Erdarbeiten
Neubau 1. BA Labor- u. Bürogebäude Medizin Uni Oldenburg
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1. Baubeschreibung Bauvorhaben Auf dem Medizin-Campus am Pophankenweg in Oldenburg soll ein 1. Bauabschnitt für ein Labor- und Bürogebäude für 7 Abteilungen mit vorrangig vorklinischen und klinisch-theoretischen Fächern, sowie klinischen Arbeitsgruppen aus dem Bereich der Grundlagenforschung entstehen. Der Schwerpunkt der Arbeitsweise liegt im Bereich der laborbezogenen Forschung. Des Weiteren wird hier die Anatomie-Lehre für die Humanmedizin erfolgen. Kennwerte des Gebäudes Grundstücksgröße: 23.000 m² Baufeldgröße: 7.000 m² Nutzungsfläche 1-7: 5.342,2 m² BGF: 10.277,0 m² BRI: 45.280.0 m³ Hauptgebäude Baunull = +5,20 ü.NHN (OKFF EG) UG-EG-1.OG-2.OG-3.OG-TZ Energiezentrale Baunull = +5,20 ü.NHN (OKFF EG) UG-EG 1.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung: Der Campus Pophankenweg soll auf einem ca. 23.000 m² großen Grundstück nordwestlich der Innenstadt Oldenburgs und in unmittelbarer Nähe zum Campus Wechloy und Campus Haarentor entstehen. An das Grundstück grenzt die öffentliche Straße "Im Technologiepark", über welche die Zufahrt erfolgt. Alle öffentlichen Straßen, Gehwege sowie Parkräume sind freizuhalten. 1.1.2 Besondere Belastungen Besondere Belastungen aus Immission sowie besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen liegen nicht vor. 1.1.3 Art und Lage der baulichen Anlage Das Gebäudekonzept zeigt ein 4-geschossiges Gebäude (EG-3.OG) mit aufgesetzter Technikzentrale als Staffelgeschoss. Das Staffelgeschoss ist kein Vollgeschoss. Das Gebäude verfügt über ein Untergeschoss. Derzeit liegt die Attikahöhe des 4-geschossigen Teils bei ca. 17,455 m und die der TZ bei 22,50m über OKFB, die EFH ist mit 5,20 ü. NHN festgelegt. Der viergeschossige Baukörper verfügt über eine längliche Grundform mit einer Kantenlänge von ~67 Metern in den Obergeschossen und ~84 m im Erdgeschoss. Die Breite des Hauptgebäudes bertägt ~23 Meter.  Es folgt ein ca. 10 m breiter Anlieferhof als verbindendes Element zur Energiezentrale/ Wertstoffgebäude, die Abmessungen hierzu betragen ~28 * 16,50 m. Das Gebäude ist der Gebäudeklasse 5 zuzuordnen, es handelt sich um einen Sonderbau. Laut des vorliegenden Geotechnischen Berichtes ist der anstehende Baugrund gut tragfähig, so dass die üblichen Flachgründungsvarianten zur Ausführung kommen können (Gründungsplatte, Streifen- und Einzelfundamente). Das Grundwasser wird laut Bodengutachten als stark betonangreifend (XA3) eingestuft. Für Gründungsbauteile ist daher eine Betongüte C35/45 erforderlich. Eine Wasserhaltung ist so lange aufrecht zu halten, bis das Gebäude aufgrund genügend Eigengewichts auftriebssicher ist. Zur Auftriebssicherung wird, nach fertiggestellter Decke über UG und Verfüllung der Baugrube, neben einer erforderlichen Wasserhaltung das UG des Hauptgebäudeteils temporär geflutet. Das Hauptgebäude ist nach Fertigstellung der Decke über 2.OG auftriebssicher. Außerdem werden Zuganker unter den leichten und somit niemals auftriebssicheren Gebäudeteilen angeordnet. Die Skelettbauweise besteht mit einer Ausnahme der Dachtechnikzentralen aus Stahlbeton, die nichttragenden Brüstungen und Stürze werden von der StB-Decke als Kragarm gehalten. Die Technikzentrale selbst wird als leichte Stahlkonstruktion auf einem ca. 1 m hohem Stahlbetonsockel hergestellt. Die Deckenlasten werden über Stahlbetonstützen und die Wandscheiben der Treppenhaus-/ WC-Kerne in den Baugrund abgetragen. Nichttragende Wände werden in Gipskartonbauweise bzw. Kalksandstein hergestellt. Im Gebäude ist an zentraler Stelle ein Luftraum mit verglastem Dach angeordnet, welcher die Belichtung der angrenzenden Räume wie Foyer, Teeküchen, Labore und Flure etc. gewährleistet. Die übrigen Dachflächen werden teils als begrünte Flachdächer ausgeführt und nehmen Anlagen der Gebäudetechnik sowie Photovoltaikelemente auf. 1.