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Neu- und Umbau
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Allgemeine Baubeschreibung Allgemeine Baubeschreibung Das Grundstück in der Greifswalder Straße 122, 10409 Berlin-Pankow, liegt im östlichen Teil des Bezirks Prenzlauer Berg. Das Wohngebiet wird als urbane, grüne Anlage mit hoher Aufenthaltsqualität wahrgenommen und ist durch eine homogene Struktur aus parallel in Ost-West-Richtung angeordneten Zeilenbauten geprägt. Grundstücksgröße: 8.836 m² Das Bestandsgebäude wird um einen eingeschossigen Neubau eines Genossenschaftszentrums erweitert, das den Blick auf das Ärztehaus freilässt. Das Ärztehaus sowie der dazu geplante Neubau eines Pavillons bilden zusammen ein modernes, funktionales Ensemble, das den sozialen und medizinischen Anforderungen des urbanen Quartiers gerecht wird. Es sind bauvorbereitende Maßnahmen und eine Bestandssanierung durchzuführen, die Arbeiten erfolgen im mieterfreien Bestand: 1) Abriss Anbau Ärztehaus inkl. unterkellerter Bereich 2) Energetische Sanierung des Bestandsgebäudes mit barrierefreiem Eingang und Aufzug, neuer WDVS-Fassade, Erneuerung von Fenstern, Türen und Glasfassade sowie der Hausanschlüsse und technischen Anlagen. 3) Neubau des Genossenschaftszentrum inklusive einer Geschäftsstelle. 4) Rückbau der Haustechnischen Anlagen 5) Erstinstallation einer PV-Anlage. Darüber hinaus erfolgt eine Instandsetzung der Außenbereiche Sanierung Ärztehaus Das bestehende Ärztehaus ist ein Typenbau aus den 1970er-Jahren. Derzeit wird es von verschiedenen Praxen genutzt. Der Zugang ist nicht barrierefrei und erfolgt über eine überdachte, freiliegende Treppenanlage mit Aufzug. Anzahl der Geschosse: 2 Vollgeschosse mit Kellergeschoss Geschosshöhen: -KG: 2,72 m (lichte Höhe 2,40 m) -EG: 3,20 m (lichte Höhe 2,85 m) -OG: 3,20 m (lichte Höhe 2,95 m) Gebäudehöhe: 8,30 m Letzte Geschossdecke: 3,20 m Gewerbefläche: 1.017,99 m² BGF: 969,92 m² BGF EG: 484,96 m² Gebäudeklasse: 3 gemäß BauOBln §2 Neubau Geschäftsstelle Der eingeschossige Neubau entsteht direkt am Ärztehaus und bildet gemeinsam mit diesem einen Innenhof. Er umfasst eine Geschäftsstelle und einen Veranstaltungsraum. Der Pavillon fügt sich harmonisch in die Umgebung ein, setzt zugleich einen modernen, eigenständigen Akzent. Architektonisch zeichnet er sich durch seine L-Form aus, mit Schenkelmaßen von ca. 47 × 55 m und einer Schenkelbreite von ca. 19 m bzw. 17 m. Anzahl der Geschosse: 1 Vollgeschoss Gebäudehöhe: 5,25 m Gewerbefläche: 1.328,23 m² BGF: 1.494,95 m² Gebäudeklasse: 3 gemäß BauOBln §2 Ausführungszeit gesamt: Los 1 Neubau Geschäftsstelle Juni 2026 bis August 2027 gemäß Bauablaufplan Los. 2 Sanierung Ärztehaus Juni 2026 bis August 2027 gemäß Bauablaufplan
Allgemeine Baubeschreibung
Vorbemerkungen zur Baudurchführung Vorbemerkungen zur Baudurchführung GU-Vergabe Es wird eine GU-Vergabe angestrebt, alternativ können auch Einzelgewerke angeboten werden. Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Für die Ausführung aller baulichen Maßnahmen gilt die VOB, Teile B und C, in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung sind alle mit dem Bauherrn abgestimmten und bestätigten Bemusterungslisten. Für die Ausführung der Arbeiten gelten die Angaben aus der Ausführungs- und Detailplanung sowie der Leistungsbeschreibung: Ausführungs- und Detailplanung IBT.PAN TGA Planung IBT.PAN Bemusterungsliste IBT.PAN Tragwerksplanung bzw. statische Nachweise Festlegungen aus dem Brandschutzgutachten Festlegungen aus dem Wärmeschutznachweis Festlegungen aus dem Schallschutzgutachten Komplettheitsklausel Die nachfolgende Baubeschreibung beinhaltet die grundsätzlichen und wesentlichen Konstruktions- und Ausstattungsmerkmale des Bauvorhabens. Die Angaben entsprechen dem gegenwärtigen Planungsstand der Architekten-, Tragwerks- und Haustechnikplanungen sowie den Wärme-, Schall- und Brandschutznachweisen. Die geplante Bauausführung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik und gemäß den geltenden Normen und Fachvorschriften zum Zeitpunkt der Abnahme sowie entsprechend den baurechtlichen Gesetzen und Verordnungen. Abweichungen von technischen Einzelheiten, Detaillösungen oder Modifikationen in gleichen und höherwertigen Qualitäten sind im Rahmen der Ausführungs- und Detailplanung, als Ergebnis von Ausschreibungen und Vergaben oder im Zuge der konkreten Baumaßnahmen in beschränktem Umfang möglich. Erforderliche Änderungen durch behördliche Auflagen, Gesetzesvorgaben, Rechtsprechungen oder Verwaltungsvorgänge bleiben vorbehalten. Die beschriebenen Leistungen der einzelnen Gewerke sind auf Vollständigkeit zu prüfen und ggfs. zu ergänzen. Fertige Leistungen verstehen sich immer mit allen erforderlichen Nebenleistungen. Bauanschlüsse Mit Beginn der Bauarbeiten werden auf dem Grundstück die vorhandenen Wasser- und Elektroversor- gungsanschlüsse für Bauwasser und Baustrom eingerichtet und mit entsprechenden Zähleinrichtungen ausgestattet. Ausführung Bei der Anmeldung von Bedenken muss der AN auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikate. Die Verpflichtung beschränkt sich auf Zusammenhänge mit der eigenen Leistung unter Beachtung der übergebenen Unterlagen. Abfallbeseitigung Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und dergleichen sind vom Auftragnehmer unverzüglich kostenfrei für den AG zu beseitigen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften über die Entsorgung von Bau- und Sonderabfall sind einzuhalten. Auf Nachfrage sind die Entsorgungswege aufzuzeigen. Den Abrechnungen müssen Wiege- und Kippscheine als Nachweis beiliegen. Das Einfüllen von Abfällen in Arbeitsräume und sonstige Weiterverwendung auf der Baustelle ist untersagt. Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften, Satzungen des Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Gemeinde und behördlichen Auflagen.  Das Sortieren, Zwischenlagern, getrennte Laden und Transportieren ist in den Preis einzukalkulieren. Bei der Verwertung der Abfälle muss entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz verfahren werden. Bauablauf Der Bauablauf erfolgt entsprechend beigefügtem Grobbauablaufplan. Der Auftragnehmer hat dazu einen angepassten Feinablaufplan zu erstellen und dem Auftraggeber zur Bestätigung vorzulegen. Toleranzen Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistungen gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202, wenn in den Positionen nichts Höherwertiges beschrieben ist. Abnahme Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu beantragen. Anleitungen, Wartung Bedienungsanleitungen, Angebote für Wartungsverträge und Montageanleitungen für technische Anlagen und Pflegeanweisungen für Einbauteile sind bei Abnahme beweissicher als Nebenleistung zu übergeben. Werk- und Montageplanung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, prüffähige und detailliert an örtliche Gegebenheiten angepasste Werk- und Montageplanungsunterlagen, auf Grundlage vorhandener Ausführungspläne des Auftraggebers, zu erstellen. Diese sind rechtzeitig unter Beachtung der Bestell- und Fertigungsfristen vor jedem Baubeginn zur Prüfung vorzulegen und durch den Auftraggeber freigeben zu lassen. Die Werk- und Montageplanungen beinhalten auch alle erforderlichen Nachweise, insbesondere statische Nachweise und Werkstattzeichnungen. Dies ist eine ausdrücklich geforderte Nebenleistung. Grundsätzlich  ist davon auszugehen, dass sofern nichts anderes in der Position vermerkt ist, die in der Position beinhaltenden Materialien geliefert und montiert werden sollen. Sonstige Angaben Der Auftragnehmer verpflichtet sich an den wöchentlich von der Bauüberwachung anberaumten Baubesprechungen durch einen verantwortlichen deutschsprachigen Mitarbeiter vertreten zu sein. Der für den Auftragnehmer teilnehmende Mitarbeiter gilt als bevollmächtigt für den Auftragnehmer Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Vom Auftragnehmer gebundene Nachunternehmer sind dem Auftraggeber rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme bekannt zu geben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet über die gesamte Bauzeit ein Bautagebuch zu führen. Der Bauablaufplan ist mit einer 5-Tage-Woche berechnet. Regelarbeitszeit ist wochentags von Montag bis Freitag. Samstagsarbeit ist nur nach vorheriger Abstimmung und Freigabe durch den Auftraggeber möglich. Revisions- und Dokumentationsunterlagen Es sind folgende Dokumente unabhängig von den direkt geforderten Unterlagen des Auftraggebers, an die Bauüberwachung zu übergeben. Die Beschaffungskosten und mögliche dadurch entstehende Mehraufwendungen sind in die Einzelpreise einzukalkulieren: Spätestens mit Baubeginn sind folgende Unterlagen dem Auftraggeber vorzulegen: notwendige und geforderte Werk- und Montageplanungen Materiallisten im Abgleich mit den ausgeschriebenen und angebotenen Materialien technische Produktdatenblätter Nachweise zur Statik und Bemessung von einzusetzenden Befestigungsmitteln sämtliche notwendigen Bauaufsichtliche Zulassungen Nachweisführungen der Anforderungen ggfs. statische Berechnungen ggfs. Berechnungen (U-Wert) Spätestens zur Abnahme von Leistungen sind folgende Unterlagen zu liefern: Sicherheitsdatenblätter Fachunternehmererklärung Pflegehinweise Wartungsempfehlungen Wartungsangebote Lieferscheine Prüf- und Messprotokolle Die Unterlagen sind digital als PDF per E-Mail oder auf Datenträger zu übergeben. Auf besonderer Anforderung durch den Auftraggeber ist auch eine Übergabe in Papierform möglich. Allgemeine Hinweise zum Bauablauf Die Baumaßnahmen für die Sanierung Ärztehaus und Neubau der Geschäftsstelle erfolgen parallel. Los 1 Neubau Geschäftsstelle Juni 2026 bis August 2027 gemäß Bauablaufplan Los. 2 Sanierung Ärztehaus Juni 2026 bis August 2027 gemäß Bauablaufplan
Vorbemerkungen zur Baudurchführung
Hinweis zur Baustelleneinrichtung Hinweise zur Baustelleneinrichtung Einrichten, Vorhalten, Umbau und Rückbau der Baustelleneinrichtung zur Erbringung der eigenen Leistung über die Bauzeit sowie Räumen der Baustelle bzw. Baustelleneinrichtung sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Baustelleneinrichtung ist für die Dauer der Gesamtbauleistungen entsprechend Bauablaufplan vorzusehen. Dies umfasst folgenden Leistungsumfang: Der GU erstellt eine allgemeine Baustelleneinrichtung. Die Aufstellung von eigenen Containern muss vorher vom AG genehmigt und mit der Bauleitung abgestimmt werden. Kosten für den Verbrauch von Wasser und Energie sowie die Verbrauchszähler trägt der Auftragnehmer (siehe auch die Angaben laut Vertrag). Kosten für notwendige Geräte, Werkzeuge und Hilfsmittel inklusive notwendiger Rüstungen zur Erbringung der eigenen Leistungen. Material- und Vorhaltekosten. Alle sonstigen Kosten, die der Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Durchführung der Bauaufgabe zu erbringen hat. Regelmäßige Säuberungsarbeiten einschließlich der Entsorgung von Bauschutt und Müll der eigenen Arbeitsbereiche nach Tagesabschluss. Alle bei den gewerkeeigenen Rückbau- bzw. Abbrucharbeiten anfallenden Stoffe und Materialien gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über und sind von diesem fachgerecht zu entsorgen. Die Stellung, Vorhaltung und Leerung von Entsorgungscontainern liegt in der Verantwortung des AN und ist mit der Bauleitung vor Ort abzustimmen. Stell- und Lagerflächen werden von der Bauleitung zugewiesen.
