Abbrucharbeiten
Mayen_Tecnokarton_Pulpergebäude
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Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht an ders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Grupp e folgende Regelungen: 1. Abbrechen, Abschlagen: Die Ausdrücke Abbrechen oder Abschlagen bedeuten, dass der Auftraggeber mit einer Wiederverwendung des Materia ls nicht rechnet. 2. Auslösen, Demontieren: Die Ausdrücke Auslösen oder Demontieren bedeuten ein so rgfältiges Auslösen oder Demontieren zwecks Wiederverwe ndung. 3. Verwerten oder Deponieren: Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht mö glich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß deponiert . 4. Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Baub etrieb: Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstof fgesamtgehalte und Eluate des Aushub- und Abbruchmateri als nicht in unzulässiger Weise nachteilig verändert we rden. Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass der Bodenaushub dur ch den Baubetrieb mit nicht mehr als insgesamt 5 Prozen t des Volumens mineralischer Baurestmassen verunreinigt wird. Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen ( z. B. Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsges etz) übernimmt der Auftragnehmer. 5. Transport: Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von e twa erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften. 6. Nachweise: Eine Bestätigung, dass der Auftragnehmer (AN) die Baure stmassen an berechtigte Abfallsammler übergeben hat, wi rd dem Auftraggeber (AG) ehestens nach Aufforderung übe rgeben, spätestens aber bei der Schlussrechnung ohne Au fforderung. 7. Stoffgruppen und Schlüsselnummern nach deutschen Reg elwerken: Laut Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Kapitel 17 7.1 Gefährlicher Abfall (g.A): Bei unerwartetem Antreffen von gefährlichem Abfall wird der Auftraggeber verständigt und eine gesonderte Regel ung vereinbart. Gefährliche Abfälle sind die in der Abfallverzeichnisve rordnung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz als gefährlic he Abfälle angeführten Stoffe. Sie werden nachweislich einem befugten Entsorger zur Behandlung übergeben (etwa ige gefährliche Abfälle werden nach ihrer Art getrennt in eigenen Positionen erfasst). In der Abrechnung werde n nur jene Mengen berücksichtigt, die nicht aus Quellen stammen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat (z.B. Altöl von seinen Geräten oder Transportmitteln). 8. Zwischenlagern: Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baust ellenbereiches zu verstehen. Es enthält somit auch den Transport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern. Zwischenlager sind vorzuhalten und vor der Übernahme zu räumen. Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht ber eits in der Ausschreibung bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt. 9. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen: Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistun gen gemäß Norm) in die Einheitspreise einkalkuliert: - Gerüste bis 3,2 m Bauteilhöhe - das Beistellen und Vorhalten aller erforderlichen Wer kzeuge, Maschinen, Absturzsicherungen, PSA, Schutzgerüstungen - das Kennzeichnen und sorgfältige Lagern von demontier en Bauteilen - das Sichern und Abstützen gegen Umkippen oder Herunte rfallen von ausgeschnittenen Wand- oder Deckenteilen - allfälliges Sicherungspersonal - ein etwaiges Zerkleinern für den Ausbau und den Trans port (Trennschnitte werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen) - das Abbrechen von Bauteilen mit möglichster Schonung der verbleibenden Teile und des Untergrundes - die Wiederinstandsetzung der vom Auftraggeber für die Zwischenlagerung