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Projektbeschreibung Die Fa. KB-Anlagenbau errichtet am bisherigen Standort in Bad Oeynhausen - Eidinghausen den Neubau einer Werkhalle (gelb hinterlegt) mit Bürogebäude (blau). Siehe Lageplan.
Auf dem Eckgrundstück werden die vorhandenen Gebäude zuvor zum Teil abgebrochen.
Ein Hallenteil (rot) bleibt bestehen, an den östlich und nördlich angebaut wird.
Der Betrieb läuft während der Baumaßnahme in der Bestandshalle weiter
Lageplan
Baukonstruktion und sonstige Hinweise
Werkhalle:
- Stahlkonstruktion mit Gründung aus Stahlbetonfundamenten.
Die Stahlstützen werden straßenseitig in Köcherfunamenten
eingespannt.
- Dach mit Trapezblech, Dämmung, Abdichtung,
Dachbegrünung und PV-Anlage
- Sockelbereich Fassade: Stb-Sandwich-Fetrigteilen h= 4,50 m
- Darüber: Stahlkassette mit Blechfassade
- Industriesohle aus Stahlbeton mit Korodur-Einstreuung
- Die Halle erhällt 2 Kranbahnen (je 25 t Tragkraft)
Büro:
- Massivbau aus Stahlbeton
- Dachdecke aus Stahlbeton mit Aufbau analog Werkhalle
- Fassade: analog Werkhalle
Bestandshalle:
- Stahlhalle mit Porenbetonfassade und Flachdachabdichtung
- Die Bestandhalle wird nach Fertigstellung des Neubaus
energetisch und bautechnisch saniert.
Ansicht Büro von Osten
Baustellenadresse :
Hinterm Schloß 16
32549 Bad Oeynhhausen
Bauherr :
Kö Grund und Besitz GmbH & Co.KG
Hinterm Schloß 10
32549 Bad Oeynhhausen
Architekt :
tr.architekten
Wittekindstraße 3
32547 Bad Oeynhausen
Dokumentation:
Vorlage der Dokumentation bei Abnahme.
Funktionalität:
Auch wenn in den Positionen nicht jedes Detail beschrieben ist,
ist immer die vollständige, funktionierende und fertige Leistung
einschließlich der erforderlichen Nebenleistungen anzubieten.
Bei Erfordernis sind die Bieter aufgefordert ergänzende Arbeiten
mit einzukalkulieren, bzw. ergänzend im Angebot mit
aufzuführen.
Alternativvorschläge sind erwünscht.
Nebenangebote sind zugelassen.
Bauseitige Baustelleneinrichtung:
Maschinen, Geräte, Gerüste und sonstige, für die eigene
Leistung benötigte Baustelleinrichtungsgegenstände die über
die bauseits gestellte Baustelleneinrichtungen hinaus benötigt
werden, sind nach Erfordernis einzukalkulieren und werden
nicht gesondert vergütet.
Bauseits werden vorgehalten:
- Bauzaun
- Baustrom- und Bauwasseranschlüsse
- Abwasseranschluss
- Baustromverteiler
- Container für Besprechung und gewerbl. Mitarbeiten
- Sanitärcontainer
- Fassadengerüst (Bürotrakt)
Nebenleistungen:
Alle nachstehenden Leistungen verstehen sich einschließlich:
Nebenleistungen gemäß VOB/C. Lieferung und fachgerechter Montage aller erforderlichen
Materialien, einschl. aller erf. Nebenarbeiten. Entladen und Transportieren auf der Baustelle. Alle erforderlichen Werkzeuge, Geräte und Fahrzeug. Baustelleneinrichtung soweit nicht gestellt. Gerüste, auch für Arbeiten über 2 Meter, soweit nicht
bauseits gestellt oder gesondert beschrieben. Beseitigung aller eigenen Materialreste. Einmessung, Höhen- und Lageprüfung aller Montagepunkte. Prüfung der Tragfähigkeit der Montagepunkte. Die Baustelleneinrichtungsfläche und die Baustelle ist zu
schützen und ständig sauberzuhalten, Abfälle sind zu
entsorgen. Die Arbeiten sind unter Berücksichtigungen der
Anforderungen des Bauherrn auszuführen. Sämtliche Durchbrüche sind in Abstimmung mit der
Bauleitung herzustellen und nach erfolgter TGA-Installation
fachgerecht zu schließen. Dokumentation der aufgeführen Leistungen, u.a.
Tagesberichte, Materialliste, Lieferscheine,
Fachunternehmererklärung, technische Daten und
Zulassungen aller eingebauten Bauteile und Materialien,
Wartungsempfehlung, Pflegehinweise. Einvernehmliche Abstimmung und selbstständige
Koordinierung der Arbeiten mit den anderen am Bau tätigen
Firmen und der Bauleitung.
Projektbeschreibung
Vorbemerkungen HLS Vorbemerkungen Heizung, Lüftung und Sanitär
1 Allgemein
1.1 Ergänzungen zum Leistungsverzeichnis
1.1.1
Das Leistungsverzeichnis (LV) wurde maschinell erstellt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das
Leistungsverzeichnis auf Vollständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls fehlende Seiten vor Angebotsabgabe nachzufordern.
1.1.2
Im Text des Leistungsverzeichnisses werden aus Gründen der Vereinfachung alle Ausdrücke wie "liefern, komplett montieren, verlegen, herstellen, betriebsfertig anschließen, Werkzeuge, Geräte und Gerüste/Scherenbühnen beistellen, Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen treffen" als selbstverständlich und anerkannt verstanden. Es ist zu beachten, dass hierzu ebenfalls die erforderliche Elektroinstallation zu berücksichtigen ist.
1.1.3
Bedenken gegen die Leistungsbeschreibung aus technischen oder anderen Gründen sind vor der
Angebotsabgabe schriftlich gegenüber dem AG zu äußern.
1.1.4
Die Ausführung jeder einzelnen ausgewiesenen LV-Position versteht sich als komplett fertige Arbeit und als vorschriftsmäßig, ordentlich ausgeführte Leistung. Prinzipiell beinhaltet jede Position des
Leistungsverzeichnisses die Lieferung, Montage und den betriebsfertigen Anschluss, und aller, aber nicht immer besonders erwähnter, Nebenleistungen. Sollten nur Einzelleistungen, wie z.B. "nur Lieferung" oder "nur Montage" verlangt werden, ist dies im Text ausdrücklich vermerkt.
1.1.5
Ausführungspläne können vor Angebotsabgabe beim AG eingesehen werden.
