Elektroinstallationsarbeiten
Neubau einer Seniorenresidenz in Hoppegarten
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Bauvorhaben Auftraggeber Cureus Nord GmbH Schmalhorn 13 29308 Winsen (Aller) Projektbeschreibung Neubau einer Seniorenresidenz mit 137 Pflegeplätzen und Mülleinhausung Lage des Grundstücks Die Anschrift des Baugrundstückes lautet: Hönower Weg 5 15366 Hoppegarten Bestand Das Grundstück ist unbebaut. Städtebauliches Konzept Das insgesamt 3 - geschossige Alten - und Pflegeheim (EG, 1.OG und 2. OG) ist mit einem Mansarddach geplant. Verkehrstechnische Erschließung Die verkehrstechnische Erschließung erfolgt über den Hönower Weg Planungskonzept, Projektdaten Grundlage für die funktionsgerechte Planung sind die Vorschriften des Wohnungsbaus, der gültigen Heimmindestbauverordnung, die darüber hinausgehenden Vorschriften des Bundeslandes und der DIN 18040; sowie alle weiteren zur Errichtung des funktionstüchtigen Gebäudes gültigen Vorschriften, Normen und Gesetze.
Bauvorhaben
Allgemeine Vorbemerkungen Ausschreibung Im Text des Leistungsverzeichnisses wird aus Gründen der Vereinfachung auf selbstverständliche Ausdrücke wie z. B.: liefern, fachgerecht, usw. verzichtet. Die Ausführung jeder Position versteht sich demnach als die vorschriftsmäßige, ordentliche und gebrauchsfähige Erbringung der geforderten Leistung einschließlich aller notwendigen, aber nicht immer besonders erwähnten Nebenleistungen und Materiallieferung. Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Fabrikate gelten als Qualitätsbeispiel und schaffen für alle Bieter eine einheitliche Kalkulationsgrundlage. Sie werden durch Angebotsabgabe Bestandteil des Angebotes. Der Anbieter hat die Möglichkeit, ein gleichartiges Erzeugnis anzubieten, wobei der Nachweis der Gleichwertigkeit durch den Auftraggeber verlangt werden kann. Die Bauleitung behält es sich vor, von allen zur Anwendung kommenden Stoffe Proben zu entnehmen und auf Qualität und Eignung prüfen zu lassen. Die Leistungsbeschreibung dient der Preisfindung. Erkennt der Anbieter, dass Leistungen nicht erschöpfend beschrieben sind, so hat er dieses schriftlich mitzuteilen. Art der Positionen Eventualposition mit Gesamtpreis (Bedarfsposition) Eventualposition mit GP sind als solche im LV gekennzeichnete Positionen mit Gesamtpreisansatz, bei denen zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht feststeht, ob bzw. von wem und in welchem Umfang sie zur Ausführung kommen. Die Entscheidung über die Ausführung der Eventualpositionen (Bedarfspositionen) trifft der Auftraggeber bei der Vergabe bzw. während der Bauzeit. Eventualpositionen (Bedarfspositionen) sind als Gesamtpreis anzubieten. Eventualposition ohne Gesamtpreis Eventualpositionen ohne GP sind als solche im LV gekennzeichnete Positionen ohne Gesamtpreisansatz, bei denen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht feststellbar ist, ob und in welchem Umfang sie zur Ausführung kommen.Eventualpositionen sind nur als E.P. anzubieten, nicht als Gesamtpreis. Alternativposition Alternativpositionen sind als solche im LV gekennzeichnete Positionen ohne Gesamtpreisansatz. Sie können anstelle einer oder mehrerer anderer Grundpositionen zur Ausführung vorgesehen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Auftraggeber in der Regel bei der Auftragserteilung. Ist die Entscheidung ausnahmsweise, z. B. aus technischen Gründen, erst nach der Auftragserteilung möglich, wird der AN rechtzeitig vom Auftraggeber darüber informiert. Alternativpositionen sind nur als E.P. anzubieten, nicht als Gesamtpreis. Ablauf Sämtliche Leistungen sind sach- und fachgerecht entsprechend der DIN-Normen, der Herstellerrichtlinien und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Der Auftragnehmer hat sämtlichen anfallenden Bauschutt und Baustellenabfälle, die durch ihn verursacht wurden (Reste und Verpackungen, usw.), in regelmäßigen Abständen zu beseitigen, andernfalls wird dies durch den Auftraggeber, bzw. durch den Auftraggeber beauftragte Fremdfirmen auf Kosten des Auftragnehmers veranlasst. Für die beschriebenen Reinigungs-, Endschichtungs- und Entsorgungspositionen wird auf die gültigen Gesetze, örtlichen Verordnungen, Satzungen und Transportbestimmungen verwiesen, die bei den zuständigen Behörden zu erfragen sind. Behördliche Forderungen und Auflagen sind, soweit nicht besonders beschrieben, entsprechend einzukalkulieren. Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile, einschl. Abladen und lagern auf der Baustelle, wenn nicht anderes ausgeschrieben ist. Alle ausgeschriebenen Leistungen verstehen sich als abnahmefähig, in  fix- und fertiger, fachgerechter Ausführung inkl. aller erforderlichen Materialien und Hilfsstoffe, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes ausgeschrieben. Die Anlieferung aller zum Einsatz kommenden Werkstoffe und Materialien muss in der Originalverpackung erfolgen. Es sind die Richtlinien des Werkstoffherstellers zu berücksichtigen. Bei Systemaufbauten dürfen nur die Stoffe eines Herstellers verwendet werden. Sämtliche für die Erstellung der auszuführenden Arbeiten erforderlichen Baustelleneinrichtungsmaßnahmen, die nachfolgend nicht gesondert aufgeführt sind, gelten als Nebenleistung und werden nicht gesondert vergütet. Entsprechend benötigte Hebezeuge sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Eine mögliche Nutzung des Baukranes seitens des Rohbauunternehmers ist eigenverantvortlich abzustimmen. Beschädigungen an den Zufahrts-, Rad- und Gehwegen sind vom AN durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Das Beseitigen von eventuell entstehenden Schäden geht zu Lasten des AN. Das Gebäude ist bauseitig mit einem Bauzaun versehen. Der AN hat diesen entsprechend zu unterhalten und nach Beendigung seiner Arbeiten stets zu schließen. Das Anbringen von Werbeschildern an vorgenanntem Bauzaun ist aus statischen Gründen untersagt. Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes über die Örtlichkeiten zu informieren (Zufahrtswege, Stellplätze Baustelleneinrichtung usw.) Mit seiner Unterschrift unter dem ausgefüllte Leistungsverzeichnis erkennt der Auftragnehmer / Bieter an, dass diese Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes sind und in den Einheitspreisen enthalten sind. Ort, Datum, Stempel, Unterschrift des Bieters
Allgemeine Vorbemerkungen
