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ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV
1. ALLGEMEINE HINWEISE
Grundlegende Vertragsbedingungen sind in den "NU-Vertragsbedingungen"
beschrieben, die als Anlage zum Leistungsverzeichnis bzw. bei Beauftragung als
Anlage zum Vertrag gelten.
2. BESONDERE HINWEISE
2.1 Gegenstand dieser Ausschreibung sind die Leistungen Rohbauarbeiten Motel
2.2 Für die Auftragsabwicklung gelten:
- VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), aktuelle Fassung.
- VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen), aktuelle
Fassung.
- Die für dieses Gewerk maßgeblichen Europa- und DIN-Normen.
- UVV-/BG-Vorschriften
- die in diesen ZTV enthaltenen Allgemeinen und Besonderen Hinweise sowie die
dort genannten Bestimmungen und Grundlagen
- Auflagen aus der Baugenehmigung
- Vorgaben aus der EnEV / Luftdichtigkeit
- Grundsätzlich dürfen nur zugelassene / überwachte / CE-gekennzeichnete
Materialien eingebaut werden.
2.3 Grundlage des Angebotes sind die Planungsunterlagen, die
Leistungsbeschreibung und die ZTV.
Etwaige Unklarheiten sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Auftraggeber zu
klären.
2.4 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im
Leistungsverzeichnis und die Pläne.
Bei Widersprüchen zwischen den Plänen und der Leistungsbeschreibung gilt
vorrangig die Planeintragung.
2.5 Weichen Festlegungen innerhalb genannten Vertragsgrundlagen voneinander ab
und konnte der Bieter dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennen, so
beinhaltet der Vertragspreis die jeweils weitergehende Anforderung, wenn nicht
der Bieter bis zum Vertragsschluss darauf hingewiesen und mitgeteilt hat, auf
welcher Grundlage er seinen Vertragspreis ermittelt hat. Dies gilt nicht, wenn
die Abweichungen auf grobem Verschulden des AG beruhen.
2.6 Der Bieter ist gehalten, die im Leistungsverzeichnis und den Plänen
beschriebenen Details auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung
für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Sinnvoll oder notwendig
erscheinende Änderungen oder Ergänzungen sowie Einwände oder Bedenken sind mit
einer entsprechenden Begründung dem Angebot beizufügen.
2.7 Dem Bieter wird vor Angebotsabgabe ausreichend Gelegenheit gegeben, die
Angebots- und Leistungsverzeichnissumme zu ermitteln und anhand der Pläne und
Örtlichkeiten zu überprüfen.
Vereinbarte Preise sind Festpreise für die gesamte projektierte Bauzeit
zuzüglich 1 Jahr.
2.8 Der Einheitspreis ist in EUR anzugeben. Mit den Preisen ist die komplette
Leistung abgegolten, falls in den besonderen Hinweisen oder den
Leistungsbeschreibungen nichts anderes zum Ausdruck kommt.
Das gilt auch für Vermessungsleistungen, soweit sie der Auftragnehmer zur
Durchführung seiner Leistungen zu erbringen hat. Der Meterriss ist abeichend von
§ 3 VOB/B "in unmittelbarer Nähe" nur einmal pro Geschoss angebracht und muss
eigenverantwortlich vom AN an die für ihn relevanten Stellen übertragen werden.
2.9 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer ist gesondert
auszuweisen.
2.10 Nebenleistungen
Nebenleistungen sowie besondere Leistungen, die zur Erreichung der
ausgeschriebenen Qualität erforderlich sind, werden nicht gesondert vergütet und
gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung.
2.11 Gewährleistung
Die Gewährleistungsdauer beträgt 5 Jahre, gem. VOB.
Der Sicherheitseinbehalt für die Dauer der Gewährleistung gem. VOB in Höhe von
5% der Brutto-Schlussrechnungssumme kann durch eine unbefristete
Gewährleistungsbürgschaft abgelöst werden. Die Rückgabe der Sicherheitsleistung
erfolgt nach Ablauf der Gewährleistung.
2.12 Umlage/ Zahlungskonditionen
Es werden Umlagen für die Baustelleneinrichtung (Baustrom, Bauwasser,
Toiletten,...) und für eine Bauwesenversicherung erhoben. Derzeit beträgt die
Umlage 1,5 %. Die Umlage ist entsprechend in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Die Selbstbeteiligung des AN je Schadenfall beträgt 500,00€ netto.
Bei einer Zahlung innerhalb von 10 Werktagen wird ein Skonto von 3% gewährt.
2.13 Baustelleneinrichtung
Die Kosten für Liefern, Aufstellen, Vorhalten und Abbau sowie Einrichtung der
Tagesunterkünfte sind in die Preise einzurechnen.
Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter
Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Im Falle einer gestatteten
Mitbenutzung sanitärer Anlagen haftet der Auftragnehmer für Beschädigungen und
unsachgemäße Verschmutzungen.
Diese gehen zu Lasten des Verursachers bzw. werden bei Nichtfeststellung des
Verursachers anteilig auf die jeweiligen Nutzer umgelegt.
Die benötigen Stellflächen sind mit der Bauleitung vorab abzustimmen. Die
Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung.
2.14 Arbeitsgerüste / Hebebühnen etc.
Notwendige Arbeitsgerüste und / oder Hebebühnen etc. sind in den jeweiligen
Leistungen mit einzukalkulieren. Seitens des AG wird hierfür bauseitig, außer
wenn es explizit in den jeweiligen Positionen erwähnt ist, nichts vorgesehen.
2.15 Mitbenutzung von Arbeitsgerüsten
Werden Arbeitsgerüste bauseitig bereitgestellt, gilt ein eventuell
erforderlicher Umbau oder eine Erweiterung nur zu Zwecken des Arbeitsschutzes
als Nebenleistung, sofern die Gerüste im Übrigen der DIN 4420 entsprechen.
Werden Gerüste bauseits bereitgestellt, so können sie unter der Voraussetzung
der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr mitbenutzt werden.
Gerüste sind sauberzuhalten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu
reinigen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie
übernommen worden sind. Die Kosten sind Bestandteil der jeweiligen
Einheitspreise.
2.16 Müllentsorgung /-scheinregelung
Sämtliche eigenen Abfälle, Restmaterialien, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und dergleichen ist unaufgefordert vom Auftragnehmer täglich
bzw. nach Aufforderung durch die VL-Bauleitung zu dessen Lasten aufzunehmen und
fachgemäß zu entsorgen. Metallschrott ist gesondert zu erfassen.
Die Müllscheine (=Müllscheinregelung) sind der Bauleitung des AG wöchentlich zur
Bestätigung vorzulegen.
Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll sind zu
beachten.
Bei Nichteinhaltung durch den AN darf der AG unverzüglich ohne weitere
schriftliche Müllbeseitigungsaufforderungsanzeige den Müll zu Lasten des AN
räumen.
2.17 Arbeitssicherheit
Die notwendigen Maßnahmen der UVV / BG sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Die Grundeinweisung erfolgt durch die Bauleitung / Sigeko. Arbeitseinweisungen
der eingesetzten Mitarbeiter sowie evtl. notwendige Belastungs- und
Gefährdungsanalysen erfolgen durch den AN eigenverantwortlich.
Diese Unterlagen sind dem AG vor Arbeitsbeginn in Kopie auszuhändigen.
Durch den AN erfolgen sämtliche Arbeiten gemäß UVV- und BG-Vorschriften und
evtl. betriebsinternen Arbeitsschutzvorschriften des AG. Dies gilt u.a. auch für
die G41-Eignung (Schwindelfreiheit).
Das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung, wie z. B. Sicherheitsschuhe, ist
Pflicht. Vor Beginn der Baumaßnahme sind eine ausgebildete Sicherheitsfachkraft
und die entsprechende Anzahl von Ersthelfern dem AG namentlich zu benennen.
Den Anweisungen der AG-Bauleitung / SiGe-Koordinators ist Folge zu leisten.
2.18 Lohnstundensätze
Der Bieter bestätigt, dass die aufgeführten Lohnstundensätze unter Beachtung der
preisrechtlichen Vorschriften ermittelt worden sind und die üblichen
Berechnungsmerkmale vollständig beinhalten.
2.19 Stundenlohnarbeiten
Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann vergütet, wenn sie vor
ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart wurden.
Mit den Lohnstundensätzen sind u. a. Erschwernisumlagen, Zuschläge,
Überstunden-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Wegegelder und
Anfahrtskosten etc. abgegolten.
Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom
Zeitpunkt des Einsatzes einschließlich technologisch bedingter Wartezeiten und
notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal.
Materialverrechnungssätze gelten als frei Baustelle abgeladen.
Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und Fahrzeuge erhalten
sämtliche Aufwendungen, wie
- Kosten für Bedienungspersonal
- Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie
- Vorhaltung
- Reparaturkosten.
2.20 Alternativvorschläge
Dem Bieter wird freigestellt, zusätzlich zu den ausgeschriebenen Leistungen
Alternativvorschläge in Form eines Nebenangebotes auszuarbeiten. Dabei ist die
Gleichwertigkeit der angebotenen mit der vorgegebenen Konstruktion durch
Detailzeichnungen, Muster und System-Prüfzeugnisse nachzuweisen.
Die angeführten Unterlagen sind dem Angebot beizufügen.
2.21 AG-Leistungsverzeichnis
Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist
verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nicht bestätigte
Gegenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder
Alternativpositionen.
2.22 Einheitspreis des Bieters
Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das
Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft (z. B. durch Rechen- oder
Eingabefehler) ist. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Berechnungen
des Bieters nachzuprüfen.
2.23 Eventual- bzw. Bedarfspositionen
Eventual- bzw. Bedarfspositionen werden nur auf ausdrückliche Anordnung der
Bauleitung des Auftraggebers ausgeführt. Über die Ausführung von
Alternativpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen. Werden für
einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN
Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als
erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen lnstituts oder einer
amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem
Lieferschein angebracht ist.
