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Baubeschreibung gemäß DIN 18 299 Leistungsbeschreibung
Neubau Betriebsgebäude und Energiezentrale, Kläranlage Schleswig
Werkstraße 1, 24837 Schleswig
Baubeschreibung gemäß DIN 18299 (VOB, Ausgabe 2019)
0.0 Erläuterung gemäß VOB/A § 7 (1) Nr. 7
0.0.1 Inhalt der Vergabeunterlagen
Die Schleswiger Stadtwerke, Abwasserentsorgung planen den Neubau einer Energiezentrale und eines Betriebsgebäudes auf der kommunalen Kläranlage Schleswig, Ausbaugröße 80.000 EW. Die geplanten Maßnahmen sind hierbei in folgenden nach Leistungsbereichen und in Gewerken nach den folgenden wesentlichen Losen aufgeteilt:
Los B1: Betriebsgebäude und Energiezentrale: Roh- und Ausbau, einschließlich Tiefbau sowie Außenanlagen
Los B2: Betriebsgebäude und Energiezentrale: Bodenbeschichtungs- und Bodenbelagsarbeiten
Los B3: Betriebsgebäude: Tischlerarbeiten und Einbauküche
Los B4: Betriebsgebäude: Ausstattung Analyseraum
Los T1: Betriebsgebäude: Sanitär- und Heizungsanlagen
Los T2: Betriebsgebäude: Lüftungstechnik
Los T3: Betriebsgebäude: Stark- und Schwachstromanlagen
Los T4: Betriebsgebäude: Gebäudeautomation
Los T5: Betriebsgebäude: Blitzschutz- und Erdungsanlagen
Los 1: Energiezentrale: Elektrotechnik
Los 2: Energiezentrale: Wärmetechnik
Vorliegende Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnis:
Los B1: Betriebsgebäude und Energiezentrale: Roh- und Ausbau, einschließlich Tiefbau sowie Außenanlagen
0.0.2 Maßnahmenbeschreibung
Die Schleswiger Stadtwerke, Abwasserentsorgung betreiben zur Behandlung des in Schleswig und Umgebung anfallenden Abwassers eine kommunale Kläranlage; Ausbaugröße 80.000 EW. Die Kläranlage beinhaltet Abwasserreinigung in 3x Stufen mit Siebung/Sandfang, Belebung und Filtration sowie Schlammbehandlung mit Faulung und Entwässerung und Schlammlagerung. Darüber hinaus findet eine Faulgasbehandlung mit BHKW, Fackel und Heizung statt. Zur Sicherstellung der Energieversorgung bei Netzausfall ist ein Notstromaggregat vorhanden.
Zur Sicherstellung der Entsorgungssicherheit ist der Neubau einer Energiezentrale mit Notstrom, Trafos, 20 KV, Wärmezentrale, BHKW und NSHV geplant, außerdem ist der Neubau eines Betriebsgebäudes geplant.
Die hier vorliegende Leistungsbeschreibung umfasst alle zur Umsetzung der o.g. Maßnahmen erforderlichen Roh- und Ausbauarbeiten der beiden Gebäude Betriebsgebäude (Abmessungen 60 * 20 m, 2-geschossig; aus Stahlbeton überwiegend in Ortbetonbauweise mit Verblendmauerwerk und Innenwänden aus KS-Mauerwerk) und Energiezentrale (Abmessungen 42 * 20 m aus Stahlbeton überwiegend in Ortbetonbauweise), sowie der Rohrverlege- und Kanalbauarbeiten und der Oberflächenarbeiten (Asphalt und Betonpflaster).
Die Bauzeiten sind dem beigefügten Projektzeitenplan zu entnehmen, der gegenüber den Angaben in dieser DIN 18299 als verbindlich gilt. Gemäß dieses Projektzeitenplanes beginnen die Bauarbeiten innerhalb dieses Gewerks B1 im 1. Quartal 2026 und enden im 1. Quartal 2028. Die teilweise parallel laufenden Gewerke der Lose H und E enden im 4. Quartal 2028. Die Dauer der Bauzeit über mehrere Jahre ist bei Angebotsabgabe zu berücksichtigen und mit einzukalkulieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Arbeiten teilweise baubegleitend zu den Herstellungen und Fertigstellungen verschiedener Bauwerke bzw. Gewerke auszuführen sind und nicht zusammenhängend erfolgen können.
Nach Auftragsvergabe wird auf Grundlage des den Ausschreibungsunterlagen vorliegendem Projektzeitenplanes ein verbindlicher Bauzeitenplan aufgestellt, der für sämtliche AN und deren NU verbindlich wird. Selbstverschuldete Verzögerungen gehen, hinsichtlich der daraus resultierenden Kosten, zu lasten des Verursachers.
Die notwendigen Grundlagen, Planunterlagen und Projektzeitenpläne, die für eine vollumfängliche Kalkulation der ausgeschriebenen Leistungen notwendig sind, liegen den Verdingungsunterlagen bei.
0.0.3 Sicherheitsanweisung
Sämtliche einschlägige Sicherheitsmaßnahmen der StVO, UVV, Arbeitsstättenverordnung (aktuelle Fassung), des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) etc. sind einzuhalten. Grundsätzlich ist weiter den Sicherheitsanordnungen des AG Folge zu leisten.
