Metallbau und Schlosserarbeiten
Neu- und Umbau
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ZTV Metallbauarbeiten ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Metallbauarbeiten 1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18360 - Me­tall­bau­ar­bei­ten. Es gelten die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung, einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Ergänzend sind folgende ATV zu beachten DIN 4102 -  Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 18357 - Beschlagarbeiten DIN 18363 - Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen DIN 18364 - Korrosionsschutzarbeiten an Stahl­bauten DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten DIN 18111-2 Türzargen - Stahlzargen - Teil 2: Standardzargen für gefälzte Türen in Ständerwerkswänden DIN 18111-4 Türzargen - Stahlzargen - Teil 4: Einbau von Stahlzargen DIN 18542 Abdichten von Außenwandfugen mit imprägnierten Fugendichtungsbändern aus Schaumkunststoff - Imprägnierte Fugendichtungsbänder - Anforderungen und Prüfung DIN 55945 Beschichtungsstoffe und Beschichtungen - Ergänzende Begriffe zu DIN EN ISO 4618 DIN EN 1192 Türen - Klassifizierung der Festigkeitsanforderungen DIN EN 1396  Aluminium und Aluminiumlegierungen - Bandbeschichtete Bleche und Bänder für allgemeine Anwendungen - Spezifikationen DIN EN 1993-1-1 Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten - Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau DIN EN 1993-1-1/NA  Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten - Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau DIN EN ISO 3834-1 Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen von metallischen Werkstoffen - Teil 1: Kriterien für die Auswahl der geeigneten Stufe der Qualitätsanforderungen DIN EN ISO 3834-2 Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen von metallischen Werkstoffen - Teil 2: Umfassende Qualitätsanforderungen DIN EN ISO 3834-5 - Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen von metallischen Werkstoffen - Teil 5: Dokumente, deren Anforderungen erfüllt werden müssen, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen nach ISO 3834-2, ISO 3834-3 oder ISO 3834-4 nachzuweisen DIN EN ISO 8501-1  Vorbereitung von Stahloberflächen vor dem Auftragen von Beschichtungsstoffen - Visuelle Beurteilung der Oberflächenreinheit - Teil 1: Rostgrade und Oberflächenvorbereitungsgrade von unbeschichteten Stahloberflächen und Stahloberflächen nach ganzflächigem Entfernen vorhandener Beschichtungen DIN EN ISO 8501-3  Vorbereitung von Stahloberflächen vor dem Auftragen von Beschichtungsstoffen - Visuelle Beurteilung der Oberflächenreinheit - Teil 3: Vorbereitungsgrade von Schweißnähten, Kanten und anderen Flächen mit Oberflächenunregelmäßigkeiten DIN EN ISO 8503  Normenreihe: Vorbereitung von Stahloberflächen vor dem Auftragen von Beschichtungsstoffen - Rauheitskenngrößen von gestrahlten Stahloberflächen DIN EN ISO 8504  Normenreihe: Vorbereitung von Stahloberflächen vor dem Auftragen von Beschichtungsstoffen - Verfahren für die Oberflächenvorbereitung DIN EN ISO 13920  Schweißen - Allgemeintoleranzen für Schweißkonstruktionen - Längen- und Winkelmaße; Form und Lage DIN EN ISO 14713-1  Zinküberzüge - Leitfäden und Empfehlungen zum Schutz von Eisen- und Stahlkonstruktionen vor Korrosion - Teil 1: Allgemeine Konstruktionsgrundsätze und Korrosionsbeständigkeit DIN EN ISO 14713-2  Zinküberzüge - Leitfäden und Empfehlungen zum Schutz von Eisen- und Stahlkonstruktionen vor Korrosion - Teil 2: Feuerverzinken DIN EN ISO 14731 Schweißaufsicht - Aufgaben und Verantwortung BFS Merkblatt 6 Beschichtungen auf Bauteilen aus Aluminium Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS) MB 405 Merkblatt 405: Korrosionsschutz von Stahlkonstruktionen durch Beschichtungssysteme, Herausgeber: Stahl-Informations-Zentrum Technische Richtlinie Nr. 20 Leitfaden zur Montage von Fenstern und Haustüren mit Anwendungsbeispielen Herausgeber: Institut des Glaserhandwerks für Verglasungstechnik und Fensterbau, Hadamar VdS 2008  Feuergefährliche Arbeiten; Richtlinien für den Brandschutz Herausgeber: VdS Schadenverhütung, Köln VdS 2021 Baustellen, Herausgeber: VdS Schadenverhütung, Köln Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 4108 - Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau DIN 6935 - Kaltbiegen von Flacherzeugnissen aus Stahl DIN 16935 - Kunststoff-Dichtungsbahnen aus Polyisobutylen (PIB); Anforderungen DIN 18232 - Rauch- und Wärmefreihaltung DIN 18250 - Schlösser - Einsteckschlösser für Feuerschutz- und Rauchschutztüren DIN 18263-1 - Schlösser und Baubeschläge - Türschließer mit