Kältetechnik
Lighthouse Köln
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Deckblatt L E I S T U N G S B E S C H R E I B U N G ================================== Projekt-Nr.                  :                  25-019 Bauvorhaben             :                 Umbau Saturn - Markt                                                                             Hohe Straße 46-50                                                                             50667 Köln Gewerk                                           :                 Heizung-/ Kältetechnik Bauherr                                          :                 Media-Saturn Deutschland GmbH                                                                             Media-Saturn-Str. 1                                                                             D-85053 Ingolstadt Planer der                                      HPI Himmen Ingenieurgesellschaft gebäudetechnischenmbH & Co. KG Anlagen                                          :                 Kirchberg 59                    56626 Andernach                    Tel.-Nr. :     02632 / 94088-0                    Auskunft erteilt: Herr Martino Bieter                                                                 :___________________________________ (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters) Angebotssummenetto               €                 ..................................................... Umsatzsteuer19,00 %                €                 ..................................................... _____________________________________________________________________ Angebotssummebrutto              €                ..................................................... =================================================================== geprüft: Angebotssumme  netto €  ............................. ...... Umsatzsteuer       19,00 %  €  ............................. ...... ______________________________ _______________ Angebotssumme  brutto  €  ............................. ...... ______________________________ ____ (Unterschrift und Stempel HPI)
Deckblatt
Allge meine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen Projektbeschreibung Beschreibung der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) für den Umbau Hohe Straße 46-50, 50667 Köln 1. Projektübersicht und Gebäudedaten Das Bauvorhaben umfasst die vollständige Umgestaltung und Modernisierung des 7-geschossigen Geschäftshauses mit zwei Untergeschossen (UG) in Köln. Die Maßnahmen beinhalten eine signifikante Erneuerung und Anpassung der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA), insbesondere im Bereich der Versorgungstechnik. Standort                     Hohe Str. 46-50, 50667 Köln AbmessungenLänge ca. 48,30 m, Breite ca. 39,30m Nutzung                      EG  3. OG: Verkaufsstätte (Flächen >1.400m² pro Geschoss). 4. OG: Büro- und Verwaltungsflächen, Mitarbeiterräumlichkeiten. Technikzentrale           2. UG: Zentrale Technik-, Lager- und Archiv-Räume, Sprinklerzentrale. 2. Schwerpunkte der TGA-Erneuerung (Versorgungstechnik) Die Hauptschwerpunkte der TGA-Planung liegen auf der Modernisierung, Anpassung und dem Neubau wesentlicher Anlagen, um die Anforderungen der neuen Nutzung (inkl. "Xperion Lighthouse" Showroom) zu erfüllen. 