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1 Erdarbeiten Luz 7 und 8
1
Erdarbeiten Luz 7 und 8
Vorbemerkungen:
Die vorliegende Leistungsbeschreibung beschreibt
Gewerkeleistungen für die Sanierung/Umbau von
Blockbauten des Typs IW 64 Brandenburg auf dem Gelände
des Olympischen Dorfes von 1936 in Wustermark.
Anschrift der Baustelle:
Zum Olympischen Dorf
14641 Wustermark / OT Elstal
Gesamtbauzeit: Luz 1 und 2 Beginn II. / 2023 -
Ende VI. / 2025
Luz 3 und 4 Beginn II. / 2024 - Ende III. / 2026
Luz 5 und 6 Beginn I. / 2025 - Ende II. / 2027
Luz 7 und 8 Beginn IV. / 2026 - Ende II. / 2028
Der Ausschreibende, die terraplan
Baudenkmalsanierungsgesellschaft mbH, behält sich vor,
Aufträge komplett bzw. titelweise zu vergeben.
Baubeschreibung
Die terraplan Baudenkmalsanierungsgesellschaft mbH
beabsichtigt die Sanierung und den Umbau von 8
vorhandenen Blockbauten (Baujahr 1968 - 1972) sowie den
Neubau von 3 Zwischenbauten auf dem Gelände des
Olympischen Dorfes von 1936 in Wustermark mit insgesamt
235 Wohnungen. Dieses LV betrifft die Blöcke Luz1 und
Luz 2.
Die Bestandsgebäude werden vollständig entkernt, dabei
werden die 3. Obergeschosse zurück-, als
Staffelgeschosse wieder aufgebaut und mit einem
Gründach versehen. An den jeweiligen Längsseiten der
Gebäude werden die Wohnflächen mittels Anbauten um
zusätzliche Räume und Loggien erweitert. Neben den
Hauseingängen werden Aufzüge installiert, welche die
Zwischengeschosse anfahren. Die Struktur der Gebäude
bleibt im wesentlichen erhalten, ein Block umfasst drei
Häuser, wobei jedes Haus 7-8 Wohneinheiten beherbergt.
Anfahrt
Das Baugrundstück ist über die Baustelleneinfahrt (ca.
30 m rechts nach dem Kreisverkehr), über die Straßen
"Zum Olympischen Dorf zu erreichen. Die Zufahrt über
die öffentliche Straße für den Baustellenverkehr ist
nicht zulässig.
Der AN hat sich vor Angebotsabgabe mit den
Örtlichkeiten vertraut zu machen. Zusätzliche
Mehrkosten auf Grund von Unkenntnissen über die
vorhandenen Gegebenheiten können nachträglich nicht
geltend gemacht werden.
Bauleistungen
Die im folgenden Leistungsverzeichnis beschriebenen
Leistungen können teilweise in abgeschlossenen
Teilbauabschnitten bzw. vollumfänglich angeboten
werden. Diese sind jedoch durch den Bieter eindeutig zu
kennzeichnen und terminlich zu benennen.
Sämtliche zur Erbringung der Leistung erforderliche
Massnahmen wie die notwendigen Gerüste, sonstige
Hilfsmittel und Absicherungen usw. sind in den
Gesamtpreis einzu- kalkulieren.
Die Ausführungsplanung können beim ausschreibenden
Planungsbüro nach Terminverein- barung eingesehen
werden bzw. als pdf-Datei angefordert werden.
Ortbesichtigung sind grundsätzlich nach Terminabsprache
möglich;
Ansprechpartner vor Ort:
Projektleiter: Herr St. Bliesner (BHK GF))
Handy: 0178 6000 651
Projektleiter: Herr M. Voigt
Handy: 0151 4140 6968
Mail: marco.voigt@bauprojekt-bhk.de
Vorbemerkungen:
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
1. Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die
allgemeinen, technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen (VOB/C) sowie alle, jeweils gültigen
DIN-Normen sind ausdrücklicher Vertrags- bestandteil.
