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Bill of Quantities
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Description
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Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen
Adresse des Bauvorhabens:
Gesamtschule Weilerswist
Martin-Luther-Straße 26
53919 Weilerswist
Allgemeine Projektbeschreibung:
Entlang der östlichen Grundstücksgrenze an der Martin-Luther-Straße sollen 3
eingeschossige Bestandsgebäude des 2. Bauabschnittes einschließlich des
dazugehörigen Verbindungsganges sowie des "Glashauses" abgerissen und durch
einen Neubau ersetzt werden. Die bestehende WC-Anlage zum angrenzenden Innenhof
soll erhalten bleiben, hier soll nur die Dachkonstruktion abgebrochen und der
Gebäudeteil mit dem Neubau überbaut werden. Der Innenausbau der WC-Anlage wird
erneuert. Der Neubau erhält zwei Vollgeschosse für die Schulnutzung sowie ein
Technikgeschoss auf dem Dach.
Allgemeine Vorbemerkungen
Zusätzliche technische Vetragsbedingungen Zusätzliche technische Vetragsbedingungen
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen
Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B.
nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch
technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale
Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder
gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Gerüste werden bauseits nicht gestellt. Alle für die Arbeiten erforderlichen
Gerüste und Absturzsicherungen sind in die Baustelleneinrichtung mit
einzukalkulieren. Absturzsicherungen an Öffnungen, Treppen etc. dürfen erst im
Zuge der Montagearbeiten der Folgegewerke auf Anweisung der Bauleitung
demontiert werden.
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden
Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen
Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner
Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst
zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu
beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen
kann.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner
Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner
Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die Kronen-
und Wurzelbereiche von Bäumen sind frei zu halten. Das gilt auch für
Materiallagerungen.
Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind mit Beginn der Arbeiten
im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu
sichern.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von
Leitungen, Kabel usw. (unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige
Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und
endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt
werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu
geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von
Nachbarn - für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig
beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung unverzüglich zu informieren.
Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden
Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor
Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der
Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren
Rechtsträgerschaft.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleneinrichtung sind unverzüglich zu
entfernen.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür benötigte Gelände bzw. die
genutzten baulichen Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu
versetzen, soweit technisch möglich und falls nichts anderes vereinbart ist.
Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß hinaus (zeitlich oder
räumlich) auf Veranlassung des Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat dieser
die entsprechende Abstimmung mit den Behörden vorzunehmen (z.B.
Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen.
Abbrucharbeiten
Bauschutt und andere Bauabfälle sind vor der Abfuhr gemäß den Deponieklassen
bzw. Abfallschlüsseln der AVV zu separieren, getrennt abzufahren und zu
entsorgen.
Die Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall sowie
Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind
einzuhalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist grundsätzlich
untersagt.
Schutt-Container sind zur Vermeidung von Staub mit Planen dicht abzudecken; bei
Bedarf ist ein Netzmittel zu verwenden.
Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten auf der Baustelle sind abzusperren und zu
kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder
Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der
Bauleitung abzustimmen.
Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Die Standsicherheit
darf hierbei zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Zeigen sich trotz
sorgfältigem Abbruch Risse, Setzungen etc., ist unverzüglich der Auftraggeber zu
benachrichtigen. Für den weiteren Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber
umgehend gesondert Vereinbarungen zu treffen.
Werden bei den Arbeiten kontaminierte oder asbesthaltige Materialien
angetroffen, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Diese
Verpflichtung gilt auch im Verdachtsfall.
Bauschutt ist über geschlossene Schuttrutschen abzuwerfen. Das direkte Abwerfen
ist nicht gestattet.
Beim Abbruch von Mineralfaserdämmstoffen sind Stäube zu vermeiden. Das Kehren
ist untersagt. Für eine ausreichende Bindung durch Feuchtigkeit ist zu sorgen.
Bei funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. Trennarbeiten mit Trennscheiben und
Brennschneidearbeiten, in der Nähe zu erhaltender Bauteile sind Glasflächen,
glasierte Keramikoberflächen und andere durch den Funkenflug gefährdete
Oberflächen abzudecken.
Erdarbeiten
Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen benötigte
Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer vor der Abfuhr gemäß den Deponieklassen
bzw. Abfallschlüsseln der AVV zu separieren.
Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen benötigte
Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer auf eine Deponie seiner Wahl
abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist.
