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VORBEMERKUNGEN
Preise gelten als Festpreise. Nachforderungen jeglicher Art sind
ausgeschlossen.
In die Preise ist die Lieferung aller zu den Bauleistungen gehörenden
Baustoffe, Bauhilfsstoffe und Betriebsstoffe einschließlich Klein- und
Befestigungsmaterialien einzukalkulieren, soweit nicht ausdrücklich
bauseits Lieferung vermerkt ist. Die Arbeiten verstehen sich als fertig
ausgeführt bzw. betriebsfertig hergestellt.
In den Einzelpreisen hat enthalten zu sein:
Liefern, Abladen und verantwortliches Überwachen aller Baustoffe,
Bauhilfsstoffe sowie Bauteile und Betriebsstoffe frei Baustelle, das
Stellen und Vorhalten aller Maschinen und Werkzeuge. Lohnnebenkosten
sowie Fahrtgelder, Auslösungen und Transportkosten etc. Bei Lieferungen
frei Baustelle - soweit nichts anderes angegeben ist - die
verantwortliche Überwachung der sachgemäßen Entladung und Lagerung bis
zur Übernahme.
Bei Verarbeitung von bauseits gelieferten Materialien, das Abladen,
Lagern, Verwahren und Transportieren zur Verwendungsstelle.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer ein Mauergerüst zur Verfügung.
Sämtliche weitergehende Schutzmaßnahmen bzw. Anpassungsmaßnahmen (wie
z.B. Dachdeckerfangschutz) sind vom Auftragnehmer selbst zu stellen bzw.
zu erbringen.
Sämtliche Gerüste dürfen nur mit Genehmigung der Bauleitung entfernt
werden. Die Geländer, Abschrankungen und Treppen sind stabil und
unfallsicher auszubauen und müssen bis zum Einbau der endgültigen
Treppen und Geländer belassen werden. Das Entfernen hat sofort nach
Aufforderung durch die Bauleitung zu erfolgen. Inbegriffen ist die
Unterhaltung während der gesamten Bauzeit.
Der Bezug von Bauwasser und Baustrom ist Sache des Auftragnehmers, er
hat die Kosten hierfür zu tragen.
Sicherung von Leitungen, Kabeln etc. ist Sache des Auftragnehmers und
bleibt bei der Abrechnung unberücksichtigt. Der Auftragnehmer hat sich
vor Abgabe des Angebotes über Zufahrt, Beschaffenheit des Baugrundes und
alle sonstigen Umstände zu informieren, welche die Einzelpreise des
Angebotes beeinflussen können und diese in seiner Kalkulation
entsprechend zu berücksichtigen . Hierunter fallen auch sämtliche
Sicherungsmaßnahmen. Alle gemäß VOB, Teil B, § 4, Ziffer 5
erforderlichen Schutzmaßnahmen hat der Auftragnehmer von sich aus auf
eigene Kosten zu veranlassen.
Er ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen und polizeilichen
Vorschriften, die den Schutz der auf dem Grundstück beschäftigten
Arbeiter und sonstiger Personen, des Publikums, des Bauwerks und der
Nachbargrundstücke beinhalten, beachtet werden.
Er haftet für jeden Schaden, der aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften entsteht, und hat die Bauherrschaft bzw. den Auftraggeber
schadlos zu halten, falls diese aus einem derartigen Grund in Anspruch
genommen wird. Hierzu hat er den Abschluss einer
Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Anzeige bei städt. Ämtern, Behörden usw. (Schnurgerüst, Entwässerung,
Stahlbetonarbeiten, Rohbau-Abnahme), soweit sie erforderlich ist, hat
der Auftragnehmer unaufgefordert zu veranlassen.
Die vom Auftragnehmer benutzten öffentlichen Wege und Straßen sind von
Verschmutzung laufend zu reinigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
Bautagesberichte zu führen und davon dem Auftraggeber eine Durchschrift
zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen Angaben enthalten, die für die
Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z.B.
über Wettertemperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle
beschäftigten Arbeitskräfte bzw. Namen der Firmen, die als
Subunternehmer mitwirken. Die Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte,
den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren
Umfanges), Betonierzeiten, Ruhezeiten für besondere Baustoffe bzw.
Teile, besondere Abnahmen nach § 12, Nr. 2, Unterbrechung der Ausführung
sowie Gründe hierfür, Unfälle, Behinderungen und sonstige Vorkommnisse
müssen eingetragen werden.
Das Aufstellen von Bauschildern und Planen des Nachunternehmer (Werbung
des Auftragnehmers) auf der Baustelle des Auftraggebers ist nicht
gestattet!
Bewachung und Verwahrung von Baubuden, Arbeitsgeräten, Arbeitskleidung
usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, auch während der
Arbeitsruhe, ist Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nicht
dafür verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf dem
Grundstück des Bauherrn befinden.
