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ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN zum Bauvorhaben SBH |Schulbau Hamburg realisiert auf dem Grundstück Eibenkamp 1, 22559 Hamburg für die Stadtteilschule und das Gymnasium Rissen einen nachhaltig innovativen Holzbau mit offenen Lernflächen, Gemeinschaftsflächen und einer Einfeldsporthalle. Das Projekt ist ein BIM-Projekt und die Kommunikation erfolgt mit der Projektplattform dalux field. On-Boarding Veranstaltungen in das Programm werden zu Beginn angeboten.
Die veröffentlichte *.IFC-Datei dient ausschließlich der Information. Aus den Daten können keine zusätzlichen Leistungen, Qualitäten oder Mengenansprüche abgeleitet werden. Verbindliche Grundlage für Kalkulation, Angebotsabgabe und Ausführung sind ausschließlich die Vergabe- und Vertragsunterlagen, insbesondere das Leistungsverzeichnis (LV).
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN zum Bauvorhaben
Baubeschreibung Die Baustelle befindet sich auf einem unbebauten Grundstück im Landschaftsschutzgebiet mit entsprechend geschütztem Baumbestand und Grünflächen.
Das Grundstück mit einer Breite von rd. 75 m und einer Tiefe von rd. 140 m ist außen durch dichten Bestand an Bäumen, Sträuchern und Gehölzen bewachsen, der für den Baubetrieb gesperrt ist. Die Baustelleneinrichtung befindet sich im Wesentlichen auf dem durch Vegetationsschutzzaun eingegrenzten inneren Bereich des Grundstücks von ca. 50 m x 80 m.
Das geplante Gebäude entwickelt sich auf einer rechteckigen Grundfläche von ca. 35,5 m x 51,5 m. Das dreigeschossige Schulgebäude umschließt dreiseitig die nördlich an der Fassade gelegene Sporthalle und entwickelt so einen kompakten, rechteckigen und nicht unterkellerten Baukörper. Die Oberkante FFB der obersten Geschossdecke liegt bei 7,0 m und der höchste Punkt des Gebäudes bei ca.11,5 m. Das Gebäude ist der Gebäudeklasse 3 zugeordnet und wird als ein Brandabschnitt geplant.
Das Gebäude ist als Holz-Hybrid-Konstruktion geplant. Das Stützenraster der Trag-Konstruktion liegt bei 2,5 m.
Die Fassaden werden durch die Holzkonstruktion der vorgelagerten umlaufenden Balkone geprägt. Die geschlossenen Fassadenteile bestehen aus tragenden BSP-Wänden. Die Bekleidung erfolgt mit Wetterfesten, nicht brennbaren zementgebundenen Fassadenplatten. Die Balkone werden als Betonfertigteile ausgeführt. Die tagenden Stützen aus feuerverzinktem Stahlprofil werden auf Einzelfundamenten gegründet.
Die Fensterelemente werden als Holz-Alu-Fenster mit Dreischeibenverglasung ausgeführt und erhalten festverglaste Elemente und schmale, hochformatige Öffnungsflügel, sowie hochformatige Lüftungsflügel als opake Elemente mit Einbruchschutzgittern für die Nachtlüftung.
Das Dach wird weitestgehend als begrüntes Retentionsdach ausgebildet und mit Photovoltaikelementen versehen.
TRAGWERKSBESCHREIBUNG
Das konstruktive Prinzip sieht für das Gebäude ein Holz-Skelett-Tragwerk mit aussteifenden BSP-Massivholz-Wandscheiben vor. Die Geschoss- und Dachdecken werden Anforderungsgerecht hinsichtlich ihrer Spannweite, des Schallschutzes und der Haustechnik entwickelt. Die Geschossdecken der Klassenräume haben die größte Spannweite und die höchsten Anforderungen an den Schallschutz. In diesem Bereichen wird eine Holzbetonverbunddecke als Rippendecke ausgeführt. Die Geschossdecken der Verkehrs.- und / oder Nutzflächen erhalten eine BSP-Massivholzdecke die in Teilbereichen als Rippendecke ausgeführt wird. Dachdecken werden als weit gespannte Hohldecke über der Sporthalle, als BSP-Massivholzdecke oder Rippendecke konstruiert.
Gründung
Die Gründung erfolgt als Flachgründung mit einer 35 cm dicken Stahlbeton-Sohlplatte mit einer umlaufenden Fundamentverdickung. Die Lasten der Laubengangstützen werden über Punktfundamente in den Baugrund geführt.
Treppen
Die Außentreppen der Laubengänge bilden die notwendigen Treppen und werden nicht brennbar als Stahltreppen ausgeführt. Die innenliegenden Treppen haben keine Anforderungen aus dem Brandschutz und werden als Holzkonstruktion ausgeführt.
Räumliche Aussteifung
Die Windlasten werden über die Außenwände in die Deckenscheiben eingeleitet. Alle Geschossdecken und Dachdecken werden als Scheibe ausgeführt. Diese verteilen die horizontalen Kräfte an die aussteifenden BSP-Massivholzwände. Dabei werden alle tragende BSP-Wandscheiben zur Aussteifung herangezogen.
Höheneinordnung
Erdgeschoß: OKFF = +/-0,00 m = +11,15 ü. NHN
Baubeschreibung
Leistungsumfang Das vorliegende Leistungsverzeichnis enthält folgende 10 Bereiche:
- Baustelleneinrichtung
- Erdarbeiten-/ Gründungsarbeiten
- Gerüstarbeiten
- Zimmer- und Holzbauarbeiten
- Dacharbeiten
- Schlosserarbeiten
- Fenster
- Fassade
- Metallbau Außentüren
- Stundenlohnarbeiten
Leistungsumfang
Hinweise zur Kalkulation Baustellenbesichtigung und örtliche Gegebenheiten
Die örtlichen Gegebenheiten der Baustelle – insbesondere die eingeschränkten Platzverhältnisse des Baufeldes, die Zufahrts- und Transportmöglichkeiten sowie die vorhandenen Einschränkungen durch den Baumbestand und den bereits ausgeführten Vegetationsschutzzaun – sind in den Angaben zur Baustelle beschrieben. Den Bietern wird dringend empfohlen, die örtlichen Gegebenheiten vor Angebotsabgabe im Rahmen einer Baustellenbesichtigung zu überprüfen, um den persönlichen Eindruck mit den Angaben der Vergabeunterlagen abzugleichen. Sollten sich aus Sicht des Bieters Widersprüche, Unklarheiten oder Lücken zwischen den vorgefundenen örtlichen Gegebenheiten und den Vergabeunterlagen ergeben, ist der Auftraggeber unverzüglich vor Angebotsabgabe darauf hinzuweisen, damit eine Klarstellung für alle Bieter erfolgen kann. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei Änderungen des Bauentwurfs, Abweichungen von der Leistungsbeschreibung oder beim Auftreten unvorhergesehener/nicht erkennbarer Umstände bestimmen sich nach den Regelungen der VOB/B.
Hinweise zur Kalkulation
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art Die ATV DIN 18299 >>Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art<< gilt für alle Bauarbeiten, auch für solche, für die keine ATV in VOB Teil C — ATV DIN 18300 bis DIN 18459 — bestehen.
