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Allgemeine und technischen Vorbemerkungen 1.Allgemeine Vorbemerkungen
1.1 Angaben zum Leistungsverzeichnis:
1.1.1 Vereinfachte Schreibweise
AG = Auftraggeber
AN = Auftragnehmer
LV = Leistungsverzeichnis
1.1.2 Widersprüche
Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen unvollständig, widersprüchlich, nicht eindeutig oder technisch nicht richtig sind, so soll er; ohne befreiende Wirkung für den Ausschreibenden; eine Klärung mit der Vergabestelle herbeiführen.
Bei widersprüchlichen Angaben im Leistungsverzeichnis zwischen Kurztext und Langtext gelten die Angaben im Langtext.
1.2 Ausführungsunterlagen:
Planunterlagen (50stel-Planung sowie ggf. einzelne Detaildarstellungen in Papierform) werden dem AN im Auftragsfalle in 1-facher Ausführung zur Verfügung gestellt. Technische Klärungen, Plananforderungen u.dgl. sind vom AN rechtzeitig vor Ausführung des jeweiligen Arbeitsschrittes durchzuführen.
Die vom AN verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des AG oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Ungültig gewordene Unterlagen sind entsprechend zu kennzeichnen. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Die Prüfungs- und Hinweispflicht des AN bleibt unberührt. Während der Dauer der Bauarbeiten muss der AN die Ausführungsunterlagen einschließlich Leistungsverzeichnis auf der Baustelle zur Einsicht bereithalten.
Erstellt der AN Ausführungszeichnungen und sonstige Unterlagen, so ist er für diese gegenüber dem AG verantwortlich. Sie sind vom AG oder den von ihm beauftragten Personen zu genehmigen oder zu bestätigen. Die Freigabe durch den AG / Architekten bezieht sich ausschließlich auf die formale Gestaltung und die grundsätzliche konstruktive Ausbildung. Sie befreit den AN nicht von seiner Haftung für die konstruktive, bauphysikalischer und statisch einwandfreier Ausführung.
Maße sind selbsttätig vor Ort zu prüfen. Widersprüche oder Unstimmigkeiten zu den Plänen oder innerhalb der verschiedenen Planunterlagen sind umgehend den Architekten mitzuteilen und mit diesen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn zu klären.
1.3 Bauausführung:
1.3.1 Kommunikation
Der verantwortliche Bauleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
1.3.2 Bautagesberichte
Der AN ist verpflichtet, täglich Bautagesberichte zu führen, um die von Ihm geleisteten Arbeiten zu dokumentieren. Die Berichte müssen mind. folgende Angaben enthalten:
- Datum, Temperatur, Wetter
- Anzahl der Mitarbeiter, mit Vermerk Fach-, Hilfskräfte o.vgl. Tätigkeitsmerkmale,
- Besondere Vorkommnisse / Behinderungen,
- Anordnungen des AG / Bauüberwachung.
Die Bautagesberichte sind wöchentlich der Bauleitung zu übergeben.
1.3.3 Baureinigung
Die durch den AN beanspruchten Bereiche auf der Baustelle sind zum Arbeitsende und am Wochenende besenrein zu hinterlassen. Hausmüll, Verpackungsmaterial, Paletten, etc. sind täglich zu beräumen. Sollte dies nach Aufforderung nicht umgehend geschehen, wird eine unabhängige Firma mit der Beseitigung beauftragt. Die Kosten hierfür werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Die Leistungen zur Räumung und Müllentsorgung sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Die durch den AN zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des AN oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, so dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. Die Leistungen zur Reinigung sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
1.3.4 Einrichtung von Unterkünften
Die Errichtung von Unterkünften zu Pausenzwecken während der Arbeitszeiten oder auch Container zur Material- oder Handmaschinenlagerung sind nur in denen durch den AG festgelegten Flächen zulässig. Die Aufstellung ist rechtzeitig vor Beginn der Leistungen mit dem AG oder der Objektüberwachung abzustimmen. Die Aufstellflächen sind nach Abräumen der Container wieder in den Ursprungszustand herzurichten. Die Leistungen zur Herstellung, Vorhaltung und Räumen von Aufenthalts- und Lagercontainern, sowie des Wiederherrichten der Aufstellfläche sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
1.4 Dokumentation der ausgeführten Leistungen:
Die Dokumentation der ausgeführten Leistungen hat dreifach auf Papier und einfach in digitaler Form zu erfolgen. Diese Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Vor Ausführung sind unaufgefordert vorzulegen:
- Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, Prüfzeugnisse, etc.