Wird vom Auftraggeber eine Kippe als Zwischenlager oder Deponie vorgegeben, so
ist das für die Angebotsabgabe verbindlich. Im Zuge der Bauausführung kann etwas
anderes vereinbart werden.
Falls das Leistungsverzeichnis keine Festlegung enthält, ist über wieder
verwertbares Aushubmaterial (z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm, Natursteinmaterial)
vor der Verfügung eine Vereinbarung zu treffen.
Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bodenverhältnisse
angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen
Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, ist umgehend die Bauleitung zu
verständigen.
Bei Auftreten von bindigem Boden im Bereich oberhalb der Gründungssohle ist vom
Auftragnehmer rechtzeitig die Bauleitung zu verständigen und zunächst zu klären,
ob eine Schutzschicht über der Gründungssohle verbleiben soll, wenn eine solche
nicht bereits in der Leistungsbeschreibung gefordert worden ist. Ein Aufweichen
der geplanten Gründungssohle, auch durch Niederschläge, ist unbedingt zu
vermeiden.
Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in homogenen bindigen Böden sind
zur Vermeidung von Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden.
Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle zu
vertreten, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen
der ursprünglichen Lagerungsdichte.
Bei feuchten bindigen Böden darf das Planum nicht nachträglich verdichtet
werden, um ein Aufweichen zu vermeiden.
Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer gemäß ATV DIN 18300 oder
Vertrag verpflichtet ist, sind so auszuführen, dass der Baugrund und der zum
Einbau bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die
notwendigen zwischenzeitlichen Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder
unsachgemäß ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden
Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf dadurch unbrauchbar
gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf. auszutauschen.
Bei Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen,
Kabeln, Dränagen und Kanälen ist die Bauleitung sofort zu verständigen, wenn
andere Verhältnisse angetroffen werden, als aus den Bestandsplänen zu ersehen
ist. Von dieser Forderung wird auch nicht abgesehen, wenn die Situation vom
Statik-Büro alternativ vorgesehen oder in Augenschein genommen worden ist.
Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der Auftragnehmer sofort das
zuständige Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des Auftraggebers zu
verständigen.
Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu achten, dass der für den
vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Boden oder Fels eingebaut wird. Bestehen
berechtigte Zweifel an der Verdichtungsfähigkeit von durch den Auftraggeber
vorgegebenem Material, ist der Auftraggeber oder dessen Bauleiter zu
informieren.
Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der Rohrleitungsgräben gewonnen wird und
sich zur Auf- und Hinterfüllung der Rohrleitungen eignet, ist seitlich zur
Wiederverwendung zu lagern.
Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und Hinterfüllungen durch
Einschlämmen ist grundsätzlich nicht zulässig.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob
der zu verfüllende Raum frei von Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht
zu, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von
Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen:
Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das
Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen
erreicht wird.
Rohrenden sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und
Fremdkörpern zu sichern.
Abdichtungsarbeiten
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und
Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein
Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Der Beginn der Abdichtungsarbeiten ist der Bauleitung rechtzeitig mitzuteilen,
damit eine Überwachung der Arbeiten sichergestellt werden kann.
Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch Vorstellen von
Schutzschichten, verdeckt werden, muss die Leistung durch den Auftraggeber
abgenommen werden. Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig zu informieren.
Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den Hinweis auf vorstehende Teile,
z. B. Drähte, Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf unverschlossene
Öffnungen von Spanndrähten, Verbindungsstäben und dergleichen.
Der Anschluss Sohle zur Wand im Außenbereich ist bzgl. Sauberkeit entsprechend
der Anforderungen des geplanten Abdichtungssystems zu untersuchen und ggf. von
Mörtelresten u. dgl. mechanisch zu befreien.
Zur schnelleren Trocknung bei kühler Witterung dürfen unter Beachtung der
Herstellervorschriften nur Warmluftgebläse eingesetzt werden.
Offene Flammen und Infrarotstrahler sind verboten.
Vor dem Aufbringen oder Vorstellen von Schutzschichten muss die Dichtung
durchgetrocknet sein.
Beim Kehlenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten
Flächen sind die Stoßüberdeckungen an der senkrechten Fläche anzuordnen.
Beim Kantenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten
Flächen ist darauf zu achten, dass die Abdichtungslagen der waagerechten Fläche
die entsprechenden Abdichtungslagen der senkrechten Fläche überdecken, damit das
Wasser nicht gegen den Stoß läuft.
