Betonbauarbeiten
Neubau Automatentankstelle Geesthacht
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your bid

until

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Baubeschreibung Der Bauherr plant auf dem Flurstück der Gemarkung Fahrendorf , Flur 3, Flurstück 329, Mercatorstraße 8 den Neubau einer zweispurigen Automatentankstelle. Vorgesehen sind: Neubau einer zweispurigen Automatentankstelle für PKW und LKW mit Kleinüberdachung und zwei oberirdisch gelagerten Tanks. Das Baufeld ist über bereits vorhandene gepflasterte Verkehrsflächen von beiden Seiten erreichbar.
Baubeschreibung
Vorgesehene Vertragsbedingungen § 1 Gegenstand des Vertrages Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer Bauleistungen am Bauvorhaben in der Mercator Straße,8 in 21502 Geesthacht. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, den Ausführungsplänen, der Statik, der Baugenehmigung und dessen Auflagen sowie den ggf. vorhandenen Gutachten. § 2 Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen sind in nachstehender Reihenfolge: Dieser Vertrag Auftrags-LV Baustellenordnung VOB Teil B + C in der aktuell gültigen Fassung DIN Normen, VDE Normen, ETB, UVV, DVGW Die Baugenehmigung und deren Auflagen Die geprüfte Statik Das Bodengutachten Das Brandschutzgutachten Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Vorbemerkungen Die Ausführungspläne Die Ausschreibungsunterlagen Der Bauzeitenplan Bei ggf. auftretenden Widersprüchlichkeiten gelten jeweils die oben zuerst genannten Bedingungen. Die Ausführung der Leistung hat gemäß dem allgemeinen Stand der Technik zu erfolgen. Die für die ausgeschriebenen Leistungen hinsichtlich Erstellung, Betrieb und Nutzung maßgebenden Gesetze, Vorschriften, Regeln und Richtlinien sind zu beachten. Alle Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dem Auftragnehmer sind Inhalt, Art und Umfang der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und Lieferungen sowie die sonstigen vertraglichen Verpflichtungen und alle für die Preisbildung beeinflussenden Umstände bekannt. Er hat sich vor Abschluss dieses Vertrages durch Einsichtnahme in die Pläne und sonstigen Unterlagen gemäß Anlage sowie Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten ein genaues Bild über Art und Umfang der von ihm zu erbringenden Leistung verschafft. Er kann sich in keinem Fall darauf berufen, dass ihm Irrtümer oder Fehler bei seiner Ermittlung unterlaufen sind oder einzelne Arbeiten oder Lieferungen, die zu seinem Leistungsumfang gehören, besonders aufgeführt sind. Eine Abweichung vom vertraglich vereinbarten Leistungsstandard ist unschädlich und stellt kein Mangel dar, wenn sie zu einer gleichwertigen oder höherwertigen Leistung führt. Der Ablauf der Arbeiten und die Zwischentermine sind rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Auftraggeber abzustimmen und durch den Auftragnehmer einzuhalten. Behinderungen, Erschwernisse und Stillstandzeiten aufgrund eines eventuellen nicht kontinuierlichen Ablaufes der Arbeiten sind bei den Einheitspreisen zu berücksichtigen. § 3 Vergütung Der Auftragnehmer führt die Bauleistung zu den in der Leistungsbeschreibung eingesetzten Preisen aus. Gewährte Nachlässe und Skonti auf den Auftrag gelten auch für sämtliche Nachträge. Alle Kosten für die Baustelleneinrichtung sind mit den Einheitspreisen abgegolten, sofern im Leistungsverzeichnis keine besonderen Positionen ausgeworfen sind. Auch ohne die ausdrückliche Erwähnung sind alle erforderlichen Vor- und Nebenarbeiten in den Leistungen enthalten. Abweichend von § 2 Absatz 3 VOB - B gilt der vertragliche Einheitspreis unabhängig vom im Vertrag vorgesehenen Mengenansatz. Die Abrechnung erfolgt nach den Ausführungsplänen. Die Leistungen sind aus den Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführten Leistungen diesen Zeichnungen entsprechen. Auf Anforderung sind die Leistungen nach gemeinsamem örtlichem Aufmaß abzurechnen. Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Massen sind für die Endabrechnung nicht verbindlich. Hierfür kommt das geprüfte Aufmaß in Frage. Eine Ermäßigung oder Erhöhung der Massen der einzelnen Positionen, auch über 10 % hinaus, berechtigt den AN zu keiner Änderung der Einheitspreise. § 4 Zahlungsbedingungen Der Auftragnehmer kann erstmals nach einem vollendeten Baufortschritt von 20 % des Gesamtbaufortschritts eine Abschlagszahlung verlangen. Jede weitere Abschlagszahlung kann jeweils nach Vollendung von weiteren 20 % der Gesamtbauleistung verlangt werden. Die Höhe der Abschlagszahlung orientiert sich an dem jeweils vollendeten Baufortschritt und liegt im billigen Ermessen des Auftraggebers. Bei den Abschlagszahlungen werden 10 % von der Rechnungssumme als Sicherheitseinbehalt abgezogen. Alternativ ist eine Erfüllungsbürgschaft in Höhe der Auftragssumme möglich. Dem Auftraggeber wird mit Begleichung der verlangten Abschlagzahlung für die damit berechneten Leistungen das Eigentum übertragen. Sofern Skonto vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen binnen 8 Tagen skontierfähig. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Fertigstellung und Schlussabnahme fällig, spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Bei Fälligkeit der Schlussrechnung wird 5 % der Rechnungssumme als Gewährleistungseinbehalt abgezogen. Alternativ ist eine Gewährleistungsbürgschaft möglich. Bei Fälligkeit der Schlussrechnung werden die vertraglich vereinbarten Nettoabzüge fällig. § 5 Sonderwünsche Der Auftragnehmer wird Sonderwünsche des Auftraggebers berücksichtigen, soweit er durch die Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen wird der Auftragnehmer nachweisen, dass auch bei Sonderwünschen die Preisbasis dieses Vertrages eingehalten wurde. Vor Ausführung ist eine schriftliche Beauftragung erforderlich. § 6 Ausführungstermine Die Arbeiten sind gemäß dem beigefügten Bauzeitenplan zu beginnen und abzuschließen. Hat der Auftragnehmer Bedenken die Termine nicht einhalten zu können, so hat er dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 7 Vertragsstrafe Bei schuldhafter Überschreitung der Vertragstermine für den Beginn der Bauausführung, für den Zwischentermin der Fertigstellung der 1. Baustufe und für die Gesamtfertigstellung hat der Auftragnehmer Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Kalendertag der schuldhaften Überschreitung für den Zwischentermin 0,2 % der Auftragssumme für die betroffene Teilleistung netto für Beginn und Endtermin 0,2 % der Auftragssumme. Die vorstehenden Vertragsstrafen sind auf insgesamt 5 % der Auftragssumme netto begrenzt. Der Auftragnehmer verwirkt ferner eine Vertragsstrafe, sofern er notwendige bautechnische Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig liefert oder gegen sonstige Bestimmungen des Bauvertrages verstößt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den Auftraggeber bleiben unberührt. Auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch wird die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch die Vereinbarung neuer Termine. Im Falle der Vereinbarung neuer Termine oder der einvernehmlichen Fortschreibung von Vertragsterminen bei Bauzeitverschiebungen gilt das Vertragsversprechen entsprechend für neue Termine. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für den Beginn- oder den Zwischentermin wird auf die nachfolgend verwirkten Vertragsstrafen für weitere Zwischentermine oder den Fertigstellungstermin angerechnet. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, den Vorbehalt der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe ist es ausreichend, wenn der Auftraggeber diese von der Schlussrechnung in Abzug bringt. § 8 Abnahme Der Auftragnehmer hat nach Fertigstellung seiner Leistung dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Abnahme erfolgt förmlich gemäß § 12 VOB Teil B. Werden gravierende Mängel festgestellt, so wird die Abnahme verweigert. Werden lediglich geringe Mängel festgestellt, so wird dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt. Eine Konkludente Abnahme und Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme. § 9 Gewährleistung Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre, für Abdichtungen gegen Feuchtigkeit und Dächer 10 Jahre. Für die Dauer der Gewährleistung wird ein Sicherheitseinbehalt von 5 % der brutto Schlussrechnungssumme vereinbart. Sie kann unter entsprechender Anwendung des § 632a Abs. 2 BGB durch Sicherheitsleistung abgelöst werden. § 10 Personal Der AN ist dazu verpflichtet ausschließlich Fachkräfte, die auch entsprechend den gesetzlichen Vorschriften unterwiesen sind auf der Baustelle einzusetzen. Ebenfalls verpflichtet sich der AN über die Dauer der Bauzeit einen festen Polier oder Vorarbeiter auf der Baustelle zu belassen. § 11 Sub- und Nachunternehmer Der Auftragnehmer wird nur leistungsfähige Sub- und Nachunternehmer beschäftigen, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträger pünktlich nachkommen. Die Sub- und Nachunternehmer sind zur Vorlage je einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft verpflichtet, soweit sie dem Auftraggeber nicht aus früheren Tätigkeiten bekannt sind. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, Firmen aus dem Einzugsgebiet des Bauortes zu beauftragen. Nach Abschluss der Arbeiten erhält der Auftraggeber eine Liste mit der vollständigen Bezeichnung und Adresse aller Sub- und Nachunternehmer. Ich/Wir beabsichtige/n: (____) keine (____) die in der beigefügten Liste aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer zu übertragen. Überträgt der Auftragnehmer Leistungen an Sub- und/oder Nachunternehmer, haften Auftragnehmer und durch ihn beauftragte Dritte gesamtschuldnerisch. Dem Auftragnehmer obliegt hierbei die Hauptpflicht. Der Auftragnehmer tritt die Gewährleistungsansprüche, die ihm gegenüber dem Sub- bzw. Nachunternehmer zustehen, an den Auftraggeber erfüllungshalber ab. Die Inanspruchnahme des jeweiligen Schuldners ungeachtet des geltend gemachten Anspruchs erfolgt nach Wahl des Auftraggebers. § 12 Versicherung Der Abschluss einer Bauwesenversicherung erfolgt durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber zieht dem Auftragnehmer hierfür pauschal 0,5% der Auftragssumme Netto inklusive eventueller Nachträge von der Schlussrechnung ab. § 13 Betriebsmittel und Pauschalen Der Verbrauch von Wasser, Strom, Gas und Bauwasser wird pauschal abgerechnet. Auch die Baubeschilderung sowie die Bauendreinigung werden pauschal abgerechnet. § 14 Werbung / Werbeträger Sofern der Auftragnehmer oder ein durch ihn beauftragter Dritter auf oder im unmittelbaren Umfeld der Baustelle werbetechnische Einrichtungen zu installieren wünscht, hat der dies dem Auftraggeber im Vorfeld anzuzeigen. Die mit der Werbemaßnahme verbundene Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Einrichter / Unterhalter der Werbemaßnahme. Im Zweifel obliegt sie dem Auftragnehmer. Ein Anspruch auf Einrichtung besteht indes nicht. § 15 Entwicklungen während der Bauzeit Tritt unmittelbar vor oder während der Planungs- und Bauzeit ein bis dato unbekannter bausituativer Umstand oder eine in der Form noch nicht hinreichend mit technischen Lösungsansätzen versehene Problemstellung auf, und sind hierfür Entwicklungen notwendig ungeachtet ob diese gemeinsam oder nur durch eine Partei geschaffen wurden gehen die Ergebnisse sowie sämtliche damit verbundene Bestandteile und Fortschritte in das Eigentum des Auftragsgebers über. Der Auftragnehmer sowie sämtliche durch ihn mit der Entwicklungsarbeit beauftrage Dritte, treten ihre Rechte an den Lösungsansätzen/Ergebnissen bereits jetzt an den Auftraggeber ab. Sofern sich der Auftragnehmer eines Dritten zur Lösung bedient, hat er diesem spätestens bei Beauftragung entsprechend zu verpflichten. § 16 Geheimhaltungsvereinbarung Sämtliche Dokumente, die der Auftragnehmer in Verbindung mit dem in § 1 genannten Bauvorhaben oder aus anderen Gründen von dem Auftraggeber erhält, sind vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer wird sämtliche ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um ein Zugriff Dritter oder eine anderweitige Veröffentlichung oder Weitergabe zu verhindern. Die Parteien vereinbaren überdies eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme je Verstoß für den Fall, dass der Auftragnehmer ohne vorheriges Einverständnis des Auftraggebers öffentliche Nachrichtenträger (Rundfunk, Fernsehen, Presse) über die Erteilung und den Inhalt des Auftrags sowie den Baufortschritt oder die Fertigstellung informiert. § 17 Datenschutz Mit Unterzeichnung des Auftrags stimmt der Auftragnehmer der Weitergabe von personenbezogenen Daten im Rahmen der Abwicklung des Bauprojektes an Dritte zu. § 18 Dokumentation Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet Änderungen gegenüber den Ausführungsplänen zu dokumentieren. Alle Dokumentationsarten müssen nachvollziehbar und lesbar sein. § 19 Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) bzw. das Landgericht Verden (Aller).
