Kanalprüfung
Neubau Busbetriebshof Freising
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10 Oberbau
10
Oberbau
12 Kanalbauarbeiten
12
Kanalbauarbeiten
ROHRLEITUNGEN PRÜFEN
ROHRLEITUNGEN PRÜFEN
Vorbemerkung 1. Umfang der Leistungen Bei der TV-Untersuchung ist der bauliche Zustand nach Neubau festzustellen. 2. Durchführung der Optischen Inspektion Die Untersuchung der Sammelkanäle ist vor der Befahrung der Anschlussleitungen durchzuführen. Im Anschluss erfolgt die Befahrung der Anschlussleitungen vom Sammelkanal aus Richtung Grundstück. Vor dem Beginn der Arbeiten ist ein Projektstartgespräch zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Projektleiter, Auftragnehmer und Inspektionsteam) durchzuführen. In diesem Gespräch sollen alle relevanten Fragestellungen und notwendigen Informationen geklärt bzw. ausgetauscht werden, um einen reibungslosen Projektverlauf zu gewährleisten. Über die Ergebnisse und Festsetzungen des Gespräches wird vom Auftraggeber ein Besprechungsprotokoll erstellt. Während der Arbeiten auftretende, durch das Projektstartgespräch nicht abgedeckte Fragestellungen, insbesondere bzgl. der Dokumentation, müssen umgehend mit dem Auftraggeber abgeklärt werden. Die Ergebnisse und Festsetzungen sind im Besprechungsprotokoll des Projektstartgespräches zu ergänzen. Der Auftragnehmer hat den Beginn der Arbeiten bei der Bauleitung zu melden. Arbeitsunterbrechungen sind ab einem Tag der Bauleitung zu melden. Einen Tag vor Beendigung der Arbeiten ist die Bauleitung über das Ende der Arbeiten zu unterrichten. Die Reinigung der Abwasseranlagen ist erforderlich und muss so durchgeführt werden, dass eine einwandfreie Dokumentation des Kanalzustandes möglich ist. Der Kanal muss frei von anhaftenden Stoffen und losen Ablagerungen und die Rohrwand deutlich sichtbar sein. Zwischen Kanalreinigung und Inspektion ist ein Zeitpuffer von ca. 24 Stunden vorzusehen. Die Inspektionsaufgabe oder die örtlichen Gegebenheiten können den Vorlauf der Kanalreinigung ändern und werden vom Auftraggeber vorgegeben. Bei Querschnitten > DN 1.500 ist ein Schlitten einzusetzen, der in einem definierten Abstand zur Rohrwandung entlang geführt werden kann. Soweit möglich, ist der zu untersuchende Kanalabschnitt während der Inspektion abwasserfrei zu halten. Ein Wasserfluss ist nur dann vertretbar, wenn der Zustand der Sohle trotzdem klar erkennbar ist. Bei allen Maßnahmen zur Vorflutsicherung ist ein schädlicher Rückstau vorausschauend zu vermeiden. Sofern ein Überpumpen in Kanalabschnitten notwendig ist, sind im Leistungsverzeichnis dafür eigene Positionen aufgeführt. Bei begehbaren Querschnitten ist, soweit technisch und wirtschaftlich vertretbar, der zu untersuchende Kanalabschnitt während der Inspektion abwasserfrei zu halten. Ist eine Wasserhaltung nicht realisierbar, ist die Inspektion während des Nachtabflusses (Minimalabfluss) durchzuführen. Sofern eine Inspektion während des Nachtabflusses in Kanalabschnitten notwendig ist, sind im Leistungsverzeichnis dafür eigene Positionen aufgeführt. Die Untersuchung einer Haltung muss komplett, jedoch mindestens vom Rohranfang bis Rohrende in einer Richtung dokumentiert und aufgezeichnet werden. Die Untersuchung hat in Fließrichtung zu erfolgen. Untersuchungen gegen Fließrichtung sind nur in begründeten Einzelfällen nach Absprache mit dem Auftraggeber zulässig. Die Inspektionsgeschwindigkeit ist dem Zustand des Objektes anzupassen. Die maximale Geschwindigkeit der Kanal-TV-Kamera darf 15 cm/sec (9 m/min) bei der Inspektion nicht überschreiten. Ab einer Profilhöhe von 1500 mm beträgt die maximale Geschwindigkeit der Kanal-TV-Kamera 10 cm/sec (6 m/min). Gleichzeitiges Fahren und Schwenken der Kamera ist nicht erlaubt. Die Positionierung des Kameraobjektivs muss immer im Schnittpunkt der Rohrachsen des Kanalrohrprofils erfolgen. Bei Eiprofilrohren ist bei vertikalen Rohrdurchmessern > DN 900 abweichend die Mitte der Rohrhöhe zugelassen. Eine für die Zustandserfassung erforderliche optimale Beleuchtung ist zu gewährleisten (3-4 m in der Rohrachse, unter den dafür geeigneten Verhältnissen). Sollte bei der Inspektion eine nicht ausreichend gereinigte Haltung vorgefunden werden, ist die Inspektion in dieser Haltung sofort abzubrechen