hydraulischer Dämpfung - Teil 1: Oben-Türschließer mit Kurbeltrieb und Spiralfeder DIN 18263-4 - Schlösser und Baubeschläge - Türschließer mit hydraulischer Dämpfung - Teil 4: Türschließer mit Öffnungsautomatik (Drehflügelantrieb) DIN 18273 - Baubeschläge - Türdrückergarnituren für Feuerschutztüren und Rauchschutztüren - Begriffe, Maße, Anforderungen und Prüfungen DIN 18799 - Steigleitern an baulichen Anlagen DIN 24537-1 - Roste als Bodenbelag - Teil 1: Gitterroste aus metallischen Werkstoffen DIN 50902 - Schichten für den Korrosionsschutz von Metallen; Begriffe, Verfahren und Oberflächenvorbereitung DIN 55945 - Lacke und Anstrichstoffe - Fachausdrücke und Definitionen für Beschichtungsstoffe und Beschichtun­gen - Weitere Begriffe und Definitionen DIN EN 971-1 sowie DIN EN ISO 4618-2 und DIN EN ISO 4618-3 DIN EN 179 - Schlösser und Baubeschläge - Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte - Anforde­rungen und Prüfverfahren DIN EN 971-1 - Lacke und Anstrichstoffe - Fachausdrücke und Definitionen für Beschichtungsstoffe - Teil 1: Allgemeine Begriffe DIN EN 988 - Zink und Zinklegierungen - Anforderungen an gewalzte Flacherzeugnisse für das Bauwesen DIN EN 1125 - Schlösser und Baubeschläge - Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 1154 - Schlösser und Baubeschläge - Tür­schließmittel mit kontrolliertem Schließablauf - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 1158 - Schlösser und Baubeschläge - Schließfolgeregler - Anforderderungen und Prüfverfahren DIN EN 1192 - Türen - Klassifizierung der Festigkeitsanforderungen DIN EN 1396 - Aluminium und Aluminiumlegierungen - Bandbeschichtete Bleche und Bänder für allgemeine Anwendungen - Spezifikationen DIN EN 1522 - Fenster, Türen, Abschlüsse; Durchschusshemmung DIN EN 10027 - Bezeichnungssysteme für Stähle DIN EN 10088-1 - Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nichtrostenden Stähle DIN EN 10210 - Warmgefertigte Hohlprofile für den Stahlbau aus unlegierten Baustählen und aus Feinkornbaustählen DIN EN 10326 - Kontinuierlich schmelztauchveredeltes Band und Blech aus Baustählen - Technische Lieferbedingungen DIN EN ISO 1461 - Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) - Anforderungen und Prüfungen DIN EN ISO 4042 - Verbindungselemente - Galvanische Überzüge Normen der Reihe DIN EN ISO 8501ff - Vorbereitung von Stahloberflächen vor dem Auftragen von Beschichtungsstoffen DIN EN ISO 9692-1 - Schweißen und verwandte Prozesse - Empfehlungen zur Schweißnahtvorbereitung Teil1: Lichtbogenhandschweißen, Schutzgasschweißen, Gasschweißen, WIG-Schweißen und Strahlschweißen von Stählen DIN EN ISO 13920 - Schweißen - Allgemeintoleranzen für Schweißkonstruktionen - Längen- und Winkelmaße; Form und Lage ISO 6362-4 - Stranggepresste Stangen, Rohre und Profile aus Knetaluminium und Aluminium-Knetlegierungen, Teil 4: Strangpressprofile; Maß- und Formtoleranzen VDI 2719 - Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln: BGR 232 - Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore BGI 544 - Sicherheitslehrbrief für Metallbau-Montagearbeiten BGI 561 - Treppen BGI 563 - Brandschutz bei Schweiß- und Schneidarbeiten BGI 588 - Merkblatt für Metallroste BGI 606 - Verschlüsse für Türen von Not­ausgänge Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahlbau (DASt): DASt 007 - Lieferung, Verarbeitung und Anwendung wetterfester Baustähle Merblätter des Stahl-Informations-Zentrums, insbesondere: MB 382 - Das Kleben von Stahl und Edelstahl rostfrei MB 383 - Plattiertes Stahlblech MB 405 - Korrosionsschutz von Stahlkonstruktionen durch Beschichtungssysteme MB 434 - Wetterfester Baustahl MB 822 - Die Verarbeitung von Edelstahl Rostfrei MB 823 - Schweißen von Edelstahl Rostfrei Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2 Angaben zur Baustelle Gerüste werden bauseits gestellt. 3 Angaben zu Stoffen und Bauteilen Ist Feuerverzinken ausgeschrieben, sind dafür besonders geeignete Stahlwerkstoffe zu liefern und eine verzinkungsgerechte Konstruktion anzubieten. Geschweißte Bauteile aus Edelstahl müssen frei von Oxid- und Zunderbelag sein, Anlaufarben dürfen nicht sichtbar sein. Bei brandschutztechnischen Forderungen ist der Auftragnehmer verpflichtet die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen. Bei vorgesehenen Brandschutzbeschichtungen ist die Grundierung auf das geplante Beschichtungssystem abzustimmen. Alle verwendeten Kunststoffe müssen alterungs- und lichtbeständig sowie mindestens schwer entflammbar sein. Ihre Widerstandsfähigkeit gegen chemische und atmosphärische Einflüsse, gegen Wärme und Kälte, und ihr elastisches Verhalten müssen dem Verwendungszweck dauerhaft entsprechen. Bei nicht genormten Stoffen und Bauteilen sind, soweit erforderlich, die bauaufsichtlichen Zulassungen der Bauleitung zu übergeben Bei geschweißten Bauteilen aus Edelstahl dürfen keine Anlauffarben sichtbar sein. 4 Angaben zur Ausführung Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für das angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich sind Detailzeichnungen zu übergeben. Werden zur Anfertigung von Konstruktionsunterlagen mehr Bauangaben benötigt als in den Ausschreibungsunterlagen enthalten oder aus diesen ersichtlich sind, so hat sie der Auftragnehmer rechtzeitig vom Auftraggeber anzufordern. Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden. Wenn bauseitige Vorleistungen erforderlich sind, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig die erforderlichen Angaben möglichst in Verbindung mit Detailzeichnungen zu übergeben. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein. Bei Brennschneidearbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen. Bei funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. Trennarbeiten mit Trennscheiben und Brennschneidearbeiten, in der Nähe zu erhaltener Bauteile sind Glasflächen, glasierte Keramikoberflächen und andere durch den Funkenflug gefährdete Oberflächen abzudecken. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Späne vom Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von Bauteilen an Vorsatzschalen zu vergewissern, dass durch die Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht sichtbarer Leitungen und Rohre entstehen. Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Befestigungselemente, die im Ausnahmefall Flächendichtungen durchdringen, sind mit auf das Dichtungsmaterial abgestimmten Abdichtungsstoffen (i.d.R. ohne Lösungsmittel) abzudichten. Im Zweifel ist Rücksprache mit der Bauleitung erforderlich. Befestigungen von schweren Bauteilen auf Wärmedämm-Verbundsystemen dürfen nur mit wärmedämmenden und druckfesten Stützkörpern, Konsolen oder sonstigen für den Zweck geeigneten Bauteilen ausgeführt werden. Alle notwendigen Schmiede-, Bohr- und Schweißarbeiten sind, soweit technisch möglich, vor dem Verzinken auszuführen. Die Gewinde verzinkter Gewindebolzen sind bei der Montage nicht nachzuschneiden, sondern anzuschmelzen. Analog ist bei durch die Verzinkung unbeweglich gewordenen Bändern und anderen beweglichen Teilen zu verfahren. Feuerverzinkte Teile sind nicht zu fetten, sondern anderweitig (z.B. im Chromsäurebad) zu passivieren. Fehlstellen und Beschädigungen sind auf der Baustelle nach Möglichkeit mit Spritzverzinkung zu beseitigen, anderenfalls ist eine Zinkstaubbeschichtung mit 94 - 96 % Zinkstaubanteil zulässig. Schweißschlacken und Rauchniederschläge sind vorher zu beseitigen. Zinknasen dürfen nicht abgeschlagen oder abgeschnitten werden. Ein manuelles Bearbeiten oder Abschmelzen ist zulässig und ggf. notwendig. Ist Schweißen nur auf zinkfreiem Untergrund zulässig, sind die Flanken auf einer Breite von mindestens 10 mm vollständig von Zink zu befreien. Die Verbindung von Bauteilen als lösbare oder nicht lösbare Verbindungen ist dem Auftragnehmer freigestellt, sofern sich nicht aus Plänen, Beschreibungen, Werkzeichnungen oder Normen etwas anderes ergibt. Befestigungen von schweren Bauteilen auf Wärmedämm-Verbundsystemen dürfen nur mit wärmedämmenden und druckfesten Stützkörpern, Konsolen oder sonstigen für den Zweck geeigneten Bauteilen ausgeführt werden. Die Öffnungsrichtung von Türen ist vor der Bestellung oder Fertigung der Türen vor Ort gemeinsam mit dem Auftraggeber oder der Bauleitung endgültig festzulegen. Transparente Scheiben von Türblättern sind mit einem deutlich sichtbaren Klebestreifen zu markieren. Der Klebestreifen muss sich rückstandfrei entfernen lassen. Das Entfernen geschieht durch den Auftraggeber. Nach dem Einbau von Türzargen sind die Türblätter der Innentüren verpackt auf der Baustelle in einem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Raum zwischenzulagern. Der Auftragnehmer hat diesen Raum verschließbar zu machen. Die Endmontage erfolgt nach Abschluss anderer Arbeiten in Abstimmung mit der Bauleitung. Bei Fenstern und Türen dürfen nur solche Dichtungen eingesetzt werden, die vom Systemhersteller zugelassen sind und Bestandteil der Fenstersystemprüfung (z.B. durch das Institut für Fenstertechnik in Rosenheim) waren. Vor Übergabe ist mit der Bauleitung abzustimmen, ob die Türen im Endzustand zu montieren sind oder ob eine Zwischenlagerung der Blätter bzw. das Anbringen provisorischer Öffnungsbeschläge mit nachträglichem Gangbarmachen der Türen sinnvoll ist. Die Befestigung von Türen und