Filigran
Motel Roisdorfer Str. 9, Bornheim
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ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV 1. ALLGEMEINE HINWEISE Grundlegende Vertragsbedingungen sind in den "NU-Vertragsbedingungen" beschrieben, die als Anlage zum Leistungsverzeichnis bzw. bei Beauftragung als Anlage zum Vertrag gelten. 2. BESONDERE HINWEISE 2.1 Gegenstand dieser Ausschreibung sind die Leistungen Rohbauarbeiten Motel 2.2 Für die Auftragsabwicklung gelten: - VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), aktuelle Fassung. - VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen), aktuelle Fassung. - Die für dieses Gewerk maßgeblichen Europa- und DIN-Normen. - UVV-/BG-Vorschriften - die in diesen ZTV enthaltenen Allgemeinen und Besonderen Hinweise sowie die dort genannten Bestimmungen und Grundlagen - Auflagen aus der Baugenehmigung - Vorgaben aus der EnEV / Luftdichtigkeit - Grundsätzlich dürfen nur zugelassene / überwachte / CE-gekennzeichnete Materialien eingebaut werden. 2.3 Grundlage des Angebotes sind die Planungsunterlagen, die Leistungsbeschreibung und die ZTV. Etwaige Unklarheiten sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Auftraggeber zu klären. 2.4 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis und die Pläne. Bei Widersprüchen zwischen den Plänen und der Leistungsbeschreibung gilt vorrangig die Planeintragung. 2.5 Weichen Festlegungen innerhalb genannten Vertragsgrundlagen voneinander ab und konnte der Bieter dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennen, so beinhaltet der Vertragspreis die jeweils weitergehende Anforderung, wenn nicht der Bieter bis zum Vertragsschluss darauf hingewiesen und mitgeteilt hat, auf welcher Grundlage er seinen Vertragspreis ermittelt hat. Dies gilt nicht, wenn die Abweichungen auf grobem Verschulden des AG beruhen. 2.6 Der Bieter ist gehalten, die im Leistungsverzeichnis und den Plänen beschriebenen Details auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Sinnvoll oder notwendig erscheinende Änderungen oder Ergänzungen sowie Einwände oder Bedenken sind mit einer entsprechenden Begründung dem Angebot beizufügen. 2.7 Dem Bieter wird vor Angebotsabgabe ausreichend Gelegenheit gegeben, die Angebots- und Leistungsverzeichnissumme zu ermitteln und anhand der Pläne und Örtlichkeiten zu überprüfen. Vereinbarte Preise sind Festpreise für die gesamte projektierte Bauzeit zuzüglich 1 Jahr. 2.8 Der Einheitspreis ist in EUR anzugeben. Mit den Preisen ist die komplette Leistung abgegolten, falls in den besonderen Hinweisen oder den Leistungsbeschreibungen nichts anderes zum Ausdruck kommt. Das gilt auch für Vermessungsleistungen, soweit sie der Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistungen zu erbringen hat. Der Meterriss ist abeichend von § 3 VOB/B "in unmittelbarer Nähe" nur einmal pro Geschoss angebracht und muss eigenverantwortlich vom AN an die für ihn relevanten Stellen übertragen werden. 2.9 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. 2.10 Nebenleistungen Nebenleistungen sowie besondere Leistungen, die zur Erreichung der ausgeschriebenen Qualität erforderlich sind, werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. 2.11 Gewährleistung Die Gewährleistungsdauer beträgt 5 Jahre, gem. VOB. Der Sicherheitseinbehalt für die Dauer der Gewährleistung gem. VOB in Höhe von 5% der Brutto-Schlussrechnungssumme kann durch eine unbefristete Gewährleistungsbürgschaft abgelöst werden. Die Rückgabe der Sicherheitsleistung erfolgt nach Ablauf der Gewährleistung. 2.12 Umlage/ Zahlungskonditionen Es werden Umlagen für die Baustelleneinrichtung (Baustrom, Bauwasser, Toiletten,...) und für eine Bauwesenversicherung erhoben. Derzeit beträgt die Umlage 1,5 %. Die Umlage ist entsprechend in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Selbstbeteiligung des AN je Schadenfall beträgt 500,00€ netto. Bei einer Zahlung innerhalb von 10 Werktagen wird ein Skonto von 3% gewährt. 2.13 Baustelleneinrichtung Die Kosten für Liefern, Aufstellen, Vorhalten und Abbau sowie Einrichtung der Tagesunterkünfte sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Im Falle einer gestatteten Mitbenutzung sanitärer Anlagen haftet der Auftragnehmer für Beschädigungen und unsachgemäße Verschmutzungen. Diese gehen zu Lasten des Verursachers bzw. werden bei Nichtfeststellung des Verursachers anteilig auf die jeweiligen Nutzer umgelegt. Die benötigen Stellflächen sind mit der Bauleitung vorab abzustimmen. Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. 2.14 Arbeitsgerüste / Hebebühnen etc. Notwendige Arbeitsgerüste und / oder Hebebühnen etc. sind in den jeweiligen Leistungen mit einzukalkulieren. Seitens des AG wird hierfür bauseitig, außer wenn es explizit in den jeweiligen Positionen erwähnt ist, nichts vorgesehen. 2.15 Mitbenutzung von Arbeitsgerüsten Werden Arbeitsgerüste bauseitig bereitgestellt, gilt ein eventuell erforderlicher Umbau oder eine Erweiterung nur zu Zwecken des Arbeitsschutzes als Nebenleistung, sofern die Gerüste im Übrigen der DIN 4420 entsprechen. Werden Gerüste bauseits bereitgestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr mitbenutzt werden. Gerüste sind sauberzuhalten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen worden sind. Die Kosten sind Bestandteil der jeweiligen Einheitspreise. 2.16 Müllentsorgung /-scheinregelung Sämtliche eigenen Abfälle, Restmaterialien, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und dergleichen ist unaufgefordert vom Auftragnehmer täglich bzw. nach Aufforderung durch die VL-Bauleitung zu dessen Lasten aufzunehmen und fachgemäß zu entsorgen. Metallschrott ist gesondert zu erfassen. Die Müllscheine (=Müllscheinregelung) sind der Bauleitung des AG wöchentlich zur Bestätigung vorzulegen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll sind zu beachten. Bei Nichteinhaltung durch den AN darf der AG unverzüglich ohne weitere schriftliche Müllbeseitigungsaufforderungsanzeige den Müll zu Lasten des AN räumen. 2.17 Arbeitssicherheit Die notwendigen Maßnahmen der UVV / BG sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die Grundeinweisung erfolgt durch die Bauleitung / Sigeko. Arbeitseinweisungen der eingesetzten Mitarbeiter sowie evtl. notwendige Belastungs- und Gefährdungsanalysen erfolgen durch den AN eigenverantwortlich. Diese Unterlagen sind dem AG vor Arbeitsbeginn in Kopie auszuhändigen. Durch den AN erfolgen sämtliche Arbeiten gemäß UVV- und BG-Vorschriften und evtl. betriebsinternen Arbeitsschutzvorschriften des AG. Dies gilt u.a. auch für die G41-Eignung (Schwindelfreiheit). Das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung, wie z. B. Sicherheitsschuhe, ist Pflicht. Vor Beginn der Baumaßnahme sind eine ausgebildete Sicherheitsfachkraft und die entsprechende Anzahl von Ersthelfern dem AG namentlich zu benennen. Den Anweisungen der AG-Bauleitung / SiGe-Koordinators ist Folge zu leisten. 2.18 Lohnstundensätze Der Bieter bestätigt, dass die aufgeführten Lohnstundensätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt worden sind und die üblichen Berechnungsmerkmale vollständig beinhalten. 2.19 Stundenlohnarbeiten Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart wurden. Mit den Lohnstundensätzen sind u. a. Erschwernisumlagen, Zuschläge, Überstunden-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Wegegelder und Anfahrtskosten etc. abgegolten. Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschließlich technologisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal. Materialverrechnungssätze gelten als frei Baustelle abgeladen. Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und Fahrzeuge erhalten sämtliche Aufwendungen, wie - Kosten für Bedienungspersonal - Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie - Vorhaltung - Reparaturkosten. 2.20 Alternativvorschläge Dem Bieter wird freigestellt, zusätzlich zu den ausgeschriebenen Leistungen Alternativvorschläge in Form eines Nebenangebotes auszuarbeiten. Dabei ist die Gleichwertigkeit der angebotenen mit der vorgegebenen Konstruktion durch Detailzeichnungen, Muster und System-Prüfzeugnisse nachzuweisen. Die angeführten Unterlagen sind dem Angebot beizufügen. 2.21 AG-Leistungsverzeichnis Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nicht bestätigte Gegenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder Alternativpositionen. 