- Produkt- und Sicherheitsdatenblätter aller zur Verwendung kommender Materialien etc.
- Merkblätter, Produktinformationen, Nachweise etc. über die geforderten technischen, bauphysikalischen und ökologischen Eigenschaften der einzubauenden Bauteile, Baustoffe, Materialien etc.
Spätestens mit der Schlussrechnung sind die Dokumentationsunterlagen zu übergeben:
Äußere Form:
* Ordner DIN A4
* Stehsammler für Zeichnungen >DIN A3
Inhalt:
* Deckblatt mit den Projektdaten, Namen und Anschriften der Projektbeteiligten
* Inhaltsübersicht
* kompletter Satz aller Ausführungszeichnungen mit maßstäblich eingetragenen Änderungen
* Kopien vorgeschriebener Prüfbescheinigungen, Zulassungsbescheide und Abnahmeprotokolle
* Dichtheitsprüfprotokolle, Bedienungsanleitungen, Montageanleitungen und Pflegeanweisungen
* Übereinstimmungs-/Konformitätserklärungen der Ausführung mit den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen
* Fachunternehmerbescheinigungen, dass alle im Auftrag enthaltenen Leistungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik, geltenden Vorschriften, Normen, Verordnungen, Herstellerangaben, Verarbeitungsvorschriften etc. ausgeführt wurden.
2. Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustelle:
Adresse:
Prälat-Müller-Weg
65439 Flörsheim Wicker
Das Grundstück wird ausschließlich über den Prälat-Müller-Weg erschlossen.
2.2 Art und Lage der baulichen Anlage:
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines Feuerwehrgebäudes in Flörsheim-Wicker.
Die Fahrzeughalle entspricht der Größe nach einer ebenerdigen Mittelgarage.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Auf der Lehmkaut".
2.2.3 Öffentlich-rechtliche Bestimmungen
Das Gebäude ist nach der Maßnahme in die Gebäudeklasse 3 gem. HBO § 2 einzuordnen.
2.2.4 Abmessungen (ca. Angaben)
Neubau Länge ca. 50,00m x Breite ca. 25,00 m, bestehende aus einem Hallenteil und einem Verwaltungsteil.
2.2.5 Höhen (ca. Angaben)
OKRFB EG = +/- 0.00 m = 145,50 müNN
OK Attika Verwaltung = ca. +9,40 m = 154,90 müNN
2.2.6 Dachneigungen
Flachdach Halle:2% Gefälle
Flachdach Verwaltung:2% Gefälle
2.3 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen
Flucht- und Rettungswege, sowie Feuerwehrzufahrten sind unbedingt freizuhalten. Auf dem Grundstück werden 33 Parkplätze errichtet.
2.4 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen
Durch jedes Unternehmen können nach Abstimmung mit der Objektüberwachung mobile Schrägaufzüge für den Materialtransport angestellt werden. Diese dürfen jedoch nur über einen befristeten Zeitraum aufgestellt werden. Der Zeitraum ist im Vorfeld mit der Objektüberwachung festzulegen. Entsprechende Lastauslegungen dieser unternehmereigenen Aufzüge sind eigenständig durch die Unternehmen auf die zu transportierenden Lasten zu dimensionieren.
Materialien können im Zufahrtsbereich, auf dem Grundstück entladen und dann an der Grundstückgrenze gelagert werden - siehe Freiflächenplan.