Fenstern muss mechanisch erfolgen. Schäume, Kleber oder ähnliches sind unzulässig. Die eingesetzten Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Das Einschlagen von Schrauben in Standarddübel ist nicht zulässig. Fehlbohrungen sind mindestens im Abstand entsprechend der Tiefe des Bohrloches bzw. des fünffachen Dübelaußendurchmessers zu korrigieren. Bei einbruchhemmenden Türen und Fenstern sind druckfeste Hinterfüllungen zwischen Wand und Rahmen an allen Befestigungspunkten einzusetzen. Das gilt entsprechend bei Schallschutzanforderungen. Beim Aufmaß auf der Baustelle ist zu beachten, dass die Größe der Leibung und der lichten Öffnung bei Fenstern wesentlich von den Rohbaumaßen abweichen kann. Im Zweifel ist eine Abstimmung mit der Bauleitung notwendig. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Sind Zargen mit Mörtel zu hinterfüllen. Sind die Türblätter eingehängt, ist die Tür bis zur Erhärtung geschlossen zu halten und gegen unbefugtes Öffnen zu sichern. Es dürfen nur solche Feuerschutztüren, -tore und -klappen angeboten werden, die durch Vorlage von Normen, bauaufsichtlichen Zulassungsbescheiden, TÜV-Abnahmen (bei mechanisch betätigten Toren) und bei Sonderkonstruktionen durch schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde den erforderlichen Eignungsnachweis erbringen. Das gleiche gilt für den sachgemäßen Einbau einschließlich der Beschläge, Verglasungen, Steuerungen und Feststellvorrichtungen. Alle Feuerschutzabschlüsse müssen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung haben oder den Prüfnachweis eines zugelassenen Prüfinstituts besitzen. Diese Nachweise können im Ausnahmefall durch das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ersetzt werden, wenn Bauteile brandschutztechnisch aufgerüstet werden. Der Sachverständige muss für dieses Spezialgebiet bestellt sein. Vom Bieter ist bei selbstschließenden Türen die fabrikatstypische Feststellung bzw. Betätigung anzugeben, wenn in den Ausschreibungsunterlagen dazu keine Forderungen bestehen. Feuerschutztüren müssen sich auch im verschlossenen Zustand in Richtung des Fluchtweges öffnen lassen. Feuerschutztüren müssen selbstschließend sein. Falls nicht anders ausgeschrieben oder aus den Ausführungsunterlagen erkennbar, gilt der Betriebszustand ”ständig geschlossen". Es ist mindestens ein einstellbares nicht tragendes Federband vorzusehen, das im Zusammenhang mit der Tür geprüft ist. Der Nachweis für Brandabschottungen muss sich auf das gesamte System, nicht nur auf einzelne Bauteile beziehen. 6 Verkehrssicherung Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. 7 Angaben zur Abrechnung Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften folgendes: Das Rohbau-Aufmaß zur Anfertigung der Auftragnehmer-Konstruktionszeichnungen ist vom Auftragnehmer durchzuführen und mit den Einheitspreisen abgegolten. Werkseitig angebrachte Schutzvorrichtungen vor Beschädigungen sind erst nach Absprache mit dem Auftraggeber zu entfernen. Werden vom Auftraggeber für den Zeitraum zwischen der Abnahme der Leistung und der Gesamtfertigstellung des Bauwerks zusätzliche Schutzvorrichtungen gefordert, so sind das Besondere Leistungen. Das gilt entsprechend für Ersatzhandlungen, z.B. das Aushängen von Türen, als zwischenzeitliche Maßnahme. Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste als Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist. Das Nachverzinken von Schnittstellen und Anschlüssen (Kaltverzinkung) auf der Baustelle ist eine Nebenleistung. Das Hinterfüllen oder Vergießen von Zargen mit Brandschutzanforderungen fällt unter die Nebenleistungen nach Abschnitt 4.1.5. der ATV/DIN 18360. Falls für die angebotene Konstruktion keine allgemeine amtliche Zulassung vorhanden ist, so gehört es zu den Aufgaben des Auf­tragnehmers, Einzelzulassungen unter Beachtung der in der Genehmigungsplanung enthaltenen und ihm mitgeteilten Auflagen, ggf. durch zusätzliche Prüfungen, zu bewirken. Das gilt entsprechend für dazu erforderliche Gutachten und Prüfversuche. Die Aufwendungen für die Genehmigungsfähigkeit sind in die Preise einzurechnen. Das Hinterfüllen oder Vergießen von Zargen mit Brandschutz- oder Schallschutzanforderungen fällt unter die Nebenleistungen nach ATV DIN 18360 Abschnitt 4.1.5. Abschnitt 4.2.4 der ATV DIN 18360 bezieht sich ausschließlich auf das Vergießen von Ankern und auf das Einputzen, also das Anschließen der Zarge durch Beiputz, bei bereits vorhandenem Wandputz. 8 Sonstige Angaben Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Nach Übergabe neuer Unterlagen sind die ungültig gewordenen Unterlagen vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.
