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5 Gerüst
5
Gerüst
Allgemeine Bestimmungen
1. Der Ausführung sämtlicher Arbeiten der einzelnen
Gewerke liegen zugrunde:
a) die Bauzeichnungen, Massenberechnungen, statischen
Berechnungen, Bauorganisationspläne usw.,
b) die besonderen Vertragsbedingungen des Bauherrn für
die Ausführung von Bauleistungen,
c) die allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen gemäß VOB - Teil B - DIN
1961 - letzte Fassung und Ausgabe,
d) die besonderen technischen Vorbemerkungen des
Bauherrn für die einzelnen Gewerke,
e) die allgemeinen technischen Vorschriften für die
Ausführung von Bauleistungen, gemäß VOB - Teil C -
letzte Fassung und Ausgabe,
f) die Baupreisverordnungen. Allgemeine Geschäfts- oder
Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers werden auf
keinen Fall Bestandteil des Vertrages.
2. Maßgebend für die Durchführung des Bauvorhabens ist
der von der Bauleitung aufgestellte Bauzeitenplan. Alle
vereinbarten und festgelegten Anfangs-, Zwischen- und
Endtermine sind mit ausreichenden Arbeitskräften nach
Anweisung der Bauleitung zügig durchzuführen.
Der von der Bauleitung aufgestellte Bauzeitenplan ist
zwingend einzuhalten und dient als Vertragsgrundlage.
Termine:
a) frühester Arbeitsbeginn:
nach Auftragserteilung
.....................................
b) Arbeitsdauer:
.....................................
c) Beendigung der Arbeiten:
.....................................
Bei nicht fristgemäßer Ausführung behält sich der
Auftraggeber gemäß VOB, Teil B, DIN 1961 - letzte
Fassung und Ausgabe - § 4 und 8, Ziff. 7, § 5, Ziff. 3
- die Entziehung des Auftrages und Vollendung der
Leistungen durch einen Dritten auf Rechnung des
Auftragnehmers vor.
3. Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe von den
Örtlichkeiten und der Beschaffenheit der Baustelle in
Kenntnis zu setzen.
Der Unternehmer erkennt ausdrücklich an, dass die zu
leistenden Arbeiten aus den ihm zur Verfügung
gestellten Unterlagen hervorgehen, ihm Örtlichkeit und
Beschaffenheit der Baustelle bekannt sind und
demzufolge Nachforderungen grundsätzlich nicht
anerkannt werden können.
Dies gilt vor allen Dingen für die Beschaffenheit des
Bodens, Schichten- bzw. Grundwasserverhältnisse und
über vorhandene Erschließungsmöglichkeiten.
Die unter Ziffer 1a) benannten Bauzeichnungen sind nach
telefonischer Anmeldung einzusehen bei:
omlor - weigert
architekten und generalplaner gmbh
Prüfeninger Schloßstraße 4a
93051 Regensburg
Tel. 0941/39642-0
Fax: 0941/39642-39
Rücksprachen wie vor.
4. Eine Vergabe der ausgeschriebenen Arbeiten in
mehreren Losen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Der Bieter ist verpflichtet, falls er in den gestellten
Fristen nur einen Teil der genannten Arbeiten ausführen
kann, dies bei der Angebotsabgabe zu benennen.
5. Die mit einem EP bezeichneten Positionen sind in der
Leistungsbeschreibung unbedingt im Einheitspreis
auszufüllen.
6. Die Bindung des Bieters an sein Angebot beträgt
mindestens 12 Wochen.
Die angegebenen Einheitspreise sind Festpreise.
Etwaige Kalkulationsfehler sind Sache des
Auftragnehmers.
Materialpreise und Lohnerhöhungen sowie Erhöhung der
steuerlichen und sozialen Angaben werden nach
Angebotsabgabe nicht mehr berücksichtigt.
7. Bei Auftragserteilung an den Bieter ist eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
beizubringen und eine eidesstattliche Versicherung
abzugeben, dass sonstige Steuern und Soziallasten
pünktlich abgeführt werden und darüber keine Rückstände
bestehen.
Außerdem ist die "Freistellungsbescheinigung zum
Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs. 1, Satz
1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)", ausgestellt vom
zuständigen Finanzamt, beizubringen.
