Betonfertigteile
Neubau eines HIT-Marktes
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Unit price EUR
Net total EUR
HIT Hildesheim
HIT Hildesheim
13 Beton- und Stahlbetonarbeiten
13
Beton- und Stahlbetonarbeiten
13. 8 Außen- und Innenwände Normalbeton
13. 8
Außen- und Innenwände Normalbeton
13. 9 Stützen
13. 9
Stützen
13.11 Decken
13.11
Decken
13.12 Stb.-Fertigteile
13.12
Stb.-Fertigteile
13.13 Fertigteilgarage
13.13
Fertigteilgarage
14 Beton- und Stahlbetonarbeiten mit Ferti
14
Beton- und Stahlbetonarbeiten mit Ferti
14. 1 Planungsleistung
14. 1
Planungsleistung
14. 2 Bewehrung und Einbauteile
14. 2
Bewehrung und Einbauteile
14. 3 FT-Außenwände
14. 3
FT-Außenwände
14. 4 FT-Stützen
14. 4
FT-Stützen
14. 5 FT-Unterzüge/ Überzüge/ Riegel
14. 5
FT-Unterzüge/ Überzüge/ Riegel
14. 6 FT-Decke
14. 6
FT-Decke
1.) Die ZTV sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden im Auftragsfall Vertragsbestandteil. Die Leistungen und Aufwendungen, die sich aus diesen Bedingungen ergeben, sind somit durch den Auftragnehmer vertraglich geschuldet und in die Preise einzurechnen, sofern diese nicht gesondert ausgeschrieben sind. 2.) Die Leistungen sind in Landeswährung mit Nettopreisen anzubieten. Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert hinzugerechnet. 3.) Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen zwischen Leistungsverzeichnis und der mit der Ausschreibung übergebenen Planung/Statik ist die Planung/Statik maßgebend. 4.) Der Bieter hat sich vor der Abgabe des Angebotes über die zur Ausführung gelangenden Bauaufgaben informiert, soweit sie im Zusammenhang mit den anzubietenden und auszuführenden Leistungen stehen, so dass Unklarheiten bei der Kalkulation gemäß des vorliegenden Leistungsverzeichnisses nicht bestehen. Spätere Einwände aufgrund ungenügender Kenntnis der Ausschreibungsunterlagen werden nicht berücksichtigt. 5.) Die der Ausschreibung beigelegten Pläne und die darin benannten Anlagen dienen der Information. Diese Anlagen entbinden den Bieter nicht von der Verpflichtung, sich eigenverantwortlich durch Einsichtnahme in alle Planunterlagen alle für seine Preisfindung erforderlichen Angaben zu beschaffen. 6.) Zu den jeweils auszuführenden Leistungen wurden die Örtlichkeiten besichtigt. Alle erkennbaren preisrelevanten Umstände wurden bei der Einheitspreisermittlung berücksichtigt. 7.) Die Baustelleneinrichtung für den eigenen Bedarf ist - sofern diese nicht in separater Position ausgeschrieben ist - in die Preise einzurechnen. 8.) Alle für die Leistungserbringung erforderlichen Hebezeuge, Gerüste, Maschinen, Werkzeuge, Hilfsmittel und Hilfskonstruk- tionen sind zu berücksichtigen und in die Preise einzurechnen. Dies betrifft im Speziellen Hilfsfundamente bzw. Zwischenbaustände inkl. der statischen Berechnung hierzu. 9.) Gerüste Alle für die ausgeschriebenen Arbeiten erforderlichen Gerüste - bis 3,00 m Höhe - sowie die damit verbundenen Transport- und Montagearbeiten sind in das Angebot einzukalkulieren. 10.) Baustrom und Bauwasser werden durch das Gewerk Baustelleneinrichtung ab Verteiler bzw. Entnahmestellen für die anderen Leistungen und Gewerke zur Verfügung gestellt. Die Kosnetnumlage wird über den Vertrag geregelt. 11.) Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Bauschutt, Verpackungsmaterial, Müll und dergleichen, welches durch die Arbeiten des Auftragnehmers entsteht, ist auf seine Kosten regelmäßig einzusammeln bzw. zu beseitigen und zu entsorgen. Die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben und Vorschriften sind bei der Entsorgung zu beachten. 12.) Verunreinigungen auf den am Baufeld angrenzenden Grundstücken, Bebauungen, Wegen, Straßen, Plätzen und dergleichen, die durch die Arbeiten des Auftragnehmers entstanden sind, sind arbeitstäglich zu beseitigen. 