0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsbedingungen und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei der Benutzung. Die Kläranlage Schleswig liegt mit der Hauptzufahrt an der Karl Imhoff Straße in der Stadt Schleswig, eine zweite Zufahrtsmöglichkeit ist der Johannistaler Weg. Hier liegt auch der Baustellenzufahrtsbereich mit dem Gelände der Baustelleneinrichtung, Lagerplatz etc. Das Betriebsgelände der Kläranlage ist umlaufend mit einer Zaunanlage und mit verschließbaren Toren an den Zufahrten gesichert, so dass auf die Einfriedung der BE-Flächen und des Baufeldes verzichtet werden kann. Der Zugang zum Betriebsgelände und folglich zum Gebäude und den Baubereichen erfolgt ausschließlich in Absprache mit dem AG. Eine Ortsbesichtigung ist im Rahmen der Ausschreibungs- bzw. Angebotsphase ist möglich und wird durch den AG empfohlen. Insbesondere zur Prüfung und Bewertung der Zufahrtsbedingungen und Zugänglichkeiten zu den einzelnen Bau- bzw. Maßnahmenbereichen, für die Anlieferung von großtechnischen Anlagen- und Ausrüstungsteilen, zur Berücksichtigung in der Kalkulation der Einheitspreise (EP) seitens des Bieters/AN.
0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie klimatische und betriebliche Bedingungen
Mit den bei Abwasseranlagen spezifischen Emissionen ist zu rechnen. Die Hygieneanforderungen bei Abwasseranlagen sind unbedingt zu beachten. Teilweise können vorh. Bau- und Anlagenteile nur grob vom Abwasser gereinigt werden. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) wie Sicherheitsschuhe bzw. -stiefel, Handschuhe etc. sind zwingend vorgeschrieben.
0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen, z. B. auch Anzahl und Höhe der Geschosse
Geplant ist der Neubau einer Energiezentrale und eines Betriebsgebäudes.
Die Energiezentrale verfügt über eine Bruttogrundfläche von 849 qm und 7 Meter maßgebliche Höhe und beinhaltet die folgenden Räume:
Abwasser- Wärmetauscherraum, Wärmepumpenraum, 2x Steuerraum, Notstromraum, Tankraum, IT- Raum, BHKW- Raum, Gasmessraumraum, Gasanalyseraum, 20 KV Raum, 2x NSHV- Raum, 3x Traforaum, begehbarer Kabelraum. Die Elektroräume NEA-Raum, 2x NSHV- Raum, Steuerraum, IT- Raum, 20 KV Raum und Kabelraum werden mit Doppelboden ausgebaut. Alle Räume haben einen direkten Außenzugang und sind F90 voneinander geschottet.
Das 2-geschossige Betriebsgebäude besitzt im Erdgeschoss die Weiß- und Schwarzbereiche für das KA-Personal, getrennt nach Herren und Damen (Umkleiden, WC- und Waschräume), Flur, Treppenraum, Analyseraum, Kochen, Leitwarte, Wäsche-, erste-Hilfe- und PuMi-Raum, Werkstatt, Lager und Waschhalle, sowie Stellplätzen mit E-Ladesäulen.
Im Obergeschoss befindet sich der Seminarraum, die Kantine und der Aktivraum mit Dachterrasse und Vorratsraum, Flure, Treppenräume, Aufwärmküche, Lager, WC-Herren und Damen, Ruheraum, Haustechnikraum. Über der Waschhalle, Lager, etc. befindet sich das Gefahrstofflager, die E-Werkstatt und ein weiterer Lagerraum.
0.1.4 Verhältnisse auf der Baustelle
Die Maßnahmen- bzw. Baubereiche befinden sich vollständig auf dem betriebseigenen Gelände der Stadtwerke SH. Eine freie Zufahrt ist während der gesamten Maßnahme gegeben. Temporäre Einschränkungen der Zufahrt, z.B. während Anlieferungen, sind in Abstimmung mit dem AG möglich. Die Erfordernis der Einschränkung ist dem AG mit einer Vorlaufzeit von mind. 1 Woche durch den AN anzuzeigen.
0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen
Beide Zufahrtsstraßen "Karl-Imhoff-Straße-" und "Johannestaler Weg" sowie die internen Hauptverkehrswege auf der Kläranlage sind während der gesamten Maßnahme für den internen und externen Anlieferverkehr freizuhalten. Selbiges gilt auch für Flächen, Parkplätze, etc. auf der Kläranlage, diese können auf nur besondere Nachfrage beim AG für die Baustelle genutzt werden und sind daher freizuhalten. Aushub- und Abbruchmaterial ist daher in der Regel sofort abzufahren und kann aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht bzw. nur sehr kurze Dauer zwischengelagert werden. Das KA-Gelände ist somit grundsätzlich freizuhalten und sollte nicht als Lagerfläche für Baumaterialien etc. genutzt werden.
Für die Lagerung von Baumaterialien, Boden, etc. steht neben dem Baufeld eine begrenzte BE-Fläche im Bereich der hinteren Zufahrt vom "Johannestaler Weg" neben der Filtration zur Verfügung.
0.1.6 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen, z.B. Montageöffnungen, etc.
