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ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen ZVB - ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
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1. ALLGEMEINE HINWEISE
1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZVB.
Sie sind als solche Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden wesentlicher Vertragsbestandteil.
1.2 Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers.
1.3 Die Einheits- oder Pauschalpreise verstehen sich für die Lieferung mit Abladen sowie Lagern auf der Baustelle und Verarbeitung aller notwendigen Materialien und Bauteile, komplett ausgeführt, einschl. aller Lohn- und Gerätekosten. Einzukalkulieren ist das gesamte Einrichten, Vorhalten und Abbauen der
Baustelleneinrichtung mit allen notwendigen Maschinen, Werkzeugen und Verarbeitungsmittel, die zur
Erstellung der Leistung notwendig sind.
1.4 Sind im Leistungsbeschrieb Markennahmen oder Fabrikate angegeben, sind diese grundsätzlich bindend, Alternativen sind nur zugelassen, wenn Gleichwertigkeit nachgewiesen wird und der Auftraggeber dazu ausdrücklich eine Freigabe erteilt hat.
1.5 Der Bieter bestätigt, daß die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig beinhalten.
Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt nicht, sofern der
Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Überstunden vor deren Ausführung ausdrücklich beauftragt.
Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet sich in diesem Fall nach den geltenden, jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen. Besteht die Gefahr, daß der Auftragsnehmer mit seiner Leistung durch eigenes Verschulden in Verzug gerät, kann die Bauleitung die Erbringung von Überstunden oder Feiertagsschichten zur Terminsicherung fordern. Eine besondere Vergütung dafür erfolgt nicht.
1.6 Der Bieter bestätigt mit Abgabe des Angebotes, daß er über die zur einwandfreien und fristgemäßen
Erfüllung der angebotenen Leistung erforderlichen Fachkenntnisse sowie ausreichende Personalstärke
und die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügt. Er erklärt ferner, daß er die Angebots- unterlagen als vollständig und ausreichend ansieht.
1.7 Will der Auftragnehmer Subunternehmer für die angebotenen Leistungen einsetzen, so hat er sich
rechtzeitig vorher die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen und ferner dafür Sorge zu tragen, daß mindestens ein deutschsprachiger Mitarbeiter des Subunternehmers, der über die erforderlichen
Fachkenntnisse verfügt, ständig während des Leistungszeitraumes auf der Baustelle anwesend ist.
Für Baubesprechungen die den Leistungsumfang des Auftragnehmers betreffen, hat der AN einen
fachlich kompetenten und entscheidungsbefugten Vertreter zu stellen.
1.8 Das Angebot wird ausschließlich dann geprüft, wenn auch Stundenlohnsätze, Gerätesätze und Materialpreise ausgefüllt sind. Sätze und Preise gelten für die gesamte Bauzeit.
1.9 Sämtliche Preise sind Nettopreise.
1.10 Die Abgabe des Angebotes erfolgt kostenlos.
1.11 Eine Beauftragung erfolgt schriftlich und nach eigenem Ermessen. Die Beauftragung ist nicht an das billigste Angebot gebunden. Der AG ist nicht zur Offenlegung von Gegenangeboten verpflichtet.
2. BESONDERE HINWEISE
Es gelten die VOB, Teil B und C in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sowie ergänzend die Bestimmungen und Vorschriften des BGB; die einschlägigen DIN-Normen, sowie die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller und Fachverbände; die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, sowie alle
gesetzlichen und behördlichen Vorschriften nach Stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Insbesondere wird auf folgende Normen verwiesen:
- DIN 1055 Lastannahmen für Bauten
- DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
- DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau
- DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
- DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste
- DIN 18195 Bauwerksabdichtungen
- DIN 18201 Toleranzen im Bauwesen; Begriffe, Grundsätze, Anwendung, Prüfung
- DIN 18202 Toleranzen im Bauwesen; Bauwerke
- DIN 18299 Allgemeine Regeln für Bauarbeiten
- DIN 18349 Betonerhaltungsarbeiten
- DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten
Wenn der Auftragnehmer für das Lagern von Material Lagerflächen oder Räume benötigt, sind diese unter Mitwirkung des Auftraggebers gemeinsam festzulegen.
Die Zuweisung von Räumen erfolgt stets widerruflich. Die Arbeiten anderer Auftragnehmer dürfen hierdurch nicht behindert werden. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume spätestens
innerhalb einer Woche besenrein zu räumen. Kommt der Auftragnehmer dieser Aufforderung nicht nach, ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung berechtigt, die Lagerräume auf Kosten des Auftragnehmers räumen zu lassen.