und eine weitere Reinigung zu veranlassen. Die Inspektion hat grundsätzlich axialsichtig und in Objektivgrundstellung zu erfolgen. Zur Dokumentation eines Schadens- oder Zustandselementes ist zunächst der Zu- bzw. Bestand umfänglich abzufahren und abzuschwenken. Anschließend sind durch Zurückfahren der Kamera der Zustand bzw. Bestand nochmals axialsichtig zu betrachten und dessen Längenstationierung und Lage im Rohrquerschnitt festzuhalten. Streckenschäden sind mit einem Anfangs- und einem Endpunkt eindeutig zu bezeichnen. Periodisch wie-derkehrende Schadensbilder wie z.B. undichte Muffen oder Wurzeleinwuchs durch die Muffen sind keine Streckenschäden und daher einzeln stationsgebunden einzugeben. Bei periodisch wiederkehrenden Schäden muss nur der erste Schaden durch Rückwärtsfahren axialsichtig betrachtet werden. Beim Abschwenken der Kanalzustände ist der Arbeitsrhythmus so zu wählen, dass ein ständig aufrechtes Bild erreicht wird. Rohrverbindungen sind anzuschwenken (90°) und in gleichbleibendem Rhythmus im gesamten Umfang abzuschwenken, wenn Auffälligkeiten sichtbar werden. Pro Haltung sind (zur Rohrlängenbestimmung) mind. zwei aufeinander folgende Rohrverbindungen abzuschwenken. Die Rohrlängen sind kontinuierlich zu prüfen und bei Änderungen zu dokumentieren. Die Anschlüsse und Schachteinbindungen sind im kompletten Umfang abzuschwenken. Die Durchmesser der Anschlüsse sind messtechnisch zu erfassen. Quantitative Schadensgrößen sind mit geeigneter Messtechnik zu erfassen. Die Längenmessungseinheit ist kontinuierlich auf Genauigkeit zu prüfen. Während der Inspektion hat die zweite Arbeitskraft den Arbeitsrückraum und den Einsetzschacht ständig persönlich zu überwachen. Ins-besondere ist die Längenmesseinheit auf ein Durchrutschen des Kabels zu kontrollieren. Die zweite Kraft muss in der Lage sein, dem Operateur Längenstationierungen innerhalb des Bereiches der Ausgangspositionierung durchgeben zu können. Weiterhin hat die zweite Kraft den Arbeitsraum bei geöffnetem Schacht gegen ein Abstürzen durch unbeteiligte Personen zu sichern. Wird der geöffnete Einsetzschacht auch nur für kurze Zeit unbeobachtet gelassen, ist dieser gegen ein Abstürzen durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch den Einsatz eines passgenauen Schachtabdeckgitters zu sichern. Das Verschließen des Schachtes nur durch den Einsatz des Schmutzfängers ist nicht ausreichend. Gründe für Inspektionsabbrüche sowie ggf. nicht unmittelbar nachfolgend durchgeführte Gegenuntersuchungen sind umfassend zu beschreiben und zu dokumentieren. Gegenuntersuchungen sind jedoch möglichst sofort, zumindest aber zeitnah durchzuführen. Sofern eine Gegenuntersuchung nicht möglich ist, ist der Auftraggeber darüber frühzeitig zu informieren. Der Auftragnehmer hat eine Liste zu führen, in welcher er alle Haltungen aufführt, deren Inspektion nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden konnte (einschl. der Begründungen) und diese dem Auftraggeber regelmäßig zukommen zu lassen. Ebenso soll der Grund eines Inspektionsabbruches (wie z. B. "Wurzeln), bei dem keine Gegenuntersuchung möglich ist, in der Haltung unter dem Reiter "Zustand" bzw. "Untersuchung" im Feld "Bemerkung" eingetragen werden. Während der TV-Inspektion ist die Stationierung kontinuierlich zu prüfen. Bei Abweichungen größer +/- 25 cm in der Haltungslänge (bezogen auf Haltungsstammdaten) müssen die Haltungen neu inspiziert werden. Die Schachtbezeichnungen und die Straßennamen sind während der Inspektionsarbeiten kontinuierlich zu prüfen. Bei fehlenden Schachtnummern ist nach der Vorgabenliste auf den Befahrungsplänen zu verfahren. Zusätzliche Nacharbeiten durch Zahlendreher oder Schreibfehler müssen kostenfrei durchgeführt werden. Sämtliche Angaben nach Schnittstellenvorgabe sind je Haltungsuntersuchung vollständig anzugeben. Bei der Feststellung schadhafter Zustände, die die Betriebssicherheit gefährden, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Das gilt ebenfalls für nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände, die den Ablauf der Arbeiten erheblich erschweren bzw. gänzlich verhindern. Ausfälle der Technik, die eine längerfristige Unterbrechung der Arbeiten nach sich ziehen, müssen ebenso sofort gemeldet