Hinweis zur Baustelleneinrichtung
Bemerkungen und Handlungsweisen zur Schadstoffsanierung BEMERKUNGEN UND HANDLUNGSHINWEISE ZUR SANIERUNG Beim Umgang mit den vorgefundenen Gefahrstoffen sind u. a. die TRGS 519 (Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten), TRGS 521 (Umgang mit alter Mineralwolle), TRGS 500 ("Schutzmaßnahmen") und TRGS 524 ("Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen") sowie die Handlungsanleitungen z.B. BG Bau zu beachten. Mit diesen Arbeiten dürfen nur Firmen mit den erforderlichen personellen und technischen Voraussetzungen beauftragt werden. Asbestprodukte (fest gebundene) im Außenbereich Fugenkitte im Außenbereich sind entsprechend BT49 gemäß Nr. 2.9 TRGS 519 (Emissionsarme Verfahren für Tätigkeiten mit geringer Exposition) sachgerecht zu demontieren, zu verpacken, zu transportieren und zu entsorgen. Asbesthaltige Dachpappen im Außenbereich sind gemäß TRGS 519, Abs. 16.2 Arbeiten im Freien sachgerecht zu demontieren, zu verpacken, zu transportieren und zu entsorgen. krebserzeugende Mineralwolleprodukte - sachgerechte Demontage / Verpackung / Entsorgung - TRGS 521 (Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle) Alle Mineralwollen sind gemäß SBB als gefährlicher Abfall einzustufen. Mineralwollen reizen die Haut, Augen und Atemwege. Der Auftragnehmer sichert eine sach- und fachgerechte Durchführung der Arbeiten zu. Die Erfassung erfolgte mit größter Sorgfalt und auf der Basis der Anlagenkenntnisse und sowie aufgrund von Analogieschlüssen. Da verdeckte oder eingebaute Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen werden können, ist im Verlauf der Abbruch- und Umbauarbeiten auf vorher nicht erkannte Fundstellen zu achten. Hinweise zu asbesthaltigen Fugendichtstoffen (Morinolfugen) Das Überbauen von Gebäudefassaden mit asbesthaltigen Fugendichtstoffen - sogenannten Morinolfugen - ist nicht gestattet und stellt eine Straftat dar! Morinolfugen können bis zu 40 Prozent Chrysotylasbest enthalten. Bei vielen alten "Plattenbauten" wurde Morinol als Fugendichtung im Außenbereich verwendet. Im Rahmen von Bau- und Sanierungsvorhaben bei denen Anbauten (Aufzüge, Balkone usw.) geplant sind bzw. vor dem Anbringen einer Wärmedämmung muss das in den Fugen befindliche Morinol rückstandsfrei entfernt werden. Das Überbauen / Überkleben von Morinolfugen zählt nach § 11 Absatz 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) i. V. m. Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Satz 1 der GefStoffV zu den verbotenen Arbeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen und ist ein Verstoß gegen die GefStoffV. Ein solches Überbauen ist auch verboten, wenn es sich um eine ASI-Arbeit (Abbruch, Sanierung oder Instandhaltung) im Sinne der TRGS 519 handelt. Ziel des Überbauungsverbotes ist die Abwendung von Gefahren, die von asbesthaltigen Bauteilen ausgehen und durch das Überdecken nicht mehr erkannt werden und im Fall von späteren Abbruch- oder Sanierungsmaßnahmen zu einer Gefährdung von Beschäftigten oder Dritten führen können. Ein Verstoß gegen das Überbauungsverbot stellt in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Nummer 6 der GefStoffV eine Straftat dar und wird bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.
Bemerkungen und Handlungsweisen zur Schadstoffsanierung
ZTV Gewerkeübergreifend ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Gewerkeübergreifend Die Bauleistungen haben den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den aktuell geltenden DIN- Normen und Baurechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Die Anwendung der angegebenen Normen befreit nicht von der Verantwortung für das eigene Handeln. Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist grundsätzlich nur der Haupttitel zitiert. Die Auflistung von Normen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Mit der Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden. Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht richtig sind oder ist dieses aufgrund allgemeiner Regeln oder örtlicher Überprüfung erkennbar, so ist eine Klärung vor Angebotsabgabe herbeizuführen. Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger Leistungsbeschreibung die zur Gewährleistung eines mängelfreien Werkes erforderlichen Leistungen bis zur jeweils fertigen Leistung einschl. aller Zuschnitte, Anarbeitungen, Vor- und Nacharbeiten sowie Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zu erbringen. Hinweise auf eventuell fehlende Teile oder erforderliche Vorleistungen etc. sind bei Angebotsabgabe einzureichen. Alle erforderlichen Absperrungen, Hilfsgerüste und sonstige Hilfsmittel (außer Grundgerüst Fassade) sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Der Auftraggeber (AG) ist berechtigt, vor Ausführung der Leistung für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen zu fordern. Die Nichtvorlage berechtigt zu Bauunterbrechungen, deren Folgen der Auftragnehmer (AN) zu tragen hat. Wird im Leistungsverzeichnis vom Bieter die Eintragung des "angebotenen Fabrikats" gleichbedeutend mit "Hersteller, Typ, Erzeugnis" verlangt, ist der Bieter grundsätzlich zur Angabe verpflichtet. Ergänzend zur Leistungsausschreibung ist die Fabrikatsliste als Auszug aus dem Leistungsverzeichnis gesondert mit auszufüllen. Die Gleichwertigkeit ist als Mindestforderung zu verstehen. Die Gleichwertigkeit ist durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen. Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen. Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. Einzelzulassungen müssen auf den Namen des Herstellers ausgestellt sein. Hinweis zu Fabrikatsangaben Sind in den Positionen Leitfabrikate angegebenen, so gelten diese und die damit verbundenen Qualitäten als bindend. Wenn der Bieter ein gleichwertiges Fabrikat anbietet, muss er mit der Angebotsabgabe dies auf einem gesonderten Beiblatt einreichen, wobei folgende Angaben enthalten sein müssen: Position, Fabrikat, Nachweise der Gleichwertigkeit mit allen erforderlichen Parametern (Konformitätsnachweis). Baubesprechung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, an den wöchentlich von der Bauleitung anberaumten Baubesprechungen durch einen verantwortlichen deutschsprachigen Mitarbeiter mit Handlungsvollmacht vertreten zu sein. Medienanschlüsse Mit Beginn der Bauarbeiten werden auf dem Grundstück die vorhandenen Anschlüsse für Bauwasser und Baustrom eingerichtet und mit entsprechenden Zähleinrichtungen ausgestattet. Baudurchführung Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist grundsätzlich verbindlich. Bei der Anmeldung von Bedenken muss der AN auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikat. Die Verpflichtung beschränkt sich auf Zusammenhänge mit der eigenen Leistung unter Beachtung der übergebenen Unterlagen. Über die Ausführung von Alternativ- bzw. Wahlpositionen ist vorher eine Vereinbarung zu treffen. Gegebenenfalls erfolgt die Entscheidung zur Ausführung nach durchgeführter Bemusterung. Eventualpositionen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung oder Genehmigung des AG bzw. dessen Bauleitung ausgeführt werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag werden davon nicht berührt. Abfallbeseitigung Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial, Strahlmittel und dergleichen sind vom Auftragnehmer unverzüglich und kostenlos zu beseitigen. Dabei sind die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften über die Entsorgung von Bau- und Sonderabfall zu beachten. Auf Nachfrage sind die Entsorgungswege aufzuzeigen. Den Abrechnungen müssen Wiege- und Kippscheine als Nachweis beiligen. Das Einfüllen von Abfällen in Arbeitsräume und sonstige Weiterverwendung auf der Baustelle ist untersagt. Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften, Satzungen des Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Gemeinde und behördlichen Auflagen. Das Sortieren, Zwischenlagern und getrennte Laden und Transportieren ist in die Einheitspreiese einzukalkulieren. Baustellenorganisation Die Beleuchtung und Stromzuführung zu den jeweiligen Arbeitsplätzen ist Bestandteil der Leistung. Durch die Benutzung von Flächen als Unterkunft oder Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden. Sie bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der örtlichen Bauleitung. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume und Flächen innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen. Anderenfalls ist die Bauleitung berechtigt, die Flächen zu beräumen und Materialien zu Lasten des Verursachers zu entsorgen. Die Standorte für Baumaschinen und Geräte sind mit der Bauleitung des Auftraggebers abzustimmen. Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind so aufzustellen, dass die Fassade nicht verschmutzt wird. Belästigungen von Anwohnern durch Staub und Lärm sind zu vermeiden. Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen. Kommt ein Auftragnehmer seiner Verkehrssicherungspflicht innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes nicht nach und behindert den Bauablauf, die Arbeit von Fremdgewerken oder dritte Personen, so ist die Bauleitung berechtigt, die Missstände zu Lasten des Verursachers abzustellen. Alle Baustellentransporte sind vom Auftragnehmer in eigener Regie durchzuführen und bei Erfordernis mit den am Bauvorhaben betiligten Unternehmen abzustimmen. Bauablauf Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf eine ununterbrochene Montagefolge. Der Bieter hat kurzfristig nach Auftragserteilung einen qualifizierten, wochengenauen Ablaufplan der seine Leistungserbringung darstellt, zu liefern. Grundlage bilden hier die Zeitfenster aus dem übergeordneten Bauablaufplan des Auftraggebers. Toleranzen Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und DIN 18202, wenn in den Positionen nichts Höherwertiges beschrieben ist. Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu beantragen. Bedienungsanleitungen, Angebote für Wartungsverträge und Montageanleitungen für technische Anlagen und Pflegeanweisungen für Einbauteile sind bei Abnahme beweissicher als Nebenleistung zu übergeben. Bauteile aus eigenen oder fremden Leistungen sind, soweit erforderlich, besonders zu schützen. An ihnen dürfen keine Kennzeichen, Beschriftungen und dgl. angebracht werden. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören, unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung), die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht besonders ausgeschrieben sind. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Werk- und Montageplanung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, prüffähige und detailliert an örtliche Gegebenheiten angepasste Werkplanungsunterlagen einschl. erforderlicher Nachweise -insbesondere statischer- und / sowie Werkstattzeichnungen zu erstellen und vor Baubeginn vorzulegen, nach VDI 6026. Dies ist eine ausdrücklich geforderte Nebenleistung. Erstellt der Auftragnehmer Ausführungszeichnungen und sonstige Unterlagen, so ist er für diese gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. Sie sind vom Auftraggeber oder den von ihm beauftragten Personen zu genehmigen oder zu bestätigen. Die Frist für die Prüfung und Abstimmung von Werkplanungen durch Beauftragte des Auftraggebers von ca. 2 Wochen vor Ausführungsbeginn der jeweiligen Teilleistung ist einzukalkulieren.
