Erdarbeiten
Neubau MFH, Billigheim-Ingenheim, Im Niederfeld II
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GEWERK:            310.002 Erdarbeiten BAUVORHABEN:         19031             Neubau MFH              Im Niederfeld II             76831 Billigheim-Ingenheim BAUHERR:            HP Projektentwicklung GmbH             HP2. Immobilienverwaltungs GmbH             Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim PLANUNG:            Arcus Projektentwicklung             Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim             Fon.: 06231/9187-15             Fax.: 06231/9187-33 TRAGWERKSPLANUNG:      Ingenieurgesellschaft Hery             Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim             Fon.: 06231/9187-0             Fax.: 06231/9187-31 ANGEBOTSABGABE BIS:      17.04.2026 ORT:            Am Bildstock 8             67126 Hochdorf-Assenheim BIETER:            .............................................             .............................................             .............................................             .............................................             .............................................                   (FIRMENSTEMPEL) ANGEBOTSSUMME   NETTO      _....................................... 19,00 % MwSt         _....................................... ANGEBOTSSUMME   BRUTTO      _....................................... Beginn der Arbeiten:         nach Vereinbarung Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde: - die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis, - die besonderen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag, - die zusätzliche Vertragsbedingungen, - die zusätzliche technische Vorschriften, - die allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C in der zur Zeit    der  Vertragsunterzeichnung gültigen       Fassung), - allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B in der zur    Zeit der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung), - hilfsweise das Werkvertragsrecht gem. §§ 631 ff. BGB. Besondere Vertragsbedingungen zum Bauvertrag 1.    Pflichten des Auftragnehmers (AN) 1.1  Der AN hat die geltenden rechtlichen Bestimmungen, z.B. öffentlich-rechtliche Vorschriften,        Gesetze, Erlasse, Verordnungen oder verbindliche Richtlinien u.a., zu beachten.        Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den im LV enthaltenen tech-        nischen Spezifikationen zu erbringen. Sollten solche fehlen, sind die einschlägige Re-        gelwerke und Vorschriften maßgeblich, sofern diese den - vorrangigen - allgemein aner-        kannten Regeln der Technik entsprechen. Hierdurch werden bei Fehlen entgegenstehender        Vereinbarungen die Anforderungen an die Güte der geforderten Leistung und die Grenzen        für die Gewährleistungsverpflichtung bestimmt. 1.2  Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu        treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Bau-        bereiches abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).        Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus        Verkehrssicherungspflichtverletzung frei, insbesondere bei etwaigen von ihm verursachten        Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken. 2     Pflichten des Auftraggebers (AG)        Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen zu unter-        stützen. Der AG hat dem AN die für die Ausführung notwendigen Unterlagen unentgeltlich        und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu übergeben. Im übrigen treffen den AG die sich aus        der VOB ergebenden Pflichten. 3      Angebot 3.1  Die Angebotspreise (beim Einheitspreisvertrag nur der jeweilige Einheitspreis) sind Fest-        preise und bleiben bis zur Fertigstellung des Werkes unverändert. Das gilt sowohl für Ma-        terialpreise als auch für Löhne. Preisänderungsmöglichkeiten nach § 2 Nr. 3 VOB/B und        sonstigen VOB/B-Bestimmungen wie auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bleiben        erhalten. 3.2   Für zusätzliche, im Auftrag nicht vorgesehene, aber vom AG geforderte Leistungen sind dem         AG über die Anforderungen aus § 2 Nr. 6 VOB/B hinaus schriftlich Nachtragsangebote zu         unterbreiten. Die Leistungen sollen aus Beweisgründen erst nach schriftlicher Auftragser-         teilung ausgeführt werden, außer die Leistung war für die Erfüllung des Vertrages notwen-         dig und eine Entscheidung des AG konnte nicht mehr herbeigeführt werden. Die Vergütung         erfolgt im Fall schriftlicher Auftragserteilung nach den vereinbarten Preisen; ansonsten sind         die Ansätze des dem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsverzeichnisses maßgeblich.         Sind sie dort nicht enthalten, gelten die ortsüblichen Preise. 4      Beauftragung Dritter         Zur Weitervergabe von Leistungen an Dritte ist der AN nur mit Zustimmung des AG berech-         tigt. 5      Abnahme 5.1   Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unter-         zeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von 12 Werktagen nach         Fertigstellungsmeldung durch den AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die         Vornahme der Abnahme verlangt. 5.2   Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG         unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Nr. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt         und der AN hierzu geladen. 5.3   Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahme-         termin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis         der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen. 5.4   Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel         verweigert werden. 