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Allgemeine Baubeschreibung A L L G E M E I N E B A U B E S C H R E I B U N G
1. Allgemeines
Bauvorhaben: Neubau BSZ - Stadtteilzentrum mit Stadtteil-
bibliothek in 91056 Erlangen - Büchenbach
Adresse/ Baustelle: Lindnerstraße 1, 91056 Erlangen
Gemarkung Büchenbach, Teilfläche Fl.Nr. 690
Bauherr: Stadt Erlangen, Amt für Gebäudemanagement
Rathausplatz 1, 91052 Erlangen
Gebäudeklasse: Gebäudeklasse 5 nach Art. 2 (3) BayBO,
Sonderbau nach Art. 2 (4) BayBO und
Versammlungsstätte (VstättV)
Lage: Vor dem Gebäude liegt eine Bushaltestelle,
gegenüber ein Nahversorgungszentrum.
Im Osten verläuft ein Grünzug, südlich liegt ein
größerer Spielplatz. Im Westen angrenzend ein
3-5 geschossiger Wohnungsbau mit Kindertagesstätte
im Erdgeschoss.
Größe und Bauart: Das Gebäude ist 3-geschossig und unterkellert.
Die Geschosshöhen betragen 4,08 m ,
die Gebäudehöhe 12,67 m
Die Bruttogeschossfläche beträgt 4.439 qm,
Es handelt sich um einen Stahlbeton-Skelettbau mit
Flachdecken und nichttragender Vorhangfassade.
Oberkante Fertigfußb. EG 0.00 = ca. 300,70m ü. NN.
Bauzeit: Der Bau erfolgt in einem Bauabschnitt von Mitte 2023
bis Mitte 2026.
1. Baubeschreibung
Baugrund: Die Schichtenabfolge im Baufeld ist von oben nach
Unten:
- 0,25-0,50m Auffüllung und Befestigung mit
Kalkschotter und Sand.
- Schicht aus tonigen, stark schluffigen Mittelsand,
- schwach sandiger, teilw. steifer bzw. halbfester
Letten.
- zersetzter, mürber, schwach angewittert. Sandstein.
- Die Sandsteinoberkante liegt variierend zwischen 0,9
und 3,8 m unter der Geländoberkante.
Teilweise ist auch mit Bodenklasse 7 zu rechnen.
Der Tahlium-Gehalt lässt eine Einstufung Z 1.2
gemäß LAGA erwarten. Der Grundwasserspiegel
liegt bei 293-294m ü. NN. ca. 7m unter
Geländeoberkante. Mit Schichtenwasser ist rechnen.
Der Bemesssungswasserstand ist damit die
Geländeoberkante.
Gründung: Das Gebäude ist flachgegründet, mit Vouten als
Verstärkungen und teilweisen Einzelfundamenten.
Bodenplatte und Kelleraußenwände werden als
"Weiße Wanne" mit Wassereinwirkungsklasse
W 2.1-E, festgelegten Tennrissbreiten und
planmäßigen Abdichten (Verpressen) ausgeführt.
Zusätzlich wird eine äußere Abdichtung und
Perimeterdämmung angebracht.
Außenwände: Außenwände sind nichttragend, teilweise als verglaste
Pfosten-Riegel-Fassade aus Holz, teilweise als
geschlossene, gedämmte Holzfassade mit
hinterlüfteter Verschalung.
Tragende Wände: Die Wände der Treppenhäuser und des Sanitärkerns,
sowie die tragenden Stützen sind aus Stahlbeton.
Nichttragende Wände: Bei den nichttragenden Innenwänden handelt es sich
um Trockenbauwände und teilweise um verglaste
Systemwände. Je nach Raumanforderung bestehen
unterschiedliche Anforderungen an Brandschutz und
Schallschutz.
Wandbekleidungen: In den Veranstaltungssälen, der Werkstatt und
dem Gruppenraum erhalten die Wände eine
Bekleidung aus Leisten-Akustikpaneelen.
In weiteren Räumen kommen gelochte Gipskarton-
platten zum Einsatz.
