Betonfertigteile
Neubau Feuerwehrgerätehaus Nordborchen
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Bezeichnung / Projektadresse: Bezeichnung / Projektadresse: Neubau Feuerwehrgerätehaus Borchen Wegelange 11, 33178 Borchen Auftraggeber: Gemeinde Borchen - Der Bürgermeister Unter der Burg 1 33178 Borchen Tel.: 05251-3888-314 E-Mail: kordula.boehner@borchen.de Ein Ortstermin zur Besichtigung kann nach telefonischer Vereinbarung durchgeführt werden.
Bezeichnung / Projektadresse:
Angaben zum Bauvorhaben Angaben zum Bauvorhaben Die Gemeinde Borchen beabsichtigt den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses. Die Brutto-Grundfläche (BGF) beträgt ca. 1084 qm Das Volumen (BRI) beträgt ca. 5.521 cbm Das Gebäude besteht aus eine Fahrzeughalle mit 4 Stellplätzen, einer Waschhalle, Umkleide- und Sanitärbereichen, Lager- und Werkstattbereichen, technischen Betriebsräumen sowie einem Schulungs- und Bereitschaftraum. Das Gebäude ist vollständig eingeschossig in Massivbauweise, in Teilbereich in Fertigteilbauweise geplant. Details können den beigefügten Systemskizzen entnommen werden. Die Gründung des Gebäudes erfolgt über eine Stahlbetonbodenplatte mit Frostschürzen und Streifenfundamenten.Die charakterischen Baugrundkennwerte, die Homogenbereiche der einzelnen Baurundschichten können den beigefügten Systemskizzen entnommen werden. Die Fassade ist als Isopaneelfassade auf Stahl-UK geplant. Das Flachdach der Fahrzeughalle wird als leichte Dachkonstruktion als Trapezblechschale mit Warmdachaufbau ausgeführt. Die angegliederten Funktionsbereichen erhalten ein Stb_Decke mit Warmdachaufbau. In Teilbereichen kommt ein extensive Dachbegrünung zur Ausfühung. Eine PV-Anlage ist ebenfalls Bestandteil der Dachlandschaft. Nichttragende Innenwände werden als GK-Ständerwände ausgeführt.
Angaben zum Bauvorhaben
Angaben zum Grundstück Angaben zum Grundstück Das Grundstück befindet sich in der Gemeinde Borchen, und wird begrenzt im Norden durch die Schützenstrasse, im Süden durch die Wegelange im Osten durch die Gemeidnehalle und im Westen durch die vorhandene Bebauung. Die Zufahrt/Materialanlieferung der Baustelle erfolgt über die o.a. Strassen. Die Zufahrt zu den Parkplätzen der Baustelle erfolgt über die Schützenstrasse. Die Andienung der Baustelle für BAumaterial erfolgt über die Strasse Wegelange. Siehe auch beiligende Zeichnung (Datei: "3020_Rohbau_Anlage Zufahrt_2025-07-16")
Angaben zum Grundstück
Die Zufahrt während der Bauzeit erfolgt ausschließlich über die Schützenstrasse. Im Anschluss an diese Zufahrt steht ein eigener Bereich für diese Maßnahme mit Bauzaun abgetrennt zur Verfügung. Für die Baustelleneinrichtung steht innerhalb des Bauzaunes, im Nahbereich des Baufelds, Platz zur Verfügung gemäß Baustelleneinrichtungsplan. Lagerflächen außerhalb der ausgewiesenen Bereichs sind nicht möglich und strengstens untersagt. Die Zufahrt während der Bauzeit erfolgt ausschließlich über die Schützenstrasse. Im Anschluss an diese Zufahrt steht ein eigener Bereich für diese Maßnahme mit Bauzaun abgetrennt zur Verfügung. Für die Baustelleneinrichtung steht innerhalb des Bauzaunes, im Nahbereich des Baufelds, Platz zur Verfügung gemäß Baustelleneinrichtungsplan. Lagerflächen außerhalb der ausgewiesenen Bereichs sind nicht möglich und strengstens untersagt. Beim Baustellenverkehr ist auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften strengstens gerade im Hinblick auf den laufenden Schulbetrieb und, Turnhallenbetrieb, Gemeindehallenbetrieb sowie die Anwohner der Schützenstraße und der Wegelange zu achten. Im Rahmen der Baustelleneinrichtung werden entsprechende Unterverteilungen für Baustrom und Bauwasser in bzw. am Gebäude erstellt.
Die Zufahrt während der Bauzeit erfolgt ausschließlich über die Schützenstrasse. Im Anschluss an diese Zufahrt steht ein eigener Bereich für diese Maßnahme mit Bauzaun abgetrennt zur Verfügung. Für die Baustelleneinrichtung steht innerhalb des Bauzaunes, im Nahbereich des Baufelds, Platz zur Verfügung gemäß Baustelleneinrichtungsplan. Lagerflächen außerhalb der ausgewiesenen Bereichs sind nicht möglich und strengstens untersagt.
Haustechnische Versorgung Haustechnische Versorgung Sanitärtechnik Die Entwässerung innerhalb und außerhalb des Gebäudes erfolgt im Trennsystem und wird durch Grundleitungen dem öffentlichen Abwassernetz zugeführt. Die Trinkwasserversorgung des Gebäudes erfolgt über einen neuen Trinkwasserhausanschluss als Hauseinführung im Bodenbereich im Technikraum. Der Warmwasserbedarf des Gebäudes wird dezentral, mittels Durchlauferhitzer, abgedeckt. Heizungstechnik Für die Wärmeversorgung ist ein Anschluss an das in Bau befindliche Nahwärmenetz geplant. Eine provisorische Beheizung mit Gas ist möglich. Lüftungstechnik Nur im Bereich Fahrzeughalle als Absauganlage. Elektro Das Gebäude wird an das Stromversorgungsnetz angeschlossen. Eine PV-Anlage zum Eigenverbrauch und mit einer Überschusseinspeisung ist zusätzlich vorgesehen.
Haustechnische Versorgung
Im Rahmen des Bauvorhabens sind für die Außenfassade, die Fensterarbeiten und die gesamten Dacharbeiten, die Gerüstarbeiten als eigenes Gewerk ausgeschrieben. Im Rahmen des Bauvorhabens sind für die Außenfassade, die Fensterarbeiten und die gesamten Dacharbeiten, die Gerüstarbeiten als eigenes Gewerk ausgeschrieben. Der Aufbau der Gerüste erfolgt baubegleitend im Fortlauf der Rohbauarbeiten. Fassadengerüste werden, sofern die Topografie dies zulässt, so erstellt, dass sie gleichzeitig als Arbeits- und Schutzgerüste, insbesondere für die Dachabdichtungsarbeiten, und Fenstermontage dienen. Weitere notwendige Innengerüste sind in den jeweiligen Positionen der Einzelleistungsverzeichnisse, auch über 2,00 m Arbeitshöhe, entsprechend den Raumhöhen in den Bauteilen mit einzukalkulieren.
