To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.
Submit your estimate
until
Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
ALLGEMEINES ALLGEMEINES
Objekt: Neubau Gerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr Dobbin-Linstow
Bauherr: Gemeinde Dobbin-Linstow
Ansprechpartner: Herr Oesterreich
Bauleiter: Andreas Langkau,
Dipl.-Ing.
Gleviner Str. 20
18273 Güstrow
Tel. 03843/682273
0175/4030619
langkau.andreas@freenet.de
ALLGEMEINES
LAGE- UND PROJEKTBESCHREIBUNG LAGE- UND PROJEKTBESCHREIBUNG
Erschließung/Baustellenzugang
Das Grundstück wird über eine
befestigte Straße erschlossen jedoch ist der Bauplatz selbst unbefestigt
Container und Baufahrzeuge sind so auf- bzw.
abzustellen, daß die angrenzenden, nachbarlichen
Grundstücke sowie die Zufahrten nicht blockiert werden.
Baubeschreibung
Neubau in traditioneller Bauweise.
Die Konstruktion besteht aus massiven Wänden und einem flach geneigtem Satteldach.
Das Gebäude ist nicht unterkellert.
Die Gründung erfolgt über Streifenfundamente und die Sohlplatte. Diese Fundamente werden gemäß Statik auf dem tragenden Baugrund gegründet.
Das Gelände fällt leicht ab.
Besichtigung und Örtlichkeiten
Der AN erklärt mit Unterschrift dieses LV´s, daß die
Besichtigung des Grundstückes und aller damit im Zusammenhang stehenden
Örtlichkeiten sowie die Festlegung der Möglichkeiten
über die An- und Abtransportmöglichkeiten, die Heranführung von Baustrom
etc. mit Angebotsabgabe erfolgt ist.
Mit Angebotsabgabe erklärt der Bieter die Massen
überprüft zu haben, insbesondere unter Nutzung der beiliegenden Anlagen,
Daten und Informationen bzw. durch Aufmaß vor Ort.
LAGE- UND PROJEKTBESCHREIBUNG
AVB ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AVB) AVB
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AVB)
Für die Ausführung, die technische Bearbeitung und die
Abrechnung der nachfolgend beschriebenen Bauleistungen
am Bauvorhaben
Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in Linstow
gelten als rechtskräftige Vertragsgrundlage die
Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen gemäß VOB Teil B DIN 1961 in der jetzt gültigen
Ausgabe
Weitere Vereinbarungen, die im Vertragsfall
Vertragsbestandteil werden.
LV - Kurzfassung
Hat der Auftragnehmer für sein Angebot eine
selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung benutzt,
ist allein der Wortlaut des vom Auftraggeber verfaßten
Leistungsverzeichnisses verbindlich. In jedem Fall sind
Kennzeichnungen, Kurztext, Nummerierung für Los,
Gewerk, Titel und Position des LVs zu übernehmen.
Lohnsätze Lohnzuschläge
Der Bieter bestätigt, dass die nachfolgend aufgeführten
Lohnsätze unter Beachtung der preisrechtlichen
Vorschriften ermittelt sind und die üblichen
Berechnungsmerkmale bereits vollständig beinhalten.
Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich
berechnet werden. Dies gilt nicht, sofern der
Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie
Überstunden vor deren Ausführung ausdrücklich
beauftragt. Die Höhe der in Ansatz zu bringenden
Zuschläge richtet sich in diesem Fall nach den
geltenden, jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen.
Preisbindung
Das Leistungsverzeichnis hat nur dann Gültigkeit, wenn
die nachfolgenden Stundenlohnsätze, Gerätesätze und
Materialpreise ausgefüllt sind. Sätze und Preise gelten
für die gesamte Bauzeit.
Vollständige Ausführung bei Änderungsvorschlägen und
Nebenangeboten
Ist der Auftrag auf einen Änderungsvorschlag oder ein
Nebenangebot erteilt worden, sind mit der vereinbarten
Vergütung alle vom Änderungsvorschlag oder Nebenangebot
beeinflußten Leistungen, die zur vollständigen
Ausführung des Vertrages erforderlich werden,
abgegolten; das gilt auch für Planungsänderungen der
Architekten sowie für statische Berechnungen und deren
Prüfung.
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere
Zahlungs- und Lieferbedingungen, Angaben über
Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn
sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich
angenomen sind.