ZTV Gewerkeübergreifend
ZTV Allgemein Allgemein Folgende zusätzliche technische Vertragsbedingungen sind bei der Preisbildung zu berücksichtigen. 12.1 Allgemeines 12.1.1 Koordination und Qualitätssicherung Der AN (Auftragnehmer) koordiniert und kontrolliert alle sich aus dem Vertrag ergebenden Leistungen, einschließlich der Leistungen, die im Zusammenhang mit der Erstellung der ihm beauftragten Leistungen stehen. Die kooperative Mitwirkung bei Abstimmungen mit allen fachlich und übergeordneten Beteiligten, wie z. B. Objekt- und Fachplanern, Vermessungsleistungen, SiGeKo (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator), Brandschutzgutachtern, Logistikern bzw. anderen Auftragnehmern bei der Errichtung des Gebäudes, erfolgt durch Integration des AN. Dem AN obliegt eine besondere Koordinationspflicht innerhalb der beauftragten Leistungen, insbesondere zwischen den Gewerken Fassade und Dach. Sämtliche aus diesen vorgenannten Koordinationsverpflichtungen resultierenden Aufwendungen sind vom AN in die Einheitspreise einzukalkulieren. 12.1.2 Zulassungen Die im Leistungsverzeichnis (LV) geforderten technischen Werte der Einzelbauteile sowie der Gesamtkonstruktion sind bei der Angebotsabgabe anzugeben und durch Prüfzeugnisse nachzuweisen. Zulassungen, gegebenenfalls Zulassungen im Einzelfall, Prüfzeugnisse und Bescheinigungen sind für nachweispflichtige Bauteile vor Montagebeginn dem AG (Auftraggeber) zu übergeben. 12.1.3 Maschinen / Betriebsmittel Alle Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Schalungen, Aussteifungen und sonstige Betriebsmittel, die zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen erforderlich sind, sind in die Angebotssumme einzukalkulieren. Auch das mehrmalige An- und Abfahren sowie Unterbrechungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Es dürfen nur elektrische Anlagen und Betriebsmittel sowie Maschinen und Geräte auf der Baustelle eingesetzt werden, die nachweislich gemäß UVV "Elektrische Anlagen und Geräte (BGV A2)" in den vorgeschriebenen Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Der Nachweis ist auf der Baustelle als Kopie vorzuhalten oder kann durch Prüfsiegel am Gerät geführt werden. 12.1.4 Befestigungsmittel Befestigungen am Bauwerk sind frühzeitig mit dem AG abzustimmen. Dafür sind die auftretenden statischen Belastungen zu benennen. Es dürfen nur Befestigungsmaterialien mit gültiger Zulassungsbescheinigung verwendet werden. Bei Dübelbefestigungen ist nur die Verwendung von Metalldübeln zulässig. Die entsprechenden Verwendungsnachweise sind vor den jeweiligen Montagen unaufgefordert der örtlichen Bauüberwachung vorzulegen. Vor Ausführung von Schlitzarbeiten sind die Wände hinsichtlich ihrer Eignung für die erforderliche Schlitztiefe zu prüfen. Bei statischen Bedenken ist zwingend Rücksprache mit der Bauleitung zu halten. 12.2 Baustelleneinrichtung Einrichtungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften, den gewerbeaufsichtlichen Vorschriften, Arbeitsstättenrichtlinien, Maschinenschutzgesetzen und VDE-Vorschriften sind in die Preise einzukalkulieren. Welche Bestandteile der Baustelleneinrichtung dem AN zum Teil bauherrenseitig zur Verfügung gestellt werden, ist im Logistikhandbuch ersichtlich. Aus den BE-Plänen (Baustelleneinrichtungsplänen) des Logistikhandbuches sind Lager- und Umschlagflächen ersichtlich. Die Baustelleneinrichtung darf nur in Absprache und durch Zuweisung der Objektüberwachung und auf entsprechend festgelegten Flächen erfolgen. Der AN verpflichtet sich, den AG bis spätestens zwei Wochen vor Benutzung von Lagerflächen über die Art der Nutzung der Lagerflächen schriftlich zu informieren, soweit diese nicht vom Baulogistiker vorgegeben werden. Bautreppen, Geländer, Schutzabdeckungen, Umwehrungen oder Laufstege sind im Zuge des Baufortschrittes zu erstellen, instand zu halten und in die Kosten der BE einzurechnen. Die Vorhaltung ist zeitlich nicht begrenzt und endet auf Anweisung zum Abbau seitens der Objektüberwachung. Zur Reduzierung des LKW-Verkehrs prüft der AN die Einbindung alternativer Verkehrsmittel für den An- und Abtransport, insbesondere die in unmittelbarer Nähe befindlichen Gleisanlagen. 12.2.2 Lärm Lärm Bei der Durchführung der Arbeiten ist das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen etc. zu beachten (Bundesimmissionsschutzgesetz in der gültigen Fassung) sowie die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm (jeweils in der gültigen Fassung). Lärmarme Baustelle Zur Vermeidung von Lärm ist jeder AN angehalten, lärmdämmende Maschinen und Geräte auf der Baustelle zum Einsatz zu bringen. An Arbeitsplätzen, bei denen Lärm- und/oder Vibrationsexpositionen auftreten, sind Erhebungen zu den Belastungen der AN durchzuführen. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ist umzusetzen. Die diesbezüglichen Auflagen der DGNB sind zwingend zu beachten. Staubarme Baustelle Reinigungsarbeiten sind mittels Staubsauger durchzuführen. Sämtliche staubverursachenden Geräte sind mit Absaug- und Auffangeinrichtungen auszustatten. Kraftfahrzeuge sind mit Partikelfiltern auszustatten. Feinstaubverursachung und -abgabe, auch bei kraftstoffbetriebenen Geräten, ist nicht gestattet. Ergänzende Maßnahmen zum Schutz von Personen wie z. B. Be- und Entlüftungsmaßnahmen sind vorzusehen und kostenneutral durch den AN umzusetzen. Die diesbezüglichen Auflagen der DGNB sind zwingend zu beachten. 12.2.3 Arbeitsschutz Neben den anzuwendenden gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regelungen ist der vom SiGeKo aufgestellte Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und der Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan) einzuhalten. Die Baustelle ist entsprechend den UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz", BGV A8, mit Warn- und Hinweisschildern zu kennzeichnen - eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Der AN übernimmt, sofern nicht anders bestimmt oder vom AG oder SiGeKo übernommen, jegliche Verpflichtungen aus der Baustellenordnung. Sämtliche damit in Verbindung stehende Aufwendungen sind zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Der SiGeKo wird vom AG beauftragt und ist den ausführenden Firmen gegenüber weisungsbefugt. Der AN hat dem SiGeKo vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren/-technologien und vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Notwendige Änderungen der Arbeitsverfahren oder des Arbeitsablaufs können durch den SiGeKo veranlasst werden. Der SiGeKo kontrolliert die Einhaltung und führt darüber Protokoll. Gegebenenfalls müssen Montagekonzepte vom AN erstellt und dem SiGeKo zur Prüfung vorgelegt werden. Der AN hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit nach DGUV Regel 101-004 namentlich zu benennen und mit den entsprechenden Nachweisen ihrer Qualifikation vorzustellen. Diese Fachkraft muss über entsprechende Erfahrung aus vergleichbaren Bauvorhaben verfügen. Die Anzeige- und Meldepflichten der Arbeitsstättenverordnung bei Arbeiten mit gefährlichen Stoffen nach Gefahrstoffverordnung sind zu beachten. 12.2.4 Brandschutz Die Festlegungen des Brandschutzkonzeptes einschließlich der Auflagen aus den Prüfberichten sind einzuhalten und einzukalkulieren. (Die Inhalte sind bisher noch nicht in die Planunterlagen der Architekten eingeflossen - derzeitiger Planstand: Vorabzug LPH3). Das Merkblatt "Brandschutz auf Baustellen" §3 Bauordnung für Berlin von der Berliner Feuerwehr ist ebenfalls zu beachten. 12.2.5 Schadstoffe Öl, Diesel und andere potenzielle Schadstoffe, die der AN zur Erfüllung seiner Vertragsleistung auf dem Baugelände lagert und verwendet, sind so zu lagern bzw. zu verwenden, dass eine Schadstoffinfiltration in den Boden oder Bauteile verhindert wird. Dies gilt auch für das Betanken von Baumaschinen und -geräten. Die diesbezüglichen Auflagen der DGNB sind zwingend zu beachten. 12.2.6 Koordination und Überwachung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Der vom AG eingesetzte SiGeKo ist über seine Rechte nach der Baustellenverordnung (BaustellV) hinaus den ausführenden Firmen gegenüber weisungsbefugt, sofern Gefahr im Verzug ist. Eine allgemeine Weisungsbefugnis ist vertraglich zu regeln. Der AN hat dem SiGeKo vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren, Gefährdungsbeurteilungen sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Notwendige Änderungen der Arbeitsverfahren oder des Arbeitsablaufs können durch den SiGeKo veranlasst werden. Der SiGeKo kontrolliert die Einhaltung des SiGe-Plans und führt darüber Protokoll. 12.3 Genehmigungen, Pläne und Unterlagen 12.3.1 Auflagen aus Genehmigungsverfahren Der AG erwirkt die Baugenehmigung und trägt die hierfür anfallenden Gebühren. Alle den AN betreffenden Auflagen aus der Baugenehmigung sind durch den AN einzuhalten und nachzuweisen. Für Sondervorschläge bzw. Nebenangebote, die nicht im Rahmen der Baugenehmigung baurechtlich abgesichert sind, hat der AN die erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Für diese Genehmigungsverfahren anfallende Gebühren werden nicht gesondert vergütet und sind vom AN zu tragen. Terminverzögerungen dürfen hierdurch nicht entstehen. 12.3.2 Urheberrecht und Datenschutz Der AN erkennt an, dass alle ihm vom AG übergebenen Unterlagen urheberrechtlich geschützt sind. Jede Verwertung innerhalb wie außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes, auch auszugsweise, ist urheberrechtswidrig und ohne Zustimmung des AG unzulässig. Dies gilt auch für alle Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung sowie Verarbeitung mit elektronischen Systemen. Die Sicherung des Urheberrechts und des Datenschutzes ist auf jeder Unterlage nachzuweisen. 12.3.3 Planverwaltung Der Planaustausch erfolgt immer in Form einer Druckdatei (PDF) und einer Zeichnungsdatei (DWG). Alle Planunterlagen sind nach dem für das Bauvorhaben festgelegten Planschlüssel zu benennen. Der Datenaustausch erfolgt über den webbasierten Projektraum. Der AN verpflichtet sich, diesen zu nutzen. Pläne gelten nur dann als abgegeben, wenn sie sowohl als Druckdatei (PDF) als auch für die anderen Fachplaner als Zeichnungsdatei (DWG) eingestellt wurden. Über den Planverteiler erhalten die Empfänger eine E-Mail mit einem Downloadlink, wenn Pläne an sie verteilt wurden. Diese sind eigenverantwortlich herunterzuladen und stehen dann dem jeweiligen AN auch im Projektraum zur Verfügung. Die Pläne gelten erst nach dem Einstellen und Verteilen als übergeben. Nach Eigenbedarf und auf eigene Kosten sind durch den AN Pläne in Papierform herzustellen und zu verteilen. Mit einer mehrfachen Indizierung (im Mittel 8-fach) ist zu rechnen. Eine besondere Vergütung für diese Aufwendungen erfolgt nicht. 12.3.4 Ausführungsplanung/Werk- und Montageplanung Alle vom AN aufzustellenden Pläne und Unterlagen sind vor Ausführungsbeginn so rechtzeitig an den AG bzw. dessen Bevollmächtigten zu übergeben, dass für Prüfung und Weiterleitung ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht und keine Verzögerungen des Bauablaufs erfolgen. Der Planprüflauf erfolgt über den Projektraum. Zur Prüfung aufgeforderte Projektbeteiligte erhalten über die Planverteilung eine entsprechende Benachrichtigung per E-Mail. Der AG erhält nach der Prüfung eine Kopie dieses Planexemplars im Rücklauf. Sollten in den Zeichnungen nach der Prüfung Änderungen vorzunehmen sein, so ist die Zeichnung mit entsprechendem Vermerk und Indizierung nachzuführen und erneut vorzulegen. Erst nach endgültiger Prüfung und Freigabe durch den AG bzw. dessen Bevollmächtigten erhalten diese den Freigabevermerk, der eine Verwendung zur Erstellung der Leistung zulässt (siehe auch Organigramm Planprüflauf). Eine faktische Freigabe durch Fristablauf wird ausdrücklich ausgeschlossen. Freigegebene Pläne sind über den Planverteiler an den Objektplaner, den Tragwerksplaner, die Bauüberwachung, die Fachplaner und die entsprechenden ausführenden Firmen zu verteilen. Der AG übernimmt durch die Genehmigung und die Freigabe von Zeichnungen keine Verantwortung für deren Richtigkeit. Die Verantwortung und die Gewährleistungsverpflichtung des AN werden hierdurch nicht eingeschränkt. Baufreie Pläne des AN sind im Projektraum einzustellen. 