Fliesen
Neubau Hotel Oper Halle
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Allgemein: Das Bauvorhaben wird nach DGNB, Neubau Hotelgebäude Version 2018, bewertet. Um im Bedarfsfall ein Gütesiegel zu erreichen, werden neben anderen die nachstehenden Anforderungen an die eingesetzten Baustoffe gestellt. Unten genannte Produkte stellt zur Vereinfachung eine grobe Übersicht da. Die beigefügte Kriterienmatrix der DGNB muss beachtet werden. Hier müssen alle Bauprodukte die Qualitätsstufe 4 erfüllen (siehe zusätz-liche Leseanleitung zur Kriterienmatrix). Der Anbieter muss bei seiner Angebotsabgabe eine Produktauswahl mit möglichst gerin-gen Risiken für die lokale Umwelt berücksichtigen. Ziel ist die Vermeidung von Umweltgefährdungen durch Inhaltsstoffe, welche bei Einbau, Nutzung, Reparatur und Entsorgung der Produkte entstehen. Insbesondere sind Risiken für die späteren Nutzer sowie Grund-wasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft zu minimieren. Falls der Bieter für einzelne Spezialprodukte die Einhaltung der Anforderungen nicht eindeutig erkennen kann, so hat er gemäß seiner Hinweispflicht darauf aufmerksam zu machen. Alle vom Auftragnehmer geplanten Produkte und Baustoffe sind vor der Verwendung in vorgefertigte Positivlisten des DGNB Auditors einzutragen und von diesem vor der Verwendung freizugeben. Hierzu werden auch die Produktdatenblätter, Sicherheitsdatenblätter und eventuelle Zertifikate eingereicht. Als Nachweis sind nach Beauftragung technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter (ver-fügbar für Zubereitung wie Lacke, Kleber, Dichtstoffe, etc.) und/oder rechtsgültige Herstellererklärungen zu Inhaltsstoffen, Werkstoffen und Flammschutzmitteln sowie ggf. Konfor-mitätsbescheinigungen vorzulegen. Sofern die Verwendung der unten aufgeführten Materialien durch das jeweilige Leistungsverzeichnis gefordert wird, sind folgende zusätzliche Anforderungen verpflichtend zu erfüllen. Dachdecker / Abdichtung: Bituminöse Abdichtung (Nr.25/ Nr.26 Kriterienmatrix) Sofern durch das Leistungsverzeichnis gefordert, sind bei ausreichender Außentemperatur (nach Vorschrift des Herstellers) Voranstriche auf Basis von Bitumenemulsionen einzusetzen. Lösemittelhaltige Voranstriche sind nur im Winterbau in den Monaten Oktober bis ein-schließlich März zulässig (nur bei Temperaturen unter +5 Grad). Ausschließliche Verwendung von Produkten mit GISCODE BBP10, bei bituminöser Ver-bundabdichtung beim Umkehrdach BBP10, 20 oder 30. Dämmplatten (Nr.40 / Nr.41 Kriterienmatrix) Alle Kunstschaum-Dämmstoffe zur Dämmung des Gebäudes wie PS / XPS/ PUR / PIR / Resol müssen frei von HBCD, frei von halogenierten Treibmitteln sein. Montageschäume (Nr.39 Kriterienmatrix) Der Einsatz von Montageschäumen ist grundsätzlich zu vermeiden. Abdichtungen aus Kunststoff (Nr. 36 / Nr.44 Kriterienmatrix) Sofern durch das Leistungsverzeichnis gefordert, sind Erzeugnisse zur Dachabdichtung aus Kunststoff mit einem SVHC- Gehalt < 01 % zu verwenden. Gehalt an Blei und Zinn in Kunststofffolien muss < 0,1% sein. Holzbauteile (Nr.28 / Nr.29 Kriterienmatrix) Die angebotenen Holzarten, Holzprodukte und Holzwerkstoffe müssen aus nachweislich legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Ein entsprechender Nachweis (vollständige aktuelle FSC- und PEFC-Zertifikate und Dokumente sowie Lieferscheine mit Kommission und Zertifikatsnummern) ist vorzulegen. Sofern für Holz entsprechender