Heizung / Sanitär / Lüftung
MFH (21WE) + Kita + TG, LEV, Von-Ketteler-Straße
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01 Heizungstechnische Anlagen
01
Heizungstechnische Anlagen
LEISTUNGSVERZEICHNIS LEISTUNGSVERZEICHNIS Art der Leistung:   KGR 420 ǀ Heizungstechnische Anlagen Bauvorhaben:   Neubau eines Mehrfamilienhauses    (5 WE + 10 WE + 6 WE)    mit 4-zügiger Kita und Tiefgarage    Von-Ketteler-Straße    51371 Leverkusen Bauherr:   Firma    Paeschke GmbH    Elisabeth-Selbert-Straße 9    40764 Langenfeld Fachplanung:   rapita Ingenieur GmbH & Co.KG    Ingenieurbüro für Technische Gebäudeausrüstung    An der Eickesmühle 22    41238 Mönchengladbach    Fon +49 (0) 2166/940 399-0 · Fax 940 399-25    www.rapita.de · info@rapita.de Firma, Anschrift und Telefonnummer des Bieters:   ________________________    ________________________    ________________________ (mit Firmenstempel)    (vom Bieter auszufüllen)   (geprüfte Summe) Angebotssumme netto:   EURO ________________   EURO ________________ + 19 % MwSt.:   EURO ________________   EURO ________________ Angebotssumme Brutto:   EURO ________________   EURO ________________    =====================   ===================== 1. Zusätzliche technische Vertragsbedingungen 1.1 Angebotsgrundlagen Alle Angebote und Kostenanschläge sowie sonstige Vorarbeiten, wie z.B. Muster / Materialproben, deren Größe und Menge im Leistungsverzeichnis beschrieben sind, sind für den Auftraggeber (AG) kostenlos. Mit der Abgabe des Angebotes hält sich der Anbieter für drei Monate, beginnend am Tag des Angebotseinganges an sein Angebot gebunden. Der Bieter bekennt mit Abgabe des Angebotes, dass er sich über die örtlichen und alle sonstigen Verhältnisse, die für die Durchführung seiner Leistung maßgebend sind, informiert hat. Der Bieter kann sich vor Angebotsabgabe über das Projekt und die geplanten technischen Konzeptionen beim Fachplaner umfassend informieren. Mit seiner Unterschrift erkennt der AN an, dass die in den Vorbemerkungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden, und dass eigene Geschäfts-, Vertrags-, Zahlungs- oder Lieferbedingungen des AN keine Gültigkeit haben und zwar dann nicht, wenn in dem Angebot des AN oder sonstigen Schriftstücken des AN auf sie Bezug genommen wird. Fehlt im Angebot die Eintragung des vom Bieter gewählten Fabrikates, so ist das in der Beschreibung angeführte Fabrikat für die Ausführung bindend und wird zum Vertragsbestandteil. 1.2 Leistungsumfang Alle Anlagen sind grundsätzlich komplett erstellt, montiert, verdrahtet und betriebsbereit einreguliert. Sie sind nach dem neuesten Stand der Technik mit allem erforderlichen Zubehör, welches für die einwandfreie Funktion der Anlagen sowie zur Erreichung des vorgesehenen Funktions- und Nutzeffektes notwendig ist zu errichten. Auch wenn dieses Zubehör und notwendige Nebenleistungen bzw. Ausstattungen in der Beschreibung nicht eigens aufgeführt sind. Der Bieter hat sämtliche für Inhalt, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen und für die Bestimmungen des Preises maßgeblichen Unterlagen, Daten und Umstände, soweit sie ihm übergeben bzw. zugänglich gemacht werden, auf die Richtigkeit, Übereinstimmung, Klarheit, Vollständigkeit und Ausführbarkeit zu überprüfen. Hierzu gehört auch, dass der Bieter die Lage, Beschaffenheit, Zugänglichkeit und sonstige Gegebenheiten und Verhältnisse der Baustelle einschließlich Baugrundverhältnisse, Vorhandensein und Lage von Leitungen und Kabeln, Zustand des etwa begonnen oder vorhandenen Baus, vorhandene Leistungen anderer Unternehmer, die auf Inhalt, Art, Umfang und Ausführung der Vertragsleistung und auf die Bestimmung des Preises Einfluss haben können, in zumutbarer Weise überprüft. Der Bieter hat insoweit bereits bei Angebotsabgabe etwaige Unrichtigkeiten, Unstimmigkeiten, Lücken und sonstige Mängel sowie Einwände und Bedenken zur Klärung bzw. Ergänzung schriftlich mitzuteilen. In den Preisen müssen neben allen stoff- und lohngebundenen Kosten auch enthalten sein: Einrichtung und Räumung der Baustelle, Gestellung von Personal- und Materialcontainern, Gestellung aller erforderlichen Geräte, Gerüste, Maschinen und Hebewerkzeuge Transport und Verpackung, Sicherung des Materials und der Werkzeuge gegen Diebstahl, Verlust und Beschädigung technische und kaufmännische Projektbearbeitung sowie Unternehmer-Zuschläge für Wagnis und Gewinn dieser technischen Vertragsbedingungen sowie aller anderen Vertragsbestandteile Fabrikatsänderungen nach Auftragserteilung dürfen während der gesamten Bauzeit ohne wichtigen Grund vom Bieter nicht vorgenommen werden. Werden Fabrikatsänderungen aus einem wichtigen Grund wie z. B. der Konkurs des Herstellerwerkes erforderlich, so ist die Bauleitung hierüber umgehend schriftlich zu informieren, in Zusammenarbeit mit der Bauleitung und dem Fachingenieur ein alternatives Fabrikat zu wählen und schriftlich zum Vertragsbestandteil zu erklären. 1.3 Vergütung Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke. 1.4 Ausführungsfristen Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke. 1.5 Abschlagszahlungen Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke. 1.6 Stundenlohnarbeiten Soweit Arbeiten im Stundenlohn ausgeführt werden sollen, ist dies vor Beginn der jeweiligen Leistung schriftlich zu vereinbaren. Die Vergütung der vereinbarten Stundenlohnarbeiten, die alle lohngebundenen Kosten sowie Auslösungen, Fahrtkosten etc. enthalten, erfolgt entsprechend § 15 (1) VOB/B gemäß den im LV aufgeführten Stundensätzen, die bei Abschluss des Bauvertrages als vereinbart gelten. Die Stundenzettel über die vereinbarten Stundenlohnarbeiten sind spätestens 3 Tage nach Ausführung der Arbeiten dem beauftragten Veranlassers zur Anerkennung vorzulegen bzw. diesen per Telefax zu übermitteln sind. 1.7 Vertragsstrafe Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke. 1.8 Sicherheitsleistung Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke. 1.9 Abnahme Die fertiggestellten Leistungen bedürfen in jedem Fall einer förmlichen Abnahme, auch wenn vorher oder im laufe der Bauzeit Teile der Gesamtleistung in Benutzung genommen worden sind. Der AN hat die Beendigung der Gesamtleistung und die Fertigstellung von Teilen der Gesamtleistung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und die Abnahme oder Teilabnahme zu beantragen. Die bei der Abnahme ggfs. festgestellten mangelhaften Leistungen sind nach Beseitigung der Mängel ebenfalls förmlich abzunehmen. 1.10 Revisionsunterlagen Der Auftragnehmer hat rechtzeitig bei der Bauleitung die letztgültigen Baubestandspläne zur Anfertigung seiner Revisionszeichnungen anzufordern. Nach erfolgter Installation sind vom AN Bestandsunterlagen anzufertigen und zu übergeben. Diese sind in beschrifteten Ordnern entsprechend dem jeweiligen Gewerk zu liefern. 1.11 Gewährleistung Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt 5 Jahre und 8 Monate nach VOB/B. Die Frist beginnt ausschließlich mit der förmlichen Abnahme der Gesamtleistung. 2. Technische Vorbemerkungen 2.1 Allgemeines Für die zu erbringenden Leistungen der zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen erfolgt, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung in besonderen Positionen anders vereinbart, keine gesonderte Vergütung. 