Siehe Punkt 0.1.3. und 0.1.5
0.1.7 Art, Lage, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser:
Anschlüsse für Strom, Wasser und Abwasser sind im Klärwerksgebäude in unterschiedlichen Entfernungen (bis max. 50 m) vorhanden und werden dem AN vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt. Stromanschlüsse stehen hierbei in Form von Schuko-Steckdosen (230V/16A) und CEE-Steckdosen (400V/16A) zur Verfügung und werden kostenfrei zur Verfügung gestellt.
0.1.8 Lage und Ausmaß der vom Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung und Mitbenutzung überlassener Flächen und Räume
Die erforderlichen Lager- und Arbeitsplätze und auch längerfristige Lagerflächen werden dem AN auf der BE-Fläche neben der Filtration fest zugewiesen (Siehe Lageplan). Weitere Flächen und Räume werden nicht zugewiesen und sind durch den AN eigenverantwortlich zu beschaffen. Diese können ggf. zusätzlich auf Nachfrage durch den AN in Abstimmung mit dem AG auf dem Kläranlagengelände ausgewiesen aber nicht sichergestellt werden.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Teile der Flächen durch AN anderer Gewerke , welche teils parallel ausgeführt werden, genutzt werden. Die Sicherungspflicht der Lager- und Arbeitsplätze obliegt alleinig dem AN, ebenso die Sicherung der Geräte, Materialien und Baustelleneinrichtungen gegen Beschädigung, Diebstahl und Vandalismus. Die erforderlichen Lager- und Arbeitsbereiche sind dem AG mindestens 1 Woche im Voraus anzuzeigen. Der AN hat die Bereiche umgehend nach Freigabe durch geeignete Absperreinrichtungen und notwendige Beschilderung zu kennzeichnen und freizuhalten. Die vom AG zur Verfügung gestellten Flächen und Räumen sowie Zufahrtswege sind bei der Räumung im Ursprungszustand zurückzugeben.
0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit. Ergebnisse der Bodenuntersuchungen
Das Baufeld befindet sich über vorhandenen Altecken (Nachklär- und Belebungsbecken), die in den ersten drei Quartalen 2025 mit verdichtungsfähigem Material verfüllt und bis auf eine Endhöhe von 7,40 bis 8,20 m NN angedeckt wurden (Auffüllung). Auf diesem Planum erfolgt nach Einbau einer 30 cm starken Dränschicht, die Gründung der Gebäude und der Verkehrswege. Die Auffüllung wurde dabei baubegleitend hinsichtlich der Verdichtungsanforderungen sehr eng überwacht und dokumentiert. Ein Bodengutachten für diese Baumaßnahme für den Bereich der Baustelle liegt vor und ist Bestandteil des LV.
0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern. Art, Lage, Abfluss, Abflussvermögen und Entfällt
Sind grundsätzlich zunächst dem Bodengutachten zu entnehmen.
Generell gilt, dass das Baufeld sich am tiefsten Punkt der Kläranlage befindet, so dass anfallendes Niederschlagswasser, soweit es nicht über Entwässerungskanäle abgeleitet wird, oberflächlich in das Baufeld laufen kann. Vor dem o.g. Verfüllen und Andecken der Altbecken stellte sich hier ein maximaler GW-Stand von ca. < 7,60 mNN ein, da sowohl das Geländegefälle als auch ein teilverrohrter Graben das Gelände entwässert. Zudem befinden sich unterhalb der Altecken funktionsfähige Dränageanlagen, mit denen das Gelände über Dränageschächte bis unter die Sohle der Altbecken sicher abgesenkt werden kann.
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften
Es gelten die einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften und die dazugehörigen Festlegungen der Nebenbedingungen der Baugenehmigung. Der AN ist dazu verpflichtet sich über die geltenden Einschränkungen zu informieren.
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z.B. Beschränkungen für die Beseitigung von anfallendem Abwasser und Abfall
Alle anfallenden Materialien, Abbruchgut und sonstige Abfälle gehen in das Eigentum des AN über und sind einer geeigneten Wiederverwertung (gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz) zuzuführen, einschließlich der daraus resultierenden Gebühren. Die Nachweise sind dem AG vorzulegen. Angaben zu etwaigen Schadstoffbelastungen enthält das Baugrundgutachten. Gemäß der LV-Positionen entspricht der Aushubboden unterschiedlichen LAGA-Zuordnungswerten (siehe LV-Positionen). Die Entsorgung erfolgt nach Andienung nach dem elektronischen Nachweisverfahren.
Anfallendes Abwasser kann bauseits abgepumpt und beseitigt werden.
0.1.13 Schutzgebiete und Schutzzeiten im Bereich der Baustelle, z.B. wegen Forderungen des Gewässer-,Boden-, Natur-, Landschafts- und Immissionsschutzes; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen:
Sind den Nebenbedingungen der Baugenehmigung zu entnehmen.
0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im Bereich der Baustelle
Einfriedungen, Gebäude und bauliche Anlagen, befestigte und unbefestigte Straßen und Wege (sofern nicht zum Aufbruch vorgesehen), Bäume und Sträucher (sofern nicht zur Abholzung vorgesehen), Kabel, Leitungen, Nutzflächen, Grenzsteine, Polygonpunkte sind zu sichern und ggf. zu kennzeichnen. Nach Bauende fehlende Grenzmarkierungen müssen seitens des Auftragnehmers neu gesetzt werden.
0.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs
Entfällt.
0.1.16 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen,
Ver- und Entsorgungsleitungen, Datenübertragungsleitungen, Kabelrohre/-pakete, Kabelschächte, Belüftungsrohre aus Stahl, Dosierleitungen, Heizungsanlagen.