Vorgesehene Vertragsbedingungen
Gewerkspezifische Vorbemerkungen 1. Einrichten und Räumen der Baustelle sowie Vorhalten der Baustellen- einrichtung einschl. der erforderlichen Geräte wird nicht gesondert vergütet. 2. Für die Baustellensicherung ist der Bauleiter des Auftragnehmers (AN) verantwortlich. 3. Kabel- und Leitungspläne hat sich der AN selbst zu beschaffen. Werden bei den Bauarbeiten Leitungen beschädigt, hat der AN die Reparatur unverzüglich selbst zu veranlassen und die Reparaturkosten zu tragen. Schäden sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. 4. Die Abrechnung erfolgt nach örtlichem Aufmaß. Alle Massen (Festmassen), Mengen und Stundenlohnarbeiten gelten zum Nachweis. Die Stundenlohnnachweise sind binnen 48 Std. vorzulegen. Die Aufmaße sind gemeinsam mit dem Bauleiter des Planungsbüros aufzustellen. Die Materialabfuhr ist dem Bauleiter rechtzeitig bekannt- zugeben. Lieferscheine und Wiegekarten, die für die spätere Abrechnung als Mengennachweis erforderlich sind, müssen, soweit sich keine vom Auftraggeber hierzu bevollmächtigten Person auf der Baustelle befindet, spätestens 24 Std. nach der Materialanlieferung dem Bauleiter zur Anerkennung vorgelegt werden.Bei der Abrechnung nach LKW-Aufmaß darf höchstens bis Schottenoberkante geladen werden. Das Lieferdatum, die Größe der Ladefläche, die Schottenhöhe, das polizeiliche Kenzeichen des Fahrzeuges und der Name des Fahrers sind auf dem Lieferschein anzugeben. 5. Bestandteil aller Leistungen sind, auch wenn diese im Text nicht einzeln aufgeführt werden: a) die vollständige Lieferung der erforderlichen Baustoffe frei Verwendungsstelle, sowie deren fach- und normgerechte Verarbeitung. b) die Beseitigung aller Verunreinigungen und Schäden, die im Zuge der Baumaßnahme entstanden sind. c) die Leistungen aller Nebenleistungen. d) alle Maßnahmen, die zum Schutz aller vorhandenen Einrichtungen,wie Grenzsteine, Wasserschieber, Schächte und dergl. erforderlich sind, einschl. Sichern vorhandener Leitungen und Kabel. e) die Anfertigung und Lieferung der Verdichtungsnachweise. 6. Die Baufelder sind vom Auftragnehmer gemeinsam mit dem Bauleiter abzustecken. Hierfür stellt der AG eine Fachkraft ab. Hilfspersonal, Vermessungsgeräte und Hilfsmittel sind vom AN unentgeltlich und in genügendem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Leistung wird nicht gesondert vergütet. 7. Alle Arbeiten sind gem. der Ausführungsplanung durchzuführen. Ausführungsmaße sind vor Arbeitsbeginn zu überprüfen. Unstimmigkeiten sind dem AG sofort schriftlich mitzuteilen. 8. Arbeitsunterbrechungen und Ausführungen in Teilleistungenberechtigen nicht zu Mehrforderungen. 9. Die Hinweise und Vorschriften von Materiallieferanten sind zu berücksichtigen. 