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Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen
1. Grundlagen des Auftrages
dem Angebot, dem Auftrag, der Ausführung und Abrechnung liegen zugrunde:
Auftragsschreiben Das Leistungsverzeichnis mit den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen und den hierin festgelegten Qualitäten. Erklärung des Bieters Die als Anlage beigelegten Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen sind Grundlage des Angebotes Die allgemeinen behördlichen Auflagen und Richtlinien und gesetzlichen Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften, bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften (z.B. Gewerbeaufsicht, Bauaufsicht, Feuerwehr, die neuste Wärmeschutzverordnung / Energieeinsparverordnung / GEG) sowie die Unfallverhütungsvorschriften, die der Auftragnehmer zwingend einzuhalten hat. Die gesetzlichen Bestimmungen. Die VOB/B u. C in der jeweils zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung. Ausschreibungen und Vergabe erfolgen ohne Berücksichtigung der VOB/A. Die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen. Für die Ausführung der Bauleistungen gilt die VOB/B u. C. Abweichend werden folgende Vereinbarungen festgelegt: Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund seitens des Bieters wegen Nichtberücksichtigung bei der Vergabe sind in jedem Fall ausgeschlossen. Die Bearbeitung des Leistungsverzeichnisses sowie die Abgabe des Angebotes, einschließlich eventuell erforderlicher Muster, Proben etc. ist für den Auftraggeber kostenlos und unverbindlich. Abweichungen in einer etwaigen Auftragsbestätigung, sowie Liefer- und Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur dann, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vom Auftraggeber anerkannt worden sind. Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes über die Verhältnisse auf der Baustelle zu informieren, die Pläne und die Klärung aller wichtigen und zweifelhaften Punkte herbeizuführen. Bei Auftragserweiterungen, Änderungen oder Nachträgen gelten die Bedingungen des Hauptauftrages. Sie bedürfen der Schriftform. Der Bieter hält sich für die Dauer von 6 Wochen an sein Angebot gebunden. Der Auftraggeber ist berechtigt, Teilleistungen (Leistungsbereiche) aus dem Angebot herauszunehmen und gesondert zu vergeben. Die gesonderte Vergabe von Teilleistungen (Leistungsbereiche) durch den AG, berechtigt den Bieter nicht zur Nachbesserung des Gesamtpreises. 2. Vergütung Die Einheitspreise sind in Lohn- und Materialpreise aufzuschlüsseln und sind absolute Festpreise. Die Preise haben alles zu enthalten, was für eine vertragsmäßige Gesamtleistung, einschl. aller Nebenleistungen erforderlich ist. Einschließlich, wenn erforderlich, der Revisionspläne und solcher Nebenleistungen, die nach den DIN - Bestimmungen besondere Leistungen sind. Nachforderungen jeglicher Art für die angebotenen Leistungen sind ausgeschlossen. Für die gesamte eigene Baustelleneinrichtung, die für eine termingerechte, unfall- und funktionssichere Herstellung der geforderten Bauleistung notwendig ist, sind Kosten in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren. Am 1. Januar 2002 tritt das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 in Kraft. Durch dieses Gesetz wird das Einkommensteuergesetz geändert, indem ein neuer Abschnitt VII (§ 48 - 48 d EStG) eingefügt wird, der einen Steuerabzug bei Bauleistungen vorsieht. Wir fallen als Bauherr für die o. g. Baumaßnahme in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Wir sind verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages einzubehalten und diesen Steuerabzug für Rechnung des Erbringers der Bauleistung an das zuständige Finanzamt abzuführen, falls Sie uns keine Freistellungsbescheinigung vorlegen. 3. Ausführung Vor Beginn der Arbeiten sind die genauen Bodenhöhen von den äußersten Punkten des Geschosses aus genau eigenverantwortlich zu ermitteln und durch 1- m - Risse an jedem Raumeingang deutlich zu markieren. Sollten Vorunternehmer bereits vorher mit ihren Arbeiten begonnen und diese Höhen bereits festgelegt haben, so sind die vorhandenen Markierungen vor Beginn der Arbeiten eigenverantwortlich zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten ist sofort die Bauleitung zu verständigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Ausführung seiner Arbeiten die Maße (Maße sind am Bau zu nehmen) mit den Maßen der Ausführungszeichnungen eigenverantwortlich zu vergleichen. Bei Unstimmigkeiten ist umgehend die Bauleitung zu informieren. Der Auftragnehmer hat alle für die Ausführung benötigten Unterlagen so rechtzeitig, wie zur Einhaltung von End - und Zwischenterminen erforderlich, beim Auftraggeber eigenverantwortlich anzufordern und sofort in allen Punkten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Widersprüche sowie Übereinstimmungen mit den örtlichen Gegebenheiten zu prüfen. Nach Auftragserteilung ist vom Auftragnehmer ein Terminplan aufzustellen und dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen. Dieser Plan wird Vertragsbestandteil und gilt für die Erfüllung der vorgesehenen Bauzeit. Der Auftraggeber ist berechtigt, Auswechselung des Fachbauleiters oder sonstiger Arbeitskräfte des Auftragnehmers zu verlangen, wenn sich diese als unzuverlässig oder ungeeignet erweisen (vgl. z.B. § 56 BauO NW). Etwa vorhandene Mängel und fachliche Fehler der Vorarbeiten - soweit diese durch Sinneswahrnehmung überprüfbar sind und die Güte der anschließenden Arbeiten beeinträchtigen können - sind der Bauleitung vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Für die Maßtoleranz gilt die DIN 18 201 - 18 202. Sollte im Zuge des weiteren Ausbaues festgestellt werden, dass die zulässigen Toleranzgrenzen nicht eingehalten wurden und das der Nachfolgeunternehmer Mehrkosten daraus ableitet, so gehen die Kosten zu Lasten des Auftragnehmers, der die zulässigen Toleranzen nicht eingehalten hat. Soweit die Leistung des Auftragnehmers in andere Gewerksbereiche - auch Nachfolgegewerke - hineinwirkt, ist der Auftragnehmer zu weitergehender Prüfung und Hinweiserteilung verpflichtet, z.B. wenn die Eigenart seiner Leistung, insbesondere der verwendeten Bauteile oder Baustoffe, besondere Maßnahmen in anderen Gewerken erforderlich macht. Der Auftragnehmer hat die Ausführungsunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen; auch in Bezug auf örtliche Gegebenheiten. Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungsweise, gegen die Vorarbeiten anderer Unternehmer oder gegen Bauteile und Baustoffe, die vom Auftraggeber geliefert werden, sind dem Architekten und dem Bauherrn unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Auf Verlangen sind die infrage kommenden Arbeiten unverzüglich einzustellen bis eine Einigung mit dem Bauherrn erzielt worden ist. Dieses gilt auch für Ausführung einzelner Leistungen, für die keine ausreichende personelle oder maschinelle Besetzung vorhanden ist, so dass Mängel oder Stockungen auftreten oder auftreten können. Ändern sich nach der Angebotsabgabe die Regeln der Bautechnik, DIN-Vorschriften oder sonstige für die Ausführung relevante, gesetzliche, behördliche oder berufsgenossenschaftliche Bestimmungen, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen. Ergeben sich daraus Veränderungen des Leistungsumfangs, so hat der AN dem AG vor Ausführung der Leistungen ein schriftliches Nachtragsangebot über zusätzliche oder entfallende Leistungen vorzulegen. Vor Ausführung der Leistungen bedarf es der schriftlichen Bestätigung durch den AG. Er hat die Aufmaße eigenverantwortlich zu nehmen und die Ergebnisse kostenfrei bei der Ausführung zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen den Nachweis zu führen, dass die von ihm verwendeten Materialien und Bauteile behördlich zugelassen sind. Ebenfalls hat er die Prüfung der prüfpflichtigen Bauteile, Einbauteile und Anlagen zu veranlassen. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer. Die Einhaltungen aller Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen gemäß der Baustellenverordnung, den Bestimmungen oder Auflagen der Berufsgenossenschaften, der Gewerbeaufsicht oder des Ordnungsamtes ist Sache des Auftragnehmers und geht zu seinen Lasten. Bei der Baustelleneinrichtung und beim Baustellenbetrieb sind die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm besonders zu beachten (Emissionsschutzgesetz). Sämtliche vorhandenen öffentliche Wege, Bordsteine, Betonrandsteine etc. sind während der Bauzeit ausreichend zu schützen. Erfolgen seitens der Behörden oder der AGR Reklamationen, so sind die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen. Der Auftragnehmer darf andere Unternehmer als Sub- oder Nebenunternehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers einschalten. In diesem Falle verpflichtet er sich, den anderen Unternehmen - ebenso den Lieferfirmen - die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, wie er sie gegenüber dem Auftraggeber eingegangen ist. Die Haftung des Auftragnehmers bleibt hierdurch unberührt. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Lager- und Arbeitsplätze sowie Zufahrtswege sind nach Fertigstellung der Arbeiten in ordnungsgemäßem, von allen Materialien und Bauschutt gereinigtem Zustand, zu übergeben. Falls durch Änderungen des Leistungsumfanges oder durch bauliche Anordnungen zusätzliche, im Auftrag nicht enthaltene Leistungen auftreten, hat der Auftragnehmer rechtzeitig vor Ausführung dieser Arbeiten ein schriftliches Nachtragsangebot vorzulegen. Mit diesen Arbeiten darf erst nach schriftlicher Auftragserteilung angefangen werden. Während der Vertragserfüllung vertritt die örtliche Bauleitung des Auftraggebers die Rechte des Bauherrn, den Unternehmern und Dritten gegenüber und übt das Hausrecht auf der Baustelle aus. Rechtsverbindliche Erklärungen von besonderer Bedeutung kann jedoch nur die Bauherrschaft abgeben. Der Unternehmer hat den Anordnungen der Bauleitung bezüglich des Geschäftsganges und der Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Baustelle unverzüglich Folge zu leisten. Der Bauleiter übernimmt ausschließlich Verantwortung für eigene, von ihm ausdrücklich erteilte schriftliche Anordnungen und freigegebene Angaben. Für Angaben, Weisungen, Anordnungen oder Abstimmungen, die von Dritten, insbesondere von Auftraggebern, Fachplanern, Behörden, Nachunternehmern, Lieferanten oder sonstigen Projektbeteiligten erteilt oder vorgenommen werden, übernimmt der Bauleiter keine Verantwortung. Eine Prüfung, Kontrolle oder Freigabe solcher Angaben und Anordnungen durch den Bauleiter findet nicht statt, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich durch den Bauleiter bestätigt wurde. Vor Beginn der Baustelleneinrichtung hat der Auftragnehmer einen Baustelleneinrichtungsplan und Geräteverzeichnis vorzulegen. Für Unterkunft und Werkräume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Die Lagerung feuergefährlicher bzw. leicht entflammbarer Materialien in den Baulichkeiten ist unzulässig. Die Lagerung anderer Materialien muss vom Auftraggeber ausdrücklich gestattet sein. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die zuständige Bauleitung alle erforderlichen Angaben erhält, die für Arbeiten anderer ausführenden Firmen, z.B. Elektro-, Sanitär, Lüftung, notwendig sind. Vom Auftragnehmer sind alle Maßnahmen zu treffen, dass Beschädigungen und Verschmutzungen anderer Gewerke, bzw. anderer Bauteile unterbleiben. Alle erforderlichen Abdeckungen und Abklebungen (einschl. Entsorgungen) sind mit einzukalkulieren. Für alle durch den Auftragnehmer verursachten Schäden, hat dieser in vollem Umfang zu haften. Eigenmächtige Schadensbehebungen dürfen ohne Kenntnis der Bauleitung nicht vorgenommen werden. Stoffe und Bauteile, für die Verarbeitungsvorschriften des Herstellerwerkes bestehen, sind nach diesen Vorschriften zu verarbeiten. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Rahmen seiner Tätigkeit auf der Baustelle eine gültige Bauwesenversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die sämtliche Risiken im Zusammenhang mit der Ausführung von Bauarbeiten abdeckt. Diese Versicherung ist erforderlich, um Schäden an Bauwerken, Baustellen und Materialien sowie eventuelle Haftungsansprüche zu decken. Der Arbeitnehmer stellt dem Arbeitgeber auf Verlangen eine Kopie der Versicherungspolice sowie Nachweise über die laufende Versicherung zur Verfügung. Die Bauwesenversicherung muss den Anforderungen des Arbeitgebers entsprechen und die im jeweiligen Arbeitsverhältnis relevanten Risiken vollständig abdecken. Sollte der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommen, behält sich der Arbeitgeber das Recht vor, gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den ordnungsgemäßen Versicherungsschutz sicherzustellen. 4. Haftung Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die von ihm erbrachten Leistungen den allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen und den Bestimmungen der Landesbauordnung entsprechen. Er haftet auch für die Einhaltung der baugewerbe- und sicherheitspolizeilichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Bauherrn, von allen Haftpflichtansprüchen zu befreien, die in Zusammenhang mit der Ausführung seiner Arbeiten von Dritten geltend gemacht werden können. 