12.3.5 Bestandspläne/-unterlagen, Dokumentation Nach Abschluss der Leistung ist eine Bestandsdokumentation vorzunehmen. Die Dokumentationsunterlagen für die Bestandsdokumentation sind baubegleitend im Sinne einer mitwachsenden Bestands-/Revisionsdokumentation zu erstellen. Außerdem sind spätestens mit Abschluss der Leistung sämtliche Unterlagen zu übergeben, die für den Betrieb und die Wartung der erbrachten Leistungen erforderlich sind. Die Dokumentation zur Inbetriebnahme (z. B. Brandschutz) ist nach Aufforderung durch die Objektüberwachung auch vorab zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören auch alle Ausführungs- und Werkpläne in den entsprechenden Maßstäben. Diese sind zur Dokumentation im Projektraum als Druckdatei (PDF) und als Zeichnungsdatei (DWG) einzustellen. Darüber hinaus erfolgt zusätzlich eine Übergabe in Papierform (dreifache Ausfertigung) und auf Datenträger (vierfache Ausfertigung), inklusive aller Listen der verwendeten Materialien mit Farb-, Fabrikats- und Typenbezeichnungen mit Zuordnung des Einbauorts. Der AG erstellt dazu ein Muster-Inhaltsverzeichnis, wonach die Revisions- und Dokumentationsunterlagen sortiert/eingeordnet werden. Die physischen Ordner sind mit einem QR-Code zu versehen, in dem die wesentlichen Inhalte und Referenzierungen abgebildet werden. Der Auftragnehmer hat dabei die in den Anlagen sowie in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Standards einzuhalten. Gleiches gilt für den Fall, dass im Leistungsverzeichnis entsprechende Anforderungen in Bezug auf die Werk- und Montageplanung oder Teile hiervon gestellt werden. Alle Unterlagen gehen in das unbeschränkte Eigentum des AG über. Die Gliederung wird durch den AG noch vorgegeben. Dem AN obliegt die Herbeiführung aller Abnahmen, insbesondere auch behördlicher Abnahmen, Gutachten und Prüfungen sowie die Beschaffung mangelfreier Abnahme- und Prüfscheinigungen, insbesondere zur Schadstofffreiheit, die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen, einschließlich der Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten, soweit in diesem Vertrag und den Vertragsbestandteilen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist und soweit dies seine Leistungen betrifft. Bei jeder TÜV-, VdS- bzw. Sachverständigenabnahme oder öffentlich-rechtlichen Abnahme hat der AN den AG so rechtzeitig (mindestens 3 Wochen vorher) zu informieren, dass dieser in die Lage versetzt wird, eigene Vertreter an der Abnahme teilnehmen zu lassen. Ferner obliegt dem AN die Herstellung aller für den Betrieb und die Verwaltung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Revisionsunterlagen, soweit dies seine Leistung betrifft. Diese schließen Dokumente aus der Planung des AG gegebenenfalls mit ein (z. B. Brandschutzkonzept, Baugenehmigung etc.). Sowohl die Unterlagen des AG als auch die des AN sind vom AN in ein Gesamtwerk der Revisionsunterlagen zu integrieren. Sind zum Herbeiführen einzelner (Teil-)Abnahmen wie z. B. zur "Mitteilung einer Benutzung vor Fertigstellung", zu Rohbauabnahmen, zum Betreiben des Gebäudes oder zum Zusammenstellen weiterer geforderter Nachweise an Dritte frühzeitige Übergaben von Teilen der Revisionsunterlagen erforderlich, sind diese angepasst auf den jeweils erforderlichen Umfang in der jeweils geforderten Form (Papier/digital) an den AG zu übergeben. Eventuelle Kosten sind in die LV-Position Revisionsunterlagen einzukalkulieren. Die Revisionsunterlagen sind baubegleitend durch den AN zu erstellen. Hierbei ist die Verortung sämtlicher Bauteile zeichnerisch und tabellarisch durchzuführen und regelmäßig nachzuweisen. Sämtliche erforderlichen Nachweise hinsichtlich der Dokumentation sind bis zur finalen Fertigstellung des Gebäudes zu führen. Dies beinhaltet auch das durchgängige Erstellen von Übereinstimmungserklärungen, auch nach Mangelbeseitigung. Zur Sicherstellung der Qualität der Revisionsunterlagen sind diese rechtzeitig in Abstimmung mit dem AG vor den Abnahmen zu Zwischenprüfungen einzureichen. Es sind zusätzliche Pläne zu erstellen und zu ergänzen, soweit diese zum Verständnis und zur fach- und qualitätsgerechten Durchführung der Montage erforderlich sind. Des Weiteren stellt die Werk- und Montageplanung die Grundlage der Revisionsunterlagen dar, d. h. mit der Qualität der Montageplanung wird auch die Qualität der Revisionsunterlagen beeinflusst. Insofern ist es als zweckmäßig anzusehen, bei der Herstellung der Montagepläne bereits Anforderungen an die Revisionsunterlagen zu erfüllen. Sämtliche Verwendbarkeitsnachweise inkl. den entsprechenden Dokumentenbezeichnungen sind mit Ausführungsbeginn zu benennen, tabellarisch zu listen und im Plan entsprechend zu verorten (eindeutige Nummerierung und farbige Markierung). Die eindeutigen Einbausituationen sind in den Dokumenten eindeutig zu kennzeichnen bzw. zu benennen. Rechtzeitig vor der Abnahme hat der AN dem AG alle in diesem Vertrag und seinen Anlagen jeweils geforderten Revisionsunterlagen so zu übergeben, dass eine Prüfung und Vorbereitung auf Seiten des AG möglich ist. Die vertragskonforme und vollständige Übergabe dieser Unterlagen ist jeweils Voraussetzung für eine Abnahme. Ohne Übergabe der vollständigen und mangelfreien Dokumentationsunterlagen für die Bestandsdokumentation kann die Abnahme verweigert werden. 12.4 Rechnungen und Zahlungen 12.4.1 Abrechnungsunterlagen Abrechnungsunterlagen, auch für Zwischenabrechnungen, werden nur anerkannt, wenn auch eine entsprechende Mengenermittlung oder Massenberechnung vorgelegt wird. Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Aufmaßblätter, Handskizzen etc.) sind rechtzeitig und unbedingt vor Rechnungslegung bei der Bauüberwachung einzureichen. Ebenso sind Rechnungen erst nach erfolgter Aufmaßprüfung durch die Bauüberwachung zu stellen (siehe auch Organigramm Rechnungsprüflauf). Unterlässt der AN diese Verpflichtung, so hat der AG das Recht, die Rechnungsprüfung auszusetzen und damit auch die Zahlung von Abschlags- oder Schlussrechnungen so lange zurückzustellen, bis der AN prüfbare und für die genannten Bereiche endgültige Massenermittlungen in Form von kumulierten Aufmaßen und Rechnungen vorgelegt hat. Ob eine Rechnung in prüfbarer Form vorliegt, beurteilt die örtliche Bauüberwachung. 12.4.2 Aufmaße Soweit Aufmaße erforderlich werden, sind diese vom AN aufzustellen und von der Bauüberwachung des AGs und dem AN gemeinsam zu besprechen und durch Unterschrift zu bestätigen. Der AN ist verpflichtet, das Aufmaß zu beantragen. Bei Unterlassung oder Verweigerung des gemeinsamen Aufmaßes durch den AN finden die Festlegungen der Objektüberwachung des AG Gültigkeit. Alle für die Abrechnung und Qualitätsprüfung zusätzlich zu den Zeichnungen erforderlichen Aufmaße und Feststellungen sind dem Fortschritt der Leistung entsprechend vom AN vorzunehmen und gemeinsam mit der örtlichen Bauüberwachung des AGs abzustimmen. Keine Teilleistung darf ohne Genehmigung der örtlichen Bauüberwachung zugedeckt oder der Sicht entzogen werden. Unterlässt der AN den rechtzeitigen Antrag auf Feststellung von Leistungen, deren Aufmaß später nicht mehr oder nur unvollständig möglich ist, so gelten die Feststellungen der örtlichen Objektüberwachung als endgültig. Die Beteiligung des AGs an der Ermittlung des Leistungsumfanges gilt ausdrücklich nicht als Anerkenntnis der Leistung oder ihres Umfangs. Massenermittlungen sind in zweifacher Ausfertigung vom AN unterschrieben einzureichen; hierzu gehören auch die Bestandspläne. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Ergeben sich bei der Ausführung Änderungen gegenüber den genehmigten Ausführungszeichnungen, so hat der AN diese in Abrechnungsunterlagen deutlich erkennbar zu kennzeichnen. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen auf zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte auf drei Stellen nach dem Komma zu runden. Nach Prüfung und Freigabe sind die Unterlagen ergänzend digital einzureichen. Die Änderung des Rechnungsempfängers nach erfolgter Gründung von Projektgesellschaften ist für den AG kostenfrei. 12.4.3 Zahlungen Die Abschlagszahlungen erfolgen entsprechend dem Baufortschritt und dem in der Vertragsverhandlung gemeinsam abgestimmten Zahlungsplan. Rechnungsintervalle sind zu vereinbaren (siehe dazu auch Pkt. 12.4.2 - Aufmaße). 12.5 Ausführung/Baubetrieb 12.5.1 Bauablauf Vorleistungen sind im Hinblick auf den Zeitpunkt des Beginns seiner örtlichen Arbeiten vom AN eigenverantwortlich so rechtzeitig zu prüfen, dass erforderliche Nachbesserungen vor Ausführungsbeginn erfolgen können. Die Prüfung hat jedoch mindestens 2 Wochen vor Ausführungsbeginn zu erfolgen (siehe dazu auch Pkt. 3 - Schnittstellen). Der AN hat für eine rechtzeitige und ausreichende Koordination mit den seine Leistungen berührenden Gewerken Sorge zu tragen. Die örtlichen Verhältnisse sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Festgestellte Unstimmigkeiten sind mit der Bauüberwachung des AG zu klären, Bedenken bzw. Beanstandungen der baulichen Vorleistungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 12.5.2 Witterung Alle erforderlichen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen sind vom AN in eigener Verantwortung zu planen, durchzuführen und laufend auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und ggf. zu erneuern. 12.5.3 Einweisungen Vor Ausführungsbeginn muss jeder auf der Baustelle Beschäftigte spätestens sechs Werktage vor Arbeitsbeginn eine Einweisung durch den zuständigen Sicherheitsbeauftragten (SiGeKo) erhalten. Vom AN werden Bauleiter/Vorarbeiter eingewiesen. Für den firmeninternen Informationsfluss (an jeden Beschäftigten) ist der AN selbst verantwortlich bzw. nach den Vorgaben des SiGeKo. Die Maßnahmen sind mit dem zuständigen Vertreter der Objektüberwachung abzustimmen. Der Einsatz von Nachunternehmern ist vom AG bzw. dessen Bevollmächtigten zu bestätigen. Der SiGeKo unterweist die Fachkraft für Arbeitsschutz des Nachunternehmers, welche dann die Mitarbeiter des Nachunternehmers schult. Alternativ kann die Einweisung auf Kosten des AN auch durch den SiGeKo erfolgen. 12.5.4 Rauschmittelmissbrauch Der AN hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- und Drogeneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der AG bzw. dessen Bevollmächtigten behält sich vor, solchen Personen ein Baustellenverbot zu erteilen. 12.5.5 Maßtoleranzen Es gelten die Festlegungen der DIN 18202: 2005-10 bzw. 18203, sofern diese auf das jeweilige Gewerk anzuwenden sind. Insbesondere sind die Vorleistungen anderer Gewerke auf die Belange der Arbeiten des Gewerks des AN hin zu prüfen und eventuelle Abweichungen rechtzeitig zur Nachbesserung durch den Vorunternehmer bei der Objektüberwachung anzuzeigen. 12.5.6 Maßkontrolle Sämtliche in den Ausführungsplänen und im LV beschriebenen Maße sind rechtzeitig vor Fertigungsbeginn der jeweiligen Leistungsposition an der Baustelle nachzuprüfen, zu kontrollieren und zu dokumentieren. Alle Maße, Ausführungsarten, Stückzahlen usw. sind den Fachplänen zu entnehmen und verantwortlich zu überprüfen. Dieser Aufwand wird ergänzend zur VOB/C als Nebenleistung nicht separat vergütet. 12.5.7 Genauigkeit Die Fertigungs- und Montagegenauigkeit muss so sein, dass die fertig montierten Bauteile zwängungsfrei nach Plan eingebaut werden können, entsprechende Ausgleichsmöglichkeiten sind planmäßig vorzusehen und im Einheitspreis zu berücksichtigen. 12.5.8 Verarbeitungsrichtlinien Alle beschriebenen Materialien und Bauteile sind unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers einzubauen. 12.5.9 Baustellenreinigung Für die Grobreinigung (Anforderung: frei von losen Bestandteilen und Staub) ist jedes Gewerk selbst zuständig. Die Reinigung hat arbeitstäglich zu erfolgen, die Regelungen des Logistikhandbuchs sind dabei zu beachten. Die Baustraßen, Zuwegungen und alle vom AN mitbenutzten öffentlichen und privaten Straßen sind bei anfallender Verschmutzung, die unmittelbar oder mittelbar von den Arbeiten des AN herrührt, unverzüglich ohne gesonderte Aufforderung und ohne gesonderte Vergütung mindestens arbeitstäglich, evtl. auch mehrmals täglich, zu reinigen. Die Vorgaben des Baulogistikers sind zu beachten und umzusetzen. 12.5.10 Nebenleistungen Ergänzend zu den Nebenleistungen der VOB werden folgende Leistungen nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen, sofern nicht besondere Positionen dafür vorgesehen sind: Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelleneinrichtung. Aufenthalts- und Lagerräume für die Verwendung durch den AN müssen vom AG angemietet werden (siehe Logistikhandbuch). Schutzmaßnahmen gegen Diebstahl. Aufstellen, Vorhalten, Weiterrücken und Abbauen sämtlicher erforderlicher Schutz- und Arbeitsgerüste, Krananlagen und Hebezeuge für alle Arbeitshöhen, auch über 2 m Höhe. Eine laufende Instandhaltung ist einzukalkulieren. Alle Aufwendungen für Hebezeuge. Zusätzliches Aufstellen von Hebezeug des AN (z. B. Schrägaufzug, Hubbühne, o. ä.) darf den Baubetrieb und die BE-Fläche nicht behindern und muss im Vorfeld mit der OÜ abgestimmt und von dieser freigegeben werden. Kleinteile, Hilfskonstruktionen, Befestigungen, Sichern der Arbeitsplätze (z. B. Beleuchtung und Unfallverhütung). Die zur Durchführung der Leistung erforderlichen Behelfsbauten. Die Ausführung der Arbeiten zeitversetzt, baubegleitend und abschnittsweise gemäß Bauzeitenplänen und Baufortschritt sowie auf Anordnung der OÜ. Der erhöhte Koordinationsaufwand für Absprachen mit allen Planungsbeteiligten sowie allen Gewerken, die in die Leistung des AN eingreifen, ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Dies betrifft auch die Teilnahme an Besprechungen. Das Liefern und Einbauen aller zur Erbringung der Leistung notwendigen erforderlichen Befestigungs- und Verbindungsmiitel sowie Kleineisenteile, wie Schrauben, Bolzen, Muttern, Unterlegscheiben, Verbund- und Dübelanker, Schlaudern, Klammern usw. Sofortiges Ausbessern des Korrosionsschutzes an allen beschädigten Stellen, an den Montageverbindungsstellen etc. über die gesamte Fertigungs- und Montagezeit bis zur Abnahme. Schutz vor Beschädigung bis zur Abnahme. Anlegen und Nacharbeiten von Fugen, Ecken, Installationsdurchführungen sowie kleinere Ausbesserungen wie nachträgliche Anschlüsse an Öffnungen, sofern dafür nicht gesonderte Positionen angegeben sind. Ausbessern von Untergrundschäden geringen Umfangs bei allen Anstricharbeiten, Reinigen der zu streichenden Flächen, Verkitten der Schrauben- und Nagellöcher etc. Abdecken und Abkleben von bereits angrenzenden Wand- und Bodenflächen, Einbaugegenständen etc. mit geeigneten Folien. Die Absperrung nicht begehbarer Bereiche sowie der Schutz von Teilleistungen des AN während der Arbeiten obliegt dem AN. Der Schutz vor Beschädigung und Verunreinigung durch die Arbeiten des AN angrenzender Bauteile und die restlose Beseitigung aller dazu verwendeten Materialien. Klebefolien und Schutzlacke müssen nach Beendigung der Schutzzeit vom AN wieder unentgeltlich rückstandslos entfernt werden. Schutzmaßnahmen Fassade, z. B. Ableitbleche, feinmaschige Sicherheitsnetze oberhalb verbauter Fassadenelemente. Alle Preise verstehen sich auf eine nutzungsfertige Arbeitsleistung einschließlich Lieferung und Montage sämtlicher Materialien, soweit nicht ausdrücklich bauseitige Lieferung oder Leistung vermerkt ist.
