Trockenbauarbeiten
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Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen 1.           Grundlagen des Auftrages dem Angebot, dem Auftrag, der Ausführung und Abrechnung liegen zugrunde: Auftragsschreiben Das Leistungsverzeichnis mit den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen und den hierin festgelegten Qualitäten. Erklärung des Bieters Die als Anlage beigelegten Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen sind Grundlage des Angebotes Die allgemeinen behördlichen Auflagen und Richtlinien und gesetzlichen Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften, bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften (z.B. Gewerbeaufsicht, Bauaufsicht, Feuerwehr, die neuste Wärmeschutzverordnung / Energieeinsparverordnung / GEG) sowie die Unfallverhütungsvorschriften, die der Auftragnehmer zwingend einzuhalten hat. Die gesetzlichen Bestimmungen. Die VOB/B u. C in der jeweils zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung. Ausschreibungen und Vergabe erfolgen ohne Berücksichtigung der VOB/A. Die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen. Für die Ausführung der Bauleistungen gilt die VOB/B u. C. Abweichend werden folgende Vereinbarungen festgelegt: Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund seitens des Bieters wegen Nichtbe­rücksichtigung bei der Vergabe sind in jedem Fall ausgeschlossen. Die Bearbeitung des Leistungs­verzeichnisses sowie die Abgabe des Angebotes, einschließlich eventuell erforderlicher Muster, Proben etc. ist für den Auftraggeber kostenlos und unverbindlich. Abweichungen in einer etwaigen Auftragsbestätigung, sowie Liefer- und Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur dann, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vom Auftraggeber anerkannt worden sind. Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes über die Verhältnisse auf der Baustelle zu infor­mieren, die Pläne und die Klärung aller wichtigen und zweifelhaften Punkte herbeizuführen. Bei Auftragserweiterungen, Änderungen oder Nachträgen gelten die Bedingungen des Haupt­auftrages. Sie bedürfen der Schriftform. Der Bieter hält sich für die Dauer von 6 Wochen an sein Angebot gebunden. Der Auftraggeber ist berechtigt, Teilleistungen (Leistungsbereiche) aus dem Angebot herauszu­nehmen und gesondert zu vergeben. Die gesonderte Vergabe von Teilleistungen (Leistungsbereiche) durch den AG, berechtigt den Bieter nicht zur Nachbesserung des Gesamtpreises. 2.           Vergütung Die Einheitspreise sind in Lohn- und Materialpreise aufzuschlüsseln und sind absolute Festpreise. Die Preise haben alles zu enthalten, was für eine vertragsmäßige Gesamtlei­stung, einschl. aller Nebenleistungen erforderlich ist. Einschließlich, wenn erforderlich, der Revisionspläne und solcher Nebenleistungen, die nach den DIN - Bestimmungen besondere Leistungen sind. Nachforderungen jeglicher Art für die angebotenen Leistungen sind ausgeschlossen. Für die gesamte eigene Baustelleneinrichtung, die für eine termingerechte, unfall- und funktionssichere Herstellung der geforderten Bauleistung notwendig ist, sind Kosten in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren. Am 1. Januar 2002 tritt das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 in Kraft. Durch dieses Gesetz wird das Einkommensteuergesetz geändert, indem ein neuer Abschnitt VII (§ 48 - 48 d EStG) eingefügt wird, der einen Steuerabzug bei Bauleistungen vorsieht. Wir fallen als Bauherr für die o. g. Baumaßnahme in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Wir sind verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages einzubehalten und diesen Steuerabzug für Rechnung des Erbringers der Bauleistung an das zuständige Finanzamt abzuführen, falls Sie uns keine Freistellungsbescheinigung vorlegen. 3.           