Abweichende Regelungen in den ATV DIN 18300 bis DIN 18459 haben Vorrang.
Gliederung entsprechend der VOB Teil C - DIN 18299
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
0.1 Angaben zur Baustelle 0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung:
Die Zufahrt zur Baustelle führt mitten durch ein Wohngebiet und ist von mehreren engen Kurven geprägt. Im Eibenkamp ist das einseitige Parken entlang des östlichen Bürgersteigs erlaubt, was die Fahrspur auf ein Minimum verengt. Der geschützte Baumbestand auf dem östlichen Teil des Grundstücks entlang des Eibenkamps ragt weit in den Straßenraum hinein. Die Durchfahrtshöhe ist gegeben, ein Heben von Baumaterialien per Kran ist hier jedoch nicht möglich
Im Bereich der Rampe, die als Baustellenzufahrt dient, stehen die Bäume relativ nah am befestigten Bereich, was den Zufahrtstrichter für größere Baufahrzeuge (z.B. Tieflader) zusätzlich verengt. Die Zufahrt auf die Baustelle wird hier durch die Enge des Eibenkamps weiter erschwert.
Da die verbliebene Biotopfläche westlich des neu zu errichtenden Gebäudes nicht beschädigt werden soll, wird nur der Bereich zwischen den am Eibenkamp stehenden Bäumen und dem Gebäude zur Baustelleneinrichtung genutzt. Die geringe verbleibende Fläche muss effizient für die Baustraße, Materiallager, Besprechungs- und WC-Container und Parkmöglichkeiten genutzt werden.
Das Baufeld wird mit einem Bauzaun abgesperrt. Es wird dringend empfohlen vor Angebotsabgabe das Baugelände zu besichtigen.
Die Anfahrt zur Baustelle im Eibenkamp 1, 22559 Rissen, führt durch ein Wohngebiet und hat ausschließlich auf den folgenden Straßen zu erfolgen:
Wedeler Landstraße B431
> Flerrentwiete
> Hasenwinkel
> Eibenkamp
Die örtlichen Bestimmungen nach StVO sind zwingend einzuhalten. Bei allen Transporten, insbesondere mit Fahrzeugen über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht und Gespannen, Sattelzügen etc. mit Länge > 12,0 m, sind durch den AN vorab eigenverantwortlich Fahrbahnen, Radien, Durchfahrtshöhen etc. der vorgegebenen Anfahrt auf Eignung zu prüfen und entsprechend geeignete transporttechnische und -rechtliche Maßnahmen zu treffen.
Das Bereitstellen, Vorhalten und Unterhalten von entsprechendem Transportgerät und Verkehrssicherung ist in den LV-Positionen einzukalkulieren. Ebenso das Schützen der zu befahrenden Beläge gegen Beschädigung einschließlich das ggf. Wiederherstellen beschädigter Oberflächen nach Abschluss der Bauausführung.
Der AN verpflichtet sich, alle Lieferanten, eigene und externe Mitarbeiter über die beschriebene, vorgegebene Strecke für die An- und Abfahrt zur und von der Baustelle zu informieren sowie deren Einhaltung selbständig zu überwachen und durchzusetzen.
0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen:
Besondere Belastungen aus Immissionen liegen nicht vor. Die allgemeinen klimatischen Standortbedingungen sind zu berücksichtigen.
Die Lärmeinwirkung ist eigenverantwortlich auf das in Wohngebieten zulässige Maß zu beschränken. Absehbare Lärmbelästigungen sind mit der Bauleitung vorab abzustimmen.
0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen:
Das Gebäude ist 3-geschossig mit einer Gebäudeoberkante von bis zu ca. 11,5m über dem mittleren Geländeniveau. Die Süd-/ Ost- Gebäudeecke liegt ca. 35m von der Straße >>Eibenkamp<< entfernt, am Rande eine Wohngebietes.
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen:
Die Zufahrt zur Baustelle auf dem Grundstück erfolgt über den Eibenkamp. Eine provisorische Baustellenzufahrt ist im Bereich >>Baustelleneinrichtung<< ausgeschrieben. Auf der Baustelle gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Schrittgeschwindigkeit.
0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen:
Die Baustellenzufahrt ist stets freizuhalten. Für Materiallieferungen und den Abtransport muss in Abstimmung mit der Bauleitung eine ca. 3,00 m breite Fahrspur innerhalb der BE ständig frei gehalten werden.
Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Baugelände ist nur sehr eingeschränkt möglich. Zugelassene Pkw-Abstellflächen sind bei der Bauleitung anzufragen.
Die Zutrittsbeschränkung zu den Baustellenbereichen ist allerorts umfassend zu gewährleisten.
Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind stets freizuhalten.
Bei An- und Abtransporten verpflichtet sich der AN, die zum Baugelände benachbarten Straßen insbesondere die Straße Eibenkamp unbedingt frei von Verunreinigungen und Beschädigungen zu halten.
0.1.6 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen:
Bekannte öffentlich-rechtliche Lastbeschränkungen für die Zufahrtsstraßen liegen nicht vor. Der AN hat die Eignung seiner Transportfahrzeuge für die beschriebenen engen Straßenverhältnisse eigenverantwortlich zu prüfen. Erforderliche Sondergenehmigungen oder Ertüchtigungen des Transportweges sind rechtzeitig mit der Bauleitung abzustimmen.
0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser:
Bauwasser- und Abwasseranschluss sowie Baustromversorgung sind m Bereich >>Baustelleneinrichtung<< ausgeschrieben.
0.1.8 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen oder Räume:
Dem AN stehen auf der Baustelle keine abschließbaren Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Baustelleneinrichtung muss innerhalb der eingezäunten und im BE-Plan ausgewiesenen Flächen errichtet werden. Aufgrund der beengten Flächenverhältnisse ist die BE des AN entsprechend kompakt zu disponieren und eng mit der Bauleitung abzustimmen.
Aufenthalts- und Lagerräume oder feste Schlechtwetterunterkünfte werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt werden. Das Aufstellen von Wohnunterkünften auf dem Gelände ist nicht gestattet. Lagerflächen im Freien stehen nur begrenzt im Rahmen des Baustelleneinrichtungsplans zur Verfügung.
Die vom AG zugewiesenen Lagerplätze sind einzuhalten. Sollte eine betriebs- oder bauablaufbedingte Umsetzung von Lagereinrichtungen erforderlich werden, die nicht auf ein Verschulden des AN zurückzuführen ist, erfolgt die Vergütung nach den Regelungen der VOB/B.
Provisorische sanitäre Einrichtungen sind m Bereich >>Baustelleneinrichtung<< ausgeschrieben und stehen allen am Bau beteiligten Personen zur Verfügung. Eine sachgemäße und pflegliche Benutzung wird vorausgesetzt. Defekte sind unverzüglich der Bauleitung zu melden.