ZTV Allgemein
ZTV ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN 13. ZTV ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN Allgemeines Für die Erstellung technischer Einrichtungen gelten: DIN 18350: Putz- und Stuckarbeiten DIN 18379: Lüftungstechnische Anlagen DIN 18380: Heizungs- und zentrale Brauchwassererwärmungsanlagen DIN 18382: Elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in Gebäuden DIN 18384: Blitzschutzanlagen DIN 18386: Gebäudeautomation DIN 18421: Wärmedämmungsarbeiten DIN 18451: Gerüstarbeiten die einschlägigen DIN-, DVGW-, VDI-, TRGI- und VDE-Richtlinien die VdS-Richtlinien das Merkblatt "Brandschutz bei Bauarbeiten" des Verbandes der Sachversicherer die EMV-Richtlinie die Druckgasverordnung die Dampfkesselbestimmungen (TRD) die Unfall-Verhütungsvorschriften (UVV) sonstige örtliche Bauauflagen und Richtlinien sowie die Anschlussbedingungen der Ver- und Entsorgungsunternehmen Soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt wird. Die dem Leistungsverzeichnis (LV) ggf. beiliegenden Zeichnungen dienen der Erläuterung des Leistungsumfangs. Für die Ausführung maßgebend sind das Leistungsverzeichnis und die endgültigen Ausführungspläne. Angaben zur Ausführung Die Ausführung sämtlicher erforderlicher Arbeiten hat nach den einschlägigen gültigen Normen, den behördlichen Auflagen, den einschlägigen Unfallschutzbestimmungen der Berufsgenossenschaften und den Verarbeitungsrichtlinien und technischen Vorschriften der Hersteller entsprechend dem neuesten Stand der Technik zu erfolgen. Vorschriften und Auflagen der Behörden sind einzuhalten. Grundlagen der Ausführung sind: Die europäischen DIN-Vorschriften für alle von den Leistungen des AN berührten Gewerke in ihrer jeweils neuesten Fassung Die nationalen Normen, Vorschriften und die derzeitige Gesetzgebung VOB/C 'Allgemeine Regelung für Bauarbeiten jeder Art' DIN 18299 alle zum Zeitpunkt der Ausschreibung allgemein gültigen, einschlägigen weiteren Fachnormen Die Vorschriften und Empfehlungen der Hersteller der zur Anwendung kommenden Materialien Die Leistungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Bestehen untereinander unterschiedliche Aussagen, gilt die weitergehende Forderung. Hierbei sind die AVBs zu beachten und für den Auftragnehmer maßgebend. Es gelten: die freigegebenen Pläne der Fachplaner und Architekten die Baugenehmigung und eventuell enthaltene Auflagen die Vorschriften zur Unfallverhütung usw. die Richtlinien der Verwaltungsgenossenschaften die örtlichen Bestimmungen das Brandschutzgutachten Bauteilfertigung nach Ausführungsplanung oder nach örtlichem Aufmaß. Vom AG werden für die Technische Bearbeitung des AN die aufgeführten Angaben und Unterlagen zur Verfügung gestellt. Die der Leistungsbeschreibung zugrundeliegende und aus den Projektierungszeichnungen bzw. Projektbeschreibungen ersichtliche Konstruktion ist der Lösungsvorschlag der Planer, der die formalen und technischen Anforderungen an die Leistungen des AN umfasst. Diese Grundkonzeption mit ihren ablesbaren formalen und technischen Forderungen dient als verbindliche Angebotsgrundlage und definiert das qualitative Mindestmaß, jedoch dient es nicht als Ausführungsdetails mit sämtlichen erforderlichen Anschlüssen. Über diese Mindestanforderungen hinaus erforderlicher Mehraufwand Aus statischen, fertigungstechnischen und sonstigen Gründen sind in der Preisgestaltung zu berücksichtigen und berechtigen nicht zu Mehrforderungen. Über die formale und qualitative Gleichwertigkeit entscheidet ausschließlich der AG. Die Detailvorgaben der Architekten sind Leitdetails mit gestalterischer Vorgabe, die als Grundlage für die Bearbeitung des Angebots durch den AN dienen. Der Bieter ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführbarkeit und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Dies gilt auch im Hinblick auf die vorgesehenen Verbindungen mit dem Bauwerk und die zu erwartenden Beanspruchungen. Fabrikate und Alternativen Wenn im LV Fabrikate vorgegeben sind, gelten diese oder die vom Planer/Bauherr freigegebenen und zugelassenen Alternativen. Sofern in den Verdingungsunterlagen Fabrikate, Erzeugnisse oder Hersteller genannt sind, dienen diese der Darstellung des geforderten Standards. Daher können gleichwertige Erzeugnisse angeboten und zur Anwendung kommen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist vom AN zu erbringen und durch geeignete Prüfzeugnisse zu belegen. Die Verarbeitungsvorschriften der Hersteller sind einzuhalten. Die Materialien müssen den DIN-Normen und der besten handelsüblichen Qualität entsprechen. Gleichwertige Erzeugnisse können angeboten werden. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist vom AN zu erbringen. Die Entscheidung hierüber liegt jedoch ausschließlich beim AG. Hinweise gemäß AVBs sind hierbei zu beachten, sofern nicht technisch notwendig und Grundlage einer Genehmigung. Die im LV angegebenen Maße sind Richtmaße. Maße sind durch den AN am Bau zu entnehmen und im Zuge der Arbeitsvorbereitung frühzeitig zu prüfen. Stoffe, Bauteile Die Anlagen müssen in allen Teilen dem neuesten Stand der Technik entsprechen, betriebssicher, wartungsarm und wirtschaftlich arbeiten. Alle im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen müssen in betriebsfertiger Ausführung einschließlich allem Zubehör angeboten werden, auch wenn dieses in einzelnen Positionen nicht besonders genannt wird. Die angebotenen Materialien und Gegenstände müssen den beschriebenen in vollem Umfang entsprechen bzw. gleichwertig sein. Alle Materialien müssen neuwertig, d.h. ungebraucht, sein. Das Gebäude soll gemäß DGNB mit einem (Platin) zertifiziert werden. Die verwendeten Baustoffe und Baumaterialien müssen die Anforderungen der DGNB-Beilage erfüllen. Hieraus resultierende Maßnahmen/Aufwendungen sind durch den AN in das Angebot mit einzukalkulieren. Die angeforderten Fabrikats- und Typenangaben sowie Leistungsdaten und Abmessungen sind vollständig, eindeutig und zweifelsfrei anzugeben. Bei gleichartigen Bauteilen sind grundsätzlich einheitliche Fabrikate zu verwenden. Abstimmung mit den anderen Gewerken ist bindend vorgeschrieben. Einbau- und Verarbeitungsanweisungen der Geräte- und Werkstoffhersteller sind genauestens zu beachten. Sämtliche Tragkonstruktionen müssen den Anforderungen des Einbauorts und der Verwendung gerecht werden und den Korrosionsschutz nach DIN 18364 erhalten. Feuerverzinkung ist gemäß DIN 50975 auszuführen. Im Leistungsverzeichnis sind weitere Positionen enthalten, die entsprechend den Vorgaben im NCS-Farbcode ausgeführt werden müssen. Diese sind separat aufgeführt und werden mit einem EP entsprechend vergütet. Maschinen, Aggregate und Schaltschränke müssen neben einem Korrosionsschutz auch einen Fertiganstrich nach DIN 18363 erhalten; die Farbe (RAL) ist in Abstimmung mit der Bauleitung auszuwählen. Im Leistungsverzeichnis sind Positionen benannt, die vom vorigen RAL-Farbton abweichen und im NCS-Farbcode angeboten und ausgeführt werden müssen. Die Zulässigkeit und Verwendbarkeit der im LV aufgeführten Materialien muss der Auftragnehmer vor Ausführung verbindlich prüfen und bei nicht geeigneter Ausführung dies sofort schriftlich anzeigen und begründen. Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Positionen in Form und Anzahl zu ändern. Für im LV nicht aufgeführte oder sich ändernde Positionen ist vor der Ausführung ein detailliertes Nachtrags- bzw. Änderungsangebot einzureichen. Dieses Angebot muss unter Bezugnahme auf die Positionen des LVs gegliedert sein und folgende, erläuternde Angaben enthalten: Begründung der Änderung bzw. des Nachtrags voraussichtliche Massen aus dem Hauptangebot entfallende Positionen mit Preisen und Massen daraus resultierende Mehr- oder Minderkosten. Ausführung Ausführungspläne werden vom AG digital als PDF- und DWG-Dateien zur Verfügung gestellt. Deren Übergabe erfolgt nach Auftragserteilung. Weitere oder andere Ausfertigungen werden ausschließlich gegen Vergütung zur Verfügung gestellt. Während des Ausführungszeitraums erhält der AN in gleicher Form die freigegebene baubegleitende Planung. Der AG stellt den Projektraum CDE zur Verfügung. Hinweise daraus sind durch den AN zu beachten und in das Angebot mit einzukalkulieren. Der AN hat die Planungsunterlagen, die gemäß VOB/C Punkt 4.1 zu liefern sind, unter Beachtung der nachfolgenden Hinweise zu erstellen und die Maßnahmen hierfür als Nebenleistung in das Angebot mit einzukalkulieren. Anhand der Planungsunterlagen hat der AN sofort nach Auftragserteilung die gesamte Leistung durchzuarbeiten und alle maßgebenden Zeichnungen und Pläne mit den zuständigen Fachplanern abzustimmen. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung der Übereinstimmung mit LV und Projekt erforderlich sowie für die Ausführung der vertraglichen Leistung notwendig sind. Kommt es während der Planung zu Maßänderungen, werden diese gemäß den jeweiligen Positionen abgerechnet (siehe hierzu auch Vortext "Angaben zur Ausführung" in Anlehnung an DIN 18299). Hat der AN Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder gegen Werkstoffe, so hat er diese Gründe bei Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen. Spätere Bedenken gegen die in den Ausschreibungsunterlagen ersichtlichen Ausführungen und Forderungen können nicht akzeptiert werden. Der AN hat auf den ihm zur Verfügung gestellten Planungsgrundlagen die technischen Anlagen zu prüfen und die volle Garantie zu übernehmen. Seitens AN ist spätestens 12 AT nach Auftragserteilung eine Planlieferliste mit den von ihm zu erstellenden Planungsunterlagen zur Abstimmung vorzulegen und fortlaufend zu aktualisieren. Diese Planlieferliste hat folgendes zu beinhalten: Planbezeichnung Kurzbeschreibung des Planinhalts Maßstab Blattgröße Datum, wann der Plan zur Freigabe durch den AN vorgelegt wird Datum, wann der Plan spätestens durch den AG bzw. seine benannten Vertreter freigegeben sein muss, um die Ausführungstermine einzuhalten. Etwa notwendige Änderungen gegenüber der Planung müssen vor Inangriffnahme der Arbeiten vom AG bzw. seinem Vertreter genehmigt werden. Bauseits einzubauende Materialien hat der AN mit genauen Montagerichtlinien rechtzeitig und unaufgefordert an die einbauende Firma zu übergeben. Die Haftung und Gewährleistung für diese Materialien bleibt bis zur Abnahme beim AN. Für alle bauseitigen Leistungen, die für die vertragsmäßige Erstellung der Anlagen erforderlich sind, hat der Auftragnehmer die notwendigen Angaben zweifelsfrei, schriftlich und durch Zeichnungen ergänzt, rechtzeitig und unaufgefordert einzureichen. Für Folgen, die daraus resultieren, dass Angaben nicht rechtzeitig oder unvollständig gemacht wurden, haftet der AN. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf die Dauer der Abwicklung des Auftrags im notwendigen Umfang einen verantwortlichen Ingenieur sowie die entsprechenden Mitarbeiter zur Fachbauleitung an die Baustelle abzustellen. Der Auftragnehmer muss grundsätzlich für alle in Nutzräumen sichtbar bleibenden Installationen, wie Luftauslässe, Heizkörper, Befestigungsmaterial, Einrichtungsgegenstände usw. Muster vorlegen. Auf Anforderung sind auch alle übrigen Installationen zu bemustern. Die Farbe von Anstrichen ist grundsätzlich mit der Bauleitung bzw. dem Architekten abzustimmen. Bei der Ausführung sämtlicher Leistungen sind weitgehende Maßnahmen der Vorfertigung anzuwenden. Die Ausführungstermine werden danach festgelegt. Bedienungselemente Bedienungselemente (Armaturen, Klappen usw.) in Rohr- und Kanalnetzen sind leicht zugänglich und demontierbar einzubauen. Alle Wand- und Bodenanschlussfugen von Einrichtungen und sichtbar bleibenden Leitungen sind, soweit erforderlich, mit alterungsbeständigem, dauerelastischem Kitt abzudichten. Nebenleistungen Folgende Leistungen sind Nebenleistungen und als solche in die Einheitspreise einzukalkulieren: Lieferung frei Baustelle aller einzubauenden Stoffe, Bauteile und Hilfsstoffe, einschließlich Fracht und Verpackung. Laden/Abladen, Transport innerhalb der Gebäude bzw. der Baustelle. Abfuhr/Rücktransport und Entsorgung aller restlichen Stoffe, Bauteile und Hilfsstoffe. Zerlegung großer Bauteile in Einzelteile, um den Transport an den Verwendungsort zu ermöglichen. Fertigung von Montageplänen. Anfertigung aller erforderlichen Werkstatt-/Ausführungszeichnungen und -skizzen. Koordination und Abnahme von Gerätesockeln/-fundamenten. Ausmessen und Anzeichnen von bauseits zu erstellenden Schlitzen, Durchbrüchen und Tragekonstruktionen für Objektbefestigungen. Herstellung von Durchbrüchen und Ausschnitten in Ständer- und Leichtbauwänden. Kleinere Nach- und Ausstemmarbeiten und Fräsarbeiten auf dem Rohfußboden und in Wänden, z. B. bei Leitungskreuzungen (auch mit Leitungen aus Fremdgewerken), für kleine Anschlussleitungen und für Heizkörper- und Rohrbefestigungen. Hilfskonstruktionen