Spachteln
Neubau Grundschule Querum mit 3-Feld Sporthalle
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Vertragliche Regelungen Allgemeine Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für alle Gewerke0 Mitteilungspflicht des Auftragnehmers Unklarheiten und Bedenken zur Ausführung sind dem Auftraggeber gemäß VOB/B §3 und §4 mitzuteilen. 1 Allgemein 1.1 Die Ausführung ist nach folgenden Vorschriften vorzunehmen: - den anerkannten Regeln der Technik - die DIN 18299 und weitere anwendbare DIN, EN und ISO -Vorschriften und Normen - den Vorschriften des Herstellers. 1.2 Die dem Leistungsverzeichnis anliegenden Pläne gemäß Aufstellung im Anlageverzeichnis gelten als Grundlage der beschriebenen Leistung. 2 Koordinierung 2.1 Der Auftraggeber setzt einen Sicherheits- und Gesundheits- Koordinator nach Baustellenverordnung ein. 2.2 Um einen reibungslosen Ablauf der Gesamtbaumaßnahme zu ermöglichen ist der AN verpflichtet, an den Baubesprechungen und Koordinierungsberatungen teilzunehmen. Der AN hat die Teilnahme eines kompetenten und entscheidungsbefugten Bauleiters an diesen regelmäßigen Baubesprechungen sicherzustellen. Es ist von wöchentlichen Baubesprechungen auszugehen, ausnahmsweise können auch häufigere Besprechungstermine erforderlich sein. 2.3 Der AN hat sämtliche Leistungen zur Herstellung und Sicherung der von ihm zu errichtenden Bauteile zu erbringen. 2.4 Abstimmung mit anderen Baubeteiligten / Bauzeitenplan Für die Ausführung der Arbeiten im gesteckten Zeitrahmen ist die Zusammenarbeit und die Abstimmung mit den übrigen Gewerken zwingend notwendig. Eine parallele Ausführung der Arbeiten anderer Gewerke ist unvermeidbar. Ein Bauablaufplan Vorleistungen ist erforderlich. Der Bauzeitenplan wird Vertragsbestandteil. Die hierin enthaltenen Schnittstellen und Übergabetermine zu Parallelgewerken, insbesondere zum Zimmermannsgewerk sind zwingend einzuhalten. 3 Lager- und Aufenthaltsräume Das Aufstellen von Containern und Bauwagen für den Aufenthalt und die Lagerung von Baustoffen ist mit dem AG abzustimmen, Räume im Gebäude sind hierfür grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei widerrechtlicher Materialeinlagerung des Auftragnehmers ist der Bauherr berechtigt, eine Räumung und Entsorgung der Materialien durch Dritte zu Lasten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen. 4 Baustelle 4.1 Der Baustellenbereich ist werktäglich besenrein zu hinterlassen. Der Bauherr behält sich vor, Verunreinigungen im Baustellenbereich zu Lasten des Auftragnehmers entfernen zu lassen. Verschmutzungen des öffentlichen Verkehrsraums sind umgehend zu beseitigen. 4.2 Feuerwehrzu- und -umfahrten sind ständig freizuhalten. Blockierende Fahrzeuge werden ohne Vorankündigung zu Lasten des Fahrzeughalters abgeschleppt. 4.3 Das Parken von Fahrzeugen auf dem Baugelände ist nur in vom Auftraggeber freigegebenen Bereichen erlaubt. 5 Umwelt-Schutzmaßnahmen / Baulärm 5.1 Die dem Baufeld angrenzenden Gebäude werden während der Bauzeit weiterhin genutzt. Dieser Nutzung ist Rechnung zu tragen. 6 Planung 6.1 Der Auftragnehmer hat eine Woche nach Auftragserteilung einen Bauablaufplan zur Abstimmung vorzulegen. 6.2 Die Ausführung der Arbeiten erfolgt gemäß den vom AG ausgehändigten Zeichnungen. Durch den AN wird eine Werk- und Montageplanung der TGA (ELT und HLS) erstellt und vor Baubeginn mit dem AN abgestimmt und ist durch das beauftragte Planungsbüro vor der Fertigung freizugeben. 6.3 Die Ausführungsunterlagen werden dem Auftragnehmer als Kopien in zweifacher Ausfertigung oder als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus gehende Vervielfältigungen können dem Auftragnehmer gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. 6.4 Auf Grundlage der o.g. Pläne erstellt der AN sämtliche für seine Leistungen erforderlichen Werkstattpläne gem. Terminplan (siehe auch Formblatt 214). 7 Unfallverhütung Auf die Einhaltung der geltenden Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften ist zu achten. Nach BGV A1 ist der Unternehmer als AN für diese Einhaltung verantwortlich, zusätzlich hat er die Koordinationspflicht zu berücksichtigen. 8 Ausführung / Kostenabgrenzung 8.1 Leistungsumfang des AN: Alle Leistungspositionen gelten, sofern nicht anderes erwähnt ist, einschließlich Lieferung, Transport ins Gebäude, Verarbeitung bzw. Einbau des Materials in fix und fertiger Arbeit. Die örtlichen Randbedingungen sind bei der Kalkulation zu beachten. 8.2 Für die Materialbestellung sind allein die aktuellen Ausführungszeichnungen zu verwenden, eine Massenaufstellung hat selbstverantwortlich zu erfolgen. 