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Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen und allgemeine Beschreibung der Baumaßnahme:
Bauvorhaben:
Neubau einer Wohnanlage mit einer Tiefgarage in Neufreimann bei München.
‑
Adresse:
Frederike-Nadig-Allee, 80939
80939 München
Baufeld MU 1 (8)
Bauherr
Stadtimpuls eG (SI)
Türkenstraße 60 UG
80799 München
Auftraggeber
Geiger Schlüsselfertigbau GmbH & Co KG
Niederlassung München
Moosacher Straße 70
80809 München
Bauvorhaben
NSI – Neufreimann Stadtimpuls Baufeld MU 1(8) Ost, Neufreimann bei München
Allgemeine Angaben:
Projektbeschreibung:
Allgemein :
Die Stadtimpuls eG plant auf dem Grundstück MU 1 (8) Ost (Flur Nr. 223/52, Gemarkung Freimann) in München
Neufreimann den Neubau eines Wohngebäudes mit 97 geförderten Wohnungen inkl. Tiefgarage,
Gemeinschaftsflächen, Nebenräumen sowie einer gewerblichen Fläche. Die Herausforderung beim
vorliegenden Projekt ist es, kostengünstiges Bauen und qualitätsvolles Wohnen übereinzubringen.
Die Wohnanlage umfasst eine Tiefgarage sowie das Erdgeschoss und 6 weitere Stockwerke. Es handelt sich um ein Stahlbetonsklett mit eingestellten Holzrahmenbauwänden. Zwei Treppenhauskerne mit Anbindung an die Laubengänge sorgen für die Erschließung der Wohnungen.
Die Außenwände und Bodenplatte des Untergeschosses werden in WU-Bauweise erstellt.
Da das Gebäude in Gebäudeklasse 5 eingeordnet wird, müssen raumbeschließende Bauteile so hergestellt werden, dass eine Brandausbreitung innerhalb von Geschossen verhindert wird. Sie müssen in der Feuerwiderstandklasse EI90 hergestellt werden und sind bis unter die Rohdecke oder bis unter die Dachhaut zu führen.
Die Haupterschließung des Grundstückes erfolgt über die Frederike-Nadig-Allee als auch über die Grün-Boulevard im Norden.
Ausführungszeitraum geplant:
Beginn Erdarbeiten vrsl. 01.06.2026
Ende Erdarbeiten: 26.06.2026
Hinterfüllung:
Beginn; mitte November 2026
Ende: Ende November 2026
Abnahme :
Es erfolgt eine förmliche Abnahme frühestens nach kompletter Fertigstellung der schlüsselfertigen Leistung des AG. Die Voraussetzung zur Beantragung einer förmlichen Abnahme sind die Fertigstellungsanzeige der Leistung zu welcher auch die Bestandsdokumentationsunterlagen zählen.
Gewährleistung :
Die Gewährleistungsfrist für alle Bauwerke beträgt 5 Jahre und 6 Monate. Für die Dichtigkeit von erdberührten Bauteilen beträgt die Gewährleistungsfrist 10 Jahr
Die Gewährleistung beginnt mit der förmlichen Abnahmen des jeweiligen Gewerkes durch den AG.
Der AN ist für die vertragsgegenständliche Leistung (auch für dessen Subunternehmer) gegenüber dem AG federführend und verantwortlich. Der AN übernimmt gegenüber dem AG auch für seine Erfüllungs- gehilfen wie z.B. Subunternehmer die volle Gewährleistung nach Bestimmung der VOB.
Unfallverhütung :
Alle im Zusammenhang mit seiner Leistung erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen hat der AN ohne besondere Vergütung selbst zu treffen und zu unterhalten.
Ein Fassadengerüst durch wird durch AG nicht baubegleitend gestellt,
da die umlaufenden FT Brüstungen mittels Sytemschalung nach Wahl des AN für die Betonagen fixiert werden und nach Betonage abstürz-
sichernde Wirkung erzielen.
In Teilbereichen werden Konolgerüste des AN ergänzend zum Einsatz kommen.
Baustellenordnung/SIGE-Koordinator:
Für das Bauvorhaben stellt der Bauherr einen SIGE-Koordinator, der eine Baustellenordnung erstellen wird. Die auf das Bauvorhaben abgestimmten Sicherheitsbestimmungen und Ordnungen sind unbedingt Folge zu leisten. Bei Nichteinhaltung hat der betreffende AN sämtliche, aus seinem Verhalten resultierenden Konsequenzen, Kosten, usw. zu tragen.
Es ist vor Leistungsbeginn eine Gefährdungsbeurteilung vorzulegen
Baustelleneinrichtung :
Sämtliche Anlieferungen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Parkmöglichkeiten sind auf der Baustelle nicht vorhanden.
Das Aufstellen und die Vorhaltung von Wohncontainern, Wohnwagen, Wohnmobilen u.ä. auf der Baustelle und den angrenzenden Straßen ist grundsätzlich verboten und verstößt gegen die Baustellenordnung.
Der Bauzaun ist grundsätzlich geschlossen zu halten. Ein Umbau am Bauzaun ist nur mit Zustimmung der Bauleitung gestattet.
Schuttbeseitigung :
Jeder Unternehmer hat gemäß VOB seinen anfallenden Schutt selbst zu beseitigen und fachgerecht entsprechend der geltenden örtlichen Vorschriften zu entsorgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Lagerung bis zum Abtransport getrennt, gemäß Baustellenabfallsatzung vom 03.08.1990, erfolgen muss.
Die Wertstoffe sind dem Stoffkreislauf zuzuführen. Die Entsorgungs- und Verwertungsnachweise sind auf Verlangen den AG zu übergeben.
Um das Entstehen von größeren Schuttablagerungen zu vermeiden, ist die Schuttbeseitigung unmittelbar nach dem Anfall vorzunehmen.
Die öffentlichen Straßen, Wege und zugängliche Nachbargrundstücke sind laufend von Verschmutzungen freizuhalten bzw. von Verschmutzungen des AN zu reinigen.