Decken: Die Decken einschließlich der Dachdecke sind als
Stahlbetonflachdecken geplant. Innerhalb der Decken
verlaufen Heizleitungen, die der Bauteilaktivierung
dienen. Die umlaufenden Balkone sind als thermisch getrennte, auskragende Fertigteile ausgebildet,
vereinzelt mit Ortbetonergänzungen.
Deckenbekleidungen: Die Deckenuntersicht bleibt unbekleidet. Leitungen
und Kanäle werden sichtbar montiert. Es werden
Deckenbaffeln senkrecht aufgehängt, sowie
dazwischen schallabsorbierende Heiz- und Kühlsegel
sowie Akustiksegel. Einzelne Räume erhalten
abgehängte Gipskartondecken.
Fußböden: Das Kellergeschoss erhält 10 cm schwimmenden
Zementstrich mit Oberflächenbeschichtung.
Im EG und den Obergeschossen wird schwimmender
Zementestrich , ca. 8-10 cm stark, ausgeführt,
geeignet für 7,5 kN Nutzlast. Die Bodenbeläge sind
unterschiedlich nach Raumnutzungen:
- Parkett in Veranstaltungssälen, Werkstatt, Atelier
und einzelnen Gruppenräumen.
- Teppich in Büro- und Verwaltungsräumen, Gruppen-
nischen.
- Beschichtung in Bistroküche EG.
- Kautschuk in allen übrigen Räumen, einschl. der
Sanitärräume.
Der umlaufende Balkon/ Laubengang erhält eine
Abdichtung und einen aufgeständerten Belag aus
Faserzementdielen, Rutschsicherheit R12.
Für das gesamten Gebäude sind Verkehrslasten von
7,5 kN angesetzt.
Dach: Die Dachdecke ist eine Stahlbetonflachdecke mit
umlaufender Fertigteilattika. Der Dachüberstand ist
mit auskragenden, thermisch getrennten STB-Platten
ausgebildet. Das Flachdach über dem 2. OG ist ein
unterlaufsicheres Warmdach mit Gefälledämmung,
2-lagiger Bitumenabdichtung und extensiver
Begrünung.
Treppen: Die geschwungene Haupttreppe im Atrium besteht
aus Ortbeton und erhält einen Holzbelag.
Die Treppen in den Treppenräumen sind
Fertigteiltreppen mit Kautschukbelag.
Die Außentreppen bestehen aus
Stahlbetonläufen, mit aufgesattelten Fertigteilstufen.
Innentüren: UG: Zarge und Türblätter aus Metall.
EG-2.OG: Lackierte Stahlzargen, teilw. Stockzargen
aus Holz. Türblätter furniert, teils mit
Glasausschnitten. Schiebeelemente zur flexiblen
Abtrennung und
Festverglasungen in Trockenbauwänden.
Generell keine Panikstangen an Notausgängen.
Fenster: Verglaste Pfosten-Riegel-Fassade mit Trag-
konstruktion aus lackierten Nadelholz,
3-fach Wämeschutzverglasung mit
Vogelschutzbeschichtung und Deckleisten
aus Leichtmetall.
Flügelelemente sind in Fichte/ Kiefer ausgeführt.
Türflügel sind 2-fach verglast.
Oberlichter mit El.-Motor, sonst mechanische
Bedienung.
Sonnenschutz: Lamellenraffstores mit Lichtlenklamellen, Seilführung
und Motorantrieb. Teilweise verstellbare,
manuell bedienbare, senkrechte Holzlamellen.
Aufzüge: 1 Aufzug, teilw. als Durchlader min. barrierefrei
mit Haltestellen in allen Geschossen (KG-2.OG).
Elektro: Photovoltaikanlage auf dem Dach mit ca. 99kWp.
Die Ausführung der Sicherheitsbeleuchtung erfolgt
als Zentralbatterieanlage. Für das Gebäude wird
Notstromaggregat (185kVA) geplant. Es wird eine
Blitzschutzanlage vorgesehen.
Die Gebäudesteuerung wird über KNX geplant:
Sonnenschutz, Schnittstellen zu TGA/MSR und
eine flächendeckende Brandmeldeanlage der
Kategorie 1 installiert.