2.1.1 Bauleiter Es wird vereinbart, dass der  AN während der Bauzeit einen ständigen Bauleiter stellt. Dieser ist u. a. dafür verantwortlich, dass dieAusführung der Bauarbeiten entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, den anerkannten Regeln der Technik sowie den Bauvorlagen erfolgt. Des weiteren ist der Bauleiter für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle sowie für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich. 2.1.2 Gerüste, Bühnen und Kräne In die Einheitspreise sind grundsätzlich alle zur Durchführung der ausgeschriebenen Arbeiten erforderlichen Gerüste, Arbeitsbühnen, Kräne, Autokräne, Aufzüge etc. einzurechnen. Dies gilt auch, wenn hierauf nicht jeweils extra in der Leistungsposition hinweisen wird. 2.1.3 Baureinigung Dem Unternehmer obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18 299 und den einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (VOB/C). Kommt der Auftragnehmer dem innerhalb einer angemessenen ihm gesetzten Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeteiligung auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt. 2.2 Besondere Vertragliche Pflichten des Auftragnehmers Der AN hat sich vor Ausführungsbeginn mit allen infrage kommenden Ver- und Entsorgungsbetrieben in Verbindung zu setzten und sich über die Lage etwaiger Leitungstrassen usw. zu unterrichten. Der AN hat, wenn im Leistungsverzeichnis nicht anders erwähnt, sämtliche erforderlichen und ihn betreffenden Prüfzeugnisse bzw. Nachweise auf seine Kosten beizubringen; anfallende Kosten für behördliche Abnahmen trägt der AG. Der AN hat die normale Arbeitszeit ohne besondere Vergütung zu verlängern, wenn es die Einhaltung der vereinbarten Termine erfordert, wenn die Terminüberschreitung vom AN zu vertreten ist, einschließlich evtl. hierfür notwendiger behördlichen Genehmigungen. Vom AN sind unaufgefordert und arbeitstäglich Bautagesberichte an die örtliche Bauleitung abzugeben, in denen der Arbeitseinsatz nach Art und Zahl der Beschäftigten, sowie die am jeweiligen Tag erbrachten Leistungen bezeichnet sein müssen. Bei der Durchführung des Bauvorhabens und der Beseitigung von Schutt, Abfall usw. sind die Bestimmungen des Umweltschutzes zu beachten. 2.3 Bemusterung von Anlagenteilen Auf Aufforderung müssen Anlagenteile vor der Montage zur Bemusterung zur Verfügung gestellt werden. Diese Anlagenteile werden vom Auftraggeber bestimmt und dem Auftragnehmer bekannt gegeben. Die Bemusterung wird in der Regel nur für technische Einbauteile gefordert, über deren Ausführungsart (z.B. Farbgebung) bis zur Auftragsvergabe Unklarheit bestand bzw. denen sich der Bauherr die endgültige Entscheidung vorbehalten hat. Darüber hinaus werden Bemusterungen von Anlagenkomponenten vorgenommen, bei denen der Bieter von der Leistungsbeschreibung abweichende Herstellerfabrikate angeboten hat bzw. Zum Einbau vorschlägt. 2.4 Ausführungsgrundlage 2.4.1 Ausführungsbestimmungen Die Ausführung der heizungs-, lüftungs- und sanitärtechnischen Anlage erfolgt nach den anerkannten Regelnder Technik unter Berücksichtigung aller einschlägigen Normen, Richtlinien und Vorschriften sowie gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen. Insbesondere sind zu beachten: DIN 18 299 DIN 18 300 DIN 18 306 DIN 18 379 DIN 18 380 DIN 18 381 DIN 18 382 TAB des zuständigen Versorgungsunternehmens Landesbauordnung sowie die im Bauschein aufgeführten Auflagen Auflagen der Gewerbeaufsicht Brandverhütungsvorschriften und feuerpolizeiliche Auflagen Arbeitsstätten-Richtlinien Vorschriften der Berufsgenossenschaften 2.4.2 Abstimmung mit anderen Gewerken Der Aufbau der Technikzentralen, die Leitungsführung usw. ist auf Grundlage der Planungsunterlagen mit den Gewerken aller AN (Sanitär, Heizung, Lüftung, Elektro) in allen Teilen abzustimmen. Vor der Montage einzelner Abschnitte hat der AN eine Abstimmung über Montageablauf und Ausführungsdetails mit den beteiligten AN herbeizuführen. Änderungen jeglicher Art, auch Änderungen bei anderen Gewerken und bauliche Maßnahmen, die auf ungenügende oder unterlassene Koordination zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AN. Der Auftragnehmer hat sich mit seinen Leistungen dem übrigen Bauablauf anzupassen. Einzelunterbrechungen bzw. Wechsel des Montageortes sind in Kauf zu nehmen und berechtigen nicht zu Mehrforderungen. 2.4.3 Schallschutz Es wird besonders auf die Einhaltung des Schallschutzes nach DIN 4109 hingewiesen. Entsprechende Maßnahmen bzw. Einrichtungen (sofern sie in der Beschreibung nicht extra erwähnt wurden) sind zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzurechnen. Bei Schallschutzanforderungen sind Rohrleitungen im Bereich der Durchführungen und vor der Durchführung mit mind. 1 m langer Dämmung (Dicke mind. 30 mm) und Hartmantel zur Vermeidung von Schallnebenwegübertragungen zu versehen. 2.5 Montagen Angaben und Nachprüfung aller für den Einbau der Anlagen erforderlichen Arbeiten auf fach- und maßgerechte  Ausführung. Sämtliche Maße sind eigenverantwortlich vor Ort zu überprüfen. Unstimmigkeiten sind sofort der Bauleitung mitzuteilen. Zum Schutz der Anlagenteile auf der Baustelle ist vom AN ein Schutz während und nach beendeter Montage bis zur Inbetriebnahme anzubringen. Vor der Abnahme beschädigte oder verschmutzte Anlagenteile, Farbanstriche etc. sind vom AN wieder herzurichten, gleich wer diesen Mangel verursacht hat. Der AN hat während der gesamten Bauzeit für einen ausreichenden Schutz seiner montierten Geräte, Aggregate etc. zu sorgen. Beschädigungen, die auf unzureichenden Schutz zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AN, wenn dem Verursacher nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Sämtliche Ausschnitte in den Trockenbauwänden für die Leitungsführung ist zu berücksichtigen und wird durch das jeweilige Gewerk eigenständig hergestellt. 2.6 Montagezeichnungen Der Auftragnehmer hat die Montagepläne umgehend nach Auftragserteilung zu erstellen. Er hat dafür zu sorgen, daß alle an der Erstellung der Gesamtanlagen beteiligten Firmen, die zur einwandfreien Funktion der Anlagen notwendigen Unterlagen erhalten. Das gilt besonders für Angaben für Heiz- und Kühlleistungen, Druckverluste für Wärmetauscher und Regelventile, elektrische Anschlußwerte, Lage der Anschlüsse usw.. Grundsätzlich dürfen Arbeiten nur mit freigegebenen Montageplänen begonnen werden. Die Montagepläne sind 3-fach zu erstellen Ein Freigabevermerk entbindet den AN jedoch nicht von seiner in vollem Umfang geltenden Verantwortung für die sach- und fachgerechte Ausführung sowie von seiner Koordinationspflicht mit den übrigen Gewerken. Die Montagepläne sind nach Auftragserteilung zu erstellen und laufend zu ergänzen, sofern Details erst später festgelegt oder verändert werden. Kosten für Fehlmontagen, die durch Nichtbeachtung geänderter Bauausführungszeichnungen entstehen, trägt der AN. Bei der Anfertigung der Montagepläne sind die neusten Zeichnungen des Architekten, des Nutzers zu berücksichtigen. 2.7 Bau- und Technik-Besprechungen An den vom Auftraggeber angesetzten Besprechungen hat der für den Bauablauf und die Leistungserfüllung zuständige Sachbearbeiter und bei Bedarf auch der Fachbauführer des Auftragnehmers teilzunehmen. Ort und Uhrzeit werden jeweils rechtzeitig mitgeteilt. Eine schriftliche Einladung erfolgt in der Regel nicht. Die Namen des Sachbearbeiters und des Fachbauführers sind schriftlich der Oberbauleitung mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat entsprechend § 75 LBO der Oberbauleitung einen erfahrenen Fachbauführer zu benennen, der für die Ausführung der Arbeiten sowie Einhaltung der Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zuständig, verantwortlich und jederzeit auf der Baustelle erreichbar ist, außerdem hat der Auftragnehmer einen Projektleiter zu benennen, der von seiner Qualifikation her Ingenieur sein muss. Werbung in Form von Firmenschildern an Gerüsten, Bauzäunen usw. ist generell unzulässig. 2.8 Nach- und Subunternehmerregelung Die Einschaltung von Nach- und Subunternehmern ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Bei Auftragserteilung sind etwaige Subunternehmer zu benennen, da diese vom AG schriftlich genehmigt werden müssen. Voraussetzung ist, dass den etwaigen Subunternehmern die voll inhaltlichen Vertragsbedingungen, Leistungsbeschreibungen usw. zur Kenntnis gebracht wurden. 