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Lorey Haus Frankfurt
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1 KG 410 Sanitäranlagen
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KG 410 Sanitäranlagen
Vorbemerkungen SB Allgemeine Vorbemerkungen 1.  AUSFÜHRUNGSFRISTEN 1.1 Rahmentermine (AG an Bauherrn) 1.1.1   Baubeginn: 1.1.2   Gesamtfertigstellung: 1.2 Ausführungszeitraum NU-Leistung: Beginn, Dauer.... Ende...... Die Leistungen des AN sind in Abhängigkeit zum Baufortschritt auszuführen. Ein kontinuierliches Arbeiten kann nicht gewährleistet werden. Bauablaufbedingte Montageunterbrechungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet! Schlechtwettertage, oder extreme Warmwetterlagen, verlängern nicht die Bauzeit bzw. Den Fertigstellungstermin! 2.  entfällt 3.  GEWÄHRLEISTUNG Gem. VOB. Abweichend von § 13 Abs. 4 und § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Mängelrechte des Auftraggebers für die vertraglichen und nachgebesserten Leistungen -   5 Jahre und 6 Wochen allgmein für Bauwerke -  10 Jahre und 6 Wochen für dieDichtigkeit von Dach und Fassade -   2 Jahre und 6 Wochen für maschinelle und elektrotechnische Anlagen oder Teile davon (unabhängig von Abschluss eines Wartungsvertrages) oder für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen -   1 Jahr und 6 Wochen für Anpflanzungen Der AN ist verpflichtet, marktübliche und wettbewerbsfähige Wartungsangebote vorzulegen. Wartungsaufträge müssen ein Unternehmen zumindest mit deutscher Niederlassung aufweisen und deutschem Recht mit deutschem Gerichtsstand unterliegen. Unabhängig davon kann der Auftraggeber die vorbezeichneten Wartungsverträge auch mit Dritten qualifizierten Fachunternehmern nach Herstellervorgaben abschließen ohne dass dadurch die vereinbarten Gewährleistungsfristen berührt werden. 4.   PROJEKTBESCHREIBUNG 5.  ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN 5.1  Vorschriften und Normen 5.1.1  Die Ausführung hat nach den geltenden Bestimmungen der VOB, insbesondere den ATV nach DIN 18 299 ff, den einschlägigen, für die Gesamtleistung maßgeblichen und gültigen nationalen bzw. Internationalen Normen (DIN, EN, ISO), den Richtlinien und Gesetzesvorschriften, sowie den spezifischen Herstellerrichtlinien zu erfolgen. 5.1.2  Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. Dem neuesten Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich sein. 5.1.3 Die Baustellenordnung, soweit vorhanden ist Vertragsbestandteil. Diese ist vor Beginn der Arbeiten durch den AN schriftlich vom AG abzufordern 5.2  Qualitätssicherung und Gütesicherung 5.2.1  Die Qualitätssicherung aller Lieferungen und Leistungen hat  nach den Normen der DIN EN ISO 9001:2000 zu erfolgen oder in Anlehnung daran. 5.2.2  Es dürfen nur Bauprodukte und Materialien mit einem gültigem Übereinstimmungsnachweis (geregelte Produkte) bzw. Einem gültigem Verwendbarkeitsnachweis (nicht geregelte Bauprodukte) eingebaut werden. 5.2.3  Als Verwendbarkeitsnachweis kommen ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder - bei wesentlichen Abweichungen - eine Zustimmung im Einzelfall in Betracht. 5.2.3.1 Material: Es gilt darüber hinaus als vereinbart, dass die zu erbringenden Lieferungen/Leistungen alle technischen Anforderungen sowie alle Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise gemäß den Bauregellisten des DIBT (Deutsches Institut für Bautechnik) in deren zuletzt zum 14.10.2016 gültigen Fassung (Ausgabe 2015/2) erfüllen müssen. Der Nachweis der Verwendbarkeit und Übereinstimmung ist Vertragsgrundlage. Lieferungen/Leistungen, die zwar den Anforderungen nach DIN/EN-Norm erfüllen, nicht aber den etwa weitergehenden Anforderungen gemäß den DIBT-Bauregellisten Stand 14.10.2016 genügen, gelten als qualitativ unzureichend bzw. Nicht vertragsgerecht. Bei etwaigen Widersprüchen zwischen den Anforderungen der DIBT-Bauregellisten Stand 14.10.2016 und solchen gemäß DIN- bzw. EN-Normen, hat der AN den AG unverzüglich darauf hinzuweisen und eine Entscheidung durch den AG herbeizuführen. 5.2.3.2 Nachunternehmer: Es gilt als vereinbart, dass die zu erbringenden Leistungen alle technischen Anforderungen sowie alle Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise gemäß den Bauregellisten des DIBT (Deutsches Institut für Bautechnik) in deren zuletzt zum 14.10.2016 gültigen Fassung (Ausgabe 2015/2) erfüllen müssen. Der Nachweis der Verwendbarkeit und Übereinstimmung ist Vertragsgrundlage. Leistungen, die zwar den Anforderungen nach DIN/EN-Norm erfüllen, nicht aber den etwa weitergehenden Anforderungen gemäß den DIBT-Bauregellisten Stand 14.10.2016 genügen, gelten als qualitativ unzureichend bzw. Nicht vertragsgerecht. Bei etwaigen Widersprüchen zwischen den Anforderungen der DIBT-Bauregellisten Stand 14.10.2016 und solchen gemäß DIN- bzw. EN-Normen, hat der AN den AG unverzüglich darauf hinzuweisen und eine Entscheidung durch den AG herbeizuführen. 5.2.4  Gundsätzlich dürfen nur Materialien, Baustoffe und Bauteile Verwendung finden, deren Einbau, Verwendung und Nutzung nach dem neuersten Stand der Technik nicht als gesundheits- und / oder umweltgefährdend einzustufen sind. 5.2.5  Insbesondere dürfen keine Asbest, PCB und Formaldehyd belasteten Materialien, Baustoffe und Bauteile verwendet werden. 5.2.6  Mineralwoll-Dämmstoffe dürfen nur   mit RAL-Gütezeichen der Gütegemeinschaft Mineralwolle e. V. Eingebaut werden und müssen gesundheitlich unbedenklich nach der Gefahrstoffverordnung und freigezeichnet nach EU-Richtlinie 97/69 Nota Q (DIN EN 13 162) sein. 5.2.7 Zur Sicherstellung einer hohen Innenraumluftqualität hat der AN darauf zu achten, dass innerhalb des Gebäudes an allen Raumflächen (Boden, Wand, Decke) nur emissionsarme Oberflächenmaterialien und Verbindungsstoffe, wie z.B. Für Teppiche, Klebstoffe, Anstriche, etc., Verwendung finden. Diese sind z.B. Gekennzeichnet durch den Blauen Engel, GEV-EMICODE, GuT-Teppichprüfsiegel, u.a. 5.2.8  Die gesundheitliche Unbedenklichkeit und Umweltfreundlichkeit, sowie alle zusätzlich verlangten Funktionen und Anforderungen an die verbauten Stoffe sind durch den Bieter, unentgeltlich, mittels entsprechender Prüfzeugnisse, Zulassungen und Nachweise zu belegen. 5.2.9  Alle Baustoffe und Materialien sind neu und ungebraucht zu verarbeiten bzw. Einzubauen. 5.2.10  Die fachlich einwandfreie Ausführung der Arbeiten, ist vom Auftragnehmer, durch einen  geeigneten Fachingenieur oder Meister durchgehend zu überwachen. 5.2.11 Es dürfen nur Komponenten und Anlagen installiert werden, für die eine Ersatzteilbeschaffung  beim Hersteller in den nächsten 10 Jahren gewährleistet wird. 5.3  Angebotsbedingungen 5.3.1  Die Angebotserstellung durch den Bieter erfolgt ohne Kosten für den Auftraggeber. 5.3.2  Der Original-Ausschreibungstext darf in keiner Weise geändert werden. Unklarheiten im LV-Text sind schriftlich bei Angebotsabgabe mitzuteilen. 5.3.3  EDV-Kurztexte können zur Submission bzw. Angebotsabgabe eingereicht werden. Der Bieter hat jedoch mit Angebotsabgabe schriftlich zu erklären, dass unwiderruflich der wiedergegebene Kurztext dem Langtext der Leistungsbeschreibung entspricht. 5.3.4  Grundlage des Angebotes ist diese Ausschreibung in allen Bestandteilen, einschließlich aller Plananlagen und/oder sonstiger Anlagen. Nicht der Ausschreibung beiliegende Unterlagen können beim Auftraggeber angefordert, oder nach vorheriger Terminabsprache, beim Auftraggeber eingesehen werden. 5.3.5  Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes von den örtlichen Verhältnissen zu überzeugen. Nachforderungen, welche auf mangelhafter Information beruhen, werden nicht anerkannt. 5.3.6  Fachliche Bedenken zu einzelnen Positionen bzw. Zur geplanten Ausführung und die hierfür somit kalkulierbaren Kosten hat der Bieter gesondert bei der Angebotsabgabe anzuzeigen, bzw. Anzubieten. 5.3.7  Eventuell zur funktionsfähigen Erstellung des Werkes notwendige Leistungen, die im Leistungsverzeichnis unvollständig oder fehlerhaft beschrieben sind, hat der Bieter mit Angebotsabgabe in einem Nebenangebot auszuweisen. 5.3.8  entfällt 5.3.9  In der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Bauteile, Profile, Querschnitte  und Materialien sind vom Bieter in statischer, bauphysikalischer und brandschutztechnischer Hinsicht zu prüfen und entsprechend den Anforderungen anzubieten. 5.3.10  Leerstellen und Punktfolgen im LV sind vom Bieter auszufüllen. 5.3.11  Im Leistungsverzeichnis abgefragten Eventual- oder Alternativpositionen dienen ausschließlich zur Information für den AG über Einzelpreise von Teilleistungen. Sind solche Leistungen gleichzeitig in Hauptpositionen enthalten, bzw. Einzurechnen, so sind diese mit den Einheitspreisen der Hauptpositionen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet. 5.3.12  Der Auftraggeber behält sich vor, den im LV beschriebenen Leistungsumfang im einzelnen Einzuschränken, umzuschichten, bzw. zu erweitern. Die vereinbarten Einheitspreise und Nachlässe bleiben auch bei Leistungsänderungen und  Massenänderungen über 10 % verbindlich. 