Außen - und Innenputz
Neubau eines Rewe Marktes in Görlitz
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VORBEMERKUNGEN Preise gelten als Festpreise. Nachforderungen jeglicher Art sind ausgeschlossen. In die Preise ist die Lieferung aller zu den Bauleistungen gehörenden Baustoffe, Bauhilfsstoffe und Betriebsstoffe einschließlich Klein- und Befestigungsmaterialien einzukalkulieren, soweit nicht ausdrücklich bauseitige Lieferung vermerkt ist. Die Arbeiten verstehen sich als fertig ausgeführt bzw. betriebsfertig hergestellt. In den Einzelpreisen hat enthalten zu sein: Liefern, Abladen und verantwortliches Überwachen aller Baustoffe, Bauhilfsstoffe sowie Bauteile und Betriebsstoffe frei Baustelle, das Stellen und Vorhalten aller Maschinen und Werkzeuge. Lohnnebenkosten sowie Fahrtgelder, Auslösungen und Transportkosten etc. Bei Lieferungen frei Baustelle - soweit nichts anderes angegeben ist - die verantwortliche Überwachung der sachgemäßen Entladung und Lagerung bis zur Übernahme. Bei Verarbeitung von bauseits gelieferten Materialien, das Abladen, Lagern, Verwahren und Transportieren zur Verwendungsstelle. Sämtliche erforderlichen Schutz- und Arbeitsgerüste - auch über 2,00 m -, Bautreppen etc. sonstige Geräte und Hilfsmittel sind vom Auftragnehmer anzufahren, aufzustellen, vorzuhalten und nach Fertigstellung der Arbeiten abzubauen und abzufahren. Diese Leistungen sind in die Einzelpreise einzukalkulieren. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer im Außenbereich ein Maurergerüst zur Verfügung. Sämtliche weitergehende Schutzmaßnahmen bzw. Anpassungsmaßnahmen sind vom Auftragnehmer selbst zu stellen bzw. zu erbringen. Der Bezug von Bauwasser und Baustrom ist Sache des Auftragnehmers, er hat die Kosten hierfür zu tragen. Sicherung von Leitungen, Kabeln etc. ist Sache des Auftragnehmers und bleibt bei der Abrechnung unbe- rücksichtigt. Der Auftragnehmer hat sich vor Abgabe des Angebotes über Zufahrt, Beschaffenheit des Baugrundes und alle sonstigen Umstände zu informieren, welche die Einzelpreise des Angebotes beein- flussen können und diese in seiner Kalkulation entsprechend zu berücksichtigen. Hierunter fallen auch sämtliche Sicherungsmaßnahmen. Alle gemäß VOB, Teil B, § 4, Ziffer 5 erforderlichen Schutzmaßnahmen hat der Auftragnehmer von sich aus auf eigene Kosten zu veranlassen. Er ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften, die den Schutz der auf dem Grundstück beschäftigten Arbeiter und sonstiger Personen, des Publikums, des Bauwerks und der Nachbargrundstücke beinhalten, beachtet werden. Er haftet für jeden Schaden, der aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entsteht, und hat die Bauherr- schaft bzw. den Auftraggeber schadlos zu halten, falls diese aus einem derartigen Grund in Anspruch genommen wird. Hierzu hat er den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Anzeige bei städt. Ämtern, Behörden usw. (Schnurgerüst, Entwässerung, Stahlbetonarbeiten, Rohbau- Abnahme), soweit sie erforderlich ist, hat der Auftragnehmer unaufgefordert zu veranlassen. Die vom Auftragnehmer benutzten öffentlichen Wege und Straßen sind von Verschmutzung laufend zu reinigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautageberichte zu führen und davon dem Auftraggeber eine Durchschrift zu übergeben. Die Bautageberichte müssen Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z.B. über Wettertemperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte bzw. Namen der Firmen, die als Subunternehmer mitwirken. Die Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges), Betonierzeiten, Ruhezeiten für besondere Baustoffe bzw. Teile, beson- dere Abnahmen nach § 12, Nr. 2, Unterbrechung der Ausführung sowie Gründe hierfür, Unfälle, Behinderungen und sonstige Vorkommnisse müssen eingetragen werden. Das Aufstellen von Bauschildern und Planen des Nachunternehmers (Werbung des Auftragnehmers) auf der Baustelle des Auftraggebers ist nicht gestattet! Bewachung und Verwahrung von Baubuden, Arbeitsgeräten, Arbeitskleidung usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, auch während der Arbeitsruhe, ist Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nicht dafür verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf dem Grundstück des Bauherrn befinden. Sämtliche Bauteile sind entsprechend vor Verschmutzung zu schützen bzw. bei Verschmutzung wieder vollkommen zu reinigen. Kommt der Auftragnehmer dieser Sorgfaltspflicht nicht nach, so kann der Auftrag- geber ohne weitere Ankündigung die verschmutzten Bauteile selber oder durch fremde Firmen auf Kosten des Auftragnehmers reinigen lassen. Bauschutt, Verpackungsmaterial usw. aus eigener Leistung ist täglich nach Beendigung der Tagesarbeit von der Baustelle zu entfernen. Bei Nichtbefolgung nach Aufforderung erfolgt die Schuttbeseitigung ohne weitere Mahnung auf Kosten des Auftragnehmers durch eine Fremdfirma. Auf Nachweis über evtl. zusätzlich abgefahrenen Schutt anderer Unternehmer hat der Auftragnehmer dann keinen Anspruch. Verunreinigungen, Beschädigungen etc., deren Urheber nicht ermittelt werden kann, werden auf Anforder- ung der Bauleitung auf Kosten aller z. Z. am Bau beschäftigten Handwerker entfernt. Leistungen sind in jedem Fall förmlich abzunehmen. Der Auftragnehmer hat die Abnahme rechtzeitig und schriftlich zu beantragen. Die Gewährleistung (Verjährungsfrist) beträgt abweichend vom § 13 (VOB) Nr. 4, 5 Jahre und 6 Monate, für Dacheindeckung 10 Jahre und 6 Monate, jeweils ab Übergabe der Auftraggeber-Gesamtleistung an den Bauherren. Stundenlohnarbeiten müssen vom Auftraggeber schriftlich angewiesen sein. Sie werden nur vergütet, wenn sie entsprechend der Anweisung ausgeführt werden. Die Stundenlohnrapporte sind dem Bevollmächtigten des Auftraggebers täglich in doppelter Ausfertigung zur Anerkennung vorzulegen. Sie müssen alle für die Preis- und Rechnungsbildung erforderlichen Angaben enthalten. Bei Vereinbarung von Skonto wird der Skonto-Abzug auch für Abschlagszahlungen gewährt. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Zahlungsanforderung mit den entsprechenden Nachweisen. Kürzungen wegen Mängel, Sicherheitsleistung und Zurückbehaltungsrechten von Teilen der Abschlags- oder Schlusszahlung beeinträchtigen nicht das Recht auf Skontoabzug. Falls die Arbeiten nicht in einem Zuge durchgeführt werden können, erfolgt keine besondere Vergütung für eine mehrmalige Anfahrt. Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Titel bzw. Positionen aus dem Auftrag herauszunehmen. Es werden Sicherheitsleistungen für die Gewährleistung in Höhe von 5 % der Auftragssumme verlangt. Auszahlung gegen Stellung einer Bankbürgschaft. Der vom Auftraggeber erstellte Bauzeitenplan ist unbedingt einzuhalten. Abweichungen im Bauzeitenplan sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers zulässig. Hierbei entstehende Kosten werden nicht vergütet. Änderungen und Anweisungen sowie sämtliche mündliche Vereinbarungen mit der Bauleitung sind dem Auftraggeber innerhalb 3 Tagen schriftlich zu bestätigen. Etwaige Bedenken gemäß VOB, Teil B, § 4, Ziffer 3, müssen ausschließlich in schriftlicher Form gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden. Die Gefahren nach § 7, Ziffer 1 VOB, trägt in vollen Umfang der Auftragnehmer. Maßangaben sind als ca.-Maße zu betrachten. Einzelmaße sind vom Auftragnehmer selbstverantwortlich am Bau zu nehmen. Muster sind auf Anforderung der Bauherrschaft und des Auftraggebers kostenlos anzufertigen. Es ist dem Bieter freigestellt, Alternativ-Vorschläge in vergleichbarer Ausführung auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Veränderungen des Leistungsverzeichnistextes können zum Ausschluss des Bieters führen. Schließt der Bauherr oder der Auftraggeber eine Bauwesenversicherung ab, so werden ohne besondere Ankündigung an der Abrechnung des Auftragnehmers die anteiligen Kosten der Versicherung in Abzug gebracht. Die Firma Schneider Systembau behält sich freie Auswahl unter den Bewerbern vor. Kostenerstattung jeglicher Art für die Ausarbeitung des Angebotes erfolgt nicht. Für eventuelle Streitigkeiten gilt Dresden als Gerichtsstand. GIPSER UND SPACHTELARBEITEN UND ARBEITEN MIT WÄRMEDÄMMVERBUNDSYSTEMEN ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN 1) Die Einheitspreise verstehen sich für die Lieferung und Verarbeitung aller notwendigen Materialien einschließlich Transport, Transporteinrichtungen und Geräte und der Kosten für: a) Putz- und Spachtelnacharbeiten und Arbeiten mit Wärmedämmverbundsystemen auch soweit sie nicht im Zuge der Hauptleistung ausgeführt werden können, z.B. Ein-, Zu- und Beiputzen bzw. Beispachteln an Fenstern, Türzargen, Rollladenkästen und -schienen,Simsen, Wand- und Bodenbelägen, Treppenbelägen, Einrichtungsgegenständen, Geländern, Trennschienen, Verschalungen, Installationen jeder Art, Wand- und Deckendurchbrüchen. b) Geeignete Schutzmaßnahmen für alle Bauteile und Einrichtungen, soweit sie bei der Ausführung erforderlich sind, z.B. Abdeckungen und Verhängungen von Sichtbeton, Sichtmauerwerk, Fenster, Türen, Stahl- und Blechteile jeder Art, Beschläge, Simsen, Einrichtungsgegenstände, Plattenbeläge, Heizkörper, Rohre und Installationen usw.: Aluminium-Bauteile und Kunststoff-Bauteile sind äußerst solide, fachgerecht abzudecken. c) Reinigungsarbeiten an allen betroffenen Bauteilen, Gegenständen und Einrichtungen so gründlich, dass für die Folgeunternehmer, vor allem Maler, Bodenleger, Baufeinreinigung usw. über deren vertraglichen Verpflichtungen hinausgehend keine Mehraufwendungen erforderlich werden. d) Arbeits- und Schutzgerüste jeder Art zur Ausführung von Verputz- und Anstricharbeiten im Inneren und Äußeren, Abschrankungen, Blenden, Abdeckungen - auch zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs und Dritten gegenüber - Gerüstbeleuchtung einschließlich Unterhaltung und Wartung, Wiedereinbau von Abschrankungen (z.B. Treppenräumen). sollten die Anstricharbeiten durch eine andere Firma ausgeführt werden, sind die Gerüste in Abstimmung mit der Bauleitung dieser Firma zur Verfügung zu stellen. e) Schutz der Arbeiten gegen Kälte. Vom Auftragnehmer sind geeignete Heizmöglichkeiten