2.5 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume
Im Außenbereich des Geländes können Lager- und Einrichtungsflächen in begrenztem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Diese Flächen können durch alle am Bau tätigen Unternehmer AN belegt und mit genutzt werden. Die Lagerung ist mit der Objektüberwachung im Vorfeld abzustimmen und durch diese freizugeben.
Die Lagerung von Aushubmaterial ist auf dem Grundstück nur in vorheriger Abstimmung mit der Objektüberwachung / dem AG möglich.
Das Aushubmaterial ist noch an der Entstehungsstelle nach Materialien wie z.B. mineralische Stoffe, Holz, Metalle, Kunststoffe, Bauschutt, etc. zu trennen, auf Entsorgungsgröße zu zerkleinern, zu sammeln und direkt auf LKW zu laden und entsprechend der Reststoffverwertung bzw. der Abfallentsorgungsvorschriften (siehe Merkblatt "Entsorgung von Bauabfällen" des Landes Hessens) zu beseitigen.
Das Lagern von Gerüstteilen und -materialien im Gebäude ist nicht zulässig. Sämtliche nicht benötigten Teile und Materialien sind zu entfernen.
Besonders zu sichernde Maschinen oder Materialien sind durch den AN entweder abends mitzunehmen oder eigenständig zu sichern. Diese Leistungen sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Der Witterungs- und Regenschutz der zu lagernden Materialien unter freiem Himmel bis zur Verwendung obliegt dem AN. Geeignete Schutzmaßnahmen werden nicht gesondert vergütet.
Lagerflächen sind in dem ursprünglich vorgefundenen Zustand zurück zu versetzen. Die Flächen sind vor Lagerung von Materialien so zu schützen und während der Nutzungsdauer zu unterhalten, dass der Untergrund nicht beschädigt wird. Nach Fertigstellung sind die Flächen wieder in den Ursprungszustand zurück zu versetzen, Schutzmaßnahmen sind aufzunehmen und zu entsorgen. Diese Leistungen zum Schutz, Unterhaltung und Rückbau sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Nach Aufforderung der Objektüberwachung sind entsprechende Lagerflächen innerhalb von 3 Werktagen zu räumen und besenrein zu hinterlassen. Diese Leistungen sind, wenn nicht in den nachfolgenden Positionen gesondert beschrieben, einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
2.6 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z.B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und Bauteile; vorliegende Fachgutachten
Es liegen keine Erkenntnisse über Schadstoffbelastungen vor, das Bodengutachten ist unbedingt zu beachten.
2.7 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle
Es ist damit zu rechnen, dass zeitgleich zur eigenen Leistung Arbeiten anderer Unternehmer entsprechend der Baumaßnahme stattfinden werden. Um einen reibungslosen Bauablauf zu gewährleisten, hat die Ausführung der eigenen Leistungen in enger Abstimmung mit der Objektüberwachung und den anderen vor Ort tätigen Unternehmen zu erfolgen.
Der Auftragnehmer hat seine Leistungserbringung im Rahmen des Baufristenplans mit vorhergehenden und nachfolgenden Gewerken, die seine eigene Leistung technisch berühren, so abzustimmen, dass die eigene Leistung und die eigenen Ausführungstermine in Bezug auf die Detailausführungsschritte und Funktionsgerechtigkeit ordnungsgemäß erfolgen. Die dabei üblicherweise anstehenden Arbeitsabfolgen, technischen Abhängigkeiten und zeitlich getrennten Einzelschritte von Teilleistungen sind bei dem Angebot einzukalkulieren.
3. Angaben zur Ausführung
Die Richtwerte aus der AVV Baulärm, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm, sind einzuhalten. Aufgrund der Arbeiten in bewohnten Räumen sind die entstehenden Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und baubetrieb durch geeignete Maßnahmen und Geräte so gering wie möglich zu halten.