2.1. Lüftungstechnik Bestandssanierung: Sanierung der bestehenden Lüftungsanlage auf dem Dach zur Überarbeitung der Verkaufsstätten-Lüftung.Regelungstechnik: Überprüfung und ggf. Erneuerung der Volumenstromregler.Entrauchung: Überarbeitung und Erneuerung der Entrauchungsanlage.2.2. Kältetechnik Bestandsanpassung: Anpassung der Lage bzw. Höhe von Bestandsdeckenauslässen, inklusive Evakuierung des Kältemittels R410A und ggf. Anpassung der Kältemittelleitungen.Neuanlagen: Neuerrichtung von drei Kälteanlagen unter Verwendung des Kältemittels R32:Anlage 1: Versorgung des Xperion Lighthouse und der Studioräume 1 und 2. Anlage 2: Versorgung des Serverraums und des Technikraums für die Arena. Anlage 3 (Mono-Anlage): Bereitstellung einer Redundanz für den Serverraum. 2.3. Sanitärtechnik Infrastrukturanpassung: Anpassung der vorhandenen sanitären Infrastruktur (Ver- und Entsorgung).Neuerrichtung: Neuerrichtung von zwei WC-Räumen (jeweils im 1. UG und 2. UG).Barbereich: Ver- und Entsorgung eines Bar-Bereichs mit Trinkwasser und Schmutzwasser mittels einer Hebeanlage.Nasszellen: Sicherstellung der Ver- und Entsorgung der Nasszellen im 4. OG (Mitarbeiterräumlichkeiten).2.4. Heizungstechnik Infrastrukturanpassung: Anpassung der vorhandenen heizungstechnischen Infrastruktur. Allgemeine Vorbemerkungen Die Leistung des Auftragnehmers (AN) muss sämtliche Arbeiten umfassen, die für eine funktionstüchtige Ausführung sowie zur Erfüllung aller behördlichen Auflagen, Vorschriften, Regeln und Richtlinien erforderlich sind. Alle Leistungen und vereinbarten Stundensätze beinhalten die vollständigen Personalkosten einschließlich aller Nebenkosten, Zuschläge, Gemeinkosten, Auslösungen, Werkzeugeinsatz, Fahrzeugkosten sowie sonstiger Aufwendungen. Die Leistung des AN umfasst weiterhin den Einsatz aller erforderlichen Hebezeuge, Hilfskräfte und die notwendige Montageaufsicht vom Beginn der Montage bis zur Übergabe der Anlage. Der AN hat eine Koordinations- und Hinweispflicht. Er ist verpflichtet, rechtzeitig, aktiv und unaufgefordert an der termingerechten, wirtschaftlichen und vorschriftsmäßigen Errichtung der Anlage mitzuwirken. Alle hierfür erforderlichen Abstimmungen mit dem Auftraggeber (AG), dessen Vertretern oder sonstigen Institutionen sind rechtzeitig durchzuführen, um eine fristgerechte und mängelfreie Leistungserbringung sicherzustellen. Die Montage ist durch qualifiziertes Fachpersonal auszuführen. Ein deutschsprachiger Ansprechpartner muss während der gesamten Ausführungszeit ständig vor Ort anwesend sein. Vor Arbeitsbeginn hat der AN eine Fotodokumentation der Transportwege und Aufstellflächen zu erstellen, um eventuelle Beschädigungen nach Abschluss der Arbeiten nachweisen oder widerlegen zu können. Alle in diesem Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Positionen sind – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – einschließlich vollständiger Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und aller hierfür erforderlichen Nebenleistungen anzubieten und auszuführen. Der AN stellt sämtliche Materialien, Geräte, Transportleistungen, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge bereit, die zur fachgerechten Ausführung der Leistungen notwendig sind. Ebenfalls eingeschlossen sind alle erforderlichen Abstimmungen, Aufmaße, Befestigungs- und Anschlussarbeiten, Prüfungen, Dokumentationen und Übergaben gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Normen und Richtlinien. Fehlende Angaben oder Detailaussagen entbinden den AN nicht von der Verpflichtung zu einer vollständigen und funktionsfähigen Leistungserbringung. Termine und Ablauf Nach Vertrag und detailliertem Terminplan, spätestens bis zum 31.07.2026 Aufmaß und Umfeldbedingungen Der AN führt ein eigenes Aufmaß durch und überzeugt sich von den Örtlichkeiten und Umfeldbedingungen und berücksichtigt diese in seinem Angebot. Statik Die zulässigen Belastungen der Decken sind vom AN zu berücksichtigen. Zul. Deckenlast 500kg/qm. Genehmigungen Der AN ist für sämtliche Genehmigungen die zur Erbringung seiner Leistung erforderlich sind selbst verantwortlich und trägt hierfür alle Kosten und Gebühren. Hierzu gehören z.B. Straßensperrungen, Gefährdungsbeurteilungen. Vorschriften Die geltenden Vorschriften und Richtlinien sind zu berücksichtigen.