werden. Die Kodierung der TV-Untersuchung (Abzweige, Schäden, etc.) erfolgt im Kodiersystem DIN EN 13508-2:2011 / Nationale Festlegung Arbeitshilfen Abwasser. Die geltenden sicherheitstechnischen Vorschriften, Regeln und Informationen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind anzuwenden, insbesondere: GUV-V C5 Abwassertechnische Anlagen GUV-R 126 Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen GUV-R 145 Umgang mit biologischen Stoffen in abwassertechnischen Anlagen GUV-I 8591 Warnkleidung GUV-R 189 Benutzung von Schutzkleidung BGR 104 Explosionsschutzregeln (Ex-RL) DWA M 174 Betriebsaufwand für die Kanalisation Hinweise zum Personal-, Fahrzeug - und Gerätebedarf Diese Aufzählung ist nicht abschließend! Bei der Durchführung der Arbeiten ist darauf zu achten, dass die Lärmbelästigung für die Anwohner entsprechend den gültigen Vorschriften auf ein Mindestmaß reduziert wird. Pumpanlagen sind grundsätzlich geräuscharm zu betreiben. Bei Nachteinsätzen in reinen Wohngebieten etc. sind die erforderlichen Genehmigungen hinsichtlich der Lärmbelästigungen in eigener Verantwortlichkeit vor Beginn der Arbeiten einzuholen. 2.1 Besonderheiten bei der Inspektion begehbarer Querschnitte: Für die optische Inspektion in begehbaren Kanälen ist eine Technik einzusetzen, die die zentrische Führung der Kamera im Kanal gewährleistet. Die Kamera muss über eine ausreichende Fokussier- und Zoom-einrichtung verfügen. Die Beleuchtungseinrichtung ist dem Rohrdurchmesser entsprechend anzupassen, damit eine gleichmäßige Ausleuchtung des Kanals gewährleistet ist. Jede Rohrverbindung ist abzu-schwenken. Bei sehr großen Durchmessern bzw. bei großen Einzelrohrlängen ist die Rohrwandung zwischen den Muffen zusätzlich abzuschwenken. Der Mehraufwand ist in die Einheitspreise der Positionen einzurechnen. 2.2 Besonderheiten bei der Inspektion von Schächten und Bauwerken Die Schachtreinigung muss so durchgeführt werden, dass eine einwandfreie Dokumentation des Schachtzustandes möglich ist. Die Schachtwand muss sauber und deutlich sichtbar sein. In Bezug auf die Vorflutverhältnisse müssen die Schachtsohle sowie Zu- und Abläufe dokumentierbar sein. Die Aufzeichnung des Schachtes muss komplett erfolgen, d.h. von Schachtdeckeloberkante bis zur Schachtsohle oder Gerinne. Als Bezugsnullpunkt ist die Mitte der Schachtsohle zu wählen. Bei der Begehung ist die Bestands- und Zustandsdokumentation des Schachtes schriftlich zu erstellen. Von jedem Schaden ist ein digitales Foto oder eine Videosequenz zu erstellen und dem Schadensort in Lage und Station eindeutig zuzuordnen. Für die TV-Inspektion in Schächten ist eine Technik einzusetzen, die eine zentrische Führung der Kamera im Schachtraum gewährleistet. Die Kamera muss über eine ausreichende Fokussier- und Zoomeinrichtung verfügen. Die Beleuchtungseinrichtung ist dem Schachtdurchmesser entsprechend anzupassen, damit eine gleichmäßige Ausleuchtung des Bauwerkes gewährleistet ist. Schadensbilder bzw. Videoaufnahmen müssen mittels korrelierenden Positionsangaben (vertikal und horizontal) eindeutig zuzuordnen sein. Bei der "einfachen" Zustandskontrolle von Schachtbauwerken ist keine Erfassung der Geometrie- und Ausstattungsdaten (z. B. Schachttiefe etc.) erforderlich, da diese dem Auftraggeber bereits vorliegen. In diesem Fall ist nur die Dokumentation des Zustands / Schadenskontrolle durchzuführen. Im Fall einer Neuerfassung von Schachtbauwerken ist eine vollständige Inspektion incl. Erfassung der Geometrie- und Ausstattungsdaten erforderlich, da hier die Schächte bisher weder vermessen noch digital erfasst wurden. Die Neuerfassung von Schachtbauwerken erfolgt im Koordinatenreferenzsystem Gauß-Krüger od. UTM - Zone 32 / ETRS89 und Höhenbezugssystem DHHN12 (NN) od. DHHN2016 (NHN). Geforderte Messungen (Bezeichnung nach DIN-EN 13508 Teil 2) - nur bei vollständiger Inspektion: Deckelform und Abmessung Höhe Auflageringe Höhe Konus Abmessungen, Form und Höhe des Schachtaufbaues (Höhe Schachtaufbau = UK- Auflageringe - UK-Übergangsplatte) Abmessungen, Form und Höhe der unteren Schachtzone (Höhe der unteren Schachtzone = UK-Übergangsplatte - OK-Auftritt) Anzahl, Lage, Höhe und Durchmesser von Anschlüssen in Schacht Gerinneform und -lage Lage, Höhe, Richtung, Profilform