Es dürfen nur schallarme Geräte genutzt werden. Der AN ist als Betreiber lärmerzeugender Geräte gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet, diese dem jeweiligen neuesten Stand der Technik anzugleichen, bzw. die entsprechenden lärmdämpfenden Maßnahmen vorzunehmen. Alle erforderlichen Maßnahmen zur Lärmvermeidung und Staubvermeidung sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Bei Verlassen der Baustelle sind eigenständig, Absperrung und Tor zu kontrollieren und dauerhaft zu verschließen.
Die Leistungen im nachfolgenden Leistungsverzeichnis sind als vollständige Leistung in Teilabschnitten am und im Gebäude nach Auftragserteilung zu beginnen und koordiniert nach Bauablaufplanung fertig zu stellen. Leistungsabfolge gemäß abgestimmter Terminplanung für das eigene Gewerk, dieser stellt der Auftragnehmer an Hand des Rahmenterminplanes auf.
Werden Gerüste bauseits bereitgestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Eigenmächtige Veränderungen an Gerüst und Stellfläche sind strengstens untersagt. Notwendige Veränderungen dürfen nur vom Aufsteller der Gerüste vorgenommen werden. Für das Aufrechterhalten der Betriebssicherheit ist der jeweilige Nutzer verantwortlich.
Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen, dabei ist die Fassade vor Staub und Wasser zu schützen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zu übergeben, in welchem sie übernommen worden sind.
Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen, oder zeitweise Lagerung von z.B. Dämmplatten u. dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Objektüberwachung erfolgen.
Bezüglich der Entsorgung und Trennung abgebrochener Materialien ist das Merkblatt "Entsorgung von Bauabfällen" des Landes Hessens zu beachten, einzuhalten und umzusetzen.
4. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Der Bauherr wird voraussichtlich für o. a. Baumaßnahme einen Koordinator nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) bestellen. Mit ihm ist die Arbeitsvorbereitung des AN abzustimmen, dessen Hinweise sind gemäß § 5, BaustellV, zu berücksichtigen
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan wird von vorgenanntem SiGe-Koordinator erarbeitet und vor Beginn der Baumaßnahme dem AN übergeben und erläutert.
Zu den Aufgaben des SiGe-Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens gehört die Organisation der Zusammenarbeit der einzelnen Gewerke, die Koordination der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes und die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung von Arbeitsverfahren des AN.
Die Arbeit des Koordinators entbindet den AN nicht, seinen arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen (Beachtung u. a. des Arbeitsschutzgesetzes, der Betriebssicherheits-Verordnung, der Gefahrstoffverordnung, der PSA-Benutzungsverordnung, der Lastenhandhabungs-Verordnung, der Arbeitsstätten-Verordnung mit zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien). Sämtliche Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
Die sicherheitstechnischen Forderungen des SiGe-Planes und ggf. der Baustellenordnung sind einzuhalten. Insbesondere auf die Pflichterfüllung des AG nach § 5, BaustellV wird hingewiesen.
Unabhängig von der Einschaltung des SiGe-Koordinators nach BaustellV muss von AN-Seite jeweils der Verantwortliche nach § 6, BGV A1, bzw. nach §8, ArbSchG, benannt werden.
Der AN wird auf seine Verpflichtung hingewiesen, die nach § 5, Arbeitsschutzgesetz, zu erarbeitende Gefährdungsanalyse auszuarbeiten und auf Verlangen vorzulegen.
Der AN hat die nach BGV A1 notwendigen, entsprechend ausgebildeten Ersthelfer zu benennen.
Die Auftragnehmer dürfen nur solche Maschinen und Geräte auf die Baustelle bringen, die die vorgeschriebenen Sicherheitsprüfungen aufweisen. Die Prüfbescheinigungen sind auf Verlangen vorzuzeigen.
Alle Sicherungsmaßnahmen für die nach LV auszuführenden Arbeiten sind Nebenleistungen nach VOB und werden nicht gesondert vergütet.