2.9 Sicherungsmaßnahmen Bei allen Ausführungen und Bauleistungen sind die einschlägigen Richtlinien, Merkblätter und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und einzuhalten; sie werden Vertragsbestandteil und somit nicht gesondert vergütet. Der AN hat im Rahmen seiner Arbeiten alle zur Sicherung der Baustelle sowie für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten erforderlichen Maßnahmen unter eigener Verantwortung zu treffen. Der AN und dessen verantwortlicher Fachbauleiter bzw. Baustellenleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass Gefahrenbereiche , welche durch die Ausführung der Arbeiten entstehen, nicht betreten werden; dieses gilt insbesondere nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit. Gefahrenbereiche sind sorgfältig zu sichern und abzusperren, sowie als solche zu kennzeichnen, auch innerhalb des Gebäudes. Bei eventueller Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenbereiches sind zur Regelung des Personen- und Straßenverkehrs ggfls. Posten einzusetzen. 2.10 Nachtragsangebote Sollten im Laufe der Bauzeit erforderliche oder zusätzliche Leistungen notwendig oder angeordnet werden, so ist innerhalb einer Woche nach deren Bekanntwerden ein Nachtragsangebot zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Das Nachtragsangebot soll in Anlehnung an die EP-Liste aufgestellt werden und muß folgendes beinhalten: ausführliche Begründung für die Notwendigkeit der Leistungsänderung oder Zusatzleistung die zur Ausführung kommende Leistung mit Angabe der Spezifikation, Qualitätsstandard, Fabrikat- oder Typenbezeichnung usw. die zur Ausführung kommenden Massen der Einzelleistungen mit Einheitspreisen und Endsummen eine Mehr- oder Minderkostenaufstellung der entfallenen und geänderten oder zusätzlichen Leistungen Die Preise sind auf der Kalkulationsgrundlage der EP der hauptvertraglichen Arbeiten zu ermitteln. Der Auftragnehmer darf mit den Arbeiten erst beginnen, wenn die entsprechende Nachbeauftragung vorliegt. Sollte der AN trotz fehlender Freigabe die Installationen bereits ausgeführt haben, so hat der AG anrecht auf kostenlose Demontage der Leistungen. 2.11 Inbetriebnahme und Übergabe an den Betreiber Die Anlagenteile sind so einzustellen, daß die geforderten Funktionen und Leistungen erbracht und die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden. Der hydraulische Abgleich ist so vorzunehmen, daß bei bestimmungsgemäßem Betrieb, also z.B. auch nach Raumtemperaturabsenkung oder Betriebspausen der Heizanlage, alle Wärmeverbraucher entsprechend ihrem Wärmebedarf mit Heizwasser versorgt werden. Die Einstellung ist zur Abnahme vorzunehmen. Die endgültige Einstellung ist in der ersten Heizperiode bei einer durch die Witterung vorgegebenen Belastung von min. 50% der max. Belastung vorzunehmen. Voraussetzung für die endgültige Einstellung ist, daß das Gebäude fertiggestellt. Das Bedienungs- und Wartungspersonal für die Anlage ist durch den Auftragnehmer einmal einzuweisen. Die Funktionsprüfung der Gesamtanlage ist im Rahmen eines Probebetriebes durchzuführen. Sie umfaßt die Sicherheitseinrichtungen die Feuerungs- bzw. Beheizungseinrichtungen die Regel- und Schalteinrichtungen den hydraulischen Abgleich Schmutzfänger und Filter sind nach dem Probebetrieb zu reinigen. Eine Grundreinigung (besenrein) der Heizzentralen und Hausanschlußraums ist vorzunehmen. Sämtliche Apparate, Kessel, Speicher, Rohrleitungen usw. sind von leicht anhaftendem Montage- und Bauschmutz zu reinigen.
LEISTUNGSVERZEICHNIS
Hinweis §14a EnWG Hinweis §14a EnWG --------------------------- Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE): Installateure müssen bei der Installation von Wärmepumpen (inkl. Heizstäben), Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge, Stromspeichern und Klimaanlagen, die eine Leistung von über 4,2 kW haben, die Voraussetzungen für eine netzorientierte Steuerung schaffen entsprechend den TAB des jeweiligen Netzbetreibers. Die Verbrauchseinrichtungen sind beim Netzbetreiber (EVU) anzumelden. Es muss mindestens eine Steuerleitung vom Verbraucher bis in den Zählerschrank gelegt werden.
Hinweis §14a EnWG
01.01 Heizungstechnische Anlagen
01.01
Heizungstechnische Anlagen
02 Sanitärtechnische Anlagen
02
Sanitärtechnische Anlagen
LEISTUNGSVERZEICHNIS LEISTUNGSVERZEICHNIS Art der Leistung:   KGR 410 ǀ Sanitärtechnische Anlagen Bauvorhaben:   Neubau eines Mehrfamilienhauses    (5 WE + 10 WE + 6 WE)    mit 4-zügiger Kita und Tiefgarage    Von-Ketteler-Straße    51371 Leverkusen Bauherr:   Firma    Paeschke GmbH    Elisabeth-Selbert-Straße 9    40764 Langenfeld Fachplanung:   rapita Ingenieur GmbH & Co.KG    Ingenieurbüro für Technische Gebäudeausrüstung    An der Eickesmühle 22    41238 Mönchengladbach    Fon +49 (0) 2166/940 399-0 · Fax 940 399-25    www.rapita.de · info@rapita.de Firma, Anschrift und Telefonnummer des Bieters:   ________________________    ________________________    ________________________ (mit Firmenstempel)    (vom Bieter auszufüllen)   (geprüfte Summe) Angebotssumme netto:   EURO ________________   EURO ________________ + 19 % MwSt.:   EURO ________________   EURO ________________ Angebotssumme Brutto:   EURO ________________   EURO ________________    =====================   ===================== 1. Zusätzliche technische Vertragsbedingungen 1.1 Angebotsgrundlagen Alle Angebote und Kostenanschläge sowie sonstige Vorarbeiten, wie z.B. Muster / Materialproben, deren Größe und Menge im Leistungsverzeichnis beschrieben sind, sind für den Auftraggeber (AG) kostenlos. Mit der Abgabe des Angebotes hält sich der Anbieter für drei Monate, beginnend am Tag des Angebotseinganges an sein Angebot gebunden. Der Bieter bekennt mit Abgabe des Angebotes, dass er sich über die örtlichen und alle sonstigen Verhältnisse, die für die Durchführung seiner Leistung maßgebend sind, informiert hat. Der Bieter kann sich vor Angebotsabgabe über das Projekt und die geplanten technischen Konzeptionen beim Fachplaner umfassend informieren. Mit seiner Unterschrift erkennt der AN an, dass die in den Vorbemerkungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden, und dass eigene Geschäfts-, Vertrags-, Zahlungs- oder Lieferbedingungen des AN keine Gültigkeit haben und zwar dann nicht, wenn in dem Angebot des AN oder sonstigen Schriftstücken des AN auf sie Bezug genommen wird. Fehlt im Angebot die Eintragung des vom Bieter gewählten Fabrikates, so ist das in der Beschreibung angeführte Fabrikat für die Ausführung bindend und wird zum Vertragsbestandteil. 1.2 Leistungsumfang Alle Anlagen sind grundsätzlich komplett erstellt, montiert, verdrahtet und betriebsbereit einreguliert. Sie sind nach dem neuesten Stand der Technik mit allem erforderlichen Zubehör, welches für die einwandfreie Funktion der Anlagen sowie zur Erreichung des vorgesehenen Funktions- und Nutzeffektes notwendig ist zu errichten. Auch wenn dieses Zubehör und notwendige Nebenleistungen bzw. Ausstattungen in der Beschreibung nicht eigens aufgeführt sind. Der Bieter hat sämtliche für Inhalt, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen und für die Bestimmungen des Preises maßgeblichen Unterlagen, Daten und Umstände, soweit sie ihm übergeben bzw. zugänglich gemacht werden, auf die Richtigkeit, Übereinstimmung, Klarheit, Vollständigkeit und Ausführbarkeit zu überprüfen. Hierzu gehört auch, dass der Bieter die Lage, Beschaffenheit, Zugänglichkeit und sonstige Gegebenheiten und Verhältnisse der Baustelle einschließlich Baugrundverhältnisse, Vorhandensein und Lage von Leitungen und Kabeln, Zustand des etwa begonnen oder vorhandenen Baus, vorhandene Leistungen anderer Unternehmer, die auf Inhalt, Art, Umfang und Ausführung der Vertragsleistung und auf die Bestimmung des Preises Einfluss haben können, in zumutbarer Weise überprüft. Der Bieter hat insoweit bereits bei Angebotsabgabe etwaige Unrichtigkeiten, Unstimmigkeiten, Lücken und sonstige Mängel sowie Einwände und Bedenken zur Klärung bzw. Ergänzung schriftlich mitzuteilen. In den Preisen müssen neben allen stoff- und lohngebundenen Kosten auch enthalten sein: Einrichtung und Räumung der Baustelle, Gestellung von Personal- und Materialcontainern, Gestellung aller erforderlichen Geräte, Gerüste, Maschinen und Hebewerkzeuge Transport und Verpackung, Sicherung des Materials und der Werkzeuge gegen Diebstahl, Verlust und Beschädigung technische und kaufmännische Projektbearbeitung sowie Unternehmer-Zuschläge für Wagnis und Gewinn dieser technischen Vertragsbedingungen sowie aller anderen Vertragsbestandteile Fabrikatsänderungen nach Auftragserteilung dürfen während der gesamten Bauzeit ohne wichtigen Grund vom Bieter nicht vorgenommen werden. Werden Fabrikatsänderungen aus einem wichtigen Grund wie z. B. der Konkurs des Herstellerwerkes erforderlich, so ist die Bauleitung hierüber umgehend schriftlich zu informieren, in Zusammenarbeit mit der Bauleitung und dem Fachingenieur ein alternatives Fabrikat zu wählen und schriftlich zum Vertragsbestandteil zu erklären. 