5.4  Technische Alternativen / Sondervorschläge 5.4.1  Alternativen zu einzelnen Leistungsteilen, die der Bieter auf Grund seiner besonderen Arbeitstechnik anbieten kann, müssen gleichwertiger Art sein. Sie dürfen die zu erzielende Gesamtleistung nicht in Frage stellen. 5.4.2  Alternativen sind als Nebenangebote gesondert, mit bezeichneten, technischen Unterlagen und Mustern belegt einzureichen. 5.4.3  Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter ausreichend und prüfbar darzustellen und nachzuweisen. Im Zweifelsfalle gilt das ausgeschriebene Produkt als vereinbart. 5.4.4  Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für alle aus seinen Alternativen bzw. Sondervorschlägen resultierenden Auswirkungen und Folgen auf die Konzeption, Konstruktion, auf andere Gewerke und auf die Nutzung des Bauwerkes. 5.4.5  Daraus resultierende Planungsänderungen, neu zu erstellende Nachweise und Prüfungen, usw. Gehen zu Lasten des Auftragnehmers und sind mit den Einheitspreisen abgegolten. 5.4.6  Änderungen zur Leistungsbeschreibung bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 5.5  Baustelleneinrichtung 5.5.1  Die zur Erfüllung der Leistung erforderliche Baustelleneinrichtung ist Sache des AN und mit den Einheitspreisen abgegolten. 5.5.2  Soweit nicht anders vereinbart, werden durch den AG keine Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen zur Verfügung gestellt. Soweit erforderlich, hat sich der AN um geeignete Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerflächen selbst zu bemühen und ggf. Anzumieten und mit dem AG (örtliche Bauleitung) im Vorfeld abzustimmen. Evtl. Erforderliche Umlagerungen von Materialien auf Verlangen der Bauleitung des AG, hat der AN unverzüglich binnen 24 h ohne zusätzliche Vergütung zu veranlassen. Kommt der AN dieser Aufforderung nicht nach, so ist der AG berechtigt, das hinderliche Material durch Dritte auf Kosten des AN umzulagern. 5.5.3  Gerüste und Montagegerätschaften: Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Gestellung und Vorhaltung von Arbeits-, Hilfs- und Schutzgerüsten, auch über 2,0 m hinaus, sowie Vorrichtungengen, Werkzeuge, Hebezeuge,  Krane, Hubsteiger, Scherenbühnen, sonstige Hilfsmittel und dergleichen Sache des Auftragnehmers und mit den Einheitspreisen abgegolten. 5.5.4 Der laufende Baubetrieb hat Vorrang, evtl. Erforderliche Arbeitsunterbrechungen oder Erschwernisse sind mit den Einheitspreisen abgegolten. 5.5.5 Der AN ist für sein Material und Werkzeug allein verantwortlich, der AG übernimmt keine Haftung für etwaige Beschädigungen oder Diebstahl durch Dritte. 5.6  Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzschutz 5.6.1  Alle erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes nach der BaustellV (Baustellenverordnung) bzw. Den einschlägigen UVV (Unfallverhütungsvorschriften) sind Sache des Auftragnehmers und mit den Einheitspreisen abgegolten. 5.6.2  Der Auftragnehmer hat den für seine Leistung nach LBO zu stellenden, verantwortlichen Fachbauleiter, unmittelbar nach Auftragserteilung, dem Auftraggeber schriftlich zu benennen. 5.6.3  Den Anweisungen und Vorgaben des SiGeKo hat der Auftragnehmer Folge zu Leisten. Nachtragsforderungen können davon nicht abgeleitet werden. 5.6.4  Ein vom SiGeKo zu erstellender  SiGe-Plan nach den Anforderungen der BaustellV wird Vertragsbestandteil. 5.6.5  Neu formulierter Absatz: Vom AN sind in seinem Verantwortungsbereich alle zumutbaren Vorkehrungen und Maßnahemen zum Schutz anderer Bauteile und Leistungen vor Beschädigung zu treffen. Geplante Maßnahmen des AN sind grundsätzlich vorab mit der BL des AG abzustimmen. 5.6.6   Abfallvermeidung, -entsorgung: Der AN ist verpflichtet die gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erfüllen. Abfallmaterial ist generell in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und asbesthaltige Abfälle zu trennen, soweit nicht in der Baustellenordnung abweichende Regelungen bestehen. Die Mitarbeiter des AN sind durch den AN, bezüglich der Abfallvermeidung und -entsorgung, gezielt zu schulen. Die Bauleitung des AN hat die ordnungsgemäße Materialtrennung und die korrekte Benutzung der Sammelstellen zu überwachen und dokumentiert nachzuweisen. 5.6.7 Schutz von Boden und Grundwasser: Es muss sichergestellt werden, dass der Boden nicht durch chemische oder sonstige schädliche Verunreinigungen kontaminiert wird. Die Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung muss eingehalten werden. Die Einhaltung ist von der Bauleitung des AN zu kontrolliert und dokumentiert nachzuweisen. 5.7  Leistungsumfang des Auftragnehmers Soweit in den Ausschreibungsunterlagen für nachfolgend aufgeführte Leistungen keine gesonderten Positionen ausgewiesen oder vorgesehen sind, sind diese mit den Einheitspreisen der Hauptpositionen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet. 5.7.1  Nach Auftragserteilung  vor Ausführungsbeginn 5.7.1.1  Komplette technische Bearbeitung mit Erstellung und Abstimmung der Ausführungs-, Werkstatt- Montage- und Detailplanung, den entsprechenden statischen Nachweisen, für den gesamten Umfang der zu erbringenden Leistung. 5.7.1.2  Rechtzeitige und unaufgeforderte Vorlage der v. g. Unterlagen, in ausreichender Anzahl und unter Berücksichtigung des erforderlichen Prüfzeitraumes, beim Auftraggeber, Architekten, Prüfstatiker, Behörden und/oder Dritten. 5.7.1.3  Einarbeitung und Übernahme sämtlicher Prüfeintragungen, Korrekturen und Auflagen in die Unterlagen, ggf. Erneute Vorlage zur Prüfung. 5.7.1.4  Aufmaß vor Ort zur Überprüfen der Rohbaumaße am Bauwerk vor Fertigungs- bzw. Montagebeginn. 5.7.1.5 Eine rechtzeitige Bemusterung aller sichtbaren und relevanten Bauteile, Materialien, Stoffe, Verbindungen und Oberflächen ist erforderlich. Vor der Bestellung von dieser Komponenten ist die Freigabe des AG erforderlich. Auf Anforderung sind Muster zur Verfügung zu stellen. Mustermontagen sind, wenn sie der Auftraggeber oder die örtlichen Bauleitung verlangen, unentgeltlich für den Auftraggeber zu erstellen. Nach Besichtigung und Freigabe durch die Bauleitung des AG wird die Mustermontage für die festgelegten Bereiche Grundlage der Ausführung. Der Auftraggeber behält sich eine Besichtigung der einzubauenden Aggregate, Materialien und Geräte beim Hersteller bzw. Auf den Ihm zur Verfügung stehenden Prüfstand vor. Ggf. Ist ein Anlegen von Musterflächen erforderlich. 5.7.1.6  Vorlage sämtlicher Prüfzeugnisse, Zulassungen und Nachweise der zum Einbau vorgesehenen Materialien, Bauteile und Stoffe, vor Ausführungsbeginn, bei der örtlichen Bauleitung. 5.7.1.7  Einholung aller erforderlichen behördlicher Genehmigungen, Zulassungen, Prüfungen und Zustimmungen im Einzelfall, einschließlich Übernahme aller anfallenden Gebühren und Kosten. 5.7.1.8  Überprüfung des Untergrundes bzw. Der bauseitigen Vorleistungen auf Eignung und Beschaffenheit, rechtzeitig vor Ausführungs- bzw. Montagebeginn. 5.7.2  Während der Ausführung / Montage 5.7.2.1  Anlieferung frei Baustelle einschließlich Entladung, Zwischenlagerung und Transport der Materialien und Bauteile, innerhalb und außerhalb des Gebäudes, bis hin zur Einbaustelle. 5.7.2.2  Alle erforderlichen An- und Abfahrten  welche durch den abschnittsweise erfolgenden Einbau und / oder durch verarbeitungstechnisch bedingte Wartezeiten entstehen. 5.7.2.3  Übernahme vom Auftraggeber bzw. Dritter zur Verfügung zu stellender und durch den Auftragnehmer einzubauender Bauteile, Materialien und Stoffe, einschließlich Entladung, fachgerechter Lagerung und Transport zur Einbaustelle. 5.7.2.4  Eigenverantwortliche Koordinierung mit anderen Unternehmern oder Dritten. 5.7.2.5  Eigenverantwortliches Übertragen des bauseitig je Geschoss bzw. Bauteil zur Verfügung gestellten amtlichen Meterrisses zur jeweiligen Einbaustelle. 5.7.2.6  Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung von Personen durch entsprechende und zumutbare Vorkehrungen wie z. B. Abdeckungen, Hinweisschilder, Absperrungen, Verkehrsregelung, und dgl. 5.7.2.7  Einrichten und Vorhalten einer den UVV entsprechenden Baustrom und Wasserversorgung ab den bauseitig zur Verfügung stehenden Baustrom- bzw. Bauwasserverteilungen bis hin zum Arbeitsbereich des Auftragnehmers. 5.7.2.8  Einrichten und über den Ausführungszeitraum Vorhalten, einer entsprechenden Arbeitsplatzbeleuchtung nach UVV für den jeweiligen Arbeitsbereich des Auftragnehmers. 5.7.2.9  Alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Entstehung und Ausbreitung von  Lärm, Staub, Feuer und Rauch auf  der Baustelle. 5.7.2.10  Alle Maßnahmen zum Ausgleich von Maßabweichungen der bauseitigen Unterkonstruktion. 