AVB ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AVB)
BVB BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN (BVB) BVB
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN (BVB)
Nachfolgende §§ beziehen sich auf die Allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen (VOB/B) und geben im Einzelfall
ergänzende Erläuterungen, die im Vertragsfall
Vertragsbestandteil werden.
Textliche Abkürzungen:
AG = Auftraggeber
AN = Auftragnehmer
LV = Leistungsverzeichnis/Leistungsbeschreibung
EP = Einheitspreis
zu § 1 VOB Teil B, in aktueller Fassung: Art und Umfang der
Leistung
Der AN verpflichtet sich, sich vor Angebotsabgabe über
die Verhältnisse
und die Situation der zukünftigen Baustelle zu
informieren.
Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes durch
Besichtigung der
Örtlichkeiten, durch Festlegung der Möglichkeiten über
die An- und
Abtransportmöglichkeiten, die Heranführung von
Baustrom,
Fernmeldeanschluss und Bauwasser in eigener
Verantwortung
volle Klarheit zu verschaffen.
zu § 2 VOB/Teil B,aktuelle Ausgabe: Vergütung
Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die
vertraglich
geschuldete Leistung des AN einschließlich Lieferung
und Montage,
sofern in den Leistungspositionen nicht anders
formuliert.
Die PIanunterlagen des Architekten, der Sonderfachleute
und des
Statikers sind in gegenseitiger Ergänzung zu lesen und
bilden als
Gesamteinheit die Grundlage für die Bauangaben und die
Bauausführung.
Etwaige Auflagen der Behörden oder Forderungen des
Prüfingenieurs sind
zu berücksichtigen. Unstimmigkeiten sind vom AN dem AG
unverzüglich
und vor Ausführung anzuzeigen.
Der AN hat seine Leistungen vor Beginn seiner Fertigung
im Rahmen einer
AnIaufbesprechung mit der AG-Bauleitung und dem
Bauleiter abzustimmen.
Alle Leistungen gelten als fix und fertige Arbeiten und
umfassen
Liefern, Transport im Gebäude, Transport auf dem
Gelände und
fachgerechtes Abbrechen/Einbauen einschließlich aller
Nebenleistungen
sowie sämtliche Reinigungs- und Entsorgungsleistungen.
Sollten zu irgendeinem Zeitpunkt Änderungen zum Vertrag
durchgeführt
werden, so sind die dafür evtl. anfallenden Mehr- bzw.
Minderkosten
sofort zu ermitteln und anhand eines förmlichen
Nachtragsangebotes
zusammen mit den Ausführungsplänen zur Prüfung und
Freigabe durch den
Planer oder die AG-Bauleitung vorzulegen.
Mehrkostenanmeldungen nach
Vorlage zur Planfreigabe werden in keinem Falle
akzeptiert.
Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die zum Zeitpunkt
der Beauftragung jeweils gültige gesetzliche
Mehrwertsteuer wird hinzu gerechnet und ist gesondert
auszuweisen.
zu § 3 VOB/Teil B, aktuelle Ausgabe: Ausführungsunterlagen
Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die
Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung
des Auftraggebers vornehmen. Der AN erhält zur
Ausführung 1 Satz Architektenpläne als Papierausdruck,
gerollt oder gefaltet.
Auf Anfrage werden ihm diese Unterlagen digital (pdf-/
dwg/dxf-Datei) zur Verfügung gestellt. Der
Auftragnehmer darf Vervielfältigungen der
Leistungsbeschreibung sowie der Zeichnungen nur zum
Zweck der Bauabwicklung erstellen.
Für Veröffentlichungen bedarf es vorab der
schriftlichen Zustimmung des Planverfassers bzw. LV-
Aufstellers.
Sind keine planerischen Vorgaben des Architekten oder
der Fachingenieure
vom AG übergeben worden, hat der AN eigene zu erstellen
und dem AG/
Architekten vorzulegen. Diese vom AN erstellten und
verwendeten
Ausführungszeichnungen müssen das Freigabevermerk des
Architekten bzw.
AG tragen, um Abweichungen bei der Bauausführung zu
vermeiden.
Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet
werden.
Die Prüfungs- und Hinweispflicht bleibt unberührt. Bei
Abbrucharbeiten ist
vom AN vor Ausführung ein Abbruchplan incl. Statik
vorzulegen.