8.3 Schutz vorhandener Bauteile: Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vorhandener Bauteile. Insbesondere sind provisorische Verankerungen, die Aufstellung von Baubehelfen und Gerüsten mit dem Statiker und dem AG abzustimmen. Dabei ist die Unschädlichkeit der auf das vorhandene Bauwerk wirkenden Kräfte nachzuweisen. Beschädigungen und Verschmutzungen angrenzender Bauteile und von Einrichtungsgegenständen sind durch geeignete Schutzmaßnahmen zu verhindern. 8.4 Der Auftragnehmer hat sich vor Baubeginn über den Kabel- und Leitungsbestand kundig zu machen. 9 Baustoffe / Materialien 9.1 Die vom Auftraggeber geforderten Prüfungen zum Nachweis der vertragsgemäßen Beschaffenheit von Lieferungen und Leistungen im Rahmen der einschlägigen DIN - Vorschriften und der VOB hat der Auftragnehmer ohne besondere Vergütung zu erbringen und durch Zeugnisse zu belegen. 9.2 Vom Architekten oder AG angeforderte Fachunternehmererklärungen zu den verbauten Produkten und Materialien sind mit Stellen der Abschlussrechnung vorzulegen. 9.3 Die Inbetriebnahme erfolgt nach bauseitiger Endinstallation. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zimmer- und Holzbauarbeiten1. Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus DIN 18299, DIN 18334, DIN 18351 sowie DIN 68800 (Holzschutz). 2. Vorleistungen und Baufreiheit Das Schaffen der notwendigen Höhenbezugspunkte ist Sache des Auftraggebers. Im Rohbau sind der maßgebende Meterrisse angebracht. 3. Allgemeine Angaben zur Bauausführung Stoffe und Bauteile: Falls für die angebotene Konstruktion keine allgemeine amtliche Zulassung vorhanden ist, so gehört es zu den Aufgaben des Auftragnehmers, Einzelzulassungen unter Beachtung der in der Genehmigungsplanung enthaltenen und ihm mitgeteilten Auflagen, ggf. durch zusätzliche Prüfungen, zu bewirken. Das gilt entsprechend für die erforderlichen Gutachten und Prüfversuche. Die Aufwendungen für die Genehmigungsfähigkeit sind in die Preise einzurechnen. Nachhaltiges Bauen: Die Standards gem. DGNB und QNG (s. ZTV Nachhaltigkeit gem. DGNB) sind einzuhalten. 4. Ausführung 4.1 Allgemeines: Gefahrenbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung und alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen. Für die Ausführung erforderliche Maße sind zuvor am Bau zu nehmen. Metallteile sind gegen Korrosion zu schützen, sichtbare Nägel und Schrauben im Außenbereich sind mindestens verzinkt. Nägel dürfen nicht auf Zug beansprucht werden (mit Ausnahme besonderer Zulassungen). Insbesondere Deckenbekleidungen einschließlich der Unterkonstruktion müssen geschraubt werden. Während der Montage ist die Konstruktion im Außenbereich gegen Witterungseinflüsse, insbesondere gegen Sturm, im erforderlichen Maß zu schützen. Das gilt vor allem bei Arbeitsunterbrechungen. Holzteile, die auf Bauteilen aus Beton oder Mauerwerk aufliegen, sind ohne zusätzliche Vergütung mit einer Lage unbesandeter Bitumenpappe oder gleichwertigem Material von diesem zu trennen. Bei sichtbar bleibenden Hölzern sind die Kanten leicht zu brechen. Mechanische Verbindungen in Hirnholzteilen sind nur mit speziellen Hirnholzdübeln in Ausnahmefällen zugelassen. Dabei ist eine statische Wirkung nur in Brettschichtholz anzunehmen. Stabdübelverbindungen aus Stahl sind -im Unterschied zu flächig wirkenden Bolzenverbindungen- nur mit Passbolzen spielfrei herzustellen. Statisch wirksame Verbindungen mit Balkenschuhen und anderen Blechformteilen sind nur entsprechend der bauaufsichtlichen Zulassung vorzunehmen. Diese ist auf Verlangen nachzuweisen. Alle Nagellöcher sind - wenn die statische Berechnung nichts anderes aussagt - mit Rillennägeln auszunageln. Auf ein vollflächiges Aufliegen der Holzteile ist zu achten; verzogene Hölzer oder solche mit Drehwuchs sind somit ausgeschlossen. Klammerverbindungen, auch in Holzwerkstoffplatten, dürfen nur mit speziellen Geräten hergestellt werden. Das Einschlagen mit dem Hammer ist untersagt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine genaue, prüffähige Holzliste als Abrechnungsgrundlage für den Auftraggeber zu erstellen. Alle Außenbauteile sollen eine luftdichte Hülle bilden. Dementsprechend müssen besonders die Fugen untereinander und zu angrenzenden, vorhandenen Bauteilen sorgfältig und dauerhaft abgedichtet werden. Der Bauherr wird vor Inbetriebnahme einen Blower-Door-Test zur Qualitätssicherung durchführen lassen. 