Der Auftragnehmer haftet für die Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften und handwerklich und
technischen Vorschriften und Regeln.
2. Der Unternehmer hat sich vor Abgabe des Angebots von
dem Zustand der Baustelle und den örtlichen
Verhältnissen eingehend zu überzeugen. Mit Abgabe des
Angebotes erklärt der Bieter, dass die vorhandenen
Unterlagen für eine einwandfreie Kalkulation der
angebotenen Preise ausreichend sind und sich dem Umfang
seiner Leistungen bewusst ist. Später vorgebrachte
Einwendungen können nicht berücksichtigt werden.
3. Die Leistungen sollen als Ganzes vergeben werden.
Der AG und die Bauleitung sind berechtigt, einzelne
Positionen des Angebotes zu streichen, anderweitig zu
vergeben oder Änderungen in den Massen aus Gründen der
Ersparnis oder wegen Änderung in der Ausführung
vorzunehmen, ohne dass hieraus Ansprüche irgendwelcher
Art geltend gemacht werden können.
4. Sämtliche Einheitspreise verstehen sich in fertiger,
einwandfreier Ausführung gem. VOB einschl. Lieferung
und Lagerung der erforderlichen Materialien frei
Verwendungs- stelle sowie Leistungen aller
Nebenarbeiten, An- und Abtransport von Maschinen,
Geräten, Bauwagen usw., falls der Angebotstext nichts
Gegenteiliges besagt.
5. Die ausführende Firma ist verpflichtet, durch
laufende Kontrollen während der Durchführung der
Arbeiten die im Blankett angesetzten Massen zu
überprüfen und bei Erhöhung jeweils vor Beginn der
Arbeiten Mitteilung zu machen. Für Mehrarbeiten oder
andere Ausführungen als ausgeschrieben ist die
schriftliche Bekanntgabe der Vergütungsforderung und
ihre Genehmigung durch die Bauleitung erforderlich.
6. Die Lage der vorhandenen Kabel und Leitungen sowie
deren Tiefe ist bei den zuständigen Verwaltungen zu
erfragen und zu beachten, zu sichern und zu schützen.
Bei Beschädigungen sind die Kosten für die
Wiederherstellung zu übernehmen.
7. Vor endgültiger Fertigstellung müssen nicht mehr
messbare bzw. erkennbare Lieferungen und Leistungen
zwischenzeitlich anerkannt und abgenommen werden.
8. Die in Verbindung mit der Auftragserteilung
festgelegten Fertigstellungstermine sind unbedingt
einzuhalten. In diesem Zusammenhang wird auf die VOB
Teil B, DIN 1961, § 6 Abs. 2(2) sowie die besonderen
Vertragsbedingungen verwiesen.
9. Materiallagerungen und Überfahrungen sind im
Wurzelbereich von Bäumen nicht gestattet. Die
Forderungen der Baumschutzverordnung sind einzuhalten.
10. Sämtliche überflüssigen Materialien (Unrat,
Verpackungsmaterial usw.) sind regelmäßig auf Kosten
des Auftragnehmers zu laden und zur freien Verwendung
(inkl. Kippgebühren) abzutransportieren. Der
Unternehmer hat die Baustelle einmal wöchentlich (
immer Freitags ) aufzuräumen.
11. Für die Zeit der Baudurchführung sind vom
Auftragnehmer Bautageberichte zu führen und der
Bauleitung in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens
1 x wöchentlich vorzulegen.
12. Bäume, die während der Baudurchführung beschädigt
werden, sind zu Lasten des Auftragnehmers
baumpflegerisch zu behandeln. Der AG benennt die
ausführende Firma.