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen: Die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind zwingend einzuhalten. Die Zutritts- und Zufahrtskontrolle ist Leistung des AN, ihm obliegt die Organisation, Kontrolle und Dokumentation. Die Baustelle darf nur zum direkten Be- und Entladen angefahren werden. Lieferfahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss des Entladevorgangs zu entfernen. Parkplätze Für Kraftfahrzeuge der Arbeitnehmer stehen auf dem Gelände und im Baustellenbereich keine Parkplätze zur Verfügung. Zufahrt der Baustelle Die Zufahrt/ der Transport von Materialien kann, wie im Baustelleneinrichtungsplan vorgesehen, über die Straße "Im Technologiepark" erfolgen. 1.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen: Die Baustelle darf nur über die gekennzeichneten Zu- und Ausgänge betreten werden. Wege für den Personen- bzw. Fahrzeugverkehr auf der Baustelle dürfen nicht durch Bauarbeiten beeinträchtigt werden. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind stets freizuhalten. Anderweitige betriebliche Tätigkeiten auf der Baustelle und den Zufahrten, auch durch den Nutzer dürfen nicht durchgeführt werden. Auf dem Baustellengelände gilt §1 StVO. Die Zufahrten zum angrenzenden Parkplatz und dem Helmholtz-Institut im Osten des Baugrundstückes sind ständig freizuhalten. 1.1.6 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit der Transporteinrichtungen und Transportwege: Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend an den jeweiligen Verwendungsort auf der Baustelle zu verbringen. Be- und Entladung sind mit der Objektüberwachung mindestens eine Woche vor der Lieferung abzustimmen. Der Bereich vor der Baugrubenböschung, dem Sicherheitsstreifen und dem Baugrubenverbau darf nicht als Lagerfläche und/oder Transportweg genutzt werden. 1.1.7 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen: Die Baustelle wird gemäß den beiliegenden Baustelleneinrichtungsplänen erschlossen. Die Baustelleneinrichtungsfläche wird dem AN durch die örtliche Bauleitung zugewiesen. Ein Anspruch auf bestimmte Flächen für die eigene BE des AN besteht grundsätzlich nicht. Die zugewiesenen Flächen können unter Umständen gewechselt werden. Hierzu muss vom AN innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung der Bedarf an Containeraufstellflächen (u. a. Größe, Anzahl) der Objektüberwachung schriftlich übermittelt werden. Eine Vergütung für das Versetzen der BE ist einzukalkulieren. Über die beabsichtigte Einrichtung und Organisation der Baustelle hat der AN einen Baustelleneinrichtungsplan auf der Grundlage des BE-Planes des Architekten aufzustellen und der Bauleitung des AG zur Genehmigung vorzulegen. Sämtliche Baustelleneinrichtungsmaßnahmen des AN müssen die gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen einhalten. Die Baustelleneinrichtung ist unmittelbar nach Abschluss einzelner Leistungen des ANs auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Genehmigungen bzw. das Befolgen behördlicher oder behördenähnlicher Auflagen, die für die Ausführung der Arbeiten notwendig werden, müssen vom AN eingeholt werden, z. B. die Nutzung öffentlichen Grundes für (Mobil-) Kräne, Betonpumpen, Stand- und Abladeflächen etc. 1.1.8 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit, Ergebnisse von Bodenuntersuchungen: Die Baugrundverhältnisse des Bodens sind in dem vorliegendem Baugrundgutachten des beauftragten Ingenieurbüros dokumentiert und liegt den Gewerken, Baustellenlogistik, Tiefbau/Spezialtiefbau, Vorgezogene Maßnahme Infrastruktur, Außenanlagen, Rohbauarbeiten bei. Jeder AN kann jedoch das vorliegende Baugrundgutachten anfordern. 