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1. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN UND AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Heizung - Lüftung - Sanitär
1.1 Vorbemerkung
Alle haustechnischen Anlagen verstehen sich jeweils
als vollständige, dem Stand der Technik entsprechende Anlagen,
betriebsbereit und einreguliert.
In die Leistungen Heizung, Lüftung und Sanitär sind
alle erforderlichen Nebenleistungen bzw.
Ausstattungen einzukalkulieren, auch wenn diese
nicht eigens aufgeführt sind. Die gültigen internationalen und
nationalen
Gesetze, Normen, Verordnungen und Richtlinien sind Grundlage für die
Planung und Ausführung und müssen bei der Dimensionierung und Auswahl
von Bauteilen und Materialien sowie der
Ausführung selbst beachtet werden.
Vom NU wird die volle Gewährleistung für die
richtige Funktion und den Nutzeffekt aller zu
liefernden und zu montierenden Anlagen und deren
Ausstattungen gegeben. Die Basis hierfür
sind die aufgeführten Grunddaten und Anforderungen.
1.2 Normen und Vorschriften
Die Ausführung muß den zur Zeit der Bauausführung
gültigen, einschlägigen internationalen und
nationalen Gesetze, Normen und Vorschriften
entsprechen. Des weiteren sind die Bedingungen
der örtlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen, die
Forderungen der zuständigen Genehmigungs-
und Abnahmebehörden, die Bestimmungen und
Vorschriften von Orts- und Landesbehörden zu
beachten. Änderungen der Montageplanung aufgrund
geänderter Planungsvorgaben sind vom
Auftraggeber rechtzeitig vor der Ausführung
freigeben zu lassen.
1.3 Genehmigungen / Behördliche Abnahmen
Alle für die Montage erforderlichen
Genehmigungsvorgänge, behördliche Abnahmen, Gesuche
etc. sind mit den zur Realisierung der Abnahme /
Genehmigung notwendigen Berechnungen,
Zeichnungen und Erläuterungen bzw. Nachweisen,
Prüfattesten und Gutachen vom AN in
eigener Verantwortung zu erstellen bzw. zu
beantragen. Die Vorleistungen für die Prüfungen /
Abnahmen sind - wenn nicht anders beschrieben - in
die Einheitspreise einzurechnen.
Über erforderliche Prüfungen / Abnahmen ist der AN
zu informieren. Die Gebühren der Prüfungen /
Abnahmen sind in die Angebotssumme mit
einzurechnen, Prüfungs- und Abnahmetermine mit
dem AG und dem Betreiber abzustimmen.
1.4 Überprüfung und Koordinierung
- Die vom AG, Architekten und / oder
Fachingenieur zur Verfügung gestellten Beschreibungen,
Pläne und Berechnungen sind vom AN zu
überprüfen. Der AN hat auf etwaige Unstimmigkeiten
rechtzeitig hinzuweisen.
- Sämtliche Rückfragen sind an den Beauftragten
des AG zu richten.
- Die zur Erstellung der Montageplanung und zur
Ausführung notwendige Koordination obliegt
dem AN.
1.5 Montageplanung Heizung, Lüftung und Sanitär
Die Montageplanung ist auf Grundlage der Werkpläne
/ Ausführungspläne des Architekten bzw.
der Ausführungspläne des vom GU beauftragten
Fachingenieur zu erstellen und beim AG zur
Genehmigung einzureichen. Detailzeichnungen,
Ansichten und Werkstattpläne sind durch den
AN eigenständig zu erstellen.
Für den Fachplaner Elektro des AG sind
Kabelzuglisten entsprechend den Verteilungen mit
Angaben der Start- und Zielpunkten, Kabeltyp,
Nennspannung, Kabelquerschnitte und -längen
aufzustellen und rechtzeitig dem Elektroplaner zur
Kontrolle und zur Weiterleitung an den Elekto-
installateur zu übergeben. Diese Leistungen sind in
die Einheitspreise mit einzurechnen.
Montagepläne müssen mindesten enthalten:
-alle zur Ausführung erforderlichen Hauptkomponeten
-Trassenführungen HLS und Elektro; Lüftungstrassen
sind als "Zweistrichzeichnungen" zu
erstellen
-Dimensionsangaben aller Hauptkomponenten
-alle Pumpen, Regel- und Steuerbauteile mit Typen-
und Dimensionsangaben
-Legende zur eindeutigen Kennzeichnung der
einzelnen Bauteile
-Indices jeweiliger Planstände mit Angabe der
Änderungen in den Zeichnungen
-Notwendige Angaben für das Bauhauptgewerk (wie
Fundamente, Isolierungen,
Revisionsöffnungen etc.)