8. Soweit nicht ausdrücklich vermerkt, bezieht sich die
Leistung auf fertige Arbeit einschließlich Lieferung
aller Materialien und sämtlicher Nebenleistungen. Die
bauseitige Lieferung von Materialien bleibt jedoch
vorbehalten.
9. Die eingesetzten Massen sind nach Zeichnung
ermittelt und bestimmen nach gegenseitiger Abstimmung
die Auftragshöhe.
10. Die Herausnahme einzelner Positionen aus dem
Angebot bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
11. Eigenmächtige Änderungen, Zusätze oder Streichungen
im Angebot sind unstatthaft und bleiben auch bei
etwaiger Auftragserteilung unberücksichtigt.
Ergänzungen, Vorschläge oder sonstige Einwendungen,
falls diese für erforderlich gehalten werden, sind in
einem Begleitschreiben als Alternativvorschläge und
-angebote aufzuführen.
12. Bei Änderung oder Wegfall einzelner Positionen aus
dem Angebot und Auftrag hat der Auftragnehmer keinen
Anspruch auf Ausführung und Vergütung der Positionen,
soweit er nicht bei einer Neuausschreibung der
Mindestbietende bleibt.
13. Für sämtliche Leistungen, die sich abweichend von
der Ausschreibung während der Bauzeit ergeben, sind der
Bauleitung vor Inangriffnahme dieser Arbeiten
Nachtragsangebote vorzulegen; diese müssen vor Beginn
der Ausführung schriftlich anerkannt und bestätigt
werden. Im übrigen wird auf Ziffer 11 verwiesen.
14. Zur Kontrolle des Arbeitsstandes ist der Bauleitung
täglich eine Meldung vorzulegen, aus welcher
hervorgehen muss:
a) Belegschaftsstärke nach Gewerken getrennt
b) kurze Beschreibung der geleisteten Arbeit.
Vom Bauhauptgewerbe ist auf der Baustelle ein
Bautagebuch zu führen, welches alle wesentlichen
Vorfälle und Anordnungen der Bauleitung und
Bauaufsichtsbehörden und aufschlussreiche Angaben über
Temperatur und Wettervermerke enthält:
Außerdem müssen darin vermerkt sein: Besuche von Seiten
der Behörden, soweit diese in direktem Zusammenhang mit
den Arbeiten des Auftragnehmers stehen (z.B.
Bauaufsichtsamt, Prüfingenieure, Arbeitsschutz).
Alle Besuche sind - unabhängig von etwaiger Eintragung
in das Bautagebuch - sofort der Bauleitung zu melden.
Das gleiche gilt für die Besichtigungen aller Art, auch
wenn die ausdrückliche Genehmigung des Bauherrn oder
der Bauleitung vorliegt.
15. Nachunternehmerleistungen sind entsprechend
gesondert zu vermerken. Die ganze oder teilweise
Weitergabe eines erteilten Auftrages an Subunternehmer
oder andere Firmen ist unstatthaft und berechtigt den
Auftraggeber zum sofortigen Auftragsentzug.
Ausnahmen können nach vorherigem Antrag schriftlich
erteilt werden.
16. Der Bieter hat nach Auftragserteilung den Abschluss
einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung -
zumindest in Höhe der Auftragssumme - nachzuweisen.
17. Der Auftragnehmer erklärt sich von vornherein damit
einverstanden, dass die am Bau infolge der Durchführung
von Bauarbeiten entstandenen Schäden in der Form
erstattet werden, dass die Gesamtkosten der
Schadensbeseitigung durch den Architekten des Bauherrn
nach Abnahme des Baues ermittelt und nach Maßgabe der
Baukostenforderung der beteiligten Unternehmer auf
diese umgelegt werden (Nach VOB).
18. Alle Verunreinigungen des Bauwerks, die von eigenen
Arbeitsleitungen herrühren, sind jeweils vor
Arbeitsplatzwechsel zu beseitigen. Geschieht dies
nicht, so behält sich die Bauleitung vor, die Reinigung
ohne weitere Aufforderung anderweitig zu Lasten des
Auftragnehmers durchführen zu lassen.
19. Die Garantiepflicht beträgt abweichend von der VOB
5 Jahre gerechnet vom Tage der Abnahme der
Unternehmerleistung.
