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19
19.1
19.1
23 HLS
23
HLS
Vorbemerkungen Heizung/Lüftung/Sanitär Vorbemerkungen Heizung/Lüftung/Sanitär
1.1 ALLGEMEINE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
1.1.1 Allgemein
Die in der Leistungsbeschreibung ausgewiesenen Leistungen sind so zu erbringen, dass sie eine voll- ständige, fachgerechte und dauerhaft funktionstüchtige Ausführung im Rahmen der schlüsselfertigen Gesamterrichtung sicherstellen. Im Hinblick auf die Sicherstellung dieses Leistungserfolges werden nachfolgend einzelne, zur Erzielung dieses Erfolges notwendig zu erbringende Leistungen beschrieben; dies ohne Anspruch auf Vollständigkeit und lediglich als Mindestforderung.
Mit den Preisangaben wird in jedem Fall die vollständige Leistungserbringung erfasst.
Für die Lage der Räume und die Massenermittlung sind ausschließlich die Architektenpläne gültig. Die HLS - Pläne stellen somit die Funktionsprinzipien dar.
Grundlage dieser Ausschreibung und für die Ausführung sind die Verdingungsverordnung für Bauleistungen (VOB), Teil C, in der zum Ausschreibungszeitpunkt gültigen Fassung, die zur Zeit der Ausführung gültigen DIN-, VDE-, VDI-, DVGW-Vorschriften, die allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. neuester Stand der Technik, die Baugenehmigung mit deren Auflagen, die Ausführungs- und Detailplanung des Fach- ingenieurs und des Architekten bzw. des AG, der Text dieser zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und der Leistungsbeschreibung.
1.1.2 Normen, Regeln
Die geltenden Normen und Regeln in der jeweils neuesten Fassung liegen der Ausschreibung zugrunde und sind vom GU bzw. AN bei der Ausführung einzuhalten.
Der Auftragnehmer ist für die technisch richtige und zweckentsprechende Ausführung in der Leistungs- beschreibung aufgeführten Arbeiten voll verantwortlich.
Soweit gesetzliche Vorschriften und behördliche Auflagen den in der Ausschreibung genannten Vorschriften widersprechen, sind diese vorrangig einzuhalten. Die Widersprüche sind unverzüglich bekannt zu geben und zur Klärung der Bauleitung vorzulegen.
1.2 VORBEMERKUNGEN TECHNISCHE GEBÄUDEAUSRÜSTUNG
1.2.1 Allgemein
Die Anlagen sind in ihrem Aufbau sowie in allen Einzelheiten nach den anerkannten Regeln der Technik, den zum Zeitpunkt der Baudurchführung gültigen Normen, Richtlinien und Vorschriften, sowie nach der vorlie- genden Leistungsbeschreibung sorgfältig fachgerecht und funktionsfähig auszuführen.
Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten die technischen Anlagen auf Zweckmäßigkeit und Voll- ständigkeit zu prüfen und haftet ohne Einschränkung für die vorschriftsmäßige Ausführung, die verlangten Nutzeffekte, Wirtschaftlichkeit und das Funktionieren der gesamten Anlagen.
Sich aus der Werkplanung ergebende Leistungsverschiebungen gegenüber den ausgeworfenen projektierten Leistungsdaten, sowie eventuell erforderlich werdenden zusätzliche Leistungen (z.B. bezüglich des Schall- schutzes), die zur Erzielung der Gewährleistungsdaten erforderlich werden, berechtigen nicht zu Mehr- forderungen.
1.2.2 Werk-/Montageplanung
Auf Grundlage der vorliegenden Leistungsbeschreibung und den vorhandenen Ausführungszeichnungen unter Berücksichtigung aller fachspezifischen und bauseitigen Anforderungen erstellt der AN die Werk-/ Montageplanung bis zur ausführungsreifen Lösung unter Einschluss der Montage- und Werkstatt- zeichnungen, Schalt- und Regelpläne sowie der Schlitz- und Durchbruchpläne. Die Werk-/Montageplanung ist zwischen den einzelnen Gewerken (auch Innenausbaugewerke) speziell auf Höhenlagen und Kreuzungspunkte zu koordinieren.
Grundlage für die Werk-/Montageplanung ist die aktuelle Planung der Architektur, auch wenn die Ausführungszeichnungen der Haustechnikgewerke auf einem anderen Stand basiert. Anpassung auf geänderte Raumzuschnitte, Decken- und Fliesenspiegel, etc. erfolgt somit in der Werk-/Montageplanung.
Der Auftragnehmer hat die Berechnungen und die Werk-/Montagezeichnungen umgehend nach Auftrags- erteilung zu erstellen, dem Auftraggeber vorzulegen und dafür zu sorgen, dass alle an der Erstellung der Gesamtanlagen beteiligten Firmen die zur einwandfreien Funktion der Anlage notwendigen Unterlagen und Angaben erhalten. Die Vorlage entbindet den Auftragnehmer nicht von der Verantwortung für die Funktion der Anlage.
Änderungen und Ergänzungen der Anlage, die nach Abschluss der Ausführungszeichnungen notwendig werden, werden vom AN im Rahmen der Werk-/Montageplanung integriert.
