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Allgemeine Vorbemerkungen zum Projekt Der Bauherr beabsichtigt auf dem Grundstück Max-Liebermann-Straße 6/Weyprechtsstraße, FlNr. 1233/18 in 80937 München-Feldmoching eine Wohnanlage bestehend aus zwei miteinander verbundenen Gebäuden und einer 2-geschossigen Tiefgarage zu errichten.
Der nördliche Baukörper (Haus 1) besteht aus fünf Geschossen (EG/1.OG/2.OG/3.OG/4.OG/DG) mit insgesamt 61 Wohnungen.
Der südliche Baukörper (Haus 2) besteht aus vier Geschossen (EG/ 1.OG/2.OG/3.OG) mit insgesamt 21 Wohnungen und einem Gastrobereich im Erdgeschoss.
Beide Gebäude sind 2-geschossig unterkellert. Die Tiefgarage umfasst insgesamt 75 PKW-Stellplätze.
Die Gebäude werden nach den Wohnbauförderbestimmungen (WFB 2022) geplant und errichtet.
Haus 1+2 wird nach den Förderrichtlinien der Einkommensorientierten Förderung (EOF) das Gebäude geplant und errichtet.
Anzahl Wohnungen 82 + 1 Gastronomie
Bruttorauminhalt 33.380 m3
TG-Stellplätze 75 Stück
Nachhaltigkeits-Zertifizierungen:
Es sind bei diesem Bauvorhaben folgende Zertifizierungs-Anforderungen zum "Nachhaltigen Bauen" zu erfüllen;
- DGNB in der Zertifizierungsstufe 'Gold'
- QNG als 'Qualitätssiegel Nachhaltiges Bauen'
- ESG-Verifikation der DGNB als EU-Taxonomie-Konformität
Zeitlicher Ablauf:
Ausführungszeitraum Gesamtprojekt Juni 2025 bis Juni 2027
Ausführungsbeginn der Leistungen des Bieters ab Januar 2027
Die genauen Termine zur Leistungserbringung des Bieters werden in Vergabeverhandlungen vor einer möglichen Auftragserteilung besprochen bzw. festgelegt.
Allgemeine Vorbemerkungen zum Projekt
Angebotsbestimmungen Die nachfolgenden Angebotsbestimmungen gelten als Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen und sind bei der Angebotserstellung entsprechend zu berücksichtigen.
Sämtliche Leistungen sind vollständig, prüffähig und unter Berücksichtigung der Ausschreibungsunterlagen, der anerkannten Regeln der Technik sowie der einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und normativen Vorgaben anzubieten.
Vergabe
Die Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen erfolgt nach den einschlägigen gesetzlichen, vergaberechtlichen und vertraglichen Bestimmungen, soweit diese für das gegenständliche Vergabeverfahren anwendbar sind.
Für Bauleistungen gelten, sofern vereinbart, insbesondere die Bestimmungen der VOB/A DIN 1960 sowie der VOB/B DIN 1961.
Sofern es sich um ein Vergabeverfahren eines öffentlichen Auftraggebers handelt, gelten ergänzend die jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen, insbesondere das GWB, die VgV, die UVgO oder die KonzVgV, soweit diese aufgrund der Art des Auftraggebers, des Auftragsgegenstandes und des geschätzten Auftragswertes anwendbar sind.
Die verbindliche Festlegung der anzuwendenden Vergabeordnung bzw. Vertragsgrundlage erfolgt durch den Auftraggeber in den Vergabe- und Vertragsunterlagen.
Angebotsabgabe / elektronische Datenübertragung
Die Form der Angebotsabgabe wird wie folgt geregelt:
Der vom Ausschreiber erstellte Angebotsvordruck ist vollständig ausgefüllt, rechtsgültig unterfertigt und fristgerecht einzureichen.
Ist aus Sicht des Bewerbers oder Bieters eine Berichtigung, Klarstellung oder Ergänzung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so hat dieser den Auftraggeber rechtzeitig, spätestens jedoch 14 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist, schriftlich darauf hinzuweisen.
Dies gilt auch für etwaige Widersprüche, Unklarheiten oder fehlende Angaben in Plänen, technischen Unterlagen, Terminplänen, Sicherheits- und Gesundheitsschutzunterlagen oder sonstigen Bestandteilen der Ausschreibung.
Eine elektronische Datenübertragung ist zulässig, sofern diese vom Auftraggeber vorgesehen bzw. freigegeben ist.
Skonti ohne Zahlungsfrist als Nachlass
Für angebotene Nachlässe oder Aufschläge gilt:
Skonti, welche ohne Angabe einer konkreten Zahlungsfrist angeboten werden, gelten als unbedingte Preisnachlässe und werden entsprechend bei der Angebotswertung berücksichtigt.
Alternativangebote / Nebenangebote
Alternativangebote bzw. Nebenangebote sind nicht zulässig, sofern sie nicht ausdrücklich durch den Auftraggeber zugelassen werden.
Werden Alternativangebote bzw. Nebenangebote zugelassen, sind diese vollständig, prüffähig und eindeutig als solche zu kennzeichnen.
Besondere Ausarbeitungen des Bieters
Für besondere Ausarbeitungen des Bieters gilt:
Besondere Ausarbeitungen, Unterlagen, Berechnungen, Konzepte oder sonstige vom Bieter erstellte Unterlagen werden nicht gesondert vergütet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Eine Rückgabe dieser Unterlagen erfolgt nur dann, wenn dies vom Bieter vor Ablauf der Angebotsfrist schriftlich vorbehalten wurde und die Unterlagen nicht Bestandteil des Angebots bzw. der Angebotsprüfung werden.
Bietergemeinschaften
Bietergemeinschaften haben vor Auftragserteilung eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden, welche dem Auftraggeber die gesamtschuldnerische Leistungserbringung schuldet.
