DACHABDICHTUNGSARBEITEN
NETTO MARKT AMTZELL
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1. Allgemein gültige Vorschriften LBO: Landesbauordnung Baden-Württemberg mit ihren allgem. Ausführungsverordnungen. Auflagen zur Baugenehmigung (vor Auftragserteilung abzuklären). Richtlinien der Bau- Berufsgenos- senschaft, insbesondere hinsichtlich der Unfallverhütung (Unfall- verhütungsvorschriften Bauarbeiten VGB 37 mit Durchführungs- anweisungen). Sämtliche einschlägigen DIN-Normen in der je- weils jüngsten gültigen Fassung, sowie die allgemein anerkann- ten Regeln der Technik (AaRdT) und der aktuelle Stand der Technik zum Zeitpunkt der Bauausführung. Vorschriften und Verarbeitungsrichtlinien der Materialhersteller. 2. Angebotsumfang und Angebotsbedingungen Die Angebotspreise sind Festpreise über die gesamte Bauzeit und beinhalten alle Leistungen, wie sie nach dem Vertrag und der ge- werblichen Verkehrssitte für die ausführung der Leistung oder Lieferung notwendig ist. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die die Angebotsbearbeitung und die Preis- ermittlung beeinflussen könne, so hat der Bieter dies vor Angebots- abgabe aufzuklären. Hat der Bieter Bedenken gegen die im Leistungsverzeichnis vorge- sehene Art der Ausführung, gegen vorgesehene Werkstoffe, Pla- nungsunterlagen oder die Vorarbeiten Dritte, so hat er dies der Planung unter Angabe der Gründe spätestens bei Angebotsab- gabe schriftlich mitzuteilen. Dem Angebot liegt die VOB, Teile B und C, zugrunde, sofern dieser Vertrag keine anderen Regelungen enthält. In den Einheitspreisen jedes Gewerkes sind alle erforderlichen Lieferungen, Leistungen und Nebenleistungen frei Baustelle bzw. Verwendungsstelle ein- schließlich funktionsfertiger Montage sowie alle tariflichen oder außertariflichen Vergütungen, wie z. B. Trennungsgelder, Auslö- sungen, Heimfahrten, Wegegelder, An- und Rückreisekosten, Überstunden oder Feiertagszuschläge, Fracht- und Verpackungs- kosten usw. enthalten. Die Preise enthalten weiterhin die Kosten für eine Bauleistungs- und Bauhaftpflichtversicherung, die Kosten für die selbst anzufer- tigenden Planungsunterlagen sowie die Kosten für Revisionsunter- lagen, einschließlich Betriebs- und Wartungsvorschriften. Sie beinhalten weiterhin alle Kosten für Mustervorlagen sowie die Kosten für Durchführung von Material- und sonstigen Prüfverfahren, die Inbetriebnahme und das Einfahren von Anlagen, die Einweisung des Bedienungspersonals. Alternativen und Sondervorschläge können als Nebenangebote auf gesonderter Anlage mit dem Angebot eingereicht werden. Sie dürfen allerdings nicht von den wesentlichen Gestaltungselementen sowie von den Grundzügen der Planung abweichen. Der Bieter hat die Vollständigkeit, die technische Realisierbarkeit und die Wirtschaft- lichkeit seines Nebenangebotes, einschließlich der etwa erforder- lichen zusätzlichen Maßnahmen, ohne Einschränkungen zu garan- tieren und nachzuweisen. 3. Ausführungsunterlagen Für die Ausführung sind nur Zeichnungen mit dem Sichtvermerk des verantwortlichen Architekten/-Ingenieurs des Auftraggebers verbindlich. Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers wird durch den Sichtvermerk nicht berührt. Dem Auftraggeber wird pro Planstand jeweils eine vervielfälti- gungsfähige Planunterlage zu Verfügung gestellt: Als Plan-Plot und / oder auf Datenträger bzw. über Datenüber- tragung (Email). Die Vervielfältigung für die Baustelle und Sub- unternehmer obliegt dem Auftragnehmer. 4. Baustellenbesichtigung Der Bieter hat sich vor Bearbeitung des Angebotes über alle Lei- stungen und Anforderungen, Gegebenheiten und Umstände, die in irgend einem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen, von sich aus genauestens zu informieren. Spätere Nachforde- rungen oder Änderungen der Einheitspreise unter Berufung auf Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse werden nicht anerkannt. 