Die Werk-/Montageunterlagen sind vor Verteilung mit den zuständigen Behörden, wie Bauaufsicht, Versor- gungsunternehmen, Brandschutzbehörden und dergleichen, abzustimmen und gegebenenfalls genehmigen zu lassen.
Besprechungsprotokolle hierüber und angezeichnete Pläne sind dem Auftraggeber unaufgefordert vorzu- legen. Die Genehmigungsplanung wird vom AG erstellt und vom AN weiter fortgeschrieben.
Der Auftraggeber und dessen Beauftragte sind über die Durchführung dieser Maßnahmen umgehend zu informieren.
Sämtliche Werk-/Montagepläne sind durch den AN in CAD zu erstellen. Dem AN werden die Werkpläne des Architekten als Datenträger im DWG- bzw. DXF-Format zur Verfügung gestellt.
Die von dem AN zu erstellenden Unterlagen müssen das Projekt kennzeichnen, sind zu nummerieren und vom Ausführungsingenieur zu unterzeichnen und müssen den Koordinationsvermerk der beteiligten Fachgewerke tragen. Die Plankodierungsvorschriften des Projektsteuerers sind zu beachten.
Der AN hat dafür zu sorgen, dass AG und dessen Beauftragte stets im Besitz der gültigen Werk-/ Montage- unterlagen (farbig angelegt) sind. Um Terminverzögerungen auszuschließen, sind die Berechnungen und Zeichnungen, sowie aller erforderlichen Angaben gemäß Terminplan mit den erforderlichen Vorlaufzeiten für die Prüfung anzufertigen und dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen.
Abweichend von der VOB sind alle Pläne zu liefern, die für die ordnungsgemäße Erstellung der Anlage benötigt werden; hierzu gehören auch:
- Berechnung des Rohr-Dehnungsausgleiches sowie der erforderlichen Festpunktkonstruktionen, soweit
erforderlich
- Fabrikats- und Materialliste
- Fortführung der Berechnungsunterlagen und Bemessungsnachweise
- Unterlagen für die Leistungen anderer Gewerke, z.B. Maurer, Stahlbau, Sanitär, Elektro, RLT-Anlagen,
MSR-Technik, Dämmung, soweit erforderlich
- Protokolle über alle im Rahmen der Einregulierungsarbeiten durchgeführten Messungen
- Angaben für bauseits vorzuziehende Leistungen (Beispiele: Bodenbelag in Zentralen)
- Darstellung der Einbringungswege in Zentralen mit Terminangaben
- Geometrische Orte der anzuschließenden Ver- und Entsorgungspunkte einschl. derer Auflistung
(Hol-/Bringepflicht)
- Zeitgerechte Angaben für bauseitige Leistungen (siehe Leistungsabgrenzung zu anderen Gewerken)
- Angaben für die Gewerkeverkabelung wie Stromaufnahme von Pumpen und Geräten
- Darstellung von Mitbenutzung anderer Gewerksinstallationen (Kabelbahnen, Halterungen etc.)
- Isolierpläne mit Kennzeichnung der Medienart (2-fach farbig angelegt)
- Genehmigungsvorlage Schilderliste
- Massenzusammenstellung für bauseitige Anstricharbeiten
- Zeitgerechte Angaben der Vorleistungen anderer Gewerke für Probebetrieb
- Alle Hilfsmittel für Einregulieren und Probebetrieb der Anlagen und Anlagenteile, die einer Zulassung und
Prüfung unterliegen
- Bemusterungszeichnungen
- Bemusterung der zu liefernden Bauteile, inkl. Lieferung der Musterbauteile.
Vor Montagebeginn sind sämtliche Werk-/Montagepläne nach den vorgesehenen Decken- und Fliesen- spiegeln abzustimmen.
Soweit während der Bauzeit Änderungen durch den Auftraggeber veranlasst werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Änderungen unverzüglich in seine Werk-/Montagepläne einzuarbeiten, sie sind auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen.
Desgleichen hat der Auftragnehmer die endgültigen Ausführungszeichnungen mit den zuständigen Behörden,
Versorgungsunternehmen, Branddirektion, Bauaufsicht, Bezirksschornsteinfegermeister etc., auf Einhaltung der entsprechenden Auflagen durchzusprechen und abzeichnen zu lassen. Hierdurch entstehende Reise- oder sonstige Nebenkosten werden nicht besonders vergütet. Dem Auftraggeber sind die abgezeichneten Pläne mit den jeweiligen Besprechungsprotokollen unaufgefordert vorzulegen.
14 Tage vor Montagebeginn stellt der Bieter dem Auftraggeber die Werk-/Montageplanung zur Verfügung:
Berechnungsunterlagen:
- Hydraulische Rohrnetzberechnung
Ausführungszeichnungen M 1:50
Detailpläne mit Schachtdetails M 1:10
Schaltschemata
Strangschemata
Übersichtspläne
Technikzentralen
Genehmigungsunterlagen
1.2.3 Genehmigungsunterlagen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erforderlichen Genehmigungen zur behördlichen Abnahme der Anlage einzuholen und die hierfür benötigten Anträge zu stellen, die Zeichnungen anzufertigen, sowie die Verhandlungen mit den Behörden zu führen. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht.