Allge meine Vorbemerkungen
ZTV Kältetechnische Anlagen Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) Kältetechnische Anlagen 1             Geltungsbereich 2             Vom Auftragnehmer zu erstellende Montageunterlagen 3             Herstellung und Montage 4             Baumuster- und Geräteprüfung 5             Funktionsprüfung, Einstellung der Anlage 6             Funktionsmessung 7             Inbetriebnahme, Abnahme und Übergabe 8             Wartungs- und Bestandsunterlagen 1             Geltungsbereich Die ZTV sind Vertragsbedingungen und gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen des Auftrag­neh­mers, die Gegenstand der Ausschreibungsunterlagen und seines Auftrages sind. 2             Vom Auftragnehmer zu erstellende Montageunterlagen Auf der Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und der Leistungsbeschreibung hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich die Montageunterlagen einschließlich Berechnungen zu er­stellen, die zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftragnehmer ist zur Koordination seiner Leistungen (Montageplanung und Montage) mit den übrigen am Bau beteiligten Gewerken verpflichtet. Der Auftragnehmer hat die Ausführungszeichnungen und die Berechnungen des Ingenieurs zu prüfen und die Prüfungsergebnisse mit dem Ingenieur vor Ausführung abzustimmen. Die Abstimmungsergebnisse hat der Auftragnehmer für die Erstellung der Montageunterlagen einschließlich Berechnungen zu berück­sich­tigen. Die zu erstellenden Unterlagen müssen das Projekt kennzeichnen, sind zu nummerieren und vom Ausfüh­rungs­ingenieur zu unterzeichnen. Sie müssen die vereinbarten Verteilerschlüssel ausweisen. Geänderte Unterlagen sind kenntlich zu machen und mit Index zu versehen. Bei Planungsänderungen sind die Plannummern beizubehalten. Nichtgenehmigte Montageunterlagen haben für die Ausführung keine Gültigkeit. Das Geneh­migungs­ver­fahren für die Abstimmung mit dem Bauherrn legt die Fachbauleitung fest. Montageunterlagen: Die Montageunterlagen sind spätestens 10 Werktage vor Beginn der Ausführungsarbeiten als Prüfexemplar zur Freigabe vorzulegen (2-fach), in Ordnern abgeheftet und gefaltet. Die Eintragungen in Prüfexemplaren hat der Auftragnehmer bei Anfertigen der endgültigen Montagepläne zu berücksichtigen. Diese Pläne sind zur Genehmigung 4-fach farbig einzureichen. Verteilung der genehmigten Montagepläne durch die Fachbauleitung:                1 x für Bauherrn                1 x für Fachbauleitung                1 x für Architekten                1 x für Auftragnehmer Inhalt / Aussagekraft der Montageunterlagen: Die Montageunterlagen bestehen in Anlehnung an VOB, Teil C, mind. aus folgenden Unterlagen: - Grundrisse, Maßstab 1 : 100 - Detailzeichnungen für Zentralen, Schächte, Maßstab 1 : 20 - Installationsschwerpunkte und sonstige Details, Fundamentpläne   mindestens Maßstab 1 : 20 - Werkstatt- und Detailzeichnungen - Fundamentpläne - Leistungszusammenstellung der Verbraucher - Funktionsschemen - Regel- und Steuertechnische Pläne   bestehend aus:Stromlaufplänen, Regelschemen (Übersichtsschaltbilder), Grundrissplänen, Kabel- und Verrohrungsplänen, Bauschaltplänen, Gerätestücklisten und Aufbauplänen der Schaltschränke 3             Herstellung und Montage Allgemein 1.            Die Montage erfolgt nur nach genehmigten Montageunterlagen. Die Folgen einer evtl. Nicht­be­ach­tung wird der Auftragnehmer allein vertreten. 2.            