Alle vom AN einzusetzenden Arbeits-Gerüste sind nach DIN-EN 12811 und der jeweils gültigen Zulassung (einschl. der zugehörigen Aufbau- und Verwendungsanleitung) und alle Schutzgerüste nach DIN 4420 aufzustellen. Abweichungen hiervon sind statisch nachzuweisen. Alle diesbezüglichen Unterlagen sind dem SiGe-Koordinator vorzulegen und auf der Baustelle zur möglichen Einsichtnahme auszulegen. Arbeitsgerüste müssen gemäß Betriebssicherheits-Verordnung vor Freigabe hinsichtlich Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit verantwortlich geprüft werden. Die diesbezügliche Dokumentation ist dem SiGe-Koordinator unaufgefordert vorzulegen. Des Weiteren ist bei Aufbau und Verwendung aller Gerüste die TRBS 2121-1 (Technische Regel für Betriebssicherheit, Gefährdungen von Personen durch Absturz (Gerüst)) zu beachten.
Arbeitspodeste, Geländer und sonstige Absturzsicherungen sind zimmermannsmäßig hergestellten. Sicherungsmaßnahmen müssen durch Bauholz der Güteklasse S10 hergestellt werden (Nachweis durch Ü-Kennzeichnung auf den Holzbauteilen oder Einfärbung, in jedem Fall in Verbindung mit einem, die Holzgüte nachweisenden Lieferschein).
Der Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich ihrer Lagerung ist nur nach Vorlage der nach GefStoffV geforderten, unternehmerseits zu erstellenden Betriebsanweisungen (auf Grundlage der herstellerseitigen Sicherheitsdatenblätter) erlaubt.
Für Montagearbeiten muss vor Ausführungsbeginn eine schriftliche Montageanweisung vorgelegt werden, die als Grundlage der unternehmerseits durchzuführenden Beschäftigten-Unterweisung dient.
Für Abbrucharbeiten muss vor Ausführungsbeginn eine schriftliche Abbruchanweisung vorgelegt werden, die als Grundlage der unternehmerseits durchzuführenden Beschäftigten-Unterweisung dient.
Alle Auftragnehmer sind verpflichtet, ihr Personal, den jeweiligen Gefährdungen entsprechend, mit den notwendigen Schutzausrüstungen auszustatten. Alle am Bau Beschäftigten müssen diese Schutzausrüstung tragen.
5. Termine/ Ausführungszeiten
Die genauen Termine/ Ausführungszeiten sind dem Terminplan und Ablaufplänen zu einzelnen Leistungsbereichen zu entnehmen.
Die Arbeiten auf der Baustelle können auf Grund der Zugänglichkeit des Geländes nur in dem Zeitraum von Montag bis Freitag, jeweils von 7:00 bis 18:00 erfolgen. Die Arbeiten des AN sind auf diese Arbeitszeiten abzustimmen.
Die Arbeiten sind mit Beginn der Ausführungsfrist aufzunehmen und so kontinuierlich fortzuführen, dass zu jedem Zeitpunkt gemäß dem Anteil der verstrichenen Ausführungsfrist auch der entsprechende Anteil der Leistungen erbracht ist. Die Zahl der eingesetzten Arbeitskräfte, Materialien und Geräte ist so auszulegen, dass der vorgenannte Ausführungszeitraum und festzulegende Einzel-/ Zwischenfristen gewährleistet werden.
6. Zeichnungen/Anlagen
Diesem Leistungsverzeichnis liegen folgende Anlagen bei
siehe externes Planverzeichnis
Sämtliche Unterlagen dienen lediglich der Kalkulation und sind nicht zur Ausführung bestimmt!
7. Technische Vorbemerkungen
7.1 Allgemein
7.1.1 Mengenermittlung / Ausschreibung
7.1.1.1 In die Einheitspreise der Positionen sind sämtliche konstruktiv notwendigen Leistungen und Materialien zur fachgerechten Herstellung der beschriebenen Maßnahmen einzukalkulieren.