Der Auftraggeber und dessen Beauftragte sind über die Durchführung dieser Maßnahmen umgehend zu informieren.
Unterlagen für Anzeige- und Genehmigungsverfahren sind eine Nebenleistung des Auftragnehmers. Falls Unterlagen, auch vorläufige, vom Auftraggeber gestellt werden, ist dies bei der Kalkulation zu berück- sichtigen.
Die Genehmigungsplanung der AG ist durch den AN fortzuführen.
1.2.4 Muster
Alle im Raum sichtbaren Teile sind vor der Bestellung mit dem Auftraggeber und dem Architekten abzustimmen. Auf Anforderung sind Muster zur Verfügung zu stellen. Wenn der Auftraggeber oder die örtliche Bauleitung Muster-Montagen verlangen, so sind sie unentgeltlich für den Auftraggeber zu erstellen. Nach Freigabe durch den Auftraggeber werden die Muster für die festgelegten Bereiche Grundlage der Ausführung.
Eine Besichtigung der einzubauenden Aggregate, Materialien und Geräte beim Auftragnehmer bzw. auf dessen Prüfstand behält sich der Auftraggeber vor.
1.2.5 Ausführungsbedingungen
Die Anordnung der Anlagenteile ist so zu wählen, dass eine gute Zugänglichkeit zu den zu bedienenden Anlagenteilen, eine leichte gefahrlose Bedienbarkeit, sowie eine gute Ablesbarkeit aller Messinstrumente gewährleistet ist und ferner ausreichender Platz zur Durchführung von Reparaturen und zum Ausbau von Teilen zur Verfügung steht, ohne zusätzliche umfangreiche Demontagen und bauliche Veränderungen.
Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten für die von ihm auszuführenden Bauleistungen den Nachweis der Einhaltung der bauphysikalischen Anforderungen in prüfbarer Form vorzulegen. Dazu gehören die Lieferung aller erforderlichen Unterlagen, wie z.B. Prüfzeugnisse, Eignungsnachweise, Berechnungen, Brandschutz- zertifikate usw., der verwendeten Materialien, Konstruktionen und Anlagen und das Anmelden der anzeige-, genehmigungs- und überwachungspflichtigen Anlagen bei den Aufsichtsstellen bzw. Genehmigungsbehörden (Bauaufsicht, TÜV, Gewerbe- und Ordnungsamt, Brandschutzbehörde usw.).
1.2.6 Koordination
Vor Montagebeginn ist zwischen allen am Bauvorhaben beteiligten Firmen eine genaue Aufteilung der zur Verfügung stehenden Leitungswege und Räume vorzunehmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur einfügsamen Zusammenarbeit mit allen übrigen am Bau tätigen Unternehmen.
Abweichungen von der Planung und dem Auftrag sind dem Auftraggeber und dessen Beauftragten unauf- gefordert sofort als solche mit Kostenangabe schriftlich mitzuteilen. Dies gilt sowohl für die Planung wie für die Ausführung.
Alternativvorschläge sind mit einer detaillierten technischen Erläuterung und mit Angabe der Mehr- oder Minderkosten der empfohlenen Änderung dem Angebot beizulegen.
Änderungen zur nachfolgenden Leistungs- und Materialbeschreibung, die nach Auftragsvergabe anfallen, sind von Auftragnehmer kosten- und planungsmäßig zu erfassen und dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen.
Der Montage-/Werkplaner des Auftragnehmers hat sich unmittelbar nach Auftragserteilung mit dem Auftrag- geber und dessen Beauftragten in Verbindung zu setzen, um alle Grundlagen der Ausführungsplanung festzulegen. Hierzu gehört insbesondere die Koordination aller mit dem Gewerk Beteiligten.
Die mit dem Auftraggeber getroffenen Festlegungen sind vom Montageplaner in Bezug auf Durchführbarkeit und terminlichen Ablauf zu prüfen (Architektur, Statik, Koordination übrige Ausbaugewerke etc.).
Dem Auftraggeber wird hierzu ein detaillierter Terminplan mit den Montagezeichnungen und den Schnitt- punkten der übrigen Ausbaugewerke vorgelegt.
Dem Auftragnehmer bzw. dessen Montageplaner obliegt die Führung und Vorlage eines wöchentlichen Tätigkeitsberichtes der Montagefirmen, sowie die Anfertigung, Verteilung der Baustellen-Besprechungs- protokolle und Führung des Bautagebuches.
1.2.7 Bauleitung
Durch einen geeigneten Fachingenieur des Auftragnehmers.
1.2.8 Nachstemmarbeiten
Wand- und Deckendurchbrüche sowie Schlitze werden nach Angabe des Auftragnehmers vom Gewerk Rohbau erstellt. Eventuelle Nachstemm- und Bohrarbeiten sind vom Auftragnehmer selbst auszuführen, die Kosten sind in das Angebot einzukalkulieren. Das Durchstemmen und Abtrennen von Bewehrungseisen ist nur mit Zustimmung des Tragwerksplaners gestattet.
Stemmarbeiten dürfen nur mit Genehmigung des Statikers ausgeführt werden.
Für eventuelle Bauschäden ist der Auftragnehmer voll verantwortlich. Die hier anfallenden Kosten müssen in den Einheitspreisen enthalten sein. Nachforderungen werden nicht anerkannt.
