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Description
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Unit price EUR
Net total EUR
LEISTUNGSVERZEICHNIS
29. Oktober 2026
Angebot: Estricharbeiten
---
Projekt: Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 14
Wohnungen
Manforter Str. 160
51373 Leverkusen
---
Bauherr und Bauleitung:
GBO Gemeinnütziger Bauverein Opladen
Düsseldorfer Str. 8a
51379 Leverkusen
Planung:
Wirtz + Kölsch Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Alte Garten 6062
51371 Leverkusen
Tragwerksplanung:
3KI GmbH
Bolzstr. 4
70173 Stuttgart
Fachplanung H/L/S, Elektro:
Asholt-Jaschinger
Kämpchenstraße 7
51381 Leverkusen
---
Angebotsabgabe:
........................................
Ausführungsbeginn: gemäß Bauzeitenplan und Abstimmung
mit der Bauleitung
Die Estricharbeiten erfolgen in zwei getrennten
Ausführungsabschnitten.
Angebotssumme: brutto ................................
EUR
Geprüfte Summe: brutto
................................ EUR
Angebotenes Skonto bei Zahlung innerhalb von 12
Werktagen:
............... %
---
Ort/Datum:
.......................................................
.................
Der Bieter:
.......................................................
.................
.......................................................
.................
Stempel/rechtsverbindliche Unterschrift
LEISTUNGSVERZEICHNIS
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN UND BAUBESCHREIBUNG
LV 15 ESTRICHARBEITEN
I. Baubeschreibung und Ablauf:
Art der baulichen Anlage / das Bauprojekt
Der Gemeinnützige Bauverein Opladen plant die
Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 14
Wohneinheiten an
der Manforter Straße 160 in Leverkusen-Wiesdorf. Der
Neubau wird voll unterkellert und erhält 4
Vollgeschosse
sowie eine Dachgeschossebene. Das Dachgeschoss ist in
Holzkonstruktion als Staffelgeschoss mit Satteldach
geplant.
Das Gebäude wird in Massivbauweise mit
KS-Mauerwerkswänden und Stahlbetondecken erstellt. Der
Keller
wird als WU-Keller ausgebildet. Nichttragende Wände,
Vorsatzschalen sowie Decken und Dachschrägen im
Dachgeschoss werden teilweise in Trockenbauweise
hergestellt. Die Außenwände erhalten ein
Wärmedämmverbundsystem mit Putzflächen.
Das Treppenhaus erhält einen behindertengerechten
Aufzug. Die Treppenläufe und Zwischenpodeste werden
als Stahlbetonfertigteile ausgeführt.
Gegenstand dieser Ausschreibung sind die
Estricharbeiten einschließlich der erforderlichen
Wärme- und
Trittschalldämmungen, Trennlagen, Ausgleichsschichten,
Fugenarbeiten und Nebenleistungen.
Die ausgeschriebenen Arbeiten umfassen insbesondere:
- Zementestrich auf Trennlage als Nutzestrich im
Kellergeschoss einschließlich der Treppenhausflächen im
Kellergeschoss.
- Wärmedämmung im Treppenhaus des Erdgeschosses über
dem unbeheizten Keller.
- Trittschalldämmung im Treppenhaus vom Erdgeschoss
bis zum Dachgeschoss.
- Schwimmende Zementestriche in den
Treppenhausbereichen vom Erdgeschoss bis zum
Dachgeschoss.
- Schwimmende Zement-Heizestriche in sämtlichen
Wohnungen vom Erdgeschoss bis zum Dachgeschoss.
- Zementgebundene Leichtausgleichsschichten in den
Dachgeschosswohnungen.
Die genauen Estrichaufbauten, Schichtdicken,
Festigkeitsklassen und Ausführungsbereiche ergeben
sich aus
den Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses sowie
den zugehörigen Ausführungs- und Detailplänen.
Die erforderlichen Estricharbeiten sind in dieser
Ausschreibung enthalten.
Ausführungsablauf Ausführungstermine
Die Estricharbeiten erfolgen nach Fertigstellung der
Rohbauarbeiten, nach Herstellung der erforderlichen
Witterungsabschlüsse sowie nach Abschluss der
notwendigen Rohinstallationen und Vorleistungen der
beteiligten Gewerke.
Die Ausführung ist in zwei getrennten
Einsatzabschnitten vorgesehen.
Der erste Einsatzabschnitt umfasst die Estricharbeiten
im Kellergeschoss und im Dachgeschoss
Der zweite Einsatzabschnitt umfasst die
Estricharbeiten vom Erdgeschoss bis einschließlich 3.
Obergeschoss
mit den zugehörigen Wohnungs- und Treppenhausflächen.
Die erforderlichen Baustelleneinrichtungen für beide
Einsatzabschnitte sind gesondert ausgeschrieben.
Die Koordination mit den Vor- und Nachgewerken,
insbesondere Rohbau, Innenputz, Elektro, Heizung,
Sanitär,
Trockenbau und Bodenbelag, ist durch den AN
frühzeitig, spätestens zwei Wochen vor
Ausführungsbeginn, mit
der Bauleitung abzustimmen.
Vor Beginn der Arbeiten hat der AN die Untergründe und
Vorleistungen nach VOB/C DIN 18353 auf ihre
Eignung zu prüfen.
Insbesondere sind die Höhenlage und Ebenheit der
Rohdecken, die ordnungsgemäße Verlegung der
Dämmungen und Trennlagen sowie die vorhandenen
Installationen zu kontrollieren.
Bei den Heizestrichen sind zusätzlich die fachgerechte
Verlegung und Befestigung der Heizrohre sowie die
erforderlichen Druckprüfungsnachweise zu kontrollieren.
Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung,
beispielsweise aufgrund ungeeigneter Untergründe,
unzureichender Aufbauhöhen, fehlerhafter Dämmungen
oder nicht abgeschlossener Vorleistungen, sind der
Bauleitung vor Beginn der Arbeiten schriftlich
mitzuteilen.
Während der Ausführung und Erhärtung der Estriche sind
die erforderlichen klimatischen Bedingungen
einzuhalten. Frisch eingebrachter Estrich ist gegen
Frost, Zugluft, direkte Sonneneinstrahlung, zu schnelle
Austrocknung und mechanische Beschädigungen zu
schützen.
Die Nachbehandlung ist entsprechend den technischen
Regelwerken und den Verarbeitungsvorschriften der
Hersteller durchzuführen.
Die genauen Ausführungstermine werden in Abstimmung
mit der Bauleitung und der ausführenden Firma vor
Beginn der Arbeiten festgelegt.
Ein detaillierter Bauablaufplan auf Grundlage des
Terminplans der Bauleitung ist vom AN vor Ausführung
vorzulegen und mit der Bauleitung abzustimmen.
Schutz angrenzender Bauteile:
Angrenzende Bau- und Anlagenteile sind vor
Verschmutzung und Beschädigung zu schützen.