Technische Vorbemerkungen 1. Allgemeine Vorbemerkungen Diese Leistungsbeschreibung beinhaltet die Elektroinstallation für den Neubau eines Alten- und Pflegeheimes. Die VOB ist die Kalkulationsgrundlage für alle Positionen dieses Angebotes. In Ergänzung und Abänderung sind nachstehende Punkte zu beachten und wenn im LV nicht als Position aufgeführt, ohne zusätzliche Berechnung auszuführen. 2. Technische Ausführungshinweise 2.1 Allgemein Die erstellten Anlagen müssen allen derzeit gültigen Vorschriften entsprechen, insbesondere sind dies - die DIN-Normen und VOB in der jeweils neuesten   Fassung - die VDE-Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung - die Energieeinsparverordnung in der neuesten Fassung - die TAB der zuständigen Energieversorger - die Vorschriften der Berufsgenossenschaft - die Unfallverhütungsvorschriften - die Vorschriften der Baubehörden - die Vorschriften der Feuer- und Sachversicherer Es sind nur solche Materialien zugelassen, deren Nachbeschaffung (Ersatz) jederzeit ohne Schwierigkeiten möglich ist. Bei der Ausführung ist die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) zu beachten. Durch die Montage dürfen keine Schallbrücken zwischen Installation und Baukörper entstehen. Die Objektanschlüsse sowie Wand- und Deckendurchdührungen sind schallgedämpft auszuführen. Es sind schallgedämpfte Befestigungssysteme mit Zulassung nach DIN 4109 zu verwenden. Die vorgesehenen Befestigungen sind der Bauleitung zur Bemusterung vorzulegen. Erst nach Freigabe durch dieselbe darf mit der Montage begonnen werden. Sämtliche Rohr-, Kabel- und Kanaldurchführungen durch Brandschutzwände sind mit zugelassenen Wanddurchführungen der Widerstandsklasse F 90 zu versehen oder im anderen Brandabschnitt mit einer Feuerschutzisolierung auszuführen. Alternativ können auch feuerbeständige Materialien verwendet werden. Die erforderlichen Maßnahmen sind mit dem zuständigen vorbeugenden Brandschützer, der Bauleitung und dem IB abzustimmen. Der Auftragnehmer hat die Baustelle, soweit seine Leistungen betroffen sind, täglich und nach Beendigung der Arbeiten in einwandfreiem Zustand zu verlassen. Verpackungen, demontierte und nicht mehr benötigte Materialien sowie Reste und Bauschutt gehen in den Besitz des Auftragnehmers über und sind von ihm täglich zu entsorgen. 2.2 Elektro Eingebaute Anlagenteile sind mittels Folienabdeckung oder ähnlichem zu schützen. 2.3 Ausführungs- und Montageunterlagen Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer kostenlos Arbeitsunterlagen wie Grundrisse und Schnitte zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf evtl. entdeckte Fehler oder vermutete Mängel rechtzeitig hinzuweisen. Fehlerhafte Unterlagen befreien ihn nicht von der Verantwortung für die richtige Ausführung der Leistungen. Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer unverzüglich Ausführungs- und Montagezeichnungen und die hierzu erforderlichen Berechnungen anzufertigen und zur Genehmigung vorzulegen. Folgende Unterlagen sind zu lie- fern: 01. 3 x Funktionsschemata, farbig angelegt. Sämtliche Anlagen als Übersichtsplan mit Angaben der technischen Daten 02. 3 x Grundrisse, Details, Schnitte, farbig angelegt. 03. 3 x Wirkschaltbild, Stromlauf- und Klemmpläne, mit Angaben über Sicherheitsgröße, Leistungen, Nennstrom, Kabelquerschnitte, usw.. Darstellung Norm- und VDE gerecht. 04. Einbauanleitungen u. techn. Datenblätter, sind der Bauleitung zur Genehmigung vorzulegen. Es darf nur nach genehmigten Montage-Unterlagen gearbeitet werden. Arbeitet der Auftragnehmer nach nicht freigegebenen Unterlagen, trägt er auch dadurch eventuell anfallende Folgekosten. 4. Bestandsunterlagen Folgende Unterlagen sind zu liefern bzw. am gewünschten Ort zu installieren: 01. Sämtliche Anlagenteile müssen ordnungsgemäß be- schildert und bezeichnet sein. 02. Prüf- und Abnahmebescheinigungen. 03. 3 x Funktionsschemata, lichtecht und alterungsbe- ständig, farbig angelegt und 1 Original auf Datenträger sämtliche Anlagen als Übersichtsplan mit Angaben der technischen Daten 04. 4 x Wirkschaltbild, Stromlauf- und Klemmpläne und 1 Original auf Datenträger, mit Angaben über Sicher- heitsgröße, Leistungen, Nennstrom, Darstellung Norm- und VDE-gerecht. 1 Satz hiervon in stabiler Tasche am Innern des Schaltschrankes angebracht. 05. Protokolle über Lichtmessung 06. Messprotokolle gem. DIN/VDE 07. 2  x Bestandszeichnungen (Grundrisse, Details, Sch- nitte) lichtecht und alterungsbeständig, farbig angelegt und 1 Original auf Datenträger, Übereinstimmung sämtlicher Bezeichnungen zwischen LV, Beschilderung, Zeichnungen und Plänen, Schemata, Protokollen, Listen, Schaltschrank usw., Einzeichnung der räumlichen Lage aller Anlagenteile. Bei verborgenen Anlagenteilen ist ein besonderer Hinweis über genaue Lage und Zugänglichkeit zu machen. 08.  Einbauleitungen u. techn. Datenblätter Sämtliche Einbauanleitungen, die den verbauten Anlagenteilen und Geräten beiliegen, sind zu sammeln und den Bestandsunterlagen beizufügen. 09.  Herstellerliste Eine Liste, in die sämtliche verbaute Anlagenteile mit Angabe des Herstellers sowie Anschrift und Telefon des nächsten Kundendienstes enthält, ist beizubringen. 11.  Bedienungs- und Wartungsvorschriften Diese müssen tabellarisch genaue Zeitangaben enthalten, wann welche Teile zu warten oder zu überprüfen sind und wie das zu erfolgen hat und welche Betriebsmittel hierzu erforderlich sind. Es müssen in den Bedienungsanleitungen Anweisungen enthalten sein über die genaue Reihenfolge, wenn automatische Vorgänge von Hand geschaltet werden, sowie für die Stilllegung der Anlagen und deren Wiederinbetriebnahme. 12.  Ersatzteillisten Diese sind zu liefern für alle dem Verschleiß unterliegenden Anlagenteile. 13.  Ordner für Bestandsunterlagen Sämtliche Bestandsunterlagen sind 3-fach in stabilen, kunststoffkaschierten DIN-A 4 Ordnern mit Unterteilung durch Einlageblätter und einem Inhaltsverzeichnis abzuliefern. 14.  