Die nachunternehmereigene Abfall- und Müllentsorgung muß kontinuierlich erfolgen, eine Lagerung auf Häufen innerhalb oder außerhalb des Gebäudes ist unzulässig. Sollte die Entsorgung nicht oder nur teilweise erfolgen, so wird diese vom Bauleiter organisiert. Die anfallenden Kosten trägt der verursachende Auftragnehmer. Gegebenenfalls werden die Kosten anteilsmäßig auf beteiligte Auftragnehmer aufgeteilt.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß die ordnungsgemäße und gesetzlich vorgeschriebene Entsorgung der nachunternehmereigene Abfälle, insbesondere Sondermüll und Baumüll, nach geltendem Recht
(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) durch den Auftragnehmer zu erfolgen hat und Vertragsbestandteil ist.
Auf Verlangen des Auftraggebers ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Werden die oben genannten Materialien in dem bauseits aufgestellten Schuttcontainer aufgefunden, müssen diese auf Anordnung
des Auftraggebers unverzüglich entfernt werden. Erfolgt dies nicht, wird ohne weitere Nachfristsetzung das Material durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Personen entfernt und ordnungsgemäß entsorgt. Die hierbei entstehenden Kosten werden dem Auftragnehmer angelastet.
3. ABRECHNUNGS-HINWEISE
Sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Aussagen gemacht sind, gelten die Abrechnungsvorschriften der VOB, Teil C, in der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.
4. STUNDENLOHNSÄTZE
Meister /Std. ..........
Techniker /Std. ..........
Lehrling im 3. Lehrjahr /Std. ..........
Lehrling im 2. Lehrjahr /Std. ..........
Lehrling im 1. Lehrjahr /Std. ..........
Vorarbeiter /Std. ..........
Facharbeiter /Std. ..........
Fachwerker /Std. ..........
Helfer /Std. ..........
5. UMLAGEN, ZAHLUNGSMODALITÄTEN
Der Auftraggeber schließt eine Bauwesenversicherung ab. Die Umlage hierfür beträgt pauschal 0,35% von der Abrechnungssumme.
Baustrom, Bauwasser, und Bau-WC werden durch den AG zur Verfügung gestellt, Umlage pauschal 0,65% der Abrechnungssumme.
Hat der AN die Überschreitung der Frist für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen zu vertreten oder
gerät er in sonstiger Weise hinsichtlich der Fertigstellung in Verzug, ist er verpflichtet, für jeden Werktag der
verschuldeten Fristüberschreitung, bzw. des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der
Nettoauftragssumme, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme zu bezahlen.
Der AG ist berechtigt, eine Sicherheit in Höhe von 10% der jeweils begründeten Abschlagszahlung und 5% der begründeten Schlusszahlung als Sicherheit einzubehalten.
Ablösung des Sicherheitseinbehaltes durch eine Bankbürgschaft ist möglich.
Abweichend von § 13 Absatz 4 Nr.1 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Mangelansprüche 5 Jahre und 3 Monate.
6. SONSTIGES
6.1 Freistellungsbescheinigung
Der Bieter hat eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes nach § 48 b EStG vorzulegen.
Soweit dies nicht schon bei der Angebotsabgabe geschehen ist, hat der Bieter unverzüglich
nach Vertragsabschluss dem AG eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen
Finanzamtes nach § 48 b EStG vorzulegen und bei Ablauf der zeitlichen Geltung
unaufgefordert eine neue Bescheinigung nachzureichen. Der Bieter verpflichtet sich, jede
vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die Freistellungs-
bescheinigung dem AG unverzüglich anzuzeigen.
Liegt eine Freistellungsbescheinigung nicht vor oder wird eine vorgelegte Bescheinigung
widerrufen oder zurückgenommen, ist der AG berechtigt, die zu entrichtende Steuer vom
Werklohn einzubehalten.
6.2 Mindestlohngesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz, Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge für der Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass er allen Verpflichtungen zur Einhaltung der Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes uneingeschränkt nachkommt. Insbesondere versichert der Bieter, das Mindestentgelt an seine Mitarbeiter und die Beiträge an die Sozialkassen (SOKA-BAU usw.) nach den einschlägigen Tarifverträgen zu zahlen und darauf zu achten, dass diese Verpflichtungen auch die von ihm gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B zulässigerweise beauftragten Nachunternehmer erfüllen. Der Bieter stellt den AG von etwaigen Ansprüchen von Behörden, Sozialversicherungsträgern, Berufsgenossenschaften, berufsständigen Vereinigungen und Verbänden frei, die im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Bieters oder der von diesem beauftragten Nachunternehmer nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz gegenüber dem AG geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 AÜG.
Der Bieter versichert, dass er die gesetzlichen Verpflichtungen zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge zur Berufsgenossenschaft in der Vergangenheit eingehalten hat und auch in Zukunft einhalten wird.
Der Bieter ist verpflichtet, dem AG mit jeder Abschlagsrechnung, sowie mit der Schlussrechnung jeweils
eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstellen der Sozialversicherungen über die Erfüllung der Zahlungspflichten zum gesamten Sozialversicherungsbeitrag und einenZahlungsnachweis der Berufsgenossenschaft über die abzuführenden Beiträge zur Unfallversicherung einzureichen.