1.1.6
Der AN kann und sollte sich bei Bedarf vor Angebotsabgabe von den örtlichen Verhältnissen (Beschaffenheit des Grundstückes, Transportmöglichkeiten, Baustelleneinrichtung usw.) durch eine Besichtigung informieren. Die anfallenden Kosten sind in das Angebot einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
1.1.7
Dem AN ist die Heranziehung von Subunternehmen gestattet, jedoch nur mit ausdrücklicher Genehmigung des AG und unter der Bedingung, dass der Bieter allein als Vertragspartner auftritt. Die Sprache an der Baustelle ist deutsch.
1.1.8
Die Ausschreibung und Abrechnung erfolgt über EDV. Der AN ist verpflichtet, die Massenaufstellungen für Rechnungen EDV-gerecht auf Formblätter (Muster können vom AG zur Verfügung gestellt werden), vorzunehmen. In Abschlags- und Schlussrechnungen werden nur bereits vorab geprüfte Aufmaße zugelassen. Die Aufmaßunterlagen und sonstige Abrechnungsunterlagen sind 1-fach als Original und 1-fach als Kopie zu erstellen. Bei der Schlussrechnung muss gemäß den einzelnen örtlichen Aufmaßblättern eine Massenzusammenstellung jeder Position ersichtlich sein.
1.1.9
Vom AG werden nach der Auftragsvergabe folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:
• Leistungsbeschreibung / LV
• Ausführungsplanung
1.2 Ausführungsbedingungen
1.2.1
Als Grundlage des Angebotes, der Ausführung und der Abrechnung gilt die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistung), Teil A, B und C in ihrer zum Zeitpunkt der Ausschreibung aktuellen Fassung.
1.2.2
Alle ausgeschriebenen Leistungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik und dem neuesten Stand auszuführen. Technische Änderungsvorschläge sind rechtzeitig dem AG oder seinem Bevollmächtigten mitzuteilen und abzustimmen.
1.2.3
Der AN hat eine Prüfung der Qualität von Medien und Leistungen aus Nebengewerken und bauseitigen Vorleistungen durchzuführen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb der vom AN erstellten Leistungen notwendig sind (Koordinationspflicht).
1.2.4
Erforderliche Abweichungen vom erteilten Auftrag sowie Massenüberschreitungen nach VOB bedürfen der vorherigen Nachbeauftragung durch den AG. Die Änderungsleistungen sind dem AG nach Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung rechtzeitig in Form eines Nachtragsangebotes mitzuteilen. Der AG behält sich vor, die betroffenen Positionen ggf. nachzuverhandeln.
1.2.5
Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer sich umgehend mit der technischen Bauleitung in Verbindung zu setzen, um die für das Bauvorhaben dringlichsten Maßnahmen zu ergreifen.
1.2.6
Der AN ist verpflichtet, alle erforderlichen Genehmigungen für behördliche Abnahmen der Anlagen
einzuholen und die hierfür benötigten Anträge zu stellen. Ebenfalls sind die Versorgungsanträge für die Hausanschlüsse und Zähler zu stellen.
1.2.7
Der bei den Arbeiten des AN anfallende Schutt (Bauschutt, Verpackungsmaterial, demontierte Materialien und sonstige Abfälle) ist in Schuttbehältern des AN zu sammeln und zu entsorgen.
Der bei den Arbeiten (Montage/Demontage) des AN anfallende Sondermüll (z.B. Nachtspeicheröfen,
Öltanks, astbesthaltige Materialien, Batterien, Rohre und Leitungen, etc.) ist in vom AN beizustellenden geeigneten Schuttbehälter zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die ordnungsgemäße Entsorgung ist per Nachweis zu belegen. Die Entfernung des vom AN verursachten Schutt und Schmutz ist laufend durchzuführen. Kommt der AN dieser Forderung nicht nach, veranlasst die Bauleitung nach vorheriger Benachrichtigung die Reinigung auf Kosten des AN. Die Baustelle ist nach Beendigung der Installationsarbeiten von allem angefallenen Müll zu reinigen und "besenrein" zu hinterlassen.
1.2.8
Die Bauleitung behält sich vor, demontierte Materialien für die weitere Verwendung einzulagern. Diese
Materialien sind vom AN an die vom Nutzer genannte Lagerstelle zu transportieren und zu übergeben.
1.2.9
Die Materialien sind frei Verwendungsstelle zu liefern. D.h., sie sind in einen von der Bauleitung zugewiesenen Raum zu liefern und zu lagern. Das Verpackungsmaterial ist nach Montage der Bauteile, Pumpen, Heizkessel, Rohrleitungen, Wärmeübertragern etc. unentgeltlich aus diesem Raum abzuholen und von der Baustelle zu entfernen.
1.2.10
Der AN ist verpflichtet, die Maße für die Ausführung der Leistungen in Abstimmung mit der Bauleitung,
jedoch auf eigene Verantwortung, an der Baustelle zu nehmen. Ggf. auftretende Unstimmigkeiten sind mit der Bauleitung zu klären. Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
1.2.11
Der AN verpflichtet sich zur Abklärung und Abstimmung der endgültigen Leistungsausführung mit dem AG sowie den Fachplanern.
1.2.12
Das Hausrecht auf der Baustelle wird durch die Bauleitung des AG ausgeübt.
1.2.13
Sollten in Teilbereichen der Bauten große Mengen von Leitungen, Rohren, Kanälen und Anlageteilen verlegt werden, sind intensive Koordinationsabsprachen zwischen den beteiligten Unternehmen notwendig.
1.2.14
Die eingesetzten Monteure müssen mit dem Inhalt der Ausschreibung vertraut gemacht werden. Dem
Fachbauleiter muss ein Exemplar der Ausschreibung auf der Baustelle zur Verfügung stehen.
1.2.15
Bei Unstimmigkeiten zwischen Leistungsverzeichnis und Ausführungsplanung ist eine schriftliche oder
mündliche Rücksprache mit den Verantwortlichen zwingend vorgeschrieben.
1.2.16
Von allen wichtigen Maßnahmen und Ereignissen im Baubereich ist der AG rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Insbesondere hat der AN Beschädigungen, Beschwerden und Hinweise von Anliegern sowie Schäden an Gebäudeteilen unverzüglich dem AG mitzuteilen. Solche Mitteilungen sind stets unabhängig von den Eintragungen in Bautagesberichten zu machen.
