Gerüst
MFH Marienstraße
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your estimate

until

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Kostenangebot über: Konstruktiver Rohbau ______________________________________________________________________________________________ Bauvorhaben: Neubau eines Mehrfamilienhauses Projekt: 100-25 Marienstraße, 32756 Detmold Bauherr: Kostenangebot über: Konstruktiver Rohbau ______________________________________________________________________________________________ Bauvorhaben: Neubau eines Mehrfamilienhauses        Projekt: 100-25 Marienstraße, 32756 Detmold Bauherr: diakonis Lage gGmbH Sofienstrasse 51, 32756 Detmold Entwurf u. Bauleitung: Architekturbüro Schreiber + Schaul GmbH Elisabethstraße 8 Postfach 1864 Tel.: 05231 / 870788 32756 Detmold 32708 Detmold Fax: 05231 /   88101 eMail:  info@schreiber-schaul.de Auskünfte zur Baumaßnahme und zu den ausgeschriebenen Leistungen erteilen Herr Weiser und Frau Bertolini Planungsunterlagen können nach telefonischer Absprache im Architekturbüro eingesehen werden. Ausführungstermin:             Juni 2026 - Januar 2027 Angebotsabgabe bis : Freitag, den 20. März. 2026 Abgabeort: Architekturbüro Schreiber + Schaul GmbH Elisabethstraße 8               32756 Detmold Eintragungen des Bieters Hiermit bieten wir die beschriebene komplette Leistung wie folgt an: Brutto-Angebotssumme    .................................................................. EURO  einschl. 19 % MWSt. Der Bieter gewährt: q  ........% Nachlaß  auf die Angebotsendsumme q  keinen Nachlaß Der Bieter: ...................................... ................................................................... (Ort, Datum) (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift) Prüfvermerke (nur vom Prüfer auszufüllen) : Angebot formal und rechnerisch geprüft: ............................................. (Datum, Prüfer) Brutto-Angebotssumme inkl. Nachlass    .............................................     EURO einschl. 19 % MWSt.             (Eintragung des Prüfers)
Kostenangebot über: Konstruktiver Rohbau ______________________________________________________________________________________________ Bauvorhaben: Neubau eines Mehrfamilienhauses Projekt: 100-25 Marienstraße, 32756 Detmold Bauherr:
Allgemeine Vorbemerkungen 1.0 Vertragsbestandteil sind in der aufgeführten Reihenfolge: A) Das Auftragsschreiben B) Diese „Allgemeine Vorbemerkungen“ C) Die Leistungsbeschreibung einschließlich der technischen Vorbemerkungen D) Ze Allgemeine Vorbemerkungen 1.0 Vertragsbestandteil sind in der aufgeführten Reihenfolge: A) Das Auftragsschreiben B) Diese „Allgemeine Vorbemerkungen“ C) Die Leistungsbeschreibung einschließlich der technischen Vorbemerkungen D) Zeichnungen und Berechnungen E) Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A, B und C jeweils in der bei Abschluss des Vertrages gültigen Fassung. F) Die Verdingungsordnung für Lieferungen (VOL) G) Sämtliche erforderlichen DIN/EN-Normen und DIN/EN-Entwürfe, soweit sie für die Abwicklung des Auftrages zutreffend sind. 1.1 Diese „Allgemeinen Vorbemerkungen“ sind im Prinzip für Bauleistungen gedacht, gelten sinngemäß aber auch für alle sonstigen Lieferungen und Leistungen. 2.0 Angebot 2.1 Das Angebot ist in geschlossenem Umschlag mit Aufschrift des Bauherrn und des Gewerkes einzureichen alternativ per E-Mail 2.2 Das Angebot soll nur die Preise sowie die rechtsverbindliche Unterschrift enthalten. Fehlende Angaben über Fabrikate, Abmessungen etc. hat der Unternehmer nach seiner Wahl einzutragen. 2.2.1 Änderungsvorschläge und Nebenangebote müssen gesondert eingereicht werden. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, diese Unterlagen zu berücksichtigen. 2.3 Etwaige Unklarheiten über die Leistungsbeschreibung oder die dazugehörigen Ausschreibungs- unterlagen sind vor Abgabe des Angebotes bei dem Architekten zu klären, spätere Ansprüche daraus werden nicht berücksichtigt. 2.3.1 Die Ausschreibungsunterlagen können nicht als Grundlage für Bestellungen genommen werden. 2.4 Geänderte, unvollständige oder mit Bleistift ausgefüllte Angebote werden nicht anerkannt. Berichtigt der Bieter in seinem Angebot die Einheitspreise, so muss er auf diese Berichtigung in einem Begleitschreiben hinweisen, bzw. die Änderung mit Datum und Unterschrift kennzeichnen. Bei Unterlassung ist sein Angebot ungültig. 2.5 Fehlkalkulationen entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Erfüllung der Vertragsleistungen. 2.6 Der Bieter ist auf Verlangen des Auftraggebers zur Vorlage von Aufgliederungen der einzelnen Angebotspreise verpflichtet. 2.7 Wenn keine gesonderte Ausschreibung für die Baustelleneinrichtung vorliegt, sind Einrichtung, Betrieb, Instandhaltung und Räumung der Baustelle in die Preise einzurechnen, dieses wird dann nicht gesondert vergütet. 3.0 Vergabe 3.1 Der Bauherr behält sich vor, Arbeiten ganz oder teilweise ( in Losen ) zu vergeben. 3.2 Bei Pauschalvergabe steht dem Auftragnehmer das Recht zu, vor der Annahme des Auftrages alle angegebenen Massen anhand von Zeichnungen nachzuprüfen. Abweichende Massen einzelner Teilleistungen gegenüber den veranschlagten Massen oder Forderungen bleiben nach Vertragsabschluß unberücksichtigt. 4.0 Ausführungsunterlagen 4.1 Der Auftragnehmer erhält die zur Ausführung erforderlichen Zeichnungen und Unterlagen jeweils in 2-facher Ausfertigung. Weitere Ausfertigungen werden gegen Unkostenerstattung abgegeben. 4.2 Alle Ausführungszeichnungen sind vor Verwendung auf maßliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Unklarheiten und Bedenken gegen bestimmte technische Maßnahmen vor der Ausführung schriftlich mitzuteilen. Bei Erhalt aktualisierter Pläne sind alle ungültig gewordenen Ausfertigungen zu kennzeichnen. 