Die für den Betrieb und die Montage
erforderlichen Freiflächen sind zu vermaßen und zu
kenn-
zeichnen. Insbesondere ist auf eine mögliche
Auswechslung von Komponenten ohne zusätzliche
Demontage zu achten (z.B. Verschraubungen nach
Ventilen). Generell ist zu berücksichtigen,
daß die komplette Montage so ausgeführt wird, daß
Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten ohne
großen Aufwand und Erschwernisse möglich sind.
Leistungs- und Liefergrenzen sind zu kenn-
zeichnen.
Die Montageplanung ist mit dem Fachplaner des
Bauherrn vor der Ausführung abzustimmen.
Die Ausführung der Arbeiten darf nur nach den vom
AG oder dessen Beauftragten abgestimmten
Pläne erfolgen.
Die Montagepläne sind nach der Abstimmung dem
Fachplaner des Bauherrn als CAD-Datei
(dwg- oder dxf-Datei) und als Plansatz in Papier
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
1.6 Koordination
Die Koordination aller Gewerke obliegt dem
Generalunternehmer. Der NU hat seine Leistungen unbenommen dessen in
angemessenem Maße und eigenverantwortlich für seine Leistungen zu
koordinieren.
1.7 Fabrikate
Bei einzelnen Positionen sind Fabrikate angegeben,
die einen Qualitätsstandard beschreiben. Die
Auslegung / Planung und / oder die Freigabe des
Einbaus von gleichwertigen alternativen
Fabrikaten bleibt selbstverständlich dem Fachplaner
der HLS-Anlagen freigestellt.
1.8 Muster
Einrichtungsgegenstände, Beschilderungen und
Thermometer, sind mit dem Bauherrn
abzustimmen und rechtzeitig unaufgefordert und
kostenlos zu bemustern. Mit dem AG ist
rechtzeitig ein Termin zur Bemusterung festzulegen.
1.9 Preisfindung Heizung, Lüftung und Sanitär
Im Angebotspreis der Gewerke Heizung, Lüftung und
Sanitär sind alle erforderlichen Leistungen
wie:
- Lieferung und Montage aller Komponenten zur
Erstellung eines funktionsfähigen Gewerkes mit
unter Berücksichtigung der unten aufgeführten
Vorgaben und den ergänzenden Berechnungen
und Planunterlagen
- Alle Nebenleistungen entsprechend VOB / Teil C
- Montage der Materialien nach
Herstellervorschrift und gemäß dem Stand der Technik
- Gerüststellung (Montage, Vorhaltung, evtl.
Versetzen und Demontage) für den gesamten
Zeitraum der Montage
- Kosten für die Baustelleneinrichtung
(Einrichten, Vorhalten der Baustelleneinrichtung für
sämtliche in der Leistungsbeschreibung
augeführten Leistungen)
1.10 Befestigungen und Befestigungsmaterial
Befestigungen sind nach den Herstellervorschriften
und dem Stand der Technik zu wählen und
auszuführen. Besondere Ausführungsvorschriften:
- Befestigungen nach technischen Vorschriften
(Abstände Rohrbefestigungen, Fixpunkte, ...)
- Befestigungen nur in galvanischer oder
feuerverzinkter Ausführung; Bohrungen und Schnitte
sind kalt nachzuverzinken
- Konsolen, Fußstützen, Objekthalter nach
statischer und optischer Erfordernis
- Dübel / Schlaganker mit Zulassung, entsprechend
dem Baustoff
- Lochbandbefestigungen sind nicht zulässig.
- Schalldämmung der Rohrschellen entsprechend
DIN 4109 und DIN 52218 oder
landesspezifischen Forderungen
- Dämmeinlagen mit flammwidrigem und
selbstverlöschendem Gummi; bei Medientemperaturen
über 90 °C ist statt Gummi Silikon zu verwenden.
- Luftkanalaufhängungen sind entsprechend DIN
4109 und DIN 52218 auszubilden.
1.11 Ausbildung von Wand- und Deckendurchführungen
- Rohrleitungen in Wand- und
Deckendurchführungen durchzuisolieren.
- Ausführung in Wänden mit
Brandschutzanforderungen entsprechend den technischen
Richtlinien - es dürfen nur zugelassene Systeme
nach DIN 4102 oder entsprechenden
landesspezifischen Vorschriften, die höhere
Anforderungen stellen, verwendet werden.
- Lüftungskanäle sind bei Wand- und
Deckendurchführungen mit mind. 30 mm dicken Mineral-
fasermatten (Baustoffklasse A1) zu schützen.
