Elektroinstallationsarbeiten
Neubau Seniorenzentrum m. 110-Wohnungen
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Baubeschreibung Baubeschreibung Eigentümer ist die GLD Projektgesellschaft mbH des Grundstücks Frankendamm / Werftstraße in 18439 Stralsund. Es ist geplant an dieser Stelle den Neubau eines Seniorenzentrums mit betreutem Wohnen, Pflegewohnen, Cafe bestehend aus drei Häusern neu zu errichten. Das Haus 1 ist mit 3 Vollgeschossen, die Häuser 2 und 3 sind mit 3 Vollgeschosse und einem Staffelgeschoss geplant. Alle Häuser sind nicht unterkellert. Die Erschließung des Grundstücks erfolgt von der Werftstraße. Im Haus 1 ist im Erdgeschoss die Sozialstation, Cocierge, Küche, Cafeteria sowie Sozialstation vorgesehen. In dem 1. und 2.Obergeschoss befinden sich jeweils 12 Einzelzimmer, 3 Wohnungen und ein Gemeinschaftsraum Im Haus 2 befinden sich im EG 9 Pflege Wohnungen, im 1. und 2.Obergschoss jeweils 10 Pflege-Wohnungen sowie im Staffelgeschoss 8 Pflege-Wohnungen Im Haus 3 befinden sich EG 9 Pflege-Wohnungen im 1. und 2.Obergschoss jeweils 11 Pflege-Wohnungen und im Staffelgeschoss 9 Pflege-Wohnungen In allen drei Häusern werden über ein zentral angeordnetes Treppenhaus mit einem Aufzug erschlossen. Um die zulässigen Fluchtweglängen sicher zu stellen und um den zweiten voneinander getrennten baulichen Rettungsweg nachzuweisen, gibt es zwei Erschließungskerne. Die Technikräume befinden sich jeweils im Erdgeschoss
Baubeschreibung
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen Anlage 1 zum Bauleistungsvertrag Der AN erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er sich über die Lage und Beschaffenheit des Grundstückes, von den Einzelheiten der Ausschreibung und ihrer Grundlagen unterrichtet hat und dass er sich aus den erhaltenen Unterlagen über den Umfang der vertraglichen Leistungen sowie über die Art der Abrechnung informieren konnte. Auf Unstimmigkeiten zwischen Leistungsverzeichnis, Zeichnungen und einzelnen Bestimmungen zur Angebotsabgabe ist schriftlich schon mit Angebotsabgabe hinzuweisen. Ist der Bieter der Meinung, dass die Leistungsbeschreibung oder Teile der Leistungsbeschreibung oder die ergänzenden Unterlagen unvollständig, unklar oder fehlerhaft sind, ist er verpflichtet, diesen einem gesonderten Begleitschreiben so zu ergänzen, dass ersichtlich ist, welche Teile zur funktionsgerechten und in sich geschlossenen Leistung notwendig sind. Die Abgabe von Preisen für Alternativpositionen und abgefragte Einheitspreise ist zwingend vorgeschrieben. Alternativvorschläge des Bieters sind als Nebenangebote zugelassen. Sie sind dem Angebot als besondere Anlage beizufügen. Der AG (Auftraggeber) behält sich vor, einzelne Leistungen aus dem LV des AN auch nach Angebotsabgabe herauszunehmen. In die Einheitspreise sind alle zur Erbringung der vertraglichen Leistung notwendigen Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Hilfsgeräte, Transporte einschl. eventueller Zwischentransporte sowie sämtliche Lohnnebenkosten wie Fahrgelder, Wegegelder, Auslösungen, Zulagen usw. für die vorgegebenen Ausführungsfristen einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. In die Einheitspreise sind ferner alle zur Erbringung der beschriebenen Leistung erforderlichen Materialien, sofern in der Leistungsbeschreibung selbst nichts anderes gesagt ist, einzurechnen. Mehrarbeits-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge werden nur in dem Umfang erstattet, in dem die Objektüberwachung die Ableistung derartiger Stunden schriftlich gefordert hat, nicht jedoch bei Verzug des Auftragnehmers. Die Nettoeinheitspreise sind Festpreise, die bis zur Schlussrechnung gelten, wobei auch Lohn- und Materialgleitklauseln als nicht vereinbart gelten. Nachforderungen aus vorstehenden Gründen können nicht berücksichtigt werden. § 2 Nr. 3 VOB/B bleibt unberührt. Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und auf ausdrückliche Anordnung der Objektüberwachung ausgeführt werden. Stundenlohnzettel sind werktäglich mit den üblichen Angaben (Art und Umfang der Leistung, Datum und Zeitraum der Leistung, Namen und Qualifikation der die Leistung ausführenden Mitarbeiter) aufzustellen und dem AG innerhalb einer Woche zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Unterschrift unter Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn oder Vertragsarbeiten handelt. Der Umfang der Beauftragung bleibt vorbehalten. Sofern der Auftrag pauschaliert wird gilt: Mehr oder Minderleistungen gegenüber den ausgeschriebenen Mengen werden bei Änderungen des Bauentwurfs oder der Ausführung entsprechend Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet. Der AG ist berechtigt, geänderte und zusätzliche Leistungen anzuordnen, auch wenn diese nicht erforderlich, wohl aber zweckmäßig für die Realisierung des Projektes sind. Das gilt auch für Beschleunigungsanordnungen und für Anordnungen, die zu einer Verlängerung der vertraglich bestimmten Bauzeit führen. Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom AN auf Verlangen des AG in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangten Nachweis trägt der AN. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität dieser Materialien. Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die Behinderung offenkundig ist. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der AN diese dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Muss der AN sein Personal aus besonderen, nicht von ihm zu vertreten den Gründen abziehen oder reduzieren, ist er verpflichtet, dies beim AG schriftlich anzumelden und nach Herstellung der erforderlichen Zustände sein Personal innerhalb von 3 Werktagen wieder in der erforderlichen Mannstärke bereitzustellen. Für den Fall, dass der AN die Vertragsfristen schuldhaft überschreitet, gilt eine Vertragsstrafe als vereinbart. Der Auftraggeber kann sich Vertragsstrafenansprüche noch bis zur Schlusszahlung vorbehalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. Abnahmen von Teilleistungen werden nur im Beisein des verantwortlichen Bauleiters und einem vom AG benannten Vertreter durchgeführt. Die Schlussabnahme erfolgt im Beisein des AG. Der AN hat für die Abnahme die notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Der AN verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Der AG kann daher bis zum Ende der Gewährleistungspflicht die Mängelbeseitigung verlangen, auch für Mängel vor bzw. bei der Abnahme. Die Gewährleistungsfristen beginnen an dem, der mängelfreien Abnahme durch den AG folgenden Tag. Wird innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel gerügt, so lebt die Gewährleistungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche bezüglich des gerügten Mangels, bis der AN seine Gewährleistung oder Schadenersatzverpflichtungen gegenüber dem AG erfüllt hat, wieder auf. Mangelhafte oder nach fehlerhaften Maßen bzw. mit vertragswidrigem Material ausgeführte Arbeiten sind nach Aufforderung sofort zu beseitigen und durch fehlerfreie zu ersetzen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass die Mängelbeseitigung fristgerecht und ohne Kosten für den AG erfolgt und hat für alle Nachteile, die dem AG oder Dritten aus seiner mangelhaften Leistung entstehen, aufzukommen. Werden die Mängel innerhalb einer vom AG gesetzten Frist nicht beseitigt, so ist der AG berechtigt, die fehlerhaften Leistungen durch einwandfreie zu ersetzen. Alle hierzu erforderlichen Kosten sowie alle durch die mangelhafte Leistung dem AG entstehenden mittelbaren Schäden hat der AN zu erstatten. Bei vom AN zu vertretenden Mängeln kann der AG mindestens das 2-fache der Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten, bis die Mängel beseitigt sind. Mängelansprüche richten sich - soweit nichts Abweichendes bestimmt ist - in Art und am Umfang nach § 13 VOB/B. Der AG kann auch schon vor der Abnahme bei Vorliegen von Mängeln die Rechte aus § 13 Nr. 5, Abs. 2 VOB/B geltend machen. Es bedarf ausdrücklich keiner (Teil-) Kündigung des Vertrages, damit der AG unter die weiteren Voraussetzungen zur Nachbesserung im Wege der Selbstvornahme schreiten kann. Verstreicht eine Aufforderung zur Nacherfüllung vielmehr fruchtlos, ist der AG berechtigt, die Mängel auf Kosten des AN durch Drittunternehmer beseitigen zu lassen, wenn nicht der AN die Nacher- füllung zu Recht verweigert. Dies gilt auch dann, wenn ein gerügter Mangel nach Erledigtmeldung des AN nochmals auftritt, soweit sich eine nochmalige Nacherfüllung dem AG ausnahmeweise zumutbar ist. § 13 Nr. 7 VOB/B findet keine Anwendung. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich5 Jahre. Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der Leistungen. Der AN ist verpflichtet, eine für die Dauer des Auftrages ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und hat eine Kopie spätestens mit der Auftragsbestätigung dem AG vorzulegen. Die Versicherungspflicht ist auch Nachunternehmern aufzuerlegen. Der Auftragnehmer kann sich in keinem Fall darauf berufen, nicht oder nicht ausreichend überwacht worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen oder beschränkt, dass von ihm vorgelegte Unterlagen zur Durchführung von Leistungen durch den Architekten, die Bauleitung oder sonst von dritter Seite geprüft oder genehmigt sind. Bindefrist für das Angebot beträgt 2 Monate. Sie beginnt mit dem Werktag, der dem Abgabetermin folgt. Der Bieter ist bis zum Ablauf dieser Frist an sein Angebot gebunden. Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform. Anerkannt: .............................................., den .................... ........................................................................... Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen Als Bauleiter im Sinne des § 319 StGB gilt der Auftragnehmer oder die von ihm bevollmächtigte Person. Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Leistungen dem AG schriftlich zu benennen: -die von ihm eingesetzten verantwortlichen, deutschsprachigen Fachbauleiter; deren deutschsprachigen Vertreter bei längerer Abwesenheit;-den auf der Baustelle unmittelbar deutschsprachigen Aufsichtführenden (Meister, Polier, Vorarbeiter, o. dgl.); Anschrift und Telefonnummer, unter der diese Personen erreichbar sind; Gleiches gilt für den Sicherheitsbeauftragten. Jeder Wechsel einer oben genannten Personen ist dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Fachbauleiter haben sich in einer dem Arbeitsaufwand angemessenen Zeit auf der Baustelle aufzuhalten und sich wegen Fragen zur Ausführung jeweils bei der Bauleitung zu melden. Der AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN abzulehnen und deren unverzügliche Entfernung von der Baustelle zu verlangen, falls Tatsachen den Eindruck rechtfertigen, dass diese Arbeitskräfte unzureichende Fachkenntnisse oder Fähigkeiten haben, um die Arbeiten vertragsgerecht auszuführen oder durch persönliches Verhalten den Arbeitsablauf auf der Baustelle stören. Der AN ist verpflichtet, die abgelehnten Arbeitskräfte sofort durch qualifizierte Arbeitnehmer zu ersetzen. Der Einsatz von Arbeitskräften außerhalb der durch den Gesetzgeber gesetzten Voraussetzungen (z.B. Sozialversicherungspflicht) ist nicht gestattet. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte habe ihren Sozialversicherungsausweis stets bei sich zu führen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen. Der AN und seine Nachunternehmer sind verpflichtet, Listen über die auf  den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass die Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme vorgelegt werden können. Zur Ausführung bestimmte Unterlagen werden dem AN 1-fach kostenfrei übergeben. Die Fertigung weiterer Exemplare ist Sache des AN. Die Kosten sind mit den Vertragspreisen abgegolten. Der AN verpflichtet sich, dem AG sämtliche von ihm angefertigte Ausführungspläne einschließlich Montage- und Werkstattpläne zur Planprüfung vorzulegen. Die Pläne bedürfen, bevor sie ausgeführt werden dürfen, einer Freigabe durch den Objektplaner. Die Regelprüfzeit für den AG beträgt zwei Wochen ab Eingang der Pläne bei ihm und der beauftragten Objektüberwachung und eine Woche für jeden weiteren Prüflauf. Planfreigaben dienen nicht dazu, den AN vor Fehlern und Schäden zu schützen, die dieser in Folge der übernommenen Planungsaufgaben zu tragen hat. Vielmehr bleibt der AN für die Richtigkeit der von ihm erstellten und geprüften Planungsergebnisse allein verantwortlich. Planänderungen gegenüber bereits freigegebenen Plänen hat der AN ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und in einem Änderungsindex ohne weiteres nachvollziehbar fortzuführen. Sofern die Pläne eine Änderung des vertraglichen Bau-Solls beinhalten,  hat der AN den AG hierauf schriftlich hinzuweisen. Unterlässt der AN einen solchen Hinweis, kann der AG davon ausgehen, dass mit den vorgelegten Plänen Änderungen des vertraglichen Bau-Solls nicht verbunden sind. Mit Freigabe von Plänen durch den AG liegt keine rechtsgeschäftliche Zustimmung zur Änderung des vertraglichen Planungs- und Bau-Solls vor. Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim AG anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen, soweit sie die Leistungen des Auftragnehmers betreffen, vom AN geprüft bzw. am Bau überprüft oder genommen werden. Bei vereinbarter Fertigung nach Soll-Maßen sind Toleranzen mit dem AG festzulegen. Alle Unstimmigkeiten sind vom AN unverzüglich dem AG bekannt zu geben. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten trägt der AN alle daraus den AG oder ihn selbst treffenden Nachteile, es sei denn, er weist nach, dass diese vom AG oder von einem anderen Baubeteiligten zu vertreten sind. Soweit dem AN Ausführungsunterlagen fehlen, hat er sie sich zu beschaffen und dem AG rechtzeitig vor Ausführung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung. Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des AG. Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Der AN stellt dem AG nach Abschluss der Baumaßnahme vollständige Bestandspläne und Revisionsunterlagen auf CDROM (Pläne entweder im DWG- oder DXF-Format zusätzlich in PLT- und PDF-Format), andere Unterlagen im DOC-, XLS-, PDF-Format zur Verfügung und übergibt sämtliche vollständigen Gebrauchs-, Reinigungs- und Pflegeanleitungen nach Anforderung des AG. Die Revisionspläne haben dabei dem aktuellsten Planungsstand und dem Bau-Ist zu entsprechen. Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu liefern. Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen. Für seine Leistungen hat der AN alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen und polizeilichen Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Auf mögliche Gefahren aufgrund der Bauausführung anderer AN im Zusammenhang mit seinen Leistungen  hat er rechtzeitig hinzuweisen. Der AN hat, soweit nicht anders vereinbart, im Rahmen seiner Leistung, ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle Schutzmaßregeln zu treffen, die zur Sicherung dritter Personen auf der Baustelle und ihrer Umgebung erforderlich sind und die Schutzvorrichtungen so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Wenn zur Ausführung der Leistung des AN über die Baustelleneinrichtung hinausgehende verkehrspolizeiliche Maßnahmen (Beschild- erung, Ampelanlagen, Umleitungen etc.) erforderlich werden, sind diese mit den zuständigen Behörden abzustimmen und  genehmigen zu lassen. Die entstehenden Kosten der oben genannten Leistungen sind in den Einheitspreis der entsprechenden Position mit einzukal- kulieren, wenn keine gesonderte Position im  Leistungs- verzeichnis aufgeführt ist. Der AN hat seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten, die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) zu tragen. Schutzausrüstungen hat der Auftragnehmer in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des AN, die ihrer Verpflichtung zum Tragen der Schutzausrüstungen nicht nachkommen, gelten als fachlich und persönlich ungeeignet im Sinne von Ziffer 1.6. Der AN trägt die volle Verantwortung für richtige Konstruktion seiner Gerüste und Einrichtungen. Vor Benutzung fremder Gerüste und Einrichtungen hat er diese eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Bewachung der Baustelle ist von Seiten des AG nicht vorgesehen. Jeder AN haftet für seine Leistungen und die eventueller Nachunternehmer und Zulieferer bis zur endgültigen und mängelfreien Abnahme durch den AG. Unterschriebene Lieferscheine sind kein Ersatz für die fertige Leistung. Unfälle, Schäden oder sonstige besondere Vorkommnisse auf der Baustelle sind unverzüglich dem AG mitzuteilen und zusätzlich innerhalb von 2 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Es steht eine Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Das  Gleiche gilt für die Anliefermöglichkeiten. Für die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Flächen übernimmt der AG keine Gewähr. Etwaige Sondernutzungsgenehmigungen hat der AN auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten zu erwirken. Der AN ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahme einen gegebenenfalls bauphasenbezogenen Baustelleneinrichtungsplan nebst Aussagen der Abwicklung des notwendigen Baustellenverkehrs dem AG zur Abstimmung und Prüfung sowie Freigabe vorzulegen. Hierbei hat der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG keinerlei Anspruch auf Nutzung bestimmter Flächen als Baustelleneinrichtungs- bzw. Lagerfläche. Das Gleiche gilt für die mit dem AG abzustimmenden Kranstandort. In jedem Fall ist eine Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange der angrenzenden Nachbargrundstücke auszuschließen bzw. auf ein unvermeidbares zumutbares Maß zu beschränken. Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind besonders zu beachten (u. a. ausreichende Beleuchtung von provisorischen Verkehrszeichen und der Baustellenbegrenzung unter Verwendung der hierzu entwickelten blendungsfreien Speziallampen, Freihalten der Feuerwehrzufahrt). Die Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen, einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. auf den Baustellen, auch während der Arbeitsruhe, sind Sache des AN. Der AG ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden. Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen öffentlichen und privaten Straßen einschl. Gehwegen sind jegliche Beschädigungen oder Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen, damit keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht. Dies gilt auch für Lieferantenfahrzeuge des AN, insoweit haftet der AN wie für eigenes Verschulden. Sind mehrere Unternehmen an solchen Beschädigungen oder Verschmutzungen beteiligt, erfolgt eine Kostenumlage. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, den in seiner Obhut stehenden Baustellenverkehr (insbesondere Ein- und Ausfahrten) unter Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften einwandfrei zu regeln. Soweit die Aufstellung und das Vorhalten von Bauwasser- und Baustromanschluss, Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen u. ä. Einrichtungen und Geräten vom AN als Nebenleistung zu erbringen ist, gilt: Der AN stellt solche Einrichtungen und Geräte den auf der Baustelle tätigen Gewerken innerhalb des Zeitraumes der Vorhaltung zur Verfügung. Die Berechnung von Nutzungsgebühren gegenüber anderen auf der Baustelle tätigen Gewerken obliegt dem AN. Soweit auf der Baustelle vorhandene Einrichtungen und Geräte anderer Unternehmen genutzt werden gilt: Der AN verpflichtet sich, mit dem solche Einrichtungen und Geräte vorhaltenden Unternehmer direkte Vereinbarungen über die Nutzung und der damit ggf. verbundenen Kosten zu treffen. Die vom AG als besondere Leistung geforderte und vergütete Einrichtungen und Geräte, sind anderen Gewerken  unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Es wird ausdrücklich auf die Regelungen des §4 Nr. 5 VOB/B hingewiesen, wonach der AN die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen hat. Die jeweiligen Schutzmaßnahmen sind im Vorwege mit der Objektüberwachung abzustimmen. Insbesondere sind eigene Leistungen mit geeigneten Folien, Verkleidungen etc. vor Verschmutzungen durch nachfolgende Gewerke zu schützen. Dies ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der AN hat auf Anforderung des AG ein förmliches Bautagebuch nach den Vorschriften des AG zu führen und dem AG arbeitstäglich einzureichen. Baubesprechungen finden wöchentlich statt. Auf Anforderung muss der verantwortliche Fachbauleiter des AN anwesend sein. Für unentschuldigtes Fehlen (in der Kernzeit der Erbringung der eigenen Leistungen) bei der Baubesprechung werden dem AN bei der Schlussrechnung 50,- € / Baubesprechung abgezogen. Von der Baubesprechung wird vom Objektplaner ein Protokoll verfasst und dem AN per Fax oder E Mail zugestellt. Widerspruch gegen den Inhalt des Protokolls ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt zu begründen. Andernfalls gilt das Protokoll als akzeptiert. Unbeschadet des Weisungsrechts des AG ist der AN verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der AN hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. Der AG kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. Aufgrund der Lage und der fortlaufenden Nutzung der angrenzenden Grundstücke sind die baubetrieblich bedingten Belästigungen und Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Schmutz etc.) auf ein nach den neusten technischen Möglichkeiten auf ein mögliches Mindestmaß zu reduzieren. Für unvermeidbare lärmintensive Arbeiten kann der AG neben den überdies einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Arbeitszeiten festgelegen. Hierbei sind die baubetrieblichen Notwendigkeiten des AN angemessen zu berücksichtigen. Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten umgehend zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht unverzüglich, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen lassen. Anfallender Bauschutt und Abfälle sind nach Erfordernis zu beseitigen, spätestens aber zu den Wochenenden. Treppenhäuser sind arbeitstäglich gründlich zu reinigen. Sollte der AN seinen Reinigungspflichten nicht nachkommen, ist der AG nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Reinigungsarbeiten zu Lasten des AN zu beauftragen, außer wenn der AN die unterlassene Reinigung nicht zu vertreten hat. Haften mehrere AN, so ist der AG zur Quotelung der Kosten nach billigem Ermessen berechtigt. Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für seine Leistungen ausschließlich gemäß § 644 BGB; § 7 VOB/B findet keine Anwendung. Bauleistungsschäden sind vom Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Das Betriebspersonal des AG ist gründlich und umfassend einzuweisen. Die Einweisung hat bereits während der Inbetriebnahme jeder Anlage zu erfolgen. Die Einweisung des Betriebspersonals ist durch die Bauleitung zu bestätigen. Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform. Anerkannt: .............................................., den .................... ........................................................................... Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Allgemeine Vorbemerkungen Vertragsbedingungen des Bauherrn sind vorrangig. Falls der Bauherr diesem LV eigene Vorbemerkungen oder Vertragsbedingungen beigefügt hat, gelten diese vorrangig. Die folgenden Vorbemerkungen der Fachbauleitung gelten nur nachrangig und ergänzend dazu und nur soweit sie denen des Bauherrn nicht widersprechen. Verwendete Abkürzungen: zur Vereinfachung des folgenden LV-Textes werden z.T. folgende Abkürzungen verwendet: AG   = Auftraggeber AP   = Alternativposition AN   = Auftragnehmer a.P.   = auf Putz - Ausführung E.i.W.  = Einheitspreis in Worten EV   = Eventualposition FR   = Feuchtraumausführung l.u.b.m.  = liefern und betriebsfertig montieren Lo   = Lohn LV   = Leistungsverzeichnis Ma   = Material OKFF  = Oberkante Fertig-Fußboden OKRF  = Oberkante Roh-Fußboden s.w.v.  = sonst wie vor(-ige Position) UKFD  = Unterkante Fertig-Decke UKRD  = Unterkante Roh-Decke u.P.   = unter Putzausführung Der AG behält sich vor, nach der Zuschlagserteilung Positionen des LV in Art und Menge zu ändern, oder aufzuheben. Der AG weist ausdrücklich darauf hin, dass auf der Baustelle ein absolutes Rauchverbot herrscht. Verstöße können zu einem sofortigen Baustellenverweis führen. Leistungsfähigkeit des Bewerbers: Durch die Abgabe des Angebotes erklärt der Bewerber, dass er die notwendigen fachlichen und wirtschaftlichen Qualifikationen besitzt und dass er die notwendigen Fachkräfte nach Auftragserteilung und Terminvereinbarung zu den genannten Terminen und Bedingungen einsetzen wird, und dass er über die erforderlichen Baustoffe, Geräte und Werkzeuge verfügt. Subunternehmer: Bei der Abgabe des Angebotes ist bekannt zu geben, welcher Subunternehmer eingesetzt werden soll. Eine nachträgliche Änderung ist nur mit schriftlicher Einverständniserklärung des Bauherrn möglich. Vorabstimmung: Vor Ausführung aller Anlagenteile, vor Bestellung von wichtigen Waren und in allen Zweifelsfällen ist mit der Fachbauleitung Rücksprache zunehmen. Der AN haftet für Ausführungen, die fehlerhaft oder nicht im Sinne der Ausschreibung, Planung oder Abstimmung sind. Verantwortung für Anlagen und Termine: Dem Auftraggeber gegenüber übernimmt der Auftragnehmer die alleinige Verantwortung für die technische Richtigkeit seiner Anlagen, sowie die volle Garantie. Selbst wenn die Berechnung durch den Auftraggeber erfolgte, übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr für die Auslegung der Anlagen und Geräte, sowie die Dimensionierung der Kabel- und Leitungsquerschnitte. Auch wenn seine Ausführungs- und Montagezeichnungen den Sichtvermerk des Auftraggebers bzw. der Bauleitung tragen, übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr für eine einwandfreie Funktion und Montage der Anlage. Auch zur Prüfung von Angaben und Maßen der Zeichnungen und dem Vergleich mit der Örtlichkeit verpflichtet sich der Auftragnehmer. Materialbestellungen: Die Beschaffung von Anlagen und Material ist nur nach Abstimmung mit der Fachbauleitung zu veranlassen. Ausführung nach Vorschriften: Für die Ausführung aller Arbeiten sind die von der Fachbauleitung genehmigten Pläne und Anweisungen maßgebend. Der AN verpflichtet sich ausdrücklich, die Arbeiten nach den ihm gemachten Angaben und Abweisungen sachgemäß, nach den anerkannten Regeln der Technik, sowie nach den allgemeinen, gesetzlichen und ortsüblichen behördlichen Vorschriften und Bestimmungen auszuführen. Nebenleistungen: Nebenleistungen sind zu erbringen. Mit dem Auftrag übernimmt der AN auch die Verpflichtung ohne besondere Vergütung (die Leistungen sind in die EP`s einzurechnen) folgende Leistungen durchzuführen: Abstimmung mit dem NB und der Telekom; Beantragung, Inbetriebsetzung und Abnahme der Anlagen, Zuleitungen und Übergabepunkte durch NB und Telekom; termingerechte Durcharbeitung des Projekts anhand der bauseits zuliefernden Ausführungsunterlagen; Abstimmung der Elektroarbeiten mit anderen Nachunternehmern; - Abgabe einer Errichterbescheinigung, dass die Anlage und alle Arbeiten nach den Richtlinien der VDE ausgeführt wurden. Montageumfang und - Bedingungen: Der Bewerber hat sich vor Abgabe seines Angebotes über die örtlichen Verhältnisse der Baustelle, die Montagebedingungen, sowie über Art und Umfang der Leistungen eingehend zu unterrichten. Zweifelsfragen sind vor Abgabe des Angebotes zu klären: Montageerschwernisse sind entsprechend einzukalkulieren. Nachforderungen die der Bewerber aus Unkenntnis der Pläne, der Vertragsunterlagen oder der Baustelle ableitet werden abgelehnt. Komplettsysteme: Die zuliefernden Systeme und Anlagenteile sind vollständig funktionsfähig und komplett inkl. aller Kleinteile und Montagen anzubieten. Eventuell fehlende bzw. die Funktionsfähigkeit beeinträchtigende Dinge sind in einem Anschreiben zu nennen und mit Preisen zu versehen. Einheitspreise: Die Einheitspreise gelten als fertig verlegte, montierte und betriebsfertig angeschlossene und in allen Teilen voll nutzbare Einheiten (Ausnahme: Telefon Hauptverteiler). Sie umfasst alle erforderlichen Montage- und Anschluss Arbeiten, Nebenarbeiten, Kleinmaterial die Ausführung von geringfügigen Bohr-, Schlitz-, Stemm- und Fräßarbeiten; mehrmalige wiederholte Anfahrten zur Baustelle auch zum Zwecke der Beobachtung des Baufortschritts; Materiallieferung: Lieferung aller Materialien frei Einbaustelle inkl. Verpackung, Transportversicherung o.ä.; die Haftpflichtkosten für Schäden Dritter (für Personen- oder Sachbeschädigungen); die Kosten des Bieters für die Versicherung des Materials auf der Baustelle gegen Diebstahl, Feuer, Wasser, Frost o.