13.) Der Auftragnehmer übernimmt die Verantwortung für die Sicherung, Lagerung und Verwahrung seiner Baustelleneinrichtung, Maschinen, Geräte, Werkzeuge und dergleichen. Gleiches gilt für gelagerte Baustoffe, Baumaterialien, Bauelemente und für den Einbau bestimmte Geräte und Anlagen bis zur Abnahme der Gesamtbauleistungen. 14.) Bau- und Anlagenteile sind vor Verunreinigungen und Beschädigungen durch die jeweiligen Arbeiten über geeignete Maßnahmen zu schützen. Gleichzeitig hat der Auftragnehmer seine eigenen Leistungen bis zur Abnahme der Gesamtbauleistungen zu schützen. 15.) Alle gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorgaben und Vorschriften notwenigen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz sind bei der Durchführung der jeweiligen Arbeiten zu beachten und einzuhalten. 16.) Bei der Angebotserstellung und Ausführung der Leistungen sind - die landesspezifischen öffentlich- rechtlichen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften - die einschlägigen technischen Normen, Regeln und Richtlinien - die anerkannten Regeln der Technik - die Einbau- und Verarbeitungsanleitungen, -vorschriften und -hinweise der Hersteller - die Kaufland- Baubeschreibungen, -Vertragsbedingungen und sonstigen Unterlagen und Planungen von Kaufland zu berücksichtigen, zu beachten und einzuhalten. 17.) Die beschriebenen Leistungen verstehen sich als fix und fertige, vollständige und funktionstüchtige Leistungen, inkl. aller erforderlichen Kleinteile und Befestigungsmittel, Hilfsstoffe und Hilfsmittel, Unterkonstruktionen, etc. sowie aller Nebenleistungen und besonderen Leistungen - auch wenn diese nicht im Detail beschrieben sind. 18.) Werden Vorleistungen durch Dritte erbracht, sind diese durch den Auftragnehmer zu prüfen. Über etwaige Unstimmigkeiten oder Beanstandungen muss der Auftraggeber rechtzeitig informiert werden, so dass diesem technisch und organisatorisch die Nacherfüllung möglich ist. 19.) Fabrikatsvorgaben sindeinzuhalten, es sei denn, es sprechend triftige Gründe (z.B. Verfügbarkeit) dagegen. In diesem Fall ist durch den Auftragnehmer ein gleichwertiges Fabrikat oder System vorzuschlagen und die Gleichwertigkeit nachzuweisen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Auftraggeber. 20.) Systeme sind durchgängig mit den vom System- Hersteller vorgesehenen Systemkomponenten auszuführen. 21.) Alle Materialien, Bauelemente und Geräte, die die Optik und Funktionalität maßgeblich bestimmen, sind rechtzeitig vor Ausführung zu bemustern. Der Einbau auf der Baustelle darf erst nach Freigabe durch den Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten erfolgen. Über die Art und Form der Muster entscheidet der Auftraggeber. 22.) Sofern nicht gesondert ausgeschrieben, sind die Kosten für die Projektierung der Leistungen in die Preise des jeweiligen Gewerkes einzurechnen. Die Projektierung kann je nach Gewerk und Notwendigkeit ein örtliches Aufmaß, statische Berechnungen, Werks-, Fertigungs-, Detail- und Montageplanung auf Grundlage der Vorgaben von Kaufland sowie die Erstellung der Revisionsunterlagen beinhalten. 23.) Alle Konstruktionen, Bauweisen und Systeme müssen so ausgelegt sein, dass Sie die üblichen und zulässigen Toleranzen der Vorleistungen bzw. Untergründe aufnehmen bzw. ausgleichen können. 24.) Erschwernisse, die jahreszeitlich oder witterungsbedingt sind und mit denen normalerweise gerechnet werden muss, berechtigen nicht zu Mehrkosten oder einer Verlängerung der Ausführungsfristen. Im Zweifelsfall muss der Auftragnehmer das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen nachweisen. 