HLS-Installation: Die Trinkwasserversorgung wird über das öffentliche
Netz sichergestellt, das benötigte Warmwasser im
Gebäude wird ausschließlich dezentral erzeugt.
Für fetthaltige Abwasser ist ein Fettabscheider im
Keller vorgesehen.
Die Wärmeversorgung erfolgt über einen Fernwärme-
anschluss der ESTW vom Nachbargebäude.
Zusätzlich ist eine Sole-Wasser-Wärmepumpe
vorgesehen, welche in den Sommermonaten auch zur
passiven Temperierung dient. Die dafür vorgesehenen
Sonden (Tiefenbohrungen) befinden sich unter dem
Gebäude. Die Beheizung des Gebäudes erfolgt über
Bauteilaktivierung, Heiz-Kühlsegel, sowie Heizkörper
in untergeordneten Räumen.
Das Gebäude erhält jeweils ein zentrale Be- und
Entlüftung für die Bereiche "Küche", sowie eine
hybride Be- und Entlüftung für die mehrfach genutzten
Räume, Nassbereiche und offene Bereiche.
Allgemeine Baubeschreibung
Baustellenordnung B A U S T E L L E N O R D N U N G
1. Allgemeines
Geltungsbereich: Die Baustellenordnung gilt für das oben genannte
Bauvorhaben und ist strikt einzuhalten. Sie wird
Vertragsbestandteil.
Verantwortlichkeit/ Auf die Baustelle haben nur Personen von Firmen
Zutrittsberechtigung: Zutritt, die einen Bau- und Lieferertrag mit der Stadt
Erlangen haben und deren bevollmächtigter Vertreter/
Bauleiter anerkannt hat.
Die Firmenbauleiter müssen eigenverantwortlich Ihre
Handwerker und ihre Nachunternehmer in die
Baustelle einweisen und Ihnen die Baustellenordnung
zugänglich machen.
Weisungsbefugnis: Weisungen erteilt die örtliche Bauleitung und die
Vertretung des Bauherren. Bei Gefahr im Verzug
sind Weisungen des SIGE-Koordinators zu befolgen.
Meldung von Arbeits- Diese müssen an die örtliche Bauleitung und den
unfällen und Schadens- Auftraggeber erfolgen, Arbeitsunfälle zusätzlich auch
fällen: dem SIGE-Koordinator. Davon unberührt bleibt die
gesetzliche Meldepflicht an Behörden und die
Berufsgenossenschaft.
Baustelleneinrichtung: Für die Baustelle besteht ein Baustelleneinrichtungs-
plan. Er ist dem LV beigefügt.
Er wird im Zuge der Baumaßnahme fortgeschrieben
und auf der Baustelle ausgehängt.
Die in ihm festgelegten, jeweils fortgeschriebenen,
Punkte sind seitens der Auftragnehmer einzuhalten.
2. Baustellenerschließung
Baustellenzufahrt: Die Zufahrt erfolgt nordöstlich von der Lindnerstraße.
Bauzaun/ Verschluss: Der Bauzaun der Baustelle verfügt über eine
Toreinfahrt. Diese ist arbeitstäglich durch den
Auftragnehmer zu verschließen.
Baustellenverkehr: Der Auftragnehmer darf die Baustelle nur durch
gekennzeichnete Zugänge betreten und verlassen.
Auf der Baustelle gilt grundsätzlich die
Straßenverkehrsordnung. Verkehrsflächen dürfen
nicht durch Bau- oder Montagearbeiten beeinträchtigt
werden. Schäden, die durch verkehrsbedingte
Verschmutzung entstehen, sind vom Verursacher
unverzüglich zu beseitigen. Zufahrtswege für
Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige
Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten. Der Auftragnehmer
hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu
lagern.
Der Bereich Lindnerstraße, westlich der
Baustellenzufahrt/ im Bereich der Bushaltestelle ist
von Baustellenverkehr und wartenden Liefer-/
Transportfahrzeugen freizuhalten.
Der öffentliche Nahverkehr darf durch den
Baustellenverkehr nicht behindert werden.
Parken: Auf dem Baugrundstück dürfen ausschließlich
Firmenfahrzeuge und nur unmittelbar zur Anlieferung
abgestellt werden. Für das Parken von Firmenfahr-
zeugen stellt der Auftraggeber 10 Stellplätze
außerhalb des Baugrundstücks zur Verfügung.