Vor Beginn von Aufgrabungen hat sich der AN anhand von Bestandsunterlagen über das Vorhandensein von Ver- und Entsorgungsleitungen zu informieren. Die Bestandsunterlagen sind seitens des AN bei allen infrage kommenden zuständigen Versorgungsträgern anzufordern. Sämtliche Trassen sind im Vorfeld durch eine geeignete Anzahl an Suchschachtungen, aber auch anhand von Merksteinen, Schieberkappen usw. und mittels Kabelsuchgeräten umfangreich zu erkunden. Wenn notwendig, sollte unbedingt eine jeweilige Trasseneinweisung durch den Versorgungsträger erfolgen. Für Schäden an Ver- und Entsorgungsleitungen haftet der AN, soweit diese im Vorfeld hätten erkundet werden können.
Für die Erkundung von unbekannten Fremdleitungen muss bei den Tiefbauarbeiten stets mit Unterbrechungen gerechnet werden, die aber nicht als Grundlage für Behinderungsanzeigen anerkannt werden, da der AN hiermit rechnen muss und seinen Bauablauf dahingehend planen muss.
Neu verlegte Leitungen und Kabel sind lage- und höhenmäßig auf feste Ecken bezogen zu sichern oder umgehend aufzumessen.
0.1.17 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle, z.B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, entfällt.
Siehe Lageplan.
Im Baufeld befinden sich neben vorhandenen, zu überbauende Kabelkanäle aus Beton, einschl. Kabelschächte noch die vorhandenen Dränschächte und wenige andere Schächte, die mit dem Baufortschritt auf Endhöhe hochzuziehen sind. Ferner befinden sich im Bereich der Auffüllung noch die Stahlbetonwände (Stärke bis 35 cm), die bei den Aushub- und Rohrverlegearbeiten als Hindernisse teilweise abgebrochen werden müssen. Im Bereich der vorhandenen Fahrbahnen befinden sich zudem vorhandene Kanäle und Leitungen, die zu erhalten sind.
0.1.18 Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und ggf. Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmittel erfüllt werden:
Entfällt.
0.1.19 Gemäß Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen
Den Anordnungen eines bestellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) ist Folge zu leisten. Der aufgestellte SiGe-Plan ist zu beachten und einzuhalten. Die Zuarbeit des verantwortlichen Bauleiters des AN für den SiGeKo zur Aufstellung des SiGe-Plans und zu ständigen Kontrolle und Aktualisierung der eingesetzten Schutzeinrichtung ist während der gesamten Maßnahmen- bzw. Vertragsdauer aufrecht zu halten.
0.1.20 Besondere Anforderungen, Vorschriften, Maßnahmen der Eigentümer (oder der anderen Weisungsberechtigten) von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle: Die wesentlichen Anlagen (Leitungen, Kabel, etc.) befinden sich im Verantwortungsbereich des AG, da es sich um Anlagenteile der Abwasserableitung handelt. Den Anordnungen des AG und insbesondere dem Betriebspersonal, im Zusammenhang mit o.g. Anlagen, ist Folge zu leisten.
0.1.21 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z.B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und Bauteile; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen
entfällt
0.1.22 Art und Zeit der vom AG veranlassten Vorarbeiten
Die wesentlichen Verfüllungen der Altbecken und Auffüllungen des Baufeldes erfolgten bereits im Vorfeld der Bauarbeiten.
Das notwendige Abschalten von Kabeln bzw. Abschiebern und Absperren von Leitungen und Kanälen für die Herstellung von Anschlüssen erfolgt ausschließlich durch den AG, Freigaben vom Bauherrn sind daher abzuwarten (entsprechende Reaktionszeiten sind einzukalkulieren).
Das bauseitige Räumen von Anlagen/Gebäuden für Demontage- und Abrissarbeiten ist mit mind. 2 Wochen Vorlauf anzukündigen.
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle
Die einzelnen Arbeitsabschnitte bzw. Tätigkeiten der Gewerke/AN gemäß den einzelnen Leistungs-Losen (siehe Projektzeitenplan und Punkt 0.0.1) erfolgen zum Teil aufeinanderfolgenden und zum Teil parallel (siehe auch Punkt 0.2.1). Vor diesem Hintergrund ist seitens des AN mit gegenseitigen Abhängigkeiten und möglichen Behinderungen zu rechnen. Dies ist entsprechend mit einzuplanen und in der Angebotskalkulation zu berücksichtigen.
0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1 Vorgesehene Arbeitsschritte, Arbeitsunterbrechungen oder Arbeitseinschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer
Vom AG werden Maßnahmenbeginn und -ende und die damit verbundene Ausführungszeit gemäß Vergabeunterlagen vorgegeben. Einzelne Arbeitsschritte und -abschnitte der jeweiligen Gewerke/Lose (siehe Punkt 0.0.1) und damit verbundene Arbeitsunterbrechungen und Beschränkungen werden nicht vom AG geplant bzw. vorgegeben. Diese ergeben sich ggf. aus dem Gesamtbauablauf- bzw. Gesamtbauzeitenplan für die Maßnahme, welcher zum Maßnahmenbeginn (Projektstart) und vor Beginn der Ausführung, auf Grundlage der von den einzelnen AN zu erstellenden Bauzeitenplänen, in Abstimmung mit dem AG und der Bauüberwachung abgestimmt und festgelegt wird. Die in diesem Gesamtablaufplan mit allen an der Maßnahme beteiligten AN gemeinsam vereinbarten Arbeitsabschnitte und Termine werden Vertragsbestandteil. Änderungen im gemeinsam festgelegten Gesamtablaufplan sind nur in Abstimmung mit dem AG bzw. in Vertretung mit der Bauüberwachung zulässig. Der AG behält sich vor, etwaige Kosten, die aufgrund von AN verschuldeter, unangekündigter Änderungen des Bauablaufs entstehen, dem verursachenden AN in Rechnung zu stellen.