25.) Je nach Gewerk und Leistung sind folgende Aufwendungen und Leistungen zu berücksichtigen und die Preise einzurechnen, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis beschrieben sind: - alle Transporte von Baustoffen, Baumaterialien, Bauelementen, Geräten, Anlagen, etc. bis zum Einbauort - erforderliche und gewerksübliche Untergrundvorbereitungen und -vorbehandlungen - sämtliche Bohrungen, Schweißungen, Klebungen, Kleinteile, Befestigungsmittel, Zwischenlagen, Dämmungen, Dichtungen, Folien, Versiegelungen, etc., die für die Verbindung, Montage und Befestigung der Bauteile und Bauelemente erforderlich sind - fachgerechtes Anarbeiten und Anschließen an sämtliche an- bzw. begrenzenden Bauteile, Ein-, Anbauten und Durchdringungen - alle Eckausbildungen, Passfelder und -elemente, Abschlüsse, freien Enden, etc. - sämtliche vorkommenden Montage-, Anschluss- und Befestigungsuntergründe wie Beton, Mauerwerk, Stahl, Aluminium, Bleche, Gipskarton, etc. - notwendige Pass- , Schräg- und Rundschnitte sowie Verschnitt - Herstellen von Aussparungen und Ausschnitten für Installationen und Einbauten von Fremdgewerken - interne Verkabelung und Anschlüsse von Anlagen, Zuleitung zu elektrischen Verbrauchern bauseits durch das Gewerk Elektro
1.) Die ZTV sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung
Für Sichtbetonoberflächen gelten folgende Anforderungen: Sichtbetonklasse SB1: - Betonflächen mit geringen gestalterischen Anforderungen - Tektur: Weitgehend geschlossene Zementleim- bzw. Mörteloberfläche, in den Schalelementstößen ausgetretener Zementleim/Feinmörtel bis ca. 20 mm Breite und ca. 10 mm Tiefe zulässig, Rahmenabdruck des Schalelements zugelassen - Porigkeit: Porenanteil max. 3.000 mm2 der Poren mit Durchmesser in den Grenzen 2 mm < d < 15 mm (je Prüffläche 500 mm x 500 mm) - Farbtongleichmäßigkeit: Hell-/Dunkelverfärbungen sind zulässig, Rost- und Schmutzflecken sind unzulässig - Ebenheit: Ebenheitsanforderungen nach DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 5 (Nichtflächenfertige Wände und Unterseiten von Rohdecken) - Arbeits- und Schalhautfugen: Versatz der Flächen zwischen zwei Betonierabschnitten bis ca. 10 mm zulässig - Schalhautklasse SHK1: Bohrlöcher mit Kunststoffstöpsel zu verschließen, Nagel- und Schraublöcher zulässig, Beschädigungen der Schalhaut durch Innenrüttler zulässig, Kratzer zulässig, Betonreste in Vertiefungen (Nagellöchern, Kratern, etc.) zulässig, keine flächigen Anhaftungen, Zementschleier zulässig, Aufquellen der Schalhaut im Schraub- bzw. Nagelbereich zulässig, Reparaturstellen zulässig Sichtbetonklasse SB2: - Betonflächen mit normalen gestalterischen Anforderungen - Tektur: Geschlossene und weitgehend einheitliche Betonfläche, in den Schalelementstößen ausgetretener Zementleim/Feinmörtel bis ca. 10 mm Breite und ca. 5 mm Tiefe zulässig, Versatz der Elementstöße bis ca. 5 mm zulässig, Höhe verbleibender Grate bis ca. 5 mm zulässig, Rahmenabdruck des Schalelements zugelassen - Porigkeit: Porenanteil max. 2.250 mm2 der Poren mit Durchmesser in den Grenzen 2 mm < d < 15 mm (je Prüffläche 500 mm x 500 mm) - Farbtongleichmäßigkeit: Gleichmäßige, großflächige Hell-/Dunkelverfärbungen zulässig, Unterschiedliche Arten und Vorbehandlungen der Schalhaut sowie Ausgangsstoffe verschiedener Art und Herkunft unzulässig - Ebenheit: Ebenheitsanforderungen nach DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 5 (Nichtflächenfertige Wände und Unterseiten von Rohdecken) - Arbeits- und Schalhautfugen: Versatz der Flächen zwischen zwei Betonierabschnitten bis ca. 10 mm zulässig, Feinmörtelaustritt auf dem vorhergehenden Betonierabschnitt muss rechtzeitig entfernt werden, Trapezleiste o.