5. Vertragsstrafe Sollten die im Auftrag festgelegten Meilensteine nicht fristgerecht erreicht werden, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,2 % der Auftragssumme für jeden Werktag des Verzuges zu zahlen, jedoch nicht mehr als 5 % der Auftrags- bzw. Rechnungssumme. Anderweitige Schadensersatzansprüche seitens des Bauherrn sind ausdrücklich vorbehalten. 6. Abnahme Für die Abnahme gilt § 12 VOB/B. Die Abnahme erfolgt förmlich und wird in einem Protokoll, das beiden Seiten unterschrieben wird, festgehalten. Die Abnahmen erfolgen vorbehaltlich behördlicher Abnahmen. Eine Abnahme von Teilleistungen kann in begründeten Fällen vom Auftraggeber oder dem Erfüllungsgehilfen zurückgestellt werden. Eine Schlussabnahme erfolgt nur durch den Bauherrn oder dessen Vertreter und muss schriftlich protokolliert werden und von beiden Parteien unterschrieben sein. Mit der Abnahme erkennt der Bauherr die Leistungen als erfüllt an und übernimmt den Versicherungsschutz des Bauwerks. Mit der Schlussabnahme beginnt die vertraglich vereinbarte Gewährleistung. Die Abnahme kann durch den AN entsprechen schriftlich verlangt werden. Sobald der AN das Abnahmebegehren schriftlich anmeldet, müssen zu diesem Zeitpunkt alle benötigten Unterlagen, zumindest in "Rotzeichnung" vorliegen. Trotz der Tatsache, dass eine Leistung möglicherweise nicht vollständig oder im vereinbarten Umfang "erfüllt" ist, kann eine Abnahme der Leistungen erfolgen, wenn die wesentlichen Teile der Arbeiten ordnungsgemäß und vertragsgemäß erbracht wurden. Im Falle von verdeckten Mängeln oder der Notwendigkeit von Nacharbeiten, die erst nach der Abnahme erkennbar werden, beginnt die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers erst mit einer erneuten Abnahme der nachgebesserten oder nachgearbeiteten Leistungen. Die Abnahme der ursprünglichen Leistung stellt keine Anerkennung aller etwaigen Mängel dar, sondern erfolgt unter dem Vorbehalt, dass diese Mängel nachträglich behoben werden. Die Gewährleistungsfrist für nachgebesserte oder nachgearbeitete Leistungen beginnt nach der erneuten Abnahme der betreffenden Leistungen. Die Abnahme kann durch den Bauherrn wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert werden. 7. Gewährleistung Anstelle von § 13 VOB/B gilt §§ 634a BGB. Die Gewährleistungsfrist beträgt danach 5 Jahre. 8. Stundenlohnarbeiten und Bautagesberichte Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers ausgeführt werden. Sie sind spätestens 2 Tage nach Ausführung der Arbeiten der Bauleitung zur Prüfung und Kontrolle vorzulegen und bei der Abrechnung vorzulegen. Die Stundenzettel müssen enthalten: Name und Beruf des Beschäftigten; Art und Ort der Arbeiten; Art und Menge des verwendeten Materials. Der Auftragnehmer hat täglich Bautagesberichte zu führen. Diese müssen die wesentlichen Vorkommnisse auf der Baustelle beinhalten (Witterung, Mannschaftsbesatz, besondere Anordnungen, ausgeführte Arbeiten, Arbeitszeit). Die Tagesberichte sind der Bauleitung wöchentlich vorzulegen. Die Unterschrift des Auftraggebers oder dessen Bevollmächtigten, auf dem Rapport beinhaltet kein Anerkenntnis von zusätzlichen Vertragsleistungen, sondern nur die tatsächliche Feststellung der darin erfassten Arbeiten. 9. Abrechnung, Zahlung, Sicherheitsbetrag Die Übermittlung von Rechnungen soll grundsätzlich an das Architekturbüro erfolgen. Originalrechnungen in Papierform sind ausschließlich auf dem Postweg an das Architekturbüro zu übersenden. Abschlagszahlungen sind mit entsprechenden Massennachweisen in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Die Massennachweise sind positionsweise so aufzustellen und fortzuschreiben, dass sie bei der Endabrechnung verwendet werden können. Die Abrechnung erfolgt nach Zeichnung oder soweit nicht anders möglich nach örtlichem Aufmaß. Werden Arbeiten vorher unzugänglich gemacht, so erfolgt die Abrechnung nach Festsetzung der Bauleitung. Zum Nachweis der Massenaufstellungen sind Abrechnungszeichnungen beizufügen. Die Schlussrechnung ist spätestens 6 Wochen nach Fertigstellung der Leistungen mit den o.g. Nachweisen in digitaler Ausfertigung einzureichen. Vor Vorlage der Schlussrechnung ist dem Architekturbüro ein prüffähiger Rechnungsentwurf per E-Mail zur Abstimmung einzureichen. Die Einreichung der Originalrechnung hat erst nach Abschluss der Abstimmung zu erfolgen. Korrekturen, die durch das Architekturbüro nach Abstimmung festgelegt werden, sind in die Rechnung zu übernehmen. Anschließend ist die entsprechend berichtigte Originalrechnung beim Architekturbüro einzureichen. Abweichend von § 16 Abs. 3 VOB/B beginnen die Prüfungs-/Einwendungs- und Zahlungsfristen nach § 16 VOB/B erst mit Versand durch das Architekturbüro an die AGR der nach § 14 VOB/B prüffähigen Schlussrechnung. Die prüffähige Schlussrechnung muss in Papierform (Original, 1-fach) beim Architekturbüro zugesandt werden, wobei eine elektronische Übermittlung lediglich als unverbindliche Vorabkopie gilt und keinen Fristlauf auslöst. Auf eine Rechnung in Papierform kann nach Absprache verzichtet werden. Bei der übermittlung einer elektronischen Rechnung muss die Bauherrschaft in Kopie gesetzt werden. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des Auftraggebers der Tag der Hingabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an die Post oder das Geldinstitut. Vereinbarte Nachlässe, Skonti, Bauumlagen und Rabatte gelten für sämtliche Preise des Hauptauftrages einschließlich etwaiger Zusatz - Mehr - und Nachtragsbeauftragungen. Nachlass - und Skontofristen werden ab dem Tage des Rechnungseinganges beim Auftraggeber bis zum Tage der Absendung des Zahlungsmittels gerechnet. Bauvorhaben die eine Kontrolle der Rechnungsprüfungsbehörde bedingen: Werden nach Festsetzung der Schlussrechnungsbeträge durch die Rechnungsprüfungsbehörden Fehler in der Abrechnung oder in den Unterlagen festgestellt, so sind die Vertragspartner einander verpflichtet, die ihnen daraus zustehenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach BGB§ 818 Abs. 3 berufen. Wenn der AN eine Bauwesenversicherung abschließt, sind die Kosten für diese in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Eine Gewährleistungsbürgschaft von 5 % der Schlussrechnungssumme ist durch eine unbefristete europäische Bankbürgschaftsgestellung oder -versicherungsbürgschaft einzureichen. Ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Der Auftragnehmer hat mit Auftragserteilung eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % des Brutto-Auftragswertes auf Bürgschaftsformularen des Auftraggebers beizubringen. Der Auftragnehmer hat von seinen Leistungen Revisionspläne, Bedienungs- und Berechnungsunterlagen auf eigene Kosten zu fertigen dem Auftraggeber spätestens mit Schlussrechnungsstellung 3-fach, 1 Satz Originale oder Mutterpausen und 2 Sätze Lichtpausen oder Kopien und auf einem Datenträger zu übergeben. Soweit für die Leistungen des Auftragnehmers besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, hat der Auftragnehmer diese auf seine Kosten rechtzeitig, eigenverantwortlich und in ausreichender Anzahl zu beschaffen und dem Auftraggeber zu übergeben. 