- Bei Brandwanddurchführungen von Lüftungskanälen
sind nur zugelassene Branschutzklappen
oder Brandschutzummantelungen (je nach
Erfordernis) nach DIN 4102, geprüft und zugelassen
vom Deutschen Institut für Bautechnik DIBt
einzubauen.
- Brennbare Rohrleitungen sind bei
Brandwanddurchführungen mit Brandschutzmanschetten
R 90 nach DIN 4102 Teil 11, mit baurechtlicher
Zulassung vom Deutschem Institut für Bau-
technik, abzuschotten.
- Schwitzwassergefährdete Rohrleitungen sind
durch Brandwände mit Schaumglas, Feuerwider-
standsdauer R 90, nach DIN 4102 Teil 11, mit
baurechtlicher Zulassung vom Deutschen Institut
für Bautechnik, abzuschotten.
1.12 Kennzeichnung
Alle Rohre/Kanäle sind wie folgt ausreichend zu
kennzeichnen:
- Fließrichtungspfeile
- Art des Mediums
- Farbe nach DIN
Die Kennzeichnung hat für alle Gewerke einheitlich
zu erfolgen. Die Abstimmung mit dem
AG oder dessen Beauftragten und anderen Gewerken
übernimmt der AN.
1.13 Beschilderung
Alle technischen Einrichtungen sind ausreichend zu
beschildern. Bezeichnungsschilder sind
auf Schilderleisten oder Einzelträger durch
Schrauben zu befestigen. Kennzeichnung, Be-
zeichnungen und der Text von Beschilderungen sind
in die Bestandspläne einheitlich zu über-
nehmen.
1.14 Sonstige Planung- und Montagevorschriften /
Bauausführungen
- Die Rohrdehnungskräfte müssen durch geeignete
Maßnahmen abgefangen werden.
- Die Wärmeübertragung am Festpunkt ist durch
kleine Auflageflächen am Rohr (Zwischen-
lage von Neoprenplatten) zu minimieren.
- Die Rohrleitungen sind gründlich zu reinigen
und nach den einschlägigen technischen
Richtlinien zu spülen.
- Sämtliche Bauteile, besonders Lüftungkanäle und
deren Einbauten, Absperr- und
Rückschlagventile, Schmutzfänger etc. sind
während der Bauzeit sorgfältig gegen
Verunreinigung zu schützen. Bei Heizungsanlagen
ist nach dem Spülen die gesamte Wasser-
füllung abzulassen. Das Heizungssystem ist dann
erneut mit entsprechend aufbereitetem
Wasser - gemäß VDI-Richtlinie 2035 - zu füllen;
Nachweis der fachgerecht ausgeführten Füllung
- Vor dem Verschließen von Mauer- und
Deckendurchführungen bzw. Wandschlitzen ist die
gesamte Heizungsanlage auf 90 °C aufzuheizen
und im heißen Zustand zu entleeren.
- Das Sanitärrohrsystem ist nach Fertigstellung
der Rohmontage komplett (alle Abgänge)
nach DIN 1988 zu spülen.
- Luftkanäle sind zum Abschluß der täglichen
Arbeit abzukleben und vor der Abnahme kompl.
zu reinigen.
- Vor der Übergabe der Anlagen sind alle
Stopfbuchsen, Verschraubungen und Flanschen im
warmen Zustand nachzuziehen.
- Nach dem Probebetrieb und einem 2-monatigem
Betrieb sind sämtliche Schmutzfänger zu
reinigen. Vor der Übergabe an den Nutzer sind
die Luftfilter der Lüftungsanlage gegen Neue
auszutauschen.
- Vorgenannte Arbeiten sind zu dokumentieren und
in die Bestandsunterlagen einzuheften.
- Die Rohrleitungen, Luftkanäle und Armaturen
sind so zu installieren, daß genügend Isolier-
abstand vorhanden ist. Bei allen
Fühlereinbauten ist ebenfalls auf die erforderliche
Isolier-
stärke und notwendige Eintauchtiefe zu achten.
- Der Einbau sämtlicher Meßfühler und Thermometer
muß entsprechend der Geräteklasse
und Herstellervorschriften genaue Meßergebnisse
gewährleisten.
- Die Rohrleitungen und Kanäle sind so zu
verlegen, daß geringst mögliche Rohrreibungs-
widerstände erreicht werden.
1.15 Bauleitung
Als Ansprechpartener des AG für die
haustechnischen Gewerke muss zu den Baube-
sprechungen mit dem AG und / oder Bauherrn der Projektleiter bzw.