2 Technische Vorbedingungen
2.1 Vorschriften, Richtlinien, Normen
2.1.1
Für die Erstellung der Anlagen sind die nachstehend aufgeführten Vorschriften und Bestimmungen in der neuesten Fassung zu beachten:
VOB, Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen. VOB, Teil B Allgem.Vertragsbedingungen für die Ausführung von Baulstg. VOB, Teil C Allgem. technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen. DIN 18 017-3 Lüftung von Bädern und Toilettenräumen DIN 18 306 Entwässerungskanalarbeiten DIN 18 307 Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von Gebäuden DIN 18 379 Lüftungstechnische Anlagen DIN 18 380 Heizanlagen und Zentrale Wassererwärmungsanlagen DIN 18 381 Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden
DIN 18 421 Dämmarbeiten an technischen Anlagen VDI 3810-2 Betreiben und Instandhalten von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen
Die VDI-Richtlinien und DIN-Vorschriften, insbesondere: DIN 1946 Raumlufttechnik VDI 2035-1+2 Vermeidung von Schäden in Warmwasserheizanlagen Blatt 1 - Steinbildung; Blatt 2 - Wasserseitige Korrosion
VDI 6022 Hygieneanforderungen - Raumlufttechnik, Raumluftqualität VDI 6023-1 Hygiene in Trinkwasser-Installationen DIN EN 12056 Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden DIN EN 752 Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden DIN EN 1610 Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen DIN EN 1717 Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen DIN 1986 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke VDI 3806 Dachentwässerung mit Druckströmung ZVSHK Fachinformationen und Betriebsanleitungen DIN 1988 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen (TRWI) TrinkwV Trinkwasserverordnung DIN 4753 Trinkwassererwärmer, Trinkwassererwärmungsanlagen und Speicher DVGW W 557 Reinigung und Desinfektion von Trinkwasser-Installationen DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4108/4109 Wärmeschutz und Schallschutz im Hochbau VDI 2078 Berechnung der Kühllast klimatisierter Räume DIN EN 12831 Verfahren zur Berechnung der Norm- Heizlast in Gebäuden DIN EN 12828 Heizungssysteme in Gebäuden (u. a. Sicherheitstechnische Ausrüstung)
DIN 18 195 Bauwerksabdichtung DIN 18 040-1+2 Barrierefreies Bauen - Öffentliche Gebäude & Wohnungen
Allgemein anerkannte Regeln der Technik, Energieeinsparverordnung EnEV, Heizungsbauanweisung des Bundeslandes, Feuerungsverordnung, Landes-
bauordnung in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Versionen.
Die Vorschriften der örtlichen Versorgungsunternehmen. Die technischen Bestimmungen der Bauaufsicht sowie die ergänzenden
Ministerialblätter.
Technische Prüfverordnung - TPrüfVO Die Leitungs-Anlagen-Richtlinie (LAR). Die Lüftungsanlagenrichtlinie (LüAR). Die Landesbauordnung -VVBauO- sowie die Baustellenordnung - BaustellV - des Bundeslandes neuester Fassungen.
TÜV-Bestimmungen und Empfehlungen. Die Verarbeitungsanweisungen der Material- und Gerätehersteller sind genaustens zu beachten.
VDI-Richtlinien in der für die jeweilige Anlage gültige Ausführung. Garagenverordnung in der gültigen Fassung. ASR Arbeitsstätten-Richtlinie, neuester Fassung. DVGW-TRGI in der gültigen Fassung. VDE-Vorschriften neuester Fassung. Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften, besonders von Bedeutung sind die Verordnungen der Berufsgenossenschaft (BGV) DGUV Vorschrift 1 - Grundsätzliche Prävention DGUV Vorschrift 3 & 4 - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Baugenehmigung Bauprüfverordnung (BauPVO) Beherbergungsrichtlinien
Die zum Einsatz kommenden Betriebsmittel müssen nachweislich den vorgenannten Bestimmungen und Vorschriften entsprechen.
2.1.2
Sicherer Umgang beim Benutzen von Leitern Hubarbeitsbühnen dürfen nur durch geschultes Personal bedient werden (der Nachweis ist vorzulegen) Ausschließliche Verwendung von geprüften Arbeitsmmitteln
2.1.3
Die im LV angegebenen Grenzwerte der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen (Raumkonditionen wie z. B. Temperatur, Geräuschpegel, Abgaswerte) sind zwingend einzuhalten und können den jeweiligen Beschreibungen der Einzelanlagen entnommen werden.
2.1.4
Folgende Leistungen sind vom Auftragnehmer unmittelbar nach Auftragserteilung zu erbringen:
Überprüfung aller im LV vorgesehenen schalltechnischen Maßnahmen auf Einhaltung der zulässigen Geräusche (innen und außen). Einholung und Beauftragung aller erforderlichen Genehmigungen (TÜV, Bauamt, Gewerbeaufsicht, Feuerwehr, Wasser, Gas, etc.), einschl. Erstellung der hierfür benötigten Unterlagen. Die in der Bauzeichnung angegebenen Schlitze, Durchbrüche und Kernbohrungen sind auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Größe zu überprüfen. Fehlende Schlitze und Durchbrüche sind rechtzeitig anzugeben und in die Bauzeichnungen vollverantwortlich einzutragen. Alle hiermit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers, ebenfalls evtl. Nachstemmen oder Stemmen von übersehenen Schlitzen und Durchbrüchen. Verantwortliche Beaufsichtigung der Leistungen anderer Unternehmer, die mit den eigenen Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, besondere verantwortliche Prüfung von Stoffen und Bauteilen, die der Auftraggeber liefert. Verantwortliche Angabe der für das Gewerk erforderlichen Elektroanschlüsse mit Leistungsdaten, Montageorte und Gerätebezeichnungen.
2.1.5
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Herstellung der nach den genehmigten Montageplänen sowie den Schlitz- und Durchbruchszeichnungen bauseits auszuführenden baulichen Arbeiten, wie Fundamente für Heizkessel, Pumpen, Ventilatoren usw. auf Beschaffenheit, Einhaltung der Abmessung, Vollständigkeit und auf sachgemäße Ausführung laufend zu überprüfen.
2.1.6
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Anlage nach dem Leistungsverzeichnis und nach dem vom Auftraggeber übergebenen Zeichnungen und den darin erläuterten und gemachten Angaben zu
erstellen.
Er ist gemäß VOB, DIN 1961-3.3 verpflichtet, die zuvor gemachten Angaben, Zeichnungen, Leistungsdaten und Erläuterungen etc. fachlich auf Richtigkeit zu prüfen.
Er ist verpflichtet auf entdeckte oder vermutete Mängel gegenüber den verwendeten Materialien, technischen Daten etc. den Planer/Bauherr unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
Er übernimmt darüber hinaus für die vorgesehenen Leistungsdaten und Materialien unter Ausschluss des 13 VOB/B Ziffer 3 die volle Gewähr.
