Natursteinfassade
München, Plaza Hotel
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Vorbemerkungen
Allgemeine Projektbeschreibung Projektdaten: Projekt: Neubau Hotel mit TG mit 156 Zimmern Bauort: Ingolstädter Straße 49A in 80807 München Bauherr: DIBAG Industriebau AG                              Lilienthalallee 25                              80939 München Kurzbeschreibung des Bauvorhaben: Projektbeschreibung – Neubau eines Hotels in München Der Bauherr, die DIBAG Industriebau AG, München, realisiert den Neubau eines Hotels mit insgesamt 156 Zimmern. Das Gebäude besteht aus einem Untergeschoss mit Tiefgarage, einem Erdgeschoss sowie sechs Obergeschossen und wird künftig von dem Mieter Plaza Hotelgruppe betrieben. Die Errichtung des Gebäudes erfolgt in Stahlbetonbauweise mit ergänzender Mauerwerkskonstruktion sowie einer Natursteinfassade. Teile der Fassade sind als Lochfassade und Pfosten-Riegel-Konstruktion ausgebildet. Ziel ist eine DGNB-Zertifizierung in Gold. Das Gebäude wird in eine bestehenden Tiefgarage gegründet. Dabei verbleiben die bestehenden Tiefgaragenwände auf drei Seiten erhalten, wodurch besondere statische und logistische Anforderungen an die Bauausführung gestellt werden. Zudem erfolgt der Bau zweiseitig angrenzend an bestehende Bebauung. Der Rückbau der bestehenden Tiefgarage erfolgt phasenweise, um eine kontinuierliche Bauabwicklung und die Sicherung der bestehenden Strukturen zu gewährleisten. Die verkehrstechnische Erschließung der Baustelle erfolgt ausschließlich über die Ingolstädter Straße.
Allgemeine Projektbeschreibung
ZTV-1. Bemerkungen - Besondere Hinweise 1.   Allgemeine Hinweise und Festlegungen 1.1 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. 1.2 Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf. verlangt werden 1.3 Auch wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist, gelten die Abschnitte 2 (Stoffe, Bauteile) und 3 (Ausführung) der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C). DIN 18300 ff. haben Vorrang vor DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art. 1.4 Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten und Leistungspositionen entsprechen den in diesen ZTV angegebenen Normen. 1.5 Die in diesen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen erhobenen technischen Forderungen bedingen weder eine unentgeltliche Ausführung noch stellen sie eine Haftungsfreizeichnung des Auftraggebers oder seines Architekten dar. 1.6 Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist grundsätzlich nur der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist nur der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. 1.7 Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus den DIN-Vorschriften für Baustelle, Elemente und Material: Generell gelten die nachfolgenden Normen: DIN 4108 - Wärmeschutz im Hochbau DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau 1.8 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden. 1.9 Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden. 2.   Stoffe, Bauteile 2.1 Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt. 2.2 Wird im Leistungsverzeichnis vom Bieter die Eintragung des "angebotenen Fabrikats" verlangt, ist der Bieter grundsätzlich zur Angabe verpflichtet. Die Verpflichtung entfällt, wenn nur ein einziges Fabrikat die Bedingungen der Leistungsbeschreibung erfüllt oder wenn das angebotene Fabrikat bereits in einer anderen Position des Leistungsverzeichnisses angegeben wurde. Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" vorgegeben, so muss ein Fabrikat gleichwertiger Art nicht zwingend angeboten werden; die Gleichwertigkeit ist als Mindestforderung zu verstehen. Gleichwertigkeit der Art im Sinne der Leistungsbeschreibung bedeutet, dass Unterschreitungen der geforderten technischen Parameter (z.B. Maße, Leistung, physikalische, chemische und biologische Eigenschaften), der Schadensbeständigkeit und der Nutzungsdauer praktisch vernachlässigt werden können. Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein. Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" in den vorgesehenen Freiraum für "Angebotenes Fabrikat: " vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen. Schlägt der Bieter andere geeignete, aber im Sinne dieser Leistungsbeschreibung nicht gleichwertige Fabrikate vor, so ist der Leistungstext dennoch verbindlich; das nicht gleichwertige Fabrikat kann nur als Nebenangebot gewertet werden. 2.3 Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen. 2.4 Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen - jedoch ohne Prüfprotokolle - vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. 3.   Ausführung 3.1 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nichtbestätigte Nebenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder Alternativpositionen. Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er berechtigt, darauf in Form eines Nebenangebotes oder anderweitig hinzuweisen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig. 3.2 Ist der Auftragnehmer zur Anmeldung von Bedenken verpflichtet, so muss er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikat. Die Verpflichtung beschränkt sich auf Zusammenhänge mit der eigenen Leistung unter Beachtung der übergebenen Unterlagen. 