Im Rahmen des Bauvorhabens sind für die Außenfassade, die Fensterarbeiten und die gesamten Dacharbeiten, die Gerüstarbeiten als eigenes Gewerk ausgeschrieben.
Materialien, Geräte und Bemusterungen Materialien, Geräte und Bemusterungen Grundsätzlich dürfen bei Lieferung keine Materialien/ Geräte auslaufender Serien angeboten und/oder eingebaut werden. Sollten sich zwischen Auftragserteilung und Montagetermin Fabrikatsänderungen ergeben, sind diese mit der Objektüberwachung des AG abzustimmen. Die Probeentnahmen für Eignungs- und Kontrollprüfungen sind grundsätzlich im Beisein der Objektüberwachung des AG durchzuführen. Sämtliche Materialien zu Bemusterungen sind der Objektüberwachung rechtzeitig vor der Verwendung zur Genehmigung vorzulegen. Werden nicht genehmigte Materialien, Geräte oder Bauteile verbaut, gehen alle dadurch entstandenen Schäden oder Kosten zu Lasten des AN.
Materialien, Geräte und Bemusterungen
Außervertragliche Leistungen Außervertragliche Leistungen Bei Änderungen der vorgesehenen Leistung/en oder bei zusätzlicher/n Leistung/en ist rechtzeitig vor Ausführung ein schriftliches Nachtragsangebot einzureichen und eine Nachtragsbeauftragung abzuschließen.
Außervertragliche Leistungen
Güteüberwachung Güteüberwachung Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechen den betreffenden DIN Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn ein gültige Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird.
Güteüberwachung
Sichtbeton (alle Betonteile welche sichtbar verbleiben, kein Anstrich, keine Verblendung, (ist im Zweifel mit Bauleitung abzustimmen)) ist mindestens in der Sichtbetonklasse SB3 zu erstellen. Sichtbeton (alle Betonteile welche sichtbar verbleiben, kein Anstrich, keine Verblendung, (ist im Zweifel mit Bauleitung abzustimmen)) ist mindestens in der Sichtbetonklasse SB3 zu erstellen.
Sichtbeton (alle Betonteile welche sichtbar verbleiben, kein Anstrich, keine Verblendung, (ist im Zweifel mit Bauleitung abzustimmen)) ist mindestens in der Sichtbetonklasse SB3 zu erstellen.
Gebäudenergiegesetz (GEG) Gebäudenergiegesetz (GEG) Bei der Durchführung der Maßnahme ist das gültige Gebäudeenergiegesetz zu berücksichtigen. Der Auftraggeber wird die Ausführung der einzelnen Gewerke mit Hilfe thermographischer Untersuchungen und Blower- Door- Messungen überprüfen. Dementsprechend ist bei der Ausführung auf eine lückenlose Luftdichtigkeit und Wärmedämmung zu achten. Fehlstellen sind als Mangel zu bewerten und unverzüglich auf Kosten des Auftragnehmers nachzubessern.
Gebäudenergiegesetz (GEG)
Maßliche Toleranzen Maßliche Toleranzen Für die Ausführung aller Gewerke gelten bzgl. der Toleranzen im Hochbau nach DIN 18202 die erhöhten Anforderungen. Sofern in den Tabellen der DIN 18202 keine Zeilen für erhöhte Anforderungen ausgewiesen sind, wird als gesonderte Festlegung gefordert, dass die Normalgrenzwerte der DIN-Werte um die Hälfte der Maßgenauigkeit zu verbessern sind. Diese Vorgabe ist in den Einheitspreisen mit einzukalkulieren.
Maßliche Toleranzen
Länge / Breite: Länge / Breite: 34,36m x 43,85m (umschriebenes Rechteck) Höhe: Fahrzeughallen: ca. 6,09 m angrenzende Gebäudeteile: ca. 4,53m
Länge / Breite:
14.1 14.1 Im Rahmen der Baustelleneinrichtung werden entsprechende Bau-Unterverteilungen von dem Auftraggeber erstellt. Zuleitungen von diesen Verteilern bis in das Gebäude sind Leistungen des jeweiligen Gewerkes des Auftragnehmers. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer Baustrom und Bauwasser gegen Vergütung zur Verfügung. Der Verbrauch wird pauschal abgerechnet, es sei denn der Auftragnehmer weist den Verbrauch über eigene Messstellen nach, die auf eigene Kosten zu installieren sind. Die Pauschalen betragen: Baustrom 0,4 %, Bauwasser 0,1 %, jeweils der Bruttoabrechnungssumme. 14.2 Im Übrigen wird der Auftraggeber eine Bauwesenversicherung abschließen, die auch das Gewerk des Auftragnehmers gegen bestimmte Risiken versichert. Der Selbstbehalt beträgt je Schadensfall 2.500,- EUR. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, sich an den entstehenden Versicherungsprämien im Rahmen einer pauschalen Umlage in Höhe von 0,25 % der Bruttoabrechnungssumme zu beteiligen. 14.3 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer außerdem auf der Baustelle Sanitäreinrichtungen gegen Vergütung zur Verfügung. Die Vergütung für die Bereitstellung der Sanitäreinrichtungen einschließlich Wasserverbrauch beträgt pauschal 0,3 % der Bruttoabrechnungssumme. Dem Auftragnehmer bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass er die Sanitäreinrichtungen nicht oder in einem geringeren Umfange benutzt hat. 14.4 Der Auftraggeber wird ein Bauschild aufstellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit seiner Mitwirkung an dem Bauvorhaben zu werben. Die Gestaltung des Werbeauftritts liegt im billigen Ermessen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber bei Inanspruchnahme der Leistung eine pauschale Vergütung in Höhe von 0,1 % der Bruttoabrechnungssumme. 14.5 Sofern bauseitige Schuttcontainer mit benutzt werden, erfolgt eine anteilsmäßige Berechnung des Containers und eine anteilmäßige Müllentsorgung gemäß jeweils gültiger Preisliste der örtlichen Deponien. Der Anteil bestimmt sich nach den einzuschätzenden Gewichtskosten. Sonstige Umlagen betragen in % von der Bruttoabrechnungssumme: Restmüllbeseitigung 0,5 %, 14.6 Die vorgenannten Umlagen sind in der Kalkulation zu berücksichtigen.