4.2. Holzschutz: Dem Auftraggeber ist eine Bescheinigung über -den Hersteller des Holzschutzmittels, -die Aufwendungsmenge, -die Art des Holzschutzmittels, -das Überwachungszeichen zu übergeben. Auf einen chemischen Holzschutz ist zu verzichten! Bei tragenden Holzbauteilen innenliegend sind lediglich ein konstruktiver Holzschutz nach DIN 68800-2 (insbesondere bei GK0 und GK1) oder natürlich dauerhafte oder modifizierte Hölzer gemäß DIN 68800-1 zugelassen. Tragende Bauteile sind nach den Vorschriften der Länderbauordnungen oder nach Art des Bauteils zu behandeln, wenn die zu erwartenden Gefährdungsklassen 1 oder höher erreichen. Balkenköpfe und andere Bauteile aus Holz, die in das Mauerwerk einbinden, sind zu schützen oder es ist Holz höherer Resistenzklasse einzusetzen. Wird in den Planungs- und Ausschreibungsunterlagen bei vorgegebenen Gefährdungsklassen nicht die erforderliche Normbasis angegeben, so sind die in der Reihe DIN 68800 definierten Gefährdungsklassen maßgebend. Soweit nicht vom Auftraggeber im Rahmen der Ausschreibung festgelegt, ist das Einbringverfahren der Holzschutzmittel vom Bieter bei Angebotsabgabe anzugeben. Das gilt auch für eine nur alternativ anzubietende mechanische Vorbehandlung des Holzes. Dem Auftraggeber ist anzugeben, welche Einschränkungen bei zu erwartender malermäßigen Behandlung des Holzes zu beachten sind. Generell sind nur verkehrsfähige Biozidprodukte nach 528/2012/EG zugelassen. Holzschutzmittel für tragende Bauteile müssen das Prüf- und Überwachungszeichen des DIBt besitzen; die RAL-Kennzeichnung genügt bei vorbeugendem Einsatz nicht. 4.3 Preisinhalte: Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert vergütet. Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Sicherheitseinrichtungen wie Fanggerüste oder Fangnetze etc. entsprechend UVV sind vom AN selbst zu planen und herzustellen. Die Kosten hierfür werden ausdrücklich nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise des LV einzurechnen. Werden ausdrücklich Verbindungsmittel aus Formblechen in den Ausschreibungsunterlagen ausgeschlossen, ist dieses im Preisangebot zu berücksichtigen. Mit den Preisen sind die aus den übergebenen Unterlagen erkennbaren oder gewerkeüblichen Bohrungen, Fräsungen, Abfasungen, Zapfenverbindungen, Versatzausbildungen, Auflagerausbildungen, Maßnahmen gegen Aufspaltung, Transport- und Montagestöße und -verbindungen sowie alle Montagehilfsmittel und -geräte abgegolten, soweit sie keine Besonderen Leistungen nach DIN 18299 und DIN 18334 darstellen. Das Nachimprägnieren von Schnittstellen sowie das Anbringen einer Kennzeichnung nach DIN 68800-3 sind im Preis enthalten. Werkzeichnungen zur Dachauskragung, zu handwerksgerechten Verbindungen und das Herstellen von Lehren sind in die Preise einzurechnen. Sofern die Stellfläche von Arbeitsgerüsten im Sinne von Nr. 4.2.2. DIN 18334 durch einfache Abdeckungen von Deckenbalkenlagen, Kehlbalken u.ä. aus Riegeln und Bohlen herstellbar ist, gilt das Herstellen dieser Stehfläche als Nebenleistung. Nr. 4.2.1. DIN 18334 gilt bei Rohbauarbeiten nicht. Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzulegen, so gehört das zu den Nebenleistungen. Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in die Preise einzurechnen. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Brettschicht- und Brettsperrholz (Ergänzung zu den ZTV Zimmer- und Holzbauarbeiten)1. Leimgenehmigung Für das Herstellen entsprechend geregelter geklebter Produkte und Verbinden ist von den herstellenden bzw. ausführenden Betrieben der erforderliche Nachweis der Eignung zum Herstellen tragender geklebter Bauteile (Leimgenehmigung) beizubringen. 2. Bauteilanschlüsse Die Sicherung und Weiterführung von technischen Funktionsschichten an die umgebenden Bauteile (ggf. mit Sichtanforderung) wie weitere BSP-Elemente, Stahlbetonbauteile etc. sind die Anschlüsse mittels geeigneten Dichtungsbändern auszuführen, die Verwendung vorbenannter Dichtungsbänder ist in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren und mit diesen abgegolten. Ein Höhenausgleich an den unteren Bauteilanschlüssen (auf Stb-Bauteilen) mittels Mörtelbett (schwindarm) nach Erfordernis am jeweiligen Bauteil bis zu 15 mm ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und mit diesen abgegolten, wenn nicht gesondert in den Positionen beschrieben. 3. Verankerungs-, Befestigungs- und Verbindungsmittel Herstellung, Abbund und Montage der einzelnen Bauteile, die Verbindung untereinander sowie die allseitige Verankerung an benachbarten Bauteilen versteht sich einschließlich aller notwendigen Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungsmittel sowie ausdrücklich inkl. Winkelverbinder (mit Rippe). Diese sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und mit diesen abgegolten, wenn nicht gesondert in den Positionen beschrieben. Die Anordnung sämtlicher Verankerungs-, Befestigungs- und Verbindungsmittel hat nach konstruktiven und/oder statischen Anforderungen zu erfolgen. 