Es hat mindestens einmal wöchentlich (z.B. Freitag) eine "Besenreine Reinigung " des BV zu erfolgen. Bei mehreren NU hat die Reinigung mittels einer eigenst ändgen Koordination untereinander in Gemeinschaftsarbeit zu erfolgen. Der AG behält es sich vor zusätzliche Reinigungsaktionen mit einem Vorlauf von 3 Tagen anzuordnen, andernfalls erfolgt die Reinigung durch den AG auf Kosten des AN
Werbetafeln :
Firmen- und Werbetafeln dürfen wenn überhaupt nur nach vorheriger Absprache mit der Bauleitung angebracht werden.
Versicherung :
Vom Bauherr wurde eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen.
Die Kostenbeteiligung für die Prämie, beträgt für den NU 0,15 % der Nettoabrechnungssumme.
Der AN hat dem AG eine nach Deckungsumfang und Höhe ausreichende Haftpflicht- und Feuerversicherung für die gesamte Bauzeit nachzuweisen.
WC-, Waschanlage, Baustrom, Bauwasser
Die WC-, Waschanlage, Baustrom, Bauwasser (zentrale Entnahmestelle) wird vom AG gestellt. Die Kostenbeteiligung
beträgt 1,7 % der Nettoabrechnungssumme. Eine andere Umlage dieser Kosten kann gegen Nachweis geltend gemacht werden.
Vorhaltung von Wohncontainern, Wohnwagen, Wohnmobilen u.ä. auf der Baustelle und den angrenzenden Straßen ist grundsätzlich verboten und verstößt gegen die Baustellenordnung.
Planeinsicht :
Sind der Anfrage keine Pläne beigelegt, können diese nach Absprache mit der zuständigen Person, nach vorheriger tel. Terminvereinbarung im Büro des AG eingesehen werden.
Nachweise :
Vor Beginn der Arbeiten hat der AN sämtliche Verwendbarkeits- nachweise der eingesetzten Bauprodukte und Bauteile, inkl. allgemeiner bauaufsichtlichren Zulassungen bzw. allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder einer Zustimmung im Einzelfall, mit den entsprechenden Einbauanleitungen, Zulassungen usw. in 2-facher Ausführung vorzulegen und erst nach Freigabe der Produkte durch die Bauleitung einzubauen. Dies ist im Angebotspreis enthalten.
Der Einbau der verschiedenen Produkte ist nachvollziehbar zu Dokumentieren (z.B. Lieferscheine mit Angabe des Einbauorts übergeben)
In den Einheitpreis zu kalkulieren:
- Die vom AN verusachte Straßen veruntereinigung beseitigen.
- Liefermaterial: Das gesamte Liefermaterial ist von von der Landeshauptstadt München zu beziehen, sofern geeignetes Material erhältlich ist. Sämtliche Böden werden auf der ehemaligen Bayernkaserene produziert und zur Verfügung gestellt.
Vorschlag zur Baustelleneinrichtung :
Tatsächliche Baustelleneinrichtung wird durch die Arbeitabläufe
und Betriebsmittel des AN definiert und verantwortlich geplant.
Allgemeine Vorbemerkungen
Allgemeine Vertragsbedingungen Der Ausschreibung, Vergabe, Durchführung und Abrechnung der Leistungen liegen die Bedingungen für die Abgabe des Angebots (Ziffer I.) und die Besonderen Vertragsbedingungen (Ziffer II.) zugrunde.
I. Bedingungen für die Abgabe des Angebots
A. Angebot
1. Durch die Abgabe eines Angebots erwirbt der Bieter keinen Anspruch auf Erteilung des Zuschlags. Die Erstellung des Angebots erfolgt für den Auftraggeber kostenfrei.
2. Sollten den Ausschreibungsunterlagen einzelne Unterlagen oder Blätter nicht beigegeben sein, auf die im Text der Ausschreibungsunterlagen Bezug
genommen ist, hat der Bieter diese Unterlagen vor Abgabe des Angebots bei
der ausschreibenden Stelle anzufordern. Sind die Ausschreibungsunterlagen,
insbesondere die Leistungsbeschreibung, unvollständig, unklar,
widersprüchlich oder unrichtig, so hat der Bieter vor Abgabe des Angebots die ausschreibende Stelle hierauf hinzuweisen, solche Hinweise jedenfalls mit Abgabe des Angebots in einem Begleitschreiben niederzulegen und als zusätzliche nachzuweisende Position mit in den Preis einzukalkulieren.
Die Mengen und Massen für die auszuführenden Arbeiten wurden Anhand des Bedarfs ermittelt, jedoch entbindet dies den Auftragnehmer nicht davon diese Massen zu überprüfen und ggf. auf Änderungen, Konstruktionsverbesserungen, Massenänderungen, Ausführungsänderungen hinzuweisen und diese entsprechend mitzuteilen und in den Preis nachvollziehbar (Angabe der Position und Begleitschreiben) einzukalkulieren.
Ebenso ist auf eventuell fehlende Leistungen mit Position und Preis hinzuweisen und ist dem Gesamtpreis zuzurechnen.
Wie dem Begleitschreiben zur Angebotsaufforderung zu entnehmen ist, wird bei der Auftragsvergabe eine Pauschalfestpreis vereinbart werden, der sämtliche Leistungen umfasst.
3. Der Bieter hat das Leistungsverzeichnis vollständig auszufüllen.
Alle angegebenen Preise sind mit Kugelschreiber, Tinte oder Schreibmaschine in Zahlen einzusetzen; verwendet der Bieter zur Abgabe des Angebots EDV-Ausdrucke, so genügt die Übersendung eines mit Preisen versehenen EDV-Ausdrucks. Es werden nur Angebote gewertet, die sämtliche Preisabfragen komplett ausgefüllt zurücksenden.
Die Preisangaben in den Positionen haben ohne Mehrwertsteuer zu erfolgen, die Mehrwertsteuer ist am Schluss der jeweiligen Zusammenstellung gesondert aufzuführen.
4. Änderungsvorschläge, die eine technische Verbesserung, eine wirtschaftlichere Ausführung oder eine Beschleunigung der angebotenen Leistungen oder anderer Leistungen mit sich bringen, können in einem Begleitschreiben, falls erforderlich unter Beifügung von Zeichnungen und Mustern, angeführt werden. Sie werden jedoch nur dann Vertragsinhalt, wenn dies bei der Beauftragung ausdrücklich vereinbart wird.