20. Die Stundenlohnarbeiten sind nur nach Maßgabe der
VOB Teil B, § 15, auszuführen.
Durch die Unterzeichnung eines Stundenlohnzettels durch
die Bauleitung wird nur die Leistung anerkannt, nicht
deren Abnahme.
Stundenlohnarbeiten dürfen nur im Einverständnis mit
der Bauleitung und auf deren schriftliche Anordnung
durchgeführt werden. Der Auftragnehmer hat für diese
Arbeiten täglich Regiezettel in 2-facher Fertigung,
spätestens bis zum Besuch der Bauleitung zur
Anerkennung einzureichen. Erfolgt dies nicht, so können
diese Arbeiten nicht mehr anerkannt werden und der
Unternehmer verliert den Anspruch auf Bezahlung. Aus
den Regiezetteln müssen der Bauteil, die Art der
ausgeführten Arbeiten, die verwendeten Baustoffe, die
Anzahl der beschäftigten Arbeitskräfte und die
Arbeitszeit, getrennt nach den verschiedenen
Stundenlohnsätzen, ersichtlich sein.
Die Vorhaltung von Geräten und Maschinen sowie andere
bei Stundenlohnarbeiten anfallende Nebenkosten sind mit
dem Zuschlag für Geschäftsunkosten abgegolten, sie sind
in den Regiezetteln zu erfassen.
Überstundenzuschläge werden von der Bauleitung nur
anerkannt, wenn die Überstunden im Einverständnis mit
der Bauleitung und auf ihre schriftliche Anordnung
geleistet wurden. Aufsichtsstunden für Poliere,
Vorarbeiter usw. für Regiestunden werden nicht bezahlt.
Lohnerhöhungen bei außervertraglichen
Stundenlohnarbeiten werden nicht anerkannt.
21. Teilzahlungen werden aufgrund von
Zwischenrechnungen nach Bautenstand gewährt. Bei
Nachweis der erbrachten Leistungen durch prüfungsfähige
Massenermittlungen bis zu 80 %.
Bei Teilzahlungen erfolgt ein Sicherheitseinbehalt
von 10%.
Die Teilzahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen nach
Rechnungseingang.
Die Schlusszahlungsanweisung erfolgt nach 30 Tagen
aufgrund einer eingereichten prüfungsfähigen
Schlussrechnung. Die Massen sind durch nachprüfbare
Berechnungen, durch Abrechnungszeichnungen zu belegen.
Sind die erbrachten Leistungen mangelhaft und sind
deren Mängel nach erfolgter Mängelrüge und damit
verbundener Fristsetzung nicht behoben, so gelten die
Vorschriften der §§ 634 und 635 BGB, die der Wandlung
und Minderung (Herabsetzung der Vergütung) die dem Wert
der nicht erbrachten Leistungen und des entsprechenden
Schadens entspricht. Forderungen an den Auftraggeber
können nur mit dessen Einverständnis abgetreten werden.
Sonst gelten die Bedingungen der VOB, Teil B, § 16.
22. Sollten die vertraglich festgelegten Termine trotz
mehrmaliger Aufforderung und Anmerkung nicht
eingehalten werden, wird eine Konventionalstrafe bis 5
°/oo der Auftragssumme/pro Arbeitstag abgezogen.
23. Zur Sicherung der Bauherrninteressen wird die
Bürgschaftssumme von 5% der Auftragssumme einbehalten.
Dieser Einbehalt kann auch durch eine Bankbürgschaft
abgelöst werden. (Entfällt bei Gerüstbauarbeiten)
24. Bauschutt, Materialabfälle und Verunreinigungen,
durch eigene Arbeit verursacht, sind vom Auftragnehmer
laufend zu beseitigen. Ist der Auftraggeber gezwungen,
diese Bauschuttbeseitigung selbst auszuführen oder
ausführen zu lassen, so werden, sofern der Verursacher
nicht einwandfrei feststellbar ist, allen
Auftragnehmern die anteiligen Kosten entsprechend in
Abzug gebracht.
25. Baustrom/ Bauwasseranschlüsse werden durch den
Bauunternehmer erstellt und unterhalten. Das
Weiterführen sowie die Unterverteilung des Baustroms/
Bauwassers ist Sache des Auftragnehmers.