2.24 Pauschalierung
Im Falle der Pauschalierung werden durch den AN die vollständig zu erbringenden,
vertraglich vereinbarten Qualitäten und funktionsfähigen Leistungen
einschließlich sämtlicher Nebenleistungen und Besonderen Leistungen gemäß VOB /C
geschuldet.
Ebenfalls abgegolten werden hierdurch das Erstellen von Revisionsunterlagen, die
Übernahme von Prüf- und Genehmigungsgebühren durch den Bieter sowie die Kosten
für die Einweisung des Bauherrn in die Bedienung und Wartung aller gelieferten
Anlagen / Leistungen.
Allgemeine Angaben zum Gewerk bzw. zur technischen Ausführung
2.25 Aufmaß als Fertigungsgrundlage
Das Aufmaß ist vom AN grundsätzlich eigenverantwortlich am Bau zu nehmen.
Fordert der AG, dass die Konstruktionen schon zu einem Zeitpunkt zur Montage
bereitstehen müssen, der ein vorheriges Aufmaß unmöglich macht, so sind unter
Berücksichtigung der Bautoleranzen nach DIN die Fertigungsmaße mit dem AG zu
vereinbaren.
2.26 Toleranzen
Es gelten die DIN 18201, 18202, Tab. 3, Zeile 4, und 18203. Bei Überschreitung
der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber umgehend zu verständigen.
2.27 Ausführungs- / Montageplanung
Dem Auftragnehmer werden nach Auftragserteilung entsprechende Übersichts- und
Planunterlagen übergeben.
Die weitere technische Bearbeitung, wie z. B. das
- Erstellen von Konstruktions- und Detailplänen für alle in der
Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen
- Abstimmung der Details mit dem AG bzw. mit dem Architekten rechtzeitig vor
Fertigungsbeginn
- örtliche Aufmaße
- Vorlage von Originalmustern
ist komplett anzubieten bzw. in die jeweiligen Positionen einzurechnen.
Rechtzeitig vor Fertigungs- und Ausführungsbeginn hat der AN sämtliche für die
Detailklärung, Prüfung und Herstellung erforderlichen Zeichnungen, Planungen,
Nachweise, Details, etc. zu liefern. Aus den
Darstellungen müssen Konstruktion, Maße, Einbau, Befestigung und Bauanschlüsse
der Bauteile sowie die Einbaufolge erkennbar sein (siehe auch DIN 18360, Zif.
3.1.1.3).
Hierzu sind die Konstruktions- und Detailpläne in einem Maßstab von mind. 1:50
in Papier sowie im pdf- /dwg-Dateiformat rechtzeitig vor Fertigungs- und
Ausführungsbeginn in 3-facher Ausfertigung herzustellen und dem AG zu liefern
bzw. auszuhändigen.
2.28 Bemusterung
Die Bemusterung aller sichtbaren Bauteile / Elemente etc. muss nach Absprache
mit dem AG erfolgen. Der Bemusterungstermin ist vom AN so herbeizuführen, dass
die geforderten Termine eingehalten werden können.
2.29 Bautagebuch
Vom AN ist ein Bautagebuch zu führen, in dem sowohl die Witterungsbedingungen,
als auch die jeweils ausgeführten Arbeiten einschl. Lieferscheinnummern etc.
dokumentiert sein müssen. Das Bautagebuch ist dem AG einmal wöchentlich in Kopie
auszuhändigen.
2.30 Schnittstellen zu anderen Gewerken
Schnittstellen zu anderen Gewerken sind mit der Bauleitung des AG im Vorfeld in
Bezug auf Technik, Vorleistungen und zeitlichen Ablauf abzustimmen.
2.31 Vermessungsleistungen / Meterriss
Vor Beginn der Arbeiten wird durch den AG ein Bezugs- oder Festmaß je Etage und
Bauteil in Form einer bleibenden Kunststoff- oder Metallmarke angebracht. Diese
sind während der gesamten Bauzeit durch den AN, auch für andere Firmen
übernehmbar, zu sichern.
Alle weitergehenden, für die Leistungserbringung erforderlichen
Vermessungsleistungen, sind durch den AN zu erbringen bzw. in die jeweiligen
Einheitspositionen einzurechnen.
Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken und
dergleichen sind vom Bieter vor Arbeitsbeginn zu sichern.
2.32 Erkundigungen vor Arbeitsbeginn
Der Bieter hat sich vor Aufnahme der Arbeiten über Hindernisse, wie Leitungen,
Kabel, Drainagen, Kanäle, Vermarkungen und dergleichen zu informieren. Eine
Einweisung durch den AG erfolgt nicht. Die für den Schutz und die Sicherung
vorgenannter Hindernisse bestehenden Vorschriften und Anordnungen der
zuständigen Stellen sind zu beachten.
2.33 Transportmöglichkeiten
Der AN hat sich vor Ort und Stelle über die Transportmöglichkeiten zu
informieren. Nachforderungen aus
Unkenntniss können nicht vergütet werden.
2.34 Lieferscheine
Für sämtliche ein/-ausgebaute Materialien und Geräte sind dem AG die
Lieferscheine bzw. Entsorgungsnachweise (Durchschrift oder Kopie) zu übergeben.
2.35 Vorhaltung Baustoffe / Geräte
Baustoffe und Geräte sind nur in dejenigen Mengen auf der Baustelle vorzuhalten,
die innnerhalb einer
Woche durch den AN verbraucht bzw. eingebaut werden.
2.36 Baustellenbedingte Arbeitsunterbrechungen sowie Ortswechsel der BE im
üblichen Maße sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
2.37 Abrechnung/ Aufmaß: Dem schriftliche Aufmaß zu jeder Rechnung ist ein
Übersichtsplan/ Aufmaßskizze beizufügen. Diese ist vom AN mit dem Aufmaß zu
erstellen und der Rechnung beizufügen. Sollte die Unterlagen nicht vollständig
zur Rechnungsprüfung eingereicht werden, steht es dem AG oder desen Prüfer frei
die Rechnung zurück zuweisen.
2.38 Projectplace: Der Datenaustausch erfolgt über eine digitale Plattform.
Die Vorteile dieser Plattform sind u.a.:
- Alle Beteiligten haben immer Zugriff auf die aktuellen Planungen /
Informationen- Gesamtüberblick über den Bearbeitungsstand in den einzelnen
Projektabschnitte- Gezielte Kommunikation zu den einzelnen Themen, die immer
wieder nachvollziehbar sind- Kein Suchen wann/ wer/ welche Unterlagen
versandt hat- Alle Unterlagen an einem Ort- Eigene Ressourcen sparen
(Postfächer nicht überlasten)- Keine Probleme beim Versenden von größeren
Dateien- Ablage von Revisionsunterlagen und Prüfzeugnissen- Einfache
Archivierung nach ProjektabschlussZiel soll eine strukturierte Ablage von
Dokumenten sowie Informationen und die damit verbundene Zeitersparnis bei der
täglichen Arbeit im Projektablauf sein. Eine noch gezieltere Kommunikation über
einzelne Tools der Plattform ermöglicht eine schnellere Beantwortung der Fragen,
ohne z.B. einen längeren E-Mailverlauf prüfen zu müssen.Die Umlage für diese
Plattform beträgt 0,1% von der Nettoabrechnungssumme.
Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass
diese Regelungen und das Leistungsverzeichnis Vertragsbestandteil werden.
Gelesen und einverstanden:
___________________________________________________
Ort, Datum Stempel und Unterschrift des Bieters
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage 1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung
aus ATV/DIN 18331 - Beton- und Stahlbetonarbeiten und den folgenden technischen
Regeln.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18314 - Spritzbetonarbeiten
DIN 18349 - Betonerhaltungsarbeiten
DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN 1025 - Warmgewalzte I-Träger
DIN 1101 - Holzwolle-Leichbauplatten und Mehrschicht-Leichtbauplatten als
Dämmstoffe für das Bauwesen - Anforderungen, Prüfung
DIN 1102 - Holzwolle-Leichbauplatten und Mehrschicht-Leichtbauplatten nach DIN
1101 als Dämmstoffe für das Bauwesen; Verwendung, Verarbeitung
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau
DIN 7865 - Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung von Fugen in Beton
DIN 18164-1 - Schaumkunststoffe als Dämmstoffe für das Bauwesen - Teil 1:
Dämmstoffe für die Wärmedämmung
DIN 18165-1 - Faserdämmstoffe für das Bauwesen - Teil 1: Dämmstoffe für die
Wärmedämmung
DIN 18174 - Schaumglas als Dämmstoff für das Bauwesen; Dämmstoffe für die
Wärmedämmung
DIN 18217 - Betonflächen und Schalungshaut
DIN 18218 - Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen
DIN 18540 - Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen
DIN 18541 - Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur Abdichtung von
Fugen in Ortbeton
DIN 18551 - Spritzbeton; Herstellung und Güteüberwachung
DIN 18806-1 - Verbundkonstruktionen; Verbundstützen
DIN EN 197-1 - Zement - Teil 1: Zusammensetzung, Anforderungen und
Konformitätskriterien von Normalzement
DIN EN 450 - Flugasche für Beton
DIN EN 445 - Einpressmörtel für Spannglieder; Prüfverfahren
DIN EN 446 - Einpressmörtel für Spannglieder; Einpressverfahren
DIN EN 447 - Einpressmörtel für Spannglieder; Anforderungen für üblichen
Einpressmörtel
DIN EN 10088-1 - Nicht rostende Stähle
DIN EN 13162 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus
Mineralwolle (MW)
DIN EN 13163 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus
expandiertem Polystyrol (EPS)
DIN EN 13164 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus
extrudiertem Polystyrolschaum (XPS)
DIN EN 13165 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus
Polyurethan-Hartschaum (PUR)
DIN EN 13166 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus
Phenolharzhartschaum (PF)
DIN EN 13167 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus
Schaumglas (CG)
DIN EN 13168 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus
Holzwolle (WW)
DIN EN 13169 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus
Blähperlit (EPB)
DIN EN 13171 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus
Holzfasern (WF)
Zu beachtende Technische Regeln:
Richtlinien des Deutschen Ausschuss für Stahlbeton:
- Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter
Beton), DAfStb
- Richtlinie für Beton mit rezykliertem Zuschlag, DAfStb
Ergänzend für Arbeiten im Baubestand:
- Richtlinien für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen, DAfStb
- Richtlinie für die Ausbesserung und Verstärkung von Betonbauwerken mit
Spritzbeton, DafStb
Merkblätter:
Merkblätter des Bundesverbandes der Porenbetonindustrie e.V.