7.1.2 Baustelle
7.1.2.1 Die erforderlichen Toiletten sind in den Kalkulationsansatz für die Baustelleneinrichtung einzurechnen.
7.1.2.2 Sämtliche Schutz- und Arbeitsgerüste für die eigenen Leistungen (z.B. Rollgerüste, Böcke, etc.) im Innenbereich sind in die Einheitspreise einzukalkulieren einschließlich Auf-, Um-, und Abbau sowie Vorhalten, wenn nicht anders beschrieben.
7.1.2.3 Bei einer Beauftragung des AN mit Verkehrssicherungsmaßnahmen gehört dazu auch die laufende Funktionskontrolle.
7.2 Leistungsbeschreibung
7.2.1 Allgemein
Zur technischen Ausführung sind alle nach DIN 18299 (ATV) sowie DIN 18300, DIN 18303, DIN 18306, DIN 18330, DIN 18331, DIN 18335, DIN 18336 gültigen Regeln zu beachten. Darüber hinaus gelten alle zum Ausführungszeitpunkt gültigen EN- und DIN-Normen, Arbeitstättenrichtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, behördlichen Erlasse und Gesetze sowie die anerkannten Regeln der Technik und Auflagen der Feuerwehr.
Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Herstellen", "Liefern" oder "Einbauen" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV-VOB, Teil C, als beschrieben.
Ergänzend zur ATV DIN 18299 müssen die zu verwendenden Stoffe und Bauteile je nach Art (Beton, Bindemittel, Betonzuschlag, Betonstahl, Wand-, Dach- und Deckenplatten, Zwischenbauteile, Ziegel/Steine, Bauplatten, Dämm- und Dichtstoffe, Mörtel, Stahl) mindestens den in DIN 18330, DIN 18331 aufgeführten Material- bzw. Prüfnormen unterliegen.
Für die Ausführung sind insbesondere die Vorgaben der DIN 18533 "Abdichtung von erdberührenden Bauteilen" Teile 1 bis 3 sowie Inhalte der Technischen Merkblätter eingesetzter Produkte zu berücksichtigen.
Materialien sind entsprechend den im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Qualitäten und Anforderungen bzw. Sorten anzubieten.
Bezüglich der Gleichwertigkeit abweichender technischer Spezifikationen gilt VOB Teil A, Paragraph 13, Nr.2. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, o.ä. Bezug genommen wird, werden auch für den ausdrücklichen Zusatz "oder gleichwertig", immer gleichwertige technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Vertragsbasis sind die durch Aufschlüsse, Bohrprofile oder Bodengutachten beschriebenen Baugrundschichten (Bodenverhältnisse).
Während der Arbeitsdurchführung festgestellte Abweichungen sind dem Auftraggeber unverzüglich bekannt zu geben.
Der Auftragnehmer hat sich vor der Durchführung der Erdarbeiten ausreichend Kenntnis über die Lage von Leitungen, Kabeln, Kanälen und dergleichen im Bereich der Baugruben oder Gräben zu verschaffen und mit den Anlagenbetreibern geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.
Kann die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Kanäle und dergleichen vom Auftraggeber vor Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden, ist diese zu erkunden.
Auf der Baustelle nicht benötigter Oberboden bleibt im Eigentum des Auftraggebers.
Gefährden besondere Einflüsse, wie z.B. Aufschüttungen, Grundwasserabsenkungen, Erschütterungen, die Standsicherheit von unverbauten Baugruben- und Grabenwänden, so hat der Auftragnehmer die Standsicherheit besonders zu überprüfen.
Querende unterirdische Anlagen:
Sofern nicht separat geregelt ist bei querenden unterirdischen Anlagen in einem Bereich von '1,5 'm vor und ' 1,5 'm hinter der gesicherten Anlage Handschachtung durchzuführen.
Die Handschachtung reicht ab max.'1'm über Oberkante der unterirdischen Anlage bis zur Grabensohle.
Parallel verlaufende unterirdische Anlagen:
Hier ist, falls die Anlage frei innerhalb des Arbeitsbereiches liegt, ' 1'm seitlich und ab max. ' 1'm über Oberkante der unterirdischen Anlage bis zur Grabensohle Handschachtung durchzuführen.