3.3. Über die Ausführung von Alternativpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen. 3.4 Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung oder Genehmigung des Auftraggebers bzw. dessen Bauleitung ausgeführt werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag werden davon nicht berührt. 3.5 Abfallbeseitigung Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und dergleichen ist  täglich vom Auftragnehmer kostenlos von der Baustelle und deren Umgebung vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten. Bei Nichtbeachtung wird die Räumung bauseits ohne Vorankündigung durchgeführt und die anteiligen Kosten von der Schlussrechnung abgezogen. Werden Container bauseits bereitgestellt, erfolgt eine Umlage der Kosten, deren Höhe zuvor mit dem Auftragnehmer vereinbart wird. Ein Nachweis der effektiven Kosten bleibt den Partnern vorbehalten. Das Einfüllen in Arbeitsräume ist untersagt. Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das Eingraben auf der Baustelle ist untersagt. Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften bzw. die erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns entsprechend den Vorschriften und behördlichen Auflagen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall, insbesondere für asbesthaltige Baustoffe bei Abbruch, sind streng einzuhalten. Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18299 aus dem Bereich des Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor Durchführung der Bauarbeiten mit dem Bauwerk oder der baulichen Anlage körperlich verbunden waren. Die Grenze von 1m³ bezieht sich auf einen Auftrag, bei mehreren Losen eines Auftrages auf ein Los (Fachlos). Ist Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers von mehr als 1m³ zu entsorgen, kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Entsorgung abzüglich der Deponiegebühr als Festpreis und die Deponiegebühr in der zur Zeit der Deponierung gültigen Höhe zum Nachweis abgerechnet wird. In diesem Fall muss der Bieter neben dem Gesamtpreis eine Splittung vornehmen und dem Angebot beilegen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung ist dem Auftraggeber vorzulegen. 3.6 Gerüste Sofern Gerüste bauseits bereitgestellt werden, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Für die Erhaltung und sichere Benutzung, die Betriebssicherheit der Gerüste, sowie die bestimmungsgemäße Verwendung ist der Auftragnehmer verantwortlich. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsmäßig wiederherzustellen. Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben wie sie übernommen worden sind. Die Kosten sind Bestandteil der Preise. Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen und dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Bauleitung erfolgen. 3.7 Baustelleneinrichtung Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. Die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder Baustofflager ist nicht gestattet. Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe auf der Baustelle bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung. Die Standorte für folgende Baumaschinen und Geräte sind mit der Bauleitung des Auftraggebers oder in deren Ermangelung mit diesem selbst abzustimmen: Krane und Krananlagen (auch Mobilkrane) Mischeinrichtungen und Silos Fördereinrichtungen und Aufzüge Bei Turmdrehkranen ist dazu die maximale Höhe, Ausladung und Abstützlast anzugeben. Das gilt auch, wenn ein noch nicht bestätigter Baustelleneinrichtungsplan vorliegt. Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind so aufzustellen, dass die Fassade nicht verschmutzt wird. Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Wird der Auftragnehmer als Generalunternehmer tätig, so obliegt ihm die Kontrolle über den täglichen Verschluss der Bauobjekte bzw. der Baustelle, soweit sie in seinem Auftragsbereich liegen. Das Heranführen der Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baudurchführung zu und von den durch den Auftraggeber bereitgestellten Anschlüssen zählt zur Baustelleneinrichtung. Gleichfalls gehört dazu - sofern vom Auftragnehmer zur Abrechnung als notwendig angesehen - das Bereitstellen von Mess-Sätzen und deren Anmeldung und Abmeldung beim Versorgungsunternehmen. Der Auftraggeber stellt für den Auftragnehmer kostenlos im Rahmen der baustellenbedingten und aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen technischen Möglichkeiten den für die Baustelleneinrichtung erforderlichen Platz rechtsmängelfrei zur Verfügung. Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen sind vom Auftragnehmer zu tragen. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die Gewerke üblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen. 3.8 Vorleistungen des Auftraggebers Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber u.a. bereitgestellt: eine Anschlußstelle für Baustrom und Bauwasser, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu erbringen sind die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören, die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu erbringen sind 3.9 Vorgaben zur Ausführung Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke zu nehmen. 