Merkblätter des Deutschen Beton- und Bautechnikvereins e.V.
Merkblätter der Bauberatung Zement des Bundesverbandes der Deutschen
Zementindustrie e.V.
Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V., insbesondere
Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen
Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Verarbeitung von Fugen im Sanitärbereich
Nr. 4: Abdichtung von Außenwandfugen im Hochbau mit Elastomer-Fugenbändern unter
Verwendung von ausreagierenden Klebstoffen.
Nr. 5: Butylbänder
Bei Widersprüchen zwischen DIN-Normen gelten DIN 1045 und DIN 1164 vorrangig.
DIN V ENV 206 ist nur nach besonderer Vereinbarung anzuwenden oder wenn die
Berechnung des Bauwerks nach anderen Normen als nach DIN 1045 erfolgte.
1.2 Stoffe, Bauteile
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen - soweit es nicht durch Vorschriften ohnehin
erforderlich ist - die Prüfprotokolle für Güteprüfung und Druckfestigkeit gemäß
Nr. 7.4.3.1 i.V.m. 7.4.3.5 DIN 1045 als Nebenleistung zu übergeben.
Bei Versäumnis dieser Obliegenheit können Prüfungen nach Nr. 7.4.5 DIN 1045 zu
Lasten des Auftragnehmers vorgenommen werden.
Für Stahlbetonfertigteile sind in analoger Anwendung die Kopien der
Lieferscheine gemäß Nr. 7.2.2 DIN 1045 zu übergeben.
Die Herkunft von Zement, Zuschlagstoffen, Wasser, Zusatzmitteln und
Zusatzstoffen sowie Schalungstrennmitteln ist der Bauleitung auf Anforderung
nachzuweisen.
Im Beton dürfen keine organischen Bestandteile (Holz, Kohle u. dgl.) enthalten
sein.
Bei Faserbeton ist ausschließlich der Einsatz bauaufsichtlich zugelassener
Fasern (auch bei Glasfasern) gestattet.
Es dürfen nur alkaliresistente Fasern zugegeben werden. Das gilt auch für
Fertigteile aus Zulieferungen.
Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung verwendet werden,
falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist.
Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen
ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das
Herstellungsdatum verlangen.
Zement
Vorübergehend im Freien gelagerter Sackzement muss eine belüftete Unterlage
erhalten. Folien zum Abdecken dürfen die Zementsäcke nicht unmittelbar berühren.
Die Verwendung von Zement auch mit leichter Klumpenbildung ist grundsätzlich
nicht gestattet.
Sackzement Z 55 darf maximal einen Monat, die übrigen Zemente dürfen maximal
zwei Monate gelagert sein. Auf Verlangen ist der Bauleitung eine Zementprobe von
5 kg je Lieferung zur Prüfung zu übergeben. Das gilt auch für Silozement.
Es sind nur chromatarme Zemente zu verwenden.
Zuschläge
Zuschläge für Normalbeton müssen DIN 4226 - Zuschlag für Beton - entsprechen.
Der Nachweis der Eigen- und Fremdüberwachung kann verlangt werden. Für den
Einsatz bei Stahlbeton oder Spannbeton ist eine Alkali-Kieselsäure-Reaktion
auszuschließen.
Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen)
sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend
zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von
Überkorngrößen vor.
Betonzusatzmittel
Bei Betonzusatzmitteln dürfen - außer bei Fließmitteln - nicht mehrere
Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden. Zusatzmittel dürfen für
Spannbeton nur dann verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im Prüfbescheid
ausdrücklich erfolgt ist.
Bei Stahlbeton bedarf der Einsatz von Stabilisierern der ausdrücklichen
Genehmigung durch die Bauleitung. Das gilt analog beim Einsatz von
Dichtungsmitteln für wasserundurchlässigen Beton. Bei Stahlbeton sind
chloridhaltige Zusatzmittel nicht zugelassen.
Betonzusatzstoffe
Betonzusatzstoffe müssen genormt sein oder ein Prüfzeichen besitzen.
Eine Eignungsprüfung kann verlangt werden. Sie dürfen keine korrosionsfördernden
Bestandteile haben.
1.3 Ausführung
1.3.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von
Hindernissen, wie unter- und oberirdische Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen
u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger
einzuholen.
Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die Reihenfolge der Herstellung der
einzelnen Bauteile zu bestimmen.
Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, wie
Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als
Nebenleistungen.
Der Beton ist entmischungsfrei einzubringen; das Betonieren in freien Fall ist
untersagt.
Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden.
Dies gilt im besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten
etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf
frisch betonierten Decken entsprechend.
In der Regel ist der Beton lagenweise einzubringen und zu verdichten.
Dabei ist die Rüttelflasche in die vorherige Schicht mit einzuführen.
Rüttler aller Art dürfen nicht zum Verteilen des Betons verwendet werden. Ein
Ersatzrüttler ist vorzuhalten. Für das Verdichten durch Rütteln ist DIN 4235 zu
beachten.
Es ist zu gewährleisten, dass nach Erstarrungsbeginn (unter Normbedingungen in
der Regel nach einer Stunde nach Herstellung des Frischbetons) der Beton nicht
durch Rütteln - auch nicht in Anschlussbereichen - gestört wird. Gegebenenfalls
sind Arbeitsunterbrechungen einzuplanen.
Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind gegen Niederschlagswasser
während der Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten.
Ebenso sind Maßnahmen zu treffen, dass beim Betonieren von Decken die Lochziegel
wegen möglicher Rissbildung nicht teilweise mit Beton gefüllt werden.
Das Verlegen von Stahl- oder flexiblen Kunststoffpanzerrohren in Beton,
insbesondere in Sichtbeton, soll nur unter Anwesenheit des Elektrikers erfolgen.
Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten.
Die Art der Nachbehandlung des frischen Betons richtet sich nach den angegebenen
Vorschriften bzw. nach dem Ermessen des Auftragnehmers sowie vorrangig nach den
Projektunterlagen und den Anweisungen der Bauleitung.
Wird die Entscheidung dem Auftragnehmer überlassen, kommen nach dessen Wahl zur
Anwendung:
- Längere Ausschalungsfristen
- Abdeckung mit Folie oder feuchtzuhaltenden Materialien
- Aufbringen spezieller Nachbehandlungsmittel; sie müssen farbig erkennbar sein.
- Kontinuierliches Besprühen mit Wasser; der Beton darf in diesem Fall nicht
zeitweise trocken sein; das Feuchthalten ist also auch nach Arbeitsende zu
gewährleisten.
Das Besprühen aus dem Schlauch ohne Brauseeinrichtung ist unzulässig.
Ein Temperaturschock ist zu vermeiden.
Frische Betonoberflächen sind nicht direkt zu besprühen, damit Feinanteile nicht
ausgewaschen werden.
Nachbehandlungsmittel dürfen die Haftung späterer Nutzschichten (z.B. Fliesen,
Verbundestrich) nicht negativ beeinflussen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor
Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der
Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren
Rechtsträgerschaft.
Tragende Innenwände sollen in einem Zusammenhang mit den Außenwänden hergestellt
werden.
Bei Deckenplatten aus wasserundurchlässigem Beton sind Gleitschichten zwischen
Platte und Auflager einzubauen. Dabei darf kein statisch unbestimmtes bzw.
überbestimmtes System entstehen.
Beim Einziehen von Stahlbetondecken in vorhandene Bausubstanz sind die
statischen Berechnungen für die Auflager - falls nicht Bestandteil der
Ausführungsunterlagen - anzufordern. Falls aus den Unterlagen nicht ersichtlich,
sind die technologischen Vorgänge, Größe und Tiefe der Aussparungen im Bereich
der Auflager sowie die Maßnahmen für den kraftschlüssigen Verbund mit
Tragwerksplaner und Bauleitung abzustimmen.
Einfüllöffnungen für die Auflager sind nach oben abzuschrägen.
Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager aufnehmen sollen, sind
grundsätzlich eben und glatt herzustellen; dafür sind die statischen Vorgaben
einzusehen.
Sollen Dachdichtungen um Kanten und Ecken geführt werden, sind diese zu brechen
(abzufassen).
1.3.2 Schalung
Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung
bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des
Herstellers sind dazu vorzulegen.
Gegen die Verwendung von zugelassenem Schalungsöl besteht kein Einwand, sofern
keine Schäden, Verfärbungen und dergleichen entstehen.
Das Einlegen von Rohrleitungen in die Schalung durch andere Unternehmen, z. B.
Stahlpanzerrohre der elektrischen Leitungen, Rohre für die sanitäre Installation
usw. sowie Anker und sonstige Befestigungseisen, ist zu gestatten.
Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen zu schließen
(Nebenleistung).
Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten, damit durch Schwinden keine
klaffenden Fugen entstehen und sich die Schalungsbretter nicht werfen.
Vor dem Betonieren sind die - entsprechend
ausgebildeten - Schalungen von Fremdkörpern zu reinigen. Das Eindringen von
Schnee ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.
Köcherschalungen sind zu entwässern.
Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut,
sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für
Aussparungen ist untersagt.
Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung auszubilden.
Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig.