5.7.2.11  Herstellen und ggf. Verschließen sämtlicher Bohrungen, Aussparungen und Öffnungen zur  Verankerung und Befestigung der Bauteile am Bauwerk. 5.7.2.12  Herstellung, Lieferung und Montage / Einbau komplett als abnahmefertige Leistung, einschließlich aller hierzu erforderlichen Neben - und Zusatzleistungen, Bauteile, Materialien, Hilfs- und Zusatzstoffe, sowie aller erforderlichen. Befestigungs-, Verbindungs- und Anschlusselemente in korrosionsbeständiger Ausführung zueinander und zu angrenzenden Bauteilen. 5.7.2.12.1  Komplette "intern" Anlagenverkabelung bei elektrisch betriebenen Anlagen und/oder Teilen davon, einschl. Aller erforderlichen Verlegesysteme, Kabelkanäle und Leerrohre, ab dem Übergabepunkt, sowie auflegen der bauseitigen Zuleitung auf die Steuerung des AN. 5.7.2.13  Regelmäßige Reinigung des Arbeitsbereiches und tägliche Entsorgung von Bauschutt, Rest- und Verpackungsmaterialien. 5.2.7.14  Schutz der eigenen Leistung, Materialien und Werkzeuge vor Beschädigungen, Witterungseinflüssen und Verlust, bis zur Abnahme, durch Absperren, Abdecken, Abkleben usw. Inkl. Lieferung der erforderlichen Stoffe und anschließender Entsorgung. 5.7.2.15  Schutz von Fremdleistungen und Einrichtungen vor Verschmutzungen und Beschädigungen während der Ausführung, durch Abdecken, Abkleben, Staubwände, usw. Inkl. Lieferung der erforderlichen Stoffe, sowie anschließende Entsorgung. 5.7.2.16  Führen eines Bautagebuches und wöchentliche Vorlage beim Auftraggeber. 5.7.2.17  Teilnahme eines bevollmächtigten Vertreters an den regelmäßig stattfindenden Bau- bzw. Koordinierungsbesprechungen. Darüber hinaus hat die Bauleitung des AN zur Bauleitung des AG regelmäßigen Kontakt zu pflegen und über besondere Vorkommnisse und Abweichungen vom Terminplan rechtzeitig zu informieren. 5.7.2.18  Durchführung und Dokumentation von Probeläufen, Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen nach Abschluss der Montagen. 5.7.2.19 Aufmass vor Ort zur Erstellung der Ausführungs-, Abrechungs- und Bestandspläne, insoweit keine Pauschalierung vorliegt. 5.7.3  Zur Abnahme 5.7.3.1  Endlackierung bzw. Endbehandlung sämtlicher sichtbarer Oberflächen und Bauteile, soweit nicht bereits werkseitig vorhanden oder anderslautend beschrieben. 5.7.3.2  Entfernen und Entsorgen sämtlicher Schutzabdeckungen, Schutzfolien und sonstiger Schutzeinrichtungen für die Dauer der Bauzeit, inkl. Erstreinigung. 5.7.3.3  Veranlassung und Durchführung sämtlicher erforderlicher behördlicher und gesetzlich vorgeschriebener Abnahmen durch eine zugelassene Überwachungsstelle bzw. Einen zugelassenen Sachverständigen, einschließlich der anfallenden Prüfgebühren. Abstimmung der SV-Abnahmen mit der örtlichen Bauleitung. 5.7.3.4  Fachgerechte Inbetriebnahme mit Probelauf, Einjustierung und Funktionsprüfung der Anlagen bzw. Anlagenteile. 5.7.3.5  Ausführliche Einweisung, Unterweisung und Schulung des Bedienpersonals des Nutzers bzw. Betreibers und Übergabe sämtlicher für die Bedienung erforderlichen Hilfsmittel, Werkzeuge, Kleinteile, Ersatzteile und Reservematerialien. (Erstausstattung) 5.7.3.6  Beistellung von ausreichendem und qualifiziertem Personal und eventuell erforderlichen Gerätschaften für den Zeitraum der Abnahme, auf Anforderung des Auftraggebers. 5.7.3.7  Erstellung und Vorlage der kompletten Bestands- und Dokumentationsunterlagen entsprechend n.g. Auflistung, nach den Vorgabe des Auftraggebers, in ausreichender Anzahl zum vereinbarten Zeitpunkt. Bestandsunterlagen Soweit keine weiteren projektbezogene Einzelheiten und Vertragsbedingungen hierzug geregelt werden gelten die Vorgaben gem. Anlage: Allgemeine Anforderungen an Bestands-und Dokumentationsunterlagen (AABD)
Vorbemerkungen SB
Vorbemerkungen SB Dateianhang: Allgemein: Gutachten-Nachweise: Baugenehmigung: Brandschutzkonzept: Schallschutz: keine Unterlagen Wärmeschutz: Statik: Berechnungen: Positionspläne: Planung: Planung Architektur: Ansichten: Grundrisse Übersichten: Grundrisse: Lagepläne: Schnitte: Details: TGA-Planung:
Vorbemerkungen SB
1.0 GRUNDLAGE 1.1 Die genannten Bedingungen werden durch Einreichung eines Angebotes vom Bieter als verbindlich anerkannt und werden bei der Auftragserteilung Bestandteil des Vertrages. 1.2 Zum Leistungsumfang gehört die Erstellung einer betriebsfertigen Anlage nach den anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung aller gültigen Gesetze und deren Durchführungsverordnung, einschlägigen und gültigen Normen, Richtlinien und Vorschriften entsprechend dem Stand der Technik. Konstruktion konform mit EG-Maschinen-Richtlinie, Maschinen mit CE -Zeichen sowie evtl. erforderlichem Maschinenfähigkeitsnachweis. 1.3 Planunterlagen, aus denen der Umfang der Arbeiten ersichtlich ist, werden dem Bieter nach ordnungsgemäßer LV-Abgabe zur weiteren Bearbeitung übergeben. 1.4 Sollte die anbietende Firma zur vorgesehenen Ausführungsplanung Bedenken haben, so ist dieses bei Abgabe des Angebotes schriftlich und in einer besonderen Ausfertigung zum Ausdruck zu bringen. Die anbietende Firma übernimmt für die Anlage die volle Verantwortung für die Betriebs- und Funktionssicherheit. 1.5 Der Auftragnehmer trägt auch dann, wenn die Arbeits- und Ausführungsunterlagen ganz oder teilweise vom Ingenieurbüro gegeben werden, die volle Verantwortung für die Stand- und Betriebs- sowie Funktionssicherheit, die Wirtschaftlichkeit und Dauerhaftigkeit seiner Arbeiten allein und haftet gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die nach dem Stand der Technik zu vermeiden wären. 2.0 AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN 2.1 Nach Auftragserteilung erhält der Auftragnehmer vom Ingenieurbüro die vorliegenden Pläne, Leistungsbeschreibungen und sonstige Unterlagen. Die Unterlagen sind bis zur 2-fachen Ausfertigung für den Auftragnehmer kostenfrei. Weitere Unterlagen können gegen Kostenerstattung angefordert werden. 2.2.  entfällt 2.3 Aufgabe des Auftragnehmers ist es weiterhin, die erforderlichen Werkstatt- und Teilzeichnungen anzufertigen. 2.4 Kommt der Auftragnehmer der Pflicht nicht nach, die in Punkt 2.02 und Punkt 2.03 genannten Zeichnungen anzufertigen, behält sich der Auftraggeber eine Drittbeauftragung vor, gegen Kostenerstattung durch den Auftragnehmer. 2.5 Sämtliche vom Auftragnehmer angefertigten Zeichnungen und Unterlagen sind 3-fach dem Ingenieurbüro, rechtzeitig und unaufgefordert, zur Einsicht bzw. Prüfung vorzulegen. 2.6 Die Ausführungszeichnungen sowie die Werkstatt- und Teilzeichnungen müssen mit den Plänen der anderen Gewerke (Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro u.s.w.,) sowie den Bauplänen abgestimmt sein. 2.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in seinen Plänen, insbesondere den Schnitten, auch die technischen Einrichtungen der anderen Gewerke, wie z.B. die Rohr-, Kanal- und Kabelführungen zu berücksichtigen und bei Bedarf darzustellen. Bei Unstimmigkeiten ist die Bauleitung zu verständigen. Diese ist berechtigt, bei Bedarf weitere Detailpläne zu verlangen. 2.8 Sämtliche Kosten, die durch eine verspätete Anfertigung der Pläne und aufgrund einer ungenügenden Koordination entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 2.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur unaufgeforderten Erfüllung von erforderlichen Anmeldungen, Anträgen und Abnahmen bei  Behörden und diesen gleichzusetzenden Stellen, einschl. Anfertigung der hierzu erforderlichen Unterlagen, sofern hierüber nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. 2.10 Weiterhin sind insbesondere rechtzeitig klare Schaltpläne zu den Schaltschränken und Geräten zu liefern, aus denen eindeutig die Klemmenbezeichnung, die Querschnitte, der Isoliergrad usw., der bauseits zu verlegenden elektrischen Leitungen hervorgeht. 2.11 Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Werks- und Montagepläne zeitnahe nach Auftragserteilung zu erstellen und dem Auftraggeber unaufgefordert 3-fach vorzulegen. 3.0 AUSFÜHRUNG 3.1 entfällt 3.2 Änderungen in der Ausführung bleiben vorbehalten und berechtigen den Auftragnehmer nicht, hieraus irgendwelche Entschädigungsforderungen abzuleiten. Ebenfalls auch dann nicht, wenn einzelne Positionen hinwegfallen. 3.3 Alle für die Erstellung der Anlage und ihre einwandfreie Funktion erforderlichen Maßnahmen hat der Auftragnehmer rechtzeitig zu treffen. Er ist verpflichtet, Leistungsverzeichnis und Planunterlagen sowie die vorgesehenen Fundamente und Aussparungen umgehend zu prüfen und eventuelle Irrtümer, Fehler und Mängel mit Vorschlägen zur Richtigstellung sofort bekannt zu geben. 3.4 Vor der Montage der technischen Einrichtungen ist mit den Auftragnehmern der anderen technischen Gewerke rechtzeitig Kontakt aufzunehmen und eine Koordination vorzunehmen. Änderungen jeglicher Art, auch Änderungen bei anderen Gewerken und baulichen Maßnahmen, die aufungenügende oder unterlassene Koordination zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftragnehmers gemäß Verursacherprinzip. 