3.10 Toleranzen Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202. (ggf. werden individuell vertraglich höhere Anforderungen vereinbart) 3.11 Unvollständige Leistungsbeschreibung Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger Leistungsbeschreibung die zur Gewährleistung eines mängelfreien Werkes erforderlichen Leistungen zu erbringen. 4.   Nebenleistungen, besondere Leistungen, Preisinhalte 4.1 Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen- oder Eingabefehler). 4.2 Der Auftragnehmer hat die Vereinbarung von Preisen für nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen vor der Ausführung anzubieten; versäumt er dies, setzt der Auftraggeber marktübliche Preise nach billigem Ermessen ein, falls es sich um noch nicht beschriebene Leistungen handelt. Gesetzliche oder anderweitig vorgesehene Anspruchsgrundlagen des Auftragnehmers werden davon nicht berührt. 4.3 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Sie ist mit dem zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Steuersatz zu berechnen. 4.4 Werden im Teil 3 - Ausführung - des Besonderen Teils dieser ZTV Forderungen erhoben, so sind diese nur von technischer Bedeutung und besagen nichts zu Rechten und Pflichten der Vertragspartner bezüglich der Vergütung damit im Zusammenhang stehender Leistungen und Lieferungen. 4.5 Mit den Preisen werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. 4.6 Macht der Auftragnehmer Mehrforderungen gegenüber dem abgegebenen Preis geltend, sind diese substantiiert darzulegen und zu begründen. Auf Verlangen ist dazu die Kalkulation offenzulegen. Eine Vergütung bestimmt sich gegebenenfalls nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Nach der gewerblichen Verkehrssitte sind unter anderen folgenden Leistungen abgegolten: Lieferung der einzubauenden Stoffe und der Hilfsstoffe einschließlich aller    Lade- und Transportleistungen, Vorhaltung und Unterhaltung von Maschinen, Geräten und der nicht körperlich in das Bauwerk eingehenden Stoffe, Einbau der gelieferten oder bauseits bereitgestellten Stoffe. 4.7 Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff. (VOB/C). 4.8 Die Kosten für den Verbrauch von Strom, Wärmeenergie und Wasser sind Bestandteil der Preise. 4.9 Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, sie werden durch unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht. 4.10 In den Lohnstundensatz für Stundenlohnarbeiten sind folgende Kalkulationselemente - sofern zutreffend - einzurechnen: Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohn Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit sie vom Auftragnehmer zu vertreten sind Erschwerniszulagen, soweit die hierfür ursächlichen Umstände vom Auftragnehmer zu vertreten sind Entgelt für übliche Wegezeiten Lohnnebenkosten (z.B. Auslösung, Fahrgeld, Personaltransportkosten, Verpflegungszuschuss, Übernachtungskosten) Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert auszuweisen Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil) Gemeinkosten der Baustelle allgemeine Geschäftskosten vermögensbildende Maßnahmen Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte Wagnis und Gewinn Vorgenannte Kostenbestandteile sind dem Grunde nach auch in den Einzelpreisen der Bauleistungen enthalten. Sofern dem Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht entgegenstehen, ist die Wahl des Kalkulationsverfahrens sowie Höhe und Basis für umzulegende Kosten dem Bieter freigestellt. Für öffentliche oder mit öffentlichen Mitteln finanzierte Aufträge wird auf die Verordnung PR NR. 1/72 über die Preise für Bauleistungen verwiesen, welche vorrangig gilt. Dabei ist der sachliche Geltungsbereich zu beachten. 4.11 Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann vergütet, wenn sie  vor ihrem Beginn vereinbart werden. Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Nachweise enthalten: Art der ausgeführten Leistung Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangabe) Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte Materialverbrauch bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und Fahrzeuge enthalten sämtliche Aufwendungen, wie Kosten für Bedienungspersonal Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie Vorhaltung Reparaturkosten indirekt zurechenbare Kosten Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technologisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal. Die Zeiten für An- und Abtransport werden zusätzlich in Ansatz gebracht, wenn sie nicht in anderen Positionen bereits enthalten sind und wenn die Maschinen, Geräte und Fahrzeuge überwiegend nach Stunden vereinbarungsgemäß abzurechnen sind. 4.12 In die Preise sind grundsätzlich einzubeziehen alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine besonderen Leistungen darstellen. 