Einweisungsprotokoll Die Einweisung des Betreibers in die Funktion der Anlagen mit Übergabe der Wartungs- und Bedienungsvorschriften und Ersatzteillisten muss in einem Protokoll festgehalten werden. Der Betreiber muss mit seiner Unterschrift bestätigen, dass die Bedienungsvorschrift im Einzelnen durchgesprochen und nachvollzogen wurde. Die vorgenannten Planungsunterlagen, Beschilderung usw. sind 12 Tage v o r Beantragung der Abnahme vollständig zu liefern bzw. zu befestigen. Sollten Unterlagen fehlen, kann die Abnahme verweigert werden. Die Kosten für die vorgenannten Punkte sind in die Einheitspreise einzurechnen. Vom Auftragnehmer zu erstellende Unterlagen/Leistungen Das Erstellen der Angebotsunterlagen ist mit den Einheitspreisen abgegolten. Die vom AN zu erbringenden Unterlagen müssen dem neuesten Planungsstand des Bauwerkes entsprechen und sind entsprechend den Verwendungszwecken projektgebunden gekennzeichnet, mit pausfähigem Firmenkopf versehen, nummeriert und mit der Unterschrift des verantwortlichen Projektleiters oder dessen Vertreter versehen und vor Ort bereitzuhalten. Dem AG ist nach Bedarf und Anmeldung Einsicht zu gewähren. Bauliche Änderungen während des Baufortschrittes sind laufend in die Pläne einzuarbeiten. Geänderte Zeichnungen werden mit einem Index versehen und die Änderung eindeutig kenntlich gemacht. Die Plannummer ist beizubehalten. Sämtliche Zeichnungen erhalten einen Verteilerkopf, aus dem hervorgeht, wer wann die jeweiligen Zeichnungen erhalten hat. Alle Anlagenteile werden maßstäblich gezeichnet und mit Bezugsmaßen zum Baukörper vermaßt. Es werden nur deutsche Bezeichnungen gewählt. In den Montageunterlagen werden vom AN alle erforderlichen Daten eingetragen. Dieses gilt insbesondere für F 30 / 60 / 90 - Klassifizierungen, Detailangaben, Statik - Positionen etc. Beginn der Leistung des AN Der AN übernimmt es, alle restlichen, zur Erfüllung seines Vertrages notwendigen Unterlagen, in eigener Planungsabteilung zu erstellen. Nebenkosten Die Bauteile sind frei Baustelle einschließlich Aufstellung oder Montage durch Fachhandwerker und Helfer anzubieten (betriebsfertig). Kosten für Unterkunft, Auslösung, Wege- und Fahrgelder sowie sonstige Nebenkosten sind in den Angebotspreisen einzurechnen. Mit den Preisen des Angebotes sind sämtliche Leistungen des Auftragnehmers abgegolten. Sie umfassen außer Lieferung aller Teile frei Baustelle und fertiger Montage auch folgende Leistungen: Das Abladen der Teile und den Transport derselben in jede Ebene, jeden Gebäudeteil oder Außenanlagen, die Einholung aller erforderlichen Genehmigungen und die Durchführung aller technischen Abnahmen einschließlich aller dafür vorgesehenen Gebühren, Leihkosten für Prüfgut und Stellung der Hilfskräfte, Vorhalten der Werkzeuge, Leitern, das Einrichten und Abräumen der Baustelle, die Beaufsichtigung der Einbauarbeiten und des notwendigen Transportes bei Zwischenlagerung von Bauteilen auf der Baustelle. Bauseits werden in keinem Fall Hilfskräfte eingestellt. Prüfpflicht des AN Der AN wird vor Beginn der ihm obliegenden Arbeiten alle zur Verfügung stehenden Unterlagen und erteilten Anweisungen im Hinblick auf seine Haftung für die von ihm erbrachten Leistungen überprüfen. Die Prüfung der Unterlagen bezieht sich auch auf Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten auf der Baustelle, dem letzten Stand der Bauzeichnungen und der zur Ausführung kommenden Einrichtungssituation. Hat der AN nach sorgfältiger Prüfung irgendwelche Bedenken oder Zweifel an den verlangten Leistungen, so wird er unverzüglich diese schriftlich dem AG aufzeigen und eine Klärung herbeiführen. Prüfrecht des AG Der AN wird seine Montage- und anderen Unterlagen in prüffähiger Form rechtzeitig vor Ausführungsbeginn dem AG bzw. dessen Vertreter zur Freigabe einreichen. Durch einen Freigabevermerk ist die Haftung des AN für die Ausführung der ihm obliegenden Leistungen in keiner Weise eingeschränkt. Verlangt der AG oder dessen Vertreter Änderungen oder Ergänzungen an den eingereichten Unterlagen, so wird der AN diese unverzüglich durchführen. Ebenfalls ist dieses zum Nachweis durch Freigabevermerk zu erbringen. Änderungen des vereinbarten Terminplanes können hieraus nicht abgeleitet werden. Der AN wird von seinem Schriftwechsel mit AG, Architekt, Behörden, IB oder BL jeweils eine Kopie den Beteiligten unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Bauangaben Bei der Erstellung der Montage- und anderer Unterlagen durch den AN ist u.a. die bisherige koordinierte Planung des IB und des Architekten zu beachten. Der AN wird seine Nebenunternehmer unaufgefordert über seine Leistungen derart umfassend informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Die Fachfirmen für bauseitige Nebenleistungen führen diese Arbeiten nur durch, wenn darüber Zeichnungen und Ausführungsanweisungen des AN vorliegen. Die Zeichnungen sind dem AG, IB und Architekten zu übergeben. Hinsichtlich der Bauangaben wie z.B. Durchbrüche, Schlitze, Schächte, Kanäle, Montageöffnungen, Druckangaben etc. wird der AN unverzüglich nach Vertragsschluss: a) die vorhandenen Schlitz- und Durchbruchspläne, Schalpläne und Werkpläne mit den tatsächlichen Gegebenheiten auf der Baustelle hinsichtlich Maßgenauigkeit und Belastbarkeit prüfen, vergleichen und ggf. Korrekturen darin vornehmen, b) diese Unterlagen mit seinen Montageunterlagen wechselseitig abstimmen und evtl. fehlende und/oder korrigierte Bauangaben nachreichen, c) bei evtl. Unstimmigkeiten unverzüglich eine Klärung herbeiführen. Revisionsarbeiten Anschlüsse an Geräten o.ä. müssen für Revisionsarbeiten ohne Zerstörung von Bauteilen de- und montierbar sein. Die erforderlichen Angaben der Freiräume sind den betreffenden Gewerken mitzuteilen. Nicht durchgeführte oder ausreichende Revisionsöffnungen, Klappen, Zugänge etc. stellen einen groben Vertragsbruch dar. Abnahmen Die abnahmepflichtigen Bauteile sind vom Auftragnehmer so vorzubereiten, dass eine Abnahme, ggf. von einem unabhängigen Sachverständigen, erfolgen kann. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Die Abnahme erfolgt im Beisein des Auftraggebers oder seines Vertreters. Sie ist von der ausführenden Firma schriftlich anzumelden und kann nur erfolgen, wenn einwandfreie, gültige Revisionsunterlagen und Bedienungsanweisungen vorliegen und die Leistung fachgerecht und vollständig ausgeführt, eingestellt und einreguliert sowie mit Bezeichnungsschildern versehen und in Betrieb genommen ist. Über die Abnahme ist ein Protokoll anzufertigen, etwaige Mängel sind hierin aufzunehmen und zu beseitigen. Bei schwerwiegenden Mängeln wird die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert. Die Abnahme ist dann neu anzumelden.