Vorarbeiter des NU
vor Ort sein. Die Kommunikation zwischen dem Bauherrn und den
ausführenden Firmen
hat über den Fachplaner bzw. direkt über den
Generalunternehmer zu erfolgen.
1.16 Einregulierung
Alle notwendigen Einstell- und Regulierarbeiten
sind rechtzeitig (vor dem Verschließen von
Installationswänden, abgehängten Decken, etc.)
vornehmen, um die Funktion bei allen
Betriebsbedingungen zu erreichen.
Sämtliche Messungen und Einstellungen, wie z. B.
Messung der Volumen- und Massenströme,
Stromaufnahmen, Temperaturen, Leistungen und
Geräuschpegel sind zu protokollieren, die
Protokolle sind den Bestandsunterlagen beizulegen.
1.17 Inbetriebnahme / Einweisung
Alle gelieferten und montierten Anlagenteile sind
fachgerecht in Betrieb zu nehmen, ggf. sind
Sachkundige mit der Inbetriebnahme zu beauftragen.
Bei der Abnahme der Gewerke durch den Bauherrn sind
die Inbetriebnahmen zu dokumentieren.
Diese Inbetriebnahmebescheinigungen sind den
Bestandsunterlagen beizulegen.
Der Nutzer ist in Absprache mit dem Auftraggeber
zweimal einzuweisen. Dabei ist
dafür Sorge zu tragen, daß die Einweisung nicht
nur die Kenntnis des Anlagenaufbaus, sondern
auch die Störungssuche und -beseitigung umfaßt.
Gleichzeitig sind alle Arbeitsschritte, die die
Wartung und Instandhaltung betreffen,
durchzuführen. Die Bearbeitung ist in
VDMA-Arbeitskarten
zu dokumentieren. Für Gewerke, in denen
VDMA-Blätter bislang nicht veröffentlicht wurden, sind
sinngleiche Unterlagen zu erstellen. Die
Inbetriebnahme und Einweisung ist zu dokumentieren /
protokollieren und in die Bestandsunterlagen
einzuheften.
1.18 Bestandsunterlagen
Bestandsunterlagen sind dem Bauherrn / Nutzer bei
der Abnahme in folgender Form:
- in Ordnern (DIN A 4) zusammengefaßt, in
2-facher Ausfertigung
- in digitaler Form auf DVD, in 2-facher
Ausfertigung
zu übergeben.
Vor Erstellung der Unterlagen ist die Form mit dem
AG abzustimmen. Ein Satz der Unterlagen
ist dem Fachplaner des Bauherrn vorab zur Prüfung
vorzulegen. Als Bestandspläne werden nur
Montagepläne und Schemen anerkannt, in die alle im
Rahmen der Ausführung vorgekommenen
Änderungen erfaßt und maßstäblich richtig
eingetragen wurden.
Die übrigen Unterlagen umfassen:
- alle technischen Berechnungen für HLSK auf DVD
im pdf-Format, unter anderem sind
abzulegen:
- Heizlastberechnung nach aktueller Richtline,
- Rohrnetzberechnung für Heizung und Sanitär,
- Luftmengenberechnung,
- Luftkanalnetzberechnung,
- Berechnung Warmwasserbereiter,
- Unternehmererklärung, wonach die Anlage der
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
- Anlagen- und Funktionsbeschreibungen mit
Hinweisen auf wirtschaftliche Betriebsführung
- Bedienungs- und Wartungsanweisungen,
ausführlich und vollständig für sämtliche Anlagen-
teile und Geräte
- Dokumentation über Störungs- und Fehlersuche
bzw. Fehlerbeseitigung
- Verhaltensmaßregeln im Gefahrenfall,
Unfallverhütungsvorschriften
- Kopien sämtlicher behördlicher Bescheinigungen,
(Originale werden dem AG bzw. Nutzer
ausgehändigt)
- Protokolle über Meß- und Einstellwerte bei den
Inbetriebnahmen
- Protokolle über Inbetriebnahmen, Einweisung,
Spül-, Befüllungsprotokoll,... ,
- Geräte- und Ersatzteillisten über alle dem
Verschleiß unterliegenden Teile
- Revisionspläne und Schemen wie oben aufgeführt
- Geräte- und Produktauflistungen je Gewerk, in
alphabetischer Reihenfolge mit Angaben
-Hersteller
-Typ
-Größe/Leistung/...
1. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN UND AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Alle nachstehend angeführten Leistungen der
Leistungsbeschreibungen müssen den aktuell
gültigen DIN-Vorschriften, den
gültigen gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten
Regen der Technik entsprechen, mit allen
Durchführungsbestimmungen und
baurechtlichen Nebengesetzen sowie mit den
Rechtsvorschriften zur Raumordnung, zum Grundverkehr,
Naturschutz, Straßenrecht, Baugewerbe und
einschlägigen Abgabenrecht.
Die in dem LV ausgewiesenen Bedarfspositionen "EP" sind
vollständig zu bepreisen.
Alle nachstehend angeführten Leistungen der
1. Art und Umfang der Leistungen
Gegenstand dieser Ausschreibung sind nachfolgend
aufgeführte Leistungen im Neubau.
Es wird davon ausgegangen, dass die ausgeschriebenen
Leistungen durch eine zertifizierte Fachfirma
ausgeführt werden, Zertifizierung ist vorzulegen.
Leistungsumfang ist die schlüsselfertige Abwicklung des
Gewerks einschließlich aller Befestigungsmittel,
Kleinteile, Nebenarbeiten und Anarbeitungen.
Mitwirkung bei der Klärung von Detaillösungen,
Mustervorlagen, Dokumentationsunterlagen etc. sind
Leistungsbestandteil.
Die Grundlage für die Ausführung der Arbeiten sind:
- das Leistungsverzeichnis
- die Verlegevorschriften der Hersteller
- die Planungsunterlagen
- die VOB der neuesten Fassung
- die Unfallverhütungsvorschriften der
Berufsgenossenschaft
- die Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks
- die gültigen Normen und Richtlinien
- die Bauregelliste Teil A
In das Angebot einzukalkulieren sind sämtliche
Nebenarbeiten wie:
- Das örtliche Aufmaß
- ggfs. Mustervorlagen
- Materialbestellung
- Materiallieferung einschließlich Antransport
- Abladen des Materials, Transport zur
Verwendungsstelle und diebstahlsicheres
Lagern des Materials
- Montage in fix und fertiger Arbeit
- erforderliche Baustelleneinrichtung
- Entsorgung des Verpackungsmaterials
- Verbindungs- und Befestigungsmittel
- sämtliche erforderlichen Hilfsmittel
- Stellen sämtlicher für das Verlegen und Zuschneiden
erforderlichen Geräte
- Reinigung der Fassade vor dem Abrüsten
Weiterhin sind sämtliche zur schlüsselfertigen Abnahme
notwendigen Arbeiten sowie sämtlicher zum
betriebsfertigen Zustand notwendigen Anschlußarbeiten,
auch wenn nicht im LV beschrieben einzukalkulieren bzw.
gegebenenfalls in einem Nebenangebot zu erfassen.
Spätere Nachforderungen werden nicht anerkannt.
Alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen nach UVV werden
nicht gesondert ausgeschrieben und sind in die
Positionen mit einzukalkulieren.
Der Bieter hat sich über die Verlegetechnik des
Materials ausführlich zu informieren.
Ebenso sind alle Fragen der Durchführung und Abwicklung
zu klären.
Ausführung, Einbauorte u.ä. entsprechend der jeweils
aktuellen Ausführungspläne des GU und der GU-Statik,
Bauplanung und HLSE-Planung.
Vor Ausführungsbeginn sind die Ausführungsunterlagen
durch den Auftragnehmer in Abstimmung mit dem
Auftraggeber auf Aktualisierungen zu überprüfen.
Die entsprechenden DIN-Normen und Richtlinien in der
jeweils gültigen Fassung sowie die Regeln der Technik
sind bei den nachfolgenden Positionen einzuhalten,
sowie:
- Herstellerverarbeitungsvorschriften für die
eingesetzten Materialien
- VOB Teil A bis C
- Brandschutzkonzept
- EnEV-Nachweis
Im Übrigen sind die Verarbeitungsrichtlinien der
Herstellerwerke und die Vorbedingungen und Hinweise zu
beachten. Grundsätzlich sind nur amtlich zugelassene
Materialien zu verwenden. Die Bauleitung kann
verlangen, dass der Materialhersteller unentgeltlich
schriftlich bestätigt, dass die Verarbeitung
ordnungsgemäß erfolgt.
Der Bieter muss auf Verlangen des Auftraggebers von
seinen Lieferanten Gütebestätigungen vorlegen, aus
denen hervorgeht, dass die zur Lieferung kommenden
Materialien den Forderungen der Ausschreibung
entsprechen und die DIN-Norm erfüllen. Die Nachprüfung
durch eine neutrale Materialprüfstelle bleibt in
Zweifelsfällen vorbehalten.
