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25 Estricharbeiten
25
Estricharbeiten
Baubeschreibung
Auf dem Grundstück der Flurstücke 9627-9630 in
München-Sendling wird ein Mehrfamilienhaus mit 38
Wohneinheiten errichtet. Das Gebäude umfasst zwei
Untergeschosse sowie ein Erdgeschoss mit vier
darüberliegenden Stockwerken. Ein fünftes Obergeschoss
ist partiell vorhanden und über die Wohnung 38
zugänglich.
Der Haupteingang liegt straßenseitig zur Bavariastraße,
ergänzt durch einen separaten Hofzugang. Alle Bereiche
sind über ein zentrales Treppenhaus mit Aufzug
barrierefrei erschlossen. Das vierte Obergeschoss weist
straßen- und nordseitige Rücksprünge auf.
Fast alle Wohnungen verfügen über private Außenflächen
(Balkone, Loggien, Terrassen oder Dachterrassen),
ausgenommen sind lediglich die Erdgeschosswohnungen 01,
02 und 07. Eine Pergola und Außentreppe verbinden die
Dachterrassen der oberen Geschosse.
Im ersten Untergeschoss befinden sich die
gemeinschaftliche Tiefgarage (Zufahrt über das
Nachbargebäude, Lindwurmstraße 114) sowie der
Hausanschlussraum. Im zweiten Untergeschoss sind der
Fahrradabstellraum, die Kellerabteile und die
Haustechnik untergebracht.
Das Gebäude wird auf einer Bodenplatte flach gegründet.
Stahlbetonwände und 22 cm starke Geschossdecken sorgen
für die Aussteifung. Wohnungstrennwände bestehen aus
Stahlbeton, nichttragende Wände aus Trockenbauwerk.
Das Flachdach über dem 4. OG erhält extensive
Begrünung, Wärmepumpe und Photovoltaikelemente. Das 5.
OG wird mit einem 10,5° geneigten Satteldach in
Titanzink-Stehfalztechnik abgeschlossen, auf dem
weitere PV-Module installiert werden (insgesamt 50
Elemente geplant).
Das Erdgeschoss erhält eine Natursteinverkleidung, die
übrigen Geschosse ein Wärmedämm-Verbundsystem nach
architektonischem Farb- und Fassadenkonzept.
Die vorgenannten Randbedingungen mit den besonderen
Erschwernissen bei der Beschickung, u. a. Anlieferung
von Materialien, sind zu berücksichtigen.
Im Vorfeld, mindestens 6 Wochen vorher, ist der
Bauleitung eine Logistikplanung mit wesentlichen
Eckdaten zur Materiallieferung mit mindestens folgenden
Inhalten vorzulegen und mit der Bauleitung abzustimmen:
Liefertermin mit Datum und Uhrzeit?
Voraussichtliche Dauer der Abladezeit mit realistischem
Zeitfenster?
Wer ist Initiator der Lieferung / Firma?
Größe des Fahrzeugs?
Was wird geliefert?
Welche Fläche ist als Zwischenlagerung erforderlich?
Wie lange wird die Fläche als Zwischenlagerung
benötigt?
Diese Angaben sind erforderlich, um einen geregelten
Bauablauf und einen koordinierten Ablauf bei der
Anlieferung von Materialien zu erhalten.
Die Anlieferung von Materialien ist der Bauleitung im
Vorfeld, mindestens 1 Woche vorher, nochmals
anzukündigen und zu bestätigen.
Wir weisen darauf hin, dass erfahrungsgemäß vor,
während und nach dem Oktoberfest in München eine
Knappheit an Unterkünften besteht. Sollte auswärtiges
Personal in München untergebracht werden, so ist dieses
frühzeitig seitens des Auftragnehmers zu organisieren.
ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERGABE VON
EINZELGEWERKEN
(AAB - Fassung November / 2017)
1. Zu Ziff. 1. des Verhandlungsprotokolls:
Vertragsbestandteile
1.1 Die genannten Vertragsunterlagen gelten in der
angegebenen Reihenfolge. Dies gilt auch für die Anlagen
zu diesem Verhandlungsprotokoll. Bei Widersprüchen geht
die zunächst genan- nte Vertragsgrundlage der später
genannten Vertragsgrundlage vor.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere
Lieferungs-, Leistungs-, Zahlungs- und
Verkaufsbedingungen des AN sowie vom AN selbst
erstellte Fassungen des Leistungsver- zeichnisses
werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, diese
wurden ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
2. Zu Ziff. 2. des Verhandlungsprotokolls:
Leistungsumfang
2.1 Der AN erbringt in eigener Verantwortung nach
Maßgabe der nachfolgenden Regelungen Bauleistungen
einschließlich erforderlicher Nebenleistungen in seinem
Gewerk für das BV. Der AN hat im Rahmen seiner
werkvertraglichen Pflicht zur Erbringung eines
ordnungsgemäßen und mangelfreien Werkes sämtliche
Leistungen zu erbringen, die erforderlich sind, um ein
mangelfreies Bauwerk innerhalb des abgestimmten Kosten-
und Terminrahmens entstehen zu lassen.
2.2 Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen
bestimmen sich nach den vertraglichen Vereinbarungen
und insbesondere nach den in Ziff. 1 des
Verhandlungsprotokolls genannten Vertragsgrundlagen.
Soweit Qualitäten nicht im Einzelnen beschrieben sind,
schuldet der AN einen gehobenen Standard bezüglich
Ausführungsqualität und Funktionalität.
2.3 Der AN versichert, dass sein Betrieb zur
regelgerechten Ausführung der Vertragsleistung
eingerichtet ist. Eine Weitervergabe des Auftrages ist
ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG
untersagt. Gestattet der AG die Weitervergabe, ist eine
erneute Weitervergabe wiede-rum nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des AG möglich.
2.4 Der AN hat alle Geräte, Werkzeuge und
Hilfsmittel, die zur Erstellung seiner Leistung
notwendig sind, selbst bereitzustellen und vorzuhalten.
Die Kosten hierfür sind mit den Ver- tragspreisen
abgegolten. Ausnahmen sind in Ziff. 4.12 des
Verhandlungsprotokolls behandelt.
2.5 Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen
Unterlagen rechtzeitig beim AG anzu- fordern und sofort
nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
prüfen. Alle angegebenen Maße müssen, soweit sie die
Leistung des AN betreffen, von diesem geprüft bzw. am
Bau ge- prüft werden. Unstimmigkeiten sind unverzüglich
dem AG anzuzeigen.
2.6 Produktdatenblätter / Prüfzeugnisse / Bauamtl.
Zulassungen der verwendeten Produkte / Angebot für
Wartungsvertrag etc. sind 3fach in Papierform zu
übergeben sämtliche Kosten hierfür sind in den EP`s
enthalten.
2.7 Der AN führt die gesamte Bauzeit ein Bautagebuch
mit folgenden Mindestangaben:
- Zahl und Art der beschäftigten Mitarbeiter
- Art und Umfang der täglichen Arbeiten und Leistungen
- Anlieferung von Geräten und Baustoffen
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
- vertraglich wichtige Termine, wie beispielsweise
Beginn und Ende von Bauabschnitten,
Witterungsverhältnisse (insbesondere maximale und
minimale Temperaturen)
- besondere Vorkommnisse (Unfall, Hochwasser etc.).
Vom AN unterzeichnete Durchschriften des Bautagebuchs
sind wöchentlich an den AG zu übergeben. Die im
Bautagebuch enthaltenen Angaben sind rein informativ
und für den AG nicht verbindlich. Mit der Übergabe des
Bautagebuchs ist keine Anerkennung dessen Inhalts durch
den AG verbunden. Kosten-, Termin- und
Qualitätsänderungen und etwaige sich daraus erge-bende
Forderungen sind außerhalb des Bautagebuchs gesondert
schriftlich mit Begründung beim AG anzumelden.
2.8 Vor Beginn der Ausführung hat der AN das
Vorhandensein und die Lage von Versor-gungsleitungen
durch Erkundigung bei den Versorgungsträgern sowie
durch die Einsicht in die Kabel- und Leitungspläne
festzustellen. Das Ergebnis seiner Feststellungen ist
bei der Ausfüh-rung in eigener Verantwortung zu
berücksichtigen.
2.9 Die Erstellung der Anschlüsse für Baustrom und
Bauwasser obliegt der die Rohbauarbei-ten ausführenden
Firma, die den übrigen Auftragnehmern die Mitbenutzung
zu gestatten hat.
3. Schutt, Baureinigung
Der AN ist verpflichtet, die Baustelle während der
gesamten Bauzeit von allen Verunreinigun-gen, Schutt,
Abfall, Verpackungsmaterial o. ä. soweit von ihm
verursacht täglich sauber zu halten und hat diese
Materialien fachgerecht zu entsorgen. Erfüllt der AN
diese Verpflichtung trotz Fristsetzung nicht, die auch
vom zuständigen Bauleiter des AG mündlich ausgesprochen
werden kann, so ist er verpflichtet, dem AG dessen
Reinigungs- / Entsorgungsaufwand zu erstatten. Sind
mehrere Baufirmen Verursacher des Reinigungs- /
Entsorgungsaufwandes, so erfolgt die Belastung des AN
anteilig nach billigem Ermessen durch den AG gemäß §
315 BGB. Soweit die Erstellung einer Abfallbilanz nach
KrW / AbfG § 20 erforderlich ist, wird der AN dem AG
die dafür notwendigen Informationen und Nachweise
kostenfrei zur Verfügung stellen.
4. Zu Ziff. 7. des Verhandlungsprotokolls:
Gefahrtragung / Versicherungen
Die Verteilung der Gefahr richtet sich in Abweichung
von § 10 VOB/B nach § 644 BGB.
5. Zu Ziff. 8. des Verhandlungsprotokolls: Abnahme
5.1 Es wird eine förmliche Abnahme vereinbart. Die
Abnahme der Leistungen des AN erfolgt durch förmliche
Abnahme unter Erstellung eines schriftlichen
Abnahmeprotokolls, in das noch ausstehende
Restleistungen, Mängel der Leistungen des AN sowie
sonstige beachtliche Umstände aufzunehmen sind und das
von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.
5.2 Der AN hat die Fertigstellung seiner Leistungen
zehn Tage im Voraus schriftlich anzuzei-gen und den AG
zur Abnahme seiner Leistungen aufzufordern.
5.3 Voraussetzung der Abnahme ist die Vollständigkeit
und wesentliche Mangelfreiheit der Leistungen des AN.
Weitere Voraussetzung ist die Übergabe der
vollständigen Bestandsdoku-mentation mindestens zwei
Wochen vor dem Abnahmetermin. Die Bestandsdokumentation
hat sämtliche vom AN zu beschaffenden Zustimmungen,
Abnahmen, Genehmigungen, Prüfzeug-nisse,
Berechnungsunterlagen, Bedienungsanleitungen,
Bestandspläne sowie eine Liste der Hersteller der vom
AN verwendeten Materialien zu enthalten. Bestands- und
Revisionspläne sind vom AN 3-fach in Papierform und 1 x
in Dateiformat zu übergeben.
5.4 Eine Abnahme durch konkludentes Verhalten oder
eine fiktive Abnahme gem. § 12 Nr. 5 Abs 1 und 2 VOB/B
ist ausgeschlossen. Die Abnahme kann nicht durch eine
Fertigstellungs-bescheinigung gemäß § 641 a BGB ersetzt
werden.
5.5 Genehmigte Proben und Muster sind durch den AN
mindestens ein Jahr nach Abnahme vorzuhalten.
5.6 Die Fertigstellung von im Zeitpunkt der Abnahme
nicht mehr sichtbaren oder nicht mehr zugänglichen
Teilleistungen ist vom AN schriftlich anzuzeigen. Auf
Wunsch des AG finden diesbezüglich technische
Vorbegehungen und Vorprüfungen statt. Diesen kommt
keinerlei rechtliche Abnahmewirkung zu.
6. Vertragsstrafe
6.1 Für jeden Fall der schuldhaften Überschreitung
von Vertragsterminen oder fristen verwirkt der AN eine
Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der
Brutto-Abrechnungssumme der zu den je-weiligen
Zwischenterminen fertig zu stellenden Teilleistungen
pro Werktag (Mo. bis Fr.) bei Zwischenterminen; 0,2 %
der Brutto-Abrechnungssumme pro Werktag (Mo. bis Fr.)
beim End-termin, insgesamt jedoch höchstens 5 % der
Brutto-Abrechnungssumme.
Bei gleichzeitiger Überschreitung mehrerer Zwischen-
oder Endtermine verwirkt der AN insge-samt nur 0,2 %
der Brutto-Abrechnungssumme pro Werktag, insgesamt
höchstens 5 % der Brutto-Abrechnungssumme.
6.2 Der AG kann Vertragsstrafenansprüche auch ohne
entsprechenden Vorbehalt bei der Ab-nahme bis zur
Schlusszahlung geltend machen. Die Geltendmachung
weitergehender Scha-densersatzansprüche bleibt dem AG
vorbehalten.
6.3 Der AN wird vom AG darauf hingewiesen, dass der
AG sich in seinem Vertragsverhältnis zu den Käufern der
Wohnungen einer Vertragsstrafe in erheblicher Höhe
unterworfen hat. Ver-wirkt der AG diese Vertragsstrafe
aufgrund von Umständen, die dem AN zuzurechnen sind,
wird der AG den AN gem. § 6 Nr. 6 VOB/B in Regress
nehmen.
7. Zu Ziff. 10. des Verhandlungsprotokolls:
Mängelansprüche
7.1 Zeigen sich schon vor der Abnahme Mängel an der
Leistung des AN und kommt der AN der Aufforderung zur
Mängelbeseitigung in einer von dem AG gesetzten,
angemessenen Frist nicht nach, so kann der AG die
Mängel auf Kosten des AN beseitigen oder beseitigen
lassen, ohne dass es einer Kündigung oder Teilkündigung
dieses Vertrages bedarf. Weitergehende Rechte des AG,
insbesondere nach §§ 4 und 8 VOB/B, bleiben unberührt.
7.2 Der AN hat die für eine ordnungsgemäße
Selbstvornahme des AG erforderlichen Aufwen-dungen
zzgl. 15 % für Geschäftskosten des AG zu ersetzen. Dem
AN bleibt der Nachweis ge-ringerer Geschäftskosten
vorbehalten.
7.3 Für den Fall, dass an der Leistung des AN Mängel
auftreten, hat dieser dem AG die Kos-ten der Bauleitung
für die Mängelbeseitigung zu erstatten. Diese Kosten
werden pauschaliert mit 10 % der Nachbesserungskosten,
wenn nicht der AN den Nachweis führt, dass
Baulei-tungskosten nicht oder in geringerem Umfange
angefallen sind.
7.4 Der AN tritt für den Fall der Auftragserteilung
bereits jetzt sämtliche sich aus der Durch-führung
dieses Vertrages gegen seine Subunternehmer ergebenden
Mängel-, Garantie und Schadensersatzansprüche an den
dies annehmenden AG ab. Der AG ermächtigt den AN bis
auf Widerruf, die abgetretenen Ansprüche im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung gel-tend zu machen. Die
eigene Mängelhaftung des AN bleibt von dieser Abtretung
unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme des AN durch
den AG ist der AG jedoch auf Verlangen des AN zu einer
Rückabtretung dieser Ansprüche verpflichtet.
8. Haftung gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz und
Sozialgesetzbuch (SGB) IV und VII:
Vertragsstrafe / Sicherheitsleistung u. a.
8.1 In der Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des
Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit u.a. (Anlage
A2) sichert der AN die Einhaltung der Vorschriften des
AEntG und des SGB IV und SGB VII zu. Für jeden
einzelnen Fall der Nichteinhaltung der in der
bezeich-neten Verpflichtungserklärung in Bezug auf die
Vorschriften des AEntG und des SGB IV und VII
aufgeführten Zusicherungen und Mitteilungs- und
Nachweispflichten verpflichtet sich der AN zur Zahlung
einer Vertragsstrafe von ? 2.500,00. Die Gesamthöhe
dieser Vertragsstrafe beträgt maximal 5,00% der
Bruttoauftragssumme. Der AG kann eine etwa verwirkte
Vertragsstrafe von der Schlusszahlung in Abzug bringen,
ohne dass es eines Vorbehaltes der Vertragsstrafe bei
der Abnahme bedarf. Die Geltendmachung eines über die
Höhe einer etwa verwirkten Ver-tragsstrafe
hinausgehenden Schadens bleibt dem AG vorbehalten.