Die Anlagen sind in die Montagepläne einzutragen und farbig anzulegen. Wenn erforderlich, sind diese Pläne durch Detailpläne zu ergänzen. In den Montageplänen sind alle Anlagenteile aufzuführen. Hierzu gehören z.B., wenn mit beauftragt, auch Leitungen der regel- und elektrotechnischen Einrichtungen, die Lage von Reglern, Stellgliedern, Fernthermometern, Motoren etc. Zu den Montagezeichnungen gehören Fließ-, Strang- und Schaltschemata. In die Fließschemata sind alle wesentlichen Leistungsdaten einzutragen. Der Auftragnehmer hat die Berechnungen und die Montagepläne umgehend nach Auftragserteilung zu erstellen und dafür zu sorgen, dass alle an der
Erstellung der Gesamtanlagen beteiligten Firmen, die zur einwandfreien Funktion der Anlagen notwendigen Unterlagen erhalten. Das gilt besonders für Angaben für Heiz- und Kühlleistungen, Druckverluste für Wärmetauscher und Regelventile, elektrische Anschlusswerte, Lage der Anschlüsse, etc.
Die Montagearbeiten sind ausschließlich anhand genehmigter Montagepläne durchzuführen.
2.1.7
Alle Leitungen dürfen nur horizontal oder vertikal verlegt werden.
2.1.8
Die Installation von Küchen oder andere von der Einrichtung abhängige Installationen müssen in Absprache mit der Bauleitung oder dem Küchenplaner erfolgen.
2.1.9
Rohr-, Kabel- und Leitungsführungen durch Betondecken und Brandwände sind mit Brandabschottungen der Feuer-Schutzklasse F 90 DIN 4102 zu versehen. Das Nachlegen von Rohren und Leitungen muss jederzeit gewährleistet sein.
Alle Brandschutzmaßnahmen sind als Fotodokumentation und mit allen Zulassungsunterlagen am Ende der Baumaßnahmen zu übergeben (Brandschutzdokumentation).
Das angebotene Brandschottungssystem muss bauaufsichtlich und baurechtlich zugelassen sein. Die
Eignung ist über einen Prüfbericht des staatl. Materialprüfungsamtes Berlin zu erbringen.
2.1.10
Der AN ist verpflichtet, die amtlichen Nachweise für die von ihm angebotenen Brandschutzmaßnahmen vorzulegen. Amtliche Nachweise können sein:
• Prüfzeugnis
• Prüfbescheid
• allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
2.1.11
Ist es dem AN nicht möglich, die Brandschottungen sachgerecht auszuführen, so ist für die Ausführung bzw. Erstellung der Brandschottungen eine entsprechende Fachfirma zu beauftragen.
2.1.12
Die Tragfähigkeit der Rohrtragsysteme ist zu beachten. Für Tragsysteme sind ausschließlich zugelassene Befestigungssysteme und dessen Abstände entsprechend der Herstellerangaben bzw. bauaufsichtlicher Zulassung zu verwenden.
2.1.13
Der AN ist ausdrücklich dafür verantwortlich, dass die ortspolizeilichen Vorschriften zum Schutz der auf den Bauten beschäftigten Personen und die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft, der Bauaufsichtsbehörde und alle gesetzlichen Vorschriften bekannt sind und für die gesamte Zeit der Vertragsdauer eingehalten werden.
2.2 Kennzeichnung und Bezeichnung
2.2.1
Die Betriebsmittelkennzeichnung ist bei Geräten und Bauelementen grundsätzlich durch ortsfeste Schilder auf jedem Gerät vorzusehen. Die Kennzeichnung muss dauerhaft und gut lesbar sein. Die
Betriebsmittelkennzeichnungen und Aufschriften müssen in Übereinstimmung mit der Bezeichnung in den Revisionsunterlagen erfolgen.
2.2.2
Alle Rohrleitungen sind in normgerechten Abständen und dauerbeständig leserlich zu kennzeichnen. Die Durchflussrichtung des Stoffes muss mittels Pfeil angezeigt werden
Der Durchflussstoff muss angegeben werden (z.B. durch Wortangabe)
Bei Gefahrstoffen nach dem Chemikaliengesetz müssen die notwendigen und aktuellen Gefahrenpiktogramme nach GHS-/CLP-Verordnung auf der (der Durchflussrichtung entgegengesetzten) Seite angebracht werden Es ist die Kennzeichnungspflicht von Kabeltypen zu beachten. Das Farbsystem gemäß TRGS 201, DIN EN 13779 und DIN EN 12792 ist bei der Kennzeichnung einzuhalten.
2.2.3
Seit dem 1. Juli 2017 ist die CE-Kennzeichnung gemäß Bauprodukteverordnung (CPR) verpflichtend.
Die Anbringung der CE-Kennzeichnung gehört zu den Pflichten des Herstellers. Sie darf nur vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten an ein Bauprodukt angebracht werden. Die CE-Kennzeichnung ist auf dem Bauprodukt oder einem daran befestigten Etikett anzubringen. Nur im Falle, dass die Art des Bauprodukts die Anbringung auf dem Bauprodukt oder einem daran befestigten Etikett nicht zulässt oder rechtfertigt, kann die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht werden. Die Nachweise der CE-Kennzeichnungen sind spätestens mit Erstellung der Revisionsunterlagen erforderlich bzw. vorzulegen. Dies gilt auch für Produkte, bei denen die Verpackung von dem Wirtschaftsakteur, der das Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, entfernt oder verändert wird.
2.2.4
Bei Befestigungsmaterialien wie Dübeln und Schrauben sind nur zugelassene Materialien einzubauen. Die Befestigung ist abhängig vom benutzten Werkstoff (Beton, Stein, Trockenbau etc.) an der Baustelle. Befestigungen für Rohre, Kanäle, Leitungen müssen zugelassen sein.
2.3 Werk- und Montageplanung
2.3.1
Vom AN sind aufbauend auf die Unterlagen des Fachbauleiters die endgültigen Montagepläne,
Aufbauzeichnungen, Schemata, Berechnungen etc. zu erstellen und 21 Werktage vor Fertigungs- und Montagebeginn 2-fach zur Prüfung und Freigabe dem Fachingenieur vorzulegen.
2.3.2
Der AN ist verpflichtet, alle Werk- und Montageplanungen auf Basis der vom Bauherrn vorgeschriebenen Bedingungen zu erbringen. Sollte der AN selbst kein technisches Büro besitzen, so hat er die technische Bearbeitung einem leistungsfähigen Ingenieurbüro zu übertragen.