5. Der Bieter hat das Angebot am Schluss des Leistungsverzeichnisses rechtsverbindlich zu unterschreiben.
6. Der Bieter wird darauf hingewiesen, dass Preisabsprachen im Zusammenhang mit der Abgabe des Angebots nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-Kartellgesetz) verboten sind und dass sich der Bieter bei der Teilnahme an solchen Handlungen gegenüber dem Auftraggeber schadenersatzpflichtig macht. Weiter wird der Bieter für den Fall der Auftragsvergabe auf das Kündigungsrecht gemäß § 8 Nr. 4 VOB/B hingewiesen.
B. Vergabe
1. Die Vergabe erfolgt durch das Zuschlagsschreiben. Der Bieter ist bis zum Ablauf der in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots angegebenen Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden.
2. Die Vergabe erfolgt freihändig. Die VOB/A gilt nicht.
3. Losweise Vergabe:
Sind im Leistungsverzeichnis mehrere Lose enthalten, so kann die Vergabe für einzelne, mehrere oder alle Lose erfolgen. Will der Bieter für den Fall der Vergabe mehrerer Lose dem Auftraggeber einen Nachlass anbieten, so hat er dies sowie die Höhe des Nachlasses im Begleitschreiben zum Angebot anzugeben. Solche Nachlässe werden bei der Wertung berücksichtigt.
4. Bietergemeinschaften sind zur Abgabe von Angeboten zugelassen. Das Angebot ist von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu unterzeichnen. Des weiteren ist ein Mitglied der Bietergemeinschaft als Bevollmächtigter für Verhandlungen, die Entgegennahme des Zuschlags bzw. den Abschluss des Bauvertrages zu benennen.
5. Der Auftraggeber kann vom Bieter jederzeit nach Abgabe des Angebots die Vorlage folgender Bescheinigungen verlangen:
5.1 Des Finanzamts, dass aus steuerlichen Gründen keine Bedenken gegen die Erteilung des Auftrags bestehen.
5.2 Der Berufsgenossenschaft und der Krankenkasse, dass alle festgesetzten Beiträge bezahlt sind.
5.3 Der Industrie- und Handelskammer über die Berechtigung für die Beschäftigung von Lehrlingen.
5.4 Der Handwerkskammer/Innung über die Eintragung in die Handwerksrolle.
II. Besondere Vertragsbedingungen
1. Vertragsgrundlagen
1.1 Vertragsbestandteile werden in der genannten Rangfolge gewichtet:
1.1.1 Die Leistungsbeschreibung
1.1.2 Die Besonderen Vertragsbedingungen
1.1.3 Die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis als zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1.1.4 Die VOB/C
1.1.5 Die VOB/B; diese Vorschriften gelten auch für sämtliche Nachtragsaufträge, Änderungs- und/oder Zusatzleistungen, die im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis stehen.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Lieferungs-, Montage-, Verkaufs- oder Zahlungsbedingungen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wird.
1.3 Sollten später Änderungen und/oder Ergänzungen zu den Vertragsgrundlagen vereinbart werden, ist aus Beweisgründen die Schriftform zu wählen.
2. Vergütung
2.1. Durch die vereinbarten Vertragspreise werden sämtliche sich aus den Vertragsgrundlagen ergebenden Lieferungen und Leistungen einschließlich der zugehörigen Nebenleistungen abgegolten. Die Vertragspreise umfassen sämtliche Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen und vollständigen Ausführung der sich aus den Vertragsgrundlagen ergebenden Lieferungen und Leistungen notwendig sind.
2.2 . Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Lohn- und Materialpreisgleitklauseln sind nicht vereinbart.
2.3 . Der Auftragnehmer hat im Falle einer Überzahlung den zuviel erhaltenen Betrag innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang einer Rückzahlungsaufforderung des Auftraggebers zurückzubezahlen. Der zu erstattende Betrag - ohne Umsatzsteuer - ist vom Empfang der Zahlung an mit 4% für das Kalenderjahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen.
Bei Rückforderungen aus Überzahlungen kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
3. Ausführungsunterlagen
3.1. Der Auftragnehmer hat die jeweils zur Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen notwendigen Ausführungsunterlagen beim Auftraggeber rechtzeitig anzufordern. Er hat diese Ausführungsunterlagen unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Etwaige Unklarheiten in den Ausführungsunterlagen sowie etwaige Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich, möglichst schon vor Beginn der Arbeiten, schriftlich mitzuteilen.
3.2. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Baustelleneinrichtungsplan, ein Geräteverzeichnis und/oder einen Bauzeitenplan zu erstellen und dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zugang des Verlangens zu übergeben.
3.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagebücher zu führen und sie auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen.
3.4. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers von seinen Lieferungen oder Leistungen Bestandspläne, Berechnungsunterlagen, Beschreibungen und/oder Bedienungsanleitungen anzufertigen und dem Auftraggeber nach Fertigstellung der geschuldeten Leistungen, spätestens binnen zwei Wochen nach Zugang der Schlussrechnung, einen Satz Originale oder Mutterpausen und zwei Sätze Lichtpausen hiervon zu übergeben. Die Vorschrift des § 2 Nr. 9 VOB/B bleibt hiervon unberührt.
4. Ausführung
4.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen während der Ausführungszeit ständig auf der Baustelle anwesenden, verantwortlichen, der deutschen Sprache mächtigen Vertreter zu benennen und zur Verfügung zu stellen, der vom Auftragnehmer bevollmächtigt und verpflichtet ist, auf Verlangen des Auftraggebers an Baubesprechungen teilzunehmen und verbindliche Anweisungen des Auftraggebers entgegenzunehmen.
4.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers durch Vorlage entsprechender Beitragserfüllungs- bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen die Erfüllung seiner laufenden Verpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden nachzuweisen.
4.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG und/oder keine Mitarbeiter aus Drittländern einzusetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber oder einem von diesem Bevollmächtigten, die Kontrollen durchzuführen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind und/oder keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG darstellen.