Alle erforderlichen bau- und sicherheitstechnischen
Genehmigungen und
Anmeldungen, Prüfungen und Abnahmen hat der
Auftragnehmer zu
veranlassen. Die hierzu erforderlichen Unterlagen sind
anzufertigen und
rechtzeitig einzureichen. Eine zusätzliche Vergütung
erfolgt hierfür nicht.
zu § 4 VOB/Teil B, aktuelle Ausgabe Ausführung
Vor Beginn der Arbeiten ist das vorhandene Gelände und
die anschließenden Grundstücksteile eigenverantwortlich
auf evtl. Besonderheiten und Zustand zu begutachten.
Darüber ist ein Protokoll zu führen und dem AG und der
Bauleitung vorzulegen. Evtl. Bedenken gegen vorgesehene
Bauausführungen
sind rechtzeitig vor Baubeginn mitzuteilen.
Schutzmaßnahmen gegen Beschädigung oder Verschmutzung
an angrenzenden Gebäuden oder Bauteilen sowie an Bäumen
sind rechtzeitig und eigenverantwortlich vor Aufnahme
der Arbeiten vorzunehmen, hierzu gehören auch die
entsprechenden Bausicherungsmaßnahmen.
Etwaige Flächen im öffentlichen Bereich (Straße) für
Absperrungen, Container- oder Materiallagerflächen
etc. sind durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich
in Abstimmung mit den zuständigen Behörden zu
beantragen. Hierfür anfallende Gebühren, Mieten etc.
sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Das Errichten, Vorhalten und Räumen der
Baustelleneinrichtung einschließlich aller
erforderlichen Geräte sowie der Baustellenverschluß ist
einschließlich eventuell erforderlicher Umbauten
während der Bauzeit in den Einheitspreisen enthalten
und wird nicht gesondert vergütet, sofern nicht in
nachfolgender Leistungsbeschreibung ausdrücklich anders
lautende Leistungspositionen aufgeführt werden. Stehen
auf der Baustelle / dem Baugrundstück begrenzte oder
keine Lager- und Aufenthaltsmöglichkeiten zur
Verfügung, hat der Auftragnehmer darüberhinaus
erforderliche Plätze zu beschaffen. Die Kosten hierfür
sind durch die Vertragspreise abgegolten. Für die
Nutzung von Räumen auf dem Grundstück ist Einvernehmen
mit allen am Bau beteiligten Firmen herzustellen.
Die Platzverteilung erfolgt letztlich durch die
Bauleitung. Vom Auftragnehmer ist der Bauleitung
spätestens eine Woche nach Beauftragung ein
Baustelleneinrichtungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze,
Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind mit der Räumung der
BE entsprechend dem früheren Zustand zu reinigen und
bei Schäden instandzusetzen, sofern keine
anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden.
Arbeiten im Bereich der Verkehrswege auf dem
Baugelände, die andere Gewerke behindern, sind
mindestens eine Woche vorher mit der Bauleitung
abzusprechen.
Dem AN obliegt die Pflicht über die Benennung eines
verantwortlichen
örtlichen Bauleiters mit den erforderlichen
Fachkräften. Er hat die
Ausführung der Leistungen im Sinne des Vertrages und
der einschlägigen
Vorschriften zu leiten und zu überwachen. Zu diesem
Aufgabenbereich
gehört auch die Sicherung und Reinhaltung der Baustelle
und der
angrenzenden Verkehrswege (Verkehrssicherungspflicht).
Ordnung und Sauberkeit müssen auf der Baustelle
unbedingt jederzeit
gewährleistet sein. Deshalb ist die Baustelle täglich
absolut besenrein zu hinterlassen. Besondere
Vorkommnisse wie Diebstahl, Brände, Unfälle,
Beschädigung von Nachbargebäuden oder ähnliches sind
der AG-Bauleitung sofort anzuzeigen.
Der AN hat die tägliche Reinigung im Bereich der
Baustelle während seiner Bauzeit in die nachfolgenden
Positionen einzukalkulieren.
Schmutz und Schäden im öffentlichen und privaten
Anfahrts- und Arbeitsbereich sind ohne Vergütung zu
beseitigen bzw. zu beheben.