Technische Vorbemerkungen
Kurzbeschreibung Elektro Kurzbeschreibung Elektro Die Hauptverteilung Elektro mit den einzelnen Zähleinrichtungen wird im Technikraum installiert. Die Installation der Zuleitungen zu den einzelnen Unterverteilungen erfolgt über Leerrohre bzw. auf den Rohfussböden in den einzelnen Etagen und in Steigeschächten bzw. in abgehängten Decken. Die Anbindung der einzelnen Stromkreise an die Unterverteilung erfolgt auf den Rohfussböden, in abgehängten Decken bzw. in der Betondecke. Dabei sind die Installationen der Gewerke Heizung/ Lüftung und Sanitär zu berücksichtigen. ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN Beschränktes Ausschreibungsverfahren nach VOB Nebenangebote / Änderungsvorschläge, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers abweichen, sind zulässig. Anstelle des vom Auftraggebers übersandten Leistungsverzeichnisses können selbst gefertigte Abschriften oder Kurzfassungen verwendet werden, wenn der Bieter den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut der Urschrift als allein verbindlich anerkennt. Kurzfassungen müssen mit dem vom Auftraggeber übersandten Leistungsverzeichnis hinsichtlich der Ordnungszahlen vollständig übereinstimmen. Sie müssen für jede Teilleistung nacheinander die Ordnungszahl, die Menge, die Einheit, den Einheitspreis und Gesamtbetrag, darüber hinaus den jeweiligen Kurztext, die Angebotsendsummen und alle geforderten Textergänzungen enthalten. Der Bieter ist verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggebers vor Auftragserteilung ein vollständiges Leistungsverzeichnis nachzureichen. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer der örtlichen Bauleitung Listen zur Verfügung zu stellen, aus denen die auf der Baustelle Beschäftigten mit Name, Geburtsdatum und Wohnort zu entnehmen sind. Als Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wird fünf Jahre und vier Monate für alle Arbeiten vereinbart. 1. Die Vorbemerkungen sind ausdrücklich anzuerkennen und Bestandteil der Leistungsbeschreibung und der Angebote. Alle sich aus diesen Vorbemerkungen ergebenen Leistungen und / oder Mehrkosten sind in die betreffenden Positionen einzurechnen. Die Arbeiten sind, ohne Verzögerungen zügig durchzuführen. Alle hierzu nötigen Termine sind mit der Bauleitung abzustimmen. 2. Alle zu erbringenden Leistungen umfassen auch die Lieferung (zum Einbauort) und Einbau der dazu gehörigen Bauteile, Stoffe, Klein- und Befestigungsmaterial sowie die Ausführung nach Zeichnung und Angabe einschl. aller Nebenkosten. Den Transport sowie die Vorhaltekosten aller zur Ausführung der Leistungen benötigten Materialien, Geräte, Maschinen u. dgl. sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 3. Der Arbeitsplatz (Einbauort) ist grundsätzlich in einem sauberen Zustand zu halten. Der bei den Arbeiten anfallende Schutt ist unaufgefordert und schnellstmöglich aus dem Gebäude zu schaffen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Nach Beendigung der Arbeiten ist die Baustelle gründlich zu reinigen. Der Auftraggeber geht davon aus, dass der Auftragnehmer seiner Verpflichtung in regelmäßigen Abständen nachkommt. Sollte das nicht der Fall sein, setzt die Bauleitung nur einmal mündlich oder schriftlich eine Frist zur Leistungserfüllung. Kommt der Auftragnehmer einer solchen Aufforderung nicht unverzüglich nach ist der Auftraggeber berechtigt ohne Nachfrist diese Nebenleistung auf Kosten des Auftragnehmers von dritter Seite ausführen zu lassen. 4. Vor Angebotsabgabe hat sich der Auftragnehmer über die Möglichkeiten seines geplanten Material- bzw. Maschineneinsatzes vor Ort zu überzeugen. Die Kosten für die Verkehrsführung, die Beschilderung und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Anliegerverkehrs während der Bauzeit, sind in die Pos. Baustelleneinrichtung einzurechnen. Der Auftragnehmer erklärt mit seiner Unterschrift, sich vor Abgabe des Angebotes über die örtlichen Verhältnisse informiert zu haben. Einwendungen gegen das Leistungsverzeichnis sind vor Angebotsabgabe schriftlich dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. 5. Wird vom Bieter vor Angebotsabgabe eine Ortsbesicht- igung gewünscht, so sind alle Termine hierzu abzustimmen. 6. Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm oder sei- nen Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden an Einrichtungsgegenständen o.ä., auch wenn diese als Folge von notwendigen Arbeiten auftreten. 7. Stundenlohnarbeiten sind nur auf besonderer Anord- nung der Bauleitung auszuführen. Kosten für die zum Zeitpunkt der Ausführung auf der Baustelle notwendigen Gerüste, Geräte, Maschinen o.ä. sind in die betreffenden Positionen einzukalkulieren. Sie werden nicht gesondert vergütet. Alle Nachweise sind der Bauleitung täglich zur Bestätigung vorzulegen. 8. Grundsätzlich sind alle Leistungen nachzuweisen. Nicht nachgewiesene Leistungen (Mengen, Massen o. ä.) werden nicht vergütet. 