ZTV Metallbauarbeiten
Metallbau - Technische Vorbemerkungen Technische Vorbemerkungen Metallbauarbeiten 1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18360 - Metallbauarbeiten. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichti ­ gen: DIN 18357 - Beschlagarbeiten DIN 18363 - Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen DIN 18364 - Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4108 - Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau DIN 6834-1 - Strahlenschutztüren für medizinisch genutzte Räume; Anforderungen DIN 6935 - Kaltbiegen von Flacherzeugnissen aus Stahl DIN 16935 - Kunststoff-Dichtungsbahnen aus Polyisobutylen (PIB); Anforderungen DIN 18111-2 bis 4 - Türzargen - Stahlzargen DIN 18232 - Rauch- und Wärmefreihaltung DIN 18250 - Schlösser - Einsteckschlösser für Feuerschutz- und Rauchschutztüren DIN 18263-1 - Schlösser und Baubeschläge - Türschließer mit hydraulischer Dämpfung - Teil 1: Oben-Tür­schließer mit Kurbeltrieb und Spiralfeder DIN 18263-4 - Schlösser und Baubeschläge - Türschließer mit hydraulischer Dämpfung - Teil 4: Tür- schließer mit Öffnungsautomatik (Drehflügelantrieb) DIN 18273 - Baubeschläge - Türdrückergarnituren für Feuerschutztüren und Rauchschutztüren - Begriffe, Maße, Anforderungen und Prüfungen DIN 18799 - Steigleitern an baulichen Anlagen DIN 24537-1 - Roste als Bodenbelag - Teil 1: Gitterroste aus metallischen Werkstoffen DIN 50902 - Schichten für den Korrosionsschutz von Metallen; Begriffe, Verfahren und Oberflächenvorbereitung DIN 55945 - Lacke und Anstrichstoffe - Fachausdrücke und Definitionen für Beschichtungsstoffe und Beschichtungen - Weitere Begriffe und Definitionen zu DIN EN 971-1 sowie DIN EN ISO 4618-2 und DIN EN ISO 4618-3 DIN EN 179 - Schlösser und Baubeschläge - Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 971-1 - Lacke und Anstrichstoffe - Fachausdrücke und Definitionen für Beschichtungsstoffe - Teil 1: Allgemeine Begriffe DIN EN 988 - Zink- und Zinklegierungen - Anforderungen an gewalzte Flacherzeugnisse für das Bauwesen DIN EN 1125 - Schlösser und Baubeschläge - Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 1154 - Schlösser und Baubeschläge -Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 1158 - Schlösser und Baubeschläge - Schließfolgeregler - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 1192 - Türen - Klassifizierung der Festigkeitsanforderungen DIN EN 1396 - Aluminium und Aluminiumlegierungen - Bandbeschichtete Bleche und Bänder für allgemeine Anwendungen - Spezifikationen DIN EN 1522 - Fenster, Türen, Abschlüsse; Durchschusshemmung DIN EN 10027 - Bezeichnungssysteme für Stähle DIN EN 10088-1 - Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nichtrostenden Stähle DIN EN 10210 - Warmgefertigte Hohlprofile für den Stahlbau aus unlegierten Baustählen und aus Fein­korn­bau­stählen DIN EN 10326 - Kontinuierlich schmelztauchveredeltes Band und Blech aus Baustählen - Technische Lieferbedingungen DIN EN ISO 1461 - Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) - Anforderungen und Prüfungen DIN EN ISO 4042 - Verbindungselemente  - Galvanische Überzüge Normen der Reihe DIN EN ISO 8501ff - Vorbereitung von Stahloberflächen vor dem Auftragen von Beschichtungsstoffen DIN EN ISO 9692-1 - Schweißen und verwandte Prozesse - Empfehlungen zur Schweißnahtvorbereitung - Tei 1: Lichtbogenhandschweißen, Schutzgasschweißen, Gasschweißen, WIG-Schweißen und Strahlschweißen von Stählen DIN EN ISO 13920 - Schweißen - Allgemeintoleranzen für Schweißkonstruktionen - Längen- und Winkelmaße; Form und Lage ISO 6362-4 - Stranggepresste Stangen, Rohre und Profile aus Knetaluminium und Aluminium-Knetlegierungen, Teil 4: Strangpressprofile; Maß- und Formtoleranzen VDI 2719 - Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln: Bundesverband Metall - Vereinigung Deutscher Metallhandwerke: Fachregelwerk Metallbauerhandwerk - Konstruktionstechnik, Grundlagen und Metallbauarbeiten Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln: BGR 232 - Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore BGI 544 - Sicherheitslehrbrief für Metallbau-Montagearbeiten BGI 561 - Treppen BGI 563 - Brandschutz bei Schweiß- und Schnei­d­ar­beiten BGI 588 - Merkblatt für Metallroste BGI 606 - Verschlüsse für Türen von Not­aus­gänge Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahlbau (DASt): DASt 007 - Lieferung, Verarbeitung und Anwendung wetterfester Baustähle Die