Recyclingprodukte, Abfall, Nebenprodukte und ähnliches werden entspr. der Angaben im Leistungsverzeichnis eingestuft.
Über die evtl. Abfuhr für die Verfüllung ungeeigneten Bodens entscheidet der Auftraggeber. Bei der Abfuhr ist durch den Auftragnehmer sicherzustellen, daß die verwertbaren Bestandteile des Erdaushubs nicht mit nicht verwertbaren Bestandteilen vermischt werden. Verwertbare Bestandteile sind einer Aufbereitungsanlage zuzuführen.
Stutzen für spätere Anschlüsse sind durch Verschlussdeckel wasserdicht zu verschließen, einzumessen und über der Abdeckung zu markieren. Die genaue Lage der Stutzen ist in die vorhandenen Pläne einzuarbeiten.
Während der Bauzeit sind die offenen Rohrenden gegen das Eindringen von Fremdkörpern und Erde zu sichern.
Zulassungsbescheide der Betonprüfstellen sind während der Bauzeit auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten. Alle erforderlichen Prüfungen und Nachweise für die geforderten Materialgüten einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Auf Beton-Schalung und Beton-Oberfläche wird im Leistungsverzeichnis gesondert Bezug genommen.
Die Anforderungen an Schalung bezüglich Schalmaterial, Schalungsrichtung, Stößen, Markierungsleistungen etc. sind entspr. Beschreibung bzw. nach Angaben des Auftraggebers auszuführen. Gegen die Verwendung von zugelassenem Schalungsöl besteht kein Einwand, sofern keine Schäden, Verfärbungen und dergleichen entstehen.
Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im Besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc., bei witterungsbedingtem Frosteinfluss verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend.
Alle Dichtungsmaterialien sind bis zur Verarbeitung trocken zu lagern bzw. durch geeignete Maßnahmen vor Nässe zu schützen.
Nach der Vorbehandlung muss die Oberfläche fest, feingriffig und tragfähig sein, frei von Zementschlämmen, Ölen, Fetten, Anstrichresten, losen und mürben Teilen sowie sonstigen, als Trennmittel wirkenden Substanzen.
Bei der Abdichtung mit Beschichtungen ist die Anstrichfolge des Herstellers einzuhalten, mehrmalige Anstriche sind stets nacheinander durchzuführen.
Der Arbeitsablauf bei Abdichtungsarbeiten ist so einzurichten, dass bei Arbeitsunterbrechung offene Kanten des Abdichtungsaufbaues gegen Eindringen von Niederschlagswasser zu schützen sind.
Grundsätzlich sind Abdichtungen nur bei Witterungsverhältnissen herzustellen, die sich nicht nachteilig auf die Abdichtungen auswirken. Schädliche Wirkungen sind durch besondere Vorkehrungen stets zu verhindern.
Bei der Verarbeitung von Bitumendickbeschichtungen ist bis zum Erreichen der Regenfestigkeit eine Regeneinwirkung zu vermeiden. Bis zur vollständigen Durchtrocknung der Beschichtung sind
Wasserbelastung und Frosteinwirkungen auszuschließen, die Beschichtung ist gegebenenfalls durch Planen zu schützen. Das Aussetzen der Dichtungen vor starker Sonneneinstrahlung ist zu vermeiden.
Sofern vom Hersteller nicht vorgeschrieben sind flüssige Abdichtmassen bei einer Bauteils- und Umgebungstemperatur von mindestens 5° C zu verarbeiten.
Für Rohrdurchführungen und Einbauteile sind die über die Leistungsbeschreibung hinaus gehenden besonderen Einbauvorschriften der Hersteller zu beachten.
Für Betonfertigteile hat das liefernde Unternehmen ohne besondere Aufforderung den Güteschutznachweis, Prüfzeugnisse und Eignungsprüfungsnachweis zu stellen. Beim Einbau von Einbauteilen, sind die Vorschriften und Verlegeanleitungen des Herstellerwerkes zu beachten, darüber hinaus die im Zulassungsbescheid festgelegten Maßnahmen.