Es sind alle gültigen DIN-Bestimmungen, ZVSHK-Bestimmungen, BDH-Richtlinien, VDMA-Richtlinien, VDI-Richtlinien, behördliche Bestimmungen, Gesetze, Verordnungen, fachliche Weisungen und Auflagen der Baugenehmigung zu beachten. Noch fehlende behördliche Genehmigungen sind durch den AN rechtzeitig einzufordern, sodass keine Behinderung des Terminablaufes entsteht. Erforderliche Vorklärungen mit Behörden oder Institutionen, die bei späterer Abnahme mitwirken, sind vom AN eigenverantwortlich in Abstimmung mit dem AG durchzuführen.
Dazu gehören:
• Anfertigung von Planungsunterlagen, die der AN erbringen muss, um seinen Auftrag
durchführen zu können (z.B. Beschreibungen, Systemberechnungen, Stücklisten).
• Einreichung der Genehmigungsunterlagen für Entwässerung, sowie Gas- und Wasser-
versorgung etc.
• Alle notwendigen Absprachen mit den Fachunternehmen für Brandschutz,
RWA-Technik, Beleuchtungstechnik, sonstige Elektroanlagen, Aufzüge usw.
• Erstellung koordinierter Installations- und Trassenpläne im Maßstab 1:50 (Details 1:20
oder 1:25), mit den Eintragungen der Trassenführung sämtlicher betriebstechnischer
Anlagen inkl. Sichtvermerk aller Fachfirmen als Bestätigung der erfolgten Koordination.
• Sämtliche notwendige Darstellungen für bauliche Arbeiten und Nebenleistungen anderer
Gewerke (z.B. Fundamente, wasserdichte Rohrdurchführungen, Schächte, Türen / Türeinbauten, Gewichtsbelastungen, Elektro-Zentralen, Beleuchtungseinrichtung Vorrichtungen für Hebezeuge, Doppelbodendetails, Schallschutzmaßnahmen usw.).
2.3.3
Die Montagepläne müssen außer den Fachgebiets-Eintragungen den jeweils neuesten baulichen
Planungsstand darstellen. Alle Werkstatt- und Montagepläne sind auf CAD zu erstellen. Dateien der aktuellen Bauplanung werden auf Anforderung durch den Architekten zur Verfügung gestellt. Sämtliche Pläne müssen auf Basis der projektbezogenen CAD-Organisationsstruktur erfolgen.
Die Montagepläne müssen ferner die Gegebenheiten und Maße der Örtlichkeit und der bauseitigen
Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse der statischen Berechnungen und die vertraglichen
Vereinbarungen berücksichtigen. Der Austausch der zu prüfenden und freizugebenden Pläne und Unterlagen erfolgt im PDF-Format.
2.3.4
Der AN ist gemäß VOB, DIN 1961-3.3 verpflichtet, die zuvor gemachten Angaben, Zeichnungen, Leistungsdaten und Erläuterungen etc. fachlich auf Richtigkeit zu prüfen.
Er ist verpflichtet, den Bauherrn auf evtl. Abweichungen von diesen Grundlagen schriftlich hinzuweisen.
Er ist verpflichtet auf entdeckte oder vermutete Mängel gegenüber den verwendeten Materialien, technischen Daten etc. den Planer/Bauherr unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
Er übernimmt darüber hinaus für die vorgesehenen Leistungsdaten und Materialien unter Ausschluss des 13 VOB/B Ziffer 3 die volle Gewähr.
2.3.5
Ausführungspläne, Montage- und Detailzeichnungen sind dem AG als Prüfexemplare 2-fach als Farbplot einzureichen. Der AG prüft die Exemplare und gibt ein Exemplar an den AN zurück. Der AN korrigiert seine Pläne nach diesem geprüften Exemplar und verteilt Korrekturexemplare an den AG und die Nebengewerke.
2.3.6
Erforderliche Änderungen der genehmigten Montageunterlagen sind vom AN in rot darzustellen und durch Wolken als Änderung kenntlich zu machen.
2.3.7
Geänderte Planunterlagen sind dadurch zu kennzeichnen, dass die Pläne mit einem Index zu versehen sind. Die Nummer der jeweiligen Zeichnung darf nicht verändert werden.
2.3.8
Kosten für die Erstellung der kompletten Montage- und Werkplanung einschl. sämtlicher Nebenkosten (z.B. Vervielfältigungen) werden nicht gesondert vergütet.
3 Kaufmännische Vorbedingungen
3.1 Allgemeine Vertragsbedingungen
3.1.1
Sämtliche Vertragsbedingungen dieser Ausschreibung gelten für alle Lieferungen und Leistungen des LV sowie der Nachtragsangebote.
3.1.2
Gegenstand des Vertrages ist die betriebsfertige Ausführung der im LV aufgeführten Lieferungen und
Leistungen.
3.1.3
Art und Umfang ergeben sich aus folgenden Bedingungen:
• dem Auftragsschreiben,
• der Ausschreibung und den genehmigten Nachträgen,
• den anerkannten Regeln der Technik sowie den entsprechenden Normen, Vorschriften
und Richtlinien, der VOB
3.1.4
Die Ausarbeitung und Abgabe von Angeboten geschieht unverbindlich und kostenlos für den AG. Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der AN, dass er sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet hat, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt, Mitglied einer Berufsgenossenschaft ist, die Betriebsmitglieder kranken- und sozialversichert sind und er alle entsprechenden Forderungen und Verpflichtungen erfüllt sowie entsprechend personen- und schadenshaftpflichtversichert ist. Der AN bestätigt mit der Abgabe des Angebotes, dass er die Verhältnisse, welche zur Erfüllung des Vertrages maßgeblich sind, überprüft hat. Die Vergabe obliegt dem AG. Er behält sich vor, ggf. nicht an den Mindestbietenden zu vergeben. Bietet der AN Alternativen zu ausgeschriebenen Positionen an, so darf das nicht zu Lasten der Qualität erfolgen.
3.1.5
Die Ausführung darf nur nach genehmigten Zeichnungen erfolgen. Die Koordination mit den Nebenfirmen erfolgt nach Abstimmung mit der Bauleitung. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Ausführung ggf. nicht kontinuierlich durchgeführt werden kann, sondern entsprechend dem Baufortschritt und auf Abruf erfolgen kann. Bestehen Unstimmigkeiten bei der pflichtgemäßen Überprüfung der Planungsunterlagen oder sonstige Vorbehalte, so ist der Planer / Bauleiter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es ist ein verantwortlicher Montageleiter (Amtssprache deutsch) zu benennen, welcher während der gesamten Bauzeit nicht abgezogen oder ausgetauscht werden darf, sofern dies nicht schriftlich durch den AG genehmigt wird.
3.1.6
Die Baustelleneinrichtung wird nicht besonders vergütet.