4. Witterungs- und Feuchteschutz Prinzipiell sind alle Bauteile vom Transport bis zum Einbau vor Feuchte und Verschmutzung zu schützen. Die Hinweise im "Brettsperrholz-Merkblatt" der Studiengemeinschaft Holzleimbau sind unbedingt zu beachten. Nach Transport sind Transportverpackungen wegen der Gefahr einer Schwitzwasserbildung mit anschließendem Bläue- oder Schimmelbefall zügig zu entfernen und die Bauteile erneut entsprechend zu schützen. Nicht verbaute Bauteile sind mit ausreichendem Abstand vom Erdboden und durch Abdeckplanen geschützt und kippsicher zu lagern. Verbaute Bauteile sind bis zur Fertigstellung des endgültigen Witterungsschutzes gegen Auffeuchtung mit wiederverwendbaren Folien abzudecken. Vertikale Bauteile, z.B. Stützen entlang der Außenwände, sind temporär über wiederverwendbare Folien für die Dauer der Montage bis zur Fertigstellung des endgültigen Witterungsschutzes (z. B. der Fassade) einzupacken. Dennoch feucht gewordene Bauteile sind umgehend aber schonend zu trocknen. Diese und ggf. weitere Maßnahmen sind in bezug auf Verschmutzung insbesondere bei sichtbar bleibenden Bauteilen zu treffen (hier z.B. die Brettschichtholzbinder der Sporthallenüberdachung). Entstehen dennoch Verschmutzungen, sind diese durch den AN im Nachgang zu entfernen. Dies gilt entsprechend für Bauteile aus KVH. ZTV Nachhaltigkeit gem. DGNBBei Ausführung sämtlicher Leistungen gemäß Leistungsverzeichnis sind die Anforderungen der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen zu beachten und einzuhalten. Der erhöhte Aufwand diesbezüglich ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet, die erforderliche Dokumentation wird über eine gesonderte Position vergütet. Unter anderem sind die Vorgaben aus QNG-Anforderungskatalog (Anhangdokument 313) zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien und die DGNB-Kriterienmatrix (Anlage 1) in der Qualitätsstufe 3 einzuhalten. Anforderungen für Gebäudezertifizierung nach dem Bewertungssystem Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) und dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Bauen (QNG)Vorbemerkung: Der Bauherr beabsichtigt das Bauvorhaben mit dem Deutschen Gütesiegel für Nachhaltiges Bauen (DGNB) in der Güteklasse Gold mit einem Gesamterfüllungsgrad > 65% zertifizieren zu lassen. Zusätzlich sollen Fördermittel aus dem BEG-Förderprogramm "Klimafreundlicher Neubau" beantragt und das Projekt somit mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude "Plus" (QNG Plus) zertifiziert werden. Hierzu wird das Bauwerk vom Bauherrn bei der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB/www.dgnb.de) zur Zertifizierung angemeldet, als Nachweis des erreichten Qualitätsstandards eine umfangreiche Dokumentation erstellt und durch einen bei der DGNB akkreditierten Auditor nach Abnahme des Bauvorhabens bei der DGNB zur Zertifizierung eingereicht. Der Auftragnehmer hat an dem DGNB- und den QNG-Zertifizierungsprozess mitzuwirken, alle aus der Zertifizierung relevanten Anforderungen zu erfüllen und die entsprechende Dokumentation zu erstellen. Zur Erfüllung ist die Abstimmung mit dem DGNB Auditor und den Projektbeteiligten erforderlich, unter anderem durch die Teilnahme an Workshops zur Besprechung DGNB- und QNG-relevanter Punkte. Hierzu sind folgende Maßnahmen unbedingt umzusetzen und nachzuweisen. 1. Materialeinsatz Die Rohstoffgewinnung und Verarbeitung bestimmter Werkstoffgruppen soll nachweislich anerkannten ökologischen und sozialen Standards entsprechen. Es gilt grundsätzlich, dass nur Bauprodukte der Kostengruppen KG 300 und KG 500 der DIN 276 positiv bewertet werden können, deren sämtlichen (100% Masseanteil) Primär- und Sekundärrohstoffe frei von Kinder- und Zwangsarbeit gewonnen, abgebaut oder hergestellt wurden und bei denen ein illegaler Rohstoffabbau /-herstellung ausgeschlossen werden kann. Der Masseanteil kann auf 95% reduziert werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Rohstoffe Zinn, Tantal, Gold und Wolfram aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten im Produkt enthalten sind oder wenn diese im Produkt eingesetzten Rohstoffe aus Recyclingmaterial bestehen. Weitere Hinweise liefert die am 8. Juni 2017 in Kraft getretene EU-Verordnung zur "Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten". Damit sind vor allem