2.22 Einheitspreis des Bieters Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft (z. B. durch Rechen- oder Eingabefehler) ist. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Berechnungen des Bieters nachzuprüfen. 2.23 Eventual- bzw. Bedarfspositionen Eventual- bzw. Bedarfspositionen werden nur auf ausdrückliche Anordnung der Bauleitung des Auftraggebers ausgeführt. Über die Ausführung von Alternativpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen. Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen lnstituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. 2.24 Pauschalierung Im Falle der Pauschalierung werden durch den AN die vollständig zu erbringenden, vertraglich vereinbarten Qualitäten und funktionsfähigen Leistungen einschließlich sämtlicher Nebenleistungen und Besonderen Leistungen gemäß VOB /C geschuldet. Ebenfalls abgegolten werden hierdurch das Erstellen von Revisionsunterlagen, die Übernahme von Prüf- und Genehmigungsgebühren durch den Bieter sowie die Kosten für die Einweisung des Bauherrn in die Bedienung und Wartung aller gelieferten Anlagen / Leistungen. Allgemeine Angaben zum Gewerk bzw. zur technischen Ausführung 2.25 Aufmaß als Fertigungsgrundlage Das Aufmaß ist vom AN grundsätzlich eigenverantwortlich am Bau zu nehmen. Fordert der AG, dass die Konstruktionen schon zu einem Zeitpunkt zur Montage bereitstehen müssen, der ein vorheriges Aufmaß unmöglich macht, so sind unter Berücksichtigung der Bautoleranzen nach DIN die Fertigungsmaße mit dem AG zu vereinbaren. 2.26 Toleranzen Es gelten die DIN 18201, 18202, Tab. 3, Zeile 4, und 18203. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber umgehend zu verständigen. 2.27 Ausführungs- / Montageplanung Dem Auftragnehmer werden nach Auftragserteilung entsprechende Übersichts- und Planunterlagen übergeben. Die weitere technische Bearbeitung, wie z. B. das - Erstellen von Konstruktions- und Detailplänen für alle in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen - Abstimmung der Details mit dem AG bzw. mit dem Architekten rechtzeitig vor Fertigungsbeginn - örtliche Aufmaße - Vorlage von Originalmustern ist komplett anzubieten bzw. in die jeweiligen Positionen einzurechnen. Rechtzeitig vor Fertigungs- und Ausführungsbeginn hat der AN sämtliche für die Detailklärung, Prüfung und Herstellung erforderlichen Zeichnungen, Planungen, Nachweise, Details, etc. zu liefern. Aus den Darstellungen müssen Konstruktion, Maße, Einbau, Befestigung und Bauanschlüsse der Bauteile sowie die Einbaufolge erkennbar sein (siehe auch DIN 18360, Zif. 3.1.1.3). Hierzu sind die Konstruktions- und Detailpläne in einem Maßstab von mind. 1:50 in Papier sowie im pdf- /dwg-Dateiformat rechtzeitig vor Fertigungs- und Ausführungsbeginn in 3-facher Ausfertigung herzustellen und dem AG zu liefern bzw. auszuhändigen. 2.28 Bemusterung Die Bemusterung aller sichtbaren Bauteile / Elemente etc. muss nach Absprache mit dem AG erfolgen. Der Bemusterungstermin ist vom AN so herbeizuführen, dass die geforderten Termine eingehalten werden können. 2.29 Bautagebuch Vom AN ist ein Bautagebuch zu führen, in dem sowohl die Witterungsbedingungen, als auch die jeweils ausgeführten Arbeiten einschl. Lieferscheinnummern etc. dokumentiert sein müssen. Das Bautagebuch ist dem AG einmal wöchentlich in Kopie auszuhändigen. 2.30 Schnittstellen zu anderen Gewerken Schnittstellen zu anderen Gewerken sind mit der Bauleitung des AG im Vorfeld in Bezug auf Technik, Vorleistungen und zeitlichen Ablauf abzustimmen. 2.31 Vermessungsleistungen / Meterriss Vor Beginn der Arbeiten wird durch den AG ein Bezugs- oder Festmaß je Etage und Bauteil in Form einer bleibenden Kunststoff- oder Metallmarke angebracht. Diese sind während der gesamten Bauzeit durch den AN, auch für andere Firmen übernehmbar, zu sichern. Alle weitergehenden, für die Leistungserbringung erforderlichen Vermessungsleistungen, sind durch den AN zu erbringen bzw. in die jeweiligen Einheitspositionen einzurechnen. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken und dergleichen sind vom Bieter vor Arbeitsbeginn zu sichern. 2.32 Erkundigungen vor Arbeitsbeginn Der Bieter hat sich vor Aufnahme der Arbeiten über Hindernisse, wie Leitungen, Kabel, Drainagen, Kanäle, Vermarkungen und dergleichen zu informieren. Eine Einweisung durch den AG erfolgt nicht. Die für den Schutz und die Sicherung vorgenannter Hindernisse bestehenden Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen sind zu beachten. 2.33 Transportmöglichkeiten Der AN hat sich vor Ort und Stelle über die Transportmöglichkeiten zu informieren. Nachforderungen aus Unkenntniss können nicht vergütet werden. 2.34 Lieferscheine Für sämtliche ein/-ausgebaute Materialien und Geräte sind dem AG die Lieferscheine bzw. Entsorgungsnachweise (Durchschrift oder Kopie) zu übergeben. 2.35 Vorhaltung Baustoffe / Geräte Baustoffe und Geräte sind nur in dejenigen Mengen auf der Baustelle vorzuhalten, die innnerhalb einer Woche durch den AN verbraucht bzw. eingebaut werden. 2.36 Baustellenbedingte Arbeitsunterbrechungen sowie Ortswechsel der BE im üblichen Maße sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 2.37 Abrechnung/ Aufmaß: Dem schriftliche Aufmaß zu jeder Rechnung ist ein Übersichtsplan/ Aufmaßskizze beizufügen. Diese ist vom AN mit dem Aufmaß zu erstellen und der Rechnung beizufügen. Sollte die Unterlagen nicht vollständig zur Rechnungsprüfung eingereicht werden, steht es dem AG oder desen Prüfer frei die Rechnung zurück zuweisen. 2.38 Projectplace: Der Datenaustausch erfolgt über eine digitale Plattform. Die Vorteile dieser Plattform sind u.a.: -    Alle Beteiligten haben immer Zugriff auf die aktuellen Planungen / Informationen-    Gesamtüberblick über den Bearbeitungsstand in den einzelnen Projektabschnitte-    Gezielte Kommunikation zu den einzelnen Themen, die immer wieder nachvollziehbar sind-    Kein Suchen wann/ wer/ welche Unterlagen versandt hat-    Alle Unterlagen an einem Ort-    Eigene Ressourcen sparen (Postfächer nicht überlasten)-    Keine Probleme beim Versenden von größeren Dateien-    Ablage von Revisionsunterlagen und Prüfzeugnissen-    Einfache Archivierung nach ProjektabschlussZiel soll eine strukturierte Ablage von Dokumenten sowie Informationen und die damit verbundene Zeitersparnis bei der täglichen Arbeit im Projektablauf sein. Eine noch gezieltere Kommunikation über einzelne Tools der Plattform ermöglicht eine schnellere Beantwortung der Fragen, ohne z.B. einen längeren E-Mailverlauf prüfen zu müssen.Die Umlage für diese Plattform beträgt 0,1% von der Nettoabrechnungssumme. Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen und das Leistungsverzeichnis Vertragsbestandteil werden. Gelesen und einverstanden: ___________________________________________________ Ort, Datum               Stempel und Unterschrift des Bieters
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage 1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV/DIN 18331 - Beton- und Stahlbetonarbeiten und den folgenden technischen Regeln. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18314 - Spritzbetonarbeiten DIN 18349 - Betonerhaltungsarbeiten DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 1025 - Warmgewalzte I-Träger DIN 1101 - Holzwolle-Leichbauplatten und Mehrschicht-Leichtbauplatten als Dämmstoffe für das Bauwesen - Anforderungen, Prüfung DIN 1102 - Holzwolle-Leichbauplatten und Mehrschicht-Leichtbauplatten nach DIN 1101 als Dämmstoffe für das Bauwesen; Verwendung, Verarbeitung DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau DIN 7865 - Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung von Fugen in Beton DIN 18164-1 - Schaumkunststoffe als Dämmstoffe für das Bauwesen - Teil 1: Dämmstoffe für die Wärmedämmung DIN 18165-1 - Faserdämmstoffe für das Bauwesen - Teil 1: Dämmstoffe für die Wärmedämmung DIN 18174 - Schaumglas als Dämmstoff für das Bauwesen; Dämmstoffe für die Wärmedämmung DIN 18217 - Betonflächen und Schalungshaut DIN 18218 - Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen DIN 18540 - Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen DIN 18541 - Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur Abdichtung von Fugen in Ortbeton DIN 18551 - Spritzbeton; Herstellung und Güteüberwachung DIN 18806-1 - Verbundkonstruktionen; Verbundstützen DIN EN 197-1 - Zement - Teil 1: Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskriterien von Normalzement DIN EN 450 - Flugasche für Beton DIN EN 445 - Einpressmörtel für Spannglieder; Prüfverfahren DIN EN 446 - Einpressmörtel für Spannglieder; Einpressverfahren DIN EN 447 - Einpressmörtel für Spannglieder; Anforderungen für üblichen Einpressmörtel DIN EN 10088-1 - Nicht rostende Stähle DIN EN 13162 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW) DIN EN 13163 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS) DIN EN 13164 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS) DIN EN 13165 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Polyurethan-Hartschaum (PUR) DIN EN 13166 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Phenolharzhartschaum (PF) DIN EN 13167 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Schaumglas (CG) DIN EN 13168 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Holzwolle (WW) DIN EN 13169 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Blähperlit (EPB) DIN EN 13171 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Holzfasern (WF) Zu beachtende Technische Regeln: Richtlinien des Deutschen Ausschuss für Stahlbeton: - Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton), DAfStb - Richtlinie für Beton mit rezykliertem Zuschlag, DAfStb Ergänzend für Arbeiten im Baubestand: - Richtlinien für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen, DAfStb - Richtlinie für die Ausbesserung und Verstärkung von Betonbauwerken mit Spritzbeton, DafStb Merkblätter: Merkblätter des Bundesverbandes der Porenbetonindustrie e.V. Merkblätter des Deutschen Beton- und Bautechnikvereins e.V. Merkblätter der Bauberatung Zement des Bundesverbandes der Deutschen Zementindustrie e.V. Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V., insbesondere Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Verarbeitung von Fugen im Sanitärbereich Nr. 4: Abdichtung von Außenwandfugen im Hochbau mit Elastomer-Fugenbändern unter Verwendung von ausreagierenden Klebstoffen. Nr. 5: Butylbänder Bei Widersprüchen zwischen DIN-Normen gelten DIN 1045 und DIN 1164 vorrangig. DIN V ENV 206 ist nur nach besonderer Vereinbarung anzuwenden oder wenn die Berechnung des Bauwerks nach anderen Normen als nach DIN 1045 erfolgte. 1.2 Stoffe, Bauteile Der Auftragnehmer hat auf Verlangen - soweit es nicht durch Vorschriften ohnehin erforderlich ist - die Prüfprotokolle für Güteprüfung und Druckfestigkeit gemäß Nr. 7.4.3.1 i.V.m. 7.4.3.5 DIN 1045 als Nebenleistung zu übergeben. Bei Versäumnis dieser Obliegenheit können Prüfungen nach Nr. 7.4.5 DIN 1045 zu Lasten des Auftragnehmers vorgenommen werden. Für Stahlbetonfertigteile sind in analoger Anwendung die Kopien der Lieferscheine gemäß Nr. 7.2.2 DIN 1045 zu übergeben. Die Herkunft von Zement, Zuschlagstoffen, Wasser, Zusatzmitteln und Zusatzstoffen sowie Schalungstrennmitteln ist der Bauleitung auf Anforderung nachzuweisen. Im Beton dürfen keine organischen Bestandteile (Holz, Kohle u. dgl.) enthalten sein. Bei Faserbeton ist ausschließlich der Einsatz bauaufsichtlich zugelassener Fasern (auch bei Glasfasern) gestattet. Es dürfen nur alkaliresistente Fasern zugegeben werden. Das gilt auch für Fertigteile aus Zulieferungen. Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist. Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen. Zement Vorübergehend im Freien gelagerter Sackzement muss eine belüftete Unterlage erhalten. Folien zum Abdecken dürfen die Zementsäcke nicht unmittelbar berühren. Die Verwendung von Zement auch mit leichter Klumpenbildung ist grundsätzlich nicht gestattet. Sackzement Z 55 darf maximal einen Monat, die übrigen Zemente dürfen maximal zwei Monate gelagert sein. Auf Verlangen ist der Bauleitung eine Zementprobe von 5 kg je Lieferung zur Prüfung zu übergeben. Das gilt auch für Silozement. Es sind nur chromatarme Zemente zu verwenden. Zuschläge Zuschläge für Normalbeton müssen DIN 4226 - Zuschlag für Beton - entsprechen. Der Nachweis der Eigen- und Fremdüberwachung kann verlangt werden. Für den Einsatz bei Stahlbeton oder Spannbeton ist eine Alkali-Kieselsäure-Reaktion auszuschließen. Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor. Betonzusatzmittel Bei Betonzusatzmitteln dürfen - außer bei Fließmitteln - nicht mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden. Zusatzmittel dürfen für Spannbeton nur dann verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Bei Stahlbeton bedarf der Einsatz von Stabilisierern der ausdrücklichen Genehmigung durch die Bauleitung. Das gilt analog beim Einsatz von Dichtungsmitteln für wasserundurchlässigen Beton. Bei Stahlbeton sind chloridhaltige Zusatzmittel nicht zugelassen. Betonzusatzstoffe Betonzusatzstoffe müssen genormt sein oder ein Prüfzeichen besitzen. Eine Eignungsprüfung kann verlangt werden. Sie dürfen keine korrosionsfördernden Bestandteile haben. 1.3 Ausführung 1.3.1 Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie unter- und oberirdische Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistungen. Der Beton ist entmischungsfrei einzubringen; das Betonieren in freien Fall ist untersagt. Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend. In der Regel ist der Beton lagenweise einzubringen und zu verdichten. Dabei ist die Rüttelflasche in die vorherige Schicht mit einzuführen. Rüttler aller Art dürfen nicht zum Verteilen des Betons verwendet werden. Ein Ersatzrüttler ist vorzuhalten. Für das Verdichten durch Rütteln ist DIN 4235 zu beachten. Es ist zu gewährleisten, dass nach Erstarrungsbeginn (unter Normbedingungen in der Regel nach einer Stunde nach Herstellung des Frischbetons) der Beton nicht durch Rütteln - auch nicht in Anschlussbereichen - gestört wird. Gegebenenfalls sind Arbeitsunterbrechungen einzuplanen. Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind gegen Niederschlagswasser während der Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten. Ebenso sind Maßnahmen zu treffen, dass beim Betonieren von Decken die Lochziegel wegen möglicher Rissbildung nicht teilweise mit Beton gefüllt werden. Das Verlegen von Stahl- oder flexiblen Kunststoffpanzerrohren in Beton, insbesondere in Sichtbeton, soll nur unter Anwesenheit des Elektrikers erfolgen. Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten. Die Art der Nachbehandlung des frischen Betons richtet sich nach den angegebenen Vorschriften bzw. nach dem Ermessen des Auftragnehmers sowie vorrangig nach den Projektunterlagen und den Anweisungen der Bauleitung. Wird die Entscheidung dem Auftragnehmer überlassen, kommen nach dessen Wahl zur Anwendung: - Längere Ausschalungsfristen - Abdeckung mit Folie oder feuchtzuhaltenden Materialien - Aufbringen spezieller Nachbehandlungsmittel; sie müssen farbig erkennbar sein. - Kontinuierliches Besprühen mit Wasser; der Beton darf in diesem Fall nicht zeitweise trocken sein; das Feuchthalten ist also auch nach Arbeitsende zu gewährleisten. Das Besprühen aus dem Schlauch ohne Brauseeinrichtung ist unzulässig. Ein Temperaturschock ist zu vermeiden. Frische Betonoberflächen sind nicht direkt zu besprühen, damit Feinanteile nicht ausgewaschen werden. Nachbehandlungsmittel dürfen die Haftung späterer Nutzschichten (z.B. Fliesen, Verbundestrich) nicht negativ beeinflussen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Tragende Innenwände sollen in einem Zusammenhang mit den Außenwänden hergestellt werden. Bei Deckenplatten aus wasserundurchlässigem Beton sind Gleitschichten zwischen Platte und Auflager einzubauen. Dabei darf kein statisch unbestimmtes bzw. überbestimmtes System entstehen. Beim Einziehen von Stahlbetondecken in vorhandene Bausubstanz sind die statischen Berechnungen für die Auflager - falls nicht Bestandteil der Ausführungsunterlagen - anzufordern. Falls aus den Unterlagen nicht ersichtlich, sind die technologischen Vorgänge, Größe und Tiefe der Aussparungen im Bereich der Auflager sowie die Maßnahmen für den kraftschlüssigen Verbund mit Tragwerksplaner und Bauleitung abzustimmen. Einfüllöffnungen für die Auflager sind nach oben abzuschrägen. Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben und glatt herzustellen; dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen. Sollen Dachdichtungen um Kanten und Ecken geführt werden, sind diese zu brechen (abzufassen). 