Im nicht offenen Verfahren haben geladene Bewerber die beabsichtigte Bildung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber rechtzeitig, spätestens jedoch vor Ablauf der halben Angebotsfrist, schriftlich mitzuteilen.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das Angebot einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft zu berücksichtigen, sofern diese ohne seine vorherige Zustimmung gebildet wurde oder die geforderten Nachweise nicht vollständig vorgelegt werden.
Terminplan / Ausführungsfristen
Die nachfolgenden Angaben und Anforderungen an die Art und Weise der Leistungserbringung gelten als vereinbart und sind in die Einheitspreise der zutreffenden Positionen einzukalkulieren.
Für Zwischentermine wird nach Auftragserteilung einvernehmlich ein verbindlicher Terminplan erstellt, sofern im Leistungsverzeichnis bzw. in den Vertragsunterlagen keine verbindlichen Ausführungsfristen oder Zwischentermine vorgegeben sind.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die für seine Leistung erforderlichen Planungs-, Freigabe-, Liefer-, Montage- und Inbetriebnahmefristen rechtzeitig bekanntzugeben und mit dem Auftraggeber bzw. der Bauleitung abzustimmen.
Zusammenfassende Beschreibung der Leistung
Beschreibung der Leistung
Die nachfolgenden Angaben und Anforderungen an die Art und Weise der Leistungserbringung gelten als vereinbart und sind bei der Angebotserstellung entsprechend zu berücksichtigen. Transport-, Einbringungs- und Montageleistungen sind, sofern im Leistungsverzeichnis eine gesonderte Pauschalposition vorgesehen ist, nicht in die Einheitspreise der einzelnen Positionen einzukalkulieren, sondern vollständig in der dafür vorgesehenen Pauschalposition am Ende des Leistungsverzeichnisses auszuweisen.
Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung ist die Lieferung und Montage der Gewerbekücheneinrichtung und Baranlage einschließlich aller im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen.
Der Leistungsumfang umfasst insbesondere:
Lieferung der ausgeschriebenen Küchenverbauten, Geräte und sonstigen Einbauten
Lieferung der Baranlage gemäß Leistungsverzeichnis
Anlieferung, Einbringung und Verbringung an den jeweiligen Aufstellungsort
fachgerechte Montage der ausgeschriebenen Leistungen
Koordination mit den beteiligten Fachplanern und ausführenden Gewerken
Erstellung und Übergabe der Anlagendokumentation
Einschulung des Bedienpersonals
Die Anlagendokumentation ist zweifach in Papierform sowie einmal in digitaler Form, z. B. auf USB-Datenträger, zu übergeben.
Eine Teilvergabe sowie eine Kürzung, Erweiterung oder Änderung des Auftragsumfangs bleiben dem Auftraggeber vorbehalten, sofern dies vergaberechtlich und vertraglich zulässig ist.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner ergeben sich aus dem Vertrag sowie aus sämtlichen dem Vertragsabschluss zugrunde gelegten Unterlagen.
Vertragsbestandteile sind insbesondere:
das Auftragsschreiben bzw. die Beauftragung das Leistungsverzeichnis einschließlich Vorbemerkungen die Pläne und sonstigen technischen Unterlagen die Besonderen Vertragsbedingungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen die anerkannten Regeln der Technik die jeweils einschlägigen Normen, Vorschriften und behördlichen Vorgaben
Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsunterlagen gilt die im Vertrag bzw. in den Vergabeunterlagen festgelegte Rangfolge der Vertragsbestandteile.
Vertragsgrundlage / Normen
Als Vertragsgrundlage gelten, sofern vertraglich vereinbart, insbesondere:
VOB/A DIN 1960 VOB/B DIN 1961 VOB/C einschließlich der jeweils einschlägigen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen ATV die anerkannten Regeln der Technik die einschlägigen DIN-Normen, gesetzlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften sowie behördlichen Auflagen
Soweit im Vertrag oder in den Vergabeunterlagen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassungen.
Festpreise
Die im Leistungsverzeichnis angebotenen Einheits-, Pauschal- und Regiepreise gelten als Festpreise.
Die Preise verstehen sich einschließlich aller zur vollständigen, fachgerechten und funktionsfähigen Ausführung der beschriebenen Leistungen erforderlichen Nebenleistungen, sofern diese nicht ausdrücklich gesondert ausgeschrieben sind.
Wird die vertraglich vereinbarte Fertigstellungsfrist aus Gründen überschritten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, bleiben etwaige Ansprüche auf Anpassung der Vergütung ausschließlich nach den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten. Eine Preisänderung bedarf in jedem Fall einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
Angebotsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
Sofern für das Bauvorhaben ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, kurz SiGe-Plan, erstellt wurde, gilt dieser als Bestandteil der Vertragsunterlagen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die darin enthaltenen Vorgaben, Sicherheitsmaßnahmen und Koordinationspflichten bei der Ausführung seiner Leistungen zu berücksichtigen und einzuhalten.
Ankündigung gefährlicher Stoffe
Der Einsatz gefährlicher Stoffe durch den Auftragnehmer ist dem Auftraggeber bzw. der Bauleitung rechtzeitig vor Verwendung schriftlich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer hat dabei Art, Menge, Verwendungszweck, Lagerort, Tagesmengen sowie die vorgesehenen Schutzmaßnahmen bekanntzugeben.
Gefährliche Stoffe dürfen nur eingesetzt werden, wenn deren Verwendung für die Leistungserbringung erforderlich ist und geeignete Ersatzstoffe nicht oder nicht in zumutbarer Weise verwendet werden können.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter, technischen Merkblätter und sonstigen Nachweise vorzulegen.
Ergibt sich im Zuge der Baudurchführung die Notwendigkeit, bislang nicht angekündigte gefährliche Stoffe einzusetzen, ist vor deren Verwendung das Einvernehmen mit dem Auftraggeber, der Bauleitung bzw. dem zuständigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator herzustellen.
Der Auftraggeber veranlasst, sofern erforderlich, die Berücksichtigung der angekündigten Stoffe im SiGe-Plan.