ä. empfohlen - Schalhautklasse SHK2: Bohrlöcher als Reparaturstellen zulässig, Nagel- und Schraublöcher ohne Absplitterungen zulässig, Beschädigungen der Schalhaut durch Innenrüttler nicht zulässig, Kratzer als Reparaturstellen zulässig, Betonreste nicht zulässig, Zementschleier zulässig, Aufquellen der Schalhaut im Schraub- bzw. Nagelbereich nicht zulässig, Reparaturstellen zulässig Sichtbetonklasse SB3: - Betonflächen mit hohen gestalterischen Anforderungen - Tektur: Geschlossene und weitgehend einheitliche Betonfläche, in den Schalelementstößen ausgetretener Zementleim/Feinmörtel bis ca. 10 mm Breite und ca. 5 mm Tiefe zulässig, Versatz der Elementstöße bis ca. 5 mm zulässig, Höhe verbleibender Grate bis ca. 5 mm zulässig, Rahmenabdruck des Schalelements zugelassen - Porigkeit: Porenanteil max. 1.500 mm2 der Poren mit Durchmesser in den Grenzen 2 mm < d < 15 mm (je Prüffläche 500 mm x 500 mm) - Farbtongleichmäßigkeit: Gleichmäßige, großflächige Hell-/Dunkelverfärbungen zulässig, Unterschiedliche Arten und Vorbehandlungen der Schalhaut sowie Ausgangsstoffe verschiedener Art und Herkunft unzulässig - Ebenheit: Ebenheitsanforderungen nach DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 6 (Flächenfertige Wände und Unterseiten von Decken) - Arbeits- und Schalhautfugen: Versatz der Flächen zwischen zwei Betonierabschnitten bis ca. 5 mm zulässig, Feinmörtelaustritt auf dem vorhergehenden Betonierabschnitt muss rechtzeitig entfernt werden, Trapezleiste o.ä. empfohlen - Schalhautklasse SHK2: Bohrlöcher als Reparaturstellen zulässig, Nagel- und Schraublöcher ohne Absplitterungen zulässig, Beschädigungen der Schalhaut durch Innenrüttler nicht zulässig, Kratzer als Reparaturstellen zulässig, Betonreste nicht zulässig, Zementschleier zulässig, Aufquellen der Schalhaut im Schraub- bzw. Nagelbereich nicht zulässig, Reparaturstellen zulässig
Für Sichtbetonoberflächen gelten folgende
In den nachfolgenden Positionen sind folgende Leistungen zu berücksichtigen und einzurechnen, auch wenn diese dort nicht ausdrücklich beschrieben sind: - Einmessen und Nivellieren der Leistungen ab den vorgegebenen Messpunkten bzw. Achsen - Sämtliche Einbauteile, Kleinteile, Zwischenlagen und Befestigungsmittel, die für die Verbindung und Befestigung der Betonfertigteile erforderlich sind. Gleiches gilt für solche, die für Transport und Montage erforderlich sind. - Einbauteile, die für Fremdgewerke erforderlich sind, sind in Titel Bewehrung und Einbauteile beschrieben. - Das Fugenbild der Betonteile ist entsprechend Vorgabe auszuführen oder mit dem Auftraggeber abzustimmen. Gegebenenfalls sind Scheinfugen vorzusehen. - Die Fugen von Wänden sind je nach Anforderung und Situation luftdicht, wasserdicht, schalldämmend und / oder entsprechend bestehender Brandschutzanforderung auszubilden. - Die Fugenausbildung bzw. der Fugenverschluss beinhaltet Fugenvermörtelung und dauerelastische Versiegelung mit Fugenschnur und PU-Fugenmasse. Bei Anforderungen an den Wärmeschutz sind die Fugen zusätzlich in der Dämmebene mit PU-Schaum auszuschäumen. - alle erforderlichen Vergussarbeiten, inkl. Vergussbewehrung - die fachgerechte Durchführung aller erforderlichen Nachbehandlungen - alle Zwischenmontagezustände - eventuelle Beschädigungen der Oberfläche und / oder Schadstellen des Betongefüges spachteln und malerfertig schleifen - Rand-, Absturz- und Durchtrittssicherungen im Zusammenhang mit der Leistung, auch nach Montageende - Montagebedingte, temporäre Auffüllungen, die nicht für die Geländeregulierung benötigt werden, sind nicht im Titel Erdarbeiten erfasst und sind in die Positionen oder die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
In den nachfolgenden Positionen sind folgende