Merblätter des Stahl-Informations-Zentrums, insbesondere: MB 382 - Das Kleben von Stahl und Edelstahl rostfrei MB 383 - Plattiertes Stahlblech MB 405 - Korrosionsschutz von Stahlkonstruktionen durch Be­schich­tungs­syste­me MB 434 - Wetterfester Baustahl MB 822 - Die Verarbeitung von Edelstahl Rostfrei MB 823 - Schweißen von Edelstahl Rostfrei Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen Ist Feuerverzinken ausgeschrieben, sind dafür besonders geeignete Stahlwerkstoffe zu liefern und eine verzinkungsgerechte Konstruktion anzubieten. Geschweißte Bauteile aus Edelstahl müssen frei sein von Oxid- und Zunderbelag. Anlauffarben dürfen nicht sichtbar sein. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei brandschutztechnischen Forderungen die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen. Bei vorgesehenen Brandschutzbeschichtungen ist die Grundierung auf das geplante Beschichtungssystem abzustimmen. 3 Angaben zur Ausführung 3.1 Allgemeines Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für das angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich sind Detailzeichnungen zu übergeben. Werden zur Anfertigung von Konstruktionsunterlagen mehr Bauangaben benötigt als in den Ausschreibungsunterlagen enthalten oder aus diesen ersichtlich sind, so hat sie der Auftragnehmer rechtzeitig vom Auftraggeber anzufordern. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuer­löscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhan­den sein. Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Die Gewinde verzinkter Gewindebolzen sind bei der Montage nicht nachzuschneiden, sondern anzuschmelzen. Analog ist bei durch die Verzinkung unbeweglich gewordenen Bändern und anderen beweglichen Teilen zu verfahren. Feuerverzinkte Teile sind nicht zu fetten, sondern anderweitig (z.B. im Chromsäurebad) zu passivieren. Fehlstellen und Beschädigungen sind auf der Baustelle nach Möglichkeit mit Spritzverzinkung zu beseitigen, anderenfalls ist Zinkstaubbeschichtung mit 94 - 96 % Zinkstaubanteil zulässig. Schweiß­schlacken und Rauchniederschläge sind vorher zu be­seiti­gen. Zinknasen dürfen nicht abgeschlagen oder abgeschnitten werden. Ein manu­elles Bearbeiten oder Abschmelzen ist zulässig und ggf. notwendig. Ist Schweißen nur auf zinkfreiem Untergrund zulässig, sind die Flanken auf einer Breite von mindestens 10 mm vollständig von Zink zu befreien. Die Verbindung von Bauteilen als lösbare oder nicht lösbare Verbindungen ist dem Auftragnehmer freigestellt, sofern sich nicht aus Plänen, Beschreibungen, Werkzeichnungen oder Normen etwas anderes ergibt. Befestigungen von schweren Bauteilen auf Wärmedämm-Verbundsystemen dürfen nur mit wärmedämmenden und druckfesten Stützkörpern, Konsolen oder sonstigen für den Zweck geeigneten Bauteilen ausgeführt werden. 3.2 Metallbauarbeiten Bei Fen­stern und Türen dürfen nur solche Dichtungen eingesetzt wer­den, die vom Systemhersteller zugelassen sind und Bestandteil der Fenstersystemprüfung (z.B. durch das ift - Institut für Fenster­tech­nik in Rosenheim) waren. Vor Übergabe ist mit der Bauleitung abzustimmen, ob die Türen im Endzustand zu mon­tie­ren sind oder ob eine Zwischenlagerung der Blätter bzw. das Anbringen provisorischer Öffnungsbeschläge mit nachträglichem Gangbarmachen der Türen sinnvoll ist. Die Befestigung muss mechanisch erfolgen; Schäume, Kleber oder ähnliches sind unzulässig. Die eingesetzten Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Das Einschlagen von Schrauben in Standarddübel ist nicht zulässig. Fehlbohrungen sind mindestens im Abstand entsprechend der Tiefe des Bohrloches bzw. des fünffachen Dübelaußendurchmessers zu korrigieren. Bei einbruchhemmenden Türen und Fenstern sind druckfeste Hinterfüllungen zwischen Wand und Rahmen an allen Befestigungspunkten einzusetzen. Das gilt entsprechend bei Schallschutzforderungen. Beim Aufmaß auf der Baustelle ist zu beachten, dass die Größe der Leibung und der lichten Öffnung bei Fenstern wesentlich von den Rohbaumaßen abweichen kann. Im Zweifel ist eine Abstimmung mit der Bauleitung notwendig. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Sind Zargen mit Mörtel zu hinterfüllen und sind die Türblätter eingehängt, ist die Tür bis zur Erhärtung geschlossen zu halten und gegen unbefugtes Öffnen zu sichern. 