Durch die zu errichtende Anlage werden Gewichtsbelastungen und ggf. statische und dyna­mi­sche Kräfte in Bauteilen (Decken, Wände, Tragwerkskonstruktionen etc.) eingeleitet. Die Aus­füh­rung von Auflage- und Befestigungspunkten sowie von Maschinenfundamenten darf nur im Ein­vernehmen mit dem Tragwerksplaner erfolgen. 3.            Befestigungen am Baukörper (einschl. Bohren) sind Sache des Auftragnehmers. Bei Lasten größer als 50 N pro Dübel sind grundsätzlich Sicherheitsspreizdübel einzusetzen.                Die Verwendung von Schussapparaten ist nicht gestattet. Bei Dübelarbeiten sind die im Zulassungsbescheid definierten Mindest-Bauteildicken sowie die zulässigen Lasten zu beachten. 4.            Wenn die Ausführung "feuerverzinkt" vorgeschrieben ist, darf nach der Verzinkung keine weitere Bearbeitung erfolgen, die den Korrosionsschutz mindert. Ist ein Korrosions­schutz ­anstrich verlangt/erforderlich, müssen sich Grund- und Deckenanstriche in unterschiedlicher Farbe nachweisen lassen. 5.            Unabhängig von der generellen Verpflichtung des Auftragnehmers / Bieters, Verunreinigungen aus dem Bereich seiner Lieferungen und Leistungen zu entfernen, obliegt ihm in jedem Fall die besondere Verpflichtung - unabhängig von der allgemeinen Baureinigung - brennbare Verpackungs- und Transportmaterialien unverzüglich selbst aus dem Gebäude entfernen. 6.            Zum Schutz der gefährdeten Anlagenteile auf der Baustelle ist vom Auftragnehmer eine Schutzummantelung während und nach beendeter Montage anzubringen, die erst unmittelbar vor Inbetriebnahme vom Auftragnehmer zu entfernen ist. Vor der Abnahme beschädigte oder verschmutzte Farbanstriche sind vom Auftragnehmer wieder herzurichten, gleich, wer diesen Mangel verursacht hat.                Offene Anlagenteile sind bei jeglicher Montageunterbrechung durch geeignete Maßnahmen zu ver­schließen. Vorkehrungen gegen das Eindringen von Fremdteilen (Schmutz etc.) sind zu treffen. Die Anlagen sind vor dem Eindringen Unbefugter zu sichern. 7.            An die Ausführung der Anlagen hinsichtlich der Betriebssicherheit werden hohe Anforderungen gestellt. Die Prüfungen auf Betriebsfähigkeit und -sicherheit der fertigen Anlagen und Anlagenteile erfolgen unter strengen Maßstäben. 8.            Die Längsausdehnung der Rohrleitungen ist durch Anordnung von Dehnungsausgleichern (Kompensatoren) auszugleichen. Ein Einbau von Axialkompensatoren sind die Einbauvorschriften des Herstellers zu beachten. 9.            Reaktionskräfte aus Dehnungsausgleichern, Kompensatoren und Schwingungsdämpfern sind durch Festkonstruktionen aufzunehmen. Die Reaktionskräfte sind vom Auftragnehmer zu ermitteln und bei der Ausführung zu berücksichtigen. 10.          Bei Wand- und Deckendurchführungen sind Rohrhülsen einzubauen bzw. Rohrumhüllungen mit Isoliermaterial vorzusehen. Es dürfen keine starren Verbindungen von Rohren mit dem Baukörper auftreten. 11.          Die Rohre sind mit einem zweimaligen Korrosionsschutzanstrich mit verschiedenen Farbtönen zu versehen. 12.          Auf vollkommene Entlüftung und Entleerung der Rohrleitungen ist zu achten. Rohrleitungen sind an ihren höchsten Punkten zu entlüften. Hierzu sind Lufttöpfe mit Entlüftungsleitungen und -ventilen vorzusehen. Bei vertikalen Rohrversprüngen sind Entleerungsventile mit Kappen an den Tiefpunkten zu montieren. 13.          Die Absperrorgane, lösbare Verbindungen von Rohrleitungen, wie z.B. Flansch- bzw. Schraubenverbindungen, Entlüftungs- und Entleerungseinrichtungen sind übersichtlich und an leicht zugänglichen Stellen anzuordnen. 14.          Werden Rohre mit Rohrabschneidern abgeschnitten, so ist der hierbei entstehende Grat durch Fräsen zu beseitigen. 