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Allgemein:
Das Bauvorhaben wird nach DGNB, Neubau Hotelgebäude
Version 2018, bewertet.
Um im Bedarfsfall ein Gütesiegel zu erreichen, werden
neben anderen die nachstehenden Anforderungen an die
eingesetzten Baustoffe gestellt. Unten genannte
Produkte stellt zur Vereinfachung eine grobe Übersicht
da. Die beigefügte Kriterienmatrix der DGNB
muss beachtet werden. Hier müssen alle Bauprodukte die
Qualitätsstufe 4 erfüllen (siehe zusätz-liche
Leseanleitung zur Kriterienmatrix).
Der Anbieter muss bei seiner Angebotsabgabe eine
Produktauswahl mit möglichst gerin-gen Risiken für die
lokale Umwelt berücksichtigen. Ziel ist die Vermeidung
von Umweltgefährdungen durch Inhaltsstoffe, welche bei
Einbau, Nutzung, Reparatur und Entsorgung
der Produkte entstehen. Insbesondere sind Risiken für
die späteren Nutzer sowie Grund-wasser,
Oberflächenwasser, Boden und Luft zu minimieren. Falls
der Bieter für einzelne Spezialprodukte die Einhaltung
der Anforderungen nicht eindeutig erkennen kann, so
hat er gemäß seiner Hinweispflicht darauf aufmerksam zu
machen.
Alle vom Auftragnehmer geplanten Produkte und Baustoffe
sind vor der Verwendung in vorgefertigte Positivlisten
des DGNB Auditors einzutragen und von diesem vor der
Verwendung freizugeben. Hierzu werden auch die
Produktdatenblätter, Sicherheitsdatenblätter
und eventuelle Zertifikate eingereicht.
Als Nachweis sind nach Beauftragung technische
Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter (ver-fügbar für
Zubereitung wie Lacke, Kleber, Dichtstoffe, etc.)
und/oder rechtsgültige Herstellererklärungen zu
Inhaltsstoffen, Werkstoffen und Flammschutzmitteln
sowie
ggf. Konfor-mitätsbescheinigungen vorzulegen.
Sofern die Verwendung der unten aufgeführten
Materialien durch das jeweilige Leistungsverzeichnis
gefordert wird, sind folgende zusätzliche Anforderungen
verpflichtend zu erfüllen.
Dachdecker / Abdichtung:
Bituminöse Abdichtung (Nr.25/ Nr.26 Kriterienmatrix)
Sofern durch das Leistungsverzeichnis gefordert, sind
bei ausreichender Außentemperatur (nach Vorschrift des
Herstellers) Voranstriche auf Basis von
Bitumenemulsionen einzusetzen. Lösemittelhaltige
Voranstriche sind nur im Winterbau in den Monaten
Oktober
bis ein-schließlich März zulässig (nur bei Temperaturen
unter +5 Grad).
Ausschließliche Verwendung von Produkten mit GISCODE
BBP10, bei bituminöser Ver-bundabdichtung beim
Umkehrdach BBP10, 20 oder 30.
Dämmplatten (Nr.40 / Nr.41 Kriterienmatrix)
Alle Kunstschaum-Dämmstoffe zur Dämmung des Gebäudes
wie PS / XPS/ PUR / PIR / Resol müssen frei von HBCD,
frei von halogenierten Treibmitteln sein.
Montageschäume (Nr.39 Kriterienmatrix)
Der Einsatz von Montageschäumen ist grundsätzlich zu
vermeiden.
Abdichtungen aus Kunststoff (Nr. 36 / Nr.44
Kriterienmatrix)
Sofern durch das Leistungsverzeichnis gefordert, sind
Erzeugnisse zur Dachabdichtung aus Kunststoff mit einem
SVHC- Gehalt < 01 % zu verwenden.
Gehalt an Blei und Zinn in Kunststofffolien muss < 0,1%
sein.
Holzbauteile (Nr.28 / Nr.29 Kriterienmatrix)
Die angebotenen Holzarten, Holzprodukte und
Holzwerkstoffe müssen aus nachweislich legaler und
nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Ein
entsprechender Nachweis (vollständige aktuelle FSC- und
PEFC-Zertifikate und Dokumente sowie Lieferscheine mit
Kommission und Zertifikatsnummern) ist vorzulegen.