3.3 Feuerschutzabschlüsse Es dürfen nur solche Feuerschutztüren, -tore und -klappen angeboten werden, die durch Vorlage von Normen, bauaufsichtlichen Zulassungsbescheiden, TÜV-Abnahmen (bei mechanisch betätigten Toren) und bei Sonderkonstruktionen durch schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde den Eignungsnachweis erbringen. Das gleiche gilt für den sachgemäßen Einbau einschließlich der Beschläge, Verglasungen, Steuerungen und Feststellvorrichtungen. Alle Feuerschutzabschlüsse müssen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulas­sung haben oder den Prüfnachweis eines zugelassenen Prüfinstituts besitzen. Diese Nachweise können im Aus­nahmefall durch das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ersetzt werden, wenn Bauteile brandschutztechnisch aufgerüstet werden. Der Sachverständige muss für dieses Spezial­gebiet bestellt sein. Vom Bieter ist bei selbstschließenden Türen die fabrikatstypische Feststellung bzw. Betätigung anzugeben, wenn in den Ausschreibungsunterlagen dazu keine Forderungen bestehen. Feuerschutztüren müssen sich auch im verschlossenen Zustand in Richtung des Fluchtweges öffnen lassen. Feuerschutztüren müssen selbstschließend sein. Falls nicht anders ausgeschrieben oder aus den Au s führungsunterlagen erkennbar, gilt der Betriebszustand ”ständig geschlossen"; es ist mindestens ein einstellbares nicht tragendes Federband vorzusehen, das im Zusammenhang mit der Tür geprüft ist. Der Nachweis für Brandabschottungen muss sich auf das gesamte System, nicht nur auf einzelne Bauteile beziehen. 3.4 Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Das Rohbau-Aufmaß zur Anfertigung der Auftragnehmer-Konstruktionszeichnungen ist vom Auftragnehmer durchzuführen und mit den Einheitspreisen abgegolten. Werkseitig angebrachte Schutzvorrichtungen vor Beschädigungen sind erst nach Ab­spra­che mit dem Auftraggeber zu entfernen. Werden vom Auftraggeber für den Zeitraum zwischen der Abnahme der Leistung und der Gesamtfertigstellung des Bauwerks zusätzliche Schutzvorrichtungen gefordert, so sind das Besondere Leistungen. Das gilt entsprechend für Ersatzhandlungen, z.B. das Aushängen von Türen, als zwischenzeitliche Maßnahme. Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste als Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist. Das Nachverzinken von Schnittstellen und Anschlüssen (Kaltverzinkung) auf der Baustelle ist eine Nebenleistung. Das Hinterfüllen oder Vergießen von Zargen mit Brandschutzanforderungen fällt unter die Nebenleistungen nach Abschnitt 4.1.5. der ATV/DIN 18360. Abschnitt 4.2.4 bezieht sich ausschließlich auf das Vergießen von Ankern und auf das Einputzen, also das Anschließen der Zarge durch Beiputz bei bereits vorhandenem Wandputz. Falls für die angebotene Konstruktion keine allgemeine amtliche Zulassung vorhanden ist, so gehört es zu den Aufgaben des Auftragnehmers, Einzelzulassungen unter Beachtung der in der Genehmigungsplanung enthaltenen und ihm mitgeteilten Auflagen, ggf. durch zusätzliche Prüfungen, zu bewirken. Das gilt entsprechend für dazu erforderliche Gutachten und Prüfversuche. Die Aufwendungen für die Genehmigungsfähigkeit sind in die Preise einzurechnen.
Metallbau - Technische Vorbemerkungen
01 Los. 1- Neubau Pavillon
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Los. 1- Neubau Pavillon
01.01 Elemente in Fassade
01.01
Elemente in Fassade
01.02 Elemente Innen
01.02
Elemente Innen
01.03 Geländer und Handläufe
01.03
Geländer und Handläufe
01.04 Fassadenintegrierte Funktions-Infotafel
01.04
Fassadenintegrierte Funktions-Infotafel
01.05 Stundenlohnarbeiten
01.05
Stundenlohnarbeiten
02 Los. 2- Sanierung Ärztehaus
02
Los. 2- Sanierung Ärztehaus
ZTVB 1 Wärmeschutz Für jedes Fassadenelement sind folgende Anforderungen zu kalkulieren: Wärmedurchgangskoeffizient Uw ≤1,00 W/m²K (DIN EN 10077) "Graue Warme Kante" Achtung: Die Nachweisführung ist für das Fassadensystem vom Anbieter zu erbringen.
ZTVB 1 Wärmeschutz
ZTVB 2 Schallschutzanforderungen Die Ausführung der neuen Fassadenelemente und Türen erfolgt gemäß Schallschutzgutachten in der Schallschutzklasse SSK 2 / 3==> 32 und 37 dB (im eingebauten Zustand), -Flurtüren und Türen Warteraum und Anmeldung: erf.Rw = 32 dB -Flurtüren und Türen Behandlungsräume: erf.Rw = 37 dB Achtung: Nach Einbau der Elemente ist eine Nachweisführung zur Einhaltung der geforderten Schallschutzwerte zu führen inkl. örtlicher Messungen, schriftlich niederzulegen und der Bauüberwachung vor der Endabnahme vorzulegen. Grundlage für die Angaben sind die technischen Paramtervorgaben des AG.