Dies betrifft insbesondere Fenster, Fenstertüren,
Türzargen, Wand- und Putzflächen,
Installationsleitungen,
Treppenläufe, Podeste sowie vorhandene Abdichtungen
und Dämmungen.
Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind, soweit sie
nicht gesondert ausgeschrieben sind, in die
Einheitspreise einzurechnen.
Verschmutzungen durch Estrichmörtel und sonstige
Materialien sind unmittelbar zu beseitigen.
Beschädigungen
durch den AN gehen zu dessen Lasten.
Baustellenzufahrt:
Die Materialanlieferung und Baustellenzufahrt erfolgt
über die rückseitige Zufahrt von der Leipziger Straße,
gegebenenfalls auch von der Manforter Straße aus.
Die Zufahrt zum Nachbargebäude Nr. 156, das hofseitig
Stellplätze und Garagen besitzt, ist freizuhalten.
Sollten
vorübergehende Sperrungen erforderlich sein, sind
diese rechtzeitig mit der Bauleitung und den
betroffenen
Nachbarn abzustimmen.
Die Standorte für Estrichsilos, Mischanlagen,
Fördertechnik und Materiallager sind vor Beginn der
Arbeiten mit
der Bauleitung abzustimmen.
Verschmutzungen oder Beschädigungen öffentlicher und
nichtöffentlicher Wege, Straßen und sonstiger
benutzter Flächen sind unmittelbar nach Entstehung auf
Kosten des AN zu beseitigen beziehungsweise
wiederherzustellen.
Wasser und Strom:
Wasser und Strom werden bauseits an den vorgesehenen
Übergabestellen bereitgestellt.
Die erforderliche Weiterleitung zu den jeweiligen
Verwendungsstellen einschließlich der benötigten
Leitungen
und Einrichtungen ist Sache des AN.
Bautagebuch / Aufmaß / Revisionspläne:
Der anbietende Unternehmer verpflichtet sich:
a) Ein Bautagebuch mit täglichen Eintragungen aller
wichtigen Ereignisse und Vorkommnisse zu führen und auf
Verlangen der Bauleitung vorzulegen.
Hierzu gehören insbesondere die ausgeführten
Estrichflächen, verarbeiteten Materialien, Raum- und
Bauteiltemperaturen, Ausführungsbedingungen und
besondere Vorkommnisse.
b) Aufmaß für die Abrechnung:
Die Abrechnung erfolgt nach VOB/C DIN 18353 unter
Berücksichtigung der Festlegungen in den jeweiligen
Einzelpositionen.
Sämtliche aufgemessenen Maße, örtlich oder aus den
Plänen, sind nachvollziehbar in die Aufmaßunterlagen
einzutragen.
Bei nicht mehr sichtbaren Leistungen sind vor dem
Überdecken entsprechende Aufmaße und
erforderlichenfalls
Maßskizzen anzufertigen.
Fehlende oder nicht nachvollziehbare Maße können bei
der Prüfung nicht berücksichtigt werden.
Grundsätzlich sollen die Leistungen auf Grundlage der
freigegebenen Ausführungspläne und der tatsächlich
ausgeführten Mengen abgerechnet werden.
Angabe von Erzeugnissen und Arbeitsgängen:
Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben
über Bauart, Bauteile, Baustoffe und Abmessungen
gelten auch die zur vollständigen Herstellung
erforderlichen Arbeitsgänge unter Zugrundelegung der
anerkannten Regeln der Technik und den
Ausführungsbestimmungen der einschlägigen DIN-Normen
als
beschrieben.
Die technischen Vorschriften der Produkthersteller
sind einzuhalten.
Alle eingesetzten Baustoffe, insbesondere
Estrichmörtel, Dämmstoffe, Trennlagen, Zusatzmittel und
Fugenmaterialien, müssen für den vorgesehenen
Verwendungszweck geeignet und miteinander verträglich
sein.
Die angebotenen Produkte sind auf Verlangen durch
geeignete technische Unterlagen nachzuweisen.
Alternativen sind nur zulässig, wenn sie als
Zusatzangebot angeboten werden und die Gleichwertigkeit
nachgewiesen wird. Abweichungen vom ausgeschriebenen
Leistungsumfang bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Auftraggebers.
Besondere Maßnahmen aus Gründen des Umweltschutzes:
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Umwelt-,
Gesundheits- und Arbeitsschutz sind einzuhalten.
Materialien und Produkte mit unzulässigen umwelt- oder
gesundheitsschädlichen Inhaltsstoffen dürfen nicht
verwendet werden.
Verpackungsmaterialien, Estrichreste und sonstige
Abfälle aus den Leistungen des AN sind laufend zu
beseitigen und entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
Ausführungsunterlagen:
Die Bauausführung darf nur nach Plänen erfolgen, die
zur Bauausführung freigegeben sind.
Alle mit der Ausschreibung übergebenen Unterlagen
dienen zunächst der Angebotsbearbeitung und dürfen ohne
entsprechende Freigabe nicht zur Ausführung verwendet
werden.
Dem AN werden vor Beginn der Arbeiten die
erforderlichen freigegebenen Ausführungsunterlagen auf
einer
digitalen Plattform zur Verfügung gestellt.
Maßgebend sind insbesondere die freigegebenen
Grundrisse, Schnitte, Fußbodenaufbauten,
Detailzeichnungen, Fugenpläne und Planungsunterlagen
zur Fußbodenheizung.
Die Ausführungspläne werden entsprechend dem
vorgesehenen Planlauf rechtzeitig vor Ausführung über
den
Planserver des Bauherrn bereitgestellt.
Auf dieser Grundlage hat der AN, soweit erforderlich,
eigene Montage- und Werkplanungen zu erstellen, auch
wenn dies nicht ausdrücklich in den Leistungstexten
gefordert wird.
Höhenbezug:
Maßgebend für die Höhenlage der Estrichoberflächen
sind die im Gebäude bauseits angelegten Meterrisse
sowie die freigegebenen Ausführungspläne.
Die erforderlichen Estrichoberkanten sind unter
Berücksichtigung der vorgesehenen Bodenbeläge und deren
jeweiligen Aufbauhöhen herzustellen.
II. Allgemeine Vorbemerkungen
1. Die Ausschreibung erfolgt beschränkt, ohne
Verpflichtung für den Auftraggeber.
2. Zuschlagsfrist: 5 Wochen nach Angebotsabgabe. So
lange ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
3. Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich durch die
Bauherrschaft unter Vorbehalt der auftragnehmerseitigen
Anerkennung des Bauvertrages.