als auch das eventuell notwendige Verschließen von Tür- und Fensteröffnungen vorzusehen und mit einzukalkulieren. f) Maßnahmen für die Weiterarbeit bei Frost und Schnee, sofern solche wegen Terminüberschreitung notwendig werden. Dies ist in jedem Fall erforderlich bei frostgefährdeten Wasseranschlüssen, die der Unternehmer zur Bauwasserbenutzung hat. g) Verschnitt h) Aufwendungen für das Schließen kleinerer Aussparungen an Decken und Wänden (z.B. Kabelschlitze Elt-Installation, Heiz- und Warm-/Kaltwasserleitungen) i) Reinigung von Betonflächen mit Bürste und Wasser bei einlagigen Putzen sowie die Untergrundvorbereitung allgemein. j) Die ggf. erforderliche Demontage und Neumontage von Regenfallleitungen und sonstigen auf der Fassade befestigten Teile ist in den Einheitspreis mit einzurechnen. 2) Ausführungs- und Gütebestimmungen DIN 18 350 Putz- und Stuckarbeiten DIN 18 363 Anstricharbeiten DIN 4 420 Gerüstordnung Richtlinien für Gerüstausführung und Gebrauchsüberlassung lt. VOB Anhang, neueste Ausgabe DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau DIN 18 180 Perlgipsplatten DIN 18 163 Gips- Zwischenwandplatten DIN 4 102 Feuerschutz DIN 1 101 Holzwolle- Leichtbauplatten DIN 18 164 Schaumkunststoffe als Dämmung im Hochbau DIN 18 165 Faserdämmstoffe für den Hochbau DIN 1 104 Mehrschicht-Leichtbauplatten DIN 18 202 Maßtoleranzen Die Ausführungs- und Verarbeitungsrichtlinien der Zulieferfirmen sind genauestens einzuhalten. Wandputze im Inneren sind grundsätzlich mit Putzleisten bis auf Oberkante Rohdecke zu führen. Einlagige oder mehrlagige Putze als Maschinenputz oder Handarbeit Die Oberfläche der Putze ist zu glätten. Kalk- und Kalkzementputze im Inneren sind zu filzen. Dehnfugen sind besonders zu beachten und auszubilden. Rissgefährdete Flächen, Ecken und Kanten erfordern zwingend die Ausbildung einer Rissbrücke bzw. eine vollflächige, gut überlappte Überspannung (s. bes. Pos.). Zu glatte, schalölbehaftete und absandende Untergründe müssen besonders behandelt werden bzw. sind erforderliche Zusätze zum Putz- oder Spachtelmörtel notwendig. 3) Aufmaß und Abrechnung Putze, Spachtelungen, Dämm-Matten und -Platten, Überspannungen, Gipswände, Gipsplatten, Anstriche werden nach Sichtflächen (qm) abgerechnet. Zugrunde gelegt werden die Rohbaumaße. Bei Dämmplatten, einlegen zwischen Sparren oder Balken, werden die Holzteile übermessen. Bei Öffnungen ab/über 2,50 m² werden diese abgezogen und die geputzten Leibungen nach dem LV-Einheitspreis, m² - Preis aufgemessen und abgerechnet. BBei Nischen wird nur die tatsächlich verputzte Fläche vergütet (1-fach). 4) Über den Umfang und Art der Leistungen sowie über etwaige Erschwernisse hat sich der Anbieter zu unterrischten und dies bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Daher sind Nachfordrungen jeder Art ausgeschlossen ( d.h. vor Abgabe findet ein Baustellenbesuch statt). 5) Bereits eingebaute Fenster, Türen, Zargen, Badewannen, Spültische usw. sind gegen Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen. Eventuelle Verschmutzungen sind umgehend zu entfernen. Treten Beschädigungen an Baukörpern jeglicher Art durch Verschulden des Auftragnehmers auf, so sind diese unverzüglich der Baueitung zu melden. 