8.2 Der AN stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen
frei, die im Falle eines Verstoßes des AN gegen die in
der anliegenden Verpflichtungserklärung zur Einhaltung
des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit u. a.
bezeichneten Vorschriften aus der Bürgenhaftung des AG
gemäß AEntG und/oder SGB IV und/oder SGB VII als Folge
eines dem AN auf Grundlage dieses
Verhandlungsprotokolls erteilten Auftrags geltend
gemacht werden. Die gilt auch, wenn sich die
Bürgenhaftung aus weiteren Untervergaben und/oder aus
der Beauftragung von Verleihern ergibt.
8.3 Der AN ist verpflichtet, dem AG spätestens bei
Auftragserteilung die Unbedenklichkeits-
bescheinigungen gemäß SGB IV § 28 e (3f) hinsichtlich
der Entrichtung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge
(auch Bestätigung der Berufsgenossenschaft der
Bauwirtschaft) vorzulegen. Ohne Vorlage dieser
Bestätigungen besteht kein Anspruch des AN auf Zahlung
der vereinbarten Vergütung. Bei Nichtvorlage ist der AN
zudem berechtigt, den Vertrag unter Fristsetzung von 14
Tagen aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
9. Zu Ziff. 11. des Verhandlungsprotokolls: Zahlungen
9.1 Dem AN ist bekannt, dass der AG gemäß § 48 EStG
zu einem Einbehalt in Höhe von 15 % der nach diesem
Vertrag zu leistenden Zahlungen verpflichtet ist. Der
AG kann und wird diesen Einbehalt nur dann an den AN
ausbezahlen, wenn der AN dem AG eine den Anfor-derungen
des § 48 b) EStG entsprechende Freistellungserklärung
des für den AN zuständigen
Finanzamts zum jeweiligen Zeitpunkt aller nach diesem
Vertrag geschuldeten Zahlungen nachweist. Der AN ist
verpflichtet, den AG unverzüglich darüber zu
informieren, wenn die Freistellungsbescheinigung des AN
von seinem Finanzamt zurückgenommen oder widerrufen
wird. Der AG ist berechtigt, nach Rücknahme oder
Widerruf der Freistellungsbescheinigung an den AN
ausbezahlte Einbehalte von zukünftigen Zahlungen in
Abzug zu bringen.
9.2 Der Skontoabzug erfolgt für jede Zahlung (auch
Teilzahlung), für die die vereinbarte Skontofrist
eingehalten wird.
9.3 Als fristgerecht gelten Zahlungen wie folgt bei:
- Scheckzahlung: der Tag des Postversandes durch den AG
bzw. Tag der Übergabe an den
AN,
- Überweisung: der Tag der Auftragserteilung an das
Geldinstitut,
- Barzahlung: der Tag der Geldübergabe.
9.4 Die Stellung der Schlussrechnung soll nach der
gemeinsamen Feststellung des abschließenden Aufmaßes
erfolgen. Voraussetzung für die Fälligkeit der
Schlussrechnung des AN sind:
- eine bestätigte Fachunternehmererklärung, dass die
Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik
geleistet und dies durch den AN gewissenhaft geprüft
wurde.
- Die Übergabe der Bestandsdokumentation gem. Ziff. 5.3
10. Sonderwünsche der Kunden des AG / geänderte oder
zusätzliche Leistungen
10.1 Sonderwünsche der Kunden des AG können zu
geänderten oder zusätzlichen Leis-tungen im Verhältnis
zwischen AG und AN führen. Hierfür gelten die
Bestimmungen dieses Vertrages (insb. § 2 VOB/B) mit
folgenden Maßgaben:
10.2 Der AN ist zur Ausführung von
Leistungsänderungen ausschließlich nach vorheriger
schriftlicher Aufforderung des AG berechtigt. Dem AN
ist es untersagt, mit den Kunden des AG vertragliche
Beziehungen über die Erbringung von Sonderwünschen
einzugehen oder Auffor-derungen von Kunden, die nicht
vom AG bestätigt sind, Folge zu leisten.
10.3 Der AN verpflichtet sich, auf Anfrage des AG
binnen drei Werktagen ein Angebot über die vom AG
nachgefragte geänderte Leistung auf der Grundlage einer
eventuellen Preisliste, die für den AN bis zur Abnahme
nach Ziff. 5. verbindlich ist, anzubieten. Im Übrigen
gilt § 2 Nr. 6 Abs. 2 S. 1 VOB/B. Vertraglich
vereinbarte Nachlässe oder Skonti gelten in vollem
Umfang für alle geänderten Leistungen.
10.4 Der AN hat in seinem im Angebot (Ziff. 10.2)
unter konkreter Benennung etwaiger hin-dernden Umstände
auf die seiner Auffassung nach aus der geänderten
Leistung resultierenden zeitlichen und finanziellen
Folgen unter konkreter Benennung des daraus folgenden
neuen Fer-tigstellungstermins hinzuweisen. Unterbleibt
dieser Hinweis im Angebot, ist die Geltendma-chung von
Bauzeitverlängerungsansprüchen und zusätzlichen
Vergütungsforderungen ausgeschlossen.
10.4 Für sämtliche geänderte Leistungen gelten die
Bestimmungen dieses Verhandlungspro-tokolls nebst
seiner Anlagen.
11. Vollständigkeitserklärung
Der AN versichert, dass ihm die zur Verfügung
gestellten Unterlagen und Angaben ausreichend waren, um
sämtliche zur Preisbildung erforderlichen Umstände zu
erfassen und damit die über-nommenen Leistungen
ordnungsgemäß und funktionsfähig erbringen zu können.
12. Behinderung / Bauzeitverlängerung /
Bauzeitenpläne des AN
12.1 Der AG haftet wegen einer Bauzeitverlängerung
bis maximal 2 Wochen, die dem AN durch nicht
rechtzeitig gestellte Vorleistungen entsteht, nicht auf
Schadensersatz oder eine Entschädigung nach § 642 BGB,
sofern er die Verlängerung nicht selbst schuldhaft mit
zu vertreten hat.
12.2 Bauzeitenpläne des AN sowie auch andere Termin-
und Fertigstellungspläne des AN werden nur
Vertragsbestandteil, wenn sie vom AG schriftlich
bestätigt / unterzeichnet sind.
13. Abtretungsverbot / Aufrechnungsverbot
13.1 Die Abtretung oder Verpfändung von Forderungen
des AN gegen den AG bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des AG.
13.2 Die Aufrechnung mit Gegenforderung des AN gegen
den AG ist ausgeschlossen, es sei denn die
Gegenforderung des AN ist vom AG anerkannt oder sie ist
rechtskräftig festgestellt.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche
Streitigkeiten aus oder im Zusammen-hang mit diesem
Vertrag vereinbaren die Parteien München, soweit es
sich bei den Parteien um Kaufleute handelt.
14.2 Änderungen oder zusätzliche Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die
Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
14.3 Sollten einzelne oder mehrere Vereinbarungen
dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben
die übrigen Bedingungen unberührt. Anstelle der
unwirksamen Vereinba-rungen werden die Parteien
diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem
gewollten wirt-schaftlichen Zweck am nächsten kommt,
vereinbaren. Entsprechendes gilt für Lücken des
Vertrages.
15. Sonstiges
15.1 Der AN verpflichtet sich, die erforderliche
Fachbauleitererklärung (Anlage A1) innerhalb von 2
Wochen nach Auftragserteilung nachzureichen. Er
verpflichtet sich, die Baustellenord-nung einzuhalten
und kooperativ mit sonstigen auf der Baustelle tätigen
Firmen zusammenzu-arbeiten.
15.2 Anliegende Verpflichtungserklärung zur
Einhaltung des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit u.a. (Anlage A2) ist separat zu
unterschreiben und wird Vertragsbestandteil.
15.3 Für die Leistungen des SiGeKo hat der AG ein
externes Ingenieurbüro beauftragt. Der AN wird alle
Maßnahmen nach der "Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen" (BGBI. 98, 1283) für
seine Leistungen in eigener Verantwortung treffen und
alle damit zusammenhängenden Kosten selbst tragen.
15.4 Der AN stellt den AG insoweit umfassend von
allen Aufgaben und Pflichten frei und erle-digt diese.
15.5 Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen frei,
die gegenüber dem AG aufgrund des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (insbesondere BGBI. 1998,
3843) erhoben werden oder er-hoben werden können. Der
AG kann vom AN jederzeit den Nachweis verlangen, dass
die Gel-tendmachung solcher Ansprüche ihm gegenüber
zuverlässig ausgeschlossen ist bzw. vom AN und seinen
Subunternehmern bereits erfüllt wurde.
15.6 Von den zur Verwendung kommenden Werk- und
Baustoffen sind auf Verlangen des Bauherrn bzw. des AG
vor Beginn der Arbeiten kostenlos Probestücke, Muster
Materialproben, techn. Merkblätter und Zulassungen bzw.
Prüfzeugnisse sowie die Herstellerfirma anzugeben.
Musterbauteile im üblichen Umfang (z.B. Probeanstriche,
Putzmuster etc.) sind auf Verlangen des Bauherrn bzw.
des AG kostenlos herzustellen.
15.7 Der AN stimmt ausdrücklich zu, dass Beauftragte
des Bauherrn auch seine Leistungen gemäß § 4 Nr. 1 Abs.
2 VOB/B überwachen können.
15.8 Die Aufstellung / Anbringung von Firmentafeln,
Bauschilder etc. des AN ist nur im Fall der
ausdrücklichen Vereinbarung gestattet.
16. Verzeichnis der Anlagen
16.1 Fachbauleitererklärung (Anlage A1)
16.2 Erklärung Bekämpfung Schwarzarbeit (Anlage A2)
Anlage "A1" zu den AAB
Fachbauleitererklärung und Vereinbarung zur
Arbeitssicherheit
Bauvorhaben:
.......................................................
.......................................................
.......
Auftragnehmer:
.......................................................
.......................................................
.....
Der AN erklärt, dass er die Verantwortung für die
Einhaltung der Bestimmungen der Bau-ordnung, des
Sozialgesetzbuches und des Arbeitschutzgesetzes für
seine Arbeiten übernimmt.
Als Bauleiter / Fachbauleiter im Sinne der jeweiligen
Landesbauordnung (LBO) wird benannt:
Name:.....................
Anschrift:.....................
.......................
Telefon:......................
Berufsbezeichnung:........................
(sein Vertreter)
Name:.....................
Anschrift:.....................
.......................
Telefon:......................
Berufsbezeichnung:........................
Der Bauleiter / Fachbauleiter erklärt, dass er die
unmittelbare Verantwortung für die Ausfüh-rung an Ort
und Stelle übernimmt. Er besitzt die für eine sichere
Ausführung erforderlichen Kenntnisse und
Verlässlichkeit. Er ist für die Sicherheit der
Baustelle sowie für die Einhaltung der gesetzlichen,
behördlichen und berufsgenossenschaftlichen
Vorschriften verantwortlich.
Der Auftragnehmer und der Fachbauleiter erklären, dass
ihnen die Unfallverhütungsvor-schriften, die Bauordnung
sowie das Arbeitsschutzgesetz bekannt sind,
insbesondere wird da-rauf hingewiesen:
Der AN ist verpflichtet, zur Verhütung von
Arbeitsunfällen im Zusammenhang mit seiner Leistung
alle erforderlichen sicherheitstechnischen Anordnungen
und Maßnahmen ent-sprechend der gültigen UVV und
allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln, zu
treffen.
Die erforderlichen Arbeitsschutzausrüstungen sind vom
AN für seine Mitarbeiter zur Verfü-gung zu stellen. Die
Mitarbeiter sind zu unterweisen, diese zu benutzen.
Die Bauleitung des AG ist über alle Tätigkeiten, die
andere gefährden können, vor Arbeits-beginn zu
informieren.
Falls Sicherungseinrichtungen durch den AN entfernt
werden müssen, ist für die Dauer der Entfernung die
Gefahrenstelle unfallsicher abzusperren und zu
kennzeichnen. Anschlie-ßend ist die
Sicherheitseinrichtung wieder herzustellen.
Wenn auf der Baustelle Mitarbeiter des AN Gefahren für
sich oder andere feststellen, die sie nicht selbst
abstellen können, ist die Bauleitung des AG sofort zu
informieren.
Arbeitsunfälle sind vom AN seiner zuständigen
Berufsgenossenschaft, dem örtlich zustän-digen
Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem zuständigen
Amt für Arbeitsschutz zu melden.
Die Ersthelfer des AN auf der Baustelle sind zu
benennen (10 % der MA-Anzahl = 1 Ersthel-fer).
Auf Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle ist zu
achten, die sanitären Einrichtungen sind zu nutzen. Bei
Zuwiderhandlung werden die Reinigungs- bzw.
Entsorgungskosten dem AN in Rechnung gestellt.
Der AN garantiert dem AG seine Mitarbeiter in
Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsschutz zu
unterweisen oder unterwiesen zu haben.
..................., den .....................
....................................
(Unterschrift Bau- / Fachbauleiter (AN)
....................
(Stempel / Unterschrift des AN)
Anlage "A2" zu den AAB
Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des Gesetzes zur
Bekämpfung der Schwarzar-beit, zu § 12 a
Arbeitsförderungsgesetz, zum Gesetz zur Regelung der
gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) zur
Einhaltung der Vorschriften des
Arbeitnehmerent-sendegesetzes (AEntG), zum 4. und 7.
Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IV und SGB VII)
Der AN verpflichtet sich hiermit ausdrücklich, keine
Arbeitnehmer einzusetzen, deren Beschäf-tigung gegen
die Bestimmungen des Schwarzarbeitergesetzes und / oder
gegen das Arbeitneh-merüberlassungsgesetz in der
jeweiligen Fassung verstößt.
Des Weiteren verpflichtet sich der AN hiermit
ausdrücklich, keinerlei Arbeitnehmer zu beschäf-tigen,
die dem Verbot der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung
im Baugewerbe gemäß § 12 a Arbeitsförderungsgesetz
unterliegen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur AN
einzusetzen, die für diese Baustelle die notwen-digen
Visa und Arbeitserlaubnisse besitzen und vor Aufnahme
der Arbeiten seine Arbeitnehmer beim jeweiligen
zuständigen Landesarbeitsamt gemäß gültigem Vordruck
anzumelden.
Der AN verpflichtet sich hiermit ausdrücklich,
sämtliche Vorschriften des
Arbeitnehmer-entsendegesetzes, des SGB IV und des SGB
VII zu beachten und dem AG entsprechende Kontrollen zu
ermöglichen.
Der AN hat während der gesamten Dauer seines
Personaleinsatzes für den jeweiligen Werkver-trag die
zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen vor Ort auf der
Baustelle bereitzuhalten.
Die Arbeitsämter, Hauptzollämter und das Arbeitsamt für
politische Aufgaben sind berechtigt, nach den
einschlägigen Gesetzen und Bestimmungen mittels
Prüfungsverfügung (kann auch schriftlich nachgereicht
werden) auf den Baustellen Kontrollen durchzuführen.
Sie haben das Zutritts- und Eintrittsrecht. Der AN hat
diese Prüfung zu dulden.
Der AN verpflichtet sich auch gegenüber dem AG,
Verpflichtungen zur Zahlung des Tariflohns und zur
Abführung der Urlaubskassenbeiträge nach dem
Arbeitnehmerentsendegesetz und den danach auf den
Betrieb des AN anwendbaren tariflichen Bestimmungen zu
erfüllen sowie die Gesamtsozialversicherungs- und
Unfallversicherungsbeiträge nach den
sozialversicherungs-rechtlichen Vorschriften abzuführen
bzw. zu bezahlen. Sollte der AN gegen diese
Verpflichtung verstoßen, ist der AG vorbehaltlich
etwaiger weiterer Rechte befugt, ihm eine angemessene
Nachfrist zur Erfüllung der betreffenden
Verpflichtungen mit der Ankündigung, dass nach
fruchtlosem Fristablauf der Auftrag entzogen werde, zu
setzen. Sollte diese angemessene Nachfrist fruchtlos
verstreichen, ist der AG berechtigt, dem AN den Auftrag
fristlos zu entziehen. Die Regelung § 8 Nr. 3, 5, 6
VOB/B gilt in diesem Fall entsprechend.