Das Einstellen der Wasserhaltung, um die Funktionsfähigkeit der Dichtung
nachweisen zu können, sowie die Sicherung gegen Auftrieb ist mit dem
Auftraggeber abzusprechen.
Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von Bewehrungsstahl gefährdet werden
können, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um mechanische
Beschädigungen erkennen zu können. Die Leistung ist einzukalkulieren.
Bituminöse Abdichtungen, die im vertikalen oder stark geneigten Bereich starker
Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu
versehen oder mit Planen abzuhängen, um ein Erwärmen und Abrutschen der Dichtung
zu verhindern. Die Leistung ist einzukalkulieren.
Beton-/Stahlbetonarbeiten
Im Beton dürfen keine organischen Verunreinigungen (Holz, Kohle u. dgl.)
enthalten sein.
Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung verwendet werden,
falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist.
Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen
ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das
Herstellungsdatum verlangen.
Die Lagerung von Zement auf der Baustelle hat nach Abschnitt 1 Zement-Merkblatt
B 7 Ausgabe 8.2013 zu erfolgen.
Zement-Merkblatt B 7
Bereiten und Verarbeiten von Beton
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen)
sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend
zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von
Überkorngrößen vor.
Der Einsatz von Dichtungsmitteln (DM) für wasserundurchlässigen Beton bedarf der
ausdrücklichen Genehmigung durch die Bauleitung.
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden
Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen
Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner
Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst
zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu
beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen
kann.
Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die Reihenfolge der Herstellung der
einzelnen Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch
bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse,
Abstellungen, gelten als Nebenleistungen.
Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt
im Besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei
niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch
betonierten Decken entsprechend.
Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind gegen Niederschlagswasser
während der Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten.
Vor dem Betonieren sind die Hohlräume von Hochlochziegeln so abzudecken, dass
kein Beton in die Hohlräume eindringen kann.
Das Verlegen von Rohren, z.B. Leerrohre für elektrische Leitungen, sanitäre
Installationen, und Einbauteilen, z.B. Einbautöpfe für Einbauleuchten und
spezielle Anker und Befestigungsunterteile soll entweder unter Anwesenheit der
betreffenden Unternehmen erfolgen oder ist diesen zu gestatten. Auf die
entsprechende Fixierung ist zu achten.
Tragende Innenwände sollen zusammen mit den Außenwänden hergestellt werden.
Schalung
Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung
bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des
Herstellers sind dazu vorzulegen.
Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen zu schließen.
Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut,
sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für
Aussparungen ist untersagt.
Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung auszubilden.
Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig.
Tragende Bauteile wie Balken und Unterzüge, die durch die Schalung und das zu
betonierende Bauteil belastet werden und die noch nicht die erforderliche
Tragfähigkeit erreicht haben, sind abzustützen.
Bewehrung
Abstandhalter müssen dem DBV-Merkblatt Abstandhalter entsprechen.
DBV-Merkblatt
Abstandhalter nach Eurocode 2
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)
Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten werden, geeignete Laufstege
sind vorzusehen.
Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den Ausführungsplänen für
die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des
Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können
wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach EC2 gefordert sein.
Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im
Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert
ist.
Wird (spätestens) beim Einbau der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten,
z.B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt, dass
ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist und
keine Vorgaben für Rüttellücken und Betoniergassen in den Ausführungsunterlagen
vorhanden sind, ist unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um solche
festzulegen.
Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene
Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung
ist darüber zu informieren.
Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu
übergeben.
Stahlbetonfertigteile
Für Stahlbetonfertigteile hat der Auftragnehmer ohne besondere Aufforderung den
Lieferschein nach DIN 1045-4 der Bauleitung vorzulegen. Konstruktionszeichnungen
sind auf Verlangen zu liefern.
Werden statische Nachweise vom Auftragnehmer gefordert, so umfasst die Leistung
auch:
- Anforderungen an die Auflager
- Berücksichtigung der Anhängelasten
- Angabe der Verbindungsmittel
- Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen
- Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte oder -linien
Kennzeichnungen nach 1045-4 müssen im Montagezustand lesbar sein.
Gründungen
Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder kapillarbrechenden
Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen.
Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem
Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu befreien.
Stellt sich beim Aushub des Erdreichs für Fundamente heraus, dass wegen
ungeeigneten Untergrundes die in den Plänen vorgegebene Gründungstiefe nicht
eingehalten werden kann, ist die Bauleitung davon zu unterrichten. Vor dem
Betonieren ist mit der Bauleitung ein gemeinsames Aufmaß der Fundamenttiefe
durchzuführen.
Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Aussparungen sind
vorzunehmen.
Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen
Umhüllung zu versehen.
Vor der Durchführung von Unterfangungen ist die Bauleitung rechtzeitig zu
verständigen, damit eine unmittelbare Überwachung vorgenommen werden kann.
DIN 4123
Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude
Bei Unterfangungen bestehender Fundamente ist der Beton über höherliegende
Einfüllöffnungen einzubringen und intensiv zu verdichten. Nach 30 - 45 Minuten
ist zwecks Schließung der eventuellen Setzung ohne nochmalige Verdichtung
fließfähiger Beton nachzufüllen oder Quellmörtel zu verwenden. Vertikale
Trennfugen sind anzuordnen.
Fugen
Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die
Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Wenn
sie bei Sichtbeton nicht vermieden werden können, sind sie in Abstimmung mit der
Bauleitung anzuordnen.
Transportbeton
Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf nur an mit der
Bauleitung abgestimmten Stellen auf der Baustelle erfolgen.
Zement-Merkblatt B 6
Transportbeton - Festlegung, Bestellung, Lieferung, Abnahme
Herausgeber: InformationsZentrum Beton GmbH
Mauerarbeiten
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen sowie
geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Wände dürfen nur aus dem in der Leistungsbeschreibung, dem
Standsicherheitsnachweis und den Ausführungszeichnungen angegebenen Steinen
ausgeführt werden. Mischmauerwerk, auch durch Verwenden einzelner von den
Vorgaben abweichender Steine ist unzulässig.
Sofern die Hersteller für das zu verwendende großformatige Steinmaterial
Passstücke anbieten, sind diese grundsätzlich zu verwenden.
Wenn Steine für Passstücke getrennt werden müssen, weil die Industrie für das zu
verwendende Steinmaterial keine fertigen Passstücke anbietet, dann ist das
Trennen nur durch materialgerechte Verfahren, z.B. Sägen bei Porenbeton oder
Leichtziegel, zulässig.
Nicht tragende innere Trennwände, die nicht zur Gebäudeaussteifung herangezogen
werden, sind grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Rohbaus einzubauen,
soweit baustellenbezogen nichts anderes festgelegt ist. Im Regelfall bleibt die
Wahl der starren Wandanschlüsse (Nut, Verzahnung, Anker) dem Auftragnehmer
überlassen. Werden bei Stumpfstoßtechnik Flachstahlanker eingebaut, so sind sie
grundsätzlich mit einer Einzellänge von 30 cm und im Abstand von maximal 25 cm
mittig in die Lagerfuge einzubauen.
Nichtragende innere Trennwände dürfen auch nach Fertigstellung und
Ingebrauchnahme dauerhaft keinen Belastungen aus Deckenplatten, Unterzügen,
Balken und dergleichen ausgesetzt werden. Deshalb ist darauf zu achten, dass es
zu keiner starren Verbindung der Wand zu Decke, Unterzug, Balken oder
dergleichen kommt und ein der noch zu erwartenden Durchbiegung dieser Bauteile
entsprechender gleitender Deckenanschluss ausgebildet wird.
Brüstungsmauerwerk ist immer gemeinsam mit dem Wandmauerwerk aufzumauern.
Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der
Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker
Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen.
Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von
Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut
materialgerecht zu schließen.
Nach Möglichkeit sind Dünnbettfugen auszubilden.
Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine Metallbürsten) zu
beseitigen.
Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen Kontakt mit Zement- oder
Kalkmörtel haben. Nicht korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem
Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden.
Für Kabel- oder ähnliche Abschottungen in Mauer- und Deckenöffnungen mit
Brandschutzforderungen sind spezielle quellfähige Brandschutzmörtel zu
verwenden. Die Eignung ist nachzuweisen. Das gilt entsprechend für
Dichtungsmassen in Randbereichen und für Ringspalten sowie für Leerschotte und
Nachinstallationselemente (Keile o.ä.)