1.2.9 Gerüste
Auf- und Abbau sowie Vorhalten der Gerüste mit Arbeitsbühnen unabhängig von der Höhe.
1.2.10 Befestigungen usw.
Stemm-, Bohr- und Fräsarbeiten, Befestigungen aller Art, das Nachstemmen zu Schlitzen und Durchbrüchen sowie das Einsetzen von Halterungen.
1.2.11 Beschilderung und Kennzeichnung
Sämtliche Anlagenteile sind mit einer einheitlichen Resopalbeschilderung mit Schraubbefestigung zu versehen.
Alle Rohre/Kanäle sind mit Fließrichtungspfeil und Art des Mediums zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist für alle Gewerke einheitlich in Abstimmung mit dem Auftraggeber vorzunehmen.
1.2.12 Anstricharbeiten
Die Anlagenteile wie sichtbare Rohrleitungen, Flansche, Befestigungen etc. haben entweder eine feuer- verzinkte Oberfläche oder sind nach gründlicher Reinigung und Entrostung zweimal gut deckend mit geeigneter Rostschutzfarbe zu streichen, die beiden Farbschichten erhalten Farbtöne. Alle vorgenannten Anlagenteile sind mit einem Endanstrich zu versehen. Vor Ausführung ist eine Abstimmung über den zur Anwendung kommenden RAL-Farbton mit dem Architekten herbeizuführen.
1.2.13 Nebengewerke
Nachprüfung der Qualität von Medien und Leistungen aus Nebengewerken, die zum ordnungsgemäßen und gewährleisteten Betrieb der vom Auftragnehmer erstellten Leistung notwendig sind.
1.2.14 Prüfungsgebühren
Gebühren für notwendige Abnahmen durch Behörden, Institute und Sachverständige, TÜV, DEKRA, VdS, Hygiene- und Gesundheitsamt, Bezirksschornsteinfegermeister etc. trägt der Auftragnehmer.
1.2.15 Schutz öffentlicher Anlagen
Öffentliche Anlagen und Einrichtungen auf dem Baugelände sind während der Bauzeit gegen Beschädigung zu schützen und jederzeit zugänglich zu halten.
1.2.16 Brandabschnitte
Alle Anlagenteile, die Brandabschnitte überqueren, sind mit geeigneten, zugelassenen und mit Prüfzeugnis versehenen Komponenten zu versehen. Die Anforderungen sind in der Ausführungsplanung abzustimmen.
Prüfzeugnisse sind zur Abnahme vorzulegen.
1.2.17 Ordnungsgemäße Ausführung
Leistungen, die den vorgenannten Normen, Richtlinien, Vorschriften, Verordnungen und behördlichen Auflagen nicht entsprechen, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen zu bringen.
1.2.18 Befestigungen, Konsolen und Fundamente
Die Fundamente für die Geräte, Pumpen und sonstige Aggregate sind nach Angabe des Bauphysikers zu erstellen.
Zur Aufhängung und Befestigung der Rohrtrassen und Rohre, sowohl in den Montageschächten als auch an den Decken sind stabile Konstruktionen aus Profileisen und Rundeisenstangen, jeweils in verzinkter Ausführung, herzustellen und der Nachweis über die Zug- und Druckfestigkeit rechnerisch vorzulegen.
Das Durchstemmen von Decken zu Befestigungszwecken ist grundsätzlich nicht zulässig. Sofern keine Ankerschienen vorhanden sind, müssen geprüfte Metallselbstbohrspreizdübel verwendet werden. Befestigungen, gleich welcher Art, dürfen nicht eingeschossen werden. Die Verwendung von Gips zur Befestigung von Halterungen in Decken, Wänden, Unterzügen oder Stützen ist untersagt.
Rohr- bzw. Kanalöffnungen sind während der Montagezeit sorgfältig zu verschließen.
Bei der Durchdringung von Kanälen und Rohren durch Wände, die keinen Brandabschnitt darstellen, sind diese mit einer beständigen Ummantelung zum Schutz gegen Mörtelfraß zu ummanteln. Außerdem sind die entsprechenden Festlegungen des Schwingungs- und Schallschutzes einzuhalten.
Wand- und Deckendurchführungen sind körperschalldämmend und dicht verschlossen auszuführen.
Material: Mineralwolleschalen, Alu-Kaschiert. Bei Deckendurchführungen ist ein Überstand von 20 cm über Fußboden vorzusehen.
Alle verwendeten Isolier- und Wärmedämmmaterialien haben nicht brennbar (nach Klasse A 1) zu sein. In Zentralen und ständig zugänglichen Bereichen bzw. in sichtbaren Bereichen ist eine Ummantelung aus PVC zu montieren. Korrosionsgefährdete Anlagenteile sind mit einem dauerhaften Schutzanstrich zu versehen.
1.2.19 Schallschutzmaßnahmen
Sämtliche Aggregate wie Pumpen, Motoren und sonstige Geräte, sowie die Kanäle und Rohrleitungen sind gegen das Gebäude schwingungsfrei zu lagern.
Alle Befestigungen sowie alle Berührungsstellen mit anderen Bauteilen sind mit schall- und wärmedämm- enden Einlagen, entsprechend den Schall- und Wärmeschutzforderungen des Bauphysikers, zu versehen.