Im Falle der Weitervergabe der Leistungen nach der
Vereinbarung mit dem AG oder von Teilen dieser
Leistungen und im Falle der Beauftragung von Verleihern
wird der AN auch seine Nachunternehmer und Verleiher
ausdrücklich zur Einhaltung der in dieser Erklärung
aufgeführten Vorschriften verpflichten und ihnen
auferlegen, eine entsprechende Verpflichtung weiteren
Nachunternehmen und Verleihern aufzuerlegen. Das
Erfordernis der schriftlichen Zustimmung seitens der AG
zu einer solchen Weitervergabe von Leistungen bleibt
hiervon unberührt.
Der Begriff "Bauleistung" ist nach § 211.1 SGB III sehr
weit gefasst. Bauleistungen sind auch kleinere Gewerke,
wie Fußboden- und Parkettbetriebe, Glashandwerk oder
irgendwelche beauftragte Firmen mit Reparatur-,
Reinigungsarbeiten etc.
................, den ............
...........................................
(Stempel / Unterschrift des AG) (Stempel /
Unterschrift des AN)
Bewerbungsbedingungen
01. Keine Anwendung VOB Teil A
Die Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen erfolgt
nicht nach VOB Teil A. Ein Rechts- anspruch des Bieters
auf Auftragserteilung besteht nicht.
02. Angebot
Anstelle des vom Auftraggeber übersandten
Leistungsverzeichnisses können selbstgefertigte
Abschriften oder Kurzfassungen verwendet werden, wenn
der Bieter den vom Auftraggeber ver- fassten Wortlaut
des Leistungsverzeichnisses als allein gültig
anerkennt. Kurzfassungen müs- sen die Ordnungszahlen
(Positionen) des vom Auftraggeber übersandten
Leistungsverzeichnis- ses vollständig, in der gleichen
Reihenfolge und mit den gleichen Nummern enthalten; sie
müs- sen für jede Teilleistung nacheinander die
Ordnungszahl, die Menge, die Einheit, den Einheits-
preis und den Gesamtbetrag, darüber hinaus den
jeweiligen Kurztext sowie dem Leistungsver- zeichnis
entsprechenden Zwischensummen der Leistungsabschnitte
und die Angebotssumme enthalten.
Änderungen und/oder Eintragungen im
Leistungsverzeichnis sind unzulässig und werden nicht
berücksichtigt. Sollten nach Auffassung des Bieters
Änderungen und/oder Zusätze erforderlich sein, so sind
diese deutlich zu kennzeichnen bzw. in einem
Begleitschreiben darzustellen.
03. Gesonderte Vergabe einzelner Gewerke
Der AG behält sich vor, ggf. einzelne Gewerke gesondert
zu vergeben. Insofern hat der Bieter keinen Anspruch
auf vollständige Beauftragung der kompletten in diesem
LV aufgeführten Leis- tungen.
Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
0 Allgemeine Bedingungen und Vorschriften
0.1 Anwendung der VOB
Die Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen erfolgt
nicht nach VOB Teil A. Ein Rechts- anspruch des Bieters
auf Auftragserteilung besteht nicht. Die VOB mit den
Teilen B und C wird als Ganzes Vertragsbestandteil in
der jeweils neuesten Fassung.
0.2 Ausführung allgemein
Bei den hier ausgeschriebenen Leistungen handelt es
sich um das Gewerk Estricharbeiten.
Dabei hat der AN eigenverantwortlich die Abhängigkeiten
innerhalb seiner eigenen Leistungsbe- reiche zu
berücksichtigen und die detailabhängigen Montagefolgen
sowie Zwischenbaustände in Abstimmung mit der OÜ zu
disponieren.
Alle Leistungen dieses Leistungsverzeichnisses sind
nach den Allgemeinen Technischen Ver- tragsbedingungen
(ATV) für Bauleistungen der entsprechenden Normen der
VOB/C, den darin angeführten einschlägigen Normen, nach
den (allgemein) anerkannten Regeln der Technik in der
zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Fassung
auszuführen.
Alle in den Baubeschreibungen, in den Besonderen
Vertragsbedingungen (BVB) und den Zu- sätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) genannten und die
in dem LV beiliegenden Unterlagen dargestellten und
beschriebenen Anforderungen und Leistungen sind in der
Kalkula- tion des AN zu berücksichtigen und in die
Einheitspreise einzurechnen, soweit hierfür nicht ge-
sonderte Positionen vorhanden sind.
0.3 Koordinierungs- und Überwachungspflichten
Tritt der Auftragnehmer (AN) als Generalunternehmer
(GU) auf, hat er sämtliche Koordinie- rungs- und
Überwachungspflichten beteiligter Gewerke
(Subunternehmer) in die Einheitspreise einzurechnen und
selbstständig ohne Anspruch auf Hinweis oder Weisung
durch den AG wahr- zunehmen.
0.4 Datenträger zur Angebotsabgabe
Soweit dem LV ein Datenträger Austauschformat beiliegt,
ist dieser vom Bieter mit dem Angebot abzugeben.
0.5 Örtliche Verhältnisse
Im Zusammenhang mit den nachstehenden Leistungen ist es
Sache des Bieters, sich möglichst vor
Angebotserstellung über die örtlichen Gegebenheiten,
die für die Ausführung seiner Leis- tungen von
Bedeutung sein können, umfassend zu informieren,
insbesondere über das Bau- grundstück, die
Vorleistungen, die bestehenden Nachbargrundstücke und
umliegende Bebau- ung, die Zufahrtsmöglichkeiten sowie
die örtlichen Verkehrsverhältnisse einschließlich Lage
und Verlauf von Versorgungsleitungen. Auf etwa
anstehende offensichtliche Hindernisse, Schwierig-
keiten etc. ist vor Auftragsvergabe unbedingt
hinzuweisen. Kommt der AN dieser Vertragspflicht nicht
nach, so ist der AG zur Vergütung der daraus
resultierenden Mehraufwendungen nicht verpflichtet.
Nachforderungen, welche auf mangelhaften Informationen
beruhen, werden nicht anerkannt.
Der AN übernimmt alle sich ergebenden Risiken in Bezug
auf Gründung, Boden- und Grund- wasserverhältnisse
jedoch nur auf der Grundlage der vom AG vorgelegten
oder von ihm bzw. von ihm beauftragten Dritten
erstellten Unterlagen (z. B. von (Boden-)Gutachten und
umwelt- technischen Untersuchungen).
0.6 Einhaltung der Genehmigungsauflagen und der
Prüfstatik
Der AN verpflichtet sich, alle aus dem behördlichen
Genehmigungsbescheid sowie aus Ergän- zungen der
Prüfstatik hervorgehenden Forderungen und Auflagen
eigenverantwortlich einzu- halten. Auf offensichtliche
Abweichungen der Planung von den behördlichen
Vorschriften und Auflagen ist die OÜ hinzuweisen. Bei
Widersprüchlichkeiten und Zweifeln an der Richtigkeit
der Ausführung sind schriftlich Bedenken anzumelden.
Zuwiderhandlungen einschl. aller Folgekos- ten gehen zu
Lasten des AN.
0.7 Aufsichtspersonal, Baubesprechungen und
Baubesprechungsprotokolle
Der vom AN zu benennende Projektleiter bzw. dessen
autorisierter Vertreter ist verpflichtet, an den
regelmäßig stattfindenden bzw. an allen vom AG
geforderten Baustellen-Jour-Fixe-Bespre- chungen
teilzunehmen. Die Teilnahme an den Besprechungen gilt
als Nebenleistung, Vergütung dafür ist in den
Einzelleistungen einzurechnen, Anspruch auf besondere
Vergütung (Stundenba- sis) entsteht dafür nicht.
Von den Baustellenbesprechungen werden durchlaufend
nummerierte Protokolle angefertigt und dem AN
ausgehändigt. Der AN hat den lückenlosen Eingang der
Protokolle verantwortlich zu prüfen und den Nichterhalt
eines Protokolls schriftlich anzuzeigen. Die bei den
Bespre- chungen gemeinsam festgelegten und in den
Protokollen dokumentierten Termine gelten als
schriftlicher Leistungsabruf.
Der deutschsprachige Projektleiter bzw. sein Vertreter
muss innerhalb der am Bau üblichen Ar- beitszeiten
dauernd auf der Baustelle anwesend sein. Der AN
verpflichtet sich, bei seinen Aus- führungen
deutschsprachiges Führungspersonal verhandlungssicher
in Wort und Schrift auf der Baustelle einzusetzen.
Der AN hat den jeweiligen Projektleiter bzw. dessen
autorisierter Vertreter sowie den Leiter der
technischen Bearbeitung vor Beginn der Arbeiten
namentlich und schriftlich zu benennen.
0.8 Bautagebuch
Der AN hat ein förmliches Bautagebuch zu führen, die
Eintragungen haben im Hinblick auf die Lesbarkeit
ausschließlich in maschineller Form zu erfolgen und
sind auf Anforderung durch die OÜ auch in digitaler
Form als doc-, rtf- und/oder pdf-Datei zu übergeben.
Die Tagesberichte sind der OÜ unaufgefordert
wöchentlich zu übergeben.
Der AG bzw. sein Vertreter ist berechtigt, eine vom
Inhalt des Bautagesberichts abweichende Sachdarstellung
in dem Bautagesbericht zu vermerken
0.9 Firmenzugehörigkeit
Die eindeutige Erkennbarkeit der Firmenzugehörigkeit
ist nach Möglichkeit vom jeweiligen AN durch Tragen von
einheitlichen Firmenmonturen sowie von leserlich und
maschinell gedruckten Namenszügen für alle auf der
Baustelle tätigen Mitarbeiter des AN einschl. der
Subunternehmer sicherzustellen.
0.10 Datenträger zur Angebotsabgabe
Soweit dem LV ein Datenträger beiliegt, ist dieser vom
Bieter mit dem Angebot abzugeben.
0.11 Zusätzliche Angaben des Bieters zur Angebotabgabe
Im Rahmen der Angeboterstellung hat der Bieter einen
Bauzeitenplan (hausweise) zu erstellen, aus dem die
Kapazitäten und der vom Bauunternehmer vorgesehene und
auch für ihn optima- len Bauablauf zu ersehen ist mit
gleichzeitiger Angabe von Kraneinsätzen und Darstellung
von Baustelleneinrichtungsflächen (skizzenhaft). Sollte
der Bieter zu einem Verhandlungsgespräch eingeladen
werden, hat er zum 1. Verhandlungsgespräch und auf
Abruf die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
1 Vertragsgrundlagen
Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere
Lieferungs-, Montage-, Verkaufs- und Zah-
lungsbedingungen des AN werden nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, dass ihre Geltung
ausdrücklich vereinbart ist und sie den
Vertragsgrundlagen, insbesondere diesen Besonderen
Vertragsbedingungen nicht widersprechen.
Punktfolgen im Leistungsverzeichnis sind vom Bieter
verbindlich auszufüllen. Werden vom Bie- ter keine
Angaben über abgefragte Erzeugnisse gemacht, so gelten
die im Text der Position an- gegebenen Fabrikate als
verbindlich und werden somit Vertragsbestandteil.
2 Sondervorschläge/Nebenangebote
Mehrkosten, welche durch eine geänderte Bauausführung,
wie z.B. die Verwendung von Fertig- teilen und
Halbfertigteilen oder von der Planung abweichenden
Detaillösungen, auf Veranlas- sung oder Vorschlag des
AN entstehen, sind vom AN selbst zu tragen.
Dies gilt bei Verwendung von Halbfertigteilen
insbesondere auch für den Mehreinsatz von Stahl. Es
kann ausschließlich die vom Tragwerksplaner bei
Ortbetonbauweise vorgesehene Stahl- menge abgerechnet
werden.
Ebenso gilt dies auch für eventuell zusätzliche
Prüfgebühren seitens der Prüf- und Fachinge- nieure,
welche sich aus den Änderungen ergeben. Sämtliche, von
der Planung abweichende Bauausführungen sind dem AG vor
Ausführung schriftlich mitzuteilen und von ihm
freizugeben, somit hat der AN sämtliche erforderlichen
Ausführungsunterlagen, Werkstatt- und Montage- pläne
rechtzeitig zu erstellen einschließlich statischer
Nachweise und Beschaffung der Prüf- statik und
sonstiger behördlicher Genehmigungen sowie Entrichten
der Gebühren.
3 Ausführungsfristen
Einzelfristen und Zwischentermine werden im
Vergabegespräch gemeinsam mit dem Bieter festgelegt.
Sollte es die Witterung zulassen und der AN die
Kapazität freihaben, kann der Baubeginn in Absprache
und bei gleichbleibenden Fertigstellungstermin nach
vorne verlegt werden.
4 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit
denen bei Abgabe des Angebotes nor- malerweise
gerechnet werden musste, verlängern die
Ausführungsfristen nicht und sind von vornherein in die
Einheitspreise einzurechnen, daher wirken vom
Arbeitsamt anerkannte Schlechtwettertage nicht
bauzeitenverlängernd und gelten nicht als Behinderung.
Eine beson- dere Vergütung für Erschwernisse,
Minderleistungen der Arbeitskräfte,
Frostschutzmaßnahmen und - mittel und sonstige
Schutzmaßnahmen wird nicht gewährt und ist in die
jeweiligen Ein- heitspreise einzurechnen.
5 Erschwernisse
Die Ausführung der einzelnen Leistungen erfolgt unter
folgenden erschwerten Bedingungen:
1.Leistungsüberschneidung zwischen Roh- und Ausbau-
sowie TGA-Gewerken, bzw. paral-
leles Arbeiten mit diesen Gewerken.
2.Begrenzte Grundstücksnutzung und beengte
Platzverhältnisse auf dem Baugrundstück.
6 Vergütung
6.1 Der AN hat ohne besondere Vergütung Schnee und Eis
im Bereich der Baustelle zu besei- tigen, soweit dies
für die Aufrechterhaltung eines sicheren Baubetriebs
und die Durchführung seiner eigenen Arbeiten
erforderlich ist. In den Vertragspreisen inbegriffen
sind auch etwaige witterungsbedingte Erschwernisse (z.
B. Winterbaumaßnahmen usw.).
6.2 Alle Leistungen werden in der Regel raum- und
bauteilweise entsprechend dem Baufort- schritt
erbracht. Aufwendungen hierfür sind in der Kalkulation
des AN zu berücksichtigen und werden nicht gesondert
vergütet. Die Preise beinhalten eine bauteil-,
abschnitts- und geschoss- weise sowie eine zeitlich und
örtlich versetzte Ausführung der Arbeiten durch
paralleles Arbeiten mit anderen Gewerken.
6.3 Die vereinbarten Preise umfassen alle für die
Herstellung der geforderten Leistung erforder- lichen
Arbeiten einschließlich Lieferung der dazugehörigen
Stoffe und Bauteile sowie Transport, Abladen und Lagern
auf der Baustelle und Einbau bzw. Montage.
Ausgenommen sind nur diejenigen Leistungen
(Mitwirkungen und Beistellungen), die ausdrück- lich
nach diesem Vertrag vom AG oder von einem Dritten
übernommen werden.
6.4 Wenn in Positionen das Vorhalten von Lieferungen,
Leistungen, Anlagen und/oder Einbau- ten gefordert
wird, so gelten die Positionspreise auch ohne weitere
Erwähnung in den Positio- nen auch für Wartung,
Instandhaltung, Pflege, Reparatur, Bedienung und
dergleichen ein- schließlich Verbrauchsstoffe.
6.5 Der AN übernimmt die Kosten und Gebühren für
vorgeschriebene Leistungsmessungen und/oder Abnahmen,
die durch Sachverständige (z.B. TÜV, VDS, VDI, VDE)
durchgeführt wer- den einschließlich der Kosten von
Wiederholungsmaßnahmen infolge Mängelfeststellungen.
Der AN hat sich gegebenenfalls vor Vertragsabschluß
über die zu erwartenden Kosten und Ge- bühren zu
informieren, unabhängig davon, ob in den
Vertragsbestandteilen und Grundlagen des AG dazu
Angaben enthalten sind.
6.6 Im Falle der Vereinbarung eines Pauschalpreises
bleiben die ursprünglich im LV angebote- nen
Einheitspreise einschließlich der etwaigen vereinbarten
Nachlässe Kalkulationsgrundlage für die vereinbarten
und erbrachten Leistungen. Sie finden auch für
Vergütungsansprüche bei etwaigen Leistungsänderungen
oder Leistungserweiterungen in vollem Umfange
Anwendung, sofern die dafür verlangten Preise auf der
Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche
Leistung zu bilden sind.