und Abmessungen der Haupt- und Nebenzu- bzw. -abläufe in der Schachtsohle Geforderte Positionsgenauigkeiten für Lage- und Positionsangaben von Inspektionsergebnissen: Richtung:   +/- 5° Lage X/Y:   +/- 5 cm Höhe:   +/- 1 cm Profilabmessungen: +/- 1 cm Die Protokollseiten müssen mindestens folgende Angaben als Langtext im Formularkopf enthalten: Inspektionsfirma und Inspekteur Untersuchungsdatum Inspektionsnummer Untersuchungsort Straßenname/-schlüssel Schachtbezeichnung Schachttyp Schachtdurchmesser und -abmessungen Schachtprofil Kanalart Materialart Schachttiefe Name des visuellen Datenträgers Bemerkungszeile Schachtbericht: Unter dem Formularkopf sind im Schachtbericht die Untersuchungsdaten tabellarisch, sortiert nach der Stationierung in Untersuchungsrichtung mit den Angaben je Element anzugeben: Timecode, Stationierung, Elementbeschreibung als Langtext oder freier Text, ggf. Elementbeschreibung als Code, ggf. Quantifizierung und Qualifizierung des Elements in Langtext mit Einheitenangabe, Lage im Querschnitt, Angaben über Streckenanfang bzw. ende. Auch bei schadensfreien Schachtbauwerken ist ein vollständiges Protokoll incl. Fotodokumentation im pdf-Format sowie als Ausdruck in 1-facher Ausfertigung auf DIN A4 Blätter und in digitaler Form im Format Isybau Typ XML zu übergeben. 3. Dokumentation Der Inspekteur hat alle Bestands- und Zustandsinformationen im Kanal ausführlich zu erfassen. Die Protokollierung der Schäden muss immer, wenn sie in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammen-hang steht, im Protokoll entsprechend als "primäre" und "sekundäre" Zustände erfolgen. Die Beschreibung der Zustände hat nach Vorgabe des Auftraggebers zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass der Operateur in der Verwendung des Kodiersystems geschult ist. Die Kodierung der Inspektion (Abzweige, Schäden, etc.) erfolgt im Kodiersystem DIN EN 13508-2:2011 / Nationale Festlegung Arbeitshilfen Abwasser, Format ISYBAU XML-2013 (Stand 12/2015). Jede Schrifteinblendung muss mindestens für 5 Sekunden sichtbar bleiben. Die Farbe der Einblendung muss sich vom jeweiligen Hintergrund abheben. Der Auftragnehmer hat nach Abschluss der Arbeiten die gesammelten Inspektionsdokumentationen vollständig und nach den Vorgaben des Auftraggebers als Ausdruck im DIN-A4-Format sortiert und archiviert im Rahmen eines Projektabschlussgespräches zu übergeben. Die Videodokumentierung hat digital zu erfolgen, folgende Mindestanforderungen sind einzuhalten: Digitale Videodateien sind im MPEG 2 oder MPEG 4  Format in der Qualität des europäischen PAL Standards mit 720x576 Pixel und einer Datenrate von mindestens 4 Mbit/s zu liefern. Aufgrund der starken Abhängigkeit der Qualität des digitalen Videos von den verwendeten Soft- und Hardwarekomponenten für die Digitalisierung, muss dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten ein Testvideo mit exakten Angaben der Codierungs- und Komprimierungsparameter zur Begutachtung und Freigabe übergeben werden. Ein geeignetes Sichtprogramm (Player) ist lizenzfrei auf demselben Medium abzulegen, welches durch eine zusätzlich gespeicherte Datei der Untersuchungsdaten ein sekundengenaues Anspringen der einzelnen Stationen im MPEG 2 oder MPEG 4 Video ermöglicht. Das Sichtprogramm muss eine Suchmöglichkeit nach einzelnen Stationen und eine regulierbare Fahrgeschwindigkeit für den Betrachter bieten. Folgende Informationen müssen mindestens im Video für jede Haltung eingeblendet werden: Inspektionsfirma Untersuchungsdatum (permanent) Uhrzeit (permanent) Ort Straßenname (permanent) Startschacht (permanent) Zielschacht (permanent) Name (Bezeichnung) des Objektes (permanent) Nennweite (permanent) Rohrmaterial (permanent) momentane Stationierung (permanent) Videozählerstand (permanent) - Inspektionsrichtung (permanent) Das je Haltung bzw. Leitung abzugebende farbige Haltungsprotokoll muss aus dem tabellarisch aufgebauten Haltungsbericht, der Haltungsgrafik und ggf. den Fotodokumentationsseiten bestehen und soll in einem allgemein lesbaren Format als elektronisch gespeichertes Formular als .pdf-Datei (Auflösung mindestens 300 dpi) übergeben werden. D.h. pro Haltung bzw. Leitung wird je eine Video-Datei und eine pdf-Datei erzeugt. Dabei