5. Ausführungsfristen Grundlagen der Ausführung sind die in den Ausschreibungsunter- lagen festgelegten Ausführungsfristen. Der Bieter hat mit Ange- botsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen, wenn die vorgegebe- nen Fristen nicht auskömmlich sind. Mit Auftragserteilung werden die Ausführungsfristen Vertragsbestandteil. Erfüllungsort ist die Baustelle, Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers. 6. Vergabe Die Vergabe erfolgt in Absprache mit der Bauherrschaft. 7. Bauvertrag Die Auftragserteilung zur Bauleistung erfolgt durch Abschluss eines schriftlichen Bauvertrages, in dem Erweiterungen, Ein- schränkungen oder Änderungen gegenüber dem Angebot, Einschränkungen oder Erweiterungen der Bestimmungen, Änderungen des Leistungsumfanges, Einzeltermine, spezielle Zahlungsbedingungen und -vereinbarungen über Sicherheits- leistungen u.ä. festgelegt werden. Vor Abschluss des schriftlichen Bauvertrag besteht kein Anspruch auf Abschlagszahlungen für schon ausgeführte Leistungen. Bestandteile des Bauvertrages sind: - Die Baugenehmigung, einschließlich aller Unterlagen - Die Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - Das Leistungsverzeichnis mit allen Bedingungen und Anlagen - Die anwendbaren DIN-Vorschriften - Sämtliche baurechtlichen Bestimmungen, behördlichen Vor-   schriften und Auflagen - Die einschlägigen Vorschriften, Auflagen, Empfehlungen der an-   erkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsorgane - Die Vorschriften des BGB über den Werkvertrag - Die übrigen gesetzlichen Vorschriften, dazu gehören auch: - Die VDI-Richtlinien - Die TÜV, V.d. TÜV- und die ergänzenden TÜV- Richtlinien - Die DVWG - Vorschriften - Die Bedingungen der Ver- und Entsorgungsunternehmen - Die Heizungsanlagenverordnung - Die Feuerungsverordnung (FeuVO) - Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BiMSchG) - Die Bestimmungen der Gewerbeordnung - Die Sondervorschriften der Feuerversicherungsgesellschaft - Die im Bundesgebiet geltenden sonstigen Vorschriften und Be-   stimmungen sowie die anerkannten Regeln der Technik. Bei Abweichungen oder Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen gelten diese in der vorstehend genannten Reihenfolge. 8. Vertragliche Leistungen Der Auftragnehmer hat die in der Leistungsbeschreibung niederge- legten Leistungen hinsichtlich Umfang, Termin und Ausführungs- qualität in dem vertraglich festgelegten Umfang auszuführen. Der Auftragnehmer ist im Rahmen der ihm übertragenen Leistun- gen zur Wahrung der Interessen und Rechte des Auftraggebers verpflichtet. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht Bevollmächtigter des Auftraggebers und darf für ihn keine finanziellen Verpflich- tungen eingehen. Die zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen erforderlichen Aufträge für Lieferungen und Leistungen erteilt er im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber und dem mit der Über- wachung und Betreuung des Bauvorhabens Beauftragten jederzeit und ohne besondere Vergütung über alle mit seinen Leistungen zusammenhängenden Fragen Auskunft zu erteilen. Diese Ver- pflichtung besteht bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Abweichungen vom Leistungsumfang, Änderungen in der Ausfüh- rung oder Stundenlohnarbeiten bedürfen der vorherigen schrift- lichen Zustimmung des Auftraggebers oder dessen Beauftragten. Leistungen die im LV nicht aufgeführt sind, sind als Nachtrags- angebot bei der Bauleitung einzureichen. Das Nachtragsangebot darf erst nach Genehmigung durch die Bauleitung ausgeführt werden. Für vom Auftraggeber geforderte Abweichungen oder Mehrarbeiten müssen vor der Ausführung Einheitspreise oder Pauschalpreise festgelegt werden. Minde- rungen wegen ersparter Leistungen sind zu verrechnen. Die Preise solcher Leistung sind auf der Preisbasis des Hauptan- gebotes zu ermitteln. 