6.7 Der AN hat dem AG möglichst bereits mit seinem
Angebot, spätestens bei etwaigen tech- nischen
Aufklärungsgesprächen, die Preisermittlung für die
vertragliche Leistung einschließlich der
Kalkulationsgrundlagen (Urkalkulation) verschlossen zur
Aufbewahrung zu übergeben. Der AG darf die
Urkalkulation bei Geltendmachung neuer Preise,
insbesondere bei vom AN einge- reichten
Nachtragsangeboten für geänderte oder zusätzliche
Leistungen, oder zur Prüfung von sonstigen
vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem
der AN davon rechtzeitig verständigt und ihm
freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu
sein. Die Urkalku- lation wird danach wieder
verschlossen.
Sie wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung
zurückzugeben.
6.8 Soweit Positionen nach Dauer (Monate oder Wochen)
abgerechnet werden, sind kürzere Laufzeiten
entsprechend anteilig zu bewerten 1 Tag = 1/31 Monat,
bzw. 1/7 Woche.
7 Planunterlagen des AG bzw. des AN
7.1 Kalkulations- und Planungsgrundlagen
Grundlage des Angebots ist das Leistungsverzeichnis
sowie die Zeichnungen und Unterlagen (Anlagen) der
Architekten und der Fachplaner. Zur Abgabe des
Angebotes und zur Kostenkal- kulation erhält der Bieter
die Unterlagen auf Datenträger in digitaler Form zur
Verfügung gestellt. Die Verdingungs- und Planunterlagen
können auf Kosten des AN bei einem Plot-Dienst und/oder
im eigenem Unternehmen ausgedruckt werden. Bei
Erstellung des Angebotes kann der Bieter/Bewerber sich
nicht auf Unkenntnis der Unterlagen berufen. Spätere
Nachforde- rungen, welche auf mangelhaften
Informationen beruhen, werden nicht anerkannt.
Der Bieter ist verpflichtet, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen und
Details auf Vollständigkeit, fachgerechte
Ausführbarkeit und Eignung für den vorgesehenen Verwen-
dungszweck zu überprüfen.
Eintragungen des Bieters im AG-LV sind, soweit nicht
gefordert, unzulässig und werden nicht gewertet.
Sinnvoll oder notwendig erscheinende Änderungen oder
Zusätze sind mit einer ent- sprechenden Begründung
ausschließlich in einem Zusatzangebot bzw. in einem
Anschreiben einzureichen. Etwaige Unklarheiten sind vor
Abgabe des Angebotes mit den Architekten zu klären.
Nach Auftragserteilung erhält der AN alle
erforderlichen Baupläne, auf Anforderung auch als
dxf-file, von der Fachplanung zur Verfügung gestellt.
7.2 Baufristenplan
Der AN hat in Abstimmung mit der OÜ einen nach
Geschossen und/oder Bau- und Arbeitsab- schnitten
detaillierten Baufristenplan über seine vertraglichen
Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung
der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden
kann. Bei Än- derungen der Vertragsfristen ist der Plan
unverzüglich zu überarbeiten und erneut vorzulegen. Der
Plan ist dem AG spätestens 14 Werktage nach
Auftragserteilung nach Überarbeitungen unverzüglich in
2-facher Fertigung zu übergeben. Die Preise für
Erstellung, Abstimmung und Vorlage sowie Fortschreibung
der Baufristenpläne sind in die Einheitspreise
einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
7.3 Baustelleneinrichtungsplan
Der AN hat vor Leistungsbeginn spätestens 2 Wochen nach
Auftragserteilung einen detaillierten
Baustelleneinrichtungsplan aufzustellen, mit der OÜ
abzustimmen und verbindlich einzuhalten. Der AN
verpflichtet sich, den Bedarf aller durch seine
Baustelleneinrichtung genutzten Flächen mit
entsprechenden Angaben zu Lasten und Gewichten
anzugeben. Der Baustelleneinrich- tungsplan muss u.a.
folgende Angaben enthalten:
1.alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von
Passanten wie z.B. Umleitungen, Absper-
rungen, o. ä.
2.Anzahl und Lage der Büros, Aufenthaltsräume, Magazine
und Lagerplätze, jeweils soweit er-
forderlich
3.Standorte von sonstigen stationären Baumaschinen und
Anlagen sowie Bau- und Schutz-zäune
Bei allen evtl. Änderungen, Ergänzungen usw. der
Baustelleneinrichtung ist jeweils ein neuer
Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen und mit der OÜ
abzustimmen. Das Vorlegen und Erstel- len von
Baustellen-Einrichtungsplänen ist mit den jeweiligen
Einheitspreisen abgegolten und wird nicht gesondert
vergütet.
7.4 Ausführungsunterlagen
Die Ausführung erfolgt ausschließlich nach
freigegebenen Plänen bzw. Unterlagen. Der Ausfüh- rung
dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom
AG oder einem von ihm ausdrück- lich gegenüber dem AN
Bevollmächtigten (z.B. Fachplaner) als zur Ausführung
bestimmt ge- kennzeichnet (worden) sind (Freigabe- bzw.
Prüfvermerk).
Der AN hat - entsprechend dem Baufortschritt - dem AG
den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom AG zu
liefernden Unterlagen benötigt, möglichst frühzeitig
anzugeben, damit die Übergabe durch den AG rechtzeitig
erfolgen kann.
Der AN ist verpflichtet, eventuell noch benötigte
Unterlagen und Angaben so rechtzeitig und für den AG
zeitlich angemessen anzufordern, dass Beschaffung,
Arbeitsvorbereitung, Beginn und Fertigstellung der
Leistung termingerecht erfolgen kann.
7.5 Koordination
Bei Leistungslücken bzw. Unstimmigkeiten ist umgehend
die OÜ zu verständigen. Eine Koordi- nation mit anderen
Gewerken, wie z.B. Tragwerksplanung, Roh- und
Ausbauarbeiten udgl. so- wie die Lieferung aller
Angaben für bauseitig zu erbringende Leistungen hat
durch den AN zu erfolgen und ist in die Einheitspreise
einzurechnen. Alle Angaben für vom AN benötigte Ausspa-
rungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen udgl. sind
seitens des AN mit dem AG rechtzeitig abzu- stimmen.
Sollte der AN durch falsche, vergessene oder nicht
rechtzeitige Angaben zusätzliche Kosten verursachen, so
hat er diese zu ersetzen.
Für Bereiche, in denen Fremdgewerke an die Bauteile und
Konstruktionen des AN anschließen, ist eine enge
Koordination zwischen den ausführenden Firmen
erforderlich.
Übernahme, Überprüfung und Fortschreibung von bisher
schon erfolgten und weiteren Bauan- gaben,
Montagekoordinationen etc., die von den Architekten,
Planern und/oder Fremdgewerken geliefert werden, sind
in die Pläne des AN wie nachfolgend beschrieben
einzuarbeiten. Die dies- bezüglichen Kosten für
Koordination sind bei der Kalkulation zu
berücksichtigen und in die Ein- heitspreise
einzurechnen.
7.6 Werkstatt- und Montageplanung des AN, Fertigungs-,
Versetz- und Verlegepläne
Vom AN sind, soweit in den gewerkespezifischen
Zusätzlich Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)
gefordert, alle erforderlichen Fertigteilpläne
Werkstatt- und Montagepläne (W+M) und Versetz- und
Verlegepläne sowie Ausführungszeichnungen nach
Auftragserteilung und Vor- liegen sämtlicher relevanter
Baupläne für die in diesem LV beschriebenen Anlagen und
Kon- struktionen zu erstellen, zur Prüfung und Freigabe
vorzulegen mit - ggf. mehrfachem - Korrek- turumlauf.
Alle Planunterlagen sind mit CAD zu erstellen.
Grundlage der Planfertigung sind die in diesem
Leistungsverzeichnis beschriebenen Anlagen. Die
freigegebenen Werkstatt- und Montagepläne sind 3-fach
als Papierausdruck (schwarz/weiß und/oder farbig) in
3-facher, gefalteter Ausfüh- rung an den AG bzw. die OÜ
zu übergeben. Auf Aufforderung ist die freigegebene
W+M-Pla- nung auch als dwg-, dxf- und/oder als
pdf-Datei der Fachplanung und der OÜ zur Verfügung zu
stellen.
In o.g. Zeichnungen sind alle rohbaurelevanten Angaben
sowie Schnittstellen, Elektroangaben und alle anderen
notwendigen Angaben darzustellen. Alle Anlagen sind
maßstäblich vermaßt mit Bezugsmaßen zum Baukörper
einzutragen. Es sind von sämtlichen Bauteilen und
sonstigen Konstruktionen Details zu erstellen. Aus den
Plänen müssen alle technischen und gestalteri- schen
Details sowie der vollständig konstruktive und
gestalterische Zusammenhang einschl. aller Anschlüsse
untereinander und zu bauseitigen Konstruktionen,
Materialien und Baugrund sowie die Einbaufolge
eindeutig ersichtlich sein, u.a. sind alle Material-
und Farbangaben, Oberflächen, Qualitäten etc.
einzutragen. Die Pläne sind ausreichend und
übersichtlich zu vermaßen.
Übernahme, Überprüfung und Fortschreibung von bisher
schon erfolgten und weiteren Bauan- gaben,
Montagekoordinationen etc., die von den Architekten,
Planern und/oder Fremdgewerken geliefert werden, sind
in die Pläne des AN einzuarbeiten.
Bei elektrisch betriebenen Bauteilen und Konstruktionen
sind zusätzlich alle Schalt- und Strom- laufpläne mit
Geräteangabe und Gerätelage sowie die Lage der
Leitungsenden zu erstellen und zur Prüfung und Freigabe
durch die Fachplanung vorzulegen.
W+M-Pläne sowie Detailpläne sowie eventuell
erforderliche Muster sind so frühzeitig vom AN
vorzulegen, dass bei einer Prüfzeit durch den
AG/Fachplaner keine Terminverzögerung eintre- ten kann.
Die Kosten für die W+M, Fertigungs-, Ausführungs- sowie
Verlege- und Versetzpläne sind bei der Kalkulation zu
berücksichtigen und in die Einheitspreise einzurechnen.
7.7 Bestands- und Revisionspläne
Aufstellung aller Bestands- und Revisionspläne sowie
Aushändigung der Bedienungsvorschrif- ten für Betriebe,
Unterhaltung und Wartung aller technischen Anlagen und
sonstiger wartungs- bedürftiger Gebäudeteile wie u.a.
Ausführungspläne, TÜVCertifikate, Bedienungsanleitungen
und -anweisungen, Wartungsanweisungen und
Wartungsvertragsvorschläge, Anlagen- und
Funktionsbeschreibungen, Schaltpläne einschließlich
zugehöriger Gerätestücklisten (einzutra- gen sind
Gerätekurzkennzeichen, Benennung als Text,
Fabrikat/Typ, Plannummer) sind durch den AN zu
erstellen und dem AG als voll umfängliche
Bestandsdokumentation einfach auf Da- tenträger,
einfach in gedruckter Form gefaltet, Planunterlagen zu
übergeben.
Nach Fertigstellung der Leistung sind die W+M- und
Ausführungsunterlagen entsprechend dem tatsächlich
ausgeführtem Stand zu überarbeiten und dem AG wie vor
beschrieben als Be- standsdokumentation
zusammengestellt in einem DIN A4 Ordner zu überreichen.
Die diesbezüglichen Kosten sind bei der Kalkulation zu
berücksichtigen und in die Einheitsprei- se
einzurechnen.
8 Schutzmaßnahmen
8.1 Lärmschutz
Für den Zeitraum der Bauarbeiten ist die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm -
Geräuschimmissionen - vom 19.08.1970 zu beachten.
Sämtliche Baumaschinen müssen den Anforderungen der 32.
Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung -
32. BImSchV) entsprechen.
Der AN ist verpflichtet, den für die Umgebung und den
Standort der Baustelle maßgeblichen Immissionsrichtwert
mit den zuständigen Behörden in eigener Verantwortung
zu regeln und mit diesen einvernehmlich festzulegen.
Die Festlegungen sind vor Ausführungsbeginn zu treffen
und dem AG bekannt zu geben. Der AN hat unabhängig
davon bei der Planung der Baustel- leneinrichtung und
des Geräteeinsatzes die schalltechnisch günstigsten
Standorte und die nach dem Stand der Technik
lärmärmsten Bauverfahren zu wählen und die lärmärmsten
Geräte einzusetzen. Folgekosten aus berechtigten
Beschwerdefällen wegen unzumutbarer Lärmein- wirkungen
aus dem Baubetrieb des AN gehen zu dessen Lasten.
8.2 Baumschutz
Zum Schutz der Pflanzen im Bereich von Baustellen ist
die DIN 18 920 bzw. die Richtlinie für die Anlage von
Straßen RAS-LG Abschnitt 4 zu beachten. Der
Schutzbereich ist von jeglichem Baustellenbetrieb
(Kranbetrieb, Bauhütte, Lagerplätze, Klosett u.a.)
freizuhalten
(§3 BaumSchVo). Die Angaben in den genehmigten
Baumbestandsplänen sind zu beachten.
8.3 Schutz bauseitiger Leistungen
Bereits fertiggestellte Leistungen Dritter, wie
Sichtbetonbauteile, Fassadenbekleidungen, Fens- ter und
Türen, Installationen, Treppen, Beläge etc. sind durch
den AN gegen Beschädigung und Verschmutzung in seinem
Lager-, Transport und Montagebereich wirksam zu
schützen. Bei Materialtransport durch bauseits
angebrachte Türen oder Fenster sind Vorkehrungen zu
treffen, um Beschädigungen der Gewände, Bekleidungen
und Schwellen zu vermeiden. Die Art des
Materialtransportes ist mit der OÜ abzusprechen.
8.4 Festpunkte
Der AN hat auf alle vorhandenen Festpunkte Rücksicht zu
nehmen und sie vor Beschädigungen zu schützen. Vom AN
zerstörte Punkte werden zu seinen Lasten
wiederhergestellt.
8.5 Schutz der eigenen Leistung
Während der Bauzeit sind zum vorübergehenden Schutz der
Leistung geeignete Schutzmaß- nahmen einzuleiten. Beim
Transport und beim Zwischenlagern sind ebenfalls
geeignete Schutz- maßnahmen vorzusehen. Die gesamte
Leistung des AN ist bis zur Abnahme zu schützen. Die
diesbezüglichen Kosten sind in die Einheitspreise
einzurechnen.
9.0 Baustellensicherheit
Grundsätzlich sind sämtliche Vorschriften und Regeln
zur Gewährleistung der Sicherheit auf der Baustelle
sowie die speziell für die Baustelle geltende
Baustellenordnung zu beachten.
Die Baustellenordnung wird bei Auftragsvergabe
Vertragsbestandteil.
Der Bauherr setzt einen Koordinator gemäß
Baustellenverordnung ein, der die am Bau Beteilig- ten
in Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz
koordiniert und der bei Gefahr in Verzug ein
unmittelbares Weisungsrecht gegenüber den Beteiligten
hat. Der AN hat dem Koordinator vor Beginn der Arbeiten
seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen
Sicherheitsmaßnah- men anzugeben.
Für die Eignung, den Unterhalt sowie die Einhaltung der
Sicherheitsmaßnahmen nach BG und AS-Richtlinien ist der
Auftragnehmer verantwortlich. Dieses trifft ebenso für
alle Maschinen, Geräte, Fördermittel (Stapler, Krane,
LKW etc.) und sonstiger Hilfsmittel sinngemäß zu.
Bevor- stehende Flex- und Schweißarbeiten sind
arbeitstäglich beim AG anzumelden.
10 Aufmaße und Einmessung, Meterrisse
Der AG beauftragt ein Vermessungsbüro für diverse
Vermessungsleistungen und Bestandsdo- kumentationen.
Der AN erhält vom AG bzw. von dem Vermessungsbüro für
die Durchführung der geplanten Baumaßnahme:
-1 Höhenpunkt
-1 Längsachse
-1 Querachse
zur Verfügung gestellt. Mit Übergabe dieser
Vermessungspunkte geht die Verantwortung für die
Einhaltung der Grundstücksgrenzen, Baulinien,
Fluchtlinien, Höhenlagen etc. auf den AN über. Der AN
hat die übergebenen Achsen sowie den Höhenfestpunkt
dauerhaft zu sichern, außer- halb des Gebäudes
rückzuversichern/zu vermarken und eindeutig zu
kennzeichnen.