Sollte der Auftragnehmer gegen eine oder mehrere der vorstehenden Verpflichtungen verstoßen, ist der Auftraggeber berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen mit der Ankündigung, dass nach fruchtlosem Fristablauf der Auftrag entzogen werde, zu setzen. Sollte diese angemessene Nachfrist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer den Auftrag fristlos zu entziehen. Die Regelungen in § 8 Nr. 3, 5, 6 VOB/B gelten in diesem Fall entsprechend.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch die von ihm beauftragten Nachunternehmer keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG und/oder keine Mitarbeiter aus Drittländern einsetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Verstößt der Auftragnehmer gegen diese Verpflichtung, stehen dem Auftraggeber ebenfalls die vorbezeichneten Rechte zu.
4.4. Strom und Wasser werden, soweit das Leistungsverzeichnis oder die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen keine entgegenstehende Regelung enthält, dem Auftragnehmer vom Auftraggeber gegen eine zu vereinbarende angemessene Vergütung zur Verfügung gestellt. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt die übliche Vergütung. Die Installation von Strom- und Wasserzuführungen von der Hauptentnahmestelle zu den Verwendungsstellen hat der Auftragnehmer, soweit die Zuführungen nicht bereits vorhanden sind, auf eigene Kosten durchzuführen. Der Auftragnehmer hat zudem auf seine Kosten die zur Abrechnung seines Verbrauchs erforderlichen Zwischenzähler einzubauen.
Der Wasser- und Stromverbrauch ist jeweils wöchentlich vom Auftragnehmer zu vergüten.
4.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Beseitigung des durch seine Leistungen entstandenen Schutts und/oder Schmutzes zu sorgen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz angemessener Nachfristsetzung nicht nach, kann der Auftraggeber den Schutt und/oder Schmutz auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
4.6. Der Auftragnehmer hat Baustoffe zu verwenden, die der Güteüberwachung nach der jeweiligen Landesbauordnung unterliegen. Andere Baustoffe dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung erteilen, wenn der Auftragnehmer nachweist, daß die entsprechenden Baustoffe den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und den der Güteüberwachung nach der jeweiligen Landesbauordnung unterliegenden Baustoffen gleichwertig sind. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für Baustoffe, die in Widerspruch zu den Regelungen des Leistungsverzeichnisses stehen.
5. Ausführungsfristen
5.1. Die in einem zwischen den Parteien vereinbarten Bauzeitenplan enthaltenen Einzelfristen sind verbindliche Vertragsfristen.
5.2. Nachträglich vereinbarte Fristen, durch die bestehende Vertragsfristen einvernehmlich abgeändert werden, gelten ebenfalls als Vertragsfristen.
6. Behinderung
Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung seiner Leistungen Auswirkungen, insbesondere auf die Bauzeit, ergeben, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er dem Auftraggeber sämtlichen hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
7. Gefahr
7.1. Der Auftragnehmer hat vom Auftraggeber für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen zur Verfügung gestellte Baustoffe und sonstige Materialien gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen.
7.2. Der Auftraggeber schließt für das gesamte Bauvorhaben eine Bauwesenversicherung ab. Die Versicherungsprämie wird auf die am Bau beteiligten Unternehmen umgelegt. Hierbei wird von der Schlussrechnung eines jeden am Bau beteiligten Unternehmens ein Prämienanteil von 2 ‰ der Schlussrechnungssumme abgezogen.
7.3. Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem AG gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem AG für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne das ein Umstand mitgewirkt hat, den der AN zu vertreten hat, so kann der AN einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das gleiche gilt, wenn die Leistung des AN aus Umständen untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden ist, die in der Person des AG liegen oder auf Handlungen des AG zurückgehen, auch wenn es insoweit an einem Verschulden des AG fehlt.
8. Kündigung
Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos außerordentlich zu kündigen, wenn der Auftragnehmer sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß angemeldet hat und/ oder bei ihm und/oder einem von ihm beauftragten Nachunternehmer beschäftigte Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß angemeldet und/oder versichert sind und/oder dem Auftraggeber entsprechende Anmeldungs- und/oder Versicherungsnachweise auf Verlangen nicht vorgelegt werden. Voraussetzung für die Ausübung des Kündigungsrechts ist, dass eine vom Auftraggeber gesetzte Nachfrist, verbunden mit der Androhung, nach Fristablauf den Auftrag fristlos zu kündigen, fruchtlos verstrichen ist.
9. Haftung
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen unverzüglich das Bestehen und die Aufrechterhaltung einer nach Deckungsumfang und Höhe ausreichenden Haftpflichtversicherung (objektbezogen 3 Mio. Personen- und 3 Mio. Sach- und Vermögensschäden) sowie seine Mitgliedschaft zu der zuständigen Berufsgenossenschaft nachzuweisen.
10. Abnahme
Nach Fertigstellung des Werks ist der AG zur Abnahme der Leistungen des AN verpflichtet. Eine Abnahmeverweigerung ist nur wegen wesentlicher Mängel zulässig. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn er so bedeutsam ist, dass der AG die zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses aufhalten darf, weil es ihm nicht zuzumuten ist, sich trotz des Mangels mit dessen Beseitigung Zug um Zug gegen Zahlung des restlichen Werklohns zu begnügen.
11. Vertragsstrafe
11.1. Für den Fall, dass der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Endfertigstellungsfrist schuldhaft überschreitet, verpflichtet er sich, an den Auftraggeber für jeden Arbeitstag der Überschreitung eine Vertragsstrafe, die im Auftragsfalle separat verhandelt wird, zu bezahlen.
11.2. Eine verwirkte Vertragsstrafe kann vom Auftraggeber, auch wenn sie bei der Abnahme nicht vorbehalten worden ist, bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Vertragsstrafenansprüche sind insbesondere auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass der AG sich diese bei Durchführung einer Ersatzvornahme oder Erklärung einer Abnahmeverweigerung nicht vorbehält. Der Vorbehalt kann auch in diesen Fällen bis zur Schlusszahlung erklärt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, verwirkte Vertragsstrafen von fälligen Zahlungen, insbesondere auch von der Schlusszahlung, in Abzug zu bringen.
11.3. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, den die Vertragsstrafe übersteigenden Schaden vom Auftragnehmer nach den Vertragsgrundlagen und den geltenden Rechtsvorschriften ersetzt zu verlangen.