4.13 Materialpreise - sofern gefordert im Leistungsverzeichnis - gelten frei Baustelle abgeladen. Das Vertragen der Materialien auf der Baustelle zum Einbauort ist ebenfalls mit den Einheitspreisen abgegolten. Werden Stoffe oder Bauteile geliefert, die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, so werden hierfür unter Wegfall des Auf- und Abgebots die Einstandspreise (Preise frei Verwendungsstelle oder Lager einschließlich Lieferkosten wie Frachten, Rollgeld, Verpackung u. ä.) abzüglich aller erzielten Preisnachlässe (Mengennachlässe u. ä., jedoch nicht Skonti) vergütet. Bei Stoffen, die nach Listenpreisen gehandelt werden, werden statt des Einstandspreises - falls dieser nicht nachgewiesen werden kann - die Listenrabatte (nicht Jahresbonus) eingerechnet. Auf diese so ermittelten Materialpreise kann ein Zuschlag in Höhe der umzulegenden Kosten und des kalkulierten Gewinns berechnet werden. Ist dieser Zuschlag im Vertrag nicht vereinbart, so ist der übliche Zuschlag anzusetzen. Einstandspreise, Listenpreise und -rabatte sind auf Verlangen des Auftraggebers durch Vorlage der Einkaufsrechnungen bzw. der Preis- und Rabattlisten zu belegen, wenn der Auftragnehmer zum Nachweis verpflichtet ist. Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind mit dem Preis grundsätzlich abgegolten. Für die Terminologie der Preisvereinbarungen und Preisnachweise gelten im Zweifel die Begriffe der KLR Bau - Kosten- und Leistungsrechnung der Bauunternehmen -. Die Verordnung PR Nr. 1/72 wird in ihrem Geltungsbereich davon nicht berührt. 5.   Abrechnungshinweise 5.1 Für Aufmaß und Abrechnung gelten - falls in den Abrechnungshinweisen für die einzelnen Gewerke (Besonderer Teil) oder im Leistungsverzeichnis nicht anders geregelt - die Bestimmungen der DIN 18299 ff. (VOB/C). 5.2 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (mit gleicher Einheit) dar. 5.3 Im Zuge der Bauarbeiten verdeckte Leistungen sind vorher aufzumessen. Mit dieser Handlung kann eine technische Abnahme verbunden werden; sie gilt jedoch nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme. Diese sind rechtzeitig anzumelden und mit dem AG durchzuführen. 5.4 Für den Fall, dass auf der Baustelle keine getrennte Erfassung des Verbrauchs von Strom und Wasser (einschließlich der Abwassergebühren) erfolgt, wird der gemessene Verbrauch nach den in den Vergabeunterlagen enthaltenen Anteilen auf die beteiligten Auftragnehmer umgelegt. Für den Fall, dass eine Verbrauchsmessung nicht erfolgte, können hilfsweise die Verbrauchsanteile bezogen auf den Leistungsumfang umgelegt werden, wenn die Sätze in den Vergabeunterlagen enthalten sind. In jedem Fall bleibt es den Partnern vorbehalten, den tatsächlichen Verbrauch nachzuweisen. 5.5 Bei Rückbau- und Demontagearbeiten gelten die Aufmaßbestimmungen für das Herstellen des Werkes sinngemäß. Es ist grundsätzlich nach fester Masse aufzumessen. Ist das nicht möglich, soll zuvor ein Umrechnungsfaktor vereinbart werden. Hilfsweise gelten als Umrechnungsfaktoren: Bauschutt, der bei Roh- und Ausbauarbeiten anfällt (0,82) Abbruchmassen Mauerwerk oder Beton (0,68) Sperrige Materialien, die die Bildung eines Umrechnungsfaktors nicht zulassen, werden nach m³ Containerinhalt abgerechnet. Im Zweifel gelten die Abrechnungsbestimmungen der zugelassenen Deponie für nicht direkt aufmeßbare Abfälle. 5.6 Ist der Materialverbrauch zum Nachweis abzurechnen, so wird der tatsächliche Verbrauch einschließlich Verschnitt, Streu- und Bruchverluste berechnet. Ein Verbrauchsnachweis nach Herstellerangaben oder Materialverbrauchstabellen kann stattdessen vereinbart werden. Nicht mehr vom Auftragnehmer verwertbare Klein- und Restmengen können nicht zusätzlich berechnet werden. 5.7 Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen, Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o. ä. zu belegen. Sie sind Bau begleitend vorzunehmen. 5.8 Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden. Erfolgt die Abrechnung durch Austausch von elektronischen Datenträgern, muss die Vergleichbarkeit der Positionsnummern auf einfache Weise gegeben sein. 5.9 Die Kosten für den Verbrauch von Strom und Wärmeenergie sind Bestandteil der Preise. 5.10 Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Alle Anschlüsse an angrenzende Bauteile einschl. der Fugendichtung sind Aufgabe des Auftragnehmers und in die Preise einzurechnen. 6.   Vorleistungen und Baufreiheit 6.1 Das Schaffen der erforderlichen Höhenbezugspunkte je Geschoss ist Sache des Auftragnehmers. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung von Bedenken verpflichtet, muss er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. 7.   Zusätzliche Bestimmungen 7.1 Wird ein Schalldämmmaß ohne nähere Erläuterung im Leistungsverzeichnis angegeben, so genügt die Einhaltung des Labor-Dämmmaßes nicht. Der Auftragnehmer hat nach seinem vorauszusetzenden Wissensstand Bedenken geltend zu machen, wenn der effektiv gewollte oder nach Vorschrift erforderliche Wert vor Ort mit der ausgeschriebenen Konstruktion nicht erreicht wird. Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt, z. B. Prüfzeugnisse, und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler des Auftragnehmers. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen!
ZTV-1. Bemerkungen - Besondere Hinweise