3.5 Bei Mängeln an Leistungen, an denen mehrere Firmen beteiligt sind, und deren Ursache nicht einwandfrei feststeht, sind die beteiligten Firmen verpflichtet, den Fehler gemeinsam zu suchen und sich intern zu einigen. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, ist die Bauleitung berechtigt, eine neutrale Stelle mit der Klärung zu beauftragen. Die hierbei anfallenden Kosten werden der Firma in Abzug gebracht, die den Mangel zu vertreten hat. 3.6 Auf der Grundlage des Projektes sind im Rohbau alle erforderlichen Aussparungen für Rohr- und Kanalführungen usw. vorzusehen. Sollten durch Abänderungsvorschläge des Auftragnehmers neue Aussparungen erforderlich sein, so sind deren Kosten vom Auftragnehmer zu tragen. Das Gleiche gilt für die erforderlich werdenden Abänderungen bei Verwendung von anderen Gerätetypen. 3.7 Der Unternehmer hat sich laufend auf der Baustelle über die Aussparungen zu informieren und alle Bauangaben zu kontrollieren. 3.8 Hinsichtlich der erforderlichen Brandschutzeinrichtungen ist rechtzeitig eine schriftlich protokollierte Abklärung mit der zuständigen Brandschutzinstitution vorzunehmen. Der Einbau von geprüften und zugelassenen (mit Zulassungsbescheid) Feuerschutzklappen u. ä. Brandschutzvorrichtungen ist nach den Bestimmungen und Verordnungen der örtlichen Brandschutzinstitution zu beachten und auszuführen. Weiterhin sind die Einbaurichtlinien des Herstellers, gem. Zulassungsbescheid, zwingend zu beachten. 3.9 Die Rohr- und Kanalquerschnitte usw. sind in der Zeichnung eingetragen und für das Angebot bindend, wie auch die Lage derselben. Vor Fertigung der Ausführungszeichnungen sind alle Anlagen nochmals im Einzelnen mit den beteiligten Planern durchzugehen und falls notwendig, zu ergänzen. 3.10 Sämtliche Materialien dürfen nur bei vollkommenem Korrosionsschutz montiert werden. Sämtliche Halterungs- und Montagematerialien wie Schrauben usw. müssen ebenfalls aus korrosionsgeschütztem Material bestehen. 3.11 Für den Antrieb der Motoren ist Drehstrom 230 / 400 Volt, 50 Hz., unter normalen Voraussetzungen, vorhanden. Die Kosten werden pauschal in der Kaufmänischen Vergabe mit berücksichtigt. 3.12 Sämtliche Aggregate, Ventilatoren, Pumpen, Heizapparate usw. sind grundsätzlich mit fest angebrachten Leistungsschildern (keine Aufkleber) für die Wärmeleistung, Luftmenge, Temperatur, Heizmedium, Betriebsdruck usw. zu versehen. Sämtliche Regelgeräte, deren Einbau von einer anderen Firma vorgenommen wird, müssen dieser rechtzeitig ausgehändigt werden. 3.13 Sämtliche Rohrleitungen, Kanäle usw., sind mittels verzinkten Aufhängungen bzw. Trägern lösbar zu befestigen. Alle für die Befestigungsvorrichtungen erforderlichen Schrauben usw. müssen aus korrosionsgeschütztem Material bestehen. 3.14 Wand- und Deckendurchführungen sind im Allgemeinen grundsätzlich mit brandschutztech- nisch zugelassenem Material zu ummanteln. Entsprechende Abdeckungen mittels Rosetten usw. sind vorzusehen. 3.15 Um Übertragung von Geräuschen (Luft- und Körperschall) weitgehend zu vermeiden, ist es unbedingt erforderlich, alle Schall- und Schwingungsbrücken zwischen Wänden, Kanälen, Fundamenten, Aggregaten usw. zu unterbinden. Hierzu müssen bei der Leistungsausführung alle bewährten Hilfsmittel (Dämpfer, Schwingungsisolatoren, Isolierungen, geeignete Aufhängungen usw.) sowie alle bestehenden Ausführungsregeln beachtet werden. 3.16 Alle im Leistungsverzeichnis angegebenen Massen sind unverbindlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Massenbedarf für alle Leistungen vor Bestellung auf Grund der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen und entsprechend anzupassen. Bei der Ausführung der Installationsarbeiten sind die für den Bauherrn wirtschaftlichsten Anordnungen zu wählen. Ausgeführte Leistungen, die nicht erforderlich oder nicht gefordert waren, unnötig eingebaute Materialien, Mehraufwendungen für überdimensionierte Rohrleitungen, oder werden z. B. Leitungen ohne zwingende Gründe auf Umwegen verlegt, werden nicht vergütet. 3.17 Die Elektrosteuerungs- und Regelanlagen sind nach dem neuesten Stand und nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der gültigen technischen Bestimmungen des ?Verbandes Deutscher Elektrotechniker", VDE 0100; 0101; 0107; 0165 und 0171, der Baupolizei und den technischen Anschlussbedingungen des zuständigen EVU sowie unter Verwendung von einwandfreiem Material, welches den Bestimmungen des VDE entsprechen muss, zu erstellen. Die Einbaurichtlinien und Betriebsbedingungen der Gerätehersteller sind zwingend zu beachten. Sämtliche Einstemmarbeiten an Decken und Wänden für UP- Materialien einschl. Einsetzen von Verteiler- und Schaltschränken sowie in einzelnen Fällen erforderliche Nachstemmarbeiten an bauseits vorgesehenen Aussparungen und evtl. zusätzlich erforderliche Wand- und Deckendurchführungen sind vom Auftragnehmer unaufgefordert und kostenlos zu erbringen. 3.18 Die Leistung versteht sich zur Lieferung und betriebsfertigen Montage einschl. aller erforderlichen Montagematerialien, Montagehilfsgeräte usw. für eine betriebsfertige Leistung. 4.0 INBETRIEBNAHME 4.1 Die Leistung versteht sich einschließlich der erforderlichen Inbetriebnahmen der einzelnen Anlagenteile und deren Einregulierung unter normalen Betriebsbedingungen einschl. der evtl. erforderlichen Wiederholungen bis zur Abnahmefähigkeit. Die aus den Inbetriebnahmen resultierenden Dokumentationen wie Aufzeichnungen, Messprotokolle usw. sind zur Abnahme vorzulegen. 4.2 Die für die Inbetriebnahmen und Abnahmen notwendigen Messgeräte und Werkzeuge sind vom Auftragnehmer beizustellen. 4.3 Nach erfolgreichem Abschluss der Inbetriebnahmen sind die erforderlichen Einweisungen und Schulungen des Betriebs- und Bedienungspersonals durchzuführen bis hin zur absolut sicheren Bedienung der jeweiligen Anlagen. 4.4 Die Bedienungseinweisung ist durch ein schriftliches Übergabeprotokoll zu belegen und zu übergeben. Generell: Ausführungsbestimmungen Die eigenverantwortliche Dimensionierung sämtlicher Komponenten in Absprache mit dem Bauherrn unter Berücksichtigung der genauen Volumenströme und der Gleichzeitigkeit liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers und Bedarf eines rechnerischen Nachweises sowie die Erstellung einer Montageplanung. Die Montage und Ausführung hat nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Massenbedarf für alle Leistungen vor Bestellung auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich zu überprüfen und entsprechend anzupassen. Ausführungsbestimmungen Dämmung Berechnungen sind der VDI 2055 zu Grunde zu legen. Die Mindestdämmdicken für Berührungsschutz sind einzuhalten. Der rechnerische Nachweis der Mindestdicke ist eigenverantwortlich durch den Auftragnehmer (AN) zu erbringen und auf Verlangen dem Bauherrn und/oder der Bauleitung vorzulegen. 5.0 DOKUMENTATION 5.1 Anlagen- und Maschinendokumentation. Mit zum Lieferumfang gehört in 3-facher Ausführung eine vollständige, umfangreiche Anlagen- und Maschinendokumentation, bestehend aus: 1.  Messprotokolle und Leistungsnachweise 2.  Aufstellungsplan der gesamten Anlage 3.  Bemaßte Maschinenzeichnungen, inkl. Schaltschrankabmessungen 4.  Ausführliche Bedienungsanleitung 5.  Ausführliche Wartungsanleitung mit Wartungsplan und Checkliste 6.  Detaillierte Ersatzteilliste, möglichst mit Angabe von Hersteller/Lieferant und Original -Bestell - Nr. vom Hersteller/Lief erant sowie detaillierter Zuordnungszeichnung 7.  Elektro-Schaltplan 8.  Pneumatik-Schaltplan 9.  Ablaufplan/-Schema 10.  Programmausdruck von SPS oder gleichwertig 11.  Fundamentplan - statische und dynamische Lasten, Darstellung der Aufstellsituationder Anlage 12.  Ausgefüllte AMF - Maschinenkarte 13.  EG-Konformitätserklärung gem. EG-Maschinenrichtlinie 89/392 mit den Änderungen91/368, 93/44 und 93/68 14.  Für alle Schlüsselschalter werden die Schlüssel 3-fach mitgeliefert 5.2 Bestandsunterlagen Der Auftragnehmer hat Bestandspläne über die von ihm ausgeführten Leistungen anzufertigen und der Bauleitung in 3-facher Ausfertigung zu übergeben. Für die Anlagen der technischen Ausrüstung muss 1 Satz Pläne farbig angelegt sein. Zu den Bestandsunterlagen zählen weiterhin u.a. Abnahmebescheinigungen der Behörden, Betriebsbeschreibungen sowie Abnahme- bescheinigungen des TÜV und des VDS, Bedienungsanleitungen für haustechnische Anlagen, Bescheinigungen des Bedienungspersonals, in die Handhabung der Anlage eingewiesen zu sein. 5.3 Resultierende Kosten für Abnahmewiederholungen aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, z. B.bei zu früh veranlasstem Abnahmetermin, gehen zu dessen Lasten.