Der AN hat dafür zu sorgen, dass Hydranten, Absperrschieber, Entwässerungs- und sonstige Abdeckungen stets frei zugänglich bleiben. Die Schutzbestimmungen der Versorgungsbetriebe sind zu beachten
Werkzeuge und mobile Baustoffe sind täglich wegzuräumen und gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Der AN haftet für die sichere Verwahrung seiner eigenen Arbeitsmittel und Baustoffe. Sollte ein Zwischenlager auf dem Gelände erforderlich sein, ist dies mit der Bauleitung abzustimmen. Kosten für Behälter, Container etc. und für das Zwischenlagern von Baustoffen oder Werkzeugen trägt der Auftragnehmer.
0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit:
Auffüllungen bis 1,1m u. OKG, bestehend aus feinsandigen Mittelsanden,
Quartäre Sande bis 6,0m u. GOK, mitteldicht bis dicht.
Geschiebemergel: weich bis steif, teilweise halbfest, mit einer Mächtigkeit von bis zu 1,7m
Das Bodengutachten liegt den Ausschreibungsunterlagen bei.
0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern:
Der Grundwasserleiter besteht aus quartären Sanden und Geschiebelehm. Die Grundwasserstände variieren in jahreszeitlichen Schwankungen und wurden zwischen 1,0 m und 2,0 m unter GOK gemessen. Der Bemessungswasserstand wurde auf +10,0 m NHN festgelegt. 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften:
Die Zertifizierung des Neubaus erfolgt nach dem Standard DGNB Gold und QNG Plus. Hierzu sind alle Anforderungen (s.u.) zu beachten.
Allgemein gültige gesetzliche und behördliche Bestimmungen sind zu beachten. Der Auftragnehmer hat die notwendige Maßnahmen zum Schutze der Umwelt in eigener Verantwortung durchzuführen.
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung:
Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle:
Restmaterialien und Bauabfälle jeglicher Art sind durch den AN umgehend selbstständig zu trennen, zu entfernen und einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen (Nachweise für DGNB/QNG sind zu führen). Eine kurzzeitige Zwischenlagerung zur Sortierung ist nur in Abstimmung mit der Bauleitung zulässig. Die Arbeitsbereiche des AN sind täglich aufzuräumen und besenrein zu hinterlassen.Wege, Straßen und Plätze sind von Bauschutt und sonstigen Reststoffen freizuhalten. Kosten für notwendige Zwischenlagerbehälter oder Container des AN sowie für den Abtransport trägt der AN, sofern im Leistungsverzeichnis keine separaten Positionen dafür vorgesehen sind. 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle:Das Baugebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet. Alle Eingriffe in den Naturraum sind genehmigungspflichtig. Die hier ausgeschriebenen Leistungen wurden vorab genehmigt. Die geschützten Landschaftsbestandteile sind bauseits durch einen ortsfesten Vegetationsschutzzaun nach RAS-LP4 gesichert und dürfen nicht betreten werden.Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG sind folgende Vermeidungsmaßnahmen zwingend einzuhalten:Bauausschlusszeiten während Dämmerung und Nachtzeit (von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang)
Vollständige Vermeidung nächtlicher Baustellenbeleuchtungen (sofern nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit behördlich vorgeschrieben).
Ausschließliche Verwendung von insektenfreundlichen Lichtquellen und strikte Vermeidung der Ausleuchtung der randlichen Gehölzstrukturen.
Lage und Ausgestaltung der Erschließung und Zuwegungen des geplanten Schulgeländes (Oberstufenzentrum Campus Rissen) wurden gezielt so gewählt, dass die artenschutzrechtlich relevanten Gehölzstrukturen sowie die darin gelegenen Höhlenbäume und Altholzstrukturen rund um das Flurstück 1803 dauerhaft gesichert und geschützt werden.Der AN ist verpflichtet, sich bezüglich Lärm- und Staubemissionen an die geltenden gesetzlichen Vorschriften (Bundes- und Landes-Immissionsschutzgesetze inkl. der zugehörigen Verordnungen und Vorschriften zum Schutz gegen Baulärm) zu halten. Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen; Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung von Staub auf unbelastete Arbeitsbereiche ist durch technische Maßnahmen (z. B. Feucht-, Nass- oder saugende Verfahren nach dem Stand der Technik) zu verhindern. Die entsprechenden Einrichtungen sind regelmäßig zu warten.Soweit aufgrund einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Verletzung der vorstehenden vertraglichen Pflichten berechtigte Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber entstehen, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber im Innenverhältnis von diesen Ansprüchen freizustellen. 0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im Bereich der Baustelle:Das Grundstück wird im Baufeldbereich freigemacht übergeben. Der Schutz von Bäumen und Vegetationsflächen ist bauseits in vorgezogenen Maßnahmen vollständig enthalten. Die Ausgestaltung der Erschließung und Zuwegungen des geplanten Baugeländes inklusive der Gehwegüberfahrt und deren Sicherung erfolgt ebenfalls vorab durch den AG. Grenzsteine liegen nach Kenntnis des AG nicht im Bereich der Baustellenzufahrt. 0.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs:Verschmutzungen auf den öffentlichen Straßen, die durch den Baustellenverkehr des AN verursacht werden, sind vom AN unverzüglich und ohne besondere Aufforderung auf eigene Kosten zu beseitigen. Für fahrzeugspezifische Sondergenehmigungen (z. B. für Groß- und Schwertransporte nach § 29 StVO) hat der AN auf eigene Kosten rechtzeitig Sorge zu tragen. Großräumige, baustellenbedingte Verkehrsregeln und verkehrsrechtliche Anordnungen für die Baustellenzufahrt sind im Bereich >>Baustelleneinrichtung<< ausgeschrieben.Der AN hat die Zuwegung innerhalb des Baufeldes in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Für Schäden an öffentlichen Straßen- und Wegeflächen, die nachweislich durch den Baustellenverkehr des AN verursacht wurden, haftet der AN nach den gesetzlichen Bestimmungen. 0.1.16 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen:Der AN wird bei anstehenden Arbeiten in Erdbereichen rechtzeitig über vorhandene und dokumentierte Leitungen informiert. 0.1.17 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle:Spezifische Hindernisse im Bereich der Baustelle sind dem AG nicht bekannt. 0.1.18 Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmitteln erfüllt wurden:Die Kampfmittelfreiheit des Baufeldes wurde vom Auftraggeber im Vorfeld der Arbeiten hergestellt. 0.1.19 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen:Eine Baustellenordnung wird vom Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) vorgelegt und ist vom AN und seinem Personal zwingend einzuhalten. Die Einhaltung ist Teil der vertraglichen Verpflichtungen. Der AN hat sein Personal sowie etwaige Nachunternehmer nachweislich über den Inhalt der Baustellenordnung zu unterrichten.Auf der gesamten Baustelle gilt ein absolutes Drogen-, Alkohol- und Rauchverbot. Bei Verstößen gegen die Baustellenordnung kann der Auftraggeber im Rahmen seines Hausrechts den Zutritt zur Baustelle untersagen bzw. Personen von der Baustelle verweisen. Bei Verstößen gegen das Rauchverbot im Sinne des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes (HmbPSchG) behält sich der AG vor, den Verstoß bei den zuständigen Behörden zur Anzeige zu bringen, welche Bußgelder von bis zu 1.000,– € verhängen können. Der Auftragnehmer hat für eine entsprechende Unterweisung seines Personals und seiner Nachunternehmer zu sorgen. 0.1.20 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer:Die besonderen Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer von Leitungen, Kabeln etc. und anderen Weisungsberechtigten im Bereich der Baustelle sind zu beachten. Auf bestehende Anlagen, Nachbarbauten oder Einfriedungen ist größtmögliche Rücksicht zu nehmen. 0.1.21 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen:Schadstoffbelastungen des Bodens sind dem beigefügten Baugrundgutachten zu entnehmen. Die dort genannten Entsorgungs- und Arbeitsschutzklassen sind einzuhalten. 0.1.22 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten:Folgende Vorarbeiten werden vom AG vor Leistungsbeginn veranlasst: Geländefreimachung und Erschließungsarbeiten. 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle:Parallel zu den auszuführenden Leistungen (Tragwerk und Gebäudehülle) beginnen ab dem versicherungstechnischen Verschluss des Gebäudes (Montage Türen und Fenster) die Ausbauarbeiten u.a. mit folgenden Gewerken: - Trockenbau- Estrich und Sporthallenboden- HLSE-Installation
Der AN hat seine Leistungen im Rahmen der planerischen Kooperationspflicht (§ 4 Abs. 1 VOB/B) mit diesen Gewerken abzustimmen.