ZTV-2. Bedingungen zum Angebot Bedingungen zum Angebot Dem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde, soweit in den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses keine abweichenden Ergänzungen und Änderungen verbindlich festgelegt sind: Allgemeine Technische Vorschriften VOB/C der jeweils neuesten Fassung Sämtliche einschlägigen DIN-Normen und Vorschriften sowie die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik die Unfallverhütungsvorschriften der  Bauberufsgenossenschaft die beiliegenden Pläne und Baubeschreibungen Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen oder Nebenleistungen, die sich mit der Ausführung der ausgeschriebenen Positionen zwangsläufig ergeben, hat er miteinzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind. Der Bieter erklärt durch Unterschrift, dass er von allen AngebotsbestandteilenKenntnis genommen hat und die geforderten Leistungen aus den ihm bekannten örtlichen Bedingungen klar und ohne Widerspruch erkennbar sind. Mehrforderungen aufgrund Unkenntnis der Pläne und/oder der örtlichen Bedingungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Folgende Punkte sind in entsprechenden Positionen der Einheitspreise miteinzurechnen und werden nicht gesondert vergütet: Verunreinigungen auf öffentlichen Wegen und im Baustellenbereich sind    täglich zu beseitigen. Die Positionen verstehen sich, sofern nicht anders beschrieben, inkl. Beseitigung des eventuelle anfallenden Schuttes, sowie einschließlich der Deponie- und Entsorgungsgebühren. Sämtliche berufsgenossenschaftlich erforderlichen Schutzmaßnahmen, alle erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste, eventuelle Nottreppen sowie    deren Vorhaltung für andere Gewerke. Die Baustelleneinrichtung des AN ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
ZTV-2. Bedingungen zum Angebot
ZTV-3.Vorbemerkungen DGNB Vorbemerkungen DGNB Allgemeine Informationen Das Gebäude soll nach den Kriterien der ,,Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB e.V.) zertifiziert werden. Hierzu sind unter anderem die nachfolgenden Vorgaben strikt einzuhalten. Sollten Vorgaben der ,,Vorbemerkungen DGNB" mit anderen Vorbemerkungen oder Vorgaben dieses Leistungsverzeichnisses im Widerspruch stehen, so gilt die jeweils qualitativ höherwertige Anforderung als einzuhaltende Mindestanforderung. Ein Unterschreiten der qualitativen Anforderungen der ,,Vorbemerkungen DGNB" ist nicht zulässig. Gültige Version: DGNB: Version Neubau 2023 – Nutzungsprofil Hotel Das Gebäude wird bei der DGNB zur Zertifizierung als nachhaltiges Bauwerk mit dem Ziel „Gold" eingereicht. Die hierfür notwendigen Unterlagen, Anforderungen und Leistungen sind bei Angebotsabgabe und Produktauswahl zu berücksichtigen. Die Kosten sind, sofern nicht gesondert aufgeführt, in die Preise des Leistungsverzeichnisses einzurechnen. Die Zertifizierung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem vom AG beauftragten unabhängigen DGNB-Auditor. Die Umsetzung der Anforderungen ist vom AN ohne gesonderte Aufforderung nachzuweisen. Der AN stellt die Maße, Mengen, Bauteilaufbauten und -kombinationen und technischen Daten sämtlicher von ihm zu verarbeitenden und einzubauenden Bauteile, Bau- und Werkstoffe sowie Fertigteile im Rahmen der Werkplanung für die Bewertung nach DGNB mittels nachvollziehbarer Dokumentationen zur Verfügung. Hinsichtlich der genauen Gebäude- und Nutzungsbeschreibung können den vorliegenden Planunterlagen weitere Informationen entnommen werden. Reduktion und Vermeidung von Schadstoffen und Risiken für die lokale Umwelt: Die Verwendung besonders umweltverträglicher Materialien ist nicht nur ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der lnnenraumluftqualität, sondern hilft auch das Sanierungsrisiko eines Gebäudes im Hinblick auf Schadstoffe zu begrenzen. Daher wird in diesem BV ein materialökologisch vollständiger Bauteilkatalog erstellt, um dem Bauherrn die Information bereitzustellen, an welcher Stelle des Bauwerkes welche Bauprodukte eingesetzt wurden. Schadstoffanforderungen Die DGNB-Schadstoffanforderungen sind gemäß der ,,Kriterienmatrix Risiken für die lokale Umwelt nach DGNB" einzuhalten. Es muss die Qualitätsstufe 4 hinsichtlich der Schadstoffe beachtet und eingehalten werden. Produktprüfungen Alle geplanten Produkte müssen seitens AN mit ausreichend Vorlauf vor Ausführung beim AG zur Prüfung eingereicht werden, sodass die termingerechte Ausführung des Gewerkes nicht beeinträchtigt wird. Dazu sind alle notwendigen Datenblätter, Nachweise, dazugehöriger Einbauort und geplante Massen ab- bzw. anzugeben. Der AG reicht die Unterlagen weiter zur Prüfung an den Auditor, dieser hat 10 Werktage Zeit, die Produkte zu prüfen. Bei „Nicht-Freigabe“ eines Produktes ist kurzfristig ein alternatives Produkt vorzulegen. Der Vorlauf ist entsprechend zeitlich so zu planen, dass die Bearbeitungszeit seitens AG, Auditor und eventuelle „Nicht-Freigaben“/alternative Produktvorlagen berücksichtigt sind. Erforderliche Unterlagen: - Datenblätter, Zertifikate und Nachweise - Angaben zu Einbauort und geplanter Masse - Materialliste mit tatsächlich ausgeführten Massenangaben (nach Fertigstellung) Materialkontrollen auf der Baustelle Der AG erstellt eine Freigabeliste, die regelmäßig fortgeschrieben wird und der Bauleitung bzw. Objektüberwachung zur Materialkontrolle auf der Baustelle zur Verfügung gestellt wird. Die Bauleitung überwacht die Materialtreue des AN in Form