Feuerschutz
Der Auftragnehmer hat sämtliche für seine Leistung erforderlichen Feuerschutz- und Brandschutzmaßnahmen ohne gesonderte Vergütung zu treffen, sofern diese zur ordnungsgemäßen, sicheren und vorschriftsmäßigen Ausführung seiner Arbeiten erforderlich sind.
Dies gilt insbesondere für Arbeiten mit Brand- oder Funkengefahr, für Schweiß-, Trenn-, Schleif- und Lötarbeiten sowie für sonstige Tätigkeiten, bei denen erhöhte Brandgefahr bestehen kann.
Der Auftragnehmer hat die geltenden gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie die Vorgaben der Bauleitung, des Brandschutzkonzeptes und eines etwaigen SiGe-Plans einzuhalten.
Erforderliche Schutzmaßnahmen, Brandwachen, Löschmittel und Freigaben sind rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten mit der Bauleitung abzustimmen.
Überwachung am Erfüllungsort
Der Auftraggeber bzw. dessen Beauftragte sind berechtigt, die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen am Erfüllungsort zu überwachen und zu prüfen.
Die Überwachung durch den Auftraggeber entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für die vertragsgemäße, fachgerechte und mangelfreie Ausführung seiner Leistungen.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten die zur Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Zugang zu den betreffenden Leistungsbereichen zu ermöglichen.
Abnahme
Die Abnahme der Leistungen erfolgt förmlich gemäß den vertraglichen Regelungen und, sofern vereinbart, gemäß VOB/B.
Über die Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen. Darin sind etwaige Mängel, Restleistungen, Vorbehalte und Fristen zur Mängelbeseitigung festzuhalten.
Eine Inbetriebnahme, Nutzung oder Teilnutzung einzelner Leistungen ersetzt die förmliche Abnahme nicht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Mängelansprüche / Verjährungsfristen
Für Mängelansprüche gelten die vertraglich vereinbarten Regelungen.
Sofern die VOB/B wirksam vereinbart ist und keine abweichenden Fristen vereinbart wurden, gelten die Verjährungsfristen für Mängelansprüche gemäß VOB/B.
Soweit die VOB/B nicht wirksam vereinbart ist oder für einzelne Leistungen gesetzliche Regelungen vorrangig gelten, richten sich die Mängelansprüche und Verjährungsfristen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere den Regelungen zu Kauf- und Werkverträgen.
Schlussfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche
Vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche kann eine gemeinsame Schlussfeststellung bzw. Begehung der Leistungen durchgeführt werden.
Dabei festgestellte Mängel sind schriftlich zu dokumentieren und durch den Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Die Schlussfeststellung entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Mängelansprüchen.
EDV-Bauabrechnung
Eine EDV-gestützte Bauabrechnung sowie ein Datenträgeraustausch sind zulässig, sofern die hierfür erforderlichen Datenformate, Abrechnungsgrundlagen und Übergabeformen vorab mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.
Die Abrechnung hat prüffähig, nachvollziehbar und entsprechend den vertraglichen Vorgaben zu erfolgen.
Vertragserfüllungssicherheit
Als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag wird ein Deckungsrücklass bzw. eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % der Auftragssumme vereinbart, sofern in den Vertragsunterlagen nichts Abweichendes geregelt ist.
Die Sicherheit kann, sofern vom Auftraggeber zugelassen, durch eine unbefristete, selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft von einem in § 17 Abs. 2 VOB/B zugelassenen Bürgen abgelöst werden.
Die Rückgabe bzw. Freigabe der Vertragserfüllungssicherheit erfolgt nach vertragsgemäßer Erfüllung der gesicherten Verpflichtungen und nach Abnahme, soweit keine berechtigten Ansprüche des Auftraggebers entgegenstehen.
Sicherheit für Mängelansprüche
Als Sicherheit für Mängelansprüche wird ein Haftrücklass bzw. eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Abrechnungssumme vereinbart, sofern in den Vertragsunterlagen nichts Abweichendes geregelt ist.
Die Sicherheit kann, sofern vom Auftraggeber zugelassen, durch eine unbefristete, selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft von einem in § 17 Abs. 2 VOB/B zugelassenen Bürgen abgelöst werden.
Die Rückgabe bzw. Freigabe der Sicherheit für Mängelansprüche erfolgt nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche, soweit keine berechtigten Ansprüche des Auftraggebers entgegenstehen.
Die Leistung ist als Komplettleistung inkl. aller Arbeiten, die zur fachgerechten Ausführung des Gewerkes erforderlich sind anzubieten. Sollten notwendige Leistungen nicht aus der Leistungsbeschreibung hervorgehen, so sind diese zusätzlich auszuweisen und mit anzubieten.
Der Verbrauch von Strom und Wasser sowie die Mitbenutzung der bauseitigen sanitären Anlagen ist mit einzukalkulieren. Die Abrechnung erfolgt über eine Bauumlage von 1,75 % der Netto-Abrechnungssumme zzgl. Umsatzsteuer.
Die Beteiligung an der Bauwesenversicherung durch den AN erfolgt über eine Umlage von 0,3 % der Nettoabrechnungssumme. Hierin ist die Versicherungssteuer bereits enthalten.
Des Weiteren ist in die Einheitspreise die Baustelleneinrichtung sowie die An- und Abfahrten mit einzurechnen.
Allgemeine Bestimmungen
Technische Vorbemerkungen 1. Unterbauten
Unterbauten sowie Abdeckungen sind entsprechend den geltenden Normen und anerkannten Regeln der Technik zu fertigen. Für Unterbauten gilt insbesondere die DIN 18865-9.
Sofern im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders beschrieben, sind sämtliche Unterbauten in Ausführung H2 gemäß DIN 18865-9 herzustellen.
Die Höhen der Unterbauten ergeben sich aus dem Sockelmaß zuzüglich der Abdeckungshöhe, sodass eine Arbeitshöhe von 900 mm erreicht wird. Bei den nachstehend beschriebenen Verbauten ergibt sich daraus eine Unterbauhöhe von 760 mm.