Grundsätzlich ergibt sich unter Berücksichtigung von den einzelnen Gewerken/Losen (siehe Punkt 0.0.1) zur erbringenden Leistungen die im Projektzeitenplan dargestellte Aufeinanderfolge in der Ausführung. In diesem Rahmen wird vom AG darauf hingewiesen, dass nach Festlegung der Gesamtablauf (s.o.) einzelne Tätigkeiten der Gewerke/Lose in der finalen Ausführung parallel erfolgen können.
0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z.B. Arbeiten in Räumen, in denen der Betrieb weiter läuft, Arbeiten im Bereich von Verkehrsanlagen oder bei außergewöhnlich Einflüssen
Während der Umbau-, Sanierungs- und Erneuerungsmaßnahmen wird die Kläranlage 24/7 weiter betrieben, auf die Erfordernisse des laufenden Anlagenbetriebs ist Rücksicht zu nehmen, dieser Betrieb hat Vorrang vor dem Bauablauf.
Die Bauausführung wird sich aufgrund einer Ausführungsdauer von vermutlich bis zu 3 Jahren sowohl über das Winterhalbjahr als auch in das Sommerhalbjahr hinein erstrecken, so dass in den Wintermonaten mit verkürzten Tagen, der teilweisen Notwendigkeit von Winterbau und Beleuchtungen , witterungsbedingter Unterbrechungen durch Schlechtwetter, Arbeitsunterbrechungen oder aber längeren Ausführungszeiten bestimmter Leistungen durch zu niedrige Temperaturen etc. zu rechnen ist. Diese vorgenannten üblichen Einschränkungen und Aufwendungen für Winterbaumaßnahmen sind daher über die Wintermonate einzurechnen, einschließlich der Vorhaltung und des Betriebs dieser Einrichtungen und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.3 Vorgaben, die sich aus dem SiGe-Plan gemäß Baustellenverordnung ergeben
Vor Beginn der Maßnahme hat jeder AN eine entsprechende Gefährdungs- und Sicherheitsbeurteilung für seine Arbeiten aufzustellen, den verantwortlichen Stellen (AG, Bauüberwachung, SiGe-Koordinator etc.) zu übergeben und gemäß der jeweiligen Anforderungen dieser Stellen zu ergänzen.
0.2.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz
Der Baubereich jedes AN ist für den Zutritt Unbefugter und ggf. anderen Unternehmen durch geeignete Maßnahmen abzusperren. Für Bereiche, die durch mehrere Unternehmen genutzt werden, muss der jeweils verantwortliche AN die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gemäß UVV-Richtlinien, SiGe-Plan und den a.a.R.d.T. herstellen und betreiben. Der AN hat zudem über Beschilderungen, Beleuchtungen, Absperrungen etc. gefährliche Bereiche abzusperren und anzuzeigen.
Der AN hat zudem überall dort, wo die Gefahr durch Absturz besteht, eine entsprechende Absturzsicherung zu montieren und zu unterhalten. Für die Einhaltung der stets geltenden Anforderungen an die PSA ist der AN verantwortlich. Insbesondere sind dabei auch für kleinere Arbeiten die Anforderungen der PSA an Lärm, Augenschutz, Schnittschutz, Helmtragepflicht, etc. einzuhalten.
0.2.5 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen, ggf. besondere Anforderungen für Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
Die Monteure und Helfer haben unverzüglich nach Feststellung von kontaminierten Bereichen entsprechende Schutzanzüge und Atemgeräte und die erforderliche PSA zu tragen, auch sind rechtzeitig erforderliche Schutzvorkehrungen zu treffen, um die Umwelt zu schützen. Der AN hat in Zusammenwirken mit dem Bauherrn eine Hinweis- und Meldepflicht zur Einbindung der zuständigen Behörden.
0.2.6 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen, z.B. Behälter für die getrennte Erfassung
Keine.
0.2.7 Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten
Sämtliche erforderliche Gerüste, Hebezeuge und sonstige Transportmittel/-einrichtungen sind, soweit nicht gesondert ausgeschrieben, in die jeweiligen Leistungspositionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Dieses gilt insbesondere für sämtliche Gerüste innerhalb der beiden Gebäude. Sie brauchen daher nicht für andere AN bzw. Dritte vorgehalten und zur Nutzung freigegeben werden. Es dürfen ausschließlich zugelassene, zertifizierte Gerüste, Leitern, Hebezeuge, Transporteinrichtungen mit Prüfzeichen auf der Baustelle eingesetzt werden. Für Kräne ist vor dem Aufbau eine entsprechende Kranstudie vorzulegen. Elektrische Einrichtungen und Hebezeuge müssen über die aktuellen Zulassungen (TÜV) verfügen.