10. Bauschild und Bauschuttbeseitigung Der Auftragnehmer haftet für Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle. Der Auftragnehmer trägt anteilig zu der Abrechnungssumme die Kosten der allgemeinen Baureinigung. Es gehört zur Leistungspflicht des Auftragnehmers, alle von seinen Leistungen herrührenden Verunreinigungen zu beseitigen und abzufahren. Die Reinigung ist wöchentlich oder nach besonderer Aufforderung durchzuführen. Falls der Auftragnehmer seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt, wird die Reinigung durch den Auftraggeber veranlasst. Die Kosten werden dem Auftragnehmer bei der Schlussrechnung einbehalten. Der AN ist verpflichtet, die Baustelle während der gesamten Bauzeit in einem ordnungsgemäßen, sauberen und sicheren Zustand zu halten. Dies umfasst insbesondere die regelmäßige Beseitigung von Bauschutt, Abfällen und anderen Verunreinigungen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung von Materialien, die nicht mehr benötigt werden. Sollte der AN seiner Verpflichtung zur Reinigung und Ordnung auf der Baustelle nicht nachkommen, ist der AG berechtigt, die Reinigung vorzunehmen. Die hierbei entstehenden Kosten können dem AN in Rechnung gestellt und vom AG in Abzug gebracht werden. Der AN haftet für alle Kosten und Aufwendungen, die dem AG durch eine verspätete oder unzureichende Reinigung der Baustelle entstehen. Die Entsorgungsnachweise über besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind der unteren Abfallwirtschaftsbehörde des zuständigen Kreises unaufgefordert zuzustellen. Der Verbleib kontaminierten Materials ist der unteren Abfallwirtschaftsbehörde durch folgende Belege nachzuweisen: Transportgenehmigung, Begleitscheine, Entsorgungsnachweise. Eine Kopie der Belege ist der Bauleitung unaufgefordert zu übergeben. Falls bauseitig ein Bauschild bestellt und angebracht wird, trägt der Auftragnehmer anteilig die Kosten für das Bauschild, eigene Werbeschilder sind dann nicht zulässig. 11. Fachbauleiter Der Auftragnehmer hat die Ausführung seiner Arbeiten auf der Baustelle verantwortlich zu leiten und hierfür einen qualifizierten Vertreter schriftlich zu benennen. Auf der Baustelle muss der Fachbauleiter bzw. sein Vertreter ständig anwesend sein, soweit es die Überwachungspflicht erfordert. Name des Fachbauleiters : ___________________ Ausbildungsgrad : ___________________ 12. Allgemein Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Auflagen zur Beschäftigung von Arbeitskräften, inkl. der Abführung aller vorgeschriebenen Sozialabgaben und Steuern (Maßnahmen zur Verhinderung der Schwarzarbeit) in eigener Verantwortung laufend zu prüfen und einzuhalten. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber von allen hieraus entstehenden Belastungen finanzieller Art, wie Geldstrafen und Nachzahlungen, freizustellen. Materialien, die erkennbar schon beschädigt sind, dürfen nicht eingebaut werden. Beschädigte oder rostende Teile sind zu entfernen und durch einwandfreie zu ersetzen. Subunternehmer bzw. Nachunternehmer sind bei der Angebotsstellung im Formblatt 233 anzumelden und auch erst nach vorheriger Genehmigung durch den Bauherrn einzusetzen. Der AG bzw. die eingesetzte Bauüberwachung führen im Baustellenbüro des AG bzw. der eingesetzten Bauüberwachung tägliche Abstimmungsgespräche durch. - von BH anzugeben Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Teilnahme an den wöchentlichen Baubesprechungen auf der Baustelle. Fabrikate, die in der Leistungsbeschreibung vorgesehen sind, hat der Auftragnehmer anzubieten. Sind Fabrikate mit der Anmerkung " oder gleichwertig" versehen, kann ein anderes gleichwertiges Fabrikat angeboten werden. Dieses ist genau zu benennen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist vom Bieter zu erbringen. Ein möglichst lärm- und staubarmes Arbeiten ist Voraussetzung. Die normalen Arbeits- bzw. Ruhezeiten sind für die Arbeiten zu beachten. Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsstand für alle Leistungen und Lieferungen ist die Baustelle. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die jeweilige Bestimmung der VOB/B, ggfs. Die VOB/B als Ganzes, ausgenommen § 13 Nr. 4 Satz 1 VOB/B, an deren Stelle § 638 BGB gilt. Anerkannt.........................., den....................................................................................................... ( Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters ) ERKLÄRUNG DES BIETERS Ich bin / wir sind Mitglied der Berufsgenossenschaft seit _______________ unter Nr.: _______________ 1. _______________ 2. _______________ Ich bin / wir sind gegen Haftpflicht versichert bei ___________________________ Versicherungs- Nr. _______________ Und zwar für Personenschäden EUR _______________ Sach- und Vermögensschäden EUR _______________ Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Zeit der Auftragsabwicklung eine Versicherung mindestens im vorstehenden Umfang aufrechtzuerhalten. Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis der Haftpflichtversicherung mit vorgenannter Deckungssumme keinen Anspruch auf Vergütung.............................. ,den ............................... ..................................................................... (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters)
Allgemeine Vorbemerkungen
Hinweis Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtung
Die Kosten für das Einrichten der Baustelle, vorhalten über die gesamte Bauzeit, sowie vollständiges Räumen der Baustelle nach Abschluss sämtlicher Arbeiten mit folgenden Leistungen ist in den nachfolgenden Einheitspreisen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet :
Herrichten der erforderlichen Lager- und Abstellplätze auf dem Grundstück. Notwendiges Werkzeug, Gerät und Hilfsmittel. Material-Vorhaltekosten, Lohn- und Personalkosten, Alle sonstigen Kosten für Aufwendungen, die der AN zur ordnungsgemäßen Durchführung der Bauaufgabe zu erbringen hat. Der AN ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und Berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Auftretende Beschädigungen durch den AN an Nachbar- oder öffentlichen Grundstücken, Straßen, Gehwegen, etc. sind unverzüglich zu beseitigen. Behördliche Genehmigungen aller Art für Absperrungen, Benutzung öffentlicher Flächen etc. sind vom AN selbstständig und rechtzeitig zu beantragen. Maßgeblich sind die Forderungen des Amtes für öffentliche Ordnung, der Bauberufsgenossenschaften und sonstiger Behörden, Amtsstellen und Körperschaften.
