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VORBEMERKUNGEN
Preise gelten als Festpreise. Nachforderungen jeglicher Art sind
ausgeschlossen.
In die Preise ist die Lieferung aller zu den Bauleistungen gehörenden
Baustoffe, Bauhilfsstoffe und Betriebsstoffe einschließlich Klein- und
Befestigungsmaterialien einzukalkulieren, soweit nicht ausdrücklich bau-
seitige Lieferung vermerkt ist. Die Arbeiten verstehen sich als fertig
ausgeführt bzw. betriebsfertig
hergestellt.
In den Einzelpreisen hat enthalten zu sein:
Liefern, Abladen und verantwortliches Überwachen aller Baustoffe,
Bauhilfsstoffe sowie Bauteile und Betriebsstoffe frei Baustelle, das
Stellen und Vorhalten aller Maschinen und Werkzeuge.
Lohnnebenkosten sowie Fahrtgelder, Auslösungen und Transportkosten etc..
Bei Lieferungen frei Baustelle - soweit nichts anderes angegeben ist -
die verantwortliche Überwachung der sachgemäßen Entladung und Lagerung
bis zur Übernahme.
Bei Verarbeitung von bauseits gelieferten Materialien, das Abladen,
Lagern, Verwahren und Transportieren zur Verwendungsstelle.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer ein Mauergerüst zur Verfügung.
Sämtliche weitergehende Schutzmaßnahmen bzw. Anpassungsmaßnahmen (wie z.
B. Dachdeckerfangschutz) sind vom Auftragnehmer selbst zu stellen bzw.
zu erbringen.
Sämtliche erforderlichen Schutz- und Arbeitsgerüste - auch über 2,00 m
-, Bautreppen etc. sonstige Geräte und Hilfsmittel sind vom
Auftragnehmer anzufahren, aufzustellen, vorzuhalten und nach
Fertigstellung der Arbeiten abzubauen und abzufahren. Diese Leistungen
sind in die Einzelpreise einzukalkulieren.
Gerüste sind nach DIN 4 220 und den Unfallverhütungsvorschriften der
Bauberufsgenossenschaften zu errichten und allen Bauhandwerkern zur
Verfügung zu stellen. Sämtliche Gerüste dürfen nur mit Genehmigung der
Bauleitung entfernt werden. Die Geländer, Abschrankungen und Treppen
sind stabil und unfall- sicher auszubauen und müssen bis zum Einbau der
endgültigen Treppen und Geländer belassen werden. Das Entfernen hat
sofort nach Aufforderung durch die Bauleitung zu erfolgen. Inbegriffen
ist die Unterhaltung während der gesamten Bauzeit.
Der Bezug von Bauwasser und Baustrom ist Sache des Auftragnehmers, er
hat die Kosten hierfür zu tragen.
Sicherung von Leitungen, Kabeln etc. ist Sache des Auftragnehmers und
bleibt bei der Abrechnung unberücksichtigt. Der Auftragnehmer hat sich
vor Abgabe des Angebotes über Zufahrt, Beschaffenheit des Baugrundes und
alle sonstigen Umstände zu informieren, welche die Einzelpreise des
Angebotes beeinflussen können und diese in seiner Kalkulation
entsprechend zu berücksichtigen. Hierunter fallen auch sämtliche
Sicherungsmaßnahmen. Alle gemäß VOB, Teil B, § 4, Ziffer 5
erforderlichen Schutzmaßnahmen hat der Auftragnehmer von sich aus auf
eigene Kosten zu veranlassen.
Er ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen und polizeilichen
Vorschriften, die den Schutz der auf dem Grundstück beschäftigten
Arbeiter und sonstiger Personen, des Publikums, des Bauwerks und der
Nachbargrundstücke beinhalten, beachtet werden.
Er haftet für jeden Schaden, der aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften entsteht, und hat die Bauherrschaft bzw. den Auftraggeber
schadlos zu halten, falls diese aus einem derartigen Grund in Anspruch
genommen wird. Hierzu hat er den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
nachzuweisen.
Anzeige bei städt. Ämtern, Behörden usw. (Schnurgerüst, Entwässerung,
Stahlbetonarbeiten, Rohbau- Abnahme), soweit sie erforderlich ist, hat
der Auftragnehmer unaufgefordert zu veranlassen.
Die vom Auftragnehmer benutzten öffentlichen Wege und Straßen sind von
Verschmutzung laufend zu reinigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
Bautageberichte zu führen und davon dem Auftraggeber eine Durchschrift
zu übergeben. Die Bautageberichte müssen Angaben enthalten, die für die
Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z.B.
über Wettertemperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle
beschäftigten Arbeitskräfte bzw. Namen der Firmen, die als
Subunternehmer mitwirken.
Die Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen
Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges),
Betonierzeiten, Ruhezeiten für besondere Baustoffe bzw. Teile, besondere
Abnahmen nach § 12, Nr. 2, Unterbrechung der Ausführung sowie Gründe
hierfür, Unfälle, Behinderungen und sonstige Vorkommnisse müssen
eingetragen werden.
Das Aufstellen von Bauschildern und Planen des Nachunternehmers (Werbung
des Auftragnehmers) auf der Baustelle des Auftraggebers ist nicht
gestattet!
Bewachung und Verwahrung von Baubuden, Arbeitsgeräten, Arbeitskleidung
usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, auch während der
Arbeitsruhe, ist Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nicht
dafür verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf dem
Grundstück des Bauherrn befinden.
Sämtliche Bauteile sind entsprechend vor Verschmutzung zu schützen bzw.
bei Verschmutzung wieder vollkommen zu reinigen. Kommt der Auftragnehmer
dieser Sorgfaltspflicht nicht nach, so kann der Auftraggeber ohne
weitere Ankündigung die verschmutzten Bauteile selber oder durch fremde
Firmen auf Kosten des Auftragnehmers reinigen lassen.
Bauschutt, Verpackungsmaterial usw. aus eigener Leistung ist täglich
nach Beendigung der Tagesarbeit von der Baustelle zu entfernen. Bei
Nichtbefolgung nach Aufforderung erfolgt die Schuttbeseitigung ohne
weitere Mahnung auf Kosten des Auftragnehmers durch eine Fremdfirma. Auf
Nachweis über evtl. zusätzlich abgefahrenen Schutt anderer Unternehmer
hat der Auftragnehmer dann keinen Anspruch.
Verunreinigungen, Beschädigungen etc., deren Urheber nicht ermittelt
werden kann, werden auf Anforderung der Bauleitung auf Kosten aller z.Z.
am Bau beschäftigten Handwerker entfernt.
Leistungen sind in jedem Fall förmlich abzunehmen. Der Auftragnehmer hat
die Abnahme rechtzeitig und schriftlich zu beantragen. Die
Gewährleistung (Verjährungsfrist) beträgt abweichend vom § 13 (VOB) Nr.
4, 5 Jahre und 6 Monate, jeweils für Dacheindeckung 10 Jahre und 6
Monate, jeweils ab Übergabe der Auftraggeber-Gesamtleistung an den
Bauherren.
Stundenlohnarbeiten müssen vom Auftraggeber schriftlich angewiesen sein.
Sie werden nur vergütet, wenn sie entsprechend der Anweisung ausgeführt
werden. Die Stundenlohnrapporte sind dem Bevollmächtigten des
Auftraggebers täglich in doppelter Ausfertigung zur Anerkennung
vorzulegen. Sie müssen alle für die Preis- und Rechnungsbildung
erforderlichen Angaben enthalten.
Bei Vereinbarung von Skonto wird der Skonto-Abzug auch für
Abschlagszahlungen gewährt. Die Frist beginnt mit dem Eingang der
Zahlungsanforderung mit den entsprechenden Nachweisen. Kürzungen wegen
Mängel, Sicherheitsleistung und Zurückbehaltungsrecht von Teilen der
Abschlags- oder Schlusszahlung beeinträchtigen nicht das Recht auf
Skontoabzug.
Falls die Arbeiten nicht in einem Zuge durchgeführt werden können,
erfolgt keine besondere Vergütung für eine mehrmalige Anfahrt.
Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Titel bzw. Positionen aus dem
Auftrag herauszunehmen.
Es werden Sicherheitsleistungen für die Gewährleistung in Höhe von 5 %
der Auftragssumme verlangt. Auszahlung gegen Stellung einer
Bankbürgschaft.
Der vom Auftraggeber erstellte Bauzeitenplan ist unbedingt einzuhalten.
Abweichungen im Bauzeitenplan sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher
Genehmigung des Auftraggebers zulässig. Hierbei entstehende Kosten
werden nicht vergütet. Änderungen und Anweisungen sowie sämtliche
mündliche Vereinbarungen mit der Bauleitung sind dem Auftraggeber
innerhalb 3 Tagen schriftlich zu bestätigen.
Etwaige Bedenken gemäß VOB, Teil B, § 4, Ziffer 3, müssen ausschließlich
in schriftlicher Form gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden.