folgende Rohstoffgruppen gemeint: - Holz und Holzwerkstoffe (Als Mindestanforderung für eingebaute Holz und Holzwerkstoffe gilt vor allem, dass keine aus unkontrolliertem Abbau in tropischen, subtropischen und borealen Klimazonen gewonnenen Hölzer verwendet werden dürfen. Wenn nicht anders mitgeteilt, müssen mindestens 70% der verbauten Hölzer, Holzprodukte und/oder Holzwerkstoffe nachweislich aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen und sind entsprechend FSC-/PEFC-zertifiziert. Der Nachweis erfolgt über ein FSC- / PEFC-Zertifikat sowie Lieferschein oder Rechnung des Lieferanten (Nennung der CoC-Zertifizierungsnummer sowie des Namens des zu zertifizierenden Projektes). Auf dem Lieferdokument muss, sofern vom jeweiligen Standard gefordert, der Zertifizierungsstatus der nachzuweisenden Position vermerkt sein (z. B. FSC oder PEFC zertifiziert).) - Naturstein (Es dürfen ausschließlich Natursteine verwendet werden, die frei von Kinder- und Zwangsarbeit hergestellt wurden - der Nachweis erfolgt über die CE-Kennzeichnung, Fairstone- oder XertifiX-Zertifikat,...) - Beton (Wenn nicht anders mitgeteilt, muss mindestens 30% der Masse des im Hoch- und Tiefbau verwendeten Betons, der verwendeten Erdbaustoffe und Pflanzensubstrate (Gesamtmasse) einen erheblichen Recyclinganteil haben. Zusätzlich ist die Verwendung von CSC-Beton / -Zement bzw. die Verwendung von Recyclingbeton zu prüfen. Der Nachweis des CSC-Betons / -Zements erfolgt über ein offizielles CSC-Zertifikat sowie über den Lieferschein des Lieferanten mit der Nennung der CSC-Zertifikatsnummer und den Namen des zu zertifizierenden Projektes.) - Kork (Der Nachweis erfolgt über ein FSC-Zertifikat sowie Lieferschein oder Rechnung des Lieferanten (Nennung der CoC-Zertifizierungsnummer sowie des Namens des zu zertifizierenden Projektes). Auf dem Lieferdokument muss, sofern vom jeweiligen Standard gefordert, der Zertifizierungsstatus der nachzuweisenden Position vermerkt sein (z. B. FSC oder PEFC zertifiziert).) - Metalle (Auflistung der Recyclingquote / Herstellerdeklaration über den Sekundärrohstoffanteil / der Recyclingquote) - Glas (Auflistung der Recyclingquote/ Herstellerdeklaration über den Sekundärrohstoffanteil / der Recyclingquote) Auch die Rückbaufreundlichkeit und wie in der vorigen Auflistung erkennbar die Recyclingfreundlichkeit ist bei der Materialauswahl bzw. Wahl der möglichen Bauteilaufbauten zu berücksichtigen. Rückbaufähige Baukonstruktionen sowie kreislauffähige Baustoffe / -produkte (besonderes von den Herstellern, die einen Abfallrücknahme-Service garantieren) sind vorzuziehen. Wiederverwendete und wiederverwendbare Bauteile sowie vermiedene Bauteile (z. B. Verzicht einer Abhangdecke im Bürobereich, Sichtbeton, usw.) werden über zwei Circular Economy Boni eigens belohnt. Des Weiteren sind alle eingesetzten risikoreichen Material- und Stoffgruppen vor deren Einsatz zu bewerten. Berücksichtigt werden derzeit unter anderem folgende Produkte bzw. Bestandteile von Rezepturen): Halogenierte und teilhalogenierte Kältemittel und Treibmittel, Schwermetalle, Stoffe, die unter die Biozid-Verordnung (528/2012/EG) fallen, Stoffe, die unter die POP-Verordnung (850/2004/EG) fallen, Gefahrstoffe gemäß CLP-Verordnung (1272/2008/EG), Organische Lösungsmittel und Weichmacher, Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC nach REACH (1907/2006/EG)). Insbesondere bei der Verwendung von halogenierten Kältemitteln ist ausschließlich der Einsatz natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 Tab. 4 sowie als zukunftssicher bis 2030 eingestufte Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 Tab. 3 zulässig. Entsprechend der gewählten Qualitätsstufe 3 der Kriterienmatrix der DGNB und den Vorgaben aus dem QNG-Anforderungskatalog "Schadstoffvermeidung in Baumaterialien" Anhangdokument 313 sind die für dieses Bauvorhaben zugelassenen Bauprodukte und -materialien zu entnehmen. Die nutzungsbedingten Aspekte wie Reinigungsfreundlichkeit bzw. Toleranz gegen Verschmutzungen, Dauerhaftigkeit, Instandhaltungsfreundlichkeit aber auch deren Recycling- und Rückbaufähigkeit sind zu optimieren und zu benennen. Eine Wiederverwendungsfähigkeit oder die Nutzung von Recycling- / Sekundärmaterialien wird explizit gefordert. Zum Materialeinsatz siehe auch weitere Anmerkungen auf Positionsebene. 