1.3.2 Schalung Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu vorzulegen. Gegen die Verwendung von zugelassenem Schalungsöl besteht kein Einwand, sofern keine Schäden, Verfärbungen und dergleichen entstehen. Das Einlegen von Rohrleitungen in die Schalung durch andere Unternehmen, z. B. Stahlpanzerrohre der elektrischen Leitungen, Rohre für die sanitäre Installation usw. sowie Anker und sonstige Befestigungseisen, ist zu gestatten. Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen zu schließen (Nebenleistung). Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten, damit durch Schwinden keine klaffenden Fugen entstehen und sich die Schalungsbretter nicht werfen. Vor dem Betonieren sind die - entsprechend ausgebildeten - Schalungen von Fremdkörpern zu reinigen. Das Eindringen von Schnee ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Köcherschalungen sind zu entwässern. Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Aussparungen ist untersagt. Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig. Hilfsstützen sind auch vorzusehen unter tragenden Bauteilen, wenn die darunter liegenden Konstruktionsteile noch nicht die zulässige Tragfähigkeit erreicht haben. 1.3.3 Sichtbeton Für den Begriff "Sichtbeton" gibt es noch keine verbindlichen Definitionen. Zur inhaltlichen Abgrenzung der ausgeschriebenen Positionen kann deshalb nachfolgende Einteilung vorgenommen werden: Sichtbeton I Sichtbar bleibende Betonflächen ohne spezielle Forderung; Schalung nach freier Wahl des Auftragnehmers Sichtbeton II Sichtbar bleibende Betonflächen für bauseitige malermäßige Oberflächenbearbeitung (Teilspachtelung und Anstrich oder Tapezieren) Schalung: - einheitliche nicht saugende Schalung - regelmäßige Anordnung der Schalungsstöße und -anker - gefaste/nicht gefaste Kanten nach Wahl des Auftraggebers - Grate abgeschliffen Sichtbeton III Sichtbar bleibende Betonflächen mit gehobenen Ansprüchen, ohne wesentliche Nachbearbeitung Schalung: - einheitliche nicht saugende/saugende Schalung und Schalungsstruktur nach Wahl des Auftraggebers - regelmäßige Anordnung der Schalungsstöße und -anker - Kanten glatt/mit Dreikantleisten gefast - Arbeitsfugen glatt/mit Dreikantleisten gebrochen - Grate abgeschliffen - Ansichtsfläche weitgehend frei von Flecken und Verunreinigungen - Ansichtsflächen mit weitgehend einheitlicher Farbtönung und Porenstruktur (Porengröße, Porenverteilung) - Verwendung von Schalungsbahnen als Alternative Sofern im Leistungsverzeichnis oder unter 2.6 nicht näher beschrieben, gilt Sichtbeton II als Ausführungs- und Kalkulationsgrundlage. Bei Sichtbeton II und III sind Durchankerstellen materialgerecht zu schließen. Bei Sichtbeton I können auch Plastikstöpsel verwendet werden. Bei Sichtbeton dürfen wachshaltige Entschalungsmittel nicht verwendet werden. Bei Sichtbeton sind nur Zuschlagstoffe und Zemente eines Lieferers von gleicher Farbe zu verwenden; dabei sind Arbeitsfugen zu vermeiden. Der Schutz vor Austrocknung und Fremdwasser des Sichtbetons soll durch nicht direkt anliegende Kunststofffolien erfolgen. Eine Nassbehandlung ist zu vermeiden. Wird saugende Schalung verwendet, so ist sie mit Zementleim vorzubehandeln und vor dem Einbau trocken abzubürsten. Schalungsstöße sind gegen austretenden Zementleim abzudichten. Horizontale Schalungsstöße sollen auf einer Höhe liegen; vertikale Stöße sollen gleichen Abstand haben. Beton für Sichtbeton soll mit möglichst kleinem Größtkorn unter Beachtung der Sieblinien nach DIN 1045 und mit einem W/Z-Faktor kleiner als 0,55 hergestellt werden. Schütthöhen dürfen 50 cm nicht überschreiten. Auf eine gleichmäßige Schütthöhe und Verdichtung ist unbedingt zu achten. Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen ist ohne vorherige Abstimmung mit der Bauleitung untersagt. 1.3.4 Wasserundurchlässiger Beton Für wasserundurchlässigen Beton sind langsam erhärtende Zemente zu verwenden, z. B. Z 32,5. Die Sieblinie der Zuschlagstoffe soll zwischen A und B liegen. Vor Erstarrungsbeginn ist eine Nachverdichtung vorzunehmen. Mechanische Beanspruchungen und Erschütterungen durch Bauprozesse sind in den ersten Tagen zu vermeiden. Abstandhalter aus Kunststoff sind grundsätzlich nicht zu verwenden. Falls das Betonieren aus technologischen oder vom Auftraggeber zu vertretenden zeitlichen Gründen nicht in einem Arbeitsgang erfolgen kann, sind wasserundurchlässige Fugen mit Fugenbändern oder -blechen herzustellen; eine besondere Vergütung erfolgt in diesem Fall nicht. 1.3.5 Beton mit hohem Verschleißwiderstand Der Zementgehalt für Beton mit hohem Verschleißwiderstand soll bei einem Größtkorn von 32 mm 350 kg/m3 und bei 16 mm 400 kg/m3 nicht überschreiten. Das Zuschlaggemisch soll sandarm, grobkörnig, aber hohlraumarm sein. Der Frischbeton muss plastische bis steife Konsistenz aufweisen und einen ausreichenden Anteil gebrochener Zuschlagstoffe enthalten. Es darf nicht zu lange gerüttelt werden, um eine Anreicherung von Wasser und Zementleim an der Oberfläche zu verhindern. Eine übermäßig lange Bearbeitung der Oberfläche beim Abziehen bzw. Abreiben oder Glätten ist aus dem gleichen Grund zu vermeiden. Eine Vakuumbehandlung stellt ggf. eine Besondere Leistung dar. In Garageneinfahrten für Tiefgaragen, auf betonierten Hofflächen und vergleichbaren Nutzschichten ist Beton mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand nach Abschnitt 6.5.7.4 DIN 1045 zu verarbeiten. Die Nachbehandlung ist gegenüber den Richtlinien um zwei Tage zu verlängern. Dem Bauherrn ist mitzuteilen, ab wann eine Belastung mit Streusalz u. dgl. erfolgen darf. 1.3.6 Bewehrung Das Einbringen der Bewehrung ohne Abstandhalter ist unzulässig. Bei Abstandhaltern aus Kunststoff ist zu garantieren, dass keine Verformung durch Erwärmen oder kein Sprödbruch eintritt; ein Prüfnachweis kann verlangt werden. Für frei bewitterte Aussenbauteile sind zementgebundene Abstandhalter zu verwenden. Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten werden, geeignete Laufstege sind vorzusehen. Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den Ausführungsplänen für die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach DIN 1045 gefordert sein. Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist. Wird (spätestens) beim Einbringen der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt, dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist, ist unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um Rüttellücken und Betoniergassen festzulegen. Das ist nicht erforderlich, wenn entsprechende Angaben in den Ausführungsplänen enthalten sind. Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung ist darüber zu informieren. Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu übergeben. 1.3.7 Stahlbetonfertigteile Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste; Montagehalterungen sowie Kraneinsatz und das Verschließen der Transportöffnungen. Für Stahlbetonfertigteile hat das liefernde Unternehmen ohne besondere Aufforderung den Güteschutznachweis, Prüfzeugnisse und den Eignungsprüfungsnachweis zu stellen. Konstruktionszeichnungen sind auf Verlangen zu liefern. Werden statische Nachweise gefordert, so umfasst die Leistung auch: - Anforderungen an die Auflager - Berücksichtigung der Anhängelasten - Angabe der Verbindungsmittel - Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen - Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte oder -linien Kennzeichnungen müssen im Montagezustand lesbar sein. Einzubauende Rohre und Kästen aus PVC verformen sich bei der Wärmeentwicklung des Betonabbindevorganges. Diesem Umstand ist bei der Herstellung von Fertigteilen Rechnung zu tragen. Für Stahlbeton-Fertigteil-Decken dürfen nur allgemein bauaufsichtlich zugelassene und güteüberwachte Fabrikate verwendet werden. Die Deckenuntersicht ist aus glatter, nicht saugender Schalung herzustellen, mit regelmäßigen Stößen und mit gefasten Längskanten. Die Untersicht muss weitgehend frei von Flecken und Verunreinigungen sein und von weitgehend einheitlicher Porenstruktur (Porengröße und Verteilung) sein. Die streichfertige Untersicht muss absolut planeben und ohne Absätze bei den Elementstößen hergestellt werden. Erkennbare Versätze sind zu vermeiden, anderenfalls ist großflächig beizuspachteln. Beim Einbau sind die Vorschriften und Verlegeanleitungen des Herstellerwerkes zu beachten; des weiteren die im Zulassungsbescheid festgelegten Maßnahmen hinsichtlich Druckfestigkeit zum Zeitpunkt des Aufbringens des Ortbetons, der Auflagertiefen, der Montageunterstützungen beim Betoniervorgang und dergleichen. Der Zulassungsbescheid muss auf der Baustelle in Abschrift oder Kopie vorliegen. In Fertigteilen aus Porenbeton muss die Bewehrung einen zusätzlichen Korrosionsschutz, der in den Preis einzurechnen ist, enthalten. Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen. Bohrungen in Decken sind mit dem Statiker vorher abzustimmen. 1.3.8 Gründungen - Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder kapillarbrechenden Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen. - Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu befreien. - Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Aussparungen sind vorzunehmen. - Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen. - Sind aus den Planungsunterlagen betonangreifende Böden oder Wässer ersichtlich oder können diese nach Durchführung der Erdarbeiten vermutet werden, sind mit der Bauleitung entsprechende Maßnahmen abzusprechen. - Fundamentübergänge, z.B. von unterkellerten zum nichtunterkellerten Teil eines Gebäudes, sind treppenartig auszubilden Für Unterfahrungen bestehender Fundamente ist zu beachten: - Das vorhandene Fundament darf nur in Abschnitten von 1,0 bis 1,25 m Länge unterfahren werden, falls die statischen Berechnungen keine Werte angeben (in dem Fall gelten letztere). Der Betoniervorgang hat abschnittsweise, z.B. in der Reihenfolge 1,3,5 - 2,4.6, zu erfolgen. - Der Beton ist über höherliegende Einfüllöffnungen einzubringen und intensiv zu verdichten. Nach 30 - 45 Minuten ist zwecks Schließung der eventuellen Setzung ohne nochmalige Verdichtung fließfähiger Beton nachzufüllen oder Quellmörtel zu verwenden. Vertikale Trennfugen sind anzuordnen. - Bei der Durchführung von Unterfahrungen ist die Bauleitung zu verständigen, damit eine unmittelbare Überwachung vorgenommen werden kann. 1.3.9 Fugen Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Sie sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Bei Sichtbeton sind sie möglichst zu vermeiden oder nach Abstimmung mit dem Architekten im Sinne von Nr. 10.2.3 DIN 1045 herzustellen. In Bereichen dicht liegender Bewehrung, insbesondere an Kreuzungen von Unterzügen dürfen keine Arbeitsfugen ausgebildet werden. In wasserdichten Bauteilen sind Arbeitsfugen durch spezielle Fugenbänder zu dichten. Ihre Lage und Ausbildung ist mit der Bauleitung oder dem Tragwerksplaner abzustimmen. Besteht in langgestreckten Bauteilen die Gefahr von Spaltrissen (abhängig von Jahreszeit, Anzahl der Fugen), so ist dem durch geeignete Maßnahmen (W/Z-Faktor, Zement mit niedriger Hydratationswärme, längere Ausschalfristen) entgegenzuwirken. Das Ausbilden von Arbeitsfugen ist eine Nebenleistung; sie gelten jedoch im Zusammenhang mit - aus statischen, bauphysikalischen oder aus gestalterischen Gründen - geforderten Fugen als Besondere Leistung. 1.3.10 Transportbeton Der Lieferer ist auf den Verwendungszweck hinzuweisen! Eine nachträgliche Wasserzugabe zum Transportbeton auf der Baustelle ist untersagt! Die Eigenüberwachung ist vom Auftragnehmer eigenverantwortlich durchzuführen; sie darf nicht ausschließlich dem Lieferer von Transportbeton überlassen werden. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer den Nachweis über die Herkunft von Transportbeton zu führen, die Rezeptur und die Kornzusammensetzung nachzuweisen. Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf nur an mit der Bauleitung abgestimmten Orten erfolgen. 1.4 Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18331 gelten als Nebenleistung: - Das Einlegen von einfachen Dreikantleisten in die Schalung zur Kantenausbildung der sichtbaren Stützen und Unterzüge. - Das Herstellen von Arbeitsfugen, die sich aus dem Arbeitsablauf des Auftragnehmers ergeben. - Bei Fertigteilen, auch bei Filigrandecken und -wänden, die werkseitig eingebrachte Bewehrung, die Schalung, das Herstellen der Auflager mit Ausnahme spezieller Gleitlager oder Knoten, das Vergießen montagebedingter Aussparungen sowie das Schließen der Fugen an der Untersicht bei Decken und der Stoß- und Lagerfugen bei Wänden mit Ausnahme von Bewegungsfugen. - Bei Spannbetonfertigteilen die Spannarbeiten einschließlich Spannstähle, Spannglieder und Hilfsmaterialien bei sofortigem Verbund. - Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung. - Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste. - Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen. - Das Vorhalten von Abdeckungen und Umwehrungen bis zu 4 Wochen über die eigene Benutzungszeit hinaus. - Der Schutz des Betons gegen Austrocknen (besonders bei kühler Witterung). - Das Kühlen des Betons bei Gleitbauweisen. - Das Reinigen von Fugen - bei Bedarf auch das Beseitigen von Betonbrücken - wenn Maßnahmen des Schall- und Wärmeschutzes ausgeschrieben oder aus den Plänen zu erkennen sind. Das gilt analog bei der Ausbildung von Gerbergelenken. - Das Ausschalen, auch wenn das im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt ist. Die Leistung entfällt nur dann, wenn "verlorene Schalung" ausgeschrieben ist, über deren örtliche Anwendung hat sich der Auftragnehmer im Zweifel mit der Bauleitung abzustimmen. - Auf- und Abbau sowie Vorhaltung von Montagehalterungen für Fertigteile - Bei Unterfahrungen von Fundamenten oder beim Einziehen von Decken die nachträgliche kraftschlüssige Verbindung mit Quellmörtel. - Das Entfernen der Hartschaumkerne von Ankerschienen nach dem Ausschalen; die Schienen sind zu säubern. - Hilfskonstruktionen, wie Hilfsstützen, nach dem Ausschalen oder Unterstützungen von Stahlbeton- und Filigrandecken. - Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. - Statische Nachweise für den Montagezustand und für die Anschlag- (Lastaufnahme-) Vorrichtungen bei Stahlbetonfertigteilen. Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18331 gelten als Besondere Leistung: - Die wärmedämmende Nachbehandlung des Betons. - Maßnahmen zur Beweissicherung an bestehenden Gebäuden. - Setzungs- und Verformungsmessungen nach DIN 4107. 1.5 Abrechnungshinweise Für das Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers. Die Preise gelten auch, wenn die Massen um mehr als 10 % über - oder unterschritten werden und dadurch kein grobes Missverhältnis zwischen Preis und Leistung entsteht. Diese Regelung schließt den Wegfall von ausgeschriebenen Leistungen nicht ein. Sie gilt ebenfalls nicht, wenn sich die Mengenänderung nicht aus der Abwicklung des Bauvertrages ergibt, sondern auf Änderungen des Bauvertrages oder sonstigen Anordnungen des Auftraggebers bis hin zu wesentlichen Änderungen der Pläne beruht. Ideelle Balken werden nach den Positionen für die Decke abgerechnet, weil dafür keine besondere Schalung erforderlich ist. Werden Durchbrüche oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton nach Meter ausgeschrieben, so gilt als Aufmaß die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge. Gleiches gilt, wenn die Ausschreibung nach Stück unter Angabe der Fläche oder Größe erfolgt. Technologische Zwischenschnitte können nicht gesondert berechnet werden. Werden Mehrdicken als Zulagepositionen oder in anderer Form ausgeschrieben, so gilt bei Nichteinhaltung der genormten Toleranzen durch den vorhandenen Untergrund der Preis für die Mehrdicke bereits bei geringer Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen Gesamtdicke, sofern in der gleichen Position kein angemessener Ausgleich für die Mehrleistung enthalten ist. In allen anderen Fällen wird der Gesamteinzelpreis für eine bestimmte vorgegebene Dicke aus dem Grundpreis zuzüglich der Mehrdicke je angefangene Einheit gebildet. Werden Schubbewehrungen mit Sonderzulassung verwendet, so sind sie als Bewehrungsstahl und nicht als Kleineisenteile abzurechnen. Schalungen für Aussparungen werden auch für übermessene Öffnungen abgerechnet. Werden Einwegschalungen, z.B. PE-beschichteter Karton, eingesetzt, ist keine Zulage für verlorene Schalung zu berechnen. 1.6 Besondere Angaben zur Bauausführung Sichtbeton ist als Sichtbeton SP2 auszuführen.