Für den Verbrauch von Baustrom und Bauwasser sowie
Baufeinreinigung werden dem Auftragnehmer bei der
Schlussrechnung 0,35% der Bruttoabrechnungssumme in
Abzug gebracht.
Kosten für den Verbrauch von Baustrom und Bauwasser
sind in den Einheitspreisen mit einzukalkulieren und
werden nicht gesondert vergütet.
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Anmerkungen
Neubauten ALDI SÜD Filialen und Zusatzbebauungen
Es handelt sich um ein Leistungsverzeichnis anhand der
vorliegenden Planunterlagen der Bau- und
Leistungsbeschreibung ALDI SÜD.
Es sind projektspezifische Besonderheiten direkt mit
den zuständigen Vertretern von ALDI Süd abzustimmen.
Zudem sind die projektbezogenen Gutachten und Nachweise
(z. B. Vorgaben aus Wärmeschutznachweisen oder
Brandschutzkonzepten) maßgebend für die jeweilige
Ausschreibung.
Der Auftragnehmer hat seinem Angebot den diesem
Leistungsverzeichnis beigefügten Entwurf des
Bauvertrages inklusive seiner Anlagen zugrunde zu
legen.
Besondere Hinweise
Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Unterlagen
für die Beurteilung der Eignung des Bieters gemäß VOB A
§ 8, Absatz 3 und 4 im Rahmen der Angebotsprüfung
anzufordern.
Baustellenabfälle des AN wie Folien, Farbreste,
Bauschutt usw. sind nach einzelnen Bestandteilen zu
sortieren und je nach Zusammensetzung entweder der
Wiederverwertung oder der Problemmüllbeseitigung,
einschl. 1 m³ nicht schadstoffbelasteter Müll vom AG,
gemäß VOB, Teil C, DIN 18299, Abs. 4.1.11 und 4.1.12.,
täglich zuzuführen.
Baustoffe, Materialien und sonstige Gegenstände dürfen
auf Straßengrund auch vorübergehend nicht gelagert
werden. Verunreinigungen der Straße im Rahmen der
genehmigten Baumaßnahme sind ohne Aufforderung
unverzüglich zu beseitigen. Wird diese Anordnung nicht
befolgt, kann der Träger der Straßenbaulast die
Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen -
§ 7 Abs. 3 FStrG, Art. 16 BayStr. WG.
Detailpläne und Berechnungen, die zur Vorbereitung der
vertraglichen Leistungen notwendig sind und über das
übliche Maß von Architekten- und Ingenieurleistungen
hinausgehen, sind vom AN zu erbringen. Sie sind mit den
jeweiligen Einheitspreisen abgegolten (z. Bsp.
Fertigtreppen, Stahlbaudetails, Pläne für Verbau, Pläne
und Detail-Pläne zu Entwässerungsrinnen o.dgl.).
Art und Umfang der Leistungen: Bei einer Ausschreibung
in Losen (im LV ersichtlich) behält sich der AG die
Unterteilung des Auftrages in die Lose vor. Die
Einheitspreise behalten ihre Gültigkeit.
Vergütung:
Eine zusätzliche Vergütung für Auslösungen, Fahrgelder,
Gefahren- und Schmutzzulagen, Schlechtwetter-zulagen,
Sonn- und Feiertagsarbeiten usw. erfolgt nicht, wenn
nicht gesondert vereinbart.
Ausführungsunterlagen:
Vom Unternehmer entsprechend den zusätzlichen
technischen Vorschriften zu liefernde Unterlagen sind
so rechtzeitig vor der Ausführung zur Prüfung und
Genehmigung vorzulegen, dass für den AG eine
ausreichende Frist zur Prüfung bleibt.
Ausführung:
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse hat
der Auftragnehmer selbst ohne Anspruch auf gesonderte
Vergütung herbeizuführen.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der
gesamten Ausführungszeit eine deutschsprachige Person
auf der Baustelle anwesend ist, die eine Kommunikation
mit dem AG und den nicht deutschsprachigen Mitarbeitern
des AN ermöglicht. Kommt der AN dieser Verpflichtung
trotz nochmaliger Aufforderung mit angemessener
Fristsetzung nicht nach, so ist der AG berechtigt,
einen Dolmetscher auf Kosten des AN heranzuziehen.