4.3 Für Nachteile, Schäden oder Mehrkosten, die aus versäumter oder mangelhafter Überprüfung der Unterlagen entstehen oder die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, haftet der Auftragnehmer. 4.4 Vom Auftragnehmer gefertigte Ausführungszeichnungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der Bauleitung genehmigt sind. 4.5 Der Auftragnehmer der Installationsarbeiten hat die Abnahme seiner Arbeiten und Anlagen durch die zuständigen örtlichen Versorgungswerke zu veranlassen, die erforderlichen Anträge zu stellen und die vorgeschriebenen Zeichnungen und sonstige Unterlagen so zu pünktlich zu liefern, dass daraus keine Behinderung entsteht. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Schlitz- und Leitungspläne dem Unternehmer der Maurer-, Beton- und Putzarbeiten rechtzeitig zugeleitet werden. Die ordnungsgemäße Ausführung nach diesen Plänen ist zu überwachen. Anfallende Kosten für Stemmarbeiten gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftragnehmers der jeweiligen Installationsarbeiten falls vor Ausführung keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. 5.0 Außervertragliche Arbeiten 5.1 Vom Vertrag abweichende oder zusätzliche Leistungen sind dem Bauherrn vor der Ausführung schriftlich anzubieten und beauftragen zu lassen, andernfalls erfolgt keine Vergütung. Die Preise sind auf der Grundlage des Hauptangebotes zu kalkulieren. 6.0 Ausführung 6.1 Grundlage der Ausführung sind die genehmigten Ausführungszeichnungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere, am Bau beteiligten Firmen nicht behindert oder geschädigt werden. Berufung auf gegenseitige Behinderung ist unzulässig und wird nicht anerkannt. Alle Arbeiten sind nach den entsprechenden DIN-Vorschriften und den jeweiligen Verarbeitungsvorschriften der Hersteller auszuführen. 6.2 Die Benutzung übernommener, fremder Gerüste geschieht auf eigene Gefahr und Verantwortung. Sie sind erforderlichenfalls gemäß den Unfallverhütungsvorschriften zu ergänzen oder zu erweitern. 6.3 Nach Auffassung des Auftragnehmers mangelhaft ausgeführte Vorleistungen anderer Unternehmer sind der Bauleitung schriftlich mitzuteilen. Geschieht dies nicht und stellen sich Mängel oder Mehrkosten bei den durchgeführten Arbeiten heraus, so kann sich der Unter- nehmer nicht darauf berufen, dass diese auf die Leistungen anderer Unternehmer zurückzuführen sind. 6.4 Für die Überwachung der Arbeiten ist fachkundiges Personal sowie ein Vorarbeiter zu stellen, der ständig auf der Baustelle ist und eng mit der Bauleitung zusammenarbeitet. Bestehen von Seiten des Bauherrn oder der Bauleitung Bedenken gegen diese Aufsichtsperson, ist diese umgehend abzurufen. Die Bauleitung ist rechtzeitig über die einzelnen vom Auftragnehmer beabsichtigten Maßnahmen und Arbeitsabläufe zu unterrichten. Der Bauherr behält sich das Recht vor, einzelne Bauteile vorab fertig stellen zu lassen. 6.5 Das Hausrecht übt auf der Baustelle die Bauleitung aus. 6.6 Anfallender Bauschutt und aller von den eigenen Arbeiten herrührender Bauschutt, Abfälle und dergleichen sind aus dem Bau zu entfernen und von der Baustelle auf eigene Kosten wegzuschaffen. Kommt der Auftragnehmer einer mündlichen oder schriftlichen Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so können die Abfälle auf seine Kosten durch den Auftraggeber beseitigt werden. Welche Abfälle von Arbeiten der einzelne Auftragnehmer stammen, entscheidet im Streitfall endgültig die örtliche  Bauleitung unter Ausschluss des Rechtsweges. 6.7 Der Auftragnehmer haftet für die Einhaltung der gesetzlichen, polizeilichen und betriebstechnischen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und des Baubetriebes. 6.8 Der Unternehmer haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die im direkten Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung entstehen und hat evtl. Prozesse auf eigene Gefahr und Rechnung zu führen. Ein ausreichender Betriebshaftpflicht-Versicherungsschutz  ist vom Auftragnehmer nachzuweisen (Versicherungssumme:  mindestens 2,5.Mio €  jeweils für Personen- Sach- und Vermögensschäden) 6.9 Der Auftragnehmer hat für den Schutz seiner Leistungen und der ihm überlassenen Materialien gegen Diebstahl und Beschädigungen bis zur Abnahme Sorge zu tragen, unabhängig davon, ob eine bauseitige Bewachung vorhanden ist. 6.10 Bei Beschädigung oder Zerstörung von Leistungen, die andere am Bau tätige Firmen erbracht haben, steht dem Auftragnehmer nicht das Recht zu, diese Beschädigungen selbst in Stand zu setzen. Der für diese Teilleistungen beauftragte Unternehmer wird diese Arbeiten im Stundenlohn in Stand setzen. Die dabei anfallenden Kosten werden dem Auftragnehmer bei Schlussrechnung in Abzug gebracht. Das gleiche gilt für die vom Auftragnehmer nicht erbrachten Leistungen seines Auftrages, die von anderen erbracht werden müssen. 7.0 Unterbrechung der Arbeiten 7.1 Bei zeitweiser Verzögerung im Bauablauf, wie Stillegung der Baustelle durch höhere Gewalt, oder durch Umstände, die nicht abzuwenden sind, können vom Auftragnehmer keine Ersatzansprüche oder Nachforderungen gestellt werden. 7.2 Sollten während der Bauzeit außergewöhnliche Ereignisse eintreten, die eine Verhinderung oder Verzögerung der Bauarbeiten oder Schäden und Wertminderung des Bauwerks herbei- führen können, so hat der Auftragnehmer der Bauleitung umgehend schriftliche Mitteilung zu machen, damit erforderliche Maßnahmen getroffen werden. 