Der Bauablauf ist wie folgt vorgesehen:
Die Arbeiten werden abschnittsweise und parallel mit
anderen Gewerken erfolgen. Der Arbeitsablauf
einschließlich Materiallagerungen, die
Arbeitsplatzsicherheit gemäß den
Unfallverhütungsvorschriften ist mit diesen Gewerken
eigenverantwortlich abzustimmen.
Für Arbeiten, bei denen Absturzgefahr besteht und für
die ein weitgehender Schutz nicht möglich oder
unzweckmäßig ist, sind Sicherheitsgeschirre
(Höhensicherungsgerät, Abfanggurte, haltegurte usw.)
einschließlich Herstellen der erforderlichen
Anschlagpunkte, zu verwenden.
Zeitliche Unterbrechungen werden nicht gesondert
vergütet.
Angelieferte Materialien sind unverzüglich zu verteilen
und zu verarbeiten. Evtl. Zwischenlagerungen werden
nicht extra vergütet. Die Einbauten von Sonderbauteilen
sind bis zur Schlußabnhame zu unterhalten und zu
sichern.
2. Allgemeine technische Vertragsbedingungen
Allgemeine Hinweise
Der Bieter bestätigt, daß die aufgeführten
Lohnstundensätze unter Beachtung der preisrechtlichen
Vorschriften ermittelt worden sind und die üblichen
Berechnungsmerkmale
vollständig beinhalten.
Mit den Lohnstundensätzen sind u.a. abgegolten:
Erschwerniszulagen, die für die auszuführenden Arbeiten
üblich oder für das Gewerk typisch oder aus den
Vergabeunterlagen dem Grunde nach ersichtlich sind
Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohn
Zuschläge für vom Auftragnehmer zu vertretende
Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Entgelt für übliche Wegezeiten
Lohnnebenkosten (z.B. Auslösung, Fahrgelt,
Personaltransportkosten, Verpflegungszuschuß,
Übernachtungskosten)
Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert auszuweisen
Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil)
Gemeinkosten der Baustelle
Allgemeine Geschäftskosten
Vermögensbildende Maßnahmen
Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte
Wagnis und Gewinn
Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann
vergütet, wenn sie vor Ihrem
Beginn vereinbart werden.
Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Nachweise enthalten:
Art der ausgeführten Leistung
Ort und Datum sowie Dauer der Arbeiten (mit
Uhrzeitangabe)
Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte
Materialverbrauch
Bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angabe zum Typ
Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und
Fahrzeuge enthalten sämtliche Aufwendungen, wie
- Kosten für Bedienpersonal
- Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie
- Vorhaltung
- Reparaturkosten
Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle
befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl.
technologisch bedingter Wartezeiten und notwendiger
ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal.
Der Einheitspreis ist in Euro anzugeben. Mit den
Preisen werden alle Leistungen abgegolten, die nach der
Leistungsbeschreibung, den Besonderen
Vertragsbedingungen, den zusätzlichen
Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der
gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung
gehören.
Nach der gewerblichen Verkehrssitte sind unter anderem
folgende Leistungen abgegolten:
Lieferung der einzubauenden Stoffe und der Hilfsstoffe
einschl. aller Lade- und Transportleistungen
Vorhaltung und Unterhaltung von Maschinen, Geräten und
der nicht körperlichen in das Bauwerk eingehende Stoffe
Einbau der gelieferten oder eventuell bauseits
bereitgestellten Stoffe
Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und
gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. Im
Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und Besonderen
Leistungen die ATV DIN 18299 ff (VOB/C).
In die Preise sind grundsätzlich einzubeziehen:
alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der
Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das
Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben,
soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen.
Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen
Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch
dann, wenn der Auftragnehmer selbst nichtbestätigte
Nebenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet,
sowie für Eventual- oder Alternativpositionen.
Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt
auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis
fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen- oder
Eingabefehler).
Der Auftragnehmer hat die Vereinbarung von Preisen für
nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen vor der
Ausführung anzubieten, versäumt er dies setzt der
Auftraggeber marktübliche Preise ein, falls es sich um
noch nicht beschriebene Leistungen handelt.
Sämtliche Einheitspreise sind Nettopreise.
Für Aufmaß und Abrechnung gelten falls in den
Abrechnungshinweisen oder im Leistungsverzeichnis nicht
anders geregelt die Bestimmung der DIN 18299 ff
(VOB/C).
Grundsätzlich sind bei Abrechnungsaufträgen prüffähige
bzw. nachvollziehbare farbig angelegte
Architektenzeichnungen bzw. Aufmaßskizzen mit jeder
Rechnung einzureichen.
