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Description
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Unit price EUR
Net total EUR
GEWERK: 310.002 Erdarbeiten
BAUVORHABEN: 19031
Neubau MFH
Im Niederfeld II
76831 Billigheim-Ingenheim
BAUHERR: HP Projektentwicklung GmbH
HP2. Immobilienverwaltungs GmbH
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
PLANUNG: Arcus Projektentwicklung
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
Fon.: 06231/9187-15
Fax.: 06231/9187-33
TRAGWERKSPLANUNG: Ingenieurgesellschaft Hery
Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
Fon.: 06231/9187-0
Fax.: 06231/9187-31
ANGEBOTSABGABE BIS: 17.04.2026
ORT: Am Bildstock 8
67126 Hochdorf-Assenheim
BIETER: .............................................
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(FIRMENSTEMPEL)
ANGEBOTSSUMME NETTO _.......................................
19,00 % MwSt _.......................................
ANGEBOTSSUMME BRUTTO _.......................................
Beginn der Arbeiten: nach Vereinbarung
Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde:
- die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis,
- die besonderen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag,
- die zusätzliche Vertragsbedingungen,
- die zusätzliche technische Vorschriften,
- die allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB
Teil C in der zur Zeit
der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung),
- allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
(VOB Teil B in der zur
Zeit der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung),
- hilfsweise das Werkvertragsrecht gem. §§ 631 ff. BGB.
Besondere Vertragsbedingungen zum Bauvertrag
1. Pflichten des Auftragnehmers (AN)
1.1 Der AN hat die geltenden rechtlichen Bestimmungen, z.B.
öffentlich-rechtliche Vorschriften,
Gesetze, Erlasse, Verordnungen oder verbindliche Richtlinien
u.a., zu beachten.
Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den
im LV enthaltenen tech-
nischen Spezifikationen zu erbringen. Sollten solche fehlen, sind
die einschlägige Re-
gelwerke und Vorschriften maßgeblich, sofern diese den -
vorrangigen - allgemein aner-
kannten Regeln der Technik entsprechen. Hierdurch werden bei
Fehlen entgegenstehender
Vereinbarungen die Anforderungen an die Güte der geforderten
Leistung und die Grenzen
für die Gewährleistungsverpflichtung bestimmt.
1.2 Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des
Baugeländes und des Bau-
bereiches abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen
Schadensersatzansprüchen aus
Verkehrssicherungspflichtverletzung frei, insbesondere bei
etwaigen von ihm verursachten
Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken.
2 Pflichten des Auftraggebers (AG)
Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Durchführung der
vertraglichen Leistungen zu unter-
stützen. Der AG hat dem AN die für die Ausführung notwendigen
Unterlagen unentgeltlich
und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu übergeben. Im übrigen
treffen den AG die sich aus
der VOB ergebenden Pflichten.
3 Angebot
3.1 Die Angebotspreise (beim Einheitspreisvertrag nur der jeweilige
Einheitspreis) sind Fest-
preise und bleiben bis zur Fertigstellung des Werkes unverändert.
Das gilt sowohl für Ma-
terialpreise als auch für Löhne. Preisänderungsmöglichkeiten nach
§ 2 Nr. 3 VOB/B und
sonstigen VOB/B-Bestimmungen wie auch nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen bleiben
erhalten.
3.2 Für zusätzliche, im Auftrag nicht vorgesehene, aber vom AG
geforderte Leistungen sind dem
AG über die Anforderungen aus § 2 Nr. 6 VOB/B hinaus schriftlich
Nachtragsangebote zu
unterbreiten. Die Leistungen sollen aus Beweisgründen erst nach
schriftlicher Auftragser-
teilung ausgeführt werden, außer die Leistung war für die
Erfüllung des Vertrages notwen-
dig und eine Entscheidung des AG konnte nicht mehr herbeigeführt
werden. Die Vergütung
erfolgt im Fall schriftlicher Auftragserteilung nach den
vereinbarten Preisen; ansonsten sind
die Ansätze des dem Vertrag zugrunde liegenden
Leistungsverzeichnisses maßgeblich.
Sind sie dort nicht enthalten, gelten die ortsüblichen Preise.
4 Beauftragung Dritter
Zur Weitervergabe von Leistungen an Dritte ist der AN nur mit
Zustimmung des AG berech-
tigt.
5 Abnahme
5.1 Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden
Vertragspartnern zu unter-
zeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist
von 12 Werktagen nach
Fertigstellungsmeldung durch den AN durchzuführen, wenn einer
der Vertragspartner die
Vornahme der Abnahme verlangt.
5.2 Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht
einigen, wird dieser vom AG
unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Nr. 1 VOB/B
beachtenden Frist festgesetzt
und der AN hierzu geladen.
5.3 Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden,
wenn der Abnahme-
termin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu
geladen hatte. Das Ergebnis
der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen.
5.4 Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder
wesentlicher Mängel
verweigert werden.
5.5 Wird innerhalb der 12 Werktage nach der Fertigstellungsmitteilung
gemäß Ziffer 5.1 keine
Abnahme verlangt, regeln sich die Rechtsfolgen nach § 12 Nr. 5
VOB/B (Abnahmefiktionen).
5.6 Wird die Abnahme gemäß Ziffer 5.4 verweigert, so hat der AN dem AG
nach Leistungser-
bringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die
Fertigstellung mitzuteilen. Im
übrigen gelten die Regeln nach Ziffer 5.1 ff.