muss der Dateiname der pdf- als auch der Video-Datei  der Haltungsbezeichnung entsprechen. Bei einer Gegenbefahrung ergeben sich ein Protokoll und zwei Videos. Bei dem zweiten Video wird dies im Dateinamen mit der Endung "_G" vermerkt. Der Aufbau einer Protokollseite muss übersichtlich, strukturiert, vollständig und leicht lesbar sein. Die Protokollseiten sind grundsätzlich in einen Formularkopf mit den Haltungsstammdaten, haltungsbezogenen Inspektionsdaten und einen Datenbereich mit den stationsbezogenen Zustandsbeschreibungen zu unterteilen. Die Protokollseiten müssen mindestens folgende Angaben als Langtext im Formularkopf enthalten: Inspektionsfirma und Inspekteur Untersuchungsdatum Inspektionsnummer Untersuchungsort Wetter Straßenname/-schlüssel Haltungsbezeichnung Bezeichnung des oberen Schachtes Bezeichnung des unteren Schachtes Durchmesser Profilart Kanalart Materialart Haltungslänge Rohrlänge Untersuchungsrichtung Name des visuellen Datenträgers Bemerkungszeile Haltungsbericht: Unter dem Formularkopf sind im Haltungsbericht die Untersuchungsdaten tabellarisch, sortiert nach der Stationierung in Untersuchungsrichtung mit den Angaben je Zustandsbeschreibung anzugeben: Untersuchungsrichtung Timecode Stationierung Zustandsbeschreibung als Langtext oder freier Text, ggf. Zustandsbeschreibung als Code, ggf. Quantifizierung und Qualifizierung des Zustands in Langtext mit Einheitenangabe, ggf. Schadenskodierungen in der Farbe Rot, Lage im Querschnitt, Angaben über Streckenanfang bzw. -ende. Haltungsgrafik: Unter dem Formularkopf sind in der Haltungsgrafik die Untersuchungsdaten neben einer stilisierten Zeichnung der Haltung stationsbezogen abzubilden. Die einzelnen Zustandsbeschreibungen sind mit einer Be-zugslinie auf die Grafik maßstabsgerecht abzutragen. Die Grafik der Haltung ist inkl. des Haltungsanfangs- und der Endpunkte (i.d.R. oberer und unterer Schacht) darzustellen. Den Anfangs- und Endpunkten ist der Punktname erkennbar zuzuordnen. Die grafische Darstellung hat stets in Fließrichtung zu erfolgen. Zur im Langtext geschriebenen Zustandsbeschreibung gehören: Timecode Stationierung in Fließrichtung und in Klammern die Gegenstationierung Zustandsbeschreibung in Langtext oder freier Text, ggf. Zustandsbeschreibung als Code, ggf. Quantifizierung und Qualifizierung des Zustands in Langtext mit Einheitenangabe, ggf Schadenskodierungen in der Farbe Rot, Lage im Querschnitt, Angaben über Streckenanfang bzw. -ende. Nicht befahrene Haltungsabschnitte sind in der grafischen Haltungsdarstellung in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Eine automatische Schadensklassifizierung ist durch den Inspekteur nicht vorzunehmen. Jedoch sind die Schadenscodes in der Haltungsgrafik in der Farbe Rot darzustellen. Der Verdacht auf Fremdwasser aus Anschlussleitungen ist vom Inspekteur zu dokumentieren. Die Codierung "VaF" soll dafür in der Haltung unter dem Reiter "Zustand" bzw. "Untersuchung" im Feld "Bemerkung" eingetragen werden. Neue Zwischenschächte werden mit einem Punkt und einer laufenden Nummerierung versehen: .1, .2, .3 usw. Auch für Haltungen, die nicht inspiziert werden konnten, sind Haltungsgraphiken wie vor beschrieben anzufertigen. Ebenso sind die Streckenbereiche, welche nicht befahren werden konnten, durch den Operateur auf dem Inspektionsplan farbig zu markieren sowie mit einer Begründung zu versehen. Die Übergabe der Daten erfolgt ebenfalls im .pdf-Format, als Ausdruck auf DIN A4-Blättern in 1-facher Ausfertigung sowie als Isybau XML Datei. Fotoseiten: Unter dem Formularkopf ist auf der Fotoseite neben der fotobezogenen Zustandsbeschreibung (Angaben wie in der Grafikseite) das Foto in digitaler Form in ausreichender Qualität abzubilden. Das Foto ist aus-reichend groß (mind. 9 x 13 cm) abzubilden. Auf einem DIN A4 Blatt dürfen nicht mehr als zwei Fotos ausgegeben werden. Aufmaß Statistik: Der Auftragnehmer hat abschließend eine ausführliche Aufmaßstatistik nach DN, Profilart und Material je Entwässerungssystemart, sortiert nach Haltungsnamen unter der Angabe der zugehörigen Straßennamen, zu erstellen und zu übergeben. Sinnabschnitte und Zwischen- bzw. Endergebnisse sind durch geeignete Formatierungen (Unterstreichungen, Fettdruck und / oder