Hilfsstützen sind auch vorzusehen unter tragenden Bauteilen, wenn die darunter
liegenden Konstruktionsteile noch nicht die zulässige Tragfähigkeit erreicht
haben.
1.3.3 Sichtbeton
Für den Begriff "Sichtbeton" gibt es noch keine verbindlichen Definitionen.
Zur inhaltlichen Abgrenzung der ausgeschriebenen Positionen kann deshalb
nachfolgende Einteilung vorgenommen werden:
Sichtbeton I
Sichtbar bleibende Betonflächen ohne spezielle Forderung; Schalung nach freier
Wahl des Auftragnehmers
Sichtbeton II
Sichtbar bleibende Betonflächen für bauseitige malermäßige
Oberflächenbearbeitung (Teilspachtelung und Anstrich oder Tapezieren)
Schalung:
- einheitliche nicht saugende Schalung
- regelmäßige Anordnung der Schalungsstöße und -anker
- gefaste/nicht gefaste Kanten nach Wahl des Auftraggebers
- Grate abgeschliffen
Sichtbeton III
Sichtbar bleibende Betonflächen mit gehobenen Ansprüchen, ohne wesentliche
Nachbearbeitung
Schalung:
- einheitliche nicht saugende/saugende Schalung und Schalungsstruktur nach Wahl
des Auftraggebers
- regelmäßige Anordnung der Schalungsstöße und -anker
- Kanten glatt/mit Dreikantleisten gefast
- Arbeitsfugen glatt/mit Dreikantleisten gebrochen
- Grate abgeschliffen
- Ansichtsfläche weitgehend frei von Flecken und Verunreinigungen
- Ansichtsflächen mit weitgehend einheitlicher Farbtönung und Porenstruktur
(Porengröße, Porenverteilung)
- Verwendung von Schalungsbahnen als Alternative
Sofern im Leistungsverzeichnis oder unter 2.6 nicht näher beschrieben, gilt
Sichtbeton II als Ausführungs- und Kalkulationsgrundlage.
Bei Sichtbeton II und III sind Durchankerstellen materialgerecht zu schließen.
Bei Sichtbeton I können auch Plastikstöpsel verwendet werden.
Bei Sichtbeton dürfen wachshaltige Entschalungsmittel nicht verwendet werden.
Bei Sichtbeton sind nur Zuschlagstoffe und Zemente eines Lieferers von gleicher
Farbe zu verwenden; dabei sind Arbeitsfugen zu vermeiden.
Der Schutz vor Austrocknung und Fremdwasser des Sichtbetons soll durch nicht
direkt anliegende Kunststofffolien erfolgen.
Eine Nassbehandlung ist zu vermeiden.
Wird saugende Schalung verwendet, so ist sie mit Zementleim vorzubehandeln und
vor dem Einbau trocken abzubürsten.
Schalungsstöße sind gegen austretenden Zementleim abzudichten.
Horizontale Schalungsstöße sollen auf einer Höhe liegen; vertikale Stöße sollen
gleichen Abstand haben. Beton für Sichtbeton soll mit möglichst kleinem
Größtkorn unter Beachtung der Sieblinien nach DIN 1045 und mit einem W/Z-Faktor
kleiner als 0,55 hergestellt werden.
Schütthöhen dürfen 50 cm nicht überschreiten. Auf eine gleichmäßige Schütthöhe
und Verdichtung ist unbedingt zu achten.
Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen ist ohne vorherige Abstimmung
mit der Bauleitung untersagt.
1.3.4 Wasserundurchlässiger Beton
Für wasserundurchlässigen Beton sind langsam erhärtende Zemente zu verwenden, z.
B. Z 32,5. Die Sieblinie der Zuschlagstoffe soll zwischen A und B liegen. Vor
Erstarrungsbeginn ist eine Nachverdichtung vorzunehmen. Mechanische
Beanspruchungen und Erschütterungen durch Bauprozesse sind in den ersten Tagen
zu vermeiden.
Abstandhalter aus Kunststoff sind grundsätzlich nicht zu verwenden.
Falls das Betonieren aus technologischen oder vom Auftraggeber zu vertretenden
zeitlichen Gründen nicht in einem Arbeitsgang erfolgen kann, sind
wasserundurchlässige Fugen mit Fugenbändern oder -blechen herzustellen; eine
besondere Vergütung erfolgt in diesem Fall nicht.
1.3.5 Beton mit hohem Verschleißwiderstand
Der Zementgehalt für Beton mit hohem Verschleißwiderstand soll bei einem
Größtkorn von 32 mm 350 kg/m3 und bei 16 mm 400 kg/m3 nicht überschreiten. Das
Zuschlaggemisch soll sandarm, grobkörnig, aber hohlraumarm sein. Der Frischbeton
muss plastische bis steife Konsistenz aufweisen und einen ausreichenden Anteil
gebrochener Zuschlagstoffe enthalten. Es darf nicht zu lange gerüttelt werden,
um eine Anreicherung von Wasser und Zementleim an der Oberfläche zu verhindern.
Eine übermäßig lange Bearbeitung der Oberfläche beim Abziehen bzw. Abreiben oder
Glätten ist aus dem gleichen Grund zu vermeiden.
Eine Vakuumbehandlung stellt ggf. eine Besondere Leistung dar.
In Garageneinfahrten für Tiefgaragen, auf betonierten Hofflächen und
vergleichbaren Nutzschichten ist Beton mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand
nach Abschnitt 6.5.7.4 DIN 1045 zu verarbeiten. Die Nachbehandlung ist gegenüber
den Richtlinien um zwei Tage zu verlängern.
Dem Bauherrn ist mitzuteilen, ab wann eine Belastung mit Streusalz u. dgl.
erfolgen darf.
1.3.6 Bewehrung
Das Einbringen der Bewehrung ohne Abstandhalter ist unzulässig. Bei
Abstandhaltern aus Kunststoff ist zu garantieren, dass keine Verformung durch
Erwärmen oder kein Sprödbruch eintritt; ein Prüfnachweis kann verlangt werden.
Für frei bewitterte Aussenbauteile sind zementgebundene Abstandhalter zu
verwenden. Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten werden, geeignete
Laufstege sind vorzusehen.
Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den Ausführungsplänen für
die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des
Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können
wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach DIN 1045 gefordert sein.
Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im
Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert
ist.
Wird (spätestens) beim Einbringen der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten,
z.B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt, dass
ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist, ist
unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um Rüttellücken und
Betoniergassen festzulegen. Das ist nicht erforderlich, wenn entsprechende
Angaben in den Ausführungsplänen enthalten sind.
Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene
Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung
ist darüber zu informieren.
Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu
übergeben.
1.3.7 Stahlbetonfertigteile
Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und
Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste; Montagehalterungen sowie
Kraneinsatz und das Verschließen der Transportöffnungen.
Für Stahlbetonfertigteile hat das liefernde Unternehmen ohne besondere
Aufforderung den Güteschutznachweis, Prüfzeugnisse und den
Eignungsprüfungsnachweis zu stellen.
Konstruktionszeichnungen sind auf Verlangen zu liefern.
Werden statische Nachweise gefordert, so umfasst die Leistung auch:
- Anforderungen an die Auflager
- Berücksichtigung der Anhängelasten
- Angabe der Verbindungsmittel
- Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen
- Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte oder -linien
Kennzeichnungen müssen im Montagezustand lesbar sein.
Einzubauende Rohre und Kästen aus PVC verformen sich bei der Wärmeentwicklung
des Betonabbindevorganges. Diesem Umstand ist bei der Herstellung von
Fertigteilen Rechnung zu tragen.
Für Stahlbeton-Fertigteil-Decken dürfen nur allgemein bauaufsichtlich
zugelassene und güteüberwachte Fabrikate verwendet werden.
Die Deckenuntersicht ist aus glatter, nicht saugender Schalung herzustellen, mit
regelmäßigen Stößen und mit gefasten Längskanten. Die Untersicht muss weitgehend
frei von Flecken und Verunreinigungen sein und von weitgehend einheitlicher
Porenstruktur (Porengröße und Verteilung) sein. Die streichfertige Untersicht
muss absolut planeben und ohne Absätze bei den Elementstößen hergestellt werden.
Erkennbare Versätze sind zu vermeiden, anderenfalls ist großflächig
beizuspachteln.
Beim Einbau sind die Vorschriften und Verlegeanleitungen des Herstellerwerkes zu
beachten; des weiteren die im Zulassungsbescheid festgelegten Maßnahmen
hinsichtlich Druckfestigkeit zum Zeitpunkt des Aufbringens des Ortbetons, der
Auflagertiefen, der Montageunterstützungen beim Betoniervorgang und dergleichen.
Der Zulassungsbescheid muss auf der Baustelle in Abschrift oder Kopie vorliegen.
In Fertigteilen aus Porenbeton muss die Bewehrung einen zusätzlichen
Korrosionsschutz, der in den Preis einzurechnen ist, enthalten.
Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen.
Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der
Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung
abzustimmen.
Bohrungen in Decken sind mit dem Statiker vorher abzustimmen.
1.3.8 Gründungen
- Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder kapillarbrechenden
Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen.
- Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus
gewachsenem Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu
befreien.
- Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Aussparungen sind
vorzunehmen.
- Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen
Umhüllung zu versehen.
- Sind aus den Planungsunterlagen betonangreifende Böden oder Wässer ersichtlich
oder können diese nach Durchführung der Erdarbeiten vermutet werden, sind mit
der Bauleitung entsprechende Maßnahmen abzusprechen.
- Fundamentübergänge, z.B. von unterkellerten zum nichtunterkellerten Teil eines
Gebäudes, sind treppenartig auszubilden Für Unterfahrungen bestehender
Fundamente ist zu beachten:
- Das vorhandene Fundament darf nur in Abschnitten von 1,0 bis 1,25 m Länge
unterfahren werden, falls die statischen Berechnungen keine Werte angeben (in
dem Fall gelten letztere). Der Betoniervorgang hat abschnittsweise, z.B. in der
Reihenfolge 1,3,5 - 2,4.6, zu erfolgen.
