Erdarbeiten
Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Pool
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sonstige Vereinbarungen Erdarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Maler-/Lackiererarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere -ATV DIN 18363: Maler-/Lackiererarbeiten, -ATV DIN 18364: Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten, -ATV DIN 18366: Tapezierarbeiten und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. 2 Vorbereitung und Planung Der AN hat den AG auf die für die ange botenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig hinzuweisen. Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN folgende Themen zu prüfen und ggf. zu planen: -Überprüfung der Materialverträglichkeit und Eignung der Beschichtungssysteme für die beschriebenen Untergründe, -Überprüfung der Beschichtungssysteme hinsichtlich der Verwendbarkeit an den jeweiligen Einbauorten, -Abstimmen eines Farbkonzeptes zur Berücksichtigung bei der Auswahl der Beschichtungssysteme, -Abstimmung verschiedener Beschichtungssysteme hinsichtlich der Aufbringreihenfolge, -Überprüfung aller Untergründe auf Trag- und Haftzugfestigkeit sowie auf Eignung gemäß DIN 18363, -Außenanstriche unter Einhaltung von Wasserfestigkeit, bleibender Schutz gegen Schlagregen und sonstige Bewässerung, Wasserdampf-Diffusionsanforderung und Farbechtheit, -Schützen der Flächen gegen Veränderung durch Abdeckungen oder Flüssigfolien sowie eine fotografische Dokumentation 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Ausführung 3.1.1 Allgemeine Hinweise Der AN soll für den Beschichtungsaufbau einschließlich Haftgrund, Abtönstoffen und dergleichen Produkte desselben Herstellers und derselben Produktlinie verwenden, um das System als Ganzes zu erhalten. Bei nicht eindeutigen Produktbezeichnungen ist auf Verlangen die Bindemittelbasis nachzuweisen. Sämtliche erforderlichen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Maler- und Lackierarbeiten für Bauteile und Einrichtungen werden nicht gesondert vergütet. Dies gilt auch für das Abkleben von Fenstern, Fassaden, Türen, Bodenbelägen usw. Die Abdeckungen von Steckdosen, Schaltern, Gurtwicklern usw. sowie sämtliche Türdrücker, Rosetten und eingelegten Dichtungen sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen vor Arbeitsausführung zu entfernen und nach Arbeitsende wieder zu montieren. Selbes gilt im Außenbereich für vorhandene Hausnummern, Außenleuchten usw. Bei Lackarbeiten an Türen sind deren Beschläge vor Ausführung der Arbeiten vollständig zu entfernen. Glas- und Aluminiumflächen sind bei Verwendung silikat- bzw. kalkhaltiger Anstrichstoffe durch Ab kleben zu schützen. Fassadenbeschichtungen dürfen nicht bei starker Sonneneinstrahlung durchgeführt werden.  Erforder- lichenfalls ist in Absprache mit der Bauleitung eine Verschattung durch Planen o. Ä. vorzunehmen. Zur Ausbesserung von kleinen Schäden, die beim Abrüsten ent stehen, sowie zum Schließen von Befestigungslöchern - diese Arbeiten werden wegen der Geringfügigkeit vom Gerüstbauer durchgeführt - hat der AN Kleinstmengen des verwendeten Materials in der Originalfarbe der Bau leitung zu überlassen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nur, wenn die Menge 20 % eines Gebindes oder - bei Siloware - 10 kg übersteigt Einbauteile, die korrosionsgefährdet und nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, sind vorlaufend zu beschichten. Einzelteile aus Holz, wie Scheuerleisten, Ortbretter u. A., erhalten den Deckanstrich grundsätzlich erst nach ihrer Befestigung, damit auch die Befestigungsmittel beschichtet sind. Für die Fassadenreinigung muss der Bieter in der Lage sein, kurzfristig eine Probefläche nach dem ausgeschriebenen Verfahren zu reinigen bzw. vorzubehandeln.
sonstige Vereinbarungen Erdarbeiten
Zusätzliche technische Vorbemerkungen Erdarbeiten Zusätzliche technische Vorbemerkungen Erdarbeiten - Auf die Beachtung der Schutzmaßnahmen der Berufs- genossenschaft wird besonders hingewiesen. Für die Folgen von eventuellen Unfällen trägt der   Unternehmer die alleinige Verantwortung. - Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind strengstens zu beachten. - Für Diebstähle und Zerstörungen an Materialien und Bauleistungen haftet der   Auftragnehmer bis zum Tag der Abnahme der Arbeiten. - Es wird nach Abschluss der vertraglichen Leistungen eine vertraglich   vereinbarte Abnahme durchgeführt. - Sämtliche Arbeiten sind ohne Unterbrechungszeit und zügig auszuführen. Eine   Abstimmung mit anderen in der Ausführung befindlichen Gewerken ist vorzu- nehmen. - Die Ausführung der parallel laufenden Gewerke und damit eventuell aufkommende Behinderungen berechtigen nicht zu Nachforderungen. - Zur Auszahlung kommen Abschlagssummen bis zu 90% der erbrachten  Leistung. - Flächen für die Baustelleneinrichtung stellt der AG kostenlos zur Verfügung.   Nach Abschluss der Arbeiten ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. - Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu  informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. - Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den Auftragnehmer zu sichern. - Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen oder durch Witterungseinflüsse, mit denen im allgemeinen zu rechnen ist, entstandene Mehrarbeiten werden nicht vergütet. - Änderungen oder Ergänzungen der Ausführung sind nur mit schriftlicher  Genehmigung der Bauleitung oder des Bauherrn möglich. Der Bieter versichert, 1. dass er sich über die Baustelle, ihre Zugänglichkeit, die Möglichkeit der Materiallagerung, Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie aller besonderen örtl. Verhältnisse, die die Preisbildung beeinflussen, unterrichtet hat. Nachforderungen aus Unkenntnis der örtlichen Situation werden nicht anerkannt. 2. dass im LV keine Unklarheiten sind, 3. dass er über die zur fach- und fristgerechten Bau- durchführung erforderlichen Arbeitskräfte und Betriebs- mittel verfügt und dass ihre fristgerechte Bereitstellung gesichert ist.
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