Hinweis Baustelleneinrichtung
01 Erweiterte Rohbauarbeiten
01
Erweiterte Rohbauarbeiten
Erdarbeiten Erdarbeiten
Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
DIN 18127
Baugrund, Untersuchung von Bodenproben - Proctorversuch
DIN EN 16907-1
Erdarbeiten - Teil 1: Grundsätze und allgemeine Regeln
DIN EN 16907-2
Erdarbeiten - Teil 2: Materialklassifizierung
DIN EN 16907-3
Erdarbeiten - Teil 3: Ausführung von Erdarbeiten
DIN EN 16907-4
Erdarbeiten - Teil 4: Bodenbehandlung mit Kalk und/oder hydraulischen Bindemitteln
DIN EN 16907-5
Erdarbeiten - Teil 5: Qualitätskontrolle und Überwachung
DIN EN ISO 22476-2
Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Felduntersuchungen - Teil 2: Rammsondierungen
BG Bau Broschüre
SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe
Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)
DVGW GW 315
Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten
Herausgeber: Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.
DVGW GW 315
Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten
Herausgeber: Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.
FGSV 516
Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
FGSV 526
M HifüBau - Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
FGSV 535
M Geok E - Merkblatt über die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaus
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
FGSV 559
Merkblatt über Bauweisen für technische Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Böden und Baustoffen mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen im Erdbau
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
RAL-RG 501/2
Aufbereitung zur Wiederverwendung kontaminierter Böden und Bauteile - Gütesicherung
Herausgeber: RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.
Angaben zur Baustelle
Baugrund
Es liegt ein Sachverständigengutachten vor.
Es ist in vollem Umfang zu beachten.
Bodengutachter:
geotec ALBRECHT Ingenieurgesellschaft mbH
Baukauer Straße 46a
44653 Herne
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer vor der Abfuhr gemäß den Deponieklassen bzw. Abfallschlüsseln der AVV zu separieren.
Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer auf eine Deponie nach Festlegung der AGR, abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist.
Wird vom Auftraggeber eine Deponie vorgegeben, so ist das für die Angebotsabgabe verbindlich. Im Zuge der Bauausführung kann etwas anderes vereinbart werden.
Falls das Leistungsverzeichnis keine Festlegung enthält, ist über wieder verwertbares Aushubmaterial (z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm, Natursteinmaterial) vor der Verfügung eine Vereinbarung zu treffen.
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden. Diese Besondere Leistung ist in die Angebotspreise einzurechnen.
Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung der Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten.
Erdarbeiten, Straßenaufbruch
Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern.
Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe max. 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen. Die Mieten sind bei Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen.
Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, ist umgehend die Bauleitung zu verständigen.
Bei Auftreten von bindigem Boden im Bereich oberhalb der Gründungssohle ist vom Auftragnehmer rechtzeitig die Bauleitung zu verständigen und zunächst zu klären, ob eine Schutzschicht über der Gründungssohle verbleiben soll, wenn eine solche nicht bereits in der Leistungsbeschreibung gefordert worden ist. Ein Aufweichen der geplanten Gründungssohle, auch durch Niederschläge, ist unbedingt zu vermeiden.
Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in homogenen bindigen Böden sind zur Vermeidung von Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden.
Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte.
Bei feuchten bindigen Böden darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu vermeiden.
Bei Straßenaufbrüchen sind die Ränder gebundener Schichten vor Beginn der Erdarbeiten geradlinig zu beschneiden. Der Aufbruch hat so zu erfolgen, dass der nach Abzug einer eventuellen Böschung verbleibende Rand unterhalb der Tragschicht noch ca. 20 cm breit ist. Wird die Fahrbahndecke unterspült, ist nachträglich entsprechend zu verfahren. Die Tragschicht ist vor dem Schließen der Deckschicht fachgerecht in vergleichbarer Qualität wieder herzustellen. Ein Verfüllen mit Kies genügt diesem Anspruch nicht
Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer gemäß ATV DIN 18300 oder Vertrag verpflichtet ist, sind so auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen zwischenzeitlichen Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf. auszutauschen.
Bei Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen ist die Bauleitung sofort zu verständigen, wenn andere Verhältnisse angetroffen werden, als aus den Bestandsplänen zu ersehen ist. Von dieser Forderung wird auch nicht abgesehen, wenn die Situation vom Statik-Büro alternativ vorgesehen oder in Augenschein genommen worden ist.
Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der Auftragnehmer sofort das zuständige Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des Auftraggebers zu verständigen.
Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu achten, dass der für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Boden oder Fels eingebaut wird. Bestehen berechtigte Zweifel an der Verdichtungsfähigkeit von durch den Auftraggeber vorgegebenem Material, ist der Auftraggeber oder dessen Bauleiter zu informieren.
Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der Rohrleitungsgräben gewonnen wird und sich zur Auf- und Hinterfüllung der Rohrleitungen eignet, ist seitlich zur Wiederverwendung zu lagern.
Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist grundsätzlich nicht zulässig.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum frei von Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht zu, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Rohrgrabenverfüllung
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird.
Rohrenden sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und Fremdkörpern zu sichern.
Verkehrssicherung
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen).
Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern.
Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden.
Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können.
Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu errichten.
Angaben zur Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt ausschließlich nach gemeinsamem örtlichem Aufmaß. Eine Abrechnung nach Zeichnungen ist ausgeschlossen. Grundlage der Abrechnung sind die von Auftragnehmer und Auftraggeber beziehungsweise dessen Objektüberwacher gemeinsam festgestellten und dokumentierten Ist-Mengen.
Das gemeinsame Aufmaß ist rechtzeitig durch den Auftragnehmer anzukündigen und von beiden Parteien beziehungsweise deren bevollmächtigten Vertretern zu bestätigen. Nur die im gemeinsamen Aufmaß festgestellten Mengen sind abrechnungsfähig.
Abweichungen von den vertraglich vorgesehenen Sollmaßen werden bei der Abrechnung nur berücksichtigt, soweit sie im gemeinsamen Aufmaß festgestellt und vom Auftraggeber oder dessen Objektüberwacher anerkannt wurden. Wird eine Maßabweichung aufgrund örtlicher Verhältnisse erforderlich, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und vor Ausführung beziehungsweise Fortführung der betreffenden Leistung eine Abstimmung herbeizuführen.
Im Leistungsverzeichnis aufgeführte Handschachtung wird nur für solche Leistungen vergütet, bei denen aus objektiven Gründen kein Bagger (auch kein Kleinbagger) eingesetzt werden kann (Engstellen, Leitungskreuzungen, Suchschachtung, Querschläge u.ä.).