6 Gemeinsames Aufmaß, Abrechnung
6.1 Die Leistungen sind aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die
ausgeführten Leistungen
diesen Zeichnungen entsprechen.Sind solche Zeichnungen nicht
vorhanden, sind die
Leistungen aufzumessen.
6.2 Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und
ist bei Einverneh-
men anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung.
6.3 Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer
feststellbar sind, hat der AN
rechtzeitig gemeinsame Feststellung zu beantragen.
6.4 Der AG wird im Rahmen der Aufmaßnahme von seinem bauleitenden
Architekten vertreten,
weswegen das Aufmaßverlangen an den Architekten zu richten und
mit ihm der Termin zu
vereinbaren ist.
7 Vertragsergänzungen und -änderungen
Vertragsergänzungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen
bedürfen aus Beweisgrün-
den der Schriftform.
8 Sonstige Bestimmungen
Falls Bestimmungen des Bauvertrages oder der BVB unwirksam oder
nichtig sind, wird da-
von die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der nichtigen und un-
wirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in
gesetzlich erlaubtem
Sinn am nächsten kommt.
BVB anerkannt :
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.......................................................
(Ort, Datum)
(Auftragnehmer)
Zusätzliche Vertragsbedingungen
1. Ausführungsdauer :
Baugrubenaushub:
Der Beginn der Arbeiten ist auf KW30 2026 festgelegt.
Für die Dauer der Arbeiten ist ein Zeitraum von 3 KW angesetzt.
Das Ende der Arbeiten ist auf ca. KW33 2026 festgelegt.
2. Lage und Vermessung :
Das Baugrundstück liegt in 76831 Biiligheim-Ingenheim,
Im Baugebiet "Im Niederfeld II"
Die Höhenlage +/- 0,00 OK FFB Erdgeschoß liegt auf ca. 145,62m ü NN.
Die Hauptachsen des Gebäudes, sowie die Höhenlage ist nach den
Planungsunterlagen durch
den Auftragnehmer eigenverantwortlich festzulegen; öffentlich
rechtliche Belange sind zu
berücksichtigen.
Traufhöhe : bis 8,87 m über OK Gelände
Firsthöhe : bis 9,0 m über OK Gelände
Überbaute Fläche: 1.450,00 qm
Geschoßhöhe: ca. 3,00 m
3. Taglohnarbeiten :
Taglohnarbeiten müssen von der Bauleitung des Auftraggebers
schriftlich angeordnet und frei-
gegeben werden.
4. Anlagen:
Zusätzliche Technische Vorschriften
1. Baustelleneinrichtung
Die Baustelleneinrichtung ist in die Einheitspreise
einzurechnen und 2 Monate vorzuhalten.
Die Baustelleneinrichtung umfaßt den Antransport und
Aufbau aller für die angebotenen
Arbeiten erforderlichen Groß- und Kleingeräte.
Die Arbeiten sind bis zu einer Temperatur von - 5°
aufrecht zu halten. Sämtliche dazu
erforderlichen Vorkehrungen, wie Sicherung gegen
Tagwasser, Schnee, Eis und Frost,
sowie die Räumung von Schnee und Eis sind ebenso wie das
Betonieren mit ange-
wärmtem Beton in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Die Verkehrswege innerhalb der Baustelle und die
angrenzenden Verkehrswege außer-
halb der Baustelle sind ausreichend zu sichern, zu
beleuchten und falls erforderlich
auszuschildern. Nachbargrundstücke und best.
Nachbargebäude sind, soweit erforder-
lich, abzusichern. Die Gehwege im Bereich der Baustelle
sind zu sichern und während
der Bauzeit von Schnee und Eis zu reinigen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß dies an
arbeitsfreien Tagen ordnungs-
gemäß geschieht.
Für Unfälle die durch unsachgemäße Sicherung verursacht
werden haftet der
Auftragnehmer.
2 Entwässerungskanalarbeiten
2.1 Die Ausführungszeichnungen und die Baueingabe für die
Entwässerung sind vorher
sorgfältig zu prüfen und eventuelle Einwendungen sind vor
Arbeitsausführung der Bau-
leitung mitzuteilen.
2.2 Die verlegten Entwässerungsleitungen müssen vor dem Abdecken
durch die Bauleitung
und die zuständigen Behörden abgenommen werden.
2.3 Sämtliche Sohl- und Wanddurchdingungen im Grundwasserbereich
sind wasserdicht
auszuführen.
2.4 Das Schließen von Anschlüssen ist eine Nebenleistung und wird
nicht gesondert vergütet.
2.5 Leitungsenden und Abzweige im freien Gelände sind genau
einzumessen, zu markieren
und im Kanalplan mit Höhenangaben einzuzeichnen.
2.6 Die verantwortliche Absteckung und Messungen sind vom
Auftragnehmer auszuführen.
Hilfskräfte für Vermessungsarbeiten der Bauleitung und
Vermarkungsmaterial sind vom
Auftragnehmer kostenlos zu stellen.
2.7 Alle Grundleitungen sind nach Beendigung der Arbeiten in
Anwesenheit des Bauleiters
durchzuspülen.
ZTV anerkannt :
.........................................................
.......................................................
(Ort, Datum)
(Auftragnehmer)
GEWERK: 310.002 Erdarbeiten
1 Los 1 Erdarbeiten
1
Los 1 Erdarbeiten
1. 1 Titel 1 Erdarbeiten
1. 1
Titel 1 Erdarbeiten
1. 2 Titel 2 Stundenlohnarbeiten
1. 2
Titel 2 Stundenlohnarbeiten