Zum Schutz von Umwelt, Landschaft und Gewässer hat der
Auftragnehmer die durch seine Arbeiten hervorgerufenen
Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Maß
einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche
Dritter mit Auswirkungen auf zu erbringende Leistungen
hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
Werbung auf der Baustelle, das gilt auch für
firmeneigene Bauschilder,
ist nur nach Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Der Auftragnehmer darf Leistungen nach Einverständnis
des Auftraggebers an Nachunternehmer, die fachkundig,
leistungsfähig und zuverlässig sind, übertragen. Zur
Zuverlässigkeit der Nachunternehmer zählt auch, dass
sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von
Steuern und Sozialabgaben nachkommen und
gewerberechtliche Voraussetzungen erfüllen.
Nachunternehmern dürfen keine ungünstigeren
Bedingungen, besonders hinsichtlich vereinbarter
Zahlungsweisen und Sicherheitsleistungen auferlegt
werden, als zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber
vereinbart. Auf Verlangen des Auftraggebers ist hierfür
Nachweis zu führen. Der Auftragnehmer hat vor
beabsichtigter Aufgabenübertragung Art und Umfang der
Leistungen sowie Name, Anschrift, Berufsgenossenschaft
mit
Mitgliedsnummer des hierfür vorgesehenen
Nachunternehmers schriftlich bekanntzugeben.
Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu
übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat
er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr.8
(1) Satz 2 VOB/B einzuholen. Der Auftragnehmer muß
sicherstellen, daß der Nachunternehmer die ihm
übertragenen Leistungen nicht weitervergibt.
Der Aufttragnehmer prüft alle Maße eigenverantwortlich
auch wenn dieses nicht ausdrücklich auf jeder
Ausführungszeichnung vermerkt ist. Abweichungen
gegenüber der Ausführungsplanung sind der Bauleitung
umgehend mitzuteilen. Das Prüfen der Maße bezieht sich
auch auf maßhaltige Bauteile, deren Maßprüfung vor Ort
lt. VOB/C nicht erforderlich ist. Kosten für nicht
erfolgtes bzw. fehlerhaftes Prüfen werden nicht
erstattet. Meterisse beziehen sich auf Fertigfußboden
(OKFF). Sie sind an allen Fenster- und Türleibungen
durch den AN kostenlos herzustellen. Meterisse sind je
Geschoß mindestens einmal mit Dübel und Schraube
einschließlich geeignter Farbmarkierung zu sichern.
Markierungen, die überputzt oder anderweitig abgedeckt
werden, sind zu erneuern. Meterrisse sind in jedem Fall
von nachfolgenden Gewerken zu prüfen.
Der Wasseranschluss steht auf dem Grundstück zur
Verfügung, ist jedoch noch anzuschließen.
Unterverteilungen in ausreichender Anzahl
und Leistung sowie Wasseruhren sind in jedem Geschoss
für die Zeit der eigenen Leistung ohne Vergütung
einzurichten, vorzuhalten und zu räumen.
Sofern nicht anders mit dem Auftraggeber vertraglich
vereinbart, obliegt die Bauleitung dem Auftraggeber
oder dessen Vertreter. Anordnungen Dritter dürfen nur
auf schriftliche Bestätigung des Auftraggebers
ausgeführt werden.
Zur Koordinierung und Information finden nach
Terminvorgabe der Bauleitung Besprechungstermine statt.
Die Teilnahme an den Baubesprechungen ist für den
Auftragnehmer bzw. einem entscheidungskompetenten
Vertreter bindend.
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und
dem Auftraggeber mindestens einmal wöchentlich zu
übergeben. Die Berichte müssen alle Angaben enthalten,
die für die Ausführung und Abrechnung von Bedeutung
sein können.
zu § 5 VOB/Teil B: Ausführungsfristen
Der Auftragnehmer hat für seinen Leistungsbereich einen
detaillierten Terminplan mit Darstellung des jeweiligen
Beginn- und Fertigstellungsdatums unmittelbar nach
Auftragserteilung unaufgefordert vorzulegen. Erfolgt
dieses nicht, gelten die vom Auftraggeber angemessenen
festgelegten Termine. Mit der Ausführung ist gemäß
Bauzeitenplan zu beginnen. Die Leistung, auch
Teilleistung ist innerhalb der im Bauzeitenplan
vorgegebenen Zeit fertigzustellen.
zu § 6 VOB/Teil B: Behinderung und
Unterbrechung der Ausführung
Die Ausführungsverpflichtung ist auch dann fällig, wenn
die Leistungen
von Vorunternehmern noch nicht gänzlich fertiggestellt
sind, jedoch eine
Arbeitsaufnahme in vollendeten Teilbereichen dieser
Vorunternehmer
erlauben.