Durch Verschulden des Auftragnehmers zu viel abgefahrene oder ausgehobene Aushubmassen sind durch gleichwertige Massen zu ersetzen.
Eine Vergütung dafür erfolgt nicht.
Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen oder durch Witterungseinflüsse, mit denen im Allgemeinen zu rechnen ist, entstandene Mehrarbeiten werden nicht vergütet.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender und deutsch verstehender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Erdarbeiten
Entwässerungskanalarbeiten Entwässerungskanalarbeiten
Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
DIN 4045
Abwassertechnik - Grundbegriffe
DIN 18920
Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
DIN EN 14457
Allgemeine Anforderungen an Bauteile, die bei grabenlosem Einbau von Abwasserleitungen und -kanälen verwendet werden
AGI-TIB Z 6
Kanalisationssysteme in der Industrie - Kanalanschlüsse, Detaillösungen.
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
BG Bau Broschüre
SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe
Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)
DWA-A 139
Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen
Herausgeber: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA)
DWA-A 157
Bauwerke der Kanalisation
Herausgeber: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA)
DWA-M 167
Merkblattreihe: Abscheider und Rückstausicherungsanlagen in der Grundstücksentwässerung: Einbau, Betrieb, Wartung und Kontrolle
Herausgeber: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA)
RAL-GZ 961
Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen - Gütesicherung
Herausgeber: RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.
Angaben zur Baustelle
Baugrund
Es liegt ein Sachverständigengutachten vor.
Es ist in vollem Umfang zu beachten.
Bodengutachter:
geotec ALBRECHT Ingenieurgesellschaft mbH
Baukauer Straße 46a
44653 Herne
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken und dergleichen sind vor Arbeitsbeginn vom Auftragnehmer zu sichern.
Nach Abschnitt 8.6.2 DIN EN 1610 darf eine Einbaukorrektur der Höhen- und Seitenlage nicht durch örtliches Unterstopfen/Verdichten erfolgen.
Rohrverlegearbeiten
Nach dem Herstellen der Grund- und Kanalleitungen hat, soweit die örtlichen Vorschriften es bestimmen, eine Abnahme durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Diese Abnahme ist vom Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen. Ohne Genehmigung der Bauleitung darf kein Bauteil verfüllt werden.
Rohrdurchgänge durch Fundamente und Wände sind äußerst sorgfältig auszuführen; soweit möglich und erforderlich, hat dies mit Spezial-Dichtmanschetten zu erfolgen.
Zur späteren Verbindung vorgesehene Rohrenden und -anschlüsse sind wasserdicht zu verschließen, einzumessen und an der Grabenoberfläche zu markieren.
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird.
Rohrenden sind während der gesamten Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und Fremdkörpern zu sichern.
Verkehrssicherung
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen).
Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern.
Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden.
Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können.
Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu errichten.
Angaben zur Abrechnung
Die Wasserhaltung gemäß Abschnitt 6.6 DIN EN 1610 zählt zu den Besonderen Leistungen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.1.10 DIN 18299.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Entwässerungskanalarbeiten
Betonarbeiten Betonarbeiten
Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
DIN 4235-1
Verdichten von Beton durch Rütteln; Rüttelgeräte und Rüttelmechanik
DIN 18218
Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen
DIN 18540
Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen
DIN 18541-1
Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur Abdichtung von Fugen in Beton - Teil 1: Begriffe, Formen, Maße, Kennzeichnung
DIN 18541-2
Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur Abdichtung von Fugen in Beton - Teil 2: Anforderungen an die Werkstoffe, Prüfung und Überwachung
DIN EN 822
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Länge und Breite
DIN EN 823
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Dicke
DIN EN 824
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Rechtwinkligkeit
DIN EN 826
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung
DIN EN 1602
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Rohdichte
DIN EN 1607
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene
DIN EN 10088-1
Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nichtrostenden Stähle
DIN EN 12089
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Biegebeanspruchung
DIN EN 12620
Gesteinskörnungen für Beton
DIN EN 13162
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW) - Spezifikation
DIN EN 13163
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS) - Spezifikation
DIN EN 13164
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS) - Spezifikation
DIN EN 13165
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Polyurethan-Hartschaum (PU) - Spezifikation
DIN EN 13166
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Phenolharzschaum (PF) - Spezifikation
DIN EN 13167
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Schaumglas (CG) - Spezifikation
DIN EN 13168
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Holzwolle (WW) - Spezifikation
DAfStb-Richtlinie
Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie)
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb)
DAfStb-Richtlinie
Richtlinie Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb)
DAfStb-Richtlinie
Richtlinie Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel (Trockenbeton-Richtlinie)
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb)
DAfStb-Richtlinie
Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie)
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb)
DAfStb-Richtlinie
Richtlinie Massige Bauteile aus Beton
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb)
DAfStb-Richtlinie
Richtlinie Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb)
DAfStb-Richtlinie
Richtlinie für die Herstellung von Beton unter Verwendung von Restwasser, Restbeton und Restmörtel
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb)
DAfStb-Richtlinie
Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton)
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb)
DAfStb-Richtlinie
Richtlinie Qualität der Bewehrung - Ergänzende Festlegungen zur Weiterverarbeitung von Betonstahl und zum Einbau der Bewehrung
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb)
DAfStb-Richtlinie
Richtlinie Verstärken von Betonbauteilen mit geklebter Bewehrung
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb)
DAfStb-Richtlinie
Richtlinie Wärmebehandlung von Beton
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb)
DBV-Merkblatt
Sichtbeton
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)
DBV-Merkblatt
Abstandhalter nach Eurocode 2
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)
DBV-Merkblatt
Unterstützungen nach Eurocode 2
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)
DBV Merkblatt
Betondeckung und Bewehrung. Sicherung der Betondeckung beim Entwerfen, Herstellen und Einbauen der Bewehrung sowie des Betons nach Eurocode 2
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)
DBV-Merkblatt
Betonierbarkeit von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton - Planungs- und Ausführungsempfehlungen für den Betoneinbau
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)
DBV-Merkblatt
Beton und Betonstahl
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)
DBV-Merkblatt
Begrenzung der Rissbildung im Stahlbeton- und Spannbetonbau
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)
DBV-Merkblatt
Betonieren im Winter
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)
DBV-Merkblatt
Betonschalungen und Ausschalfristen
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)
DBV-Merkblatt
Nicht geschalte Betonoberfläche
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)
DBV-Merkblatt
Nachbehandlung von Beton
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)
IVD-Merkblatt Nr. 27:
Abdichten von Anschluss- und Bewegungsfugen an der Fassade mit spritzbaren Dichtstoffen
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
MB 866
Merkblatt 866: Nichtrostender Betonstahl
Herausgeber: Informationsstelle Edelstahl Rostfrei
Zement-Merkblatt B 2
Gesteinskörnungen für Normalbeton
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt B 3
Betonzusätze. Zusatzmittel und Zusatzstoffe
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt B 4
Frischbeton. Eigenschaften und Prüfungen
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt B 5
Überwachen von Beton auf Baustellen
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt B 6
Transportbeton - Festlegung, Bestellung, Lieferung, Abnahme
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt B 7
Bereiten und Verarbeiten von Beton
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt B 8
Nachbehandlung und Schutz des jungen Betons
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt B 9
Expositionsklassen für Betonbauteile im Geltungsbereich des EC2
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt B 11
Massige Bauteile aus Beton
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt B 18
Risse im Beton
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt B 22
Arbeitsfugen
Herausgeber: Bundesverband der Deutschen Zementindustrie
Zement-Merkblatt B 27
Ausblühungen
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt H 8
Sichtbeton - Techniken der Flächengestaltung
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt H 10
Wasserundurchlässige Betonbauwerke
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Angaben zur Baustelle
Baugrund
Es liegt ein Sachverständigengutachten vor.