Ausführung Vor Beginn der Arbeiten sind die genauen Bodenhöhen von den äußersten Punkten des Geschosses aus genau eigenverantwortlich zu ermitteln und durch  1- m - Risse an jedem Raumeingang deutlich zu markieren. Sollten Vorunternehmer bereits vorher mit ihren Arbeiten begonnen und diese Höhen bereits festgelegt haben, so sind die vorhandenen Markierungen vor Beginn der Arbeiten eigenverantwortlich zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten ist sofort die Bauleitung zu verständigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Ausführung seiner Arbeiten die Maße (Maße sind am Bau zu nehmen) mit den Maßen der Ausführungszeichnungen eigenverantwortlich zu vergleichen. Bei Unstimmigkeiten ist umgehend die Bauleitung zu informieren. Der Auftragnehmer hat alle für die Ausführung benötigten Unterlagen so rechtzeitig, wie zur Einhaltung von End - und Zwischenterminen erforderlich, beim Auftraggeber eigenverantwortlich anzufordern und sofort in allen Punkten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Widersprüche sowie Übereinstimmungen mit den örtlichen Gegebenheiten zu prüfen.    Nach Auftragserteilung ist vom Auftragnehmer ein Terminplan aufzustellen und dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen. Dieser Plan wird Vertragsbestandteil und gilt für die Erfüllung der vorgesehenen Bauzeit. Der Auftraggeber ist berechtigt, Auswechselung des Fachbauleiters oder sonstiger Arbeitskräfte des Auftragnehmers zu verlangen, wenn sich diese als unzuverlässig oder ungeeignet erweisen (vgl.  z.B. § 56 BauO NW). Etwa vorhandene Mängel und fachliche Fehler der Vorarbeiten - soweit diese durch Sinneswahrnehmung überprüfbar sind und die Güte der anschließenden Arbeiten beeinträchtigen können - sind der Bauleitung vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Für die Maßtoleranz gilt die DIN 18 201 - 18 202. Sollte im Zuge des weiteren Ausbaues festgestellt werden, dass die zulässigen Toleranzgrenzen nicht eingehalten wurden und das der Nachfolgeunternehmer Mehrkosten daraus ableitet, so gehen die Kosten zu Lasten des Auftragnehmers, der die zulässigen Toleranzen nicht eingehalten hat. Soweit die Leistung des Auftragnehmers in andere Gewerksbereiche - auch Nachfolgegewerke - hineinwirkt, ist der Auftragnehmer zu weitergehender Prüfung und Hinweiserteilung verpflichtet, z.B. wenn die Eigenart seiner Leistung, insbesondere der verwendeten Bauteile oder Baustoffe, besondere Maßnahmen in anderen Gewerken erforderlich macht. Der Auftragnehmer hat die Ausführungsunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu über­prüfen; auch in Bezug auf örtliche Gegebenheiten. Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungsweise, gegen die Vorarbeiten anderer Unternehmer oder gegen Bauteile und Baustoffe, die vom Auftraggeber geliefert werden, sind dem Architekten und dem Bauherrn unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Auf Verlan­gen sind die infrage kommenden Arbeiten un­verzüglich einzustellen bis eine Einigung mit dem Bauherrn erzielt worden ist. Dieses gilt auch für Ausführung einzelner Leistungen, für die keine ausreichende personelle oder maschinelle Besetzung vorhanden ist, so dass Mängel oder Stockungen auftreten oder auftreten können. Ändern sich nach der Angebotsabgabe die Regeln der Bautechnik, DIN-Vorschriften oder sonstige für die Ausführung relevante, gesetzliche, behördliche oder berufsgenossenschaftliche Bestimmungen, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen. Ergeben sich daraus Veränderungen des Leistungsumfangs, so hat der AN dem AG vor Ausführung der Leistungen ein schriftliches Nachtragsangebot über zusätzliche oder entfallende Leistungen vorzulegen. Vor Ausführung der Leistungen bedarf es der schriftlichen Bestätigung durch den AG. Er hat die Aufmaße eigenverantwortlich zu nehmen und die Ergebnisse kostenfrei bei der Ausführung zu berücksichtigen. Der Auftragneh­mer hat auf Verlangen den Nachweis zu führen, dass die von ihm verwendeten Materia­lien und Bauteile behördlich zugelassen sind. Ebenfalls hat er die Prüfung der prüfpflichtigen Bauteile, Einbauteile und Anlagen zu veranlassen. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer. Die Einhaltungen aller Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen gemäß der Baustellenverordnung, den Bestimmungen oder Auflagen der Berufsgenossenschaften, der Gewerbeaufsicht oder des Ordnungsamtes ist Sache des Auftragnehmers und geht zu seinen Lasten. Bei der Baustelleneinrichtung und beim Baustellenbetrieb sind die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm besonders zu beachten (Emissionsschutzgesetz). Sämtliche vorhandenen öffentliche Wege, Bordsteine, Betonrandsteine etc. sind während der Bauzeit ausreichend zu schützen. Erfolgen seitens der Behörden oder der AGR Reklamationen, so sind die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen. Der Auftragnehmer darf andere Unternehmer als Sub- oder Nebenunternehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers einschalten. In diesem Falle verpflichtet er sich, den anderen Unternehmen - ebenso den Lieferfirmen - die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, wie er sie gegenüber dem Auftraggeber eingegangen ist. Die Haftung des Auftragnehmers bleibt hierdurch unberührt. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Lager- und Arbeitsplätze sowie Zufahrtswege sind nach Fertigstellung der Arbeiten in ordnungsgemäßem, von allen Materialien und Bauschutt gereinigtem Zustand, zu übergeben. Falls durch Änderungen des Leistungsumfanges oder durch bauliche Anordnungen zusätzliche, im Auftrag nicht enthaltene Leistungen auftreten, hat der Auftragnehmer rechtzeitig vor Ausführung dieser Arbeiten ein schriftliches Nachtragsangebot vorzulegen. Mit diesen Arbeiten darf erst nach schriftlicher Auftragserteilung angefangen werden. Während der Vertragserfüllung vertritt die örtliche Bauleitung des Auftraggebers die Rechte des Bauherrn, den Unternehmern und Dritten gegenüber und übt das Hausrecht auf der Baustelle aus. Rechtsverbindliche Erklärungen von besonderer Bedeutung kann jedoch nur die Bauherrschaft abgeben. Der Unternehmer hat den Anordnungen der Bauleitung bezüglich des Geschäftsganges und der Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Baustelle unverzüglich Folge zu leisten. Der Bauleiter übernimmt ausschließlich Verantwortung für eigene, von ihm ausdrücklich erteilte schriftliche Anordnungen und freigegebene Angaben. Für Angaben, Weisungen, Anordnungen oder Abstimmungen, die von Dritten, insbesondere von Auftraggebern, Fachplanern, Behörden, Nachunternehmern, Lieferanten oder sonstigen Projektbeteiligten erteilt oder vorgenommen werden, übernimmt der Bauleiter keine Verantwortung. Eine Prüfung, Kontrolle oder Freigabe solcher Angaben und Anordnungen durch den Bauleiter findet nicht statt, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich durch den Bauleiter bestätigt wurde. Vor Beginn der Baustelleneinrichtung hat der Auftragnehmer einen Baustelleneinrichtungsplan und Geräteverzeichnis vorzulegen. Für Unterkunft und Werkräume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Die Lagerung feuergefährlicher bzw. leicht entflammbarer Materialien in den Baulichkeiten ist un­zulässig. Die Lagerung anderer Materialien muss vom Auftraggeber ausdrücklich gestattet sein. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die zuständige Bauleitung alle erforderlichen Angaben erhält, die für Arbeiten anderer ausführenden Firmen, z.B. Elektro-, Sanitär, Lüftung, notwendig sind. Vom Auftragnehmer sind alle Maßnahmen zu treffen, dass Beschädigungen und Verschmutzungen anderer Gewerke, bzw. anderer Bauteile unterbleiben. Alle erforderlichen Abdeckungen und Abklebungen (einschl. Entsorgungen) sind mit einzukalkulieren. Für alle durch den Auftragnehmer verursachten Schäden, hat dieser in vollem Umfang zu haften. Eigenmächtige Schadensbehebungen dürfen ohne Kenntnis der Bauleitung nicht vorgenommen werden. Stoffe und Bauteile, für die Verarbeitungsvorschriften des Herstellerwerkes bestehen, sind nach diesen Vorschriften zu verarbeiten. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Rahmen seiner Tätigkeit auf der Baustelle eine gültige Bauwesenversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die sämtliche Risiken im Zusammenhang mit der Ausführung von Bauarbeiten abdeckt. Diese Versicherung ist erforderlich, um Schäden an Bauwerken, Baustellen und Materialien sowie eventuelle Haftungsansprüche zu decken. Der Arbeitnehmer stellt dem Arbeitgeber auf Verlangen eine Kopie der Versicherungspolice sowie Nachweise über die laufende Versicherung zur Verfügung. Die Bauwesenversicherung muss den Anforderungen des Arbeitgebers entsprechen und die im jeweiligen Arbeitsverhältnis relevanten Risiken vollständig abdecken. Sollte der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommen, behält sich der Arbeitgeber das Recht vor, gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den ordnungsgemäßen Versicherungsschutz sicherzustellen. 4.           