Unterbauten im Bereich von Installationen sind mit abnehmbaren Blenden aus CNS 1.4301 auszuführen. Diese Blenden müssen jederzeit demontierbar und wieder montierbar sein, um eine spätere Zugänglichkeit zu den Installationen sicherzustellen.
1a. Hängeschränke
Hängeschränke sind entsprechend DIN 18865-9 zu fertigen.
Sofern im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders beschrieben, sind sämtliche Hängeschränke in Ausführung H2 gemäß DIN 18865-9 herzustellen.
Wandanschlüsse / Wandhochzüge
Wandanschlüsse bei Wandhochzügen sind sauber, dicht und fugenarm auszuführen. Die Anschlussfugen sind mit geeignetem Silikon in passender Farbe auszuführen. Die Farbwahl hat sich an der Fugenfarbe der Wandbeschichtung zu orientieren.
Arbeitsplattenübergänge
Arbeitsplattenübergänge sind grundsätzlich dicht, fugenlos verschweißt und formschön verschliffen auszuführen.
Stecknähte sind bei reinen Arbeitsplattenübergängen grundsätzlich nicht zugelassen. Sofern eine Stecknaht erforderlich oder gewünscht ist, muss diese ausdrücklich in der jeweiligen Position beschrieben sein.
Arbeitsplattenübergänge zu Gerätschaften sind mittels geeigneter Verbindungsschienen herzustellen. Weist die Bauform des Standgerätes keine Aufnahme für Verbindungsschienen auf, ist die Anbindung mittels temperaturbeständigem Silikon in passender Farbe herzustellen.
Gerätekonfiguration
Innerhalb zusammengehöriger Baugruppen ist ein Produktmix grundsätzlich zu vermeiden. Dies betrifft insbesondere Spülmaschinen, Induktionsherde sowie sonstige thermische Geräte.
Innerhalb einer Baugruppe ist jeweils dasselbe Fabrikat auszuführen, sofern im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders beschrieben.
Energiemanagement
Thermische Geräte sind, sofern erforderlich bzw. im Leistungsverzeichnis vorgesehen, so auszuführen, dass eine Einbindung in ein Energiemanagementsystem möglich ist.
Die dafür erforderlichen Steuerplatinen bzw. Schnittstellen müssen eine Anbindung der Heizspulen, Heizstäbe und sonstigen thermischen Elemente ermöglichen, ohne dass die ordnungsgemäßen Programmdurchläufe der Geräte beeinträchtigt werden.
Werkstoff CNS:
Die Bezeichnung CNS steht für Chrom-Nickel-Stahl.
Sofern nicht ausdrücklich anders beschrieben, ist CNS in Werkstoffnummer 1.4301 auszuführen. Dabei handelt es sich um eine austenitische Stahllegierung 18/10 mit mindestens 18 % Chrom und 10 % Nickel.
Minderwertigere Stähle, Chromstähle oder sonstige nichtrostende Stähle unter 18/10 sind nicht zugelassen.
2. Oberplatten / Arbeitsplatten / Abdeckungen
Oberplatten, Arbeitsplatten bzw. Abdeckungen sind komplett aus CNS 1.4301 herzustellen.
Sofern im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders beschrieben, gelten folgende Mindestanforderungen:
Materialstärke mindestens 2,0 mm allseitig geschlossen Schliff Korn 220 Plattenstärke mindestens 40 mm Ausführung mit Tropfnase vordere Rollkante mindestens 20 mm
Stecknähte sowie Punktschweißungen sind bei Arbeitsplattenübergängen nicht zulässig, sofern im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders beschrieben.
Die Unterfütterung der Arbeitsplatten, Oberplatten bzw. Abdeckungen ist mit Edelstahlprofilen sowie mittels temperaturbeständigem und wasserfestem Kleber verzugs- und verwindungssteif auszuführen.
Ein direkter Eingriff in die Unterfütterung der Abdeckung ist nicht zulässig.
Aufkantung / Wandanschluss
Als Wandanschluss ist, sofern nicht anders beschrieben, eine Aufkantung 100/20 mm auszuführen.
Eckverbindungen sowie Längsverbindungen einzelner Arbeitsplatten sind dicht und fugenlos zu verschweißen und zu verschleifen. Die Aufkantungen sind ebenfalls durchgehend zu verschweißen und formschön zu verschleifen.
Leitungsdurchführungen
Leitungsdurchführungen jeglicher Art sind mit einer umlaufenden Aufkantung von mindestens 10 mm Höhe auszuführen.
