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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Putz-/Stuckarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18350
Putz-/Stuckarbeiten, und die Allgemein Anerkannten
Regeln der Technik.
Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen
gelten die Regelwerke der nachstehend genannten
Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung
gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und
Arbeitsausführung:
BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e. V.,
DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.
Bundesverband Leichtbeton e. V.,
Bundesverband Porenbetonindustrie e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V.,
Die Vergabe der Leistung soll im
Pauschalierungsverfahren erfolgen.
Aufenthalts- und Lagerräume können vom Auftraggeber
nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten
hierfür sind in die Einheitspreise des Angebotes
einzurechnen.
2 Ausführung und Konstruktion
2.1 Allgemeine Hinweise
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation
übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und
technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau
vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße
und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die
Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen,
insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der AG
unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder
Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese
Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung
des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr
nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche
Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als
Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen
lassen.
Vor Ausführungsbeginn sind vom AN alle vorhandenen
Fenster, Türen und Verglasungen auf Schäden und
Verunreinigungen zu prüfen und diese beim AG
anzuzeigen. Nicht angezeigte Kratzer oder
Mörtelverunreinigungen werden als vom AN verursacht
vermutet. Alle Einbauteile wie Fenster,
Fensterstöcke, Türen, Türfutter, Türrahmen, Türzargen,
Verglasungen, Sichtbetonbauteile, angrenzende
Bauteile etc. sind daher sorgfältig abzudecken.
Höhenmarken dürfen zunächst nicht überputzt werden.
Das nachträgliche Beiputzen der Fehlstellen von
Höhenrissen nach Aufforderung durch die Bauleitung ist
Leistung des AN.
Die Ausführung von Oberputzen ist ausschließlich mit
rostfreiem Werkzeug zulässig.
2.2 Untergrund, Vorleistung
Sämtliche Putzuntergründe sind erforderlichenfalls vom
AN zur Erhöhung der Putzhaftung zu ertüchtigen, so
beispielsweise durch Spritzbewurf oder Auftragen von
Haftbrücken. Ferner ist sicherzustellen, dass keine
Verminderung der Putzhaftung aufgrund von eingesetzten
Trennmitteln, durch nicht saugende Untergründe
oder Oberflächen mit Bindemittelanreicherungen
(Sinterschicht) erfolgt.
Fehlstellen, zu tiefe oder zu breite Fugen sind
auszugleichen; sie dürfen nicht im Zusammenhang mit der
ersten Putzlage ausgeglichen werden.
Alle Stellen, an denen Risse im Putzgrund sichtbar
sind oder wo Risse erwartet werden, sind vor Beginn mit
dem Auftraggeber zu besichtigen und festzulegen. Die
erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von
Rissen sind vor Beginn der Arbeiten mit dem AG
abzusprechen und deren Vergütung zu regeln.
Sofern Bauteile vor Arbeitsausführung vom AN
abgewässert bzw. abgestrahlt werden, ist
sicherzustellen,
dass feuchtigkeitsempfindliche bzw. stark saugende
Materialien vor zu großem Nässeeintrag geschützt
werden.
Sofern der AN gewässerverunreinigende Zusätze bei
Nassreinigungen einsetzt, sind die Gerüstlagen so mit
Folie abzudecken, dass das kontaminierte Wasser vom AN
über Rinnen gesammelt und geordnet entsorgt
wird.
2.3 Oberflächen
Sämtliche Nachputzarbeiten sind mit gleichem Material
wie die nebenliegenden Hauptflächen so
auszuführen, dass keine Absätze oder Ansätze erkennbar
sind.
Putze und Spachtelungen sind mindestens in
Standardqualität (Q2) nach DIN 18550 auszuführen, DIN
EN
13914 bleibt insoweit in Bezug auf die dort genannten
Ausführungstoleranzen ohne Beachtung.
Sind Oberflächen gemäß Leistungsbeschreibung in den
Qualitätsstufen Q3 nach DIN 18550 bzw. nach
Merkblatt "Putzoberflächen im Innenbereich" des
Bundesverbandes der Gipsindustrie e. V. herzustellen,
sind
grundsätzlich die erhöhten Ebenheitstoleranzen nach
DIN 18202 einzuhalten.
Sofern später auftretende Streiflichtverhältnisse
offensichtlich absehbar sind (z. B. lange, schmale
Flure,
Wandleuchten, Downlights in Wandnähe), erkundet der AN
unaufgefordert beim AG, ob Streiflicht zu
erwarten ist und welche Güte die Putzoberfläche
aufweisen soll. Einen deutlichen Hinweis auf später zu
erwartende Streiflichtverhältnisse geben hierbei
Elektro-Wandauslässe sowie wandbündige Türen und
Fenster ohne seitlichen Wandanschlag. Unterbleibt die
rechtzeitige Erkundung des AN zu
Streiflichtverhältnissen und Qualitäten der
Putzoberfläche, gehen alle späteren Aufwendung zur
Beseitigung
von minderwertigen Oberflächenqualitäten zulasten des
AN.
2.4 Einbauten/Einbauteile
Soweit für das Anputzen und Überputzen von
Einbauteilen nichts anderes vereinbart ist, soll
folgende
Ausführung gelten: Rahmen, Gewände, Fachwerkteile u.
