Kältetechnik
Neubau Bürogebäude X2E Rohrbach
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1. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN UND AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN Heizung - Lüftung - Sanitär 1.1 Vorbemerkung Alle haustechnischen Anlagen verstehen sich jeweils als vollständige, dem Stand der Technik entsprechende Anlagen, betriebsbereit und einreguliert. In die Leistungen Heizung, Lüftung und Sanitär sind alle erforderlichen Nebenleistungen bzw. Ausstattungen einzukalkulieren, auch wenn diese nicht eigens aufgeführt sind. Die gültigen internationalen und nationalen Gesetze, Normen, Verordnungen und Richtlinien sind Grundlage für die Planung und Ausführung und müssen bei der Dimensionierung und Auswahl von Bauteilen und Materialien sowie der Ausführung selbst beachtet werden. Vom NU wird die volle Gewährleistung für die richtige Funktion und den Nutzeffekt aller zu liefernden und zu montierenden Anlagen und deren Ausstattungen gegeben. Die Basis hierfür sind die aufgeführten Grunddaten und Anforderungen. 1.2 Normen und Vorschriften Die Ausführung muß den zur Zeit der Bauausführung gültigen, einschlägigen internationalen und nationalen Gesetze, Normen und Vorschriften entsprechen. Des weiteren sind die Bedingungen der örtlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen, die Forderungen der zuständigen Genehmigungs- und Abnahmebehörden, die Bestimmungen und Vorschriften von Orts- und Landesbehörden zu beachten. Änderungen der Montageplanung aufgrund geänderter Planungsvorgaben sind vom Auftraggeber rechtzeitig vor der Ausführung freigeben zu lassen. 1.3 Genehmigungen / Behördliche Abnahmen Alle für die Montage erforderlichen Genehmigungsvorgänge, behördliche Abnahmen, Gesuche etc. sind mit den zur Realisierung der Abnahme / Genehmigung notwendigen Berechnungen, Zeichnungen und Erläuterungen bzw. Nachweisen, Prüfattesten und Gutachen vom AN in eigener Verantwortung zu erstellen bzw. zu beantragen. Die Vorleistungen für die Prüfungen / Abnahmen sind - wenn nicht anders beschrieben - in die Einheitspreise einzurechnen. Über erforderliche Prüfungen / Abnahmen ist der AN zu informieren. Die Gebühren der Prüfungen / Abnahmen sind in die Angebotssumme mit einzurechnen, Prüfungs- und Abnahmetermine mit dem AG und dem Betreiber abzustimmen. 1.4 Überprüfung und Koordinierung - Die vom AG, Architekten und / oder Fachingenieur zur Verfügung gestellten Beschreibungen, Pläne und Berechnungen sind vom AN zu überprüfen. Der AN hat auf etwaige Unstimmigkeiten rechtzeitig hinzuweisen. - Sämtliche Rückfragen sind an den Beauftragten des AG zu richten. - Die zur Erstellung der Montageplanung und zur Ausführung notwendige Koordination obliegt dem AN. 1.5 Montageplanung Heizung, Lüftung und Sanitär Die Montageplanung ist auf Grundlage der Werkpläne / Ausführungspläne des Architekten bzw. der Ausführungspläne des vom GU beauftragten Fachingenieur zu erstellen und beim AG zur Genehmigung einzureichen. Detailzeichnungen, Ansichten und Werkstattpläne sind durch den AN eigenständig zu erstellen. Für den Fachplaner Elektro des AG sind Kabelzuglisten entsprechend den Verteilungen mit Angaben der Start- und Zielpunkten, Kabeltyp, Nennspannung, Kabelquerschnitte und -längen aufzustellen und rechtzeitig dem Elektroplaner zur Kontrolle und zur Weiterleitung an den Elekto- installateur zu übergeben. Diese Leistungen sind in die Einheitspreise mit einzurechnen. Montagepläne müssen mindesten enthalten: -alle zur Ausführung erforderlichen Hauptkomponeten -Trassenführungen HLS und Elektro; Lüftungstrassen sind als "Zweistrichzeichnungen" zu erstellen -Dimensionsangaben