Estricharbeiten
Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Pool
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Sonstige VereinbarungenEstrich Sonstige VereinbarungenEstrich 1. Die VOB ist Ausschreibungsbestandteil. 2. Die Teilnahme am Wertungsverfahren setzt die            Einhaltung des Abgabetermins voraus. 3. Eine Wertung des Angebotes ist nur bei Abgabe          vollständig ausgefüllter Unterlagen möglich. 4. Alle Einzelpreise sind netto in EUR einzutragen. 5. Der Anbieter erklärt sich sowohl mit der     Leistungsbeschreibung, als auch mit den     technischen und allgemeinen Vorbemerkungen              einverstanden. 6. Änderungen und Ergänzungen des         Leistungsverzeichnises haben nur dann Gültigkeit,     wenn sie schriftlich vereinbart werden. 7. Die vorstehenden Vereinbarungen werden von den        Vertragspartnern durch     rechtsverbindliche Unterschrift anerkannt.
Sonstige VereinbarungenEstrich
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen Für die Ausführung gelten: Zusätzliche technische Vertragsbedingungen Estricharbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18353 Estricharbeiten und ATV DIN 18354 Gussasphaltarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Aus- führungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungs- zeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigen- schaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftrag- geber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nach- vollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustellen- internen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrie- ben. Türanschlagwinkel sind an Höhenversprüngen verschiedener Estrich-Fertighöhen zu setzen, wobei immer der liegende Winkelschenkel vom höheren  Estrichaufbau überdeckt wird. Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführungsbeginn im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung eigen- verantwortlich die bauseitige Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die beschriebenen Estricharbeiten. Hierzu zählen u. a. - die Messung der Restfeuchte, - die Prüfung der chemischen Verträglichkeit des vom AN eingebauten Materials zur Vorleistung und, soweit bekannt, zur Folgeleistung, - das Vorhandensein erforderlicher Abdichtungen, - das Vorhandensein und die Neigung ggf. erforderliche Gefälles, - das Feststellen einer Mindesttemperatur von 5 °C. Soweit nicht vorhanden, erstellt der AN im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung einen Fugen- plan, aus dem Anordnung und Art der Fugen (Schein- fugen, Gebäudetrennfugen, Dehnungsfugen etc.) unter Berücksichtigung der geplanten Oberbodenbeläge hervorgehen. Der AN klärt unaufgefordert und auf Grundlage des aktuellsten Planungsstands mit dem AG, auf welcher Wandseite jeweils die Türen zum Einbau gelangen, um Scheinfugen im Estrich unter den Türblättern anlegen zu können. Der AN erfragt Belastungen, Belagsarten und Bodenaufbauten, soweit nicht angegeben. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Hinweise In den Estrichbelag hineinragende Kabel, Leitungen etc. sind - außer Heizleitungen in Heizestrichen -, unabhängig vom Einbauort des Estrichs, nicht zulässig. Sofern die bereits vorhandenen Vorleistungen eine Estrichplatte gleichmäßiger Stärke nicht zulassen, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Baubeginn unaufgefordert mit. Frisch mit Estrich belegte Räume sind vom AN abzu- sperren und, soweit erforderlich, gegen rasches, un- gleichmäßiges Austrocknen zu schützen. Insbesondere sind vom AN Vorkehrungen zum Schutz gegen Zugluft zu treffen. Die Estrichoberfläche muss nach Freigabe zur Begeh- barkeit so widerstandsfähig sein, dass sie bis zur Verlegung des Oberbodens dem üblichen Handwerker- verkehr schadensfrei widerstehen kann. 3.1.1 Untergrund Soweit Verbundestriche zum Einbau gelangen, hat der AN unaufgefordert durch mindestens fünf Prüfversuche je unterschiedlichen Untergrund (bspw. Betonierab- schnitt/Bauteil/Deckenebene) die Oberflächenzugfest- igkeit des Untergrunds nach DIN 1048-2 zu prüfen. 