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Vorbemerkung Neubau eines Mehrfamilienhauses, Mühlenweg 48, Bux
Vorbemerkung
Vorbemerkung Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines
Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten. Das Haus ist zweigeschossig mit
ausgebautem Spitzboden und nicht unterkellert.
Voraussichtlicher Baubeginn: 3. Quartal 2026
Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über die Örtlichkeit zu
informieren. Nachforderungen auf Grund mangelnder Ortskenntnis werden
nicht anerkannt. Der Auftragnehmer hat sich vor Anlieferung der zur
Durchführung seiner Leistung erforderlichen Materialien über die
Möglichkeit von Lagerungen bei der örtlichen Bauleitung zu informieren.
Soweit öffentliche Flächen, Wege usw. in Anspruch genommen werden
müssen, ist der Auftragnehmer als Antragsteller verpflichtet, sämtliche
sich daraus ergebende Kosten zu übernehmen und nach Erledigung
seines Auftrages den alten Zustand kostenlos wieder herzustellen. Soweit
einem Dritten dadurch ein Schaden entsteht, ist der Auftragnehmer
hierfür verantwortlich.
Verschmutzungen sowie Material- und Verpackungsreste sind täglich zu
entfernen und wöchentlich abzutransportieren. Die öffentlichen Flächen
sind - ebenso wie die Nachbargebäude und -grundstücke - vor
Verschmutzungen und Beschädigungen zu schützen. Die gesamte Baustelle
ist stets in einem sauberen Zustand zu halten. Versäumt der
Auftragnehmer ganz oder teilweise seine Verpflichtung zur Baureinigung,
so wird diese nach einmaliger Aufforderung auf seine Kosten durch Dritte
im Auftrag des Auftraggebers ausgeführt.
Der Auftragnehmer übernimmt die volle Verantwortung für die Ausführung
seiner Leistung, sofern er nicht rechtzeitig - V O R A U F T R A G S -
V E R G A B E - schriftlich Bedenken gegen die vom Auftraggeber oder
den Fachingenieuren vorgeschriebenen Stoffe, gegen die Art der
Ausführung oder Planung vorgebracht hat.
Das Einrichten und Räumen der Baustelle sowie das Vorhalten der
Baustelleneinrichtung einschl. aller erforderlichen Geräte, Aufzüge,
Maschinen, Kran inkl. Kranfundament, usw. für die vom Auftragnehmer
auszuführenden Leistungen ist mit den Einheitspreisen abgegolten, sofern
das Leistungsverzeichnis keine besonderen Ansätze aufweist. Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, die Baustelleneinrichtung gemeinsam mit
den übrigen am Bau Beteiligten von Baubeginn an so festzulegen, dass
gegenseitige Störungen und Änderungen während der Bauzeit vermieden
werden. Wenn Baustelleneinrichtungen die Arbeit am Bau behindern, so
sind sie auf Aufforderung der örtlichen Bauleitung kostenlos zu
entfernen bzw. zu verlegen.
Bauseits wird ein Fassadengerüst mit Dachfanggerüst gestellt.
Gerüststellung innerhalb des Gebäudes ist Sache des Auftragnehmers und
ist in die EP einzukalkulieren. Die Mitbenutzung vorhandener Gerüste,
Geräte und Einrichtungen anderer Unternehmer ist vom Auftragnehmer mit
diesem zu vereinbaren und eventuell entstehende Kosten sind direkt mit
der entsprechenden Firma abzurechnen. Die Benutzung fremder Gerüste usw.
geschieht auf eigene Gefahr und Verantwortung.
Die Außenecken des Gebäudes werden auf Veranlassung
des Bauherrn durch einen öffentlich bestellten Vermesser angegeben.
Vorbemerkung
Vorbemerkung Technische Vorbemerkungen Baustelleneinrichtung
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Baustelleneinrichtungen sind Hilfseinrichtungen, die zur Durchführung
der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers erforderlich sind. Die
Baustelleneinrichtung ist für alle im Leistungsverzeichnis beschriebenen
Leistungen zu errichten und in den Positionen des Teiles -
Baustelleneinrichtung - zu berücksichtigen. Hierzu gehören alle
Einrichtungen, Werkzeuge, Innengerüste für Mauerarbeiten, Außengerüste
falls erforderlich, schwere und leichte Hebegeräte, Transportmittel,
Aufenthalts- und Lagerräume sowie sonstige zur Fertigstellung der
Anlagen benötigten Gegenstände.
Zusätzliche Baustellenrichtungen:
Zusätzliche Baustelleneinrichtungen sind Hilfseinrichtungen, die zur
Durchführung von Bauleistungen vom Auftraggeber zusätzlich gefordert
werden. Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazu gehörigen
Stoffe und Bauteile einschl. abladen und lagern auf der Baustelle, wenn
nichts anderes vorgeschrieben ist. Der Auftraggeber bestimmt, welche
Unternehmer während der Gebrauchsüberlassung die zusätzlichen
Baustelleneinrichtungen benutzen dürfen.
Stoffe, Bauteile:
Stoffe und Bauteile, die der Auftragnehmer vorzuhalten hat, können
gebraucht sein, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist. Stoffe und
Bauteile, die in das Eigentum des Auftraggebers übergehen, müssen neu
und ungebraucht sein, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist.
Ausführung:
Der Auftragnehmer hat die Baustelleneinrichtungsarbeiten unter eigener
Verantwortung auszuführen. Er hat dabei die anerkannten Regeln der
Technik und die behördlichen Vorschriften zu beachten. Er ist für die
Erfüllung der behördlichen und berufsgenossenschaftlichen
Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich.
Zusätzliche Baustelleneinrichtungen, die der Auftraggeber gefordert hat,
sind in einem zu dem vertragsgemäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu
überlassen und während der Vorhaltezeit in diesem Zustand zu erhalten.
Nebenleistungen:
Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne Erwähnung in der
Leistungsbeschreibung zur vertraglichen Leistung gehören (siehe VOB/B
-DIN 1961- § 2 Nr. 1).
Folgende Leistungen sind Nebenleistungen:
Aufwendungen für die behördliche Genehmigung und Abnahme von
Baustelleneinrichtungen des Auftragnehmers.
Lieferung der Betriebsstoffe.
Vorhalten der Geräte und Werkzeuge.
Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften
und den sonstigen behördlichen Vorschriften.
Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Einrichtungen zur Sicherung des
öffentlichen Verkehrs sowie von Einrichtungen außerhalb der Baustelle
zur Umleitung und Regulierung des öffentlichen Verkehrs.
Vorbemerkung
04 Beton- und Stahlbetonarbeitenarbeiten
04
Beton- und Stahlbetonarbeitenarbeiten
04.3 Decken, Treppen, Balkone
04.3
Decken, Treppen, Balkone
04.4 Bewehrung, Profilstahl, Einbauteile
04.4
Bewehrung, Profilstahl, Einbauteile
04.5 Durchbrüche und Sonstiges
04.5
Durchbrüche und Sonstiges