Sie liegen ca. 200 m entfernt an der Ecke Mönaustr./
Adenauer Ring (Parkplatz Heinrich-Kirchner-Schule).
Für Privatfahrzeuge der Mitarbeiter stehen keine
Parkplätze zur Verfügung. Diese müssen auf
öffentlichen Parkmöglichkeiten abgestellt werden.
3. Baustelleneinrichtung
Baustromversorgung: Der Baustrom wird seitens der Stadt Erlangen den
Auftragnehmern kostenlos zur Verfügung gestellt.
Der Baustrom darf nicht zum Heizen der Baucontainer
verwendet werden. Die komplette
Baustromversorgung im Gebäude wird über
Baustromverteiler je Ebene vom Gewerk "Elektro/
Baustrom" aufgebaut und über die gesamte Dauer
der Bauzeit vorgehalten. Die weitere Verkabelung ist
eigenverantwortlich durch die jeweiligen Gewerke
durchzuführen.
Baubeleuchtung: Die Beleuchtung der Flucht- und Rettungswege wird
seitens des Auftraggebers vorgehalten.
Der Auftragnehmer hat für die Beleuchtung seiner
Arbeitsplätze zu sorgen. Den Betrieb elektrischer
Anlagen und Geräte hat er gem. DGUV V3
"El. Anlagen und Betriebsmittel" vorzunehmen.
Bauwasserversorgung: Das Bauwasser wird den Auftragnehmern seitens der
Stadt Erlangen kostenlos zur Verfügung gestellt.
Es wird ein Wasseranschluss mit zwei
Entnahmestellen ¾“ mit Schlauchanschluss
eingerichtet.
Sanitäre Einrichtungen: Sanitärcontainer wird bauseits gestellt und
2 x wöchentlich gereinigt.
Lagerflächenzuteilung: Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung
auf den ihm von der Bauleitung zugewiesenen
Flächen vorzunehmen und 14 Tage vor
Arbeitsaufnahme mit der Bauleitung abzustimmen.
Materialien, Maschinen und Geräte sind dem
Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu
bringen und sicher zu lagern.
Grundsätzlich darf nur Material angefahren werden,
welches innerhalb einer Woche eingebaut wird und
die zugewiesene Maximalfläche nicht überschreitet.
Wird diese eigenmächtig überschritten, sind diese
Flächen auf Anordnung auf eigene Kosten zu
beräumen. Der Auftraggeber stellt keine
verschließbaren Lagerräume zur Verfügung.
Nach Abschluss der Arbeiten ist die jeweilige
Lagerfläche unverzüglich zu räumen.
Die benutzten Flächen sind in Ihren ursprünglichen
Zustand zu versetzen.
Lagerung gefährliches Leicht entzündliches Material darf nicht in und am
Material: Gebäude gelagert werden( z. B. Papier,Folien, etc.).
Brandlasten sind arbeitstäglich zu entfernen.
Das Aufstellen von Druckbehältern, von
Behältern von brennbaren Flüssigkeiten, sowie
Druckgasflaschen ist in allen Fällen mit der
zuständigen Bauleitung abzustimmen. Dies gilt auch
für das Befüllen von Baumaschinen mit Kraftstoff.
Entgegen diesen Vorgaben gelagertes Material wird
zu Lasten des Verursachers entfernt.
Werbung: Eigenwerbung ist auf der Baustelle nicht gestattet,
insbesondere dürfen keine Werbeflächen an Bauzaun,
am Gerüst oder am Gebäude angebracht werden.
4. Personal Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm
übertragene Arbeit geeignet sein. Personen, die
gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften verstoßen, oder den Anweisungen des
Bauherrn oder seiner Beauftragten hierzu nicht Folge
leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen.
Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen
Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der
deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete
Person als Ansprechpartner vor Ort sein.