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage 1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV/DIN 18330 - Mauerarbeiten und den folgenden technischen Regeln. Für Abdichtung gegen Bodenfeuchte für die waagrechte Abdichtung in oder unter Wänden gilt Abschnitt 3.2.1 der DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten - und gleichwertig Abschnitt 7.2 der DIN 18195-4. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18 451 - Gerüstbauarbeiten Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN V 105-6 - Mauerziegel - Teil 6: Planziegel DIN V 106-1 - Kalksandsteine - Teil : Voll-, Loch-, Block,- Hohlblock-, Plansteine, Planelemente, Fesensteine, Bauplatten, Formsteine DIN 1045 - Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau DIN V 4165 - Porenbetonsteine - Plansteine und Planelemente DIN 4242 - Glasbaustein-Wände; Ausführung und Bemessung DIN 4795 - Nebenluftvorrichtungen für Hausschornsteine DIN 18148 - Hohlwandplatten aus Leichtbeton DIN 18160 - Abgasanlagen DIN 18175 - Glasbausteine; Anforderungen, Prüfung DIN 18515 - Außenwandbekleidungen DIN EN 998-2 - Festlegungen für Mörtel im Mauerwerksbau - Teil 2: Mauermörtel DIN EN 1457 - Abgasanlagen; Keramik-Innenrohre DIN EN 13384 - Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren Zu beachtende Technische Regeln: DNV BTI 1.1 - Massiv- und Verblendmauerwerk PORENBETON BERICHT 14 - Mauerwerk aus Porenbeton - Beispiele zur Bemessung nach DIN 1053-1 ZEMENT-MERKBLATT B 17 - Mauermörtel ZEMENT-MERKBLATT H 11 - Sichtmauerwerk aus Beton (Normalbeton) Güteschutz: RAL-RG 535/2 - Ziegelmontagebau; Gütesicherung 1.2 Stoffe, Bauteile Die Herkunft der Steine und Ziegel ist auf Verlangen nachzuweisen. Es darf nur genormtes oder durch ein in Deutschland anerkanntes Zertifikat nachweislich gütegeprüftes Material verwendet werden. Anker aus nicht rostendem Stahl sind nach DIN EN 10088-1 - Verzeichnis der nicht rostenden Stähle - herzustellen. 1.3 Ausführung 1.3.1 Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie unter- und oberirdische Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Mischmauerwerk, d. h. die Kombination unterschiedlicher Ziegel- bzw. Steinarten, ist untersagt. Mauerwerksteile der tragenden und aussteifenden Wände sind grundsätzlich gleichzeitig im Verband hochzuführen Im mit der Bauleitung abzusprechenden Ausnahmefall bei nachträglicher Einbindung ohne Anker ist nur liegende oder stehende Verzahnung zulässig. Loch- oder Stockverzahnung ist verboten. Werden zur Druckverteilung unter Einzellasten Mauerwerksteile in einer höheren Festigkeit verlangt, als für das übrige Mauerwerk vorgesehen ist, so sind die dafür benötigten Baustoffe getrennt zu lagern; außerdem ist der Liefernachweis zu führen Nicht tragende innere Trennwände, die nicht zur Gebäudeaussteifung herangezogen werden, sind grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Rohbaus einzubauen, soweit baustellenbezogen nichts anderes festgelegt ist. Im Regelfall bleibt die Wahl der starren Wandanschlüsse (Nut, Verzahnung, Anker) dem Auftragnehmer überlassen. Werden bei Stumpfstoßtechnik Flachstahlanker eingebaut, so sind sie grundsätzlich mit einer Einzellänge von 30 cm und im Abstand von maximal 25 cm mittig in die Lagerfuge einzubauen. Bei nichttragenden Wänden ist sicherzustellen, dass keine starre Verbindung zur Decke entsteht, die Spannungen durch Vertikalkräfte verursachen kann. Nachträglich eingezogenes Brüstungsmauerwerk ist wegen der Gefahr der Rissbildung im Putz grundsätzlich zu vermeiden. Ist es aus technologischen Gründen erforderlich, so ist das mit der Bauleitung vorher abzustimmen. Die zum Ausmauern bestimmten Steine sind am Ort einzulagern, um die gleiche Beschaffenheit wie das übrige Mauerwerk zu garantieren. Eine Anschlussbewehrung, z.B. aus Estrichgitter, ist einzubringen. Diese ausschließlich vom Auftragnehmer zu vertretenden Mehrleistungen gelten als Nebenleistung. Können bei mörtelfreien Stoßfugen aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen die Höchstabstände der Steine nicht eingehalten werden, sind die Fugen vollfugig zu vermörteln. Bei Wänden mit Brandschutzforderungen sind unvermörtelte Stoßfugen oberseitig zu verstreichen, Grifftaschen sind mit Mörtel zu füllen. Bei unvermörtelten Stoßfugen soll der Abstand der Steine nicht größer als 5 mm sein. Das in DIN 1053 geforderte vollflächige Ausbilden von Lagerfugen gilt auch für großformatige Steine und Bauteile; das Ausbilden von lediglich zwei Mörtelstreifen erfüllt die Forderung nicht und gilt als wesentlicher Mangel. Dünnbettmörtel ist grundsätzlich mit alkaliresistentem Gittergewebe zu bewehren. Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen. Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut materialgerecht zu beseitigen. Mauersteinversetzungsgeräte ("Deckenkräne") dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt werden, es sei denn, die Decken haben ihre projektierte Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen  Einzellasten werden durch das Gerät nicht überschritten. Frisches Mauerwerk ist bei Eintritt von Frost zu schützen. An oder auf gefrorenem Mauerwerk oder Mörtelgrund darf nicht weitergearbeitet werden. Gefrorene Baustoffe dürfen nicht verarbeitet werden. Durch Frost geschädigtes Mauerwerk ist unverzüglich abzutragen. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Das Einschlagen von Schrauben in Standarddübel ist nicht zulässig. Fehlbohrungen sind mindestens im Abstand entsprechend der Tiefe des Bohrloches bzw. des fünffachen Dübelaußendurchmessers zu korrigieren. Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (BGV D 9) uneingeschränkt. Die Arbeiten dürfen nur nach Genehmigung durch die Bauleitung durchgeführt werden. Die Genehmigung soll schriftlich erteilt werden; sie ist auf bestimmte Bauteile, Räume und Zeiten zu beschränken. Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine Metallbürsten) zu beseitigen. Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben. Nicht korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden. Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von der Planung dann in ihrer Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe des Geländes, z.B. durch Anschüttung, Wegebau, erkennen lässt, die von der Planung abweicht. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu verständigen. Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen - auch im Bereich zweischaliger Wände - sind nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu führen. Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von Körperschallübertragung an jeder Stelle - auch im Bereich der Deckenauflager und der Brandwände über der Dachhaut - schalltechnisch entkoppelt sein. Um das Eindringen von Deckenbeton in die Hohlräume zu verhindern, sind die Fugen mit Folie abzudecken, falls eine Abmauerung nicht ausreichend ist. Die Folie ist nach Erhärten des Betons zu entfernen. Dämmungen sind beim Aufmauern fortlaufend einzubauen. Beim Abstreichen des Mörtels darf dieser nicht in den Zwischenraum fallen; nach Möglichkeit sind Dünnbettfugen auszubilden. Für Kabel- oder ähnliche Abschottungen in Mauer- und Deckenöffnungen mit Brandschutzforderungen sind spezielle quellfähige Brandschutzmörtel zu verwenden. Die Eignung ist nachzuweisen. Das gilt entsprechend für Dichtungsmassen in Randbereichen und für Ringspalten sowie für Leerschotte und Nachinstallationselemente (Keile o.ä.) Rücklagemauerwerk für Dichtungen gegen drückendes Wasser, welches wieder abzubrechen ist, darf nur in MG I gemauert werden. Wird auf der wasserabgewandten Seite der vertikalen Dichtung konstruktives Mauerwerk erstellt, so ist zwischen Dichtung und Mauerwerk ein 5 cm breiter Zwischenraum zu belassen, der beim Aufmauern schichtweise mit MG III zu verfüllen und vorsichtig zu verdichten ist. Balkenköpfe und andere Bauteile aus Holz, die in Mauerwerk einbinden, sind grundsätzlich mit einem chemischen Holzschutz nach DIN 68800 zu versehen. Vor dem Einmauern von Badewannen und Duschwannen ist das Vorhandensein des Potentialausgleichs bzw. der Erdung zu überprüfen. Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung geschlossen werden. Sind Umfassungszargen mit Mörtel zu füllen, ist die Tür bis zur Erhärtung geschlossen zu halten und gegen unbefugtes Öffnen zu sichern. 1.3.2 Ziegelmauerwerk Wird im Leistungsverzeichnis Mauerwerk ausgeschrieben ohne weitere Forderungen, so ist von Rezeptmauerwerk auszugehen. Mauersteine und -ziegel sind nur in genormten Formaten zu verwenden. Sind in der Leistungsposition Formate vorgeschrieben, darf nur mit Zustimmung der Bauleitung davon abgewichen werden. Sofern Passstücke lieferbar sind, sind diese grundsätzlich zu verwenden, wenn große Formate zum Einsatz kommen. Sind für die Ausbildung von Ecken und Kanten im Außenmauerwerk bei großformatigen Zahnziegeln keine Formsteine vorhanden, sind kleinere Formate gleicher Saugfähigkeit einzubauen unter Beachtung von DIN 1053-1, Abschnitt 9.3. Großformatige Ziegel dürfen nur durch Sägen oder spezielle Spaltwerkzeuge getrennt werden; Ausgleichsmörtelfugen sind nicht zugelassen. Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der Ansichtsfläche von Außenwänden zu sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog für die entsprechenden Schnittflächen von Hochlochziegeln. Beim Einsetzen von Dübeln ist zu beachten: - Bei Hochlochziegeln dürfen keine Bohrhämmer eingesetzt werden - Bei porosierten Lochziegeln ist auch kein Schlagbohren erlaubt; es sind Hartmetallbohrer zu verwenden Auf der Baustelle gelagerte Mauerziegel sind vor Niederschlägen zu schützen. Ebenso sind bei längeren Arbeitsunterbrechungen Wände, Fensterbrüstungen u. dgl. mit Folie abzudecken. 1.3.3 Kalksandsteinmauerwerk 1.3.4 Mauerwerk aus Betonsteinen 2.3.5 Mauerwerk und Bauteile aus Porenbeton Bei der Montage von Porenbeton-Bauteilen ist die Verwendung von Holzkeilen oder Bruchstücken von Steinen zur Ausrichtung nicht gestattet. Es sind unverzüglich wieder zu entfernende Kunststoffkeile zu verwenden. Bei Brandwänden dürfen Montageelemente nur mit vermörtelten Fugen versetzt werden. 