ZTVB 2 Schallschutzanforderungen
ZTVB 3 Beschläge Beschläge, formale Regelungen Beschläge müssen den Anforderungen der EN 13126 entsprechen und zu erwartenden Belastungen standhalten. Die Beschlagsteile müssen nachjustierbar sein, die verwendeten Werkstoffe gegen Korrosion geschützt sein. Für den Einbau sind die Vorgaben der jeweiligen Beschlagshersteller und Systemgeber zu beachten. Eine dauerhafte, sowie sichere Befestigung aller Beschlagsteile ist zu gewährleisten. Die Möglichkeit zur Wartung und ggf. zum Austausch der Beschläge muss gegeben sein. Ecklager bei Drehkippbeschlägen müssen den Flügel bei jeder Flügelstellung sicher führen, auch wenn der Fensterflügel durch eine Windböe plötzlich aufgestoßen wird. Falls keine besonderen Schutzmaßnahmen, wie z.B. Fehlbediendungssperren oder Vorrichtungen einer besonderen Öffnungsfolge zu Ausführung kommen, muss sichergestellt werden, dass der Flügel bei einer Fehlbedienung nicht absacken kann. Bei Flügelbreiten von mehr als 120 cm sind grundsätzlich Zweitscheren vorzusehen. Der Fensterflügel muss sich im eingebauten Zustand um mindesten 90° öffnen lassen, sofern die baulichen Situationen dies zulassen. Folgende Zusatzeinrichtung(en) (z.B. Fehlbedienungssperre, Öffnungsbegrenzer, Drehsperren, abschließbare Griffe, usw.) werden grundsätzlich gefordert und sind zusammen mit den Beschlägen anzubieten (Abweichende Ausführungen sind den Positionsbeschreibungen zu entnehmen): Zusatzeinrichtung(en): - Fensteroliven der Fenster Eingangsbereich und Treppenhaus  mit Schlüssel abschließbar, nach Bemusterung durch den AG Die Bedienhöhen der Fenstergriffe sind in Absprache mit dem Auftraggeber festzulegen. Innerhalb eines Raumes sind diese - soweit möglich - einheitlich auszuführen. Es kommen folgende Fenstergriffe zur Ausführung: Angebotenes Fabrikat: Hoppe Hamburg F9 Bei Kippflügeln sind, soweit in den Positionsbeschreibungen nicht anders angegeben, grundsätzlich zusätzliche Fang- und Putzscheren vorzusehen. Sämtliche Benutzerinformationen, insbesondere zu Wartung- und Pflegearbeiten, sind entsprechend den Forderungen der jeweiligen Landesbauordnungen und dem Produkthaftungsgesetz spätestens mit der Schlussrechnung unaufgefordert an den Auftraggeber zur Weiterleitung an den Nutzer zu übergeben.
ZTVB 3 Beschläge
ZTVB 4 Einbruchhemmung Einbruchhemmung gemäß DIN ENV 1627 Widerstandsklasse: RC 2 - Beschlag: RC 2 (Schließstücke in die Armierung verschraubt) - Abschließbarer Fenstergriff bei Fenstern (Oliven abschließbar mit Schlüssel in den Treppenpodesten) Anbohrschutz - druckfeste Hinterfütterung der Verglasung im Glasfalz im Bereich der Schließstellen - Glashalteleisten armiert, umlaufend oder Scheibe und Glashalteleisten verklebt. - 3-Punkt-Verriegelung - Pilzkopfverriegelungen - Verglasung: durchwurfhemmend,VSG Einbruchschutz: Eingangsbereich RC2 Erdgeschoss RC2 Obergeschoss RC2
ZTVB 4 Einbruchhemmung
ZTVB 5 WDVS Ausführung Die Wärmedämmung des Gebäudes erfolgt mit einem nichtbrennbaren Fassadendämmsystem und mineralischem Putz. Dämmdicke Fassade: d=  220 mm, WLG 035 Ausführung der Anschlüsse an das WDVS sind EG 40-konform auszuführen. Die Blendrahmen der Elemente und Türen sind zu überdämmen.
ZTVB 5 WDVS Ausführung
ZTVB 6 Fassadenelementeinbau - Einbau der Fassadenelemente in Mauerwerk/Stahlbeton - späterer Anschluss WDVS an Elemente mittels APU-Leiste Ausbildung außen: schlagregendicht, diffusionsoffen Ausbildung innen: diffusionsdichte Fugenabdichtung mittels Dichtband o. glw. entsprechender Länge (B ca.120 mm) ist einzukalkulieren Wanddicke: ca. 36,5 cm, analog Bestand (zzgl. 24cm WDVS) Hinweis: Einbaurichtlinien RAL - Leitfaden zur Planung und Ausführung der Montage von Fenstern, Ausgabe März 2024, sind anzuwenden.
ZTVB 6 Fassadenelementeinbau
ZTVB 7 Fassadenelement: Belastungen und Forderungen nach IFT Belastungen und Forderungen Werte: Widerstandsfähigkeit bei Windlast: B2, nach DIN EN 12210 Rahmendurchbiegung / Prüfdruck P1 <= l/200 / 800 Pa Schlagregendichtheit: 4A, nach DIN EN 12208 Schutz / Prüfdruck: geschützt / 150 Pa Luftdurchlässigkeit: 3 - 4, nach DIN EN 12207 Maximaler Prüfdruck: 600 Pa Klassifizierung: B2-4A-3
ZTVB 7 Fassadenelement: Belastungen und Forderungen nach IFT
ZTVB 8 Uw-Berechnung Mit Übergabe der Werkstattzeichnungen sind dem Auftraggeber die Berechnungen des Wärmedurchgangskoeffizienten (Uw) sämtlicher Fassadenelemente zur Freigabe vorzulegen.
ZTVB 8 Uw-Berechnung
ZTVB 9 Berechnung der Isothermen Mit Übergabe der Werkstattzeichnungen sind dem Auftraggeber die Berechnungen von Isothermen und Oberflächentemperaturen in den Wand- und Elementanschlussbereichen zur Freigabe vorzulegen. Je Einbausituation! (Sturzbereich, seitlich, Fensterbankbereich außen)
ZTVB 9 Berechnung der Isothermen
02.01 Elemente in Fassade
02.01
Elemente in Fassade
02.02 Elemente Innen
02.02
Elemente Innen
02.03 Geländer und Handläufe
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Geländer und Handläufe
02.04 Briefkastenanlage
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Briefkastenanlage
02.05 Stundenlohnarbeiten
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Stundenlohnarbeiten