Becken
Es werden grundsätzlich Norm-Spülbecken mit folgenden Standardabmessungen ausgeführt:
400 x 400 mm 450 x 450 mm 500 x 400 mm 500 x 500 mm 600 x 500 mm 600 x 600 mm 600 x 450 mm Die Beckentiefe beträgt, sofern nicht anders beschrieben, 250 mm bzw. 300 mm. Die jeweiligen Becken sind in den entsprechenden Positionen beschrieben. Becken sind dicht und fugenlos in die Abdeckungen einzuschweißen und formschön zu verschleifen. 3. Kühlunterbauten Allgemein Kühlpulte, Kühlwannen und vergleichbare Bauteile sind doppelwandig bzw. mit einer geeigneten Isolierung auszuführen. Die Isolierung muss FKW- und FCKW-frei geschäumt sein. Die Isolationsstärke muss mindestens 40 mm betragen. Die volle Funktion der Kühlpulte muss bis zu einer Umgebungstemperatur von mindestens +45 °C gewährleistet sein. Sofern im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders beschrieben, werden sämtliche Kühlpulte an eine bauseitig errichtete Zentralkälteanlage angeschlossen. Im Kühlpult ist das jeweilige Expansionsventil vorzusehen, sofern dies nicht ausdrücklich anders beschrieben ist. Elektronische Kühlstellenregler, Magnetventile und gegebenenfalls Absperrventile sind, sofern nicht anders beschrieben, durch die bauseitige Kältefachfirma auszuführen bzw. bereitzustellen. Steuerung Die Steuerung ist als intelligente, benutzerfreundliche elektronische Steuerung mit Volltextanzeige in verschiedenen Sprachen auszuführen. Sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders beschrieben, sind folgende Eigenschaften vorzusehen: * Touch-Bedieneinheit * gesondert verbaubare Bedieneinheit * standardmäßig 2,4-Zoll-Display zur Darstellung einer Kühlstelle * optional 3,5-Zoll-Display, z. B. zur Darstellung mehrerer Kühlstellen * einfacher Austausch des Displays im laufenden Betrieb * ergonomische Tastenanordnung * robuste Ausführung gegen Spritzwasser und Reinigungsmittel * Bedienung von bis zu neun Kühlstellen mittels drei Platinen über ein Display * stufenlose Drehzahlregelung der Lüfter * Taktung der Rahmenheizung * Fehlerdetektion und Fehleranzeige im Klartext * Frühwarnsystem am Verdichter zur Erhöhung der Ausfallsicherheit * Multispannungseingang 115-230 V AC * MOD-Bus und CAN-Bus * mögliche Einbindung von Dixell-Reglern * mögliche automatisierte Programme, z. B. Sollwertänderungen Kältemittel Die zu verwendenden Kältemittel sind in den jeweiligen Positionstexten angeführt. Im Pluskühlbereich kommen ausschließlich R513A oder R744 zur Anwendung. Im Tiefkühlbereich kommen R454C, R455A oder R744 zur Anwendung. Bei steckerfertigen Geräten wie Kühlschränken und vergleichbaren Geräten können die Kältemittel R600a oder R290 zur Anwendung kommen. Verdampfer / Verrohrung Umluftverdampfer sind in Cu/Cu oder CNS mit CNS-Tauwassertasse und Ablaufschlauch auszuführen. Aluminium-Kupfer-Verdampfer sind in Gewerbeküchen nicht zulässig. Die Verrohrung ist seitlich aus dem Korpus herauszuführen, sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders beschrieben. 3a. Ausstattung Kühlunterbauten Fronten sind bündig mit dem Korpus auszuführen. Tür- und Ladenfronten sind stabil, hochwertig und mit angenehmer Haptik auszuführen. Griffleisten sind dicht verschweißt und ohne Schmutzfugen herzustellen. Es ist hochwertiger CNS 1.4301 zu verwenden. Das komplette Innenleben der Tür- und Ladenelemente muss werkzeuglos herausnehmbar bzw. nachträglich leicht wechselbar sein. Einbauelemente sind mit umlaufendem Magnetdichtungsrahmen auszuführen. Die Magnetdichtungen müssen ohne Werkzeug wechselbar sein. Türbandungen sind, sofern technisch möglich, wahlweise rechts oder links ausführbar. Der Öffnungswinkel der Türen beträgt 180°. Bei Türelementen sind mindestens zwei höhenverstellbare Auflageschienen für GN 1/1-Einsätze sowie ein Zwischenrost serienmäßig vorzusehen. Bei Türelementhöhen 650/700/710/760 mm sind drei höhenverstellbare Auflageschienen für GN 1/1-Einsätze sowie ein Zwischenrost serienmäßig vorzusehen. 3b. Ladenelemente zu Kühlpulten Ladenelemente zu Kühlpulten sind komplett aus CNS 1.4301 auszuführen. Kühlladen bzw. Kastenladen sind mit umlaufenden Magnetrahmenverschlüssen auszuführen, welche leicht auswechselbar sein müssen. Die Ladenblenden sind doppelwandig und isoliert auszuführen. Die Isolierung muss FKW- und FCKW-frei ausgeführt sein. Die Ladeninnenteile sind gelocht auszuführen, sodass eine verbesserte Kälteverteilung zum Kühlgut gewährleistet wird. Die Belastbarkeit der Laden beträgt mindestens 60 kg, sofern in der jeweiligen Position nicht anders angegeben. Kühlladen sind als Übervollauszug auszuführen und müssen für das Einsetzen von GN-Schalen bzw. GN-Behältern geeignet sein. Tiefkühlladen sind zusätzlich mit einer Rahmenheizung auszuführen, sodass ein Anfrieren der Ladenblenden verhindert wird. Kühlpulte in Barbereichen, insbesondere Getränkekühlpulte, sind, sofern nicht separat anders angeführt, sperrbar auszuführen. 4. Laden bei Neutralverbauten Kastenladen sind mit leicht laufenden Auszügen aus CNS 1.4301 auszuführen. Die Belastbarkeit beträgt mindestens 50 kg, sofern in der jeweiligen Position nicht anders angegeben. Die Laden sind gegen selbstständiges bzw. unbeabsichtigtes Herausziehen zu sichern. Sämtliche Laden sind mit doppelwandiger Ladenblende auszuführen. Sämtliche Verbindungen sind mittels ausreichender Schweißnähte auszuführen. Schraub- und Nietverbindungen, insbesondere im Inneren der Laden, sind nicht zulässig. Eine weitere Ausführungsform sind Rahmenladen, welche für die Einhängung von GN-Geschirr bzw. GN-Behältern geeignet sind. Diese Ausführung gilt nicht als Standard. In den jeweiligen Positionstexten wird ausdrücklich auf die Ausführungsart der Laden hingewiesen. Sind in den Positionstexten keine gesonderten Hinweise enthalten, sind standardmäßige Kastenladen auszuführen. 