9. Werden durch Änderung des Entwurfs oder anderer Än- derungen des Auftraggebers, die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, oder eine nicht im Vertrag vereinbarte Leistung gefordert, so ist unverzüglich ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- bzw. Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat vor der Ausführung und auf der Grundlage des Hauptauftrages getroffen zu werden. Dabei ist vom Auftragnehmer ein schriftliches Nachtragsangebot, auch für vergleichbare Positionen des Hauptangebotes, unaufgefordert und so früh wie möglich einzureichen. 10. Der Auftragnehmer hat bei Auftragserteilung eine geeignete Fachkraft als verantwortlichen Vertreter zu benennen, die während der Ausführung der Leistungen auf der Baustelle anwesend ist. Vor einem Wechsel dieses Vertreters ist dieses der Bauleitung rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Bietergemeinschaften benennen einen gemeinsamen Vertreter. Der AN stellt in jedem Fall verantwortlich den Fachingenieur oder Fachbauleiter für sein Gewerk. 11. Der Auftraggeber behält sich vor, Positionen ganz oder teilweise nicht ausführen zu lassen. Die Mitteilung hierzu erfolgt, wenn möglich, vor der Auftragsvergabe. Der AG ist berechtigt, einzelne Positionen des Angebotes zu streichen oder durch ein anderes Gewerk ausführen zu lassen, ohne dass der Anbieter oder Auftragnehmer Forderungen auf entgangenen Gewinn oder Nachforderungen für Baustelleneinrichtungskosten stellen kann. 12. Der Auftragnehmer hat bei Bedarf zusätzliche Auf- enthalts- und Lagerräume vorzuhalten. 13. Alle zum Einbau kommenden Materialien und Baustoffe sowie Oberflächenqualitäten, soweit sie gestaltungswirksam sind, müssen vorab bemustert werden. Das Bestellen der Materialien und Ausführen der entsprechenden Leistungen darf erst nach Freigabe durch die Bauleitung erfolgen. 14. Die Leistung ist in jedem Fall förmlich abzunehmen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber schriftlich in jedem Fall die Fertigkeit der Leistung oder einer Teilleistung (§12 Nr.2 VOB/B) unverzüglich mitzuteilen und die Abnahme rechtzeitig zu beantragen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so gilt die Leistung oder Teilleistung nicht dadurch als abgenommen, dass der Auftraggeber sie in Benutzung genommen hat. 15. Etwaige Unklarheiten sind vor Abgabe des Angebotes mit der Bauleitung zu klären. 16. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Massen und Maße sind Richtwerte. Nach Auftragsvergabe sind diese am Bau durch ein selbstständiges Aufmass zu prüfen. 17. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht unbedingt das preisgünstigste, sondern das für ihn wirtschaftlichste Angebot zu berücksichtigen. Hierzu werden die Einheits- bzw. Gesamtpreise sowie die Bedarfs- und Alternativpositionen mit berücksichtigt. 18. In den abzugebenden Preisen sind alle für die Her- stellung und Montage erforderlichen Leistungen sowie Nebenleistungen enthalten. Die einzelnen Positionen sind vollständig entsprechend den Einzelangaben und den Vorbemerkungen zu kalkulieren. 19. Grundlage der Ausschreibung und des Angebotes ist die VOB, neueste Fassung. Alle im Leistungsverzeichniss genannten Normen, Arbeits- sowie Merkblätter und Vorschriften gelten in der jeweils neuesten Ausgabe. 20. Alle für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen DIN-Normen und Vorschriften sind einzuhalten. 21. Der Auftragnehmer hat für alle von ihm gefertigten Bauteile Montagezeichnungen zu erstellen und der Bauleitung zur Prüfung und Freigabe einzureichen. Fertigungs- und Montagefehler, die ohne Freigabevermerk der Bauleitung entstehen, gehen zulasten des Auftragnehmers Nach Abschluss der Arbeiten sind dem Auftraggeber ein Satz dieser Unterlagen als Bestandszeichnungen zu übergeben. Diese Leistungen sind, soweit in den Leistungsbeschreibungen nicht gesondert aufgeführt, Bestandteil des Angebotes und werden nicht gesondert vergütet. 22. Der Zustand von Teilen der Leistungen ist gemeinsam vom Auftragnehmer und der Bauleitung festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen (VOB §4 Nr. 10). Alle hierzu nötigen Termine sind der Bauleitung frühestmöglich mitzuteilen. Alle benötigten Arbeitskräfte sowie Messgeräte sind vom Auftragnehmer zu stellen. Ein evtl. Mehraufwand bzw. -kosten, die durch Missachtung dieses Punktes entstehen, gehen im vollen Umfang zulasten des Auftragnehmers. Sie werden ggf. bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht. 23. Besonderer Hinweis: Für alle evtl. Nachtragsaufträge bzw. Nachtragsvereinbarungen und somit auch für alle Nachtragsangebote gelten die gleichen Bedingungen und Preisnachlässe wie die des Hauptauftrages. Sie brauchen nicht gesondert vereinbart werden. 