Von diesen Punkten aus sind seine eigenen Einmessungen
herzustellen und laufend zu kontrol- lieren. Ein
Anspruch des AN auf Kontrolle seitens des AG besteht
nicht. Abmasse dürfen sich nicht addieren, sondern
werden immer auf das theoretische Niveau oder Raster
bezogen. Zur Gewährleistung und Einhaltung der
Maßgenauigkeiten sind die Baufluchten, Baulinien,
Flucht- linien, Umrisse, Achsen und dgl. in jedem
Geschoss einzumessen.
Alle weiteren Leistungen für die Durchführung der
geplanten Baumaßnahme wie u.a.:
-Übernahme der genehmigten Architektenpläne und
Erstellung von Absteckplänen
-Abstecken von Gebäudehauptachsen und Höhen
-Nachweis der Einhaltung der geplanten Lage und Höhe
(Sockelkontrolle) und Ausstellen von
Einmessbescheinigungen
-baubegleitende Vermessungen
-weitere Kontrollmessungen zur Überprüfung der
geforderten Toleranzen DIN 18 202 sind Sa-
che des AN und in die jeweiligen Einheitspreise
einzurechnen.
Der AN hat auf eigene Kosten die Schnurgerüste, Haupt-
und Nebenachsen, Hilfspunkte, alle Höhenlagen etc.,
welche für die Feinabstimmung und Einmessung des
Bauwerks erforderlich sind, eigenverantwortlich Zug um
Zug zu erstellen und einen Meterriss in allen
Geschossen eigenverantwortlich und dauerhaft
anzutragen.
Im Treppenhaus ist in allen Geschossen vom AN
mindestens 1 Höhenfestpunkt auf einer Me- tallplatte
gesichert einzubauen und nach den Regeln der
Vermessungstechnik einzumessen. Die Höhenfestpunkte
sind senkrecht übereinander anzuordnen, mit einer
Nummer, dem Hinweis "HP", einem Fadenkreuz und der
Angabe der Kote eindeutig und dauerhaft graviert zu
kenn- zeichnen. Verloren gegangene Risse sind vom AN
nach Rücksprache mit der Objektüberwa- chung
wiederherzustellen.
Die Höhenmesspunkte und Meterrisse sind allen
Nachunternehmern verbindlich zu zeigen und
uneingeschränkt, kostenfrei zur Verfügung zu stellen
sowie während der gesamten Bauzeit vor- zuhalten, zu
unterhalten und entsprechend Baufortschritt auf
Anweisung der OÜ zu entfernen. Die Höhenmesspunkte bzw.
Höhenrisse werden stückweise in gesonderten Positionen
vergütet.
11 Baustellenerschließung
11.1 Der AN erbringt die Einbringung sämtlicher
Materialien eigenverantwortlich. Alle Aufwen- dungen
hierfür, auch das evtl. erforderliche Vertragen von
Hand, sind in den Einheitspreisen (EP) zu
berücksichtigen und berechtigen zu keinen
Nachforderungen.
Gesonderte Einbringöffnungen sind i.d.R. nicht
vorhanden. Vertikale und horizontale Transport- hilfen
hat der AN zu stellen und in die Einheitspreise
einzurechnen, soweit diese nicht in geson- derten
Positionen beschrieben sind. Die Standpunkte sind in
Absprache mit der OÜ festzulegen.
11.2 Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb
des Baugeländes werden im bestehen- den Zustand zur
Verfügung gestellt.
11.3 Grundsätzlich ist das Baugelände lückenlos mit
einem Zaun zu umschließen. Die Baustelle ist nur durch
die dafür vorgesehenen Tore zu betreten. Die Tore sind
grundsätzlich in arbeits- freien Zeiten verschlossen zu
halten. Sind für den Baubetrieb des AN
abwicklungstechnische Änderungen oder Reparaturen am
Bauzaun aufgrund von Schäden oder durch die Abwicklung
der Arbeiten des AN notwendig, so sind sie direkt mit
dem Rohbau-AN abzustimmen, die ent- stehenden Kosten
sind direkt mit diesem zu verrechnen.
11.4 Die Zu- und Abfahrt erfolgt in der Regel durch
das/die Haupttor/e. Die Erschließung auf dem Gelände
ist nur begrenzt über Baustraßen möglich. Nur in
Ausnahmefällen - sofern mit dem Tragwerksplaner
abgestimmt und von diesem und der OÜ freigegeben - ist
ein Befahren über die begrenzt belastbaren Kellerdecken
über UG möglich.
11.5 Durch den Baubetrieb verschmutzte Flächen und
Einrichtungen, auch Baustrassen, sind unverzüglich zu
reinigen.
11.6 Sämtliche für den eigenen Bedarf notwendigen
Aufenthalts- und Lagerräume sowie Lager- flächen im
Freien sind vom AN zu erstellen. Aufenthalts- und
Lagerräume sowie Lagerflächen innerhalb der Gebäude
stehen dem AN nicht zur Verfügung.
11.7 Bei Anlieferungen und beim Auf- und Abladen sind
für den Baustellenverkehr erforderliche Zu- und
Abfahrten, Fahrspuren und Wendeplätze freizuhalten. Bei
der Planung von Transporten und Zwischenlagerungen
sowie beim Einsatz von Hubgeräten auf Gebäudeteilen
sind die Last- annahmen des Tragwerkplaners zu
beachten. Transporte u. ä. dürfen auf Gebäudeteilen nur
durchgeführt werden, wenn diese mit dem Tragwerksplaner
und der OÜ abgestimmt und schrift- lich freigegeben
werden. Durch Begrenzung der Belastbarkeit bzw. der
Verkehrslasten entste- hende Erschwernisse oder
Zusatzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Transport sind
einzukalkulieren. Anlieferungen mit Transportfahrzeugen
über 7,5 to sowie sperrige Güter sind grundsätzlich mit
der OÜ abzustimmen. Für nicht angemeldete Transporte
wird, sofern Behin- derungen anderer Gewerke entstehen,
die Zufahrt verweigert.
11.8 Lagerplätze für eine kurze Zwischenlagerung der
antransportierten Bauteile sind aus- schließlich nur
mit der OÜ abzustimmen. Die Anlieferungen sind gezielt
auf den Montageablauf abzustimmen und so zu
disponieren, dass eine kurze Lagerung nur in
Ausnahmefällen erfor- derlich ist, die Anlieferung von
Material erfolgt "just in time". Bei Mißachtung ist die
OÜ nach einmaliger Aufforderung zur Räumung durch einen
Dritten zu Lasten des AN berechtigt. Liefer- fahrzeuge
haben nur für das Be- und Entladen eine
Zufahrtsberechtigung und müssen nach dem jeweiligen Be-
und Entladevorgang das Baugrundstück umgehend wieder
verlassen. Das Be- und Entladen hat an den dafür
vorgesehenen Stellflächen zu erfolgen, außerhalb dieser
Flächen abgestellte Fahrzeuge behindern den Bauablauf
und werden ggf. kostenpflichtig entfernt.
12 Maßnahmen und Einrichtungen zur Sicherheit und
Überwachung der Baustelle
siehe ZTV Baustelleneinrichtung
13 Baustellenver- und -entsorgung
siehe ZTV Baustelleneinrichtung
14 Baustelleneinrichtung des AN
siehe ZTV Baustelleneinrichtung
15 Montage und Montagehilfsmittel
15.1 Montage und Ausführung allgemein
Arbeitsschwerpunkte werden entsprechend den sich
einstellenden Erfordernissen des Gesamt- ablaufes des
Bauvorhabens nach Weisung der Objektüberwachung
festgelegt. Die Preise bein- halten eine abschnitts-
und geschosssweise sowie zeitlich und örtlich versetzte
Ausführung der Arbeiten auf Anweisung der OÜ sowie
Arbeitsunterbrechungen bedingt durch paralles Arbeiten
mit anderen Gewerken.
15.2 Montagehilfsmittel
Montagehilfsmittel aller Art wie u.a. Maschinen, Geräte
und Werkzeuge sowie Montagebühnen, Hubgeräte,
Transporthilfen, Hebewerkzeuge sind vom AN zu stellen,
die Aufwendungen für sämtliche Montagehilfsmittel sind
in die jeweilige Position mit einzurechnen, sofern im
weiteren Beschrieb nicht anders erwähnt. Der AN
erbringt die Einbringung sämtlicher Materialien eigen-
verantwortlich. Alle Aufwendungen hierfür, auch das
evtl. erforderliche Vertragen von Hand, sind in den
Einheitspreisen zu berücksichtigen und berechtigen zu
keinen Nachforderungen. Gesonderte Einbringöffnungen
sind i.d.R. nicht vorhanden. Vertikale und horizontale
Transport- hilfen hat der AN zu stellen. Die
Standpunkte sind in Absprache mit der OÜ festzulegen.
Das Überbrücken mit provisorischen Anrampungen o.ä.
beim horizontalen Materialtransport von Hindernissen
wie Schwellen, Installationsleitungen udgl. ist Sache
des AN (Nebenleistung). Die Überbrückungen sind auch
anderen am Bau-Beteiligten für den Zeitraum, in dem
eigene Trans- porte durchgeführt werden, kostenfrei zu
überlassen. Die Überbrückungen verbleiben im Besitz des
AN und sind nach Beendigung der Arbeiten wieder zu
entfernen.
15.3 Kräne
Die vom Rohbau-AN auf der Baustelle einzusetzenden
Hochbaukräne etc. stehen den Nachfol- ge-Gewerken
grundsätzlich nicht zur Verfügung. Es steht dem AN
allerdings frei, sich mit dem Rohbau-AN direkt über die
Mitbenutzung, soweit die Kräne noch nicht abgebaut
wurden, abzu- stimmen.
Der Einsatz von Autokränen ist mit der OÜ sowie mit
allen am Bau tätigen AN abzustimmen. Die Abstützkräfte
von Autokränen müssen in den Straßengrund und in
sonstige Aufstellflächen schadensfrei eingeleitet
werden, für Be- und Entladevorgänge auf
Untergeschossdecken siehe insbesondere Regelung der BVB
11.4.
Um Behinderungen anderer Gewerke auszuschließen, ist
generell der geplante Einsatz von Au- tokränen etc. mit
mind. 6 Wochen Vorlauf bei der OÜ mit den
entsprechenden Angaben anzu- melden. Siehe hierzu die
erforderlichen/notwendigen Angaben laut
Baubeschreibung.
Die abgestimmten Standzeiten sowie die freigegebenen
Standorte sind bindend und müssen eingehalten werden.
16 Abnahme
16.1 Der AG wird vor der Abnahme eine baubegleitende
Qualitätskontrolle durchführen, die sich insbesondere
auf die Prüfung der Vertragsgemäßheit aller
Bauleistungen bezieht. Der AN ver- pflichtet sich zur
Mitwirkung. Ergeben sich Mängel, hat der AN diese
unverzüglich zu beheben. Durch die baubegleitende
Qualitätskontrolle wird der AN von seiner alleinigen
Verantwortlichkeit für die von ihm zu erbringenden
Bauleistungen nicht entlastet, etwaige Feststellungen
des AG lösen auch keine wie immer gearteten
Abnahmewirkungen aus.
16.2 Die förmliche Abnahme mit einer von beiden
Vertragspartnern zu unterzeichnenden Nie- derschrift
ist für alle Leistungen vereinbart. Dies gilt auch
dann, wenn Teile der Leistungen schon vorher in
Benutzung genommen werden. Beide Vertragsparteien
können die förmliche Abnahme beantragen.
Fiktive Abnahmen im Sinne von § 12 Nr. 5 VOB/B und
Teilabnahmen im Sinne von
§ 12 Nr. 2 VOB/B sind ausgeschlossen. Die Abnahme wird
weder durch eine frühere Benut- zung, Inbetriebnahme
oder behördliche Abnahme noch durch die Mitteilung des
AN über die Fertigstellung ersetzt.
16.3 Voraussetzung für die Abnahme ist die vollständige
Fertigstellung der vertraglichen Leis- tungen
einschließlich aller Massenermittlungen, der
Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Er-
satzteillisten, Bestandsplänen, Abnahmebescheinigungen
der Behörden sowie die unterzeich- neten
Einweisungsbescheinigungen, soweit diese jeweils
geschuldet sind. Von den Behörden oder im
Leistungsverzeichnis vorgeschriebene Abnahmen sind in
jedem Falle vor der Abnahme der vertraglichen
Leistungen durchzuführen. Dem AG sind entsprechende
Bescheinigungen über die Mangelfreiheit der Leistungen
vor der Abnahme zu übergeben.
16.4 Wird die Abnahme fertig gestellter Leistungen
verzögert, weil Massenermittlungen fehlen oder
unvollständig sind oder weil in 16.3 genannte
Unterlagen fehlen, so ist der AG berechtigt, die
Leistung unbeschadet der noch ausstehenden Abnahme und
der Gewährleistungspflicht des AN vorzeitig in Nutzung
zu nehmen.
16.5 Bei Mängeln, die nicht unwesentlich sind, oder bei
ungenügender Fertigstellung kann der AG die Abnahme
verweigern. Der AN hat die Abnahme bei Fertigstellung
der Leistung erneut zu beantragen. Der AN trägt die
hierdurch entstehenden Kosten für zusätzliche
Aufwendungen des AG und seiner Erfüllungsgehilfen, ggf.
auch der amtlichen Stellen, wie TÜV, VdS usw.
17 Abrechnungshinweise - Preisinhalte
17.1 Verschnitt
Verschnitte aller Art werden nicht gesondert vergütet
und sind in die jeweiligen Einheitspreise einzurechnen,
Überdeckungen und Überlappungen von einzubauenden
Materialien werden übermessen.
17.2 Mehr-/Minderstärken
Werden Mehrstärken im LV abgefragt, versteht sich der
angegebene Preis auch für Minder- stärken in Abzug
gebracht (Minderpreis).
17.3 Förderwege
Alle Förderwege, insbesondere auch die über 50 m,
innerhalb des Grundstückes sowie der Ge- samtbaustelle
werden nicht gesondert vergütet und sind in die
jeweiligen Einheitspreise einzu- rechnen.
17.4 Herstellung, Transport, Abladen, Lagern, Einbau
bzw. Montage
Die vereinbarten Preise umfassen alle für die
Herstellung der geforderten Leistung erforderli- chen
Arbeiten einschließlich Lieferung der dazugehörigen
Stoffe und Bauteile sowie Transport, Abladen und Lagern
auf der Baustelle und Einbau bzw. Montage, auch wenn in
den Positionen nicht weiter beschrieben. Ausgenommen
sind nur diejenigen Leistungen (Mitwirkungen und Bei-
stellungen), die ausdrücklich nach diesem Vertrag vom
AG oder von einem Dritten übernommen werden.
17.5 Vorhaltung
Wenn in Positionen das Vorhalten von Lieferungen,
Leistungen, Anlagen und/oder Einbauten gefordert wird,
so gelten die Positionspreise auch für Wartung, Pflege,
Bedienung, Instand- haltung Instandsetzung und
dergleichen einschließlich Verbrauchsstoffe bis zur
Abnahme durch den AG. Die vereinbarten Preise für
Vorhaltung über die Dauer der vereinbarten Bauzeit
hinaus bzw. bei verlängerter Bauzeit gelten unabhängig
von der angegebenen Dauer.
17.6 Nachweis des Gewichtes
Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Gewicht im
Vertrag keine andere Regelung getrof- fen ist, so ist
der Verbrauch durch Vorlage der Fracht oder der
Wiegescheine einer geeichten automatischen oder einer
handbedienten mit einem Sicherheitsdruckwerk versehenen
Waage (in der Regel Brückenwaage) laufend nachzuweisen,
dies gilt auch für vom Auftraggeber gelie- ferten
Stoffe. Die Wiegescheine sind bei der Anlieferung an
der Verwendungsstelle in doppelter Ausführung dem
Beauftragten des AG zu übergeben.
Die Originale der Wiegescheine erhält der AG, die
bestätigten Durchschriften erhält der AN. Der
Auftraggeber kann stichprobenartig das Gewicht
einzelner Lieferungen durch Nachwägung des beladenen
und leeren Fahrzeuges auf derselben Waage oder der
nächstgelegenen geeigneten öffentlichen Waage
nachprüfen (Kontrollwägung).