Haftung Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die von ihm erbrachten Leistungen den allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen und den Bestimmungen der Landesbauordnung ent­sprechen. Er haftet auch für die Einhaltung der baugewerbe- und sicherheitspolizeilichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Bauherrn, von allen Haftpflichtansprüchen zu befreien, die in Zusammenhang mit der Ausführung seiner Arbeiten von Dritten geltend gemacht werden können. 5.           Vertragsstrafe Sollten die im Auftrag festgelegten Meilensteine nicht fristgerecht erreicht werden, hat der Auftragnehmer eine Vertrags­strafe von 0,2 % der Auftragssumme für jeden Werktag des Verzuges zu zahlen, jedoch nicht mehr als 5 % der Auftrags- bzw. Rechnungssumme. Anderweitige Schadensersatzansprüche seitens des Bauherrn sind ausdrücklich vorbehalten. 6.           Abnahme Für die Abnahme gilt § 12 VOB/B. Die Abnahme er­folgt förmlich und wird in einem Protokoll, das beiden Seiten unterschrieben wird, festgehalten. Die Abnahmen erfolgen vorbehaltlich behördlicher Abnahmen. Eine Abnahme von Teilleistungen kann in begründeten Fällen vom Auftraggeber oder dem Erfüllungsgehilfen zurückgestellt werden. Eine Schlussabnahme erfolgt nur durch den Bauherrn oder dessen Vertreter und muss schriftlich protokolliert werden und von beiden Parteien unterschrieben sein. Mit der Abnahme erkennt der Bauherr die Leistungen als erfüllt an und übernimmt den Versicherungsschutz des Bauwerks. Mit der Schlussabnahme beginnt die vertraglich vereinbarte Gewährleistung. Die Abnahme kann durch den AN entsprechen schriftlich verlangt werden. Sobald der AN das Abnahmebegehren schriftlich anmeldet, müssen zu diesem Zeitpunkt alle benötigten Unterlagen, zumindest in "Rotzeichnung" vorliegen. Trotz der Tatsache, dass eine Leistung möglicherweise nicht vollständig oder im vereinbarten Umfang "erfüllt" ist, kann eine Abnahme der Leistungen erfolgen, wenn die wesentlichen Teile der Arbeiten ordnungsgemäß und vertragsgemäß erbracht wurden. Im Falle von verdeckten Mängeln oder der Notwendigkeit von Nacharbeiten, die erst nach der Abnahme erkennbar werden, beginnt die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers erst mit einer erneuten Abnahme der nachgebesserten oder nachgearbeiteten Leistungen. Die Abnahme der ursprünglichen Leistung stellt keine Anerkennung aller etwaigen Mängel dar, sondern erfolgt unter dem Vorbehalt, dass diese Mängel nachträglich behoben werden. Die Gewährleistungsfrist für nachgebesserte oder nachgearbeitete Leistungen beginnt nach der erneuten Abnahme der betreffenden Leistungen. Die Abnahme kann durch den Bauherrn wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert werden. 7.           Gewährleistung Anstelle von § 13 VOB/B gilt §§ 634a BGB. Die Gewährleistungsfrist beträgt danach 5 Jahre.  8.           Stundenlohnarbeiten und Bautagesberichte Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers ausgeführt werden. Sie sind spätestens 2 Tage nach Ausführung der Arbeiten der Bauleitung zur Prüfung und Kontrolle vorzulegen und bei der Abrechnung vorzulegen. Die Stundenzettel müssen enthalten: Name und Beruf des Beschäftigten; Art und Ort der Arbeiten; Art und Menge des verwendeten Materials. Der Auftragnehmer hat täglich Bautagesberichte zu führen. Diese müssen die wesentlichen Vor­kommnisse auf der Baustelle beinhalten (Witterung, Mannschaftsbesatz, besondere Anordnun­gen, ausgeführte Arbeiten, Arbeitszeit). Die Tagesberichte sind der Bauleitung wöchentlich vorzulegen. Die Unterschrift des Auftraggebers oder dessen Bevollmächtigten, auf dem Rapport beinhaltet kein Anerkenntnis von zusätzlichen Vertragsleistungen, sondern nur die tatsächliche Feststellung der darin erfassten Arbeiten.  9.           