1.1.9 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern, Art, Lage, Abfluss, Abflussvermögen und Hochwasserverhältnisse von Vorflutern: Die Baugrundverhältnisse in Bezug auf die Grundwasserhaltung sind in dem vorliegenden Bericht zur Grundwasserhaltung des beauftragten Ingenieurbüros dokumentiert und liegt dem Leistungsverzeichnis Baustelleneinrichtung bei. 1.1.10 Besondere umweltrechtliche Vorschriften: Das "Merkblatt zur Staubminderung auf Großbaustellen" ist vom AN zu beachten und die vorgegebenen Maßnahmen umzusetzen. Alle zu verwendeten Holzprodukte müssen nachweislich aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung kommen. 1.1.11 Entsorgung: Die Reststoffe sind sortenrein zu entsorgen (d.h. z.B. Kunststoffe und Holz etc.). Der AN ist verpflichtet, alle durch ihn verursachten Reste und Abfälle, arbeitstäglich zu beseitigen und sortenrein zu entsorgen. 1.1.12 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle, z. B. wegen Forderungen des Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- oder Immissionsschutzes, vorliegende Fachgutachten oder dergleichen: Die Beeinträchtigung der Umgebung durch Lärm, Staub und dem eigentlichen Baubetrieb ist durch geeignete Maßnahmen zu minimieren. Das Immissionsschutzgesetz ist anzuwenden. Die hier enthaltenen Forderungen sind im Angebot zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet. Für den Betrieb der Baustelle gelten folgende Anforderungen, die einzuhalten sind: (a) Lärmschutz: im Bundes-Immissionsschutzgesetz ist festgelegt, dass jede Baustelle so geplant, eingerichtet und betrieben wird, dass Geräusche, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, wirksam verhindert werden. Hierzu sind vorkehrende Maßnahmen zu treffen, die das Ausbreiten von unvermeidbaren Geräuschen von Baustellen auf ein Mindestmaß reduzieren. Die gesetzlichen Vorschriften sind vom AN selbstständig umzusetzen. Sämtliche eingesetzten Baugeräte und Baumaschinen müssen entsprechend dem Stand der Technik schallgedämmt gebaut sein und lärmdämpfend betrieben werden. (b) Staubarme Baustelle: ein wichtiger Anteil zum Schutz von Beschäftigten auf der Baustelle und zum Schutz der unmittelbaren Umgebung ist die Vermeidung von Staub. Aufgrund der innerstädtischen Lage des Baugrundstücks sind die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Staub mit dem SiGeKo einvernehmlich zu klären und vom AN umzusetzen. Der SiGeKo wird im Rahmen seiner Tätigkeit dies überwachen und protokollieren. Folgende Maßnahmen sind mindestens einzuhalten: Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche ist, soweit technisch möglich, zu verhindern. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren durchgeführt. Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von Stäuben müssen dem Stand der Technik entsprechen. Die Einrichtungen müssen regelmäßig gewartet und geprüft sein. (c) Abfallarme Baustelle: die gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes müssen erfüllt werden. Darüber hinaus sind die am Bauprozess Beteiligten des AN bezüglich der Abfallvermeidung gezielt zu schulen. Die Bauleitung des AN kontrolliert die Materialtrennung und die korrekte Benutzung der Sammelstellen. Die Baustoffe sind in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und gefahrstoffhaltige Abfälle zu trennen. Hierfür sind Dokumentationsunterlagen, die die Durchführung von sachgerechten Maßnahmen nachprüfbar darlegen, erforderlich und vom AN vorzulegen. Ebenso sind die Entsorgungsnachweise vom AN vorzulegen. (d) Umweltschutz auf der Baustelle: Es muss sichergestellt werden, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. Die Ausschreibungs- und Angebotsunterlage berücksichtigen den Bodenschutz ausdrücklich. Es wird somit sichergestellt, dass kein umweltgefährdender Stoff (mit den R-Sätzen R50 - R59) oder Stoffe, welche mit dem Gefahrensymbol "umweltgefährlich" gekennzeichnet sind, in Kontakt mit der Umwelt kommt. Die Bauleitung des AN hat für den Bodenschutz während der Bauphase zu sorgen und die getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren. Über den Schutz vor chemischen Verunreinigungen hinaus wird der Boden auch vor schädlichen mechanischen Einflüssen geschützt. Schädliche mechanische Einflüsse sind z. B. unnötige Verdichtungen oder eine Vermischung von unterschiedlichsten Bodenschichten. 