14.1
Bei der Ausführung der Arbeiten ist die Baustellenverordnung vom 10.06.1998 über den Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen und alle damit im Zusammenhang stehenden Vorschriften einzuhalten. Desgleichen gelten die Erläuterungen zu der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen vom 15.01.1999. Bei der Ausführung der Arbeiten ist die Baustellenverordnung vom 10.06.1998 über den Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen und alle damit im Zusammenhang stehenden Vorschriften einzuhalten. Desgleichen gelten die Erläuterungen zu der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen vom 15.01.1999. Im Rahmen der vorgenannten Verordnung ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit dem vom Bauherrn beauftragten Sicherheits- und Gesundheitskoordinator zusammenzuarbeiten und die erforderlichen Angaben für die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsplanes bzw. der Baustellenordnung mit Auftragsvergabe beizubringen. Die gemäß Baustellenverordnung beizubringenden Unterlagen, wie z.B. Übertragung von Unternehmerpflichten, Ersthelferliste, Montage- und Demontageanweisungen, Gefährdungsbeurteilung der auszuführenden Leistungen, Prüfbücher, Nachweis Erste-Hilfe-Ausstattung, Nachweis der persönlichen Schutzausrüstung, ausführliche Betriebsanweisung und ggf. Abbruchanweisung, sind mit Auftragsvergabe vorzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass alle im Zusammenhang mit der Erstellung erforderlichen Unfallverhütungsmaßnahmen im jeweiligen Gewerk als Nebenleistung gemäß VOB/B bzw. den entsprechenden DIN-Normen gemäß VOB/C zu berücksichtigen sind. Sofern Sicherheitsvorkehrungen für Fremdgewerke zur Verfügung gestellt werden, sind Hinweise bzw. Positionen in den jeweiligen Leistungsverzeichnissen aufgeführt. Grundsätzliche Unfallverhütungs- und Sicherungsmaßnahmen, die bereits im Zuge der Rohbauarbeiten erforderlich werden, dienen auch gleichzeitig als Schutz der Folgegewerke. Zusätzliche Gefahrenquellen der Nachfolgegewerke sind im Rahmen der Leistungserstellung je Gewerk entsprechend den Vorschriften auszuführen. Die seitens des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators erstellte Baustellenordnung ist strikt einzuhalten, Verstöße können zum Verweis von der Baustelle führen.
Bei der Ausführung der Arbeiten ist die Baustellenverordnung vom 10.06.1998 über den Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen und alle damit im Zusammenhang stehenden Vorschriften einzuhalten. Desgleichen gelten die Erläuterungen zu der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen vom 15.01.1999.
Die Arbeitsbedingungen, die sich ergeben aus: Die Arbeitsbedingungen, die sich ergeben aus: - terminlichen Dispositionen von einzelnen Bauabschnitten zwischen Baubeginn und Übergabe unter Berücksichtigung von unterschiedlichem Personaleinsatz und Ruhezeiten zwischen den jeweiligen Bauabschnitten, - Materialtransport in unterschiedlichen Geschossen und Baukörpern, - Unterbrechung der Montage durch notwendige Vorlaufarbeiten anderer Gewerke und paralleles Arbeiten in anderen Geschossen auch unter Berücksichtigung des Umsetzens der Arbeitsgeräte, - Ausführung der jeweiligen LV-Positionsmassen in unterschiedlichen Teilmassen, unabhängig von der Teilmassengröße in verschiedenen Geschossen und Bauabschnitten und - strikter Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften entsprechend Baustellenverordnung sind bei der Kalkulation der Einheitspreise zu berücksichtigen.
Die Arbeitsbedingungen, die sich ergeben aus:
Für die Ausführung und Koordination der Baumaßnahme finden unabhängig von der allgemeinen Ingenieurbauleitung regelmäßig Ablaufbesprechungen mit allen Auftragnehmern statt. Alle Auftragnehmer sind verpflichtet mit einem weisungsbefugten Vertreter an diesen Besprechungen teilzunehmen. Für die Ausführung und Koordination der Baumaßnahme finden unabhängig von der allgemeinen Ingenieurbauleitung regelmäßig Ablaufbesprechungen mit allen Auftragnehmern statt. Alle Auftragnehmer sind verpflichtet mit einem weisungsbefugten Vertreter an diesen Besprechungen teilzunehmen.
Für die Ausführung und Koordination der Baumaßnahme finden unabhängig von der allgemeinen Ingenieurbauleitung regelmäßig Ablaufbesprechungen mit allen Auftragnehmern statt. Alle Auftragnehmer sind verpflichtet mit einem weisungsbefugten Vertreter an diesen Besprechungen teilzunehmen.
Folgende Unterlagen sind Bestandteile dieser Ausschreibung und werden Bestandteile des Angebotes bzw. des späteren Auftrags: Folgende Unterlagen sind Bestandteile dieser Ausschreibung und werden Bestandteile des Angebotes bzw. des späteren Auftrags: diese Leistungsbeschreibungdie begefügten SystemskizzenBrandschuztzkonzeptBaugrundgutachtenPositionspläneGenehmigungsplanung Lageplan Zufhart Baustelle
Folgende Unterlagen sind Bestandteile dieser Ausschreibung und werden Bestandteile des Angebotes bzw. des späteren Auftrags:
01 ROHBAUARBEITEN
01
ROHBAUARBEITEN
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden - die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben", die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und die "Besonderen Vertragsbedingungen", sowie die Angaben des Anschreibens, das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag. Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend aus den vorgenannten Unterlagen und den dort vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters zu berücksichtigen. Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten, werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind - die Planunterlagen und Zeichnungen der Planer, - die statischen Berechnungen - die Angaben und Details des Bauphysikers wie Wärme- und Schallschutznachweis, - die Angaben und Details der sonstigen Fachplaner und Sonderfachleute wie z.B. der Brandschutznachweis, das Bodengutachten, - die Baugenehmigung - alle sonstigen behördlichen Auflagen, - das Leistungsverzeichnis. Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers tragen, um Verwechselungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der Leistungen ist die VOB, Teil C, jeweils neueste Fassung, (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen) sowie besonders alle gültigen - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und Herstellerrichtlinien, welche sich auf die vorgesehenen Leistungen nach den neuesten Kenntnissen der Technik beziehen, wie u.a. DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18 300 Erdarbeiten DIN 18 305 Wasserhaltungsarbeiten DIN 18 306 Entwässerungsarbeiten DIN 19 549 Schächte für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen DIN 1 986 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, DIN 4 123 Gebäudesicherung im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen DIN 4 124 Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau ZTV E-STB Zusätzliche technische Vorschriften und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau DIN 18 330 Mauerarbeiten DIN EN 1996 Mauerwerk, Berechnung und Ausführung DIN 18 533 Abdichtung von erdberührten Bauteilen DIN 18 336 Abdichtungsarbeiten DIN 18 331 Beton u.Stahlbetonarbeiten DIN EN 1992 Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton und Stahlbetontragwerken DIN EN 206 Beton DIN 18 335 Stahlbauarbeiten DIN 4 123 Gebäudesicherung im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen DIN 18 353 Estricharbeiten DIN 18 350 Putz- und Stuckarbeiten DIN 18 451 Gerüstarbeiten DIN 4 030 Betonangreifende Wässer, Böden und Gase DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau - Bauwerke Alle in der VOB/C DIN 18299 ff aufgeführten DIN bzw. DIN EN gelten ohne besondere Erwähnung als Ausführungsgrundlage, Leistungs- und Gütebestimmung. Weiter gelten die - Richtlinien und Merkblätter der entspr. Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie - Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL), - Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln, - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke, - Richtlinien und Merkblätter der entspr. Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie - Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV) - Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) - Bundesverband Porenbeton, - Arbeitsgemeinschaft Ziegelelementbau e.V., und Güteschutz Ziegelmontagebau e.V., - Verein Deutscher Zementwerke e.V., - Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL), - kommunalen Entwässerungs-/ Abwassersatzungen. - Technische Baubestimmungen; Baustellen- einrichtungen; Sicherheitsregeln für die Einrichtung und den Betrieb auf Baustellen (BaustelleneinrVV HA), - Arbeitsstättenverordnung, - Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR), - Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI), - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln, - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung), 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe seines Angebotes von sämtlichen preisbildenden Faktoren in Kenntnis zu setzen und diese in seinem Angebot zu berücksichtigen. Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes von den örtlichen Verhältnissen zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen. Nachforderungen, welche auf mangelhafte Information beruhen, werden nicht anerkannt.
