Dachdeckerarbeiten
Neubau einer LFP Pilotanlage
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Vorbemerkung
Vorbemerkung Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeiner Teil 1.) Baustelleneinrichtung Stellflächen für Bauschuttcontainer der AN sind gem. Baustelleneinrichtung zulässig. Flächen für Unterkunfts- und Material-Container sowie Zwischenlagerung stehen auf dem Grundstück gem. BE-Plan zur Verfügung. Die Herrichtung seiner Lagermöglichkeiten auf dem Baugelände muß der Auftragnehmer selbst ausführen und einkalkulieren, Umfang und Standort sind vorab dem BE-Plan zu entnehmen. Sollte der AN weitere Flächen benötigen, kann dies nur in Abstimmung und auf der BÜ erfolgen Vom Auftraggeber werden Strom- und Wasseranschluss an definierter Stelle zur Verfügung gestellt. Das Herstellen der Einzelanschlüsse für Versorgungs- und Verteilungsleitungen ist Sache des AN. Allgemeine Beleuchtung der Außenflächen ist nur an den anliegenden Straßen vorhanden. Es wird durch den AG eine Beleuchtung der Baustellen-Verkehrswege innen und außen eingerichtet. Die Beleuchtung der eigenen Arbeitsplätze obliegt den AN. Vom Baustellenverkehr dürfen nur die dafür ausgewiesenen Erschließungswege des Grundstücks genutzt werden. 2.) Kostenumlagen Es werden vom Anschlüsse für Bauwasser und Baustrom eingerichtet sowie Sanitärcontainer gestellt. Dies ist im Los Baustelleneinrichtung verortet. Die Kosten für den Verbrauch sowie die Meßeinrichtung oder Zähler der Baumedien trägt der AN, mehrere AN tragen sie anteilig (§4 VOB/B). Der AN kann den Verbrauch entweder durch Messung ermitteln und begleichen oder es kommt der unten vorgegebene prozentuale Umlageschlüssel zur Anwendung. Baustrom und Bauwasser werden sowie die Bauwesenversicherung werden mit einer Kostenumlage von jeder Abschlags- sowie von der Schlussrechnung abgezogen. 3.) Bauablauf Für alle Gewerke gelten die in den Verdingungsunterlagen benannten Ausführungszeiten. 4.) Baustellensicherheit Im Auftrag des AG ist ein Sicherheits- und Gesundheits- koordinator (SiGeKo) eingesetzt. Die Anweisungen des SiGeKo bezüglich der Ordnung und Sicherheit auf der Baustelle sowie die Forderungen des SiGeKo sind einzu- halten. Stellung, Vorhalten und Rückbau aller erforderlichen gewerkebezogenen sicherheitstechnischen Ausrüstungen in Abstimmung mit der BG für die Leistungen des AN (Benutzung durch Dritte ist zu gewährleisten). Das Baugelände sowie die allgemeine BE und BE der AN sind gegen Zutritt von Unbefugten zu sichern. Der unmittelbare Baubereich wird durch einen Bauzaun begrenzt, der arbeitstägliche Verschluss der Tore/Türen ist mit allen gleichzeitig tätigen AN abzustimmen. Die Kontrolle hat täglich zum Feierabend zu erfolgen Das Stellen, Vorhalten und Entfernen der Bauzäune ist im Gewerk Baustelleneinrichtung ausgeschrieben. Werden andere als die ausgeschriebenen Dachflächen mit Absturzhöhen >2m als Aufenthalts- oder Transportfläche genutzt, so hat der AN selbst für die erforderliche Absturzsicherung zu sorgen. Das unfallsichere Abdecken aller Öffnungen, Durchbrüche, Deckenaussparungen etc. sowie Aufbau und Vorhalten aller Umwehrungen und Absturzsicherungen ist durch die AN der jeweils verursachenden Lose für die Dauer der Durchführung zu gewährleisten und einzukalkulieren. 5.) Organisation Der AN verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit allen angrenzenden Gewerken, um eine fachgerechte und der Planung entsprechende Gesamtleistung sicherzustellen Das Führen von täglichen Baustellenberichten sowie die Teilnahme an den Bau- und Koordinationsgesprächen gehören zu den Pflichten des AN. Für die angebotenen Bauleistungen übernimmt der Auftragnehmer die Fachbauleitung im Sinne der Landesbauordnung. 6.) Stoffe, Nachweise, Güten Bei der Verwendung von zulassungspflichtigen Stoffen und Bauteilen sind die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen. Falls für die angebotene Ausführung keine allgemeine amtliche Zulassung vorhanden ist, so gehört es zu den Aufgaben des Auftragnehmers, Einzelzulassungen und ggf. zusätzliche Prüfungen, Gutachten und Prüfversuche zu erwirken, einschl. Kostenübernahme. Die Güte der Baustoffe und Bauteile, die ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen allgemeine Umwelteinflüsse und gegen übliche Reinigungsmittel, sowie die Verträglichkeit der Baustoffe und Bauteile untereinander ist nachzuweisen. 7.) Ausführung 7.1. Allgemein Maßnahmen zur Verkehrssicherung auf öffentlichen Straßen für Transporte o.