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Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
02
02
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht an
ders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Grupp
e folgende Regelungen:
1. Abbrechen, Abschlagen:
Die Ausdrücke Abbrechen oder Abschlagen bedeuten, dass
der Auftraggeber mit einer Wiederverwendung des Materia
ls nicht rechnet.
2. Auslösen, Demontieren:
Die Ausdrücke Auslösen oder Demontieren bedeuten ein so
rgfältiges Auslösen oder Demontieren zwecks Wiederverwe
ndung.
3. Verwerten oder Deponieren:
Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies
aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht mö
glich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß deponiert
.
4. Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Baub
etrieb:
Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstof
fgesamtgehalte und Eluate des Aushub- und Abbruchmateri
als nicht in unzulässiger Weise nachteilig verändert we
rden.
Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass der Bodenaushub dur
ch den Baubetrieb mit nicht mehr als insgesamt 5 Prozen
t des Volumens mineralischer Baurestmassen verunreinigt
wird. Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen (
z. B. Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsges
etz) übernimmt der Auftragnehmer.
5. Transport:
Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von e
twa erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften.
6. Nachweise:
Eine Bestätigung, dass der Auftragnehmer (AN) die Baure
stmassen an berechtigte Abfallsammler übergeben hat, wi
rd dem Auftraggeber (AG) ehestens nach Aufforderung übe
rgeben, spätestens aber bei der Schlussrechnung ohne Au
fforderung.
7. Stoffgruppen und Schlüsselnummern nach deutschen Reg
elwerken:
Laut Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Kapitel 17
7.1 Gefährlicher Abfall (g.A):
Bei unerwartetem Antreffen von gefährlichem Abfall wird
der Auftraggeber verständigt und eine gesonderte Regel
ung vereinbart.
Gefährliche Abfälle sind die in der Abfallverzeichnisve
rordnung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz als gefährlic
he Abfälle angeführten Stoffe. Sie werden nachweislich
einem befugten Entsorger zur Behandlung übergeben (etwa
ige gefährliche Abfälle werden nach ihrer Art getrennt
in eigenen Positionen erfasst). In der Abrechnung werde
n nur jene Mengen berücksichtigt, die nicht aus Quellen
stammen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat (z.B.
Altöl von seinen Geräten oder Transportmitteln).
8. Zwischenlagern:
Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baust
ellenbereiches zu verstehen. Es enthält somit auch den
Transport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern.
Zwischenlager sind vorzuhalten und vor der Übernahme zu
räumen.
Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht ber
eits in der Ausschreibung bestimmt, im Einvernehmen mit
dem Auftraggeber festgelegt.
9. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistun
gen gemäß Norm) in die Einheitspreise einkalkuliert:
- Gerüste bis 3,2 m Bauteilhöhe
- das Beistellen und Vorhalten aller erforderlichen Wer
kzeuge, Maschinen,
Absturzsicherungen, PSA, Schutzgerüstungen
- das Kennzeichnen und sorgfältige Lagern von demontier
en Bauteilen
- das Sichern und Abstützen gegen Umkippen oder Herunte
rfallen von ausgeschnittenen Wand- oder Deckenteilen
- allfälliges Sicherungspersonal
- ein etwaiges Zerkleinern für den Ausbau und den Trans
port (Trennschnitte werden nicht gesondert vergütet und
sind in die Einheitspreise einzurechnen)
- das Abbrechen von Bauteilen mit möglichster Schonung
der verbleibenden Teile und des Untergrundes
- die Wiederinstandsetzung der vom Auftraggeber für die
Zwischenlagerung von Abbruch- oder Aushubmaterial beig
estellten Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten
- ein etwaiges Zwischenlagern im Baustellenbereich
- behördliche Vorschreibungen betreffend Schallschutz,
Staubschutz (werden vom Auftragnehmer vor der Angebotsl
egung erkundet)
- die Erkundung und Sicherung von im Baustellenbereich
vorhandenen Einbauteilen, wie Kabeln, Rohr- und Freilei
tungen udgl.