Der AN hat für eine rechtzeitige und ausreichende
Koordination mit den
seine Leistungen berührenden Gewerken Sorge zu tragen.
Die in Ausführungsunterlagen und Beschreibungen
genannten Massen, Maße
und Angaben sind durch den AN vor Erstellung seiner
Leistungen am Bau zu
überprüfen. Die örtlichen Verhältnisse sind bei der
Ausführung zu berücksichtigen. Festgestellte
Unstimmigkeiten sind mit der AG-Bauleitung zu klären.
Der AN hat Bestandsbauteile und Vorleistungen anderer
AN im Hinblick auf
den Zeitpunkt des Beginns seiner örtlichen Arbeiten
eigenverantwortlich
so rechtzeitig zu prüfen, daß erforderliche
Nachbesserungen vor
Ausführungsbeginn erfolgen können. Beanstandungen sind
der Bauleitung
des AG detailliert schriftlich bekannt zugeben.
Unterbleibt die schriftliche
Anzeige gilt die Vorleistung mit Arbeitsaufnahme als
mängelfrei übernommen.
Der Auftragnehmer hat grundsätzlich und ausdrücklich
auf die zur
Ausführung seiner Leistungen behindernden Umstände
schriftlich hinzuweisen,
egal wie offenkundig die Tatsache und deren hindernde
Wirkung war oder ist.
zu § 11 VOB/Teil B: Vertragsstrafe
Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der
Fertigstellungsfrist als Vertragsstrafe für jeden
Werktag der Verspätung 0,3 % der Brutto-
Abrechnungssumme zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf
5 % der Abrechnungssumme begrenzt.
zu § 12 VOB/Teil B: Abnahme
Die Leistung wird förmlich abgenommen. Der
Auftragnehmer hat die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme (§
12 Nr. 2), in jedem Fall rechtzeitig schriftlich zu
beantragen; die Festlegung in § 12 Nr. 5 gilt deshalb
nicht. Der Auftragnehmer
hat bei der Abnahme mitzuwirken und erforderliche
Arbeitskräfte und Meßgeräte kostenlos beizustellen.
zu § 13 VOB/Teil B Mängelansprüche
Grundsätzlich beträgt die Gewährleistungszeit auf
sämtliche erbrachte Leistungen und Anlagen 5 Jahre nach
BGB.
zu § 14 VOB/Teil B: Abrechnung
Sind für die Abrechnung Festlegungen auf der Baustelle
notwendig, sind diese gemeinsam mit dem AN und AG
vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat diese rechtzeitig zu
beantragen. Die Beteiligung des Auftraggebers an der
Ermittlung des Leistungsumfangs gilt nicht als
Anerkenntnis. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen
Aufmaßunterlagen müssen alle Maße und Massen, die zur
Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar
ersichtlich sein. In den für die gemeinsamen
Festlegungen (von dem AN und dem AG) zu verwendenden
Aufmaßblätter müssen mindestens folgende Angaben
gemacht werden:
- Auftragnehmer und Auftraggeber
- fortlaufende Nummerierung des Aufmaßblattes
- Bezeichnung der Bauleistung mit Positionsnummer
- Bezeichnung der Bauleistung mit Kurztext
Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muß
das Aufmaßblatt das Wort "Aufgestellt" enthalten. Die
Originale der Aufmaßblätter erhält der Auftraggeber,
Durchschriften oder Kopien verbleiben beim
Auftragnehmer.
zu §§ 14 und 16 VOB/Teil B: Abrechnung
und Zahlung
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist,
wird ein als v. H.-Satz angebotener Preißnachlaß bei
Abrechnung und Zahlung von Einheits- und
Pauschalpreisen abgezogen, das gilt auch für eventuelle
Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der
Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden
sind. Dies gilt auch, wenn der Preisnachlaß auf
Angebots- und Auftragssumme bezogen ist. Preisnachlässe
werden prozenztual von der Netto Rechnungssumme
abgezogen.
Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-,
Teilschluß- oder Schlußrechnungen zu bezeichnen,
Abschlagsrechnungen und Teilschlußrechnungen sind
durchlaufend zu nummerieren. In jeder Rechnung sind
Teilleistungen in der Reihenfolge mit Ordnungszahl und
LV-Kurztext aufzuführen. Rechnungen sind mit
Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzustellen.
Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluß der Rechnung mit
dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt der
Rechnungslegung besteht, bei Schlußrechnung zum
Zeitpunkt der Leistungsfertigstellung. In jeder
Rechnung
sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen in
Form eines "steigenden Aufmaßes" und ggf. bereits
erhaltene Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin
enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. Rechnungen
sind mit Aufmaßen, Mengenberechnungen und
Abrechnungszeichnungen in 2-facher Ausfertigung
einzureichen. Rechnungen sind ausschließlich an den
Bauherren zu adressieren und über die Architekten bzw.
dem Bauleiter einzureichen.
zu § 15 VOB/Teil B: Stundenlohnarbeiten
Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann
vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn vereinbart wurden.
Ohne Anzeige und ohne Unterschrift durch AG/Bauleiter
des AG erfolgt keine Vergütung.
Der Bieter bestätigt mit Unterschrift dieses LV´s, daß
die ausgeführten Lohnstundensätze unter Beachtung der
preisrechtlichen Vorschriften ermittelt worden sind und
die üblichen Berechnungsmerkmale vollständig
beinhalten.
Mit den Lohnstundensätzen sind u.a. abgegolten:
- Erschwerniszulagen, soweit die hierfür ursächlichen
Umstände vom AN zu vertreten sind
- Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohn
- Zuschläge für vom AN zu vertretende Überstunden,
Nacht-
Sonn- und Feiertagsarbeit
- Entgelt für übliche Wegezeiten
- Lohnnebenkosten (z.B. Auslösung, Fahrgeld,
Personaltransportkosten, Verpflegungszuschuss,
Übernachtungskosten)
- Aufsichtspersonal
- Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil)
- Gemeinkosten der Baustelle
- allgemeine Geschäftskosten
- vermögensbildende Maßnahmen
- Vorhaltekosten für Werkzeuge und Kleingeräte
- Wagnis und Gewinn
Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Nachweise enthalten:
- Art der ausgeführten Leistung
- Ort und Datum, sowie Dauer der Arbeiten (mit
Uhrzeitangabe)
- Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte
- Materialverbrauch
- bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ
Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und
Fahrzeuge enthalten sämtliche Aufwendungen wie
Beispielsweise:
- Kosten für Bedienungspersonal
- Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie
- Vorhaltung
- Reparaturkosten
Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle
befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes
einschließlich technologisch bedingter Wartezeiten und
notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal.
Materialverrechnungssätze gelten frei Baustelle
abgeladen und zum Einbauort vertragen.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten
Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl geleisteter
Stunden.
zu § 16 VOB/Teil B: Zahlung
Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen
(§§ 812ff.BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf
den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs.3 BGB) berufen.
zu § 17 VOB/Teil B: Sicherheitsleistung
Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich
auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem
Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung
der Leistung einschließlich Abrechnung, Gewährleistung
und Schadensersatz sowie auf die Erstattung von
Überzahlungen.
Von Abschlagsrechnungen wird ein Sicherheitsbetrag von
10 % bis zur Stellung der Schlußrechnung einbehalten.
Von der Schlußrechnung wird ein Sicherheitsbetrag für
die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche
einschließlich Schadensersatz und für Überzahlungen in
Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme einbehalten.
Nach Feststellung des Gewährleistungseinbehaltes kann
der Auftragnehmer gegen Vorlage einer
Gewährleistungsbürgschaft den Einbehalt ablösen.
Bürgschaften sind von einem in der Europäischen
Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut oder
Kreditversicherer zu stellen. Es können Bürgschaften
für folgende Leistungen erbracht werden:
- Vertragserfüllung
- Gewährleistung
Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des
Bürgen:
- Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die
selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
- Auf Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie
der Vorausklage
gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der
Rückgabe der Urkunde.
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozeßvertretung
des Auftraggebers zuständigen Stelle.
Die Urkunde zur Vertragserfüllung wird nach
vorbehaltloser Annahme der Schlußzahlung zurückgegeben,
wenn der Auftragnehmer die Leistungen vertragsgemäß
erfüllt hat, etwaige Ansprüche einschl. Ansprüche
Dritter befriedigt hat, vereinbarte
Gewährleistungssicherheit geleistet hat. Die Urkunde
zur Vorauszahlung wird auf Verlangen zurückgegeben,
wenn Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet
wurde, eingebaut sind. Die Urkunde zur Gewährleistung
wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die
Verjährungsfristen für Gewährleistung abgelaufen und
die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.
zu § 18 VOB/Teil B: Streitigkeiten
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in
deutscher Sprache abgefaßte Text verbindlich.
Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher
Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und
außervertraglichen Beziehungen zwischen den
Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland, für ein eventuelles
gerichtliches Verfahren das Prozeßrecht der
Bundesrepublik Deutschland.
BVB BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN (BVB)
ATV ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDING ATV
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ATV)
Für die Ausführung, die technische Bearbeitung und die
Abrechnung
der Bauleistungen am Bauvorhaben:
Neubau Feuerwehrgerätehaus
gelten als rechtskräftige Vertragsgrundlage die
Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen gemäß
VOB Teil C in der aktuellen Ausgabe
ATV ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDING
ALLGEMEINE REGELUNGEN FÜR BAUARBEITEN JE ALLGEMEINE REGELUNGEN FÜR BAUARBEITEN JEDER ART
Gemäß VOB Teil C in der aktuellen Ausgabe
Schutzmaßnahmen:
Alle Flächen, Gegenstände, Einbauteile und dgl., die
der Gefahr einer
Verunreinigung oder Beschädigung ausgesetzt sind,
müssen durch
sorgfältiges Abdecken, Einfetten, Abkleben oder andere
geeignete
Maßnahmen geschützt werden. Diese Maßnahmen werden
nicht gesondert
vergütet.
Schutz des Bodens vor Schäden bei allen Transporten
mittels Malervlies,
Stöße überlappend und verklebt, darüber
Hartfaserplatten ( wenn inn der
Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben),
ebenfalls Stöße
miteinander verklebt.
Die Entwicklung bzw. Verbreitung von Staub sowohl bei
der
Arbeitsdurchführung als auch bei Baureinigungsarbeiten
ist zuverlässig
zu verhindern. Bei Arbeiten in Nähe angrenzender
fertiggestellter
Bereiche, Maschinen oder sonstiger Einrichtungen sind
entsprechende
Schutzmaßnahmen, Absaug- und Auffangvorrichtungen ohne
besondere
Vergütung zu treffen.
Die Entsorgung von Schutzmaterialien, Abfällen, Staub
und anderen
Rückständen etc. ist in die Einheitspreise der
Leistungen des AN
einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Gerüste, Hebe- und Förderzeuge:
Sofern für die Arbeiten des AN Arbeits- und
Schutzgerüste erforderlich
sind, ist das Stellen und Unterhaltensowie das
bedarfsweise Umsetzen und
das Abbauen dieser Gerüste in die Einheitspreise
einzukalkulieren. Dies
gilt ausdrücklich auch für Höhen über 2m. Die Gerüste
sind gemäß der
geltenden Vorschriften zu kennzeichnen.
Die Gebrauchsüberlassung solcher Gerüste ist ggf. mit
den Verwendern
eigenständig zu klären, prinzipiell soll eine
Gebrauchsüberlassung
möglich sein. Die Dimensionierung der Gerüste muss,
sofern im
Leistungsverzeichnis nichts anderes gefordert ist, nur
auf die
Erfordernisse des AN ausgelegt werden.
Die Verantwortung für die Standsicherheit - auch im
Montagezustand - und
die den Bestimmungen und Regeln entsprechende
Ausführung trägt der
Auftragnehmer.
Für den Einsatz von Hebe- und Förderzeugen sowie für
die Befestigung von
Montagegerät u.ä. an bestehenden Bauteilen ist die
Zustimmung der AG-
Bauleitung erforderlich.
Montage- und Hilfskonstruktionen:
Hilfskonstruktionen sind in die Einheitspreise
einzurechnen und werden
nicht gesondert vergütet. Dies gilt in gleicher Weise
für das Erstellen
und Beseitigen hierfür gegebenenfalls erforderlicher
Fundamente o.ä.
Sämtliche Hilfskonstruktionen werden vom AN
eigenverantwortlich
festgelegt sowie ein- und ausgebaut. Das Material
bleibt im Eigentum des
AN und ist nach Abschluss der Arbeiten zu entfernen.
ALLGEMEINE REGELUNGEN FÜR BAUARBEITEN JE
00
00
00.00
00.00
Your bid details
Your documents
Drag and drop files or folders to this area to upload.