Die Gefahren nach § 7, Ziffer 1 VOB, trägt in vollen Umfang der
Auftragnehmer.
Maßangaben sind als ca.-Maße zu betrachten. Einzelmaße sind vom
Auftragnehmer selbstverantwortlich am Bau zu nehmen.
Muster sind auf Anforderung der Bauherrschaft und des Auftraggebers
kostenlos anzufertigen.
Es ist dem Bieter freigestellt, Alternativ-Vorschläge in vergleichbarer
Ausführung auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Veränderungen des
Leistungsverzeichnistextes können zum Ausschluss des Bieters führen.
Schließt der Bauherr oder der Auftraggeber eine Bauwesenversicherung ab,
so werden ohne besondere Ankündigung an der Abrechnung des
Auftragnehmers die anteiligen Kosten der Versicherung in Abzug gebracht.
Die Firma Schneider Systembau behält sich freie Auswahl unter den
Bewerbern vor.
Kostenerstattung jeglicher Art für die Ausarbeitung des Angebotes
erfolgt nicht.
Für eventuelle Streitigkeiten gilt Dresden als Gerichtsstand.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
1) Soweit nichts anders vereinbart, gelten für die Ausführung der
Flaschnerarbeiten sowie vorausgehende und nachfol gende
Bauleistungen folgende Vorschriften und Richtlinien:
a) Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), DIN 1 960 -Teil A, DIN
1 961 - Teil B.
b) Allgemeine technische Vorschriften (ATV) für Flaschnerarbeiten DIN
18 339 sowie alle einschlägigen Bestimmungen der sonstigen
DIN-Vorschriften, soweit diese nicht bereits im vorher genannten erfasst
sind.
2) Die kalkulierten Angebotspreise enthalten die Lieferung und das
Vorhalten aller notwendigen Materialien, Rohstoffe, Geräte usw..
3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich, Beanstandungen und
Mängel an Vorleistungen vor Beginn der eigenen Tätigkeit schriftlich
anzuzeigen.
4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Leistungen in Bezug auf
zeitliche Ausführungen so einzurichten, dass keine Verzögerungen in der
Gesamtherstellung des Bauwerks eintreten.
5) Vor Auftragserteilung ist auf Anordnung der Bauleitung ein Muster der
angebotenen Baustoffe vorzulegen. Die zur Verwendung kommenden
Materialien müssen dem vorgelegten und genehmigten Muster entsprechen.
6) Die erforderlichen Gerüste einschließlich Schutzgerüste, auch für
eine Arbeitsbühnenhöhe von mehr als 2,00 m, hat der Unternehmer zu
stellen. Die Kosten dafür sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die
Unfallverhütungs- und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind dabei
besonders genau zu beachten.
7) Die bauseitigen Fundamenterder Fahnen sind durch den Auftragnehmer
fachgerecht an die Fallrohre anzuschließen.
8) Bei der Abrechung der Attikaabdeckung wird nur die einfache Länge
berechnet, es werden keine Überlappungen berücksichtigt.
"A Allgemeines
Zertifizierung nach dem System der Deutschen Gesellschaft für
Nachhaltiges Bauen (DGNB)
Allgemeine Anmerkungen
Dieses Gebäude wird nach dem System der DGNB zertifiziert. Zielsetzung
hierbei ist es, das Zertifikat in Gold zu erhalten. Die Bewertung im
Zertifizierungssystem richtet sich nach dem Gesamterfüllungsgrad in
allen Bewertungskriterien. Dazu ist es notwendig, die zugehörigen
Dokumentationsleistungen rechtzeitig und zielgerichtet anzufertigen. Die
konstruktive Mitarbeit und der offene Informationsfluss zwischen
Auftraggeber, Planungsteam, Auftragnehmer und dem Auditor sind
Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des
Zertifizierungsverfahrens. Bei unklaren Aufgabenstellungen ist umgehend
der zuständige Auditor zu verständigen. Sämtliche erforderlichen
Leistungen für die Zuarbeit, Dokumentation und Koordination aller
Leistungen zur Zertifizierung sind in die Leistungspauschale
einzurechnen und damit abgegolten.
B Anforderungen an die Materialien
Die Anbieter dürfen bei der Abgabe ihres Angebotes nur Produkte
berücksichtigen, die möglichst geringe Risiken für die lokale Umwelt mit
sich bringen und konform mit der angestrebten DGNB-Qualitätsstufe 4 (100
CLP) sind. Ziel ist eine Vermeidung von Umweltgefährdungen, welche bei
Einbau, Nutzung, Instandhaltung und Entsorgung der Produkte entstehen.