1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen
2.1 Alle in der VOB, Teil C 2.1 Alle in der VOB, Teil C als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen gelten als vertragliche Leistung und sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch, sofern nicht ausdrücklich hierfür Leistungspositionen vorgesehen sind: - Alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der Unfallverhütungs- vorschriften und des Brandschutzes ergeben. - Regelmäßiges Reinigen und Sauberhalten von öffentlichen Verkehrswegen gem. den gesetzlichen Bestimmungen - Unterhalten von geböschten Baugruben bis zur Verfüllung - Säubern der Arbeitsraumsohlen vor Anfüllung der Arbeitsräume, Durchlässigkeit des Kiessanduntergrundes muss gewährleistet sein. - Das Herstellen technologisch bedingter Arbeitsfugen, einschl. aller hierfür evtl. erforderlichen Materialien wie Fugenbänder, sowie Schalungsausschnitte, Abstellungen, Bewehrungsanschlüsse, etc. - Das Herstellen unrechtwinkliger Wandanschlüsse - Das Anlegen und Herstellen von Durchbrüchen, Öffnungen und Schlitzen nach Schlitz- plänen für Installationszwecke aller Art. Das Schließen vorgen. Decken- und Wanddurchbrüche, jeweils nach den erforderl. Anforderungen (z.B. auch nach Schall- und Brand-Schutzbestimmungen) Deckendurchbrüche sind teilweise mit mehreren Leitungen der TGA in unterschiedlichen Durchmessern belegt, die die erforderlichen Schalarbeiten sowie das Ausbetonieren erschweren. - Das Herstellen, Vorhalten und Unterhalten für alle Gewerke und für die Dauer der Bauzeit und Entfernen der Notgeländer in Treppenhäusern sowie sonstige erf. Absturzsicherungen und Abdeckungen. - Typenprüfung bzw. Kosten für das Aufstellen statischer Berechnungen und das Anfertigen der dazugehörigen Zeichnungen gem. DIN 18 451, Abschn. 4.2.5. sowie alle Gebühren für die bauaufsichtliche Genehmigung und Abnahme der Gerüste. - Das Schließen, Verputzen und Spachteln von Aussparungen, Ankerlöchern o.ä. - Das Einlegen von Dreikantleisten: Alle sichtbaren Ecken und Kanten von Stahlbetonbauteilen sind unter 45 Grad durch Einlegen von Dreikantleisten mit 1,5 cm Seitenlänge zu brechen. Dieses gilt auch für Arbeitsfugen. Nach Fertigstellung sichtbar bleibende Fugen von Element -Decken und Wänden sind so mit geeigneten Mitteln abzuschalen, dass eine Nachbehandlung durch Betonkosmetik bzw. Beiputz nicht erforderlich wird. - Das Überhöhen von Schalbereichen, wenn aus konstruktiven bzw. statischen Gründen vorgegeben. - Das Anbringen und Unterhalten von Meterrissen (1,00 m über OKFF) mindestens 3 Stück pro Geschoss in den Türleibungen von Eingangstüren sowie im Bereich des Treppenhauses bzw. Aufzuges. Als Meterriss sind dafür konzipierte Kunststoffplättchen zu verwenden. Der Auftragnehmer haftet für die Richtigkeit. Die Meterrisse sind für alle Folgegewerke bindend. - Das Glätten aller Flächen für die waagerechten Mauerwerksisolierungen mit reinem Zementmörtel. - Das Ausgleichen der Deckenauflager nach Angaben der Bauleitung und des Statikers. Das Problem der Kantenpressung ist zu beachten, auf diversen Wänden sind evtl. Zentrierstreifen zur Zentrierung der Auflagerlasten aus den Decken einzulegen, bzw. ist der Wandkopf bei Aussenwänden auf der Innenseite mit einer Weichfasereinlage zu versehen. - Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk. - Bauseits zur Verfügung gestellte Einbauteile, wie z.B. Einbauteile des Aufzuges wie Halfenschienenstücke, Rüsthülsen, etc., sind auf Anforderung durch den AN fachgerecht einzubauen. Die Einbauteile sind verschiebe- und auftriebsicher an der Bewehrung zu befestigen. - Herstellen von Probewürfeln zur Prüfung der Druckfestigkeit, einschl. erforderl. Prüfgebühren. - Statische Nachweise für Transport- und Montagezustände. - Provisorische Abdichtung von Öffnungen, Durchbrüchen, Aussparungen in Decken sowie Treppenlöcher und offene Baukörperdehnungsfugen gegen Niederschlagswasser während der Rohbauarbeiten. Die Öffnungen sind tagwasserdicht zu verschließen. - Weitere Nebenleistungen zu einzelnen Gewerken, die als Preisinhalte mit zu berücksichtigen sind, siehe auch folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung". 2.2 Der AN hat alle evtl. erforderl. Genehmigungen für die Benutzung von öffentl. Grundstücks- flächen bzw. Nachbargrundstücken rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. Alle hierdurch entstehenden Kosten sind in die Einheitspreise mit einzurechnen. Die Bauherrschaft ist von allen Forderungen freizustellen, die durch unmittelbare und mittelbare Beschädigungen entstehen können. Verursachte Schäden sind unaufgefordert zu beseitigen. 2.3 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und sonstig anfallende Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll sind streng einzuhalten. Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist untersagt. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung stehen sind mit diesen so abzustimmen, dass eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit gewährleistet ist. Verantwortlich für die Koordination sämtlicher Gewerke auf der Baustelle in Bezug auf Logistik, Abrufen benötigter Vor- und Nachleistungen liegt im Verantwortungsbereich des AN, in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung. Dies beinhaltet auch das Abstimmen der Material- lieferungen mit den vor Ort Beteiligten und die Terminkoordinierung, inbes. bzgl. der Erd- und Verbauarbeiten. 2.5 Vor Ausführung der Leistungen sind der Bauleitung in mindestens zweifacher Ausfertigung kostenfrei zu übergeben: - alle erforderlichen bauaufsichtlichen Zulassungen, - eine Aufstellung der verwendeten Materialien mit Hinweis auf Hersteller, Fabrikat und Chargennummer o.ä, - Wartungsangaben.