2. Baustelle/Bauprozess Während der Bauphase soll der Verbrauch von Energie und Ressourcen minimiert werden. Ziel ist es, die Auswirkung auf die Umwelt zu reduzieren und gleichzeitig die Gesundheit aller Beteiligten zu schützen. Es sind die folgenden Aspekte zu beachten und einzuhalten: a) Abfallarmut: Ziel ist die Abfallvermeidung und Fraktionierung der Reststoffe auf der Baustelle als Voraussetzung für ein späteres hochwertiges Recycling. Es liegt ein Abfallvermeidungskonzept vor oder es wird ein Abfallvermeidungskonzept erstellt. Alle Maßnahmen erfolgen unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Die am Bauprozess Beteiligten werden bezüglich der Abfallvermeidung durch die Bauleitung geschult. Die Schulungsprotokolle werden an den Auftraggeber (AG) sowie den zuständigen DGNB Auditor übergeben. Baustoffe bzw. -abfälle werden mindestens in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und gefährliche Abfälle (z. B. asbesthaltige) getrennt und sind in hierzu eingerichteten Sammelstellen zu entsorgen. Die fachgerechte Trennung und Entsorgung ist durch den NU nachzuweisen. Die Bauleitung kontrolliert die korrekte Materialtrennung sowie die korrekte Nutzung der Sammelstellen. Die Einhaltung der o.g. Anforderungen wird durch Begehungsprotokolle, (Bautages-) Berichte oder andere geeignete Kontrollen erfolgen. Falls ein Logistikunternehmen eingebunden wird, so ist dieses bezüglich der Abfalltrennung allen am Bauprozess Beteiligten weisungsbefugt. b) Lärmarmut: Der durch die Bauprozesse verursachte Lärm muss dauerhaft unterhalb des Grundgeräuschpegels der Umgebung liegen. Unter Verweis auf das Bundes- Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) ist der Schutz der Nachtruhe sicherzustellen. Von 20:00 bis 7:00 Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört wird. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird. Der Grundgeräuschpegel ist einzuhalten. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass geräuscharme Verfahren bzw. Maschinen eingesetzt werden sowie nachzuweisen, dass diejenigen, die er einsetzt, unter dem Grundgeräuschpegel liegen. Geräuschintensive Arbeiten sind dem Bauleiter vor Durchführung bekanntzugeben. Die Einhaltung wird durch Messungen kontrolliert (pro Baumaschine mind. 1 Messung durch Fachgutachter) oder ist andersartig nachzuweisen (Einsatz lärmarmer Maschinen gemäß RAL-UZ 53). Es wird ein Lärmvermeidungskonzept für die Baustelle ausgearbeitet, welches einzuhalten ist. Die Bauausführenden werden entsprechend geschult. Die Einhaltung wird kontrolliert und protokolliert. c) Staubarmut: Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) sind Staubemissionen möglichst zu vermeiden bzw. zu vermindern. Folgende Anforderungen sind zu erfüllen. Sie unterliegen der Kontrolle und Dokumentation durch den Bauleiter. Maschinen und Geräte werden bzw. sind mit einer wirksamen Absaugung versehen. Stäube werden an der Entstehungsstelle möglichst vollständig erfasst und gefahrlos entsorgt. Ausbreitung auf unbelastete Gebiete wird verhindert (soweit technisch möglich). Ablagerung wird vermieden. Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren werden zu deren Beseitigung eingesetzt. Einrichtungen zum Abscheiden und Erfassen von Stäuben entsprechen dem Stand der Technik. Die Einrichtungen werden regelmäßig gewartet und geprüft. Durch diese Maßnahmen werden die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Die Bauleitung kontrolliert und dokumentiert Maschinen und Geräte sowie deren korrekten Einsatz. Es wird ein Konzept zur Staubvermeidung für die Baustelle ausgearbeitet, welches einzuhalten ist. Die Bauausführenden werden entsprechend geschult. Die Einhaltung wird kontrolliert und protokolliert. d) Bodenschutz: Boden und Grundwasser sollen vor schädlichen Bodeneinträgen geschützt werden. Dafür sind die folgenden Anforderungen zu erbringen und deren Einhaltung zu dokumentieren. Der Boden darf nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert werden. Stoffe, die mit R-Sätzen R 50 bis R 59 gekennzeichnet sind, sollen nach Möglichkeit nicht eingesetzt werden, anderenfalls ist deren Anlieferung und Verwendung binnen Wochenfrist im Vorhinein der Bauleitung anzuzeigen und durch diese freigeben zu lassen. Die Lagerung in einem dichten Behältnis ist durch den NU per Fotodokumentation nachzuweisen. Der Boden wird vor schädlichen mechanischen Einflüssen geschützt (zum Beispiel unnötige Verdichtungen oder eine Vermischung von unterschiedlichen Bodenschichten). Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist einzuhalten. Es wird ein Konzept für den Bodenschutz für die relevanten Baustelleneinrichtungen wie Container und Baumaschinen erstellt, siehe Anlage Konzept Bodenschutz. Die Bauausführenden werden entsprechend geschult. Die Einhaltung wird kontrolliert und protokolliert. 