13. Vor Arbeitsbeginn hat der AN ein Eingangsgespräch
mit der Bauleitung zu führen. Hierbei werden alle
Einzelheiten und Besonderheiten der Baumaßnahme
durchgesprochen. Evtl. noch fehlende Arbeitsunterlagen,
Pläne und Blankette sowie Vorbehalte zur Ausführung
sind durch den AN spätestens bei dieser Besprechung
abzufordern und anzumelden. Diese Besprechung findet im
Beisein des AG statt.
14. Es findet einmal wöchentlich eine Baubesprechung
statt. Diese findet grundsätzlich im Baubüro der
terraplan/bauprojekt BHK statt.
15. Zur Baustellenabwicklung wird zu Beginn der
Maßnahme vom AN ein deutschsprachiger Bauleiter/ Polier
benannt, der verbindliche Auskünfte erteilen kann und
ständig auf der Baustelle anwesend ist. Ein Austausch
dieser Fachkraft ist nur in Abstimmung mit der
Bauleitung zulässig.
16. Subunternehmer dürfen nur mit schriftlicher
Zustimmung des AG eingesetzt werden.
17. Der AN und dessen Nachunternehmer sind verpflichtet
aktuelle Listen über die auf dem Bau täglich
beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und
sicherzustellen, dass diese Listen auf Verlangen der
Verfolgungsbehörde zur Bekämpfung illegaler
Beschäftigung zur Einsichtnahme vorgelegt werden
können.
18. Örtliche Aufmaße sind im Vorfeld allein durch den
AN auszuführen. Arbeiten, die vor Freigabe oder in
Abweichung von der Leistungsbeschreibung ausgeführt
werden, werden nicht vergütet.
19. Stundenlohnarbeiten sind nur nach ausdrücklicher
Anordnung der Bauleitung auszuführen und gem. der
entsprechenden Positionen im Leistungsverzeichnis
abzurechnen. Besondere Maßnahmen die nicht ausdrücklich
im LV aufgeführt sind, müssen rechtzeitig vor Baubeginn
angezeigt und ggfl. gesondert angeboten werden.
20. Es findet eine förmliche Abnahme der
Vertragsleistung auf schriftlichen Antrag der
Auftragnehmer nach Fertigstellung seiner Leistung
statt. Eine Abnahme durch bloßen Zeitablauf nach
Fertigstellungsmitteilung des Auftragnehmers ist
ausgeschlossen. Ebenso ist eine Abnahme durch
Nutzungsaufnahme ausgeschlossen. Für sein
Abnahmeverlangen hat der Auftragnehmer eine Frist von
mindenstens zwei Wochen einzuhalten.
21. Zwischenrechnungen können in Absprache mit der
Bauleitung in angemessenen Abständen für bereits
erbrachte Leistungen eingereicht werden.
22. Vor bzw. mit Schlussrechnungslegung ist vom
Auftragnehmer ein prüffähiger Massennachweis einschl.
aller org. Liefer- und Schüttscheine in zweifacher Aus-
fertigung einzureichen. Die Vergütung erfolgt gem. der
hiernach tatsächlich erbrachten Leistungen. Bei
Pauschalverträgen wird vor Beginn der Arbeiten
gemeinsam ein Zahlungsplan vereinbart.
23. Bauzauntore sind durch die jeweiligen Unternehmer
auf- bzw. zuverschließen. Schlüssel werden durch die
örtliche Bauleitung gegen Quittung ausgegeben. Jeder
Unternehmer erhält maximal 2 Schlüssel. Bei Verlust
sind diese zu ersetzen.
24. Parken auf dem Baugelände mit privaten Fahrzeugen
ist grundsätzlich untersagt.
25. In Räumen der Bauwerke ist die Nutzung als
Tagesunterkunft ausdrücklich untersagt. In den Gebäuden
herrscht grundsätzlich Rauchverbot.
26. Gerichtsstand ist Nürnberg.
27. Die Vertragsparteien erklären sich mit allen
Vertragsbedingungen mit Abgabe des Angebotes
einverstanden. Mündliche Absprachen und Nebenabreden
bestehen nicht.