7.3 Die Arbeiten können mit Angabe von Gründen 8 Tage nach schriftlicher Bekanntgabe vom Auftraggeber unterbrochen werden. Der Auftragnehmer hat dann nur Anspruch auf die Bezahlung für die bis dahin geleisteten Arbeiten zu den Angebotspreisen. Dauert die Unterbrechung länger als 6 Wochen, so kann der Auftragnehmer oder Auftraggeber den Auftrag kündigen. Der Auftragnehmer hat sodann Anspruch auf die Bezahlung der bis dahin nachweisbar entstandenen Auslagen, die in den Preisen des nicht ausgeführten Teiles der Leistungen enthalten waren. Anderweitige Entschädigungen werden nicht gewährt. 8.0 Ausführungsfristen 8.1 Die Bauleitung übergibt dem Auftragnehmer bei Auftragsverteilung einen verbindlichen Bauzeitenplan, aus dem Anfang und Ende der Gesamtleistung hervorgeht. 8.2 Bei verspätetem Beginn der Ausführung oder eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag haftet der Unternehmer für alle Schäden sachlicher und finanzieller Art. 8.3 Werden die Arbeiten nicht in dem nötigen Tempo vorangetrieben, so daß die Einhaltung der Ausführungsfrist gefährdet ist, kann der Auftraggeber nach befristeter oder vergeblicher Mahnung eine weitere Firma hinzuziehen oder dem Auftragnehmer den Auftrag ganz entziehen oder eine leistungsfähigere Firma beauftragen. Für alle hierdurch entstandenen Mehrkosten haftet der Auftragnehmer. 9.0 Vertragsstrafe 9.1 Bei Terminüberschreitung tritt eine Verzugsgebühr in Höhe von 0,1% der Endabrech- nungssumme je Werktag ein. Der Auftragnehmer haftet darüber hinaus für alle durch Terminüberschreitung entstandenen Schäden oder Mehrkosten, Die Vertragsstrafe beträgt max. 5 % der Nettoauftragssumme. 10.0 Abnahme 10.1 Die Abnahme wird nach schriftlicher Mitteilung des Auftragnehmers, dass die Arbeiten fertiggestellt sind, von der Bauleitung festgesetzt. 10.2 Die Benutzung oder Teilinbetriebnahme der Gebäude oder Gebäudeteile ersetzt in keinem Fall die Abnahme. Die Abnahme gilt erst dann als erfolgt, wenn eine Abnahmebescheinigung vom Auftraggeber oder seinem Vertreter gegeben wird. 10.3 Bei Mängelrügen müssen Mängel innerhalb einer zu bestimmenden, angemessenen Frist vom Auftragnehmer beseitigt werden, andernfalls ist der Auftraggeber berechtigt, entweder die Mängel durch einen anderen Unternehmer auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu assen, oder einen der Wertminderung entsprechenden Betrag von der Schlussrechnung bzuziehen. 10.4 Sollte die Feststellung von Mängeln oder deren Beseitigung eine Frist von 3 Monaten nach ezug des Gebäudes überschreiten, sind die dem Bauherrn / Auftraggeber, der Bauleitung, en Fachingenieuren oder dem Architekturbüro darauf entstehenden Kosten und ebenkosten zu vergüten. 11.0 Gewährleistung 11.1 Die Gewährleistung beträgt 5 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tage der Schlussabnahme. 12.0 Sicherheitsleistung 12.1 Nach Abnahme und Vorlage der Schlussrechnung werden 5 % der geprüften Schlussabrechnungs- summe als Sicherheit für die Dauer von 5 Jahren ohne Verzinsung einbehalten. Der Auftraggeber ist jedoch bereit, anstelle der Sicherheitsleistungen eine unbefristete, uneingeschränkte Gewährleistungsbürgschaft (Mängelansprüchebürgschaft ) einer in Deutschland zugelassenen Bank oder Sparkasse anzunehmen. Die Bürgschaft wird nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückgegeben. 13.0 Rechnungen 13.1 Die Rechnungsstellung hat übersichtlich und klar in 2-facher Ausfertigung zu erfolgen. Dabei ist die Reihenfolge der Positionen gemäß dem Leistungsverzeichnis einzuhalten. In den Abschlagrechnungen sind alle bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Abschlagrechnung erbrachten Leistungen aufzustellen. 13.2 In den Abschlagsrechnungen sind Umfang, Wert und Datum der bisherigen Zahlungen einzeln aufzuführen. 13.3 Die Schlussrechnung ist innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung sämtlicher Arbeiten mit Ausführungs- und Bestandszeichnungen, Aufmaß und Massenermittlung einzureichen. 13.4 Der Bauherr kann weitere besondere Bestimmungen über die  Rechnungslegung treffen. 14.0 Zahlungen 14.1 Abschlagzahlungen werden mit dem Baufortschritt geleistet. Auf jede Abschlagrechnung werden 10% der Endsumme als Sicherheit einbehalten. Sind Aufmaße beigefügt, kann der Sicherheitseinbehalt nach Prüfung dieser Aufmaße auf 5 % reduziert werden. 14.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, festgestellte Überzahlungen binnen 3 Wochen an den Auftraggeber zurückzuzahlen. 15.0 Aufmaß 15.1 Das Aufmaß muss rechtzeitig nach Vereinbarung genommen werden, damit die erforderlichen Fest- stellungen einwandfrei getroffen werden können. Das Aufmaß wird gemeinsam mit der Bauleitung genommen, schriftlich festgelegt und durch Unterschrift anerkannt. Massenermittlung ohne eindeutige Zuordnung von Räumen und Wandnummern bzw. Bauteilen werden als nicht prüffähig zurückgegeben. 16.0 Stundenlohnarbeiten 16.1 Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung der Bauleitung ausgeführt werden. 16.2 Die ausgeführten Leistungen sind täglich unter Angabe der Arbeitsstunden mit Angabe der Arbeiten und Bauteilzuordnung einschließlich Materialverbrauch der Bauleitung zu übermitteln, die Übermittlung der Stundenlohnnachweise kann per Fax oder Mail erfolgen. Stundenlohnnachweise, die nicht innerhalb von einer Woche durch die Bauleitung abgezeichnet wurden, werden nicht anerkannt. 16.3 Die Beaufsichtigung der Stundenlohnarbeiten durch den auf der Baustelle anwesenden Polier wird nicht besonders vergütet. 17.0 Lohn- und Materialpreiserhöhungen 17.1 Alle abzugebenden Preise sind Festpreise und verstehen sich einschließlich Lieferung und Materialien frei Baustelle sowie aller Nebenleistungen, sofern die bauseitige Lieferung nicht in besonderen Positionen erwähnt ist. 17.2 Nach Auftragserteilung eintretende Lohnerhöhungen, auch wenn sie von Seiten der Tarif- partner anerkannt sind, werden nicht vergütet. Materialpreiserhöhungen werden nicht erstattet. Im Preis sind Auslösung, Wegegelder etc. inbegriffen, Transportkosten einschließ- lich Auf- und Abladen sowie Montagekosten trägt der Auftragnehmer. 