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen
müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder
seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der
Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene
Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies
entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner
eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
Werden inden Vertrags- und Ausschreibungsunterlagen die
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen der VOB/C
(DIN 18299 ff) genannt, so gelten die in diesen
aufgeführten DIN bzw. DIN EN ohne besondere Erwähnung
als Ausführungsgrundlage, Leistungs- und
Gütebestimmung. Werden für einzubauendes Material
Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften,
DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so
gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein
Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder
einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der
Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist.
Über die Ausführung von Alternativpositionen ist
rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen.
Sofern nichts anderes festgelegt ist, gelten die
Abschnitte 2 (Stoffe, Bauteile) und 3 (Ausführung) der
DIN 18299 (VOB/C), abweichende Regelungen in den DIN
18300 ff haben Vorrang.
Die Bauleistungen müssen den allgemeinen anerkannten
Regeln der Technik entsprechen, wenn nichts anderes
ausgeschrieben ist. Für Toleranzen gelten DIN 18201 und
18202.
Werden bautechnische Regeln aufgeführt, so gelten
grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft
befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen
späteren Gültigkeitsvermerk trägt.
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an
keine Form gebunden.
Der AG behält sich vor, einzelne Positionen des
Leistungsverzeichnisses gesondert zu vergeben.
Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der
Auftragnehmer an, daß diese Regelung
Vertragsbestandteil werden.
Baustelleneinrichtung
Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben
sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber
bereitgestellte Baustelleneinrichtung in die Preise
einzurechnen. Das gilt auch für das Herstellen,
Unterhalten, Vorhalten und Beseitigen von Baustraße,
Baubeleuchtung, Lager- und Vormontageplätzen sowie für
Maßnahmen des Umwelt- und Gewässerschutzes, sowie Auf-
und Abbau, An- und Abtransport von Aufenthalts- und
Lagerräumen, inkl. Vorhaltung und Unterhaltung.
Für den Verschluß von Lager- und Arbeitsplätzen sowie
evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer
selbst zu sorgen.
Die Kosten für den Verbrauch von Strom, Wärmeenergie
und Wasser sowie für das Heranführen von
Versorgungsleitungen ab bauseitig bereitgestelltem
Anschluß sind Bestandteil der Preise.
Kostenabgrenzung
Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert vergütet.
Soweit in der Ausschreibung und dem
Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist,
gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften:
Der Auftragnehmer hat während der Arbeitszeit und bei
technologisch bzw. arbeitszeitlich bedingter
Unterbrechung der Arbeiten bei Erfordernis vorsorglich
für eine ausreichende provisorische Abdeckung, deren
Kosten in die Preise einzurechnen sind, zu sorgen.
Ansprüche des Auftragnehmers gemäß Nr. 4.2.4 DIN 18299
werden davon nicht berührt.
Abfallbeseitigung
Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und dergleichen ist vom
Auftragnehmer kostenlos zu beseitgen. Die einschlägigen
Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind
streng einzuhalten.
Werden Container bauseits bereitgestellt, erfolgt eine
Umlage der Kosten, deren Höhe zuvor mit dem
Auftragnehmer vereinbart wird. Ein Nachweis der
effektiven Kosten bleibt den Partnern vorbehalten.
Das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle sowie
das Einfüllen in Arbeitsräume ist untersagt.
Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und
Bauschutt umfaßt die Verwertung entsprechend den
Vorschriften bzw. die erforderlichen Maßnahmen des
Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns
entsprechend den Vorschriften und behördlichen
Auflagen.
Verbindung zu anderen Gewerken
In Absprache mit der Bauleitung sind die technischen
Bedingungen und Zeitabläufe sämtlicher am Bau
beteiligten Gewerke zu beachten.
Allgemeine Angaben zur Bauausführung
Sofern dem Leistungsverzeichnis keine Detailunterlagen
beigefügt sind, treffen die Pläne des Architekten bzw.
Fachplaner in erster Linie eine formale Aussage. Es
gehört zu den Aufgaben des Auftragnehmers, Stöße,
Verbindungen, Befestigungen, toleranzaufnehmende
Anschlüsse u.
dgl. in Abstimmung mit dem Architekten bzw. Fachplaner,
den Regeln der Bautechnik und gemäß dem zu erwartenden
Gebrauchswert herzustellen.
Gegen Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur
Vermeidung der Gefährdung von Personen sind vom
Auftragnehmer der Verkehrssitte entsprechende und
zumutbare Vorkehrungen zu treffen (Abdeckungen,
Absperrungen u. dgl.).
Der AN sichert zu, daß bei Bedarf auch am Samstag auf
der Baustelle gearbeitet wird. Die Arbeitszeit gilt
hier von ca. 7.00 bis ca. 14.00 Uhr (Unter
Berücksichtigung der jeweiligen Stadtordnung).