24. Der AN hat vor Baubeginn nach Aufforderung Termin- und Abwicklungspläne für seine Leistungen anhand des Bauablaufgesamtplanes zu erstellen und mit dem AG abzustimmen. Der Nachweis der Termineinhaltung obliegt dem AN und ist dem AG anhand des Soll-Ist-Vergleiches (Pläne 3-fach, farbig gekennzeichnet) wöchentlich auf Wunsch nachzuweisen. 25. Die Baustellenzufahrt wird bauseits vorgehalten. 26. Die einschlägigen Bestimmungen der UVV und Arbeits- schutzbestimmungen sind einzuhalten und in die Einheitspreise einzurechnen. Die Vorschriften des Umweltschutzes sind unbedingt einzuhalten! Die Kosten hierfür hat der Auftragnehmer in die einzelnen Leistungspositionen mit einzurechnen. Die gesamte Baustelleneinrichtung, Betriebsstoffe eingeschlossen, einschließlich Auf- und Abbau sowie jegliche Transportkosten und Gebühren sind in die dafür genannten Leistungspositionen einzurechnen. 27. Der Auftragnehmer hat generell seine Leistungen mit allen am Bau tätigen Firmen und dem Vertreter des Bauherrn rechtzeitig abzustimmen. Er ist allein verantwortlich für die Richtigkeit von Einbau, Funktion und ausreichender Kennzeichnung aller Materialien, auch wenn er sie nur liefert und zum Einbau bereitstellt. Der Bauleitung sind notwendige Angaben, z. B. für erforderliche Durchbrüche, rechtzeitig mitzuteilen. 28. Das Vorhalten von Baustelleneinrichtung und Unter- künften, Werkzeugen und Maschinen sowie die Beschaffung der notwendigen Energie während der gesamten Bauzeit ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Vorhaltung von Rüst- und Hebezeugen ist in die Einheitspreise einzurechnen. 29. Bei Benutzung von öffentlichen oder privaten Grund- stücksflächen übernimmt der Auftragnehmer alle damit verbundenen Verpflichtungen und Haftungen. Die Nachbarn Anwohner und Heimbewohner sind vor unzumutbaren Lärm- und Staubbelästigungen zu schützen. Hier gelten die gesondert festgelegten Grenzwerte durch beteiligte Behörden und Ämter. 30. Für die Materiallieferung in die einzelnen Etagen stehen nur bedingt Hilfsmittel wie Aufzüge, Gerüste oder ein bauseitiger Kran zur Verfügung. Der Bieter hat dieses entsprechend in die EP's einzukalkulieren. 31. Ist ein mehrmaliges Umlagern von Material an der Baustelle nach Anweisung der örtlichen Bauleitung erforderlich, so wird dieses nicht gesondert vergütet. 32. Sind im LV Materialien eines bestimmten Fabrikates und Typs genannt, so ist damit ein Wertmaßstab gesetzt. Der Bieter soll diese Positionen in der beschriebenen Art anbieten. Er hat die Möglichkeit, mit einer Alternativposition Alternativen anzubieten, sie müssen gleichwertig sein. Die Beweisführung der Gleichwertigkeit mittels Kennlinien, Leistungsmessung etc. obliegt dem Auftragnehmer. Eigenmächtige Qualitätsveränderungen des Auftragnehmers sind unzulässig. Macht der Bieter zu Alternativangeboten keine Angaben über Fabrikat und Typ, so ist er verpflichtet, die im LV genannten Fabrikate und Typen zu liefern. Materialien, welche von der Leistungsbeschreibung abweichen, sind vor Montage als Muster vorzulegen. Erst nach deren schriftlicher Freigabe darf mit der Montage begonnen werden. 33. Die Einholung von weiteren Genehmigungen bzw. Stel- lung von Anträgen (z. B. EVU, GVU, WVU, nicht jedoch Entwässerungsantrag) ist Sache des Auftragnehmers. Er hat die erforderlichen Unterlagen und Arbeiten für den Auftraggeber unentgeltlich zu liefern bzw. auszuführen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die Unterlagen sind der Bauleitung als Kopie zur Verfügung zu stellen. 34. Der AN ist verpflichtet, die für den Bauherrn/Auf- traggeber wirtschaftlichste Ausführung zu wählen. Ungerechtfertigte Mehrleistungen werden nicht anerkannt. Sämtliche Arbeiten sind so sauber auszuführen, dass eine optisch optimale Wirkung erzielt wird. 35. Im Angebotspreis sind alle zur betriebsfertigen und fachgerechten Ausführung gehörenden Teile enthalten, sofern sie nicht in Positionstexten gesondert erwähnt sind. Sämtliche Hinweise und Anweisungen der technischen Vorbemerkungen und Anlagenbeschreibung sind in die Angebotspreise einzukalkulieren. Sie sind auch dann enthalten, wenn sie in der Qualitäts- und Einheitsbeschreibung nicht gesondert aufgeführt sind. 36. Alle von den eigenen Arbeiten herrührenden Verun- reinigungen, auch an anderen Bauteilen, sind restlos zu beseitigen. Sollten diese vertraglichen Nebenarbeiten nicht fristgemäß ausgeführt werden, so ist die Bauleitung nach einmaliger Aufforderung berechtigt, diese Arbeiten von einer anderen Firma zu Lasten des Auftragnehmers ausführen zu lassen. 37. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer kostenlos und soweit möglich Arbeitsunterlagen wie Grundrisse und Schnitte zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf evtl. entdeckte Fehler oder vermutete Mängel rechtzeitig hinzuweisen. Fehlerhafte Unterlagen befreien ihn nicht von der Verantwortung für die richtige Ausführung der Leistungen. 38. Die bauseits vorgelegte Planung des Architekten, Statikers und der Fachingenieure sind sorgfältig zu überprüfen. Unstimmigkeiten sind vor der Ausführung abzuklären.
