MSR-Technik
Metropol / ZOHO / 230 WE + Kita + Gew / Köln
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KG 480 Gebäude- und Anlagenautomation: Titel 0 Vorbemerkungen
1. Auftragsbezogene Allgemeine Vorbemerkungen mit Fabrikatvorgaben DDC/GLT ----------------------------------------------------------------------------------- Auftragsbezogene Allgemeine Vorbemerkungen ----------------------------------------------------------------------------------- Art und Lage des Bauvorhabens: 'Das Baugrundstücke befinden sich in Köln Zollstock am Gottesweg. Es handelt sich bei der Baumaßnahme um den Neubau von 15 Mehrfamilienhäusern in 7 Gebäuden mit insgesamt 230 Wohnungen, einer Kita und einem Gewerbebereich und einer durchgehenden Tiefgarage.' Allgemeine Informationen: Für die GA des Bauprojektes sind keinerlei Fabrikatsvorgaben vorgegeben. Die GA ist in diesem LV herstellerneutral gehalten. Anlagenbeschreibung: Die Gesamtanlage besteht aus den folgenden Einzelanlagen: Automationsschwerpunkte (ASP): ASP 01: Haus 1 Untergeschoss [Raum HZ+PuMi] ASP 02: Haus 2 Untergeschoss [Raum HZ+PuMi] ASP 03: Haus 3 Untergeschoss [Raum HZ+PuMi] ASP 04: Haus 4 Untergeschoss [Raum HZ+PuMi] ASP 06: Haus 6 Untergeschoss [Raum HZ+PuMi] ASP 07: Haus 7 Untergeschoss [Raum HZ+PuMi] Alle ASP erhalten ein lokales, in die Schaltschranktüre eingebautes Touch Panel, das mindestens 8" groß sein muss. Die ASP sind über Netzwerkdosen des Gewerks ELT an das Gebäudetechniknetzwerk angebunden. Das Gebäudetechniknetzwerk wird durch einen externen Anbieter betrieben. Die Funktionalen Leistungsbeschreibungen, besonders die der KG 410, KG 420, KG 430, KG 434, KG 440 und KG 480, sind zu beachten. Außerdem sind zu beachten: ATV Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN18299, ATV Raumlufttechnische Anlagen DIN18379, ATV Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen DIN18380, ATV Gas-, Wasser- und Entsorgungsanlagen innerhalb von Gebäuden DIN18381, ATV Nieder- und Mittelspannungsanlagen mit Nennspannungen bis 36kv DIN18382, ATV Gebäudeautomation DIN 18386
1. Auftragsbezogene Allgemeine Vorbemerkungen mit Fabrikatvorgaben DDC/GLT
2. Allgemeine Vorbemerkungen (AV) Allgemeine Vorbemerkungen(AV) Allgemeine Grundlagen des Angebots: Die in der Anlage gekennzeichneten Pläne (soweit vorhanden) sowie die Gegebenheiten auf der Baustelle sind vom AN zu überprüfen und entsprechend einzukalkulieren. Sollten hierbei Widersprüche auftreten, möchten wir Sie bitten, diese mitzuteilen und mit uns gemeinsam klar zu stellen. Sollten Sie bei den ausgeschriebenen Arbeiten im Gesamten bessere und wirtschaftlichere Lösungen sehen, bitten wir Sie, diese neben dem Leistungsverzeichnis durch die Abgabe eines Alternativ-Angebotes anzubieten. In der Preisgestaltung des AN sind alle Hinweise aus den allgemeinen Vorbemerkungen und zusätzlichen technischen Vorbemerkungen des AG zu berücksichtigen. Alle Einzelpreise sind als Komplettpreise zu kalkulieren. Termine: Die Angaben im Anschreiben entsprechen dem derzeitigen Terminplan und werden definitiv bei der Auftragserteilung mit Ihnen festgelegt. Qualität- und Eigenprüfung: Das Ansehen und damit auch der Erfolg unseres Unternehmens werden wesentlich geprägt von dem Maß, in dem wir die Qualitätsanforderungen unserer Kunden erfüllen. Mit einem systematisch betriebenen und für nesseler grünzig bau gmbh verbindlichen Qualitätssystem, zertifiziert nach DIN ISO 9001, sollen Fehler von Anfang an vermieden und Fehlerquellen sofort und konsequent beseitigt werden. Bei unseren Mitunternehmern setzen wir das Bestreben voraus, die vertraglich zugesicherte Bauleistung nach den anerkannten Regeln der Technik zu unserer Zufriedenheit und damit auch der unserer Kunden auszuführen und sich gleichzeitig als Partner für neue Projekte zu qualifizieren. Zu beachtende Vorschriften und Unterlagen: -             Technische Vorbemerkungen -             Leistungsverzeichnis mit Anlagen -             VOB Teil B/C -             Technische Vorschriften für Bauleistungen -             Bauordnungsrechtliche Bestimmungen,                Unfallverhütungsvorschriften,                Werksvorschriften für die Verarbeitung der Werkstoffe in den jeweils zum Ausführungszeitpunkt gültigen Fassungen. Bei der Ausführung der beschriebenen Leistungen müssen alle relevanten Gesetze, Normen, Erlasse, Verordnungen, Verarbeitungsvorschriften der Hersteller sowie die anerkannten Regeln der Technik, wie sie zum jetzigen Zeitpunkt gültig sind, berücksichtigt werden. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, Europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen (Quelle: VOB/C, DIN 18299). Fabrikate / Produkte: Als Mindeststandard gelten die in den Leistungsbeschreibungen geforderten Fabrikate und Qualitäten. In den einzelnen Leistungsverzeichnissen sind z. T. Fabrikate und Produkte vorgegeben, die den geforderten Qualitätsstandard definieren. Dem Angebot sind die Fabrikate zu Grunde zu legen, die in der jeweiligen Leistungsposition angeführt sind. Werden alternative Fabrikate / Produkte kalkuliert, ist deren Gleichwertigkeit nachzuweisen und das gewählte Fabrikat in einem dazugehörigen Formblatt alle relevanten Daten, wie im LV Text benannt, anzugeben. Der Gleichwertigkeitsnachweis bezieht sich immer auf das in den Leistungsbeschreibungen angegebene Fabrikat. Gibt es hierzu keine Angaben durch den Bieter, so gilt das ausgeschriebene Fabrikat als geschuldet. Abweichungen von den alternativ angebotenen Fabrikate / Produkten sind durch den AN zu benennen. Lässt der AN dieses Prozedere außer acht, berechtigt dies den AG, auch noch im Nachhinein, den Preisunterschied von der Schlussrechnung im Abzug zu bringen. Werk- und Montageplanung: Der AN hat auf Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Planung eine für die Ausführung der Leistung vollständige und umfassende Werk- und Montageplanung nach der Vorgabe der VOB Teil C DIN 18386 (ATV Gebäudeautomation) und den gewerkespezifischen DIN-Vorschriften zu erstellen. Diese Unterlagen sind dem AG vor Beginn der Montagearbeiten zur Verfügung zu stellen. Weitere Planungsunterlagen erhält der AN vom AG nicht. Zusätzliche Anforderungen an Art und Umfang der Werk- und Montageplanung sind in den Vorbemerkungen oder in LV-Positionen aufgeführt. Der Ablauf des Prüfprozesses inklusive der Regelungen zur Übergabe und die Übergabe der Planunterlagen an den AG ist dringend einzuhalten. Die mitzuliefernden Unterlagen sind in einfarbiger Darstellung und mindestens in 3-facher Ausfertigung, Zeichnungen und Listen nach Wahl des Auftraggebers und/oder dessen Vertreter auch in einfacher Ausfertigung kopierfähig oder auf Datenträgern auszuhändigen. DV-Programme sind in zweifacher Ausfertigung auf Datenträgern zu liefern. Sämtliche vereinbarte Zwischentermine nach Auftragsvergabe hierzu sind Vertragstermine. Diese Leistungen sind, sofern dafür keine separate Position angegeben, in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Installation der Leistung des AN darf erst mit dem Freigabevermerk des AG oder dessen Vertreter, auf der vom AN zu erstellenden Montageplanung erfolgen. Bei installierten Leistungen ohne Freigabevermerk, hat der AG das Recht auf eine kostenlose Demontage der nichtgenehmigten Leistung, ohne das der vereinbarte Terminplan gefährdet wird. Für den AN besteht hierzu nicht nur eine Bringschuld sondern auch eine Holschuld. Revisionsunterlagen (Dokumentation): Der AN erstellt vollumfängliche Revisionsunterlagen in einer Qualität, die langfristig einen wirtschaftlichen Betrieb der Liegenschaft ermöglicht. Der AN hat die Revisionsunterlagen nach dem tatsächlichen Stand der Ausführung zu fertigen, gemäß den formalen Vorgaben des AG, die im Leistungsverzeichnis definiert sind bzw. nachgereicht werden. Die Unterlagen sind mindestens 3fach in Papierform und einmal auf Datenträger an den AG zu übergeben. Sind keine zusätzlichen Anforderungen an die Unterlagen in LV-Positionen genannt, so müssen die Unterlagen bezüglich Art und Umfang den in der VOB Teil C DIN 18386 (ATV Gebäudeautomation) definierten Inhalten entsprechen. Bemusterung: Ziel der Bemusterung ist die Sicherung des Qualitätsstandards und in Sonderfällen das Aufzeigen der Funktionsweise. Die Musterflächen und Objekte sollen die endgültige Bauausführung und den geforderten Qualitätsstandard zeigen, der von Auftraggeber, Architekten und Fachplanern zur Ausführung freigegeben wird. Sie dienen als Referenz für die weitere Ausführung. Die Bemusterung kann in unterschiedlicher Form durchgeführt werden. Zur Ausführung kommen: a) Katalogbemusterung, b) Handbemusterung, c) Musterausführungen in definierten Größen und d) 1:1 Einrichtung eines Musterraumes. Ein 1:1 Muster soll entsprechend Ihrer späteren Einbausituation gezeigt werden. Das Bemustern von Funktionen ist nur in Sonderfällen gefordert, die jeweils in den einzelnen dafür vorgesehenen Positionen aufgelistet werden. Dort sind die jeweils geforderte Art und der Umfang näher beschrieben. Grundsätzlich soll die ausgeschriebene Qualität zur Bemusterung kommen. Sollte diese wider Erwarten nicht erreicht werden, behält sich der Auftraggeber vor, weitere Muster einzufordern, bis die beschriebene Qualität erreicht wird. Bei bereits Installierten Leistungen die nicht der ausgeschrieben Qualität entsprechen, hat der AG ein Recht auf Wandlung und/oder Schadensersatz. Eine Bemusterung gemäß Ausführung a) bis c) ist in die Einheitspreis einzukalkulieren. Sieht die Baubeschreibung des Bauherren/Mieter eine 1:1 Bemusterung vor, ist diese auch Bestandteil einer pauschalen Beauftragung. Pflichten des AN: Der AN verpflichtet sich die Leistung im eigenen Betrieb zu erbringen. Eine Weiterbeauftragung seiner Leistung an Nachunternehmer ist nur nach Voranmeldung und mit Genehmigung des AG möglich. Bei Verstößen ist der AG berechtigt, die Leistung zu verweigern und auf die vereinbarte Erfüllung zu bestehen. Der Anspruch auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt. Eventuell erforderlich werdende Stundenlohnarbeiten müssen vor Beginn der Arbeiten vom AN angemeldet und begründet werden. Die Höhe des eventuellen Lohn und Materialverbrauchs bei Stundenlohnarbeiten ist vom AN im Vorfeld abzuschätzen und dem AG vor Ausführung der Leistung mitzuteilen. In Zweifelsfällen hat der AN die Arbeiten vorbehaltlich einer vertraglichen Prüfung durch den AG, durchzuführen. Der AN hat den Baufortschritt jederzeit zu fördern. Eigen verschuldete oder versäumte Koordinations- und Abstimmungsfehler des AN, berichtigen nicht zu Nachforderungen. Mehrleistungen oder Sonderleistungen haben nur einen Anspruch auf Vergütung, wenn diese vor Beginn der Arbeiten, angemeldet, begründet, in Ihrer Höhe beziffert und vom AG oder dessen bevollmächtigten Vertreter beauftragt wurden. Die Teilnahme an Baubesprechungen ist Pflicht. Die Kosten hierzu sind in den EP`s zu berücksichtigen. Eventuelle Stellvertreter müssen nicht nur weisungsbefugt sein, sondern auch für ihren Teil die ausreichend Fachkompetenz besitzen. Er muss mit dem Projekt so weit vertraut sein, dass er kompetente Auskunft erteilen kann. Der AN hat den gesamten Bauablauf zu dokumentieren. Besonders zu dokumentieren sind, Begehungsprotokolle, Sicht- und Vorabnahmen, Druckproben, Spülen der Leitungen, hydraulische Abgleiche, usw. Eine Prüfung ohne geeichte Prüfgeräte wird nicht anerkannt. Sämtliche Kosten für die Dokumentationen sind mit in die EP`s zu kalkulieren. Jeder Mitarbeiter des AN, welcher am Bau beteiligt ist, muss vom AN selbst, eine aktuelle Einweisung zur Einhaltung der UVV und der Baustellenordnung erhalten haben. Eine Teilnehmerliste des AN ist dem AG vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert zu übergeben. Aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen hat der AG das Recht, bei Nichteinhaltung ein Baustellenverbot für nichtunterwiesene Mitarbeiter des AN zu erteilen. Der AN hat dafür Sorge zu tragen das die vereinbarten Termine hierdurch nicht gefährdet werden. Für den AN gilt grundsätzlich die Bringschuld und die Holschuld gleichermaßen. Fristen: Der AN ist an nachfolgende Fristen vertraglich gebunden: -             Vorlage des Versicherungsnachweises vor Beginn der Arbeiten -             Vorlage der Vertragserfüllungsbürgschaft vor Beginn der Arbeiten (wenn vereinbart) -             Vorlage der Montagepläne 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten -             Vorlage der Revisionsunterlagen 4 Wochen vor Anmeldung der Abnahme -             Vorlage der Gewährleitungsbürgschaft vor Auszahlung des Restbetrages -             Die Fristen unter Punkt 4. Automationsstationen sind einzuhalten -             Die Fristen unter Punkt 5. Schaltschrank sind einzuhalten Der AG ist berechtigt bis zur Vorlage fällige Zahlungen zu verweigern. Allgemeine Hinweise: Alle Hinweise aus den Bauumständen, aus der Baustellenordnung, aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und der Baustellenlogistik sowie den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und technischen Vorbemerkungen auf Gewerke- Paket- und/oder Losebene resultierenden Randbedingungen, zusätzlichen Leistungen, Erschwernisse und Behinderungen sind in die Positionen mit einzukalkulieren. Die unter den VOB/C benannten besonderen Nebenleistungen sind in die EP`s einzukalkulieren. Sollte eine Kalkulation aus besonderen Gründen nicht möglich sein, muss dies vor Angebotsabgabe dem AG benannt werden. Eine Nachforderung nach Auftragserteilung ist nicht mehr möglich. Eventuell anfallende Kosten für Lohnzuschläge des AN sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Alle Installationsarbeiten sind nach dem neusten Stand der Technik durchzuführen. Unterschriften des AG oder dessen Vertreter dokumentieren nur den jeweils geleisteten Umfang, stellen aber keinen Anspruch auf eine Vergütung dar. Erst die Beauftragung des AG ist maßgeblich.
