Geländeauffüllung
Neubau FWGH Meerhof
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Geländeauffüllung
Techn. Vorbemerkungen ERDARBEITEN Techn. Vorbemerkungen ERDARBEITEN nach DIN 18300 Vor Abgabe der Angebots hat sich der Unternehmer über die Lage, die Zu- und Abfahrts- Wege des Baugrundstücks zu informieren. Die Form des geplanten Baukörpers und die genauen Aushubtiefen sind in den Plänen des Auftraggebers vorher einzusehen. Der Verbleib der abzufahrenden Bodenmassen ist ausschließlich Sache des Auftragnehmers. Die anfallenden Deponiekosten sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die Lagerplätze für die auf dem Baugrundstück zu lagernden Bodenmassen werden vom Auftraggeber angegeben. Mutterboden ist getrennt zu lagern. Abböschen und Absichern der Baugrube bei normalen Bodenverhältnissen ist Sache des Auftragnehmers. Er haftet für die Standsicherheit von Böschungen. Nachrutschende Erdmassen sind ohne besondere Aufforderung zu beseitigen. Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, damit die öffentlichen Verkehrsflächen nicht beschädigt oder verunreinigt werden ; Grenzmarkierungen sind dauerhaft zu sichern. Instandsetzungen nach Beschädigungen oder nicht fachgerechter Sicherung der gesamten Anlagen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Zur Massenermittlung dienen die vom Auftraggeber angegebenen vorhandenen Geländehöhen. Werden vom Auftragnehmer Massendifferenzen bemerkt, oder reicht die Anzahl der gegebenen Höhen zur genauen Massenermittlung nicht aus, so ist vor Arbeitsbeginn gemeinsam mit der Bauüberwachung ein Höhen-Nivellement vorzunehmen. Baugrubeneinmessung und Schnurgerüst sind mit einzukalkulieren. (Außer der behördl. Gebäudeabsteckung und Einmessung.) Vor Beginn der Arbeiten ist die Lage der Versorgungs- und Abwasserleitungen, besonders im Straßenbereich, festzustellen. Der Auftragnehmer haftet für Beschädigung der öffentlichen und privaten Leitungen. Der Kanalanschluß ist bei der zuständigen Behörde (Stadtwerke Marsberg, Betriebszweig Abwasserentsorgung) zu erfragen, bzw. werden von der Bauüberwachung zur Verfügung gestellt. 7-Die Verfüllung der verlegten Entwässerungsleitungen darf erst nach Abnahme der Leitungen durch die zuständige Gemeinde/Stadt erfolgen. Der Auftragnehmer hat diese Abnahme rechtzeitig zu  beantragen und durchführen zu lassen. Diese Abnahmebescheinigung ist der Bauüberwachung umgehend auszuhändigen. Der Einbau von Überschiebmuffen, Kappen und Paßstücken wird nicht besonders vergütet. Die Rohrleitungen sind als Nebenleistung während der Bauzeit geschlossen zu halten und vor Verunreinigung zu schützen.
Techn. Vorbemerkungen ERDARBEITEN
Auffüllung Baufeld Auffüllung Baufeld
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1. 1 Auffüllung Baufeld
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