4. Bei der Auftragserteilung werden
Vertragsbestandteile:
- die vertraglich vereinbarten Bestimmungen der VOB/B
und VOB/C
- die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen
- die Sicherheitsvorschriften der
Berufsgenossenschaften
- das Leistungsverzeichnis mit allen Vorbemerkungen
und Anlagen
- die Zeichnungen des Architekten und die Angaben der
örtlichen Bauleitung
- die Zeichnungen und Angaben der Fachingenieure
- der abzuschließende Werkvertrag
5. Die Baustelleneinrichtung einschließlich An- und
Abtransport sowie Vorhaltung aller erforderlichen
Geräte,
Maschinen, Estrichpumpen, Mischanlagen, Silos und
sonstigen Einrichtungen ist für die beiden
Einsatzabschnitte gesondert ausgeschrieben.
Die Leistungen der Baustelleneinrichtung sind
entsprechend den Positionen 1.01.1 und 1.01.2 zu
kalkulieren.
Alle übrigen erforderlichen Nebenleistungen sind,
soweit nicht gesondert ausgeschrieben, in die
jeweiligen
Einheitspreise einzurechnen.
Die Arbeiten sind abschnittsweise und in Abstimmung
mit der Bauleitung auszuführen.
Geeignete Maßnahmen zum Schutz der Estrichflächen
während der Ausführung, Erhärtung und bei
Arbeitsunterbrechungen sind zu berücksichtigen.
6. Vertretung des Auftraggebers:
Der örtliche Bauleiter ist im Rahmen seiner
vertraglichen Befugnisse berechtigt, notwendige
Anweisungen für
die termin- und fachgerechte Ausführung zu treffen und
das Hausrecht auf der Baustelle auszuüben.
Anweisungen und Handlungen, die eine Änderung des
Bauvertrages bewirken, bedürfen einer entsprechenden
vertraglichen Vereinbarung.
Die Verantwortung für die fachgerechte Ausführung der
beauftragten Leistungen sowie für die erforderlichen
Schutzmaßnahmen verbleibt beim Auftragnehmer.
7. Fachbauleiter:
Für die unternehmerseitige Durchführung der Leistung
ist firmenseitig ein geeigneter verantwortlicher
Fachbauleiter zu benennen.
Als Fachbauleiter wird benannt:
Name des Fachbauleiters:
.......................................................
.................
Der vom Auftragnehmer benannte Fachbauleiter hat an
den terminlich festgelegten Baubesprechungen
teilzunehmen. Diese finden in der Regel wöchentlich
statt.
8. Der Bieter versichert, dass er über eine
ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt und die
erforderliche
fachliche Eignung zur Ausführung der ausgeschriebenen
Estricharbeiten besitzt.
9. Die Abtretung von Forderungen aus dem Bauvertrag
richtet sich nach den Bestimmungen des
abzuschließenden Werkvertrages.
10. Firmenseitige Lieferungs- und Zahlungsbedingungen,
die dem Angebot beigefügt oder in anderer Weise
zugestellt werden, werden nur bei ausdrücklicher
vertraglicher Vereinbarung Bestandteil des
Bauvertrages.
11. Zwischen- und Schlussrechnungen sind durch
prüffähige Aufmaße zu belegen und entsprechend den
vertraglichen Regelungen einzureichen.
Die Schlussrechnung ist innerhalb von 6 Wochen nach
Fertigstellung prüffähig bei der Bauleitung
einzureichen,
soweit der Werkvertrag keine abweichende Regelung
enthält.
12. Die angebotenen Einheitspreise gelten für die
vertraglich vereinbarte Bauzeit. Preisänderungen
richten sich
nach den Bestimmungen des Werkvertrages.
13. Über das Angebot hinausgehende Leistungen sind vor
Ausführung schriftlich anzumelden und anzubieten.
Die Vergütung geänderter oder zusätzlicher Leistungen
richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und
den entsprechenden Bestimmungen der VOB/B.
14. Mit Abgabe des Angebotes bestätigt der
Unternehmer, die Ausschreibungsunterlagen auf
erkennbare
Unklarheiten und Widersprüche geprüft zu haben.
Unklarheiten, die für die Kalkulation wesentlich sind,
sind vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber zu klären.
15. Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne
Materialien und Leistungen selbst bereitzustellen
beziehungsweise gesondert zu beauftragen.
Die Vergütung bei Leistungs- oder Mengenänderungen
richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und
den entsprechenden Bestimmungen der VOB/B.
16. Vor Baubeginn ist mit der Bauleitung ein
Bauzeitenplan mit verbindlichen Ausführungsfristen zu
vereinbaren.
Für die Ausführung der Arbeiten werden __________
Werktage benötigt.
(Bieterangabe)
17. Der Bieter ist für die rechnerische Richtigkeit
seines Angebotes verantwortlich.
18. Auf die Pflicht zur laufenden Baureinigung durch
den Auftragnehmer wird besonders hingewiesen.
19. Bedingt durch den Bauablauf können Unterbrechungen
in der Ausführung erforderlich sein.
Behinderungen und Unterbrechungen sind entsprechend
den vertraglichen Vereinbarungen und den
Bestimmungen der VOB/B anzuzeigen und zu behandeln.
20. Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem
abzuschließenden Werkvertrag.
21. Die Fristen für Mängelansprüche richten sich nach
dem Werkvertrag sowie den vertraglich vereinbarten
Bestimmungen der VOB/B.
22. Die Abnahme der Bauleistungen erfolgt entsprechend
den vertraglichen Vereinbarungen und den
Bestimmungen der VOB/B.
23. Sicherheitsleistungen, Einbehalte sowie
vereinbarte Umlagen richten sich nach dem
abzuschließenden
Werkvertrag.
Der beigefügte Werkvertrag wird im Auftragsfall
abgeschlossen. Die dort aufgeführten
Vertragsbedingungen
gelten entsprechend der vereinbarten Rangfolge der
Vertragsunterlagen.
III. Technische Vorbemerkungen ATV DIN 18353
"Estricharbeiten" (VOB/C)
1. Ausführungs- und Gütebestimmungen
Für die Ausführung der Estricharbeiten gelten
insbesondere die einschlägigen technischen Regelwerke
in der
jeweils vertraglich vereinbarten Fassung.
Dies sind insbesondere:
DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder
Art
DIN 18353 Estricharbeiten
DIN EN 13813 Estrichmörtel, Estrichmassen und Estriche
DIN 18560 Estriche im Bauwesen
DIN 18202 Toleranzen im Hochbau
DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in
Gebäuden
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
DIN EN 1264 Raumflächenintegrierte Heiz- und
Kühlsysteme mit Wasserdurchströmung
DIN 18534 Abdichtung von Innenräumen, soweit für die
jeweiligen Anschlüsse und Schnittstellen relevant
Die anerkannten Regeln der Technik sowie die
Verarbeitungsvorschriften der jeweiligen Hersteller
sind
einzuhalten.
2. Estricharbeiten
Stoffe, Ausführung, Aufmaß und Abrechnung erfolgen
nach VOB/C DIN 18353, soweit in den jeweiligen
Leistungspositionen keine ergänzenden Anforderungen
festgelegt sind.