2.1 Alle in der VOB, Teil C
3.1 Erdarbeiten 3.1 Erdarbeiten - Für Bodenaushubpositionen mit Entsorgung gilt folgender Text: - Boden lösen, aufladen und abfahren, einschl. aller Kippgebühren. Kontaminierter Aushubboden nach der ErsatzbaustoffV, falls vorhanden, wird in Zulagepositionen erfasst. - Der AN hat sich rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten über alle für die Durchführung der Erdarbeiten erforderl. örtlichen Gegebenheiten zu informieren, z.B.: - über die genaue Lage von Ver- und Entsorgungskanälen sowie Versorgungsleitungen im Bereich der Baustelle und des angrenzenden öffentlichen Verkehrsraumes. Die sich daraus evtl. ergebenen Erschwernisse bei der Ausführung infolge von Vorsichtsmassnahmen zum Schutz vorh. Leitungen (evtl. erforderl. Handaushub) sind in die Einheitspreise mit einzu- kalkulieren. Vom AN verursachte Beschädigungen sind unaufgefordert und auf eigene Kosten wieder zu beheben. Nachforderungen, welche auf mangelhafte Information beruhen, werden nicht anerkannt. - Der Aushub der Baugrube bei bindigen Böden ist von außerhalb der zu bebauenden Fläche mit einem Tieflöffelbagger oder rück- schreitend auszuführen. Ein Befahren des Bauplanums mit schwerem Arbeitsgerät ist nicht zulässig, da ansonsten durch die dynamische Fahrzeugbeanspruchung das Boden- wasser mobilisiert wird und die bindigen Erdstoffe zu einer Verbreiung neigen. - Bei Maßnahmen wie Bodenaustausch, Nachverdichtungen, etc. hat der AN die Bauleitung rechtzeitig über die Durch- führung bzw. Beendigung der Maßnahmen zu informieren, damit der Erfolg vom entspr. Fachingenieur überprüft werden kann. Weitere Arbeiten dürfen in diesen Bereichen vor Freigabe durch die Bauleitung nicht erfolgen. - Nach erfolgtem Aushub, vor Beginn der Fundamentierungsarbeiten, ist eine Abnahme der Baugrube gefordert. - Aufgefüllte Bodenmassen und Kiesfilter- schichten werden im verdichteten Zustand gemessen und abgerechnet. 3.2 Entwässerung - Die örtlichen Bestimmungen und Vorschriften des Tief- und Hochbauamtes des Stadtentwässerungamtes, der Stadtwerke und der Bauaufsichtsbehörde sind genau zu beachten - Abnahmen werden vom AN beantragt. Bescheinigungen der öffentlichen Dienststellen über die erfolgte Abnahme sind der Bauleitung des AG zu übergeben. Geschuldet sind der Ausführung entsprechende Bestandspläne sowie eine Dokumentation (siehe gesonderte Position) - Zum Verfüllen der Leitungsgräben darf für die erste Lage (mind. 30 cm über Rohscheitel) nur steinfreies Material verwendet werden. Weitere Verfüllung mit verdichtungsfähigem Boden. Verdichtung von Hand oder mit leichtem Gerät. - Nach Abschluss der Hinterfüllmaßnahmen für die Entwässerungsleitungen hat der AN im Beisein des AG die Funktionsfähigkeit der Entwässerung nachzuweisen. 3.3 Mauerarbeiten - Das Mauerwerk ist in regelrechtem Verband lot- und fluchtgerecht sowie vollfugig herzustellen. - Einzurechnen ist die evtl. Verzahnung neuer Wände mit vorhandenem Mauerwerk. - Ebenso gilt das Anlegen und lotrechte Hochführen der Leibungen von Tür- und Fensteröffnungen,sowie der Glattputz der Leibungen als Vorbereitung für die Fenstermontage als Nebenleistung und ist in die Einheitspreise einzukalkulieren, falls nicht in gesonderter Position erfasst. - Die Anschlüsse der Konstruktionsteile (Decken, Wände, Stützen) an das Mauerwerk sind vorschriftsmäßig herzustellen. An Beton- und Stahlteilen vorhandene Anker sind einzumauern, fehlende Anker sind anzudübeln bzw. anzuschweißen. Vorgeschrieben sind 4 Anschlussanker je m Wandhöhe aus der angrenzenden Stahl- oder Betonkonstruktion. - Mauerwerksteile in verschiedenen Mörtel- und Ziegelgüten, sowie alle tragenden und aussteifenden Wände sind gleichzeitig im Verband hochzuführen. Die Verankerung nichttragender Innenwände und leichter Trennwände mit tragendem und aussteifen- dem Mauerwerk muss außerdem nach den Ausführungsrichtlinien der DIN 4103 erfolgen. - Für die Mörtelbeschaffenheit gilt DIN EN 1996, ergänzt durch die Empfehlung des Fachverbandes der Ziegelindustrie. Es ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Beschaffenheit des auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels über den Zeitraum der gesamten Leistung hinweg gleich bleibt und auf das Wasseraufnahmevermögen des verarbeiteten Steines abgestimmt ist. Die Auswahl der Zuschlagstoffe ist darauf abzustimmen. Farbstoffzusätze sind nicht vorgesehen. Alle Fugen sind ohne Farbunterschiede auszuführen. Grundsätzlich sind alle Stoß-, Lager- und Außenfugen satt und hohlraumfrei auszuführen. Die Fugen sind bis zur Sichtfläche zu vermörteln, soweit es sich nicht um mörtelfreie Fugen handelt. - Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem AG festzulegen. Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut zu beseitigen. Für Sichtmauerwerk gilt: - Muster sind auf Verlangen vorzulegen - Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und nach Absprache mit der Bauleitung gegen Verschmutzung zu schützen. Im Sockelbereich ist i.d.R. eine Folie für die Bauzeit dauerhaft zu befestigen und nach Abschluss der Putzarbeiten zu beseitigen. - Frisches Mauerwerk ist bei Eintritt von Frost zu schützen. An oder auf gefrorenem Mauerwerk oder Mörtelgrund darf nicht weitergearbeitet werden. Gefrorene Baustoffe dürfen - auch bei Zusatzmitteln im Mörtel - nicht verarbeitet werden. Durch Frost geschädigtes Mauerwerk ist unverzüglich abzutragen. - Sofern die Hersteller für das zu verwendende großformatige Steinmaterial Passstücke anbieten, sind diese grundsätzlich zu verwenden. - Wenn Steine für Passstücke getrennt werden müssen, weil die Industrie für das zu verwendende Steinmaterial keine fertigen Passstücke anbietet, dann ist das Trennen nur durch materialgerechte Verfahren, z.B. Sägen bei Porenbeton oder Leichtziegel, zulässig. - Mauersteinversetzungsgeräte (”Deckenkräne”) dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt werden, es sei denn, die Decken haben ihre projektierte Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen Einzellasten werden