- Der Beton ist über höherliegende Einfüllöffnungen einzubringen und intensiv zu
verdichten. Nach 30 - 45 Minuten ist zwecks Schließung der eventuellen Setzung
ohne nochmalige Verdichtung fließfähiger Beton nachzufüllen oder Quellmörtel zu
verwenden. Vertikale Trennfugen sind anzuordnen.
- Bei der Durchführung von Unterfahrungen ist die Bauleitung zu verständigen,
damit eine unmittelbare Überwachung vorgenommen werden kann.
1.3.9 Fugen
Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die
Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Sie
sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
Bei Sichtbeton sind sie möglichst zu vermeiden oder nach Abstimmung mit dem
Architekten im Sinne von Nr. 10.2.3 DIN 1045 herzustellen.
In Bereichen dicht liegender Bewehrung, insbesondere an Kreuzungen von
Unterzügen dürfen keine Arbeitsfugen ausgebildet werden.
In wasserdichten Bauteilen sind Arbeitsfugen durch spezielle Fugenbänder zu
dichten. Ihre Lage und Ausbildung ist mit der Bauleitung oder dem
Tragwerksplaner abzustimmen.
Besteht in langgestreckten Bauteilen die Gefahr von Spaltrissen (abhängig von
Jahreszeit, Anzahl der Fugen), so ist dem durch geeignete Maßnahmen (W/Z-Faktor,
Zement mit niedriger Hydratationswärme, längere Ausschalfristen)
entgegenzuwirken.
Das Ausbilden von Arbeitsfugen ist eine Nebenleistung; sie gelten jedoch im
Zusammenhang mit - aus statischen, bauphysikalischen oder aus gestalterischen
Gründen - geforderten Fugen als Besondere Leistung.
1.3.10 Transportbeton
Der Lieferer ist auf den Verwendungszweck hinzuweisen!
Eine nachträgliche Wasserzugabe zum Transportbeton auf der Baustelle ist
untersagt!
Die Eigenüberwachung ist vom Auftragnehmer eigenverantwortlich durchzuführen;
sie darf nicht ausschließlich dem Lieferer von Transportbeton überlassen werden.
Auf Verlangen hat der Auftragnehmer den Nachweis über die Herkunft von
Transportbeton zu führen, die Rezeptur und die Kornzusammensetzung nachzuweisen.
Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf nur an mit der
Bauleitung abgestimmten Orten erfolgen.
1.4 Preisinhalte
Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes
vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften:
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18331 gelten als Nebenleistung:
- Das Einlegen von einfachen Dreikantleisten in die Schalung zur
Kantenausbildung der sichtbaren Stützen und Unterzüge.
- Das Herstellen von Arbeitsfugen, die sich aus dem Arbeitsablauf des
Auftragnehmers ergeben.
- Bei Fertigteilen, auch bei Filigrandecken und -wänden, die werkseitig
eingebrachte Bewehrung, die Schalung, das Herstellen der Auflager mit Ausnahme
spezieller Gleitlager oder Knoten, das Vergießen montagebedingter Aussparungen
sowie das Schließen der Fugen an der Untersicht bei Decken und der Stoß- und
Lagerfugen bei Wänden mit Ausnahme von Bewegungsfugen.
- Bei Spannbetonfertigteilen die Spannarbeiten einschließlich Spannstähle,
Spannglieder und Hilfsmaterialien bei sofortigem Verbund.
- Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach
Aufforderung durch die Bauleitung.
- Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste.
- Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen
Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen
entstehen.
- Das Vorhalten von Abdeckungen und Umwehrungen bis zu 4 Wochen über die eigene
Benutzungszeit hinaus.
- Der Schutz des Betons gegen Austrocknen (besonders bei kühler Witterung).
- Das Kühlen des Betons bei Gleitbauweisen.
- Das Reinigen von Fugen - bei Bedarf auch das
Beseitigen von
Betonbrücken - wenn Maßnahmen des Schall- und Wärmeschutzes ausgeschrieben oder
aus den Plänen zu erkennen sind.
Das gilt analog bei der Ausbildung von Gerbergelenken.
- Das Ausschalen, auch wenn das im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt ist. Die
Leistung entfällt nur dann, wenn "verlorene Schalung" ausgeschrieben ist, über
deren örtliche Anwendung hat sich der Auftragnehmer im Zweifel mit der
Bauleitung abzustimmen.
- Auf- und Abbau sowie Vorhaltung von Montagehalterungen für Fertigteile
- Bei Unterfahrungen von Fundamenten oder beim Einziehen von Decken die
nachträgliche kraftschlüssige Verbindung mit Quellmörtel.
- Das Entfernen der Hartschaumkerne von Ankerschienen nach dem Ausschalen; die
Schienen sind zu säubern.
- Hilfskonstruktionen, wie Hilfsstützen, nach dem Ausschalen oder
Unterstützungen von Stahlbeton- und Filigrandecken.
- Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und
das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben.
- Statische Nachweise für den Montagezustand und für die Anschlag-
(Lastaufnahme-) Vorrichtungen bei Stahlbetonfertigteilen.
Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18331 gelten als Besondere Leistung:
- Die wärmedämmende Nachbehandlung des Betons.
- Maßnahmen zur Beweissicherung an bestehenden Gebäuden.
- Setzungs- und Verformungsmessungen nach DIN 4107.
1.5 Abrechnungshinweise
Für das Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch
möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der
Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers.
Die Preise gelten auch, wenn die Massen um mehr als 10 % über - oder
unterschritten werden und dadurch kein grobes Missverhältnis zwischen Preis und
Leistung entsteht. Diese Regelung schließt den Wegfall von ausgeschriebenen
Leistungen nicht ein.
Sie gilt ebenfalls nicht, wenn sich die Mengenänderung nicht aus der Abwicklung
des Bauvertrages ergibt, sondern auf Änderungen des Bauvertrages oder sonstigen
Anordnungen des Auftraggebers bis hin zu wesentlichen Änderungen der Pläne
beruht.
Ideelle Balken werden nach den Positionen für die Decke abgerechnet, weil dafür
keine besondere Schalung erforderlich ist.
Werden Durchbrüche oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton nach
Meter ausgeschrieben, so gilt als Aufmaß die gemäß Zeichnung oder Angabe
auszuschneidende Länge. Gleiches gilt, wenn die Ausschreibung nach Stück unter
Angabe der Fläche oder Größe erfolgt.
Technologische Zwischenschnitte können nicht gesondert berechnet werden.
Werden Mehrdicken als Zulagepositionen oder in anderer Form ausgeschrieben, so
gilt bei Nichteinhaltung der genormten Toleranzen durch den vorhandenen
Untergrund der Preis für die Mehrdicke bereits bei geringer Überschreitung der
ursprünglich vorgesehenen Gesamtdicke, sofern in der gleichen Position kein
angemessener Ausgleich für die Mehrleistung enthalten ist.
In allen anderen Fällen wird der Gesamteinzelpreis für eine bestimmte
vorgegebene Dicke aus dem Grundpreis zuzüglich der Mehrdicke je angefangene
Einheit gebildet.
Werden Schubbewehrungen mit Sonderzulassung verwendet, so sind sie als
Bewehrungsstahl und nicht als Kleineisenteile abzurechnen.
Schalungen für Aussparungen werden auch für übermessene Öffnungen abgerechnet.
Werden Einwegschalungen, z.B. PE-beschichteter Karton, eingesetzt, ist keine
Zulage für verlorene Schalung zu berechnen.
1.6 Besondere Angaben zur Bauausführung Sichtbeton ist als Sichtbeton SP2
auszuführen.
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage 1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung
aus ATV/DIN 18330 - Mauerarbeiten und den folgenden technischen Regeln.
Für Abdichtung gegen Bodenfeuchte für die waagrechte Abdichtung in oder unter
Wänden gilt Abschnitt 3.2.1 der DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten - und
gleichwertig Abschnitt 7.2 der DIN 18195-4.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18 451 - Gerüstbauarbeiten
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN V 105-6 - Mauerziegel - Teil 6: Planziegel
DIN V 106-1 - Kalksandsteine - Teil : Voll-, Loch-, Block,- Hohlblock-,
Plansteine, Planelemente, Fesensteine, Bauplatten, Formsteine
DIN 1045 - Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau
DIN V 4165 - Porenbetonsteine - Plansteine und Planelemente
DIN 4242 - Glasbaustein-Wände; Ausführung und Bemessung
DIN 4795 - Nebenluftvorrichtungen für Hausschornsteine
DIN 18148 - Hohlwandplatten aus Leichtbeton
DIN 18160 - Abgasanlagen
DIN 18175 - Glasbausteine; Anforderungen, Prüfung
DIN 18515 - Außenwandbekleidungen
DIN EN 998-2 - Festlegungen für Mörtel im Mauerwerksbau - Teil 2: Mauermörtel
DIN EN 1457 - Abgasanlagen; Keramik-Innenrohre
DIN EN 13384 - Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische
Berechnungsverfahren
Zu beachtende Technische Regeln:
DNV BTI 1.1 - Massiv- und Verblendmauerwerk
PORENBETON BERICHT 14 - Mauerwerk aus Porenbeton - Beispiele zur Bemessung nach
DIN 1053-1 ZEMENT-MERKBLATT B 17 - Mauermörtel
ZEMENT-MERKBLATT H 11 - Sichtmauerwerk aus Beton (Normalbeton)
Güteschutz:
RAL-RG 535/2 - Ziegelmontagebau; Gütesicherung
1.2 Stoffe, Bauteile
Die Herkunft der Steine und Ziegel ist auf Verlangen nachzuweisen. Es darf nur
genormtes oder durch ein in Deutschland anerkanntes Zertifikat nachweislich
gütegeprüftes Material verwendet werden.