1.1.13 Schutz Art und Umfang zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im Bereich der Baustelle: Bäume sind gemäß Vorgabe der Außenanlagenplanung zu erhalten und während der gesamten Baudurchführung zu schützen. Die Schutzmaßnahmen sind durch das Gewerk Baustellenlogistik vorzunehmen und zu unterhalten. Es ist von allen Baubeteiligten darauf zu achten, dass im Bereich der Bäume keine Lasten abgestellt und der Wurzelbereich der Bäume nicht befahren werden. 1.1.14 Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und ggf. Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmittel erfüllt wurden: Die Kampfmittelfreiheit wird im Vorfeld durch den AG sichergestellt. 1.1.15 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer: Kampfmittelverdacht, siehe Seite 11 1.1.16 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten: Rodung und erforderliche Baumfällarbeiten sind durch den AG vor Beginn der Baustelleneinrichtung bereits erfolgt. 1.1.17 Baufeld: Die vom AN genutzten Baustellenflächen, Zufahrtsstraßen und Arbeitsbereiche sind ständig sauber zu halten. Alle aus den Leistungen des AN herrührenden Schutt-, Abfall und Verpackungsmaterialien sind jeweils arbeitstäglich zu sammeln, sortieren und kurzfristig abzufahren. Das Verbrennen von Abfällen, sowie das Grillen sind auf der Baustelle nicht zulässig. Vorbeugender Brandschutz und Fluchtwege: Bei Arbeiten mit funkensprühenden Arbeitsgeräten, ist für den vorbeugenden Brandschutz besondere Aufmerksamkeit gefordert. Im Arbeitsbereich sind in ausreichender Stückzahl Feuer-Löschgeräte vorzuhalten. Alle ausgewiesenen Fluchtwege innerhalb und außerhalb des Gebäudes sind grundsätzlich freizuhalten! Absichern der Lager- und Arbeitsplätze: Die absichernden Maßnahmen für die Arbeitsplätze und Lagerplätze sind entsprechend den neuesten gültigen Unfallverhütungsvorschriften vorzusehen. Die ausführende Firma hat ständig dafür Sorge zu tragen, dass die Unfallverhütungsvorschriften in allen Bereichen eingehalten sind und berücksichtigt werden. Die ausführende Firma übernimmt die Verantwortung, für die Sicherheit der Baustelle, gemäß den Bestimmungen der geltenden Landesbauordnung neuester Fassung. Gefährdungsbeurteilung des AN: Gewerkebezogene Gefährdungsanalysen (gem. Arbeitsschutzgesetz § 5 und §6) sind vom AN, vor Beginn der Arbeiten, zu erstellen, dem SIGEKO vorzulegen und auf der Baustelle vorzuhalten. Schutz bestehender Anlagen: Mit der Übernahme der Baustelle übernimmt der Auftragnehmer vorhandene Anlagen, wie Be- und Entwässerungsanlagen, Kabel, Staubschutz, Wände, Böden, Decken etc. und ist für die Sicherung der vorhandenen Anlagen bis zur Fertigstellung seiner Arbeiten verantwortlich. Absturz: Bei allen eigenen Arbeitsplätzen bei denen Absturzgefahr besteht, hat der AN eigenverantwortlich für die Sicherheit der eigenen Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen zu sorgen. Herabfallende Gegenstände: Der AN hat durch Schutzmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass bei der Erbringung der eigenen Leistung andere Personen nicht durch herabfallende Gegenstände in Gefahr gebracht werden. Sollte dies nicht möglich sein, so sind die Gefahrenbereiche durch Gerüst, Zäune oder Absperrungen zu sichern. Lastentransporte: Der AN hat dafür zu sorgen, dass Hebezeuge und Anschlagmittel den Normen und Arbeitsschutzvorschriften entsprechen. Die Bedienung der Hebezeuge darf nur von dazu berechtigten Personen durchgeführt werden. Die zulässigen Belastungen der Hebezeuge sind einzuhalten. Über die Örtlichkeiten, die Zuwegungen und mögliche Aufstellplätze für Hebezeuge hat sich der AN vor Angebotsabgabe zu informieren. Gefahrstoffe: Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Vorschriften zur Kennzeichnung, Lagerung, Umgang, etc. zu beachten und einzuhalten. Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoff Betriebsanweisungen etc. müssen beim AN und auch auf der Baustelle vorhanden sein. Die Sicherheitsbestimmungen bei der Verarbeitung und Lagerung sind zu beachten. Brand-/Explosionsgefährdung: Der AN hat für die eigenen Leistungen geeignete Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen vorzusehen. Leicht- oder selbstentzündliche Baustoffe dürfen nur in einer Menge gelagert werden, die für den Fortgang der Arbeiten direkt erforderlich sind. Es dürfen nur Flüssiggasflaschen für den Tagesverbrauch gelagert werden. Die Regeln des Flaschentransports und der Lagerung auf der Baustelle sind zu beachten. Der Umgang mit Gefahrstoffen ist der Bauleitung bzw. der Fachbauleitung des AG anzuzeigen. Generell sind Schweißarbeiten mit Brand-/ Explosionsgefahr vom AN der Bauleitung bzw. der Fachbauleitung des AG anzuzeigen bzw. anzumelden, ggf. wird von diesen eine "Schweißerlaubnis" ausgestellt. Rauch - und Alkoholverbot: Der Auftragnehmer verpflichtet sich für seine Mitarbeiter ein Rauch- und Alkoholverbot am Arbeitsplatz zu erlassen und dessen Einhaltung zu überwachen. Das Alkoholverbot gilt darüber hinaus auf dem gesamten Baugrundstück. Die Baustellenverordnung des AG ist zu beachten. 1.1.18 Baustellenbesichtigung: Es wird den Bietern empfohlen die Baustelle und das Umfeld vor Angebotsabgabe zu besichtigen. 1.2. Angaben zur Ausführung 1.2.1 vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen: Allgemein Es ist davon auszugehen, dass die Arbeiten parallel mit Arbeiten anderer Gewerke (z. B. Blitzschutz, Geothermie, Infrastruktur), ausgeführt werden. Ein Anspruch auf unterbrechungsfreie und kontinuierliche Ausführung der Arbeiten besteht nicht. 1.3. Ausführungsunterlagen: 1.3.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen: Es gilt (1) "Ausführungsunterlagen" der Objektbezogenen Vertragsbedingungen Neubau "Universitätsmedizin Oldenburg - UMO 1. BA, Labor- und Bürogebäude Medizin".
1. Baubeschreibung
2. Technische Vorbemerkungen Lage von Leitungen, Kabeln und dgl. Der Auftragnehmer hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen u. dgl. beim Anlagenbetreiber bzw. bei den für die Ver- und Entsorgungsanlagen zuständigen Trägern zu unterrichten. Die Angaben der Träger bzw. des  Auftraggebers sind vor Ort zu überprüfen. Der Verlauf der vorhandenen Einrichtungen ist von Knickpunkt zu Knickpunkt mit mindestens 1,5 m langen farbig (z. B. Schwarz-Gelb) markierten Stangen für die gesamte Bauzeit zu markieren. Software für Mängelmanagement Nach Vorgabe der örtlichen Objektüberwachung wird für das Mängelmanagement für dieses Bauvorhaben eine entsprechende Software (Beispiel: PlanRadar (https://www.planradar.com/de/)) eingesetzt. Der AN hat das System für dieses Bauvorhaben zu nutzen und Mängel darüber freizumelden. Die Nutzung ist für den AN kostenlos. Der AN erhält nach Auftragserteilung per Mail einen Link mit einer Einladung zur kostenlosen Nutzung. Nach Bestätigung des Links kann die Software verwendet werden. Ende der Technischen Vorbemerkungen
2. Technische Vorbemerkungen
3. Planunterlagen / Planaustausch / Abre Abrechnungseinheiten Im Leistungsverzeichnis können folgende Abrechnungseinheiten zur Anwendung kommen: h = Stunde, d = Tag, Wo = Woche, Mt = Monat, J = Jahr, cm = Zentimeter, cm2 = Quadratzentimeter, m = Meter, m2 = Quadratmeter, m3 = Kubikmeter, | = Liter, St = Stück, kg = Kilogramm, t = Tonne, mMt = Meter x Monat, m2Mt = Quadratmeter x Monat, m3Mt = Kubikmeter x Monat, StMt = Stück x Monat.