6) Ein-, Zu- und Beiputzarbeiten, soweit sie nicht mit den Hauptarbeiten ausgeführt werden konnten, sowie die Unterhaltung und Nachputzarbeiten, die bei der Ausführung der Schreiner-, Elektroinstallations-, Sanitärinstallations-, Schlosser-, Heizungs- und Plattenarbeiten erforderlich werden sollten sowie das Einputzen nachträglich eingesetzter Fenster sind fortlaufend und unentgeltlich auszuführen und mit den Einheitspreis abgegolten. Ebenso ist das Verputzen der Gerüstlöcher im Innen- und Außenbereich und ein dickerer Putz im Bereich der Fensterleibungen in die Einheitspreise einzukalkulieren. 7) Der Unternehmer ist verpflichtet, sich vor Annahme des Auftrags die in Frage kommenden Pläne, Massenberechnungen und Beschreibungen anzusehen und auf eventuelle Fehler in diesen Hinzuweisen. Nach dem Unterschreiben Auftragsschreibens können Einwendungen über Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Unterlagen nicht mehr erhoben werden. Der Wortlaut des Leistungsverzeichnisses darf nicht verändert werden. 8) Sämtlicher Bauschutt ist täglich tadellos zu entfernen. Die Räume müssen nach vollendeter Arbeit besenrein von Bauschutt befreit sein. Unternehmern, die dieser Aufforderung nicht nachkommen, werden auf Anordnung der Bauleitung die Kosten hierfür an ihrer Rechnung in Abzug gebracht. 9) Der Unternehmer verpflichtet sich, dem Generalunternehmer denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entsteht, dass ihn der Bauherr wegen Verletzung der Bauaufsichtspflicht auf Schadenersatz in Anspruch nimmt und die mangelhafte Leistung vom Unternehmer zu vertreten war. Das gilt auch, wenn die Ansprüche des Bauherrn gegen den Unternehmer bereits verfristet sind. Der Generalunternehmer ist aus dieser Vereinbarung unmittelbar berechtigt, seine Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf die Überwachung seiner Leistung durch den Architekten. 10) Für die angebotene Leistung übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei den Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn sie im LV nicht ausdrücklich erwähnt sind. 11) Putzuntergrund sind KS-Steine, Beton , sowie teilweise Styrodur-Dämmplatten o. ä. Das erforderliche Ausputzen des an den Ecken und Querwandanschlüssen, sowie Fenster- und Türleibungen sichtbaren Verzahnungen ist mit in den Einheitspreise einzurechnen. 12) Das Schließen aller durch den Einbau der Zargen, Türen usw. entstehenden Fugen sowie aller bestehenden Fugen im Bereich der Zargen, Türen usw. mit dauerelastischem Material ist ohne besondere Vergütung vorzunehmen. 13) Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Titel bzw. Positionen aus dem Auftrag herauszunehmen. 14) Dem Auftraggeber sind Musterflächen gemäß Farbleitplan je Farbton eine Körnung anzubieten, bei Bedarf werden weitere Körnungen angeboten. 15) An allen Öffnungen werden diagonal über die Ecken Bewehrungen zur Vermeidung von Eckabrissen eingebracht und ordnungsgemäß verspachtelt. Dies ist in die Einheitspreise einzurechnen. 16) Das Liefern und Anbringen von dauerelastischen Fugen zwischen Innenputz und Gipskarton oder ähnlichen Ecke und Kanten sowie an allen sonstigen Ecken und Kanten wo erforderlich ist ohne besondere Vergütung durchzuführen. Das gleiche gilt bei den Anschlussfugen an Einbauteilen, z. B. Fensterrahmen, Armaturen usw. 17) An sämtlichen Kanten, Absätzen und wo sinnvoll und erforderlich werden Eckschutzschienen eingebaut. Bereiche mit Materialwechsel werden übergreifend überspannt. Betonflächen werden mit Betonkontakt vorbehandelt. Der Bereich gedämmter Flächen ist mit geeigneten Putzträgern zu versehen. 