17.3 Die im Leistungsverzeichnis eingesetzten Massen sind annähernd ermittelt und daher für die usführung der angegebenen Einheitspreise maßgeblich , auch wenn sie im Ausmaß gegen Regelungen der VOB unter bzw. über der 10%-igen Spanne liegen. Desgleichen bleibt auch der Wegfall einzelner Arbeiten ohne Anspruch auf Vergütung auf entgangenen Gewinn. 18.0 Eigene Liefer- und Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers 18.1 Eigene Liefer- und Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur insoweit, als sie den vorliegenden Sonderbedingungen nicht widersprechen und durch den Auftraggeber aus- drücklich anerkannt sind. 19.0 Bauschilder 19.1 Auf der Baustelle dürfen Firmenschilder nur mit Genehmigung der Bauleitung aufgestellt werden. Wird vom Bauherrn ein Schild angebracht, so hat der Unternehmer nur hier, in der von der Bauleitung angewiesenen Art und Größe seine Firmenanschrift anzubringen. An den Kosten für das an der Bau- stelle erforderliche Bauschild hat sich der Auftragnehmer anteilig zu beteiligen. Die Höhe des Anteils ist in Punkt 30. festgelegt. 20.0 Baumuster und Güterprüfung 20.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen durch ein Prüfzeugnis einer amtlichen Prüfstelle nachzuweisen, daß das zu verwendende Material den Normbestimmungen entspricht. Die Kosten für die Prüfung sind im Einheitspreis der einzelnen Positionen abgegolten. Die Auswahl der Materialien und die Benennung der Materialprüfstelle geschieht durch den Auftrag- geber. Ergibt eine derartige Prüfung, daß das zu verwendende Material nicht den Normenvorschriften entspricht, so sind die bereits angelieferten Materialien unverzüglich von der Baustelle zu entfernen und durch einwandfreie zu ersetzen. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall das Recht zu, eine Prüfung der Ersatzmaterialien auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen. 20.2 Der Auftragnehmer muss Gegenstände, die bei einer zumutbaren Untersuchung unbrauchbar geworden sind, kostenfrei beseitigen und ersetzen. 21.0 Vervielfältigungen 20.1 Fotografische oder sonstige Abbildungen des Bauwerks oder seiner Teile, ebenso Pläne, die nicht vom Auftragnehmer stammen, sind nur mit Genehmigung der Bauleitung zulässig. Das gleiche gilt für Vervielfältigungen, Veröffentlichungen oder sonstige Verwertung. 22.0 Abtretung 22.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Bauherrn dürfen an Dritte nur in besonderen Fällen und nur mit schriftlicher Genehmigung des Bauherrn abgetreten werden. 23.0 Beurkundungskosten 23.1 Beurkundungskosten trägt der Auftragnehmer, soweit sie seine Leistungen betreffen oder mit ihnen in Verbindung  stehen. 24.0 Veränderungen  jeder Art  bedürfen der Schriftform 25.0 Gerichtstand ist Detmold, auch für Wechselklagen 26.0 Erklärung 26.1 Mit der rechtsverbindlichen Unterschrift unter diesem Angebot erklärt der Bieter ausdrücklich, dass er mit seinen steuerlichen und sozialen Verpflichtungen auf dem laufenden ist und einer Berufsgenossenschaft angehört. Der Anbieter erklärt eidesstattlich, dass er im Besitz einer gültigen Betriebshaftpflichtversicherung mit den geforderten Mindestdeckungssummen ist. 27.0 Bestätigung 27.1 Mit der Abgabe des Angebotes bestätigt der Auftragnehmer, daß er von dem Inhalt der vorliegenden Vertragsbestimmungen Kenntnis genommen und diese als Vertragsgrundlage für eine etwaige Ausführung der Arbeiten ausdrücklich anerkannt hat. Angebote ohne Unterschrift können nicht berücksichtigt werden. 28.0 Zuschlag 28.1 Die Zuschlagfrist läuft acht Wochen nach dem Eröffnungstag ab. Während dieser Zeit ist der Bieter an seine Angebote gebunden. Bauwesenversicherung Kostenanteile/Abzüge Die Umlage der dem Auftraggeber entstehenden Kosten für Bauwesenversicherung und Strom- und Wasser auf die Auftragnehmer erfolgt durch Abzug der entsprechenden Kostenanteile von der Bruttoschlussabrechnungssumme in folgender Höhe: -Kostenanteil für Baustrom 0,50 % -Kostenanteil für Bauwasser 0,20 % -Kostenanteil für Bauwesenversicherung 0,20 % -Kostenanteil für Bauschild 0,10 % ....................................................................,den...................................................................... Ort und           Datum ................................................................................................................................................ Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Unternehmers
Allgemeine Vorbemerkungen 1.0 Vertragsbestandteil sind in der aufgeführten Reihenfolge: A) Das Auftragsschreiben B) Diese „Allgemeine Vorbemerkungen“ C) Die Leistungsbeschreibung einschließlich der technischen Vorbemerkungen D) Ze