3.1.7
Maßgeblich ist der Terminplan mit allen Zwischenterminen. Sofern der AN in Verzug ist, werden zur
Einhaltung des Fertigungstermins Sonn-, Feiertags- und Überstundenzuschläge nicht vergütet. Grundsätzlich ist der aktuelle Bauzeitenplan zu beachten.
3.1.8
Die im Angebot des LV angegebenen Einheitspreise sind sowohl für Material als auch für Lohn Festpreise ohne MwSt. Diese Festpreise haben Gültigkeit für die gesamte Bauzeit. Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung / Genehmigung der Bauleitung durchgeführt werden. Aufmaße werden nur gemeinsam mit der Bauleitung durchgeführt.
3.1.9
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Der Auftraggeber kann die
Sicherheitsleistung in Höhe von je 10 % der Abschlagsrechnung abziehen bzw. einbehalten, bis die
Sicherheitsleistung erreicht ist. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische,
unbefristete Bürgschaft einer Bank abgelöst werden. Es wird vom Bauherrn ggf. eine Bauwesenversicherung abgeschlossen. Die Kosten werden anteilig auf die jeweiligen Gewerke umgelegt, diese betragen jedoch mindestens 0,3 % der Rechnungssumme, wenn dies nicht anders über den Bauvertrag geregelt ist.
3.1.10
Die Gewährleistung richtet sich nach VOB/B und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 4 Jahre nach Abnahme, BGB 5 Jahre. Es ist eine Sicherheit für die Gewährleistung in Höhe von 5% der Nettorechnungssumme vom AN zu stellen. Die Gewährleistungssicherheit kann durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft einer deutschen Bank abgelöst werden.
3.1.11
Nachtragsangebote müssen vor ihrer Ausführung schriftlich vom AG genehmigt werden.
3.1.12
Vertragsstrafen werden über den Bauvertrag geregelt.
3.1.13
Unkenntnis der Sachlage berechtigt nicht zu Nachforderungen.
3.2 Preisbildung
3.2.1
Die Einheitspreise enthalten alle Nebenkosten, die für eine ordnungsgemäße Funktion der Gesamtanlage bzw. deren Einzelanlagenteile erforderlich sind. Sie müssen im Leistungsverzeichnis nicht gesondert aufgeführt sein.
Hierzu gehören z.B.:
• Besondere Prämien für Baustellen-Haftpflicht-Versicherung
• Die Vorhaltung und Betriebskosten für Werkzeuge und Hilfsmittel
• Die Anwesenheit des verantwortlichen Fachbauleiters bei Abnahme, Aufmaß,
Baubesprechungen und Übergabe der gesamten Anlage
• Alle Messungen und Prüfungen, die nach den einschlägigen Vorschriften und
Bestimmungen gefordert werden
• Leistungen und Lohnnebenkosten wie z.B. Fahrgelder, Entfernungszulagen,
Ortszuschlag, Überstundenzuschläge und sonstige Auslösungen sowie alle für die
Ausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen
• Lieferung und Montage von erforderlichen Klein- und Befestigungsmaterialien wie z.B.
Gips, Zement, Schellen, Verschraubungen u.a.
• Leistungsmessungen einschließlich der zu erstellenden Protokolle. Die erforderlichen Messgeräte mit Prüfzeugnissen, Kennlinien und Eichkurven sind vom AN zu stellen.
• Hydraulischer Abgleich der Anlagenteile untereinander und Einstellung der Mengen- bzw. Druckbegrenzer vor Endmontage
• Gerüste und Arbeitsbühnen gemäß Objektanforderungen (siehe Baubeschreibung Seite
1-4 dieses LV)
• Erforderliche Bohr-, Fräs- und Stemmarbeiten
• Schlitze bis ca. 15 cm Breite, Durchbrüche in Mauerwerk bis ca. 15 x 15 cm, Bohrungen
in Beton bis ca. 20 mm bei Wand- bzw. Deckenstärken bis ca. 30 cm
• Das Öffnen und Schließen vorhandener Kanäle und Verteilungen
• Resopalbezeichnungsschilder (mit Gravur)
• Anlieferung der für die Bauausführung notwendigen Baustoffe, Materialien und
Maschinen, einschl. Ladearbeiten, Lagern und Verteilen auf der Baustelle
• Wasser- und Abwasseranschlüsse sind, soweit die Vorarbeiten dieses hergeben, auf Fliesenraster zu montieren
• Entleeren, Füllen sowie Druckproben der Anlage, auch Abschnittsweise so oft wie erforderlich. Alle Maßnahmen zur Füllung, Druckprüfung, Entleerung der Anlage wie Pumpen, Schläuche, provisorische
Rohrleitungen sind Nebenleistungen des AN
• Bei Frostgefahr sind die Anlagenteile mit Stickstoff abzudrücken
• Durchspülen der Anlage so oft erforderlich und Entfernen aller Fremdkörper aus der Anlage, einschl. Erstellung der Spülprotokolle
3.2.2
Der AN hat alle im LV notwendigen Materialien und Arbeitsleistungen, die zu einer technisch einwandfreien Ausführung der einzelnen Positionen gehören und nicht besonders erwähnt sind, in die Einheitspreise einzukalkulieren. Mit den Einheitspreisen ist die komplette Lieferung mit allem Zubehör, die betriebsfertige Montage, sowie Inbetriebnahme und Übergabetest der Anlagenteile/Gesamtanlage abgegolten.
3.2.3
Grundsätzlich werden Stundenlohnarbeiten nur dann vergütet, wenn es sich um zusätzliche
(außervertragliche) Arbeiten handelt, welche nicht nach Einheitspreisen abgerechnet werden können und auf Anforderung der Bauleitung ausgeführt wurden. Sie müssen per Stundenzettel (wöchentliche Ausführung) unmittelbar nach Durchführung der Arbeiten (spätestens an der darauffolgenden Baustellenbesprechung) der Bauleitung zur Unterzeichnung vorgelegt werden. Die Leistungen müssen nach Grad der Qualifikation abgerechnet werden, das Stemmen von Schlitzen ist z.B. von einem Helfer bzw. Auszubildenden auszuführen.
3.2.4
Aufenthalts- und Lagerräume können, soweit vorhanden, vom Nutzer zur Verfügung gestellt werden. Ein Anspruch auf Aufenthalts- und Lagerräume besteht jedoch nicht.
3.2.5
Sämtliche Werkzeuge einschl. Spezialwerkzeuge (z.B. Kernbohrgerät) sind vom AN zu stellen, die Kosten hierfür sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
3.2.6
Die Angebotspreise für Rohre und Rohstoffpreis-abhängige Materialien/Bauteile sind Festpreise. Nachforderungen aufgrund von veränderten Rohmaterial-Preisen (z.B. Kupfer) werden nicht anerkannt.