vergrößerten Zeilenabstand) hervorzuheben. Weitere Protokollseiten: Dem Auftraggeber ist die Liste aller nicht bzw. nicht vollständig befahrenen Haltungen zu übergeben. Weiterhin hat der Auftragnehmer die ihm zur Verfügung gestellten Planunterlagen mit den wie vor beschriebenen Eintragungen auszuhändigen. Fotos von Schäden sind grundsätzlich in axialer Sicht mit eingeblendeter Stationierung zu erstellen. Zusätzlich können Detailaufnahmen erstellt werden. Digitale Fotos sind im JPEG-Format (PAL-Standardauflösung 720*576 Pixel) mit einer maximalen Komprimierung von 50% zu erstellen. Isybau-Daten der Inspektion: Für das Einlesen in die Kanaldatenbank / das GIS-System vorgesehene Daten sind vom Auftraggeber im Format Isybau-XML zu übergeben. Der Auftragnehmer hat die von ihm zu liefernden Daten vor allem bezüglich der Haltungsstammdaten zunächst nochmals auf Falscheingaben (Zahlendreher etc.) und Vollständigkeit zu überprüfen. Er hat durch geeignete Maßnahmen die Formatrichtigkeit der Daten (z.B. durch ein Formatprüfungsprogramm) zu garantieren. Über das Format Isybau XML muss die Verknüpfung von Film zu Haltung/Leitung möglich sein. Zudem sind beim Import / Export der Isybaudaten durch den Auftragnehmer folgende Projektinformationen einzutragen: <Auftraege> <Auftrag> <Auftragsbezeichnung>[Projektnummer und Kurzbezeichnung]</Auftragsbezeichnung> <Auftragskennung>[numerische Endung der ProjektNr]</Auftragskennung> <Auftragsdatum>[Jahr-Monat-Tag]</Auftragsdatum> <Auftragsart>1</Auftragsart> <Auftragnehmer>[Firmenname]</Auftragnehmer> </Auftrag> Die Speicherung der Daten, Videos und Protokolle hat gesammelt auf einem externen Datenträger (Festplatte, USB-Stick 3.0 oder höherwertiger) zu erfolgen. 4. Anforderungen an die Technik Die gesamte Anlage muss den Vorschriften gemäß VDE und DIN sowie den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Sämtliche nach den BGV/ZH vorgeschriebene Sicherheitsgerätschaften sind auf dem Fahrzeug geprüft und einsatzbereit mitzuführen. Die Inspektionsanlage muss folgende Mindestanforderungen erfüllen: Für Kanäle ab DN 100 ist eine Farbkamera (dreh- und schwenkbar, Schwenkwinkel min. 90°) mit einer  Mindestauflösung von 720 x 576 Pixel einzusetzen. Die Kameraauflösung muss der Größe des Inspektionsobjektes angepasst sein. Hierbei muss die vertikale Auflösung mindestens der lichten Höhe des Inspektionsobjektes in Millimeter entsprechen. Hieraus ergeben sich z. B. folgende Anforderungen: DN 300 bis 600 ca. 800 x 600 Pixel DN 1200 ca. 1600 x 1200 Pixel Bei den TV-Kameras muss das verwendete Kameraobjektiv eine ausreichende Tiefenschärfe im Bereich von 0,1 m bis mindestens 1,5 m, eine fernbedienbare/ automatische Fokussierung im Bereich von 1 cm bis unendlich und ab einem Einsatzbereich von DN 200 einen optischen Zoom (mindestens 10-fach) besitzen (nach DWA-M 149-5). Die Ausrüstung muss regelmäßig gewartet und in einem technisch einwandfreien Zustand sein. Das Objektivglas ist vor jedem Einsatz auf klare Sicht (z. B. keine Kratzer, keine Fettschlieren, kein Beschlagen) zu kontrollieren und ggf. gegen ein Unversehrtes auszutauschen. Die Leuchtkörper der Beleuchtungseinheiten sind regelmäßig, auch während des Einsatzes, auf eine ausreichende Leuchtkraft zu kontrollieren und ggf. auszutauschen. Auf dem Fahrzeug sind stets in ausreichendem Maß Austauschkomponenten, Verschleißteile, (Objektivgläser, Leuchtkörper, Glaskolben, Bereifungsgummis, etc.) und das dazu notwendige Werkzeug mitzuführen. Aufrechtbildtechnik ist erwünscht. Sofern das System nicht über diese Möglichkeit verfügt, muss die Kameraposition (beim Schwenken und Drehen) nachvollziehbar und permanent im Monitorbild eingeblendet sein. Die Kamera ist stets nach den Vorgaben des Herstellers optimal für den Einsatzbereich, vor allem hinsichtlich der Bereifung (Lage im Rohrquerschnitt), der Beleuchtung (Zusatzscheinwerfer), ggf. der Zusatztechnik (z.B. für Ei Profil) etc. einzurichten. Die Inspektion der Anschlussleitungen muss vom Sammelkanal ausgehend durchgeführt werden können. Die einzusetzende Inspektionstechnik muss in der Lage sein, innerhalb der Anschlussleitung weitere an-kommende Leitungen ebenfalls zu inspizieren. 