Die einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses
verstehen sich einschließlich vollständiger Herstellung
und fachgerechter Ausführung.
Alle hierfür erforderlichen Nebenleistungen und
Aufwendungen sind, soweit nicht gesondert
ausgeschrieben, in
die Einheitspreise einzurechnen.
Die verwendeten Estrichmörtel müssen die
ausgeschriebenen Anforderungen an Festigkeit,
Schichtdicke,
Oberflächenbeschaffenheit und Eignung für die
vorgesehenen Bodenbeläge erfüllen.
Die Estrichflächen sind entsprechend den freigegebenen
Ausführungsplänen und den vorgesehenen
Aufbauhöhen herzustellen.
3. Untergrundvorbereitung
Vor Beginn der Estricharbeiten sind die vorhandenen
Untergründe auf ihre Eignung zu prüfen.
Insbesondere sind Tragfähigkeit, Ebenheit, Sauberkeit,
Höhenlage sowie vorhandene Leitungen und Einbauteile
zu kontrollieren.
Ungeeignete Untergründe oder fehlerhafte Vorleistungen
sind der Bauleitung vor Ausführung schriftlich
anzuzeigen.
Die erforderlichen Trennlagen, Dämmungen und
Randanschlüsse sind entsprechend den Positionen des
Leistungsverzeichnisses auszuführen.
4. Zementestrich auf Trennlage
Im Kellergeschoss ist ein Zementestrich auf Trennlage
mit einer Nenndicke von 55 mm und einer
Festigkeitsklasse von mindestens CT-C25-F4 vorgesehen.
Der Estrich wird auf der Stahlbetonbodenplatte ohne
darunterliegende Wärmedämmung hergestellt.
Als Trennlage ist eine PE-Folie entsprechend der
ausgeschriebenen Position einzubauen.
Die Estrichoberfläche ist geglättet beziehungsweise
abgerieben herzustellen und muss die vorgesehenen
Anforderungen für die weitere Oberflächenbehandlung
erfüllen.
Erforderliche Gefälle in der Waschküche
beziehungsweise im Bereich der Bodenabläufe sind nach
Planangabe
herzustellen.
5. Schwimmende Estriche
Die schwimmenden Estriche im Treppenhaus sind auf den
vorgesehenen Dämm- und Trennlagen auszuführen.
Vom Erdgeschoss bis einschließlich 3. Obergeschoss
beträgt die ausgeschriebene Nenndicke 65 mm.
Im Dachgeschoss ist eine Nenndicke von 45 mm
vorgesehen. Aufgrund der geringen Estrichdicke ist die
Eignung des vorgesehenen Aufbaus vor Ausführung mit
dem Planer abzustimmen.
Die Estriche müssen für den vorgesehenen
Betonwerksteinbelag im Mittelbett geeignet sein.
Die erforderlichen Festigkeitsklassen und
Anforderungen an die flächenbezogene Masse ergeben
sich aus den
Einzelpositionen.
6. Wärme- und Trittschalldämmung
Die ausgeschriebenen Wärme- und Trittschalldämmungen
sind entsprechend den Einzelpositionen und den
freigegebenen Ausführungsdetails herzustellen.
Im Treppenhaus des Erdgeschosses ist über dem
unbeheizten Keller eine Wärmedämmung aus EPS 035 DEO
vorgesehen.
Die im Leistungsverzeichnis und in der Detailplanung
voneinander abweichenden Angaben zur Dämmdicke sind
vor Ausführung mit dem Planer zu klären.
Im Treppenhaus vom Erdgeschoss bis zum Dachgeschoss
wird eine Trittschalldämmung aus EPS DES sm mit
einer Nenndicke von 30 mm und einer dynamischen
Steifigkeit von höchstens 30 MN/m³ ausgeschrieben.
Die Dämmplatten sind lückenlos und dicht gestoßen zu
verlegen.
Schallbrücken und starre Verbindungen zwischen Estrich
und angrenzenden Bauteilen sind zu vermeiden.
7. Zement-Heizestrich
In den Wohnungen vom Erdgeschoss bis zum Dachgeschoss
ist ein schwimmender Zement-Heizestrich nach
DIN 18560-2 vorgesehen.
Die ausgeschriebene Nenndicke beträgt 65 mm. Die
Festigkeitsklasse muss mindestens CT-C25-F4
entsprechen, soweit in den Einzelpositionen keine
weitergehenden Anforderungen festgelegt sind.
Die Wärme- und Trittschalldämmung, Systemtackerplatten
und Fußbodenheizungsrohre werden durch das
Gewerk HLS eingebaut.
Der Estrichleger hat diese Vorleistungen vor Beginn
der Arbeiten auf Eignung zu prüfen.
Insbesondere sind die Rohrlage, Befestigung, Dämmung,
Randdämmstreifen und die erforderlichen
Druckprüfungsnachweise zu kontrollieren.
Die erforderliche Rohrüberdeckung von mindestens 45 mm
gemäß ausgeschriebener Position ist einzuhalten.
Die vom Gewerk HLS bereitgestellten Zusatzmittel sind
entsprechend den Verarbeitungsrichtlinien
einzumischen.
8. Leichtausgleichsschicht
In den Dachgeschosswohnungen WE 13 und WE 14 ist die
ausgeschriebene zementgebundene
Leichtausgleichsschicht mit einer Nenndicke von 130 mm
vorgesehen.
Die Ausgleichsschicht dient der Herstellung eines
geeigneten Untergrundes für die darüberliegenden
Fußbodenaufbauten und der Aufnahme vorhandener
Installationsleitungen.
Die verwendeten Materialien müssen die erforderlichen
technischen Eigenschaften für die vorgesehene Nutzung
erfüllen.
Die Ausführung erfolgt entsprechend den
Einzelpositionen und den freigegebenen Detailplänen.
9. Faserzusätze
Die im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Faserzusätze
sind in den jeweils ausgeschriebenen Estrichflächen
einzubringen.
Die Fasern müssen gleichmäßig im Estrichmörtel
verteilt werden.
Die Dosierung richtet sich nach der freigegebenen
Material- und Ausführungsvorgabe sowie dem
erforderlichen
Eignungsnachweis.
Die in den Unterlagen angegebene Dosierung ist vor
Ausführung technisch zu überprüfen und mit dem Planer
abzustimmen.
Die Abrechnung erfolgt über die gesondert
ausgeschriebenen Zulagepositionen.
10. Bewegungs- und Trennfugen
Die erforderlichen Bewegungs- und Trennfugen sind nach
den anerkannten Regeln der Technik und den
freigegebenen Fugenplänen herzustellen.
Hierbei sind insbesondere Raumübergänge, Türbereiche,
Wohnungseingangstüren, Heizkreise und vorhandene
Bauwerksfugen zu berücksichtigen.
Die vom Gewerk HLS bereitgestellten Fugenprofile und
Fugenschutzrohre sind entsprechend den
Einzelpositionen einzubauen.