Ausgeschrieben sind grundsätzlich ausschließlich die notwendigen Fassadengerüste für die Errichtung der Gebäude und Bauwerke. Diese sind bis zur Fertigstellung aller Leistungen dieses LV zu betrieben und vorzuhalten. Sollte sich die Dauer der Ausführung und damit die Vorhaltung des Gerüsts aufgrund von Ursachen, für die nur der AN verantwortlich ist und die explizit nicht im Verantwortungsbereich des Bauherrn/AG befinden, verlängern, so trägt der AN die Kosten der längeren Gerüstvorhaltung. Der Abbau der Fassadengerüste ist mit 2 Wochen im Vorfeld anzukündigen, damit der Bauherr noch die Möglichkeit erhält, es für eigene Maßnahmen zu nutzen.
0.2.8 Mitbenutzung fremder Gerüste
Es werden keine bauseitigen, also fremde Gerüste zur Verfügung gestellt. Der AN ist daher für sämtliche, seiner auszuführenden Leistungen selbst für die Aufstellung seiner Gerüste, Leitern etc. verantwortlich. Der AN hat keinen Anspruch auf eine gesonderte Vergütung von Gerüsten außerhalb des LV.
0.2.9 Wie lange, für welche Arbeiten und ggf. welche Beanspruchung der Auftragnehmer Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen für andere Unternehmer vorzuhalten hat
Entfällt.
0.2.10 Verwendung und Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling)Stoffen
Aufgrund des Flurabstandes von Tragschichten zu den Dränschichten, kann der Einsatz von Recyclingmaterialien möglich sein.
0.2.12 Besondere Anforderungen an Art, Güte und Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile, auch z.B. an die schnelle biologische Abbaubarkeit
Zur Erstellung eines einheitlichen Angebotes können in der Leistungsbeschreibung bestimmte Materialien und Fabrikate zugrunde gelegt worden sein. Die Verwendung gleichwertiger anderer Fabrikate/Materialien ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Gleichwertigkeit ist vom AN ggf. durch entsprechende Konstruktionsunterlagen, Zulassungsbescheide bzw. durch Muster unaufgefordert nachzuweisen. Die Fabrikate zur Verwendung vorgesehener Materialien sind vom Bieter vor einer eventuellen Auftragserteilung anzugeben. Es dürfen nur Bauprodukte und Bauarten verwendet werden, die eine entsprechende Zulassung besitzen. Die entsprechenden Zulassungen, Prüfzeugnisse und Genehmigungen sind dem AG vorzulegen.
Alle Stoffe, Materialien, Bauteile etc., die eingesetzt werden, müssen für den Einsatz gemäß DIN, MBauO, DWA bzw. DVGW zugelassen sein.
0.2.13 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise
Der AN muss die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen.
Sollten im Rahmen der Baumaßnahme Schweißarbeiten erforderlich werden, so sind vor Durchführung und Montage der Bauleitung die Schweißerzeugnisse sowie eine Kopie der Zulassung auszuhändigen. Die Güte- bzw. Eignungsprüfungszeugnisse aller eingesetzten Stoffe, Materialien etc. sind vor dem Einbau/Verwendung dem Auftraggeber vorzulegen. Für die eingebauten Materialien und Bauteile sind die technischen Datenblätter nach Beendigung der Baumaßnahme in digitaler Form zu übergeben. Der daraus resultierende Aufwand ist in den Einheitspreis der Positionen einzurechnen. Alle zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers sind unter Berücksichtigung der gültigen Normen und Richtlinien durchzuführen, auch wenn diese nicht explizit benannt werden.
Kontrollprüfungen auf Ebenheit, Schicht- und Einbaudicken sind durch den AN im Beisein des AG durchzuführen. Selbiges gilt für den Nachweis des fachgerechten, vertragsgerechten Einbaus (Festigkeitsmessungen, Haftzugmessungen, Bohrkerne, Verdichtungsnachweise, Plattendruckversuche, Proctornachweis etc.).
Die Abfuhr von PAK- und asbesthaltigen Aufbruchmaterial darf nur von zugelassenen Firmen erfolgen. Dichtheit der Leitungen und Kanäle sind gemäß LV nachzuweisen.
Bei der Durchführung von Kontrollprüfungen trägt der AN die Verantwortung
• für die fachgerechte Probenahme,
• dafür, dass vorhandene und neue Anlagen nicht beschädigt werden,
• für die versandfertige Verpackung.
Der AN hat die erforderlichen Eignungsprüfungen durchzuführen und die Ergebnisse der örtlichen Bauüberwachung zu übergeben. Der AG behält sich vor, über die gemäß geltender ZTV erforderlichen Kontrollprüfungen hinaus weitere Kontrollprüfungen durchzuführen.
Die Arbeiten zur Herstellung der WHG-Fläche sind nachweislich durch einen zertifizierten Fachbetrieb gem. WHG § 62 auf Grundlage der VAwS § 3 durchzuführen!
Die Schweißungen und Arbeiten an den Stählen und an PE dürfen ausschließlich durch Mitarbeiter erfolgen, die über die erforderlichen materialspezifischen Zulassungen und Eignungen verfügen. Für die zum Einsatz kommenden Edelstahlprodukte sind vor Einbau Werkabnahmebescheinigungen gemäß DIN 50 049/2.2 unaufgefordert vorzulegen. Es dürfen ausschließlich TÜV-zugelassene Schweißzusätze nach DIN 8556 und werkstoffgerechte Schutzgasatmosphäre verwendet werden.