9. Haftpflichtversicherung / Bauleistungsversicherung Der Auftragnehmer hat für die Zeit der Ausführung seines Auftrages sowie für den Gewährleistungszeitraum - zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche des Auftaggebers oder Dritter aus diesem Vertrag - dem Arbeitgeber das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssummen für Perso- nen-, Sach- und Vermögensschäden von 1 Million Euro abzuschlie- ßen, die auch die Risiken seiner Subunternehmer deckt. Der Auftraggeber schließt für das Bauvorhaben eine Bauleistungs- versicherung ab. Die Kosten der Prämie werden pauschal mit 0,3 % der Bruttorechnungssumme beim AN in Abzug gebracht. 10. Haftung Die Haftung des Auftragnehmers ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften und aus den Bestimmungen der VOB, Teil B, soweit dieser Vertrag keine anderen Regelungen enthält. Der Auftragnehmer haftet für eigenes Verschulden als auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen sowohl für den unmittelbaren Schaden am Bauwerk als auch für jeden mittelbaren Schaden (Sach- und Vermögensschaden). Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, polizeilichenund sonstigen Vorschriften. Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die von seinen Sub- unternehmern verursacht werden, für die Sicherung seiner Bau- stelleneinrichtung, Werkzeuge, Baustoffe sowie persönlichen Eigentums seiner Belegschaft - auch während der Arbeitsruhe. Eine Mitverantwortung des Auftraggebers besteht nicht. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch die Genehmigung der von ihm angefertigten Planunterlagen nicht eingeschränkt. Gleiches gilt für die Anforderungen oder Anordnungen des Auftag- gebers, sofern der Auftagnehmer hiergegen nicht schriftlich Ein- spruch erhoben hat. 11. Gewährleistung Der Auftragnehmer übernimmt die volle Gewährleistung für seine Leistungen und die seiner Subunternehmer. Sie wird durch Anor- dnung des Auftraggebers oder seiner Beauftragten nicht einge- schränkt. Die Gewähleistung wird gemäß  VOB § 13 Abs. 4 fest- gelegt und auf die Dauer von 5 Jahren verlängert, sofern nicht für einzelne Leistungen oder im Bauvertrag eine andere Gewährlei- stung festgelegt ist. Die Verjährung beginnt mit dem Datum des Protokolls der mängel- freien Bauabnahme für die gesamte funktionsfähige Anlage. § 13 Nr. 5 Ziff. 2 VOB/B gilt mit der Maßgabe, dass es zur Abwen- dung unmittelbar drohender Schäden oder bei Gefahr im Verzug oder sonstigen wichtigen Gründen keiner Fristsetzung bedarf. 12. Auftragserfüllungsbürgschaften Zur Sicherung der Auftragserfüllung und etwaiger Schadensersatz- ansprüche des Auftraggebers ist vom Auftragnehmer eine unbe- dingte, unbeschränkte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürg- schaft zugunsten der Auftraggeber in Höhe von 5% der Bruttoauf- tragssumme vorzulegen. Die Notwendigkeit erfolgt in Absprache mit der Bauherrschaft. 13. Gewährleistungsbürgschaft Nach der vollständigen und mängelfreien Abnahme aller Leistun- gen des Auftragnehmers, erfolgt auf die geprüfte und freigegebene Schlusszahlung an den Auftragnehmer ein Einbehalt von 5% der Bruttorechnungssumme. Der einbehaltene Betrag kann durch eine unbedingte, unbe- schränkte, unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft ab- gelöst werden. Der Einbehalt bzw. die Bankbürgschaft ist vom AN nach vorheriger Erledigung aller innerhalb der Gewährleistungszeit angezeigten Mängeln selbstständig zurückfordern. Die Notwendig- keit erfolgt in Absprache mit der Bauherrschaft. 14. Vertragsstrafen Verzögert sich durch Verschulden des Auftragnehmers der Beginn der Ausführung oder die im Terminplan festgelegten Zwischen- oder Endtermine, so hat der Auftragnehmer für jeden Tag der Überschreitung folgende Vertragsstrafen zu zahlen. 0,1% der Vertragssumme pro Werktag in der ersten Verzugswoche 0,2% der Vertragssumme pro Werktag in der zweiten Verzugs           woche 0,3% der Vertragssumme pro Werktag in der dritten Verzugswoche          insgesamt jedoch max. 5% der Auftragssumme. Die Vertragsstrafe kann noch bei der Schlusszahlung in Abzug ge- bracht werden und braucht bei Abnahme nicht vorbehalten werden. Der Auftragnehmer hat zu beweisen, dass ihn an der Verzögerung des Beginns der Ausführung oder der Nichteinhaltung des Bauzei- tenplans kein Verschulden trifft. 