aller Hauptkomponenten -alle Pumpen, Regel- und Steuerbauteile mit Typen- und Dimensionsangaben -Legende zur eindeutigen Kennzeichnung der einzelnen Bauteile -Indices jeweiliger Planstände mit Angabe der Änderungen in den Zeichnungen -Notwendige Angaben für das Bauhauptgewerk (wie Fundamente, Isolierungen, Revisionsöffnungen etc.) Die für den Betrieb und die Montage erforderlichen Freiflächen sind zu vermaßen und zu kenn- zeichnen. Insbesondere ist auf eine mögliche Auswechslung von Komponenten ohne zusätzliche Demontage zu achten (z.B. Verschraubungen nach Ventilen). Generell ist zu berücksichtigen, daß die komplette Montage so ausgeführt wird, daß Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten ohne großen Aufwand und Erschwernisse möglich sind. Leistungs- und Liefergrenzen sind zu kenn- zeichnen. Die Montageplanung ist mit dem Fachplaner des Bauherrn vor der Ausführung abzustimmen. Die Ausführung der Arbeiten darf nur nach den vom AG oder dessen Beauftragten abgestimmten Pläne erfolgen. Die Montagepläne sind nach der Abstimmung dem Fachplaner des Bauherrn als CAD-Datei (dwg- oder dxf-Datei) und als Plansatz in Papier unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 1.6 Koordination Die Koordination aller Gewerke obliegt dem Generalunternehmer. Der NU hat seine Leistungen unbenommen dessen in angemessenem Maße und eigenverantwortlich für seine Leistungen zu koordinieren. 1.7 Fabrikate Bei einzelnen Positionen sind Fabrikate angegeben, die einen Qualitätsstandard beschreiben. Die Auslegung / Planung und / oder die Freigabe des Einbaus von gleichwertigen alternativen Fabrikaten bleibt selbstverständlich dem Fachplaner der HLS-Anlagen freigestellt. 1.8 Muster Einrichtungsgegenstände, Beschilderungen und Thermometer, sind mit dem Bauherrn abzustimmen und rechtzeitig unaufgefordert und kostenlos zu bemustern. Mit dem AG ist rechtzeitig ein Termin zur Bemusterung festzulegen. 1.9 Preisfindung Heizung, Lüftung und Sanitär Im Angebotspreis der Gewerke Heizung, Lüftung und Sanitär sind alle erforderlichen Leistungen wie: - Lieferung und Montage aller Komponenten zur Erstellung eines funktionsfähigen Gewerkes mit unter Berücksichtigung der unten aufgeführten Vorgaben und den ergänzenden Berechnungen und Planunterlagen - Alle Nebenleistungen entsprechend VOB / Teil C - Montage der Materialien nach Herstellervorschrift und gemäß dem Stand der Technik - Gerüststellung (Montage, Vorhaltung, evtl. Versetzen und Demontage) für den gesamten Zeitraum der Montage - Kosten für die Baustelleneinrichtung (Einrichten, Vorhalten der Baustelleneinrichtung für sämtliche in der Leistungsbeschreibung augeführten Leistungen) 1.10 Befestigungen und Befestigungsmaterial Befestigungen sind nach den Herstellervorschriften und dem Stand der Technik zu wählen und auszuführen. Besondere Ausführungsvorschriften: - Befestigungen nach technischen Vorschriften (Abstände Rohrbefestigungen, Fixpunkte, ...) - Befestigungen nur in galvanischer oder feuerverzinkter Ausführung; Bohrungen und Schnitte sind kalt nachzuverzinken - Konsolen, Fußstützen, Objekthalter nach statischer und optischer Erfordernis - Dübel / Schlaganker mit Zulassung, entsprechend dem Baustoff - Lochbandbefestigungen sind nicht zulässig. - Schalldämmung der Rohrschellen entsprechend DIN 4109 und DIN 52218 oder landesspezifischen Forderungen - Dämmeinlagen mit flammwidrigem und selbstverlöschendem Gummi; bei Medientemperaturen über 90 °C ist statt Gummi Silikon zu verwenden. - Luftkanalaufhängungen sind entsprechend DIN 4109 und DIN 52218 auszubilden. 