Kurzbeschreibung Elektro
DGNB - Zertifizierung DGNB-Zertifizierung übergreifende Anforderungen für die Ausschreibung Für das Bauvorhaben der CUREUS GmbH soll der QNG-Siegel Plus Standard (V1.3) umgesetzt werden. Das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" ist ein staatliches Qualitätssiegel für Gebäude. Voraussetzung für die Vergabe des QNG-Siegels ist ein Nachweis der Erfüllung allgemeiner und besonderer Anforderungen an die technischen, funktionalen, ökologischen, soziokulturellen und ökonomischen Qualitäten des Gebäudes, sowie an die Qualitäten der Planungs- und Bauprozesse auf Grundlage einer unabhängigen Prüfung. Das Qualitätssiegel wird in Plus und Premium vergeben. Zertifizierung gemäß DGNB (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen) Für die Vergabe des QNG-Siegels ist eine Nachhaltigkeitszertifizierung, auf Grundlage eines bei der deutschen Akkreditierungsstelle registrierten Nachhaltigkeitsbewertungssystems, erforderlich. Das o.g. Bauvorhaben wird nach den Kriterien der DGNB (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen) bewertet und zertifiziert. Mit der Zertifizierung gemäß DGNB V2018 (Neubau Wohngebäude) soll mindestens die Auszeichnungsstufe Silber erreicht werden. Zur Sicherstellung und Koordinierung des Zertifizierungsprozesses sowie der Einhaltung der Anforderungen nach DGNB und QNG wurde die iproplan® Planungsgesellschaft mbh (Chemnitz), in Form des DGNB-Auditors beauftragt. Die für die Zertifizierung benötigten Nachweise, Unterlagen und Erklärungen sind auf Anforderung des Auditors bei diesem einzureichen. Der Auditor sammelt, prüft und bewertet die relevanten Planungsunterlagen und Dokumente, unter den Aspekten der DGNB & QNG Anforderungen und erstellt die erforderlichen Unterlagen für die DGNB Zertifizierung und das QNG-Siegel. Alle anfallenden Mehrkosten und anfallender Mehraufwand, für die DGNB-Zertifizierung sowie für die Einhaltung der Anforderungen nach QNG, sind in die entsprechende LV-Position mit einzukalkulieren. Im Folgenden werden die Anforderungen, Nachweise und Dokumentationsleistungen für diese Vergabeeinheit zusammengestellt. 1. Anforderungen an Materialien/Produkte/ Baustoffe Für eine erfolgreiche Zertifizierung ist generell sicherzustellen, dass die eingesetzten Baustoffe und Bauprodukte (einschließlich der verwendeten Hilfsmaterialien) für die gesamte Dauer der geplanten Nutzung gesundheitlich unbedenklich sind. Ebenso ist sicherzustellen, dass diese robust, wartungsarm und umweltverträglich sind, sowie der Ressourcenverbrauch und die Risiken für Grund- und Oberflächenwasser, Boden und Luft minimiert werden und eine gute Recycling- und Demontagefreundlichkeit der eingesetzten Produkte besteht. Entsprechend sind die Bauverfahren und Bauausstattungen energie- und wassersparend auszuwählen. Für dieses Bauvorhaben soll grundsätzlich, gemäß der Anforderungen nach DGNB, das Qualitätsniveau 2 (QN 2), für Baustoffe, Materialien und Produkte eingehalten werden. Die sich hieraus ergebenden, detaillierten Anforderungen finden sich in beigefügter Anlage 1 (Spalte QN 2). Die Anforderungen an die eingesetzten Baustoffe, Materialien und Produkte sind vom AN zu beachten und umzusetzen. Zudem ist die Einhaltung der Anforderungen an Baustoffe, Materialien und Produkte gemäß QNG sicherzustellen. Die QNG-Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung sind beschrieben in Anlage 2 (Anhang Dokument 313). Die dort aufgeführten Anforderungen sind in Ihrer Gesamtheit umzusetzen, Abweichungen sind unzulässig. Zum Nachweis, dass die Anforderungen an die Schadstoffvermeidung eingehalten werden, verpflichtet sich der AN hiermit vertraglich, die beschriebenen Qualitätsanforderungen zu kennen und im Rahmen der Produktauswahl einzuhalten. Der AN verpflichtet sich zudem, nach Fertigstellung der Leistungen deren Erfüllung schriftlich zu erklären. Hinsichtlich materialökologischer Prüfungen sind die mindestens folgende Dokumente und Informationen seitens Auftragnehmer einzureichen: ➢ Hersteller & Produktname ➢ Angaben zum Einsatzort ➢ verbaute Menge ➢ Sicherheitsdatenblätter ➢ Technische Produktdatenblätter ➢ Herstellererklärungen ➢ EPD (Environmental Product Declaration) Es sind alle Baustoffe/ Materialien/ Produkte der folgenden Flächen zu beachten: ➢ Bodenaufbauten inkl. Gründungen ➢ Außenwandaufbauten ➢ Innenwandaufbauten ➢ Deckenaufbauten ➢ Dachaufbauten ➢ Tiefgaragen Die zur Prüfung erforderlichen Nachweise sind 4 Wochen VOR Einbau bei der Objektüberwachung oder Bauleitung zur Übergabe an den Auditor einzureichen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass sich auch ggf. zu beauftragende Nachunternehmer ebenfalls an diese Bedingungen halten. Die Materialien dürfen erst nach Freigabe durch den AG bzw. die von ihm beauftragte Bauleitung eingesetzt werden. 1.1 Hölzer und Holzwerkstoffe Für die Anforderungen des Qualitätssiegel Nachhaltige Gebäude sowie für die DGNB -Zertifizierung ist die Verwendung von zertifiziertem Holz erforderlich. In Summe müssen mindestens 50% der neu eingebauten Hölzer, Holzprodukte und / oder Holzwerkstoffe nachweislich aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen. Die Gesamtbetrachtung erfolgt für alle verbauten Hölzer bis zu den Innenzargen, Türen, Holztreppen, Holzfensterbänke usw.). 1.1.1 Hölzer Belegt werden kann die Erfüllung der Anforderung durch: ➢ PEFC-Zertifikate (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes) ➢ FSC-Zertifikate (Forest Stewardship Council) ➢ vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise, die bestätigen, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder FSC erfüllt werden ➢ Auflistung des verbauten Holzes ➢ Schlussrechnungen und Leistungsverzeichnisse ➢ Lieferscheine mit CoC-Nummer Die CoC (Chain of Custody) Nummer muss mit den Lieferscheinen übereinstimmen. 