Die Lagerung aller beweglichen Teile, Achsen usw. muss geräusch- und wartungsarm sein.
1.2.20 Fabrikate
Alle vom Auftragnehmer zu liefernden Materialien, insbesondere Geräte, Motoren, Pumpen, Gegenstände, Armaturen und Regelorgane, sind vor der Bestellung mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Vor Montagebeginn ist eine Bemusterung mit dem Auftraggeber durchzuführen. Diese ist vom AN zu veranlassen und hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Terminverschiebungen durch Lieferfristen auszu- schließen sind. Alle Teile, die zur Erstellung der Anlage gehören und nicht besonders erwähnt sind, aber für die Herstellung und zur Vollendung der Anlage unerlässlich sind, müssen in den Preisen enthalten sein.
Armaturen, Aggregate gleicher Zweckbestimmung müssen auch gleichen Fabrikates sein, unabhängig vom Gewerk. Sie müssen, soweit verfügbar, baumuster- oder DVGW-geprüft sein.
Alle Geräte sind nach energiewirtschaftlichen Gesichtspunkten auszuwählen und anzubieten.
Alle Geräte- und Anlagenteile sind mit dem zum einwandfreien Dauerbetrieb notwendigen Zubehör auszurüsten.
Für die Dichtungselemente sind entsprechende Prüfzeugnisse vorzulegen.
Es sind prinzipiell Typen der letzten aufgelegten Serien zu verwenden.
Um eine Einheitlichkeit sicherzustellen, behält sich der Auftraggeber vor, jeweils nur ein Fabrikat zu bestimmen, ohne dass es einer Begründung bedarf.
Zugelassen ist nur die ausschließliche Verwendung von Materialien, Geräte und Anlagen aus EU-Staaten bzw. nach vorheriger Abstimmung Materialien anderer Staaten, die den deutschen Vorschriften entsprechen.
Die Eignung aller zum Einbau vorgesehenen Materialien und Produkte sind durch Prüfzeugnisse bzw. Prüfberichte staatlich anerkannter Materialprüfungsämter zu belegen. Sie müssen in allen Teilen den gültigen Bau- und DIN-Vorschriften entsprechen und die entsprechenden Gütesiegel tragen. Beschriftungen und Bedienungsanleitungen sind grundsätzlich in deutscher Sprache auszuführen. Die Ersatzteillieferung muss für mindestens 10 Jahre sichergestellt sein.
1.2.21 Geräteschutz
Alle Gegenstände, Armaturen, Apparate, Motoren, Regelorgane und sonstige Geräte müssen vor der Montage geschützt gelagert werden. Für eventuelle Zerstörung oder Bruch oben genannter Geräte übernimmt der Auftraggeber keine Haftung.
Rohrleitungen, Kanäle, Kabeltrassen, Armaturen, Gräte sind vor dem Aufbringen von Dämmmaterial oder Verkleidung gründlich von Bauschutt zu reinigen und beschädigte Grund- und Rostschutzanstriche zu erneuern.
Neben der Reinigung hat eine generelle erstmalige Wartung sämtlicher mechanischer Teile zu erfolgen.
Rohr- und Kanalöffnungen sind während der Montagezeit sorgfältig zu verschließen. Alle Geräte sind nach der Montage durch geeignete Maßnahmen vor Verschmutzung, Beschädigung und Witterungseinflüssen wirkungsvoll zu schützen. Eine besondere Vergütung für diese Schutzmaßnahmen erfolgt nicht.
1.2.22 Einweisung des Bedienungspersonals
Für die Einweisung des Betriebspersonals sind spätestens 1 Monat vor der Inbetriebsetzung zusätzlich, ohne Vergütung, ausführliche Funktions- und Betriebsbeschreibungen für alle Geräte und Anlagenteile, sowie Fließ- und Regelschemata in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich während der Montage und der Probebetriebsläufe das Wartungs- und Bedienungspersonal des Auftraggebers ohne besondere Vergütung ausreichend zu unterweisen. Zum Abschluss der Einweisung wird ein Protokoll angefertigt, mit dem das Bedienungspersonal bestätigt, dass die ausreichende Einweisung erfolgt ist. Gegebenenfalls muss die Einweisung mehrfach durchgeführt werden.
1.2.23 Dichtheitsprüfungen
Dichtheitsprüfungen sind erforderlichenfalls auch in Teilabschnitten durchzuführen.
Der Auftraggeber oder sein Beauftragter ist so rechtzeitig zu informieren, dass er an den Dichtheitsprüfungen teilnehmen kann.
Dichtheitsprüfungen und Einregulierungen sind durch Protokolle zu belegen.
Filter und Schmutzfänger sind nach Spülen und Dichtheitsprüfung zu reinigen.
1.2.24 Probebetrieb, Einregulierung und Inbetriebnahme
Alle für die Inbetriebnahme, Druckprobe und Probebetrieb notwendigen Betriebsstoffe und Leistungen sind zu erbringen, ebenso das Betreiben der Anlage zur Einregulierung.