Stellt der Bieter die vorgenannten Unterlagen dem AG nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, ist der AG berechtigt, bis zu deren vollständigem Vorliegen einen Einbehalt vom Werklohn in der Höhe vorzunehmen, die einer möglichen Inanspruchnahme des AG durch Sozialversicherungsträgern und / oder Berufsgenossenschaften entspricht. Im Zweifel soll die angemessene Höhe des Einbehalts durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgelegt werden.
Kommt der Bieter den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist der AG berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen und dem Bieter nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag zu kündigen.
Der Bieter erteilt dem AG nach Vertragsabschluß eine Vollmacht zur Einholung von Auskünften und insbesondere Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei der SOKA-Bau und für den NU zuständigen Berufsgenossenschaft.
6.3 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Der Bieter trägt sowohl bei dem Einsatz eigener Mitarbeiter, wie auch bei dem gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B zulässigen Einsatz von Nachunternehmern die volle Verantwortung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, dass bei der Baumaßnahme keine illegalen Arbeitskräfte beschäftigt werden und keine Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung geleistet wird. Der Bieter hat sicherzustellen, dass sämtliche Arbeitskräfte, auch eventueller Nachunternehmer über sämtliche behördlichen Genehmigungen verfügen und entsprechend versichert sind und keine Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vorliegen. Der Bieter hat dies dem AG auf Verlangen nachzuweisen. Sollte der Bieter gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstoßen, ist der AG vorbehaltlich weitergehender Rechte befugt, ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen mit Kündigungsandrohung zu setzen und ihm nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag zu kündigen.
6.4 Dokumentation
Textliche Dokumentation in elektronischer Form, ausschließlich im PDF-Format, in folgendem Umfang:
InhaltsverzeichnisAllgemeine Bauaufsichtliche Zulassungen aller verwendeten StoffeNachweis CE-KennzeichnungenLeistungserklärungenKonformitätserklärungenFachunternehmererklärungDatenblätter aller verwendeten Stoffe und MaterialienGebrauchs-, Wartungs- und Pflegeanleitungen
Die Vorlage der vollumfänglichen Schlussdokumentation ist zwingende Voraussetzung zur Abnahme und Einreichung der Schlussrechnung.
Die Kosten für die Bemusterung sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Diese allgemeinen Vorbemerkungen sind vom Bieter zu unterschreiben. Bei Auftragserteilung werden sie Vertragsbestandteil. Bei fehlender Unterschrift wird das Angebot nicht berücksichtigt.
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Ort, Datum Unterschrift/Stempel
ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen
LEED-Zertifizierung Die Vorgaben und Anforderungen an die angestrebte Zertifizierung LEED Green Building Core und Shell Platin sind zwingend zu berücksichtigen und entsprechend zu dokumentieren. Die Kosten hierfür sind in die Leistungspositionen mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Die vom AN dafür aufzubringenden Nachweise sind dem AG in ausreichender Anzahl, mindestens 1 x digital und 2 x in Druckform, zu übergeben.
Alle dafür notwendigen Kriterien, Nachweisoptionen und Anforderungen können aus den nachfolgend genannten Vertragsunterlagen entnommen werden, die dieser Ausschreibung beigefügt sind:
LEED PflichtheftLEED LV-Vorbemerkungen
LEED-Zertifizierung
01 Haus 3 - TG-Decke außen, zweilagig bitum. Dachabdichtung nach DIN EN 13707
01
Haus 3 - TG-Decke außen, zweilagig bitum. Dachabdichtung nach DIN EN 13707
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 TG-Decke, 2-lagige Elastomerbitumen-Dachabdichtungsbahn bei Achse 3.15 - 3.16
01.02
TG-Decke, 2-lagige Elastomerbitumen-Dachabdichtungsbahn bei Achse 3.15 - 3.16
01.03 TG-Lüftungsschacht, Kleinflächen, sonst wie TG-Decke
01.03
TG-Lüftungsschacht, Kleinflächen, sonst wie TG-Decke
01.04 TG-Decke, 2-lagige Elastomerbitumen-Dachabdichtungsbahn bei Achse 3.01 - 3.17
01.04
TG-Decke, 2-lagige Elastomerbitumen-Dachabdichtungsbahn bei Achse 3.01 - 3.17
02 Haus 3 - TG-Decke Atrium, zweilagig bitum. Dachabdichtung nach DIN EN 13707
02
Haus 3 - TG-Decke Atrium, zweilagig bitum. Dachabdichtung nach DIN EN 13707
02.01 TG-Decke, 2-lagige Elastomerbitumen-Dachabdichtungsbahn
02.01
TG-Decke, 2-lagige Elastomerbitumen-Dachabdichtungsbahn
03 Bautenschutzmatte
03
Bautenschutzmatte
03.01 Bautenschutzmatte
03.01
Bautenschutzmatte
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