12. Gewährleistung
12.1. Der AG hat bei jeglicher Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zunächst die seiner Auffassung nach bestehenden Mängel zu rügen. Hierbei ist es ausreichend, wenn er die Mangelerscheinungen, die für ihn wahrnehmbar sind, sowie die Örtlichkeiten, an denen diese auftreten, dem AN mitteilt.
12.2. Macht der AG seinen Anspruch auf Mängelbeseitigung geltend, hat der AN die Nachbesserung ordnungs- und vertragsgemäß durchzuführen. Die Art und Weise der Mangelbeseitigung bestimmt hierbei der AN. Er ist jedoch verpflichtet, eine vom AG bestimmte Art der Mängelbeseitigung durchzuführen, wenn nur durch diese der Mangel nachhaltig beseitigt und der vertraglich geschuldete Zustand erreicht werden kann. Der AN wird von seiner Nachbesserungsverpflichtung nicht dadurch frei, daß der AG eine untaugliche Nachbesserungsmaßnahme vorschlägt. Der AN hat auch in diesem Fall den Mangel zu beseitigen und den vertragsgemäßen Zustand herzustellen.
12.3. Der AN kann die Beseitigung eines Mangels verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Dies ist der Fall, wenn mit der Nachbesserung der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Aufwandes stehen würde.
12.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, in Abweichung zu § 13 Nr. 4 S. 1 VOB/B hinsichtlich sämtlicher Vertragsleistungen fünf Jahre, für Dach und Fach 10 Jahre.
13. Stundenlohnarbeiten
13.1. Vereinbarungen über Stundenlohnarbeiten sind ausschließlich mit dem Auftraggeber zu treffen. Der Bauleiter und/oder Architekt des Auftraggebers sind von diesem nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen über Stundenlohnarbeiten abzuschließen und/oder abzuändern.
13.2. Der Bauleiter des Auftraggebers ist bevollmächtigt, Stundenlohnzettel abzuzeichnen. Die hiermit verbundene Anerkenntniswirkung bezieht sich nur auf Art und Umfang der erbrachten Leistungen.
14. Abtretungen, Aufrechnungen
14.1. Abtretungen und Verpfändungen von Forderungen aus diesem Vertrag durch den Auftragnehmer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Auftraggebers.
14.2. Eine Aufrechnung des Auftragnehmers gegen Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis ist nur mit unbestrittenen und/oder rechtskräftig festgestellten Forderungen statthaft.
15. Sicherheitsleistung
15.1. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen dem Auftraggeber innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Verlangens eine Vertragserfüllungs- bürgschaft, die den Voraussetzungen des § 17 Nr. 4, Nr. 2 VOB/B zu entsprechen hat, in Höhe von 10% der Bruttoauftragssumme zu übergeben.
15.2. Zur Sicherstellung der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus diesem Vertragsverhältnis hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber binnen 14 Werktagen nach erfolgter Abnahme eine Gewährleistungsbürgschaft, die ebenfalls den Vorschriften des § 17 Nr. 4, Nr. 2 VOB/B zu entsprechen hat, in Höhe von 5% der Bruttoabrechnungssumme zu übergeben. Die Gewährleistungsbürgschaft hat sämtliche ab Abnahme entstehenden Rechte des AG aus § 13 VOB/B abzusichern. (siehe Begleitschreiben)
15.3. Die Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß 14.1. ist Zug um Zug gegen Übergabe der Gewährleistungsbürgschaft gemäß 14.2. nach erfolgter Abnahme der gesamten Nachunternehmerleistungen zurückzugeben.
15.4. Die Bürgschaften gemäß 14.1. und 14.2. müssen jeweils den Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit sowie auf ein etwaiges Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages beinhalten.
16. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird, falls beide Vertragspartner Vollkaufleute sind, das für Geiger Schlüsselfertigbau Kempten/Allgäu zuständige Gericht.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Technische Vorbemerkungen Betonarbeiten Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig„, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
(Erläuterung: „Gilt nur für öffentliche Bauvorhaben: Dieser Hinweis soll gemäß ATV DIN 18299 grundsätzlich in die Vorbemerkungen aufgenommen werden, sobald in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen Bezug genommen wird.„)
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DIN 18532-5 Abdichtung von befahrbaren Verkehrsflächen aus Beton - Teil 5: Abdichtung mit einer Lage Polymerbitumenbahn und einer Lage Kunststoff- oder Elastomerbahn
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DIN EN 822 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Länge und Breite
DIN EN 823 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Dicke
DIN EN 824 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Rechtwinkligkeit
DIN EN 826 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung
DIN EN 1051-2 Glas im Bauwesen - Glassteine und Betongläser - Teil 2: Konformitätsbewertung/Produktnorm
DIN EN 1168 Betonfertigteile - Hohlplatten
DIN EN 1602 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Rohdichte
DIN EN 1607 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene
DIN EN 10088-1 Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nichtrostenden Stähle
DIN EN 12089 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Biegebeanspruchung
DIN EN 12620 Gesteinskörnungen für Beton
DIN EN 13162 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW) - Spezifikation
DIN EN 13163 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS)
DIN EN 13164 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS)
DIN EN 13165 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Polyurethan-Hartschaum (PU)
DIN EN 13166 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Phenolharzschaum (PF)
DIN EN 13167 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Schaumglas (CG)
DIN EN 13168 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Holzwolle (WW)
DIN EN 13169 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Blähperlit (EPB)
DIN EN 13171 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Holzfasern (WF)
DIN EN 13747 Betonfertigteile - Deckenplatten mit Ortbetonergänzung