Der Auftragnehmer hat alle notwendigen Einstellungen und Regulierungen vorzunehmen, um die Funktion bei allen verlangten und/oder vorgeschriebenen Betriebsbedingungen zu erreichen. Sämtliche Messungen der Durchflussmengen, Stromaufnahmen, Drücke, Temperaturen, Leistungen und Geräuschpegel etc. sind in einem Messprotokoll zu fixieren.
1.2.25 Leistungsmessung
Leistungsmessungen sind vorgeschrieben und gehören zu den Leistungen des Auftragnehmers. Sie sind grundsätzlich vor der Abnahme durchzuführen und zu protokollieren.
Der Leistungsnachweis kann auch nach Abnahme - innerhalb der Gewährleistungszeit - verlangt werden, wenn die der Dimensionierung zugrundeliegenden Belastungen zum Zeitpunkt der Abnahme nicht vorhanden
waren.
Der Auftragnehmer hat sämtliche Maßnahmen und Arbeiten vorzubereiten und durchzuführen, die für den Nachweis der zugesicherten Leistung notwendig sind. Die erforderlichen Messgeräte mit Prüfzeugnissen, Kennlinien, Eichkurven usw. stellt der Auftragnehmer.
Über die zu verwendenden Messgeräte und der anzuwendenden Messmethoden entscheidet im Zweifelsfall der Auftraggeber.
Werden die in der Leistungsbeschreibung genannten Werte nicht erreicht, so hat der Auftragnehmer alle zur Erreichung dieser Werte notwendigen Maßnahmen, inkl. der erneuten Leistungsmessung, kostenlos durchzuführen.
Änderungen oder Bauschäden, die durch derartige Nacharbeiten notwendig werden, muss der Auftrag- nehmer auf seine Kosten durchführen bzw. beheben.
Gelingt dem Auftragnehmer der Nachweis der geforderten Werte und Leistungen nicht, so kann der Bauherr den kostenlosen Ausbau der Anlage verlangen. Alle hiermit im Zusammenhang stehenden Ausbaukosten sowie die Installationskosten einer Neuinstallation gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Weitere wirtschaft- liche Nachteile, wie z.B. Mietausfall etc., sind zusätzlich vom Auftragnehmer zu erstatten.
Es steht dem Bauherrn frei, anstelle des Ausbaus der technischen Anlage eine entsprechende Minderung der vereinbarten Lieferungs- und Einbaukosten zu fordern.
1.2.26 Einzuhaltende Garantiewerte
Die einzuhaltenden Garantiewerte in Bezug auf die Raumkonditionen wie z.B. Temperatur und Geräusch- pegel sowie der dimensionierenden Außenzustände für die Auslegung der Anlagen sind unter "Leistungs- beschreibung" aufgeführt.
Sämtliche hier aufgeführten Daten sind Bestandteil der Gewährleistungsbedingungen.
1.2.27 Bautagebuch
Es ist ein Bautagebuch zu führen, dass die täglichen Aktivitäten aufzeigt. Hierzu müssen die Montage- besetzung, der Montagebereich, eine Zusammenfassung der durchgeführten Montagearbeiten sowie "Besondere Vorkommnisse" hervorgehen.
Die Berichte sind wöchentlich der Bauleitung des AG's vorzulegen.
1.2.28 Schlussdokumentation
Die Kosten dafür sind, soweit sie keine Nebenleistungen nach VOB/VOL darstellen, in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Die Bestandsunterlagen haben mit der Bauausführung, den installierten Anlagen und den Anlagenbezeich- nungen übereinzustimmen. Die Bestandsunterlagen sind geordnet mit äußerer Angabe des Inhaltes, Gewerkes und Bauvorhabens in Mappen oder Büroordnern zu übergeben.
Mindestens 1 Woche vor Inbetriebnahme der Anlage ist vorab 1 Exemplar der kompletten Bestands- unterlagen und der Bedienungsanleitung als Vorabzug zwecks Prüfung dem Fachingenieur vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich die Nachforderung von zusätzlichen Angaben zu den Bestandsunterlagen vor. Nachforderungen sind bis zu sechs Monate nach der Endabnahme des Gebäudes möglich.
Der Auftragnehmer liefert bei Übergabe der Installation an den Auftraggeber in Ergänzung zur VOB, Teil C, DIN18379:
- Bestandszeichnungen in 3-facher Ausfertigung, davon 1-fach pausfähig,
4-fach als Papierpause auf DIN A4 Format gem. DIN 824 gefaltet, davon 2-Satz farbig angelegt nach DIN.
1 kompletter Satz auf Datenträger im aktuellsten Autocad-Format (Datei-Format DWG und DXF).
- Ein zusätzlichen Satz Fließ- und Schaltschemen, aufgezogen auf Hartfaserplatte und mit Klarsichtfolie
überzogen und zum Aushang in technischen Zentralen.
Jeweils in 3-facher Ausfertigung:
- Protokolle über alle im Rahmen der Einregulierung durchgeführten Messungen.
- Anlagen- und Funktionsbeschreibung
- Bedienungs- und Wartungsanweisung
- Ersatzteilliste
- Kopien behördlicher Prüfbescheinigungen und Werkstattteste
Die zu erbringenden Unterlagen sind wie folgt nach Anlagensystem zu gliedern:
A Inhaltsverzeichnis
B Zeichnungsverzeichnis
C Eine detaillierte Anlagenübersicht mit sämtlichen Gewährleistungsdaten unter Angabe der vorgegebenen
Voraussetzungen sowie Erläuterung der Anlagen und der Funktion.