Abrechnung, Zahlung, Sicherheitsbetrag Die Übermittlung von Rechnungen soll grundsätzlich an das Architekturbüro erfolgen. Originalrechnungen in Papierform sind ausschließlich auf dem Postweg an das Architekturbüro zu übersenden. Abschlagszahlungen sind mit entsprechenden Massennachweisen in 2-facher Ausfertigung einzu­reichen. Die Massennachweise sind positionsweise so aufzustellen und fortzuschreiben, dass sie bei der Endabrechnung verwendet werden können. Die Abrechnung erfolgt nach Zeichnung oder soweit nicht anders möglich nach örtlichem Aufmaß. Werden Arbeiten vorher unzugänglich gemacht, so erfolgt die Abrechnung nach Fest­setzung der Bauleitung. Zum Nachweis der Massenaufstellungen sind Abrechnungszeichnungen beizufügen. Die Schlussrechnung ist spätestens 6 Wochen nach Fertigstellung der Leistungen mit den o.g. Nachweisen in digitaler Ausfertigung einzureichen. Vor Vorlage der Schlussrechnung ist dem Architekturbüro ein prüffähiger Rechnungsentwurf per E-Mail zur Abstimmung einzureichen. Die Einreichung der Originalrechnung hat erst nach Abschluss der Abstimmung zu erfolgen. Korrekturen, die durch das Architekturbüro nach Abstimmung festgelegt werden, sind in die Rechnung zu übernehmen. Anschließend ist die entsprechend berichtigte Originalrechnung beim Architekturbüro einzureichen. Abweichend von § 16 Abs. 3 VOB/B beginnen die Prüfungs-/Einwendungs- und Zahlungsfristen nach § 16 VOB/B erst mit Versand durch das Architekturbüro an die AGR der nach § 14 VOB/B prüffähigen Schlussrechnung. Die prüffähige Schlussrechnung muss in Papierform (Original, 1-fach) beim Architekturbüro zugesandt werden, wobei eine elektronische Übermittlung lediglich als unverbindliche Vorabkopie gilt und keinen Fristlauf auslöst. Auf eine Rechnung in Papierform kann nach Absprache verzichtet werden. Bei der übermittlung einer elektronischen Rechnung muss die Bauherrschaft in Kopie gesetzt werden. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des Auftraggebers der Tag der Hingabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an die Post oder das Geldinstitut. Vereinbarte Nachlässe, Skonti, Bauumlagen und Rabatte gelten für sämtliche Preise des Hauptauftrages einschließlich etwaiger Zusatz - Mehr - und Nachtragsbeauftragungen. Nachlass - und Skontofristen werden ab dem Tage des Rechnungseinganges beim Auftraggeber bis zum Tage der Absendung des Zahlungsmittels gerechnet. Bauvorhaben die eine Kontrolle der Rechnungsprüfungsbehörde bedingen: Werden nach Festsetzung der Schlussrechnungsbeträge durch die Rechnungsprüfungsbehörden Fehler in der Abrechnung oder in den Unterlagen festgestellt, so sind die Vertragspartner einander verpflichtet, die ihnen daraus zustehenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach  BGB§ 818 Abs. 3 berufen. Wenn der AN eine Bauwesenversicherung abschließt, sind die Kosten für diese in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Eine Gewährleistungsbürgschaft von 5 % der Schlussrechnungssumme ist durch eine unbefristete europäische Bankbürgschaftsgestellung oder -versicherungsbürgschaft einzureichen. Ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Der Auftragnehmer hat mit Auftragserteilung eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % des Brutto-Auftragswertes auf Bürgschaftsformularen des Auftraggebers beizubringen. Der Auftragnehmer hat von seinen Leistungen Revisionspläne, Bedienungs- und Berechnungsunterlagen auf eigene Kosten zu fertigen dem Auftraggeber spätestens mit Schlussrechnungsstellung 3-fach, 1 Satz Originale oder Mutterpausen und 2 Sätze Lichtpausen oder Kopien und auf einem Datenträger zu übergeben. Soweit für die Leistungen des Auftragnehmers besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, hat der Auftragnehmer diese auf seine Kosten rechtzeitig, eigenverantwortlich und in ausreichender Anzahl zu  beschaffen und dem Auftraggeber zu übergeben. 10.         Bauschild und Bauschuttbeseitigung Der Auftragnehmer haftet für Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle. Der Auftragnehmer trägt anteilig zu der Abrechnungssumme die Kosten der allgemeinen Baureinigung. Es ge­hört zur Leistungspflicht des Auftragnehmers, alle von seinen Leistungen herrührenden Verunrei­nigungen zu beseitigen und abzufahren. Die Reinigung ist wöchentlich oder nach besonderer Aufforderung durchzuführen. Falls der Auftragnehmer seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt, wird die Reinigung durch den Auftraggeber veranlasst. Die Kosten werden dem Auftragnehmer bei der Schlussrechnung einbehalten. Der AN ist verpflichtet, die Baustelle während der gesamten Bauzeit in einem ordnungsgemäßen, sauberen und sicheren Zustand zu halten. Dies umfasst insbesondere die regelmäßige Beseitigung von Bauschutt, Abfällen und anderen Verunreinigungen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung von Materialien, die nicht mehr benötigt werden. Sollte der AN seiner