1.3 Vergütung Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke. 1.4 Ausführungsfristen Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke. 1.5 Abschlagszahlungen Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke. 1.6 Stundenlohnarbeiten Soweit Arbeiten im Stundenlohn ausgeführt werden sollen, ist dies vor Beginn der jeweiligen Leistung schriftlich zu vereinbaren. Die Vergütung der vereinbarten Stundenlohnarbeiten, die alle lohngebundenen Kosten sowie Auslösungen, Fahrtkosten etc. enthalten, erfolgt entsprechend § 15 (1) VOB/B gemäß den im LV aufgeführten Stundensätzen, die bei Abschluss des Bauvertrages als vereinbart gelten. Die Stundenzettel über die vereinbarten Stundenlohnarbeiten sind spätestens 3 Tage nach Ausführung der Arbeiten dem beauftragten Veranlassers zur Anerkennung vorzulegen bzw. diesen per Telefax zu übermitteln sind. 1.7 Vertragsstrafe Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke. 1.8 Sicherheitsleistung Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke. 1.9 Abnahme Die fertiggestellten Leistungen bedürfen in jedem Fall einer förmlichen Abnahme, auch wenn vorher oder im laufe der Bauzeit Teile der Gesamtleistung in Benutzung genommen worden sind. Der AN hat die Beendigung der Gesamtleistung und die Fertigstellung von Teilen der Gesamtleistung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und die Abnahme oder Teilabnahme zu beantragen. Die bei der Abnahme ggfs. festgestellten mangelhaften Leistungen sind nach Beseitigung der Mängel ebenfalls förmlich abzunehmen. 1.10 Revisionsunterlagen Der Auftragnehmer hat rechtzeitig bei der Bauleitung die letztgültigen Baubestandspläne zur Anfertigung seiner Revisionszeichnungen anzufordern. Nach erfolgter Installation sind vom AN Bestandsunterlagen anzufertigen und zu übergeben. Diese sind in beschrifteten Ordnern entsprechend dem jeweiligen Gewerk zu liefern. 1.11 Gewährleistung Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt 5 Jahre und 8 Monate nach VOB/B. Die Frist beginnt ausschließlich mit der förmlichen Abnahme der Gesamtleistung. 2. Technische Vorbemerkungen 2.1 Allgemeines Für die zu erbringenden Leistungen der zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen erfolgt, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung in besonderen Positionen anders vereinbart, keine gesonderte Vergütung. 2.1.1 Bauleiter Es wird vereinbart, dass der  AN während der Bauzeit einen ständigen Bauleiter stellt. Dieser ist u. a. dafür verantwortlich, dass dieAusführung der Bauarbeiten entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, den anerkannten Regeln der Technik sowie den Bauvorlagen erfolgt. Des weiteren ist der Bauleiter für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle sowie für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich. 2.1.2 Gerüste, Bühnen und Kräne In die Einheitspreise sind grundsätzlich alle zur Durchführung der ausgeschriebenen Arbeiten erforderlichen Gerüste, Arbeitsbühnen, Kräne, Autokräne, Aufzüge etc. einzurechnen. Dies gilt auch, wenn hierauf nicht jeweils extra in der Leistungsposition hinweisen wird. 2.1.3 Baureinigung Dem Unternehmer obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18 299 und den einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (VOB/C). Kommt der Auftragnehmer dem innerhalb einer angemessenen ihm gesetzten Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeteiligung auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt. 2.2 Besondere Vertragliche Pflichten des Auftragnehmers Der AN hat sich vor Ausführungsbeginn mit allen infrage kommenden Ver- und Entsorgungsbetrieben in Verbindung zu setzten und sich über die Lage etwaiger Leitungstrassen usw. zu unterrichten. Der AN hat, wenn im Leistungsverzeichnis nicht anders erwähnt, sämtliche erforderlichen und ihn betreffenden Prüfzeugnisse bzw. Nachweise auf seine Kosten beizubringen; anfallende Kosten für behördliche Abnahmen trägt der AG. Der AN hat die normale Arbeitszeit ohne besondere Vergütung zu verlängern, wenn es die Einhaltung der vereinbarten Termine erfordert, wenn die Terminüberschreitung vom AN zu vertreten ist, einschließlich evtl. hierfür notwendiger behördlichen Genehmigungen. Vom AN sind unaufgefordert und arbeitstäglich Bautagesberichte an die örtliche Bauleitung abzugeben, in denen der Arbeitseinsatz nach Art und Zahl der Beschäftigten, sowie die am jeweiligen Tag erbrachten Leistungen bezeichnet sein müssen. Bei der Durchführung des Bauvorhabens und der Beseitigung von Schutt, Abfall usw. sind die Bestimmungen des Umweltschutzes zu beachten. 2.3 Bemusterung von Anlagenteilen Auf Aufforderung müssen Anlagenteile vor der Montage zur Bemusterung zur Verfügung gestellt werden. Diese Anlagenteile werden vom Auftraggeber bestimmt und dem Auftragnehmer bekannt gegeben. Die Bemusterung wird in der Regel nur für technische Einbauteile gefordert, über deren Ausführungsart (z.B. Farbgebung) bis zur Auftragsvergabe Unklarheit bestand bzw. denen sich der Bauherr die endgültige Entscheidung vorbehalten hat. Darüber hinaus werden Bemusterungen von Anlagenkomponenten vorgenommen, bei denen der Bieter von der Leistungsbeschreibung abweichende Herstellerfabrikate angeboten hat bzw. Zum Einbau vorschlägt. 2.4 Ausführungsgrundlage 2.4.1 Ausführungsbestimmungen Die Ausführung der heizungs-, lüftungs- und sanitärtechnischen Anlage erfolgt nach den anerkannten Regelnder Technik unter Berücksichtigung aller einschlägigen Normen, Richtlinien und Vorschriften sowie gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen. Insbesondere sind zu beachten: DIN 18 299 DIN 18 300 DIN 18 306 DIN 18 379 DIN 18 380 DIN 18 381 DIN 18 382 TAB des zuständigen Versorgungsunternehmens Landesbauordnung sowie die im Bauschein aufgeführten Auflagen Auflagen der Gewerbeaufsicht Brandverhütungsvorschriften und feuerpolizeiliche Auflagen Arbeitsstätten-Richtlinien Vorschriften der Berufsgenossenschaften 2.4.2 Abstimmung mit anderen Gewerken Der Aufbau der Technikzentralen, die Leitungsführung usw. ist auf Grundlage der Planungsunterlagen mit den Gewerken aller AN (Sanitär, Heizung, Lüftung, Elektro) in allen Teilen abzustimmen. Vor der Montage einzelner Abschnitte hat der AN eine Abstimmung über Montageablauf und Ausführungsdetails mit den beteiligten AN herbeizuführen. Änderungen jeglicher Art, auch Änderungen bei anderen Gewerken und bauliche Maßnahmen, die auf ungenügende oder unterlassene Koordination zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AN. Der Auftragnehmer hat sich mit seinen Leistungen dem übrigen Bauablauf anzupassen. Einzelunterbrechungen bzw. Wechsel des Montageortes sind in Kauf zu nehmen und berechtigen nicht zu Mehrforderungen. 2.4.3 Schallschutz Es wird besonders auf die Einhaltung des Schallschutzes nach DIN 4109 hingewiesen. Entsprechende Maßnahmen bzw. Einrichtungen (sofern sie in der Beschreibung nicht extra erwähnt wurden) sind zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzurechnen. Bei Schallschutzanforderungen sind Rohrleitungen im Bereich der Durchführungen und vor der Durchführung mit mind. 1 m langer Dämmung (Dicke mind. 30 mm) und Hartmantel zur Vermeidung von Schallnebenwegübertragungen zu versehen. 