Sofern für Holz entsprechender Schutz gefordert ist,
sind keine chemischen Holzschutzmit-tel zu verwenden.
Der Holzschutz ist konstruktiv nach DIN 68800-2 oder
durch natürliche Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350-2
auszuführen.
Biozid und flammhemmend ausgerüstete Produkte sind nach
SVHC der REACH-Kandidatenliste zu betrachten und
müssen Bor < 0,1% enthalten.
Mineralfaserdämmstoffe
Zu verwenden sind Mineralfaserdämmstoffe mit RAL-
Gütezeichen oder gleichwertig.
Aluminium (Nr.32 Kriterienmatrix)
Verkleidungen aus Aluminium am Dach sind mit Produkten
ohne Chrom-VI-Passivierungmittel auszuführen.
Sonstige Metalle (Nr.34 Kriterienmatrix)
Wenn wasserführende Bauteile am Dach und der
Regenwasserabführung > 10% der Fläche der projizierten
Dachaufsicht ausmachen, müssen bei Dachrinnen und
Fallrohren, die Blei, Zink oder Kupfer enthalten,
Schwermetallfilter installiert werden.
Allgemein:
Der AN wird verpflichtet, alle einschlägigen
Umweltschutzgesetze zu beachten und ihre
Einhaltung für den gesamten Bauprozess sicher zu
stellen.
Einzuhalten und in Abstimmung mit der Bauleitung zu
dokumentieren sind insbesondere
folgende Kriterien:
1 Lärmvermeidung
- Es sind möglichst lärmarme Baumaschinen auf der
Baustelle einzusetzen.
- Geräuschvolle Baumaschinen sind so weit wie
möglich vom Immissionsort entfernt aufzustellen und zu
betreiben.
- Soweit der Arbeitsablauf es zulässt, sind
geräuschvolle Baumaschinen in vorhandenen oder dafür
hergestellten geschlossenen Räumen zu betreiben.
- Säge- und Schneidarbeiten sind an den extra
gekennzeichneten Stellen im Gebäude zu erledigen.
2 Staubvermeidung
- Staubentwicklung ist durch zusätzliche Maßnahmen
zu vermeiden, wie z.B. Befeuchten von Fahrflächen,
Baustraßen etc.
- Es sind nur Säge-, Schneid- und Schleifgeräte mit
einer geeigneten Staubabsaugung auf der Baustelle
zugelassen.
- Bei Säge- und Schleifarbeiten ist Staub an der
Entstehungsstelle sofort abzusaugen.
- Säge-, Schleif- und Schneidarbeiten sind an den
extra gekennzeichneten Stellen im Gebäude zu erledigen.
- Die Staubabsaugungen sind gem. Herstellervorgaben
zu warten und zu reinigen.
- Das Ausschütteln von Staubfangvorrichtungen aus
dem Fenster ist verboten.
- Nach Möglichkeit sind Staub entwickelnde Arbeiten
räumlich durch Folientüren o.ä. zu be-grenzen.
3 Bodenschutz
- Der Bodenschutz ist im Hinblick auf
Verunreinigungen durch Öle, Kraftstoffe, Chemikalien,
Farben und weitere Belastungen einzuhalten.
- Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen
kontaminiert wird.
- Behälter, die umweltgefährdende Stoffe enthalten,
sind mit entsprechenden Auffangwannen zu versehen.
- Es ist zu verhindern, dass wassergefährdende
Stoffe in den Untergrund gelangen.
- Das Betanken, Reparieren, Abschmieren und längere
Parken von Baumaschinen und Fahr-zeugen auf dem
unbefestigten Grundstück ist ohne zusätzliche
Sicherungs- und Auf-fangmaßnahmen ist untersagt.
- Baumaschinen sind vor ihrem erstmaligen Gebrauch
und während des Betriebes täglich durch eine
Verantwortliche oder einen Verantwortlichen auf
Dichtigkeit hinsichtlich Schmier- und
Treibstoffverlusten zu prüfen. Erforderlichenfalls sind
zusätzliche
Maßnahmen zum Auffangen von Schmier- und Treibstoffen
zu treffen.