1.11 Ausbildung von Wand- und Deckendurchführungen - Rohrleitungen in Wand- und Deckendurchführungen durchzuisolieren. - Ausführung in Wänden mit Brandschutzanforderungen entsprechend den technischen Richtlinien - es dürfen nur zugelassene Systeme nach DIN 4102 oder entsprechenden landesspezifischen Vorschriften, die höhere Anforderungen stellen, verwendet werden. - Lüftungskanäle sind bei Wand- und Deckendurchführungen mit mind. 30 mm dicken Mineral- fasermatten (Baustoffklasse A1) zu schützen. - Bei Brandwanddurchführungen von Lüftungskanälen sind nur zugelassene Branschutzklappen oder Brandschutzummantelungen (je nach Erfordernis) nach DIN 4102, geprüft und zugelassen vom Deutschen Institut für Bautechnik DIBt einzubauen. - Brennbare Rohrleitungen sind bei Brandwanddurchführungen mit Brandschutzmanschetten R 90 nach DIN 4102 Teil 11, mit baurechtlicher Zulassung vom Deutschem Institut für Bau- technik, abzuschotten. - Schwitzwassergefährdete Rohrleitungen sind durch Brandwände mit Schaumglas, Feuerwider- standsdauer R 90, nach DIN 4102 Teil 11, mit baurechtlicher Zulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik, abzuschotten. 1.12 Kennzeichnung Alle Rohre/Kanäle sind wie folgt ausreichend zu kennzeichnen: - Fließrichtungspfeile - Art des Mediums - Farbe nach DIN Die Kennzeichnung hat für alle Gewerke einheitlich zu erfolgen. Die Abstimmung mit dem AG oder dessen Beauftragten und anderen Gewerken übernimmt der AN. 1.13 Beschilderung Alle technischen Einrichtungen sind ausreichend zu beschildern. Bezeichnungsschilder sind auf Schilderleisten oder Einzelträger durch Schrauben zu befestigen. Kennzeichnung, Be- zeichnungen und der Text von Beschilderungen sind in die Bestandspläne einheitlich zu über- nehmen. 1.14 Sonstige Planung- und Montagevorschriften / Bauausführungen - Die Rohrdehnungskräfte müssen durch geeignete Maßnahmen abgefangen werden. - Die Wärmeübertragung am Festpunkt ist durch kleine Auflageflächen am Rohr (Zwischen- lage von Neoprenplatten) zu minimieren. - Die Rohrleitungen sind gründlich zu reinigen und nach den einschlägigen technischen Richtlinien zu spülen. - Sämtliche Bauteile, besonders Lüftungkanäle und deren Einbauten, Absperr- und Rückschlagventile, Schmutzfänger etc. sind während der Bauzeit sorgfältig gegen Verunreinigung zu schützen. Bei Heizungsanlagen ist nach dem Spülen die gesamte Wasser- füllung abzulassen. Das Heizungssystem ist dann erneut mit entsprechend aufbereitetem Wasser - gemäß VDI-Richtlinie 2035 - zu füllen; Nachweis der fachgerecht ausgeführten Füllung - Vor dem Verschließen von Mauer- und Deckendurchführungen bzw. Wandschlitzen ist die gesamte Heizungsanlage auf 90 °C aufzuheizen und im heißen Zustand zu entleeren. - Das Sanitärrohrsystem ist nach Fertigstellung der Rohmontage komplett (alle Abgänge) nach DIN 1988 zu spülen. - Luftkanäle sind zum Abschluß der täglichen Arbeit abzukleben und vor der Abnahme kompl. zu reinigen. - Vor der Übergabe der Anlagen sind alle Stopfbuchsen, Verschraubungen und Flanschen im warmen Zustand nachzuziehen. - Nach dem Probebetrieb und einem 2-monatigem Betrieb sind sämtliche Schmutzfänger zu reinigen. Vor der Übergabe an den Nutzer sind die Luftfilter der Lüftungsanlage gegen Neue auszutauschen. - Vorgenannte Arbeiten sind zu dokumentieren und in die Bestandsunterlagen einzuheften. - Die Rohrleitungen, Luftkanäle und Armaturen sind so zu installieren, daß genügend Isolier- abstand vorhanden ist. Bei allen Fühlereinbauten ist ebenfalls auf die erforderliche Isolier- stärke und notwendige Eintauchtiefe zu achten. - Der Einbau sämtlicher Meßfühler und Thermometer muß entsprechend der Geräteklasse und Herstellervorschriften genaue Meßergebnisse gewährleisten. - Die Rohrleitungen und Kanäle sind so zu verlegen, daß geringst mögliche Rohrreibungs- widerstände erreicht werden. 