3. Haftung Ein Verstoß gegen die folgenden Mindestanforderungen kann, auch bei Vorgaben, die im Range unter Gesetzen stehen, dazu führen, dass das Bauvorhaben nicht zertifiziert wird. Die Verweigerung der Zertifizierung durch die DGNB lässt dabei für den Auftraggeber aufgrund der mit seinem Auftraggeber/dem Bauherrn getroffenen Vereinbarungen erhebliche finanzielle Nachteile (z.B. aus Schadensersatzansprüchen) entstehen. Insbesondere geht es um Verwendung von Baustoffen und Bauprodukten, die gemäß DGNB- und QNG-Anforderungen ausgeschlossen sind, sowie von Substanzen, die nicht in den eingesetzten Produkten enthalten sein dürfen bzw. deren Menge oder mögliche Freisetzung minimiert und beschränkt ist (siehe hierzu auch Angaben im LV). Bei einer Überschreitung von Innenraumluftqualitätsgrenzen, wegen eines nicht freigegebenen Materialeinsatzes. Zu beachten ist insbesondere, dass die Verwendung von Montageschäumen verboten ist. Verwendung von nicht einheimischen Hölzern, wie tropischen, subtropischen oder borealen Hölzern, die nicht FSC- zertifiziert sind und Verwendung von heimischen Hölzern, die nicht nach PEFC- oder FSC zertifiziert sind (siehe hierzu auch Angaben im LV). Verwendung von nicht freigegebenen Kältemitteln gemäß AMEV Kälte 2017 Tab.3 und 4 (siehe Anmerkung unter Punkt 1 Materialeinsatz). In Anbetracht der hohen wirtschaftlichen Bedeutung, die die erfolgreiche Zertifizierung des Bauvorhabens für den Auftraggeber hat, steht der NU dem AG über die Mängelhaftung hinausgehend dafür ein, dass die von ihm zur Erbringung seiner Leistungen verwendeten Baustoffe oder Bauprodukte keine Stoffe oder Substanzen beinhalten, die ganz oder teilweise die angestrebte Zertifizierung durch die DGNB verzögern und/oder verhindern. Er wird daher insbesondere Leistungen, die unzulässige Stoffe oder Substanzen beinhalten, jederzeit unverzüglich auf seine Kosten durch solche ersetzen, die keine Stoffe oder Substanzen beinhalten, die einer Zertifizierung durch die DGNB im Wege stehen. 4. Dokumentationspflichten Für alle Schichten der wesentlichen Bauteile sind sämtliche verwendeten Baustoffe, Bauprodukte und Materialien zu dokumentieren. Alle Unterlagen werden durch den Auftraggeber in einem Gebäudehandbuch zusammengefasst. Dazu sind insbesondere die folgenden vom NU im Rahmen seiner Leistungen unaufgefordert vor Ausführung beizubringenden Unterlagen max. 2 Wochen nach Beauftragung spätestens jedoch 2 Wochen vor Einbau einzureichen: exakte Produktbeschreibung, Produktdatenblatt, Herstellererklärung zu Inhaltsstoffen und Rezepturbestandteilen, Sicherheitsdatenblatt, aktuelle Fassung, Umweltproduktdeklaration, Wartungsanleitungen, Inspektionsanleitungen, Betriebsanleitungen, Pflegeanleitungen, Entsorgungsanleitungen. Sämtliche Dokumente sind beim AG spätestens nach entsprechender Aufforderung unverzüglich zur Prüfung und Bewertung einzureichen. Sie müssen frei von Schutzrechten Dritter sein und dürfen vom AG für die Baumaßnahme uneingeschränkt verwendet werden (einschließlich der Weitergabe an seinen Auftraggeber/den Bauherren). Ein Zurückbehaltungsrecht des NU an den Unterlagen ist ausgeschlossen. 5. Unerwünschte Stoffe Es ist sicher zu stellen, dass alle zur Ausführung kommenden Materialen, Baustoffe, Hilfs- und Verlegewerkstoffe frei von gesundheitsschädlichen Stoffen sind. Dies gilt insbesondere für: Asbest, Kadmium, Zinn, Quecksilber, Blei (z. B. in Schalldämmung, Regenabfallrohre etc.), Radioaktivität (Radon, z. B. in Granit etc.), sowie insbesondere für Produkte mit nachstehender GISCODE-Einstufung: DD 1/2 (Polyurethansiegel), PU 30/50/60 (Polyurethansysteme, gesundheitsschädlich), RE 2,5/4/5/6/7/8/9 4 - 9 (Epoxidharzsysteme, sensibilisierend bis giftig und Krebs erzeugend), BBP 30-70 (Bitumenmassen, gesundheitsschädlich), Verlegewerkstoffe: D 6/7; RU 4; S 1 - S 6, Öle/ Wachse: Ö 60/70. Für alle anderen Stoffe, für die in Gesetzen, Normen und Regelwerken, sowie in der internationalen Fachliteratur ("state of the art") Grenzwerte festgelegt bzw. empfohlen sind, werden diese nicht überschritten. Dies sind insbesondere: Chlor-Kohlenwasserstoffe, Pentachlorphenol (PCP), Phosphorsäureester, Polychlorierte Biphenole, Formaldehyd, Isocyanat, Vinylchlorid, Phenol, Styrol, Toluol, Xilol, Benzol. 6. Umsetzung eines Gründaches: Es liegt eine Analyse der Möglichkeiten einer Dachbegrünung (Analyse der Gründacheignung) mit Feststellung des Gründachflächenpotentials vor. Wenn nicht anders angegeben, sind mindestens 50% des festgestellten Gründachflächenpotentials als Gründach genutzt.