eines regelmäßigen Soll-/lst-Vergleichs. Bei Sichtung eines nicht geprüften Produktes müssen seitens AN kurzfristig alle Unterlagen für eine Produktprüfung bereitgestellt werden. Sollte das Produkt nicht freigegeben werden, ist gegebenenfalls ein Wieder-Ausbau des Produktes in Rücksprache mit der Bauleitung und dem DGNB-Auditor notwendig. Nachfolgend sind einzelne Anforderungen aus ausgewählten Kriterien des DGNB-Systems aufgelistet und weiter erläutert. Kriterium SOC1.2 Innenraumluftqualität (Ausschlusskriterium) Hintergrund Ziel des Kriteriums SOC1.2 ist die Verbesserung der Innenraumluftqualität durch Reduktion von Schadstoffen in Baumaterialien. Alle oberflächennahen Produkte wie Farben, Lacke, Klebstoffe und Abdichtungen müssen hinsichtlich ihrer Schadstoffemissionen deklariert werden. Anforderungen Für die Arbeitsräume sind alle Farben, Lacke und Beschichtungen vor der Verwendung durch den zuständigen DGNB-Auditor freizugeben. Es ist sicherzustellen, dass diese Produkte die Anforderungen der Qualitätsstufe 4 nach Kriterium ENV 1.2 erfüllen. Das Kriterium ist zwingend einzuhalten, da ansonsten keine Zertifizierung durchgeführt werden kann (Ausschlusskriterium). Aufgaben/Dokumentation des AN Nachfolgende Aufgaben/Dokumente sind vom AN zu erbringen: 1. Einholung der Freigabe zum Einbau relevanter Materialien nach ENV1.2 2. Einhaltung der DGNB-Anforderungen an die Lüftung des Gebäudes vor der Durchführung der chemisch-analytischen Innenraumluftmessung. Kriterium ENV1.2 Risiken für die lokale Umwelt Hintergrund Reduktion bzw. Vermeidung von Stoffen und Produkten, die aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften oder Rezepturbestandteile ein Risikopotential für Menschen sowie Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft enthalten. Hierzu sind von DGNB verschiedene Anforderungen für ausgewählte Produktgruppen in spezifischen Anwendungen definiert. Für die entsprechenden Produkte sind die Anforderungen grundsätzlich ohne Ausnahme einzuhalten. Maßgeblich sind die jeweiligen Vorgaben des DGNB-Kriteriums für die Qualitätsstufe 4. Der Kriterien- und Anforderungskatalog der DGNB  sind als Anhang beigelegt. Aufgaben/Dokumentation des AN 1. Schriftliche Dokumentation der eingebauten Material- und Stoffgruppen, - Schriftliche Dokumentation der eingebauten Material- und Stoffgruppen, Mindestangaben: Produkt-/Materialname, Hersteller, Materialart, Menge, Einbauort. - Betrifft alle Material- und Stoffgruppen (als Produkte oder als Bestandteil von Rezepturen), die in der DGNB-Kriterienmatrix aufgelistet sind. - Sollte die DGNB-Kriterienmatrix der Ausschreibung nicht beiliegen, sind diese vom AN selbstständig beim zuständigen DGNB-Auditor ohne Aufforderung einzuholen. 2. Einholung der Freigabe relevanter Material- und Stoffgruppen - Vor dem Einbau sind die für die Prüfung relevanten Produkte vom zuständigen DGNB-Auditor freizugeben. Für einen störungsfreien Bauablauf hat der AN dem DGNB-Auditor alle relevanten Nachweisdokumente zur Einhaltung der Anforderungen rechtzeitig und vollständig zur Prüfung bereitzustellen. Vom AN ist hierzu eine angemessene Vorlaufzeit zur Prüfung zu berücksichtigen (10 Werktage, Mo-Fr). Eine Verzögerung des Bauablaufs aufgrund verzögerter und/oder unvollständiger Bereitstellung der Daten liegt in der Verantwortung des AN. - Der Einbau relevanter Materialien ohne vorherige schriftliche Freigabe durch den zuständigen DGNB-Auditor sowie damit verbundene Konsequenzen liegen in der Verantwortung des AN. - Als Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen zählen:           Technische Merkblätter (TM)           Sicherheitsdatenblätter (SDB)           Produktdatenblatt           Technisches Datenblatt           Nachhaltigkeitsdatenblatt           Herstellererklärungen           Umweltzeichen der Typen I (z.B. Blauer Engel) und III           (Umweltproduktdeklarationen, EPD) und Herstellererklärungen zu Inhaltsstoffen und Rezepturbestandteilen Technische Merkblätter (TM) und Sicherheitsdatenblätter (SDB) sind für alle relevanten Produkte immer einzureichen! 3. Materialkontrollen auf der Baustelle - Regelmäßige Prüfung/Kontrolle der auf der Baustelle eingebauten Produkte einschließlich Soll-Ist-Vergleich mit den freigegebenen Materialien durch den AN. Die Dokumentation ist dem AG und dem vom AG beauftragten DGNB-Auditor regelmäßig gemäß Baufortschritt sowie am Ende der Baumaßnahme lückenlos und final zu übermitteln. - Fehlanwendungen sind vom AN selbstständig und unmittelbar der Bauleitung/Objektüberwachung sowie dem zuständigen DGNB-Auditor zu melden. Damit verbundenen Mehraufwände/Zeitaufwände liegen in der Verantwortung des AN. Kriterium PRO 2.1 Baustelle Bauprozess Negative Auswirkungen auf die lokale Umwelt während der Bauphase sind zu minimieren. Die betrifft Maßnahmen zur Reduktion von Lärm, Staub, von negativen Einflüssen auf Boden und Grundwasser sowie von Abfall. Das Baustellenpersonal ist nachweislich zu schulen. Seitens des AG werden zu den nachfolgend gelisteten Themen auch Baustellenkonzepte erstellt, die strikt einzuhalten sind. Nachfolgende Dokumente sind vom AN zu erbringen: 1.  Umsetzung relevanter Maßnahmen der Baustellenkonzepte. 