2. Allgemeine Vorbemerkungen (AV)
3. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen sind Bestandteil im Sinne der VOB und sind vom AN bei der Kalkulation, Ausführung und Berechnung von Lieferung und Leistungen zu beachten. Die ZTV und AV sollen die Regelungen des Vertrages und den ATV (VOB-B und -C) lediglich ergänzen und wo notwendig hervorheben. Die Anforderungen der ZTV und AV sind bei der Kalkulation des AN zu berücksichtigen, eine besondere Vergütung erfolgt hierzu nicht, es sei den, hierzu wird ein gesonderter Preis abgefragt. Allgemeines: Es wird großen Wert auf die optimale Harmonisierung der einzelnen Anlagenteile für die Gebäudetechnik gelegt. Preisangaben beinhalten grundsätzlich die Lieferung, die Einbringung, transportieren zum Einbau-/ Montageort, die Montage und die Inbetriebnahme, sofern in den Leistungspositionen keine anderen Angaben gemacht werden. Die in den Leistungspositionen genannten Montagehöhen verstehen sich inkl. der erforderlichen Gerüststellung, für darüber hinausgehende Montagehöhen können in entsprechende Gerüstpositionen in der Leistungsbeschreibung vorgesehen sein. Die Regelungen bei der Erstellung von Dokumenten, Berechnungen, Plänen, etc. sind zu beachten und einzuhalten. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählen neben den freigegebenen Werkstatt- und Montagezeichnungen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung sowie die Fortschreibung der W+M- Planung (auch in Form von Handeintragungen und Skizzen). Baustelleneinrichtung: Alle für die Baustelleneinrichtungen erforderlichen Leistungen, die der AN benötigt, um seine Leistung zu erbringen, hat der AN in in die Einheitspreise einzukalkulieren, bei der Baudurchführung zu liefern, vorzuhalten und nach Abschluss der Arbeiten in Abstimmung mit dem Auftraggeber wieder abzubauen. Werk- und Montageplanung (W+M): Der Auftragnehmer (AN) erhält vom Auftraggeber (AG) die hierzu notwendigen Planungsunterlagen, die in Dokumentenverzeichnissen übersichtlich erfasst sind. Die Planung des AG ist als Standard zu übernehmen und demzufolge fortzuschreiben. Die nach VOB-B § 3 Absatz 3 gegebene Prüfpflicht des AN für die vom Auftraggeber (AG) beigestellten Planungsunterlagen sind von AN prüffähig nach Art und Umfang zu dokumentieren. Sämtliche Werk-/Montagepläne sind vor Montagebeginn vom AN mit den anderen Fachgewerken (z.B. ausführende Firmen Lüftung, Elektro, Heizung, Kälte, Sanitär, Sprinkler etc.) abzustimmen, zu koordinieren und im Rahmen der Baubesprechungen gegenzuzeichnen. Gleiches gilt für alle anderen am Bau beteiligten Gewerke gleichermaßen. Änderungen Im Zuge der W+M- Planung durch den AN, welche neue Berechnungen und Dimensionierungen der Anlagen nach sich ziehen, sind vom AN anzufertigen, in die Montagepläne einzuarbeiten und dem Auftraggeber vorzulegen. Hierbei sind die in den ZTV´s angegebenen Garantiewerte sowie die vertraglich festgelegten Fabrikate und Typen inkl. deren Technischer Werte zu beachten. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Angaben zur Ausführung: Der AN hat alle Transport- und Einbringmöglichkeiten bei der Montage- und Werkstattplanung zu prüfen, zu berücksichtigen und bei unzureichenden Transport- bzw. Einbringverhältnissen rechtzeitig Bedenken geltend zu machen. Auf Grund der baulichen Gegebenheiten sind die Geräte nach Erfordernis in geteilter Ausführung anzuliefern und einzubringen. Der AN hat die für seine Leistungen erforderlichen Berechnungen und Ausführungsunterlagen zu erstellen. Er hat Werkstattpläne, Elektrische Anschlusswerte, Angaben zur Netzberechnung - Selektivität, etc.), soweit sie nicht vom AG zu liefern sind, ohne besondere Vergütung zu erstellen und dem AG rechtzeitig vorzulegen. Ebenso sind vom AN alle Angaben und Daten für seinen Leistungsumfang, der für andere Lose / Gewerke von Bedeutung ist, rechtzeitig bereitzustellen. Mit der Genehmigung und Freigabe übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Geeignetheit der Unterlagen. Alle erforderlichen Vermessungsarbeiten für die zu erbringenden Leistungen sind vom AN verantwortlich durchzuführen und ist im Leistungsumfang enthalten. Vermessungspunkte sind ausreichend zu sichern, auch wenn diese nicht vom AN hergestellt wurden. Soweit für die Leistungsabwicklung die Abmessung der Vorleistungen ausschlaggebend ist, hat der AN das örtliche Aufmass verantwortlich durchzuführen. Der AN hat auf Verlangen des AG nachzuweisen, dass die Qualität der von ihm verwendeten Stoffe/Materialien seiner fertigen Leistungen den vertraglichen Anforderungen und Vorgaben entspricht und die Stoffe/Materialien gesundheitlich unbedenklich sind. Im Zweifel kann der AG Qualitätsprüfungen verlangen, die der AN nach den einschlägigen Vorschriften durchzuführen hat. Dies ist im Leistungsumfang enthalten. Der AN hat alle im Zusammenhang mit seinen geschuldeten Leistungen erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Auch für die Zeiten der Arbeitsruhe müssen alle Gefahrstellen durch andere geeignete Maßnahmen unfallsicher abgesperrt und beschildert werden. Die Benutzung vom AG oder Dritter zur Verfügung gestellter Gerüste und Schutzvorrichtungen geschieht auf eigene Verantwortung und Gefahr. Sie sind erforderlichenfalls, gemäß den Unfallverhütungsvorschriften, zu ergänzen und zu erweitern. Nach Abschluss der Arbeiten hat der AN die übernommenen Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zurückzugeben. Über die Lage von Leitungen aller Art, insbesondere unterirdische Leitungen, hat sich der AN vor Beginn der Arbeiten eingehend selbst zu informieren. Eingriffe in solche Leitungen oder Anlagen sind nur mit Zustimmung des AG und nach Weisung der zuständigen Stellen gestattet. Der AN haftet für jeden weiteren daraus entstehenden Schaden. Anlagen, die einer Bedienung und/oder Überwachung bedürfen, sind bis zur Abnahme vom AN eigenverantwortlich zu warten und zu betreiben. Montagehinweise: Bei der Montage aller mechanischen und elektrischen Anlagenteile ist auf eine einwandfreie Zugänglichkeit zur Wartung, bei der Bedienung und bei etwaigen Auswechslungsarbeiten zu achten. In Bereichen, wo wasserführende Leitungen über Schaltschränken montiert sind, müssen Auffangwannen vom AN eingebaut werden, die mit einem Leckagewarnsystem mit Anschluss an die GLT zu versehen sind. Die gesamten haustechnischen Anlagen sind nach DIN VDE 0100 Teil 410, an den Hauptpotentialausgleich anzuschließen. Hierfür sind sämtliche galvanische Brückenelemente vorzusehen. Verkabelungen sind, wenn nicht besonders im LV beschrieben, im ELT- Teil enthalten. Das Auflegen und die Funktionsprüfungen aller in den Gewerken gelieferten Verbraucher erfolgt über das jeweilige Gewerk selbst. Sämtliche Einbaukomponenten sind bis zur Abnahme/Gefahrenübergang durch den AN vor Beschädigungen, Verschmutzungen, Beschriftung etc zu schützen (siehe auch VDI 6022, Hygienische Anforderungen an raumlufttechnische Anlagen und Geräte, VDI 6023, Hygienetechnische Anforderungen an Trinkwasserinstallationen etc.). Jede Art von Geräten, Armaturen, Rohrleitungen, Kanälen und Bodenkanälen, etc. sind vor Transportverunreinigungen zu schützen. Bei Montageunterbrechungen (ab länger von 4 Stunden) sind diese Teile gegen Verschmutzung zu sichern (Abkleben mit Folie). Stoffe und Bauteile müssen den Verwendungszweck entsprechend dauerhaft korrosionsgeschützt sein. Darüber hinaus sind die Rohrleitungen und Armaturen zum Einbau in sensible Bereiche wie z.B. Rechenzentrum vor Verschmutzung geschützt anzuliefern (z.B. Folieneinschweißung und Endstopfen). Durch den AN ist dies sicher zu stellen und zu protokollieren. Die Vorgaben der AGI- Arbeitsblätter, insbesondere der AGI Q 151 "Korrosionsschutz bei Kälte- und Wärmedämmungen an betriebstechnischen Anlagen" sind zu beachten und einzuhalten. Verschmutzte Bauteile sind vor dem Einbau chemisch zu reinigen oder durch neue auszutauschen. Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Grundsätzlich sind durch den AN geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Leistungen Dritter zu schützen. Dies gilt analog für oberflächenfertige Bauteile anderer Baustoffklassen, insbesondere für glänzende, lackierte und gläserne Oberflächen. Bei der Ausführung der Leistungen sind alle geltenden Deutschen und EU- Normen, Richtlinien und Verordnungen einzuhalten. Einheitlichkeit von Geräten: Alle Systembedingten Einzelteile, die zur Montage der zusätzlichen Anlagenteile gehören und nicht besonders erwähnt sind, aber für die Herstellung und zur Vollendung der Anlage unerlässlich sind, müssen im Leistungsumfang enthalten sein. Geräte gleicher Zweckbestimmung müssen auch gleichen Fabrikates sein. Alle Geräte- und Anlagenteile sind mit dem zum einwandfreien Dauerbetrieb notwendigen Zubehör auszurüsten. Es sind prinzipiell Typen der letzten aufgelegten Serien zu verwenden. Die Eignung aller zum Einbau vorgesehenen Materialien und Produkte sind durch Prüfzeugnisse bzw. Prüfberichte staatlich anerkannter Materialprüfungsämter zu belegen. Sie müssen in allen Teilen der gültigen Bau- und DIN-Vorschriften entsprechen und die entsprechenden Gütesiegel tragen. Brandschutzmaßnahmen: Durchdringungen brandschutztechnisch qualifizierter Wände oder Decken sind durch den Einsatz von Brandschutzmaterialien in der entsprechenden Qualität bzw. Feuerwiderstandsdauer mit zugelassenen Systemen herzustellen. Prüfzeugnisse, allgemein - bauaufsichtliche Zulassungen oder Einzelfallzulassungen der eingesetzten Materialien sind vor Einbau und zur Abnahme vorzulegen. Die dem AN vom AG zu Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen entsprechen den Auflagen der Baubehörde, des Brandschutzgutachters und des Sachverständigen hinsichtlich des geforderten Brandschutzzieles. Sollten sich im Zuge der Werk- und Montageplanung änderungen hinsichtlich des ausgeschriebenen Leistungsumfanges ergeben, so sind diese durch den AN auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, dem Brandschutzkonzept und Regeln der Technik zum vorbeugenden Brandschutz abzugleichen, zu dokumentieren und der Fachbauleitung sowie dem AG zur Prüfung vorzulegen. Grundlage sind die behördlichen Auflagen, das Brandschutzgutachten, die Bauordnung in Verbindung mit der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) und insbesondere auch die Detaillösungen der Gutachter. Der Montageablauf hat mindestens so zu erfolgen, das Brandschutzklappen von zwei Seiten und Rohrleitungen sowie Kabeltrassen von einer Seite frei für die Brandschutzarbeiten zugänglich sind. Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund und die Anforderung (z.B. Brandschutz) abgestimmt sein. Ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Bei Schweißarbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten sind die zusätzliche technische Vertragsbedingungen für Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben und Brennschneidearbeiten, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 zu beachten. Hier sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom AN zu treffen. Bei funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. Trennarbeiten mit Trennscheiben und Brennschneidearbeiten, in der Nähe zu erhaltender Bauteile sind Glasflächen, glasierte Keramikoberflächen und andere durch den Funkenflug gefährdete Oberflächen sowie Leistungen Dritter abzudecken. Körperschall- und Schwingungsschutzmaßnahmen: Die zum Schwingungsschutz erforderlichen baulichen Fundamente werden nach den in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Aggregaten bauseits ausgeführt. Sollten die vom AN angebotenen Fabrikate und Typen andere Fundamente als die baulich vorgesehen benötigen, sind diese Angaben unverzüglich dem AG zur Weiterleitung zu übergeben. Aggregate wie Pumpen, Pumpen von Hebeanlagen, Druckerhöhungsanlagen, Ventilatoren und sonstige schallemittierende Geräte sind gegen das Gebäude schwingungsfrei zu lagern. Entsprechende Schwingungsdämpfer und Rahmen sind in den jeweiligen Leistungspositionen beschrieben. Vom AN werden im Zuge der W+M- Planung vollständig vermasste Zeichnungen über Sockel- und Zwischenfundamente angefertigt, in denen der Gesamtschwerpunkt des Masse-Feder-Masse-Systems eingetragen ist. Alle körperschallführenden Versorgungsleitungen müssen körperschalldämmend und bauwerksentkoppelt durch das Bauwerk geführt werden bzw. an ihm mittels körperschalldämmender Einlagen und Umwicklungen aus geeigneten Materialien befestigt werden. Alle Befestigungen sowie alle Berührungsstellen mit anderen Bauteilen sind mit schall- und wärmedämmenden Einlagen, entsprechend den Anforderungen der Leistungspositionen, zu versehen. Die Lagerung aller beweglichen Teile, Achsen usw. muss geräusch- und wartungsarm sein. Der AN hat die ausgeschriebenen Lieferungen und Leistungen auf die Schallpegel-Grenzwerte hin zu überprüfen. Er informiert den AG schriftlich über Bedenken an den ausgeschriebenen Systemen und Bauteilen seiner Lieferungen und Leistungen. Befestigungen und Konsolen: Zur Aufhängung und Befestigung der Rohrleitungs- / Kanaltrassen, Armaturen und Aggregaten, sowohl in den Montageschächten als auch an den Decken sind stabile Konstruktionen aus Profileisen und industriell gefertigte Befestigungssysteme, jeweils in verzinkter Ausführung, herzustellen bzw. zu montieren. Der rechnerische Nachweis über die Zug- und Druckfestigkeit ist vorzulegen. Schweißstellen an feuerverzinkten Konstruktionen sind mit Kaltverzinkung zu behandeln. Das Durchstemmen von Decken zu Befestigungszwecken ist grundsätzlich nicht zulässig. Befestigungen, gleich welcher Art, dürfen nicht eingeschossen werden. Die entsprechenden Festlegungen des Schwingungs- und Schallschutzes sind einzuhalten. Wand- und Deckendurchführungen sind körperschalldämmend und dicht verschlossen auszuführen. Alle verwendeten Dämmmaterialien müssen nicht brennbar (nach Klasse A1 / A2) sein. Für Befestigungen in Fluren und Rettungswegen sind nur F30 zugelassene Befestigungen (DIBt) nach der gültigen Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) zugelassen. Sämtliche Befestigungen und Aufhängungen sind durch Bohren und Verdübeln auszuführen. Das Einschießen von Dübeln ist nicht zulässig. Es dürfen nur vom Institut für Bautechnik allgemein bauaufsichtlich und baurechtlich zugelassene Dübel verwendet werden. Dübel im Bereich von Außenlufteinflüssen, z.B. Tiefgarage oder Feuchträume, benötigen einen entsprechenden Korrosionsschutz und müssen für den Einbau geeignet sein. Die in der Zulassung festgelegten Vorgaben für den Einbau sind genauestens einzuhalten und vom AN eigenverantwortlich zu kontrollieren. Genehmigungsunterlagen: Der AN ist verpflichtet, in Verbindung mit dem Bauherrn und Fachplanern, alle erforderlichen Genehmigungsunterlagen zur behördlichen Abnahme zu erstellen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen sind im Leistungsumfang enthalten. Die Anlagen werden von dem AG erst nach Zulassung bzw. nach behördlicher Genehmigung abgenommen (Funktionsabnahme). Qualitätsüberwachung und -prüfung: Die Qualitätsüberwachung hat abgestimmt auf die jeweiligen Leistungen strukturiert nach einem zu erstellendem Pflichtenheft, einem Prüfplan, Prüflisten, Protokollen und Berichten in folgenden Projektphasen bzw. durch Nachweise durch den Errichter zu erfolgen. Besonders zu beachten sind: -             Fertigung der Einzelkomponenten beim Hersteller (nur wenn erforderlich) -             Spülung der Anlagen -             Druckproben und Dichtheitsprüfung -             Schweißnahtprüfung (nur wenn gesondert vereinbart) -             Herstellerbescheinigungen / Werkzeugnisse -             Werks- und Labortests -             Hygieneerstinspektion in Anlehnung an VDI 6022 -             Inbetriebnahme -             Hydraulischer Abgleich -             Luftmengenmessungen -             Nachweis zur Einhaltung der Garantiewerte und der geforderten Leistungsdaten -             Abschnittsweise Funktionsprüfung vor Ort Funktionsprüfung der Anlagen unter verschiedenen Lastbedingungen (Nennlast, Teillast, Sommer- / Winterbetrieb) vor Ort nach Fertigstellung und vor Übergabe. An den im Prüfplan festgelegten Qualitätsprüfungen ist es dem AG und / oder dessen Beauftragten Dritten jederzeit gestattet teilzunehmen, um sich von der Ausführungsqualität und dem Erfüllungsgrad des Pflichtenheftes einen Eindruck zu verschaffen. Aufwendungen hierfür sind im Leistungsumfang enthalten. Abnahme: Der Ablauf der Abnahme erfolgt gemäß der VOB. Eine förmliche Abnahme gilt als vereinbart. Eine Teilabnahme ist nur in besonderen Fällen für in sich abgeschlossene Anlagenteile möglich. Eine Sichtabnahme erfolgt auf Antrag. Beide Formen der Abnahme haben keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang oder auf die Gewährleistungszeit. Die Umkehr der Beweispflicht findet erst mit der Gesamtabnahme statt. Die vereinbarten Dokumentationsunterlagen müssen 2 Wochen vor der jeweiligen Abnahme vorliegen. Bei Nichterfüllung hat der AN das Recht die Abnahme zu verweigern. Die Abnahme regelt sich im übrigen nach den Vereinbarungen im Verhandlungsprotokoll bei der Beauftragung. Aufmaß (Planaufmass) / Leistungsnachweise: Bei Aufmassaufträgen ist das Aufmass mittels Aufmassplänen als prüffähiger Abrechnungsnachweis zu erstellen. Zum Planaufmass gehören mindestens: -             Aufmasspläne (M 1:50) mit Maßangaben -             Stücklisten mit Positionsangaben -             Fotodokumentation für später nicht mehr einsehbare Bauteile -             Markierte Aufmasspläne Die Aufmasspläne sind entsprechend fortzuschreiben und das Aufmass ist kumuliert entsprechend den späteren Rechnungsstellungen aufzubauen. Im Fall einer Pauschalisierung der Leistung entfallen die vorgenannten Leistungsnachweise. Die Abrechnung erfolg, wenn nichts anderes vereinbart ist, global pauschal. Alle hierfür anfallenden Kosten sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Anerkennung des Bieters: Der Bieter bestätigt ausdrücklich und rechtsverbindlich, die allgemeinen Vorbemerkungen und die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen des AG, durch die Unterschrift dieses Angebotes anzuerkennen. .............................................................................. Ort / Datum / Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift
3. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
4. Automationsstationen und Einzelraumregler Automationsstationen (durchgängiges 32 Datenbit-System) Es ist ein frei programmierbares Steuerungs- und Regelsystem in DDC-Technik vorzusehen. Type gemäß Punkt 1 "Auftragsbezogene Allgemeine Vorbemerkungen mit Fabrikatvorgaben DDC/GLT" Das ausgeschriebene System hat folgende Funktionen zu übernehmen: -             Regelung -             Steuerung -             Optimierung -             Zeitprogramme -             Trenderfassung Der Datenumfang ist den Informationslisten zu entnehmen. Alle Ein- und Ausgänge der DDC müssen auf Klemmen verdrahtet sein. Es muss ein Datenaustausch zwischen den einzelnen Unterstationen über den internen Datenbus auch ohne übergeordnete Gebäudeleittechnik möglich sein. Jede Unterstation, einschließlich der DDC-Einzelraumregler, arbeiten autark. Jeder Informationsschwerpunkt enthält ein lokales LCD Bediengerät. Hierdurch erfolgt eine einfache und komfortable Bedienung der Anlagenteile. Die Zugriffsrechte der Nutzer auf die einzelnen Unterstationen sind durch ein Passwortsystem zu koordinieren. Die Gliederung des Passwortsystems ist mit dem Nutzer abzustimmen. Der Typ bzw. die Größe des Bediengerätes ist mit dem AG abzustimmen bzw. entsprechend des im LV genanten auszuführen. Mindestanforderungen an das Automationssystem (DDC und Raumautomation): Das angebotene Fabrikat muss kompatibel zum vorhandenen BACnet Standard DIN EN ISO 16484-5 Ausgabe 2012-11 und ANSI / ASHRAE 135-2010 sein und die Systemfunktionen des BACnet Building Controller (B-BC) Rev. 1.12 mit gültigem BTL-Logo erfüllen. Vorbemerkungen Automationstechnik: Die Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik der haustechnischen Anlagen ist in digitaler Technik (DDC-Technik) vorgesehen. Die angebotenen Automationsstationen (AS) müssen frei programmierbar sein. Das Programm darf mit keinem Passwort geschütz sein und der Quellcode ist frei zugänglich. Die Regelung der Anlagen ist in den beigefügten Regelschemen dargestellt. Alle hardwaremäßigen Datenpunkte der AS sind in den Datenpunktlisten bezogen zu Anlagenschwerpunkten zusammengefasst (siehe Planunterlagen). Die Zuordnung der Anlagen zu den Technikzentralen sowie den Leistungsschaltschränken ist den Verbraucherlisten im Anhang zu entnehmen. Der Aufbau und die Bestückung der Schaltschränke sind grundsätzlich in den Einzelpositionen des Massenauszuges angegeben. Die angebotene Automation muss der Forderung nach herstellerneutraler und offener Datenkommunikation gemäss BACnet Protokoll entsprechen. Als Mindestanforderungen muss das Profil B-BC sowie die Funktionalitäten der beigefügten PICS erfüllt werden. Dem Angebot sind PICS in Form der angefügten PICS-Vorlage hinzu zu fügen. Gefordert sind BACnet/IP, Point-To-Point sowie peer-to-peer-Kommunikation. Raumautomation muss über BACnet/IP und ohne Protokollwandler realisiert werden. Die AS muss