zur Befestigung von Einrichtungsgegenständen und Rohrleitungen in Ständerwänden, Leichtbauwänden und vorgemauerten Wänden. Mehrkosten für nichtbrennbares Isoliermaterial mit einem Schmelzpunkt von 1000 °C (Steinwolle) bei Wand- und Deckendurchführungen für Heizungs-, Wasser-, Schmutzwasser- und Lüftungsleitungen. Schutzrohre, Rosetten und Blenden für Wanddurchführungen. Mehrkosten zur Körperschalldämmung. Ausblasen von Rohrleitungen, wenn Frostgefahr besteht und eine restlose, natürliche Entleerung nicht gewährleistet ist. Wartung und laufende Überprüfung der Anlage (insbesondere bei Frost), solange keine Abnahme durch den AG erfolgt ist. Durchführung der Dichtheits- und Druckprüfungen für alle Bauteile und Erstellung von entsprechenden Protokollen. Durchspülen aller Rohrleitungen und Erstellung von entsprechenden Protokollen (sofern nicht separat als Position erfasst). Überprüfen aller Warmwasser-, Kaltwasser- und Abwasserleitungen auf Verstopfungen. Reinigen und Ausblasen von Lüftungsleitungen und -geräten vor Inbetriebnahme. Reinigung von Zu-/Abluftgeräten und sämtlichen, auch bauseits erstellten Lüftungskammern mittels Staubsauger. Gestellung, Transport, Auf- und Abbau von Messgeräten zur Einstellung/Einregulierung aller Bauteile. Vorbereitung und Durchführung von erforderlichen Anmeldungen, Antragstellungen oder Genehmigungen bei Behörden und Versorgungsunternehmen einschließlich Erstellung der erforderlichen Unterlagen zu Anlagenausführung, Werkstoffwahl, sicherheitstechnische Ausrüstungen etc. Beschaffung und Vorlage von Prüf- und Abnahmebescheinigungen aller erforderlichen behördlichen Prüfungen. Information der Fachbauleitung über diese Maßnahmen durch Mehrfertigungen. Provisorische Bautüren/-tore und Fenster (Gestellung, Transport, Ein- und Ausbau). Erstinbetriebnahmen von Wärmepumpen, Kessel-, Brenner-, Hebe-, Druckhalte-, Wasseraufbereitungsanlagen, Pumpen etc. durch Fachpersonal der Herstellerfirma einschließlich Erstellung von entsprechenden Protokollen. Leistungsmessungen für Lüftungsanlagen und Rauchversuche zum Nachweis einwandfreier Luftführung. Einstellung aller Heizkörperventile auf den entsprechenden kv-Wert gemäß der selbst erstellten Rohrnetzberechnung mit entsprechenden Protokollen. Einstellung aller Strangregulierventile, aller Temperatur-, Druck- und Durchflussregelventile gemäß der selbst erstellten Rohrnetzberechnung und Erstellung von entsprechenden Protokollen. Einstellen und Einmessen sämtlicher Luftmengen inkl. Protokollierung. Inbetriebnahme und Probebetrieb der Anlage zur Abnahme, einschließlich Einstellung/Einregulierung und Funktionskontrolle aller Bauteile und Erstellung von entsprechenden Protokollen. Teilinbetriebnahmen, falls erforderlich. Nochmaliger Auf- und Abbau von Heizkörpern zwecks Malerarbeiten. Die Heizkörper sind abzukleben und einzulagern (sofern nicht bereits in Positionen beschrieben). Bohren von Löchern für Befestigungen jeder Art und Einsetzen von Befestigungen. Sichern von Leitungen in Wand- und Deckendurchführungen. Absetzen, Einführen und Anklemmen der Netzkabel, Steuer- und Motorkabel, einschließlich Kabelverschraubungen. Inbetriebnahme, Revision, Wartung (Details hierzu siehe Beschreibung unter 4 ZTV Allgemein, sofern nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt): Sonstiges - Nebenleistungen aus LV-Positionen: Kosten für alle Papierpläne der Ausführungszeichnungen. Aufmaß (vgl. Aufmaß Punkt 4.4.2), Abnahme: Grundsätzlich sind mit jedem Aufmaß die dazugehörigen Aufmaßpläne vorzulegen. In den Aufmaßplänen müssen grundsätzlich alle Zahlen eingetragen sein, die im Aufmaß enthalten sind. Dies bedeutet, dass solche Maße, die in den Plänen vorhanden sind, durch Unterstreichen für das Aufmaß kenntlich gemacht werden, und Maße, die innerhalb des Aufmaßes neu errechnet werden, dort eingetragen werden. Dokumentation und Revisionsunterlagen Abgabe der Dokumentation bzw. Revisionsunterlagen wie unter 4 ZTV Allgemein beschrieben. AKUSTIK Sämtliche Anlagenteile sind entsprechend DIN 4109 körperschallfrei und von Schallquellen (z. B. Ventilatoren, Kältemaschine, Rückkühler etc.) schalltechnisch zu entkoppeln/zu isolieren. Alle Rohrleitungen müssen zum Schutz gegen die Übertragung von Körperschall in den Schellen und Abhängungen mit Schalldämmeinlagen mit abrollfähigem Walzenprofil ausgestattet sein, um eine zusätzliche Rohrausdehnung zu ermöglichen, ohne dass die Einlage aus der Schelle herausgedrückt wird. Sämtliche Aussparungen müssen vom AN nach dem Verschließen auf Körperschallbrücken überprüft werden. Bei sichtbaren Beschädigungen der Isolierung bzw. der Schallschutzmaßnahmen ist die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Zur Einhaltung erhöhter Brandschutzbestimmungen sind Schalldämmeinlagen in flammenwidriger oder selbstverlöschender Ausführung zu verwenden. Grundsätzlich dürfen alle Installationsteile zur Vermeidung von Körperschallübertragung keine direkte Verbindung zu anderen Bauteilen haben. Dies gilt insbesondere für auf dem Fußboden befestigte Leitungen. Luftschalldämmung Durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. dichtes Schließen der Rohrdurchführungen durch Wände und Decken, ist sicherzustellen, dass die Schalldämmmaße Rw der Trennwände und Decken durch die Installationen und Einbauteile des AN nicht gemindert werden. Die Luftschallübertragung in Nachbarräume und ins Freie muss durch geeignete Maßnahmen so vermindert werden, dass die entsprechenden Grenzwerte eingehalten werden. Körperschalldämmung Alle Anlagenteile, von denen Körperschall ausgehen kann, sind grundsätzlich körperschallgedämmt aufzustellen, zu montieren und anzuschließen. Zu den Maßnahmen für die Körperschalldämmung gehören: Anordnung sämtlicher drehender Anlagenteile und Motoren auf Grundrahmen mit hochwirksamen Federschwingungsdämpfern. Einbau elastischer Unterlagen, wie z. B. Mafund-Platten, zwischen Behälter-, Verteilerfüßen etc. und dem Boden. Einbau von elastischen Anschluss- und Verbindungsstücken zwischen Apparaten mit drehenden Anlagenteilen und Rohrleitungen. Schallgedämmte Rohrbefestigungen. Schallgedämmte Befestigungen für Lüftungsleitungen bzw. Anbringung elastischer Unterlagen bei allen Befestigungen, Trage- und Aufhängekonstruktionen. Körperschallgedämmte Aufstellung und körperschallgedämmter Anschluss von Einrichtungsgegenständen und Sanitärobjekten. Hygieneanforderungen - Schutz der Anlagen Der AN hat während der Bauzeit dafür Sorge zu tragen, dass alle Geräte, Rohre etc. ordnungsgemäß geschützt sind und kein Schmutz eindringen kann. Empfindliche Einbauteile müssen so verpackt und geschützt werden, dass sie während der Montage und Bauzeit weder verschmutzt noch beschädigt werden können. Vor Abnahme der Anlage ist diese zu reinigen; Kanäle müssen sauber sein; Filter müssen gereinigt bzw. ausgetauscht werden. Wurden während der Bauzeit unverschlossen gelagerte oder fertig montierte Kanäle ohne ausreichenden Schutz angetroffen, dann muss der Nachweis geführt werden, dass sämtliche Kanäle und Rohre vor Inbetriebnahme einer Feinreinigung unterzogen wurden. Für diesen Nachweis müssen die Kanäle im Beisein der Bauleitung mit einer Kamera auf Kosten der ausführenden Firma inspiziert werden. Art, Verfahren und Umfang vorzunehmender Druck- und Dichtheitsprüfungen Die Druck- und Dichtheitsprüfung ist für die TW- und TWW-Anlagen in mehreren Abschnitten durchzuführen. Als Prüfmedium soll Druckluft verwendet werden. Hierbei sind die Hinweise der DIN EN 806-4 zu beachten. Der AN hat die Anlage nach der Montage, jedoch vor dem (eventuell bauseits vorgenommenen) Schließen von Mauerschlitzen, Wand- und Deckendurchbrüchen sowie dem Anbringen des Estrichs oder einer anderen Überdeckung einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Die Druckproben sind gegebenenfalls abschnittsweise durchzuführen, wie es nach dem allgemeinen Bauablauf erforderlich wird (z. B. Stichleitungen, Schächte). Insbesondere in Fußböden, Wänden und Schächten verdeckt liegende Leitungen sind vor dem Verschließen abzudrücken. Die Anlage ist mit einem Druck zu prüfen, der das 1,5-fache des Betriebs-Gesamtdrucks beträgt, der für den Anlagenteil vorgesehen ist, jedoch mindestens 6 bar Überdruck. Prüfdauer mindestens 12 Stunden. Der Prüfdruck muss mittels Linienschreiber über die gesamte Prüfzeit registriert werden. Der Original-Messstreifen ist dem AG auszuhändigen. Der AN hat die Objektüberwachung vorher über die Vornahme der Druckproben zu unterrichten. Über die Dichtheitsprüfungen sind Protokolle anzufertigen und in zweifacher Ausfertigung der Bauleitung auszuhändigen. Die Protokolle müssen folgende Angaben enthalten: Datum und Uhrzeit der Prüfung, Teilstrecke, Prüfmedium, Druck, Temperatur, Dauer, Ergebnis der Druckprobe sowie den Namen der Abnahmeberechtigten beider Seiten. Brandschutz Hinsichtlich des Brandschutzes gelten die Landesbauordnung sowie die Brandschutzvorschriften für Gebäudeinstallationen in Berlin. Das aktuelle Brandschutzkonzept der hhp Berlin ist ebenfalls verbindlich. Rohrleitungen mit Feuerwiderstandsdauer: Brennbare Rohrleitungen, die durch Wände und Decken mit Feuerwiderstandsdauer führen, müssen mit entsprechenden Abschottungen versehen werden. Nicht brennbare Leitungen müssen innerhalb der Brandwände ebenfalls mit nicht brennbarer Isolierung ausgestattet sein (brennbare Beschichtungen bis 0,5 mm sind zulässig). Grundsätzlich sollten nicht brennbare bzw. schwer entflammbare Materialien verwendet werden. Revisionsöffnungen: Revisionsöffnungen sind durch den AN zu prüfen, und bei Änderungen müssen diese unverzüglich der Bauleitung mitgeteilt werden. Leitungsanlagen in Brandschutzbereichen: Bei Leitungsanlagen in Rettungswegen, notwendigen Fluren, Treppenräumen und offenen Gängen, sowie in Unterdecken und Geschossdecken, müssen Rohrbefestigungen den Anforderungen der MLAR (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie) genügen: Verwendung von Metalldübeln, Gewindestangen und Rohrschellen mit Eignungsnachweis F30 (Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung). Gewindestangen müssen so dimensioniert sein, dass die rechnerischen Zugspannungen 9 N/mm² nicht überschreiten. Rohrschellenabstand gemäß den Angaben der Rohrhersteller. Bei Verwendung von Befestigungssystemen muss ein Nachweis auf Standsicherheit und Verformung unter Brandbeanspruchung vorliegen. Eignungsnachweise sind der Bauleitung vor Montagebeginn unaufgefordert vorzulegen. Führung von Rohrleitungen und Kanälen in Maueraussparungen und Leichtbauwänden Durchbrüche und Schlitze sind auf ihre Größe und Lage genau zu überprüfen. Bei Wand- und Deckendurchführungen sind Heizungs-, Wasser-, Schmutzwasser- und Lüftungsleitungen mit nicht brennbarem Isoliermaterial mit einem Schmelzpunkt von mindestens 1000°C (z. B. Steinwolle) zu umwickeln. Diese Isolierung muss beidseitig mindestens 10 cm überstehen. Bei im Raum ungedämmten Leitungen ist die Isolierung wandbündig einzukürzen. Wand- und Deckendurchführungen von Rohrleitungen mit Brandschutzanforderungen Wand- und Deckendurchführungen mit Brandschutzanforderungen sind mit Rohrabschottungen der Feuerwiderstandsklasse F90 auszustatten. Dämmstoffsysteme und Installationsbereiche bei Decken- und Wanddurchführungen R90: Verwendung von Steinwolle-Schalen (alukaschiert) mit WLG 040 und einem Schmelzpunkt von über 1000°C. Einbau mit einem Überstand von mindestens 1 cm zur Decke oder Wand. Einbaurichtlinien des Herstellers sind zu beachten. Einbau von Brandschutzklappen Der Einbau von Brandschutzklappen muss gemäß den Einbauvorschriften des Herstellers und der Prüfbehörde erfolgen. Das ordnungsgemäße Einmauern bzw. Einbetonieren ist in den Einheitspreis einzukalkulieren (sofern nicht anders im LV beschrieben) und rechtzeitig durchzuführen. Brandschutzklappen sind gegen Eindrücken zu schützen. Diese Maßnahme sollte vor der weiteren Kanalmontage vorgenommen werden, z. B. sofort nach der Montage der vertikalen Kanäle und den zugehörigen Brandschutzklappen in Installationsschächten. Brandschutzklappen sind innerhalb der Wand-/Deckenaussparungen genau auszurichten, stabil zu befestigen und gegen Verschmutzung zu sichern. Die Einbauvorschriften der Brandschutzklappen sind rechtzeitig vor Ausführung der Bauleitung zu übergeben. Prüfung vor Installation der Haustechnikgewerke Vor der Installation der Haustechnikgewerke ist jede Einbausituation (massive Wand, Trockenbauwand, Deckeneinbau usw.) durch einen Mustereinbau jedes Brandschutzdurchführungs- und Brandschutzklappentyps dem Sachverständigen vorzulegen und freigeben zu lassen. Dämmungs- und Brandschutzmaßnahmen Die Dämmungs- und Brandschutzmaßnahmen sind von den jeweiligen Gewerken selbst auszuführen. Die Konformität bei gemeinsam genutzten Durchführungen oder Schächten ist in Absprache und Koordination mit den beteiligten Gewerken sicherzustellen.