2.5 Montagen Angaben und Nachprüfung aller für den Einbau der Anlagen erforderlichen Arbeiten auf fach- und maßgerechte  Ausführung. Sämtliche Maße sind eigenverantwortlich vor Ort zu überprüfen. Unstimmigkeiten sind sofort der Bauleitung mitzuteilen. Zum Schutz der Anlagenteile auf der Baustelle ist vom AN ein Schutz während und nach beendeter Montage bis zur Inbetriebnahme anzubringen. Vor der Abnahme beschädigte oder verschmutzte Anlagenteile, Farbanstriche etc. sind vom AN wieder herzurichten, gleich wer diesen Mangel verursacht hat. Der AN hat während der gesamten Bauzeit für einen ausreichenden Schutz seiner montierten Geräte, Aggregate etc. zu sorgen. Beschädigungen, die auf unzureichenden Schutz zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AN, wenn dem Verursacher nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Sämtliche Ausschnitte in den Trockenbauwänden für die Leitungsführung ist zu berücksichtigen und wird durch das jeweilige Gewerk eigenständig hergestellt. 2.6 Montagezeichnungen Der Auftragnehmer hat die Montagepläne umgehend nach Auftragserteilung zu erstellen. Er hat dafür zu sorgen, daß alle an der Erstellung der Gesamtanlagen beteiligten Firmen, die zur einwandfreien Funktion der Anlagen notwendigen Unterlagen erhalten. Das gilt besonders für Angaben für Heiz- und Kühlleistungen, Druckverluste für Wärmetauscher und Regelventile, elektrische Anschlußwerte, Lage der Anschlüsse usw.. Grundsätzlich dürfen Arbeiten nur mit freigegebenen Montageplänen begonnen werden. Die Montagepläne sind 3-fach zu erstellen Ein Freigabevermerk entbindet den AN jedoch nicht von seiner in vollem Umfang geltenden Verantwortung für die sach- und fachgerechte Ausführung sowie von seiner Koordinationspflicht mit den übrigen Gewerken. Die Montagepläne sind nach Auftragserteilung zu erstellen und laufend zu ergänzen, sofern Details erst später festgelegt oder verändert werden. Kosten für Fehlmontagen, die durch Nichtbeachtung geänderter Bauausführungszeichnungen entstehen, trägt der AN. Bei der Anfertigung der Montagepläne sind die neusten Zeichnungen des Architekten, des Nutzers zu berücksichtigen. 2.7 Bau- und Technik-Besprechungen An den vom Auftraggeber angesetzten Besprechungen hat der für den Bauablauf und die Leistungserfüllung zuständige Sachbearbeiter und bei Bedarf auch der Fachbauführer des Auftragnehmers teilzunehmen. Ort und Uhrzeit werden jeweils rechtzeitig mitgeteilt. Eine schriftliche Einladung erfolgt in der Regel nicht. Die Namen des Sachbearbeiters und des Fachbauführers sind schriftlich der Oberbauleitung mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat entsprechend § 75 LBO der Oberbauleitung einen erfahrenen Fachbauführer zu benennen, der für die Ausführung der Arbeiten sowie Einhaltung der Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zuständig, verantwortlich und jederzeit auf der Baustelle erreichbar ist, außerdem hat der Auftragnehmer einen Projektleiter zu benennen, der von seiner Qualifikation her Ingenieur sein muss. Werbung in Form von Firmenschildern an Gerüsten, Bauzäunen usw. ist generell unzulässig. 2.8 Nach- und Subunternehmerregelung Die Einschaltung von Nach- und Subunternehmern ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Bei Auftragserteilung sind etwaige Subunternehmer zu benennen, da diese vom AG schriftlich genehmigt werden müssen. Voraussetzung ist, dass den etwaigen Subunternehmern die voll inhaltlichen Vertragsbedingungen, Leistungsbeschreibungen usw. zur Kenntnis gebracht wurden. 2.9 Sicherungsmaßnahmen Bei allen Ausführungen und Bauleistungen sind die einschlägigen Richtlinien, Merkblätter und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und einzuhalten; sie werden Vertragsbestandteil und somit nicht gesondert vergütet. Der AN hat im Rahmen seiner Arbeiten alle zur Sicherung der Baustelle sowie für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten erforderlichen Maßnahmen unter eigener Verantwortung zu treffen. Der AN und dessen verantwortlicher Fachbauleiter bzw. Baustellenleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass Gefahrenbereiche , welche durch die Ausführung der Arbeiten entstehen, nicht betreten werden; dieses gilt insbesondere nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit. Gefahrenbereiche sind sorgfältig zu sichern und abzusperren, sowie als solche zu kennzeichnen, auch innerhalb des Gebäudes. Bei eventueller Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenbereiches sind zur Regelung des Personen- und Straßenverkehrs ggfls. Posten einzusetzen. 2.10 Nachtragsangebote Sollten im Laufe der Bauzeit erforderliche oder zusätzliche Leistungen notwendig oder angeordnet werden, so ist innerhalb einer Woche nach deren Bekanntwerden ein Nachtragsangebot zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Das Nachtragsangebot soll in Anlehnung an die EP-Liste aufgestellt werden und muß folgendes beinhalten: ausführliche Begründung für die Notwendigkeit der Leistungsänderung oder Zusatzleistung die zur Ausführung kommende Leistung mit Angabe der Spezifikation, Qualitätsstandard, Fabrikat- oder Typenbezeichnung usw. die zur Ausführung kommenden Massen der Einzelleistungen mit Einheitspreisen und Endsummen eine Mehr- oder Minderkostenaufstellung der entfallenen und geänderten oder zusätzlichen Leistungen Die Preise sind auf der Kalkulationsgrundlage der EP der hauptvertraglichen Arbeiten zu ermitteln. Der Auftragnehmer darf mit den Arbeiten erst beginnen, wenn die entsprechende Nachbeauftragung vorliegt. Sollte der AN trotz fehlender Freigabe die Installationen bereits ausgeführt haben, so hat der AG anrecht auf kostenlose Demontage der Leistungen. 2.11 Inbetriebnahme und Übergabe an den Betreiber Die Anlagenteile sind so einzustellen, daß die geforderten Funktionen und Leistungen erbracht und die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden. Der hydraulische Abgleich ist so vorzunehmen, daß bei bestimmungsgemäßem Betrieb, also z.B. auch nach Raumtemperaturabsenkung oder Betriebspausen der Heizanlage, alle Wärmeverbraucher entsprechend ihrem Wärmebedarf mit Heizwasser versorgt werden. Die Einstellung ist zur Abnahme vorzunehmen. Die endgültige Einstellung ist in der ersten Heizperiode bei einer durch die Witterung vorgegebenen Belastung von min. 50% der max. Belastung vorzunehmen. Voraussetzung für die endgültige Einstellung ist, daß das Gebäude fertiggestellt. Das Bedienungs- und Wartungspersonal für die Anlage ist durch den Auftragnehmer einmal einzuweisen. Die Funktionsprüfung der Gesamtanlage ist im Rahmen eines Probebetriebes durchzuführen. Sie umfaßt die Sicherheitseinrichtungen die Feuerungs- bzw. Beheizungseinrichtungen die Regel- und Schalteinrichtungen den hydraulischen Abgleich Schmutzfänger und Filter sind nach dem Probebetrieb zu reinigen. Eine Grundreinigung (besenrein) der Heizzentralen und Hausanschlußraums ist vorzunehmen. Sämtliche Apparate, Kessel, Speicher, Rohrleitungen usw. sind von leicht anhaftendem Montage- und Bauschmutz zu reinigen. 2.12 Abnahme Die fertiggestellten Leistungen bedürfen in jedem Fall einer förmlichen Abnahme, auch wenn vorher oder im laufe der Bauzeit Teile der Gesamtleistung in Benutzung genommen worden sind. Der AN hat die Beendigung der Gesamtleistung und die Fertigstellung von Teilen der Gesamtleistung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und die Abnahme oder Teilabnahme zu beantragen. Die bei der Abnahme ggfs. festgestellten mangelhaften Leistungen sind nach Beseitigung der Mängel ebenfalls förmlich abzunehmen. 2.13 Revisionsunterlagen Der Auftragnehmer hat rechtzeitig bei der Bauleitung die letztgültigen Baubestandspläne zur Anfertigung seiner Revisionszeichnungen anzufordern. Nach erfolgter Installation sind vom AN Bestandsunterlagen anzufertigen und zu übergeben. Diese sind in beschrifteten Ordnern entsprechend dem jeweiligen Gewerk zu liefern.