10. Bauschutt aus dem eingenen Gewerk ist täglich abzuräumen. Die Schuttabfuhr ist Sache des AN. 11. Bei maschineller Verlegung der Betonpflastersteine sind halbe Steine zu entfernen, und durch ganze Steine zu ersetzen. 12. Das Anarbeiten der Pflasterflächen an schrägwinklige, gekrümmte Flächen, wie Borde/Asphaltdecke/Gebäude etc., ist in den Einheitspreisen mit einzurechnen. Fugenschnitt wird für Pflaster nicht zusätzlich vergütet. 13. Spätestens bis zur Bauabnahme ist eine Dokumentationsmappe in 2-facher Ausfertigung zu übergeben, die mindestens nachfolgende Unterlagen und Nachweise enthalten muss: - Qualitäts- und Gütenachweise der eingesetzten Materialien - Nachweis der Auftriebsicherheit für Rohre - Nachweis über die Einhaltung der geforderten Verdichtungswerte für die Fremd- und Eigenüberwachung - Bautagebuch bzw. alle Tagesarbeitsberichte - Zeichnungen mit der baubegleitenden lagermäßigen Einmessung von Leitungsquerungen auf markante Punke und höhenmäßig auf HN - Eignungsnachweise der eingebauten Materialien, Erdstoffe, etc., einschl. Sieblinen - Protokolle und Fotos der Beweissicherung - Am offenen Rohrgraben hergestellte Bestandspläne mit Höhenangaben auf HN bezogen und die lagemäßige Einmessung auf Häuserecken bzw. Höhenfestpunkte auf Gauß-Krüger-Koordinaten. 14. Der AN erstellt in Zusammenarbeit mit dem Bauleiter des Architekten ein Nivellement des vorhandenen Geländes und ein Nivellement nach Bodenabtrag. Die ermittelten Höhen gelten als Grundlage für die Abrechnung. Bodenabtrag von mehr als 5 cm unter geplante Höhe und der demzufolge anfallende erhöhte Bodeneinbau gehen zu Lasten des AN.
Gewerkspezifische Vorbemerkungen
01 Fundamente Tankstelle
01
Fundamente Tankstelle
0001 Technische Vorbemerkungen Beton- und Stahlbetonarbeiten
[0001]
Technische Vorbemerkungen Beton- und Stahlbetonarbeiten
E
01.__.0010 Einzelfundamente Tank 50.000L C25/30 Einzelfundamente aus Stahlfaserbeton in Erdschalung und oberer konstruktiver Bewehrung mit BSt 500 Q257A einbauen und verdichten,einschl. Nachbehandlung zum Schutz gegen Witterungseinflüsse, Betonoberfläche waagerecht abziehen. Obere 10 cm in Sichtbeton mit Schalbrett abgestellt. Abmessungen der Einzelfundamente L x B x H = 3,5 x 1,50 x 1,1 m Betongüte: C 25/30 Expositionsklassen: XC4; XA1; WF Stahlfasergehalt: 25 kg/m³ Bei schlechter Witterung mit Niederschlag oder Frosteinwirkung ist ein geeigneter Schutz, z.B. PE-Folie als Abdeckung für die betonierten Flächen vorzusehen.
01.__.0010
Einzelfundamente Tank 50.000L C25/30
2.00
Stk
02 WHG Fachbetriebsarbeiten
02
WHG Fachbetriebsarbeiten
Um die nachfolgenden Arbeiten ausführen zu dürfen, benötigt das jeweilige Unternehmen ein gültiges WHG Zertifikat nach § 62 mit einem gültigen Bericht zur Überwachung von einer anerkanten Prüfstelle wie dem TÜV oder der TOS.