3.1.2 Dämmung/Randstreifen Die Höhe der Randdämmstreifen ist mindestens 50 mm höher als OK Fertigfußbodenhöhe zu führen und mit Trennlagenfolie und Wand zu verkleben. Ein Hinterlaufen des Randdämmstreifens mit Estrichs ist nicht zulässig. Der Randdämmstreifen ist in Außen- und Innenecken vertikal aufzuschneiden, stumpf zu stoßen und mittels Klebestreifen gegen Verrutschen und Hinterlaufen zu sichern. Randdämmstreifen in Räumen mit Brandschutzanforderung "nicht brennbar" an die Bodenbeläge sind aus Mineralwolle herzustellen. Übergänge von Böden zu Wänden sind mit besonderer Sorgfalt auszuführen. Soweit Abdichtungen auf schwimmenden Estrichen ausgeführt werden, ist zur Aufnahme der zu erwartenden Bewegungen ein 25 mm breiter Randstreifen aus herausnehmbarer Mineralwolle herzustellen, in den die Abdichtung nachfolgend schlaufenförmig vertieft eingearbeitet werden kann. Dämmschichten sind an im Fußbodenaufbau befind- liche Rohrleitungen dicht herangeführt zu verlegen. Hohlräume an den in der Dämmung eingebetteten Rohren sind durch Schüttungen zu dämmen. Zuvor sind nebenliegende Dämmplatten am Boden zu verkleben, um eine Unterwanderung der Dämmung durch die Schüttung zu vermeiden. 3.1.3 Trennlagen Trennlagen als Feuchteschutz auf Dämmschichten sind beim Einbau in schwimmenden Estrich aus einer PE-Folie, mindestens 1-lg., Stärke mindestens 0,2 mm, mit einer Stoßüberlappung von mindestens 80 mm zu verkleben und hinterlaufsicher einzubauen. Bei einer Überlappung von 150 mm ist, außer beim Einbau von Fließestrich, keine Verklebung erforderlich. 3.1.4 Estriche Alle Estrichhöhen sind so auszuführen, dass die Anschlüsse der fertigen Oberbodenbeläge unterein- ander ohne Höhendifferenz im fertigen Belag erfolgen, soweit in der Bauplanung keine Versprünge konzipiert wurden. Die Mindeststärken von Estrichen auf Trennlage nach DIN 18560 sind zwingend einzuhalten. Sofern der Einbau von Estrichen in Mindeststärke nicht möglich ist, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung mit, in diesem Fall schlägt der AN dem AG den Einbau eines Verbundestrichs vor. 3.1.5 Estrich unter Türen Unterhalb der Türblätter von Brand- und Rauchschutz- türen dürfen Höhentoleranzen im Estrich nicht höher als vom Türenhersteller in der Einbauanleitung vorgegeben sein, keinesfalls jedoch mehr als 3 mm betragen, um einen dichten Bodenanschluss der Türen zu gewährleisten. Der AN erfragt unaufgefordert rechtzeitig vor Ausführ- ungsbeginn, ob Estrichbeläge unterhalb von Türen in Räumen mit Schallschutzanforderung durch elastische Fugenfüllstoffe schalltechnisch zu entkoppeln sind und ob solche Entkopplungsfugen mit Fugenprofilen eingefasst werden sollen. Die Auswahl geeigneter Fugenprofile erfolgt durch den AN unter Berücksichtig- ung der zu erwartenden Belastungen, insbesondere aus Radlasten. Der AN wird unmittelbar vor Ausführungsbeginn einen Plansatz vom AG anfordern, aus dem er die aktuelle Lage der Türschlagrichtungen und damit die Lage der Estrichfugen unterhalb der Türblätter ersehen kann, um diese auf der richtigen Wandseite anzuordnen. 