Bauwerksfugen sind funktionsgerecht durch die
darüberliegenden Estrichkonstruktionen zu übernehmen.
11. Randdämmstreifen
Schwimmende Estriche sind vollständig von aufgehenden
Bauteilen zu trennen.
Randdämmstreifen müssen an Wänden, Stützen, Türzargen
und sonstigen angrenzenden Bauteilen
ausreichend hoch eingebaut werden.
Die Randdämmstreifen sind während der Estricharbeiten
gegen Beschädigung und Verschiebung zu schützen.
Sie dürfen nicht vorzeitig entfernt werden.
12. Oberflächen und Ebenheit
Die Estrichoberflächen sind entsprechend den
Anforderungen der DIN 18202 und den jeweiligen
Einzelpositionen herzustellen.
Die Oberflächen müssen für die vorgesehenen
nachfolgenden Bodenbeläge geeignet sein.
Im Kellergeschoss sind die Nutzestriche entsprechend
den vorgesehenen Oberflächenanforderungen
auszuführen.
Im Treppenhaus sind die Estrichoberflächen für die
Aufnahme eines Betonwerksteinbelags im Mittelbett
herzustellen.
In den Wohnungen müssen die Estrichflächen für die
vorgesehenen Vinyl- beziehungsweise Fliesenbeläge
geeignet sein.
13. Nachbehandlung und Schutz
Die eingebauten Estriche sind entsprechend den
geltenden technischen Regelwerken und den
Verarbeitungsvorschriften der Hersteller
nachzubehandeln.
Während der Erhärtungsphase sind die Estrichflächen
vor unzulässiger Belastung, Frost, Zugluft, direkter
Sonneneinstrahlung und zu schnellem Austrocknen zu
schützen.
Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind Bestandteil
der Estricharbeiten, soweit nicht gesondert
ausgeschrieben.
14. Funktionsheizen und Belegreife
Das Funktionsheizen der beheizten Estriche erfolgt in
Abstimmung mit dem Gewerk HLS.
Der AN hat entsprechend den ausgeschriebenen
Positionen bei der Durchführung und Dokumentation
mitzuwirken.
Das Funktionsheizen ersetzt nicht die Feststellung der
erforderlichen Belegreife.
Vor der Verlegung der nachfolgenden Bodenbeläge ist
die Belegreife entsprechend den technischen
Anforderungen nachzuweisen.
Die ausgeschriebenen Estrichmessstellen sind an den
festgelegten Stellen einzubauen.
Gesondert beauftragte CM-Messungen werden über die
entsprechenden Positionen des
Leistungsverzeichnisses vergütet.
15. Aufmaß und Abrechnung
Die Aufmaß- und Abrechnungsregeln richten sich nach
VOB/C DIN 18353 sowie den Festlegungen der
Einzelpositionen.
Estrich- und Dämmflächen werden entsprechend den
jeweils ausgeschriebenen Mengeneinheiten abgerechnet.
Die Leichtausgleichsschicht wird nach dem tatsächlich
ausgeführten und abrechenbaren Volumen ermittelt.
Fugenarbeiten, Messstellen und sonstige Leistungen
werden entsprechend den jeweiligen Positionen
abgerechnet.
Die getrennten Baustelleneinrichtungen werden über die
ausgeschriebenen Pauschalpositionen vergütet.
16. Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger
Anordnung durch die hierzu bevollmächtigte Bauleitung
ausgeführt werden.
Die geleisteten Stunden sind durch prüffähige
Stundenlohnzettel nachzuweisen und zeitnah zur
Bestätigung
vorzulegen.
Die Vergütung erfolgt nach den vereinbarten
Stundenlohnsätzen.
17. Schlussbestimmungen
Sämtliche Leistungen sind vollständig, fachgerecht und
entsprechend den vertraglichen Anforderungen
auszuführen.
Die Bestimmungen dieser Vorbemerkungen gelten für alle
Positionen des Leistungsverzeichnisses, soweit in
den jeweiligen Einzelpositionen keine ergänzenden oder
abweichenden Anforderungen festgelegt sind.
Erkennbare Widersprüche zwischen Vorbemerkungen,
Einzelpositionen und Ausführungsunterlagen sind vor
Ausführung mit der Bauleitung zu klären.
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN UND BAUBESCHREIBUNG
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
01.__. 1 Baustelleneinrichtung 1. Anfahrt: Kellergeschoss und
Dachgeschoss Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelle für den
ersten
Einsatzabschnitt: Kellergeschoss und Dachgeschoss .
Einschließlich:
An- und Abtransport von Personal, Geräten
(Estrichmischer
bzw. -pumpe, Kleingeräte) und Materialien,
Auf- und Abbau sowie Vorhalten der Geräte und
Lagerflächen im Abschnitt,
Einrichten der Material- und Wasserversorgung im Rahmen
der baustellenüblichen Bereitstellung,
Schutzmaßnahmen und Reinigung der eigenen
Arbeitsbereiche nach Abschnittsende.
Die Leistung ist gesondert zu vergüten, da die
Estricharbeiten in
zwei getrennten Einsätzen erfolgen. Abrechnung
pauschal je
Anfahrt.
VOB-Regelungen: Es gelten VOB/B und VOB/C, insbesondere
ATV DIN 18299. Ausführungsfristen und Einsatzzeiten
werden
mit der Bauleitung abgestimmt; Behinderungen sind
unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 6 VOB/B).
Pauschale
Vergütung; Abrechnung nach § 14 VOB/B.
01.__. 1
Baustelleneinrichtung 1. Anfahrt: Kellergeschoss und
Dachgeschoss
1.00
psch
01.__. 2 Baustelleneinrichtung 2. Anfahrt: Erdgeschoss bis 3.
Obergeschoss Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelle für den
zweiten
Einsatzabschnitt: die restlichen Geschosse Erdgeschoss
bis 3.
Obergeschoss (Treppenhaus und Wohnungen).
Einschließlich:
An- und Abtransport von Personal, Geräten
(Estrichmischer
bzw. -pumpe, Kleingeräte) und Materialien,
Auf- und Abbau sowie Vorhalten der Geräte und
Lagerflächen im Abschnitt,
Einrichten der Material- und Wasserversorgung im Rahmen
der baustellenüblichen Bereitstellung,
Schutzmaßnahmen und Reinigung der eigenen
Arbeitsbereiche nach Abschnittsende.
Die Leistung ist gesondert zu vergüten, da die
Estricharbeiten in
zwei getrennten Einsätzen erfolgen. Abrechnung
pauschal je
Anfahrt.
VOB-Regelungen: Es gelten VOB/B und VOB/C, insbesondere
ATV DIN 18299. Ausführungsfristen und Einsatzzeiten
werden
mit der Bauleitung abgestimmt; Behinderungen sind
unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 6 VOB/B).