15.          Die Anschlussrohre, Abzweigleitungen sind an die Hauptleitungen nicht stumpf angeschweißt, sondern strömungstechnisch einwandfrei angeschuht auszuführen. 16.          Rohre über DN 40 dürfen nicht gebogen werden. Hierfür sind Rohrbogen zu verwenden. Bei Dehnungsausgleichern sind Rohrbogen 5d zu verwenden. 17.          Messfühler bzw. Tauchhülsen sind so einzubauen, dass sie allseitig vom Wasser umspült werden. Evtl. sind entsprechende Rohrerweiterungen vorzunehmen. In allen Lufter- hitzeranschlussleitungen sind Temperatur- und Druckmessstutzen einzubauen. 18.          Alle Rohrleitungen sind so zu verlegen, dass einwandfrei dampfdiffusionsdicht gedämmt werden kann. Zwischen den gedämmten Rohren soll ein Abstand von mind. 5 cm verbleiben. 19.          Bei Anschluss von Apparaten, Geräten usw. sind die Leitungen so zu verlegen, dass Bedienungs- und Kontrollöffnungen frei zugänglich bleiben. 20.          Die Anordnung der Armaturen bzw. Messinstrumente muss so erfolgen, dass dieselben ohne Hilfsmittel bedient werden bzw. abgelesen werden können. 21.          Die Druckprüfungen sind vom Auftragnehmer vor den Isolierarbeiten und vor dem Schließen von Schlitzen, Durchbrüchen, ggf. abschnittsweise durchzuführen. Die Anlage ist einem Prüfdruck in Höhe von mind. 1,3-fach des Gesamtdruckes der Anlage zu unterziehen. Die Prüfung erfolgt mit Kaltwasser.                Die Dauer der Belastung mit dem Prüfdruck muss mind. 24 Stunden betragen. Nach erfolgter Druckprüfung ist die Anlage zu entleeren, mit Stadtwasser durchzuspülen und zu reinigen. Einbauteile, die dem Prüfdruck nicht standhalten, sind für die Dauer der Prüfung durch Passstücke zu ersetzen. Alle Maßnahmen zur Füllung, Druckprüfung, Entleerung der Anlage, wie Pumpen, Schläuche, provisorische Rohrleitungen sind Nebenleistungen des Auftragnehmers. 22.          Zum Anbringen von Rohrbefestigungen sind Messingspreiz-  bzw. selbstbohrende Dübel zu verwenden. Schussbolzen sind nicht zulässig. Soweit der Baukörper aus einer Stahlkonstruktion besteht, dürfen zur Befestigung ohne Genehmigung des Prüfstatikers keine Bohrungen oder Schweißungen in bzw. an statisch tragenden Teilen durchgeführt werden. In solchen Fällen sind ggf. Aufhängeklammern vorzusehen. Bei Benutzung der vorhandenen Ankerschienen für Befestigungen sind die zulässigen Traglasten mit dem Statiker abzustimmen. 23.          Rohrbefestigungen erfolgen mittels speziellen Kälteschellen (keine Bandeisenschlaufen und Lochbänder) oder Rohrkonsolen in korrosionsfester oder schwarzer Ausführung. Bei den Befestigungen der Rohrleitungen ist je nach Art die entsprechende Ausdehnung zu berücksichtigen. Als Rohrhänger sind körperschallentkoppelte Rohrschellen entsprechend DIN 4109 zu verwenden. 24.          Leitungen, die in Trennwänden, Gipswänden, an Metallpfosten von Glaswänden usw. verlegt werden müssen, sind besonders sorgfältig, in Absprache mit der Fachbauleitung, zu verlegen. 25.          Im Bereich von Dehnungsfugen ist auf eine einwandfreie Anordnung der Leitungen besonders zu achten, um ein Abknicken oder Abscheren der Leitungen, beim unterschiedlichen "Setzen" der Gebäudeteile, zu vermeiden. 26.          Bei Auslegung der Regelanlage sind die effektiv benötigten Durchflussmengen der Wärmetauscher, sowie deren Charakteristik zu berücksichtigen. 27.          Die vom Gerätelieferanten angegebenen effektiven Leistungsdaten der Wärmetauscher sind bei der Auslegung des Rohrnetzes und der Regelventile sowie weiterer Anlagenkomponenten zu berücksichtigen. 28.          