Allgemeine Vorbemerkungen - Objekt- Allgemeine Vorbemerkungen - Objekt- 1.  Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um das Projekt      Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 9 barrierefreien Mietwoh-      nungen      Bauort: Marienstraße, 327565 Detmold      hier das Gewerk:      Konstruktiver Rohbau      Das dreigeschossige Gebäude wird in konventioneller Bauw eise mit      Betonsohle, gemauerten Wänden und Stahlbetondecken erste llt und      ist teilunterkellert.      Geplanter Ausführungszeitraum:      Baubeginn: Juni 2026      Fertigstellung Rohbau: Januar 2027 2.  Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes von den örtl ichen Verhältnis-     sen der Baustelle in Kenntnis zu setzen. Nachforderungen aus Unkenntnis      der Örtlichkeiten können nicht geltend gemacht werden. Das Baugrundstück ist von öffentlichen Verkehrswegen aus zugä nglich (Marienstraße) und hat eine leichte Hanglage (ca. 1,00 m Gefä lle in Ost- West-Richtung). 3.  Der Platz für Lagerflächen und Baustelleneinrichtung ist in Absprache fest-  zulegen. Flächen für die Baustelleneinrichtung und zur Lager ung von Ma-  terialien stehen auf dem Grundstück nur in sehr eingeschränk tem Umfang  zur Verfügung. Vorhandene Bäume und sonstige erhaltenswürdig e Gegen-  stände sind vor Beschädigung zu schützen.  4.  Die Baustelle ist stets in einem sauberen Zustand zu hal ten. Der durch die       eigenen Arbeiten entstandene Bauschutt, sowie Verpackun gs- und Restma-       terialien, sind laufend zu beseitigen und abzufahren. D ie Kosten sind in die       Einheitspreise mit einzurechnen.  5.  Die Entsorgung von Baumaterialien anderer am Bau tätiger Handwerker       wird nach Anzahl und Gewicht der tatsächlich erforderli che Mischmüll-       mulden abgerechnet.  6.  Die Höhen der Geschoßfußböden sind vom AN eigenverantwor tlich anzu-       legen. Hier miteinzukalkulieren ist das eigenverantwort liche Anbringen von       Meterrissplaketten  aus Kunststoff in zentralen Bereichen des Neubaus       sowie im Bereich sämtlicher Aussentürelemente.  7.  Alternativ zu den beschriebenen Fabrikaten / Produkten k ann der Bieter       gleichwertige Produkte in der dafür vorgesehenen Zeile anbieten.       Die Gleichwertigkeit der angebotenen Fabrikate / Produk te sind eigenver-       antwortlich in Form von Prüfzeugnissen, etc, nachzuweis en. Die Unterlagen       sind bei der Vergabe vorzulegen. Bei Nichteintragung in der Bieterzeile gilt       das beschriebene Produkt als angeboten.  8.  Soweit nicht anders beschrieben, sind alle Leistungen al s fertige Komplett-       leistung inklusive aller erforderlichen Nebenleistungen, Arbeiten, Materialien,       Befestigungen, sowie Lieferung des notwendigen Materials und Transport       bis zur Einbaustelle anzubieten. Verschnitt ist einzukalkulieren und in die       Einheitspreise einzurechnen.  9.  Bei Auftragsvergabe ist vom Auftragnehmer ein bei seinem Unternehmen       fest angestellter Fachbauleiter zu benennen, der während der Arbeiten       ständig auf der Baustelle anwesend ist, die Arbeiten aller Mitarbeiter       überwacht und es als ständiger Ansprechpartner vor Ort ermöglicht, in       deutscher Sprache zu kommunizieren.       Eine unbeaufsichtigte Subunternehmerausführung wird auf keinen Fall       geduldet.       Nachfolgeunternehmer sind der Bauleitung mit ausreichen der Vorlaufzeit       vor Ausführungsbeginn inkl. aller notwendigen Unterlage n anzuzeigen. 10. Die Entwässerungskanalarbeiten sowie die Erdarbeiten (ein schl. Auffüllen       des Bereichs unter der EG-Sohle nach Fertigstellung der Frostschürzen)       werden bauseits durch ein Tiefbau-Unternehmen ausgeführ t. Der Ablauf       der auszuführenden Arbeiten, insbesonders in Bezug auf eine ggf. erfor-       derliche Unterbrechung der Rohbauarbeiten, ist unterein ander abzu-       stimmen. 11. Beigefügte Übersichtspläne :      -  Lageplan M. 1:250      -  Grundriss KG, EG, OG und DG M. 1:100      -  Schnitte M. 1:100      -  Ansichten M. 1:100      -  Positionspläne Statik - DIN A 3 - M. 1:100
Allgemeine Vorbemerkungen - Objekt-
Technische Vorbemerkungen Technische Vorbemerkungen TITEL "ERDARBEITEN"  1. Den Ausführungen der Arbeiten liegt die DIN 18300, sowie alle weiteren      bekannten DIN-Normen und Vorschriften, aufgeführt im Standart-      leistungsbuch 002 Erdarbeiten vor.  2. Die auszuführenden Arbeiten umfassen sämtliche erforderlichen Leistungen      für den Aushub der Baugrube sowie der Geländeauffüllungen. Das "WIE"      des Lösens des Bodens ist Sache des AN.      Alle vom AN durchgeführten Arbeiten geschehen in Eigenverantwortung.      Die Baustelle ist nach den Unfallverhütungsvorschriften zu sichern.      Sämtliche Kosten der Maschinen, Geräte, Löhne, etc. sind in die      Einheitspreise einzurechnen.  3. Der Schutz von Bäumen, Pflanzen, Beständen und Vegetationsflächen ist      bei Baumaßnahmen entsprechend DIN 18920 zu gewährleisten. Die      behördlichen Vorschriften zum Emmissions- und Immissionsschutz sind      einzuhalten.      Ebenfalls die entsprechenden Satzungen der Stadt, Gemeinde und die      Auflagen der Bauscheine. Erforderliche Kosten für z.B. Sondernutzungs-      genehmigungen sind einzukalkulieren.  4. Der AN hat sich vor der Ausführung der Arbeiten über die Lage von      Leitungen, Kabel, Dränen, Kanäle und ähnlichem im Bereich der Baustelle      bei den zuständigen Versorgungsträgern (Stadtwerke Bad Salzuflen;      www.stwbs.de) eigenverantwortlich zu unterrichten.  5. Absteckungen, Grenzsteine und Markierungen sind zu sichern.      Durchführung aller groben Absteckarbeiten und Einmessungen sind in die      Einheitspreise mit einzukalkulieren.      Das Einmessen von Gebäudeecken, - Kanten und - Achsen für die      Erstellung eines Schnurgerüst erfolgt bauseits durch den Vermesser. Die      Erstellung des Schnurgerüst ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.      Die öffentlichen Verkehrswege sind ständig zu sichern und zu reinigen. Vor      Aufnahme der Arbeiten ist der Zustand der öffentlichen Verkehrswege im      näheren Bereich der Baustelle mit einem Vertreter der zuständigen Behörde      festzustellen. Nach Abschluß der Arbeiten sind diese Verkehrswege      ebenfalls von einem Vertreter der zuständigen Behörde abzunehmen. Über      beide Begehungen erhält die Bauleitung des Architekturbüros ein Protokoll.      Evtl. auftretende Beschädigungen sind vom AN direkt mit der Behörde zu      verrechnen.  