15. Kündigung Der Auftraggeber hat das Recht zur fristlosen Kündigung, wenn der Auftragnehmer das Vergleichsverfahren beantragt, seine Zahlun- gen einstellt oder seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber aus erbrachten Leistungen ganz oder teilweise mit Arrest belegt oder gepfändet werden. Im Falle der Kündigung hat der Auftragnehmer lediglich Anspruch auf Vergütung für den ausführten Teil der Leistungen, die vom Auftraggeber weiter verwendet werden. Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Restleistungen verlan- gen. Seine darüber hinausgehenden Ansprüche bleiben davon unberührt. 16. Ausführung Die vom Auftragnehmer auszuführenden Planungsleistungen sind mit dem Architekt bzw. der Bauleitung abzustimmen und zur Prüfung in bezug auf formale und qualitative Übereinstimmung mit den Zielen des Auftraggebers in prüffähiger Form vorzulegen. Mit der Auführung darf erst dann begonnen werden, wenn die Planung freigegeben ist. Anregungen, Weisungen sowie Sicht- und Prüfvermerke ebenso wie eine besondere Sachkunde des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Haftung und begründen insbe- sondere auch keine Mitschuld des Auftraggebers. Sollten dem Auftragnehmer die zur Verfügung gestellten Unter- lagen von den üblichen oder rationellen Ausführungen oder Ab- messungen abweichen, die Ausführung verteuern oder eine hand- werks- bzw. fertigungsgerechte Ausführung erschweren, so hat der Auftragneh-mer seine Bedenken unverzüglich mitzuteilen. Die für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind auf Überein- stimmung und Richtigkeit zu prüfen, eventuelle Unklarheiten sind durch Rückfragen zu beseitigen. Eventuelle Fehler oder Mängel sind richtig zustellen. Vor Beginn der einzelnen Arbeitsabschnitte sind sämtliche für die Ausführung erforderlichen Maße und Massen (Höhenangaben, Gebäudeab - steckungen, Planmaße, Abmessungen von Vorleistungen etc.) verantwortlich zu prüfen und Fehler oder Mängel richtig zustellen. Dies gilt auch für Angaben Dritter, deren Planungsleistungen zur Ausführung benötigt werden. Ausgeschriebene Fabrikate gelten als Richtqualitäten. Sofern der Auftragnehmer beabsichtigt, an- dere Fabrikate als die ausgeschriebenen zu verwenden, hat er die Gleichwertigkeit in technischer, funktionaler und formloser Hinsicht nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist das ausgeschriebene Fabrikat zu verwenden. 17. Aufmass Das Aufmass ist vom AN in prüffähiger Form zeichnerisch bzw. ta- bellarisch zu erstellen und zur Prüfung der Bauleitung vorzulegen. Das Aufmaß muss nach Aufforderung durch die Bauleitung inner- halb von 5 Arbeitstagen erfolgen. Das Aufmass für Einbauten und für Sonderanfertigen erfolgt vor Ort. 18. Schutzmaßnahmen Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahr hat der Auf- traggeber (AN) sofort durchzuführen. Der AN haftet bei Unterlas- sung für den entstandenen Schaden in vollem Umfang. Die gül- tigen Gesetze zum Schutz gegen Baulärm, sowie die örtlichen Vorschriften der Gemeinden und der Polizei zum Schutz gegen Baulärm sind unbedingt einzuhalten. Die Bauleitung behält sich vor, bei Verstoß durch den AN evtl. Arbeiten und Maschinen sofort stillzulegen. Die Kosten für die sofortige und tägliche Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Schaden- ersatzansprüche durch Unfälle in diesen Bereichen, infolge von Verunreinigungen durch Baustellenverkehr etc., gehen voll zu Lasten des AN. Insbesondere sind in die Einheitspreise einzukalkulieren: alle Maß- nahmen im Innen- und Außenbereich zum dauerhaften Schutz von Bauteilen und Einrichtungsgegenständen, z.B. Bodenbeläge, Ein- bauten, Fensterelemente, Geländer, Regenrinnen, Gitterroste etc., durch Abkleben und Verwahren mit PVC-Folie o.