0.1 Angaben zur Baustelle
0.2 Angaben zur Ausführung 0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen:
Die Arbeitszeit richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Arbeitszeitgesetz. Soweit behördliche Ausnahmegenehmigungen eingeholt werden, hat der Auftragnehmer diese dem Bauherrn vorzulegen. Die Räumlichkeiten der Baustelle dürfen nicht als Pausen- und Essensräume verwendet werden.
0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung:
Besondere Erschwernisse ergeben sich aus den in Abschnitt 0.1beschriebenen örtlichen und betrieblichen Randbedingungen.
0.2.3 Vorgaben die sich aus dem SiGe-Plan gemäß Baustellenverordnung ergeben
Die Baustelle unterliegt den Anforderungen der Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung sowie den einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften. Die BaustellV dient der Umsetzung der Richtlinie 92/57/EWG.
Der durch den Bauherrn beauftragte SIGE-Koordinator wird den ausführenden Firmen zu Ausführungsbeginn benannt.
Es wird durch den SIGE-Koordinator ein Sicherheits- und Gesundheitsplan erstellt.
Der Plan wird allgemein zugänglich auf der Baustelle ausgelegt bzw. ausgehängt.
Den Anweisungen dieses Planes und des SIGE-Koordinators im Falle des Gefahr im Verzuges ist Folge zu leisten.
Der Auftragnehmer hat spätestens vor Beginn seiner Arbeiten eine prüffähige, gewerkespezifische Gefährdungsbeurteilung vorzulegen.
Die Baustelle wird durch regelmäßige Baustellenbegehungen vom SIGE-Koordinator überwacht.
Mit Abgabe der Werk- und Montageplanung ist ein Montage-Ablaufplan sowie Montage-Anweisungen vorzulegen.
0.2.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmen:
Wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes aufgeführt ist, so sind die Leistungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmen in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
0.2.5 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen:
Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind, sofern erforderlich, in den Positionen des LV erfasst.
0.2.6 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen:
Die Aufwendungen für die gewerkespezifische Baustelleneinrichtung unter der Berücksichtigung von mehreren Bauabschnitten / geteilten Ausführungen sind gemäß LV-Positionen und ZTV der einzelnen Leistungsbeschreibungen in die Einheitspreise einzurechnen.
Die Aufstellung und Vorhaltung von Bau-/ Autokränen, Hebezeugen, Lastenaufzüge etc. für alle Leistungsbereiche des Tragwerks und der Gebäudehülle sind in erforderlicher Menge in die Position >>Baustelleneinrichtung<< im Bereich >>Zimmer- und Holzbauarbeiten<< einzukalkulieren.
0.2.7 Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten:
Die vom Auftragnehmer >>Tragwerk und Gebäudehülle<< zu erstellenden Gerüste sind im Leistungsbereich >>Gerüstarbeiten<< ausgeschrieben und müssen den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121) sowie den Normenreihen DIN EN 12810 und DIN EN 12811 entsprechen. Der Auf- und Abbau hat so zu erfolgen, dass der laufende Baustellenbetrieb und Verkehr nicht gefährdet werden.
0.2.8 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen durch den Auftragnehmer:
Entfällt. Eine Mitbenutzung fremder Gerüste oder Einrichtungen durch den Auftragnehmer ist nicht vorgesehen. Der Auftragnehmer hat alle für seine Leistungserbringung erforderlichen Werkzeuge, Hebezeuge und Einrichtungen in den entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
0.2.9 Wie lange, für welche Arbeiten und ggf. für welche Beanspruchung der Auftragnehmer Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen für andere Unternehmer vorzuhalten hat:
Der Auftragnehmer hat die von ihm errichteten Gerüste für nachfolgende und parallel arbeitende Unternehmer für die Dauer seiner vertraglichen Verwendungszeit unverändert zur Mitbenutzung vorzuhalten. Die Vergütung der Vorhaltung für dritte Unternehmen über die Dauer seiner vertraglichen Verwendungszeit hinaus erfolgt über die dafür vorgesehenen Positionen im Leistungsverzeichnis.
0.2.10 Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-)Stoffen:
entfällt, sofern im LV nicht explizit anderes genannt wird.
0.2.11 Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe und an nicht genormte Stoffe und Bauteile:
Grundsätzlich sind nachhaltige, ökologisch unbedenkliche und umweltschonende Baustoffe zu verwenden. Nähere Angaben gegebenenfalls in den Positionen. Weiter sind die DGNB-und QNG Anforderung (s.u.) zu beachten und umzusetzten.
0.2.12 Besondere Anforderungen an Art, Güte und Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile, auch z.B. an die schnelle biologische Abbaubarkeit von Hilfsstoffen :
gemäß LV-Positionen und ZTV der einzelnen Leistungsbeschreibungen. Gerade im Innenbereich sind lösungsmittelfreie und selbstverständlich nur gesundheitlich unbedenkliche Materialien und Klebstoffe zu verwenden. Weiter sind die DGNB-und QNG Anforderung (s.u.) zu beachten.
0.2.13 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, 3 Wochen vor dem Beginn der Arbeiten ohne gesonderte Aufforderung zu den eingebauten Materialien und Konstruktionen die Produktdatenblätter, Sicherheitsdatenblätter, Prüfzeugnisse von amtlichen Prüflaboren, Zertifikate, Herstellernachweise, Technische Merkblätter etc. und bei brandschutztechnischen Forderungen die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) der Bauleitung des Auftraggebers geordnet als PDF-Dateien oder in Papierform vorzulegen.
Im Rahmen der Schlussrechnung sind alle oben genannten Unterlagen der zur Ausführung gekommenen Produkte und Bauteile, sowie die vollständigen Revisionsunterlagen in 2-facher Ausfertigung in Papierform und einfach digital im PDF-Format beizulegen.