1.15 Bauleitung Als Ansprechpartener des AG für die haustechnischen Gewerke muss zu den Baube- sprechungen mit dem AG und / oder Bauherrn der Projektleiter bzw. Vorarbeiter des NU vor Ort sein. Die Kommunikation zwischen dem Bauherrn und den ausführenden Firmen hat über den Fachplaner bzw. direkt über den Generalunternehmer zu erfolgen. 1.16 Einregulierung Alle notwendigen Einstell- und Regulierarbeiten sind rechtzeitig (vor dem Verschließen von Installationswänden, abgehängten Decken, etc.) vornehmen, um die Funktion bei allen Betriebsbedingungen zu erreichen. Sämtliche Messungen und Einstellungen, wie z. B. Messung der Volumen- und Massenströme, Stromaufnahmen, Temperaturen, Leistungen und Geräuschpegel sind zu protokollieren, die Protokolle sind den Bestandsunterlagen beizulegen. 1.17 Inbetriebnahme / Einweisung Alle gelieferten und montierten Anlagenteile sind fachgerecht in Betrieb zu nehmen, ggf. sind Sachkundige mit der Inbetriebnahme zu beauftragen. Bei der Abnahme der Gewerke durch den Bauherrn sind die Inbetriebnahmen zu dokumentieren. Diese Inbetriebnahmebescheinigungen sind den Bestandsunterlagen beizulegen. Der Nutzer ist in Absprache mit dem Auftraggeber zweimal einzuweisen. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, daß die Einweisung nicht nur die Kenntnis des Anlagenaufbaus, sondern auch die Störungssuche und -beseitigung umfaßt. Gleichzeitig sind alle Arbeitsschritte, die die Wartung und Instandhaltung betreffen, durchzuführen. Die Bearbeitung ist in VDMA-Arbeitskarten zu dokumentieren. Für Gewerke, in denen VDMA-Blätter bislang nicht veröffentlicht wurden, sind sinngleiche Unterlagen zu erstellen. Die Inbetriebnahme und Einweisung ist zu dokumentieren / protokollieren und in die Bestandsunterlagen einzuheften. 1.18 Bestandsunterlagen Bestandsunterlagen sind dem Bauherrn / Nutzer bei der Abnahme in folgender Form: - in Ordnern (DIN A 4) zusammengefaßt, in 2-facher Ausfertigung - in digitaler Form auf DVD, in 2-facher Ausfertigung zu übergeben. Vor Erstellung der Unterlagen ist die Form mit dem AG abzustimmen. Ein Satz der Unterlagen ist dem Fachplaner des Bauherrn vorab zur Prüfung vorzulegen. Als Bestandspläne werden nur Montagepläne und Schemen anerkannt, in die alle im Rahmen der Ausführung vorgekommenen Änderungen erfaßt und maßstäblich richtig eingetragen wurden. Die übrigen Unterlagen umfassen: - alle technischen Berechnungen für HLSK auf DVD im pdf-Format, unter anderem sind abzulegen: - Heizlastberechnung nach aktueller Richtline, - Rohrnetzberechnung für Heizung und Sanitär, - Luftmengenberechnung, - Luftkanalnetzberechnung, - Berechnung Warmwasserbereiter, - Unternehmererklärung, wonach die Anlage der öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. - Anlagen- und Funktionsbeschreibungen mit Hinweisen auf wirtschaftliche Betriebsführung - Bedienungs- und Wartungsanweisungen, ausführlich und vollständig für sämtliche Anlagen- teile und Geräte - Dokumentation über Störungs- und Fehlersuche bzw. Fehlerbeseitigung - Verhaltensmaßregeln im Gefahrenfall, Unfallverhütungsvorschriften - Kopien sämtlicher behördlicher Bescheinigungen, (Originale werden dem AG bzw. Nutzer ausgehändigt) - Protokolle über Meß- und Einstellwerte bei den Inbetriebnahmen - Protokolle über Inbetriebnahmen, Einweisung, Spül-, Befüllungsprotokoll,... , - Geräte- und Ersatzteillisten über alle dem Verschleiß unterliegenden Teile - Revisionspläne und Schemen wie oben aufgeführt - Geräte- und Produktauflistungen je Gewerk, in alphabetischer Reihenfolge mit Angaben -Hersteller -Typ -Größe/Leistung/...
1. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN UND AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Alle nachstehend angeführten Leistungen der Leistungsbeschreibungen müssen den aktuell gültigen DIN-Vorschriften, den gültigen gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regen der Technik entsprechen, mit allen Durchführungsbestimmungen und baurechtlichen Nebengesetzen sowie mit den Rechtsvorschriften zur Raumordnung, zum Grundverkehr, Naturschutz, Straßenrecht, Baugewerbe und einschlägigen Abgabenrecht. Die in dem LV ausgewiesenen Bedarfspositionen "EP" sind vollständig zu bepreisen.
Alle nachstehend angeführten Leistungen der
1. Art und Umfang der Leistungen Gegenstand dieser Ausschreibung sind nachfolgend aufgeführte Leistungen im Neubau. Es wird davon ausgegangen, dass die ausgeschriebenen Leistungen durch eine zertifizierte Fachfirma ausgeführt werden, Zertifizierung ist vorzulegen. Leistungsumfang ist die schlüsselfertige Abwicklung des Gewerks einschließlich aller Befestigungsmittel, Kleinteile, Nebenarbeiten und Anarbeitungen. Mitwirkung bei der Klärung von Detaillösungen, Mustervorlagen, Dokumentationsunterlagen etc. sind Leistungsbestandteil. Die Grundlage für die Ausführung der Arbeiten sind: - das Leistungsverzeichnis - die Verlegevorschriften der Hersteller - die Planungsunterlagen - die VOB der neuesten Fassung - die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft - die Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks - die gültigen Normen und Richtlinien - die Bauregelliste Teil A In das Angebot einzukalkulieren sind sämtliche Nebenarbeiten wie: - Das örtliche Aufmaß - ggfs. Mustervorlagen - Materialbestellung - Materiallieferung einschließlich Antransport - Abladen des Materials, Transport zur Verwendungsstelle und diebstahlsicheres   Lagern des Materials - Montage in fix und fertiger Arbeit - erforderliche Baustelleneinrichtung - Entsorgung des Verpackungsmaterials - Verbindungs- und Befestigungsmittel - sämtliche erforderlichen Hilfsmittel - Stellen sämtlicher für das Verlegen und Zuschneiden erforderlichen Geräte - Reinigung der Fassade vor dem Abrüsten Weiterhin sind sämtliche zur schlüsselfertigen Abnahme notwendigen Arbeiten sowie sämtlicher zum betriebsfertigen Zustand notwendigen Anschlußarbeiten, auch wenn nicht im LV beschrieben einzukalkulieren bzw. gegebenenfalls in einem Nebenangebot zu erfassen. Spätere Nachforderungen werden nicht anerkannt. Alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen nach UVV werden nicht gesondert ausgeschrieben und sind in die Positionen mit einzukalkulieren. Der Bieter hat sich über die Verlegetechnik des Materials ausführlich zu informieren. Ebenso sind alle Fragen der Durchführung und Abwicklung zu klären. Ausführung, Einbauorte u.ä. entsprechend der jeweils aktuellen Ausführungspläne des GU und der GU-Statik, Bauplanung und HLSE-Planung. Vor Ausführungsbeginn sind die Ausführungsunterlagen durch den Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber auf Aktualisierungen zu überprüfen. Die entsprechenden DIN-Normen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung sowie die Regeln der Technik sind bei den nachfolgenden Positionen einzuhalten, sowie: - Herstellerverarbeitungsvorschriften für die eingesetzten Materialien - VOB Teil A bis C - Brandschutzkonzept - EnEV-Nachweis Im Übrigen sind die Verarbeitungsrichtlinien der Herstellerwerke und die Vorbedingungen und Hinweise zu beachten. Grundsätzlich sind nur amtlich zugelassene Materialien zu verwenden. Die Bauleitung kann verlangen, dass der Materialhersteller unentgeltlich schriftlich bestätigt, dass die Verarbeitung ordnungsgemäß erfolgt. Der Bieter muss auf Verlangen des Auftraggebers von seinen Lieferanten Gütebestätigungen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die zur Lieferung kommenden Materialien den Forderungen der Ausschreibung entsprechen und die DIN-Norm erfüllen. Die Nachprüfung