Pauschale
Vergütung; Abrechnung nach § 14 VOB/B.
01.__. 2
Baustelleneinrichtung 2. Anfahrt: Erdgeschoss bis 3.
Obergeschoss
1.00
psch
02 Kellergeschoss
02
Kellergeschoss
02.__. 1 Nutzestrich KG, Zementestrich auf Trennlage, d = 55 mm Zementestrich CT nach DIN EN 13813 / DIN 18560-4 als
Estrich auf Trennlage in den Kellerräumen und im
Treppenhaus
des Kellergeschosses, Nenndicke 55 mm,
Festigkeitsklasse
mindestens CT-C25-F4, Oberfläche geglättet bzw.
abgerieben,
eben nach DIN 18202 als Untergrund für einen
staubbindenden
Anstrich.
Untergrund: Stahlbetonbodenplatte ohne Abdichtung und
ohne
Dämmung. Unter dem Estrich liegt ausschließlich die
Trennlage
aus PE-Folie.
Einschließlich:
Liefern und Einbauen der Trennlage aus PE-Folie,
Stöße
überlappend, an Wänden und Einbauten hochgezogen,
Anarbeiten an Stützen, Rohren, Türzargen und
Einbauteilen,
Herstellen der erforderlichen Scheinfugen,
Nachbehandlung und Schutz des Estrichs.
Randdämmstreifen werden gesondert vergütet (Pos. 02.2).
Die Stahllamellen-Kellertrennwände werden erst nach dem
Estrich montiert; der Estrich ist durchgehend
herzustellen.
Ausführungsbereich: Kellergeschoss gemäß Grundriss KG
und
Detail DT 06-01.
Abrechnung nach Fläche der fertigen Estrichoberfläche
gemäß
ATV DIN 18353.
VOB-Regelungen: Es gelten VOB/B und VOB/C, insbesondere
ATV DIN 18299 und ATV DIN 18353; die dort geregelten
Nebenleistungen sind im Einheitspreis enthalten. Der
Auftragnehmer prüft die Vorleistungen (Untergrund,
Höhenlage,
Ebenheit, Trockenheit) vor Beginn und zeigt Bedenken
unverzüglich schriftlich an (§ 4 Abs. 3 VOB/B).
Abgerechnet
wird nach Aufmaß der ausgeführten Leistung (§ 14
VOB/B); die
Menge ist vorläufig, Mengenänderungen werden nach § 2
Abs.
3 VOB/B behandelt. Mängelansprüche nach § 13 VOB/B.
02.__. 1
Nutzestrich KG, Zementestrich auf Trennlage, d = 55 mm
250.00
m²
03 Treppenhaus
03
Treppenhaus
03.__. 1 Wärmedämmung Treppenhaus EG, EPS 035 DEO, d = 90 mm Wärmedämmung unter der Trittschalldämmung im
Treppenhaus EG über dem unbeheizten Keller, Dämmplatten
aus expandiertem Polystyrol (EPS) nach DIN EN 13163,
Wärmeleitfähigkeit WLG 035, Anwendungstyp DEO, Dicke EG
90 mm, einlagig, dicht gestoßen, im Verband, auf
tragfähigem,
ebenem Untergrund; Leitungen auf der Rohdecke sind in
die
Dämmlage einzubetten.
Einschließlich Zuschnitt und Anarbeiten an Wänden,
Stützen,
Durchdringungen und Einbauteilen.
Aufbau EG-Treppenhaus 200 mm: 25 mm Betonwerkstein / 20
mm Mörtelbett / 45 mm Zementestrich / XX-TSD mm
Trittschalldämmung / XX-EG mm Wärmedämmung. Auf der
Dämmung wird keine Fußbodenheizung verlegt.
Abrechnung nach verlegter Fläche.
VOB-Regelungen: Es gelten VOB/B und VOB/C, insbesondere
ATV DIN 18299 und ATV DIN 18353; die dort geregelten
Nebenleistungen sind im Einheitspreis enthalten. Der
Untergrund (Rohdecke, Leitungsführung, Ebenheit) ist
vor
Beginn zu prüfen, Bedenken sind unverzüglich
schriftlich
anzuzeigen (§ 4 Abs. 3 VOB/B). Abrechnung nach Aufmaß
(§
14 VOB/B); die Menge ist vorläufig, Mengenänderungen
nach §
2 Abs. 3 VOB/B.
16,06 m²
03.__. 1
Wärmedämmung Treppenhaus EG, EPS 035 DEO, d = 90 mm
15.00
m²
03.__. 2 Wärmedämmung Treppenhaus 1.-3. OG, EPS 035 DEO, d = 30 mm Wie Pos. 03.1, jedoch Dicke-OG 30 mm, unter der
Trittschalldämmung im Treppenhaus 1. bis 3.
Obergeschoss.
Aufbau 1.3. OG 140 mm: 25 mm Betonwerkstein / 20 mm
Mörtelbett / 45 mm Zementestrich / XX-TSD mm
Trittschalldämmung / XX-OG mm Wärmedämmung.
Abrechnung nach verlegter Fläche.
VOB-Regelungen: wie Pos. 03.1.
03.__. 2
Wärmedämmung Treppenhaus 1.-3. OG, EPS 035 DEO, d = 30 mm
80.00
m²
03.__. 3 Wärmedämmung Treppenhaus DG, EPS 035 DEO, d = 40 mm Wie Pos. 03.1, jedoch Dicke-DG 40 mm, im Treppenhaus
Dachgeschoss.
Aufbau DG 150 mm: 25 mm Betonwerkstein / 20 mm
Mörtelbett
/ 45 mm Zementestrich / XX-TSD mm Trittschalldämmung /
XX-DG mm Wärmedämmung (DT 06-04 / DT 10-01).
Abrechnung nach verlegter Fläche.
VOB-Regelungen: wie Pos. 03.1.
03.__. 3
Wärmedämmung Treppenhaus DG, EPS 035 DEO, d = 40 mm
15.00
m²
03.__. 4 Trittschalldämmung Treppenhaus, EG-DG, EPS DES sm, d = 30 mm Trittschalldämmung unter dem schwimmenden Zementestrich
(45 mm) im Treppenhaus (Podeste und Geschossflächen EG
bis DG), auf der Wärmedämmung aus Pos. 03.1 bis 03.3,
Dämmplatten aus EPS, Anwendungstyp DES sm, Nenndicke
-TSD 30 mm, Zusammendrückbarkeit c = 2 mm, dynamische
Steifigkeit s' = 30 MN/m³ (Schallschutznachweis DIN
4109),
lückenlos und dicht gestoßen, im Verband, Fugen
versetzt zur
darunterliegenden Lage.
Einschließlich:
Abdecken mit PE-Folie als Trennlage unter dem
Estrich,
Stöße überlappend, wannenförmig an den Randdämmstreifen
hochgeführt,
Anarbeiten an Treppenläufen, Wänden, Stützen und
Durchdringungen ohne Schallbrücken.