Anker aus nicht rostendem Stahl sind nach DIN EN 10088-1 - Verzeichnis der nicht
rostenden Stähle - herzustellen.
1.3 Ausführung
1.3.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von
Hindernissen, wie unter- und oberirdische Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen
u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger
einzuholen.
Mischmauerwerk, d. h. die Kombination unterschiedlicher Ziegel- bzw. Steinarten,
ist untersagt.
Mauerwerksteile der tragenden und aussteifenden Wände sind grundsätzlich
gleichzeitig im Verband hochzuführen Im mit der Bauleitung abzusprechenden
Ausnahmefall bei nachträglicher Einbindung ohne Anker ist nur liegende oder
stehende Verzahnung zulässig. Loch- oder Stockverzahnung ist verboten.
Werden zur Druckverteilung unter Einzellasten Mauerwerksteile in einer höheren
Festigkeit verlangt, als für das übrige Mauerwerk vorgesehen ist, so sind die
dafür benötigten Baustoffe getrennt zu lagern; außerdem ist der Liefernachweis
zu führen Nicht tragende innere Trennwände, die nicht zur Gebäudeaussteifung
herangezogen werden, sind grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Rohbaus
einzubauen, soweit baustellenbezogen nichts anderes festgelegt ist. Im Regelfall
bleibt die Wahl der starren Wandanschlüsse (Nut, Verzahnung, Anker) dem
Auftragnehmer überlassen. Werden bei Stumpfstoßtechnik Flachstahlanker
eingebaut, so sind sie grundsätzlich mit einer Einzellänge von 30 cm und im
Abstand von maximal 25 cm mittig in die Lagerfuge einzubauen. Bei nichttragenden
Wänden ist sicherzustellen, dass keine starre Verbindung zur Decke entsteht, die
Spannungen durch Vertikalkräfte verursachen kann.
Nachträglich eingezogenes Brüstungsmauerwerk ist wegen der Gefahr der
Rissbildung im Putz grundsätzlich zu vermeiden. Ist es aus technologischen
Gründen erforderlich, so ist das mit der Bauleitung vorher abzustimmen. Die zum
Ausmauern bestimmten Steine sind am Ort einzulagern, um die gleiche
Beschaffenheit wie das übrige Mauerwerk zu garantieren. Eine Anschlussbewehrung,
z.B. aus Estrichgitter, ist einzubringen.
Diese ausschließlich vom Auftragnehmer zu vertretenden Mehrleistungen gelten als
Nebenleistung.
Können bei mörtelfreien Stoßfugen aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden
Gründen die Höchstabstände der Steine nicht eingehalten werden, sind die Fugen
vollfugig zu vermörteln.
Bei Wänden mit Brandschutzforderungen sind unvermörtelte Stoßfugen oberseitig zu
verstreichen, Grifftaschen sind mit Mörtel zu füllen. Bei unvermörtelten
Stoßfugen soll der Abstand der Steine nicht größer als 5 mm sein.
Das in DIN 1053 geforderte vollflächige Ausbilden von Lagerfugen gilt auch für
großformatige Steine und Bauteile; das Ausbilden von lediglich zwei
Mörtelstreifen erfüllt die Forderung nicht und gilt als wesentlicher Mangel.
Dünnbettmörtel ist grundsätzlich mit alkaliresistentem Gittergewebe zu bewehren.
Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der
Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker
Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen.
Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von
Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut
materialgerecht zu beseitigen.
Mauersteinversetzungsgeräte ("Deckenkräne") dürfen nur nach Zustimmung der
Bauleitung eingesetzt werden, es sei denn, die Decken haben ihre projektierte
Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen Einzellasten werden durch das Gerät
nicht überschritten.
Frisches Mauerwerk ist bei Eintritt von Frost zu schützen. An oder auf
gefrorenem Mauerwerk oder Mörtelgrund darf nicht weitergearbeitet werden.
Gefrorene Baustoffe dürfen nicht verarbeitet werden. Durch Frost geschädigtes
Mauerwerk ist unverzüglich abzutragen.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen,
geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre
Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht
ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden.
Das Einschlagen von Schrauben in Standarddübel ist nicht zulässig.
Fehlbohrungen sind mindestens im Abstand entsprechend der Tiefe des Bohrloches
bzw. des fünffachen Dübelaußendurchmessers zu korrigieren.
Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (BGV D 9) uneingeschränkt.
Die Arbeiten dürfen nur nach Genehmigung durch die Bauleitung durchgeführt
werden. Die Genehmigung soll schriftlich erteilt werden; sie ist auf bestimmte
Bauteile, Räume und Zeiten zu beschränken.
Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine Metallbürsten) zu
beseitigen.
Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen Kontakt mit Zement- oder
Kalkmörtel haben. Nicht korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem
Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden.
Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von der Planung dann in ihrer
Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe
des Geländes, z.B. durch Anschüttung, Wegebau, erkennen lässt, die von der
Planung abweicht. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ausführung die
Bauleitung zu verständigen.
Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen - auch im Bereich
zweischaliger Wände - sind nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu
führen.
Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von Körperschallübertragung an
jeder Stelle - auch im Bereich der Deckenauflager und der Brandwände über der
Dachhaut - schalltechnisch entkoppelt sein. Um das Eindringen von Deckenbeton in
die Hohlräume zu verhindern, sind die Fugen mit Folie abzudecken, falls eine
Abmauerung nicht ausreichend ist. Die Folie ist nach Erhärten des Betons zu
entfernen. Dämmungen sind beim Aufmauern fortlaufend einzubauen. Beim
Abstreichen des Mörtels darf dieser nicht in den Zwischenraum fallen; nach
Möglichkeit sind Dünnbettfugen auszubilden.
Für Kabel- oder ähnliche Abschottungen in Mauer- und Deckenöffnungen mit
Brandschutzforderungen sind spezielle quellfähige Brandschutzmörtel zu
verwenden. Die Eignung ist nachzuweisen. Das gilt entsprechend für
Dichtungsmassen in Randbereichen und für Ringspalten sowie für Leerschotte und
Nachinstallationselemente (Keile o.ä.) Rücklagemauerwerk für Dichtungen gegen
drückendes Wasser, welches wieder abzubrechen ist, darf nur in MG I gemauert
werden.
Wird auf der wasserabgewandten Seite der vertikalen Dichtung konstruktives
Mauerwerk erstellt, so ist zwischen Dichtung und Mauerwerk ein 5 cm breiter
Zwischenraum zu belassen, der beim Aufmauern schichtweise mit MG III zu
verfüllen und vorsichtig zu verdichten ist.
Balkenköpfe und andere Bauteile aus Holz, die in Mauerwerk einbinden, sind
grundsätzlich mit einem chemischen Holzschutz nach DIN 68800 zu versehen.
Vor dem Einmauern von Badewannen und Duschwannen ist das Vorhandensein des
Potentialausgleichs bzw. der Erdung zu überprüfen.
Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung geschlossen
werden.
Sind Umfassungszargen mit Mörtel zu füllen, ist die Tür bis zur Erhärtung
geschlossen zu halten und gegen unbefugtes Öffnen zu sichern.
1.3.2 Ziegelmauerwerk
Wird im Leistungsverzeichnis Mauerwerk ausgeschrieben ohne weitere Forderungen,
so ist von Rezeptmauerwerk auszugehen.
Mauersteine und -ziegel sind nur in genormten Formaten zu verwenden.
Sind in der Leistungsposition Formate vorgeschrieben, darf nur mit Zustimmung
der Bauleitung davon abgewichen werden.
Sofern Passstücke lieferbar sind, sind diese grundsätzlich zu verwenden, wenn
große Formate zum Einsatz kommen.
Sind für die Ausbildung von Ecken und Kanten im Außenmauerwerk bei
großformatigen Zahnziegeln keine Formsteine vorhanden, sind kleinere Formate
gleicher Saugfähigkeit einzubauen unter Beachtung von DIN 1053-1, Abschnitt 9.3.
Großformatige Ziegel dürfen nur durch Sägen oder spezielle Spaltwerkzeuge
getrennt werden; Ausgleichsmörtelfugen sind nicht zugelassen.
Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der Ansichtsfläche von
Außenwänden zu sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein
Mangel. Das gilt analog für die entsprechenden Schnittflächen von
Hochlochziegeln.
Beim Einsetzen von Dübeln ist zu beachten:
- Bei Hochlochziegeln dürfen keine Bohrhämmer eingesetzt werden
- Bei porosierten Lochziegeln ist auch kein Schlagbohren erlaubt; es sind
Hartmetallbohrer zu verwenden
Auf der Baustelle gelagerte Mauerziegel sind vor Niederschlägen zu schützen.
Ebenso sind bei längeren Arbeitsunterbrechungen Wände, Fensterbrüstungen u. dgl.
mit Folie abzudecken.
1.3.3 Kalksandsteinmauerwerk
1.3.4 Mauerwerk aus Betonsteinen
2.3.5 Mauerwerk und Bauteile aus Porenbeton
Bei der Montage von Porenbeton-Bauteilen ist die Verwendung von Holzkeilen oder
Bruchstücken von Steinen zur Ausrichtung nicht gestattet. Es sind unverzüglich
wieder zu entfernende Kunststoffkeile zu verwenden.
Bei Brandwänden dürfen Montageelemente nur mit vermörtelten Fugen versetzt
werden.
1.3.6 Natursteinmauerwerk
Natursteinmauerwerk jeder Art ist im vertikalen Abstand von ca. 2,00 m mit einer
horizontalen, mauerwerkstiefen Fuge auszugleichen. Die größten Steine sind an
Mauerwerksecken und -enden einzubauen.
Hohlräume sind mit kleineren Steinen auszufüllen. Hinterfülltes oder
hintermauertes Natursteinmauerwerk ist aus Läufern und Bindern herzustellen. Sie
können innerhalb einer Schicht oder - bei parallelen Lagerfugen - schichtenweise
wechseln. Auch bei scheitrechten Bögen ist der Schlussstein mittig zu setzen.