5. Anforderungen an das Personal Das Inspektionsteam besteht mindestens aus zwei Personen und muss über bau- und materialtechnisches Fachwissen aus dem Kanalbau verfügen. Es ist eine Gütesicherung - bestehend aus Fremd- und Eigenüberwachung - nachzuweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn das Unternehmen im Besitz des entsprechenden RAL-Gütezeichens "I" der Gütegemeinschaft "Güteschutz Kanalbau" oder eines gleichwertigen Gütezeichens ist. Für den zu benennenden Operateur ist der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung eines Kanalinspektionskurses (z. B. der DWA) oder gleichwertig, einer mindestens 3-jährigen Inspektionspraxis sowie der regelmäßigen Fortbildung zu führen. Fortbildungsnachweise sind im Fahrzeug mitzuführen. Weiterhin ist der Nachweis der Einweisung des Personals auf dem zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeug und seiner Technik möglichst vom Hersteller zu führen. Das Personal ist vorab namentlich zu benennen und darf nach dessen Zulassung durch die Bauleitung des Auftraggebers nur mit deren Zustimmung ausgetauscht oder ergänzt werden. Vor Beginn der Leistungen erfolgt eine ausführliche Einweisung des eingesetzten Personals durch die Bauleitung des Auftraggebers. Auf Verlangen sind dem Auftraggeber die Nachweise über die Durchführung der jährlichen Unterweisung der Unfallverhütungsvorschriften, die Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (nach GUV-V A4 und GUV-I 8521, insbesondere G 20, G 25 und G 26) sowie die Gefährdungsbeurteilung nach den Arbeitsschutzvorschriften vorzulegen. Der Verantwortliche für die Verkehrssicherung muss die Straßenverkehrsvorschriften und die im Bereich von Arbeitsstellen erforderlichen Aufgaben der Verkehrsführung, -sicherung und Beschilderung beherrschen. Die Qualifikation des Verantwortlichen gemäß dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS) ist auf Verlangen nachzuweisen. Das Personal muss über die nach den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften erforderliche persönliche Schutzausrüstung verfügen. Das Personal jedes Fahrzeuges muss über Mobiltelefon während der Arbeitszeit immer erreichbar sein. Eine Liste mit den entsprechenden Kontaktdaten ist dem Auftraggeber vor Projektbeginn zu übergeben. 6. Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Einhaltung aller für die Arbeitssicherheit maßgebenden Gesetze und Verordnungen. Die Inspektionsarbeiten dürfen nur unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften durchgeführt werden. Es ist Pflicht, die persönlichen Schutzausrüstungen zu tragen. Vor dem Betreten von Kanalisationsanlagen ist mit einem Mehrfachgaswarngerät die Atmosphäre zu überprüfen. Über das Auftreten einer gefährlichen Atmosphäre ist der Auftraggeber zu informieren. 7. Wartezeiten und Behinderung Vorübergehende Behinderungen (Schachtdeckel verstellt, Zufahrt nicht möglich etc.) sind durch Weiterführen der Arbeiten an anderer Stelle zu umgehen und die Arbeiten an erstgenannter Stelle zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Das Umsetzen der Anlage wegen Behinderungen wird separat vergütet. Behinderungen und Wartezeiten sind mit Begründung in den Tagesberichten zu vermerken. Bei dauerhaften Behinderungen ist der Auftraggeber zu informieren. Vom AN nicht zu vertretender Stillstand wird separat vergütet, sofern der AG verständigt wurde und der Stillstand schriftlich anerkannt ist. 8. Feststellung und Abnahme der Leistungen Die tägliche An- und Abfahrt der Geräte und Einrichtungen vom Firmenstandort zur Einsatzstelle wird in der Baustelleneinrichtung vergütet. Die Arbeitszeit bzw. Leistungen beginnen, wenn die Anlagen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft wurden und einsatzbereit sind. Grundlage für die Feststellung der Leistungen sind die vom Auftragnehmer unterschriebenen und von der Bauleitung des Auftraggebers anerkannten Arbeitsberichte, die unter Angabe des KFZ-Kennzeichens  und der Namen des eingesetzten Personals alle Angaben zu den erbrachten Leistungen des Tages entsprechend den Abrechnungspositionen enthalten. Sie beinhalten die Aufstellung der untersuchten Schächte, Haltungen und Anschlussleitungen mit Angabe der Bezeichnung, Straßennamen, Profilabmessungen, Befahrungslängen und Haltungslängen sowie ggf. besondere Bemerkungen.