Um die nachfolgenden Arbeiten ausführen zu dürfen,
02.__.0010 Trennlage aus PE-Folie verlegen, 2- lagig Trennlage aus PE-Folie verlegen, 2- lagig Trennlage als Unterlagsbahnen für Betondecke Fahrbahn verlegen, Material PE- Folie, Mindestdicke der Folie 0,3 mm, Verlegung 2-lagig, Stöße sind unverschweißt zu überlappen. Die Überlappungen müssen mind. 30 cm betragen. Abgerechnet wird die überdeckte Fläche ohne Berücksichtigung der zweilagigen Verlegung sowie deren Überlappung. Material: PE-Folie Folienstärke: mind. 0,3 mm Bereich: WHG-Fläche
02.__.0010
Trennlage aus PE-Folie verlegen, 2- lagig
211.65
02.__.0020 Ortbeton der Fahrbahn WHG-Fläche Ortbeton der Fahrbahn WHG-Fläche WHG-Fläche der Tankstelle aus FD-Stahlbeton mit Lieferscheinnachweis nach DIN 1045 und DIN EN 206-1 Abschnitt 9 nach DIN EN 13791; 2008 DIN EN 13791: 2017-02, WHG, AwSV, BUmwS, TRwS 781 einschließlich ÜK II Überwachung. - Betongüte: C 30/37 (LP) - Expositionsklassen: XC4; XD3; XF4; XM1 - Wasserzementwert: w/z 0,50 - Plattendicke: 25,00 cm Statisch erforderliche Bewehrung gemäß Regelstatik. Baustahlmatte: - untere Lage: Q 524 A sowie zusätzlichen Stabstahl kreuzweise oben und unten Ø10 mm alle 15 cm anordnen. - obere Lage: Q 524 A sowie zusätzlichen Stabstahl kreuzweise oben und unten Ø10 mm alle 15 cm anordnen. Betondeckung: - unten: 3,50 cm - oben: 5,50 cm - Oberfläche gerieben bzw. mit Flüssigglätter abgescheibt. Oberfläche abreiben und mit einem Besenstrich versehen. Ebenheit nach DIN 18202 Tab. 3, Zeile 2 in fertiger Arbeit inkl. aller benötigten Materialien. Nach erfolgter Betonage sind die Einfahrten enstsprechend abzusperren. Im Weiteren sind bei FD-Beton die Grundsätze der DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zu beachten. Zudem auch die Anforderungen der AwSV und die Prüfgrundsätze der DWA-Merkblätter für Tankstellen und Festlegungen der unteren Wasserbehörde. Bei schlechter Witterung mit Niederschlag ist ein geeigneter Schutz, z. B. PE-Folie als Abdeckung für die Betonierte Fläche vorzusehen ohne die fertiggestellte Betonoberfläche zu beschädigen.
02.__.0020
Ortbeton der Fahrbahn WHG-Fläche
134.50
02.__.0030 Ortbeton der Randinsel Ortbeton der Randinsel-Fläche Randinsel-Fläche der Tankstelle aus FD-Stahlbeton mit Lieferscheinnachweis nach DIN 1045 und DIN EN 206-1 Abschnitt 9 nach DIN EN 13791; 2008 DIN EN 13791: 2017-02, - Betongüte: C 30/37 (LP) - Expositionsklassen: XC4; XD3; XF4; XM1 - Wasserzementwert: w/z 0,50 - Plattendicke: 25,00 cm Statisch konstruktive Bewehrung aufgrund Platzgründe abweichend von Regelstatik Oberfläche abreiben und mit einem Besenstrich versehen. Ebenheit nach DIN 18202 Tab. 3, Zeile 2 in fertiger Arbeit inkl. aller benötigten Materialien. Nach erfolgter Betonage sind die Einfahrten enstsprechend abzusperren. Im Weiteren sind bei FD-Beton die Grundsätze der DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zu beachten. Zudem auch die Anforderungen der AwSV und die Prüfgrundsätze der DWA-Merkblätter für Tankstellen und Festlegungen der unteren Wasserbehörde. Bei schlechter Witterung mit Niederschlag ist ein geeigneter Schutz, z. B. PE-Folie als Abdeckung für die Betonierte Fläche vorzusehen ohne die fertiggestellte Betonoberfläche zu beschädigen.