von Abbruch- oder Aushubmaterial beig estellten Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten - ein etwaiges Zwischenlagern im Baustellenbereich - behördliche Vorschreibungen betreffend Schallschutz, Staubschutz (werden vom Auftragnehmer vor der Angebotsl egung erkundet) - die Erkundung und Sicherung von im Baustellenbereich vorhandenen Einbauteilen, wie Kabeln, Rohr- und Freilei tungen udgl. - das Verwenden von Containern (Entsorgungslogistik) - durchführen aller Sicherheitsvorkehrungen für den Bau stellenbetrieb, für bestehende Betriebe im Anschlussber eich, für den Baustellenverkehr und Öffentlichen Verkeh r - sämtliche Gebühren und Abgaben (z. B. Altlastenbeitra g) - Organisation (Förderart und Förderweg) - das Entsorgen von Baurestmassen/Abfallmaterialien bei m Abbruch, der Demontage oder dem Auslösen von Bauteile n aller Art 10. Ausmaß- und Abrechnungsregeln: Abbrechen, Abschlagen, Stemmen wird immer in festem, ni cht aufgelockertem Zustand (Ausmaß der Bauteile vor der en Abbruch) abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß. Für Abbruchpositionen gelten die festgelegten Annahmen über die anfallenden Mengen von verschiedenen Baurestma ssen für die Abrechnung als vereinbart, unabhängig von etwaigen Minder- oder Mehrmengen oder der tatsächlichen Art. Mauerwerksdicken in Rohbauabmessungen werden zuzüglich 2 cm je verputzter oder verfliester Seite, im festen Zu stand abgerechnet. Spachtelung gilt nicht als Verputz. 11. Leistungsumfang: Abbrechen + Laden/Transport + Verw erten/Deponieren/Entsorgen (ULG 02.91 nicht Vertragsbes tandteil): Sofern die ULG 02.91 nicht Vertragsbestandteil ist, wir d unter Abbrechen oder Abschlagen folgender Leistungsin halt verstanden: - Abbrechen oder Abschlagen, einschließlich Laden, Abtr ansportieren, Verwerten, Deponieren oder Entsorgen und die Punkte 1 bis 10 dieser LG-Vorbemerkung. - Der Auftragnehmer trifft die Wahl zwischen Verwerten, Deponieren oder Entsorgen im Rahmen der gesetzlichen B estimmungen. - Das abgebrochene Material geht mit dem ersten Laden i n das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wie derverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil is t. 12. Leistungsumfang: Abbrechen + Laden (ULG 02.91 Vertr agsbestandteil): Sofern in einzelnen Positionen nicht anders angegeben u nd die ULG 02.91 Vertragsbestandteil ist, wird unter Ab brechen oder Abschlagen folgender Leistungsinhalt verst anden: - Abbrechen oder Abschlagen, einschließlich Laden und d ie Punkte 1 bis 10 dieser LG-Vorbemerkung. - Der Auftragnehmer trifft die Wahl zwischen Verwerten, Deponieren oder Entsorgen im Rahmen der gesetzlichen B estimmungen. - Das abgebrochene Material geht mit dem ersten Laden i n das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wie derverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil is t und unbeschadet einer Vergütung für den Transport, da s Verwerten, Deponieren oder Entsorgen.
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht an
02.02 Abbruch Asphaltarbeiten
02.02
Abbruch Asphaltarbeiten
02.03 Abbruch Außenanlagen
02.03
Abbruch Außenanlagen
02.04 Abbruch Kanalanlagen
02.04
Abbruch Kanalanlagen
02.11 Abbruch Fundamente, Bodenplatten und Wän
02.11
Abbruch Fundamente, Bodenplatten und Wän
02.13 Verputz abschl., Abbruch Bekleidungen
02.13
Verputz abschl., Abbruch Bekleidungen
02.16 Sonstige Abbrucharbeiten
02.16
Sonstige Abbrucharbeiten
02.21 Abbruch Dachabdichtungsarbeiten
02.21
Abbruch Dachabdichtungsarbeiten
02.23 Abbruch Bauspenglerarbeiten
02.23
Abbruch Bauspenglerarbeiten
02.31 Abbruch Schlosserarbeiten
02.31
Abbruch Schlosserarbeiten
02.36 Abbruch Holzbau
02.36
Abbruch Holzbau
02.91 Verwerten,Deponieren,Entsorgen von Baure
02.91
Verwerten,Deponieren,Entsorgen von Baure