1.0 GRUNDLAGE
AUSFÜHRUNG Die Dimensionierung sämtlicher Komponenten, in Absprache mit dem AG unter Berücksichtigung der genauen Volumenströme und der Gleichzeitigkeit liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers und bedarf eines rechnerischen Nachweises sowie der Erstellung einer Montageplanung. Ausführungsbestimmungen Gasleitungen Die eigenverantwortliche Dimensionierung sämtlicher Komponenten, in Absprache mit dem Bauherrn unter Berücksichtigung der genauen Volumenströme und der Gleichzeitigkeit liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers und bedarf eines rechnerischen Nachweises sowie der Erstellung einer Montageplanung. Die Montage und Ausführung hat nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Maßgebend für die Montage der Gasleitungen ist die Zulassung des ausführenden Unternehmers. Die Gasleitungen sind entsprechend TRGI G 600 fachgerecht zu verlegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Massenbedarf für alle Leistungen vor Bestellung auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich zu überprüfen und entsprechend anzupassen. In allen Geschossen sind die Oberflächen sämtlicher Bauteile in Sichtgüte ausgeführt. Dementsprechend ist es strikt untersagt, Leitungsführung, Montagehilfslinien und dergleichen an besagten Bauteilen mit jeglichem Zeichen- oder Signiergerät zu erstellen. Die anfallenden Reinigungs- und Herstellkosten werden dem Verursacher je nach Aufwand in Rechnung gestellt. Das Befestigungssystem für alle Gewerke wird nach Wahl des AGs bestimmt. Die interne, elektrische, komplette, betriebsfertige Verkabelung aller gewerkespezifischen Komponenten, welche von Schaltschränken zum Aggregat z.B. Druckerhöhungsanlage Schaltschrank zur Pumpe / Sensoren ist in die Positionen einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Kompensatoren/Körperschall: Die Einbauorte sind vom NU nach Erfordernis zu wählen. Die Kompensatoren sind vom NU aus- und festzulegen um eine Entkoppelung von Schallquellen und Anlagen zu gewährleisten. Die Komponenten sind vor Einbau zu bemustern. Längenausdehnung/Festpunkte: Die Längenausdehnung wird in der Ausführungsplanung/ Pauschalierungsplanung nicht dargestellt. Diese ist jedoch vom Bieter/ Nachunternehmer nachzuweisen und zu berechnen. Für die Längenausdehnung sind Kompensatoren/Dehnungsbögen und Festpunkte in ausreichender Anzahl systembedingt anzubieten. Der Bieter/NU wird darauf hingewiesen, dass diese Festlegung auch nach der Pauschalierung gefordert ist, auch wenn eine Darstellung dieser Komponenten in der Pauschalierungsplanung nicht erfolgt ist. Es obliegt dem Bauherrn und dem GU letztendlich festzulegen, ob im Einzelfall Dehnungsbögen oder Kompensatoren zur Verwendung kommen. Die Systeme/Vorschläge sind zu bemustern und vom Bauherrn/GU frei zu geben. Für alle Gewerke ist das Führen einer Brandschutzakte mit allen erforderlichen Angaben und Fotodokumentation Pflicht. Diese ist täglich zu aktualisieren! Die Montage und Ausführung hat nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Vor der Abnahme bzw. der bauseitigen Reinigung sind alle Aufkleber und Schutzfolien auf Objekten und Zubehören rückstandsfrei zu entfernen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Massenbedarf für alle Leistungen vor Bestellung auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich zu überprüfen und entsprechend anzupassen. Es sind während der Bauphase nach Vorgabe und Absprache mit dem Auftraggeber Musterbereiche zu errichten. Die entsprechende Ausstattung der TGA für die Musterbereiche inkl. zweimaligem Umbauen ist in den Einheitspreisen mit einzukalkulieren. An allen Baubesprechungen hat der Nachunternehmer teilzunehmen, hier ist ein deutschsprachiger Bauleiter zu benennen und auf der Baustelle für Koordinierungsarbeiten mit der Bauleitung zu belassen. Sämtliche Kernbohrungen werden durch MB ausgeführt und müssen formell durch den NU beantragt, angezeichnet und dokumentiert werden Die Insgemeinkosten für Fracht und Transport der Materialien und Werkzeuge, Werkzeuggestellung, Abtransport der Werkzeuge, Restmaterialien und des anteiligen Bauschuttes, Bruch- und Bauwesenversicherung, Eingaben an Behörden, Gestellung des Personals bei Baubesprechungen. Abstimmungsterminen mit anderen Gewerken, Abnahmen, Probebetrieb, Übergabe der Anlagen und Einweisung des Bedienungspersonals sind in den Einheitspreisen mit einzukalkulieren. Durchgängiges Arbeiten kann nicht immer und überall gewährleistet werden, zusätzliche Kosten hieraus können nicht geltend gemacht werden. Behinderungen seitens des AN werden nur anerkannt, wenn durch eine intensive und präsente Fachbauleitung vor Ort die hindernden Umstände rechtzeitig (mind. 7 Tage vorher) erkannt und gemeldet werden. Montage der technischen Anlagen nach Muster Leitungsanlagen-Richtlinie, MLAR neuste Fassung, entsprechend dem zuständigen Bundesland. Wenn die technischen Anlagen es erfordern, sind Revisions- / Wartungsbühnen unter Berücksichtigung der UVV zu erbringen. Profilstahl/ Stahlkonstruktion für Konsolen, Traversen und -Unterkonstruktionen etc. in Schächten und Zentralen (keine Rohrbefestigung).Die Konstruktionen sind entsprechend den örtlichen Erfordernissen auszubilden und funktionsgerecht einzubauen. Grundsätzlich sind die Konstruktionen 2-fach mit Grundanstrich zu versehen, das gilt auch für nachträgliche Schweißstellen und Schraubverbindungen. Die Grundanstriche sind in unterschiedlichen Farben auszuführen. Für Feuchträume und bei Außenaufstellung der Stahlkonstruktion sind die vorgefertigten Teile feuerverzinkt einzubauen und die Schraubverbindungen mit Zinkgrund zu behandeln. Auf Anforderung durch den Bauherrn ist ein statischer Nachweis für besondere Konstruktionen zu führen und dem Bauherrn auszuhändigen. DOKUMENTATION Die Werks- und Montageplanung ist, getrennt nach Gewerken, 3-fach in DIN A4-Ordner mit Inhaltsverzeichnis rechtzeitig vor Montagebeginn dem Bauherrn zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Ausführungs-, Werks-, Montage- und Bestandsunterlagen beinhalten: - Montagepläne, farbig angelegt in die Werkpläne des Architekten und als Plot (wesentliche Anlagenteile sind mit Positionsnummer zu versehen). - Werkstattzeichnungen - Kollisionsplanung/-Prüfung - Stromlaufpläne und Kabelzuglisten - Fundamentpläne - Fließ-, Strang- u. Schaltschemata mit den wesentlichen Leistungsdaten - Anlagenschemata - Sämtliche Pläne zusätzlich als DWG und PDF-File - Einstellung in die Internetplattform - Geprüfte Werks- und Montagepläne einscannen (Großformat, Übergröße A0) und einstellen in die Internetplattform - Sämtliche Leistung sind in dem Einheitspreis enthalten Angaben zu: - Gewichten der Einbauteile - Stromaufnahme und Anlaufstrom elektrischer Anlagen - Heiz- und Kühlleistungen - Druckverlusten von Regelventilen und Wärmetauschern - sonstige Erfordernisse für den Einbau - Die Montagepläne sind vom AN zur Prüfung vorzulegen. Ausführung erst nach Freigabe durch Bauleitung / Fachingenieur - Für die Prüfung der Montagepläne wird ein Zeitraum von 2 Wochen eingeplant - sämtliche notwendigen Berechnungen Bestandsunterlagen 3-fach, bestehend aus: - Bestandzeichnungen nach DIN 824 gefaltet, ein Satz farbig nach DIN angelegt. Alle Bestandszeichnungen sind deutlich mit der Aufschrift BESTANDSPLAN, dem Firmenstempel und der rechtsverbindlichen Unterschrift mit Datum zu versehen. Mit der Unterschrift wird bestätigt, dass die Darstellungen auf den Plänen der wirklichen Ausführung entsprechen. - Stücklisten, enthaltend alle Mess-, Steuer- u. Regelgeräte, - Fließ-, Strang- u. Schaltschemata mit den wesentlichen Leistungsdaten - Anlagenschemata + 1 Exemplar zum Aufhängen in der Zentrale, laminiert - Elektrischem Übersichtsschaltplan - Anschlussplan nach DIN 40719 Teil 9 - Funktionsbeschreibung unter Einbeziehung der Regelung - Zusammenstellung der wichtigsten technischen Daten - Alle für einen sicheren und wirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Betriebs- und   Wartungsanweisungen nach DIN V 8418 einschl. Funktionsbeschreibung unter   Einbeziehung der Regelung, Diagrammen und Kennlinienfeldern von Pumpen,   Ventilatoren etc. - Kopien vorgeschriebener Prüfbescheinigungen und Werksatteste - Protokolle über die Dichtheitsprüfung - Protokolle über die Einweisung des Wartungs- und Bedienungspersonals - Protokolle über die im Rahmen der Einregulierungsarbeiten durchgeführten endgültigen   Einstellungen und Messungen z.B. Abgasmessung - zusätzlichem Satz Stromlauf- und Bauschaltplänen zur Unterbringung in der   Schalttafel. - Informationslisten und Programmmodullisten, falls MSR Technik im Auftrag des AN. - Sämtliche Pläne zusätzlich als dwg und pdf-File auf CD und Einstellung in die   Internetplattform. - Die Schemazeichnungen sind laminiert in den Technikräumen aufzuhängen! Die aufgeführte Lieferung und Vervollständigung der Ausführungsplanung, Erstellung der Werks- und Montageplanung und der Bestandspläne ist in die Pauschalsumme einzukalkulieren. Vor der Montage der technischen Einrichtungen ist mit den Auftragnehmern der anderen technischen Gewerke rechtzeitig Kontakt aufzunehmen und eine Koordination vorzunehmen. Änderungen jeglicher Art, auch Änderungen bei anderen Gewerken und bauliche Maßnahmen, die auf ungenügende oder unterlassene Koordination zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Es besteht Koordinationspflicht mit allen Gewerken sowie Nachweisführung auf allen Werks- und Montagezeichnungen. Grundlage dieser beiliegenden Entwurfsplanung ist die bis zum Erstelldatum dieses Leistungsverzeichnisses vorliegende Genehmigungsplanung des Architekten. Sämtliche nachfolgende Entwurfs- und/oder Ausführungspläne durch den Architekten und/oder dessen Nachunternehmer sind eigenverantwortlich durch den Auftragnehmer anzufordern und in die Werks- und Montageplanung einzuarbeiten und hinsichtlich der Schlitz- und Durchbruchsplanung rechtzeitig Änderungen schriftlich mitzuteilen. Inbetriebnahme der Abwasser-, Wasser- und Feuerlöschanlage, Wärmeerzeugungs- und Kälteanlage und der Lüftungsanlagen einschließlich Probebetrieb, Einregulierungen, Abgleichungen, Dichtheitskontrollen, erforderlich werdende Nachinspektionen, örtlich erforderliche Einweisungen, Durchführung von Messreihen einschließlich Abnahme unter Betriebsbedingungen sowie Übergabe nach mängelfreier Abnahme einschließlich Prüf- und Abnahmeprotokoll sind in den Einheitspreisen mit einzukalkulieren. Betreiben der Anlagen bis Übergabe an AG. Bis zur VOB- Abnahme hat der Errichter die Betreiberverpflichtung. Sämtliche zur Erlangung einer uneingeschränkten Verjährungsfrist erforderlichen und gesetzlich vorgeschriebenen Wartungsarbeiten sind durch den Auftragnehmer zu erbringen und wenn nichts anders vereinbart wurde, mit den Einheitspreisen abgegolten. Wenn in den einzelnen Positionen nichts anderes beschrieben ist, so gilt immer: Liefern und fachgerechtes Verarbeiten. Es ist in jedem Fall die beschriebene Leistung anzubieten. Evtl. aufgeführte Hersteller und Fabrikate dienen nur als Qualitätsmaßstab und als Hinweis zur Bezugsquelle. Der AN hat für alle zu liefernden Materialien, insbesondere Geräte, Motoren, Pumpen, Armaturen, Regelorgane, Schalterelemente und sonstige Komponenten ein jeweils einheitliches Fabrikat zu wählen und dieses vor der Bestellung mit dem Auftraggeber abzustimmen undzu bemustern. Es sind prinzipiell Typen der letzten aufgelegten Serien zu verwenden. Produkte, die der AN bei der Ausführung verwenden will und auf denen die Angebotskalkulation beruht, sind zu benennen BAUTAGEBUCH Über die gesamte Tätigkeit auf der Baustelle hat der NU ein Bautagebuch in loser/ gebundener Blattform zu führen, welches über folgende Punkte Auskunft gibt: - Belegschaftsstärke, getrennt nach Berufen - ausgeführte Arbeiten mit Hinweis auf Positionsangaben und Massen, - Verzeichnis und Zeitpunkt von eventuellen Baustoffprüfungen. Die Ergebnisse bzw. Prüfzeugnisse aller geforderten Baustoffprüfungen sind in 2-facher Ausfertigung ohne zusätzliche Kosten der örtlichen Bauleitung zu übergeben. Dies betrifft: - den Eingang von Werkplänen und Detailzeichnungen - mündlich oder schriftlich gegebene Anweisungen des bauleitenden Architekten bzw. des Fachingenieurs - besondere Vorkommnisse auf der Baustelle und - sonstige nennenswerte Einzelheiten während des Einsatzes auf der auf der Baustelle. Das Bautagebuch ist in 2-facher Form zu führen und vom Projekt-/ Bauleiter wöchentlich abzeichnen zulassen. Klargestellt wird, dass die Entgegennahme des Bautagebuches lediglich informativen Charakter hat; insbesondere bedeutet dessen Entgegennahme keine Anerkennung des Inhalts. Die erforderlichen Leistungen hierzu sind Sache des AN und mit den Einheitspreisen abgegolten. ABNAHME Kosten für die Koordination, Kontrolle und Gewährleistung aller Nahtstellen, d.h. des funktionalen Zusammenspiels der vorliegenden betriebstechnischen Anlagen mit anderen bauseitigen Gewerken ( z.B. MSR-, Heizungs-, Elektro-, Lüftungs-, Sanitär- und Sprinklertechnik usw.). Da die vorgenannten Gewerke nicht Bestandteil dieses Leistungsverzeichnisses sind, wird während der Werksplanungs-, Bau- und Inbetriebnahmezeit, aber auch bei evt. erforderlicher Fehlersuche und Mängelbeseitigung, auch nach der Abnahme, eine enge und kooperative Zusammenarbeit in fachlicher und terminlicher Hinsicht mit dem Auftragnehmer der vorgenannten erforderlich, im Sinne eines lückenlosen Abdeckens aller Leistungsbereiche zur Erfüllung der geforderten Gesamtfunktion. Dazu gehört insbesondere auch die Lieferung aller relevanten technischen Daten und Unterlagen nach dem letzten Stand, gemäß Anforderungen aller Gewerke. Baubegleitende TÜV-Begehung zur Erlangung einer mängelfreien TÜV-Abnahme unter Beachtung der gesetzlichen und geforderten Vorschriften / Auflagen und Anforderungen. Fachgerechte Inbetriebnahme mit Probelauf, Einjustierung, Hydraulische Einregulierung und Funktionsprüfung der Anlagen bzw. Anlagenteile mit Nachweis der Betriebsleistung und/ oder Luftmengen (max. Abweichung +/- 5 % vom Sollzustand. Vorführung sämtlicher Anlagenfunktionen zur Abnahme der Anlage mit einem Probebetrieb über mind. 5 Tage bei einer Anlagenauslastung über 50 %. Erstellung von Funktionsbeschreibungen, Einstellvorgaben und Anlagenschemen u.ä. für die regelungstechnische Projektierung und Inbetriebnahme der Anlagen. Fachtechnische Begleitung und Unterstützung der mess-, steuer- und regelungstechnischen Inbetriebnahme der gesamten Anlagen. Abnahme einschl. Prüfprotokoll, in dem eine mängelfreie und betriebssichere Anlage bescheinigt wird. Hinweis: Bei wesentlichen Mängeln wird der Probebetrieb abgebrochen und in voller Länge auf Kosten des AN wiederholt. Für das Projekt ist eine voll funktionsfähige, abnahmefähige technische Anlage gemäß der vorliegenden Leistungsbeschreibung und Planung zu erstellen. Im Angebot sind alle Kosten für Leistungen zu erfassen, die übergreifend für die Gesamterstellung des Objektes notwendig sind, soweit sie dem Leistungsverzeichnis oder der Planung nicht zu entnehmen sind. Alle für die Ausführung der Gesamtbaumaßnahme erforderlichen Leistungen sind zu berücksichtigen. Die Schnittstellenlisten von Peter Gross Bau zu diesem Bauvorhaben werden im Auftragsfall gesondert übergeben.