Die Anforderungen aller eingesetzten Stoffe insbesondere an den Brandschutz, Wärmeschutz- und Statik sind durch zugelassene Prüfbescheinigen (Bauteile, Systemprüfungen etc.) und Kennzeichnungen (CE, DIfBt etc.) nachzuweisen. Es dürfen keine Bauteile verwendet und eingebaut werden, welche nicht über die erforderlichen Prüfbescheinigungen verfügen.
Für den Stahlbetonbau gilt die Überwachungsklasse 2 bzw. 3. Die Baustelle ist daher entsprechend der Anforderungen der jeweiligen Überwachungsklasse bei einer entsprechenden Überwachungsstelle anzumelden.
0.2.14 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen oder müssen oder einer anderen Verwertung zuzuführen sind
Für alle Stoffe und Materialien, die gemäß Leistungsverzeichnis zu entsorgen sind, übernimmt der AN die abfallrechtlichen Pflichten als Abfallerzeuger. Der AN ist für die ordnungsgemäße Entsorgung entsprechend der Vorgaben des KrW-/AbfG (Kreislaufwirtschaft-/ Abfallgesetz) verantwortlich. Der Transport und die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist durch die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten und Abfallarten zugelassenen Entsorgungsfachbetriebe auszuführen. Zusätzlich zu den allgemeinen abfallrechtlichen Forderungen sind die Anforderungen der NachweisV (Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen) zu erfüllen. Die entsprechenden Zertifikate und Nachweise der Fachbetriebe sind zu übergeben.
0.2.15 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgende Böden, Stoffe und Bauteile; Art der Verwendung oder bei Abfall Entsorgungsanlage; Anforderungen an die Nachweise und Transporte, Entsorgung und die vom Auftraggeber zu tragenden Entsorgungskosten
Für alle Stoffe und Materialien, die gemäß Leistungsverzeichnis zu entsorgen sind, übernimmt der AN die abfallrechtlichen Pflichten als Abfallerzeuger. Der AN ist für die ordnungsgemäße Entsorgung entsprechend der Vorgaben des KrW-/AbfG (Kreislaufwirtschaft-/ Abfallgesetz) verantwortlich. Der Transport und die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist durch die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten und Abfallarten zugelassenen Entsorgungsfachbetriebe auszuführen. Zusätzlich zu den allgemeinen abfallrechtlichen Forderungen sind die Anforderungen der NachweisV (Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen) zu erfüllen. Die entsprechenden Zertifikate und Nachweise der Fachbetriebe sind dem AG zu übergeben.
0.2.16 Art, Anzahl, Menge oder Masse der Stoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber beigestellt werden, sowie Art, genaue Bezeichnung des Ortes und Zeit ihrer Übergabe
Grundsätzlich sind in allen ausgeschriebenen Positionen die Lieferung der Materialien, Bauteilen, Werkstoffen etc. immer einzukalkulieren (siehe DIN 18299, Abs. 2.1.1). Daher taucht in den einzelnen Positionen, entsprechend dieser Bestimmungen aus DIN 18299, Abs. 2.1.1, die Formulierung "liefern" auch niemals auf.
Eine Ausnahme bilden jedoch die Erdarbeiten (siehe DIN 18300, Abs. 2.1), bei denen laut VOB die Abfuhr (2.1.1) und die Lieferung (2.1.2) von Material in der Leistungsposition nicht enthalten ist. Sollen Materialien abgefahren oder geliefert werden, sind die Abfuhr und die Lieferung somit explizit in der jeweiligen LV-Position mit zu erwähnen.
Das benötigte Wasser und der Strom sind aus dem Versorgungsnetz der Kläranlage kostenfrei zu beziehen. Das anfallende Abwasser kann kostenfrei bauseits beseitigt werden.
0.2.17 In welchem Umfang der Auftraggeber Abladen, Lagern, Transport von Stoffen und Bauteilen übernimmt oder dafür dem Auftragnehmer Geräte oder Arbeitskräfte zur Verfügung stellt
Keine.
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
Keine.
0.2.19 Mitwirken beim Einstellen von Anlagenteilen und bei der Inbetriebnahme von Anlagen im Zusammenhang mit anderen Beteiligten, z.B. dem Auftragnehmer für Gebäudeautomation
Die erforderlichen Aufwendungen für Inbetriebnahmen, Programmierungen, Anpassungen der Programmierungen und Probeläufe der durch den AN hergestellten Leistungen sind einzurechnen. Die Abnahme erfolgt erst nachdem die Anforderungen des AG an die Gebäudeautomation, die Gebäudefunktion, die Sicherheitseinrichtungen etc. vollständig erfüllt sind.
Es ist mit der Schlussrechnung eine vollständige Dokumentation 2-fach in Papier und digital im PDF-Format entsprechend der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vorzulegen. Die erforderlichen Einzelprüfberichte, Konformitätserklärungen, CE-Kennzeichnungen, Sicherheitseinweisungen etc. sind hierzu im Vorfeld vorzulegen.
Die Inbetriebnahme der Elektro- und Steuerungsanlagen des AN erfolgt in Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem AG sowie dem AN des Heizungsbaus (Los H) und mit dem Anlagenbetreiber.