durch eine neutrale Materialprüfstelle bleibt in Zweifelsfällen vorbehalten. Der Bauablauf ist wie folgt vorgesehen: Die Arbeiten werden abschnittsweise und parallel mit anderen Gewerken erfolgen. Der Arbeitsablauf einschließlich Materiallagerungen, die Arbeitsplatzsicherheit gemäß den Unfallverhütungsvorschriften ist mit diesen Gewerken eigenverantwortlich abzustimmen. Für Arbeiten, bei denen Absturzgefahr besteht und für die ein weitgehender Schutz nicht möglich oder unzweckmäßig ist, sind Sicherheitsgeschirre (Höhensicherungsgerät, Abfanggurte, haltegurte usw.) einschließlich Herstellen der erforderlichen Anschlagpunkte, zu verwenden. Zeitliche Unterbrechungen werden nicht gesondert vergütet. Angelieferte Materialien sind unverzüglich zu verteilen und zu verarbeiten. Evtl. Zwischenlagerungen werden nicht extra vergütet. Die Einbauten von Sonderbauteilen sind bis zur Schlußabnhame zu unterhalten und zu sichern. 2. Allgemeine technische Vertragsbedingungen Allgemeine Hinweise Der Bieter bestätigt, daß die aufgeführten Lohnstundensätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt worden sind und die üblichen Berechnungsmerkmale vollständig beinhalten. Mit den Lohnstundensätzen sind u.a. abgegolten: Erschwerniszulagen, die für die auszuführenden Arbeiten üblich oder für das Gewerk typisch oder aus den Vergabeunterlagen dem Grunde nach ersichtlich sind Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohn Zuschläge für vom Auftragnehmer zu vertretende Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Entgelt für übliche Wegezeiten Lohnnebenkosten (z.B. Auslösung, Fahrgelt, Personaltransportkosten, Verpflegungszuschuß, Übernachtungskosten) Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert auszuweisen Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil) Gemeinkosten der Baustelle Allgemeine Geschäftskosten Vermögensbildende Maßnahmen Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte Wagnis und Gewinn Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann vergütet, wenn sie vor Ihrem Beginn vereinbart werden. Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Nachweise enthalten:    Art der ausgeführten Leistung    Ort und Datum sowie Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangabe)    Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte    Materialverbrauch    Bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angabe zum Typ Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und Fahrzeuge enthalten sämtliche Aufwendungen, wie - Kosten für Bedienpersonal - Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie - Vorhaltung - Reparaturkosten Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technologisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal. Der Einheitspreis ist in Euro anzugeben. Mit den Preisen werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Nach der gewerblichen Verkehrssitte sind unter anderem folgende Leistungen abgegolten: Lieferung der einzubauenden Stoffe und der Hilfsstoffe einschl. aller Lade- und Transportleistungen Vorhaltung und Unterhaltung von Maschinen, Geräten und der nicht körperlichen in das Bauwerk eingehende Stoffe Einbau der gelieferten oder eventuell bauseits bereitgestellten Stoffe Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff (VOB/C). In die Preise sind grundsätzlich einzubeziehen: alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen. Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nichtbestätigte Nebenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet, sowie für Eventual- oder Alternativpositionen. Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen- oder Eingabefehler). Der Auftragnehmer hat die Vereinbarung von Preisen für nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen vor der Ausführung anzubieten, versäumt er dies setzt der Auftraggeber marktübliche Preise ein, falls es sich um noch nicht beschriebene Leistungen handelt. Sämtliche Einheitspreise sind Nettopreise. Für Aufmaß und Abrechnung gelten  falls in den Abrechnungshinweisen oder im Leistungsverzeichnis nicht anders geregelt  die Bestimmung der DIN 18299 ff (VOB/C). Grundsätzlich sind bei Abrechnungsaufträgen prüffähige bzw. nachvollziehbare farbig angelegte Architektenzeichnungen bzw. Aufmaßskizzen mit jeder Rechnung einzureichen. Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. Werden inden Vertrags- und Ausschreibungsunterlagen die Allgemeine Technische Vertragsbedingungen der VOB/C (DIN 18299 ff) genannt, so gelten die in diesen aufgeführten DIN bzw. DIN EN ohne besondere Erwähnung als Ausführungsgrundlage, Leistungs- und Gütebestimmung. Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. Über die Ausführung von Alternativpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen. Sofern nichts anderes festgelegt ist, gelten die Abschnitte 2 (Stoffe, Bauteile) und 3 (Ausführung) der DIN 18299 (VOB/C), abweichende Regelungen in den DIN 18300 ff haben Vorrang. Die Bauleistungen müssen den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen, wenn nichts anderes ausgeschrieben ist. Für Toleranzen gelten DIN 18201 und 18202. Werden bautechnische Regeln aufgeführt, so gelten grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden. Der AG behält sich vor, einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses gesondert zu vergeben. Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, daß diese Regelung Vertragsbestandteil werden. Baustelleneinrichtung Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber bereitgestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzurechnen. Das gilt auch für das Herstellen, Unterhalten, Vorhalten und Beseitigen von Baustraße, Baubeleuchtung, Lager- und Vormontageplätzen sowie für Maßnahmen des Umwelt- und Gewässerschutzes, sowie Auf- und Abbau, An- und Abtransport von Aufenthalts- und Lagerräumen, inkl. Vorhaltung und Unterhaltung. Für den Verschluß von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Die Kosten für den Verbrauch von Strom, Wärmeenergie und Wasser sowie für das Heranführen von Versorgungsleitungen ab bauseitig bereitgestelltem Anschluß sind Bestandteil der Preise. Kostenabgrenzung Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert vergütet. Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Der Auftragnehmer hat während der Arbeitszeit und bei technologisch bzw. arbeitszeitlich bedingter Unterbrechung der Arbeiten bei Erfordernis vorsorglich für eine ausreichende provisorische Abdeckung, deren Kosten in die Preise einzurechnen sind, zu sorgen. Ansprüche des Auftragnehmers gemäß Nr. 4.2.4 DIN 18299 werden davon nicht berührt. Abfallbeseitigung Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und dergleichen ist vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitgen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind streng einzuhalten. Werden Container bauseits bereitgestellt, erfolgt eine Umlage der Kosten, deren Höhe zuvor mit dem Auftragnehmer vereinbart wird. Ein Nachweis der effektiven Kosten bleibt den Partnern vorbehalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle sowie das Einfüllen in Arbeitsräume ist untersagt. Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfaßt die Verwertung entsprechend den Vorschriften bzw. die erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns entsprechend den Vorschriften und behördlichen Auflagen. Verbindung zu anderen Gewerken In Absprache mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe sämtlicher am Bau beteiligten Gewerke zu beachten. Allgemeine Angaben zur Bauausführung Sofern dem Leistungsverzeichnis keine Detailunterlagen beigefügt sind, treffen die Pläne des Architekten bzw. Fachplaner in erster Linie eine formale Aussage. Es gehört zu den Aufgaben des Auftragnehmers, Stöße, Verbindungen, Befestigungen, toleranzaufnehmende Anschlüsse u. dgl. in Abstimmung mit dem Architekten bzw. Fachplaner, den