D Bedienungsanweisung, dazu gehören: Ausführliche Beschreibung der Betätigung der Anlagen, nach
Systemen bzw. Anlagen getrennt.
Ergänzend sind die entsprechenden technischen Unterlagen des Geräteherstellers mit Einbaumaß-
nahmen und alle technischen Daten sortiert abzugeben.
E Eine Bestandsliste unterteilt in Gruppen (z.B. allgemeine Luft-, Heizungs- oder Sanitärtechnik,
Schalt- und Regelungsanlagen, Gas, Benzin, Ölfeuerungstechnik, Wasseraufbereitung,
Kältetechnik, Hebeanlagen, etc.) mit Angaben des Einbauortes, des Fabrikates, einschl. Typ, der
Leistungsdaten, der durchzuführenden Arbeiten lt. Arbeitskarte und der Angabe der Inspektionen
und Wartungen pro Jahr. Ferner sind alle notwendigen Schmiermittel, Reinigungsmittel, etc.
aufzulisten. Die entsprechenden Arbeitskarten mit Identifikationsnummer und detaillierter Auflistung der
einzelnen Arbeitsgänge.
Eine Auflistung der Arbeiten, die durch das Bedienungspersonal auszuführen ist in Abhängigkeit
von Zeitintervallen (z.B. täglich, wöchentlich, monatlich).
F Ersatzteilaufstellung, dazu gehören:
Aufstellung aller dem Verschleiß unterliegenden Anlagenteile wie z.B. Keilriemen, Kupplungen,
Schaltgeräte, Kompensatoren, Sicherungen, Stopfbuchspackungen, Dichtungen, usw. mit
Angaben von: Hersteller, Typ, Größe, Leitung und Bestelldaten
G Technische Berechnungen, dazu gehören: Bei sanitärtechnischen Anlagen z.B.: Fortführung der
Berechnung der Rohrnetze, Fortführung der Berechnung der Druckerhöhungsanlage, Fortführung
der Berechnung der Hebeanlagen, Fortführung der Berechnung der sicherheitstechnischen Ausrüstungen,
Fortführung der Berechnung von Gasverbrauchsanlagen, Fortführung der Berechnung von Zu- und Abluft
bei innenliegenden Räumen.
H Protokoll zur Funktionsprüfung und Messungen zu Funktionsprüfungen, dazu gehören:
Rechtsverbindliche vom Auftragnehmer und Beauftragten ddes Auftraggebers unterschriebene Protokolle
der Abnahmen und zugehörigen Messungen. Die Gerätekennlinien mit eingetragenen Betriebspunkten und
Kanal- und Rohrnetzkennlinien sowie die Stromaufnahme der Elektromotore aller Aggregate und Auflistung
der eingestellten Werte an den Schutzvorrichtungen.
I Protokolle zur Leistungsmessung, dazu gehören: Die Unterlagen wie vor, jedoch zu den geforderten
Leistungsmessungen.
J Bestandszeichnungen: Alle Bestandszeichnungen sind mit deutlicher Aufschrift "Bestandsplan",
einer eindeutigen Bezeichnung, einer Blatt-Nummer, dem Firmenstempel, der rechtsverbindlichen
Unterschrift und dem Datum zu versehen. Mit der Unterschrift wird bestätigt, dass die Darstellungen auf
den Plänen der wirklichen Ausführung entsprechen.
Rohrleitung und Kanäle sind mit Dimensionen zu versehen.
Durchflussmenge und Fließrichtung sind einzutragen.
Die Beschriftung und Kennzeichnung muss so ausführlich sein, dass ohne zusätzliche Information
eine einwandfreie Darstellung der Anlage gegeben ist.
Es sind sämtliche wichtigen technischen Daten wie Leistungen, Größe, elektr. Daten, Durchflussmengen,
Abflusswerte, Sollwerte von Fördermengen, Temperaturen und dergleichen einzutragen, sowie Einstell-
werte.
Die Bestandsunterlagen müssen folgende Unterlagen enthalten:
Grundrisszeichnungen der Anlagen mit allen zugeordneten Rohrleitungen, Kanälen, Gittern, usw., M 1:50,
Zeichnungen der Zentralen in Draufsicht, Ansicht bzw. Schnitt, Maßstab mindestens M 1:50 (falls
erforderlich M 1:20).
Zeichnungen von Einzelteilen (falls erforderlich) als Detailplan in Draufsicht, Ansicht bzw. Schnitt
M 1:20 / M 1:25, sowie Abwicklungen.
System- und Schemazeichnungen mit Darstellung der Anlagenfunktion, Eintragung der Betriebswerte
sowie den unter Punkt "Bedienungsanweisung" genannten Erfordernissen.
K Behördliche Abnahmen, dazu gehören:
U.a. erforderliche Unterlagen des TÜA des TÜV, DEKRA, des Industrieverbandes, Wärme-, Klima- und
Gesundheitstechnik, Versorgungsunternehmen, Gaswerke, Bezirksschornsteinfegermeister, Hygiene- und
Gesundheitsamt und sonstiger Sachverständiger.