Schutz gefordert ist, sind keine chemischen Holzschutzmit-tel zu verwenden. Der Holzschutz ist konstruktiv nach DIN 68800-2 oder durch natürliche Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2 auszuführen. Biozid und flammhemmend ausgerüstete Produkte sind nach SVHC der REACH-Kandidatenliste zu betrachten und müssen Bor < 0,1% enthalten. Mineralfaserdämmstoffe Zu verwenden sind Mineralfaserdämmstoffe mit RAL- Gütezeichen oder gleichwertig. Aluminium (Nr.32 Kriterienmatrix) Verkleidungen aus Aluminium am Dach sind mit Produkten ohne Chrom-VI-Passivierungmittel auszuführen. Sonstige Metalle (Nr.34 Kriterienmatrix) Wenn wasserführende Bauteile am Dach und der Regenwasserabführung > 10% der Fläche der projizierten Dachaufsicht ausmachen, müssen bei Dachrinnen und Fallrohren, die Blei, Zink oder Kupfer enthalten, Schwermetallfilter installiert werden.
Allgemein:
Der AN wird verpflichtet, alle einschlägigen Umweltschutzgesetze zu beachten und ihre Einhaltung für den gesamten Bauprozess sicher zu stellen. Einzuhalten und in Abstimmung mit der Bauleitung zu dokumentieren sind insbesondere folgende Kriterien: 1  Lärmvermeidung -    Es sind möglichst lärmarme Baumaschinen auf der Baustelle einzusetzen. -    Geräuschvolle Baumaschinen sind so weit wie möglich vom Immissionsort entfernt aufzustellen und zu betreiben. -    Soweit der Arbeitsablauf es zulässt, sind geräuschvolle Baumaschinen in vorhandenen oder dafür hergestellten geschlossenen Räumen zu betreiben. -    Säge- und Schneidarbeiten sind an den extra gekennzeichneten Stellen im Gebäude zu erledigen. 2  Staubvermeidung -    Staubentwicklung ist durch zusätzliche Maßnahmen zu vermeiden, wie z.B. Befeuchten von Fahrflächen, Baustraßen etc. -    Es sind nur Säge-, Schneid- und Schleifgeräte mit einer geeigneten Staubabsaugung auf der Baustelle zugelassen. -    Bei Säge- und Schleifarbeiten ist Staub an der Entstehungsstelle sofort abzusaugen. -    Säge-, Schleif- und Schneidarbeiten sind an den extra gekennzeichneten Stellen im Gebäude zu erledigen. -    Die Staubabsaugungen sind gem. Herstellervorgaben zu warten und zu reinigen. -    Das Ausschütteln von Staubfangvorrichtungen aus dem Fenster ist verboten. -    Nach Möglichkeit sind Staub entwickelnde Arbeiten räumlich durch Folientüren o.ä. zu be-grenzen. 3  Bodenschutz -    Der Bodenschutz ist im Hinblick auf Verunreinigungen durch Öle, Kraftstoffe, Chemikalien, Farben und weitere Belastungen einzuhalten. -    Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. -    Behälter, die umweltgefährdende Stoffe enthalten, sind mit entsprechenden Auffangwannen zu versehen. -    Es ist zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund gelangen. -    Das Betanken, Reparieren, Abschmieren und längere Parken von Baumaschinen und Fahr-zeugen auf dem unbefestigten Grundstück ist ohne zusätzliche Sicherungs- und Auf-fangmaßnahmen ist untersagt. -    Baumaschinen sind vor ihrem erstmaligen Gebrauch und während des Betriebes täglich durch eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen auf Dichtigkeit hinsichtlich Schmier- und Treibstoffverlusten zu prüfen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Maßnahmen zum Auffangen von Schmier- und Treibstoffen zu treffen. -    Es dürfen nur Geräte und Werkzeuge zum Einsatz kommen, die zuvor nicht im Bereich kon-taminierter Standorte verwendet wurden. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn ein Nachweis vorliegt, dass die zum Einsatz vorgesehenen Geräte und Werkzeuge einer Grundreinigung unterzogen wurden und frei von jeglichen Schadstoffen (z. B. Schwermetalle, Kohlenwasserstoffe) sind. -    Die Bodenflächen von während der Bauphase eingerichteten Werkstätten und Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen wasserundurchlässig befestigt werden. -    Das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist auf das zur Baudurchführung notwendige Maß zu beschränken. Fahrzeuge sind auf wasserundurchlässiger und - wenn möglich - an das Kanalnetz angeschlossener Fläche abzustel-len. Eine Fahrzeugwäsche ist nur auf dazu ausdrücklich zugelassenen Flächen oder in zugelassenen Anlagen erlaubt. -    Toilettenanlagen dürfen nur außerhalb der Baugruben aufgestellt werden. Mit der Entsorgung der dichten Sammelbehälter ist ein zugelassenes Unternehmen zu beauftragen. Der Standort der Toilettenanlage ist in größtmöglicher Entfernung zur Baumaßnah-me/Baugrube und zu vorhandenen Gewässern zu wählen. -    Unter stationären Verbrennungsmotoren und Aggregaten sind Ölwannen aufzustellen.                  Öl oder Abfallauffangvorrichtungen sind zu überdachen. -    Geräte zur Aufnahme und zum Auffangen von ausgelaufenem Öl oder Treibstoff, sowie ölaufsaugende Stoffe (Ölbindemittel) sind auf der Baustelle ständig in ausreichender Menge bereit zu halten. -    Sollte trotz aller Vorsorge eine Verunreinigung des Untergrundes oder eines Gewässers eintreten, so muss unverzüglich eine Meldung an die Bauleitung erfolgen.
Der AN wird verpflichtet, alle einschlägigen
24 Fliesenarbeiten
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Fliesenarbeiten
VORBEMERKUNGEN ZU DEN LEISTUNGSPOSITIONEN ALLGEMEINES ------------------------- Für die Ausführung gelten sämtliche zutreffenden zur Zeit gültigen DIN-Vorschriften und Richtlinien, sowie die anerkannten Regel der Technik, insbesondere: - ATV DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauleistungen - ATV DIN 18352 - Fliesen- und Plattenarbeiten - DIN EN 14411: Keramische Fliesen und Platten -   Begriffe, Klassifizierung, Gütemerkmale und Kennzeichnung - Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und   Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr ZH 1/571 - Unfallverhütungsvorschriften. Sowie alle in den o.g. DIN VOB/C zitierten Normen. Die einschlägigen DIN-Vorschriften sowie die öffentlich-rechtlichen Vorschriften Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und C, Ausgabe 2016 und alle in den o. g. DIN VOB/C zitierten Normen. Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgen- den aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: - DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - DIN 18 557 Werkmörtelnorm - DIN 18 201-3 Maßtoleranzen im Hochbau - DIN EN 1308 - Mörtel und Klebstoffe für Fliesen und Platten; - DIN EN 1322 - Mörtel und Klebstoffe für Fliesen und Platten; - DIN EN 1324 - Mörtel und Klebstoffe für Fliesen und Platten; Weiter sind zu beachten: - Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V.,    insbesondere -- Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen     Dichtstoffen -- Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Verarbeitung    der Fugen im Nassbereich -- Nr. 4: Abdichtung von Fugen im Hochbau mit     Elastomer-Fugenbändern unter Verwendung     von ausreagierenden Klebstoffen -- Nr. 5: Butylbänder -- Nr. 7: Elastischer