BTL-zertifiziert sein. Gefordert ist ein durchgängiges BACnet-System von der AS bis zur Gebäudeleittechnik. Für den Betrieb der Gebäudeautomation in dieser Liegenschaft ist die Übertragung sämtlicher Eigenschaften (Properties) der BACnet-Objekte zwingend erforderlich. Die Umsetzung von proprietären Protokollen innerhalb der AS oder zwischen AS und Gebäudeleitsystem (wie z.B. OPC etc.) ist daher nicht zulässig. Die vorhandenen Bedienelemente müssen gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sein. Die vorhandenen Bedien- und Anzeigeelemente müssen sowohl bei geöffneter als auch bei geschlossener Abdeckung lesbar beschriftet sein. Abgesetzte Beschriftungen sind nicht zulässig. Die vorhandenen Anzeigeelemente müssen in die Schaltschranktür absetzbar sein. Die Bedieneinheit muss folgende Eigenschaften erfüllen: -             Die vorhandenen Bedienelemente müssen die Funktionen einer lokalen Vorrangbedienung (LVB) erfüllen. -             Darstellung von Ereignis- und Alarm-Informationen (einschließlich deren Quittierung) -             Visualisierung der Anlageninformationen im Klartext -             Manuelle Bedienung der Anlagen -             Ändern von Schaltzeiten Die AS dient der Steuerung und Regelung in der Gebäudeautomation (GA) und muss frei programmierbar sein. Die AS verfügt mindestens über 16 Ein- sowie 10 Ausgänge. Des weiteren lassen sich die physikalischen Ein- und Ausgänge durch verschiedene steckbare I/O-Module erweitern. Zusätzlich muss die AS Kommunikationsmodule (COM-Module) für die Integration anderer Feldbussysteme unterstützen. Die Ausgänge auf der AS lassen sich durch zusätzliche einfach einsetzbare direkte Bedienelemente auch von Hand bedienen (LVB). Die AS muss somit alle Baugruppen und Schnittstellen, welche für den Betrieb, den Anschluss der Betriebsmittel und die Kommunikation mit anderen Stationen sowie der Managementebene nötig sind, beinhalten. Bei Spannungsausfall an der AS müssen die Anwenderdaten, Zeitprogramme sowie die Trend Daten erhalten bleiben. Ebenso muss der Betrieb einer integrierten Echtzeituhr während den spannungslosen Zuständen für mindestens ein halbes Jahr garantiert werden. Bei Spannungsausfall muss die AS ein geordnetes Ausschalten und bei Netzspannungswiederkehr ein geordnetes Einschalten nach Prioritäten automatisch gewährleisten. Für die BACnet-Objekte bedeutet dies: -             Die Recipient List der Notification Class muss für 14 Tage erhalten bleiben und die Clients erhalten danach weiterhin die Event- und Alarminformationen automatisch ohne sich neu anzumelden. -             Die COV-Subscription an anderen Stationen müssen automatisch neu angemeldet werden. -             AS-AS-Verbindungen müssen neu aktualisiert werden (ReSubscription, Update mit Write senden, Einlesen mit Read). Bei Netzwiederkehr muss die Automationsstation die Konsistenz der Daten überprüfen und die Kommunikation automatisch wieder in Gang setzen. Ohne zusätzliche Vorkehrungen muss die AS vernetzbar und mit dem offenen, standardisierten Kommunikationsprotokoll BACnet / IP auf Basis Ethernet nach EN ISO 16484-5 kommunikationsfähig sein. Die Programmierung / Parametrierung muss über einen PC mit Software in Anlehnung an IEC 61131-3 erfolgen. Die AS muss mindestens folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen: -             768 BACnet-Objekte -             1500 ereignisorientierte Wertübertragungen (COV) -             200 Wertübertragungen via peer-to-peer -             10/100 MBit/s Übertragungsrate für BACnet/IP -             64 Schedule-Objekte -             16 Calendar-Objekte -             16 Notification Class Von AS zu AS müssen im Kommunikationsverbund beliebige Prozesswerte in beide Richtungen ausgetauscht werden können. Die BACnet - DDC(AS) muss die peer-to-peer Kommunikation voll umfänglich unterstützen, d.h. sie muss auch als BACnet-Client mit anderen im Netz befindlichen DDC-Systemen ereignisorientierte Daten wie z.B. Zustands- und Wertänderungen im sog. COV-Reporting Modus bidirektional übertragen können. Kommunikationsmodule (COM-Module): Die Kommunikationsmodule müssen als erweiterbare Elemente zur AS ausgeführt sein. Auf Automationsebene muss das COM-Modul der Integration von Fremdsystemen dienen. In Abhängigkeit von dem jeweiligen Fremdsystem muss der Datenverkehr über eine RS232 (EIA-232) oder über RS485 (EIA-485) half-duplex-Verbindung möglich sein. Folgende Protokolle müssen unterstützt werden: -             M-Bus -             Modbus / RTU (Master) -             LON-Bus -             BACnet MS/TP Die Fremddatenpunkte müssen sich dann innerhalb der AS wie BACnet Objekte nach dem BACnet Standard ISO 16484-5 verhalten. Lokale Vorrangbedien-/Anzeigeeinrichtung (LVB) nach DIN  ISO 16484 und VDI 3814: Die Automationsstationen sind mit einer LVB auszustatten. Hierdurch können Antriebe (z.B. Pumpen, Ventilatoren, Klappen, Ventile usw.) in allen Betriebsstufen (Digital oder Analog) jederzeit in Betrieb genommen werden. In Stellung Automatik wird der Antrieb über die Automationsstation angesteuert. In den anderen Stellungen wird der Antrieb von Hand geschaltet. Hier können alle Antriebe in ihren Funktionen aktiviert und gefahren werden. Der Notbetrieb ohne Automationsstation muss gewährleistet sein. Zur Überwachung der Handebene ist eine Rückmeldung der Handschalter vorzusehen. Die Funktion der Notbedienebene muss auch bei Ausfall der Automationstechnik gewährleistet sein. Die Notbedienebene ist gegen unbefugten Eingriff zu schützen. Die LVB kann sowohl mit DDC-Baugruppen als auch mit Hardware Baugruppen ausgeführt werden. Die Montage und Verdrahtung ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Allgemeine Punkte: Die Betriebs-, Störungs-, Wartungsmeldungen und jede BSK sind am Schaltschrank anzuzeigen. In der Software ist jedem Ventilator und jeder Pumpe oder logischen Gruppe (Anlage) ein Softwareschalter mit den Stellungen Aus / Automatik / Ein zuzuordnen. Soweit nichts anderes vorgesehen ist, werden PI-Regler ausgeführt. Bei einem Spannungsausfall sind nach der Netzwiederkehr alle elektrischen Verriegelungen automatisch zu entriegeln und die Anlagen sind zeitverzögert wieder einzuschalten. Bei Stillstand der Anlage sind die Stellventile sowie die Außen- und Fortluftklappen (falls vorhanden) geschlossen. Die Stellantriebe sind mit ihrer Stellkraft bzw. Drehmoment so zu bemessen, dass sie über den gesamten Stellweg in der Lage sind, die Klappen oder Ventile sicher zu betätigen. Jeder Stellantrieb ist mit Befestigungskonsole und Antriebsgestänge anzubieten. Der AN hat die endgültige Dimensionierung der Regelventile anhand der bei der Ausführung ermittelten Wassermengen vorzunehmen. Wird im Betrieb ein instabiles Regelverhalten festgestellt, so hat der AN die Ventile kostenlos auszutauschen. Die Wahl der Kennlinie ist auf den Verbraucher abzustimmen. Die Ventile und Tauchhülsen sind zu liefern und der die Rohrleitungen installierenden Firma zum Einbau zu übergeben. Die Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Motorschutz, Brandauslösung und Frostschutz sind auch hardwareseitig als Sicherheitskette vor die entsprechenden Anlagenteile zu verdrahten. Die Funktion ist softwareseitig nachzubilden. Motoren ab 7,5 kW Nennleistung sind im Stern / Dreieck einzuschalten. Die Prüfung ob diese Motoren tatsächlich in Stern / Dreieck Schaltung anlaufen, obliegt dem AN. Falls ein Stern / Dreieck Anlauf nicht möglich ist, ist dies dem AG mitzuteilen. Die Spannungsversorgung für die einzelnen DDC Unterstationen wird jeweils vor dem Hauptschalter des Leistungsschaltschrankes abgegriffen. Es ist ein Überspannungsschutz entsprechend DIN VDE 0100-443 und DIN VDE 0100-534 in der aktuell gültigen Fassung vorzusehen. Alle Feldgeräte sind vor Ort mit gravierten Schildern (Langtext und Kurzbezeichnung gemäß Stromlaufplan) dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kabel sind beidseitig mit einem Kabelkennzeichnungssystem dauerhaft zu versehen. Spezielle Punkte bei Einzelraumregelungen: Einsatz von Raumautomationsstationen zur energieoptimierten Regelung und Steuerung von verschiedenen Raumfunktionenwie z.B. Temperatur-, Luftqualität- oder Feuchteregelungen sowie Steuerung von Beleuchtung, Jalousien und Fenstern. Hierzu sollen autark arbeitende Stationen verwendet werden, die über ein Ethernet-Netzwerk (GA-Netzwerk mit dem Kommunikationsprotokoll BACnet/IP) verbunden sind. Es sollen Raumautomationsstationen verwendet werden die gleichzeitig 2 bzw. 4 Räume regeln bzw. steuern können. Dabei muss es beim verschieben von Wänden möglich sein, Raumzuordnungen zu ändern (Master / Slave-Zuordnungen), ohne dazu Umverdrahtungen vornehmen zu müssen. Die Raumautomationsstationen müssen mindestens folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen: -             256 BACnet-Objekte -             500 ereignisorientierte Wertübertragungen (COV) -             10/100 MBit/s Übertragungsrate für BACnet/IP -             32 Schedule-Objekte -             8 Calendar-Objekte -             16 Notification Class -             32 Regelungen (Loops) -             64 Strukturierte Darstellung Prüfungen und Freigaben: Prüfung und Freigabe Visualisierungsbilder: Die vom Auftragnehmer erstellten Visualisierungsbilder (Anlagen-, Trend-, Bedienungsbilder, Störmeldeverwaltung, Passwortebene, Systemebene, etc.) sind spätestens 2 Monate vor der geplanten Inbetriebnahme der Anlage an den AG zwecks Prüfung und Freigabe zu schicken. Erfolgen Anpassungen / Ergänzungen der Bilder nach Prüfung durch den AG, sind diese vom AN zu übernehmen. Dafür erfolgt keine zusätzliche Vergütung. Erstellung einer Bedienungsanleitung: Vom AN ist eine Bedienungsanleitung aller Anlagenteile zu erstellen (Word- und PDF-Format), in der alle Visualisierungsbilder (Grafiken) enthalten sind und alle dort verwendeten Ein- und Ausgabefelder beschrieben sind. Dazu gehört auch die Auflistung aller Störmeldungen. Eine aus der Automationssoftware automatisch erstelle Funktionsbeschreibung / Bedienungsanleitung ist nicht zulässig. Die Bedienungsanleitung muss spätestens 2 Wochen vor der Einweisung / Schulung der GLT / DDC / ERR / Visualisierung dem AG vorliegen. Sollten dann noch Anpassungen / Ergänzungen notwendig sein, so sind diese durch den AN durchzuführen. Dafür erfolgt keine zusätzliche Vergütung. Übersichtsplan: Es ist ein Übersichtsplan mit den Standorten von Informationsschwerpunkten, Bedienungseinrichtungen, Einzelraumreglern und allen BUS-Teilnehmern zu erstellen. Die Dokumentation der Automationsstationen ist entsprechend Punkt 7 "Dokumentation" der Vorbemerkungen zu erstellen.