Die in den einschlägigen DIN-Vorschriften
vorgeschriebenen Proben und Prüfungen sind
unaufgefordert durchzuführen. Eine Kopie der Protokolle
ist dem AG zu übergeben.
Kosten für die Wiederherstellung durch bei Bauarbeiten
durch den AN beschädigter oder entfernter Grenzzeichen
gehen zu Lasten des Unternehmers.
Haftung:
Neben der Haftung für die vom AN zu erbringenden
Leistungen haftet dieser auch für die im Rahmen seiner
Leistungen zu erbringenden Zeichnungen und
Berechnungen. Durch die Prüfung der Unterlagen von
Seiten der Bauleitung wird die Haftung des Unternehmers
nicht eingeschränkt.
Schriftverkehr:
Sämtlicher Schriftverkehr des Unternehmers an den
Bauherrn hat mit Durchschrift an die Bauleitung zu
erfolgen.
Allgemeine Anmerkungen
Sonderbestimmungen für das Bauhauptgewerbe
Außer den üblichen Nebenleistungen gemäß VOB sind
folgende Punkte als Vertragsbestandteile bzw.
Nebenleistungen zu betrachten und in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
1. Das Erstellen, Unterhalten, der Abbau der An- und
Abfahrtswege, soweit diese für den eigenen Zweck
erforderlich sind. Die Benutzung der Fahrwege ist
weiterhin allen am Bau beteiligten Firmen bzw.
Handwerkern ohne Kostenberechnung zu gestatten.
Vor Beendigung der Arbeiten sind alle Wege und
hergerichteten Arbeitsplätze von allen
Befestigungsmaterialien sorgfältig zu befreien.
Benutzung von öffentlichen Straßenflächen ist nicht
statthaft, jedoch können in zwingenden Fällen Ausnahmen
auf schriftlichen Antrag genehmigt werden.
Unter dieser Voraussetzung sind die erforderlichen
Schutzmaßnahmen, wie Abdeckung der Bürgersteige durch
Bohlenbelag, Schutzummantelung an Laternen und Bäumen
sowie provisorisch überdeckte Passantenwege
vorzunehmen.
Vor Beginn der Baustelleneinrichtung ist grundsätzlich
in Zusammenarbeit mit dem Straßenbauamt und der
Bauleitung gemeinsam ein Straßenzustandsprotokoll
aufzunehmen und der festgestellte Zustand durch
Unterschrift zu bestätigen. Eine Ausfertigung dieses
Protokolls ist der Bauleitung auszuhändigen.
Vor Beginn der Baustelleneinrichtung ist der Bauleitung
ein Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen.
Etwaige während der Bauzeit von dem Auftragnehmer
verursachte Straßenschäden sind nach Beendigung der
Bauarbeiten und vor Übergabe des Bauwerks an den
Auftraggeber ordnungsgemäß nach Abstimmung mit der
Bauleitung auf Kosten des Auftragnehmers durch eine
dann näher zu bestimmende Tiefbaufirma beseitigen zu
lassen (siehe auch § 18).
Die Gebühren für Benutzung von Straßenland sind
grundsätzlich durch den Auftragnehmer zu entrichten.
Während der Wintermonate ist die Schnee- und
Eisbeseitigung sowie die erforderliche Streupflicht auf
den zur Baustelle gehörenden Bürgersteigen und Gehwegen
kostenfrei für den Auftraggeber bis zur
Gebrauchsabnahme auszuführen.
Eine Durchschrift der diesbezüglichen Benachrichtigung
an das zuständige Polizeirevier ist dem Bauherrn und
der Bauleitung zuzustellen.
2. Das Vorhalten, sowie der An- und Abtransport
sämtlicher erforderlichen Geräte, Baumaschinen und
Rüstungen einschl. Mitbenutzung und Umbau für die
anderen am Bau tätigen Handwerker für deren Belange,
unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SIGE-Plan)
ist unbedingt zu beachten.
Der Auftragnehmer haftet hierfür allein und
selbstverantwortlich. Auf eine einwandfreie Absicherung
gegen das Nachbargebäude wird hiermit besonders
hingewiesen.
3. Transportmaschinen wie Aufzüge, Kräne und dergl.
sind während der Vorhaltung auf der Baustelle ohne
Mehrkosten für den Bauherrn, soweit erforderlich, dem
Baunebengewerbe zur Verfügung zu stellen.