DIN EN 14199 Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau - Mikropfähle
DIN EN 14844 Betonfertigteile - Hohlkastenelemente
DIN EN 15037-1 Betonfertigteile - Balkendecken mit Zwischenbauteilen - Teil 1: Balken
DIN EN 15037-4 Betonfertigteile - Balkendecken mit Zwischenbauteilen - Teil 4: Zwischenbauteile aus Polystyrolhartschaum
DIN EN 15037-5 Betonfertigteile - Balkendecken mit Zwischenbauteilen - Teil 5: Leichte Zwischenbauteile für einfache Schalungen
DIN EN 15191 Betonfertigteile - Klassifizierung der Leistungseigenschaften von Glasfaserbeton
DIN EN 15258 Betonfertigteile - Stützwandelemente
DIN EN 15564 Betonfertigteile - Kunstharzbeton - Anforderungen und Prüfverfahren
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb)
DAfStb-Richtlinie Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie)
DAfStb-Richtlinie Richtlinie Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620
DAfStb-Richtlinie Richtlinie Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel (Trockenbeton-Richtlinie)
DAfStb-Richtlinie Richtlinie Selbstverdichtender Beton (SVB-Richtlinie)
DAfStb-Richtlinie Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie)
DAfStb-Richtlinie Richtlinie Massige Bauteile aus Beton
DAfStb-Richtlinie Richtlinie Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel
DAfStb-Richtlinie Richtlinie für die Herstellung von Beton unter Verwendung von Restwasser, Restbeton und Restmörtel
DAfStb-Richtlinie Richtlinie Stahlfaserbeton
DAfStb-Richtlinie Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen
DAfStb-Richtlinie Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton)
DAfStb-Richtlinie Richtlinie Qualität der Bewehrung – Ergänzende Festlegungen zur Weiterverarbeitung von Betonstahl und zum Einbau der Bewehrung
DAfStb-Richtlinie Richtlinie Verstärken von Betonbauteilen mit geklebter Bewehrung
DAfStb-Richtlinie Richtlinie Wärmebehandlung von Beton
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)
DBV-Merkblatt Sichtbeton
DBV-Merkblatt Abstandhalter nach Eurocode 2
DBV-Merkblatt Unterstützungen nach Eurocode 2
DBV-Merkblatt Rückbiegen von Betonstahl und Anforderungen an Verwahrkästen nach Eurocode 2
DBV Merkblatt Betondeckung und Bewehrung. Sicherung der Betondeckung beim Entwerfen, Herstellen und Einbauen der Bewehrung sowie des Betons nach Eurocode 2
DBV-Merkblatt Betonierbarkeit von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton - Planungs- und Ausführungsempfehlungen für den Betoneinbau
DBV-Merkblatt Injektionsschlauchsysteme und quellfähige Einlagen für Arbeitsfugen
DBV-Merkblatt Beton und Betonstahl
DBV-Merkblatt Begrenzung der Rissbildung im Stahlbeton- und Spannbetonbau
DBV-Merkblatt Betonieren im Winter
DBV-Merkblatt Betonschalungen und Ausschalfristen
DBV-Merkblatt Gleitbauverfahren
DBV-Merkblatt Hochdruckwasserstrahltechnik im Betonbau
DBV-Merkblatt Hochfester Beton
DBV-Merkblatt Nicht geschalte Betonoberfläche
DBV-Merkblatt Nachbehandlung von Beton
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 27: Abdichten von Anschluss- und Bewegungsfugen an der Fassade mit spritzbaren Dichtstoffen
IVD-Merkblatt Nr. 28: Sanierung von defekten Fugenabdichtungen an der Fassade
Herausgeber: Informationsstelle Edelstahl Rostfrei MB 866 Merkblatt 866: Nichtrostender Betonstahl
Herausgeber: Bundesverband Porenbeton
Porenbetonbericht 5 Dachscheiben aus Porenbetonfertigteilen
Porenbetonbericht 6 Bewehrte Wandplatten - Dimensionierung und Abdichtung von Fugen
Porenbetonbericht 23 Erläuterungen zu DIN 4223
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Zement-Merkblatt B 2 Gesteinskörnungen für Normalbeton
Zement-Merkblatt B 3 Betonzusätze. Zusatzmittel und Zusatzstoffe
Zement-Merkblatt B 4 Frischbeton. Eigenschaften und Prüfungen
Zement-Merkblatt B 5 Überwachen von Beton auf Baustellen
Zement-Merkblatt B 6 Transportbeton - Festlegung, Bestellung, Lieferung, Abnahme
Zement-Merkblatt B 7 Bereiten und Verarbeiten von Beton
Zement-Merkblatt B 8 Nachbehandlung und Schutz des jungen Betons
Zement-Merkblatt B 9 Expositionsklassen für Betonbauteile im Geltungsbereich des EC2
Zement-Merkblatt B 11 Massige Bauteile aus Beton
Zement-Merkblatt B 13 Leichtbeton
Zement-Merkblatt B 18 Risse im Beton
Zement-Merkblatt B 22 Arbeitsfugen
Zement-Merkblatt B 27 Ausblühungen
Zement-Merkblatt B 29 Selbstverdichtender Beton - Eigenschaften und Prüfungen
Zement-Merkblatt H 8 Sichtbeton - Techniken der Flächengestaltung
Zement-Merkblatt H 10 Wasserundurchlässige Betonbauwerke
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Im Beton dürfen keine organischen Verunreinigungen (Holz, Kohle u. dgl.) enthalten sein.
Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist.
Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen.
Die Lagerung von Zement auf der Baustelle hat nach Abschnitt 1 Zement-Merkblatt B 7 Ausgabe 8.2013 zu erfolgen. (Unter Mitgeltende Normen und Regeln: Allgemeines) Zement-Merkblatt B 7 Bereiten und Verarbeiten von Beton Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor.
Der Einsatz von Dichtungsmitteln (DM) für wasserundurchlässigen Beton bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Bauleitung.
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistungen.
Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im Besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend.
Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind gegen Niederschlagswasser während der Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten.
Vor dem Betonieren sind die Hohlräume von Hochlochziegeln so abzudecken, dass kein Beton in die Hohlräume eindringen kann.
Das Verlegen von Rohren, z.B. Leerrohre für elektrische Leitungen, sanitäre Installationen, und Einbauteilen, z.B. Einbautöpfe für Einbauleuchten und spezielle Anker und Befestigungsunterteile soll entweder unter Anwesenheit der betreffenden Unternehmen erfolgen oder ist diesen zu gestatten. Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten.
Tragende Innenwände sollen zusammen mit den Außenwänden hergestellt werden.