ä. Zur Vermei- dung einer Weichmacherkontaktwanderung dürfen die Beschich- tungen nicht in Kontakt mit weichmacherhaltigen Kunststoffen, Dichtstoffen oder Profilen gelangen. Diese Schutzmaterialien sind vom Auftragnehmer nach Gebrauch zu entsorgen.Vom Auftrag- nehmer verschmutzte oder beschädigte Bauteile sind mit geeigne- ten Mitteln sofort sauber zu reinigen, bzw. werden sofern notwen- dig zu Lasten des Auftragnehmers repariert oder durch neue er- setzt. Die Sicherung der Vertragsleistungen gegen Verunreinigung und Beschädigung muss bis zur Abnahme der Leistung erfolgen. 19. Bauschutt Für die Beseitigung des Bauschuttes stehen bauseits keine beson- deren Vorrichtungen zur Verfügung. Der AN ist verpflichtet auf seine Kosten die durch seine Arbeiten verschmutzen Baustellen- bereiche und öffentlichen Flächen, wie Straßen und Gehwege, in einem sauberen Zustand zu haltern. Der durch seine Arbeiten an- fallende Bauschutt, wie Materialreste, Verpackungsmaterial, Ab- fälle, und sonstige Verunreinigungen, sind sofort - jeweils täglich- zu beseitigen und dürfen die anderen am Bau tätigen Handwerker nicht in ihrer Arbeit behindern. Dies ist in die Einheitspreise (EP) einzukalkulieren. Anfallender Bauschutt ist entsprechend den Um- weltschutzvorschriften zu entsorgen. Die entstehenden Schutt- und Recyclinggebühren sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Das Reinigen der Werkzeuge und das Entsorgen von Materialres- ten hat in geeigneter Weise zu erfolgen. Auf die Erfüllung der Ver- packungsordnung wird extra hingewiesen. Farbreste, Reinigungs- mittel, Abwässer die mit Farb- und Materialresten belastet sind etc. dürfen in keinem Fall in das Abwassersystem des Gebäudes ein- geleitet werden. Sie sind entsprechend den Umweltschutzvor- schriften zu entsorgen. Bauschutt und Putz- /Materialreste dürfen nicht in den Baugruben, oder auf dem Grundstück abgelagert werden. Bauschutt, der nicht beseitigt wurde, wird ohne weitere Ankündigung Auftraggeberseitig veranlasst und anteilig auf die beteiligten Firmen umgelegt. Nach Fertigstellung der Arbeiten des AN ist der Arbeitsbereich besenrein zu übergeben. 20. Gerüst/Hebezeug Bauseits stehen im Innen- und Außenbereich keine Fassadenar- beits- und Schutzgerüste zu Verfügung, sofern in den einzelnen Leistungspositionen oder in den Zusätzlichen Technischen Vor- schriften keine Angaben gemacht werden. Die Einheitspreise, bzw. angebotenen Leistungen verstehen sich daher einschließlich aller erforderlichen Gerüste und Gerüstbauarbeiten. Der AN hat sich anhand der Pläne und den örtlichen Gegebenheiten über die notwendigen Gerüstbaumaßnahmen ausreichend zu informieren. Alle Gerüstbaumaßnahmen im Innenbereich sind in die Einheits- preise einzukalkulieren, die durch den Auftragnehmer zur Ausfüh- rung seiner Arbeiten errichteten Gerüste, Absturzsicherungen, An- leiterungen, etc., sind nach dengültigen DIN-Normen zu errichten, zu kontrollieren und instandzuhalten. Für Schäden und Unfälle, sowie für die Folgen einer Baueinstellung durch die Aufsichtsbe- hörden oder die Bauleitung, die aus der nicht normgerechten Aus- führung der Gerüstbauarbeiten und Absturzsicherungen resultieren, haftet der AN in vollem Umfang. Durch die Bauleitung beanstandete Gerüstbauarbeiten sind inner- halb kürzester Fristsetzung durch den AN in den von der Norm ge- forderten Zustand zu bringen. Nach Ablauf der Frist kann die Bau- leitung auf Kosten des AN die notwendigen Arbeiten durch ein an- deres unternehmen im Stundennachweis ausführen lassen. Die Kosten hierfür trägt der AN. Werden durch den AN Gerüste und Schutzvorrichtungen anderer Unternehmen mitbenutzt, so sind diese vor der Benutzung auf ihre Sicherheit verantwortlich zu überprüfen. Bei Beanstandungen oder Bedenken ist die Bauleitung sofort zu informieren. Der Um- und Abbau fremder Gerüste, Leitern und sonstiger Sicherheitsvorrichtungen darf nur nach Rücksprache mit der Bauleitung erfolgen. Die Wiederherstellung der Schutz- und Gerüstbaumaßnahmen nach Abschluss der Arbeiten ist durch den Auftragnehmer vorzunehmen. Es ist insbesondere darauf zu ach- ten, dass während der Arbeiten eine vorübergehende Entfernung notwendig machen. Die Baustelle darf nicht verlassen werden, ohne dass die Arbeiten und der Arbeitsbereich des Auftragnehmers den Unfallverhütungsvorschriften entsprechend gesichert worden sind. Dies ist in dieEinheitspreise einzukalkulieren. Ein Baukran oder Hebezeug steht bauseits nicht zur Verfügung. Die Kosten für den Einsatz von Förderbändern, oder sonstigem Hebezeug ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Nachträgliche Mehrkosten für den Einsatz von Förderbändern und anderen Hebezeug werden nicht gesondert vergütet. 