Regeln der Bautechnik und gemäß dem zu erwartenden Gebrauchswert herzustellen. Gegen Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur Vermeidung der Gefährdung von Personen sind vom Auftragnehmer der Verkehrssitte entsprechende und zumutbare Vorkehrungen zu treffen (Abdeckungen, Absperrungen u. dgl.). Der AN sichert zu, daß bei Bedarf auch am Samstag auf der Baustelle gearbeitet wird. Die Arbeitszeit gilt hier von ca. 7.00 bis ca. 14.00 Uhr (Unter Berücksichtigung der jeweiligen Stadtordnung). Die Baustelle ist, außer an Sonn- und Feiertagen, jeweils Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr zu besetzen (Maximalforderung). Muster und Musterflächen sind in den ausgeschriebenen Mengen pauschal enthalten und werden nicht gesondert vergütet. Ein abschnittweises Arbeiten gilt als vereinbart. Gewährleistung Als Gewährleistungsfrist im Sinne des § 13 Nr. 4 Absätze 1 und 2 der VOB/ B , sowie aus den Forderungen des Bauhauptvertrags des AG, wird  vereinbart: 5 Jahre und 6 Monate. Für sämtliche Dachdeckerarbeiten gilt eine Gewährleistungsfrist von 10 Jahren und 3 Monaten. Allgemeine Anforderungen an die Bauteile Die Bauteile müssen den materialtechnischen Erfordernissen entsprechen und für den Einsatzbereich in Industriebauten ausgelegt sein. Mindestangaben dürfen nicht unterschritten werden. Für die Ausführung sind die am Bau zu nehmenden Maße verbindlich. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, die in der Leistungsbeschreibung gemachten Angaben hinsichtlich Ausstattung und Dimensionierung zu überprüfen, gegebenenfalls sind die ausgeschriebenen Leistungen entsprechend anzupassen. Nachforderungen werden nicht anerkannt. Sonstige Anforderungen und Bemerkungen Dem Bieter wird angeraten, sich über die örtlichen Baustellen- und Anlieferverhältnisse vor Angebotsabgabe Klarheit zu verschaffen, spätere Forderungen, auf Grund von Nichtkenntnis dieser Bedingungen, werden nicht anerkannt. Die angegeben Maße sind Fertigmaße, die vor der Fertigung vor Ort zu prüfen sind, generell ist der Auftagnehmer für das verbindliche Aufmaß vor Ort zuständig. Die Maßangaben beziehen sich in der Regel auf die Rohmaße. Bautoleranzen innerhalb der DIN 18202 und DIN 18203 sind auszugleichen. Alle Rohbaumaße und Toleranzen sind am Bau selbst zu prüfen. Mindestangaben dürfen nicht unterschritten werden. Für die Ausführung sind die am Bau zu nehmenden Maße verbindlich. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, die in der Leistungsbeschreibung gemachten Angaben hinsichtlich Ausstattung und Dimensionierung zu überprüfen, gegebenenfalls sind die Bauteile entsprechend zu verstärken Nachforderungen werden nicht anerkannt. Der AN hat den Aufforderungen und Bestimmungen des Sige-Ko des AG folge zu leisten. Die entsprechende Baustellenordnung wird bei Auftragsvergabe übergeben und ist durch den AN zu realisieren.
1. Art und Umfang der Leistungen
01 Umluftkühlung V1
01
Umluftkühlung V1
01. 1 Außengeräte und Zubehör
01. 1
Außengeräte und Zubehör
01. 2 Innengeräte und Zubehör
01. 2
Innengeräte und Zubehör
01. 3 Regelung
01. 3
Regelung
01. 4 Rohrleitungen und Zubehör
01. 4
Rohrleitungen und Zubehör
01. 5 Kondensatleitung und Zubehör
01. 5
Kondensatleitung und Zubehör
01. 6 Brandschutz
01. 6
Brandschutz
01. 7 Wartungsvertrag
01. 7
Wartungsvertrag
01. 8 Besondere Leistung / Tagelohn
01. 8
Besondere Leistung / Tagelohn
01. 9 Planungsleistungen
01. 9
Planungsleistungen
02 Umluftkühlung V2
02
Umluftkühlung V2
02. 1 Außengeräte und Zubehör
02. 1
Außengeräte und Zubehör
02. 2 Innengeräte und Zubehör
02. 2
Innengeräte und Zubehör
02. 3 Regelung
02. 3
Regelung
02. 4 Rohrleitungen und Zubehör
02. 4
Rohrleitungen und Zubehör
02. 5 Kondensatleitung und Zubehör
02. 5
Kondensatleitung und Zubehör
02. 6 Brandschutz
02. 6
Brandschutz
02. 7 Wartungsvertrag
02. 7
Wartungsvertrag
02. 8 Besondere Leistung / Tagelohn
02. 8
Besondere Leistung / Tagelohn
02. 9 Planungsleistungen
02. 9
Planungsleistungen