ä.; die Kosten für die von der Berufsgenossenschaft vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden; das unaufgeforderte tägliche Entfernen des vom AN verursachten Bauschutts. Montageleitung: Der Auftragnehmer hat bei der Auftragsbestätigung einen verantwortlichen Montageleiter und einen bauleitenden Monteur schriftlich zu benennen. Letzterer muss während der durchgehenden Arbeiten ständig auf der Baustelle sein. Beide dürfen nur mit Zustimmung der örtlichen Fachbauleitung gewechselt werden. Bautagebuch: Vom AN ist ein Bautagebuch zu führen: Der AN ist verpflichtet (wie laut VOB) einen Bautagebericht zu führen. Darin ist chronologisch aufzuzeichnen: Welcher Arbeitnehmer war wann auf der Baustelle und hat welche Arbeiten in welchen Räumen ausgeführt. Außerdem ist zu Beginn aufzuschreiben, welche Monteure auf der Baustelle eingesetzt werden mit Namen, Anschrift und Geburtsdatum und welche berufliche Qualifikation und Funktion sie haben. Arbeitsablauf: Für den Beginn der Arbeiten ist eine Abstimmung mit der Bauleitung erforderlich. Ein Montagebeginn ca. 10 Tage nach Auftragserteilung ist vorzusehen. Die Arbeiten sind einschließlich aller innerbetrieblichen Vorbereitungen innerhalb der angegebenen Fristen fertigzustellen. Sicherung der Baustelle: Der AN hat zu seinen Lasten und unter voller eigener Verantwortung alle zur Sicherung der Baustelle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Er haftet für sämtliche Schäden die dem Bauherrn mittelbar oder unmittelbar aus der Unterlassung solcher Maßnahmen erwachsen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen etwa gegen ihn erhobenen Ansprüchen, die auf einer ungenügenden Sicherung der Baustelle beruht, in vollem Umfang freizustellen. Den Auftraggeber trifft im Verhältnis zum Auftragnehmer keine eigene Sicherungspflicht, und zwar unabhängig von der im übrigen vorbehaltenen Bauleitung. Nischen und Schlitze: Der AN hat ohne besondere Berechnung dafür zu sorgen, dass vor Beginn seiner eigentlichen Montage die erforderlichen Maßnahmen für seine Arbeitserleichterungen der Elektroanlage durchzuführen sind, wie z.B. Schalttafelnischen, Durchbrüche, Mauerschlitze, Fußbodenkanäle usw. soweit diese bauseits noch nicht vorhanden sind. Diese Leistungen sind in die EP`s einzurechnen. Baustellenreinigung: Die Baustelle ist, nach erbrachter Leistung vom Auftragnehmer zu reinigen. Diese Leistung kann nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Dies bedeutet, der durch seine Arbeiten angefallene Schutt ist zu sammeln und abzufahren, dadurch verschmutzte Gehwege, Straßen und Zufahrten sind sofort zu säubern. Sollte dieses nicht geschehen, so erfolgt die Reinigung auf Kosten des Auftragnehmers. Aufmass: Wird die Anlage nach Aufmass berechnet, so ist dieses bei der Bauleitung zu beantragen und gemeinsam durchzuführen, wenn abgeschlossene oder abgrenzbare Teilleistungen vorliegen, wenn ausgeführte Arbeiten durch den Baufortschritt der Feststellung entzogen werden (z.B. durch Schließen von Decken), wenn die Anlage fertiggestellt ist. Das Aufmass muss in allen Einzelheiten kontrollierbar und raumweise aufgestellt werden. Es ist auf einem Aufmass Formblatt zu erstellen. Übergabe des Werkes an den Bauherrn: Nach Fertigstellung und Beendigung der Arbeiten ist gegen schriftliche Bestätigung eine umfassende Einweisung des Bedienpersonals in alle Funktionen der Anlage vorzunehmen. Erforderliche Geräteunterlagen, Teilnehmerverzeichnisse, Wartungsanleitungen und Bedienungsanweisungen sind dem Bedienungspersonal des AG gegen unterschriebenen detaillierten Aushändigungsnachweis zu übergeben. Dieses ist mit den Einheitspreisen abgegolten. Abnahme: Der AN ist verpflichtet, die Abnahme schriftlich bei der Bauleitung zu beantragen, wenn die Anlage in allen Teilen fertiggestellt ist und den vertraglichen Bedingungen entspricht. Teilabnahmen sind ausgeschlossen. Die Rohbau-, bzw. die Fertigabnahme erfolgt durch den Bauleiter, bzw. den beratenden Ingenieur. Der AN hat vor dieser Abnahme die erforderlichen Revisions- und Aufmass Unterlagen bereitzustellen. Die offizielle Abnahme der Leistung gemäß VOB erfolgt danach durch den AG. Die Gebühren für eine vorgeschriebene Sicherheitsabnahme durch eine zuständige Behörde gehen, falls erforderlich, zu Lasten des AN und sind in die EP`s einzurechnen. Die Inbetriebnahme oder Benutzung der Anlage ersetzt nicht die Abnahme. Für die Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Restmängel wird vom Abnehmenden gemeinsam mit dem AN eine Frist vereinbart (2 Wochen, falls nichts anderes vereinbart wird). Die Beseitigung der Mängel sind schriftlich und detailliert vom AN anzuzeigen. Werden durch Fristversäumnisse bzw. durch unvollständige Mängelbeseitigung mehrere Abnahmetermine erforderlich, werden dem AN die Kosten hierfür gesondert in Rechnung gestellt. Rechnungsstellung: Rechnungen müssen in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Sie müssen fortlaufend nummeriert sein und je nach ihrem Zweck deutlich als Abschlagsrechnung (bei mehreren kumuliert) oder Schlussrechnung bezeichnet werden. Alle Teilleistungen der Rechnung muss in der Reihenfolge der LV-Positionen aufgeführt sein. Sie müssen die Positionszahlen des Leistungsverzeichnisses enthalten. Gewährleistung: Die Gewährleistung für die verwendeten Materialien und die ausgeführten Arbeiten beträgt 2 bzw. 5 Jahre, für Leuchtmittel 6 Monate. Die Baustelle ist vor Angebotsabgabe zu besichtigen. Ansprüche aus Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten, bzw. Aufwand der Arbeiten werden nachträglich nicht anerkannt. Ende der Allgemeinen Vorbemerkungen
Allgemeine Vorbemerkungen