Hierzu zählen auch die unterschriebenen Fachunternehmer- bzw. Fachbauleitererklärungen und die jeweiligen unterschriebenen Übereinstimmungserklärungen der bauaufsichtlichen Zulassungen, sowie die von den eingewiesenen Personen unterschriebenen Einweisungsprotokolle.
0.2.14 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen bzw. müssen oder einer anderen Verwertung zuzuführen sind:
Verwendung/Verwertung auf der Baustelle gewonnener Stoffe siehe Leistungsverzeichnis
0.2.15 Art, Zusammensetzung und Menge zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile (...):
Anforderungen an die Nachweise über Transporte, Entsorgung und deren Kosten siehe Leistungsverzeichnis. Das Einholen sämtlicher für die Maßnahme notwendigen Genehmigungen (Entsorgungsnachweisverfahren, Transportgenehmigungen etc.) obliegt dem AN. Alle hierbei anfallenden Kosten/Gebühren etc. sind in die jeweiligen Einheitspreise bzw. pauschal einzurechnen.
0.2.16 Art, Anzahl, Menge oder Masse der Stoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber beigestellt werden, sowie Art, genaue Bezeichnung des Ortes und Zeit ihrer Übergabe:
Vom Auftraggeber beigestellte Stoffe sind gegebenenfalls in den Positionsbeschreibungen genannt.
0.2.17 In welchem Umfang der Auftraggeber Abladen, Lagern und Transport von Stoffen und Bauteilen übernimmt oder dafür dem Auftragnehmer Geräte oder Arbeitskräfte zur Verfügung stellt:
Das Liefern, Abladen, Lagern, Transportieren und Aufladen von Stoffen, Bauteilen und Gerüsten ist vollständig vom Auftragnehmer zu verantworten. Die Kosten hierfür sind mit in die Einheitspreise einzukalkulieren.
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer:
entfällt, sofern im LV nichts anderes genannt wird
0.2.19 Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen und bei der Inbetriebnahme von Anlagen im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten, z. B. mit dem Auftragnehmer für die Gebäudeautomation:
entfällt, sofern im LV nichts anderes genannt wird
0.2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme:Auf notwendige technologische Einschränkungen hinsichtlich einer vorzeitigen (auch bauseitigen) Benutzung von Teilen der Leistung vor der offiziellen Abnahme hat der AN direkt nach der Auftragserteilung schriftlich hinzuweisen, sofern dies aus technischen Gründen zwingend erforderlich ist. 0.2.21 Übertragung der Wartung während der Dauer der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche (...):Besondere Wartungsverträge zur Sicherung der Gewährleistung und Funktionsfähigkeit für maschinelle, elektrotechnische oder elektronische Anlagen sind – sofern erforderlich – in gesonderten Positionen des Leistungsverzeichnisses erfasst. 0.2.22 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen:Teil- und Schlussrechnungen sowie die dazugehörigen Mengenberechnungen sind kumulativ aufzustellen. Die Gliederung, Reihenfolge und Nummerierung des Leistungsverzeichnisses ist zwingend einzuhalten.Die Mengenermittlungen sind baubegleitend vorzunehmen und durch nachvollziehbare Aufmaßskizzen, Angaben des Gebäudeteils, der Raumnummer oder Achsen zu belegen. Die in Aufmaßlisten oder Aufmaßtabellen aufgestellten Einzelmengen müssen unmittelbar den Kennzeichnungen in den Aufmaßskizzen zuzuordnen sein.Verdeckte Leistungen, die nachfolgend nicht mehr ohne Weiteres zugänglich oder prüfbar sind (z. B. Erdarbeiten, Abdichtungen, Unterputzinstallationen), sind rechtzeitig vor der Überdeckung gemeinsam aufzumessen und zu dokumentieren.Das Aufmaß ist gemäß § 14 Abs. 2 VOB/B vorzugsweise gemeinsam zu nehmen. Der AN hat die jeweiligen Termine hierfür rechtzeitig mit der Bauleitung abzustimmen. Die eingereichten Aufmaßunterlagen müssen eine zügige und prüffähige Rechnungsprüfung durch den AG ermöglichen.
0.2 Angaben zur Ausführung
0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV 0.3.1 Abweichende Regelungen:Wenn im Einzelfall andere als die in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) DIN 18299 bis DIN 18459 vorgesehenen Regelungen getroffen werden, sind diese in den spezifischen Leistungsbeschreibungen (LV-Positionen) eindeutig und im Einzelnen angegeben. 0.3.2 Zusammensetzung der Preise:Die Einheitspreise (EP) bzw. Pauschalpreise verstehen sich für die vollständig fertige und betriebsbereite Leistung einschließlich aller hierzu erforderlichen Stoffe, Bauteile, Hilfsstoffe, Lieferungen und Nebenleistungen gemäß den Abschnitten 4.1 der jeweiligen ATV (VOB/C).Sollte abweichend hiervon nur die reine Lieferung oder nur der reine Einbau geschuldet sein, wird dies in den jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses explizit ausgewiesen.
0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV
0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen 0.4.1 Nebenleistungen
Nebenleistungen gemäß den Abschnitten 4.1 der jeweils zutreffenden ATV (VOB/C) werden nicht gesondert vergütet; sie sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden in den Positionen nur ausnahmsweise gesondert erwähnt.
0.4.2 Besondere Leistungen
Besondere Leistungen gemäß den Abschnitten 4.2 der jeweils zutreffenden ATV (VOB/C) sind nur dann Bestandteil des vertraglichen Leistungsumfangs, wenn sie in besonderen Positionen des Leistungsverzeichnisses explizit aufgeführt sind.
0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
0.5 Abrechnungseinheiten Sind gemäß Abschnitt 0.5 der der jeweiligen ATV angegeben.
0.5 Abrechnungseinheiten
Zusätzliche und Besondere Technische Vertragsbedingungen (ZTV/BTV) Für die Auftragsabwicklung und Ausführung gelten:
die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) sowie die für die ausgeschriebenen Leistungen einschlägigen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB/C in der gemäß den Vergabeunterlagen maßgeblichen Fassung; die einschlägigen gesetzlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen sowie die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik; die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist geltenden einschlägigen technischen Normen und Regelwerke, soweit in den Vergabe- und Vertragsunterlagen nichts Abweichendes geregelt ist. Nach Ablauf der Angebotsfrist veröffentlichte Änderungen von Normen und Regelwerken werden nicht allein aufgrund ihrer Veröffentlichung Vertragsbestandteil. Zwingende gesetzliche oder behördliche Anforderungen bleiben hiervon unberührt.
Die Leistungen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen, bauordnungsrechtlichen und technischen Anforderungen auszuführen. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, soweit sie in den Vergabe- und Vertragsunterlagen ausdrücklich vorgesehen oder nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber zugelassen werden und die zwingenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
Die Prüfungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers nach § 4 Abs. 3 VOB/B bleiben unberührt.
Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Verarbeitungs- und Montagerichtlinien der Hersteller der vom Auftragnehmer angebotenen und eingesetzten Produkte sind zu beachten, soweit diese für die betreffenden Produkte gelten und den Vergabe- und Vertragsunterlagen, den einschlägigen technischen Regelwerken und den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen.
Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich und die technische Ausführung ergeben sich aus den einschlägigen Vorschriften und Regelwerken, insbesondere aus den für die jeweiligen Teilleistungen einschlägigen ATV der VOB/C:
DIN 18299 – Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18300 – Erdarbeiten DIN 18331 – Betonarbeiten DIN 18334 – Zimmer- und Holzbauarbeiten DIN 18335 – Stahlbauarbeiten DIN 18336 – Abdichtungsarbeiten DIN 18338 – Dachdeckungsarbeiten DIN 18339 – Klempnerarbeiten DIN 18351 – Vorgehängte Hinterlüftete Fassaden DIN 18451 – Gerüstarbeiten DIN 18355 – Tischlerarbeiten DIN 18357 – Beschlagarbeiten DIN 18360 – Metallbauarbeiten DIN 18361 – Verglasungsarbeiten DIN 18363 – Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen DIN 18364 – Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten DIN 18384 – Blitzschutzarbeiten Abweichende oder ergänzende Regelungen in den Positionstexten des Leistungsverzeichnisses gehen den Regelungen der einschlägigen ATV der VOB/C vor.
Es gelten ferner die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) der einzelnen Leistungsbereiche (Titel) des Leistungsverzeichnisses. Diese sind Bestandteil der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Die dort beschriebenen Leistungen und Anforderungen sind, soweit hierfür keine gesonderte Vergütungsposition vorgesehen ist, bei der Kalkulation der zugehörigen Einheitspreise zu berücksichtigen.
Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsunterlagen gilt die in den Besonderen Vertragsbedingungen festgelegte Rangfolge der Vertragsunterlagen.
Gleichwertige technische Lösungen
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen, insbesondere Normen, technische Zulassungen, technische Bewertungen oder vergleichbare technische Anforderungen, Bezug genommen wird, sind grundsätzlich auch gleichwertige Lösungen zugelassen, sofern diese die in der Leistungsbeschreibung festgelegten technischen, funktionalen, qualitativen und bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllen.
Soweit die Gleichwertigkeit für die Beurteilung des Angebots relevant ist, ist sie vom Bieter durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Soweit in den Vergabeunterlagen Hersteller-, Produkt- oder Typenbezeichnungen verwendet werden, dienen diese – sofern nicht ausdrücklich aus technischen oder rechtlichen Gründen eine bestimmte Ausführung vorgegeben ist – der Beschreibung des geforderten Qualitäts- und Leistungsstandards. Gleichwertige Produkte und Lösungen sind zugelassen.
Zusätzliche und Besondere Technische Vertragsbedingungen (ZTV/BTV)
DGNB - Vorbemerkungen + zusätzliche Anforderungen Das Gebäude wird nach DGNB Version NBI18 mit dem Zertifizierungsziel -Gold- und dem Qualitätssiegel QNG (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) mit dem Zertifizierungsziel -QNG Plus- zertifiziert. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erreichung der Zertifizierungsziele mit den beschriebenen Maßnahmen beizutragen. Die folgenden Anforderungen/ Unterlagen sind Bestandteil der Ausschreibung und die dort genannten Anforderungen (das Material betreffend) sind zwingend einzuhalten:
• nachfolgend: DGNB-Baustellenanforderung
• nachfolgend: Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
• Anlage: Bauökologischen Materialanforderungen
• Anlage: QNG Anforderungskatalog Anhangdokument 313
• Anlage: QNG-Handbuch Anlage 3 Besondere Anforderungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Fertigstellung seiner Leistungen, schriftlich zu bestätigen, dass die vertraglich vereinbarten QNG-Anforderungen umgesetzt wurden.
Vertragsbestandteil sind ausschließlich die den Vergabeunterlagen beigefügten Fassungen der nachfolgend genannten QNG-/DGNB-Unterlagen mit dem jeweils angegebenen Versionsstand.
DGNB - Vorbemerkungen + zusätzliche Anforderungen
DGNB-Baustellenanforderungen Allgemein
Um dem Thema >>Nachhaltiges Bauen<< gerecht zu werden, wird eine Zertifizierung des Bauwerks nach dem deutschen Gütesiegel der DGNB angestrebt. Zur erfolgreichen Zertifizierung gehören u.a. Punkte zum Umweltschutz auf der Baustelle. Hierfür ist die Erfüllung der folgenden Anforderungen unverzichtbar.
Ziel ist es, die Prozesse auf der Baustelle so zu gestalten, dass Einflüsse auf die lokale Umwelt minimiert werden und die Vermeidung von Abfällen sowie das hochwertige Recycling von Baureststoffen gefördert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die folgenden Anforderungen auf der Baustelle umzusetzen und durch geeignete Nachweise zu dokumentieren und an den Bauherrn weiterzureichen. Die Übergabe der Nachweisunterlagen erfolgt parallel zum Bauprozess und soll vierteljährlich, wenn nichts anderes vereinbart, beim Bauherrn / Bauherrnvertretern eingereicht werden. Der beauftragte Materialökologe oder Auditor schult den Ausführenden zu den vier Themenfeldern s. nachfolgend. Der Ausführende muss mindestens an einem Schulungstermin teilnehmen. Die Schulungen sind zu protokollieren.
Lärmarme Baustelle
Es ist vom Auftragnehmer ein Lärmvermeidungskonzept für die Baustelle auszuarbeiten und umzusetzen. Es behandelt u.a. Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Baulärm z.B. durch den Einsatz lärmarmer Maschinen gemäß DE-UZ 53 oder Arbeitstechniken sowie die Planung von lärmintensiven Arbeiten unter Berücksichtigung von Schutzzeiten. Vorzulegen sind das Lärmschutzkonzept und Nachweise zur Umsetzung der Maßnahmen aus dem Lärmschutzkonzept mindestens zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. Die Bauleitung / jeweils Zuständigen kontrollieren die Maschinen, Lärmschutzmaßnahmen. Die Nachweise werden über Baustellenprotokolle und Fotos an den Bauherrn bzw. seinen Vertretern übergeben.
Pflichten und Aufgaben des Auftragnehmers:
• Aufstellen aller zu erwartenden lärmintensiven Baumaßnahmen.
• Aufstellen und schriftliches Einreichen eines Maschineneinsatzplans vor Beginn der Baumaßnahme beim Bauherrn / Bauherrnvertreter. Sollten sich während der Realisierung Veränderungen ergeben, so sind diese dem Bauherrn /Bauherrnvertreter schriftlich mitzuteilen.
• Schriftlicher Nachweis, dass die gesetzlichen Grenzwerte nicht überschritten werden. Wenn diese überschritten werden, sind hierzu Maßnahmen zu ergreifen (z. B. geschlossener Bauzaun etc.) und in einem Konzept festzulegen und dem Bauherrn / Bauherrnvertreter schriftlich nachzuweisen.
• Die Umsetzung des Konzepts ist zu kontrollieren und die Kontrolle schriftlich zu protokollieren.
• Die Fachbauleiter / Poliere geben die Inhalte der o.g. Schulung (s. Allgemein) zum Punkt lärmarme Baustelle weiter. Die Schulungen sind zwingend zu protokollieren. Die erstellten Protokolle mit Unterschriften der Teilnehmer werden dem Bauherrn / Bauherrnvertreter überreicht.