Die Baustelle ist, außer an Sonn- und Feiertagen,
jeweils Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis
18.00 Uhr zu besetzen (Maximalforderung).
Muster und Musterflächen sind in den ausgeschriebenen
Mengen pauschal enthalten und werden nicht gesondert
vergütet.
Ein abschnittweises Arbeiten gilt als vereinbart.
Gewährleistung
Als Gewährleistungsfrist im Sinne des § 13 Nr. 4
Absätze 1 und 2 der VOB/ B , sowie aus den Forderungen
des Bauhauptvertrags des AG, wird vereinbart: 5 Jahre
und 6 Monate.
Für sämtliche Dachdeckerarbeiten gilt eine
Gewährleistungsfrist von 10 Jahren und 3 Monaten.
Allgemeine Anforderungen an die Bauteile
Die Bauteile müssen den materialtechnischen
Erfordernissen entsprechen und für den Einsatzbereich
in Industriebauten ausgelegt sein.
Mindestangaben dürfen nicht unterschritten werden. Für
die Ausführung sind die am Bau zu nehmenden Maße
verbindlich. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, die in
der Leistungsbeschreibung gemachten Angaben
hinsichtlich Ausstattung und Dimensionierung zu
überprüfen, gegebenenfalls sind die ausgeschriebenen
Leistungen entsprechend anzupassen.
Nachforderungen werden nicht anerkannt.
Sonstige Anforderungen und Bemerkungen
Dem Bieter wird angeraten, sich über die örtlichen
Baustellen- und Anlieferverhältnisse vor Angebotsabgabe
Klarheit zu verschaffen, spätere Forderungen, auf Grund
von Nichtkenntnis dieser Bedingungen, werden nicht
anerkannt.
Die angegeben Maße sind Fertigmaße, die vor der
Fertigung vor Ort zu prüfen sind, generell ist der
Auftagnehmer für das verbindliche Aufmaß vor Ort
zuständig. Die Maßangaben beziehen sich in der Regel
auf die Rohmaße. Bautoleranzen innerhalb der DIN 18202
und DIN 18203 sind auszugleichen.
Alle Rohbaumaße und Toleranzen sind am Bau selbst zu
prüfen.
Mindestangaben dürfen nicht unterschritten werden. Für
die Ausführung sind die am Bau zu nehmenden Maße
verbindlich. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, die in
der Leistungsbeschreibung gemachten Angaben
hinsichtlich Ausstattung und Dimensionierung zu
überprüfen, gegebenenfalls sind die Bauteile
entsprechend zu verstärken
Nachforderungen werden nicht anerkannt.
Der AN hat den Aufforderungen und Bestimmungen des
Sige-Ko des AG folge zu leisten. Die entsprechende
Baustellenordnung wird bei Auftragsvergabe übergeben
und ist durch den AN zu realisieren.
1. Art und Umfang der Leistungen
01 Umluftkühlung V1
01
Umluftkühlung V1
01. 1 Außengeräte und Zubehör
01. 1
Außengeräte und Zubehör
01. 2 Innengeräte und Zubehör
01. 2
Innengeräte und Zubehör
01. 3 Regelung
01. 3
Regelung
01. 4 Rohrleitungen und Zubehör
01. 4
Rohrleitungen und Zubehör
01. 5 Kondensatleitung und Zubehör
01. 5
Kondensatleitung und Zubehör
01. 6 Brandschutz
01. 6
Brandschutz
01. 7 Wartungsvertrag
01. 7
Wartungsvertrag
01. 8 Besondere Leistung / Tagelohn
01. 8
Besondere Leistung / Tagelohn
01. 9 Planungsleistungen
01. 9
Planungsleistungen
02 Umluftkühlung V2
02
Umluftkühlung V2
02. 1 Außengeräte und Zubehör
02. 1
Außengeräte und Zubehör
02. 2 Innengeräte und Zubehör
02. 2
Innengeräte und Zubehör
02. 3 Regelung
02. 3
Regelung
02. 4 Rohrleitungen und Zubehör
02. 4
Rohrleitungen und Zubehör
02. 5 Kondensatleitung und Zubehör
02. 5
Kondensatleitung und Zubehör
02. 6 Brandschutz
02. 6
Brandschutz
02. 7 Wartungsvertrag
02. 7
Wartungsvertrag
02. 8 Besondere Leistung / Tagelohn
02. 8
Besondere Leistung / Tagelohn
02. 9 Planungsleistungen
02. 9
Planungsleistungen