5. Schiebetüren Schiebetüren sind doppelwandig auszuführen. Die Führung erfolgt oben über kugelgelagerte Kunststoffrollen und unten über eine verdeckte CNS-Leiste, sodass das Bodenbord keine Führungsnut aufweist. Die Ecken sind zu verschweißen. 6. Griffleisten Griffleisten bei sämtlichen Laden und Türelementen sind an den Kanten sauber zu entgraten, sodass keine scharfen Kanten und somit keine Verletzungsgefahren entstehen. 7. Bain-Marie-Wannen Bain-Marie-Wannen sind fugenlos in die Oberplatten dicht einzuschweißen und formschön zu verschleifen. Die Dimensionierung erfolgt entsprechend den im Positionstext angeführten Gastronorm-Einheiten. Bain-Marie-Wannen sind für die Aufnahme von 200 mm tiefen GN-Behältern geeignet. Der Temperaturbereich ist thermostatisch stufenlos von +30 °C bis +100 °C regelbar auszuführen. Der Wasserzulauf erfolgt mittels automatischer Zeit- oder Niveauregelung und wird über einen Froschmauleinlauf 1/2" geführt. Der Ablauf wird über einen Überlaufstopfen ausgeführt. Alternativ kann der Ablauf über einen Kugelhahn ausgeführt werden, sofern dies in der jeweiligen Position vorgesehen ist. Ein-/Ausschalter, Kontrolllampen sowie gegebenenfalls Absperrventile befinden sich in der jeweils zugeordneten Blende. Bain-Marie-Wannen sind nach unten allseitig mittels Steinwolle zu isolieren. Einbau-Bain-Maries für bauseitige Tischlerplatten oder Natursteinplatten werden von oben eingehängt und sind mit einem entsprechenden Einhängerahmen auszuführen. Die Beheizung erfolgt mittels außenliegender Heizelemente. 8. Edelstahlsockel Edelstahlsockel sind komplett aus CNS 1.4301 herzustellen. Die Ausführung erfolgt als formstabile Rahmenkonstruktion mit Querverstrebungen zur besseren Formhaltbarkeit und Aussteifung. Die Konstruktion ist fix zu verschweißen und muss die gesamte Last der Verbauten sowie der Geräte aufnehmen können. Diese Sockelkonstruktion gilt als geforderter Leistungsstandard. Die Montage erfolgt in der Regel auf dem Estrich mittels geeigneter fixer Montagesysteme, z. B. Dübel und Schrauben. Vor der Ausführung ist davon auszugehen, dass auf dem Sockel keine zusätzliche Beschichtung erfolgt. Herstellung und Montage des Sockels sind daher mit besonderer Sorgfalt auszuführen, sodass der Sockel gegebenenfalls auch als Sichtfläche geeignet ist. Sofern in den Positionsnummern nicht anders beschrieben, ist der CNS-Sockel 100 mm hoch auszuführen. Die Gesamt-Verbauhöhe beträgt 900 mm. Unterbauten mit Stellfüßen und frontseitigen Edelstahlverblendungen stellen keine Rahmenkonstruktion dar und gelten nicht als gleichwertig gegenüber dem geforderten Leistungsstandard eines Edelstahlsockels. 9. Maschinen und Geräte Sämtliche Maschinen und Geräte müssen den gültigen Normen, Vorschriften, Richtlinien sowie den europäischen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Die Geräte müssen CE-konform ausgeführt sein. Die entsprechenden Prüfzeugnisse sind bei Abnahme in einer geordneten Anlagendokumentation zu übergeben und vorzulegen. Alle Geräte und Maschinen müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und mindestens spritzwassergeschützt in Schutzart IPX4 ausgeführt sein, sofern in der jeweiligen Position keine höhere Schutzart gefordert ist. 10. Installationsangaben / Schnittstellen Sämtliche für die Ausführung erforderlichen Installationsangaben sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bekanntzugeben und in einem eigens dafür vorgesehenen Installationsplan darzustellen. Dies umfasst insbesondere Angaben zu Position, Anschlussart, Anschlussleistung, Dimensionierung, Medienbedarf sowie sonstigen technischen Anforderungen der jeweiligen Geräte, Becken, Verbauten und sonstigen Einbauten. Bauseitige Anschlussarbeiten Sämtliche Anschlussarbeiten von den bauseitig hergestellten Leitungen bzw. Installationen an die vom Auftragnehmer zu liefernden Küchenverbauten, Geräte, Becken und sonstigen Einbauten sind, sofern im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders beschrieben, bauseits durch konzessionierte Fachunternehmen herzustellen. Dies betrifft insbesondere die Gewerke Sanitär, Elektro und Kälte sowie gegebenenfalls weitere erforderliche Medienanschlüsse. Die tatsächliche Herstellung der Anschlüsse, einschließlich der erforderlichen Anschlussmaterialien, Übergänge, Ventile, Siphone, Absperrungen, Anschlussdosen, Steckdosen, CEE-Anschlüsse, Klemmkästen, Kälteleitungen und sonstigen bauseitigen Anschlusskomponenten, erfolgt durch die jeweils zuständigen bauseitigen, konzessionierten Fachunternehmen. Die Schnittstelle zur Leistung des Auftragnehmers liegt bei den bauseitig hergestellten Anschlusspunkten bzw. Übergabestellen. Sämtliche erforderlichen Anschlusskomponenten sind rechtzeitig zwischen dem Auftragnehmer, den zuständigen Fachplanern sowie den ausführenden bauseitigen Fachunternehmen abzustimmen. Sanitär Die vom Auftragnehmer bekanntgegebenen Zu- und Abläufe sind durch das bauseitige Sanitär- bzw. HKLS-Fachunternehmen herzustellen. Die Schnittstelle zur Leistung des Auftragnehmers liegt bei den bauseitig hergestellten Anschlusspunkten, insbesondere bei Eckventilen, Absperrventilen, Aufstandsbögen bzw. Ablaufstutzen. Erforderliche Anschlusskomponenten wie Ventile, Siphone, Anschlussstutzen und vergleichbare Bauteile sind rechtzeitig zwischen dem Auftragnehmer und den zuständigen