ZTV ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
ZTV Technische Bearbeitung 14. ZTV Technische Bearbeitung Grundlage Der AN (Auftragnehmer) hat auf Basis der ihm bei Vertragsschluss übergebenen oder in anderer Form zur Verfügung gestellten Unterlagen des AG (Auftraggeber) diese nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen zu prüfen. Der AG übergibt seine Planungen grundsätzlich im Projektdatenraum an den AN. Aufbauend auf die Planungen des AG ist der AN verpflichtet, im Zuge seiner im Rahmen des Vertrages zu erbringenden Bearbeitung alle weiteren Planungsleistungen, die für die Bauausführung erforderlich sind, zu erbringen und die erforderlichen Unterlagen, wie Pläne, Nachweise und Berechnungen, zu erstellen. Sämtliche mit der technischen Bearbeitung des AN in Verbindung stehenden Aufwendungen sind in die entsprechenden Positionen der LV-Titel zur Technischen Bearbeitung zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Dokumentation, Revisions- und Bestandsunterlagen nach VDI 6026 Zu den Leistungen des AN gehört die Erstellung von Revisions- und Bestandsunterlagen: Mit den in den einzelnen Gewerken aufgeführten spezifischen Sonderleistungen. Werk- und Montageplanung. Geprüfte statische Berechnung. Bauphysikalische Nachweise bzw. Prüfzeugnisse (z.B. Schallschutz, Wärmeschutz). Nachweise aus Eigen- und Fremdüberwachung. Sämtliche Verwendbarkeitsnachweise gemäß Bauordnung bzw. Bauregelliste (Ü-Zeichen, CE-Zeichen etc.). Die Revisions- und Bestandsunterlagen werden vom AG auf Übereinstimmung, u.a. mit den vertraglichen Vorgaben, der Einhaltung der geforderten Informationstiefe, den gültigen Normen, Gesetzen und Richtlinien, etc. überprüft. Die Revisions- und Bestandsunterlagen müssen mindestens 4 Wochen vor der angemeldeten Einweisung, Inbetriebnahme, Teilabnahme bzw. Gesamtabnahme eingereicht werden. Dem AG sind fünf Exemplare der Dokumentationsunterlagen in Papierform und zusätzlich einmal auf Datenträger zu übergeben. Die damit verbundenen Aufwendungen sind innerhalb des Titels zur Technischen Bearbeitung in die dafür vorgesehene Position "Dokumentation, Bestandsunterlagen" einzukalkulieren. Die Vorgaben der DGNB sind zu beachten Spezifische Anforderungen an die Technische Bearbeitung des AN Der AN hat auf Grundlage der Ergebnisse der Planungen des AG im Rahmen seiner Technischen Bearbeitung seine Werkstatt- und Montageplanung nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung zu bearbeiten. Darin eingeschlossen sind neben den Planungen für den Endzustand auch alle erforderlichen Planungen und Berechnungen für etwaige Zwischenbauzustände während der Bauzeit, sowie Planungen aller Baubehelfsmaßnahmen. Die Planungsleistungen des AN beinhalten beispielhaft und ohne Anspruch auf Vollständigkeit demnach u. a. folgende Punkte: Statische Berechnungen und Ausführungszeichnungen für Montage- und bauliche Zwischenzustände. Statische Berechnungen und Ausführungszeichnungen für sämtliche Bauhilfskonstruktionen wie Arbeitsgerüste, Schutzgerüste, Traggerüste, Durchsteifungen, etc. Fertigteilelement-, Detail- und Verlegepläne. Schalpläne. Terminliche Berücksichtigung und Veranlassung der Prüfungen. Montagekonzeption und Bauablaufpläne / Bauphasenpläne. Der AN hat im Zuge der Montageplanung die Einhaltung der vom AG vorgegebenen Sollgeometrie des Gesamttragwerks und seiner Bestandteile nachzuweisen und notwendige Überhöhungen der Konstruktion zu ermitteln und vor Ausführung durch den AG freigeben zu lassen. Im Rahmen der Werkstatt- und Montageplanung hat der AN die statischen Detailnachweise für Anschlüsse in prüffähiger Form zu erstellen. Angaben zu Vorlagen, Prüffreigaben und Prüffristen, etc., werden im Rahmen des Vergabeverfahrens bekannt gegeben. Termine und Fristen für Wiedervorlagen sind dabei zu berücksichtigen. In der Werkstatt- und Montageplanung sind die zulässigen und erhöhten Maßtoleranzen unter Berücksichtigung der verschiedenen Gewerke, die notwendigen Überhöhungen der Tragkonstruktion sowie die durch Aufmaß auf der Baustelle ermittelten Ausführungsmaße zu berücksichtigen. Die Werkstatt- und Montageplanung ist für alle Bauteile und unter Berücksichtigung der ausführungsrelevanten und herstellerabhängigen Detaillierungen zu erstellen. Sie enthält alle Details, Berechnungen, Nachweise, genauen Materialbezeichnungen und Oberflächenbehandlungen der eingesetzten Konstruktionen. Planumlauf und Planfreigabe Die Angaben in den Werkstatt- und Montageplänen müssen so vollständig sein, dass eine Überprüfung der vertraglich vereinbarten Ausführung sowie der Einhaltung der gültigen Normen, Gesetze und Richtlinien vor der Fertigung und Montage auf der Baustelle möglich ist. Der AN hat für die Prüfung und Freigabe der erforderlichen statisch-konstruktiven Nachweise sämtliche Abstimmungen mit dem Prüfingenieur selbst vorzunehmen. Die Werkstatt- und Montagepläne müssen inhaltlich auf den freigegebenen Unterlagen der Planung des AG aufbauen. Die Kosten des Prüfingenieurs trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Diese Kosten werden jeweils nur einmalig vom AG übernommen. Gebühren für Prüfleistungen von nicht durch den AG beigestellten Planungen und Berechnungen, insbesondere von Baubehelfen, Provisorien sowie aller Maßnahmen von Zwischenbauzuständen, trägt der AN. Der AN hat auch in der Werkstatt- und Montageplanung die Auflagen der Genehmigungsbehörde zu beachten, zu erfüllen und umzusetzen. Der Planumlauf erfolgt ebenfalls über den Projektdatenraum. Interimsmaßnahmen / Provisorien / Zwischenbauzustände Bestandteil des geforderten Leistungsumfanges sind auch alle für die Erstellung der Konstruktionen notwendigen Interimsmaßnahmen, Zwischenbauzustände und Provisorien, Kranfundamente, Ausgleichsmaßnahmen, Durchsteifungsmaßnahmen usw., sofern sie für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind. Auch diese sind technisch durchzuarbeiten und zu realisieren. Traggerüste sind unabhängig davon, ob diese der Belastungsklasse A oder B zuzuordnen sind, gemäß Notwendigkeit in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Sofern notwendig, sind die statischen Nachweise durch den AN zu erbringen. Alle mit der Planung dieser Maßnahmen in Verbindung stehenden Aufwendungen sind in den LV-Titeln zur Technischen Bearbeitung der jeweiligen Lose innerhalb der dort aufgeführten Positionen "Nachweise, Zulassungen, Zustimmungen" zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Montagekonzept Dem AN bleibt unter Berücksichtigung der örtlichen, baulichen, vertraglichen, terminlichen und projektspezifischen Vorgaben, Gegebenheiten, Abhängigkeiten und Zwänge das Montageverfahren grundsätzlich freigestellt. Im Auftragsfalle hat der AN die Umsetzbarkeit der von ihm vorgesehenen Konzeption unter Einhaltung sämtlicher Randbedingungen, insbesondere auch solche, die den vorhandenen Rohbau betreffen (z.B. Maßnahmen zur Durchsteifung, Lastverteilung, usw.), nachzuweisen und in prüffähiger Form zu dokumentieren. Erstmalig hat der AN mit der Auftragsbestätigung seine Montagekonzeption für die Errichtung aller Leistungen vorzulegen. Darin enthalten sind sämtliche, detaillierte Angaben zu allen vorgesehenen Hebezeugen, einschließlich deren Lasten, Standzeiten, Verfügbarkeit, technischen Parametern sowie eine vollumfängliche Gerüstkonzeption, einschließlich aller Arbeits- und Schutzgerüste für sämtliche erforderlichen Einsatzzwecke und -bedingungen, mit detaillierten Angaben zu deren jeweiliger Art der Ausbildung, der vorgesehenen Stand- bzw. Einsatzzeiten. Die Montagekonzeption des AN ist verknüpft an den Prozess der Werkstatt- und Montageplanung sowie die Bauausführung, ggf. mehrfach fortzuschreiben und zu spezifizieren. Vermessung Die Absteckung des Baufeldes und der projektspezifischen Festpunkte für die Bauausführung erfolgt gemäß VOB/B § 3 Nr.2 durch den AG. Durch den AN ist sicherzustellen, dass eine kontinuierliche vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung zur Gewährleistung einer entsprechend den Ausführungsunterlagen geometrisch einwandfreien Bauausführung in Abstimmung mit der Objektüberwachung des AG möglich ist. Dies betrifft, über die DIN 18202 - Toleranzen im Hochbau hinaus, insbesondere die Kontrolle der erhöhten Anforderungen an Bauteiltoleranzen in Bezug auf die lotrechten Bauteile der Außenwand (Außenwände, Außenstützen, Brüstungen, Unter-/Überzüge, Öffnungen, etc.). Die OÜ (Objektüberwachung) ist berechtigt, stichprobenartige Kontrollen der Bauausführung bzw. der dokumentierten vermessungstechnischen Überwachung des AN zu veranlassen. Insbesondere werden die Geometrien des Tragwerks und die Anschlüsse für Fassaden oder sonstige Konstruktionen (z.B. für die Haustechnik) überprüft. Höhenfestpunkte sind vom AN geschossweise festzulegen. Sie werden gesondert vergütet. Die vermessungstechnische, übergeordnete Begleitung und Überwachung der Bauausführung sind in den Bauablauf in kooperativem Verhältnis zwischen AG und AN zu integrieren. Die eigenen Leistungen begleitenden Vermessungen zur Sicherstellung der vertraglich geforderten Qualitäten, insbesondere die Umsetzung und Einhaltung der erhöhten Toleranzgrenzen, obliegen dem AN und sind durch einen Vermessungsingenieur auszuführen und nachweislich zu dokumentieren. Der AN schuldet dem AG die Dokumentation der Vermessungsleistungen einschließlich des durchzuführenden Abgleichs zwischen Soll- und Ist-Maßen in tabellarischer und graphischer Form. Die Dokumentation ist der OÜ des AG auf Verlangen bzw. spätestens nach Fertigstellung einzelner Geschosse vorzulegen. Sämtliche mit den Vermessungsleistungen in Verbindung stehenden Aufwendungen sind in die dafür vorgesehene Position im Titel Technische Bearbeitung einzukalkulieren. Bemusterungen Sichtbare Komponenten und Konstruktionen sind zu bemustern. Zur Bemusterung sind die relevanten technischen Spezifikationen, Herstellerangaben, Fabrikatsangaben, Zeugnisse und Zulassungen, soweit erforderlich, oder andere aussagekräftige Unterlagen vorzulegen. Mit Vorlage der Muster erklärt der AN, dass diese Muster den vertraglichen technischen und gestalterischen Vorgaben entsprechen. Die Muster sind, sofern nicht in Originalgröße erforderlich, als Ausschnitt der jeweiligen Gesamtkonstruktion oberflächenfertig herzustellen. Insbesondere dienen diese Muster der Festlegung des für die spätere Ausführung maßgeblichen gestalterischen Standards. Vor Beginn der Montagearbeiten sind die jeweiligen Komponenten und Konstruktionen der in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Einzelelemente vom AG freizugeben. Dazu wird die Einhaltung der Qualitätskriterien geprüft. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen bis zur Erreichung der Qualität der Referenzmuster, auch für wiederholte Anfertigungen bei Ablehnung durch den AG, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Musterfreigaben sind zu protokollieren.