4. Automationsstationen und Einzelraumregler
5. Schaltschrank Schaltschrank Aus dem Gewerk Elektro wird die erforderliche Zuleitung bis zu den Automationsschwerpunkten bzw. der Etagenverteiler gelegt. Das anschließen der ELT-Zuleitung auf Klemmen bzw. dem Hauptschalter erfolgt durch das Gewerk GA. Ab hier sind alle Zuleitungen und die Feldgeräteverkabelung im Angebot zu berücksichtigen. Der Schaltschrank muß gemäß der nachfolgenden Beschreibung und Festlegungen der Vorbemerkungen und der zusätzlichen technischen Vorschriften ausgeführt werden. Aufbau, Verdrahtung und Einbauteile müssen den DIN- und VDE-Vorschriften entsprechen. Schranktüren mit Scharnieren und Türschloß mit Griff und Doppelbartschlüssel abschließbar. Bei mehreren Gehäuseteilen sollen alle Schranktüren und Abdeckungen mit einem Schlüssel schließbar sein. Der Einsatz von 180° Türscharnieren ist entsprechend vorhandener Fluchtwegsbreiten zu prüfen. Schutzart: - geschlossen:         IP 55 - geöffnet                                    IP 20 (Türinnenseite) Netzanschluss entsprechend Erforderniss: - Dreiphasendrehstrom:3 x 400 V ; 50 Hz mit separatem N und PE - Einphasenwechselstrom:1 x 230 V ; 50 Hz mit separatem N und PE Steuerspannung entsprechend Erforderniss: - Wechselspannung:24 / 230 V ; 50 Hz - Gleichspannung:    24V DC Schutzmaßnahme: Schutzerdung und Schutzpotentialausgleich oder andere geeignete Schutzmaßnahme. Der Schaltschrank ist so zu bemessen, daß die Bauteile übersichtlich angeordnet werden können und ausreichend Arbeitsraum erhalten bleibt. Für leichte Austauschbarkeit aller Einbauteile ist zu sorgen. Als Platzreserve ist 20% der Schaltschrankfläche vorzusehen. Sollte die im LV vorgegebene Anzahl der Schaltschränke nicht mit der vom Bieter geschätzten Anzahl übereinstimmen, so ist das dem AG mitzuteilen und in die Kalkulation zu übernehmen. Eine spätere Reklamation und Benennung von Mehrkosten ist nicht zulässig. Montage der Schaltschrankeinbauteile je nach Verwendungszweck: -             Türeinbau für alle zur direkten Überwachung der Anlage ablesbaren bzw. einsehbaren Teile wie Schalter, Anzeigen, Meldeleuchten, Taster, Sollwertfernversteller etc. -             alle Bedienungselemente für Türeinbau hinter abschließbaren transparenten Abdeckung -             auf Montageplatten im Schaltschrank für Relais, Schütze etc. Klemmleisten dürfen nicht hintereinander angeordnet oder durch Kabel verdeckt werden. Für unterschiedliche Spannungen sind unterschiedliche Klemmleisten vorzusehen. Die Bezeichnungen der Klemmleisten sind mit dem AG abzustimmen bzw. richten sich nach den Vorgaben des Bauherren. Die Innenverdrahtung soll in Kabelkanälen geführt werden. Die Verdrahtungen zu den Türen erfolgt stets durch einen Schutzschlauch mit enthaltenem Zugdraht pro Türe. Ausreichende Wärmeabfuhr ist sicherzustellen. Es sind PE-Klemmen zu verwenden und falls erforderlich ist eine Schirm-Schiene aufzubauen. Jeder Stromkreis ist gegen Kurzschluß abzusichern. In den Motorstromkreisen ist auf die richtige Abstimmung der Schmelzsicherungen / Motorschutzschalter zum Kurzschlußschutz / Motorschutz zu achten (Selektivität). Steuerstromkreise (alle benötigten Spannungen) sind mit Leitungsschutzschaltern auszurüsten. Fremdspannungsführende Drähte, Klemmen usw. erhalten rote Warnschilder mit Angabe über die Herkunft. Drähte sind in orangener Farbe auszuführen oder entsprechend zu kennzeichnen. Für Abgriffe vor dem Hauptschalter sind kurzschlussfeste Leitungen zu verwenden. Für alle Schaltschrankeinbauten sind nur genormte Markenfabrikate zu verwenden. Der Schaltschrank ist mit einer fest eingebauten, stabilen Tasche zur Aufnahme der Schaltpläne auszustatten. Die Beschriftung im Schaltschrank ist in Maschinenschrift mit unverlierbaren und deutlich den entsprechenden Geräten usw. zugeordneten Bezeichnungsschildern vorzunehmen. Für Warnungen und Hinweise auf der Frontseite sind gravierte Resopalschilder mit weißer Schrift auf rotem Grund bzw. schwarzer Schrift auf weißem Grund anzubringen. Dies ist mit dem AG abzustimmen. Für die Verdrahtung sind Farben in Anlehnung an VDE 0113 zu verwenden. Der Schrank ist je Gehäuseteil mit einer Innenbeleuchtung auszustatten, die über einen Türkontakt geschaltet wird. Außerdem ist je Gehäuseteil eine Schukosteckdose einschließlich Leitungsschutzschalter einzubauen die unmittelbar hinter dem Hauptschalter abgegriffen wird. Im Schaltschranksockel ist über die gesamte Schaltschranklänge eine Kabelabfangschiene zu montieren, an der alle in den Schaltschrank ankommenden Kabel fachgerecht zu befestigen sind. Kabelbinder zur Befestigung sind nicht zulässig. Der Schaltschrank ist durch eingelegte Bodenbleche mit Moosgummidichtungen staubdicht zu verschließen. Zusätzlich zu Berücksichtigen bei Schaltschränken im Außenbereich: Bei der Austellung von Schaltschränken im Außenbereich ist darauf zu achten, das die Schneefallhöhe bei der Installationshöhe des Schaltschrankes berücksichtigt wird. Grundsätzlich ist im Freien ein Edelstahlschrank zu verwenden. Der Schrank ist standsicher Aufzustellen und ggf. an anderen Bauteilen abzustützen. Bei der Montage des Schrankes auf einem Stahlsockel ist darauf zu achten, das der Edelstahlschaltschranksockel nicht direkt mit dem Stahlsockel in Berührung kommt. Schaltschränke für Außenaufstellung erhalten grundsätzlich eine abschließbare Abdeckung über alle Bedien- / Anzeigeelemente und lokalen Bediengeräten. Diese Abdeckung muss so gestaltet sein, damit kein Ausbleichen der Bauteile durch UV-Strahlung erfolgen kann. Bei Schaltschränken für Außenaufstellung werden die Kabel durch metrischen Kabelverschraubungen durch die Bodenbleche eingeführt. Diese Verschraubungen gelten nicht als Zugentlastung. Dazu ist über die gesamte Schaltschranklänge eine Kabelabfangschiene zu installieren und die Kabel sind daran fachgerecht zu befestigen. Kabelbinder zur Befestigung sind nicht zulässig. Es ist eine Schaltschrankheizung einzubauen und die Klimatisierungsberechnung nachzuweisen. Einbauteile: -             DDC-Station wie beschrieben -             Regelteile aus den beschriebenen Regelkreisen für Schaltschrankeinbauten -             Sämtliche Bedienungselemente wie Schalter, Taster etc. sowie Überwachungsgeräte wie Anzeigen, Meldeleuchten etc. für Einbau in die Schaltschranktür, alle übrigen Geräte demontabel auf Montageplatten.                Bedienelemente sind - wenn in der FLB oder im LV genannt - hinter einer Schutzabdeckung einzubauen. -             Ein- und Abgangsklemmen -             Hauptschalter als 3-polig verriegelbarer NOT-AUS-Schalter entsprechend VDE 0113 -             Steuertransformatoren kurzschlußfest einschließlich Überstromorganen mit Hilfskontakt (2-polig) zur Ausfallmeldung -             Lampenprüfschaltung für die Meldeleuchten komplett mit allen erforderlichen Sperrdioden, Hilfsenergie und dem Tastschalter sowie Zeitrelais -             Steuerspannungsversorgung, bestehend aus einem Sicherungsautomaten mit Hilfskontakt (2-polig) zur Ausfallmeldung -             Sammelstör- und Sammelbetriebsmeldungen sind jeweils potentialfrei überHilfskontakte auf separate Klemmleisten zu verdrahten -             Schützkombinationen für alle Motorsteuerungen ggf. mit Anlaufstrombegrenzung einschl. Motorschutz mit thermischer Überstromauslösung -             Betriebsanzeigen und Störmeldungen über Leuchtmelder (Bestandteil der DDC-Automationsstation) -             Sammelstörmeldung auf der Schaltschranktüre -             Phasenlampen auf der Schaltschranktüre Einschließlich Inbetriebnahme des kompletten Schaltschrankes bestehend aus: -             Überprüfung aller im Schaltschrank ankommenden bzw. abgehenden Anschlußkabel auf Übereinstimmung mit dem Stromlaufplan. -             Überprüfung der Drehrichtung aller mit dem Schaltschrank in Verbindung stehenden elektrischen Antrieben. -             Überprüfung aller peripheren Geräte auf Übereinstimmung mit dem Stromlaufplan. -             Feststellen der Nennströme aller mit dem Schaltschrank in Verbindung stehenden elektrischen Antriebe. -             Einstellen der Thermoauslöser und Messen der Aufnahmeströme sowie Eintragen derselben in den Stromlaufplan. -             Überprüfung der Steuerfunktionen inclusive aller Verriegelungen, Steuerfunktionen von Schaltuhren und Zeitrelais incl. der Einstellung dieser Geräte. -             Einweisung an den Bauherrn nach erfolgter Inbetriebnahme der Regelgeräte sowie Erstellen eines Übernahmeprotokolls. -             Isolationsprüfung der Leistungsabgänge (230V und 400V) mit Protokollierung. Der Auftraggeber übernimmt die Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Fehlfunktionen der Schaltanlage die auf fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Auftragsnehmers zurückgeführt werden können, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Die Ausführungen erfolgen nach VDE/DIN-, VBG 4-, EVU-Vorschriften. Stromlaufpläne zum Schaltschrankbau sind dem AG frühzeitig zur Freigabe vorzulegen, damit es nicht zu Verzögerungen im Bauablauf / Installation kommen kann. Die kompletten Stromlaufpläne (incl. Schaltschrankansichten (innen und außen), Klemmenpläne, Kabellisten, Stücklisten, Busverdrahtung, Feldverdrahtung, etc.) sind bis spätestens zum Montagestart dem AG zur Freigabe vorzulegen. Die Unterlagen sind entsprechend der VOB Teil C DIN 18386 (ATV Gebäudeautomation) auszuführen. Die Dokumentation des Schaltschrankes ist entsprechend Punkt 4 (Automationsstation) und Punkt 7 "Dokumentation" der Vorbemerkungen zu erstellen.
5. Schaltschrank
6. Verkabelung Verkabelung: Aus dem Gewerk Elektro wird die erforderliche Zuleitung bis zu den Automationsschwerpunkten bzw. der Etagenverteiler gelegt. Das anschließen der ELT-Zuleitung auf Klemmen bzw. dem Hauptschalter erfolgt durch das Gewerk GA. Ab hier sind alle Zuleitungen und die Feldgeräteverkabelung im Angebot zu berücksichtigen. Wasserseitige Einbauten sind dem Gewerk Heizung zur Verfügung zu stellen. Lüftungsseitige Einbauten sind dem Gewerk Lüftung zur Verfügung zu stellen. Der Einbau ist zu begleiten und zu überwachen. Leitbeschreibung: Verkabelung zwischen Schaltschrank und Verbraucher, Verlegung im Gebäude, auf Kabelwannen, im Kabelkanal oder Schutzrohr und Verlegung fest auf Kabelschienen, einschließlich notwendiger Gerüste. Querschnitte, Adernzahl und Art der Kabel gemäß der vorgegebenen Verwendung. Für DDC-Funktionen sind, soweit erforderlich, abgeschirmte Kabel bzw. Fernmeldekabel zu verwenden. Für die Verkabelung im Außenbereich ist UV beständiges Kabel zu verwenden. Schutzschläuche etc. sind nur zulässig, wenn es für den Anwendungsfall keine entsprechenden UV beständigen Kabel gibt. Außentemperaturfühlerkabel und Buskabel nach außen erhalten grundsätzlich einen Überspannungsschutz. Diese sind direkt an der Eintrittsstelle ins Gebäude zu installieren. Die Verlegung von Elektrokabeln ist mit dem Gewerken wie Heizung, Lüftung, Sanitär und Elektro (zur Vermeidung von Behinderungen) durch die gemeinsame Nutzung von Kabeltrassen abzustimmen. In Zusammenarbeit mit der Bauleitung ist eine eindeutige Abgrenzung der Kabelführung zu erreichen. Die Verwendung von Wasser-, Gas- oder Heizungsrohren als Erdleiter ist nicht zulässig. Eine Erdung muß direkt mit der bauseitigen Potential-Ausgleichsschiene erfolgen. Bei AP Installation ist grundsätzlich bei mehreren Leitungen darauf zu achten, daß Schellen im gleichen Abstand und in einer Reihe über- oder nebeneinander angeordnet werden. Die Kabel und Leitungen sind mit zweckentsprechenden Schellen sauber ausgerichtet zu verlegen. Eine Befestigung von Kabeln oder Schutzrohren mit Kabelbindern ist nicht zulässig. Schutzrohre sind an den Schnittstellen zu entgraten und mit einer Endkappe zu versehen. Endkappen im freien müssen UV-beständig sein. Installationsleitungen sind in unmittelbarer Nähe von Einführungen in Kästen und Verteilungen zu befestigen, das gilt besonders für flexible Rohre und Kabel. Abstandsschellen sind anzuschrauben und dürfen nur in Sonderfällen nach Rücksprache mit der Bauleitung geklebt werden. Die Kabelenden sind ordnungsgemäß abzusetzten, mit Quetschkabelschuhen bzw. Aderendhülsen zu versehen und anzuschließen. Bei Anschluß der Kabel und Leitungen ist eine Zugentlastungsschelle anzubringen. In jedem Falle sind unter Berücksichtigung aller Umstände die für den Auftraggeber wirtschaftlichsten Leitungswege zu wählen. Mantelleitungen sind - wenn nicht in Kabelwannen und Kabelpritschen verlegt - in Installationsrohren zu installieren. Abzweigdosen sind möglichst zu vermeiden. Notwendige Dosen sind in gleicher Höhe zu setzen. Anstelle von 2 oder mehr benachbarten Dosen sind Abzweigkästen ausreichender Größe zu verwenden. Klemmen sind in Dosen lose einzusetzen, in Abzweigkästen müssen Klemmen bzw. Reihenklemmen fest angeschraubt sein. Raumbediengeräte oder Raumtemperaturfühler (Auf- und Unterputz) sind senkrecht in einer Linie über vorhandene Schalter oder Steckdosen im Raum zu installieren. Falls sich dort keine Schalter oder Steckdosen befinden, ist die Montageposition vor der Montage mit der Bauleitung abzustimmen. In dem Angebotspreis sind Klein-, Verbindungs- und Befestigungsmaterial, hier besonders Dichtungsmaterialien einzurechnen. Für gleichartige Geräte, z.B. Sicherungsautomaten, Schütze, Relais, Schalter, Steuerelemente usw. ist nur ein Fabrikat einzusetzen. Hier ist die Fabrikatliste des AG zu berücksichtigen. Bei Anschluß von Kabeln und Leitungen ist auf ein einheitliches Drehfeld für die Gesamtanlage und auf eine gleichmäßige Phasenbelegung zu achten. Mehr als zwei parallel verlaufende Leitungen sind in Kabelkanälen, Kabelwannen, Kabelpritschen oder Kabelleitern zusammenzufassen. Die Größen sind so zu wählen, daß 20% der verlegten Leitungen nachinstalliert werden können. Alle Wand- und Deckendurchführungen sind mit Schutzrohr zu versehen und nach Leitungsverlegung abzudichten. Kabelwannen, Kabelpritschen oder Kabelleitern sind sorgfältig ausgerichtet und sicher befestigt zu verlegen. Die einzelnen Bauelemente müssen galvanisch korrosionsbeständig untereinander verbunden sein. Es ist nur feuerverzinktes Material zu verwenden. Nachträgliche Schnittstellen und Bohrungen sind fachgerecht zu entgraten und mit Zinkanstrich zu versehen. Die Befestigungsanordnung muß ein freies einlegen der Kabel und Leitungen von einer Seite ermöglichen. Verlegearten Kabel / Leitungen: -             Verlegeart lose auf Kabelrinne, im Installationskanal oder im Schutzrohr. -             Verlegeart fest auf Kabelschellen bzw. Schienen, einschließlich Befestigungsmaterial, Lochschienen und Kabelschellen (mindestens 2 Schellen pro m). -             Freie Verlegung von Kabeln und Leitungen sind nur bis maximal 20cm zulässig. Darüber hinaus ist Installationskanal bzw. Schutzrohr zu verwenden. Bei den Verlegearten ist darauf zu achten, das eine Trennung der Leistungs- und Steuerungskabel erfolgt. Ist die Trennung räumlich nicht möglich, so ist ein Trennsteg zu installieren oder die Kabel sind in abschirmenden Rohren zu verlegen. Anschließen: Anschließen von Kabel oder Leitungen an den Feldgeräten und am Schaltschrank, einschließlich der erforderlichen Kabelschuhe bzw. Aderendhülsen und metrischen Kabelverschraubungen. Die Einführung von Kabeln oder Leitungen in den Schaltschrank erfolgt von unten über eine Kabelabfangschine. Sollte eine Einführung von unten nicht möglich sein, so ist dies mit der Bauleitung / Bauherren abzustimmen. Die vor beschriebene Leistung ist in die Einheitspreise mit ein zu kalkulieren. Beschriftung von Kabeln und Bauteilen: Kabel sind beidseitig mit unverlierbaren Kabelbezeichnugsschildern zu beschriften. Die Beschriftung enthält die Kabelnummer entsprechend Stromlaufplan und ggf. Ergänzungen im Klartext. Die Beschriftung von Kabeln muss unmittelbar nach dem anklemmen der Kabel erfolgen. Bauteile (z.B. Sensoren, Aktoren, Klemmenästen, Abzweigdosen, Pumpen, usw.) sind mit unverlierbaren Bezeichnugsschildern zu beschriften. Die Beschriftung enthält die Bauteilnummer (BMK) entsprechend Stromlaufplan und ggf. Ergänzungen im Klartext. Die Beschriftung der Bauteile hat unmittelbar nach deren Montage zu erfolgen. Beschriftungen dürfen nicht handschriftlich erfolgen (höchstens für die Übergangszeit bis zum anbringen der endgültigen Beschriftung), sondern muss in Maschinenschrift erfolgen. Schriftgrößen, Type und Art der Beschriftung sind mit dem AG bzw. Bauherren abzustimmen.