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
____________________________________________________
1.ALLGEMEINE HINWEISE
Sie sind als solche Bestandteil der
Leistungsbeschreibung und werden wesentlicher
Vertragsbestandteil.
Es gelten für alle Gewerke und Produkte die
entsprechenden Richtlinien und DIN-Vorschriften, den
Herstellerrichtlinien, den Richtlinien der
Fachverbände, den aner- kannten Regeln der Technik und
die VOB Teil B und C, sowie die Verordnung des
Staatsministerium des Innern über prüfpflichtige
Baustoffe und Bauteile.
Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die
vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers.
Der Bieter bestätigt, daß die nachfolgend aufgeführten
Lohnsätze unter Beachtung der preisrechtlichen
Vorschriften ermittelt sind und die üblichen
Berechnungsmerkmale bereits vollständig beinhalten.
Sämtliche Preise sind Nettopreise.
2. BESONDERE HINWEISE
Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge
"Abbrechen, Demontage, Entfernen, Transport, Aufladen
und Abfuhr" nicht gesondert beschrieben sind, gelten
diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemeinen
anerkannten Regeln der Baukunst und Technik der
gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und
Ausführungs- bestimmungen nach den DIN-Normen der
ATV-VOB-Teil C, als beschrieben.
Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt
durchzuführen. Das statische Gefüge darf hierbei zu
keiner Zeit unterbrochen werden. Zeigen sich trotz
sorgfältigem Abbruch Risse, Setzungen etc., so ist
unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen. Für
den weiteren Verlauf der Arbeiten sind mit dem
Auftraggeber umgehend gesondert Vereinbarungen zu
treffen.
Sicherungsmaßnahmen, die zur Durchführung der
ausgeschriebenen Leistung notwendig sind, sind Sache
des Auftragnehmers.
Bei allen Abbrucharbeiten sind die entsprechenden
Vorschriften der Berufsge- nossenschaften und
Baubehörden einzuhalten. Die Herstellung und das
Vorhalten von Schutz- und Arbeitsgerüsten (auch für
Arbeiten im Treppenhaus), die zur Durchführung der
Arbeiten im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften
notwendig sind, ist Sache des Auftragnehmers.
ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
VORBEMERKUNGEN ZU DEN ERDARBEITEN
Für die Ausführung gelten sämtliche zutreffenden zur
Zeit gültigen DIN-Vorschriften und Richtlinien, sowie
die anerkannten Regel der Technik, insbesondere:
ATV DIN 18299- Allgemeine Regelungen für Bauleistungen
ATV DIN 18300- Erdarbeiten
ATV DIN 18303- Verbauabeiten
ATV DIN 18304- Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten
ATV DIN 18305- Wasserhaltungsarbeiten
ATV DIN 18459- Abbruch- und Rückbauarbeiten
Ersatzbaustoffverordnung (EBV)
Bundes-Bodenschutz- Gesetz (BBodSchG)
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Deponieverordnung (DepV)
Die Untersuchung vom nicht aufbereitetem
Baggergut/Bodenmaterial und von mineralischen
Ersatzbaustoffen hat durch eine nach DIN EN ISO/IEC
17025:2018-03 akkreditierten Untersuchungsstelle zu
erfolgen.
Untersuchung und Klassifizierung sind zu dokumentieren,
Dokumente sind 5 Jahre aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Zum Wiedereinbau ist nur Aushubmaterial der Klasse BM-0
zu verwenden.
Es werden baubegleitende Deklarationen mittels
Haufwerksbeprobung vor Ort durchgeführt.
Der Verbleib des Bodenmaterials vom erstmaligen
Inverkehrbringen bis zum Einbau in ein technisches
Bauwerk ist durch Ausstellen eines speziellen
Lieferscheins zu dokumentieren (Anlage 7 EBV).
VOB-Teil C, ATV für Erdarbeiten - DIN 18300, gilt für
das Lösen, Laden, Förden, Einbauen und Verdichten von
Boden.