Vertragliche Regelungen
01 Spachtelarbeiten Holztafelbauwände
01
Spachtelarbeiten Holztafelbauwände
01.__.0010 Verspachtelung Gipsplatten Q2 Verspachtelung der Gipsplatten gemäß Merkblatt Nr. 2 des Bundesverbandes der Gipsindustrie e.V. Qualitätsstufe Q2 Standardverspachtelung, Verarbeitung gemäß DIN 18181, Ausführung gem. DIN EN 13963. Die Spachtelmasse erfüllt folgende Anforderung: lösemittel- und weichmacherfrei nach VdL-RL01 oder DE-UZ 102 (SVOC), VOC ≤ 10 g/l (wasserbasierte Rezeptur). Dies gilt für die gesamte Fläche der beidseitig beplankten Holztafelbau-Innenwände.
01.__.0010
Verspachtelung Gipsplatten Q2
800.00
01.__.0020 Alu-Eckschutzschienen 25/25 mm Eckschutzschienen, Alu-Profil, scharfkantig, 25/25 mm, raumhoch bzw. in unterschiedlichen Längen an vorspringenden Ecken und Kanten horizontal/vertikal einsetzen und in der geforderten Qualität der Wand (Q2) einspachteln.
01.__.0020
Alu-Eckschutzschienen 25/25 mm
35.00
m
01.__.0030 Öffnungen in Trockenbauwand, schließen, 25x15 Öffnungen in vorbeschriebener Holztafelbauwand nach Verlegung der Installationen gemäß den Anforderungen schließen, Qualitätsstufe Verspachtelung Q2. Die Spachtelmasse erfüllt folgende Anforderung: lösemittel- und weichmacherfrei nach VdL-RL01 oder DE-UZ 102 (SVOC), VOC ≤ 10 g/l (wasserbasierte Rezeptur). Wanddicke, Feuerschutzklasse und Schalldämmmaß gem. vorbeschriebener Position. Öffnung (Breite x Höhe): bis ca. 25 x 15 cm.
01.__.0030
Öffnungen in Trockenbauwand, schließen, 25x15
2.00
Stk
01.__.0040 Öffnungen in Trockenbauwand, schließen, 45x15 Öffnungen in vorbeschriebener Holztafelbauwand schließen, wie in Vorposition beschrieben, jedoch: Öffnung (Breite x Höhe): bis ca. 45 x 15 cm.
01.__.0040
Öffnungen in Trockenbauwand, schließen, 45x15
5.00
Stk
01.__.0050 Öffnungen in Trockenbauwand, schließen, 50x25 Öffnungen in vorbeschriebener Holztafelbauwand schließen, wie in Vorposition beschrieben, jedoch: Öffnung (Breite x Höhe): bis ca. 50 x 25 cm.
01.__.0050
Öffnungen in Trockenbauwand, schließen, 50x25
15.00
Stk
01.__.0060 Öffnungen in Trockenbauwand, schließen, 70x25 Öffnungen in vorbeschriebener Holztafelbauwand schließen, wie in Vorposition beschrieben, jedoch: Öffnung (Breite x Höhe): bis ca. 70 x 25 cm.
01.__.0060
Öffnungen in Trockenbauwand, schließen, 70x25
1.00
Stk
01.__.0070 Öffnungen in Trockenbauwand, schließen, 65x35 Öffnungen in vorbeschriebener Holztafelbauwand schließen, wie in Vorposition beschrieben, jedoch: Öffnung (Breite x Höhe): bis ca. 65 x 35 cm.
01.__.0070
Öffnungen in Trockenbauwand, schließen, 65x35
1.00
Stk
01.__.0080 Öffnungen in Trockenbauwand, schließen, d10 Öffnungen in vorbeschriebener Holztafelbauwand schließen, wie in Vorposition beschrieben, jedoch: Durchmesser: bis ca. 10 cm.
01.__.0080
Öffnungen in Trockenbauwand, schließen, d10
2.00
Stk