Randdämmstreifen werden gesondert vergütet (Pos. 03.5).
Abrechnung nach verlegter Fläche.
VOB-Regelungen: Es gelten VOB/B und VOB/C, insbesondere
ATV DIN 18299 und ATV DIN 18353; die dort geregelten
Nebenleistungen sind im Einheitspreis enthalten. Der
Untergrund ist vor Beginn zu prüfen, Bedenken sind
unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 4 Abs. 3
VOB/B). Die
Schallschutzanforderung ist Vertragsbestandteil;
Schallbrücken
sind ein Mangel (§ 13 VOB/B). Abrechnung nach Aufmaß
(§ 14
VOB/B); die Menge ist vorläufig, Mengenänderungen nach
§ 2
Abs. 3 VOB/B.
03.__. 4
Trittschalldämmung Treppenhaus, EG-DG, EPS DES sm, d = 30 mm
80.00
03.__. 5 Zementestrich Treppenhaus EGDG, schwimmend, d = 45
mm Schwimmender Zementestrich CT nach DIN EN 13813 / DIN
18560-2 im Treppenhaus EG bis DG (Podeste und
Geschossflächen) auf Dämmschicht mit Trennlage,
Nenndicke
45mm, Festigkeitsklasse mindestens CT-C25-F4,
flächenbezogene Masse m' = 70 kg/m², Oberfläche eben
nach
DIN 18202 als Untergrund für Betonwerkstein im
Mittelbett,
geglättet und abgerieben bzw. aufgeraut nach
Anforderung des
Belagsgewerks.
Einschließlich Herstellen der Anschlüsse an
Randdämmstreifen,
Türzargen, Stützen und Einbauteilen, Nachbehandlung und
Schutz. Dämmung und Trennlage werden gesondert
vergütet.
Der Estrich ist für die Aufnahme von Betonwerkstein im
Mittelbett (Dicke 20 mm) zu bemessen; Belegreife vor
Belagsverlegung nachweisen.
Aufbauten: EG-Treppenhaus siehe DT 06-02, 1.3. OG siehe
DT 06-03.
Abrechnung nach Fläche der fertigen Estrichoberfläche.
VOB-Regelungen: Es gelten VOB/B und VOB/C, insbesondere
ATV DIN 18299 und ATV DIN 18353; die dort geregelten
Nebenleistungen sind im Einheitspreis enthalten. Der
Auftragnehmer prüft Dämmung, Randdämmstreifen,
Höhenlage
und Ebenheit der Vorleistung vor Beginn und zeigt
Bedenken
unverzüglich schriftlich an (§ 4 Abs. 3 VOB/B).
Abrechnung
nach Aufmaß der ausgeführten Leistung (§ 14 VOB/B); die
Menge ist vorläufig, Mengenänderungen nach § 2 Abs. 3
VOB/B. Mängelansprüche nach § 13 VOB/B.
03.__. 5
Zementestrich Treppenhaus EGDG, schwimmend, d = 45
mm
110.00
m²
04 Wohnungen
04
Wohnungen
04.__. 1 Zement-Heizestrich Wohnungen EGDG, schwimmend, d = 65
mm Schwimmender Zement-Heizestrich CT nach DIN EN 13813 /
DIN 18560-2 (Bauart A, Estrich auf Dämmschicht mit
Fußbodenheizung) in allen Wohnungen EG bis DG,
Nenndicke
65 mm über Oberkante Systemtackerplatte,
Festigkeitsklasse
mindestens CT-C25-F4 (Güteklasse nach Abstimmung mit
Planer und Heizungsbauer, Rohrüberdeckung mindestens 45
mm), flächenbezogene Masse m' = 70 kg/m², Oberfläche
eben
nach DIN 18202 für Vinylbelag bzw. Fliesen.
Untergrund: Wärme- und Trittschalldämmung,
Systemtackerplatte mit Heizrohren, Randdämmstreifen und
Trennlage (Leistung Gewerk HLS). Die Dämmung und die
Randdämmstreifen in den Wohnungen werden nicht vom
Estrichleger, sondern vom Installateur (Gewerk HLS)
verlegt,
der darauf die Fußbodenheizung anordnet. Die
Aufbauhöhen in
den Wohnungen bleiben unverändert. Der Estrichleger
prüft
Rohrlage, Dämmung und Druckprobe vor Einbau und zeigt
Bedenken schriftlich an.
Einschließlich:
Einmischen der vom Gewerk HLS gelieferten
Estrichemulsion
(Zusatzmittel) gemäß Vorgabe des Heizungsbauers,
Herstellen des Estrichs in Feldern nach Fugenplan,
Anarbeiten
an die vom Gewerk HLS eingebauten Dehnungsfugenprofile
und Fugenschutzrohre sowie an die Randdämmstreifen
(liefert
HLS),
Anpassen an Türzargen, Wänden, Heizkreisverteilern
und
Durchdringungen,
Herstellen der Scheinfugen,
Nachbehandlung, Schutz vor Zugluft und Beschädigung
bis
zum Aufheizen.
Die Trennfolie (PE) ist wannenförmig an den
Randdämmstreifen
hochzuführen. Die Randdämmstreifen werden erst nach
Verlegung der Oberbeläge durch das Belagsgewerk
abgeschnitten. Die bodengleichen Duschen (Duschboards)
werden ausgespart (Abstellen Pos. 04.4).
Aufbau gemäß Detail DT 06-02 bis DT 06-04: EG 200 mm,
1.3. OG 140 mm, DG 270 mm Gesamtaufbau.
Abrechnung nach Fläche der fertigen Estrichoberfläche,
Aussparungen nach ATV DIN 18353.
VOB-Regelungen: Es gelten VOB/B und VOB/C, insbesondere
ATV DIN 18299 und ATV DIN 18353; die dort geregelten
Nebenleistungen sind im Einheitspreis enthalten. Die
Vorleistungen des Gewerks HLS (Dämmung, Tackerplatte,
Heizrohre, Randdämmstreifen, Druckprobe) sind vor
Beginn zu
prüfen; Bedenken sind unverzüglich schriftlich
anzuzeigen (§ 4
Abs. 3 VOB/B). Die Freigabe zum Aufheizen und die
Belegreife
sind schriftlich zu dokumentieren. Abgerechnet wird
nach
Aufmaß der ausgeführten Leistung (§ 14 VOB/B); die
Menge ist
vorläufig, Mengenänderungen nach § 2 Abs. 3 VOB/B.
Mängelansprüche nach § 13 VOB/B.