Das gleiche gilt auch für die erforderlichen An- und
Abfahrtswege, sowie Absperrungen und Zäune.
4. Für Unterkünfte der Arbeitskräfte sowie die
gesonderten Räumlichkeiten für die Bauleitung des
Auftraggebers und geeignete Aborträume für alle am Bau
beschäftigten Arbeitskräfte.
Die Benutzung von Büroflächen als Unterkunft und
Materiallagerung ist unstatthaft.
In äußersten Ausnahmefällen ist eine Genehmigung für
die Materiallieferung von der Bauleitung einzuholen.
5. Sämtliche Gebühren für Untersuchungen, die sich aus
der des Auftragnehmers eigenen Art von Konstruktionen
und Material ergeben, gehen zu Lasten des Bieters. Das
gleiche gilt für die Güteprüfung, die von der örtlichen
Bauleitung bzw. dem Bauaufsichtsamt verlangt werden
(Würfeldruckproben, Druckproben für zu liefernde
Mauersteine aller Art, etc.).
6. Das Öffnen und Schließen der Fenster einschl.
einwandfreier Blockierung der geöffneten Flügel nach
dem Verglasen hat während der gesamten Zeit des inneren
Ausbaues bei günstigem Wetter vom Auftragnehmer bis zu
Beginn der Malerarbeiten zu erfolgen. Das Schwitzwasser
st von den Scheiben und Fensterbrettern in genügendem
Umfang ohne weitere Anforderung zu entfernen.
7. Die Bauleitungstätigkeit Bauleiter, Polier etc.
werden nicht extra vergütet, sind in den Einheitspreis
einzurechnen.
8. Die Baufirma hat zu Beginn des Baues das Aufstellen
des Bauschildes mit den vom Auftraggeber geforderten
Schildern nach Angabe der Bauleitung vorzunehmen. Am
Ende des Baues ist das Schild wieder abzubauen und nach
Angaben des Auftraggebers zu lagern.
9. Die Abnahme bauseitiger Lieferungen hat durch den
Polier zu erfolgen. Eine Lagerung dieser Gegenstände
hat an einem geeigneten Ort zu erfolgen.
Für die einwandfreie Lagerung haftet der Bieter.
10. Vor der Einrichtung der Baustelle sind gemeinsam
mit der Bauleitung die einzelnen Versorgungsbetriebe
anzusprechen, um die genauen Leitungswege festzulegen.
Bei der Ausführung der Leitungsverlegung sind daraus
entstehende Umsetzungen der Baustoffe, des Bauzaunes
bzw. Unterfangungen von Kranbahnen, Beförderungswegen
etc. Sache des Bieters.
11. Die Erstellung eines Schnurgerüstes, das für die
bauordnungsrechtliche Abnahme vorbereitet ist, ist
kostenlos zu erbringen. Eine Abnahme des Schnurgerüstes
durch ofizieller Stelle, ist durch den Auftragnehmer zu
organisieren und durchzuführen.
Die Kosten für Vermessungsleistungen
(Einmessbescheinigung) trägt der Auftragnehmer. Die
Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Der Bieter hat sich durch die Pläne und an Ort und
Stelle über den Umfang der Leistungen überzeugt.
Die Abgabe des Angebotes gilt als Beweis, dass bei ihm
keinerlei Unklarheiten über die Art und den Umfang der
Arbeiten bestehen. Er erklärt, dass ihm die
vorerwähnten Vorbemerkungen und einschlägigen
Vorschriften bekannt sind und erkennt diese bei
Auftragserteilung als Vertragsbestandteil an.
Durch die Unterschrift erkennt der Bieter den Wortlaut
des Leistungsverzeichnisses in der Langtextversion
an und akzeptiert diesen als Vertragsgrundlage.
................................................,den
..............................
.......................................................
.........
(Stempel und Unterschrift)
Sonderbestimmungen für das Bauhauptgewerbe
Schutzmaßnahmen der bay. Berufsgenossenschaft (neueste
Ausgabe) sind verbindlich einzuhalten.
Schutzmaßnahmen der bay. Berufsgenossenschaft (neueste
5.1 Los 1 - ALDI
5.1
Los 1 - ALDI
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