Staubarme Baustelle
Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche wird verhindert, soweit das technisch möglich ist. Ablagerungen von Staub sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- bzw. Nassverfahren
oder saugende Verfahren durchgeführt. Einrichtungen zum Abscheiden und Erfassen von Stäuben entsprechen dem aktuellen Stand der Technik. Die Einrichtungen werden regelmäßig gewartet und geprüft. Durch diese Maßnahmen werden die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Pflichten und Aufgaben des Auftragnehmers:
• Aufstellen aller zu erwartenden staubintensiven Baumaßnahmen.
• Aufstellen und schriftliches Einreichen eines Maschineneinsatzplans (Liste aller staubarmen Maschinen und Geräte, Absaugung) vor Beginn der Baumaßnahme beim Bauherrn / Bauherrnvertreter. Sollten sich während der Realisierung Veränderungen ergeben, so sind diese dem Bauherrn /Bauherrnvertreter schriftlich mitzuteilen.
• Schriftlicher Nachweis, dass die gesetzlichen Grenzwerte nicht überschritten werden. Wenn diese überschritten werden, sind hierzu Maßnahmen zu ergreifen (z. B. Staubwand, Absaugung) und in einem Konzept festzulegen und dem Bauherrn / Bauherrnvertreter schriftlich nachzuweisen.
• Die Umsetzung des Konzepts ist zu kontrollieren und die Kontrolle schriftlich zu protokollieren.
• Die Fachbauleiter / Poliere geben die Inhalte der o.g. Schulung (s. Allgemein) zum Punkt staubarme Baustelle weiter. Die Schulungen sind zwingend zu protokollieren. Die erstellten Protokolle mit Unterschriften der Teilnehmer werden dem Bauherrn / Bauherrnvertreter überreicht.
Boden- und Grundwasserschutz auf der Baustelle:
Gewachsene Bodenschichten sind besonders schützenswert. Der Schutz auf dem Baugrund vorhandener wertvoller Böden oder Biotope kann beispielsweise durch nicht befahrbare, eingezäunte Schutzflächen erfolgen. Wertvolle Oberböden können abgeschoben und die Mieten (Bodenaushub) für die Bauphase begrünt werden. Das Konzept zum Schutz des Bodens und des Grundwassers ist auf der Baustelle zu schulen und die Umsetzung zu prüfen. Über den dokumentierten Schutz vor chemischen Verunreinigungen hinaus, wird der schützenswerte Boden auch vor schädlichen mechanischen Einflüssen bewahrt. Um Boden und Grundwasser vor schädlichen Stoffeinträgen zu schützen, müssen Stoffe vermieden werden, die den Boden, das Wasser bzw. die Umwelt gefährden. Hierbei kann als Ausschlusskriterium für die Ausschreibungsunterlagen auf die chemikalienrechtliche Kennzeichnung >>Umweltgefährlich<< zurückgegriffen werden. Umweltgefährliche Materialien müssen nach dem Chemikalienrecht mindestens auf dem Gebinde und dem Sicherheitsdatenblatt mit entsprechenden Gefahren-Symbolen gekennzeichnet werden. Umweltgefährliche Baumaterialien sollten vermieden werden. Dieses gilt insbesondere für den Baugrund an Gewässerrändern und in Wasserschutzzonen. Es wird sichergestellt, dass kein mit den H- und P-Sätzen gekennzeichneter Stoff in Kontakt mit der Umwelt kommt. Für unvermeidbare, umweltgefährliche Baumaterialien wie z. B. nicht ausgehärtete Epoxidharze, muss auf der Baustelle sichergestellt werden, dass diese Stoffe nicht in Kontakt mit der Umwelt kommen.
Pflichten und Aufgaben des Auftragnehmers:
• Aufstellen aller zu erwartenden bodenbeeinträchtigenden Baumaßnahmen (Angabe von Produkten mit H- und P-Sätzen; Mechanische Einflüsse).
• Aufstellen und schriftliches Einreichen eines Maschineneinsatzplans (Liste aller Maschinen und Geräte, Bauprodukte mit H- und P-Sätzen) vor Beginn der Baumaßnahme beim Bauherrn / Bauherrnvertreter. Sollten sich während der Realisierung Veränderungen ergeben, so sind diese dem Bauherrn /Bauherrnvertreter schriftlich mitzuteilen.
• Schriftlicher Nachweis, dass die gesetzlichen geforderten Wartungen der Maschinen durchgeführt wurden und diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
• Maßnahmen sind zu ergreifen (z. B. Lastverteilungsplatten, Auffangwannen- und Matten) und in einem Konzept festzulegen und dem Bauherrn / Bauherrnvertreter schriftlich nachzuweisen.
• Die Umsetzung des Konzepts ist zu kontrollieren und die Kontrolle schriftlich zu protokollieren.
• Die Fachbauleiter / Poliere geben die Inhalte der o.g. Schulung (s. Allgemein) zum Punkt Boden- und Grundwasserschutz weiter. Die Schulungen sind zwingend zu protokollieren. Die erstellten Protokolle mit Unterschriften der Teilnehmer werden dem Bauherrn / Bauherrnvertreter überreicht.
Abfallarme Baustelle:
Die gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) werden erfüllt. Die Baustoffe werden mindestens in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und gefährliche Abfälle (z. B. asbesthaltige Materialien) getrennt. Die Bauleitung bzw. der jeweils Zuständige kontrolliert die Materialtrennung und die korrekte Nutzung der Sammelstellen. Die Nachweise werden über Lieferscheine, Baustellenprotokolle und Fotos an den Bauherrn bzw. seinen Vertretern übergeben. Der Nachweis über den angefallenen Abfall erfolgt über eine Abfallbilanz nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- Verordnung – AVV). Kleinmengen sind geschätzt anzugeben.
Pflichten und Aufgaben des Auftragnehmers:
• Seinen Müll nach dem gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufabfallwirtschaftsgesetzt zu sortieren und zu entsorgen, s. auch Gewerbeabfallverordnung neu ab 9. Oktober 2020.
• Eine Abfallbilanz in Anlehnung an die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) zu führen. Ziel ist u. a. die Minimierung von Mischabfällen. Die aufgestellten Bilanzen werden dem Bauherrn / Bauherrnvertreter während der Bauzeit monatlich zugeschickt.
• Die Fachbauleiter / Poliere geben die Inhalte der o.g. Schulung (s. Allgemein) zum Punkt abfallarme Baustelle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie Abfalltrennung weiter. Die Schulungen sind zwingend zu protokollieren. Die erstellten Protokolle mit Unterschriften der Teilnehmer werden dem Bauherrn / Bauherrnvertreter überreicht.
• Sollten Container aufgestellt werden, sind diese im Baustelleneinrichtungsplan einzuzeichnen und dem Bauherrn / Bauherrnvertreter zu übermitteln.