- Es dürfen nur Geräte und Werkzeuge zum Einsatz
kommen, die zuvor nicht im Bereich kon-taminierter
Standorte verwendet wurden. Ausnahmen sind nur dann
zulässig, wenn ein Nachweis vorliegt, dass die zum
Einsatz vorgesehenen Geräte und Werkzeuge einer
Grundreinigung unterzogen wurden und frei von jeglichen
Schadstoffen (z. B. Schwermetalle, Kohlenwasserstoffe)
sind.
- Die Bodenflächen von während der Bauphase
eingerichteten Werkstätten und Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen müssen wasserundurchlässig
befestigt werden.
- Das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen mit
Verbrennungsmotoren ist auf das zur Baudurchführung
notwendige Maß zu beschränken. Fahrzeuge sind auf
wasserundurchlässiger und - wenn möglich - an das
Kanalnetz angeschlossener Fläche abzustel-len. Eine
Fahrzeugwäsche ist nur auf dazu ausdrücklich
zugelassenen Flächen oder in zugelassenen Anlagen
erlaubt.
- Toilettenanlagen dürfen nur außerhalb der
Baugruben aufgestellt werden. Mit der Entsorgung der
dichten Sammelbehälter ist ein zugelassenes Unternehmen
zu beauftragen. Der Standort der Toilettenanlage ist
in größtmöglicher Entfernung zur
Baumaßnah-me/Baugrube und zu vorhandenen Gewässern zu
wählen.
- Unter stationären Verbrennungsmotoren und
Aggregaten sind Ölwannen aufzustellen.
Öl oder Abfallauffangvorrichtungen
sind zu überdachen.
- Geräte zur Aufnahme und zum Auffangen von
ausgelaufenem Öl oder Treibstoff, sowie ölaufsaugende
Stoffe (Ölbindemittel) sind auf der Baustelle ständig
in ausreichender Menge bereit zu halten.
- Sollte trotz aller Vorsorge eine Verunreinigung
des Untergrundes oder eines Gewässers eintreten, so
muss unverzüglich eine Meldung an die Bauleitung
erfolgen.
Der AN wird verpflichtet, alle einschlägigen
24 Fliesenarbeiten
24
Fliesenarbeiten
VORBEMERKUNGEN ZU DEN LEISTUNGSPOSITIONEN
ALLGEMEINES
-------------------------
Für die Ausführung gelten sämtliche zutreffenden
zur Zeit gültigen DIN-Vorschriften und Richtlinien,
sowie die anerkannten Regel der Technik,
insbesondere:
- ATV DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für
Bauleistungen
- ATV DIN 18352 - Fliesen- und Plattenarbeiten
- DIN EN 14411: Keramische Fliesen und Platten -
Begriffe, Klassifizierung, Gütemerkmale und
Kennzeichnung
- Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und
Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr ZH 1/571
- Unfallverhütungsvorschriften.
Sowie alle in den o.g. DIN VOB/C zitierten Normen.
Die einschlägigen DIN-Vorschriften sowie die
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B
und C, Ausgabe 2016
und alle in den o. g. DIN VOB/C zitierten Normen.
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten
wie aus den im Folgen-
den aufgeführten Regelwerken.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen
gelten:
- DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
- DIN 18 557 Werkmörtelnorm
- DIN 18 201-3 Maßtoleranzen im Hochbau
- DIN EN 1308 - Mörtel und Klebstoffe für Fliesen und
Platten;
- DIN EN 1322 - Mörtel und Klebstoffe für Fliesen und
Platten;
- DIN EN 1324 - Mörtel und Klebstoffe für Fliesen und
Platten;
Weiter sind zu beachten:
- Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V.,
insbesondere
-- Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen
Dichtstoffen
-- Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Verarbeitung
der Fugen im Nassbereich
-- Nr. 4: Abdichtung von Fugen im Hochbau mit
Elastomer-Fugenbändern unter Verwendung
von ausreagierenden Klebstoffen
-- Nr. 5: Butylbänder
-- Nr. 7: Elastischer Fugenverschluss bei Fassaden
aus angemörtelten keramischen Fliesen
Für alle Fliesen- und Plattenarbeiten sind folgende
Bemerkungen zu beachten bzw. einzukalkulieren:
- Für alle auszuführenden Arbeiten sind nur bauauf-
sichtlich genehmigte und zugelassene Materialien
und Konstruktionen zu verwenden.