durch das Gerät nicht überschritten. - Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben. Nicht korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden. 3.4 Beton- und Stahlbetonarbeiten - Wenn die Bewehrungen nicht auf der Baustelle gebogen werden, sind für die Zulagebewehrungen, Auswechselungen usw. (resultierend aus den geprüften Bewehrungsplänen) aller vorkommenden Dimensionen genügend Reservestähle sowie eine Handbiegemaschine vorzuhalten. - Die Betonoberfläche, auch unter schrägen Schalungen, muss frei von Löchern sein. Evtl. erforderliche Nachbesserungen werden nicht vergütet. Nachträgliche Ausbesserungen von Fehlstellen sind vor Ausführung mit der Bauleitung abzustimmen. - Zur Wanddurchführung von Spanndraht sind Kunststoffhülsen zu verwenden. Die verbleibenden Öffnungen (Konen) sind sofort nach dem Ausschalen mit Feinbeton gleicher Färbung und Oberflächenstruktur zu schließen. Besondere Sorgfalt ist auf das Schließen der Spannlöcher im Bereich der Weißen Wanne zu verwenden. - Alle einzubauenden Kleineisenteile sind gem. DIN je nach Einsatzort feuerverzinkt oder in V4A - Qualität einzubauen. - Gegen die Verwendung von zugelassenem Schalungsöl besteht kein Einwand, sofern keine Schäden, Verfärbungen und dergleichen entstehen. Entstandene Schäden sind umgehend und vollständig auf Kosten des AN zu beseitigen. - Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten, damit durch Schwinden keine klaffenden Fugen entstehen und die Schalungsbretter sich nicht werfen. - Bei der Betonherstellung bedürfen Korngrößen der Zuschlagstoffe über 32 mm der Zustimmung der Bauleitung. - Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im Besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend. Vor dem Betonieren sind die entsprechend ausgebildeten Schalungen von Fremdkörpern zu reinigen. Das Eindringen von Schnee ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. - Vor dem Betonieren sind die Hohlräume von Hochlochziegeln so abzudecken, dass kein Beton in die Hohlräume eindringen kann. - Fachbauleitung und Bewehrungsabnahme: Der AN übt die Fachbauleitung nach LBO für die Ausführung selbst aus. Vor Beginn der Betonierarbeiten der Stahlbetonteile hat der AN die Bauaufsichtsbehörde, die Bauleitung, den Statiker und den Prüfstatiker eigenverantwortlich über jeden Betoniergang zu informieren und die Bewehrung abnehmen zu lassen. - Das Einlegen von Rohrleitungen in die Schalung durch andere Unternehmen, z.B. Leerrohre der elektrischen Leitungen, Rohre für die sanitäre Installation usw. sowie Anker und sonstige Befestigungseisen, ist ohne besondere Berechnung zu gestatten. Verantwortlich für die Koordination ist der AN. - Sofern Fertigteildecken und/oder Fertigteilwände zur Ausführung kommen gehört der Einbau von Elektrodosen in den Decken und Wänden evtl. zum Leistungsumfang des AN, die Abrechnung jedoch erfolgt auf Nachweis. - Rohr- und Leitungsdurchführungen - Beim Durchführen von Rohren und Leitungen durch Fundamente oder Wände sind Überschiebrohre zu verwenden. - Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen. - Vor dem Schließen von Aussparungen und Schlitzen ist verantwortlich darauf zu achten, dass die verlegten Leitungen korrosions-, wärme- und schallgeschützt sind. - Alle für die Erbringung der Gesamtleistung des AN benötigten Einbauteile wie Anschweißplatten, Futterrohre, Schienen, Dübel, Leerrohre, Halfeneisen, usw. sind in die Schalung einzubauen. Sie müssen durch geeignete Maßnahmen dauerhaft gegen Korrosion geschützt sein (feuerverzinkt). Falls erforderlich, sind Teile aus nichtrostendem Stahl zu verwenden - Betonzusätze: Die Verwendung von Betonverflüssigern und/ oder anderen Zusatzmitteln bedarf der Zustimmung der Bauleitung. Sofern sie nicht besonders ausgeschrieben sind, werden sie nicht besonders vergütet. - Zusätzliche Baustoffprüfungen: Auf Verlangen des AG sind bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten besondere Güte- prüfungen von Materialien, Baustoffen und an Bauteilen durch den AN kostenlos durchzu- führen. Sind mehrere Prüfverfahren zulässig, entscheidet der AG gemeinsam mit den Fachingenieuren, welches Verfahren angewendet wird. - Andere als die ausgeschriebenen Stahlgüten dürfen nicht eingebaut werden, auch wenn gleichwertige Stäbe in Bezug auf Streck- grenzen und Zugfestigkeit zur Verfügung stehen. - Baustahlabrechnung: Es wird nach den Einheitspreisen der Betonstahl-Positionen anhand der von der Bauleitung freigegebenen Stahllisten (ohne Verschnitt, etc.) abgerechnet. - Bewehrungserschwernisse Mit den Einheitspreisen der Stahlpositionen sind ferner abgegolten sämtliche Möglich- keiten der Bewehrungsführung nach DIN EN 1992 einschließlich der sich daraus ergebenden Schwierigkeiten und der damit verbundenen Arbeitsabläufe in verlegetechnischer Hinsicht sowie sämtliche dazu erforderlichen Abstützungen und Halterungen im Einbauzustand. Dies gilt z.B. auch - bei der Bewehrung von Druckgliedern über 2 Geschosse - bei der Einspannbewehrung von senkrechten Baugliedern in horizontale angrenzende Bauteile - bei der Ausnutzung der maximalen Bewehrungsdichte in den einzelnen Bauteilen usw. - Konstruktive Rissebeschränkung Für Wände, großflächige wandartige Bauteile usw. ist grundsätzlich schwindarmer Zement zu verwenden. Der Beton muss so geliefert eingebracht und nachbehandelt werden, dass nur eine Rissebildung in ganz geringer Anzahl und Breite auftritt. Arbeitsfugen sind vom AN in den nach Statik bzw. DIN vorgeschriebenen Abständen anzuordnen und entsprechend auszubilden. Diese Arbeitsabschnitte sind mit dem Statiker und der BL abzustimmen, das Ausbilden der Arbeitsfugen gilt als Nebenleistung und ist ebenso wie sämtliche hierfür erforderlichen Materialien, wie z.B. Fugenbänder sowie sonstige Einbaumaßnahmen in die Einheitspreise der Stahlbetonarbeiten einzukalkulieren. - Festlegung von Überhöhungen: Sofern in den einzelnen Schal- und Bewehrungsplänen die Überhöhungen für Konstruktionsteile (Unterzüge, Überzüge, Geschossdecken usw.) nicht