Fugenverschluss bei Fassaden     aus angemörtelten keramischen Fliesen Für alle Fliesen- und Plattenarbeiten sind folgende Bemerkungen zu beachten bzw. einzukalkulieren: - Für alle auszuführenden Arbeiten sind nur bauauf-   sichtlich genehmigte und zugelassene Materialien   und Konstruktionen zu verwenden. - Der AN hat sich über die örtlichen Gegebenheiten   zu informieren, insbesondere sind die Transportent-   fernungen,  der Einsatz von Geräten, Hilfsmitteln etc.   im Umfang, wie es für die Leistungserbringung not-   wendig ist, bei der Preisbildung zu berücksichtigen. - Hat der AN Bedenken jeglicher Art gegenüber die   in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Fabrik-   ate, Ausführungen, Materialien o.ä., so sind diese   mit der Angebotsabgabe schriftlich mit genauer   Begründung anzumelden. - Stark saugende Untergründe (z.B. Ziegelmauerwerk   und Gipsputz) sind entsprechend der   ausgeschriebenen Verlegeart (Dickbett, Dünnbett)    vorzubehandeln (Zementspritzbewurf bzw. Grundierung). - Die Ausführung als Dünnbettverlegung erfolgt -   falls nicht anders beschrieben - mit hydraulisch   erhärtendem Dünnbettmörtel. - Risse in der Ebene bis 0,5 mm müssen überbrückt   werden können. Die gleichen Werte gelten bei   Verwendung von Dichtmörtel im Dünnbettverfahren - Bei allen Podesten und Treppenläufen ist der Bodenbelag schalltechnisch  von den Wänden zu entkoppeln. - Der Untergrund ist so vorzubereiten, so dass eine dauernde Haftfähigkeit und Rissfreiheit des Putzes gewährleistet ist. Sämtliche Untergründe sind entsprechend den Anforderungen des gewählten Verfahrens gründlich zu reinigen. - Staub und lose Bestandteile sowie Schalungstrennmittelrückstände   sind durch geeignete Maßnahmen zu entfernen.   Beton- und Mörtelgrate sind abzuschlagen. - Der Ausgleich von Unebenheiten der Untergründe innerhalb der zulässigen Toleranzen gemäß DIN 18202 Tabelle 3 Zeile 1 für Putz und innerhalb der zulässigen erhöhten Toleranzen gemäß DIN 1822 Tabelle 3 Zeile 7 für die Dünnlagenputze werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.. - Anschlüsse und Ecken sind mit Dichtband zu schließen   und mit Dichtungsmittel zu überdecken. - Dehnungsfugen sollten im Raster von 4 m   hergestellt werden. - Das Abschneiden und Entsorgen der Randdämm-   streifen sowie das Anarbeiten an alle aufgehenden   Bauteile ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. - Aussparungen für Rohrdurchführungen und dgl. sind   in den EP einzurechnen. Ebenfalls einzurechnen ist   die schalltechnische Entkopplung Boden/Wand und   die dauerelastische Verfugung aller Anschlüsse   - Fußboden/Wand   - Decken/Wand   -  Wand/Wand,   - Rohrdurchführungen und aufgehende Bauteile. - Notwendige Arbeitsfugen sind entsprechend den   Verlegevorschriften in die Einheitspreise einzurechen. - Es ist generell für alle Fußboden und Wandfliesen   1. Wahl anzubieten. - Für die Fliesen an Positivecken sind ausschließlich   Fliesen mit glasierten Kanten zu verwenden, sofern   keine Eckschutzschienen eingebaut werden.
VORBEMERKUNGEN ZU DEN LEISTUNGSPOSITIONEN
24. 1 Fliesenarbeiten - Boden
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Fliesenarbeiten - Boden
24. 2 Fliesenarbeiten - Wand
24. 2
Fliesenarbeiten - Wand
24. 3 Fliesenarbeiten - Treppenhaus 1
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Fliesenarbeiten - Treppenhaus 1

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