Technische Vorbemerkungen Für die gesamte Anlage und Ausführung aller Leistungen sind folgende Bedingungen in der bei Angebotsabgabe gültigen neusten Fassung zu beachten und einzuhalten: 1.) Die besonderen Vorbemerkungen und Ausführungsvorschriften; 2.) Das Leistungsverzeichnis mit den allgemeinen, technischen und objektbezogenen Vorbemerkungen; 3.) Die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) und der DIN mit den Nachträgen in der jeweils neusten gültigen Fassung 4.) Hierbei sind besonders zu beachten: die allgemeinen technischen Vorschriften der VOB-Teil C, DIN 18382 für Starkstromleitungsanlagen in Gebäuden; DIN 18383 für Schwachstromleitungsanlagen in Gebäuden; 5.) die Sondervorschriften und Anschluss Bedingungen des zuständigen NB; 6.) die Sonderbestimmungen der zuständigen Feuerwehr, des TÜV, des Gewerbeaufsichtsamtes, des Bauaufsichtsamtes, der zuständigen Brandschutzbehörde, der Berufsgenossenschaft; 7.) die Pläne und Zeichnungen der Architekten, Statiker und Fachingenieure; 8.) die Richtlinien und Zulassungsbedingungen der Telekom für Telekomunikationsanlagen 9.) die anerkannten Regeln der Technik. Festlegung zu DIN 18015: Die Elektroinstallation soll in Anlehnung an DIN 18015 erfolgen, jedoch nicht in Bezug auf die Ausstattungsmerkmale der Wohnungen nach DIN 18015-2 bzw. RAL-RG 678. Hinsichtlich der Wohnungsaustattung sind die Baubeschreibung sowie durch den Bauherrn freigegebenen Pläne zu berücksichtigen. Korrosionsschutz: Korrosionsschutz ist für alle Bauteile gefordert: Alle Bauteile, Befestigungen, Kabelbahnen, Schellen, Schrauben usw. müssen voll rostgeschützt sein, z.B. durch Verzinkung oder gleichwertig. Rohrleitungen: Sämtliche Leerrohre sind mit einem verzinkten Zug Draht zu verlegen, der an beiden Enden zu sichern und in den Rohrpreis einzurechnen ist. Die Doseninnenräume sind zu säubern. Werden Rohre im flüssigen Beton verlegt, so sind sie abzufangen, auf Durchgang zu prüfen, für die Weiterführung anzumuffen, beidseitig abzudichten und gegen Volllaufen zu sichern. Schlitz- und Stemmarbeiten: Alle Stemmarbeiten sind nur nach vorheriger Abstimmung mit der Bauleitung entsprechend den Erfordernissen sinnvoll und unter Schonung des Bauwerks auszuführen. Schlitze sind möglichst mit Schlitz- oder Fräsmaschinen zu erstellen. Sämtliche Schlitze sind so herzustellen, dass für Leitungen mindestens 1 cm und für Rohre mindestens 1,5 cm Putzüberdeckung gewährleistet ist. Schutzrohre im Hand- und Gefahrenbereich: Bei der Installation auf den Wänden bzw. unter den Decken oder bei Wand- und Deckendurchführungen ist die Leitung im Hand- oder Gefahrenbereich (mindestens bis 1 m über OKFF) in bruchsicheren Schutzrohren zuführen. Diese sind ggf. teilweise in offener Rohrmontage zu verlegen. Kabelverlegung: Sämtliche Leitungen dürfen nur in senkrechter oder waagerechter Richtung verlegt werden und möglichst nur in den nach DIN 18015 Teil 3 vorgeschriebenen Installationszonen. Im sichtbaren Bereich sind auf-Putz-Leitungen sauber und schnurgerade auszurichten. Hier ist die Verlegung in Führungsrohren, Installationskanälen oder Minikanälen vorzuziehen. Brandschutztrennwände: Führen Kabel durch Brandschutztrennwände, so sind die Durchbrüche und Bohrungen vom AN brandschutztechnisch zu verschließen. Sicherheitsabstand: Bei der gesamten Installation ist ein ausreichender Sicherheitsabstand (mind. 15 cm) zwischen der Stark- und Schwachstrom-Installation und den Installationen anderer Gewerke (z.B. brandgefährdete Lüftungskanäle o.ä.) einzuhalten. Berührungen dürfen nicht zustande- kommen. Überprüfen vor dem Tapezieren: Vor Beginn der Malerarbeiten sind alle Leitungen auf Stromdurchgang, Kurzschluss, Unterbrechung und Isolationswiderstand zu überprüfen und dann betriebs- fertig zu verklemmen und auf Funktion zu überprüfen. Hierbei festgestellte Fehler sind sofort zu beseitigen. Spätere Beschädigungen von Tapeten und fertiggestellten Wandoberflächen gehen voll zu Lasten des AN. Leitungsverbindungen: Schwachstromleitungen sind mit den nach DIN dafür vorgesehenen Materialien zu verbinden. Starkstromleitungen sind mit VDE-mäßigen Steck- oder Schraubklemmen zu verklemmen. Drahtkerben beim Abisolieren zu vermeiden. Vieladrige- und Schwachstromleitungen: Die Drahtfarben sind nach einem Farbcode festzulegen und zu dokumentieren. Alle Polleitungen und Anschluss Punkte sind bei Verbindungen gleichsinnig weiterzuführen. Brandmeldeverteilerdosen und -Verteiler: Sie müssen innen rot gekennzeichnet sein, bzw. außen mit einer Selbstklebefolie mit Beschriftung "F" in rot beklebt sein. Brandmeldeanschlussleisten haben rot gekennzeichnete Anschlussklemmen bzw. die gesamte Leiste muss mit einer roten Kennzeichnung abgedeckt sein. Diese Kosten sind in die Einheitspreise der Kabel einzurechnen. Montagehöhen von Dosen: Folgende Montagehöhen sind einheitlich einzuhalten: UKFD = Unterkante Fertig-Decke OKFF = Oberkante Fertig-Fußboden Abzweigdosen 0,3 m unter UKFD oder im zugänglichen Zwischendeckenraum Steckdosen u.P. (tief) 0,3 m über OKFF Schalter neben Türen 1,05 m über OKFF, Steckdosen über Arbeitsflächen 1,15 m über OKFF In Wohnungen, die als barrierefrei Wohnung ausgeführt werden Schalter neben Türen auf 0,85 m bzw. Steckdosen 0,4 m zu installieren. Design und Farbe der Schalter usw.: Schalter, Steckdosen, Anschlussdosen müssen im Design und in der Farbe untereinander gleich sein und anhand von kostenlos vorzulegenden Mustern mit dem Bauherrn abgestimmt werden. Spreiz- und Schraubbefestigungen: Alle Schalter, Steckdosen, Anschlussdosen und Gerätedosen sind mit Schrauben im Dosenrand zu sichern. Auslässe: Alle u.P. -Auslässe, wie z.B. für Wandlampen, Brandmelder, Nebenuhren usw. erhalten grundsätzlich Abschlussdosen. Diese sind in die Einheitspreise einzurechnen. Dosenmontage: Alle Dosen sind putzbündig und lotrecht zu montieren. Dosenmontage nur mit