Grundsätzlich sind alle Stoß-, Lager- und Außenfugen satt und hohlraumfrei auszuführen. Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist.
In allen Geschossen sind in genügender Anzahl Meterrisse, auch für andere Handwerker, vom Bauhauptunternehmer (i.d.R. die Rohbaufirma) anzubringen (Tintenstifte etc. sind nicht erlaubt, Markierungen schlagen beim Putz durch).
Maßgebend für die Ausführung sind die vom Auftraggeber genehmigten Ausführungsunterlagen. Notwendige Änderungen und Detailpunkte der Ausführung sind vor dem Beginn der einzelnen Montageschritte mit dem Auftraggeber und den beteiligten Gewerken abzustimmen.
Vorhandene Grenzsteine, Fixpunkte, Markierungen und dergleichen sind vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer zu sichern.
Die Absicherung von Baugruben und Gräben in oder in der Nähe von öffentlichem Verkehrsraum ist vom Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Vorgaben des Aufgebers, mit den zuständigen Behörden abzustimmen.
Allgemeine und technischen Vorbemerkungen
Baubeschreibung BAUBESCHREIBUNG
Sozialtrakt
Gründung/
Bodenplatte: Stahlbeton mit Frostschürze; Dämmung unter Bodenplatte
Geschossdecken:Stahlbeton
Dach: Flachdach Stb., 2% Gefälledämmung, extensive Dachbegrünung, mit Solaranlage, Attika, mit Lüftungszentrale
Außenwände:Stahlbeton + Wärmedämmverbundsystem
Innenwände: Stahlbeton, Mauerwerk, GK-Wände
Treppe: Stahlbeton
Fenster: Metallfenster mit Isolierverglasung
Sonnenschutz:Jalousien
Fahrzeughalle
Gründung/
Bodenplatte: Stahlbeton mit Frostschürze;
Dämmung unter Bodenplatte, Industrie-Bodenbeschichtung
Dach: Flachdach Stb., 2% Gefälledämmung, extensive Dachbegrünung, mit Solaranlage, Attika
Außenwände:Stahlbeton + Wärmedämmverbundsystem
Innenwände:Stahlbeton
Tor: verglaste Aluminium-Sektionaltore
Außenanlagen: Stellplätze, Gehwege, Garagenzufahrten und Hofflächen auf dem Grundstück werden in wasserdurchlässiger Weise befestigt
Baubeschreibung
LV-Klausel Der Auftragnehmer hat seine Leistungserbringung mit - vorhergehenden und nachfolgenden - Gewerken, die seine eigene Leistung technisch berühren, so abzustimmen, dass die eigene Leistung und die eigenen Ausführungstermine in Bezug auf die Detailausführungsschritte und Funktionsgerechtigkeit ordnungsgemäß erfolgen. Die dabei üblicherweise anstehenden Arbeitsabfolgen, technischen Abhängigkeiten und zeitlich getrennten Einzelschritte von Teilleistungen sind bei der Angebotskalkulation berücksichtigt.
........................................
( Datum / Unterschrift )
LV-Klausel
Entnahmemöglichkeiten, Sicherungen Der Bieter hat sich vorab über die Entnahmemöglichkeiten für den erforderlichen Baustrom, die erforderliche Baustelleneinrichtung, die Möglichkeiten zur Lagerung von Materialien und den allgemeinen örtlichen Begebenheiten vor Ort zu informieren.
In die Einheitspreise sind alle erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen, wie Schutzgerüste, einschl. Netze usw. gemäß den Auflagen der Gewerbeaufsicht,
der Berufsgenossenschaft und des Sicherheitskoordinators
einzurechnen.
Entnahmemöglichkeiten, Sicherungen
Rohbau Rohbau
Rohbau
7 Rohbau
7
Rohbau
Beton Beton
Beton
7. 2 Beton
7. 2
Beton
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