LEISTUNGSVERZEICHNIS
02.01 Sanitärtechnik
02.01
Sanitärtechnik
03 Lüftungstechnische Anlagen
03
Lüftungstechnische Anlagen
LEISTUNGSVERZEICHNIS LEISTUNGSVERZEICHNIS Art der Leistung:   KGR 430 ǀ Lüftungstechnische Anlagen Bauvorhaben:   Neubau eines Mehrfamilienhauses    (5 WE + 10 WE + 6 WE)    mit 4-zügiger Kita und Tiefgarage    Von-Ketteler-Straße    51371 Leverkusen Bauherr:   Firma    Paeschke GmbH    Elisabeth-Selbert-Straße 9    40764 Langenfeld Fachplanung:   rapita Ingenieur GmbH & Co.KG    Ingenieurbüro für Technische Gebäudeausrüstung    An der Eickesmühle 22    41238 Mönchengladbach    Fon +49 (0) 2166/940 399-0 · Fax 940 399-25    www.rapita.de · info@rapita.de Firma, Anschrift und Telefonnummer des Bieters:   ________________________    ________________________    ________________________ (mit Firmenstempel)    (vom Bieter auszufüllen)   (geprüfte Summe) Angebotssumme netto:   EURO ________________   EURO ________________ + 19 % MwSt.:   EURO ________________   EURO ________________ Angebotssumme Brutto:   EURO ________________   EURO ________________    =====================   ===================== 1. Zusätzliche technische Vertragsbedingungen 1.1 Angebotsgrundlagen Alle Angebote und Kostenanschläge sowie sonstige Vorarbeiten, wie z.B. Muster / Materialproben, deren Größe und Menge im Leistungsverzeichnis beschrieben sind, sind für den Auftraggeber (AG) kostenlos. Mit der Abgabe des Angebotes hält sich der Anbieter für drei Monate, beginnend am Tag des Angebotseinganges an sein Angebot gebunden. Der Bieter bekennt mit Abgabe des Angebotes, dass er sich über die örtlichen und alle sonstigen Verhältnisse, die für die Durchführung seiner Leistung maßgebend sind, informiert hat. Der Bieter kann sich vor Angebotsabgabe über das Projekt und die geplanten technischen Konzeptionen beim Fachplaner umfassend informieren. Mit seiner Unterschrift erkennt der AN an, dass die in den Vorbemerkungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden, und dass eigene Geschäfts-, Vertrags-, Zahlungs- oder Lieferbedingungen des AN keine Gültigkeit haben und zwar dann nicht, wenn in dem Angebot des AN oder sonstigen Schriftstücken des AN auf sie Bezug genommen wird. Fehlt im Angebot die Eintragung des vom Bieter gewählten Fabrikates, so ist das in der Beschreibung angeführte Fabrikat für die Ausführung bindend und wird zum Vertragsbestandteil. 1.2 Leistungsumfang Alle Anlagen sind grundsätzlich komplett erstellt, montiert, verdrahtet und betriebsbereit einreguliert. Sie sind nach dem neuesten Stand der Technik mit allem erforderlichen Zubehör, welches für die einwandfreie Funktion der Anlagen sowie zur Erreichung des vorgesehenen Funktions- und Nutzeffektes notwendig ist zu errichten. Auch wenn dieses Zubehör und notwendige Nebenleistungen bzw. Ausstattungen in der Beschreibung nicht eigens aufgeführt sind. Der Bieter hat sämtliche für Inhalt, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen und für die Bestimmungen des Preises maßgeblichen Unterlagen, Daten und Umstände, soweit sie ihm übergeben bzw. zugänglich gemacht werden, auf die Richtigkeit, Übereinstimmung, Klarheit, Vollständigkeit und Ausführbarkeit zu überprüfen. Hierzu gehört auch, dass der Bieter die Lage, Beschaffenheit, Zugänglichkeit und sonstige Gegebenheiten und Verhältnisse der Baustelle einschließlich Baugrundverhältnisse, Vorhandensein und Lage von Leitungen und Kabeln, Zustand des etwa begonnen oder vorhandenen Baus, vorhandene Leistungen anderer Unternehmer, die auf Inhalt, Art, Umfang und Ausführung der Vertragsleistung und auf die Bestimmung des Preises Einfluss haben können, in zumutbarer Weise überprüft. Der Bieter hat insoweit bereits bei Angebotsabgabe etwaige Unrichtigkeiten, Unstimmigkeiten, Lücken und sonstige Mängel sowie Einwände und Bedenken zur Klärung bzw. Ergänzung schriftlich mitzuteilen. In den Preisen müssen neben allen stoff- und lohngebundenen Kosten auch enthalten sein: Einrichtung und Räumung der Baustelle, Gestellung von Personal- und Materialcontainern, Gestellung aller erforderlichen Geräte, Gerüste, Maschinen und Hebewerkzeuge Transport und Verpackung, Sicherung des Materials und der Werkzeuge gegen Diebstahl, Verlust und Beschädigung technische und kaufmännische Projektbearbeitung sowie Unternehmer-Zuschläge für Wagnis und Gewinn dieser technischen Vertragsbedingungen sowie aller anderen Vertragsbestandteile Fabrikatsänderungen nach Auftragserteilung dürfen während der gesamten Bauzeit ohne wichtigen Grund vom Bieter nicht vorgenommen werden. Werden Fabrikatsänderungen aus einem wichtigen Grund wie z. B. der Konkurs des Herstellerwerkes erforderlich, so ist die Bauleitung hierüber umgehend schriftlich zu informieren, in Zusammenarbeit mit der Bauleitung und dem Fachingenieur ein alternatives Fabrikat zu wählen und schriftlich zum Vertragsbestandteil zu erklären. 1.3 Vergütung Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke. 1.4 Ausführungsfristen Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke. 1.5 Abschlagszahlungen Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke. 1.6 Stundenlohnarbeiten Soweit Arbeiten im Stundenlohn ausgeführt werden sollen, ist dies vor Beginn der jeweiligen Leistung schriftlich zu vereinbaren. Die Vergütung der vereinbarten Stundenlohnarbeiten, die alle lohngebundenen Kosten sowie Auslösungen, Fahrtkosten etc. enthalten, erfolgt entsprechend § 15 (1) VOB/B gemäß den im LV aufgeführten Stundensätzen, die bei Abschluss des Bauvertrages als vereinbart gelten. Die Stundenzettel über die vereinbarten Stundenlohnarbeiten sind spätestens 3 Tage nach Ausführung der Arbeiten dem beauftragten Veranlassers zur Anerkennung vorzulegen bzw. diesen per Telefax zu übermitteln sind. 1.7 Vertragsstrafe Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke. 1.8 Sicherheitsleistung Siehe Vorbemerkungen der Fa. Paeschke. 1.9 Abnahme Die fertiggestellten Leistungen bedürfen in jedem Fall einer förmlichen Abnahme, auch wenn vorher oder im laufe der Bauzeit Teile der Gesamtleistung in Benutzung genommen worden sind. Der AN hat die Beendigung der Gesamtleistung und die Fertigstellung von Teilen der Gesamtleistung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und die Abnahme oder Teilabnahme zu beantragen. Die bei der Abnahme ggfs. festgestellten mangelhaften Leistungen sind nach Beseitigung der Mängel ebenfalls förmlich abzunehmen. 1.10 Revisionsunterlagen Der Auftragnehmer hat rechtzeitig bei der Bauleitung die letztgültigen Baubestandspläne zur Anfertigung seiner Revisionszeichnungen anzufordern. Nach erfolgter Installation sind vom AN Bestandsunterlagen anzufertigen und zu übergeben. Diese sind in beschrifteten Ordnern entsprechend dem jeweiligen Gewerk zu liefern. 1.11 Gewährleistung Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt 5 Jahre und 8 Monate nach VOB/B. Die Frist beginnt ausschließlich mit der förmlichen Abnahme der Gesamtleistung. 