21. Bauwasser und Baustrom Die Abnahme der elektrischen Energie erfolgt am Schalterkasten der Rohbaufirma. Sämtliche in diesem Zusammenhang notwen- digen Maßnahmen hat der AN eigenverantwortlich zu veranlassen. Eine Bauwasserentnahmestelle wird bauseits vom Bauunterneh- mer eingerichtet. Die Kosten für Baustrom und Bauwasser werden als Gegenforderung in der Schlusszahlungsfreigabe mit 0,3% der Bruttorechnungssumme in Abzug gebracht. 22. Mängelbeseitigung Alle Leistungen sind den Vorschriften entsprechend und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (AaRdT) und dem aktuellen Stand der Technik auszuführen. Mängel sind innerhalb der von der Bauleitung gesetzten Frist zu beheben. Die Fristset- zung richtet sich nach den Notwendigkeiten, die für den ungehin- derten technischen und zeitlichen Ablauf der Baumaßnahme not- wendig sind. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Bauleitung berechtigt, die Mängel auf Kosten des AN durch ein anderes Unternehmen beseitigen zu lassen. 23. Abnahme / Rechnung Der Auftragnehmer hat für Teile seiner  Leistungen, die durch wei- tergehende Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, rechtzeitig bei der Bauleitung eine vorläufige Teilabnahme zu beantragen. Erforderliche behördliche Abnahmen, sofern sie zur Leistung des Auftragnehmers gehören, hat der Auftragnehmer rechtzeitig auf seine Kosten zu veranlassen. Die entsprechenden Prüfbeschei- nigungen sind bei der Schlussabnahme zu übergeben. Bei Abschluss aller vertraglichen Leistungen erfolgt eine förmliche Abnahme im Sinne von § 12 VOB, Teil B. Die Abnahme ist mit der Bauleitung abzustimmen und 2 Wochen vorher schriftlich anzukün- digen. Zu diesem Zeitpunkt müssen alle erforderlichen behördli- chen Abnahmen bereits erfolgt und nachgewiesen sein. Die Einreichung gilt nicht als Anmeldung zur Schlussabnahme. Alle Rechnungen sind auf den Bauherrn auszustellen und bei der Bauleitung zur Prüfung und Freigabe einzureichen. Alle Rechnun- gen sind als Abschlagszahlungen oder Schlussrechnungen zu bezeichnen. Die  Abschlagszahlungen sind fortlaufend zu num- merieren. In jeder Abschlagszahlung sind die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen einzeln und in laufender Nummernfolge anzugeben. Abgebot und Skonto ist in allen Rechnungen darzu- stellen. Alle Rechnungen müßen leicht prüfbar durch zeichnerische, ta- bellarische Aufmaße und evtl. Fotomaterial eingereicht werden. Für zusätzliche Leistungen ist eine förmliche Beauftragung des Auftraggebers notwendig. Diese sind als Nachtragsrechnung zu kennzeichnen. Schlussrechnungen sind spätestens 2 Monate nach Fertigstellung und Abnahme der Leistungen einzureichen. Der Auf- tragnehmer hat mit der Einreichung der Schlussrechnung eine Er- klärung darüber abzugeben, dass alle durchgeführten Leistungen in der Schlussrechnung erfasst sind. Vom Auftragnehmer kann, als Nachweis für unterschiedliche Ko- stenträger und Zuschussgeber die kostenlose Aufschlüsselung der Schlussrechnung in mehrere Lose verlangt werden. 