Verbindungsklammern müssen verzinkt sein.
1.3.7 Mörtel
Es ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Beschaffenheit des
auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels über den Zeitraum der gesamten Leistung
hinweg gleich bleibt und auf das Wasseraufnahmevermögen des verarbeiteten
Steines abgestimmt ist. Die Auswahl der Zuschlagstoffe ist dementsprechend zu
treffen.
Farbstoffzusätze sind nicht vorgesehen. Alle Fugen sind gleichfarbig
auszuführen. Grundsätzlich sind alle Stoß-, Lager- und Anschlussfugen satt und
hohlraumfrei auszuführen. Die Fugen sind bis zur Sichtfläche zu vermörteln,
soweit es sich nicht um mörtelfreie Fugen handelt.
Werk-Frischmörtel und Mehrkammer-Silomörtel darf nur nach ausdrücklicher
Genehmigung durch die Bauleitung verwendet werden.
Dabei ist zu garantieren, dass er die nach den zutreffenden DIN-Vorschriften
geforderten Eigenschaften aufweist.
Mörtel unterschiedlicher Arten und Gruppen dürfen auf der Baustelle nur dann
gleichzeitig verwendet werden, wenn eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Dazu
ist eine getrennte Lagerung und äußere Kennzeichnung erforderlich.
1.3.8 Sichtmauerwerk, Verblendschalen
Für Sichtmauerwerk gilt:
- Muster sind auf Verlangen vorzulegen
- Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und nach Absprache mit der Bauleitung
gegen Verschmutzung zu schützen. Im Sockelbereich ist i.d.R. eine Folie für die
Bauzeit dauerhaft zu befestigen und nach Abschluss der Putzarbeiten zu
beseitigen.
- Bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich Ziegel oder Steine einer
Bestellung zu verwenden, um Farbunterschiede zu vermeiden. Bei Erfordernis sind
die Ziegel verschiedener Paletten zu mischen.
- Sichtmauerwerk aus Mauerziegeln oder künstlichen Steinen ist im regelmäßigen
Verband - wenn nicht anders festgelegt - nach Wahl des Auftragnehmers
auszuführen. Die verwendeten Steine oder Ziegel müssen einer einheitlichen
Sortierung angehören. Auf eine gleichmäßige Ausbildung der Fugen sowie der
Stein- und Ziegelkanten ist zu achten. Das gilt auch für nur aus Sichtmauerwerk
bestehende Wände.
- Ist Fugenglattstrich vorgesehen, ist dieser sofort nach dem Abstreifen mittels
Kunststoffschlauch oder Fugeisen (Fugenkelle) durchzuführen.
- Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammenhängenden Fläche
sind grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen
unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so
sind die Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen. Der
Bauherr ist vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein Einverständnis zu
ersuchen.
- Beim nachträglichen Verfugen ist Fertigfugenmörtel zu verwenden, der einen
Zusatz für das Wasserrückhaltevermögen enthalten sollte.
- Bei einschaligem Sichtmauerwerk mit Hintermauerung sollen Verblender und
Steine für die Hintermauerung aus Material gleicher Druck- und Saugfähigkeit
bestehen.
- Verblendziegel sind vor Transportschäden zu bewahren und gegen Verschmutzung
und Witterungseinflüsse geschützt zu lagern.
- Leichtmörtel und Werkfrischmörtel (auch mit Abbindeverzögerer) sind für
einschaliges Sichtmauerwerk nicht zugelassen.
- Schnittflächen von Steinen sind nicht in die Sichtfläche zu legen.
- Trockene Steine sind durch Sprühen oder Tauchen vorzunässen.
- Bei längeren Arbeitsunterbrechungen und bei Regen ist das Mauerwerk
abzudecken; es muss auch vor Spritzwasser von den Arbeitsbühnen der Gerüste
geschützt werden, falls diese nicht aus durchlässigem Material bestehen.
- Nach der Fertigstellung ist das Mauerwerk vor zu schneller Austrocknung durch
Sonne und Wind zu schützen.
- Das Mauerwerk ist nach entsprechender Mörtelabbindezeit unverzüglich zu
säubern.
Verblendmauerwerk ist von Gerüsten zu mauern, deren Verankerungen außerhalb der
Verblendfläche liegen.
Wandschalen zweischaliger Wände sind an ihren Berührungspunkten, z.B. an
Anschlägen in Öffnungen, durch eine wasserundurchlässige Sperrschicht zu
trennen. Entwässerungsöffnungen (z.B. offene Stoßfugen) müssen unmittelbar über
der Fußpunktabdichtung der Vorsatzschale liegen.
Lüftungsöffnungen sind im oberen Bereich - dazu zählen in diesem Sinne auch
Brüstungsbereiche - anzubringen. Die Entwässerungsöffnungen dürfen auf die
erforderliche Fläche der Lüftungsöffnungen angerechnet werden.
In der Außenschale zweischaligen Mauerwerks sind grundsätzlich vertikale
Bewegungsfugen auszubilden. Dazu gelten folgende Richtwerte als Abstand der
Fugen:
- Ausbildung mit Luftschicht mit oder ohne zusätzliche Wärmedämmung : 10 - 12 m
- Ausbildung mit Kerndämmung : 6 - 8 m
- Mauerwerk mit Putzschicht : 10 - 12 m
Abfangkonstruktionen in zweischaligen Außenwänden, die nach dem Einbau nicht
mehr kontrollierbar sind, müssen dauerhaft gegen Korrosion geschützt sein.
1.3.9 Stürze
Sind Ziegelflachstürze ausgeschrieben, dürfen alterntiv Stahlbetonstürze mit
Ziegel-U-Schalen als verlorene Schalung eingebaut werden.
Ziegelstürze sind so abzusteifen, dass sie beim Betonieren von Decken u.ä. nicht
aus ihrer Lage gedrückt werden können oder unzulässigen Belastungen
vorübergehend ausgesetzt sind.
Ziegelflachstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf jeder Seite haben. Die
Auflager sind mit Mörtel herzustellen. Vor Einbringen von Ortbeton sind die
Ziegelschalen abzusteifen und vorzunässen.
Rollladenkästen aus Ziegelformstücken sind dreiseitig wärmegedämmt auszuführen.
Bei nachträglich einzubauenden Sturzträgern sind die Auflager nicht zu stemmen,
sondern zur Erhaltung der Altbausubstanz zu sägen oder zu fräsen.
1.3.10 Decken
Bei massiven Dachdecken (bzw. bei Geschossdecken nach Absprache mit der
Bauleitung) sind zur Vermeidung der Kantenpressung ca. 3 cm breite und 1 cm hohe
Dämmstreifen raumseitig anzubringen.
Bei Aufbringen von Ortbeton sind die Ziegelhohlräume grundsätzlich abzudecken.
In Außenwänden sind die Stirnseiten der Deckenauflager zu dämmen; falls möglich,
sind Deckenabmauerungsziegel zu verwenden.
Falls in zu putzenden Außenwänden für das Auflager von Stahlbeton-Dachdecken
kein Gleitlager erforderlich ist, sind diese durch Rückverankerungen an der
Innenseite der Außenwände anzuschließen, um die Gefahr konstruktionsbedingter
Aufschüsselungen und Risse zu minimieren.
Bei abgehängten Decken sind die gemauerten Trennwände grundsätzlich bis zur
Rohdecke zu führen.
Nägel dürfen nicht auf Zug beansprucht werden (mit Ausnahme besonderer
Zulassungen). Insbesondere Deckenbekleidungen einschließlich der
Unterkonstruktion müssen geschraubt werden.
Ausgeschriebene Bohlenbeläge gelten nur für das Abdecken von Öffnungen, Dächern,
Balkenlagen u.ä. Technologisch bedingte Abdeckungen für die eigene Leistung,
z.B. für Füllkörperdecken, gelten als Nebenleistung.
1.3.11 Schornsteine, Schornsteinsanierung
Baustoffe, Bauteile und Bauart von Hausschornsteinen mit metallischen
Innenschalen müssen einer allgemeinen oder speziellen bauaufsichtlichen
Zustimmung entsprechen. Der Nachweis der Feuchte-Unempfindlichkeit ist damit zu
erbringen.
Für Gasheizungen sind nur "feuchtigkeitsunempfindliche" Schornsteine im Sinne
von DIN 18160 einzubauen.
Änderungen und Sanierungen an Schornsteinen sind der Bauleitung oder dem
zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister vor Ausführung anzuzeigen;
erzeugnisgebundene Berechnungen sind vorzulegen.
1.3.12 Fußböden
Für Ziegelpflaster ist zu beachten:
- Die verdichteten Flächen sind mehrmals mit Sand abzustreuen, überschüssiges
Material ist einzufegen.
- Die vom Hersteller empfohlenen Fugenbreiten sind einzuhalten, um
Kantenpressungen zu vermeiden.
- Das Einschlämmen mit zement- oder kalkhaltigem Mörtel ist grundsätzlich nicht
vorgesehen, erforderlichenfalls sind Vorkehrungen gegen Verschmutzung sowie
spätere Ausblühungen (besonders im Innenbereich) zu treffen.
1.4 Preisinhalte
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18330 gelten als Nebenleistung:
- Das Einbinden und Verankern von Zwischenwänden mit den anschließenden Böden,
Wänden und Decken.
- Das Glätten aller Flächen für die waagrechten Mauerwerksabdichtungen mit
reinem Zementmörtel.
- Das Ausgleichen der Deckenauflager oder der Trennwände mit Steinen anderer
Formate (das Problem der Kantenpressung beachten).
- Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk.
- Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach
Aufforderung durch die Bauleitung.
- Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste.
- Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen
Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen
entstehen.
- Das Vorhalten von Abdeckungen und Umwehrungen bis zu 4 Wochen über die eigene
Benutzungszeit hinaus.