Es ist in vollem Umfang zu beachten.
Bodengutachter:
geotec ALBRECHT Ingenieurgesellschaft mbH
Baukauer Straße 46a
44653 Herne
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Im Beton dürfen keine organischen Verunreinigungen (Holz, Kohle u. dgl.) enthalten sein.
Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist.
Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen.
Die Lagerung von Zement auf der Baustelle hat nach Abschnitt 1 Zement-Merkblatt B 7 Ausgabe 8.2013 zu erfolgen.
Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor.
Der Einsatz von Dichtungsmitteln (DM) für wasserundurchlässigen Beton bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Bauleitung.
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistungen.
Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im Besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend.
Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind gegen Niederschlagswasser während der Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten.
Das Verlegen von Rohren, z.B. Leerrohre für elektrische Leitungen, sanitäre Installationen, und Einbauteilen, z.B. Einbautöpfe für Einbauleuchten und spezielle Anker und Befestigungsunterteile soll entweder unter Anwesenheit der betreffenden Unternehmen erfolgen oder ist diesen zu gestatten. Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten.
Schalung
Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu vorzulegen.
Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen zu schließen.
Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Aussparungen ist untersagt.
Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig.
Tragende Bauteile wie Balken und Unterzüge, die durch die Schalung und das zu betonierende Bauteil belastet werden und die noch nicht die erforderliche Tragfähigkeit erreicht haben, sind abzustützen.
Bewehrung
Abstandhalter müssen dem DBV-Merkblatt Abstandhalter entsprechen.
Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten werden, geeignete Laufstege sind vorzusehen.
Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den Ausführungsplänen für die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach EC2 gefordert sein.
Wird (spätestens) beim Einbau der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt, dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist und keine Vorgaben für Rüttellücken und Betoniergassen in den Ausführungsunterlagen vorhanden sind, ist unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um solche festzulegen.
Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig mit dem Auftraggeber einen Termin für die vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur.
Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu übergeben.
Gründungen
Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder kapillarbrechenden Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen.
Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu befreien.
Stellt sich beim Aushub des Erdreichs für Fundamente heraus, dass wegen ungeeigneten Untergrundes die in den Plänen vorgegebene Gründungstiefe nicht eingehalten werden kann, ist die Bauleitung davon zu unterrichten. Vor dem Betonieren ist mit der Bauleitung ein gemeinsames Aufmaß der Fundamenttiefe durchzuführen.
Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Aussparungen sind vorzunehmen.
Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen.
Fugen
Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Das Zement-Merkblatt B 22 Arbeitsfugen ist zu beachten. Wenn sie bei Sichtbeton nicht vermieden werden können, sind sie in Abstimmung mit der Bauleitung anzuordnen.
Transportbeton
Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf nur an mit der Bauleitung abgestimmten Stellen auf der Baustelle erfolgen.
Verkehrssicherung
Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als Nebenleistung durch den Auftragnehmer herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen auch deren Überprüfung und deren Erhalt im ordnungsgemäßen Zustand bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber nach Fertigstellung der eigenen Arbeiten.
Die Verkehrssicherung ist in den Gesamtpreis mitzuberücksichtigen.
Angaben zur Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt ausschließlich nach gemeinsamem örtlichem Aufmaß. Eine Abrechnung nach Zeichnungen ist ausgeschlossen. Grundlage der Abrechnung sind die von Auftragnehmer und Auftraggeber beziehungsweise dessen Objektüberwacher gemeinsam festgestellten und dokumentierten Ist-Mengen.
Das gemeinsame Aufmaß ist rechtzeitig durch den Auftragnehmer anzukündigen und von beiden Parteien beziehungsweise deren bevollmächtigten Vertretern zu bestätigen. Nur die im gemeinsamen Aufmaß festgestellten Mengen sind abrechnungsfähig.
Abweichungen von den vertraglich vorgesehenen Sollmaßen werden bei der Abrechnung nur berücksichtigt, soweit sie im gemeinsamen Aufmaß festgestellt und vom Auftraggeber oder dessen Objektüberwacher anerkannt wurden. Wird eine Maßabweichung aufgrund örtlicher Verhältnisse erforderlich, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und vor Ausführung beziehungsweise Fortführung der betreffenden Leistung eine Abstimmung herbeizuführen.
Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton, die nach dem Längenmaß abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge für die Abrechnung maßgebend. Technologische Zwischenschnitte werden nicht gesondert abgerechnet.
Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Betonarbeiten
Abdichtungsarbeiten Abdichtungsarbeiten
Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
DIN EN 12591
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Anforderungen an Straßenbaubitumen
DIN EN 12597
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Terminologie
DIN EN 13074-1
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Rückgewinnung des Bindemittels aus Bitumenemulsion oder verschnittenen oder gefluxten Bitumen - Teil 1: Rückgewinnung durch Verdunstung
DIN EN 13074-2
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Rückgewinnung des Bindemittels aus Bitumenemulsion oder verschnittenen oder gefluxten Bitumen - Teil 2: Stabilisierung nach Rückgewinnung durch Verdunstung
BWA-Richtlinien
BWA-Richtlinien für Bauwerksabdichtungen Grundwissen Ausführung von Abdichtungen
Herausgeber: BFA-BWA - Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.
IVD-Merkblatt Nr. 4
Abdichten von Fugen im Hochbau mit aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
Richtlinie
Planung und Ausführung von Abdichtungen mit mineralischen Dichtungsschlämmen
Herausgeber: Deutsche Bauchemie e.V.
Richtlinie
Richtlinie für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit polymermodifizierten Bitumendickbeschichtungen (PMBC)
Herausgeber: Deutsche Bauchemie e.V.
Richtlinie
Planung und Ausführung von Abdichtungen erdberührter Bauteile mit flexiblen Dichtungsschlämmen
Herausgeber: Deutsche Bauchemie e.V.
vdd Technische Regeln
Technische Regeln für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit Polymerbitumen- und Bitumenbahnen
Herausgeber: vdd-Industrieverband Bitumen- Dach- und Dichtungsbahnen e.V.