Insbesondere sind Risiken für das Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden
und Luft zu minimieren. Die Baustoffe sind im Bauablauf in Bezug auf ihr
Risikopotenzial zu überprüfen. Hierzu zählen u. a. Halogene,
Schwermetalle, Stoffe und Produkte, die unter die Biozid-Richtlinie
fallen sowie organische Lösemittel. Die Verwendung der Baustoffe darf
erst nach Freigabe durch die Bauleitung oder einen Bauökologen erfolgen.
Die Dokumentationsanforderungen der DGNB erfordern es, dass für alle
Baustoffe die relevanten Produkt- und Sicherheitsdatenblätter vorliegen.
Diese sind der Bauleitung auszuhändigen.
Im Fall, dass Baustoffe und -produkte angeboten werden, die nicht
eindeutig der geforderten Qualitätsstufe zu zuordnen sind, muss ein
Gleichwertigkeitsnachweis über die entsprechenden Produkt- und/oder
Sicherheitsdatenblätter geführt werden.
Der Auftragnehmer hat hierzu u. a.
- sich für diese Produkte technische Merk- und Sicherheitsdatenblätter
als prüffähige Nachweise bereits mit dem Angebot vorlegen zu lassen oder
- sich vom Hersteller die Erfüllung der vorgeschriebenen bauökologischen
Standards per rechtsgültiger Erklärung betätigen zu lassen oder
- sich vom Hersteller geeignete Ersatzprodukte (besonders schadstoff-,
emissions- und geruchsarme Produkte, niedrige/ste GISCODE- /VOC-Klasse)
nennen zu lassen.
Abweichungen und Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der Zustimmung
des Auftraggebers.
Nach der Auftragserteilung sind der Bauleitung spätestens 14 Tage vor
Aufnahme der Bautätigkeit die entsprechenden Nachweise für alle
eingesetzten Baustoffe vollständig in digitaler und als Papierform
vorzulegen."
Vor Ausführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer ist dieser
Verpflichtet an einer Schulung für die DGNB auf der Baustelle
teilzunehmen.
Der Auftragnehmer hat die Revisionsunterlagen (Fachunternehmererklärung
Materialnachweise, Prüfzeugnisse, TÜV-Bescheinigungen,
Betriebsanleitungen, Wartungsempfehlungen usw.) 6-fach in Papierform und
1-fach digitalisierter Form, als Voraussetzung zur Abnahme dem
Auftraggeber zu übergeben.
Objektbeschreibung
Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um den Umbau eines
Bestandsgebäudes zu einem REWE-Marktes (GREEN BUILDING) in 02826
Görlitz, Conradt-Schiedt-Straße 15.
Der REWE-Markt ist eingeschossig und teilweise zweigeschossig, ohne
Unterkellerung.
Die straßenseitige Außenwand wurde als Klinker-Mauerwerkswand
ausgeführt.
Die Innenwände sind aus verputztem Mauerwerk und aus
Gipskarton-Metallständerwänden.
Das Dach wird als flach geneigtes Pultdach mit einer umlaufenden Attika
ausgeführt.
Die Fassadenverkleidung mit Eternitplatten erfolgt im Eingangsbereich
des REWE-Marktes.
Die Sandwich-Fassadenverkleidung erfolgt am vorhandenen Turmaufbau über
dem Verkaufsraum des REWE-Marktes.
VORBEMERKUNGEN
091 Fassadenverkleidung
091
Fassadenverkleidung
091.10 Fassadenverkleidung, REWE-Markt
091.10
Fassadenverkleidung, REWE-Markt
Nachfolgende Stundenlohnsätze wurden dem Angebot zugrunde gelegt und
werden bei von der Bauleitung ausdrücklich verlangten Taglohnarbeiten
vergütet:
Die Stundenlohnsätze beinhalten alle Nebenkosten, wie z.B. Auslösung,
Fahrt etc.
Meister pro Stunde EUR ............
Facharbeiter pro Stunde EUR ............
Helfer pro Stunde EUR ............
Auszubildender pro Stunde EUR ............
ANGEBOT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES LEISTUNGSBESCHRIEBES (INCL.
VORBEMERKUNGEN) SEITE 1 - 12 UND DER ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN
ANERKANNT:
.........................., den .............
....................................................................
- Stempel + Unterschrift -
Nachfolgende Stundenlohnsätze wurden dem Angebot zugrunde gelegt und
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