3.2.7
In verschiedenen Positionen sind die technischen Merkmale auf der Basis der dort angebotenen Firma / des Fabrikates vorgegeben. Es wird ausdrücklich auf die Möglichkeit der Abgabe von Nebenangeboten / Änderungsvorschlägen hingewiesen.
3.2.10
Das Herstellen des Elektroanschlusses für bauseits gelieferte Geräte und Verteilungen schließt ein:
• das Einführen der Anschlussleitungen in die Geräte,
• das Zuliefern von Isolier-Würgenippel oder sonstiges Kleinmaterial,
• das Verklemmen der Anschlussleitungen,
• die Funktionsprüfung.
Nicht im Anschlusspreis enthalten sind die erforderlichen Kabel, Leitungen, Schalter usw.
Diese Materialien sind gesondert ausgeschrieben und werden separat aufgemessen und abgerechnet.
Das Herstellen des abwasserseitigen Anschlusses für bauseits gelieferte Geräte und Anlagen schließt ein:
• das Einführen der Anschlussleitungen in die Geräte,
• das Zuliefern von Befestigungsschellen, Siphongummis oder sonstiges Kleinmaterial,
• das anbinden der Anschlussleitungen,
• die Funktionsprüfung.
Nicht im Anschlusspreis enthalten sind die erforderlichen Rohre, Leitungen, Siphons usw.
Diese Materialien sind gesondert ausgeschrieben und werden separat aufgemessen und abgerechnet.
Das Herstellen des wasser- u. Heizungsseitigen Anschlusses für bauseits gelieferte Geräte und Anlagen schließt ein:
• das Einführen der Anschlussleitungen in die Geräte,
• das Zuliefern Kleinmaterial,
• das anbinden der Anschlussleitungen,
• die Funktionsprüfung.
Nicht im Anschlusspreis enthalten sind die erforderlichen Rohre, Leitungen, Regel- und Absperrorgane usw.
Diese Materialien sind gesondert ausgeschrieben und werden separat aufgemessen und abgerechnet.
Das Herstellen des Anschlusses für bauseits gelieferte Lüftungsgeräte und Druckluftanlagen Anlagen schließt ein:
• das Einführen der Anschlussleitungen in die Geräte,
• das Zuliefern von Kleinmaterial,
• das anbinden der Anschlussleitungen,
• die Funktionsprüfung.
Nicht im Anschlusspreis enthalten sind die erforderlichen Rohre, Leitungen, Regel- und Absperrorgane usw.
Diese Materialien sind gesondert ausgeschrieben und werden separat aufgemessen und abgerechnet.
4 Baubetreuung und Dokumentation
4.1 Baubetreuung
4.1.1
Die Fachbauleiter sind für die Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsvorschriften verantwortlich.
4.1.2
Der AN ist verpflichtet, täglich Bautageberichte zu führen, die Angaben über die Zahl der beschäftigten Kräfte, Dauer und Art der durchgeführten Arbeiten, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, Verbrauch beigestellter Stoffe und Bauteile enthalten. Die Bautageberichte sind der örtlichen Fachbauleitung 14-tägig zu übergeben.
4.2 Revisionsunterlagen
4.2.1
Der AN hat nach Abschluss seiner Leistungen Bestandszeichnungen nach dem Stand der tatsächlichen Ausführung zu fertigen und wie in den entsprechenden Leistungspositionen aufgeführt zu übergeben. Die Bestandsunterlagen sind rechtzeitig anzufertigen, sodass sie zur Abnahme vorgelegt werden können. Folgende Unterlagen müssen u.a. vom AN angefertigt und eingereicht werden:
• Inhaltsverzeichnis aller Themen
• Facherrichter- / Fachunternehmererklärung (Bescheinigung über fachgerechte
Ausführung nach DIN- / DVGW-Vorschriften)
• Übereinstimmungserklärung (Bescheinigung über fachgerechten Einbau aller
Brandschutzanlagen)
• Abnahmeprotokoll (Nachweis der VOB- und technischen Bauabnahme)
• Übersichtsbilder / Schemata (Schmutzwasser, Trinkwasser, Heizmedien, Solar, Lüftungsleitungen und Kühlkreisläufe)
• Revisionspläne / Grundrisse / Schemata
• Programm der Gebäudeautomatisierung
• Bauteilliste
• Wartungs- und Bedienungsanleitungen
• Material- / Stücklisten, Auslegungsdaten
• Druck und Prüfprotokolle (Protokolle nach DIN EN 806-4, DVGW, TRGI, ZVSHK)
Druckprobenprotokoll, Inbetriebnahmeprotokoll, Dokumentation des hydraulischen Abgleichs)
• Nutzereinweisung (Nachweis über die Einweisung von Personen in Bedienung und
Wartung)
• Fotodokumentation (Verlegewege, UP-Installation, Durchbrüche usw.)
• Behördlich geforderte Bescheinigungen
• Leerrohrpläne mit Dimensionierung
• Außenanlagenpläne
• Technische Daten der Einbaugeräte (Ersatzteilliste, Massenströme, Abmessungen,
Einstellwerte, Fabrikat/Typ, Bestellnummern)
• Prüfzeugnisse
Die genauen Unterlagen und Pläne, die für die Revision zu übergeben sind, sind im Kapitel „Sonderarbeiten“ unter der LV-Position „Revisionspläne“ beschrieben.
4.2.2
Folgende Punkte müssen in der Bedienungsanweisung enthalten sein:
• Funktion und Lage der Bedienungsorgane
• Bedienungsreihenfolge in Abhängigkeit der Betriebsweise, Anzeige-, Steuer-, Schalt-,
Schutz- und Regelgeräte
• Erläuterung der Sicherheitseinrichtungen
• Anweisungen für Betriebsunterbrechungen
• Wirtschaftlichste Betriebsart
4.2.3
Folgende Punkte müssen in der Wartungsanweisung enthalten sein:
• Erläuterung der Störmeldung
• Fehlersuchetabelle
• Spezialwerkzeuge
• Eigenschaften von Betriebsmitteln
• Behördliche Kontrollen und Prüfungen
• Art und Zeitfolge der Überwachung (Inspektionstabelle)
4.2.4
Folgende Punkte müssen in der Ersatzteilaufstellung enthalten sein:
• Reserveeinrichtungen
• Verschleißteile
• Ersatzteilliste mit Angabe des Herstellers, Auslieferungslagers und des
Kundendienststützpunktes mit Anschrift und Telefonnummer, Typ- bzw.