Ä. aus Metall oder Holz dürfen keine
kraftschlüssige Verbindung mit dem Putz haben, sie
sind mit durchgehender Armierung zu überspannen und
zusätzlich an der Putzoberfläche oberhalb des
Materialwechsels durch Kellenschnitt zu trennen. Der
Kellenschnitt ist vom AN nachträglich dauerelastisch
zu verfugen.
Soweit Türen, Klappen o. ä. Einbauteile mit nicht
verdeckten Befestigungsmitteln (z. B.
Befestigungslaschen)
in unverputztes Mauerwerk eingesetzt werden, sind die
angrenzenden Wandflächen zu putzen. Dies gilt
insbesondere für die Stahleckzargen, deren
Befestigungslaschen zu überputzen sind, sowie für
Aufzugsfahrschachttüren, deren Laibungen gleichfalls
nachträglich einzuputzen sind.
Bauseitig geschlossene Durchbrüche und Schlitze sind
vor Ausführung des Flächenputzes zeitlich
vorgezogen zunächst mit einem Grundputz vor Ausführung
des Flächenputzes zu überputzen.
In den Putz einbindende Bauteile, wie z. B.
Rohrleitungen, sind vom AN vor dem Einputzen elastisch
zu
ummanteln, sodass keine Risse am Putz durch Bewegungen
der Einbauteile entstehen können. Bei
Verwendung von Zementputz oder Kalkzementputz im
Zusammenhang mit der Anarbeitung von
Natursteinoberflächen (z. B. Natursteinfensterbänken)
ist vom AN vor Ausführung die Verträglichkeit des
Steins zu Zementmörtel in Bezug auf später entstehende
Verfärbungen des Steins zu prüfen.
2.5 Laibungen/Außenecken
Eckausbildungen an Laibungen und Außenecken sind stets
mit verzinkten Eckschutzprofilen auszuführen.
Der Putzanschluss an Fenster und Türen ist mittels
elastischer Anputzprofile auszubilden.
Soweit Außentür- und Fensterelemente zum Zeitpunkt der
Ausführung des Laibungsputzes noch nicht
eingebaut sind, werden die Laibungen in ihrer gesamten
Tiefe verputzt, um einen geeigneten Untergrund für
Dampfsperrfolien und Fugendichtbänder zu schaffen.
Die Laibungen von Türöffnungen mit Stahleckzargen sind
auf der Zargengegenseite mit einem verzinkten
Putzeckschutzprofil zu versehen, die Laibung ist
nachfolgend in gesamter Breite bis an die Stahlzarge zu
putzen; der Putz soll nicht auf Dicke 0 mm auslaufen.
2.6 Armierung und Putzträger
Sämtliche Materialwechsel im Untergrund, Schlitze und
Durchbrüche sowie alle Ecken von Fenstern und
Türen sind vor dem Überputzen mit einer Putzarmierung
aus Glasfasergewebe, Maschenweite ca. 4mm zu
versehen. Zu überputzende Schlitze sind unterhalb der
Armierungslage vor dem Verputzen vollflächig zu
füllen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01 Haus D
01
Haus D
01.01 Innenputz
01.01
Innenputz
01.03 Treppenhaus
01.03
Treppenhaus
01.05 Türleibungen
01.05
Türleibungen
02 Stundenlohnarbeiten
02
Stundenlohnarbeiten
Stundenlöhne enthalten die Zulagen für Feiertags-,
Samstags-/Sonntagsarbeit sowie für Überstunden.
Mit den Stundenlöhnen sind im Weiteren Fahrkosten,
Aufwendungen für Verpflegung, Übernachtung sowie
Kleinmaterialien, Einsatz von Kleinmaschinen und
Verbrauchsmaterialien usw. abgegolten.
Ein Anspruch auf Ableistung der nachstehend genannten
Stunden besteht generell nicht.
Ein Vergütungsanspruch für Zeitaufwendungen entsteht
nur,
wenn die voraussichtlich benötigten Aufwendungen vor
Arbeitsausführung von der Bauleitung
bestätigt/beauftragt
wurden. Leistungserbringung erfolgt erst nach
Zustimmung und
Freigabe der Bauleitung.
Für einfache Tätigkeiten, wie Transport, Reinigung,
Stemm-/Abbrucharbeiten etc., gelangen grundsätzlich
nur die
Stundensätze für Bauhelfer zur Abrechnung.
Die vom AN angegebenen Stundensätze werden als
Grundlage
wechselseitiger Zeitaufwandsverrechnung zwischen AN
und AG
herangezogen.
Stundenlöhne enthalten die Zulagen für Feiertags-,
02.__. 1 Stundensatz: Fachwerker Stundensatz für Leistungen, welche nicht in den
Positionen
erfasst sind und nur auf ausdrückliche Anweisung der
Bauleitung gegen Nachweis zur Ausführung kommen.
Leistungserbringung erfolgt erst nach Zustimmung und
Freigabe der Bauleitung
Fachwerker
02.__. 1
Stundensatz: Fachwerker
O
1.00
h
02.__. 2 Stundensatz: Bauhelfer Stundensatz für Leistungen, welche nicht in den
Positionen
erfasst sind und nur auf ausdrückliche Anweisung der
Bauleitung gegen Nachweis zur Ausführung kommen.
Leistungserbringung erfolgt erst nach Zustimmung und
Freigabe der Bauleitung
Bauhelfer
02.__. 2
Stundensatz: Bauhelfer
O
1.00
h
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