Beim Einziehen von Stahlbetondecken in vorhandene Bausubstanz sind die statischen Berechnungen für die Auflager - falls nicht Bestandteil der Ausführungsunterlagen - anzufordern. Falls aus den Unterlagen nicht ersichtlich, sind die technologischen Vorgänge, Größe und Tiefe der Aussparungen im Bereich der Auflager sowie die Maßnahmen für den kraftschlüssigen Verbund mit Tragwerksplaner und Bauleitung abzustimmen. Einfüllöffnungen für die Auflager sind nach oben abzuschrägen.
Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben und glatt herzustellen.
Dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen.
Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden.
Diese Besondere Leistung ist in die Angebotspreise einzurechnen.
Schalung
Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu vorzulegen.
Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen zu schließen.
Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Aussparungen ist untersagt.
Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig.
Tragende Bauteile wie Balken und Unterzüge, die durch die Schalung und das zu betonierende Bauteil belastet werden und die noch nicht die erforderliche Tragfähigkeit erreicht haben, sind abzustützen.
Sichtbeton
Sofern im Leistungsverzeichnis nichts anders angegeben wird, ist Sichtbeton in der Sichtbetonklasse SB 2 gemäß DBV-Merkblatt Sichtbeton auszuführen. (Unter Mitgeltende Normen und Regeln: Allgemeines)
DBV-Merkblatt Sichtbeton Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)
Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen ist ohne vorherige Abstimmung mit der Bauleitung untersagt.
Bewehrung
Abstandhalter müssen dem DBV-Merkblatt Abstandhalter entsprechen. (Unter Mitgeltende Normen und Regeln: Allgemeines) DBV-Merkblatt Abstandhalter nach Eurocode 2
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)
Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten werden, geeignete Laufstege sind vorzusehen.
Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den Ausführungsplänen für die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach EC2 gefordert sein.
Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist.
Wird (spätestens) beim Einbau der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt, dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist und keine Vorgaben für Rüttellücken und Betoniergassen in den Ausführungsunterlagen vorhanden sind, ist unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um solche festzulegen.
Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung ist darüber zu informieren.
Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu übergeben.
Körnung:
Die Körnung ist entsprechend der Bewehrungsführung anzupassen. Beton bis einschließlich 8er Körnung ist in den EP zu kalkulieren.
Stahlbetonfertigteile
Für Stahlbetonfertigteile hat der Auftragnehmer ohne besondere Aufforderung den Lieferschein nach DIN 1045-4 der Bauleitung vorzulegen. Konstruktionszeichnungen sind auf Verlangen zu liefern.
Werden statische Nachweise vom Auftragnehmer gefordert, so umfasst die Leistung auch:
- Anforderungen an die Auflager
- Berücksichtigung der Anhängelasten
- Angabe der Verbindungsmittel
- Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen
- Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte oder -linien
Kennzeichnungen nach 1045-4 müssen im Montagezustand lesbar sein.
Gründungen
Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder kapillarbrechenden Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen.
Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu befreien.
Stellt sich beim Aushub des Erdreichs für Fundamente heraus, dass wegen ungeeigneten Untergrundes die in den Plänen vorgegebene Gründungstiefe nicht eingehalten werden kann, ist die Bauleitung davon zu unterrichten. Vor dem Betonieren ist mit der Bauleitung ein gemeinsames Aufmaß der Fundamenttiefe durchzuführen.
Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Aussparungen sind vorzunehmen.
Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen.
Vor der Durchführung von Unterfangungen ist die Bauleitung rechtzeitig zu verständigen, damit eine unmittelbare Überwachung vorgenommen werden kann. (Unter Mitgeltende Normen und Regeln: Allgemeines) DIN 4123 Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude
Bei Unterfangungen bestehender Fundamente ist der Beton über höherliegende Einfüllöffnungen einzubringen und intensiv zu verdichten. Nach 30 - 45 Minuten ist zwecks Schließung der eventuellen Setzung ohne nochmalige Verdichtung fließfähiger Beton nachzufüllen oder Quellmörtel zu verwenden. Vertikale Trennfugen sind anzuordnen.
Fugen
Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Das Zement-Merkblatt B 22 Arbeitsfugen ist zu beachten. Wenn sie bei Sichtbeton nicht vermieden werden können, sind sie in Abstimmung mit der Bauleitung anzuordnen. (Unter Mitgeltende Normen und Regeln: Allgemeines) Zement-Merkblatt B 22 Arbeitsfugen
Herausgeber: Bundesverband der Deutschen Zementindustrie e.V.
Transportbeton
Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf nur an mit der Bauleitung abgestimmten Stellen auf der Baustelle erfolgen. (Unter Mitgeltende Normen und Regeln: Allgemeines)
Zement-Merkblatt B 6 Transportbeton - Festlegung, Bestellung, Lieferung, Abnahme
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Verkehrssicherung
Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als Nebenleistung durch den Auftragnehmer herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen auch deren Überprüfung und deren Erhalt im ordnungsgemäßen Zustand bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber nach Fertigstellung der eigenen Arbeiten.
Angaben zur Abrechnung
Nach ATV DIN 18299 ist der Abrechnung nach Zeichnung Vorrang zu geben. Wenn trotzdem nach örtlichem Aufmaß abgerechnet wird, sind auch hierbei die vereinbarten Sollmaße Grundlage der Abrechnung. Abweichungen hiervon werden nur in den Fällen bei der Abrechnung berücksichtigt, in denen die Abweichung von den Sollmaßen mit dem Auftraggeber oder seinem Objektüberwacher vereinbart oder von diesen angeordnet worden sind. Wenn eine solche Abweichung aufgrund der örtlichen Verhältnisse zwingend erforderlich wird, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren und die Maßabweichung zu vereinbaren.
Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton, die nach dem Längenmaß abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge für die Abrechnung maßgebend. Technologische Zwischenschnitte werden nicht gesondert abgerechnet.
Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Folgende Ausführungszeichnungen sind der Leistungsbeschreibung im Originalmaßstab beigefügt.
Technische Vorbemerkungen Betonarbeiten
QNG Plus Anforderung QNG Plus Anforderung
Der Bauherr beabsichtigt, das Bauvorhaben –
NSI – Neufreimann Stadtimpuls Baufeld MU 1(8) Ost
– nach den Zertifizierungsanforderungen Qualitätssiegel Nachhaltiger Wohnungsbau NaWoh - Bewertungssystem
Nachhaltiger Wohnungsbau V 4.0 -zu zertifizieren.