5.5   Wird innerhalb der 12 Werktage nach der Fertigstellungsmitteilung gemäß Ziffer 5.1 keine         Abnahme verlangt, regeln sich die Rechtsfolgen nach § 12 Nr. 5 VOB/B (Abnahmefiktionen). 5.6   Wird die Abnahme gemäß Ziffer 5.4 verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungser-         bringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen. Im         übrigen gelten die Regeln nach Ziffer 5.1 ff. 6      Gemeinsames Aufmaß, Abrechnung 6.1   Die Leistungen sind aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführten Leistungen         diesen Zeichnungen entsprechen.Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, sind die         Leistungen aufzumessen. 6.2   Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und ist bei Einverneh-         men anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung. 6.3   Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der AN         rechtzeitig gemeinsame Feststellung zu beantragen. 6.4   Der AG wird im Rahmen der Aufmaßnahme von seinem bauleitenden Architekten vertreten,         weswegen das Aufmaßverlangen an den Architekten zu richten und mit ihm der Termin zu         vereinbaren ist. 7      Vertragsergänzungen und -änderungen         Vertragsergänzungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen aus Beweisgrün-         den der Schriftform. 8      Sonstige Bestimmungen         Falls Bestimmungen des Bauvertrages oder der BVB unwirksam oder nichtig sind, wird da-         von die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen und un-         wirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem         Sinn am nächsten kommt.         BVB anerkannt :         .........................................................                .......................................................         (Ort, Datum)        (Auftragnehmer) Zusätzliche Vertragsbedingungen 1. Ausführungsdauer : Baugrubenaushub: Der Beginn der Arbeiten ist auf  KW30 2026 festgelegt. Für die Dauer der Arbeiten ist ein Zeitraum von 3 KW angesetzt. Das Ende der Arbeiten ist auf ca. KW33 2026 festgelegt. 2. Lage und Vermessung :     Das Baugrundstück liegt in 76831 Biiligheim-Ingenheim,     Im Baugebiet "Im Niederfeld II"     Die Höhenlage +/- 0,00 OK FFB Erdgeschoß liegt auf ca. 145,62m ü NN.     Die Hauptachsen des Gebäudes, sowie die Höhenlage ist nach den Planungsunterlagen durch     den Auftragnehmer eigenverantwortlich festzulegen; öffentlich rechtliche Belange sind zu     berücksichtigen.     Traufhöhe :   bis    8,87 m über OK Gelände      Firsthöhe :   bis    9,0 m über OK Gelände      Überbaute Fläche:   1.450,00 qm      Geschoßhöhe:   ca. 3,00 m 3. Taglohnarbeiten :     Taglohnarbeiten müssen von der Bauleitung des Auftraggebers schriftlich angeordnet und frei-     gegeben werden. 4. Anlagen: Zusätzliche Technische Vorschriften 1.           Baustelleneinrichtung               Die Baustelleneinrichtung ist in die Einheitspreise einzurechnen und 2 Monate vorzuhalten.               Die Baustelleneinrichtung umfaßt den Antransport und Aufbau aller für die angebotenen               Arbeiten erforderlichen Groß- und Kleingeräte.               Die Arbeiten sind bis zu einer Temperatur von - 5° aufrecht zu halten. Sämtliche dazu               erforderlichen Vorkehrungen, wie Sicherung gegen Tagwasser, Schnee, Eis und Frost,               sowie die Räumung von Schnee und Eis sind ebenso wie das Betonieren mit ange-               wärmtem Beton in die Einheitspreise einzukalkulieren.               Die Verkehrswege innerhalb der Baustelle und die angrenzenden  Verkehrswege außer-               halb der Baustelle sind ausreichend zu sichern, zu beleuchten und falls erforderlich               auszuschildern. Nachbargrundstücke und best. Nachbargebäude sind, soweit erforder-               lich, abzusichern. Die Gehwege im Bereich der Baustelle sind zu sichern und während               der Bauzeit von Schnee und Eis zu reinigen.               Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß dies an arbeitsfreien Tagen ordnungs-               gemäß geschieht.               Für Unfälle die durch unsachgemäße Sicherung verursacht werden haftet der               Auftragnehmer. 2            Entwässerungskanalarbeiten 2.1         Die Ausführungszeichnungen und die Baueingabe für die Entwässerung sind vorher               sorgfältig zu prüfen und eventuelle Einwendungen sind vor Arbeitsausführung der Bau-               leitung mitzuteilen. 2.2        Die verlegten Entwässerungsleitungen müssen vor dem Abdecken durch die Bauleitung              und die zuständigen Behörden abgenommen werden. 2.3        Sämtliche Sohl- und Wanddurchdingungen im Grundwasserbereich sind wasserdicht              auszuführen. 2.4        Das Schließen von Anschlüssen ist eine Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet. 2.5        Leitungsenden und Abzweige im freien Gelände sind genau einzumessen, zu markieren              und im Kanalplan mit Höhenangaben einzuzeichnen. 2.6        Die verantwortliche Absteckung und Messungen sind vom Auftragnehmer auszuführen.              Hilfskräfte für Vermessungsarbeiten der Bauleitung und Vermarkungsmaterial sind vom              Auftragnehmer kostenlos zu stellen. 2.7        Alle Grundleitungen sind nach Beendigung der Arbeiten in Anwesenheit des Bauleiters              durchzuspülen. ZTV anerkannt :         .........................................................                .......................................................         (Ort, Datum)        (Auftragnehmer)
GEWERK:            310.002 Erdarbeiten
1 Los 1 Erdarbeiten
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Los 1 Erdarbeiten
1. 1 Titel 1 Erdarbeiten
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Titel 1 Erdarbeiten
1. 2 Titel 2 Stundenlohnarbeiten
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Titel 2 Stundenlohnarbeiten