2. Zuarbeit für Dokumentation der Bauleitung/Bauüberwachung bei regelmäßigen Kontrollen z.B. über Fotos und konkreten Umsetzungsbeispielen. 3. Auflistung der auf der Baustelle verwendeten Maschinen inkl. Fotos 4. Vor Beginn der Arbeiten ist das Baustellenpersonal vom AN entsprechend zu schulen und einzuweisen. Nachweise, z.B. in Form eines unterschriebenen Einweisungsprotokolls in die o.g. Konzepte, sind vor Beginn der Arbeiten an den AG zu übergeben. Nachfolgende Themen sind während der Bauphase zu beachten und einzuhalten. Abfallarme Baustellen Bei der Baustelleneinrichtung und während der Baudurchführung ist die Umwelt so gering wie möglich zu belasten. Es ist besonders darauf zu achten, dass: - die Vorgaben der Kreislaufwirtschaftsgesetze (KrWG) für Bauplanung und Bauausführung ohne Ausnahme einzuhalten sind. - Abfälle soweit möglich vermieden werden. - für anfallenden Schutt und Sonderabfälle die fachgerechte Entsorgung nachgewiesen wird - Paletten und Verpackungen an die Lieferanten zurückgegeben werden. - die Baustelle stets sauber gehalten wird, um Bodenverunreinigungen und das Verwehen von Schuttresten zu vermeiden - die Baustoffe mindestens in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und gefährliche Abfälle (z.B. asbesthaltige Materialien) getrennt werden. - die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich verboten ist. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und zu entsorgen. Lärmarme Baustellen Bei der Baustelleneinrichtung und während der Baudurchführung ist die Umwelt so gering wie möglich durch Lärm zu belasten. Es ist besonders darauf zu achten, dass: - für Arbeiten lärmarme Maschinen eingesetzt werden, die den Vorgaben der Tabelle 1 der RAL-UZ53 (Umweltzeichen "der blaue Engel") in der Ausgabe vom Februar 2015 genügen. - alle Maschinen und Aggregate mit den jeweilig erforderlichen Schallschutzanforderungen ausgerüstet sind. - in der Zeit von 22:00 Uhr - 6:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen keine lärmintensiven Arbeiten ausgeführt werden. Sollen in diesem Zeitraum lärmintensive Arbeiten ausgeführt werden, so ist  dies mit der Bauleitung und dem DGNB-Auditor vorab abzusprechen; die baurechtlich erforderlichen Genehmigungen sind einzuholen. - das Baustellenpersonal gemäß dem vorgelegten Lärmvermeidungskonzept zu schulen und einzuweisen ist. Staubarme Baustellen Bei der Baustelleneinrichtung und während der Baudurchführung ist die Umwelt so gering wie möglich durch Staub zu belasten. Es ist besonders darauf zu achten, dass: - Maschinen und Geräte mit einer wirksamen Absaugung versehen sind. - Stäube an der Entstehungsstelle möglichst vollständig erfasst und gefahrlos entsorgt werden. - soweit technisch möglich die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche verhindert wird. - zur Beseitigung von Staub das Feucht- bzw. Nassverfahren oder das saugende Verfahren durchgeführt wird. Boden- und Grundwasserschutz auf der Baustelle Um Boden und Grundwasser vor schädlichen Stoffeintragungen zu schützen, müssen Stoffe vermieden werden, die den Boden, das Wasser bzw. die Umwelt gefährden. Es ist besonders darauf zu achten, dass: - umweltgefährliche Materialien auf der Baustelle nicht gelagert oder verwendet werden dürfen. Notwendige Ausnahmen sind zu begründen und mit der Bauleitung und dem DGNB-Auditor vorab zu klären - für unvermeidbare, umweltgefährliche Baumaterialien wie z.B. nicht ausgehärtete Epoxidharze, auf der Baustelle sichergestellt wird, dass diese Stoffe nicht in Kontakt mit der Umwelt kommen. Kriterium ENV1.3 Verantwortungsbewusste Ressourcengewinnung Hintergrund Für die Verwendung von Rohstoffen sollen vorrangig verantwortungsbewusste Materialien verwendet werden, die hinsichtlich ökologischer und sozialer Auswirkungen über die Wertschöpfungskette transparent sind und deren Rohstoffgewinnung und Verarbeitung anerkannten ökologischen und sozialen Standards entsprechen. Dies gilt vor allem für Holz und Holzwerkstoffe, Naturstein, Beton, Metalle, Glas und Pflanzsubstrate. Anforderungen Nachfolgende Anforderungen/Vorgaben sind maßgeblich: a) Natursteine - Für die Verwendung von Natursteinen muss darauf geachtet werden, dass diese frei von Kinder- und Zwangsarbeit hergestellt wurden und ein illegaler Rohstoffabbau /-herstellung ausgeschlossen ist. - Eingebaute Natursteine müssen nachweislich aus der EU stammen. - Bei Verwendung von Natursteinen aus Ländern der EU werden die Mindest- sowie die inhaltlichen Anforderungen als umgesetzt angenommen. Als Nachweis ist eine Herstellererklärung vorzulegen, die die Einhaltung der Mindestanforderungen bestätigt sowie, dass sämtliche Herkunfts- und Verarbeitungsorte in Ländern der EU liegen. b) Holzprodukte Holz, Holzprodukte und/oder Holzwerkstoffe, die nachweislich aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen, sind zu bevorzugen. Es werden dabei nur die Zertifikate FSC und PEFC anerkannt. Sie sind jedoch nicht zwingend erforderlich. c) Beton mit erheblichem Sekundäranteil können ebenfalls eingereicht und für die Zertifizierung vorgelegt werden. Sie sind jedoch nicht zwingend erforderlich. d) Metalle und Glas mit erheblichem Sekundäranteil können ebenfalls eingereicht und für die Zertifizierung vorgelegt werden. Sie sind jedoch nicht zwingend erforderlich. Aufqaben/Dokumentation des AN Nachfolgende Dokumente sind vom AN zu erbringen: 1. Allgemein - Auflistung aller relevanten Produkte inkl. Angabe von Produktnamen, Hersteller und eingebaute Menge (s. ENV1.2) - Lieferscheine mit Produkt- und Mengenangabe (für Holz in m , für Beton und Erde in kg bzw. Tonnen) 2. Natursteine CE-Kennzeichnung oder Zertifikate (XertifiX, Fair Stone, o.