- das Verwenden von Containern (Entsorgungslogistik)
- durchführen aller Sicherheitsvorkehrungen für den Bau
stellenbetrieb, für bestehende Betriebe im Anschlussber
eich, für den Baustellenverkehr und Öffentlichen Verkeh
r
- sämtliche Gebühren und Abgaben (z. B. Altlastenbeitra
g)
- Organisation (Förderart und Förderweg)
- das Entsorgen von Baurestmassen/Abfallmaterialien bei
m Abbruch, der Demontage oder dem Auslösen von Bauteile
n aller Art
10. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Abbrechen, Abschlagen, Stemmen wird immer in festem, ni
cht aufgelockertem Zustand (Ausmaß der Bauteile vor der
en Abbruch) abgerechnet.
Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß.
Für Abbruchpositionen gelten die festgelegten Annahmen
über die anfallenden Mengen von verschiedenen Baurestma
ssen für die Abrechnung als vereinbart, unabhängig von
etwaigen Minder- oder Mehrmengen oder der tatsächlichen
Art.
Mauerwerksdicken in Rohbauabmessungen werden zuzüglich
2 cm je verputzter oder verfliester Seite, im festen Zu
stand abgerechnet. Spachtelung gilt nicht als Verputz.
11. Leistungsumfang: Abbrechen + Laden/Transport + Verw
erten/Deponieren/Entsorgen (ULG 02.91 nicht Vertragsbes
tandteil):
Sofern die ULG 02.91 nicht Vertragsbestandteil ist, wir
d unter Abbrechen oder Abschlagen folgender Leistungsin
halt verstanden:
- Abbrechen oder Abschlagen, einschließlich Laden, Abtr
ansportieren, Verwerten, Deponieren oder Entsorgen und
die Punkte 1 bis 10 dieser LG-Vorbemerkung.
- Der Auftragnehmer trifft die Wahl zwischen Verwerten,
Deponieren oder Entsorgen im Rahmen der gesetzlichen B
estimmungen.
- Das abgebrochene Material geht mit dem ersten Laden i
n das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wie
derverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil is
t.
12. Leistungsumfang: Abbrechen + Laden (ULG 02.91 Vertr
agsbestandteil):
Sofern in einzelnen Positionen nicht anders angegeben u
nd die ULG 02.91 Vertragsbestandteil ist, wird unter Ab
brechen oder Abschlagen folgender Leistungsinhalt verst
anden:
- Abbrechen oder Abschlagen, einschließlich Laden und d
ie Punkte 1 bis 10 dieser LG-Vorbemerkung.
- Der Auftragnehmer trifft die Wahl zwischen Verwerten,
Deponieren oder Entsorgen im Rahmen der gesetzlichen B
estimmungen.
- Das abgebrochene Material geht mit dem ersten Laden i
n das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wie
derverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil is
t und unbeschadet einer Vergütung für den Transport, da
s Verwerten, Deponieren oder Entsorgen.
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht an
02.02 Abbruch Asphaltarbeiten
02.02
Abbruch Asphaltarbeiten
02.03 Abbruch Außenanlagen
02.03
Abbruch Außenanlagen
02.04 Abbruch Kanalanlagen
02.04
Abbruch Kanalanlagen
02.11 Abbruch Fundamente, Bodenplatten und Wän
02.11
Abbruch Fundamente, Bodenplatten und Wän
02.13 Verputz abschl., Abbruch Bekleidungen
02.13
Verputz abschl., Abbruch Bekleidungen
02.16 Sonstige Abbrucharbeiten
02.16
Sonstige Abbrucharbeiten
02.21 Abbruch Dachabdichtungsarbeiten
02.21
Abbruch Dachabdichtungsarbeiten
02.23 Abbruch Bauspenglerarbeiten
02.23
Abbruch Bauspenglerarbeiten
02.31 Abbruch Schlosserarbeiten
02.31
Abbruch Schlosserarbeiten
02.36 Abbruch Holzbau
02.36
Abbruch Holzbau
02.91 Verwerten,Deponieren,Entsorgen von Baure
02.91
Verwerten,Deponieren,Entsorgen von Baure