0.2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme
Eine Benutzung von bereits installierten Anlagenteilen ist teilweise bereits unmittelbar nach der Montage vorgesehen. Die förmliche Abnahme des jeweiligen fertiggestellten Bauwerks erfolgt nach vollständiger Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme. Das bedeutet, dass bestimmte Anlagenteile schon nach mehreren Monat in Betrieb genommen werden, andere Bauwerke hingegen erst sehr spät nach ca. mehr als 2 Jahren. Zwischenabnahmen sind nicht vorgesehen. Der AN hat die förmliche Gesamtabnahme beim Bauherrn zwingend anzumelden. Zwischenabnahmen bestimmter Gewerke, mit Übergang der Sicherungspflicht, für die dann auch eine gesonderte Gewährleistung gilt, sind ausdrücklich nicht vorgesehen.
0.2.21 Übertragung der Wartung während der Dauer der Verjährungsfrist
Der AG behält sich vor einen Wartungsvertrag entsprechend der ausgeschriebenen Leistungspositionen zu beauftragen (siehe gesonderte Position im Leistungsverzeichnis).
0.2.22 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen und Tabellen
Aufmaß- und Abrechnungsbedingungen:
Alle Leistungen werden nach der jeweiligen Fertigstellung gemeinsam aufgemessen. Dabei führt der Auftragnehmer das Aufmaßbuch. Die Eintragungen sind vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten gegen zu zeichnen. Es werden nur gegengezeichnete Aufmaße anerkannt. Eine Durchschrift des jeweiligen Aufmaßes ist dem Auftraggeber auszuhändigen.
Für bestimmte Leistungen sind vor Baubeginn vom AN entsprechende Werkszeichnungen, Schaltpläne etc. anzufertigen, die Grundlage für die Abrechnung der Baumaßnahme sind, sofern die tatsächliche Leistung nicht von diesen Dokumenten abweicht. Ansonsten sind vom AN Abrechnungszeichnungen, -schaltpläne, Listen etc. vorzulegen. Mit der Schlussrechnung sind dem Auftraggeber entsprechende Dokumente vorzulegen.
Die Rechnung ist nur prüfbar, wenn der Rechengang verfolgt und geprüft werden kann. Werden mehrere Rechnungen eingereicht, so sind diese nach ihrem Zweck als Abschlags-, Schluss- oder Teilschlussrechnungen zu bezeichnen. Die Abschlagsrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren.
Es erhalten alle Rechnungen die Bezeichnungen der Teilleistungen und die Nummern der Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses. Die Bezeichnungen dürfen abgekürzt werden, sofern die Ausführung nicht von der Leistungsbeschreibung abweicht. Bereits geleistete Abschlagszahlungen sind am Schluss der Rechnungen einzeln und in der Nummernfolge aufzuführen und abzusetzen.
Abrechnungen:
Grundlage für die Abrechnung bzw. Schlussrechnungsstellung ist das Aufmaß, welches zunächst in einer Mengen- bzw. Massenermittlung positionsweise berechnet und aufsummiert wird. Die Abschlags- bzw. Schlussrechnung wird dann anschließend anhand der Massenermittlung erstellt. In der Abschlags- und Schlussrechnung sind die Positionen der Reihenfolge (gemäß LV) und mit korrektem Kurztext aufzulisten. Die abzurechnenden Massen müssen der Massenermittlung entsprechen. Neben der ermittelten abrechenbaren Massen ist der Angebotseinheitspreis der jeweiligen Position und daneben die Gesamtsumme der betreffenden Position anzugeben.
Mit der Schlussrechnung ist ein (tachymetrisch) vermessener Bestandsplan, der auch gleichzeitig als Abrechnungsplan genutzt werden kann, vorzulegen, aus dem die Lage, die Tiefe, die Dimension und die Abmessungen von und die eingebauten Bauteile ersichtlich sind. In diesem Bestands- bzw. Abrechnungsplan sind auch die Rohrleitungs- und Kabelübergänge einzutragen (Rohr- und Kabelfolgeplan). In diesen Bestands- bzw. Abrechnungsplan sind auch sämtliche Baugruben und Suchschachtungen einzutragen, zu nummerieren und die dazugehörigen Aufmaßblätter zuzuordnen. Der Rohrfolgeplan ist in diesen Bestandsplan fachgerecht zu integrieren. Für die einzelnen Bauwerke sind zudem jeweils separate Abrechnungszeichnungen mit sinnvoller Nummerierung aufzustellen.
Mit der Schlussrechnung ist eine Abrechnungszeichnung, aus der die Lage der Aufmaße ersichtlich ist, vorzulegen (siehe Bestandslage-, Abrechnungs- und Rohrfolgeplan).
- Aufmaße (sinnvoll nummeriert)
- Aufmaß für Oberflächenarbeiten getrennt von den Leitungsarbeiten
- Lieferscheine
- Protokolle der Druckprüfungen
- Werkpläne, Montagezeichnungen
- Tagesberichte aller durchgeführten Arbeiten
- Im Rechnungskopf müssen folgende Punkte ausgefüllt werden:
- Abschlags- beziehungsweise Schlussrechnung
Baubeschreibung gemäß DIN 18 299
04 Betriebsgebäude
04
Betriebsgebäude
04.03 Vorgehängte Hinterlüftete Fassaden
04.03
Vorgehängte Hinterlüftete Fassaden
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