AUSFÜHRUNG
Technische Vorschriften Für die Ausführung ist nach folgenden Richtlinien, Vorschriften und Verordnungen in ihrer heute gültigen Fassung zu berücksichtigen: 1. VOB, Teil C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen. 2 DIN 18381 Gas-, Wasser- und Abwasser-Installationsarbeiten innerhalb von Gebäuden. 3. DIN 18421 Dämmarbeiten an technischen Anlagen 4. DIN 1988 Trinkwasserleitungen in Grundstücken 5. DIN 4046 Wasserversorgung; Begriffe, Technische Regeln des DVGW 6. DIN 4708 Zentrale Wassererwärmungsanlagen 7. DIN 4753 Wassererwärmer und Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Betriebswasser; Anforderungen, Kennzeichnung, Ausrüstung und Prüfung 8. DIN 19630 Richtlinien für den Bau von Wasserrohrleitungen 9. DIN 1986-100 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke 10. DIN 4045 Abwassertechnik; Begriffe 11. DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen 12. DIN 4109 Schallschutz im Hochbau 13. DIN 4140 Dämmen betriebstechnischer Anlagen 14. DIN EN 12056 Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden 15. DIN EN 752 Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden 16. DVGW W 551 Trinkwassererwärmungs- und Leitungsanlagen; technische Maßnahmen zur Vermeidung des Legionellenzuwachstums in Neuanlagen 17. TrinkwV Trinkwasserverordnung 18. GEG Gebäudeenergie-Gesetz 19. MLAR Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie 20. ArbStättV Arbeitsstättenverordnung 21. DIN VDE 0100 Anforderungen an die Errichtung und Instandhaltung sicherer elektrischer Anlagen
Technische Vorschriften
Zusätzliche technische Vorschriften Sanitär 1.1 Allgemein Für die Durchführung der Arbeiten ist die VOB in der gültigen Fassung mit den Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen anzuwenden. Hier gelten besonders die Normen     DIN 18299        DIN 18381       DIN 18421 Die für die einzelnen Bauteile entsprechenden DIN- Normen, technischen Richtlinien und gesetzgeberischen Verordnungen sind zu beachten. Hier gelten besonders jeweils in der neuesten Fassung Trinkwasserverordnung DIN 1988 Energiesparverordnung Landesbauordnung mit allen Durchführungs- verordnungen Die Verarbeitungs- und Einbauvorschriften der Hersteller aller im LV aufgeführten Geräte und Materialien sind Bestandteil dieser Ausschreibung. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der geltenden bau- und gewerbeaufsichtlichen Bestimmungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Die nachfolgend abgefragten Einheitspreise verstehen sich als Entlohnung für eine fix und fertige Leistung (liefern und einbauen) sofern im LV nicht anders vermerkt. In diesem Sinne versteht sich die nachfolgend angebotene Leistung einschl. Bereitstellen und Vorhalten für die gesamte Bauzeit von notwendigen Baustelleneinrichtungen, Montagegeräten, Gerüsten und Montagehilfen aller Art und Größe, notwendige Druckproben auch Abschnittsweise, Spülen aller Rohrleitungen mit allen Nebenleistungen, normgerechte Beschilderung und Kennzeichnung aller Geräte, Armaturen und Rohrleitungen nach Vorgabe des Bauherrn; Kennzeichnung und Fotodokumentation aller Brandschotts; Inbetriebnahmen einschl. Einweisungen, mängelfreie Abnahmen, Sachverständigenprüfungen, Aufmaße, Schuttbeseitigung einschl. Entsorgung sowie Baustelleneinrichtung vorhalten bis einschl. Abbau. Werk- und Montageplanung einschl. der notwendigen Berechnungen und Qualitätsnachweise sowie Revisions- und Dokumentationsunterlagen in Ausführung und Umfang nach Vorgabe des Bauherrn. 1.2. Installation Die Rohrleitungsmontage hat so zu erfolgen, daß alle Rohrleitungen einzeln und nach den Vorschriften der EnEV gedämmt werden können. Für Rohrleitungen die durch Wände und Decken führen, sind Rohrdurchführungen herzustellen, die Berührungen der Rohre mit demBaukörper ausschließen. Sie müssen schalldämmend und in besonderen Fällen auch feuerhemmend wirken. Sämtliche Rohrhalterungen sowie Konsolen für Verteiler, Armaturen und Geräte sind mit Schrauben und Dübel zu montieren bzw. einzusetzen und zu vermörteln. Bauseits vorgesehene Befestigungen (Ankerschienen) sind in Abstimmung mit den anderen Gewerken zu nutzen. Hierfür erforderliches Befestigungsmaterial (Kopfschrauben, Hängeschellen) ist vom Auftragnehmer im Rahmen der Rohrposition zu liefern. Das Stemmen der senkrechten Schlitze für HK/Objektanschlußleitungen sowie das Bohren von Rohrdurchführungen bis 40 mm Durchmesser durch Decken und Wände aller Art sind in die Einheitspreise der Rohrpositionen einzukalkulieren. Gasleitungsinstallationen sind gemäß TRGI 2008 und den entsprechenden DVGW-Arbeitsblättern auszuführen. 1.3. Schallschutz Die DIN 4109 ist als Mindestforderung zu beachten. Die Befestigung von Ver- und Entsorgungsleitungen hat mit solchen, industriell vorgefertigten Rohrhalterungen zu erfolgen, die eine Körperschalldämmung von mind. 15 dB gewährleisten. Lochbandaufhängungen sind nicht erlaubt. Wand- und Deckendurchführungen von Rohrleitungen sind so auszuführen, daß eine Berührung mit dem Baukörper aus- geschlossen wird. Alle Rohraustritte aus den Wänden für Objektanschlüsse sind schalldämmend zu ummanteln. Wandscheiben sind mit Schallschutzunterlagen zu montieren. Es sind ausschließlich geräuscharme Objekte und Armaturen einzubauen. Die Montage hat so zu erfolgen, daß eine Geräuschüber- tragung auf den Baukörper verhindert wird. 1.4. Wärmeschutz Die Wärmedämmung der Rohrleitungen und Armaturen ist entsprechend der gültigen Energiesparverordnung auszuführen. Jede Rohrleitung ist einzeln zu dämmen und zu ummanteln. Rohrleitungen zum Transport kalter Medien sind gegen Kondenswasserbildung zu dämmen und mit einer Dampfsperre zu versehen. 1.5. Brandschutz Die Anforderungen der DIN 4102 sowie der zuständigen Brandschutzbehörden sind einzuhalten. Die für die einzelnen Bauteile im Leistungsverzeichnis geforderten Feuerwider- standsklassen sind mittels Prüfzeugnis einer anerkannten Materialprüfanstalt nachzuweisen. Alle Rohrdurchführungen durch Brandabschnitte sind mit entsprechenden Brandschotts zu sichern (Conlit o.ä.). 1.6. Umweltschutz Es sind ausschließlich umweltverträgliche Materialien und Verarbeitungsweisen zu wählen. Beim Umgang bzw. bei der Entsorgung von Gefahrenstoffen sind die entsprechenden Auflagen und Qualifikationen einzuhalten bzw. vorzuweisen. 1.7. Inbetriebnahme Zur Inbetriebnahme der Anlage sind alle Rohrleitungen (Ver- und Entsorgungsleitungen) zu spülen, alle Durchflußmengen und Drücke sowie Regel- und Steueranlagen optimal einzustellen. Eine Nachregulierung innerhalb des ersten Betriebshalbjahres ist vorzunehmen. Inbetriebnahme und Nachregulierung sind zu protokollieren.
Zusätzliche technische Vorschriften Sanitär
Konformitätserklärung 1. Konformitätserklärung1.1 Verplichtung der Lieferanten:Der Lieferant (Hersteller, Inverkehrbringer) der Maschine, Produkte bestätigt, dass der gesamte Lieferumfang alle anwendbaren Vorschriften für das Inverkehrbringen gemäss dem Produktesicherheitsgesetz (PrSG), der Produktesicherheitsverordnung (PrSV) und der Maschinenverordnung (MaschV) erfüllt und nach dem Stand der Technik ausgeführt ist und das ihre Produkte den EU-Anforderungen entsprechen.Mit der Unterzeichnung der Konformitätserklärung übernehmen Sie die volle Verantwortung dafür, dass Ihr Produkt dem geltenden EU-Recht entspricht.Ausser der MLR 2006/42/EG sind weitere Richtlinien von Bedeutung und wenn nötig anzuwenden. Anstelle oder zusätzlich zur MLR 2006/42/EG: ·   Niederspannungsrichtlinie ·   EMV-Richtlinie ·   ATEX-Richtlinie ·   Druckgeräterichtlinie1.2 Abzugenende Unterlagen1. Das Zertifikat bzw. die Urkunde der EG-Konformitäts-     oder je nachdem, Einbauerklärung für sämtliche          Maschinen sowie Anlagenkomponenten, ausgestellt         nach der Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG. 2. Falls eine andere Richtlinie als die MRL oder eine       zusätzliche Richtlinie angewandt werden muss,           sollen die analogen Unterlagen abgegeben werden.3. Jeweils die branchenüblichen kompletten technischen      Unterlagen für den ganzen Lieferumfang4. Wird das Gerät aus bestimmten Gründen nicht mit          einer Konformitäts- oder Einbauerklärung geliefert,     so sind alle Prüfprotokolle und Nachweise, die es       erlauben die Konformitätserklärung nach MRL             2006/42/EG für die Gesamtanlage bzw. die                Teilanlage, welche in die Lieferung eingebaut wird      zu erstellen und abzugeben.
Konformitätserklärung
1.0 411 Abwasseranlagen RW
1.0
411 Abwasseranlagen RW
1.1 411 Abwasseranlagen SW
1.1
411 Abwasseranlagen SW
1.2 Schmutzwasserhebeanlagen
1.2
Schmutzwasserhebeanlagen
1.3 Regenwassernutzungsanlage
1.3
Regenwassernutzungsanlage
1.4 Fettabscheideranlagen
1.4
Fettabscheideranlagen
1.5 412 Versorgungsleitungen und Zubehör
1.5
412 Versorgungsleitungen und Zubehör
1.6 412 Sanitärobjekte und Zubehör
1.6
412 Sanitärobjekte und Zubehör
1.7 Brandschutz
1.7
Brandschutz
1.8 KG 475 Wandhydrantenanlage
1.8
KG 475 Wandhydrantenanlage
1.9
1.9
2 KG 420 Heizung
2
KG 420 Heizung
Zusätzliche technische Vorschriften Heizung Zusätzliche technische Vorschriften Heizung 1. Allgemein Für die Durchführung der Arbeiten ist die VOB in der gültigen Fassung mit den Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen anzuwenden. Hier gelten besonders die Normen         DIN 18299           DIN 18380       DIN 18421 Die für die einzelnen Bauteile entsprechenden DIN- Normen, technischen Richtlinien und gesetzgeberischen Verordnungen sind zu beachten. Hier gelten besonders Energieeinsparungsverordnung in der gültigen Fassung Landesbauordnung mit allen Durchführungsverordnungen Die Verarbeitungs- und Einbauvorschriften der Hersteller aller im LV aufgeführten Geräte und Materialien sind Bestandteil dieser Ausschreibung. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der geltenden bau- und gewerbeaufsichtlichen Bestimmungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Die nachfolgend abgefragten Einheitspreise verstehen sich als Entlohnung für eine fix und fertige Leistung (liefern und einbauen) sofern im LV nicht anders vermerkt. 2. Installation Die Rohrleitungsmontage hat so zu erfolgen, daß alle Rohrleitungen einzeln und nach den Vorschriften der EnEV gedämmt werden können. Für Rohrleitungen die durch Wände und Decken führen, sind Rohrdurchführungen herzustellen, die Berührungen der Rohre mit dem Baukörper ausschließen. Sie müssen schalldämmend und, soweit erforderlich, auch feuerhemmend wirken. Sämtliche Rohrhalterungen sowie Konsolen für Verteiler, Armaturen und Geräte sind mit Schrauben und Dübel zu montieren bzw. einzusetzen und zu vermörteln. Das Stemmen von Schlitzen sowie das Bohren von Rohrdurchführungen bis 40 mm Durchmesser durch Decken und Wände aller Art sind in die Einheitspreise der Rohrpositionen einzukalkulieren. 3. Schallschutz Die DIN 4109 ist als Mindestforderung zu beachten. Die Befestigung von Ver- und Entsorgungsleitungen hat mit solchen, industriell vorgefertigten Rohrhalterungen zu erfolgen, die eine Körperschalldämmung von mind. 15 dB gewährleisten. Lochbandaufhängungen sind nicht erlaubt. Wand- und Deckendurchführungen von Rohrleitungen sind so auszuführen, daß eine Berührung mit dem Baukörper ausgeschlossen wird. Alle Rohraustritte aus den Wänden für Objektanschlüsse sind schalldämmend zu ummanteln. Wandscheiben sind mit Schallschutzunterlagen zu montieren. Es sind ausschließlich geräuscharme Objekte und Armaturen einzubauen. Die Montage hat so zu erfolgen, daß eine Geräuschübertragung auf den Baukörper verhindert wird. 4. Wärmeschutz Die Wärmedämmung der Rohrleitungen und Armaturen ist entsprechend der gültigen EnEV. Jede Rohrleitung ist einzeln zu dämmen und zu ummanteln. Rohrleitungen zum Transport kalter Medien sind gegen Kondenswasserbildung zu dämmen und mit einer Dampfsperre zu versehen. 5. Brandschutz Die Anforderungen der DIN 4102 sowie der zuständigen Brandschutzbehörden sind einzuhalten. Die für die einzelnen Bauteile im Leistungsverzeichnis geforderten Feuerwiderstandsklassen sind mittels Prüfzeugnis einer anerkannten Materialprüfanstalt nachzuweisen. Rohrdurchführungen durch Brandabschnitte oder notwendigen Räumen sind gemäß Muster- Leitungsanlagenrichtlinie auszuführen. 6. Umweltschutz Es sind ausschließlich umweltverträgliche Materialien und Verarbeitungsweisen zu wählen. Bei der Entsorgung von Gefahrenstoffen sind die entsprechenden Auflagen und Qualifikationen einzuhalten bzw. vorzuweisen. 7. Inbetriebnahme Zur Inbetriebnahme der Anlage sind alle Regel- und Steueranlagen optimal einzustellen. Eine Nachregulierung in der ersten Heizperiode ist vorzunehmen. Inbetriebnahme und Nachregulierung sind zu protokollieren.