schnellbindendem Zement, nicht mit Gips. Alle Kabel kennzeichnen und dokumentieren: alle wichtigen Kabel wie Hauptleitungen, Stromkreiszuleitungen, Steuerkabel, Telefonkabel, ELA-Kabel, Brandmeldekabel, Rangierkabel, Mess- und Regelleitungen, Antennen Kabel, Sprechanlagenkabel, usw. sind innerhalb der Verteiler und Dosen beidseitig mit Kabelmarkierern dauerhaft, wischfest, unverlierbar und deutlich lesbar mit Angabe der Kabelnummer und des Kabelzieles zu beschriften, zu kennzeichnen und auch zu dokumentieren. Kabellisten: Alle vorgenannten Kabel sind in Kabellisten aufzuführen mit Angabe von Kabel Typ, Adern Zahl, Querschnitt, Kabelstart und Kabelziel, Kabelnummer Aufgabe / Verwendungszweck des Kabels. Mustervordrucke der Kabellisten sind beim Fachingenieur kostenlos zu erhalten. Die Angabe in den Kabellisten muss genau mit der tatsächlichen Beschriftung auf den Kabeln übereinstimmen. Diese Leistungen werden nicht separat vergütet. Sie sind in die Einheitspreise mit einzurechnen. Errichterbescheinigung: Vom AN ist kostenlos eine Errichterbescheinigung abzugeben, aus der hervorgeht, dass die gesamte Anlage und die ausgeführten Arbeiten nach den Richtlinien der VDE erstellt wurden. Für Antennen- und Telekomunikations-Anlagen ist diese Errichterbescheinigung zusätzlich bzgl. der Richtlinien der Telekom oder Kabelgesellschaft zu erstellen. Abnahme: Die Gesamtanlage ist nach Fertigstellung, auf Veranlassung des Bauherren, von einem zugelassenen, unabhängigen Sachverständigen abnehmen zu lassen. Ende der technischen Vorbemerkungen für Installation.
Technische Vorbemerkungen
01 Niederspannungshauptverteilung
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Niederspannungshauptverteilung
01.01 Niederspannungshauptverteilung
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Niederspannungshauptverteilung
02 444 Niederspannungsinstallation
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444 Niederspannungsinstallation
02.01 Verteilungen u. Kleinverteiler
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Verteilungen u. Kleinverteiler
02.02 Hauptleitungen, Steigeleitungen
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Hauptleitungen, Steigeleitungen
02.03 Kabeltrassen, Steigetrassen
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Kabeltrassen, Steigetrassen
02.04 Kabelkanäle, Brüstungskanäle, Kabelschlaufen
02.04
Kabelkanäle, Brüstungskanäle, Kabelschlaufen
02.05 Rohre, Beton-, UP- und Schutzrohre
02.05
Rohre, Beton-, UP- und Schutzrohre
02.06 Installationskabelnetz für Licht, Steckdosen
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Installationskabelnetz für Licht, Steckdosen
02.07 Schalter, Steckdosen, Gerätedosen
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Schalter, Steckdosen, Gerätedosen
02.08 Dosen, Kästen, Rangierverteiler
02.08
Dosen, Kästen, Rangierverteiler
02.09 Bohrungen, Durchbrüche und Schlitzarbeiten
02.09
Bohrungen, Durchbrüche und Schlitzarbeiten
02.10 Brandschutz: Durchbrüche, Kanäle
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Brandschutz: Durchbrüche, Kanäle
02.11 Installation für haustechnische Gewerke
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Installation für haustechnische Gewerke
02.12 Montage, Anschlußarbeiten
02.12
Montage, Anschlußarbeiten
02.13 Installationskabelnetz für E-Mobilität
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Installationskabelnetz für E-Mobilität
03 445 Beleuchtungsanlage
03
445 Beleuchtungsanlage
03.01 Beleuchtungskörper
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Beleuchtungskörper
04 446 Potentialausgleich und Überspannungsschutz
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446 Potentialausgleich und Überspannungsschutz
04.01 Potentialausgleich
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Potentialausgleich
05 449 Starkstromanlagen sonstiges
05
449 Starkstromanlagen sonstiges
05.01 Revisionspläne, Dokumentation, Messungen
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Revisionspläne, Dokumentation, Messungen
05.02 Stundenlohnarbeiten
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Stundenlohnarbeiten
06 452 Such- und Signalanlagen
06
452 Such- und Signalanlagen
06.01 Türsprechanlagen Audio
06.01
Türsprechanlagen Audio
06.02 Personenrufanlage
06.02
Personenrufanlage
07 456 Gefahrmelde- und Alarmanlagen
07
456 Gefahrmelde- und Alarmanlagen
07.01 Gefahrmeldeanlagen
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Gefahrmeldeanlagen
08 457 Datenübertragungsnetze
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457 Datenübertragungsnetze
08.01 Übertragungsnetz f. FMI Technik und Schwachstrom
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Übertragungsnetz f. FMI Technik und Schwachstrom
08.02 Anschlussarbeiten Übertragungsnetze
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Anschlussarbeiten Übertragungsnetze
08.03 DV Anlagen
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DV Anlagen
09 459 Fernmelde- + Informationst. Anlagen, Sonstiges
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459 Fernmelde- + Informationst. Anlagen, Sonstiges
09.01 FMI-Allgemein, Dokumentation, Messungen
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FMI-Allgemein, Dokumentation, Messungen
10 491 Baustelleneinrichtung
10
491 Baustelleneinrichtung
10.01 Baubeleuchtung
10.01
Baubeleuchtung
12 546 Starkstromanlagen in Außenanlagen
12
546 Starkstromanlagen in Außenanlagen
12.01 Erdarbeiten
12.01
Erdarbeiten
12.02 Außenbeleuchtung
12.02
Außenbeleuchtung
12.03 Installation in Außenanlagen Starkstrom
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Installation in Außenanlagen Starkstrom
12.04 Installation in Außenanlagen Starkstrom sonstiges
12.04
Installation in Außenanlagen Starkstrom sonstiges