ä.) zu den verwendeten Natursteinen, inkl. Lieferscheine mit Zertifikatsnummern, sofern verfügbar. Oder alternativ Bestätigung, dass keine Natursteine verwendet werden. 3. Holzprodukte - Handelszertifikat des Lieferanten bei Holzprodukten (Chain of Custody; CoC) - Nachweis der Registrierungsnummer des PEFC-Forstzertifikates in Lieferdokumenten (bei Prozentsatzmethode in CoC-Zertifikat) - Zertifikate (FSC, PEFC) für Holzprodukte - Bestätigung, dass tropische, subtropische und boreale Hölzer aus nicht zertifizierter Herkunft bei dem zu zertifizierenden Projekt nicht verwendet worden sind 4. Beton - Erklärung des Bauunternehmers über den normgerechten Einsatz von Recyclingbeton und ggf. CSC-Silber/Gold Zertifikat für Beton Alle eingebauten Produkte sind vor dem Einbau vom zuständigen DGNB-Auditor freizugeben. Der störungsfreie Bauablauf erfordert eine regelmäßige und enge Abstimmung mit dem DGNB-Auditor Vom AN ist eine angemessene Vorlaufzeit zur Prüfung zu berücksichtigen (10 Werktage, Mo-Fr). Kriterium TEC1.6 Rückbau- und Recyclingfreundlichkeit Hintergrund Für die Konstruktion und die gewählten Bauteilaufbauten gilt der Grundsatz, diese, sofern nicht anders ausgeschrieben, recyclebar, rückbaubar und umnutzungsfähig auszuführen. Anforderungen Zur Gewährleistung einer Rückbau- und Recyclingfreundlichkeit sind vom AN nachfolgende allgemeine Anforderungen zu berücksichtigen: - Lösbare Verbindungen sind im Allgemeinen zu bevorzugen (Schrauben, Stecken, etc.). - Verbundbaustoffe sind im Allgemeinen, soweit möglich und sofern nicht andersausgeschrieben, zu vermeiden und minimieren. - Bei der Auswahl der Produkte sollten Hersteller bevorzugt werden, die eine Rücknahme ihrer Produkte anbieten oder bei denen erwiesen ist, dass sie nach Lebensende dem Recycling zugeführt werden. - Der Einsatz von Baustoffen und Produkten mit entsprechender Zertifizierung ist zu bevorzugen (z.B. Cradle-to-cradle o. dgl.). - Die Bevorzugung recyclingfreundlicher Baustoffe und Materialien umfasst sowohl Materialien und Baustoffe, die im Gebäude verbleiben als auch Materialien und Baustoffe, die temporär baubegleitend vorgesehen sind (z.B. temporäre Baugrubensicherung, etc.). Aufgaben/Dokumentation des AN - Auflistung der verwendeten Materialien nach Bauteilen mit Angabe zu Einbauort, Menge und Verbindungsart (z.B. verklebt, verschraubt). - Nachweis zur Rückbaufähigkeit, Recyclingfähigkeit bzw. Nachweis der Herstellerrücknahme z.B. über eine Rücknahmeerklärung.
ZTV-3.Vorbemerkungen DGNB
02 Leistungsbeschreibung
02
Leistungsbeschreibung
Allgemeiner Hinweis zu den Leistungspositionen Allgemeiner Hinweis zu den Leistungspositionen / enthaltene Leistungen Die zur Erbringung der Leistungen des AN erforderlichen Hebegeräte, Gerüste, Fahrgerüste, Hubsteiger, Arbeitsbühnen, Absturzsicherungen, Bagger, Betonpumpen, etc. sind im Leistungsumfang des AN enthalten. Sämtliche Leistungen sind generell inkl. Lieferung, Transport auf der Baustelle zum Einbauort und Einbau anzubieten. Die Zufahrtswege, Lager- und Arbeitsplätze sind vor Aufnahme der Arbeiten mit der Bauleitung abzustimmen. Die Vorgaben des Titels 1 "Vorbemerkungen und Erläuterung der Ausschreibungsgrundlagen" sind bei der Ermittlung der Einheitspreise durch den Bieter / Aauftragnehmer (AN) zwingend zu berücksichtigen. Die Leistungen sind zeichnerisch und funktional durch die Angebots- und Vertragsgrundlagen beschrieben und vom Bieter pauschal anzubieten. Die Leistungen des AN sind als funktionsbereite Kompletttleistungen anzubieten. Die vorliegende Funktionale Leistungs- und Baubeschreibung (FLB) und ergänzende Qualitätsbeschreibung HKLS / Elt. / GA sowie die Fabrikats Liste sind vorrangig zu den beiliegenden Planunterlagen zu sehen. Leistungsgrenze ist der im Lageplan eingezeichnete Umgriff Bauantrag (Grundstücksgrenze) bzw. die Anschlusspunkte an die öffentlichen Entsorgungsleitungen. Leistungsgrenze der Versorgungsleitungen ist an den Übergabestellen z. B. Wasseruhr, Elt.-Zähler u. ä. Im Auftragsfalle sind alle für diese Baumaßnahme zum Zeitpunkt der Abnahmen gültigen Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Deutsche Industrienormen und Euro Normen ent-sprechend anzuwenden. Alle Gebäudeteile sind entsprechend der EnEV in der aktuellen neuesten Fassung zum Zeitpunkt der Fertigstellung (d.h. inkl. Verschärfter Anforderungen zum 01.01.2016) zu gestalten und zu dimensionieren. Sämtliche vorweg beschriebene Leistungen sind in den Einheitspreisen des AN (Bieter) zu berücksichtigen.
Allgemeiner Hinweis zu den Leistungspositionen
02.01 Wärmedämmung/ Sockelausbildung
02.01
Wärmedämmung/ Sockelausbildung
02.02 Natursteinfassade
02.02
Natursteinfassade
02.03 Stundenlohnarbeiten und Einheitspreise
02.03
Stundenlohnarbeiten und Einheitspreise