VdS 2008
Feuergefährliche Arbeiten; Richtlinien für den Brandschutz
Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
VdS 2021
Baustellen - Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept
Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
VdS 2047
Sicherheitsvorschriften für feuergefährliche Arbeiten
Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
Angaben zur Baustelle
Baugrund
Es liegt ein Sachverständigengutachten vor.
Es ist in vollem Umfang zu beachten.
Bodengutachter:
geotec ALBRECHT Ingenieurgesellschaft mbH
Baukauer Straße 46a
44653 Herne
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Der Beginn der Abdichtungsarbeiten ist der Bauleitung rechtzeitig mitzuteilen, damit eine Überwachung der Arbeiten sichergestellt werden kann.
Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch Vorstellen von Schutzschichten, verdeckt werden, muss die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen werden. Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig zu informieren.
Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den Hinweis auf vorstehende Teile, z. B. Drähte, Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten, Verbindungsstäben und dergleichen.
Der Anschluss Sohle zur Wand im Außenbereich ist bzgl. Sauberkeit entsprechend der Anforderungen des geplanten Abdichtungssystems zu untersuchen und ggf. von Mörtelresten u. dgl. mechanisch zu befreien.
Zur schnelleren Trocknung bei kühler Witterung dürfen unter Beachtung der Herstellervorschriften nur Warmluftgebläse eingesetzt werden.
Offene Flammen und Infrarotstrahler sind verboten.
Vor dem Aufbringen oder Vorstellen von Schutzschichten muss die Dichtung durchgetrocknet sein.
Beim Kehlenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten Flächen sind die Stoßüberdeckungen an der senkrechten Fläche anzuordnen.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Abdichtungsarbeiten
Abbrucharbeiten Abbrucharbeiten
Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
DGUV Information 201-012
Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
(bisher: BGI 664)
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Bauschutt und andere Bauabfälle sind vor der Abfuhr gemäß den Deponieklassen bzw. Abfallschlüsseln der AVV zu separieren, getrennt abzufahren und zu entsorgen.
Die Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind einzuhalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist grundsätzlich untersagt.
Schutt-Container sind zur Vermeidung von Staub mit Planen dicht abzudecken; bei Bedarf ist ein Netzmittel zu verwenden.
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten auf der Baustelle sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen.
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das erforderliche Gerät, Schutt und dergleichen auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden.
Container werden von der AGR Tochtergesellschaft AGR-DAR GmbH gestellt.
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Der Auftraggeber sorgt für die Medienfreiheit der in den Gebäuden oder baulichen Anlagen vorhandenen Leitungen für Strom, Wasser, Gas und anderer Medien.
Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn und auch ständig während der Durchführung die tatsächliche Medienfreiheit zu kontrollieren und Mängel oder Behinderungen unverzüglich anzuzeigen.
Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Die Standsicherheit darf hierbei zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch Risse, Setzungen etc., ist unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen. Für den weiteren Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend gesondert Vereinbarungen zu treffen.
Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom Bieter in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung bei Angebotsabgabe darzulegen, sofern sie nicht mit den angebotenen Preisen abgegolten sind.
Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist über den Zustand der benachbarten Grundstücke, Bauwerke und Verkehrswege gemeinsam mit dem Auftraggeber ein Zustandsprotokoll zu erstellen. Dabei erkannte Schäden sind zu fotografieren und zu dokumentieren.
Bei der Entfernung von Putzflächen oder Teilen von diesen sind die Putzanschlüsse zu den zu erhaltenden Bauteilen, Durchbrüchen und dergleichen durch sauberes Beschneiden der Ränder herzustellen.
Werden bei den Arbeiten kontaminierte oder asbesthaltige Materialien angetroffen, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Diese Verpflichtung gilt auch im Verdachtsfall.
Bauschutt ist über geschlossene Schuttrutschen abzuwerfen. Das direkte Abwerfen ist nicht gestattet.
In bewohnten Gebieten dürfen nur schallarme Kompressoren (Schrauben- oder Rotationskompressoren) eingesetzt werden.
Beim Abbruch von Mineralfaserdämmstoffen sind Stäube zu vermeiden. Das Kehren ist untersagt. Für eine ausreichende Bindung durch Feuchtigkeit ist zu sorgen.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Vor Brennschneidearbeiten an Steig- und Fallleitungen muss sich der Auftragnehmer wegen der Gefahr ablaufender Schweißperlen über Verlauf und Zustand der Leitungen informieren.
Bei Brennschneidearbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen.
Bei funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. Trennarbeiten mit Trennscheiben und Brennschneidearbeiten, in der Nähe zu erhaltender Bauteile sind Glasflächen, glasierte Keramikoberflächen und andere durch den Funkenflug gefährdete Oberflächen abzudecken.
Zur Abwicklung des Bauvorhabens ist die Zusammenarbeit mit anderen Gewerken erforderlich. Deshalb sind in Absprache mit der Bauleitung die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der betroffenen Roh- und Ausbaugewerke zu beachten.
Fertiggestellte Bereiche sind dem nachfolgenden Gewerk besenrein zur Verfügung zu stellen.
Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden.
Diese Besondere Leistung ist in die Angebotspreise einzurechnen.
Verkehrssicherung
Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten im Umfeld der Baustelle sind abzusperren und zu kennzeichnen.
Der Auftragnehmer hat einen Verantwortlichen für die Verkehrssicherung mit Angabe der Eignung und Qualifikation zu benennen.
Zur Verkehrssicherung der Baustelle gehört auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen).
Freistehende oder nicht gesicherte Batterien für Warnleuchten sind nicht zulässig.
Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden.
Angaben zur Abrechnung
Abrechnungsmengen von Leistungen, die nach Masse abzurechnen sind, sind grundsätzlich durch Wägung zu ermitteln. Das erste Wiegen hat vor der Abfahrt auf der Waage des RZR zu erfolgen. Die Masse ist durch Wägung auf einer amtlich zugelassenen Waage festzustellen und durch einen amtlichen Wiegeschein nachzuweisen, sofern im jeweiligen Leistungstext nicht ausdrücklich die Ermittlung der Masse durch Berechnung vorgegeben ist.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Abbrucharbeiten
01.2 Erdarbeiten
01.2
Erdarbeiten
01.3 Entwässerungsarbeiten
01.3
Entwässerungsarbeiten
01.4 Fundamenterder
01.4
Fundamenterder
01.5 Beton- und Schalungsarbeiten
01.5
Beton- und Schalungsarbeiten
01.6 Abdichtungsarbeiten
01.6
Abdichtungsarbeiten
01.7 Abbrucharbeiten
01.7
Abbrucharbeiten
01.8 Stundenlohnarbeiten
01.8
Stundenlohnarbeiten