- Der AN hat sich über die örtlichen Gegebenheiten
zu informieren, insbesondere sind die Transportent-
fernungen, der Einsatz von Geräten, Hilfsmitteln
etc.
im Umfang, wie es für die Leistungserbringung not-
wendig ist, bei der Preisbildung zu berücksichtigen.
- Hat der AN Bedenken jeglicher Art gegenüber die
in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Fabrik-
ate, Ausführungen, Materialien o.ä., so sind diese
mit der Angebotsabgabe schriftlich mit genauer
Begründung anzumelden.
- Stark saugende Untergründe (z.B. Ziegelmauerwerk
und Gipsputz) sind entsprechend der
ausgeschriebenen Verlegeart (Dickbett, Dünnbett)
vorzubehandeln (Zementspritzbewurf bzw.
Grundierung).
- Die Ausführung als Dünnbettverlegung erfolgt -
falls nicht anders beschrieben - mit hydraulisch
erhärtendem Dünnbettmörtel.
- Risse in der Ebene bis 0,5 mm müssen überbrückt
werden können. Die gleichen Werte gelten bei
Verwendung von Dichtmörtel im Dünnbettverfahren
- Bei allen Podesten und Treppenläufen ist der
Bodenbelag
schalltechnisch von den Wänden zu entkoppeln.
- Der Untergrund ist so vorzubereiten, so dass eine
dauernde
Haftfähigkeit und Rissfreiheit des Putzes
gewährleistet ist.
Sämtliche Untergründe sind entsprechend den
Anforderungen
des gewählten Verfahrens gründlich zu reinigen.
- Staub und lose Bestandteile sowie
Schalungstrennmittelrückstände
sind durch geeignete Maßnahmen zu entfernen.
Beton- und Mörtelgrate sind abzuschlagen.
- Der Ausgleich von Unebenheiten der Untergründe
innerhalb der
zulässigen Toleranzen gemäß DIN 18202 Tabelle 3 Zeile
1 für Putz
und innerhalb der zulässigen erhöhten Toleranzen gemäß
DIN 1822
Tabelle 3 Zeile 7 für die Dünnlagenputze werden nicht
gesondert vergütet
und sind in die Einheitspreise einzurechnen..
- Anschlüsse und Ecken sind mit Dichtband zu schließen
und mit Dichtungsmittel zu überdecken.
- Dehnungsfugen sollten im Raster von 4 m
hergestellt werden.
- Das Abschneiden und Entsorgen der Randdämm-
streifen sowie das Anarbeiten an alle aufgehenden
Bauteile ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
- Aussparungen für Rohrdurchführungen und dgl. sind
in den EP einzurechnen. Ebenfalls einzurechnen ist
die schalltechnische Entkopplung Boden/Wand und
die dauerelastische Verfugung aller Anschlüsse
- Fußboden/Wand
- Decken/Wand
- Wand/Wand,
- Rohrdurchführungen und aufgehende Bauteile.
- Notwendige Arbeitsfugen sind entsprechend den
Verlegevorschriften in die Einheitspreise
einzurechen.
- Es ist generell für alle Fußboden und Wandfliesen
1. Wahl anzubieten.
- Für die Fliesen an Positivecken sind ausschließlich
Fliesen mit glasierten Kanten zu verwenden, sofern
keine Eckschutzschienen eingebaut werden.
VORBEMERKUNGEN ZU DEN LEISTUNGSPOSITIONEN
24. 1 Fliesenarbeiten - Boden
24. 1
Fliesenarbeiten - Boden
24. 2 Fliesenarbeiten - Wand
24. 2
Fliesenarbeiten - Wand
24. 3 Fliesenarbeiten - Treppenhaus 1
24. 3
Fliesenarbeiten - Treppenhaus 1
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