Die Kosten für die erste Kontrollwägung je Stoff und
Baulos und die Kosten von weiteren Kon- trollwägungen,
deren Ergebnis um mehr als +/- 1,0 v.H. von dem auf dem
Wiegeschein oder Frachtbrief angegebenen Gewicht
abweicht, werden in keinem Fall vergütet. Zu den Kosten
der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar
(Transportkosten, Wiegegebühren etc.) und mittelbar
(Wertminderung der Ladung, Einfluss auf
Baustellenbetrieb etc.) durch die Kontrollwägung
entstehenden Kosten.
18 Winterbau, Schlechtwetter
Generell findet eine Bauzeitverlängerung infolge
Schlecht- und/oder Winterwetter nicht statt.
Winterbaumaßnahmen werden ebenfalls nicht vergütet, es
sei denn, der AG hat eine Bauzeit- verlängerung (z.b.
infolge Umplanung) zu verantworten.
Sofern in diesem Fall Winterbaumaßnahmen gesondert
veranlaßt werden, hat der AN ab
Tagesdurchnittstemperaturen < -4 ° C Anspruch auf
Vergütung.
19 Bauschutt und Baustellenreinigung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den durch seine
Arbeiten anfallenden Bauschutt und Verun-reinigungen
auf seine Kosten vom Bauwerk der Baustelle und der
angrenzenden Umgebung re-gelmäßig zu entfernen.
Kommt er dieser Verpflichtung nach einmaliger
Aufforderung (mündlich oder schriftlich) bis zum Ende
des nächsten Werktages nicht nach, ist der Auftraggeber
berechtigt, die Reinigung auf Kosten des AN vornehmen
zu lassen.
Ergeben sich Verschmutzungen oder Beschädigungen am
Bau, deren Urheber nicht zweifelsfrei festzustellen
sind, werden die hierfür aufzubringenden Kosten auf
alle am Bau beteiligten Fir-men anteilig nach einem
ermittelten Schlüssel umgelegt. Die anfallenden
Containerkosten wer-den nach dem gleichen Verfahren
aufgeschlüsselt.
Die getroffene Beurteilung der Bauleitung des AG ist
unanfechtbar.
(Mitwirkungen und Beistellungen), die ausdrücklich nach
diesem Vertrag vom AG oder von einem Dritten übernommen
werden.
Baubeschreibung
ZTV 1 Allgemeine technische Ausführungsbedingungen
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlage
Sofern im jeweiligen Positionstext, in den
Ausführungsplänen oder in den projektspezifischen
Details nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten
diese Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen als
verbindlicher Ausführungsstandard.
Für die Rangfolge der Vertragsunterlagen gelten
ausschließlich die im Verhandlungsprotokoll
festgelegten Regelungen. Diese ZTV ergänzt die übrigen
Vertragsunterlagen, ohne die dort vereinbarte Rangfolge
zu verändern.
2. Technische Regelwerke
Für sämtliche Leistungen gelten die zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen gesetzlichen Bestimmungen,
allgemein anerkannten Regeln der Technik und
technischen Regelwerke, insbesondere:
VOB/C DIN 18299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art,
VOB/C DIN 18353 Estricharbeiten,
DIN 18560, jeweils in den für die ausgeschriebene
Konstruktion einschlägigen Teilen, insbesondere DIN
18560-1, DIN 18560-2 und DIN 18560-4,
DIN EN 13813,
DIN 18202,
DIN 18533 für Abdichtungen erdberührter Bauteile,
DIN 4109 einschließlich DIN 4109-5,
VDI 4100, Schallschutzstufe II,
die jeweils zutreffenden Zulassungen,
Leistungserklärungen und Verarbeitungsrichtlinien der
Hersteller,
die Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs-
und Flächenkühlungssystemen.
Die eingesetzten Produkte müssen für den vorgesehenen
Verwendungszweck geeignet, untereinander
systemverträglich und bauaufsichtlich zugelassen
beziehungsweise normgerecht verwendbar sein.
3. Prüfung der Ausführungsunterlagen
Der Auftragnehmer hat die ihm übergebenen
Ausführungsunterlagen vor Beginn seiner Arbeiten auf
Vollständigkeit, Plausibilität und erkennbare
Widersprüche zu prüfen.
Fehlende oder für die Ausführung erforderliche
Unterlagen sind rechtzeitig und selbstständig beim
Auftraggeber anzufordern.
Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, die
Beschaffenheit der Vorleistungen, die vorgesehenen
Materialien oder die Ausführungsbedingungen sind dem
Auftraggeber unverzüglich und vor Beginn der
betroffenen Arbeiten schriftlich mitzuteilen.
Die Prüfpflicht des Auftragnehmers ersetzt nicht die
Planungs- und Koordinationsverantwortung des
Auftraggebers beziehungsweise seiner Fachplaner.
4. Aufmaß, Höhen und Rohbautoleranzen
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer ein
örtliches Aufmaß zu erstellen.
Die für seine Leistung maßgebenden Höhen, Meterrisse,
Rohbodenhöhen, Tür- und Schwellenanschlüsse,
Bodeneinläufe, Aufzuganschlüsse sowie sonstigen
Anschlusshöhen sind vor Beginn der Arbeiten zu
kontrollieren.
Die Maß- und Ebenheitstoleranzen des bauseitigen
Rohbaus werden grundsätzlich gemäß DIN 18202, Tabelle
3, Zeile 3 vorausgesetzt. Der Auftragnehmer hat die für
seine Leistung relevanten Bereiche im Rahmen seiner
Prüfpflicht zu kontrollieren.
Unebenheiten, Höhenabweichungen oder sonstige
Abweichungen außerhalb der zulässigen Toleranzen sind
dem Auftraggeber vor Ausführung schriftlich
mitzuteilen.
Ohne ausdrückliche Freigabe durch den Auftraggeber darf
in den betroffenen Bereichen nicht mit der
Estrichverlegung begonnen werden.
5. Baustellenbedingungen und Koordination
Die Arbeiten sind mit den angrenzenden Gewerken,
insbesondere Rohbau, Abdichtung, HLS, Elektro,
Trockenbau, Türen, Fliesen- und Bodenbelagsarbeiten,
abzustimmen.
Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig über den
jeweiligen Baufortschritt, die freigegebenen
Arbeitsflächen, die Zugänglichkeit sowie die geplante
Ausführungsreihenfolge zu informieren.
Mit den Arbeiten darf ausschließlich auf vom
Auftraggeber beziehungsweise der Bauleitung
freigegebenen Flächen begonnen werden.
6. Schutz angrenzender Bauteile und Sauberkeit
Vor Beginn der Arbeiten sind Fenster, Türen, Zargen,
Fassadenelemente, Wände, Stützen, technische Einbauten
und sonstige angrenzende Bauteile wirksam gegen
Verschmutzung und Beschädigung zu schützen.
Bodeneinläufe, Pumpenschächte, offene Rohrleitungen,
Installationsöffnungen und sonstige Öffnungen sind mit
geeigneten Abdeckungen gegen das Eindringen von
Estrichmörtel, Wasser und Verunreinigungen zu sichern.
Die zu bearbeitenden Flächen müssen vor Beginn der
Arbeiten besenrein sein. Lose Bestandteile, leichte
Verschmutzungen und übliche baustellenbedingte
Rückstände sind durch den Auftragnehmer zu entfernen.
Verunreinigungen und Beschädigungen, die durch die
Arbeiten des Auftragnehmers entstehen, sind
unverzüglich und ohne zusätzliche Vergütung zu
beseitigen.
7. Abdichtung auf erdberührten Bodenplatten
7.1 Ausführungssystem
Auf den hierfür vorgesehenen erdberührten Bodenplatten
ist eine einlagige bituminöse Abdichtung auszuführen.
Die Abdichtungsbahnen sind vollflächig über die
abzudichtende Fläche zu verlegen. Die Stöße sind
versetzt anzuordnen und entsprechend der
Systemzulassung und den Herstellervorgaben fachgerecht
zu verschweißen beziehungsweise zu verkleben.
Die Ausführung erfolgt gegen Bodenfeuchte und nicht
drückendes Wasser entsprechend der in der
Abdichtungsplanung festgelegten
Wasserbeanspruchungsklasse W1.1-E beziehungsweise
W1.2-E nach DIN 18533. Die jeweils maßgebende
Wasserbeanspruchungsklasse W1.1-E beziehungsweise
W1.2-E ist der Abdichtungsplanung und der zugehörigen
Flächenzuordnung zu entnehmen. Die Abdichtungsplanung
ist Bestandteil der Vertragsunterlagen.
Dicke der bituminösen Abdichtungsbahn: ca. 5 mm.
Einbauorte:
Estrichflächen auf erdberührten Bodenplatten,
genaue Flächen gemäß Ausführungsplanung und
Positionsbeschreibung.
7.2 Randanschlüsse und Hochführungen
Im Anschlussbereich an Wände, Stützen und sonstige
aufgehende Bauteile ist die Abdichtung mindestens bis
Oberkante Estrich hochzuführen und dauerhaft dicht
anzuschließen.
Bei nicht tragenden Innenwänden auf der Bodenplatte ist
die Flächenabdichtung an eine vorhandene Abdichtung
unterhalb der Wand fachgerecht anzuschließen.
Ist unterhalb einer nicht tragenden Innenwand keine
entsprechende Abdichtung vorhanden, ist die Abdichtung
auch in diesem Bereich bis mindestens Oberkante Estrich
hochzuführen.
Innen- und Außenecken, Durchdringungen, Anschlüsse und
Übergänge sind systemgerecht und dauerhaft dicht
auszubilden.
7.3 Überlappungen
Die Überlappungen, Nahtbreiten und Anschlussbreiten der
Abdichtungsbahnen sind entsprechend der jeweiligen
Systemzulassung und den verbindlichen
Herstellervorgaben auszuführen.
Für Trennlagen, die keine Abdichtungsfunktion erfüllen,
gilt eine Überlappung von mindestens 10 cm, sofern
durch das verwendete System keine größere Überlappung
gefordert wird.
7.4 Schutz der Abdichtung
Die vorhandene beziehungsweise neu hergestellte
Abdichtung ist vor Beschädigungen zu schützen.
Transportarbeiten auf Abdichtungsflächen dürfen nur mit
geeigneten gummibereiften Transportgeräten durchgeführt
werden.
Soweit erforderlich, sind lastverteilende Schutz-
beziehungsweise Bohlenabdeckungen einzusetzen.
Vor Beginn der Estricharbeiten ist der Zustand der
Abdichtung zu kontrollieren. Erkennbare Beschädigungen
oder Unregelmäßigkeiten sind der Bauleitung
unverzüglich mitzuteilen und fotografisch zu
dokumentieren.
Die Estricharbeiten dürfen erst nach Freigabe der
Abdichtungsflächen begonnen werden.
Vom Auftragnehmer verursachte Beschädigungen der
Abdichtung sind auf seine Kosten durch ein hierfür
geeignetes Fachunternehmen systemgerecht instand zu
setzen.
7.5 Kontaktstellen zwischen Stahl und Beton
Kontaktstellen zwischen Stahl- und Betonbauteilen sind
nur dort mit einem geeigneten Bitumenanstrich
beziehungsweise einer geeigneten Trennlage zu versehen,
wo dies in den Ausführungsplänen oder freigegebenen
Details ausdrücklich vorgesehen ist.
8. Dämmstoffe und Trennlagen
Die Dämmstofflagen sind vollflächig, dicht gestoßen,
eben und ohne Kreuzfugen zu verlegen. Mehrlagige
Dämmschichten sind mit versetzten Stößen auszuführen.
Hohlstellen, offene Fugen, Aufwölbungen und nicht
ausreichend unterstützte Bereiche sind nicht zulässig.
Leitungen und Installationen auf dem Rohboden sind
entsprechend dem geplanten Fußbodenaufbau fachgerecht
und ohne Hohlräume einzubetten beziehungsweise
auszugleichen.
Trennlagen sind faltenfrei zu verlegen und an den
Stößen mindestens 10 cm zu überlappen, sofern durch das
verwendete System keine größere Überlappung gefordert
wird.
9. Randdämmstreifen und Schallentkopplung
An sämtlichen Wänden, Stützen, Zargen, Rohrleitungen,
Schächten, Podesten, Sockeln, Einbauteilen und
sonstigen aufgehenden oder den Estrich begrenzenden
Bauteilen sind geeignete Randdämmstreifen einzubauen.
Die Randdämmstreifen müssen:
für den vorgesehenen Estrichaufbau geeignet sein,
die zu erwartenden Bewegungen aufnehmen können,
ausreichend hoch bemessen sein,
über die Oberkante des fertigen Estrichs
beziehungsweise Bodenbelags hinausragen,
durchgehend und ohne Unterbrechung verlegt werden,
eine starre Verbindung und Schallbrücken zwischen
Estrich und angrenzenden Bauteilen verhindern.
Die Randdämmstreifen dürfen grundsätzlich erst nach
Fertigstellung des Bodenbelags abgeschnitten werden.
Das vorzeitige Abschneiden, Umlegen oder Beschädigen
der Randdämmstreifen ist nicht zulässig.
10. Schnittstelle Fußbodenheizung und HLS
Bei Heizestrichen liefert und verlegt der Auftragnehmer
Estrich den vollständigen Dämmaufbau einschließlich der
für das Fußbodenheizungssystem geeigneten Tackerplatte
beziehungsweise Tackerfolie.
Die Lieferung, Verlegung und Befestigung der Heizrohre
auf der Tackerplatte erfolgt bauseits durch das Gewerk
HLS.
Nach Fertigstellung der Heizrohrverlegung und vor
Einbau des Heizestrichs hat der Auftragnehmer Estrich
den Aufbau im Rahmen seiner Prüfpflicht auf erkennbare
Mängel, Beschädigungen, ausreichende Befestigung,
Aufbauhöhe, Rohrüberdeckung und Übereinstimmung mit dem
Fugenplan zu prüfen.
Vor Beginn der Estricharbeiten sind insbesondere
folgende Voraussetzungen zu kontrollieren:
vollständige Verlegung und ausreichende Befestigung
der Heizleitungen,
Übereinstimmung der Aufbauhöhen mit der Planung,
vorhandene und geeignete Rohrüberdeckung,
Freigabe und Dichtheitsprüfung durch das Gewerk HLS,
Kennzeichnung der Heizkreise,
Übereinstimmung der Heizkreise mit dem abgestimmten
Fugenplan,
Herstellung der vorgesehenen Bewegungs- und
Türdurchgangsbereiche,
Schutz der Leitungen gegen Aufschwimmen, Verschieben
und Beschädigung.
Die Heizleitungen sind während der Estrichverlegung
entsprechend den Vorgaben der Fachplanung und der
Schnittstellenkoordination zu betreiben beziehungsweise
unter dem vorgeschriebenen Prüfdruck zu halten.
Der Auftragnehmer hat erkennbare Bedenken gegen die
Befestigung, Lage, Höhe oder Funktionsfähigkeit des
Heizsystems vor Beginn der Arbeiten schriftlich
mitzuteilen.
Die Heizleitungen dürfen durch die Arbeiten des
Auftragnehmers nicht beschädigt werden.
11. Estricharten und Ausführung
Zur Ausführung kommen Zementestriche, teilweise als
Heizestriche und teilweise als Schnellestriche,
entsprechend den jeweiligen Positionsbeschreibungen.
Die Estriche sind entsprechend der ausgeschriebenen
Estrichart, Festigkeitsklasse, Nenndicke und
vorgesehenen Nutzung herzustellen.
Soweit für das eingesetzte System technisch vorgesehen,
sind die Estriche maschinell zu verdichten, abzureiben
beziehungsweise zu scheiben und fachgerecht zu glätten.
Die fertige Estrichoberfläche muss:
geschlossen und gleichmäßig sein,
die vereinbarten Ebenheitstoleranzen einhalten,
frei von nicht zulässigen Rissen, Hohllagen und
Absandungen sein,
für die Aufnahme des vorgesehenen Bodenbelags geeignet
sein.
Schnellestrichsysteme müssen als vollständiges,
aufeinander abgestimmtes System ausgeführt werden.
Produktdaten, Verarbeitungsbedingungen und Angaben zur
Begehbarkeit und Belegreife sind vor Ausführung
vorzulegen.
12. Oberflächenbehandlung und Nachbehandlung
Eventuell vorhandene, für den nachfolgenden Bodenaufbau
schädliche Sinterschichten oder oberflächennahe
Rückstände sind fachgerecht abzuschleifen und
vollständig abzusaugen.