angegeben sind, sind diese Überhöhungen durch den AN in Abhängigkeit von seiner Schalungs- konstruktion festzulegen, damit die zulässigen Höhentoleranzen nach dem Ausschalen nicht überschritten werden. Auswahl der Schalung, der statische Nachweis für die Standsicherheit seiner Schalung obliegt dem AN. Alle Erschwernisse, die mit der von ihm gewählten Schalungsart zusammen- hängen einschl. evtl. Auswirkungen auf die Schalungsform benachbarter Bauteile und deren Anschlüsse sind in die Angebotspreise einzurechnen. Konstruktion und Einsatz der Schalung haben so zu erfolgen, dass die vorgegebenen Bautermine eingehalten werden. - LV - Langtext Beton: Für sämtliche Betonpositionen gilt folgender Text: - z.B. Beton C25/30 herstellen bzw. liefern, zwischen oder auf Schalung oder Beton- fertigteilen sach- und fachgerecht ein bzw. aufbringen und verdichten, einschl. der erforderlichen Nachbehandlung. Die Oberflächen sind glatt abzuziehen. Sie müssen dicht und geschlossen sein. Der Beton ist gut zu verdichten, er darf nicht entmischt werden. - LV - Langtext Schalung Für alle Schalungspositionen gilt folgender Text. - Schalung für . . . . liefern, nach Zeichnung und Angabe sach- und fachgerecht einbauen, vorhalten, später wieder ausbauen und abfahren, einschl. aller Abstützungen in horizontaler und vertikaler Richtung, aller Nebenarbeiten, aller Verbindungsmittel und aller sonstigen Arbeiten. Die Abstützungen sind, wenn erforderlich, durch den AN besonders nachzuweisen. - Expositionsklassen Angaben zu Expositionsklassen der jeweiligen Betonbauteile sind den statischen Berechnungen sowie den Positions- und Schalplänen zu entnehmen, zu beachten und entsprechend zu Grunde zu legen. - Anforderungen bei Ausführung einer Weißen Wanne: - Ausführung entsprechend der WU-Richtlinie DAfStb, Wasserundurchlässige Bauwerke - Der AN hat für die Ausführung der Leistung eine entsprechende Spezialfirma mit zu beauftragen, inbesondere bzgl. - Abdichtungstechnische Systemplanung, wie z.B. Ausbildung und Abdichtung der Arbeits- und Sollrissfugen, Dichtungsrohre, Einbau von Dichtkragen für Rohrdurchführungen, etc. - Ausführung mit Überwachung aller Betoniervorgänge durch das Fachpersonal - ebenso sind die Hinweise auf den Positions-, Schal- und Bewehrungsplänen bzgl. Beton- technologie, Fugenausführung und Nachbehandlung zu beachten. - Die Anordnung von senkrechten Arbeitsfugen, infolge Arbeitstakt-Betonierabschnitten bzw. Wandplattenstößen von FT-Hohlwandelementen obliegt dem AN. Sämtliche hierfür erforderlichen Materialien mit Arbeitsfugenbändern, Blechen, Schläuchen, Quellbändern oder gleichwertig (nach Wahl des AN) sowie die entsprechenden Einbaumaßnahmen sind mit den Angebotspreisen abgegolten. Die Ausbildung der horizontalen Arbeitsfugen (Sohle-Wand, Wand-Decke) ist in gesonderten Positionen erfasst und anzubieten. - Haftübernahme für die Gebrauchsfähigkeit bezüglich dauerhafter Wasserundurchlässigkeit des Baustoffes Beton sowie des nach gewählten Systems druckwasserhaltend ausgebildeten Tragwerks, einschl. aller Fugenüberbrückungs- maßnahmen und "Durchdringungen" auf die Zeitdauer von 10 Jahren. 3.5 Beton- Fertigteile Als Nebenleistung gelten insbesondere auch, sofern nicht ausdrücklich hierfür Leistungspositionen vorgesehen sind: - Erstellen und Mitliefern der statischen Berechnungen, die zur Umrechnung auf Fertigteilelemente zusätzlich zur normalen statischen Berechnung erforderlich sind, einschl. evtl. Prüfgebühren - Erstellen aller Zeichnungen für die Fertigung und Montage, die zusätzlich zur normalen Ausführungsplanung erforderlich sind, wie: Schal- und Bewehrungspläne, Werkstattzeichnungen, etc. - Werden Fertigteile untereinander oder mit Ortbeton thermisch getrennt verbunden, so sind Verbindungselemente aus Edelstahl einzurechnen. - Verbindungen wie Dorne und Hüllrohre, Schrauben, Dollen, Stahlplatten etc.. Für Montageanschlüsse sind diese teilweise vorab in Ortbetonbauteilen mit einzubetonieren (im EP Fertigteil berücksichtigen). - Einbauteile zur Zentrierung - Zementgebundener Vergussmörtel beim Einbau - evtl. erforderliche statische Lager / Gleitlager als Einbauteile an Auflagerungen - Der Fertigteilhersteller hat ohne besondere Aufforderung Güteschutznachweis, Prüfzeugnisse und Eignungsprüfungsnachweis vorzulegen. - Für Stahlbeton-Fertigteildecken dürfen nur allgemein bauaufsichtlich zugelassene und güteüberwachte Fabrikate verwendet werden. - Vorschriften und Verlegeanleitungen des Herstellerwerkes sind beim Einbau zu beachten. - Falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, sind alle Bauteile in glattem Sichtbeton (SB2) auszuführen, Betongüten nach Statik. - Alle freien Kanten sind mit Dreikantleisten 15/15 mm zu brechen. - Erstellung aller Eck- und Randausbildungen. - Auf eine gleichmäßige Fugeneinteilung ist zu achten. - evtl. erforderliche Kranstellung und Gerüste - Krananschlagspunkte sind gem. Architektenplanung an später nicht sichtbaren Stellen vorzusehen. - Der AN hat sich über Zufahrtsmöglich- keiten und Aufstellmöglichkeiten für seine Hebezeuge rechtzeitig zu informieren. 3.6 Abdichtung gegen Wasser - Vor Ausführung der Abdichtungsarbeiten sind die Untergründe auf Eignung zu überprüfen. Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den Hinweis auf vorstehende Teile, z. B. Drähte, Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten, Verbindungsstäben u. dgl. - Die Außenabdichtung auf Kelleraußenwänden ist stets vor dem Anbringen von Fertigteilen, z. B. Lichtschächten o.ä., auszuführen. - Die Lage der Nahtstelle zwischen waage- rechten und senkrechten Flächen ist gesondert mit dem AG abzustimmen, falls sie nicht aus den Planungsunterlagen ersichtlich ist. - Bei horizontalen Mauerwerksabdichtungen ist auf das Vorhandensein einer Mörtelfuge zu achten. - Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von der Planung dann in ihrer Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe des Geländes, z.B. durch Anschüttung, Wegebau, erkennen lässt, die von der Planung abweicht. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu verständigen. - Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen - auch im Bereich zweischaliger Wände - sind nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu führen. - Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch Vorstellen von Schutzschichten, verdeckt werden, muss die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen werden. Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig zu informieren. - Arbeitsunterbrechungen bei Bitumendickbeschichtungen sind zu vermeiden. - Beim Kehlenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten Flächen sind die Stoßüberdeckungen an der senkrechten Fläche anzuordnen. - Beim Kantenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten Flächen ist darauf zu achten, dass die Abdichtungslagen der waagerechten Fläche die entsprechenden Abdichtungslagen der senkrechten Fläche überdecken, damit das Wasser nicht gegen den Stoß läuft. - Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von Bewehrungsstahl gefährdet werden können, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um mechanische Beschädigungen erkennen zu können. 3.7 Erdungsanlage und Niederspannungsinstallation Die Ausführung der Erder hat entsprechend der DIN 18014 zu erfolgen, er gilt als Bestandteil der elektrischen Anlage. Die Arbeiten sind durch eine entsprechende Elektro-/Blitzschutzfachkraft bzw. unter Aufsicht dieser Fachkraft auszuführen. Als Nebenleistung gelten insbesondere auch, sofern nicht ausdrücklich hierfür Leistungspositionen vorgesehen sind: - Die Messung des Erdungswiderstandes der Erdungsanlage lt. DIN VDE 0100 Teil 600, Abs. 5.6.1.5. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und in den Übergabeschein einzutragen. - Die Prüfung der Verbindung des Hauptpotenzialausgleichs laut DIN VDE 0100, Teil 600 Abs. 5.2., mittels eines Stromes von mind. 0,2 A, bei einer Leerlaufspannung zwischen 4 - 24 V, die Ergebnisse sind zu protokollieren. - Das Einrichten von Messpunkten zur Feststellung der Ableitfähigkeit von Fußböden einschl. Erstellen eines Protokolls mit Eintragung der Messstellen und Messwerte, z.B. in Batterieräumen o.ä. - Die Fortschreibung der Ausführungs-, Montagepläne und Werkstattzeichnungen. Alle Änderungen, die während der Bauzeit auftreten, sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich laufend in die Ausführungs- sowie in die Werkstatt- und Montagepläne einzuarbeiten. - Die Dokumentation gemäß Abschnitt 7 DIN 18014 für die Erdungsanlage bestehend aus: - Grundrisszeichnungen mit eingezeichneten Anschlusstellen und Verbindunggsstellen, - Kennzeichnung der eingesetzten Werkstoffe, - ausführliche Fotodokumentation der verlegten Erdungsanlage in Bewehrung und Erdreich, - Messprotokolle, - geschuldet sind der Ausführung entsprechende Bestandspläne sowie eine Dokumentation (2 -fach in Papierform und in digitaler Form auf Datenträger als DWG- und PDF-Dateien). 3.8 Schweißarbeiten o. ä. Bei Durchführung von Schweiß- und Schneidbrennarbeiten, Arbeiten mit offener Flamme und sonstigen funkenreißenden Arbeiten sind die gültigen Auflagen der Bauberufs- genossenschaften, Gewerbeaufsicht, etc. zu beachten und einzuhalten (Brand- und Explosionsschutz). Alle erforderlichen Qualifikationsnachweise für das normgerechte Schweißen von Stahlbauten etc. sind vorzulegen, für das Schweißen von Betonstahl ist insbesondere DIN EN ISO 17660 zu beachten. Brennbare Gegenstände und lagernde feuergefährliche Stoffe, auch Staub und Abfälle, soweit brennbare Umkleidungen und Isolierungen, sind vor Beginn der Arbeiten aus der Umgebung der Arbeitsstelle zu entfernen. 3.9 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im Verdacht stehen gesundheitsgefährdende Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen. Falls erforderlich sind Produktzertifikate vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll- bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt werden.
3.1 Erdarbeiten
4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses 4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses sind vor Abgabe des Angebotes mit BPD zu klären. Der Bieter ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl. Einwände sind vor der Angebotsabgabe schriftlich anzuzeigen. 4.2 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten. Unvollständige Angebote können nicht berücksichtigt werden. Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur auf ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur Ausführung. 4.3 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit) dar. 4.4 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und entspr. Zertifikaten zu erbringen. 4.5 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen Produkten Alternativen gesondert anzubieten. Alternativvorschläge des Auftragnehmers müssen die durch die Änderung notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr enthalten. Sie müssen gleichwertig der ausgeschriebenen Leistung sein und keine terminverzögernde Wirkung haben. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG. Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk nach sich ziehen.
4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses
5.1 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle 5.1 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle erforderlichen bauaufsichtlichen Zulassungen der Bauleitung kostenfrei vorzulegen. 5.2 Bauablaufbedingte Unterbrechungen, auch witterungsbedingte, werden nicht gesondert vergütet. 5.3 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten Person an den Baustellenbesprechungen (wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheitspreisen abgegolten.
5.1 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle
01.01 BAUSTELLENEINRICHTUNG
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BAUSTELLENEINRICHTUNG
01.08 BETONARBEITEN
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BETONARBEITEN
01.09 BETONFERTIGTEILE
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