Fabrikatsnummer, Größe, Leistung und Bestelldaten
4.2.5
Erstellung der Bestandspläne für die gesamte, im Rahmen des erbrachten Leistungsumfangs errichtete Anlage in der Qualität und Vollständigkeit vorbeschriebener Vorbemerkungen mit allen Eintragungen gemäß VDI und BDEW nach DIN 806-1. Die Pläne sind als 3 Farbplots, gefaltet in DIN A4, einschl. Ordner, als CD-ROM mit Plotdateien und als CD-ROM mit DWG-Dateien zu übergeben. Pläne, die im Zuge der Planprüfung zu korrigieren sind, sind nachzureichen und einzusortieren. Die Datenträger sind komplett neu zu erstellen. Ersatzteillisten, Bedienungs- und Wartungsanweisungen, Systembeschreibungen usw. sind 3-fach in Ordnern sortiert zu übergeben. Die Ordnerstruktur ist den Bauherrenvorgaben anzupassen.
5 Inbetriebnahme und Abnahme
5.1 Inbetriebnahme
5.1.1
Alle vor und nach der Inbetriebnahme festgestellten Mängel sind vom AN bis zur Abnahme unentgeltlich zu beseitigen.
5.1.2
Für die Einweisung des Betriebspersonals sind spätestens 10 Tage vor der Inbetriebnahme ausführliche
Funktions- und Betriebsbeschreibungen für alle Geräte und Anlagenteile, sowie Schemata in zweifacher Ausfertigung, zur Verfügung zu stellen. Zum Abschluss der Einweisung wird ein Protokoll angefertigt, mit dem das Bedienungspersonal bestätigt, dass eine ausreichende Einweisung erfolgt ist.
5.1.3
Vor Inbetriebnahme sind alle Betriebsmittel und Anlagenteile innen und außen von Schmutz und
Ablagerungen zu reinigen. Bei der Inbetriebnahme sind geeignete, geeichte Messgeräte zu verwenden.
5.2 Abnahme
5.2.1
Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage hat der AN die förmliche Abnahme, ggf. auch die
Teilabnahme, schriftlich zu beantragen. Der Abnahmetermin wird in Abstimmung mit allen Beteiligten
festgelegt.
5.2.2
Leistungsmessungen sind vorgeschrieben und gehören zu den Leistungen des AN. Sie sind grundsätzlich vor der Mängelprüfung durchzuführen und zu protokollieren. Der Leistungsnachweis kann auch nach Abnahme – innerhalb der Gewährleistungszeit – verlangt werden. Der AN hat alle Maßnahmen und Arbeiten vorzubereiten und durchzuführen, die für den Nachweis der
zugesicherten Leistung notwendig sind. Die erforderlichen Messgeräte und die anzuwendenden
Messmethoden entscheidet im Zweifelsfall der AG.
5.2.3
Verpflichtend durchzuführende Prüfung für Lüftungstechnische-, trinkwasser-, sowie Schmutzwasserführende Anlagen und Betriebsmittel:
Bestimmung: DGUV Vorschriften, BetrSichV, TRBS 1203, DIN 1946 Teil4:2018-09, 600, DIN EN ISO 19458 b:2006-12
Prüfumfang: Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes
Prüfer: Sachverständiger / befähigte Person zum Prüfen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Prüffrist: Vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung, vor der
Wiederinbetriebnahme, in regelmäßigen Zeitabständen
Prüfnachweis: Protokoll gemäß TRWI, TRGI 2018, DIN 806-4, DIN 1988, ZHSHK-Merkblatt, DIN 1946
5.2.4
Alle bei der Abnahme festgestellten Mängel müssen durch den AN innerhalb einer angemessenen Nachfrist unentgeltlich behoben werden. Mehrkosten von evtl. wiederholten Abnahmen aufgrund starker Mängel werden nicht vergütet.
5.2.5
Gesetzlich bzw. vertraglich vereinbarte Abnahmen durch Sachverständige sind vor der Abnahme
durchzuführen.
6 Bestätigung
Mit der Angebotsabgabe werden alle aufgelisteten Vorbedingungen zur Kenntnis genommen und als
Angebotsbestandteil anerkannt. Das Angebot hat nur Gültigkeit, wenn die folgenden Erklärungen vom Unternehmer rechtsgültig unterschrieben sind:
Ich / Wir erkläre / n, dass ich / wir meinen / unseren Pflichten zur Zahlung der Landes- und
Gemeindesteuern, der Beiträge der Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung, sowie meinen / unseren Verpflichtungen aus den Tarifforderungen der Betriebsordnung und dem Schwerbeschädigtengesetz ordnungsgemäß nachkomme.
Ich / Wir sind Mitglied / er der Bauberufsgenossenschaft:
(vom Anbieter auszufüllen – Name und Mitgliedsnr.)
Ich / Wir erkenne / n vorbehaltlos die vorstehenden „Besonderen, Ergänzenden, Zusätzlichen
Vertragsbedingungen“ an. Dies gilt auch für alle Vorbemerkungen.
Ich / Wir habe / n, falls im Beischreiben nicht ausdrücklich anders namentlich angegeben, keinerlei
Preisabsprachen mit anderen Bietern getroffen.
Ich / Wir erkläre / n, dass bei Abgabe dieses Angebotes keinerlei Pfändungen für rückständige Steuern und sonstige Zahlungen bestehen.
Ich / Wir erkläre / n, vor der Kalkulation des Angebotes das Gelände und oder die bestehende bauliche Anlage, der künftigen Baustelle besichtigt zu haben
der Bieter (Stempel) Ort, Datum, rechtsverbindliche Unterschrift
Vorbemerkungen HLS
1 410 - Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen
1
410 - Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen
1. 1 411 - Abwasseranlage
1. 1
411 - Abwasseranlage
1. 2 412 - Wasseranlage
1. 2
412 - Wasseranlage
1. 4 419 - Sonstiges zur KG 410
1. 4
419 - Sonstiges zur KG 410
2 420 - Wärmeversorgungsanlage
2
420 - Wärmeversorgungsanlage
2. 1 421 - Wärmeerzeugungsanlage
2. 1
421 - Wärmeerzeugungsanlage
2. 2 422 - Wärmeverteilnetz
2. 2
422 - Wärmeverteilnetz
2. 3 423 - Raumheizflächen
2. 3
423 - Raumheizflächen
2. 4 429 - Sonstiges zur KG 420
2. 4
429 - Sonstiges zur KG 420
3 430 - Raumlufttechnische Anlagen
3
430 - Raumlufttechnische Anlagen
3. 1 431 - Lüftungsanlagen
3. 1
431 - Lüftungsanlagen
3. 3 439 - Sonstiges zur KG 430
3. 3
439 - Sonstiges zur KG 430