bauseitigen Fachunternehmen abzustimmen. Alle Arbeiten sind so auszuführen, dass die geltenden Anforderungen zum Schutz des Trinkwassers sowie zur Einhaltung der Trinkwassergüte gewährleistet werden. Elektro Die vom Auftragnehmer bekanntgegebenen Elektroanschlüsse sind durch das bauseitige Elektrofachunternehmen herzustellen. Die Schnittstelle zur Leistung des Auftragnehmers liegt bei der bauseitig hergestellten Anschlussdose, dem Klemmkasten, der Steckdose bzw. dem CEE-Anschluss. Erforderliche Maßnahmen hinsichtlich Erdung, Potentialausgleich, Anschlussprüfung und Inbetriebnahme der elektrischen Anschlüsse sind durch das bauseitige Elektrofachunternehmen auszuführen. Steckerfertige Geräte sind, sofern herstellerseitig vorgesehen, mit einem entsprechenden Anschlusskabel zu liefern. Die finale Herstellung, Prüfung und Inbetriebnahme der elektrischen Anschlüsse erfolgt durch das bauseitige Elektrofachunternehmen. Kälte Die vom Auftragnehmer bekanntgegebenen kältetechnischen Anschlüsse und Anforderungen sind durch das bauseitige Kältefachunternehmen herzustellen bzw. umzusetzen. Die Schnittstelle zur Leistung des Auftragnehmers liegt bei den bauseitig hergestellten kältetechnischen Anschlusspunkten bzw. Übergabestellen. Erforderliche Kälteleitungen, Kondensatleitungen, Absperrungen, Ventile, Regelkomponenten, elektrische Zuleitungen zur Kältetechnik sowie sonstige kältetechnische Anschlusskomponenten sind rechtzeitig zwischen dem Auftragnehmer, dem zuständigen Fachplaner und dem ausführenden bauseitigen Kältefachunternehmen abzustimmen. Prüfung vorhandener bzw. in Ausführung befindlicher Installationen / Naturmaßnahme Aufgrund der baulichen Situation kann es sein, dass Installationen in den Bereichen Sanitär, Elektro und Kälte bereits vorhanden sind bzw. zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bereits bauseits hergestellt oder in Ausführung sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vorhandenen bzw. bauseits hergestellten Installationen vor Ausführung, Fertigung und Montage der von ihm zu liefernden Küchenverbauten, Geräte, Becken und sonstigen Einbauten eigenverantwortlich vor Ort zu prüfen und mit seinen Planungs- und Ausführungsunterlagen abzugleichen. Hierzu sind die erforderlichen Naturmaße durch den Auftragnehmer vor Ort zu nehmen. Etwaige Abweichungen zwischen Planung, Bestand und bauseitiger Ausführung sind rechtzeitig bekanntzugeben und mit der Bauleitung, den Fachplanern sowie den ausführenden Fachunternehmen abzustimmen. Sofern sich aus der Prüfung der vorhandenen bzw. bauseits hergestellten Installationen eine Erforderlichkeit ergibt, sind die vom Auftragnehmer zu liefernden Küchenverbauten, Geräte, Becken und sonstigen Einbauten an die tatsächliche Situation vor Ort anzupassen. Die Prüfung der vorhandenen Installationen, die Naturmaßnahme sowie gegebenenfalls erforderliche Anpassungen an die tatsächliche Situation vor Ort sind im Leistungsumfang des Auftragnehmers zu berücksichtigen. 11. Bodendurchführungen / Leitungsdurchführungen Abdichtungen bzw. Leitungsdurchführungen im Küchenbereich sind mittels geeigneter, wasserdichter Rohr- bzw. Leitungsdurchführungen auszuführen. Die Ausführung hat unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Normen, Richtlinien und anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Insbesondere sind die Anforderungen an die Abdichtung von Innenräumen sowie die Vorgaben des zuständigen Fachplaners bzw. Abdichtungsgewerks zu berücksichtigen. Die Herstellung der Rohr- bzw. Leitungsdurchführungen erfolgt, sofern im Leistungsverzeichnis vorgesehen, in CNS 1.4301. Die untere Flanschbreite beträgt mindestens 100 mm. Die Durchführungshöhe ist mit mindestens 60 mm ab FFOK bzw. mindestens 60 mm über OK Sockel herzustellen, sofern projektspezifisch keine abweichenden Anforderungen vorgegeben sind. Die vom Auftragnehmer angegebenen Installationspunkte sind nach Möglichkeit zusammenzufassen, sodass die Anzahl der Durchdringungen minimiert wird. Sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders beschrieben, sind die Flansche durch den Auftragnehmer im Zuge der Sockel- bzw. Verbautenmontage zu setzen und zu montieren. Die fachgerechte Eindichtung sowie das Ausgießen bzw. Verschließen der Durchführungen mit geeigneten Materialien erfolgen bauseits durch das zuständige Fachunternehmen. Im Leistungsverzeichnis angeführte Abmessungen gelten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, als ca.-Angaben und sind vor Ausführung durch Naturmaß zu prüfen. 12. Installationsfach Installationsfächer sind so auszuführen, dass ein unbeabsichtigtes bzw. einfaches Herausnehmen der Blende verhindert wird. Dies kann durch spezielle Schrauben, Verriegelungen oder vergleichbare geeignete Maßnahmen erfolgen. Bei jedem Wärmeschrank ist ein leicht zugänglicher Installationsschacht vorzusehen, welcher der Zentralinstallation für Beheizung, Wasserzulauf bzw. Wasserablauf einer Bain-Marie dient. Im Installationsschacht ist weiters ein Gebläse untergebracht, welches die erwärmte Luft im Schrankraum ständig umwälzt und dadurch eine gleichmäßige Temperaturverteilung gewährleistet. Das für die Temperaturregelung notwendige Thermostat sowie die Einschaltkontrolllampe sind in der abnehmbaren, versenkten Blende des Installationsschachtes unterzubringen. Kühlpulte und vergleichbare Geräte sind ebenfalls mit einem zugänglichen Installationsfach mit leicht herausnehmbarer Blende auszuführen. In der Blendenfront sind sämtliche erforderlichen Ausschnitte für die elektronischen Kühlstellenregler auszuarbeiten.