Die Estrichflächen sind während der Erhärtungs- und
Trocknungsphase entsprechend der Estrichart und den
Herstellervorgaben vor:
Zugluft,
Frost,
direkter Sonneneinstrahlung,
zu schneller Austrocknung,
unzulässiger Feuchtigkeit,
vorzeitiger Begehung,
Stoß- und Punktbelastungen
zu schützen.
Die erforderlichen Sperrzeiten und klimatischen
Bedingungen sind der Bauleitung rechtzeitig
mitzuteilen.
13. Fugen und Estrichabstellungen
13.1 Allgemeines
Bauwerksfugen sind in gleicher Lage und ausreichender
Breite durch den gesamten Fußbodenaufbau zu übernehmen.
Bewegungsfugen, Randfugen, Schalltrennfugen,
Arbeitsfugen und Scheinfugen sind entsprechend den
technischen Erfordernissen, dem Fugenplan, der
Fußbodenheizungsplanung und dem vorgesehenen Bodenbelag
auszuführen.
Der Auftraggeber stellt einen mit der HLS-Fachplanung
und dem Bodenbelagskonzept koordinierten Fugenplan zur
Verfügung.
Der Auftragnehmer hat diesen vor Ausführung auf
technische Umsetzbarkeit, Übereinstimmung mit den
Estrichfeldern, Heizkreisen und Bodenbelägen sowie auf
erkennbare Widersprüche zu prüfen. Bedenken oder
erforderliche Anpassungen sind vor Ausführung
schriftlich anzuzeigen.
Der Fugenplan ist mit der Fachplanung HLS und den
nachfolgenden Bodenbelagsarbeiten abzustimmen und vor
Ausführung zur Freigabe vorzulegen.
13.2 Schalltechnische Trennung
Die Estrichplatten sind zwischen unterschiedlichen
Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und Treppenhäusern
vollständig und dauerhaft schalltechnisch voneinander
zu trennen.
Starre Verbindungen und Schallbrücken sind nicht
zulässig.
13.3 Arbeitsfugen
Erforderliche Arbeitsfugen und temporäre Abstellungen
sind, soweit dies aus dem freigegebenen Fugenplan, der
geplanten Feldaufteilung oder dem tatsächlichen
Arbeitsablauf erforderlich ist, insbesondere
vorzusehen:
bei Unterbrechungen des Arbeitsablaufs,
in Tür- und Durchgangsbereichen,
bei sehr großen oder ungünstig geschnittenen
Estrichfeldern,
an Übergängen unterschiedlicher Estrichaufbauten,
soweit dies zur fachgerechten Herstellung
erforderlich ist.
13.4 Kamm- und Durchgangsprofile
Kamm- beziehungsweise Durchgangsprofile sind nur in den
im freigegebenen Fugenplan, in den Türschwellendetails
oder in den Positionsbeschreibungen ausdrücklich
bezeichneten Tür- und Durchgangsbereichen einzubauen.
Eine generelle Anordnung solcher Profile in sämtlichen
Innentüröffnungen ist nicht vorgesehen. Die
voraussichtlichen Mengen, Türöffnungsbreiten und
Einbauorte sind der Türliste beziehungsweise einer
gesonderten Mengenaufstellung zu entnehmen.
Die Profile dienen gleichzeitig als Arbeits-
beziehungsweise Trennfuge und müssen die bauseitige
Durchführung der Heizleitungen der Fußbodenheizung
ermöglichen.
Die Profile müssen für die vorgesehene Estrichdicke
geeignet, ausreichend formstabil und gegen Verschieben
gesichert sein.
14. Anschlüsse und Einbauteile
Der Estrich- und Fußbodenaufbau ist fachgerecht an
angrenzende und eingebaute Bauteile anzuschließen,
insbesondere an:
Wände und Stützen,
Podeste und Sockel,
Verkleidungen und Bekleidungen,
Türzargen und Schwellen,
Rohrleitungen und Installationen,
Bodeneinläufe,
Formteile für bodengleiche Duschen,
Anschlag- und Trennschienen,
Pumpenschachtabdeckungen,
Revisionsöffnungen,
sonstige in den Vertragsunterlagen dargestellte
Einbauteile.
Die Anschlüsse sind höhen-, schall- und
funktionstechnisch fachgerecht sowie ohne starre
Verbindung zu schwimmenden Estrichflächen auszuführen.
15. Bodeneinläufe
Soweit Bodeneinläufe in den Vertragsunterlagen,
Ausführungsplänen oder Positionsbeschreibungen
vorgesehen sind, ist der Estrich im Anschlussbereich
entsprechend dem jeweiligen Ausführungsdetail
fachgerecht anzupassen. Erforderliche Aussparungen,
Abstellungen, Absenkungen oder trichterförmige
Ausbildungen sind gemäß der dargestellten
Einbausituation herzustellen.
Die Ausbildung muss gleichmäßig, ausreichend stabil und
für den nachfolgenden Verguss beziehungsweise
Gefälleaufbau geeignet sein.
16. Feuchtemessstellen
In Heizestrichflächen sind sichere Feuchtemessstellen
vorzusehen und dauerhaft zu kennzeichnen.
Anzahl und Lage der Feuchtemessstellen sind vor
Ausführung durch die HLS-Fachplanung beziehungsweise
gemäß der Schnittstellenkoordination festzulegen. Die
Messstellen sind so anzuordnen, dass eine Beschädigung
der Heizrohre bei späteren CM-Messungen ausgeschlossen
ist.
Die Lage ist vor Ausführung mit dem Gewerk HLS und der
Bauleitung abzustimmen. Heizleitungen dürfen durch
spätere Messungen nicht gefährdet werden.
Die Messstellen sind in den Grundrissen einzutragen und
fotografisch zu dokumentieren.
Das Vorsehen und Kennzeichnen der Messstellen
beinhaltet nicht automatisch die Durchführung späterer
CM-Messungen, sofern diese nicht ausdrücklich in einer
gesonderten Position verlangt werden.
17. Schallschutz und Erschütterungsschutz
Das Projekt erfüllt erhöhte Schallschutzanforderungen
entsprechend dem projektspezifischen
Schallschutzkonzept, DIN 4109-5 und VDI 4100,
Schallschutzstufe II.
Sämtliche Fußbodenaufbauten sind fachgerecht, sauber
und dauerhaft schallbrückenfrei auszuführen.
Die Estrichkonstruktionen auf den im
Schallschutzkonzept bezeichneten Wohnungstrenndecken
müssen eine flächenbezogene Masse m' von mindestens 130
kg/m² aufweisen. Für alle übrigen Bereiche gelten die
in den jeweiligen Positionsbeschreibungen festgelegten
Estrichdicken und Anforderungen.
Der Auftragnehmer hat vor Ausführung nachzuweisen, dass
der angebotene Estrichaufbau einschließlich Estrichart,
Nenndicke, Rohdichte, Dämmstoff und Tackerplatte die
projektspezifischen Anforderungen erfüllt.
Der vollständige Dämmaufbau einschließlich
Trittschalldämmung, Wärmedämmung und der für das
Fußbodenheizungssystem geeigneten Tackerplatte ist
durch den Auftragnehmer Estrich zu liefern und
fachgerecht zu verlegen.
Die Tackerplatte muss für die Befestigung der
vorgesehenen Heizrohre geeignet und mit dem geplanten
Fußbodenheizungssystem des Gewerks HLS kompatibel sein.
Die Lieferung, Verlegung und Befestigung der Heizrohre
auf der Tackerplatte erfolgt bauseits durch das Gewerk
HLS.
Alle Dämmstoffe und Tackerplatten müssen nachweislich
HBCD-frei sein.
Trittschalldämmung / Tackerplatte:
EPS-T beziehungsweise Mineralwolle entsprechend der
jeweiligen Positionsbeschreibung.
bei den regulären Wohnungs- und Treppenhausaufbauten
grundsätzlich WLS 045
dynamische Steifigkeit s' = 20 MN/m³ beziehungsweise
entsprechend der jeweiligen Positionsbeschreibung
Anwendungstyp DES beziehungsweise der jeweiligen
Einbausituation entsprechend,
bei Heizestrichen geeignet beziehungsweise
systemkompatibel zur Befestigung der vorgesehenen
Heizrohre.
Angebotenes Fabrikat Trittschalldämmung /
Tackerplatte:.............
Wärmedämmung / Ausgleichsdämmung:
EPS DEO, grundsätzlich WLS 040, entsprechend der
jeweiligen Positionsbeschreibung, in den nicht
brennbaren Schwellen- und Brandriegelbereichen
Mineralwolle WLS 035 beziehungsweise Poriment P oder
gleichwertig, Baustoffklasse A1
Dicke und Druckbelastbarkeit gemäß der jeweiligen
Fußbodenaufbauposition.
Angebotenes Fabrikat Wärmedämmung:...........
Die erforderlichen Produktdatenblätter, technischen
Nachweise, Nachweise zur Systemkompatibilität und
gegebenenfalls rechnerischen Nachweise sind vor der
Ausführung zur Prüfung vorzulegen.
18. Risse, Mängel und Instandsetzung
Risse, Hohllagen, Absandungen, Schallbrücken und
sonstige Mängel, deren Ursache dem
Verantwortungsbereich des Auftragnehmers zuzuordnen
ist, sind ohne zusätzliche Vergütung fachgerecht zu
beseitigen.
Das kraftschlüssige Verschließen von Rissen umfasst,
soweit erforderlich:
Aufweiten und Reinigen,
Verharzen,
Vernadeln,
Absanden,
Nachbearbeiten und Reinigen der Oberfläche.
Die vorgesehene Instandsetzungsmethode ist vor Beginn
mit dem Auftraggeber abzustimmen.
19. Qualitätssicherung und Dokumentation
Der Auftragnehmer hat spätestens vor Beginn der
jeweiligen Arbeiten folgende Unterlagen vorzulegen,
soweit für seine Leistungen relevant:
Produktdatenblätter,
Leistungserklärungen,
Zulassungen und Verwendbarkeitsnachweise,
Angaben zu Estrichart, Festigkeitsklasse, Nenndicke
und Rohdichte,
Nachweise der bauphysikalischen Eigenschaften,
geprüfter, vom Auftraggeber bereitgestellter
Fugenplan; ein eigener Werk- beziehungsweise Fugenplan
des Auftragnehmers ist nur bei ausdrücklicher
gesonderter Beauftragung geschuldet,
Angaben zu Schnellestrichsystemen,
Aufheiz- und Belegreifprotokolle, soweit Bestandteil
seiner Leistung,
Plan mit Lage der Feuchtemessstellen,
Fotodokumentation verdeckter Leistungen.
Auf Verlangen des Auftraggebers sind Lieferscheine,
Chargennachweise, Mess- und Prüfprotokolle sowie
Nachweise über die tatsächlich ausgeführten
Estrichdicken vorzulegen.
20. Freigabe und Bauablauf
Die Ausführung erfolgt abschnitts- beziehungsweise
taktweise entsprechend dem verbindlichen Bauablauf- und
Terminplan.
Der Auftragnehmer hat die erforderliche Personal-,
Geräte- und Materialkapazität so zu organisieren, dass
die vorgegebenen Ausführungszeiten eingehalten werden.
Arbeitsflächen gelten erst nach ausdrücklicher Freigabe
durch die Bauleitung als ausführungsbereit.
Nach Fertigstellung eines Abschnitts sind die Flächen
der Bauleitung zur Kontrolle und Übergabe anzuzeigen.
ZTV 2 Kalkulations- und Preisbildungsgrundlagen
1. Allgemeine Kalkulationsgrundlage
Sofern im jeweiligen Positionstext nichts Abweichendes
beschrieben ist, sind sämtliche Leistungen als
vollständiges, funktionsfähiges und fachgerecht
ausgeführtes Werk anzubieten.
Die Einheitspreise umfassen die Lieferung, den
Transport, das Abladen, das Zwischenlagern, das
Einbauen und das fachgerechte Fertigstellen der
ausgeschriebenen Leistungen einschließlich aller
hierfür erforderlichen Nebenmaterialien, Hilfsmittel,
Geräte und Arbeitsgänge.
Die angebotenen Einheitspreise müssen alle aus den
Vertragsunterlagen und den örtlichen Verhältnissen
erkennbaren Aufwendungen enthalten.
2. Baustelleneinrichtung und Transport
In die Einheitspreise sind insbesondere
einzukalkulieren:
die eigene Baustelleneinrichtung,
An- und Abtransport der Geräte und Maschinen,
Silo-, Misch-, Pump- und Fördertechnik,
erforderliche Schlauch- und Förderleitungen,
horizontale und vertikale Transporte,
Transporte zwischen den einzelnen Bauabschnitten,
Umsetzen der Geräte und Anlagen,
Schutz der Transportwege,
Zwischenlagerungen,
Klein- und Hilfsmittel,
Reinigung der eigenen Arbeits- und Transportbereiche,
Abtransport und Entsorgung der eigenen Verpackungen
und Reststoffe.
Bauseitige Transporthilfen stehen nicht zur Verfügung.
3. Aufmaß und Prüfung der Unterlagen
Das örtliche Aufmaß, die Kontrolle der relevanten
Höhen, Meterrisse und Anschlüsse sowie die Prüfung der
übergebenen Unterlagen sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Das rechtzeitige Anfordern fehlender
Ausführungsunterlagen sowie die übliche Abstimmung mit
den beteiligten Gewerken werden nicht gesondert
vergütet.
4. Schutzmaßnahmen und Reinigung
Sämtliche zum Schutz angrenzender Bauteile
erforderlichen üblichen Abdeck-, Abkleb- und
Schutzmaßnahmen sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Das Abdecken von Bodeneinläufen, Pumpenschächten,
Rohrleitungen und sonstigen Öffnungen gehört zum
Leistungsumfang.
Das besenreine Säubern der zu bearbeitenden Flächen
einschließlich der Entfernung loser Bestandteile und
üblicher leichter Baustellenverschmutzungen wird nicht
gesondert vergütet.
Die Beseitigung außergewöhnlicher, bei Angebotsabgabe
nicht erkennbarer Verunreinigungen, beispielsweise
größerer Mengen Fremdschutt, ausgehärteter Mörtelreste,
Öl, Farbe oder Verunreinigungen durch andere Gewerke,
ist vor Ausführung schriftlich anzuzeigen.
5. Voranstriche, Haftbrücken und Systemkomponenten
Systembedingt erforderliche Voranstriche, Haftbrücken,
Grundierungen und sonstige Systemkomponenten sind in
die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit deren
Erfordernis aus dem ausgeschriebenen Fußbodenaufbau,
dem beschriebenen Untergrund und den Herstellervorgaben
erkennbar ist.
Hierzu gehören auch die erforderliche
Untergrundvorbereitung, das Aufbringen der Materialien
sowie die Einhaltung der systembedingten Trocknungs-
und Wartezeiten.
6. Kalkulation der Abdichtungsarbeiten
Die bituminöse Dampfsperre bzw. Abdichtungsbahn ist
ausschließlich Bestandteil derjenigen
Fußbodenaufbaupositionen, in denen diese Schicht
ausdrücklich beschrieben ist.
Überlappungen, Nahtbereiche, Verschnitt,
Eckausbildungen, Durchdringungen, Hochführungen und
systembedingte Mehrverbräuche sind in die
Einheitspreise der jeweiligen Fußbodenaufbaupositionen
einzukalkulieren.
In die Einheitspreise sind insbesondere
einzukalkulieren:
Untergrundkontrolle,
systembedingte Voranstriche und Grundierungen,
Lieferung und Verlegung der Abdichtungsbahnen,
Überlappungen und versetzte Stoßausbildung,
Verschweißen beziehungsweise Verkleben der Nähte,
Hochführungen bis Oberkante Estrich,
Anschlüsse an vorhandene Abdichtungen unter nicht
tragenden Innenwänden,
Innen- und Außenecken,
Anschlüsse an Durchdringungen und Einbauteile,
Schutz der Abdichtung während der eigenen Arbeiten,
erforderliche Verschnitt- und Kleinmengen.
Abweichungen von der beschriebenen bituminösen
Dampfsperre mit Aluminiumeinlage, einschließlich
Änderungen der Bahnendicke, Verlegeart oder
Nahtausbildung, bedürfen vor Ausführung der
schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die
technische Gleichwertigkeit und die Einhaltung der
geplanten Aufbauhöhen sind nachzuweisen
Die konstruktiv erforderliche Höhenanpassung im Bereich
der Überlappungen der Abdichtungsbahn ist in die
Einheitspreise einzukalkulieren. Die vorgegebenen Höhen
der fertigen Fußbodenoberfläche sowie die
erforderlichen Mindestestrichdicken dürfen hierdurch
nicht verändert werden.