Verpflichtung zur Reinigung und Ordnung auf der Baustelle nicht nachkommen, ist der AG berechtigt, die Reinigung vorzunehmen. Die hierbei entstehenden Kosten können dem AN in Rechnung gestellt und vom AG in Abzug gebracht werden. Der AN haftet für alle Kosten und Aufwendungen, die dem AG durch eine verspätete oder unzureichende Reinigung der Baustelle entstehen. Die Entsorgungsnachweise über besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind der unteren Abfallwirtschaftsbehörde des zuständigen Kreises unaufgefordert zuzustellen. Der Verbleib kontaminierten Materials ist der unteren Abfallwirtschaftsbehörde durch folgende Belege nachzuweisen: Transportgenehmigung, Begleitscheine, Entsorgungsnachweise. Eine Kopie der Belege ist der Bauleitung unaufgefordert zu übergeben. Falls bauseitig ein Bauschild bestellt und an­gebracht wird, trägt der Auftragnehmer anteilig die Kosten für das Bauschild, eigene Werbeschilder sind dann nicht zulässig. 11.         Fachbauleiter Der Auftragnehmer hat die Ausführung seiner Arbeiten auf der Baustelle verantwortlich zu leiten und hierfür einen qualifizierten Vertreter schriftlich zu benennen. Auf der Baustelle muss der Fachbauleiter bzw. sein Vertreter ständig anwesend sein, soweit es die Überwachungspflicht erfordert. Name des Fachbauleiters : ___________________ Ausbildungsgrad : ___________________ 12.         Allgemein Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Auflagen zur Beschäftigung von Arbeitskräften, inkl. der Abführung aller vorgeschriebenen Sozialabgaben und Steuern (Maßnahmen zur Verhinderung der Schwarzarbeit) in eigener Verantwortung laufend zu prüfen und einzuhalten. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber von allen hieraus entstehenden Belastungen finanzieller Art, wie Geldstrafen und Nachzahlungen, freizustellen. Materialien, die erkennbar schon beschädigt sind, dürfen nicht eingebaut werden. Beschädigte oder rostende Teile sind zu entfernen und durch einwandfreie zu ersetzen. Subunternehmer bzw. Nachunternehmer sind bei der Angebotsstellung im Formblatt 233 anzumelden und auch erst nach vorheriger Genehmigung durch den Bauherrn einzusetzen. Der AG bzw. die eingesetzte Bauüberwachung führen im Baustellenbüro des AG bzw. der eingesetzten Bauüberwachung tägliche Abstimmungsgespräche durch.  - von BH anzugeben Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Teilnahme an den wöchentlichen Baubesprechungen auf der Baustelle. Fabrikate, die in der Leistungsbeschreibung vorgesehen sind, hat der Auftragnehmer anzubieten. Sind Fabrikate mit der Anmerkung " oder gleichwertig" versehen, kann ein anderes gleichwertiges Fabrikat angeboten werden. Dieses ist genau zu benennen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist vom Bieter zu erbringen. Ein möglichst lärm- und staubarmes Arbeiten ist Voraussetzung. Die normalen Arbeits- bzw. Ruhezeiten sind für die Arbeiten zu beachten. Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsstand für alle Leistungen und Lieferungen ist die Baustelle. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die jeweilige Bestimmung der VOB/B, ggfs. Die VOB/B als Ganzes, ausgenommen § 13 Nr. 4 Satz 1 VOB/B, an deren Stelle § 638 BGB gilt.  Anerkannt.........................., den....................................................................................................... ( Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters ) ERKLÄRUNG DES BIETERS Ich bin / wir sind Mitglied der Berufsgenossenschaft seit _______________ unter  Nr.: _______________ 1.           _______________ 2.           _______________ Ich bin / wir sind gegen Haftpflicht versichert bei ___________________________ Versicherungs- Nr. _______________ Und zwar für Personenschäden EUR _______________ Sach- und Vermögensschäden  EUR _______________ Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Zeit der Auftragsabwicklung eine Versicherung mindestens im vorstehenden Umfang aufrechtzuerhalten. Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis der Haftpflichtversicherung mit vorgenannter Deckungssumme keinen Anspruch auf Vergütung.............................. ,den ............................... ..................................................................... (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters)
Allgemeine Vorbemerkungen