Die Mengenermittelung und Abrechnung für Baugruben,
Leitungsgräben, Hinterfüllen und Überschütten, Abtrag
und Aushub, Einbau, Verdichten erfolgt nach DIN 18300;
für betretbare Arbeitsräume nach DIN 4124 (Baugruben
und Gräben, Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau),
sofern nicht im Leistungsverzeichnis Gegenteiliges
beschrieben ist.
Der Mengenermittlung und Abrechnung für Abtrag und
Aushub sowie Einbau und Verdichten liegen die Mengen im
fertigen Zustand, Raumvolumen mit festen Massen,
zugrunde, sofern nichts Gegenteiliges beschrieben ist.
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über
Hindernisse, wie Leitungen, Kabel, Dränagen, Kanäle,
Vermarkungen etc. zu informieren.
Die für den Schutz und die Sicherung der vorgenannten
Hindernisse bestehenden Vorschriften und Anordnungen
der zuständigen Stellen sind zu beachten; hieraus
entstehende Kosten sind bei den Einheitspreisen des
Leistungsverzeichnisses zu berücksichtigen.
Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine,
Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen-
und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den
Auftragnehmer zu sichern. Wird durch unsachgemäße
Behandlung, Verschiebung oder Verlust solcher Punkte
eine Neuvermessung notwendig, geht diese zu Lasten des
Auftragnehmers.
Grasnarben und Mutterbodenaushub sind an geeigneter
Stelle nach Absprache mit dem Auftraggeber auf
geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern.
Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung
abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten
Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen
Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, sind
mit dem Auftraggeber umgehend gesonderte Vereinbarungen
zu treffen.
Abtrag- und Aushubarbeiten in unmittelbarer Nähe von
Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen
und Kanälen sind mit besonderer Vorsicht durchzuführen.
Gefährdete bauliche Anlagen sind dabei zu sichern; die
DIN 4123 - Gebäudesicherungen im Bereich von
Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen ist
hierbei zu beachten.
Die laufende Reinigung der durch Baufahrzeuge
verschmutzten öffentlichen Straßen und Wege, sowie die
Verhandlungen mit den zuständigen Behörden obliegt dem
Auftragnehmer für die Gesamtdauer seiner Leistungen.
Die folgenden Bemerkungen sind zu beachten und in die
jeweiligen Leistungs- positionen einzukalkulieren:
für alle auszuführenden Arbeiten sind nur
bauaufsichtlich genehmigte und zugelassene
Materialien und Konstruktionen zu verwenden;
hat der AN Bedenken jeglicher Art gegenüber den in der
Leistungsbeschreibung aufgeführten Fabrikate,
Ausführungen, Materialien o.ä., so sind diese mit der
Angebotsabgabe schriftlich mit genauer Begründung
anzumelden;
Das unfall-, diebstahlsichere und sachgemäße Lagern
sämtlicher zur Baustelle gehörenden Geräte und
Materialien sowie das Sichern, Absperren, Beschildern
und Beleuchten der Baustelle und des Lagerplatzes gemäß
den Bauaufsichts-, Verkehrs- und
Unfallverhütungsvorschriften. Eine möglichst geringe
Behinderung des Straßenverkehrs ist während der Dauer
der Bauarbeiten anzustreben.
Der Bieter sollte eine Ortsbesichtigung durchführen, um
auch seinerseits die äußerlich erkennbaren Umstände der
gegebenen Situation bei der Preisbildung zu
berücksichtigen.
VORBEMERKUNGEN ZU DEN ERDARBEITEN
Die Aufwendungen für folgende Leistungen sind in die
Einheitspreise einzurechnen:
Das unfall-, diebstahlsichere und sachgemäße Lagern
sämtlicher zur Baustelle gehörenden Geräte und
Materialien sowie das Sichern, Absperren, Beschildern
und Beleuchten der Baustelle und des Lagerplatzes gemäß
den Bauaufsichts-, Verkehrs- und
Unfallverhütungsvorschriften. Eine möglichst geringe
Behinderung des Straßenverkehrs ist während der Dauer
der Bauarbeiten anzustreben.