ä., sind Leistung desjenigen AN, zu dessen Auftrag die Leistungen gehören, die diese Maßnahmen erfordern. Hierzu gehört auch das Einholen der entsprechenden Sondernutzungen, erforderliche Verkerszeichenpläne, anfallende Gebühren und das Aufbauen, Umsetzen und Räumen der Verkehrssicherungselemente. 7.2. Dokumentation Bauteile und deren Einbau, insbesondere bei Anforderungen an Brandschutz,Schallschutz und Feuchteschutz, sind in Form von Fotos, Datenblättern, Fachunternehmererklärung etc. zu dokumentieren. Bestandsunterlagen (Revisionsunterlagen), Dokumente zur Abnahme und Funktionsprüfung, Enddokumentationen: Als Bestandsunterlagen sind Ausführungs- bzw. Montage- zeichnungen zu liefern, in die alle im Rahmen der Ausführung vorkommenden  Änderungen maßstäblich richtig eingetragen worden sind. Für die Enddokumentation sind gewerkespezifisch weitere, z.T. herstellerabhängige Unterlagen zu übergeben, z.B.: - Fachunternehmererklärung - Bautageberichte Lieferscheine, Produktdatenblätter, Verarbeitungsvorschriften der verwendeten Materialien und Produkte Ersatzteillisten, Stücklisten Verarbeitungsnachweise bei Beschichtungen Prüfbescheinigungen, Nachweise Druckprüfungen, Dichtheitsprüfungen etc. Inbetriebnahmebescheinigungen TÜV- Abnahmebescheinigung Bedien-, Prüf- und Wartungsanweisungen Entsorgungsnachweise Bestandsunterlagen Die Enddokumentation ist dem AG zu übergeben: - 2-fach in beschrifteten Mappen und - 1x digital Der Inhalt der Ordner ist gewerbespezifisch zu gliedern. Soweit digitale Pläne dem AG übergeben wurden, sind alle Änderungen durch den AN in diese einzuarbeiten. Die Erstellung der Enddokumentation und der Dokumente zur Abnahme und Funktionsprüfung sowie die Mitwirkung bei den Abnahmen werden nicht gesondert vergütet. 7.3 Vermessung Alle für die Ausführung und Montage erforderlichen Maße sind am Bau im Rahmen eines Aufmasses durch den AN, jeweils vor Materialbestellung zu nehmen bzw. zu überprüfen. Abweichungen von der Planung bzw. Schäden an der vorhandenen Bausubstanz und Probleme sind unverzüglich der örtlichen Bauüberwachung anzuzeigen. Vor Beginn der Ausführung sind die tatsächlichen Einbauhöhen auf das Ausbauraster gemeinsam mit der örtlichen Bauleitung festzulegen. Der AN ist verpflichtet, vor Beginn der Ausführung während der Bauzeit Kontrollmessungen der Höhen und Eckpunkte durchzuführen. Von den Kontrollmessungen sind Protokolle zu fertigen und dem AG vorzulegen. Werden Meterrisse und Fluchtachsen von den anderen Auftragnehmern übernommen, so geschieht dies eigenverantwortlich. 7.4 Entsorgung Besondere Vorgaben für die Entsorgung Anfallender Bauschutt und Müll ist getrennt, in vom Auftragnehmer zu stellenden Containern, täglich zu sammeln und zu entsorgen. Schuttablagerungen auf der Baustelle sind unzulässig. Die Kosten der Entsorgung und Beseitigung von Bauschutt, Müll und Verunreinigungen sind entsprechend einzukalkulieren. Bei Nichteinhaltung der geforderten Sauberkeit wird diese auf Kosten der Verursacher wieder hergestellt. 7.5.) Schnittstellen Schnittstellenliste im Anhang zu den Verdingungsunterlagen ist zu beachten 8.) Muster / Bemusterung Zur Beurteilung der Funktionalität und Qualität ist bei Bedarf bzw. auf Anforderung des AG eine Bemusterung mit dem Auftraggeber durchzuführen. Zu bemusternde Bauteile: entsprechend Festlegungen in den gewerkespezifischen ZTV und/oder entsprechenden Positionen im Leistungstext. Die durch den Auftraggeber bestätigten Muster sind verbindlich, die Handmuster verbleiben beim Auftraggeber. Die Materialbestellung darf erst nach schriftlicher Genehmigung und Freigabe der Muster durch den AG erfolgen. 9.) Vorschriften / Normen Die Ausführung der Arbeiten hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter, welche sich auf das Gewerk, die vorgesehenen Materialien und deren Verarbeitung nach dem Stand der Technik beziehen. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 10.) Kalkulationshinweise / Preisinhalte Der Bieter hat bei der Kalkulation der Einheitspreise folgende Leistungen zur Ausführung der Vertragsleistungen in die Einzelpositionen einzurechnen: - Liefern der Ausführungsunterlagen, von Zulassungsbescheiden und Berechnungen, sowie von Nachweisen gemäß Allgemeiner ZTV sowie Besonderer ZTV - Abschnittsweise Ausführung nach den Erfordernissen des Bauablaufes, gemäß Angabe in den gewerkebezogenen Besonderen ZTV; - gewerkebezogene Kalkulationshinweise gelten für alle Leistungen des Gewerkes unabhängig von der Titelzuordnung
Vorbemerkung
05 Dachabdichtungsarbeiten
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Dachabdichtungsarbeiten
05.1 Abdichtungsarbeiten
05.1
Abdichtungsarbeiten
05.2 Einbauteile
05.2
Einbauteile
05.3 Einbindungen Dachabdichtung
05.3
Einbindungen Dachabdichtung