02.__.0030
Ortbeton der Randinsel
36.15
02.__.0040 Ortbeton der Tankinseln Ortbeton der Tankinseln Tankinseln Fläche aus FD-Stahlbeton mit Lieferscheinnachweis nach DIN 1045 und DIN EN 206-1 Abschnitt 9 nach DIN EN 13791; 2008 DIN EN 13791: 2017-02, - Betongüte: C 30/37 (LP) - Expositionsklassen: XC4; XD3; XF4; XM1 - Wasserzementwert: w/z 0,50 - Plattendicke: 25,00 cm Statisch konstruktive Bewehrung aufgrund Platzgründe abweichend von Regelstatik Oberfläche abreiben und mit einem Besenstrich versehen. Ebenheit nach DIN 18202 Tab. 3, Zeile 2 in fertiger Arbeit inkl. aller benötigten Materialien. Nach erfolgter Betonage sind die Einfahrten enstsprechend abzusperren. Im Weiteren sind bei FD-Beton die Grundsätze der DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zu beachten. Zudem auch die Anforderungen der AwSV und die Prüfgrundsätze der DWA-Merkblätter für Tankstellen und Festlegungen der unteren Wasserbehörde. Bei schlechter Witterung mit Niederschlag ist ein geeigneter Schutz, z. B. PE-Folie als Abdeckung für die Betonierte Fläche vorzusehen ohne die fertiggestellte Betonoberfläche zu beschädigen.
02.__.0040
Ortbeton der Tankinseln
19.50
02.__.0050 Zulage für umlaufende Steckbügel Zulage für umlaufende Steckbügel Steckbügel umlaufend fachgerecht anordnen gemäß Typenstatik. Durchmesser: Ø 10 mm Abstand: 15 cm
02.__.0050
Zulage für umlaufende Steckbügel
50.00
m
02.__.0060 Zulage Kerbrissbewehrung Zulage als Kerbrissbewehrung in oberer Bewehrungslage, Durchmesser 12 mm Stabstahl sinngemäß Skizze, Länge: ca. 1,25 m Im Bereich der Rundungen Mittelinsel und Punktentwässerungen auf obere Lage
02.__.0060
Zulage Kerbrissbewehrung
10.00
m
02.__.0070 Fugen schneiden und anfasen in Ortbeton Fugenschnitt Ortbeton WHG-Fläche Fugenschnitte als Entlastungsschnitte in vorgenannter Ortbeton WHG-Fläche sowie Anschlussfugen zu den Absenkbalken und zwischen den Kortmannborden fachgerercht mit geeignetem Gerät gemäß Herstellervorgaben herstellen, Schnitttiefe einschließlich Oberbewehrung ca. 5,00 cm, sowie Fugen Aufweiten und Anfasen.
02.__.0070
Fugen schneiden und anfasen in Ortbeton
50.00
m
02.__.0080 Verfugen der Fugenschnitte Verfugen der Fugenschnitte Fugenschnitte der Ortbeton WHG-Fläche sowie Anschlussfugen zu den Absenkbalken und zwischen den Kortmannsborde mit Polysulfid grau gemäß WHG Zulassung einschließlich aller erforderlichen Nebenarbeiten verfugen. Der WHG- Fachbetriebsnachweis ist vorzulegen. Ein Klimaprotokoll ist anzufertigen.
02.__.0080
Verfugen der Fugenschnitte
101.00
m
03 Stundenlohnarbeiten
03
Stundenlohnarbeiten
03.__.0010 Facharbeiterstunde Stundenlohnarbeiten eines Facharbeiters zum Nachweis, auf besondere Anweisung der Bauleitung.
03.__.0010
Facharbeiterstunde
1.00
h
03.__.0020 Helferstunde Stundenlohnarbeiten eines Helfers zum Nachweis, auf besondere Anweisung der Bauleitung.
03.__.0020
Helferstunde
1.00
h

Your bid details

Net total
Discount
0.00
Statutory VAT
%
0.00
Gross total
0.00
Cash discount
%
Deadline is
days
0.00
Gross total (cash discount applied)
0.00
Net total incl. discount
0.00

Your documents

Remarks