Hinweis Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtung Die Kosten für das Einrichten der Baustelle, vorhalten über die gesamte Bauzeit, sowie vollständiges Räumen der Baustelle nach Abschluss sämtlicher Arbeiten mit folgenden Leistungen ist in den nachfolgenden Einheitspreisen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet : Herrichten der erforderlichen Lager- und   Abstellplätze auf dem Grundstück. Notwendiges Werkzeug, Gerät und Hilfsmittel. Material-Vorhaltekosten, Lohn- und Personalkosten, Alle sonstigen Kosten für Aufwendungen, die der AN zur ordnungsgemäßen Durchführung der Bauaufgabe zu erbringen hat. Der AN ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und Berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Auftretende Beschädigungen durch den AN an Nachbar- oder öffentlichen Grundstücken, Straßen, Gehwegen, etc. sind unverzüglich zu beseitigen. Behördliche Genehmigungen aller Art für Absperrungen, Benutzung öffentlicher Flächen etc. sind vom AN selbstständig und rechtzeitig zu beantragen. Maßgeblich sind die Forderungen des Amtes für öffentliche Ordnung, der Bauberufsgenossenschaften und sonstiger Behörden, Amtsstellen und Körperschaften.
Hinweis Baustelleneinrichtung
07 Trockenbauarbeiten
07
Trockenbauarbeiten
Trockenbauarbeiten 1. Mitgeltende Normen und Regeln 1.1. Allgemeines Es gelten die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen ATV DIN 18340 mit Berück­sichti­gung der zum Vertrags­schluss gültigen Fassung einschl. der Ände­run­gen ent­sprechen­der Nor­men und Re­geln, Berichti­gun­gen und Bei­blätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. DIN 18100 Türen; Wandöffnungen für Türen; Maße entsprechend DIN 4172 DIN 55634 Beschichtungsstoffe und Überzüge - Korrosionsschutz von tragenden dünnwandigen Bauteilen aus Stahl DIN EN 1995-1-1 Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten - Teil 1-1: Allgemeines - Allgemeine Regeln und Regeln für den Hochbau DIN EN 1995-1-1/NA Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten - Teil 1-1: Allgemeines - Allgemeine Regeln und Regeln für den Hochbau DIN EN 13170 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Kork (ICB) - Spezifikation VDI 3755 Schalldämmung und Schallabsorption abgehängter Unterdecken VDI 3762 Schalldämmung von Doppel- und Hohlraumböden BG Bau Fachinfo Prävention Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen IVD-Merkblatt Nr. 16: Anschlussfugen im Trockenbau Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 20: Fugenabdichtung an Holzbauteilen und Holzwerkstoffen Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) Merkblatt Nr. 1 Baustellenbedingungen Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V., Industriegruppe Gipsplatten Merkblatt Nr. 2 Verspachtelungen von Gipsplatten - Oberflächengüten Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V., Industriegruppe Gipsplatten Merkblatt Nr. 2.1 Verspachtelungen von Gipsfaserplatten - Oberflächengüten Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V., Industriegruppe Gipsplatten Merkblatt Nr. 3 Gipsplattenkonstruktionen - Fugen und Anschlüsse Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V., Industriegruppe Gipsplatten Merkblatt Nr. 4 Regeldetails zum Wärmeschutz - Modernisierung mit Trockenbausystemen Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V., Industriegruppe Gipsplatten Anhang zum Merkblatt Nr. 4 Regeldetails zum Wärmeschutz- Bauteilkatalog Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V., Industriegruppe Gipsplatten Merkblatt Nr. 5 Bäder und Feuchträume im Holzbau und Trockenbau Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V., Industriegruppe Gipsplatten Merkblatt Nr. 6 Vorbehandlung von Trockenbauflächen aus Gipsplatten zur weitergehenden Oberflächenbeschichtung bzw. -bekleidung Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V., Industriegruppe Gipsplatten Merkblatt Nr. 8 Wandhöhen leichter Trennwände Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V., Industriegruppe Gipsplatten RAL-GZ 531 Trockenbau - Gütesicherung Richtlinie Anwendungsrichtlinie zur DIN EN 12825 Doppelböden Herausgeber: Bundesverband Systemböden e.V. Richtlinie Anwendungsrichtlinie zur DIN EN 13213 Hohlböden Herausgeber: Bundesverband Systemböden e.V. 2. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Bei brandschutztechnischen Anforderungen sind die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) der Bauleitung zu übergeben. Bei nicht genormten Stoffen und Bauteilen sind, soweit erforderlich, die bauaufsichtlichen Zulassungen der Bauleitung zu übergeben Bei brandschutztechnischen Anforderungen an Doppel- und Hohlböden sind die betreffenden Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (ABP), die zugehörigen Übereinstimmungserklärungen der Hersteller und der Nachweis über den Einbau schwerentflammbarer Dichtungen rechtzeitig zur Abnahme vorzulegen. Klebstoffe müssen so beschaffen sein, dass durch sie eine feste und dauerhafte Verbindung erreicht wird. Sie dürfen die zu klebenden Materialien nicht negativ beeinflussen und nach der Verarbeitung keine Belästigung durch Geruch hervorrufen. 3. Angaben zur Ausführung 3.1. Allgemeines Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Späne vom Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von Bauteilen an Vorsatzschalen zu vergewissern, dass durch die Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht sichtbarer Leitungen und Rohre entstehen. Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden; beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden. Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen, sofern keine Detailzeichnungen mit verbindlichen Maßangaben vorliegen. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. Befestigungselemente, die im Ausnahmefall Flächendichtungen durchdringen, sind mit auf das Dichtungsmaterial abgestimmten Abdichtungsstoffen (i.d.R. ohne Lösungsmittel) abzudichten. Im Zweifel ist Rücksprache mit der Bauleitung erforderlich. Sind Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleiben die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und sind auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen. Beschädigungen an Dampfsperr- oder Dampfbremsschichten oder an luftdichten Schichten sind, wenn diese Schichten zum Leistungsumfang des Auftragnehmers zählen, vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen dauerhaft und materialgerecht zu schließen; wenn diese Schichten zum Leistungsumfang eines anderen Auftragnehmers zählen, ist mit der Bauleitung zu klären, wer die Schäden beseitigen soll. In beiden Fällen ist vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen der Bauleitung die Überprüfung der Schadensbehebung zu ermöglichen. Bei brandschutztechnischen Anforderungen an Wände und Decken ist die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR) zu beachten. Die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller der Trockenbausysteme sind zu beachten. Dem Auftraggeber ist auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren. Das gilt besonders für Anzahl und Anordnung der Befestigungspunkte sowie die Fugenausbildung. Die nach ATV DIN 18340 Abschnitt 3.7.2 erforderlichen Maßnahmen bei Türöffnungen sind in die Leistungen für das Anlegen der Türöffnungen einzurechnen. Offen bleibende Schnittkanten imprägnierter Platten, z.B. an Außenecken, sind nachzuimprägnieren. Brandschutzkleber oder Brandschutzspachtelmassen sind so zu verarbeiten, dass überstehendes Material abgestrichen wird; ein großflächiges Verspachteln ist zu vermeiden. 3.2. Dämmungen Bei der Ausführung von Bauteilen und Anschlüssen, die der Herstellung der Luftdichtheit des Gebäudes dienen, ist davon auszugehen, dass vor oder bei der Abnahme der Leistungen durch den Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Fachkraft eine Prüfung der Luftdichtheit durch einen Blowerdoor-Test durchgeführt wird. 3.3. Innenputz, Trockenbauoberflächen Sofern bei der Beschreibung der Leistung nichts anderes angegeben ist, sind die Oberflächen von Gipsplatten in der Qualitätsstufe Q 2 nach Merkblatt Nr.2 Verspachtelungen von Gipsplatten bzw. Nr. 2.1 Verspachtelungen von Gipsafserplatten - Oberflächengüten auszuführen. Für Flächen mit Oberflächen in den Qualitätsstufen Q3 und Q4 gelten die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach Tabelle 3 Zeile 7 DIN 18202. 4. Sonstige Angaben Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.
Trockenbauarbeiten
07.1 Wandsysteme
07.1
Wandsysteme
07.2 Deckensysteme
07.2
Deckensysteme
07.3 WC Trennwandsystem
07.3
WC Trennwandsystem
07.4 Stundenlohnarbeiten
07.4
Stundenlohnarbeiten