Der Einbau und die Anschlüsse an die Geräte sowie die Gesamtinstallation in den Klimazentralen ist so vorzunehmen, dass ein einwandfreier Zugang zu den Geräten von der Bedienungsseite und der Auszug von Wärmetauschern, Filtern oder Ventilatoren ohne größeren Aufwand und ohne Demontage weiterer Anlagenteile möglich ist, gegebenenfalls sind leicht demontierbare, geflanschte Anschlussstücke vorzusehen. 29.          Elektroschweißen ist wegen der großen Schlackenbildung nur dort zulässig, wo diese mechanisch gelöst und aus dem Rohrnetz entfernt werden können. 30.          In sämtlichen Kreisläufen dürfen keine automatischen Entlüfter, sondern nur traditionelle Entlüftungstöpfe mit manuellen Entlüftungsventilen eingesetzt werden. 31.          Das Rohrnetz ist vor Inbetriebnahme sorgfältig, mit laufenden Pumpen, zu spülen, und die Wasserqualität ist während der Inbetriebnahmephase und Probeläufe im Hinblick auf Sauerstoffgehalt, Schwebepartikel und Aggressivität zu überwachen. Die Nachspeisung von Frischwasser ist generell zu überwachen und auf das absolute Minimum zu begrenzen. 32.          Es darf nur einwandfreies asbestfreies Dichtungsmaterial verwendet werden. Die Dichtungen dürfen nur mit Graphit aber nicht mit ÖI eingesetzt werden. Bei den zum Einsatz kommenden Dichtungen muss, um Irrtümer auszuschließen, die Dichtungsqualität aufgedruckt sein. An sämtlichen Flanschverbindungen sind die Schrauben nach 12 Wochen Betriebszeit mit 24 Nm Drehmoment nachzuziehen. Ebenfalls sind sämtliche Stopfbuchsen, entsprechend den Vorgaben des Herstellers, nachzuziehen. 33.          Bei Schraubverbindungen ist die Verwendung von Hanf zulässig, jedoch muss dieser fachgerecht in das Gewinde eingebürstet werden, Kunststoffdichtungsmaterial darf keinesfalls verwendet werden. 34.          Es darf nur einwandfreies, nicht korrodiertes Rohrmaterial verwendet werden, das von der Fachbauleitung vor Montagebeginn freigegeben wird.                Schwitzwasserdämmung und Rohrschutz                1.                Als Befestigungen sind spezielle Kälterohrschellen einzusetzen.                2.                Aus schallschutztechnischen Gründen sind die Kälterohrschellen mit Gummientkopplung zuversehen.                3.                Alle Rohrleitungen in Decken- und Wanddurchbrüchen sind durchgängig zu dämmen.                4.                Die Anforderungen der MLAR sind zu beachten. 4             Baumuster- und Geräteprüfung Für alle, in der Anlage zur Verwendung kommenden Einbauteile (Maschinen und Geräte), bei denen das Fabrikat nicht besonders ausgeschrieben ist, oder bei Alternativen, muss vom Auftragnehmer vorher ausführliches Prospektmaterial mit einer Spezifizierung aller technischen Details, zur Freigabe der vorgesehenen Geräte, eingereicht werden. Der Bauherr und der Fachplaner behalten sich das Recht vor, Leistungsprüfungen und Qualitätskontrollen durch ihre Beauftragten beim Hersteller durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass die vorgesehenen Geräte während der Fertigung im Herstellerwerk durch einen Beauftragten des Bauherrn oder durch den Fachplaner einer Sichtkontrolle unterzogen werden und die Beanstandungen umgehend fachgerecht beseitigt werden. 5             Funktionsprüfung, Einstellung der Anlage Der Auftragnehmer hat vor Erklärung seiner Abnahmebereitschaft die Anlage auf Betriebsfähigkeit zu prüfen, eigenverantwortlich die Inbetriebnahme der Anlagen und Anlagenteile vorzunehmen und den Probebetrieb einschließlich Überwachung durchzuführen. Hierüber ist ein Protokoll zu fertigen. Im Rahmen des Probebetriebes hat der Auftragnehmer Funktionskontrollen, Funktionsprüfungen sowie Einregulierung bzw. Einstellung der Anlage und Anlagenteile durchzuführen. Diese Arbeiten umfassen auch die