1.1.2 Holzwerkstoffe mit FSC-Mix Insofern Holzwerkstoffe nur teilweise einen Holzanteil aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung aufweisen, ist das entsprechend anteilige Volumen anzusetzen, bspw. 70% bei „FSC-Mix“ oder Certified Content CC bei dem PEFC-Zertifikat. Erforderlich sind diesbezüglich die folgenden Nachweise: ➢ Auflistung aller verwendeten Holzprodukte oder holzbasierenden Materialien nach Gewerken inkl. Angaben über den prozentualen Anteil am Gesamtvolumen und die vorhandenen Zertifikate ➢ PEFC-Zertifikate (Programme für Endorsment of Forest Certification Schemes) ➢ FSC-Zertifikate (Forest Stewardship Council) ➢ ggf. vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise, die bestätigen, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder FSC erfüllt werden ➢ Schlussrechnungen und Leistungsverzeichnisse der Gewerke mit den relevanten Materialien in Auszügen ➢ Lieferschein der zertifizierten Hölzer bzw. Holzwerkstoffe Zur Nachweisführung sind somit die gesamte, verbaute Menge des Holzes / Holzwerkstoffe, Zertifikate (inklusive des Anteils des zertifizierten Holzes z.B. FSC. Mix oder PEFC) und die Lieferscheine für das gesamte verbaute Holz, zu liefern. 1.2 Weitere Anforderungen zur Material- und Baustoffbeschaffung gem. DGNB Es dürfen zudem nur Baustoffe verwendet werden, die frei von Kinder- und Zwangsarbeit hergestellt wurden und ein illegaler Rohstoffabbau /-herstellung ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für die Verwendung von Natursteinen. Bei Verwendung von Natursteinen aus Ländern der EU werden die Mindest- sowie die inhaltlichen Anforderungen als umgesetzt angenommen. Als Nachweis ist eine Herstellererklärung vorzulegen, die die Einhaltung der Mindestanforderungen bestätigt sowie, dass sämtliche Herkunfts- und Verarbeitungsorte in Ländern der EU liegen. Für Natursteine aus NICHT-EU-Staaten muss nachgewiesen werden, dass die Anforderungen der ILO-Konvention 182 erfüllt sind und dass unangekündigte, unabhängige Kontrollen in den Steinbrüchen stattfinden (Label WiN=WiN Fair Stone). 2 Anforderungen Bauprozess – Baustelle Im Rahmen der Erfüllung der Zertifizierbarkeit nach DGNB müssen zudem folgende weitere Aspekte während des Bauprozesses berücksichtigt und nachgewiesen werden. 2.1 Lärmarme Baustelle Die durch Baumaßnahmen in den Objekten ausgelösten Lärmimmissionen dürfen zu keiner übergesetzlichen Beeinträchtigung der benachbarten Gebiete führen. Es sind grundsätzlich lärmarme Geräte und Maschinen einzusetzen. Soweit dennoch Arbeiten durchzuführen sind, die das Umfeld wesentlich stören können, ist der Zeitpunkt und Modus dieser Arbeiten mit dem AG zuvor abzustimmen. Bei der Ausführung sind umweltfreundliche Technologien und Geräte einzusetzen. 2.2 Staubarme Baustelle Unnötige Staubentwicklung ist durch zusätzliche, geeignete Maßnahmen, wie z. B: Befeuchten, Abdecken, Einsatz von Absauggeräten, etc., zu vermeiden. Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche muss verhindert werden, soweit dies technisch möglich ist. Ablagerungen sind zu vermeiden. Geräte und Maschinen sind vor Einsatz auf technisch einwandfreien Zustand zu überprüfen. 2.3 Abfallarme Baustelle Grundsätzlich soll der Anfall von Abfall und Reststoffen unter Einsatz der besten verfügbaren Techniken auf ein Minimum eingeschränkt werden. Der AN hat alle anfallenden Baustellenabfälle arbeitstäglich selbst zu entsorgen. Die Arbeitsplätze sind unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten zu reinigen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind auf Anforderung dem AG vorzulegen oder in Kopie zukommen zu lassen. Die Baustoffe müssen mindestens in mineralische Abfälle, Wertstoffe (Metall, Beton, Holz, MW, Erdstoffe, Stahl), Problemabfälle und gefährliche Abfälle getrennt werden. Gemischte Baustellenabfälle sind nachweislich zu minimieren und alle Arbeitskräfte bzw. am Bauprozess Beteiligten des AN gezielt auf die Abfalltrennung einzuweisen und zu schulen. Im Falle von Abbrucharbeiten, soll stets ein selektiver Abbruch erfolgen, um die Entfernung und sichere Handhabung von Gefahrstoffen zu ermöglichen und weiterhin eine Erleichterung der Wiederverwendung und des hochwertigen Recyclings durch selektive Entnahme von Materialien mittels Sortiersysteme für Bau- und Abbruchabfälle zu ermöglichen. 2.4 Boden- und Grundwasserschutz Weiterhin sind der Boden und das Grundwasser vor schädlichen Stoffeinträgen und chemischen sowie mechanischen Einflüssen durch die Baumaßnahme zu schützen. Ziel ist es, den Boden nach Beendigung möglichst in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Dabei sind gewachsene Bodenschichten besonders zu schützen. Um Boden und Grundwasser vor schädlichen Stoffeinträgen zu schützen, müssen Stoffe vermieden werden, die den Boden, das Wasser bzw. die Umwelt gefährden. Es darf auf keine Stoffe mit der chemikalienrechtlichen Kennzeichnung „umweltgefährlich“ zurückgegriffen werden. Für unvermeidbare, umweltgefährliche Baumaterialien wie z. B. nicht ausgehärtete Epoxidharze, muss auf der Baustelle sichergestellt werden, dass diese Stoffe nicht in Kontakt mit der Umwelt kommen. Anlagen werden zum Bauvertrag ausgehändigt: Anlage 1 – Anforderungen DGNB (Neubau Wohngebäude V2018) zu ENV1.2 Anlage 2 – Anforderungen QNG Schadstoffvermeidung (Anhang Dokument 313) Version 1.3 / gültig ab 03/2023
DGNB - Zertifizierung
Anerkenntnis Anerkenntnis Der Anbieter erklärt mit seiner Unterschrift unter dem Angebot, dass er sich über Art und Umfang von Lieferungen und Leistungen Klarheit verschafft hat und die Anforderungen der Vorbemerkungen anerkannt und kalkuliert hat. Er bestätigt weiterhin, dass er über die erforderlichen Fachkräfte, Erfahrungen und Kenntnisse verfügt. '....................................................................' Ort, Datum
Anerkenntnis
01 Elektroinstallation
01
Elektroinstallation
01.01 Zuleitungen Starkstrom
01.01
Zuleitungen Starkstrom
01.02 Leitungen Starkstrom
01.02
Leitungen Starkstrom
01.03 Leitungen Schwachstrom
01.03
Leitungen Schwachstrom
01.04 Verlegesysteme
01.04
Verlegesysteme
01.05 Installationsgeräte
01.05
Installationsgeräte
01.06 Stundenlohn- und Sonderarbeiten
01.06
Stundenlohn- und Sonderarbeiten
01.07 Brandschottung
01.07
Brandschottung
01.08 Beleuchtung
01.08
Beleuchtung
01.09 Verteilungen
01.09
Verteilungen
01.10 Potentialausgleich
01.10
Potentialausgleich
01.11 Rauchschutztüren
01.11
Rauchschutztüren
01.12 EDV-Anlage
01.12
EDV-Anlage
01.13 Antennenanlage
01.13
Antennenanlage
01.14 Sicherheitsbeleuchtung
01.14
Sicherheitsbeleuchtung
01.15 KNX-Installationsgeräte
01.15
KNX-Installationsgeräte
01.16 KNX Programmierung
01.16
KNX Programmierung
01.17 Aussenbeleuchtung
01.17
Aussenbeleuchtung
01.18 RWA-Anlage Treppenhaus
01.18
RWA-Anlage Treppenhaus
01.19 Sonnenschutzanlage
01.19
Sonnenschutzanlage
01.20 Abnahmen
01.20
Abnahmen
02 Ruf- und Kommunikationssystem
02
Ruf- und Kommunikationssystem
02.01 Videoüberwachung
02.01
Videoüberwachung