Zusätzliche technische Vetragsbedingungen
Anlagenverzeichnis Anlagenverzeichnis
Architektenpläne:
Plan-Nr.DatumFormatBezeichnungMaßstabIndexÄnderungGrundrisse526 400
0307.01.2025A0Grundriss EG Teil 11:500313.08.2026526 401 0207.01.2025A0Grundriss
EG Teil 21:500213.08.2026526 402 0107.01.2025A0Grundriss EG Teil
31:500113.08.2026526 403 0107.01.2025A0Grundriss EG Teil 41:500113.08.2026526
404 0107.01.2025A0Grundriss OG Teil 11:500113.08.2026526 405
0107.01.2025A0Grundriss OG Teil 21:500113.08.2026526 406 0307.01.2025A1Grundriss
DG/ Technikgeschoss1:500313.08.2026526 407 0207.01.2025A0Dachaufsicht Teil
11:500213.08.2026526 408 0207.01.2025A0Dachaufsicht Teil 21:500213.08.2026526
40921.07.2026A0Fundamente Teil 11:5013.08.2026526 41021.07.2026A0Fundamente Teil
21:5013.08.2026Schnitte526 450 0206.01.2025A0Schnitt A-A1:500213.08.2026526 451
0106.01.2025A0Schnitt B-B1:500120.08.2025526 452 0306.01.2025A0Schnitte C-C und
D-D1:500313.08.2026526 453 0106.06.2025A0Schnitt E-E1:500113.08.2026526
45415.08.2025A2Schnitt F-F1:5020.08.2025Ansichten526 460 0106.01.2025A0Ansichten
NORD und SÜD1:500120.08.2025526 461 0106.01.2025A0Ansicht OST1:500120.08.2025526
462 0106.01.2025A0Ansicht WEST1:500120.08.2025Details526 600
0209.01.2025A1Detailschnitt 11:100213.08.2026526 601 0109.01.2025A2Detailschnitt
21:100120.08.2025526 602 0209.01.2025A2Detailschnitt 31:100213.08.2026526 603
0209.01.2025A1Detailschnitt 41:100213.08.2026526 604 0209.01.2025A1Detailschnitt
51:100213.08.2026526 605 0209.01.2025A2Detailschnitt 61:100213.08.2026526 606
0109.01.2025A0Detailschnitt 7 Aufzug1:100113.08.2026526 607
0109.01.2025A0Detailschnitt 8 Bodenkanal HWR1:100113.08.2026526
60806.08.2026A2Detailschnitt 91:1013.08.2026526 615 0110.01.2025A0Detail
Gebäudetrennfuge GTF 1+31:50120.08.2025526 616 0110.01.2025A0Detail
Gebäudetrennfuge GTF 21:50120.08.2025526 61710.01.2025A1Detail Gebäudetrennfuge
GTF 4-91:502.09.2025526 61818.08.2025A3Detail Luke
Kriechkeller/Pumi1:513.08.2026526 620 0205.02.2025A0Fassadenschnitte FA 1 und FA
21:100225.09.2025526 621 0105.02.2025A0Fassadenschnitte FA 3 und FA
3.11:100125.09.2025526 62205.02.2025A1Fassadenschnitte FA 4 und FA
51:1020.08.2025526 623 0124.07.2025A1Fassadenschnitt FA 61:100125.09.2025 526
62424.07.2025A0Fassadenschnitte FA 7 und FA 7.1 1:1020.08.2025 526
64701.08.2025A2Detail Anschluss Grundleitung EG1:520.08.2025BE-
Pläne526 85214.02.2025A0Baustelleneinrichtung Phase 31:20023.09.2025
Statikpläne:
- Schalpläne Gründung
Grundleitungen:
- Grundriss Grundleitungen
Baugrund:
- Umwelttechnischer Bericht
- Geotechnischer Bericht
Anlagenverzeichnis
05 Abdichtungsarbeiten
05
Abdichtungsarbeiten
Die Abdichtung des Neubaus erfolgt als schwarze Wanne gegen drückendes mit Die Abdichtung des Neubaus erfolgt als schwarze Wanne gegen drückendes mit
einlagiger bituminöser Bahnenabdichtung unter der Bodenplatte und den
Fundamenten. Die Abdichtung wird auf die zuvor hergestellte Sauberkeitsschicht
aus Magerbeton, die Schachtwände und die Sockelbereiche aufgeschweißt.
Die Abdichtung des Neubaus erfolgt als schwarze Wanne gegen drückendes mit
05.01 Abdichtung unter der Bodenplatte
05.01
Abdichtung unter der Bodenplatte
05.02 Sockelabdichtung Neubau
05.02
Sockelabdichtung Neubau
05.03 Sockelabdichtung Bestand
05.03
Sockelabdichtung Bestand