1.3.6 Natursteinmauerwerk Natursteinmauerwerk jeder Art ist im vertikalen Abstand von ca. 2,00 m mit einer horizontalen, mauerwerkstiefen Fuge auszugleichen. Die größten Steine sind an Mauerwerksecken und -enden einzubauen. Hohlräume sind mit kleineren Steinen auszufüllen. Hinterfülltes oder hintermauertes Natursteinmauerwerk ist aus Läufern und Bindern herzustellen. Sie können innerhalb einer Schicht oder - bei parallelen Lagerfugen - schichtenweise wechseln. Auch bei scheitrechten Bögen ist der Schlussstein mittig zu setzen. Verbindungsklammern müssen verzinkt sein. 1.3.7 Mörtel Es ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Beschaffenheit des auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels über den Zeitraum der gesamten Leistung hinweg gleich bleibt und auf das Wasseraufnahmevermögen des verarbeiteten Steines abgestimmt ist. Die Auswahl der Zuschlagstoffe ist dementsprechend zu treffen. Farbstoffzusätze sind nicht vorgesehen. Alle Fugen sind gleichfarbig auszuführen. Grundsätzlich sind alle Stoß-, Lager- und Anschlussfugen satt und hohlraumfrei auszuführen. Die Fugen sind bis zur Sichtfläche zu vermörteln, soweit es sich nicht um mörtelfreie Fugen handelt. Werk-Frischmörtel und Mehrkammer-Silomörtel darf nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Bauleitung verwendet werden. Dabei ist zu garantieren, dass er die nach den zutreffenden DIN-Vorschriften geforderten Eigenschaften aufweist. Mörtel unterschiedlicher Arten und Gruppen dürfen auf der Baustelle nur dann gleichzeitig verwendet werden, wenn eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Dazu ist eine getrennte Lagerung und äußere Kennzeichnung erforderlich. 1.3.8 Sichtmauerwerk, Verblendschalen Für Sichtmauerwerk gilt: - Muster sind auf Verlangen vorzulegen - Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und nach Absprache mit der Bauleitung gegen Verschmutzung zu schützen. Im Sockelbereich ist i.d.R. eine Folie für die Bauzeit dauerhaft zu befestigen und nach Abschluss der Putzarbeiten zu beseitigen. - Bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich Ziegel oder Steine einer Bestellung zu verwenden, um Farbunterschiede zu vermeiden. Bei Erfordernis sind die Ziegel verschiedener Paletten zu mischen. - Sichtmauerwerk aus Mauerziegeln oder künstlichen Steinen ist im regelmäßigen Verband - wenn nicht anders festgelegt - nach Wahl des Auftragnehmers auszuführen. Die verwendeten Steine oder Ziegel müssen einer einheitlichen Sortierung angehören. Auf eine gleichmäßige Ausbildung der Fugen sowie der Stein- und Ziegelkanten ist zu achten. Das gilt auch für nur aus Sichtmauerwerk bestehende Wände. - Ist Fugenglattstrich vorgesehen, ist dieser sofort nach dem Abstreifen mittels Kunststoffschlauch oder Fugeisen (Fugenkelle) durchzuführen. - Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so sind die Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen. Der Bauherr ist vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein Einverständnis zu ersuchen. - Beim nachträglichen Verfugen ist Fertigfugenmörtel zu verwenden, der einen Zusatz für das Wasserrückhaltevermögen enthalten sollte. - Bei einschaligem Sichtmauerwerk mit Hintermauerung sollen Verblender und Steine für die Hintermauerung aus Material gleicher Druck- und Saugfähigkeit bestehen. - Verblendziegel sind vor Transportschäden zu bewahren und gegen Verschmutzung und Witterungseinflüsse geschützt zu lagern. - Leichtmörtel und Werkfrischmörtel (auch mit Abbindeverzögerer) sind für einschaliges Sichtmauerwerk nicht zugelassen. - Schnittflächen von Steinen sind nicht in die Sichtfläche zu legen. - Trockene Steine sind durch Sprühen oder Tauchen vorzunässen. - Bei längeren Arbeitsunterbrechungen und bei Regen ist das Mauerwerk abzudecken; es muss auch vor Spritzwasser von den Arbeitsbühnen der Gerüste geschützt werden, falls diese nicht aus durchlässigem Material bestehen. - Nach der Fertigstellung ist das Mauerwerk vor zu schneller Austrocknung durch Sonne und Wind zu schützen. - Das Mauerwerk ist nach entsprechender Mörtelabbindezeit unverzüglich zu säubern. Verblendmauerwerk ist von Gerüsten zu mauern, deren Verankerungen außerhalb der Verblendfläche liegen. Wandschalen zweischaliger Wände sind an ihren Berührungspunkten, z.B. an Anschlägen in Öffnungen, durch eine wasserundurchlässige Sperrschicht zu trennen. Entwässerungsöffnungen (z.B. offene Stoßfugen) müssen unmittelbar über der Fußpunktabdichtung der Vorsatzschale liegen. Lüftungsöffnungen sind im oberen Bereich - dazu zählen in diesem Sinne auch Brüstungsbereiche - anzubringen. Die Entwässerungsöffnungen dürfen auf die erforderliche Fläche der Lüftungsöffnungen angerechnet werden. In der Außenschale zweischaligen Mauerwerks sind grundsätzlich vertikale Bewegungsfugen auszubilden. Dazu gelten folgende Richtwerte als Abstand der Fugen: - Ausbildung mit Luftschicht mit oder ohne zusätzliche Wärmedämmung : 10 - 12 m - Ausbildung mit Kerndämmung :   6 - 8 m - Mauerwerk mit Putzschicht : 10 - 12 m Abfangkonstruktionen in zweischaligen Außenwänden, die nach dem Einbau nicht mehr kontrollierbar sind, müssen dauerhaft gegen Korrosion geschützt sein. 1.3.9 Stürze Sind Ziegelflachstürze ausgeschrieben, dürfen alterntiv Stahlbetonstürze mit Ziegel-U-Schalen als verlorene Schalung eingebaut werden. Ziegelstürze sind so abzusteifen, dass sie beim Betonieren von Decken u.ä. nicht aus ihrer Lage gedrückt werden können oder unzulässigen Belastungen vorübergehend ausgesetzt sind. Ziegelflachstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf jeder Seite haben. Die Auflager sind mit Mörtel herzustellen. Vor Einbringen von Ortbeton sind die Ziegelschalen abzusteifen und vorzunässen. Rollladenkästen aus Ziegelformstücken sind dreiseitig wärmegedämmt auszuführen. Bei nachträglich einzubauenden Sturzträgern sind die Auflager nicht zu stemmen, sondern zur Erhaltung der Altbausubstanz zu sägen oder zu fräsen. 1.3.10 Decken Bei massiven Dachdecken (bzw. bei Geschossdecken nach Absprache mit der Bauleitung) sind zur Vermeidung der Kantenpressung ca. 3 cm breite und 1 cm hohe Dämmstreifen raumseitig anzubringen. Bei Aufbringen von Ortbeton sind die Ziegelhohlräume grundsätzlich abzudecken. In Außenwänden sind die Stirnseiten der Deckenauflager zu dämmen; falls möglich, sind Deckenabmauerungsziegel zu verwenden. Falls in zu putzenden Außenwänden für das Auflager von Stahlbeton-Dachdecken kein Gleitlager erforderlich ist, sind diese durch Rückverankerungen an der Innenseite der Außenwände anzuschließen, um die Gefahr konstruktionsbedingter Aufschüsselungen und Risse zu minimieren. Bei abgehängten Decken sind die gemauerten Trennwände grundsätzlich bis zur Rohdecke zu führen. Nägel dürfen nicht auf Zug beansprucht werden (mit Ausnahme besonderer Zulassungen). Insbesondere Deckenbekleidungen einschließlich der Unterkonstruktion müssen geschraubt werden. Ausgeschriebene Bohlenbeläge gelten nur für das Abdecken von Öffnungen, Dächern, Balkenlagen u.ä. Technologisch bedingte Abdeckungen für die eigene Leistung, z.B. für Füllkörperdecken, gelten als Nebenleistung. 1.3.11 Schornsteine, Schornsteinsanierung Baustoffe, Bauteile und Bauart von Hausschornsteinen mit metallischen Innenschalen müssen einer allgemeinen oder speziellen bauaufsichtlichen Zustimmung entsprechen. Der Nachweis der Feuchte-Unempfindlichkeit ist damit zu erbringen. Für Gasheizungen sind nur "feuchtigkeitsunempfindliche" Schornsteine im Sinne von DIN 18160 einzubauen. Änderungen und Sanierungen an Schornsteinen sind der Bauleitung oder dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister vor Ausführung anzuzeigen; erzeugnisgebundene Berechnungen sind vorzulegen. 1.3.12 Fußböden Für Ziegelpflaster ist zu beachten: - Die verdichteten Flächen sind mehrmals mit Sand abzustreuen, überschüssiges Material ist einzufegen. - Die vom Hersteller empfohlenen Fugenbreiten sind einzuhalten, um Kantenpressungen zu vermeiden. - Das Einschlämmen mit zement- oder kalkhaltigem Mörtel ist grundsätzlich nicht vorgesehen, erforderlichenfalls sind Vorkehrungen gegen Verschmutzung sowie spätere Ausblühungen (besonders im Innenbereich) zu treffen. 1.4 Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18330 gelten als Nebenleistung: - Das Einbinden und Verankern von Zwischenwänden mit den anschließenden Böden, Wänden und Decken. - Das Glätten aller Flächen für die waagrechten Mauerwerksabdichtungen mit reinem Zementmörtel. - Das Ausgleichen der Deckenauflager oder der Trennwände mit Steinen anderer Formate (das Problem der Kantenpressung beachten). - Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk. - Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung. - Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste. - Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen. - Das Vorhalten von Abdeckungen und Umwehrungen bis zu 4 Wochen über die eigene Benutzungszeit hinaus. - Das Einlegen der Dämmstreifen zum Anschluss unbelasteter Trennwände an Decken. - Das Anschließen von Fachwerkausmauerungen durch Dreikantleisten und Trennstreifen sowie Anschleifen der Steinköpfe. - Der elastische Anschluss von Wänden oder Füllungen aus Glasbausteinen an angrenzende Bauteile einschließlich der Aufstandsfläche. - Das Liefern und Einbauen von Kleineisenteilen nach Herstellervorschrift bei der Montage von Systemblöcken und Modulblöcken aus Porenbeton. - Das provisorische Abdecken von Trennfugen. - Hilfsabsteifungen und Hilfsschalungen für Stürze und Decken. - Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksdichtung zum Anschluss anderer Bahnen. - Das Sichern von Außenwand-Verblendmauerwerk gegen Verschmutzung durch Spritzwasser von den Gerüsten. - Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an den Baukörper ist in den Preis einzurechnen. Baubehelfe im Sinne von Nr. 4.1.1 DIN 18330 sind z.B. Lehrgerüste für Schalungen, Bögen, Gewölbe sowie Transportbrücken für die eigene Tätigkeit. Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18330 gelten als Besondere Leistung: - Das Herstellen von Öffnungen und Nischen auch unter 2,5 m2 Einzelgröße - Schutzmaßnahmen für die Erhaltung der Altbausubstanz bei Umbau- und Reparaturarbeiten. 1.5 Abrechnungshinweise Werden Durchbrüche oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton nach Meter ausgeschrieben, so gilt als Aufmaß die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge. Gleiches gilt, wenn die Ausschreibung nach Stück unter Angabe der Fläche oder Größe erfolgt. Technologische Zwischenschnitte können nicht gesondert berechnet werden. Bei runden Bauteilen (Wände, Gewölbe), die nach der Fläche abgerechnet werden, gilt die Mittellinie (Mittel zwischen äußerer und innerer Begrenzung) als Längenmaß. Bei Reparaturen dürfen Einzelsteine innerhalb einer Fläche von 1 m2 (Mindestseitenlänge 0,50 m) nur dann nach Stück abgerechnet werden, wenn die Vergütung für 1 m2 nicht überschritten wird. Das gilt nicht, wenn der Auftraggeber auf dem Auswechseln einzelner Steine besteht.