Die Ausführung sämtlicher Nebenarbeiten, die mit den
genannten Leistungen unmittelbar zusammenhängen
einschl. Sicherung und Schutz der im Baustellenbereich
vorhandenen Grünflächen, Gehölze und Bäume. Die
Baumschutzverordnung in der jeweils gültigen Fassung
ist zu beachten
Das für die Baumaßnahme erforderliche Aufstellen,
Vorhalten und Abbauen von Verkehrszeichen sowie das
Absperren und Sichern.
Für alle darüber hinaus erforderlichen
verkehrstechnischen Maßnahmen (z. B.: für
Verkehrsführungen in Zusammenhang mit der VLB,
Ampelanlagen, Umgehungsstraßen usw.).
Der Aus- und Einbau von vorhandenen Verkehrszeichen und
Verkehrs- leittafeln, Sperr- bzw. Leiteinrichtungen
jeder Art wie Schutzgeländer, Hinweisschilder usw. im
Zusammenhang mit den Bauarbeiten einschl. der
erforderlichen Straßenbau- und Erdarbeiten
Bei der An- und Abfuhr und beim Einbau von sperrigen
Bauteilen oder Materialien sind die örtlichen
Bedingungen zu beachten
Der Bieter sollte eine Ortsbesichtigung durchführen, um
auch seinerseits die äußerlich erkennbaren Umstände der
gegebenen Situation bei der Preisbildung zu
berücksichtigen.
Die Aufwendungen für folgende Leistungen sind in die
Besondere Hinweise Baustelleneinrichtung
Die für die Baustelleneinrichtung zur Verfügung
stehenden Flächen werden vom Auftraggeber (AG)
ausgewiesen. Der Auftragnehmer (AN) hat den AG
innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung einen
Baustelleneinrichtungsplan zur Bestätigung vorzulegen.
Die Baustelleneinrichtung sowie die Baustelle, inkl.
aller Lager- und Arbeitsplätze sind ordnungsgemäß und
unter Einhaltung der Unfallverhütungsvorschrift
Bauarbeiten (VBG 37) abzu- sperren, zu beleuchten und
zu beschildern. Die Genehmigung zur Sperrung bzw. zur
Überfahrt von öffentlichen Verkehrswegen ist
rechtzeitig durch den AN zu beantragen.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der AN über den
Verlauf von Leitungen, Kabeln usw. (unter- und
oberirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind
rechtzeitig vom AN zu beantragen. Baustellen- und
endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich
bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom AN an
dem AG ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist
eine Festlegung zu treffen.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
Der AG ist über den beabsichtigten Abbau der
Baustellen- einrichtung oder von wesentlichen Teilen zu
informieren.
Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleneinrichtung
sind unverzüglich zu entfernen.
Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür be-
nötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen Anlagen
und Gebäude in den ursprünglichen oder geplanten
Zustand zu versetzen.
Alle erforderlichen Maßnahmen, Einrichtungen,
Transport- mittel, Hebezeuge, etc. sind in den
Einzelpreisen des jeweiligen Gewerkes mit
einzukalkulieren;
Baustrom- und Bauwasseranschlüsse sind bauseits vor-
handen;
Besondere Hinweise Baustelleneinrichtung
1. 1 Baustelleneinrichtung
1. 1
Baustelleneinrichtung
1. 2 Abbruch zur Baufeldfreimachung
1. 2
Abbruch zur Baufeldfreimachung
1. 3 Erdarbeiten - Anbauten NO, SW, S
1. 3
Erdarbeiten - Anbauten NO, SW, S
1. 4 Sonstiges, Stundenlohnarbeiten
1. 4
Sonstiges, Stundenlohnarbeiten