DGNB-Baustellenanforderungen
Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Der Bauherr strebt neben der DGNB-Zertifizierung eine Förderung nach KfW >>Klimafreundlicher Neubau mit QNG<< (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) an. Es gelten die in den nachfolgenden Dokumenten aufgeführten Voraussetzungen mindestens der Variante >>QNG-Plus<<, die zwingend einzuhalten sind:
• QNG-Handbuch Anlage 3 Besondere Anforderungen
• QNG Anforderungskatalog Anhangdokument 313
Der Auftragnehmer (im Weiteren >>AN<< abgekürzt) verpflichtet sich die dort genannten Anforderungen, die er beeinflussen kann (maßgeblich das Material), zwingend umzusetzen. Das Ziel ist insbesondere die Einhaltung festgelegter Materialqualitäten, s. Anhangdokument 313, die dokumentiert und dem Bauherrn nachgewiesen werden müssen. Der AN wählt eigenverantwortlich und selbstständig seine Baumaterialien im Abgleich zu den geforderten Materialqualitäten aus (s. QNG-Dokumente in der Anlage) und baut diese ein.
Sofern der Ausführende fachlich nicht in der Lage ist die Materialien der dort beschriebenen Qualitätsanforderungen zu wählen und zu dokumentieren, muss dieses mit dem Bauherrn besprochen werden. Der Bauherr kann dem Ausführendem ggf. eine >>Serviceleistung<< anbieten, die die Vorkontrolle ausgewählter oder aller zu verbauenden und nach QNG-Anforderungen relevanten Materialien gewährleistet. Mit dieser Serviceleistung werden von einer durch den Bauherrn beauftragten Fachkraft bei Bedarf die vom AN zur Ausführung vorgesehenen Materialien, Hilfsstoffe und Produkte auf Basis von eingereichten Produktdatenblättern, Sicherheitsdatenblättern und technischen Datenblättern und anderen alternativen oder zusätzlichen Produktbeschreibungen (z.B. Labormessergebnisse, Produktdeklarationen, Herstellererklärungen, Zertifikaten) auf Konformität kontrolliert.
Sollte der AN keine Produktkontrolle in Anspruch nehmen und die Konformität vom AN selbst festgestellt werden, so muss nichtsdestotrotz eine Liste mit den ausgewählten Bauprodukten einschließlich Bewertung mit den vorgenannten Datenblättern dem Bauherrn / Bauherrnvertreter vor Einbau übergeben werden. Am Ende der Baumaßnahme muss vom AN die Einhaltung des QNG- Anforderungskatalogs Anhangdokument 313 zudem schriftlich bestätigt werden. Die Einhaltung der Anforderungen ist obligatorisch.
Weiter ist zu beachten das die Mindestquote von zertifiziertem Holz nachzuweisen ist. Sollte die Quote nach QNG geringer sein als die geforderte Quote nach den Vorgaben der Freien und Hansestadt Hamburg, gilt die höhere Quote als Zielsetzung.
Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude
04 Zimmer- und Holzbauarbeiten incl. Laubengänge
04
Zimmer- und Holzbauarbeiten incl. Laubengänge
04.09 Laubengänge und Stützen, außen
04.09
Laubengänge und Stützen, außen
06 Schlosserarbeiten (kein Nebenangebot möglich)
06
Schlosserarbeiten (kein Nebenangebot möglich)
Technische Vorbemerkungen Die Stahltragwerke (Treppen) entsprechen der Ausführungsklasse
EXC2 DINEN1090-2:2024-09. Daraus leiten sich auch die Anforderungen an die Schweißeignung ab.
Sämtliche Stahlteile im Außenbereich verstehen sich inklusive vollständigem Korrosionsschutz durch Feuerverzinkung nach DIN EN ISO 1461. Das Kaltverzinken ist generell nicht zulässig.
Alle konstruktiven Verschraubungen (z.B. Geländer) in V4A Edelstahl, Muttern als Hutmuttern.
Alle statisch beanspruchten Verbindungen (z.B. Treppenwangen) als feuerverzinkte Verschraubungen.
Dimensionierung der Gitterroste hat entsprechend Vorgaben der Gütesicherung für Gitterroste RAL-GZ 638 zu erfolgen.
DGNB-Anforderungen siehe >>Besondere Technische Vertragsbedingungen / DGNB - Vorbemerkungen + zusätzliche Anforderungen / DGNB-Baustellenanforderungen<<
z.B. Montagekleber und Dichtstoffe: Einhaltung der Anforderungen der DGNB Qualitätsstufe 3,
Kriterienmatrix Zeile 13: Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1 %
und- halogenierte Treibmittel < 0,1 %, und - EMICODE, EC1, EC1PLUS, EC1-R oder EC1PLUS-R oder
- VOC < 1 %
Technische Vorbemerkungen
Drahtseilnetze Geländerfüllung, Einhausungen Sofern in den einzelnen LV-Positionen keine anderen Angaben gemacht werden, sind Drahtseilnetze folgendermaßen auszuführen:
Vorgefertigte Seilnetze aus nichtrostendem Stahl mit Zulassung zur Absturzsicherung, als geprüftes Bauprodukt mit allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder Europäische Technische Bewertung (ETA),
zweidimensionale Netzstruktur bestehend aus Edelstahlseilen, den zugehörigen Klemmen für Anschluss und Umlenkung der Seile sowie Randseilen zur Randeinfassung der Seilnetze,
Edelstahlseil Werkstoff 1.4401 o.glw.
Edelstahlklemmen Werkstoff 1.4571 o.glw.
Seile gemäß DIN EN 10264-4 sowie DIN EN 12385
Netzseile: Rundlitzenseil 7x7
Netzseil ∅1,5 mm / 2 mm
Drahtzugfestikgkeit >1770 N/mm2
mit zugehörigen Netzklemmen und Ösen am Rand,
Klemmmaterial aus Edelstahl
Randseile: Rundlitzenseil 7x7
Randseil ∅ 8 mm/ 10 mm nach Statik des AN
Drahtzugfestikgkeit >1570 N/mm2
Maschenweite: 40 mm
Maschenöffnungswinkel: 60°
Produkt der Planung: Carl Stahl X-TEND o.glw.
Konstruktion und Befestigung der Drahtseilnetze nach statischen Erfordernissen gemäß Herstellerangaben und statischen Berechnungen des Auftragnehmers.
Kontaktkorrosion an verzinkten Stahlprofilen oder Befestigungsmitteln ist zu vermeiden. An Kontaktpunkten mit Seilen oder Befestigungsmitteln aus Edelstahl ist nach Erfordernis eine Isolierung z. B. durch Kunststoffscheiben, -hülsen herzustellen. Diese ist in der betreffenden LV-Position einzukalkulieren.
Drahtseilnetze Geländerfüllung, Einhausungen
06.01 Werkplanung
06.01
Werkplanung
06.02 Außentreppen
06.02
Außentreppen
06.03 Einhausung Außentreppen
06.03
Einhausung Außentreppen
06.04 Türen Außenbereich
06.04
Türen Außenbereich
06.05 Geländer Laubengang
06.05
Geländer Laubengang
06.06 Geländer Innenraum
06.06
Geländer Innenraum
06.07 Sicherheitsleitern Dachzugänge
06.07
Sicherheitsleitern Dachzugänge