3. Planunterlagen / Planaustausch / Abre
4. Baustelleneinrichtung des AN 4.1 Allgemein Der AN Rohbauarbeiten hat für seine Mitarbeiterunterkünfte, Materialien, Geräte, Besprechungen, etc. eigene Container und alle erforderlichen Hubgeräte und deren notwendige Fundamente zu liefern und entsprechend (vertragliche Ausführungszeit), vorzuhalten. Die Kosten für die eigene Baustelleneinrichtung ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Mindestens 2 Kalenderwochen vor Einrichten der Baustelle ist vom AN ein Baustelleneinrichtungsplan der eigenen Leistung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erstellen und mit dem SIGEKO des Auftraggebers und dem Sicherheitsbeauftragten des Auftragnehmers abzustimmen und dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass etwaige  Vermessungsarbeiten,  insbesondere für Absteckung und Nachprüfung der Straßen-, Wege- und Baugrenzen, nicht behindert werden. Dem vorliegenden Baustelleneinrichtungsplan sind im Wesentlichen folgende Angaben enthalten: - Anzahl und Lage von Lagerplätzen - Anzahl und Lage von Büro-/ Besprechungscontainern - Wege für Fahrverkehr - Angaben zu zwingend freizuhaltenden Flächen (Notausstiege Versorgungskanäle, Revisionsschächte) -  Baumschutz -  und Baumkronenbereiche - Anzahl und Lage der Versorgungsanlagen in Verantwortung des AN (Strom, Wasser für die Baustelle) -  Entsorgungseinrichtungen, Lage Hydranten Die für die Baustelleneinrichtung zu nutzenden Flächen, Lagerflächen, freizuhaltende Flächen und dergleichen sind im bauseitig erstellten Baustelleneinrichtungsplan unter Angabe des Verwendungszwecks angelegt. Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind mit Beginn der Erdbauarbeiten bis zum Ende der Gesamtbaumaßnahme, zu schützen. Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Objektüberwachung unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei  Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile. Das Aufstellen der Baustelleneinrichtung, die Zufahrt in das Baufeld und der erforderliche An- und Abtransport kann gem. Vorschlag im Baustelleneinrichtungsplan an der Nordseite erfolgen. Die allgemeine Baustelleneinrichtung (Bauzaun, Baustrom, Bauwasser, Baustellenbeleuchtung) wird durch das Gewerk Baustelleneinrichtung erstellt. Der Bauzaun wird durch den AN gestellt und dient als Schutz der Baustelle und zur Absicherung vor Zutritt unbefugter Personen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. 4.2  Sicherung Baustelleneinrichtung Bestandteil ist das arbeitstägliche Verschließen der öffenbaren Teile der bauseitig gestellten Baustelleneinrichtung, soweit sie dem Zugriff Dritter entzogen werden müssen, das Schließen der Gebäudeeingänge einschließlich der Provisorien sowie die Kontrolle darüber, in den Umständen der Baustelle entsprechenden erforderlichen Umfang. 4.3  Besondere Angaben zur Baustelle Die Benutzung von Räumen innerhalb des Gebäudes als Unterkunft oder Baustofflager ist untersagt. 4.4  Hinweis eigene Container Es stehen auf dem Grundstück im südöstlichen Bereich Flächen zur Verfügung, auf denen nach Abstimmung mit der Objektüberwachung vom AN eigene Firmencontainer aufgestellt und vorgehalten werden können.
4. Baustelleneinrichtung des AN
5. Anlagen zum LV, Pläne, Details, Plan Vertragsunterlagen,Planunterlagen, Details und Sonstiges In den Anlagen sind die Vertragsunterlagen, LV und wesentlichen Planunterlagen für die Kalkulation des AN abgelegt, bezogen auf die einzelnen LV Positionen.
5. Anlagen zum LV, Pläne, Details, Plan
6. Kampfmittel Auf dem Grundstück besteht ein Kampfmittelverdacht. Als bauseitige Vorabmaßnahme wird das Grundstück durch eine Firma für Kampfmittelbeseitigung untersucht und ggf. von Kampfmitteln befreit. Sowie das Formblatt zur "Bestätigung der Kampfmittelfreiheit" vorliegt, wird dieses als Unterlage durch den AG nachgereicht. Die Durchführung aller bodeneingreifenden Bauarbeiten sollte mit der gebotenen Vorsicht erfolgen, da ein Kampfmittelvorkommen nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Sofern der Verdacht auf Kampfmittel aufkommt, ist die Arbeit sofort einzustellen und der Kampfmittelbeseitungsdienst zu verständigen. Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen Regionaldirektion Hannover Kampfmittelbeseitigungsdienst, Dorfstraße 19 30519 Hannover Tel.: 0511-30245 502
6. Kampfmittel
01 Erdarbeiten
01
Erdarbeiten
01.01 Arbeitsvorbereitung
01.01
Arbeitsvorbereitung
01.02 Baugrube
01.02
Baugrube
01.03 Zusatzarbeiten
01.03
Zusatzarbeiten