6. Von dem zuständigen Bodengutachter werden die Böschungswinkel im      Bereich der Baustelle festgelegt.  7. Nach Fertigstellung der gesamten Leistung wird mit dem Nachfolge-      unternehmer die Baugrube abgenommen. Die neu erstellten Höhenquoten      werden gemeinsam eingemessen und protokollarisch festgehalten.  8. Die Mengenermittlung für die Abrechnung der Erdbewegungen erfolgt an      der Entnahmestelle vor Abtrag, sofern in den einzelnen Positionen nichts      anderes beschrieben ist.  9. Das Einbauen der verschiedenen Verfüllungsmaterialien, wie Erdreich,      Schotter, Kies, etc. erfolgt in Stärken von 10 - 30 cm, lagenweise und ist      entsprechend den Vorschriften zu verdichten. Die hierbei auftretenden      Erschwernisse insbesondere im Bereich der Fundamente, der Sohle und      den Entwässerungsleitungen ist in die einzelnen Positionen einzu-      kalkulieren. 10. Sollten von den städtischen Behörden Einrichtungen außerhalb der       Baustelle zur Regelung und Umleitung des öffentlichen Verkehrs gefordert       werden, so hat sich der AN vor Abgabe des Angebotes über diese Maß-       nahmen zu informieren und sie in die Einheitspreise einzukalkulieren. TITEL "MAUERARBEITEN"  1. Es werden tragende und nichttragende Wände gemauert. Erforderliche Aus-      steifungen werden nicht besonders vergütet. Dies bezieht sich auf die      Schlankheit einiger hoher Wände.  2. Die nichttragenden Wände dürfen nicht direkt unter die Decke gemauert      werden, damit keine Lastenübertragung aus den Decken erfolgen kann.      Die obere Fuge ist jedoch mit Glaswolle oder gleichwertig dicht zu schließen      und Mörtel zu verfugen. Diese Arbeiten werden nicht gesondert vergütet und      sind in die Einheitspreise miteinzukalkulieren.  3. Sämtliche Rohr- und Kanaldurchführungen sind völlig dicht zu mauern.      Der AN hat darauf zu achten, dass vor dem Schließen der Schlitze und      Durchbrüche sämtliche Leitungen von den entsprechenden Installations-      firmen ummantelt sind. Es ist auf jeden Fall zu vermeiden, dass das Roh-      mauerwerk an die harten Installationsleitungen anschließt und somit      Schallübertragungen ermöglicht  werden.  4. Sämtliche Sichtmauerwerksarbeiten sind in einwandfreier, sauberer Arbeit      und Qualität herzustellen.  5. Der AN ist verpflichtet, sämtliche überschneidenden Leistungen mit den      weiteren, am Bau beteiligten Firmen abzustimmen. Der AN hat rechtzeitig die      Installationsfirmen zu benachrichtigen. Die Leerrohre werden im Zuge der      Mauerarbeiten in Zusammenhang mit den beteiligten Firmen eingebaut. Die      hieraus anstehenden Erschwernisse sind ebenfalls in die Einheitspreise ein      zukalkulieren. 6.   Bei der Ausführung von Stumpfstössen ist zu beachten, dass die Stoßfuge       zwischen Längswand und stumpf gestoßener Querwand voll vermörtelt wird.       Ausserdem ist der Stoß durch das Einlegen eines Edelstahl-Flachankers       in die Lagerfuge zu sichern. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzu-       rechnen. TITEL "BETON- UND STAHLBETONARBEITEN"  1. Für Angebot und Ausführung gelten DIN 18331 Beton- und Stahlbeton-      arbeiten sowie alle zugehörigen, einschlägigen DIN-Vorschriften,      Bedingungen und Richtlinien in der jeweils neusten Fassung.  2. Vor Beginn der Schalungsarbeiten sind sämtliche Massen (Schal- und Eisen      massen) sowie die Stückzahl der Eisen auf den Plänen an Ort und Stelle zu      prüfen. Evtl. Abweichungen oder Unstimmigkeiten sind mit der Bauleitung      vor Ort und Stelle zu klären.  3. Der Bewehrungsstahl wird in besonderen Positionen vergütet. Abweichungen      von dieser Regel werden in den jeweiligen Positionen besonders angegeben.  4. Die Einheitspreise der Stahlpositionen sind einschließlich Abstandhalter und      Anteil an nichtstatischer Bewehrung (Bockeisen, Montagebewehrung, Ab      standhalter bei mehreren Lagen usw.) zu kalkulieren.      Sämtliche Erschwernisse durch Einbau von Torstahlzulagen innenhalb der      bgst. bewehrten Wände sind in den Einheitspreis mit einzukalkulieren. Das      gleiche gilt für deckengleiche Tragkonstruktionen, Überzügen, tragende      Wände und dergleichen. Der Verschnitt wird nicht vergütet.  5. Alle schalungsrauhen Betonflächen sind unmittelbar nach dem Ausschalen      zu entgraten und eventuell vorhandene Betonnester sauber zu verputzen.      Rödeldrähte sind 2 cm tief auszustemmen und sauber beizuputzen.  6. Alle für die in der gesamten Leistungsbeschreibung beschriebenen Arbeiten,      erforderlichen Hilfs-, Schutz- und Arbeitsgerüste, innen bis zu einer Arbeits-      höhe von 4,00m sind einzukalkulieren. Die Gerüste müssen den Bestim-      mungen der geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.  7. Auf Verlangen der Bauleitung hat der AN Gütenachweise für Zement und      Zuschlagstoffe zu erbringen. Hierfür ist, wenn der Beton auf der Baustelle      hergestellt wird, ein Baustellenlabor zur Verfügung zu halten. Die Körnung      der Zuschlagstoffe muß im günstigsten Bereich zwischen Sieblinie A 32 und      B 32 liegen. Betonprobewürfel sind nach Vorschrift in Anwesenheit der Bau      leitung bei jedem Betonsanierungsabschnitt anzufertigen und nach      DIN-Vorschriften zu behandeln und zu lagern. Der AN hat die Betonwürfel      nach 28 Tagen bei einer amtlich zugelassenen Baustoffprüfstelle abdrücken      zu lassen und für die Herstellung der Probewürfel sind auf der Baustelle      ständig sechs Würfelformen zur Verfügung zu halten. Es sind täglich Bau      stellenberichte zu fertigen und an die Bauleitung weiterzuleiten.  