18) Putzflächen sind mit umlaufender Trennfuge auszubilden. Fenster und Türen sind so einzuputzen, dass die Anschlüsse scharfwinklig werden. Die Stoßflächen zwischen Putz und Einbauteilen sind mittels verzinkter Anschlussprofile mit Schattenfuge sauber zu trennen. Stoßen in der Putzfläche zwei verschiedene Untergrundmaterialien zusammen, so sind im Putzverzinkte Putzanschlussprofile mit Schattenfuge einzuputzen. An allen Außenecken sind verzinkte Unterputz-Kantenschutzschienen, 2 m hoch, anzubringen. Vor dem Anbringen des Putzes auf Kalksandsteinflächen, Betonwänden und Massivdecken sind diese mit einem Zementmörtel im Spritzverfahren zu behandeln, wobei Benachbarte Sichtflächen durch Folie o.ä. zu schützen sind. Alle Eisenteile sind vor dem Verputzen mit Zementmilch gut deckend zu streichen. Für den Putz sind ausschließlich Materialien eines Herstellers zu verwenden. Der Auftragnehmer hat die Revisionsunterlagen (Fachunternehmererklärung, Materialnachweise, Prüfzeugnisse, TÜV-Bescheinigungen, Betriebsanleitungen, Wartungsempfehlungen, Revisionszeichnungen usw.) 6-fach in Papierform und 1-fach in digitalisierter Form, als Vorrausetzung zur Abnahme dem Auftraggeber zu übergeben. A Allgemeines Zertifizierung nach dem System der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) Allgemeine Anmerkungen Dieses Gebäude wird nach dem System der DGNB zertifiziert. Zielsetzung hierbei ist es, das Zertifikat in Gold zu erhalten. Die Bewertung im Zertifizierungssystem richtet sich nach dem Gesamterfüllungsgrad in allen Bewertungskriterien. Dazu ist es notwendig, die zugehörigen Dokumentationsleistungen rechtzeitig und zielgerichtet anzufertigen. Die konstruktive Mitarbeit und der offene Informationsfluss zwischen Auftraggeber, Planungsteam, Auftragnehmer und dem Auditor sind Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Zertifizierungsverfahrens. Bei unklaren Aufgabenstellungen ist umgehend der zuständige Auditor zu verständigen. Sämtliche erforderlichen Leistungen für die Zuarbeit, Dokumentation und Koordination aller Leistungen zur Zertifizierung sind in die Leistungspauschale einzurechnen und damit abgegolten. B Anforderungen an die Materialien Die Anbieter dürfen bei der Abgabe ihres Angebotes nur Produkte berücksichtigen, die möglichst geringe Risiken für die lokale Umwelt mit sich bringen und konform mit der angestrebten DGNB-Qualitätsstufe 4 (100 CLP) sind. Ziel ist eine Vermeidung von Umweltgefährdungen, welche bei Einbau, Nutzung, Instandhaltung und Entsorgung der Produkte entstehen. Insbesondere sind Risiken für das Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft zu minimieren. Die Baustoffe sind im Bauablauf in Bezug auf ihr Risikopotenzial zu überprüfen. Hierzu zählen u. a. Halogene, Schwermetalle, Stoffe und Produkte, die unter die Biozid-Richtlinie fallen sowie organische Lösemittel. Die Verwendung der Baustoffe darf erst nach Freigabe durch die Bauleitung oder einen Bauökologen erfolgen. Die Dokumentationsanforderungen der DGNB erfordern es, dass für alle Baustoffe die relevanten Produkt- und Sicherheitsdatenblätter vorliegen. Diese sind der Bauleitung auszuhändigen. Im Fall, dass Baustoffe und -produkte angeboten werden, die nicht eindeutig der geforderten Qualitätsstufe zu zuordnen sind, muss ein Gleichwertigkeitsnachweis über die entsprechenden