5. Baudurchführung
Jour-Fixe-Teilnahme: Der dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten
schriftlich mitzuteilende aufsichtführende Vertreter des
Auftragnehmers vor Ort hat nach Aufforderung
mindestens am wöchentlichen Baustellen-Jour-Fixe
(Baubesprechung) teilzunehmen. Er hat ebenfalls
nach Bedarf kurzfristig, arbeitstäglich zur Verfügung
zu stehen und muss der deutschen Sprache in Wort
und Schrift fähig sein.
Bautagesberichte: Für die gesamte Ausführungszeit auf der Baustelle
sind Bautagesberichte zu führen.
Diese sind i. d. Regel wöchentlich der Bauleitung
vorzulegen.
Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die
Ausführung und Abrechnung des Auftrages von
Bedeutung sein können. Dies sind insbesondere:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit.
- Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen,
Luftfeuchtigkeit).
- Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle
beschäftigten Arbeitskräfte.
- eingesetzte Nachunternehmer/ andere Unternehmer.
- Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte, sowie
deren Zu- und Abgang.
- Anlieferung von Hauptbaustoffen.
- Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten
Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den
Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen
größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen)
- Behinderung und Unterbrechung der Ausführung.
- Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe.
- Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
6. Arbeitszeit
Rahmenarbeitszeit: Grundsätzlich gilt eine werktägliche
Rahmenarbeitszeit Montag bis Freitag von 07.00 -
20.00 Uhr und Samstag 07.00 - 16.00 Uhr.
Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und
örtliche Auflagen bleiben davon unberührt.
7. Arbeitssicherheit/ Gesundheitsschutz
Allgemeines: Grundlage der Arbeitssicherheit sind die für Bayern
geltenden Regelwerke des Arbeitsschutzes. Neben
den gesetzlichen Bestimmungen gelten auch die der
autonomen Unfallversicherungsträger
(vgl. §1 DGUV V1). Jeder Auftragnehmer ist dafür
verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen
Bauleiter bzw. Aufsichtsführenden, einschl. seiner
Subunternehmer Kenntnis haben über:
- die jeweiligen arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen
Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen
- den SIGE-Plan.
- diese Baustellenordnung
- den einschlägigen Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften
Der Auftragnehmer verpflichtet sich rechtzeitig vor
Ausführung, den im zugesendeten Meldebogen
Sicherheit- und Gesundheitsschutz sowie eine
Gefährdungsbeurteilung nach DGUV V1 § 3
vorzulegen. Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener
Auftragnehmer ineinander, sind die vorgefundenen
Gegebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für
Baugruben und Gräben, hoch gelegene Arbeitsplätze
sowie alle Verkehrswege, Gerüste, für die
Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der
Baustelle. Stellt der Auftragnehmer Mängel an
sicherheitstechnischen Einrichtungen fest, sind diese
unverzüglich der Bauleitung zu melden, und es ist auf
deren Abstellung hinzuwirken.
Die einschlägigen Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle
vorzuhalten.
Unterweisung: Erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal ist
vor Beginn der Arbeiten über die besonderen
Bedingungen auf der Baustelle durch ihren
Aufsichtführenden zu unterweisen.
Diese Unterweisung ist zu dokumentieren.
Koordination und Der vom Bauherrn gemäß BaustellV eingesetzte
Überwachung: Koordinator (SiGeKo) ist über seine Rechte hinaus
den ausführenden Firmen gegenüber sowie deren
Arbeitnehmern nicht weisungsbefugt, es sei denn,
es liegt Gefahr in Verzug vor, bzw. ausgeschriebene
aber nicht erbrachte Sicherungsmaßnahmen sind
notwendig aber nicht ausgeführt. Der Auftragnehmer
hat vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren
sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen ohne
gesonderte Aufforderung rechtzeitig anzugeben
(Meldebogen und Gefährdungsbeurteilung).
Die Tätigkeit des SiGeKo befreit den Auftragnehmer
nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen
Unternehmern entsprechend § 8 ArbSchG und
§ 6 Abs. 1 DGUV V1 "Grundsätze der Prävention"
(Einsetzen eines Koordinators gem. 1 DGUV V1).
Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die
Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten gegenüber seinen
Beschäftigten bleibt unberührt.
Unterkünfte und Der Bauherr stellt keine Flächen für Errichtung von
soziale Anlagen: Übernachtungsunterkünften zur Verfügung.