Sämtliche Bauteile sind entsprechend vor Verschmutzung zu schützen bzw.
bei Verschmutzung wieder vollkommen zu reinigen. Kommt der Auftragnehmer
dieser Sorgfaltspflicht nicht nach, so kann der Auftraggeber ohne
weitere Ankündigung die verschmutzten Bauteile selber oder durch fremde
Firmen auf Kosten des Auftragnehmers reinigen lassen.
Bauschutt, Verpackungsmaterial usw. aus eigener Leistung ist täglich
nach Beendigung der Tagesarbeit von der Baustelle zu entfernen. Bei
Nichtbefolgung nach Aufforderung erfolgt die Schuttbeseitigung ohne
weitere Mahnung auf Kosten des Auftragnehmers durch eine Fremdfirma. Auf
Nachweis über evtl. zusätzlich abgefahrenen Schutt anderer Unternehmer
hat der Auftragnehmer dann keinen Anspruch.
Verunreinigungen, Beschädigungen etc., deren Urheber nicht ermittelt
werden kann, werden auf Anforderung der Bauleitung auf Kosten aller z.Z.
am Bau beschäftigten Handwerker entfernt.
Leistungen sind in jedem Fall förmlich abzunehmen. Der Auftragnehmer hat
die Abnahme rechtzeitig und schriftlich zu beantragen. Die
Gewährleistung (Verjährungsfrist) beträgt abweichend vom § 13 (VOB) Nr.
4, 5 Jahre, für Dacheindeckung 10 Jahre, jeweils ab Übergabe der
Auftraggeber Gesamtleistung an den Bauherren.
Stundenlohnarbeiten müssen vom Auftraggeber schriftlich angewiesen sein.
Sie werden nur vergütet, wenn sie entsprechend der Anweisung ausgeführt
werden. Die Stundenlohnrapporte sind dem Bevollmächtigten des
Auftraggebers täglich in doppelter Ausfertigung zur Anerkennung
vorzulegen. Sie müssen alle für die Preis- und Rechnungsbildung
erforderlichen Angaben enthalten.
Bei Vereinbarung von Skonto wird der Skonto- Abzug auch für
Abschlagszahlungen gewährt. Die Frist beginnt mit dem Eingang der
Zahlungsanforderung mit den entsprechenden Nachweisen. Kürzungen wegen
Mängel, Sicherheitsleistung und Zurückbehaltungsrecht von Teilen der
Abschlags- oder Schlusszahlung beeinträchtigen nicht das Recht auf
Skontoabzug.
Falls die Arbeiten nicht in einem Zuge durchgeführt werden können,
erfolgt keine besondere Vergütung für eine mehrmalige Anfahrt.
Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Titel bzw. Positionen aus dem
Auftrag herauszunehmen.
Es werden Sicherheitsleistungen für die Gewährleistung in Höhe von 5 %
der Auftragssumme verlangt. Auszahlung gegen Stellung einer
Bankbürgschaft.
Der vom Auftraggeber erstellte Bauzeitenplan ist unbedingt einzuhalten.
Abweichungen im Bauzeitenplan sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher
Genehmigung des Auftraggebers zulässig. Hierbei entstehende Kosten
werden nicht vergütet. Änderungen und Anweisungen sowie sämtliche
mündliche Vereinbarungen mit der Bauleitung sind dem Auftraggeber
innerhalb 3 Tagen schriftlich zu bestätigen.
Etwaige Bedenken gemäß VOB, Teil B, § 4, Ziffer 3, müssen ausschließlich
in schriftlicher Form gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden.
Die Gefahren nach § 7, Ziffer 1 VOB, trägt in vollen Umfang der
Auftragnehmer.
Maßangaben sind als ca.-Maße zu betrachten. Einzelmaße sind vom
Auftragnehmer selbstverantwortlich am Bau zu nehmen.
Muster sind auf Anforderung der Bauherrschaft und des Auftraggebers
kostenlos anzufertigen.
Es ist dem Bieter freigestellt, Alternativ- Vorschläge in vergleichbarer
Ausführung auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Veränderungen des
Leistungsverzeichnistextes können zum Ausschluss des Bieters führen.
Schließt der Bauherr oder der Auftraggeber eine Bauwesenversicherung ab,
so werden ohne besondere Ankündigung an der Abrechnung des
Auftragnehmers die anteiligen Kosten der Versicherung in Abzug gebracht.
Die Firma Schneider Systembau behält sich freie Auswahl unter den
Bewerbern vor.
Kostenerstattung jeglicher Art für die Ausarbeitung des Angebotes
erfolgt nicht.
Für eventuelle Streitigkeiten gilt Dresden als Gerichtsstand.