6. Verkabelung
7. Dokumentation Dokumentation: Grundlage der mitzuliefernden Unterlagen ist die VOB Teil C DIN 18386 (ATV Gebäudeautomation). Alle Unterlagen sind grundsätzlich in kopierfähiger Form und zwar mindestens 3-fach in Papierformat (DIN A3 oder bevorzugt DIN A4) und einmal in digitaler Form, in einem mit den AG und dessen Vertreter abgestimmten Dateiformat, an den AG zu übergeben. Die Dokumentation erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache und befindet sich in DIN A4 Ordnern entsprechender Anzahl mit Zwischeneinlagen / Trennblättern. Die Ordner sind mit Inhaltsverzeichnissen versehen und dürfen höchstens zu 3/4 gefüllt sein. Diese beinhalten u.a.: -             Ansprechpartner des AN. -             System Topologie mit Standorten der Bedienungseinrichtungen und der Informationsschwerpunkte. -             Regelschematas mit technischen Adressen aus dem DDC-System, Betriebsmittelkennzeichnungen aus dem MSR-Schaltplan und Darstellung der Regelkreise. -             DDC Belegungspläne mit Sortierung nach Modulreihenfolge. -             MSR Funktionsbeschreibung mit detaillierter Beschreibung der umgesetzten Steuer- und Regelfunktionen und der frei programmierten Software Bausteine.                Eine aus der Automationssoftware automatisch erstelle Funktionsbeschreibung ist nicht zulässig. -             Stromlaufpläne mit Inhaltsverzeichnis, Schaltschrank Innen- und Außenansicht, Typen- und Fabrikatsbezeichnungen externer Geräte, Darstellung der Gegenklemmen der externen Geräte mit genauer Bezeichnung, Stücklisten der Schaltschrankeinbaugeräte, Klemmenplan, Fabrikatsliste, Kabellisten, Ersatzteilliste, Busübersicht.                Die Stromlaufpläne sind im PDF-Format (Papier und Datei) und im Format des benutzten Konstruktionsprogrammes z.B. EPLAN (nur Dateien) zu liefern.                Zu den Dateien des Konstruktionsprogrammes gehören auch alle im Projekt benutzten Formulare (z.B. Deckblatt, Inhaltsverzeichis, Kabelübersicht, Klemmenplan, Stückliste, usw.) -             Anlagen- und Übersichtsbilder. -             Datenpunktliste wie gebaut. -             Datenbätter DDC Geräte im *.pdf-Dateiformat. -             Datenblätter der Feldgeräte *.pdf-Dateiformat. -             EDE-Liste (Informationsaustauschliste). -             DDC Parameterliste über die eingestellten Soll- und Grenzwerte sowie Regelparameter (Grundeinstellungen). -             Alarm Konfiguration inclusive Aufstellungen welche Einzelstörungen die Sammelstörung auf der Schaltschrankfront aktivieren, hinterlegte Verzögerungszeiten und eingestellte Grenzwerte. -             Ventilauslegung. -             1:1 Datenpunkttest Protokolle. -             Mess- und Prüfprotokoll Schaltschrank und Elektroinstallation. -             Bedienungsanleitung incl. aller Visualisierungsbilder mit Beschreibung der Einzelkomponenten (siehe auch unter Vorbemerkungen Punkt 4 "Automationsstationen und Einzelraumregler" Erstellung einer Bedienungsanleitung).
7. Dokumentation
8. Vollständigkeit der Leistungen Vollständigkeit der Leistungen: Alle in dieser Ausschreibung enthaltenen Leistungen gelten als fix und fertige Arbeiten unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik, der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, Richtlinien und Bestimmungen. Sie sind meisterlich herzustellen, zu liefern und einzubauen. Dies erfolgt einschließlich aller Nebenleistungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. Arbeitsunterbrechungen, bedingt durch bauliche Situationen, witterungseinflüsse oder Behinderungen durch andere Firmen berechtigen nicht zu Mehrforderungen. Die Texte der einzelnen Positionen, technischen Vorschriften und Ausführungsbestimmungen, die Vorbemerkungen, die Planunterlagen und Vertragsbedingungen sind jeweils im Zusammenhang zu verstehen. Sollte der Bieter der Auffassung sein, daß einzelne zur funktionsfähigen Erstellung der Werke notwendigen Leistungen unvollständig oder fehlerhaft beschrieben sind, so hat er in einer gesonderten Anlage die beschriebene Leistung zu ergänzen und die Kosten dort auszuweisen. Mehranforderungen nach Angebotsabgabe werden nicht anerkannt.
8. Vollständigkeit der Leistungen
9. Begriffsbestimmungen LEAN 1.1         Ein Takt entspricht fünf Arbeitstagen. Er beginnt am Montag um 7 Uhr einer jeden Woche und endet am Freitag der gleichen Woche um 13 Uhr. Im Taktplan kann die BL einen anderen Takt festlegen. 1.2         Taktbereich ist die zeitliche und räumliche Einheit, innerhalb derer der MiU die für einen Takt beschriebenen Leistungen zu erbringen hat. 1.3         Taktbeginn ist das Datum des Arbeitsbeginns für die für einen Taktabschnitt vorgesehene Produktion (in der Regel Montag um 7 Uhr einer jeden Woche). 1.4         Taktende ist das Datum des Ablaufes der Frist für die für einen Taktabschnitt vorgesehene Produktion (in der Regel Freitag um 13 Uhr einer jeden Woche). 1.5         Taktplan ist die Planung der Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der Taktbereiche 1.6         Taktsteuerungstafeln tragen den wöchentlich aktualisierten Taktplan, der die aktuelle Woche sowie die darauf folgenden zwei Wochen darstellt. Alle Termine, die auf den Takt steuerungstafeln niedergelegt sind, sind fix und verbindlich (sogenannte „Frozen Zone“). Sie ersetzen den Leistungsabruf. 1.7         Terminstörung ist die Ursache einer Überschreitung des im Taktplan vorgesehenen Termins. 1.8         Taktverzug ist die auf einer Terminstörung beruhende schuldhafte Verzögerung. 1.9         Aufholterminplan ist der von der BL vorgegebene neue Terminplan, den der MiU einzuhalten hat, um Verzögerungen aufzuholen, die durch Terminstörungen eingetreten sind. 1.10       Post-It-Planung ist die Aktualisierung der Planung auf der Grundlage der Fest- stellungen der Arbeitsstände, Arbeitskontingente, des Bedarfs an Planungen, Arbeitsmitteln usw. aller am Bau beteiligter Unternehmen. 1.11       Austaktung ist die Abstimmung der Taktbereiche aller am Bau beteiligter Unternehmen aufeinander. 1.12       Zugrichtung ist die Vorgabe der Arbeitsrichtung durch das Gebäude. 1.13       Gewerkezug ist die planmäßige Abfolge der Arbeitsleistungen verschiedener Mitunternehmer in den verschiedenen Ausbaugewerken, die die Aufgabe haben, innerhalb des Taktplans die dort vorgesehenen Leistungen zu erbringen. 1.14       Mindestbaustellenbesetzung ist die notwendige personelle Baustellenbesetzung des MiU, um seine Leistungen vertragsgemäß im Sinne des Taktplans zu erfüllen. 1.15       Kernarbeitszeit ist von Montag bis Freitag einer jeden Woche jeweils zwischen 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. 1.16       Taktssteuerungsbesprechung ist die tägliche Lagebesprechung zwischen BL und MiU über Termine, Qualität, Arbeitsschutz, Ordnung und Sauberkeit. 1.17       Logistiktätigkeiten sind der Transport, die Bereitstellung, Aufbewahrung und Lagerung von Geräten und Material, die Entsorgung von Abbruchmaterial, Müll etc. sowie vergleichbare Tätigkeiten. 1.18       Geschäftsführer des MiU meint eine Person, die als Organ oder mit der Funktion der Leitung des MiU betraut ist (Aktiengesellschaft: Vorstandsmitglied, GmbH: Geschäftsführer, OHG/KG: persönlich haftender Gesellschafter bzw. sein gesetzlicher Vertreter etc.). Bei einem nachhaltigen Defizit in einem der Leistungsbereiche Termin, Qualität, Ordnung und Sauberkeit, Arbeitssicherheit und Logistik ist der MiU verpflichtet, bis zur Behebung des Defizits einen Geschäftsführer zur Baustelle zu entsenden. Hat der MiU mehrere Geschäftsführer, genügt es, wenn der MiU einen Geschäftsführer entsendet. 1.19       Bauleiter ist der für die Bauüberwachung zuständige Mitarbeiter des MiU oder die vom MiU zu Vertragsbeginn benannte Person. 1.20       Vorarbeiter ist der zuständige Vorarbeiter des MiU. 1.21       Facharbeiter sind Handwerker mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung. 1.22       Hilfsarbeiter sind Arbeitnehmer, die in der Lohngruppe 1 des noch gültigen Tarif- vertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundes- republik Deutschland (TV Mindestlohn) eingruppiert sind. 1.23       Logistikarbeiter sind Arbeitnehmer, die der MiU für Logistiktätigkeiten heranzieht. 1.24       BL ist die örtliche Bauleitung (Bauleiter/in und/oder Polier) der nesseler bau gmbh.