Auf der gesamten Baustelle herrscht striktes
Übernachtungsverbot.Tagesunterkünfte stellt der
Auftragnehmer selbst. Sie müssen stapelbar und
beheizbar sein. Waschräume und Toiletten stellt
der AG für die gesamte Ausführungszeit.
Unfallverhütungs- Während der Bauphase ist nicht mit einer dauerhaften
vorschrift: Überschreitung von 49 Personen zu rechnen.
Aus diesem Grund wird in Abstimmung mit dem vom
Bauherrn gemäß BaustellV eingesetzte Koordinator
(SiGeKo) kein separater Sanitätsraum aufgestellt.
Stattdessen wird ein Verbandskasten und an der
Außenseite ein entsprechendes Hinweisschild
vorgesehen.
Der Auftragnehmer hat die Anforderung der Regel-
werke zu erfüllen:
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Arbeitsstättenrichtlinien (ASR)
- Unfallverhütungsvorschrift DGUV V1 § 24 Erste Hilfe
- Betriebsicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Technische Regeln für Betriebssicherheit
(TRBS 2121)
Jede Erste-Hilfe-Leistung auf der Baustelle ist im
Verbandbuch einzutragen.
Arbeitsmedizinische Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in
Vorsorge: Bereichen, in denen Arbeiten mit
gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt
werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu
geeignet ist, und durch arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird.
Der Nachweis hierfür muss dem SiGeKo auf
Verlangen vorgelegt werden.
Rauschmittel- Auf der Baustelle herrscht absolutes Alkoholverbot.
missbrauch: Im Gebäudeinneren besteht Rauchverbot.
Die Bauherrschaft behält sich vor eine Raucherzone
außerhalb des Gebäudes einzurichten.
Der Auftragnehmer hat Personen, bei denen der
begründete Verdacht auf Alkohol- und Drogeneinfluss
besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen.
Der Bauherr behält sich vor, solchen Personen
dauerhaft Baustellenverbot zu erteilen.
Erdaushub, Sparten- Grabungen im Erdreich, sowie da Eintreiben von
freigabe: Pfählen, Ankern oder die Durchführung von
Bohrungen dürfen nur nach Einsicht in den
Spartenplan und nach Freigabe durch die
Bauherrschaft durchgeführt werden.
Die erfolgte Freigabe ist durch den Auftragnehmer
zu dokumentieren (z.B. Tagesbericht, etc.).
Baumaschinen und Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen
Geräte (BetrSichV): Anlagen, Betriebsmitteln, sowie überwachungs-
bedürftigen Anlagen, die einer Prüfpflicht unterliegen,
verpflichtet sich der Auftragnehmer, die
entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen,
Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und
Kontrollbücher an der Baustelle vorzuhalten.
Es gilt die BetrSichV. Der Auftragnehmer hat dafür zu
sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu
beauftragten Personen bedient werden.
Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvor-
schriften vorgesehen ist, muss die beauftragte Person
diese ständig bei sich haben.
Gefahrenbereiche sind abzusperren. Personen dürfen
sich dort nicht aufhalten.
Montagearbeiten: Bei Montagearbeiten, im Besonderen bei gefährlichen
Arbeiten (z.B. Arbeiten mit Absturzgefahr) ist eine
entsprechende Montageanweisung nach dem
STOP-Prinzip zu erstellen und dem SIGEKO
in Kopie zu überlassen.
Die Montageanweisung muss auch Zwischen-
lagerung, Transport- und Montagezustände
beschreiben.
Gerüste: Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm
eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste
nachzuweisen und die Betriebssicherheit (BetrSichV)
zu überwachen.
Zulassungsbescheide, sowie Aufbau- und
Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle
vorzuhalten.
Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand
zu prüfen und ihn zu erhalten. Veränderungen am
Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen
werden.
Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden.
Gefahrstoffe: Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die
Betriebsanweisungen auf der Baustelle vorzuhalten.
Es gilt die GefStoffV.