Weiter wird eine Förderung im Programm BEG KFN (Klimafreundlicher Neubau) beantragt. Für diese
Förderung sind einerseits der Energiestandard EG40 und andererseits die besonderen Anforderungen des
Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG) einzuhalten.
Allgemeiner Hinweis
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für eine Zertifizierung relevanten Unterlagen und Dokumente dem
Auftraggeber und seinem Nachhaltigkeitskoordinator bereit zu stellen:
- Die Übergabe BEG/QNG/NaWoh relevanter Dokumentationsunterlagen erfolgt in digitaler Form.
- Sämtliche Dokumentationen sind entsprechend dem gebauten Zustand aktualisiert im PDF oder DWG-
Format bereitzustellen.
Folgende Hinweise zum nachhaltigen Bauen (NaWoh/QNG) sind Vertragsbestandteil und die geforderten
Nachweise ohne gesonderte Aufforderung zu übergeben:
Anforderungen bezüglich Schadstofffreiheit und Umweltverträglichkeit der Baumaterialien
- Im Hinblick auf die NaWoh/QNG-Zertifizierung sind alle Angaben zu Risikostoffen zwingend einzuhalten
- Für alle einzubauenden Produkte und Materialien, außer reine Metalle und rein mineralische
Baumaterialien, ist hinsichtlich materialökologischer Anforderungen vor Bestellung eine Freigabe durch
den Koordinator einzuholen.
- Leistungsbestandteil des AN ist die Beibringung und Zusammenstellung aller dafür geforderten
Unterlagen und Nachweise.
Der AN hat unverzüglich nach Beauftragung, spätestens 4 Wochen nach Vergabe bzw. 2 Wochen vor
Bestellung, mindestens Produktangaben wie Menge, Einsatzort sowie Produkt- und
Sicherheitsdatenblätter, ggf. EPD (Environmental Product Declaration), und wenn nötig
Herstellererklärung / Prüfzertifikat, der Bauleitung und dem Koordinator (GLE) unaufgefordert und in
digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Die Unterlagen werden dann geprüft und die Materialien schriftlich
per E-Mail freigegeben. Sollten Materialien nicht den bauökologischen Materialanforderungen
entsprechen, ist der AN verpflichtet ein kostenneutrales Ersatzprodukt zur Verfügung zu stellen. Dieses
durchläuft dann nochmals den Prüfungsprozess.
-Aufgrund des Prüfvorganges muss eine Vorlaufzeit zwischen Einreichung und Freigabe der Materialen
von 2 Wochen berücksichtigt werden.
- Es dürfen nur Produkte eingesetzt werden, die vom Koordinator freigegeben und NaWoh/QNG-konform
sind. Andernfalls behält sich der AG u.a. vor, die Produkte auf Kosten des AN austauschen zu lassen.
- Die Bauleitung dokumentiert die Verwendung / den Einbau der Produkte anhand des Materialkatasters
von GLE
Anforderungen an Einsatz zertifizierter Hölzer - QNG:
- Alle verbauten Hölzer, Holzprodukte und / oder Holzwerkstoffe stammen aus nachhaltiger Forstwirtschaft, sind FSC oder PEFC zertifiziert und verfügen über das zugehörige CoC Handelszertifikat des Lieferanten.
-Auf jedem Lieferschein sind die Holzmenge und die CoC-Nummer mit Zuordnung zum Bauvorhaben anzugeben und der Bauleitung zu übergeben.
Materialanforderungen für NaWoh Kriterium 3.2.4 Vermeidung von Schadstoffen und QNG Anforderungskatalog Anhangdokument 313
Für die Verwendung von Baumaterialien und Produkten sind die Anforderungen zur Schadstofffreiheit nach Kriterium NaWoh 3.2.4 und QNG – Anforderungskatalog einzuhalten und nachzuweisen. Diese sind
nach Produktgruppen aufgeschlüsselt nachstehend angegeben.
Es gilt die Qualitätsstufe in diesem Indikator: QNG PLUS
- Der AN hat für folgende Produktgruppen die geforderten Nachweise in Form von Produkt- und Sicherheitsdatenblättern und ggf. Herstellererklärungen unaufgefordert mind. 2 Wochen vor Materialbestellung der Bauleitung und dem Auditor (GLE) vorzulegen (Die „Zeile“ bezieht sich auf die Materialmatrix der NaWoh/QNG – diese wird hier auszugsweise wiedergegeben)
- Es dürfen keine Materialien eingebaut werden, die nicht durch den Koordinaor ausdrücklich hinsichtlich NaWoh/QNG-Anforderungen freigegeben wurden.
- Die Anforderungen gelten nicht für rein mineralische Baustoffe, Mineralfaserdämmungen, PE-Folien, Bitumenbahnen.
- Nur Produktgruppen, die verwendet werden, sind zu deklarieren:
QNG Plus Anforderung
Lageplan Lageplan:
Lageplan
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
01.01 Baustelleneinrichtung Rohbau
01.01
Baustelleneinrichtung Rohbau
01.02 Baubehelfe (Krangründung) Nord + Ost
01.02
Baubehelfe (Krangründung) Nord + Ost
04 Beton- und Stahlbetonarbeiten
04
Beton- und Stahlbetonarbeiten
04.01 Gründungen
04.01
Gründungen
04.02 Aufgehende Bauteile
04.02
Aufgehende Bauteile
04.03 Deckenbauteile
04.03
Deckenbauteile
04.04 Bewehrung und Einbauteile
04.04
Bewehrung und Einbauteile
04.05 Abdichtungen und Dämmungen
04.05
Abdichtungen und Dämmungen
04.06 WU-Konstruktion
04.06
WU-Konstruktion
04.07 Fertigteile
04.07
Fertigteile
04.08 Zusatzleistungen Sichtbeton
04.08
Zusatzleistungen Sichtbeton
05 Maurerarbeiten
05
Maurerarbeiten
05.01 Maurerarbeiten
05.01
Maurerarbeiten