9. Begriffsbestimmungen LEAN
10. Hauptleistuingspflichten des MiU LEAN 2.1.                                                                                                        Baulicher Leistungserfolg                                                                                                               Der MiU schuldet die Herbeiführung des baulichen Leistungserfolges, wie er im Vertrag und in der Planung beschrieben ist. 2.2                                                                                                         Lean Construction Verpflichtung 2.2.1                                                                                                      Der MiU schuldet als weiteren Leistungserfolg, zu den in der Taktplanung angegebenen Zeitpunkten die vorgegebenen Einzelleistungen zu erbringen. Die Einhaltung dieser Zeitvorgaben ist eine vertragliche Hauptpflicht und Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit des vom MiU herzustellenden Werkes.                                                                                                               Die in der Taktplanung angesetzten Kapazitäten für Personal und Material haben nur empfehlenden Charakter.                                                                                                               Die BL aktualisiert die Terminplanung im getakteten Produktionsterminplan nach billigem Ermessen. Der MiU kann dem getakteten Produktionsterminplan nur aus wichtigem Grunde widersprechen. Durch die Vorlage des getakteten Produktionsterminplans wird die Leistung abgerufen.                                                                                                               Ein Taktabschnitt, der an den/die Unternehmer des nachfolgendes Gewerks/Taktes zur weiteren Leistungserstellung übergeben werden soll, gilt erst dann als abgeschlossen, soweit der MiU seine Teilleistung vollständig und mangelfrei erbracht hat. 2.2.2                                                                                                      Die Abstimmung aller Mitunternehmerleistungen aufeinander erfolgt durch eine exakte Austaktung der Arbeiten. Damit das Lean Construction System funktioniert, muss der MiU für seine Leistungen jeweils die in dem getakteten Produktionsplan für sein Gewerk vorgegebenen Fristen und Qualitäten einhalten. Die im getakteten Produktionsterminplan angegebenen Fristen sind Vertragsfristen. Werden die vorgegebenen Fristen schuldhaft überschritten, gerät der MiU daher mit seiner Leistung in Verzug; eine Mahnung ist entbehrlich. 2.2.3                                                                                                      Die BL wird die Leistungen des MiU fortlaufend in den Leistungsbereichen                                                                                                               Leistungsbereich 1: Termin                                                                                                               Leistungsbereich 2: Qualität                                                                                                               Leistungsbereich 3: Ordnung und Sauberkeit                                                                                                               Leistungsbereich 4: Arbeitssicherheit                                                                                                               Leistungsbereich 5: Logistik                                                                                                               prüfen und durch eskalierende Anzeigen (grüne Ampeln (Leistungsbereich in Ordnung), gelbe Ampeln (Handlungsbedarf) bzw. rote Ampeln (akuter Handlungsbedarf)) bewerten. Die Ampelzeichen enthalten die in Ziffer 3. dieser Ordnung beschriebenen verbindlichen Anweisungen gegenüber dem MiU. Die Ampelzeichen geben dem MiU die Gelegenheit, drohende oder bereits eingetretene Defizite in den vorgenannten Leistungsbereichen auf eigene Kosten z.B. durch Mehrarbeit, Wochenendarbeit oder Kapazitätserhöhungen auszugleichen.
10. Hauptleistuingspflichten des MiU LEAN
11. Pflichten des MiU in den Leistungsbereichen Lean Construction 3.1         Leistungsbereich 1: Termin 3.1.1      Eine gute Kommunikation sowie Kenntnis der Regeln der Lean Construction sind Grundlage für einen geregelten Baustellenablauf. Der MiU ist verpflichtet, vor Beginn der Ausführung der BL alle Mitarbeiter, die für den jeweiligen Taktabschnitt eingesetzt werden sollen, schriftlich zu benennen (Baustellenbesetzung). Ein Wechsel der Baustellenbesetzung durch den MiU ist nur mit Zustimmung der BL gestattet. 3.1.2      Auf der Baustelle werden arbeitstäglich an jeder Taktsteuerungstafel Taktsteuerungsbesprechungen durchgeführt. Der MiU ist verpflichtet, an diesen Besprechungen teilzunehmen, sofern er in dem jeweiligen Taktbereich tätig ist. Er hat hierzu einen deutschsprachigen und für alle Absprachen bevollmächtigten Mitarbeiter zu entsenden. 3.1.3      Der MiU ist verpflichtet, die von der BL je Taktabschnitt vorgegebene Baurichtung, Baureihenfolge sowie die festgelegten Arbeitsinhalte einzuhalten. 3.1.4      Der MiU ist verpflichtet, seine Werkleistungen entsprechend des Taktplans zu erbringen. 3.1.5      Der MiU ist verpflichtet, während der Kernarbeitszeit eine Baustellenbesetzung vorzuhalten, die zur Erreichung des Taktziels erforderlich ist. Hierfür erhält der MiU mit dem Taktplan Empfehlungen, die der MiU zu prüfen und im Sinne der Zielerreichung gegebenenfalls anzupassen hat. 3.1.6      Durch die getaktete Bauweise ist es unerlässlich, dass die vertragliche Leistung des MiU im jeweiligen Taktabschnitt zu jedem Taktbeginn fertiggestellt ist, damit das/die nachfolgende(n) Gewerk(e) in diesem Taktabschnitt ungestört mit ihren Arbeiten beginnen kann (können). 3.1.7      Der MiU ist verpflichtet, einen bereits eingetretenen oder bevorstehenden Taktverzug in seinem eigenen oder einem anderen Gewerk von sich aus im Rahmen der Taktsteuerungsbesprechungen anzumelden. 3.1.8      Stellt der MiU fest, dass bei seinen Leistungen Verzögerungen eingetreten sind oder solche bevor stehen, ist er verpflichtet, diese von sich aus und auf eigene Kosten durch alle möglichen und ihm zumutbaren Maßnahmen (z.B. Überstunden, Wochenendarbeit, Kapazitätserhöhungen etc.) so aufzuholen, dass sich zu jedem Taktbeginn der Leistungsstand wieder im Takt des Taktplans befindet. 3.1.9      Die BL prüft und bewertet fortlaufend den Leistungsbereich Termin. Die BL ist berechtigt, Termingefährdungen und Taktverzüge des MiU mittels symbolischer gelber oder roter Ampeln anzuzeigen. 3.1.9.1   Eine „gelbe Ampel“ im Leistungsbereich Termin bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass eine Terminstörung bevorsteht oder dass der MiU entgegen Ziffern 3.1.1 bis 3.1.8 dieser Ordnung verstoßen hat. Eine „gelbe Ampel“ im Leistungsbereich Termin hat die Rechtswirkungen einer Mahnung, verbunden mit der Aufforderung des MiU, die festgestellten terminlichen Störungen unverzüglich aufzuholen.                Der MiU ist verpflichtet, auf eigene Kosten alle möglichen Maßnahmen (z.B. Überstunden, Wochenendarbeit, Kapazitätserhöhungen etc.) gegenüber seinen Mitarbeitern anzuordnen, damit sich zu jedem Taktbeginn der Leistungsstand sich wieder im Takt des Taktplans befindet bzw. damit die Anforderungen gemäß Ziffern 3.1.1 bis 3.1.8 dieser Ordnung wieder erfüllt werden. Etwaige Mehr- oder Wochenendarbeit, die außerhalb der Kernzeiten ausgeführt werden soll, hat der MiU der BL vorher schriftlich anzuzeigen und genehmigen zu lassen. Die BL wird die Genehmigung der Mehr- oder Wochenendarbeit nicht unbillig verweigern. Der MiU hat etwaige Mehrkosten (z.B. für zusätzliche Baustellenbewachung), die aufgrund der Mehr- oder Wochenendarbeit entstehen, zu übernehmen. 3.1.9.2   Eine „rote Ampel“ im Leistungsbereich Termin bedeutet, dass eine Terminstörung bereits eingetreten ist. Eine rote Ampel im Leistungsbereich Termin wird zudem vergeben, wenn im Leistungsbereich Termin dem MiU innerhalb eines Taktes bereits zweimal eine gelbe Ampel vergeben wurde. Eine weitere rote Ampel wird vergeben, wenn der Geschäftsführer des MiU trotz roter Ampel im Leistungsbereich Termin nicht auf der Baustelle erscheint. Eine „rote Ampel“ im Leistungsbereich Termin hat die Rechtswirkungen einer Mahnung mit Kündigungsandrohung, verbunden mit der Aufforderung des MiU, die festgestellten terminlichen Störungen unverzüglich aufzuholen.                Der MiU ist verpflichtet, auf eigene Kosten alle möglichen Maßnahmen (z.B. Überstunden, Wochenendarbeit, Kapazitätserhöhungen etc.) gegenüber seinen Mitarbeitern anzuordnen, damit sich zu jedem Taktbeginn der Leistungsstand sich wieder im Takt des Taktplans befindet. Der Geschäftsführer des MiU muss auf der Baustelle anwesend sein, bis die Terminstörung behoben ist. Etwaige Mehr- oder Wochenendarbeit, die außerhalb der Kernzeiten ausgeführt werden soll, hat der MiU der BL vorher schriftlich anzuzeigen und genehmigen zu lassen. Die BL wird die Genehmigung der Mehr- oder Wochenendarbeit nicht unbillig verweigern. Der MiU hat etwaige Mehrkosten (z.B. für zusätzliche Baustellenbewachung), die aufgrund der Mehr- oder Wochenendarbeit entstehen, zu übernehmen.                Liegen die Voraussetzungen für die Anzeige der roten Ampel im Leistungsbereich Termin zum zweiten Mal vor, ist die BL ohne weitere Erklärung zur sofortigen Ersatzvornahme berechtigt. Der MiU hat der BL die Kosten der Ersatzvornahme zu ersetzen. Die Ersatzvornahme hat auf den Vertrag im Übrigen keine Rechtswirkungen. 3.1.10    Stellt die BL nach billigem Ermessen fest, dass die Termine des Taktplans derart überschritten sind, dass ein Aufholen des Leistungsstandes durch Maßnahmen gemäß Ziffer 3.1.9 nicht mehr möglich oder gefährdet erscheint, ist er berechtigt, einen Aufholterminplan („Post it-Planung“) zu erstellen, der für den MiU verbindlich ist. Der MiU ist verpflichtet, an der Post-it-Planung teilzunehmen und alle hierzu notwendigen technischen und baubetrieblichen Angaben zu machen. 3.1.11    Sollten die vom MiU in dem jeweiligen Taktbereich geforderten Leistungen zum Taktbeginn des folgenden Taktes nicht fertiggestellt sein, wird die Ausführung in diesem Taktbereich unterbrochen. Der Gewerkezug wird deshalb für einen kompletten Takt, d.h. für eine vollständige Woche (bzw. für einen anderen gemäß dem Taktplans festgelegten Zeitraum), angehalten. Führt dies zu einer Verschiebung des Gesamtfertigstellungstermins und/oder zu Stillstandskosten der achfolgenden Gewerke, hat der MiU der BL den insoweit entstehenden Schaden zu ersetzen und ihn von Ansprüchen Dritter freizustellen. Haben mehrere Gewerke ein Anhalten des Gewerkezuges verursacht, haben diese Gewerke den insoweit entstehenden Schaden nach Kopfteilen zu tragen. 3.2         Leistungsbereich 2: Qualität 3.2.1      Der MiU erhält mit Vertragsschluss einen Zugang zum nesseler Reklamationsportal, in dem sämtliche Mängel verwaltet werden. 3.2.2      Der MiU ist verpflichtet, vor und während der Ausführungszeiten die Verwaltung und die Kommunikation bezüglich gemeldeter Mängel über das nesseler Reklama- tionsportal durchzuführen. 3.2.3      Der MiU ist während der Ausführung verpflichtet, die Qualität seiner eigenen Leistungen und im Rahmen seiner Möglichkeiten die Beschaffenheit und Qualität der für sein Gewerk maßgeblichen Vorleistungen anderer Unternehmer zu prüfen. 3.2.4      Die BL prüft und bewertet mittel nQ fortlaufend den Leistungsbereich Qualität. Die BL ist berechtigt, das Nichterreichen der geforderten Qualität durch den MiU auch mittels symbolischer gelber oder roter Ampeln anzuzeigen. 3.2.4.1   Eine „gelbe Ampel“ im Leistungsbereich Qualität bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass sich die Bauleistung des MiU schon während der Ausführung als mangelhaft erweist oder dass die Checklisten nicht rechtzeitig oder nicht in gehöriger Form eingereicht sind. Eine „gelbe Ampel“ im Leistungsbereich Qualität hat die Rechtswirkungen einer Mängelrüge, verbunden mit der Aufforderung des MiU, die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen.                