Persönliche Schutz- Personen ohneSchutzhelm (bis zur Aufhebung der
ausrüstung: Schutzhelmpflicht durch AG oder dessen Vertreter) und Sicherheitsschuhe haben keinen Zutritt zur Baustelle. Sind darüber hinaus weitere
Schutzausrüstungen erforderlich (z.B. Augen-
oder Gesichtsschutz, Gehörschutz, Atemschutz,
Warnkleidung, etc.), hat der Auftragnehmer deren
Benutzung sicherzustellen. Zuwiderhandelnde
Personen können von der Baustelle verwiesen
werden.
8. Brand- und Blitzschutz
Allgemeines: Die Fluchtwege sind immer freizuhalten. Werden in
brandgefährdeten Bereichen Schweiß- bzw.
Schneidearbeiten durchgeführt, sind die
Verhaltenshinweise der BG Bau zu berücksichtigen,
insbesondere ist eine nachträgliche Brandentstehung
durch eine Brandwache auszuschließen.
Die Beschäftigten müssen im Gebrauch der Löschein- richtungen unterwiesen sein.
Bei allen feuergefährlichen Arbeiten (Schweißen,
Flammarbeiten etc.) ist ein Feuerlöscher mit 6LE
direkt an der Arbeitsstätte vorzuhalten. Diese Arbeiten
werden von der Bauleitung kontrolliert.
Auftragnehmer, deren Einrichtungen zu erhöhter
Blitzschlaggefahr führen (z. B. Kräne), haben die
vorgesehenen Blitzschutzmaßnahmen der Bauleitung
zu melden.
Brandfall: Für den Brandfall gelten die einschlägigen
Vorschriften. Ausgenommen sind Brände, die mit
den vorhandenen Löscheinrichtungen gelöscht
werden können. Diese Fälle sind dem Brandschutz-
beauftragten und der Bauleitung nach dem Löschen
zu melden. Für das Verhalten im Brandfall gilt:
Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung,
bis zum Eintreffen der Feuerwehr ist der Brand mit
vorhanden Mitteln zu bekämpfen und die Zugänge zur
Brandstelle sind für den Löschangriff der Feuerwehr
freizuhalten.
9. Umweltschutz
Abfall: jeder Auftragnehmer ist verpflichtet seinen
anfallenden Abfall in eigener Verantwortung selbst
fachgerecht zu beseitigen.
Verbrennen von Abfällen ist verboten.
Sondermüll und Bauschutt sind getrennt zu lagern und
unverzüglich zu beseitigen. Restmaterialien und Müll
grundsätzlich arbeitstäglich von der Baustelle
abzufahren oder in Abstimmung mit der Bauleitung in
Kleincontainern mit geschlossen Deckel zu lagern.
Entgegen diesen Vorgaben hinterlassene Abfälle
werden zu Lasten des Verursachers
kostenpflichtig entfernt.
Lärm: Zum Schutz der Anwohner sind lärmarme
Arbeitsverfahren, Maschinen und Geräte einzusetzen.
Es gelten die Regelungen der 32. BImSchV.
Die Richtwerte 60 dB(A) tagsüber und 40 dB(A)
nachts sind einzuhalten. Bei Wartezeiten vor dem
Baustellengelände müssen die Motoren der Liefer-
Fahrzeuge abgestellt werden.
Gewässerschutz: Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind
die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten,
und der Umgang ist dem SiGeKo zu melden.
Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist
verboten. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind
aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen.
Bei Zuwiderhandlung behält sich der Auftraggeber
einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers
vor.
10. Nichteinhaltung der Baustellenordnung
In Fällen gravierender bzw. wiederholter Nichtbeachtung der Baustellenordnung und der daraus resultierenden Anordnungen und Anweisungen durch den
Auftragnehmer oder den Verantwortlichen der Firma bzw. Mitarbeiter kann der
Bauherr, der SiGeKo geeignete Maßnahmen zur Wahrung ihrer Interessen
ergreifen. Unter Umständen kommen als geeignete Maßnahmen Abmahnungen
und Verweise von der Baustelle, bei schweren Verstößen auch die Kündigung
in Betracht.
Baustellenordnung
1 Parkettarbeiten
1
Parkettarbeiten
1.1 Baustelleneinrichtung und -vorbereitung
1.1
Baustelleneinrichtung und -vorbereitung
1.2 Parkettarbeiten
1.2
Parkettarbeiten
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