8. Es wird darauf hingewiesen, dass die Betonarbeiten gemäß      DIN EN 206-1/ DIN 1045 in der Klasse C 25 / 30 B500  auszuführen sind.  9. Der AN ist für die rechtzeitige Veranlassung der Stahlabnahmen vor Beginn      der Betonierungsarbeiten verantwortlich. 10. Der AN trägt die volle Verantwortung für die Stand- und Betriebssicherheit       des Bauwerks und haftet für alle Mängel, die nach dem Stand der Technik       zu vermeiden waren. Er hat insbesondere im Bereich der Gründung die       Angaben des Bodengutachters, Statikers und Architekten vor Einbringung       der Betonfundamente zu prüfen und evtl. Bedenken geltend zu machen. 11. Die Einheitspreise sind einschließlich der Lieferung aller erforderlichen       Materialien, Schalungen (mit Vorhaltung u. Abbau), Verbindungen, Klein-       eisenteile und Hilfsstoffe frei Verwendungsstelle und dem Einbau derselben       anzugeben. Ebenso sind die Leistungen aus den vorstehenden Punkten, so       weit diese nicht durch besondere Positionen im Leistungstext erfaßt sind, in       die Einheitspreise einzurechnen. 12. Sämtliche Betonierarbeiten sind entsprechend der Betongüteklasse in ein-       zelne Sammelpositionen zusammengefasst. Zusätzliche Erschwernisse bei       einzelnen Betoniervorgängen und Zeiten sind in die Einheitspreise der       zugehörigen Schalungspositionen einzukalkulieren. 13. Sichtbetonschalung/ Sichtbeton ist mit äußerster Sorgfalt herzustellen. Die       Oberfläche muß planeben und geschlossen und frei von Schlieren, Beulen,       Kiesnestern, Auswaschungen und Arbeitsfugen sein. Alle Kanten werden       durch Dreikantleisten abgefast. Arbeitsfelder und Wandteile werden nach       Zeichnung, Angabe und Erfordernis mittels Scheinfugen durch Tapezierleis-       ten aufgeteilt. Diese Leistungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten.       Sichtbetonflächen müssen frei von Schalöl sein. 14. Schalarten:       Die Schalungen der Wände, insbesondere der im Estrich liegenden Wand       flächen können nach einem Schalungssystem des Bieters hergestellt wer       den. Vorraussetzung ist jedoch, dass ohne zusätzlichem Sperrputz ein ein-       wandfreier Isolieranstrich auf einem glatten, im Gefüge geschlossenen       Untergrund aufgebracht werden kann und die erforderliche Dichtigkeit       nach DIN erreicht wird.       Begriff: Sichtbetonschalung für glatten, stoßfreien und porenarmen Sichtbe       ton.Diese Sichtbetonschalung kann aus Schalungssystemen erstellt werden.       Die Anordnung der Spanndrähte bzw. verbleibenden Spannrohrhülsen sind       gleichmäßig in genauen maßlich einzuhaltenden Rastern aufzuteilen. Das       Schließen dieser Spannhülsen kann mit sauberen Propfen erfolgen oder ist       in gleichem Zement beizuspachteln. Die Bauleitung behält sich vor, hierfür       Muster anlegen zu lassen und nach Art der Bemusterung die Art des Ver-       schließens zu bestimmen.       In verschiedenen Wandbereichen kann von der Bauleitung verlangt werden,       dass Durchbindungen im Mörtel vollflächig verschlossen werden, um die er       forderl. Schalldämmung zu erreichen.
Technische Vorbemerkungen
2 Titel 1: Gerüstbau
2
Titel 1: Gerüstbau
2. 1 Arbeitsgerüst, b = ca. 1,00 m Arbeitsgerüst, b = ca. 1,00 m Arbeitsgerüst, b = ca. 1,00 m Gerüstgruppe 3, entsprechend den Richtlinien der VOB, DIN 18451, den Vorschriften der DIN 4420, den Sicher- heitsbestimmungen der Bauberufsgenossenschaften, sowie der geltenden Arbeitsschutzvorschriften und UVV ausführen und für die Dauer der Ausführung der in diesem LV beschriebenen Leistungen vorhalten, einschließlich einseitiger Belagsverbreiterung innen mit ca. 25-30 cm breiten Konsolen, die Kosten dafür sind hier mit einzukalkulieren. Einschließlich Auf- und ggf. Umbau entsprechend des Baufort- schritts der Rohbauarbeiten an der Baustelle in den für die nach- folgend beschriebenen Arbeiten erforderlichen Mindestbreiten. Alle Erschwernisse, z.B. wie z.B Hanglagen, usw. sind einzukal- kulieren. Das Gerüst muss zur Ausführung und zur Montage eines WDVS mit einer Stärke von ca.20 cm auf der Fassade geeignet sein sowie für die Montage der Fensterelemente und die Arbeiten an der Attika im Dachbereich sowie die Montage der Regenwasser- Fallrohre. Der Ein- und Ausbau der Konsolen kann abschnittsweise in Ab- hängigkeit des Ablaufs der Arbeiten an den Fassaden erforderlich werden. Die Gerüstanker sind in ausreichender Länge zu montieren, beim Abbau des Gerüstes zu entfernen und die Löcher einwandfrei dicht zu schließen (Fassadenmaterial, keine Kunststoffkappen) Gerüsthöhe: i.M. 10,00 bis ca. 12,00 m über Baugrund/Gelände i.M. 8,00 m für den zweigeschosssigen Gebäudeteil Gerüstbreite: bis ca. 1,00 m (einschl. Konsole) Vorhaltezeit: bis zum Ende der bauseitigen WDVS-Arbeiten Grundvorhaltezeit: 28 Wochen Die Grundvorhaltezeit beginnt ab Fertigstellung der obersten Betondecke. Auch zur Mitbenutzung durch andere am Bau beteiligte Unternehmen.
2. 1
Arbeitsgerüst, b = ca. 1,00 m
1,018.00
m2
2. 2 Zulage Überbrückung Gitterträger Zulage Überbrückung Gitterträger Zulage Überbrückung Gitterträger als Zulage zu vorab beschriebenem Gerüst. Hier sind bei der Einteilung des Gerüstes im Vorfeld entsprechende Überbrückungen mittels Gitterträger für das Freihalten von Gebäudeeingängen bzw. im Bereich der Balkone zu berücksichtigen. Länge: ca. 3,50 - 4,00 m inkl. aller notwendigen Arbeiten und Materialien liefern, einbauen, vorhalten und wieder abbauen. Grundvorhaltezeit wie bei vorstehendem Gerüst angegeben.
2. 2
Zulage Überbrückung Gitterträger
1.00
st
2. 3 Verlängerung Grundeinsatzzeit Gerüst Verlängerung Grundeinsatzzeit Gerüst Verlängerung Grundeinsatzzeit Gerüst Vorhaltung des vorab beschriebenen Arbeits- und Schutzgerüstes über die Grundeinsatzzeit hinaus. Standzeitverlängerung um eine Woche.