24. Zahlungen Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Richtigkeit der aufgestellten Rechnungen. Bei späterer festgestellten Überzahlung ist derAuftragnehmer zur sofortigen Rückzahlung verpflichtet. Abschlagszahlungen werden auf Anforderung bis zu 90% des Bruttowertes der fertiggestellten Arbeiten geleistet. Bis zum Ab- schluss aller Leistungen des Auftragnehmers erfolgt auf alle Zah- lungen an den Auftragnehmer ein Sicherheitseinbehalt von10%. Sollten im Bauvertrag Zahlungen nach einem Zahlungsplan verein- bart werden, so werden Terminverzögerungen dem tatsächlichen Leistungsstand angepasst. Die Prüfung und Zahlung der Schlussrechnung erfolgt nach rest- loser Fertigstellung des Bauvorhabens und nach mängelfreier Abnahme aller vertraglichen Leistungen durch den Auftraggeber. Dazu gehört auch die Lieferung aller erforderlichen Pläne und Unterlagen, wie zum Beispiel Bestandspläne und Revisionszeich- nungen, Betriebs- und Wartungsanlagen, etc. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Bauvertrag mit dem Auftraggeber an Dritte anzutreten oder zu verwenden. 25. Baustelle Die Rechte des Auftraggebers werden auf der Baustelle durch den Architekten / den Bauleiter wahrgenommen. Der Auftragnehmer hat für die gesamte Bauzeit einen bevollmächtigten Vertreter ein- zusetzen. Der Vertreter muss geeignet sein, die verantwortliche Fachbauleiter im Arbeiten auf der Baustelle anwesend sein und über alle notwendigen Kenntnisse und Vollmachten verfügen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Bautagebuch zu führen, das alle Angaben enthält, diefür die Ausführung des Vrtrages von Bedeutung sein können. Die Baustelle erhält ein gemeinsames Bauschild. Die Ausgestal- tung des Bauschildes erfolgt  entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers. Werbung auf der Baustelle ist unzulässig. Der Auftragnehmer darf keine eigenen Firmenschilder am Bau anbringen. Vor Ausführung von Grabarbeiten hat sich der Auftrag- nehmer zu vergewissern, ob und wo auf der Baustelle Kabel oder Leitungen, Polygon- oder Marksteine vorhanden sind. Der Auftragnehmer hat Kabel, Leitungen und Marksteine vor Be- schädigung zu schützen und haftet allein für alle Schäden. Eine Baubeleuchtung wird vom Auftraggeber nicht bereitgestellt. Für die erforderlichen Anschlüsse hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen und deren Kosten in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der Auftragnehmer ist für die Sicherheit der von ihm auszufüh- renden oder von ihm in Anspruch genommenen Bauteile und Hilfseinrichtungen sowie für ihren Schutz vor Beschädigungen und Verschmutzungen verantwortlich. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen oder seine Maschinen und Geräte am Bauwerk, auf dem Bau - grundstück, an Zufahrtswegen oder sonstigen Stellen verursacht werden. Der Auftragnehmer hat ohne besondere Aufforderung und Vergü- tung alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutze seiner Leistun- gen gegen Witterungseinflüsse zu verantworten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Stilllegung und Verzögerung auf der Baustelle erforderliche Maßnahmen zum Schutze bzw. zum Erhalt bereits eingebauter Anlagen und Bauteile zu treffen. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht. Die Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere § 6 der "Neuen UVV 1.0" sowie die Baustellenverordnung sind einzuhalten. Bei Nichteinhaltung behält der Auftraggeber Schadenersatzansprüche vor. 26. Termine Für die Ausführung des Bauvorhabens festgelegte Fristen und Termine sind Vertragsstrafen bzw. Termine, deren Einhaltung vom Auftragnehmer garantiert werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erkennbare Änderungen oder drohenden Verzug im geplanten Zeitablauf unverzüglich schriftlich dem Architekten / der Bauleitung mitzuteilen. Die Durchführung von Arbeiten aufgrund einer Nachtragsbeauftra- gung berechtigt nicht zu einer Überschreitung der vereinbarten Termine, wenn nicht vorher schriftliche Vereinbarungen darüber getroffen sind. 27. Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen des Bauvertrages und der Ver - tragsbestandteile bedürfen zu ihrer Rechtswirkung der Schrift- form. Desgleichen bedürfen alle die Erfüllung des Vertrages betreffenden wesentlichen Mitteilungen der Schriftform. Die obengenannten Allgemeine Vorschriften sind mit Ange - botsabgabe vom Bieter anerkannt und werden bei Auftrags - erteilung Bestandteil des Vertrages.