DACHDECKUNGSARBEITEN (DIN 18 338)
Zusätzliche technische Vorschriften
1) Soweit nichts anders vereinbart, gelten für die Ausführung der
Dachdeckerarbeiten sowie vorausgehende und nach folgende
Bauleistungen folgende Vorschriften und Richtlinien:
a) Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), DIN 1 960 - Teil A,
DIN 1961 - Teil B.
b) Allgemeine technische Vorschriften (ATV) für Dachdeckerarbeiten
DIN 18 338 sowie alle einschlägigen Bestim - mungen der
sonstigen DIN-Vorschriften, soweit diese nicht bereits im Vorher
genannten erfasst sind.
c) Anwendungs- und Verarbeitungsrichtlinien der jeweiligen Liefer
und Herstellerfirmen sind zu beachten.
2) Die kalkulierten Angebotspreise enthalten die Lieferung und das
Vorhalten aller notwendigen Materialien, Rohstof fe, Geräte
usw.
3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich, Beanstandungen und
Mängel an Vorleistungen vor Beginn der ei genen Tätigkeit
schriftlich anzuzeigen.
4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Leistungen in Bezug auf
zeitliche Ausführungen so einzurichten, dass keine
Verzögerungen in der Gesamtfertigstellung der Bauwerks eintreten.
5) Sämtliche Zubehörteile, Sonderziegel etc. müssen in der Farbe zu den
Normziegeln passen und von demselben Lieferwerk bezogen
werden.
6) Vor Auftragserteilung ist auf Anordnung der Bauleitung ein Muster der
angebotenen Baustoffe vorzulegen. Die zu Verwendung kommenden
Materialien müssen dem vorgelegten und genehmigten Muster entsprechen.
7) Die erforderlichen Gerüste einschließlich Schutzgerüste, auch für
eine Arbeitsbühnenhöhe von mehr als 2,00 m, hat der Unternehmer zu
stellen. Die Kosten dafür sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Die Unfallverhütungs- und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind
dabei besonders genau zu beachten!
8) Falls die Klempnerarbeiten an eine andere Firma vergeben werden, sind
die Dachdeckungsarbeiten mit dieser Firma abzustimmen.
9) Der Auftragnehmer haftet für die fachgemäße und einwandfreie,
sturmsichere Ausführung der Dachdeckungsarbei- ten sowie für die
sorgfältige Beachtung von Vorschriften der Lieferwerke der
vorgeschriebenen Materialien.
Der Auftragnehmer hat die Revisionsunterlagen (Fachunternehmererklärung,
Materialnachweise, Prüfzeugnisse, TÜV-Bescheinigungen,
Betriebsanleitungen, Wartungsempfehlungen usw.) 3-fach in Papierform und
1-fach in digitalisierter Form, als Voraussetzung zur Abnahme dem
Auftraggeber zu übergeben.
Objektbeschreibung
Objektbeschreibung
Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um den Umbau eines bestehenden
Gebäudes zu einem REWE-Markt (GREEN BUILDING) in 02826 Görlitz,
Conradt-Schiedt-Straße 15.
Das Gebäude wurde in Massivbauweise erstellt.
Der REWE-Markt ist eingeschossig und teilweise zweigeschossig, ohne
Unterkellerung.
Die Außenwände werden aus POROTON-Mauerwerk mit
Stahlbeton-Aussteifungsstützen und aus Stahlbeton erstellt, innenseitig
und außenseitig verputzt und teilweise mit einer Außenwandverkleidung
ausgeführt.
Die Straßenseitige Außenwand ist als Klinker-Mauerwerkswand ausgeführt
worden.
Die Innenwände sind aus verputztem Mauerwerk und aus
Gipskarton-Metallständerwänden.
Das Dach des REWE-Marktes wird als flachgeneigtes Pultdach und als
aufgeständertes Walm-/Satteldach ausgeführt.
VORBEMERKUNGEN
060 Dach
060
Dach
060.10 Flachdach - Folieneindeckung
060.10
Flachdach - Folieneindeckung
060.20 Flaschnerarbeiten
060.20
Flaschnerarbeiten
Nachfolgende Stundenlohnsätze wurden dem Angebot zugrunde gelegt und
werden bei von der Bauleitung ausdrücklich verlangten Taglohnarbeiten
vergütet:
Die Stundenlohnsätze beinhalten alle Nebenkosten, wie z.B. Auslösung,
Fahrt etc.
Meister pro Stunde EUR ............
Facharbeiter pro Stunde EUR ............
Helfer pro Stunde EUR ............
Auszubildender pro Stunde EUR ............
ANGEBOT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES LEISTUNGSBESCHRIEBES (INCL.
VORBEMERKUNGEN) SEITE 1 - 25 UND DER ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN
ANERKANNT:
.........................., den .............
....................................................................
- Stempel +
Unterschrift -
Nachfolgende Stundenlohnsätze wurden dem Angebot zugrunde gelegt und
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