Vorbemerkung
12.__.0035 Dichtheitsprüfung DN '100-250' mit Luft, mit Überdruck Entwässerungskanal auf Dichtheit prüfen nach DIN EN 1610, DN 100-250 . Prüfen des Entwässerungskanals auf Dichtheit mit Luft einschl. aller erforderlichen Anlagen und Abdichtungen, mit Überdruck, Verfahren LD.Nicht bestandene Dichtheitsprüfungen werden nicht vergütet.
12.__.0035
Dichtheitsprüfung DN '100-250' mit Luft, mit Überdruck
610.00
M
12.__.0036 Abnahmebefahrung mit TV-Farbkamera DN 100-200 Abnahmebefahrung der Kanalhaltung mit TV-Farbkamera für Rohrleitungen DN 100 - 200 gemäß Vorbemerkungen.Die HD-Reinigung im Vorlauf zur TV-Inspektion sowie alle Nebenleistungen sind in den Einheitspreis einzurechnen. Die Schachtnummerierungen sind aus den vom AG gelieferten Inspektionslageplänen zu übernehmen. Als Abrechnungslänge wird die Länge von Rohranfang bis Rohrende vergütet.
12.__.0036
Abnahmebefahrung mit TV-Farbkamera DN 100-200
565.00
M
12.__.0037 Abnahmebefahurng mit TV-Farbkamera DN 250-600 Abnahmebefahrung der Kanalhaltung mit TV-Farbkamera für Rohrleitungen DN 250 - 600 gemäß Vorbemerkungen.Die HD-Reinigung im Vorlauf zur TV-Inspektion sowie alle Nebenleistungen sind in den Einheitspreis einzurechnen. Die Schachtnummerierungen sind aus den vom AG gelieferten Inspektionslageplänen zu übernehmen. Als Abrechnungslänge wird die Länge von Rohranfang bis Rohrende vergütet.
12.__.0037
Abnahmebefahurng mit TV-Farbkamera DN 250-600
45.00
M
12.__.0038 Deformationsmessung DN '100-250' Deformationsmessung DN 250-400 von biegeweichen Rohren durchführen. Die Verformung ist nach den zulässigen Bestimmungen der EN-DIN1610, ATV-DVWK-A 127, DWA-A 139 und GW 320/II über die gesamte Haltungslänge mit einem mechanischen Abtastsystem wie z.B. das OPTIMESS Deformations- und Kalibermessgerät DKM, nachzuweisen. Die Änderung des vertikalen Durchmessers von biegeweichen Rohren (Kurzzeitverformung) darf den maximalen Wert von 4% und 6% Langzeitverformung (Deutsche Bahn 2%) nicht überschreiten. Die Messungen müssen kontinuierlich über den Weg in einem Messabstand = 5cm erfolgen. Die Genauigkeit der Deformationsmessung muss <= 1mm betragen. Ein aktuelles Kalibrierzertifikat, das die Messgenauigkeit des Gerätes bestätigt und nicht älter als 12 Monate sein darf, ist vorzulegen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Protokoll zu dokumentieren. In der Dokumentation sind der Innendurchmesser, die zulässigen Grenzwerte, der vertikale und horizontale Verformungsverlauf grafisch darzustellen. Die arithmetischen Werte sind in Tabellenform aufzuführen. Die Nebenleistungen zum Messvorgang sind einzurechnen (Spülen, TV-Wagen etc.).
12.__.0038
Deformationsmessung DN '100-250'
610.00
M

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