- Das Einlegen der Dämmstreifen zum Anschluss unbelasteter Trennwände an Decken.
- Das Anschließen von Fachwerkausmauerungen durch Dreikantleisten und
Trennstreifen sowie Anschleifen der Steinköpfe.
- Der elastische Anschluss von Wänden oder Füllungen aus Glasbausteinen an
angrenzende Bauteile einschließlich der Aufstandsfläche.
- Das Liefern und Einbauen von Kleineisenteilen nach Herstellervorschrift bei
der Montage von Systemblöcken und Modulblöcken aus Porenbeton.
- Das provisorische Abdecken von Trennfugen.
- Hilfsabsteifungen und Hilfsschalungen für Stürze und Decken.
- Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksdichtung zum Anschluss anderer Bahnen.
- Das Sichern von Außenwand-Verblendmauerwerk gegen Verschmutzung durch
Spritzwasser von den Gerüsten.
- Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und
das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben.
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so
gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die
zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen
Gegebenheiten.
Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an den
Baukörper ist in den Preis einzurechnen.
Baubehelfe im Sinne von Nr. 4.1.1 DIN 18330 sind z.B. Lehrgerüste für
Schalungen, Bögen, Gewölbe sowie Transportbrücken für die eigene Tätigkeit.
Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18330 gelten als Besondere Leistung:
- Das Herstellen von Öffnungen und Nischen auch unter 2,5 m2 Einzelgröße
- Schutzmaßnahmen für die Erhaltung der Altbausubstanz bei Umbau- und
Reparaturarbeiten.
1.5 Abrechnungshinweise
Werden Durchbrüche oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton nach
Meter ausgeschrieben, so gilt als Aufmaß die gemäß Zeichnung oder Angabe
auszuschneidende Länge. Gleiches gilt, wenn die Ausschreibung nach Stück unter
Angabe der Fläche oder Größe erfolgt.
Technologische Zwischenschnitte können nicht gesondert berechnet werden.
Bei runden Bauteilen (Wände, Gewölbe), die nach der Fläche abgerechnet werden,
gilt die Mittellinie (Mittel zwischen äußerer und innerer Begrenzung) als
Längenmaß.
Bei Reparaturen dürfen Einzelsteine innerhalb einer Fläche von 1 m2
(Mindestseitenlänge 0,50 m) nur dann nach Stück abgerechnet werden, wenn die
Vergütung für 1 m2 nicht überschritten wird. Das gilt nicht, wenn der
Auftraggeber auf dem Auswechseln einzelner Steine besteht.
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage 1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung
aus ATV/DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten und DIN 18195 - Bauwerksabdichtungen und
den folgenden technischen Regeln. Für die Ausführung und für die Abgabe von
Nebenangeboten wird DIN 18195 in ihren Teilen durch DIN 18336 nicht
eingeschränkt.
Zu beachtende Technische Regel:
ZVDH KMB: Richtlinie für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit
kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen (KMB) - erdberührte Bauteile
Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen e.V.:
Technische Regeln für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit
Polymerbitumen- und Bitumenbahnen Deutsche Bauchemie e.V.:
Dichtungsschlämme - Richtlinie für die Planung und Ausführung von Abdichtungen
von Bauteilen mit mineralischen Dichtungsschlämmen
Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V., insbesondere
Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen
Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Abdichtung von Fugen in Sanitärräumen
Nr: 4: Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Elastomer-Fugenbändern unter
Verwendung von Klebstoffen
Nr. 5: Butylbänder
1.2 Stoffe, Bauteile
1.3 Ausführung
1.3.1 Allgemeines
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und
Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein
Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Bei Abdichtung von Kelleraußenwänden mit Beschichtungssystemen sind die
systemspezifischen Festlegungen entsprechend Ausführungsanweisung des
Herstellers unter den gegebenen Randbedingungen zu berücksichtigen. Ein
mehrlagiges Beschichtungssystem darf in keinem Fall in einem Arbeitsgang
erledigt werden.
Kelleraußenwände mit Dichtungsschichten sind stets vor dem Einhängen von
Fertigteilen (Lichtschächten etc.) bis zu den Fertigteilinnenkanten zu
beschichten.
Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den Hinweis auf vorstehende Teile,
z. B. Drähte, Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf unverschlossene
Öffnungen von Spanndrähten, Verbindungsstäben u. ä.. Der Anschluss Sohle zur
Wand im Außenbereich ist bzgl. Sauberkeit entsprechend der Anforderungen des
geplanten Abdichtungssystems zu untersuchen und ggf. von Mörtelresten u. dgl.
mechanisch zu reinigen.
Bitumendickbeschichtungen sind nur entsprechend der Zulassung einzusetzen. Sie
dürfen während der Bauphase nicht durch auf der Rückseite angreifendes Wasser
gefährdet werden. Ist das nicht auszuschließen, soll zuvor eine mineralische
Dichtungsschlämme (starr oder flexibel) aufgetragen werden.
Die Abdichtungen mit Bitumendickbeschichtung sind in jedem Fall zweilagig
auszuführen. Die Regelausführung ist:
1-Beschichtung mit Zahnspachtel bis zur Sollschichtdicke; die
2-Beschichtung mit Egalisierung zum Erreichen der Schichtdicke. Die
Mindesttrockenschichtdicke, die an keiner Stelle unterschritten werden darf, ist
entsprechend DIN 18195 einzuhalten. Die systemspezifischen
Angaben des Herstellers entsprechend der Zulassung mit seinen Auftragsmengen zur
Erreichung der Trockenschichtdicke sind zu berücksichtigen.
Arbeitsunterbrechungen sind grundsätzlich nicht zulässig und an Gebäudeecken
oder -kanten untersagt.
Zur schnelleren Trocknung bei kühler Witterung dürfen nur Warmluftgebläse
eingesetzt werden; offene Flammen und Infrarotstrahler sind verboten. Vor dem
Aufbringen oder Vorstellen von Schutzschichten muss die Dichtung durchgetrocknet
sein.
1.3.2 Abdichtung gegen nichtdrückendes Wasser
Die Lage der Nahtstelle zwischen waagerechten und senkrechten Flächen ist
gesondert mit dem Auftraggeber abzusprechen, falls diese nicht aus den
Planungsunterlagen ersichtlich ist.
Abdichtungen in Sanitärräumen sind unter und hinter Wannen und Duschwannen
grundsätzlich durchzuführen; der Anschluss mit elastischer Fuge ist keine
Abdichtungsmaßnahme.
1.3.3 Abdichtung gegen drückendes Wasser
Dieser Lastfall ist nicht nur bei Abdichtungen im Bereich unterhalb des
möglichen Grundwasserspiegels, sondern auch bei bindigen Böden und/oder
Hanglagen, wo keine Dränage vorgesehen ist, anzunehmen.
Vor Ausführung ist die Bauleitung zu verständigen, damit eine unmittelbare
Überwachung vorgenommen werden kann.
Für Rohrdurchführungen und Einbauteile gelten besondere Einbauvorschriften der
Hersteller, die der Auftragnehmer sorgfältig zu beachten hat und deren
Ausführung vom Auftraggeber gesondert abgenommen wird.
Werden Überdeckungen im Bereich der Flansche erforderlich, so kann eine Lage
gestoßen werden. In diesem Fall ist die Dichtung durch Metallriffelband zu
verstärken. Beim Verschrauben des Losflansches sind die Muttern über Kreuz
anzuziehen. Das Erwärmen der Flansche ist unzulässig.
Beim Kehlenstoß als Übergang von der Sohle zur Wand sind die Stoßüberdeckungen
an der Wand anzuordnen.
Beim Kantenstoß als Übergang von der Wand- zur Deckenfläche ist darauf zu
achten, dass die Abdichtungslagen der Deckenfläche immer die entsprechenden
Abdichtungslagen der Wandfläche überdecken, damit das Wasser nicht gegen den
Stoß läuft.
Kreuzstöße in den Dichtungsbahnen sind unzulässig, der Versatz der Lagen ist
entsprechend vorzunehmen.
Wandrücklagen müssen auf der Klebesohle stehen und von dieser durch nicht
aufgeklebte Dichtungsbahn-Streifen getrennt sein. Die Rücklage muss geputzt,
Ecken und Kehlen müssen gerundet sein.
Das Einstellen der Wasserhaltung, um die Funktionsfähigkeit der Dichtung
nachweisen zu können, sowie die Sicherung gegen Auftrieb ist mit dem
Auftraggeber abzusprechen.
Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von Bewehrungsstahl gefährdet werden
können, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um mechanische
Beschädigungen erkennen zu können.
Auf gleiche Weise ist zu verfahren, wenn diese Dichtungen im vertikalen oder
stark geneigten Bereich starker Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind.
Ersatzweise kann die Fläche mit Planen abgehängt werden, um ein Erwärmen und
Abrutschen der Dichtung zu verhindern.
1.4 Preisinhalte
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18336 gelten als Nebenleistung:
- Das Zuarbeiten von Zwickel-, Rest- und Ergänzungsstücken.
- Der nachträgliche Anschluss der Wannendichtung nach Abbruch der Vormauerung.
- Schutzabdeckungen für angrenzende Bauteile zur Vermeidung der Verschmutzung.
- Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksabdichtung zum Anschluss anderer
Bahnen.
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Gerüste Gerüste
Außengerüst wird durch den AG gestellt. Alle Gerüste im inneren die zur
Erbringung der beschriebenen Leistung erforderlich sind, sind in die Preise mit
einzukalkulieren, sofern sie nicht eine Nebenleistung darstellen. Gerüste im
Fahrstuhlschacht wird nicht vom AG gestellt.
Gerüste
01 Beton- und Maurerarbeiten
01
Beton- und Maurerarbeiten
01.03 Stahlbetonwände & Sockel, Ortbeton
01.03
Stahlbetonwände & Sockel, Ortbeton
01.04 Unterzüge, Decken, Treppen
01.04
Unterzüge, Decken, Treppen