Produkt- und/oder Sicherheitsdatenblätter geführt werden. Der Auftragnehmer hat hierzu u. a. - sich für diese Produkte technische Merk- und Sicherheitsdatenblätter als prüffähige Nachweise bereits mit dem Angebot vorlegen zu lassen oder - sich vom Hersteller die Erfüllung der vorgeschriebenen bauökologischen Standards per rechtsgültiger Erklärung betätigen zu lassen oder - sich vom Hersteller geeignete Ersatzprodukte (besonders schadstoff-, emissions- und geruchsarme Produkte, niedrige/ste GISCODE- /VOC-Klasse) nennen zu lassen. Abweichungen und Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Nach der Auftragserteilung sind der Bauleitung spätestens 14 Tage vor Aufnahme der Bautätigkeit die entsprechenden Nachweise für alle eingesetzten Baustoffe vollständig in digitaler und als Papierform vorzulegen." Vor Ausführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer ist dieser Verpflichtet an einer Schulung für die DGNB auf der Baustelle teilzunehmen. Die beiliegende Anlage PRO 2.1 - Baustelle / Bauprozesse, Seite 1 -2 Vor Ausführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer ist dieser Verpflichtet an einer Schulung für die DGNB auf der Baustelle teilzunehmen. Objektbeschreibung Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um den Umbau eines Bestandsgebäudes zu einem REWE-Markt (GREEN BUILDING) in 02826 Görlitz, Conradt-Schiedt-Straße 15. Das Gebäude wurde in Massivbauweise erstellt. Der REWE-Markt ist eingeschossig, teilweise 2-geschossig und ohne Unterkellerung. Die straßenseitige Außenwand ist als Klinker-Mauerwerkswand ausgeführt worden, welche erhalten bleiben soll. Die Innenwände sind aus verputztem Neu-Mauerwerk, aus verputztem Alt-Mauerwerk und verputztem Stahlbeton und aus Gipskarton-Metallständerwänden. Das Dach wird als flachgeneigtes Pultdach mit einer umlaufenden Attika ausgeführt. Für die Kalkulation werden nachfolgend aufgeführte Unterlagen mitgeschickt: Diese Unterlagen liegen dem Angebot zu Grunde und werden Vertragsbestandteil. Bei diesem Objekt wird zur Kontrolle der Dichtheit des Gebäudes ein Blower-Door-Test durchgeführt. Bei Nichtbestehung des Blower-Door-Testes und dessen Wiederholung werden alle anfallenden Kosten dem Auftragnehmer anteilmäßig in Rechnung gestellt.
VORBEMERKUNGEN
160 Putzerarbeiten
160
Putzerarbeiten
160.10 Außenputz, REWE-Markt
160.10
Außenputz, REWE-Markt
160.20 Innenputz, REWE-Markt
160.20
Innenputz, REWE-Markt
Nachfolgende Stundenlohnsätze für ausdrücklich vom Auftraggeber verlangte Taglohnarbeiten werden dem Angebot zu Grunde gelegt. Voraussetzung für eine Vergütung der Taglohnarbeiten ist zwingend eine vorherige schriftliche Beauftragung durch die Geschäftsführung des Auftraggebers: Die Stundenlohnsätze beinhalten alle Nebenkosten, wie z.B. Auslösung, Fahrt etc. Meister pro Stunde EUR ............ Facharbeiter pro Stunde EUR ............ Helfer pro Stunde EUR ............ Auszubildender pro Stunde EUR ............ ANGEBOT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES LEISTUNGSBESCHRIEBES (INKL. VORBEMERKUNGEN) SEITE 1 - 26, UND DER ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN ANERKANNT: .........................., den ............. .................................................................... - Stempel + Unterschrift -
Nachfolgende Stundenlohnsätze für ausdrücklich vom Auftraggeber

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