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage 1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV/DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten und DIN 18195 - Bauwerksabdichtungen und den folgenden technischen Regeln. Für die Ausführung und für die Abgabe von Nebenangeboten wird DIN 18195 in ihren Teilen durch DIN 18336 nicht eingeschränkt. Zu beachtende Technische Regel: ZVDH KMB: Richtlinie für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen (KMB) - erdberührte Bauteile Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen e.V.: Technische Regeln für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit Polymerbitumen- und Bitumenbahnen Deutsche Bauchemie e.V.: Dichtungsschlämme - Richtlinie für die Planung und Ausführung von Abdichtungen von Bauteilen mit mineralischen Dichtungsschlämmen Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V., insbesondere Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Abdichtung von Fugen in Sanitärräumen Nr: 4: Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Elastomer-Fugenbändern unter Verwendung von Klebstoffen Nr. 5: Butylbänder 1.2 Stoffe, Bauteile 1.3 Ausführung 1.3.1 Allgemeines Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein. Bei Abdichtung von Kelleraußenwänden mit Beschichtungssystemen sind die systemspezifischen Festlegungen entsprechend Ausführungsanweisung des Herstellers unter den gegebenen Randbedingungen zu berücksichtigen. Ein mehrlagiges Beschichtungssystem darf in keinem Fall in einem Arbeitsgang erledigt werden. Kelleraußenwände mit Dichtungsschichten sind stets vor dem Einhängen von Fertigteilen (Lichtschächten etc.) bis zu den Fertigteilinnenkanten zu beschichten. Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den Hinweis auf vorstehende Teile, z. B. Drähte, Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten, Verbindungsstäben u. ä.. Der Anschluss Sohle zur Wand im Außenbereich ist bzgl. Sauberkeit entsprechend der Anforderungen des geplanten Abdichtungssystems zu untersuchen und ggf. von Mörtelresten u. dgl. mechanisch zu reinigen. Bitumendickbeschichtungen sind nur entsprechend der Zulassung einzusetzen. Sie dürfen während der Bauphase nicht durch auf der Rückseite angreifendes Wasser gefährdet werden. Ist das nicht auszuschließen, soll zuvor eine mineralische Dichtungsschlämme (starr oder flexibel) aufgetragen werden. Die Abdichtungen mit Bitumendickbeschichtung sind in jedem Fall zweilagig auszuführen. Die Regelausführung ist: 1-Beschichtung mit Zahnspachtel bis zur Sollschichtdicke; die 2-Beschichtung mit Egalisierung zum Erreichen der Schichtdicke. Die Mindesttrockenschichtdicke, die an keiner Stelle unterschritten werden darf, ist entsprechend DIN 18195 einzuhalten. Die systemspezifischen Angaben des Herstellers entsprechend der Zulassung mit seinen Auftragsmengen zur Erreichung der Trockenschichtdicke sind zu berücksichtigen. Arbeitsunterbrechungen sind grundsätzlich nicht zulässig und an Gebäudeecken oder -kanten untersagt. Zur schnelleren Trocknung bei kühler Witterung dürfen nur Warmluftgebläse eingesetzt werden; offene Flammen und Infrarotstrahler sind verboten. Vor dem Aufbringen oder Vorstellen von Schutzschichten muss die Dichtung durchgetrocknet sein. 1.3.2 Abdichtung gegen nichtdrückendes Wasser Die Lage der Nahtstelle zwischen waagerechten und senkrechten Flächen ist gesondert mit dem Auftraggeber abzusprechen, falls diese nicht aus den Planungsunterlagen ersichtlich ist. Abdichtungen in Sanitärräumen sind unter und hinter Wannen und Duschwannen grundsätzlich durchzuführen; der Anschluss mit elastischer Fuge ist keine Abdichtungsmaßnahme. 1.3.3 Abdichtung gegen drückendes Wasser Dieser Lastfall ist nicht nur bei Abdichtungen im Bereich unterhalb des möglichen Grundwasserspiegels, sondern auch bei bindigen Böden und/oder Hanglagen, wo keine Dränage vorgesehen ist, anzunehmen. Vor Ausführung ist die Bauleitung zu verständigen, damit eine unmittelbare Überwachung vorgenommen werden kann. Für Rohrdurchführungen und Einbauteile gelten besondere Einbauvorschriften der Hersteller, die der Auftragnehmer sorgfältig zu beachten hat und deren Ausführung vom Auftraggeber gesondert abgenommen wird. Werden Überdeckungen im Bereich der Flansche erforderlich, so kann eine Lage gestoßen werden. In diesem Fall ist die Dichtung durch Metallriffelband zu verstärken. Beim Verschrauben des Losflansches sind die Muttern über Kreuz anzuziehen. Das Erwärmen der Flansche ist unzulässig. Beim Kehlenstoß als Übergang von der Sohle zur Wand sind die Stoßüberdeckungen an der Wand anzuordnen. Beim Kantenstoß als Übergang von der Wand- zur Deckenfläche ist darauf zu achten, dass die Abdichtungslagen der Deckenfläche immer die entsprechenden Abdichtungslagen der Wandfläche überdecken, damit das Wasser nicht gegen den Stoß läuft. Kreuzstöße in den Dichtungsbahnen sind unzulässig, der Versatz der Lagen ist entsprechend vorzunehmen. Wandrücklagen müssen auf der Klebesohle stehen und von dieser durch nicht aufgeklebte Dichtungsbahn-Streifen getrennt sein. Die Rücklage muss geputzt, Ecken und Kehlen müssen gerundet sein. Das Einstellen der Wasserhaltung, um die Funktionsfähigkeit der Dichtung nachweisen zu können, sowie die Sicherung gegen Auftrieb ist mit dem Auftraggeber abzusprechen. Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von Bewehrungsstahl gefährdet werden können, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um mechanische Beschädigungen erkennen zu können. Auf gleiche Weise ist zu verfahren, wenn diese Dichtungen im vertikalen oder stark geneigten Bereich starker Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind. Ersatzweise kann die Fläche mit Planen abgehängt werden, um ein Erwärmen und Abrutschen der Dichtung zu verhindern. 1.4 Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18336 gelten als Nebenleistung: - Das Zuarbeiten von Zwickel-, Rest- und Ergänzungsstücken. - Der nachträgliche Anschluss der Wannendichtung nach Abbruch der Vormauerung. - Schutzabdeckungen für angrenzende Bauteile zur Vermeidung der Verschmutzung. - Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksabdichtung zum Anschluss anderer Bahnen.
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Gerüste Gerüste Außengerüst wird durch den AG gestellt. Alle Gerüste im inneren die zur Erbringung der beschriebenen Leistung erforderlich sind, sind in die Preise mit einzukalkulieren, sofern sie nicht eine Nebenleistung darstellen. Gerüste im Fahrstuhlschacht wird nicht vom AG gestellt.
Gerüste
01 Beton- und Maurerarbeiten
01
Beton- und Maurerarbeiten
01.03 Stahlbetonwände & Sockel, Ortbeton
01.03
Stahlbetonwände & Sockel, Ortbeton
01.04 Unterzüge, Decken, Treppen
01.04
Unterzüge, Decken, Treppen