2. Technische Vorbemerkungen 2.1 Allgemeines Für die zu erbringenden Leistungen der zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen erfolgt, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung in besonderen Positionen anders vereinbart, keine gesonderte Vergütung. 2.1.1 Bauleiter Es wird vereinbart, dass der  AN während der Bauzeit einen ständigen Bauleiter stellt. Dieser ist u. a. dafür verantwortlich, dass dieAusführung der Bauarbeiten entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, den anerkannten Regeln der Technik sowie den Bauvorlagen erfolgt. Des weiteren ist der Bauleiter für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle sowie für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich. 2.1.2 Gerüste, Bühnen und Kräne In die Einheitspreise sind grundsätzlich alle zur Durchführung der ausgeschriebenen Arbeiten erforderlichen Gerüste, Arbeitsbühnen, Kräne, Autokräne, Aufzüge etc. einzurechnen. Dies gilt auch, wenn hierauf nicht jeweils extra in der Leistungsposition hinweisen wird. 2.1.3 Baureinigung Dem Unternehmer obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18 299 und den einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (VOB/C). Kommt der Auftragnehmer dem innerhalb einer angemessenen ihm gesetzten Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeteiligung auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt. 2.2 Besondere Vertragliche Pflichten des Auftragnehmers Der AN hat sich vor Ausführungsbeginn mit allen infrage kommenden Ver- und Entsorgungsbetrieben in Verbindung zu setzten und sich über die Lage etwaiger Leitungstrassen usw. zu unterrichten. Der AN hat, wenn im Leistungsverzeichnis nicht anders erwähnt, sämtliche erforderlichen und ihn betreffenden Prüfzeugnisse bzw. Nachweise auf seine Kosten beizubringen; anfallende Kosten für behördliche Abnahmen trägt der AG. Der AN hat die normale Arbeitszeit ohne besondere Vergütung zu verlängern, wenn es die Einhaltung der vereinbarten Termine erfordert, wenn die Terminüberschreitung vom AN zu vertreten ist, einschließlich evtl. hierfür notwendiger behördlichen Genehmigungen. Vom AN sind unaufgefordert und arbeitstäglich Bautagesberichte an die örtliche Bauleitung abzugeben, in denen der Arbeitseinsatz nach Art und Zahl der Beschäftigten, sowie die am jeweiligen Tag erbrachten Leistungen bezeichnet sein müssen. Bei der Durchführung des Bauvorhabens und der Beseitigung von Schutt, Abfall usw. sind die Bestimmungen des Umweltschutzes zu beachten. 2.3 Bemusterung von Anlagenteilen Auf Aufforderung müssen Anlagenteile vor der Montage zur Bemusterung zur Verfügung gestellt werden. Diese Anlagenteile werden vom Auftraggeber bestimmt und dem Auftragnehmer bekannt gegeben. Die Bemusterung wird in der Regel nur für technische Einbauteile gefordert, über deren Ausführungsart (z.B. Farbgebung) bis zur Auftragsvergabe Unklarheit bestand bzw. denen sich der Bauherr die endgültige Entscheidung vorbehalten hat. Darüber hinaus werden Bemusterungen von Anlagenkomponenten vorgenommen, bei denen der Bieter von der Leistungsbeschreibung abweichende Herstellerfabrikate angeboten hat bzw. Zum Einbau vorschlägt. 2.4 Ausführungsgrundlage 2.4.1 Ausführungsbestimmungen Die Ausführung der heizungs-, lüftungs- und sanitärtechnischen Anlage erfolgt nach den anerkannten Regelnder Technik unter Berücksichtigung aller einschlägigen Normen, Richtlinien und Vorschriften sowie gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen. Insbesondere sind zu beachten: DIN 18 299 DIN 18 300 DIN 18 306 DIN 18 379 DIN 18 380 DIN 18 381 DIN 18 382 TAB des zuständigen Versorgungsunternehmens Landesbauordnung sowie die im Bauschein aufgeführten Auflagen Auflagen der Gewerbeaufsicht Brandverhütungsvorschriften und feuerpolizeiliche Auflagen Arbeitsstätten-Richtlinien Vorschriften der Berufsgenossenschaften 2.4.2 Abstimmung mit anderen Gewerken Der Aufbau der Technikzentralen, die Leitungsführung usw. ist auf Grundlage der Planungsunterlagen mit den Gewerken aller AN (Sanitär, Heizung, Lüftung, Elektro) in allen Teilen abzustimmen. Vor der Montage einzelner Abschnitte hat der AN eine Abstimmung über Montageablauf und Ausführungsdetails mit den beteiligten AN herbeizuführen. Änderungen jeglicher Art, auch Änderungen bei anderen Gewerken und bauliche Maßnahmen, die auf ungenügende oder unterlassene Koordination zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AN. Der Auftragnehmer hat sich mit seinen Leistungen dem übrigen Bauablauf anzupassen. Einzelunterbrechungen bzw. Wechsel des Montageortes sind in Kauf zu nehmen und berechtigen nicht zu Mehrforderungen. 2.4.3 Schallschutz Es wird besonders auf die Einhaltung des Schallschutzes nach DIN 4109 hingewiesen. Entsprechende Maßnahmen bzw. Einrichtungen (sofern sie in der Beschreibung nicht extra erwähnt wurden) sind zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzurechnen. Bei Schallschutzanforderungen sind Rohrleitungen im Bereich der Durchführungen und vor der Durchführung mit mind. 1 m langer Dämmung (Dicke mind. 30 mm) und Hartmantel zur Vermeidung von Schallnebenwegübertragungen zu versehen. 2.5 Montagen Angaben und Nachprüfung aller für den Einbau der Anlagen erforderlichen Arbeiten auf fach- und maßgerechte  Ausführung. Sämtliche Maße sind eigenverantwortlich vor Ort zu überprüfen. Unstimmigkeiten sind sofort der Bauleitung mitzuteilen. Zum Schutz der Anlagenteile auf der Baustelle ist vom AN ein Schutz während und nach beendeter Montage bis zur Inbetriebnahme anzubringen. Vor der Abnahme beschädigte oder verschmutzte Anlagenteile, Farbanstriche etc. sind vom AN wieder herzurichten, gleich wer diesen Mangel verursacht hat. Der AN hat während der gesamten Bauzeit für einen ausreichenden Schutz seiner montierten Geräte, Aggregate etc. zu sorgen. Beschädigungen, die auf unzureichenden Schutz zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AN, wenn dem Verursacher nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Sämtliche Ausschnitte in den Trockenbauwänden für die Leitungsführung ist zu berücksichtigen und wird durch das jeweilige Gewerk eigenständig hergestellt. 2.6 Montagezeichnungen Der Auftragnehmer hat die Montagepläne umgehend nach Auftragserteilung zu erstellen. Er hat dafür zu sorgen, daß alle an der Erstellung der Gesamtanlagen beteiligten Firmen, die zur einwandfreien Funktion der Anlagen notwendigen Unterlagen erhalten. Das gilt besonders für Angaben für Heiz- und Kühlleistungen, Druckverluste für Wärmetauscher und Regelventile, elektrische Anschlußwerte, Lage der Anschlüsse usw.. Grundsätzlich dürfen Arbeiten nur mit freigegebenen Montageplänen begonnen werden. Die Montagepläne sind 3-fach zu erstellen Ein Freigabevermerk entbindet den AN jedoch nicht von seiner in vollem Umfang geltenden Verantwortung für die sach- und fachgerechte Ausführung sowie von seiner Koordinationspflicht mit den übrigen Gewerken. Die Montagepläne sind nach Auftragserteilung zu erstellen und laufend zu ergänzen, sofern Details erst später festgelegt oder verändert werden. Kosten für Fehlmontagen, die durch Nichtbeachtung geänderter Bauausführungszeichnungen entstehen, trägt der AN. Bei der Anfertigung der Montagepläne sind die neusten Zeichnungen des Architekten, des Nutzers zu berücksichtigen. 