7. Dämmstoffe und Trennlagen
Soweit in den Einzelpositionen nichts anderes
beschrieben ist, sind folgende Leistungen in die
jeweiligen Einheitspreise der Dämm- beziehungsweise
Estrichkonstruktion einzukalkulieren:
Lieferung und Einbau der Dämmstoffe,
mehrlagige Verlegung mit versetzten Stößen,
erforderliche Zuschnitte und Anpassungen,
fachgerechtes Anarbeiten an Leitungen und
Einbauteile,
Schließen kleinerer Fugen mit geeignetem Dämmstoff,
Lieferung und Verlegung der Trennlagen,
erforderliche Überlappungen,
Hochführen der Trennlagen an den Randbereichen,
üblicher Verschnitt.
8. Randdämmstreifen
Die Lieferung und der fachgerechte Einbau der
Randdämmstreifen an sämtlichen aufgehenden und den
Estrich begrenzenden Bauteilen sind in die
Einheitspreise der Estrichpositionen einzukalkulieren,
sofern hierfür keine gesonderte Position vorgesehen
ist.
In die Einheitspreise sind insbesondere
einzukalkulieren:
Lieferung,
Zuschnitt,
Befestigung,
Ausbildung der Innen- und Außenecken,
Anschlüsse an Türzargen und Einbauteile,
Ausbildung an Rohrleitungen und Installationen,
erforderliche Überlappungen,
Schutz gegen Umlegen und Beschädigung,
schallbrückenfreie Ausführung.
Der Rückschnitt der Randdämmstreifen nach Verlegung des
Bodenbelags erfolgt durch das jeweils zuständige
Bodenbelagsgewerk und ist nicht Bestandteil der
Estricharbeiten.
9. Kamm- und Durchgangsprofile
Die Lieferung und der Einbau von Kamm- beziehungsweise
Durchgangsprofilen sind nur dort in die Einheitspreise
einzukalkulieren, wo diese im freigegebenen Fugenplan,
in den Ausführungsdetails oder in einer gesonderten
Position ausdrücklich verlangt werden.
In die Einheitspreise sind Lieferung, Zuschnitt,
Befestigung, Ausrichtung, Abstellung der Estrichflächen
und die fachgerechte Ausbildung der
Heizrohrdurchführungen einzukalkulieren.
10. Fugen und temporäre Abstellungen
In die Einheitspreise sind sämtliche aus der Art der
Ausführung, dem Bauablauf und dem Arbeitsverfahren des
Auftragnehmers erforderlichen Arbeitsfugen und
temporären Abstellungen einzukalkulieren.
Dies gilt insbesondere für die aus dem Arbeitsablauf
des Auftragnehmers erforderlichen Unterbrechungen sowie
für die im freigegebenen Fugenplan ausdrücklich
bezeichneten Tür-, Durchgangs- und Übergangsbereiche.
Die im freigegebenen Fugenplan, den Grundrissen und den
Vertragsunterlagen dargestellten Bewegungs-, Trenn- und
Schallfugen sind ebenfalls einzukalkulieren, soweit
hierfür keine gesonderten Positionen vorgesehen sind.
Änderungen oder zusätzliche dauerhafte Fugen, die erst
nach Angebotsabgabe aufgrund einer Änderung der Planung
durch den Auftraggeber erforderlich werden und in den
ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht erkennbar
waren, sind vor Ausführung gesondert anzuzeigen.
11. Anschlüsse und Einbauteile
Das übliche fachgerechte Anarbeiten des Fußbodenaufbaus
an angrenzende und eingebaute Bauteile ist in die
Einheitspreise einzukalkulieren, soweit die Bauteile in
den Vertragsunterlagen dargestellt oder aus diesen
erkennbar sind.
Hierzu gehören insbesondere Anschlüsse an:
Wände,
Stützen,
Podeste und Sockel,
Bekleidungen,
Türschwellen und Belagswechsel,
Rohrleitungen,
Türzargen,
Bodeneinläufe,
Formteile für bodengleiche Duschen,
Anschlag- und Trennschienen,
Pumpenschachtabdeckungen,
Revisionsöffnungen,
maß- und höhengerechte Aussparungen beziehungsweise
Abstellungen für bauseits durch das Gewerk Naturstein
einzubauende Sauberlaufmatten und Einbaurahmen
Die Lieferung und Montage der Sauberlaufmatten
einschließlich der zugehörigen Edelstahl-Einbaurahmen
sind nicht Bestandteil der Estricharbeiten und erfolgen
bauseits durch das Gewerk Natursteinarbeiten.
Erforderliche Zuschnitte, kleinere Aussparungen,
Abstellungen, Randdämmungen, Höhenanpassungen und
sonstige übliche Anpassungen werden nicht gesondert
vergütet, sofern hierfür keine gesonderte Position
vorgesehen ist.
12. Türschwellenabschlüsse Bad-WC/Flur
Für die Ausführung der Türschwellen zwischen Bad und
Flur ist der Plan AC5_D_14_10 006 zugrunde zu legen.
Die Estrichflächen sind im Schwellenbereich maß-,
höhen- und fluchtgerecht herzustellen und am
vorgesehenen Belagswechsel fachgerecht voneinander zu
trennen.
Auf die genaue Position der Trennfuge ist besonders zu
achten. Die Lage der Fuge ist abhängig von der
Öffnungsrichtung der Tür, der Position des Türblatts,
dem Türfalz und dem vorgesehenen Bodenbelagsabschluss
exakt gemäß dem jeweils zutreffenden Detail
auszuführen.
Der Anschlussbereich der Türzarge ist für die
nachfolgende bauseitige Verbundabdichtung fachgerecht
auszubilden beziehungsweise freizuhalten. Die
Estrichoberfläche im Bad muss eben, tragfähig und für
die Aufnahme der nachfolgenden Verbundabdichtung
geeignet sein.
Die Verbundabdichtung, das Abschlussprofil des
Bodenbelags, die dauerelastische Versiegelung sowie die
Abdichtung der Türzarge werden durch die zuständigen
Folgegewerke ausgeführt.
Die Grundflächen der Türöffnungen bleiben Bestandteil
der jeweiligen Estrich-Flächenpositionen. Die
gesonderten Stückpositionen werden als Zulage für die
besondere Abstellung, Trennung, Höhenanpassung und
maßgenaue Ausbildung der Türschwelle abgerechnet.
13. Wohnungseingangstüren Schalltrennung und
Fußbodenaufbau
Für die Ausführung der Fußbodenaufbauten im Bereich der
Wohnungseingangstüren ist der Plan AC5_D_14_10 010
zugrunde zu legen.
Die Estrich- und Fußbodenaufbauten zwischen Wohnung und
Treppenhaus beziehungsweise Gemeinschaftsflur sind
vollständig und dauerhaft schalltechnisch voneinander
zu trennen.
Die Trennfuge ist exakt im Bereich des Türblatts
beziehungsweise der absenkbaren Bodendichtung
anzuordnen. Ihre Lage ist mit dem Türfalz, dem
Belagswechsel sowie dem Übergang zwischen dem
Fußbodenaufbau der Wohnung und dem Aufbau des
Treppenhauses beziehungsweise Gemeinschaftsflurs
abzustimmen.
Starre Verbindungen und Schallbrücken zwischen den
getrennten Fußbodenaufbauten sind nicht zulässig. Ein
Unterlaufen, Hinterlaufen oder Überbrücken der
Trennfuge durch Estrichmörtel, Anmachwasser oder
sonstige Baustoffe ist auszuschließen.
Im Schwellenbereich ist ein durchgehender Aufbau aus
nicht brennbaren, druckbelastbaren und für die
vorgesehene Estrichkonstruktion geeigneten Dämm- und
Ausgleichsstoffen herzustellen.
Sämtliche Mineralwolldämmstoffe und Randdämmstreifen
müssen der Baustoffklasse A1 entsprechen. Vorgesehene
Richtqualitäten:
Mineralwolldämmung: Rockwool Floorrock AP oder
gleichwertig,
Randdämmstreifen: Rockwool Floorrock RST oder
gleichwertig,
Ausgleichsschicht: Poriment P Flüssigdämmung oder
gleichwertig, Baustoffklasse A1.
Die genaue Lage und Höhenanordnung sind vor Ausführung
anhand des freigegebenen Tür- und Schwellendetails zu
prüfen. Abweichungen oder Unklarheiten sind vor Beginn
der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.
Die Grundflächen der Türöffnungen bleiben Bestandteil
der jeweiligen Estrich- und
Dämmstoff-Flächenpositionen.
Die gesonderten Stückpositionen werden ausschließlich
als Mehrpreiszulage gegenüber dem jeweils angrenzenden
Regelaufbau abgerechnet. Die im Regelaufbau bereits
enthaltenen Materialien werden innerhalb der Türöffnung
nicht zusätzlich vergütet oder abgezogen.
Im Treppenhaus ist im Bereich der Wohnungseingangstüren
die im Plan AC5_D_14_10 010 dargestellte Aussparung
beziehungsweise Abstellung für die eingelassene
Sauberlaufmatte maß- und höhengerecht herzustellen.
Größe der Sauberlaufmatte einschließlich Einbaurahmen:
ca. 40 × 60 cm.
Die Lieferung und Montage der Sauberlaufmatte
einschließlich des Edelstahl-Einbaurahmens erfolgen
bauseits durch das Gewerk Naturstein. Die Abstimmung
der Aussparungsmaße und Einbauhöhen mit der
ausführenden Firma ist Bestandteil der Estricharbeiten.
Angebotenes Fabrikat Mineralwolldämmung:............
Angebotenes Fabrikat Ausgleichsschicht:............
14. Bodeneinläufe
Soweit Bodeneinläufe in den Vertragsunterlagen,
Ausführungsplänen oder Positionsbeschreibungen
vorgesehen sind, ist der Estrich im Anschlussbereich
fachgerecht an die jeweilige Einbausituation
anzupassen.
Erforderliche Aussparungen, Abstellungen, Absenkungen
oder trichterförmige Ausbildungen sind entsprechend den
Ausführungsdetails und den Vorgaben des nachfolgenden
Gewerks herzustellen.
Die Leistung umfasst die erforderliche Formgebung,
Verdichtung und Nachbearbeitung sowie den Schutz der
ausgebildeten Bereiche bis zur Übergabe an das
Folgegewerk.
Die hierfür erforderlichen üblichen Leistungen sind in
die Einheitspreise einzukalkulieren, sofern hierfür
keine gesonderte Position vorgesehen ist.
15. Feuchtemessstellen
Das Vorsehen, Kennzeichnen und Dokumentieren der
Feuchtemessstellen ist in die Einheitspreise der
Heizestrichpositionen einzukalkulieren.
Anzahl und Lage der Feuchtemessstellen sind vor
Ausführung anhand der Fußbodenheizungsplanung durch die
HLS-Fachplanung beziehungsweise gemäß der
Schnittstellenkoordination festzulegen.
Die Messstellen sind so anzuordnen und dauerhaft zu
kennzeichnen, dass eine Beschädigung der Heizrohre bei
späteren CM-Messungen ausgeschlossen ist. Die Lage der
Messstellen ist in die Ausführungsgrundrisse
einzutragen und durch eine Fotodokumentation eindeutig
nachzuweisen.
Die Durchführung von CM-Messungen und die Feststellung
der Belegreife sind nur dann Bestandteil der
Einheitspreise, wenn dies in einer Position
ausdrücklich verlangt wird.
16. Oberflächenbearbeitung und Mängelbeseitigung
Das systembedingt erforderliche Abreiben, Scheiben,
Glätten, Abschleifen und Absaugen der Estrichoberfläche
ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Das Entfernen von für die spätere Belagsverlegung
schädlichen Sinterschichten wird nicht gesondert
vergütet.
Die Beseitigung von Rissen, Hohllagen, Schallbrücken
oder sonstigen Mängeln, die dem Verantwortungsbereich
des Auftragnehmers zuzuordnen sind, ist einschließlich
aller erforderlichen Materialien und Arbeitsgänge ohne
zusätzliche Vergütung auszuführen.
17. Taktweise und abschnittsweise Ausführung
Die Arbeiten werden taktweise und abschnittsweise
entsprechend dem abgestimmten Bauablauf- und Terminplan
ausgeführt.
Die genaue Einteilung, Reihenfolge und zeitliche
Zuordnung der einzelnen Ausführungsabschnitte wird dem
Auftragnehmer nach Bestätigung des Terminplans durch
die Bauleitung rechtzeitig vor Ausführungsbeginn
mitgeteilt.
Grundsätzlich ist mit einer haus-, geschoss- und
bereichsweisen Ausführung zu rechnen.
Sämtliche aus den Vergabeunterlagen, dem Bauablauf
sowie dem abgestimmten Terminplan erkennbaren:
An- und Abfahrten,
Unterbrechungen,
Umsetzungen der Geräte und Anlagen,
Zwischenräumungen,
Wiederaufnahmen der Arbeiten,
Materialtransporte zwischen den einzelnen
Bauabschnitten sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Zusätzliche Anfahrten oder Arbeitsunterbrechungen, die
durch den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers,
eine unzureichende Personal- oder Materialplanung oder
nicht rechtzeitig bereitgestellte Geräte und
Materialien entstehen, werden nicht gesondert vergütet.
Wesentliche Änderungen der von der Bauleitung
mitgeteilten Ausführungsabschnitte oder des bestätigten
Terminplans, die bei Angebotsabgabe nicht erkennbar
waren und zu einem nachweisbaren zusätzlichen Aufwand
führen, sind durch den Auftragnehmer vor Ausführung
schriftlich anzuzeigen.
18. Fußbodenaufbau-Typen
Die in den Positionsbeschreibungen und Plänen
verwendeten Bezeichnungen der Fußbodenaufbau-Typen
dienen der eindeutigen Zuordnung der jeweiligen
Konstruktionen.
Maßgebend für die Kalkulation und Ausführung sind die
in den Positionen, Fußbodenaufbauplänen, Details und
Bauteillisten beschriebenen:
Schichten,
Materialien,
Dicken,
Festigkeitsklassen,
bauphysikalischen Anforderungen,
Anschlusshöhen.
Unterschiedliche Fußbodenaufbauten sind entsprechend
den jeweils beschriebenen Anforderungen zu kalkulieren.
19. Einheitspreise und Mengenänderungen
Die angebotenen Einheitspreise sind positionsbezogen
und nachvollziehbar zu kalkulieren. Eine unzulässige
Verlagerung von Preisbestandteilen zwischen einzelnen
Positionen ist nicht zulässig.
Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der tatsächlich
ausgeführten und vertraglich geschuldeten Mengen.
Für Mengenänderungen gelten die vertraglich
vereinbarten Regelungen der VOB/B.
Das Nichtabrufen beziehungsweise Entfallen ausdrücklich
als Bedarfs-, Alternativ- oder Eventualposition
gekennzeichneter Leistungen hat keinen Einfluss auf die
Einheitspreise der übrigen Positionen.
Das Entfallen einzelner regulärer Positionen oder
wesentliche Änderungen der ausgeschriebenen Mengen
werden entsprechend den vertraglichen und gesetzlichen
Regelungen behandelt.
20. Gleichwertige Fabrikate
Soweit Richtfabrikate oder Richtqualitäten angegeben
sind, dürfen technisch gleichwertige Produkte angeboten
werden.
Die Gleichwertigkeit ist durch den Auftragnehmer mit
dem Angebot beziehungsweise spätestens vor Beauftragung
durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Ein gleichwertiges Produkt muss insbesondere
hinsichtlich:
Verwendungszweck,
Materialeigenschaften,
bauphysikalischer Eigenschaften,
Zulassung,
Systemverträglichkeit,
Dauerhaftigkeit,
Verarbeitung und Gewährleistung
mindestens den ausgeschriebenen Anforderungen
entsprechen.
Die Verwendung eines Alternativprodukts bedarf der
vorherigen schriftlichen Freigabe durch den
Auftraggeber.
ZTV 1 Allgemeine technische Ausführungsbedingungen
25.1 Baustelleneinrichtung
25.1
Baustelleneinrichtung
25.2 Estricharbeiten
25.2
Estricharbeiten
25.3 Stundenlohnarbeiten
25.3
Stundenlohnarbeiten