2. 3
Verlängerung Grundeinsatzzeit Gerüst
20,000.00
---
2. 4 Dachdeckerfangschutzgerüst Dachdeckerfangschutzgerüst Dachdeckerfangschutzgerüst Umwehrung oberste Lage Erweitern des vorhandenen Fassadengerüstes durch Anbringen einer Umwehrung der obersten Arbeitslage des Fassadengerüstes entsprechend den Vorschriften der Berufs- genossenschaft, kplt. liefern, montieren und vorhalten. Höhe ca. 2,00m Vorhaltezeit: 16 Wochen(Grundeinsatzzeit) einschliesslich aller erforderlichen Materiallieferungen und Nebenleistungen;
2. 4
Dachdeckerfangschutzgerüst
94.00
m
2. 5 Verlängerung Grundeinsatzzeit Fanggerüst Verlängerung Grundeinsatzzeit Fanggerüst Verlängerung Grundeinsatzzeit Fanggerüst Vorhaltung des Dachdeckerfangschutzes über die Grundeinsatzzeit hinaus. Verlängerte Vorhaltedauer: 1 Woche
2. 5
Verlängerung Grundeinsatzzeit Fanggerüst
1,890.00
---
2. 6 Belagsverbreiterung Belagsverbreiterung Belagsverbreiterung Liefern und Einbauen einer einseitigen Belagsverbreiterung (70 cm innenseitig statt 30 cm), liefern, montieren, vorhalten und wieder abbauen. Grund-Vorhaltedauer: 20 Wochen
2. 6
Belagsverbreiterung
455.00
m
2. 7 Verlängerung Vorhaltung Belagsverbreiterung Verlängerung Vorhaltung Belagsverbreiterung Verlängerung Vorhaltung Belagsverbreiterung Verlängerung der vorstehend beschriebenen Belags- verbreiterung über die Grundeinsatzzeit hinaus. Standzeitverlängerung um 1 Woche
2. 7
Verlängerung Vorhaltung Belagsverbreiterung
1,820.00
---
2. 8 Innenliegender Seitenschutz Innenliegender Seitenschutz Innenliegender Seitenschutz Innenliegenden Seitenschutz an Bereichen, wo der zulässige Abstand zum Gebäude überschritten wird (z.B. bei Fensteröffnungen) abschnittsweise an den zu sichernden Gerüstbereichen einbauen, vorhalten und nach Aufforderung ausbauen. Vorhaltedauer: 12 Wochen
2. 8
Innenliegender Seitenschutz
105.00
m
2. 9 Arbeitsgerüst, b = ca. 0,60m Arbeitsgerüst, b = ca. 0,60m Arbeitsgerüst, b = ca. 0,60m Aufstellung auf den Flachdächern im 1. und 2. OG, Gerüstgruppe 3, entsprechend den Richtlinien der VOB, DIN 18451, den Vorschriften der DIN 4420, den Sicher- heitsbestimmungen der Bauberufsgenossenschaften, sowie der geltenden Arbeitsschutzvorschriften und UVV ausführen und für die Dauer der geplanten Arbeiten vorhalten. Dieses Gerüst dient als Arbeitsgerüst für leichte Fassaden- arbeiten, Fenstermontage, WDVS- und Dacharbeiten. Die Gerüstanker sind in ausreichender Länge zu montieren, beim Abbau des Gerüstes zu entfernen und die Löcher einwandfrei dicht zu schließen (Fassadenmaterial, keine Kunststoffkappen) Gerüsthöhe: von ca. 3,00 bis ca. 6,00 m über Flachdach Gerüstbreite: mind. 0,60 m Vorhaltezeit: 16 Wochen (Grundeinsatzzeit)
2. 9
Arbeitsgerüst, b = ca. 0,60m
21.00
m2
2.10 Bautenschutzmatten Bautenschutzmatten Bautenschutzmatten als Schutz für die neue Dachabdichtung im Bereich von aufsteigendem Mauerwerk über den Flachdächern, auf dem Flachdach unter dem Gerüst verlegen und für die Dauer der gesamten Gerüststellung vorhalten und nach Beendigung der Arbeiten wieder entfernen. Inkl. aller notwendigen Arbeiten und Materialien
2.10
Bautenschutzmatten
42.00
m2
2.11 Podest-Treppenturm 10,0 m Podest-Treppenturm 10,0 m Podest-Treppenturm 10,0 m Podest-Treppenturm als Gerüsttreppe nach BGR 113 als Aufstiegsmöglichkeit vom Boden zur obersten Arbeitsebene, mit Zwischenpodesten im vertikalen Raster von 2,00 m bis auf eine Höhe von ca. 10,00 m betriebs- sicher aufbauen, Verankerung nach statischen Erforder- nissen, Lastklasse 3, 2,0 KN/m², Laufbreite = ca. 0,60 m. vorhalten und abbauen, einschl. Befestigungsmaterial und Transportkosten. Vorhaltezeit: 28 Wochen (Grundeinsatzzeit)
2.11
Podest-Treppenturm 10,0 m
1.00
st
2.12 Verlängerung Standzeit Treppenturm Verlängerung Standzeit Treppenturm Verlängerung Standzeit Treppenturm Vorhaltung des vorab beschriebenen Treppenturms über die Grundeinsatzzeit hinaus. Standzeitverlängerung je zusätzliche Woche pro Höhenmeter Treppenturm.
2.12
Verlängerung Standzeit Treppenturm
20.00
---
2.13 Schutznetze Schutznetze Schutznetze Liefern und Einbauen von Seitenschutznetzen, Maschenweite 45 mm, einschl. der erforderlichen Befestigungsverbinder. Einbauen, vorhalten und wieder abbauen. Diese Schutzmaßnahme ist für die Dauer der Gerüst- stellung vorzuhalten und ständig zu warten.
2.13
Schutznetze
240.00
m2
2.14 Gerüstplanen Gerüstplanen Gerüstplanen vollflächige Verkleidung des Fassadengerüstes als Staubschutz zu angrenzenden, genutzten Bereichen. Diese Schutzmaßnahme ist für die Dauer der Gerüst- stellung vorzuhalten und ständig zu warten.
2.14
Gerüstplanen
O
100.00
m2
2.15 Gerüstüberprüfungen Gerüstüberprüfungen Gerüstüberprüfungen Gerüstüberprüfungen und Instandsetzung kleinerer Veränderungen mit ca. 1 Stunde Aufwand vor Ort, auf Anweisung der Bauleitung, inkl. Anfahrt. Für jede Überprüfung auf der Baustelle ist ein Protokoll anzufertigen und an die Bauleitung zu übergeben.
2.15
Gerüstüberprüfungen
2.00
st