Der MiU ist verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Maßnahmen gegenüber seinen Mitarbeitern anzuordnen, damit die Qualitätsstörung unverzüglich beseitigt und die vertraglichen Standards wieder eingehalten werden. 3.2.4.2   Eine „rote Ampel“ im Leistungsbereich Qualität bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass Checklisten an zwei aufeinander folgenden Terminen nicht rechtzeitig oder nicht in gehöriger Form eingereicht sind oder dass sich die Bauleistung des MiU schon während der Ausführung trotz Anzeige der gelben Ampel und Verstreichen einer angemessenen Frist zur Nachbesserung weiterhin als mangelhaft erweist. Eine „rote Ampel“ im Leistungsbereich Qualität hat die Rechtswirkungen einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung, sofern nicht der MiU die festgestellten Mängel unverzüglich beseitigt.                Der MiU ist verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Maßnahmen gegenüber seinen Mitarbeitern anzuordnen, damit die Qualitätsstörung unverzüglich beseitigt und die vertraglichen Standards eingehalten werden. Der Geschäftsführer des MiU muss auf der Baustelle anwesend sein, bis die Qualitätsstörung behoben ist.                Verstreicht trotz Anzeige der roten Ampel bezüglich der Qualität eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung erfolglos, ist die BL ohne weitere Erklärung zur sofortigen Ersatzvornahme berechtigt. Der MiU hat der nesseler bau gmbh die Kosten der Ersatzvornahme zu ersetzen. Die Ersatzvornahme hat auf den Vertrag im Übrigen keine Rechtswirkungen. 3.3         Leistungsbereich 3: Ordnung und Sauberkeit 3.3.1      Der MiU hat dafür Sorge zu tragen, dass spätestens am Taktende sämtliches Material aus seinem Taktabschnitt entfernt ist. Der MiU hat zu berücksichtigen, dass mit der Räumung seines Taktabschnittes eine störungs- und behinderungsfreie Übergabe an den bzw. die Unternehmer des nachfolgenden Gewerks/Taktes gegeben sein muss. Material darf nur in den hierfür gekennzeichneten Flächen entsorgt werden. 3.3.2      Mulden/Container zur Entsorgung von Baustoffen stellt die nesseler bau gmbh. Die Entsorgungskosten sind im MiU Vertrag geregelt. 3.3.3      Die BL prüft und bewertet fortlaufend den Leistungsbereich Ordnung und Sauberkeit. Die BL ist berechtigt, Mängel der geforderten Ordnung und Sauberkeit mittels symbolischer gelber oder roter Ampeln anzuzeigen. 3.3.3.1   Eine „gelbe Ampel“ im Leistungsbereich Ordnung und Sauberkeit bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass die Regelungen der Ziffern 3.3.1 und 3.3.2 dieser Ordnung nicht eingehalten wurden.                Die BL ist verpflichtet, auf eigene Kosten den Taktabschnitt bis zum nächsten Tag aufzuräumen. 3.3.3.2   Eine „rote Ampel“ im Leistungsbereich Ordnung und Sauberkeit bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass die Regelungen der Ziffern 3.3.1 und 3.3.2 dieser Ordnung nicht eingehalten wurden, obwohl nach Anzeige einer gelben Ampel im Leistungsbereich Ordnung und Sauberkeit im gleichen Takt eine angemessene Frist verstrichen ist.                Der MiU ist verpflichtet, auf eigene Kosten den Taktabschnitt bis zum nächsten Tag aufzuräumen. Der Geschäftsführer des MiU muss auf der Baustelle anwesend sein, bis die Ordnung und Sauberkeit wiederhergestellt ist. 3.4         Leistungsbereich 4: Arbeitssicherheit 3.4.1      Der MiU ist verpflichtet, alle gesetzlichen Vorschriften der Arbeitssicherheit einzuhalten. 3.4.2      Der MiU ist verpflichtet, Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften der Arbeitssicherheit in seinem eigenen oder einem anderen Gewerk von sich aus im Rahmen der Taktsteuerungsbesprechungen anzuzeigen. 3.4.3      Die BL prüft und bewertet fortlaufend den Leistungsbereich Arbeitssicherheit. Die BL ist berechtigt, Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften der Arbeitssicherheit mittels symbolischer gelber oder roter Ampeln anzuzeigen. 3.4.3.1   Eine „gelbe Ampel“ im Leistungsbereich Arbeitssicherheit bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass gesetzliche Vorschriften zur Arbeitssicherheit nicht eingehalten wurden.                Die BL ist verpflichtet, unverzüglich eine Sicherheitsbelehrung durch den Vorarbeiter durchzuführen 3.4.3.2   Eine „rote Ampel“ im Leistungsbereich Arbeitssicherheit bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass gesetzliche Vorschriften zur Arbeitssicherheit nicht eingehalten wurden, obwohl innerhalb eines Monats bereits eine gelbe Ampel im Leistungsbereich Arbeitssicherheit angezeigt wurde. Die Mitarbeiter des MiU werden der Baustelle verwiesen. 3.5         Leistungsbereich 5: Logistik 3.5.1      Logistiktätigkeiten sollen außerhalb der Kernarbeitszeit durch Logistik- bzw. Hilfsarbeiter erfolgen. Facharbeiter dürfen nur dann Logistiktätigkeiten ausführen, wenn diese zeitlich drängen und keine Logistik- bzw. Hilfsarbeiter anwesend sind. Anlieferungen sind nur zu den im Anlieferungsterminplan angegebenen Zeiträumen zulässig. Anlieferungen außerhalb des Anlieferungsterminplans müssen der BL vorher angezeigt und von ihr freigegeben werden. 3.5.2      Die von der BL vorgegebenen Logistikverkehrswege und -flächen sind zwingend einzuhalten. Material darf nur in den angegebenen Lagerungsbereichen im oder vor dem Gebäude gelagert werden. 3.5.3      In einem Taktbereich darf nur das Material desjenigen Unternehmers gelagert werden, der dort planmäßig aktuell tätig ist. Die maximale Lagerkapazität für Material je Taktbereich beträgt einen Takt, d.h. für jeden Taktbereich darf nur so viel Material gelagert werden, wie erforderlich ist, um die in dem jeweiligen Taktbereich geforderten Leistungen ausführen zu können. 3.5.4      Materialbestellungen und -bestände sind auf Verlangen der BL zu belegen. 3.5.5      Für den Aufenthalt der Mitarbeiter des MiU (für Pausen etc.) stehen im Gebäude keinerlei Flächen und Räume zur Verfügung. Flächen für den Aufenthalt im Außenbereich hat der MiU zuvor von der BL genehmigen zu lassen. Sie dürfen die Logistik und Lagerung an der Baustelle nicht behindern. 3.5.6      Die BL prüft und bewertet fortlaufend den Leistungsbereich Logistik. Die BL ist berechtigt, Verstöße gegen Ziffern 3.5.1 bis 3.5.5 dieser Ordnung mittels symbolischer gelber oder roter Ampeln anzuzeigen. 3.5.6.1   Eine „gelbe Ampel“ im Leistungsbereich Logistik bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass der AN die Regelungen der Ziffern 3.5.1 bis 3.5.5 dieser Ordnung nicht eingehalten hat. Eine „gelbe Ampel“ im Leistungsbereich Logistik hat die Rechtswirkungen einer Mahnung mit Androhung der Ersatzvornahme, verbunden mit der Aufforderung des MiU, die festgestellten Verstöße gegen die Ziffern 3.5.1 bis 3.5.5 dieser Ordnung unverzüglich abzustellen.                Der MiU ist verpflichtet, seine Mitarbeiter durch den Bauleiter nochmals schriftlich auf die Einhaltung der Vorgaben des Leistungsbereichs Logistik gemäß Ziffern 3.5.1 bis 3.5.5 dieser Ordnung hinzuweisen und zu deren Beachtung anzuhalten. Der BL ist ein entsprechender Nachweis zu übergeben. 3.5.6.2   Eine „rote Ampel“ im Leistungsbereich Logistik bedeutet, dass die BL nach pflichtgemäßem Ermessen festgestellt hat, dass der MiU die Regelungen der Ziffern 3.5.1 bis 3.5.5 dieser Ordnung nicht eingehalten hat, obwohl innerhalb eines Monats bereits eine gelbe Ampel im Leistungsbereich Logistik angezeigt wurde.                Die BL ist berechtigt, die erforderlichen Logistikarbeiten auf Kosten des MiU nach Wahl der BL entweder selbst auszuführen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen (Ersatzvornahme).
11. Pflichten des MiU in den Leistungsbereichen Lean Construction
Bausteine DGNB/QNG (als Anlagen) Die in den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Unterlagen zur DGNB/QNG-Zertifizierung sind zu berücksichtigen. Baustein 1 - Bemerkung zu lärm-/staub-/abfallarmer Baustelle:                - Baustellenanforderungen DGNB Baustein 2 - Schadstoffvermeidung in Baumaterialien:                - GOT_QNG_Anlage 3.1.3_Schadstoffliste
Bausteine DGNB/QNG (als Anlagen)
01 KG 481 Automationseinrichtungen: Titel 1 MSR-Feldgeräte
01
KG 481 Automationseinrichtungen: Titel 1 MSR-Feldgeräte
Grundlage für die Auslegung des MSR-Feldgeräte-Mengengerüstes ist die GA-Funktionsliste gemäß DIN EN ISO 16484-3;VDI 3814 Blatt 1 in der jeweils gültigen Fassung
Grundlage für die Auslegung des MSR-Feldgeräte-Mengengerüstes
Einbau von Feldgeräten Sofern die nachstehenden Feldgeräte in Rohrleitungen oder Kanälen von Fremdgewerken eingebaut werden, erfolgen die Vorbereitungen und das Herrichten der Öffnungen in diesen (Einschweißmuffen, Kanalausschnitte, etc.) durch das jeweilige Anlagen-Gewerk. Die Montage der Fühler/Tauchhülsen erfolgt gemeinsam, ebenso die Inbetriebnahme. Im Zuge der Montageplanung sind die Einbauorte und die technischen Einbauspezifikationen zwischen den Gewerken eigenverantwortlich abzustimmen.
Einbau von Feldgeräten
01.01 MSR-Feldgeräte Sensoren
01.01
MSR-Feldgeräte Sensoren
01.02 MSR-Feldgeräte Aktoren
01.02
MSR-Feldgeräte Aktoren
01.03 MSR-Feldgeräte Sonstiges
01.03
MSR-Feldgeräte Sonstiges
02 KG 481 Automationseinrichtungen: Titel 2 DDC-Systeme
02
KG 481 Automationseinrichtungen: Titel 2 DDC-Systeme
Grundlage für die Auslegung des DDC-Mengengerüstes ist die GA-Funktionsliste gemäß DIN EN ISO 16484-3;VDI 3814 Blatt 1 in der jeweils gültigen Fassung
Grundlage für die Auslegung des DDC-Mengengerüstes
02.01 DDC System komplett für ASP 01
02.01
DDC System komplett für ASP 01
02.02 DDC System komplett für ASP 02
02.02
DDC System komplett für ASP 02
02.03 DDC System komplett für ASP 03
02.03
DDC System komplett für ASP 03
02.04 DDC System komplett für ASP 04
02.04
DDC System komplett für ASP 04
02.05 DDC System komplett für ASP 06
02.05
DDC System komplett für ASP 06
02.06 DDC System komplett für ASP 07
02.06
DDC System komplett für ASP 07
04 KG 481 Automationseinrichtungen: Titel 4 Dienstleistungen Automationsstationen (DDC-Systeme und BSK Steuer- und Meldesystem)
04
KG 481 Automationseinrichtungen: Titel 4 Dienstleistungen Automationsstationen (DDC-Systeme und BSK Steuer- und Meldesystem)
04.01 Projektierung / Programmierung / Test und IBN / Einweisung / Schulung / Dokumentation (alle DDC´s und BSK-Systeme)
04.01
Projektierung / Programmierung / Test und IBN / Einweisung / Schulung / Dokumentation (alle DDC´s und BSK-Systeme)
05 KG 482 Schaltschränke, Automationsschwerpunkte: Titel 7 Schaltanlagen
05
KG 482 Schaltschränke, Automationsschwerpunkte: Titel 7 Schaltanlagen
05.01 Schaltanlage ASP 01
05.01
Schaltanlage ASP 01
05.02 Schaltanlage ASP 02
05.02
Schaltanlage ASP 02
05.03 Schaltanlage ASP 03
05.03
Schaltanlage ASP 03
05.04 Schaltanlage ASP 04
05.04
Schaltanlage ASP 04
05.05 Schaltanlage ASP 06
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Schaltanlage ASP 06
05.06 Schaltanlage ASP 07
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Schaltanlage ASP 07
05.07 Dienstleistungen zu allen vorstehenden Schaltanlagen (ASP´s)
05.07
Dienstleistungen zu allen vorstehenden Schaltanlagen (ASP´s)
06 KG 484 Kabel, Leitungen und Verlegesysteme: Titel 9 Elektrische Installation / Verkabelung
06
KG 484 Kabel, Leitungen und Verlegesysteme: Titel 9 Elektrische Installation / Verkabelung
06.01 Elektrische Installation / Verkabelung
06.01
Elektrische Installation / Verkabelung
07 KG 489 Sonstiges zur KG 480: Titel 11 Sonderleistungen (Wartung / Stundenlohnarbeiten)
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KG 489 Sonstiges zur KG 480: Titel 11 Sonderleistungen (Wartung / Stundenlohnarbeiten)
07.01 Dienstleistungen regelungstechnische Anlagen (Wartung)
07.01
Dienstleistungen regelungstechnische Anlagen (Wartung)
07.02 Dienstleistungen regelungstechnische Anlagen (Stundenlohnarbeiten)
07.02
Dienstleistungen regelungstechnische Anlagen (Stundenlohnarbeiten)

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