04.__. 1
Zement-Heizestrich Wohnungen EGDG, schwimmend, d = 65
mm
1,050.00
m²
04.__. 2 Ausgleichsschicht DG Wohnungen, Leichtestrich, d = 130 mm Ausgleichsschicht unter der Wärme- und
Trittschalldämmung
der Fußbodenheizung in den Wohnungen WE 13 und WE 14
(DG), zementgebundener Leichtestrich bzw. Leichtbeton
mit
mineralischem Leichtzuschlag, Nenndicke 130 mm, zur
Einbettung der Installationsleitungen auf der Rohdecke
und zur
Herstellung einer ebenen, tragfähigen Ebene,
ausreichend
druckfest für die nachfolgenden Schichten, Oberfläche
eben
und abgezogen.
Hinweis: Die Planunterlagen bezeichnen die Schicht
uneinheitlich (Leichtbeton, Leichtestrich, gebundene
Perliteschüttung); Material ist vor Ausführung mit
Planer und
Gewerk HLS verbindlich zu klären. Der Bieter nennt das
angebotene Material.
Ort: WE 13 und WE 14 ohne Abseiten und ohne
Dachterrassen
(Fläche 138,41 m²).
Abrechnung nach Volumen des eingebauten Materials aus
Fläche und Nenndicke.
VOB-Regelungen: Es gelten VOB/B und VOB/C, insbesondere
ATV DIN 18299. Der Untergrund und die Leitungsführung
auf
der Rohdecke sind vor Beginn zu prüfen; Bedenken sind
unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 4 Abs. 3 VOB/B).
Abrechnung nach Aufmaß (§ 14 VOB/B); die Menge ist
vorläufig, Mengenänderungen nach § 2 Abs. 3 VOB/B.
04.__. 2
Ausgleichsschicht DG Wohnungen, Leichtestrich, d = 130 mm
135.00
m³
04.__. 3 Zulage Abstufung Estrich 5mm, Bäder Zulage zu Pos. 04.1 für das Herstellen einer Abstufung
von 5
mm im Heizestrich am Übergang zu den Bädern (Ausgleich
Belagsdicke Fliesen). Abstufung unter dem Türblatt,
saubere
gerade Kante, Rohrüberdeckung min. 45 mm einhalten.
04.__. 3
Zulage Abstufung Estrich 5mm, Bäder
110.00
m²
04.__. 4 Zulage Estrichfaserbewehrung, nur Bäder Zulage zu Pos. 04.1 für die Beimischung von
Estrichfasern
(alkaliresistente Glasfasern) in den Heizestrich der
Bäder zur
Rissminderung unter dem Fliesenbelag. Dosierung nach
Herstellerangabe, gleichmäßig eingemischt. Ausführung
nur in
den Bädern.
Abrechnung nach Fläche des faserbewehrten Estrichs.
04.__. 4
Zulage Estrichfaserbewehrung, nur Bäder
110.00
m²
05 Fugen und Nebenleistungen
05
Fugen und Nebenleistungen
05.__. 1 Trennfugen im Estrich an Raumübergängen und im
Treppenhaus Herstellen von Trennfugen (schallbrückenfreie
Feldbegrenzung)
im Estrich überall dort, wo ein neuer Raum beginnt
(Raumübergänge, Türbereiche in den Wohnungen sowie
Wohnungseingangstüren), und im Bereich des
Treppenhauses
(Übergang zu den Wohnungen bzw. Geschossflächen). Die
Fuge wird über die gesamte Estrichdicke bis Oberkante
Dämmung geführt, mit Fugenprofil bzw. Trennstreifen,
fluchtend
unter dem Türblatt bzw. nach Fugenplan, Länge
entsprechend
lichter Türdurchgangsbreite bzw. Übergangsbreite,
Bewegungsfuge gemäß Planung ca. 5 mm breit.
Fugenprofile in den Wohnungen liefert das Gewerk HLS.
Der
Fugenverlauf ist mit dem Planer abzustimmen; ein
Fugenplan
liegt bei Angebotsabgabe nicht vor.
Abrechnung nach Anzahl der Fugenbereiche (je
Raumübergang
bzw. Türbereich).
VOB-Regelungen: Es gelten VOB/B und VOB/C, insbesondere
ATV DIN 18299 und ATV DIN 18353. Fehlt der Fugenplan,
hat
der Auftragnehmer ihn rechtzeitig anzufordern und
Bedenken
unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 4 Abs. 3 VOB/B).
Abrechnung nach Aufmaß (§ 14 VOB/B); die Menge ist
vorläufig, Mengenänderungen nach § 2 Abs. 3 VOB/B.
05.__. 1
Trennfugen im Estrich an Raumübergängen und im
Treppenhaus
26.00
Stk
05.__. 2 Einbau Estrichmessstellen für Belegreifemessung (Gewerk HLS
liefert) Einbauen und Einmessen der vom Gewerk HLS gelieferten
Estrichmessstellen (zur CM-Messung) im Heizestrich an
den
vom Planer bzw. Heizungsbauer festgelegten Stellen,
ohne
Beschädigung der Heizrohre, bündig mit
Estrichoberfläche,
Lage in einem Messstellenplan festhalten.
Abrechnung nach Anzahl eingebauter Messstellen.
VOB-Regelungen: Es gelten VOB/B und VOB/C, insbesondere
ATV DIN 18299. Die Messstellen sind vom Auftragnehmer
vor
Einbau auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu
prüfen (§ 4
Abs. 3 VOB/B). Abrechnung nach Aufmaß (§ 14 VOB/B); die
Menge ist vorläufig, Mengenänderungen nach § 2 Abs. 3
VOB/B.
05.__. 2
Einbau Estrichmessstellen für Belegreifemessung (Gewerk HLS
liefert)
65.00
Stk
05.__. 3 Belegreifemessung CM-Verfahren (Bedarfsposition) Messung der Restfeuchte des Zementestrichs mit dem
CM-Gerät nach Funktionsheizen an den Messstellen,
einschließlich Probenentnahme, Messung, Dokumentation
im
Messprotokoll mit Datum, Messstelle, Raum und Ergebnis,
Übergabe an AG und Belagsgewerke. Die Position wird
nur auf
Anordnung des AG ausgeführt (Wiederholungsmessungen).
Abrechnung nach Anzahl der durchgeführten Messungen.
VOB-Regelungen: Bedarfsposition; Ausführung und
Vergütung
nur auf schriftliche Anordnung des AG. Es gelten VOB/B
und
VOB/C, insbesondere ATV DIN 18299. Abrechnung nach
Aufmaß der tatsächlich durchgeführten Messungen (§ 14
VOB/B).
05.__. 3
Belegreifemessung CM-Verfahren (Bedarfsposition)
O
65.00
Stk
06 Sonstiges
06
Sonstiges
06.__. 1 Facharbeiterstunden Stunden eines Facharbeiters, einschl. aller Nebenkosten
nur auf Anordnung der Bauleitung.
06.__. 1
Facharbeiterstunden
5.00
h
06.__. 2 Helferstunden Stunden eines Auszubildenden / Helfers, einschl. aller
Nebenkosten nur auf Anordnung der Bauleitung.
06.__. 2
Helferstunden
5.00
h