ZTV Technische Bearbeitung
ZTV - Haustechnik allgemein Zusätzliche Technische Vorschriften - Haustechnik allgemein Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsabschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung aller technischen Vorschriften und DIN-Normen und Richtlinien, Einhaltung der Maße lt. Zeichnungen, allein verantwortlich Der Auftragnehmer schuldet die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Die gilt auch bei einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsabschluss und Abnahme. Im Falle einer Änderung der anerkannten Regeln der Technik hat der AN den AG über die damit verbundenen Kosequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Für Leistungen im Bereich der Gas- und Wasseranlagen sind nur DVGW-geprüfte und zugelassene Bauteile und Materialien zu verwenden. Die Lieferung von Zubehör und Ersatzteilen muss für die Dauer von zehn Jahren gesichert sein. Alle verwendeten Kunststoffe müssen alterungs- und lichtbeständig sowie mindestens schwer entflammbar sein. Ihre Widerstandsfähigkeit gegen chemische und atmosphärische Einflüsse, gegen Wärme und Kälte, und ihr elastisches Verhalten müssen dem Verwendungszweck dauerhaft entsprechen. Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine ausdrückliche Bestätigung des Musters durch den Bauherren sollte eingeholt werden. Angaben zur Ausführung Allgemeines Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein. Bei Brennschneidearbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen. Bei funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. Trennarbeiten mit Trennscheiben und Brennschneidearbeiten, in der Nähe zu erhaltener Bauteile sind Glasflächen, glasierte Keramikoberflächen und andere durch den Funkenflug gefährdete Oberflächen abzudecken. Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden. Wenn bauseitige Vorleistungen erforderlich sind, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig die erforderlichen Angaben möglichst in Verbindung mit Detailzeichnungen zu übergeben. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Bevor der Auftragnehmer gemäß ATV Abschnitt 3 Stemm-, Fräs- und Bohrarbeiten mit dem Auftraggeber bzw. der Bauleitung abstimmt, muss er die geplanten Schlitze oder Durchbrüche an den betreffenden Stellen anzeichnen. Bei der Montage der Armaturen, Apparate, Schalter und Geräte ist grundsätzlich auf eine einwandfreie Zugänglichkeit zur Wartung, bei der Bedienung und bei etwaigen Auswechslungsarbeiten zu achten. Jede Art von Rohren und Kanälen ist vor dem Einbau gründlich zu reinigen. Späne vom Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von Bauteilen an Vorsatzschalen zu vergewissern, dass durch die Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht sichtbarer Leitungen und Rohre entstehen. Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Befestigungselemente, die im Ausnahmefall Flächendichtungen durchdringen, sind mit auf das Dichtungsmaterial abgestimmten Abdichtungsstoffen (i.d.R. ohne Lösungsmittel) abzudichten. Im Zweifel ist Rücksprache mit der Bauleitung erforderlich. Zur Abwicklung des Bauvorhabens ist die Zusammenarbeit mit anderen Gewerken erforderlich. Dies gilt auch für die gemeinsame Nutzung von Aussparungen, Schlitzen und Kanälen. Es sind nur die vorgesehenen Schlitze, Aussparungen, Durchbrüche zu belegen. Im Zweifel ist die Bauleitung zu konsultieren. Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen der Rechtsvorschriften die Gewähr für das einwandfreie Funktionieren der Anlage. Änderungen an der vorgesehenen Anlage müssen vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber und dem Fachplaner genehmigt werden. Die Demontage von Rohrleitungen und Einrichtungsgegenständen bei Sanierungen umfasst sämtliche Formstücke, Befestigungsmittel u. dgl. Wieder verwendbare Teile sind dem Auftraggeber zu übergeben. Im Erdgeschoss dürfen an den Sichtbetonwänden keine Markierungen, Bohrungen oder ähnliches vorgenommen werden. Die genaue Verortung der Sichtbetonwände ist mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Körperschall- und Schwingungsschutzmaßnahmen Rohrbefestigungen im Fußbodenaufbau dürfen keinen Körperschall auf die Rohdecke übertragen. Alle körperschallführenden Versorgungsleitungen müssen körperschalldämmend und bauwerksentkoppelt durch das Bauwerk geführt werden, bzw. mittels körperschalldämmender Einlagen und Umwicklungen aus geeigneten Materialien an ihm befestigt werden. Schellen müssen eine Gummieinlage enthalten. Rohrleitungen Bei Montageunterbrechungen sind Rohrenden mit Schutzkappen zu versehen. Rohrleitungen sind so zu verlegen bzw. zu isolieren, dass Kondenswasserbildung an Kaltwasserleitungen ausgeschlossen ist. Das Verlegen in Außenwänden ist möglichst zu vermeiden. Gewindeverbindungen mit Hanf sind anschließend zu säubern. Rohrtrennungen sind zu entgraten. Armaturen und Rohrleitungen sind so zu montieren, dass eine ausreichende Isolierung möglich ist. Erforderliche Rohrdehnungen sind nach Wahl des Auftragnehmers als Bögen, Schleifen oder mit Kompensatoren auszuführen. Bei im Fußbodenaufbau verlegten Rohrleitungen sind die Forderungen des Estrichlegers bezüglich der Lage und Dämmung der Rohre zu berücksichtigen. So sind Rohre grundsätzlich geradlinig, rechtwinkelig und parallel zur Wand unter Berücksichtigung kürzester Verbindungswege zu verlegen Versorgungsleitungen in Wänden dürfen nur horizontal oder vertikal verlegt werden, das schräg über Wandflächen verlaufende Verlegen ist unzulässig. Stoß- und Schnittstellen von Leitungsdämmungen sind zu verkleben. Dies darf jedoch erst nach der Druckprobe erfolgen. Alle Rohre sind spannungsfrei zu verlegen, insbesondere ist die Wärmedehnung zwischen zwei Festpunkten zu beachten. Tragende Konstruktionen dürfen nur mit Zustimmung der Bauleitung durchbrochen oder geschlitzt werden. Leitungen unter Putz und Estrich sind zu umhüllen. Insbesondere dürfen Dehnungsstellen nicht fest eingeputzt werden. Die Anzahl der Rohrbögen ist wegen der Druckverluste auf das technisch erforderliche Maß zu beschränken. Im Zweifel ist über die Leitungsführung und bauseitigen Leistungen eine Abstimmung erforderlich. Bauablauf Der Ausschreibung liegt ein vorläufiger Grobbauablauf bei. Der AN hat keinen Anspruch auf eine ununterbrochene Montagefolge. Der Bieter hat kurzfristig nach Auftragserteilung einen qualifizierten, wochengenauen Ablaufplan der seine Leistungserbringung darstellt, zu liefern. Grundlage bilden hier die Zeitfenster aus dem übergeordneten Bauablaufplan des AG. In die EP´s ist der Aufwand für die Koordinierung von Leistungen, die für den betriebsfertigen Zustand der gesamten technischen Anlage erforderlich werden, mit einzukalkulieren. Hierzu gehört auch die Bereitstellung von Geräten und Einbauten, die durch Fremdfirmen realisiert werden und im Gesamtbauablauf einzuplanen sind. (Heizung, Sanitär, Lüftung, Bau,  etc.). Toleranzen Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202, wenn in den Positionen nichts Höherwertiges beschrieben. Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu beantragen. Bedienungsanleitungen, Angebote für Wartungsverträge und Montageanleitungen für technische Anlagen und Pflegeanweisungen für Einbauteile sind bei Abnahme beweissicher als Nebenleistung zu übergeben. Bauteile aus eigenen oder fremden Leistungen sind, soweit erforderlich, besonders zu schützen. An ihnen dürfen keine Kennzeichen, Beschriftungen u. dgl. angebracht werden. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören, unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung), die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Die Kosten sind einzukalkulieren. Angaben zur Abrechnung Wenn keine Abrechnung gemäß Abschnitt 5 ATV DIN 18299 nach Zeichnung möglich ist, ist ein baubegleitendes und prüfbares Aufmaß zu erstellen, das unaufgefordert und rechtzeitig vor Verdeckung der Leistungen durch nachfolgende Leistungen der Bauleitung zur Prüfung vorzulegen. Ein prüfbares Aufmaß erfordert die eindeutige Zuordnung der Maße zu den Positionen des Leistungsverzeichnisses, gegliedert nach Räumen, Anlagenteilen, Leitungssträngen und dergleichen, in Verbindung mit vorzulegenden Aufmaßzeichnungen, so dass alle Maße problemlos nachvollziehbar sind. Das Liefern von Konstruktions- und Ausführungsplänen, die nur für das vom Bieter angebotene Produkt gelten bzw. erforderlich sind, zählt nicht zu den Besonderen Leistungen nach Abschnitt 4.2.1 ATV DIN 18380, sondern ist eine Nebenleistung. Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18380 gelten als Nebenleistung: - Die Schutzmaßnahmen bei Kreuzungen mit anderen Leitungen. - Die erforderlichen Angaben zur bauseitigen Herstellung von Kessel-, Behälter- und Pumpenfundamenten. - Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist. - Das Nachverzinken von Schnittstellen und Anschlüssen (Kaltverzinkung) auf der Baustelle. - Bewegungsausgleich für Rohre. - Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne. Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzulegen oder - als Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen. Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18380 gelten als Besondere Leistung: - Das mehrmalige Anschließen von Heizkörpern zum Zweck von Malerarbeiten u. dgl. - Die Zuarbeit für die Ausbildung von Montageöffnungen für Behälter, Kessel u. dgl. Wird im Zusammenhang mit der Bauausführung ein Wartungsvertrag abgeschlossen, so gelten die im "Leistungsprogramm für die Wartung von lufttechnischen und anderen technischen Ausrüstungen in Gebäuden" enthaltenen Leistungen grundsätzlich als vereinbart, soweit sie sachlich zutreffend und erforderlich sind; das Leistungsprogramm ist als VDMA-Einheitsblatt 24186 vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) veröffentlicht und im Beuth Verlag zu beziehen. Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer ein verantwortlicher Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Ausschreibungsunterlagen. Brandschutztechnische Fotodokumentation Die Ausführung, im Besonderen die brandschutztechnischen Maßnahmen (Rohrschottungen), sind fotodokumentarisch festzuhalten. Die Fotonummerierung ist in den Revisionsunterlagen darzustellen. Für alle wartungs- und prüfungspflichtigen Bauteile sind passende Revisionsöffnungen nach Herstellervorgaben und geltenden Normen vorzusehen. Diese sind in der Werk- und Montageplanung einzupflegen und mit der Dokumentation zu übergeben.
ZTV - Haustechnik allgemein
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
02 Los. 1- Neubau Pavillon
02
Los. 1- Neubau Pavillon
02.01 410 - Sanitär
02.01
410 - Sanitär
02.02 420 - Heizung
02.02
420 - Heizung
02.03 430 - Lüftung
02.03
430 - Lüftung
03 Los. 2- Sanierung Ärztehaus
03
Los. 2- Sanierung Ärztehaus
03.01 410 Sanitär
03.01
410 Sanitär
03.02 420 Heizung
03.02
420 Heizung
03.03 430 - Lüftung
03.03
430 - Lüftung