1. Allgemein gültige Vorschriften
Name und Anschrift des Auftraggebers: Dreher Bau GmbH & Co.KG Öschlestraße 6 72514 Inzigkofen-Vilsingen Beschreibung des Bauvorhabens: Neubau eines Netto-Markendiscounts Anschrift der Baustelle: Schomburger Straße 3 in 88279 Amtzell An das Bauvorhaben grenzen folgende Bebauungen an: Wiese, Ackerflächen, Bundesstraße - s. Lageplan Anzahl und Höhe der Geschosse: 1 nicht unterkellert Termine und Fristen: s. Bauzeitenplan oder LV-Deckblatt Bodenverhältnisse: Ein geologisches Gutachten liegt vor und kann nach vorheriger Terminabsprache im Architekturbüro eingesehen werden, bzw. liegt dieser Ausschreibung bei. Zufahrtsmöglichkeiten: siehe Lageplan Hindernisse im Erdreich: Leitungspläne der örtlichen Versorger müssen eigenverantwortlich eingeholt werden. Baubeschreibung Fa.Netto: Die nachfolgend aufgeführten Leistungen sind im Zusammenhang und in Ergänzung mit der dem LV beileigenden Baubeschreibung vollständig anzubieten. Die das Gewerk betreffenden Abschnitte der Baubeschreibung werden bei Auftragserteilung Bestandteil des Vertrages. Bei Widersprüchen vom Leistungstext zur Baube- schreibung gelten die Ausführungen der Baubeschreibung. Unregelmäßigkeiten sind vor Angebotsabgabe abzuklären. Es gilt der Grundsatz der Vollständigkeit der angebotenen Leistungen. Hinweis zur Bauzeit: Die Bauzeiten sind zwingend einzuhalten um den Neueröff - nungstermin nicht zu gefährden.
Name und Anschrift des Auftraggebers:
Ein Schutz- und Arbeitsgerüst außen wird bauseits zur Verfügung gestellt. Sonstige innere Gerüste, oder Hebebühnen sind Sache des AN.
Ein Schutz- und Arbeitsgerüst außen wird bauseits zur
1 Dachabdichtungsarbeiten
1
Dachabdichtungsarbeiten
1.1 HAUPTDACH
1.1
HAUPTDACH
1.2 PULTDACH ANLIEFERUNG
1.2
PULTDACH ANLIEFERUNG
3 Taglohnarbeiten
3
Taglohnarbeiten
Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im LV erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen. Taglohnarbeiten dürfen nur nach Genehmigung der Bauleitung durchgeführt werden. Diese sind durch Rapporte nachzuweisen, welche spätestens 3 Werktage nach der Ausführung der Bau- leitung zur Unterschrift vorzulegen sind. Später eingereichte Rapporte werden nicht anerkannt.
Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im LV
3._. 10 Vorarbeiter Sämtliche Auslösungen wie Kilometergeld, Zuschläge für Über- stunden, Sonn- und Feiertage, Fachbauleiterpauschalen, Kfz- Pauschalen sind im Stundensatz enthalten.
3._. 10
Vorarbeiter
O
1.00
h
3._. 20 Facharbeiter Sämtliche Auslösungen wie Kilometergeld, Zuschläge für Über- stunden, Sonn- und Feiertage, Fachbauleiterpauschalen, Kfz- Pauschalen sind im Stundensatz enthalten.
3._. 20
Facharbeiter
O
1.00
h
3._. 30 Helfer Sämtliche Auslösungen wie Kilometergeld, Zuschläge für Über- stunden, Sonn- und Feiertage, Fachbauleiterpauschalen, Kfz- Pauschalen sind im Stundensatz enthalten.
3._. 30
Helfer
O
1.00
h