2.7 Bau- und Technik-Besprechungen An den vom Auftraggeber angesetzten Besprechungen hat der für den Bauablauf und die Leistungserfüllung zuständige Sachbearbeiter und bei Bedarf auch der Fachbauführer des Auftragnehmers teilzunehmen. Ort und Uhrzeit werden jeweils rechtzeitig mitgeteilt. Eine schriftliche Einladung erfolgt in der Regel nicht. Die Namen des Sachbearbeiters und des Fachbauführers sind schriftlich der Oberbauleitung mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat entsprechend § 75 LBO der Oberbauleitung einen erfahrenen Fachbauführer zu benennen, der für die Ausführung der Arbeiten sowie Einhaltung der Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zuständig, verantwortlich und jederzeit auf der Baustelle erreichbar ist, außerdem hat der Auftragnehmer einen Projektleiter zu benennen, der von seiner Qualifikation her Ingenieur sein muss. Werbung in Form von Firmenschildern an Gerüsten, Bauzäunen usw. ist generell unzulässig. 2.8 Nach- und Subunternehmerregelung Die Einschaltung von Nach- und Subunternehmern ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Bei Auftragserteilung sind etwaige Subunternehmer zu benennen, da diese vom AG schriftlich genehmigt werden müssen. Voraussetzung ist, dass den etwaigen Subunternehmern die voll inhaltlichen Vertragsbedingungen, Leistungsbeschreibungen usw. zur Kenntnis gebracht wurden. 2.9 Sicherungsmaßnahmen Bei allen Ausführungen und Bauleistungen sind die einschlägigen Richtlinien, Merkblätter und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und einzuhalten; sie werden Vertragsbestandteil und somit nicht gesondert vergütet. Der AN hat im Rahmen seiner Arbeiten alle zur Sicherung der Baustelle sowie für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten erforderlichen Maßnahmen unter eigener Verantwortung zu treffen. Der AN und dessen verantwortlicher Fachbauleiter bzw. Baustellenleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass Gefahrenbereiche , welche durch die Ausführung der Arbeiten entstehen, nicht betreten werden; dieses gilt insbesondere nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit. Gefahrenbereiche sind sorgfältig zu sichern und abzusperren, sowie als solche zu kennzeichnen, auch innerhalb des Gebäudes. Bei eventueller Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenbereiches sind zur Regelung des Personen- und Straßenverkehrs ggfls. Posten einzusetzen. 2.10 Nachtragsangebote Sollten im Laufe der Bauzeit erforderliche oder zusätzliche Leistungen notwendig oder angeordnet werden, so ist innerhalb einer Woche nach deren Bekanntwerden ein Nachtragsangebot zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Das Nachtragsangebot soll in Anlehnung an die EP-Liste aufgestellt werden und muß folgendes beinhalten: ausführliche Begründung für die Notwendigkeit der Leistungsänderung oder Zusatzleistung die zur Ausführung kommende Leistung mit Angabe der Spezifikation, Qualitätsstandard, Fabrikat- oder Typenbezeichnung usw. die zur Ausführung kommenden Massen der Einzelleistungen mit Einheitspreisen und Endsummen eine Mehr- oder Minderkostenaufstellung der entfallenen und geänderten oder zusätzlichen Leistungen Die Preise sind auf der Kalkulationsgrundlage der EP der hauptvertraglichen Arbeiten zu ermitteln. Der Auftragnehmer darf mit den Arbeiten erst beginnen, wenn die entsprechende Nachbeauftragung vorliegt. Sollte der AN trotz fehlender Freigabe die Installationen bereits ausgeführt haben, so hat der AG anrecht auf kostenlose Demontage der Leistungen. 2.11 Inbetriebnahme und Übergabe an den Betreiber Die Anlagenteile sind so einzustellen, daß die geforderten Funktionen und Leistungen erbracht und die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden. Der hydraulische Abgleich ist so vorzunehmen, daß bei bestimmungsgemäßem Betrieb, also z.B. auch nach Raumtemperaturabsenkung oder Betriebspausen der Heizanlage, alle Wärmeverbraucher entsprechend ihrem Wärmebedarf mit Heizwasser versorgt werden. Die Einstellung ist zur Abnahme vorzunehmen. Die endgültige Einstellung ist in der ersten Heizperiode bei einer durch die Witterung vorgegebenen Belastung von min. 50% der max. Belastung vorzunehmen. Voraussetzung für die endgültige Einstellung ist, daß das Gebäude fertiggestellt. Das Bedienungs- und Wartungspersonal für die Anlage ist durch den Auftragnehmer einmal einzuweisen. Die Funktionsprüfung der Gesamtanlage ist im Rahmen eines Probebetriebes durchzuführen. Sie umfaßt die Sicherheitseinrichtungen die Feuerungs- bzw. Beheizungseinrichtungen die Regel- und Schalteinrichtungen den hydraulischen Abgleich Schmutzfänger und Filter sind nach dem Probebetrieb zu reinigen. Eine Grundreinigung (besenrein) der Heizzentralen und Hausanschlußraums ist vorzunehmen. Sämtliche Apparate, Kessel, Speicher, Rohrleitungen usw. sind von leicht anhaftendem Montage- und Bauschmutz zu reinigen. 2.12 Abnahme Die fertiggestellten Leistungen bedürfen in jedem Fall einer förmlichen Abnahme, auch wenn vorher oder im laufe der Bauzeit Teile der Gesamtleistung in Benutzung genommen worden sind. Der AN hat die Beendigung der Gesamtleistung und die Fertigstellung von Teilen der Gesamtleistung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und die Abnahme oder Teilabnahme zu beantragen. Die bei der Abnahme ggfs. festgestellten mangelhaften Leistungen sind nach Beseitigung der Mängel ebenfalls förmlich abzunehmen. 2.13 Revisionsunterlagen Der Auftragnehmer hat rechtzeitig bei der Bauleitung die letztgültigen Baubestandspläne zur Anfertigung seiner Revisionszeichnungen anzufordern. Nach erfolgter Installation sind vom AN Bestandsunterlagen anzufertigen und zu übergeben. Diese sind in beschrifteten Ordnern entsprechend dem jeweiligen Gewerk zu liefern.
LEISTUNGSVERZEICHNIS
Vorbemerkungen: Vorbemerkungen: ----------------------- Koordination zwischen dem Gewerk Elektro und Lüftung für die Herstellung des elektrischen Anschlusses, Inbetriebnahme und Einregulierung des gesamten Lüftungssystems, Leistungsmessung, Erstellung eines Messprotokolls und betriebsfertige Übergabe an den Betreiber sind in die nachfolgenden Einheitspreisen zu berücksichtigen. Inbetriebnahme und Einregulierung des gesamten Lüftungssystems, Leistungsmessung, Erstellung eines Messprotokolls und betriebsfertige Übergabe an den Betreiber.
Vorbemerkungen:
03.01 Lüftungstechnik Kita
03.01
Lüftungstechnik Kita
03.02 Lüftungstechnik Wohnungen
03.02
Lüftungstechnik Wohnungen
03.03 Sonstiges
03.03
Sonstiges