Zusätzliche technische Vorschriften Heizung
2.1 KG 421 Wärmeerzeugungsanlagen
2.1
KG 421 Wärmeerzeugungsanlagen
2.2 KG 422 Wärmeverteilnetze
2.2
KG 422 Wärmeverteilnetze
2.3 KG 423 Raumheizflächen
2.3
KG 423 Raumheizflächen
3 KG 430 Raumlufttechnische Anlagen
3
KG 430 Raumlufttechnische Anlagen
Zusätzliche technische Vorschriften Lüftung 3. Zusätzliche technische Vorschriften Lüftung 1. Allgemein Für die Durchführung der Arbeiten ist die VOB in der gültigen Fassung mit den Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen anzuwenden. Hier gelten besonders die Normen          DIN 18299         DIN 18379          DIN 18421 Die für die einzelnen Bauteile entsprechenden DIN- Normen, technischen Richtlinien und gesetzgeberischen Verordnungen sind zu beachten. Hier gelten besonders DIN 1946 Raumlufttechnische Anlagen DIN 18017   Lüftung von Bädern und WC-Räumenn ohne Außenfenster DIN 8975 Kälteanlagen DIN 4102  Brandverhalten DIN 4109     Schallschutz VDI 2078 Berechnung der Kühllast VDI 2058 Beurteilung von Arbeitslärm VDI 2081 Lärmminderung bei lüftungstechnischen Anlagen VDI 2087 Lüftungskanäle VDI 2054 Klimaanlagen für Datenverarbeitungsräume VDI 6022 Hygienische Anforderungen an RLT-Anlagen Landesbauordnung mit allen  Durchführungsverordnungen Muster-Versammlungsstätten-VO Muster-Leitungsanlagen-Richtline (MLAR) Die Verarbeitungs- und Einbauvorschriften der Hersteller aller im LV aufgeführten Geräte und Materialien sind Bestandteil dieser Ausschreibung. Der Abnahme raumlufttechnischen Anlagen wird die DIN EN 12599 Ausgabe 2000 zugrunde gelegt. Die "Meldung der Fertigstellung und Abnahmebereitschaft" muß nach dem Muster der DIN erfolgen. Auf die VDI-Richtlinien 3801 - Betreiben von raumlufttechnischen Anlagen - Absatz 5.2.1 wird hingewiesen. Die Musterprotokolle der DIN für die Vollständigkeit, die Funktionsprüfung und die Funktionsmessung sind zur Abnahme vorzubereiten. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der geltenden bau- und gewerbeaufsichtlichen Bestimmungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Die nachfolgend abgefragten Einheitspreise verstehen sich als Entlohnung für eine fix und fertige Leistung (liefern, einbauen, inbetriebnehmen, einweisen) sofern im LV nicht anders vermerkt. 2. Installation Die Kanalmontage hat so zu erfolgen, daß eine Berührung der Kanäle ausgeschlossen ist und das alle Kanäle einzelngedämmt werden können. Stichkanäle sind mit Drosselklappen zu versehen. Brandschutzklappen sind gemäß MLAR einzubauen. Bauseits vorgesehene Befestigungen (Ankerschienen) sind in Abstimmung mit den anderen Gewerken zu nutzen. Hierfür erforderliches Befestigungsmaterial (Kopfschrauben, Hängeschellen) ist vom Auftragnehmer im Rahmen der Kanal- bzw. Rohrposition zu liefern. Darüber hinaus ist die Kanalnetzanlage entsprechend dem Luftdichtheitsgrad ATC 3 nach DIN EN 16798  zu errichten bzw. mit den entsprechenden Messungen nachzuweisen. 3. Schallschutz Die DIN 4109 ist als Mindestforderung zu beachten. Die Befestigung der Kanäle hat mit solchen, industriell vorgefertigten Halterungen zu erfolgen, die eine Körperschalldämmung von mind. 15 dB gewährleisten. Lochbandaufhängungen sind nicht erlaubt. Wand- und Deckendurchführungen von Leitungen sind so auszuführen, daß eine Berührung mit dem Baukörper ausgeschlossen wird. Die Montage hat so zu erfolgen, daß eine Geräusch- übertragung auf den Baukörper verhindert wird. 4. Wärmeschutz Die Wärmedämmung der Luftleitungen und Apparate ist entsprechend den Erfordernissen auszuführen. Jede Rohrleitung ist einzeln zu dämmen und zu ummanteln. Leitungen zum Transport kalter Medien sind gegen Kondenswasserbildung zu dämmen und mit einer Dampfsperre zu versehen. 5. Brandschutz Die Anforderungen der DIN 4102 sowie der zuständigen Brandschutzbehörden sind einzuhalten. Beim Durchdringen von Brandabschnitten sind Feuer- schutzklappen einzubauen. Die für die einzelnen Bauteile im Leistungsverzeichnis geforderten Feuerwider- standsklassen sind mittels Prüfzeugnis einer anerkannten Materialprüfanstalt nachzuweisen. 6. Umweltschutz Es sind ausschließlich umweltverträgliche Materialien und Verarbeitungsweisen zu wählen. Bei der Entsorgung von Gefahrenstoffen sind die entsprechenden Auflagen und Qualifikationen einzuhalten bzw. vorzuweisen. 7. Inbetriebnahme Zur Inbetriebnahme der Anlage sind alle Kanalleitungen zu säubern. Alle Luftmengen und Drücke sowie Regel- und Steueranlagen sind optimal einzustellen. Eine Nachregulierung innerhalb des ersten Betriebshalbjahres ist vorzunehmen. Inbetriebnahme und Nachregulierung sind zu protokollieren. 8. Dokumentation Die Bestandsunterlagen sind geordnet in Papierform und in Datei-Formaten (doc, xls, pdf, dwg, dxf usw.) zu liefern. Art und Umfang der technischen Dokumention sind den technischen Lieferbedingungen des Bauherrn zu entnehmen. Technische Vorbemerkungen - Besondere Leistungen: Zum Umfang der ausgeschriebenen Leistungen gehören u. a. auch folgende besondere Leistungen, die nicht gesondert vergütet werden, es sei denn, dass hierfür eine entsprechende Position aufgeführt ist: Sämtliche Stemm-, Bohr- und Fräsarbeiten für das Einsetzen von Dübeln, den Einbau von Installationsmaterial. Vorhalten einschl. Auf- und Abbau von Gerüsten, Leitern und Hubwagen auch mit einer Höhe von über 2 m über dem Gelände. Schutz der ausgeführten Leistungen und der gelieferten Materialien vor Beschädigung und Diebstahl bis zur Übergabe. Durchführung der Druckproben, auch von Teilabschnitten, einschl. der Heranschaffung des erforderlichen Wassers, soweit nicht gesondert ausgeschrieben. Rechtzeitige Vorbereitung und Einreichung der für das Errichten und den Betrieb der verschiedenen Anlagen erforderlichen Anträge bei den jeweiligen Behörden und Versorgungsunternehmen. Provisorische Maßnahmen zum vorzeitigen Inbetriebnehmen der Anlage. Wiederholte Einweisung des Bedienungspersonals.
Zusätzliche technische Vorschriften Lüftung
3.1 KG 432 Lüftungsmaschinen und Zubehör
3.1
KG 432 Lüftungsmaschinen und Zubehör
3.2 KG 432 Luftkanal und Dämmung
3.2
KG 432 Luftkanal und Dämmung
3.3 KG 432 Gitter, Klappen und Schalldämpfer
3.3
KG 432 Gitter, Klappen und Schalldämpfer
3.4 KG 432 Luftauslässe
3.4
KG 432 Luftauslässe
3.5 KG 474 Rauchdruckanlage
3.5
KG 474 Rauchdruckanlage
4 KG 435 Kälteanlagen
4
KG 435 Kälteanlagen
4.1 KG 435 Kälteerzeugung
4.1
KG 435 Kälteerzeugung
4.2 KG 435 Kälteverteilung
4.2
KG 435 Kälteverteilung
4.3 KG 435 Raumkühlgeräte
4.3
KG 435 Raumkühlgeräte