1.2.29 Abnahme
Als Voraussetzung für die Abnahme gelten die unter den "Technischen Vorschriften" niedergelegten Ausführungen.
Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen gilt:
Die Abnahme ist durch den Auftragnehmer vorzubereiten und schriftlich zu beantragen.
Die Abnahme der Anlage hat förmlich zu erfolgen.
Die Anlage muss einreguliert und die Garantiewerte müssen durch Messprotokolle nachgewiesen sein. Der Auftraggeber behält sich, diese Messprotokolle durch Abnahmemessungen eines Gutachters überprüfen zu lassen. Diese Überprüfung ist ebenfalls Voraussetzung für die Abnahme.
Die Zeiten sind im Terminplan zu berücksichtigen.
Die Abnahme wird nur erteilt, wenn alle Anlagen bereits mind. 1 Kalenderwoche betriebssicher laufen.
Alle erforderlichen Abnahmen durch z.B. TÜV, TÜA, DEKRA und sonstigen Behörden und Institute müssen mängelfrei abgeschlossen sein.
Die geforderten Betriebsbeschreibungen, Bedienungs- und Wartungsanweisungen, Revisionszeichnungen und Bedienungsschemata müssen vorliegen.
Die Anlagen müssen ordnungsgemäß beschildert und bezeichnet sein.
Kann die Abnahme nicht erteilt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die installierten Anlagen bis zur endgültigen Abnahme auf seine Kosten zu betreiben und zu warten.
Muss der Beauftragte des Bauherrn aufgrund festgestellter Mängel die Abnahme mehr als 1 x wiederholen, so wird der Auftragnehmer mit den entsprechenden Kosten belastet. Der Betrag wird von der Schluss- rechnung in Abzug gebracht.
Werden während des Erstbezuges wegen besonderer Möblierung oder Raumteilung Nachregulierungs- arbeiten erforderlich, die zum Zeitpunkt der Abnahme nicht bekannt bzw. erkennbar waren, so sind diese auch nach der förmlichen Abnahme der Gesamtinstallation für den Auftraggeber kostenlos durchzuführen.
Der AG kann die Mängelbeseitigung auch für Mängel, die von ihm oder von den zuständigen Vertretern der Behörden, wie z.B. Brandschutzbehörde, VdS, TÜV usw. bei der Abnahme der Leistung nicht erkannt worden sind oder die, die Beauftragten hätten erkennen können oder müssen, bis zum Ablauf der Gewährleistungs- frist verlangen. Seine Ansprüche werden durch die Abnahme also nicht berührt.
Die Prüfungen und Abnahmen und evtl. erforderliche Nachabnahmen sind für den Auftraggeber kostenlos durchzuführen und rechtzeitig, also mindestens 14 Tage vorher, zu beantragen. Die Aufwendung des Auftraggebers bzw. dessen Beauftragten für mehr als eine Nachabnahme sind diesem zu erstatten. Mit der Anmeldung der Abnahme müssen alle Bestandsunterlagen sowie die erforderlichen amtlichen oder behördlichen Abnahmen zur Vorprüfung vorgelegt werden.
1.2.30 Zusätzliche Kosten
Der Auftragnehmer bestätigt durch die Angebotsabgabe, dass alle aus der Eigenschaft der Baustelle erwachsenden Erschwernisse bekannt sind und bei der Kalkulation berücksichtigt wurden.
Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten für die erforderliche Absperrung und Beleuchtung sowie die sonstigen Sicherungen der Baustelle zu sorgen.
Für alle bis zur Abnahme der Leistungen eingetretenen Schäden an den vom Auftragnehmer hergestellten Bauleistungen, Bauteilen, Anlagen usw., auch wenn sie durch Unbekannte entstanden sind, haftet der Auftragnehmer. Er hat alle zur Sicherung der Vertragsleistungen erforderlichen Maßnahmen unter eigener Verantwortung zu ergreifen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen erwachsenen mittelbaren und unmittelbaren Schäden und verpflichtet sich, den Auftraggeber und die Bauleitung von allen gegen diese in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe in vollem Umfang freizustellen. Den Auftrag- geber trifft im Verhältnis zum Auftragnehmer keine eigene Sicherungspflicht.
1.2.31 Baureinigung
Während der gesamten Bauzeit hat der AN den durch ihn anfallenden Bauschutt ständig, mindestens einmal wöchentlich zu beseitigen.
1.2.32 Betrieb der Baustelle
Der AN ist verpflichtet Baustellenflächen, Lager- und Arbeitsräume freizumachen, sobald die Flächen und Räume für den Baufortschritt benötigt werden, gegebenenfalls muss dies mehrfach erfolgen.
Die Baustelle ist nach Fertigstellung unverzüglich zu räumen.
Vorbemerkungen Heizung/Lüftung/Sanitär
23.1 Lieferung und Montage einer Heizungsanlage
23.1
Lieferung und Montage einer Heizungsanlage
23.2 Lieferung und Montage von RLT-Anlagen
23.2
Lieferung und Montage von RLT-Anlagen
23.3 Lieferung und Montage einer Sanitäranlage
23.3
Lieferung und Montage einer Sanitäranlage
23.4 Insgemein
23.4
Insgemein