Technische Vorbemerkungen
Zertifizierungs-Anforderungen 'Nachhaltiges Bauen' Der Bauherr beabsichtigt das Bauvorhaben ‚MWH' in der Max-Liebermann-Straße 6 in München nach den Zertifizierungsanforderungen der DGNB (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen), Nutzungsvariante Neubau Wohnen, Version 2018, in der Zertifizierungsstufe ‚Gold' zertifizieren zu lassen.
Zusätzlich wurden für das Neubauprojekt KfW-Fördermittel aus dem Programm ‚Klimafreundlicher Neubau' (KFN) beantragt. Ergänzend sind die Nachhaltigkeitsanforderungen des Bundes zum ‚Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude' (QNG) einzuhalten.
Darüber hinaus wird eine EU-Taxonomie-Konformität über die ESG-Verifikation der DGNB angestrebt, welche im Rahmen der DGNB-Zertifizierung mit geprüft wird.
Allgemeiner Hinweis Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für eine Zertifizierung relevanten Unterlagen und Dokumente, wie im Pflichtenheft beschrieben, dem Auftraggeber und seinem Auditor bereit zu stellen:
Die Übergabe DGNB relevanter Dokumentationsunterlagen erfolgt in digitaler Form. Sämtliche Dokumentationen sind entsprechend dem gebauten Zustand aktualisiert im PDF oder DWG-Format bereitzustellen.
Folgende Anforderungen zum nachhaltigen Bauen gemäß DGNB/QNG/ESG7.2 sind Vertragsbestandteil und die geforderten Nachweise ohne gesonderte Aufforderung vor Freigabe/Ausführung zu übergeben und gemäß gebautem Stand nachzuführen:
Anforderungen bezüglich Schadstofffreiheit und Umweltverträglichkeit der relevanten Bauteile, Baumaterialien und Oberflächen gemäß Kriterien Matrix als Anlage 2 (DGNB/QNG/ESG7.2) Sämtliche der gemäß Anlage 4b (ESG 7.1) genannten Produkte je relevanter Kostengruppe die kein CE-Kennzeichen gemäß EU-Bauproduktenverordnung aufweisen. Diese sind zur Konformitätsprüfung mit der EU-REACH-Verordnung dem Auditor des Bauherrn vor Einbau vorzulegen (Anlage 4a)
Zusätzlich übergibt der AN dem Bauherrn eine Auflistung sämtlicher (100%) gemäß Anlage 4b relevanter Produkte samt Nachweis (z.B. Herstellerbestätigung oder Produktdatenblatt) der CE-Kennzeichnung.
Im Hinblick auf die Zertifizierung sind alle Angaben zu Risikostoffen zwingend einzuhalten (siehe Anhang 2 der technischen Vorbemerkungen zu DGNB ENV_1.2, QNG 3.1 und ESG 7.1/2).
Für alle einzubauenden Produkte und Materialien, außer rein mineralische Baumaterialien, sind hinsichtlich materialökologischer Anforderungen die geforderten Qualitäten anhand der von KPI bereitgestellten Deklarationslisten vor Bestellung eine Freigabe durch den Auditor einzuholen. Leistungsbestandteil des AN ist die Beibringung und Zusammenstellung aller dafür geforderten Unterlagen und Nachweise (insbesondere Produkt- und Sicherheits-datenblätter) anhand der Deklarationslisten. Der AN hat unverzüglich nach Beauftragung, spätestens 4 Wochen nach Vergabe bzw. 2 Wochen vor Bestellung, mindestens Produktangaben wie Menge, Einsatzort sowie Produkt- und Sicherheitsdatenblätter, ggf. EPD (Environmental Product Declaration), und wenn nötig Herstellererklärung / Prüfzertifikat, der Bauleitung und dem Auditor (KPI) unaufgefordert und in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Die Unterlagen werden dann geprüft und die Materialien schriftlich per E-Mail freigegeben. Sollten Materialien nicht den bauökologischen Materialan-forderungen entsprechen, ist der AN verpflichtet ein kostenneutrales Ersatzprodukt zur Verfügung zu stellen. Dieses durchläuft dann nochmals den Prüfungsprozess.
Aufgrund des Prüfvorganges muss eine Vorlaufzeit zwischen Einreichung und Freigabe der Materialen von 2 Wochen berücksichtigt werden. Es dürfen nur Produkte eingesetzt werden, die vom Auditor freigegeben und DGNB-konform sind. Andernfalls behält sich der AG u.a. vor, die Produkte auf Kosten des AN austauschen zu lassen. Die Bauleitung dokumentiert die Verwendung / den Einbau der Produkte anhand des Materialkatasters von KPI. Hierzu sind zwingend die betreffenden Anlagen 'Nachhaltiges Bauen' zu diesem LV zu beachten und die betreffenden Zertifizierungs-Anforderungen umzusetzen.
Zertifizierungs-Anforderungen 'Nachhaltiges Bauen'
01 Kücheneinrichtung
01
Kücheneinrichtung
01.01 Saucier
01.01
Saucier
01.02 Herdblock
01.02
Herdblock
01.03 Entremetier 1
01.03
Entremetier 1
01.04 Entremetier 2
01.04
Entremetier 2
01.05 Vorbereitung / Patisserie
01.05
Vorbereitung / Patisserie
01.06 Warmausgabe und Kellnerstation
01.06
Warmausgabe und Kellnerstation
02 Spülanlage
02
Spülanlage
02.01 Gewerbespülanlage
02.01
Gewerbespülanlage
03 Baranlage
03
Baranlage
03.01 Kaffeeverbau - Rückwandverbau
03.01
Kaffeeverbau - Rückwandverbau
03.02 Schankverbau
03.02
Schankverbau
03.03 Service Rückwandverbau
03.03
Service Rückwandverbau
04 Untergeschoss
04
Untergeschoss
04.01 Lagerbereich
04.01
Lagerbereich
04.02 Müllentsorgung
04.02
Müllentsorgung
05 Lieferung und Montage / Sonstiges
05
Lieferung und Montage / Sonstiges
05.01 Lieferung und Montage
05.01
Lieferung und Montage
05.02 Stundenlohnarbeiten
05.02
Stundenlohnarbeiten