3.1.6 Bodeneinläufe Für das spätere Einmörteln bauseitiger Bodeneinläufe sind während der Bauzeit Aussparungen mit ca. 50 cm Durchmesser vorzusehen. Das Einmörteln der Boden- einläufe erfolgt im weiteren Bauablauf als zeitlich versetzte Leistung. Zu beachten sind Brandschutz- anforderungen (in der Regel feuerbeständig) beim Vermörteln sowie die schallschutztechnische Entkopp- lung der einzumörtelnden Bauteile. Der AN hat Bedenken anzumelden, wenn bereits vor Beginn der Estricharbeiten die Bodeneinläufe lagefixiert montiert wurden, da die Einläufe ansonsten nicht korrekt positioniert sein können. Soweit durch den AG nicht anders angegeben, sind der spätere fertige Bodenbelag und der Bodeneinlauf in oberkantengleicher Höhe einzubauen. Die Ausführung eines Sturzgefälles um den Bodeneinlauf herum erfolgt nur nach gesonderter Anweisung des AG. 3.1.7 Wannen und Duschen Estrichbeläge sind auch unter Badewannen und Duschen vollflächig einzubauen. Zur Herstellung der Abdichtung sind in diesem Bereich Mörteleinhausungen von inden Estrich eintauchenden Leitungen auszu- führen. 3.1.8 Oberfläche Gegebenenfalls systembedingt erforderliches Anschlei- fen des fertigen Estrichs nach einem vom Hersteller des Estrichmörtels vorgegebenen Zeitraum gehört zur Leistung des AN. 3.1.9 Fugen und Anschlüsse Vom AN sind rechtzeitig vor Einbau der Oberböden alle Fugen und Risse in der Estrichplatte aufzuweiten, mit Kunstharz auszugießen und erforderlichenfalls zu vernadeln. Estrichflächen mit unterschiedlichen Oberbelägen werden durch den Einbau von Trennschienen unterteilt. Scheinfugen sind mit einem Kantenlängenverhältnis von 1 : 1 bis 1 : 1,4 auszuführen. Bei Estrichen ohne nachfolgenden Oberbodenbelag sind die Randstreifen abzuschneiden und die Randfugen zwischen Estrich und aufgehenden Bauteilen flächenbündig vom AN mit dauerelastischem Versiegelungsmaterial zu schließen. Die Farbe des Materials der Versiegelung ist vor Ausführung vom AN beim AG zu erfragen. Großflächige Estrichbeläge müssen entsprechend den möglichen Bewegungen und den Vorschriften durch Dehnungsfugen unterteilt werden. Der AN erkundigt sich insoweit unaufgefordert beim AG nach den zu erwartenden Bauteilbewegungen und den daraus zu erwartenden horizontalen und vertikalen Bauteil- versätzen. Bei großen zu erwartenden Setzungs- differenzen, stets jedoch bei Höhendifferenzen > 10 mm, müssen Bodenfugenprofile mit Schleppstreifen oder -platten eingesetzt werden, um Stolperkanten, bzw. Höhenversätze in Warentransportwegen zu vermeiden. Soweit Fugenprofile vom AG vorgegeben sind, ist die Prüfung der vorgegebenen Profile auf Eignung vom AN rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn durchzuführen. Gebäude- und Bauteiltrennfugen sind mit nicht- rostenden Profilen, mit elastischen Einlagen, Farbe nach Wahl des AG, einzufassen. Dehnungsfugen in befahrenen Fliesenbodenbelägen sind mittels Metall- profilen gegen Ausbrechen zu schützen. Sofern bei Ausführung von Estricharbeiten bekannt ist, wo Trennwände nachträglich auf dem Estrich ange- ordnet werden, sollen unterhalb der Trennwände Estrichscheinfugen ausgeführt werden. 3.1.10 Rutschhemmung von Oberflächen Soweit Estriche nicht nachfolgend beschichtet oder belegt werden, sind die Vorgaben der DGUV 108-003 zur Rutschhemmung, auch für nicht gewerbliche Bereiche, mindestens einzuhalten. Die Rutschhemm- ungsklassen benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum benachbarten Bereich unterscheiden. Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im Posi- tionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als Ein- satzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als Mindestanforderung. Mit Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, daß er sich über die örtlichen und sachlichen Verhältnisse unterrichtet hat. Spätere Einwendungen oder Nach- forderungen, die auf Unkenntnis oder unter- lassenen Rückfragen beruhen, werden nicht anerkannt.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen Für die Ausführung gelten:
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3310. 25 ESTRICHARBEITEN
3310. 25
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