Steuer- und Regelanlage, soweit diese Anlage im vertraglichen Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten ist. Die Prüfung der Verkabelung einschließlich der Anschlüsse ist hierbei nach VDE-Bestimmungen und vor Inbetriebnahme vorzunehmen. Die durchgeführten Funktionsprüfungen und Einstellungen sind durch Protokolle mit Mess- und Einstellwerten zu belegen. Die Funktionsprüfungen müssen eine einwandfreie Funktion ergeben; die Einstellwerte müssen den Sollwerten entsprechen. Der Auftragnehmer hat das Bedienungs- und Wartungspersonal in dem für eine einwandfreie Bedienung und Wartung notwendigen Umfang einzuweisen; hierüber ist ein Protokoll in Form von Bestätigung zu fertigen. Die vorgenannten Protokolle hat der Auftragnehmer spätestens mit der Erklärung seiner Abnahmebereitschaft der Fachbauleitung zu übergeben. Der Auftragnehmer hat den Probebetrieb einschließlich Überwachung bis zum Abschluss der Abnahmeprüfungen durch den Bauherrn aufrechtzuerhalten. Inbetriebnahme, Probebetrieb, Funktionskontrollen, Funktionsprüfungen und Einstellung der Anlage und Anlagenteile sind Nebenleistungen, worauf der Auftragnehmer keinen Anspruch auf gesonderte Vergütung hat. Sämtliche Messungen, die für Funktionsprüfungen, für Prüfung und Einstellung der Sicherheits- und Schutzeinrichtungen sowie für Einstellung auf Sollwerte notwendig sind, sind ebenfalls Nebenleistungen des Auftragnehmers. Solche Messungen berechtigen keinen Anspruch auf Sondervergütung und gelten nicht als Funktionsmessungen für den gesonderten Nachweis der Leistung bzw. Leistungswerte. Die erste Einstellung der kältetechnischen Anlagen hat der Auftragnehmer zur Abnahme vorzunehmen; die endgültige Einstellung ist in der ersten Kühlperiode nach der Abnahme (entsprechend der terminlichen Abstimmung mit dem Bauherrn) durchzuführen. 6             Funktionsmessung Als Sondernachweis von bestimmten Leistungen kann der Bauherr die Vornahme einer Funktionsmessung als zusätzliche Leistung zur Abnahmeprüfung verlangen. In diesem Fall erfolgt die Vergütung nach den gesondert in der Funktionsbeschreibung vorgesehenen Positionen. Über Art, Ort und Durchführung der Funktionsmessung sind die Festlegungen gemäß LV maßgebend. Für die Durchführung von Funktionsmessungen gelten folgende Bedingungen: Die dafür erforderlichen Messgeräte mit Prüfzeugnissen, Kennlinien, Eichkurven etc. sind vom Auftragnehmer zu stellen. Über die zu verwendenden Messgeräte und die anzuwendende Meßmethode entscheidet im Zweifelsfall der Bauherr. Über die Messergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen. Der Bauherr kann Leistungsmessungen auch in Abwesenheit des Auftragnehmers durchführen. Ferner kann  der Leistungsnachweis auch noch nach erfolgter Abnahme - innerhalb der Gewährleistungszeit - verlangt werden, wenn die Zustands- oder Störgrößen zum Zeitpunkt der Abnahme nicht vorhanden waren. Eine geforderte Leistung gilt als erbracht, wenn die Leistungsmessung keine Minderleistung ausweist oder die gemessene Mehrleistung keine Störung der Gesamtfunktion ergibt. § 13, Ziff.2, VOB/B gilt nicht für Leistungsmessungen. Der Auftragnehmer wird sämtliche Maßnahmen und Arbeiten vorbereiten und durchführen, die für den Nachweis der zugesicherten Leistung notwendig sind. Können sich beide Vertragspartner evtl. über die durchzuführenden Messungen nicht einigen, hat der Bauherr das Recht, mit den Messungen eine neutrale Institution zu beauftragen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer. 7             Inbetriebnahme, Abnahme und Übergabe 7.1          Allgemeines Der Auftragnehmer hat eine betriebssichere und funktionstüchtige Anlage zu liefern und verpflichtet sich, die Anlagen einwandfrei einzuregulieren und entsprechend der Betriebscharakteristik auf wirtschaftliche und energieeffiziente Betriebsweise zu optimieren. Sämtliche Soll-Leistungsdaten der Anlagen und deren Anlagenkomponenten sind während der Inbetriebnahme, gegebenenfalls in Anwesenheit des Fachplaners, durch Messungen zu überprüfen und die Ergebnisse zu protokollieren. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Bauherrn bzw. dessen Beauftragten, 14 Tage vor Inbetriebnahme den Beginn der Inbetriebnahme und Einregulierung sowie 14 Tage nach erfolgter Einregulierung, die Abnahmebereitschaft schriftlich mitzuteilen. Die Abnahmebereitschaft ist gegeben, wenn festgestellt ist, dass die Anlage: mängelfrei, betriebsbereit, funktionstüchtig und energieeffizient ist und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern,                ihre vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat,                die vertraglich zugesicherten Leistungen erfüllt,                den anerkannten Regeln der Technik entspricht,                den behördlichen Vorschriften in vollem Umfang entspricht,                in der E-Ausrüstung, den VDE-Vorschriften und den einschlägigen Bestimmungen der zuständigen Berufsgenossenschaften entspricht, und                die vollständigen unter Punkt - Bedienungs- und Wartungsanleitungen - aufgeführten Revisionsunterlagen mit Bestandsplänen vorliegen, und                der Umfang der Abnahmemessungen mit dem Fachplaner besprochen und die Messprotokolle fertiggestellt sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Soll-Leistungsdaten der kältetechnischen Anlagen sowie der einzelnen Anlagenkomponente bei der Abnahme nachzuweisen. Der Umfang der Abnahmemessungen und die Ausführung der Messprotokolle werden von dem Fachplaner festgelegt und sind nicht auf den in der DIN angegebenen Umfang beschränkt. Für die Abnahme sind vom Auftragnehmer, nach Rücksprache mit dem Fachplaner, spezielle Abnahmeprotokolle anzufertigen, die in logischer Reihenfolge das Durchmessen der Anlage mit allen Zwischenwerten festlegen. Aufgrund dieser Messprotokolle hat der Auftragnehmer in einer internen Vorabnahme sämtliche Werte zu überprüfen und erst dann dem Bauherrn und seinen Beauftragten zur Abnahme aufzufordern. Hierbei sind dann sämtliche Leistungen nachzuweisen und in ein gemeinsam unterschriebenes Protokoll einzutragen, wobei eine Messtoleranz von nicht mehr als ± 5 % der jeweils zu erbringenden Leistung zugelassen ist. 7.2          Allgemein gültige Bestimmungen für die Abnahme Alle Bezeichnungen und Beschriftungen in Zeichnungen und Aufstellungen müssen mit den Beschilderungen, Beschriftungen und Nummerierungen an den Anlagenteilen übereinstimmen. Spezialwerkzeug, welches zur Anlagenwartung erforderlich ist, muss mitgeliefert werden. Der Zeitpunkt der vollzogenen Abnahme ist gleichzeitig Zeitpunkt des Gefahrenüberganges der Anlage auf den Bauherrn. Die Anlage gilt erst dann als abgenommen, wenn dies vom Bauherrn schriftlich bestätigt ist. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, ist der Auftragnehmer auch dann bis zur Abnahme für die ordnungsgemäße Betriebsführung, Wartung und den Unterhalt der Anlagen, kostenfrei für den Bauherrn, alleine verantwortlich, auch wenn der Bauherr bereits Nutznießer der Anlagen ist. Die behördlich vorgeschriebenen Abnahmen hat der Auftragnehmer kostenfrei zu ver-anlassen und durchzuführen. Die Abnahme ist kein Verzicht auf spätere Mängelrügen. Werden Einzelanlagen oder Teilabschnitte von Anlagen vor der Gesamtfertigstellung auf Wunsch des Bauherrn in Betrieb genommen, so werden diese nach den in diesen Vorbemerkungen festgelegten Richtlinien fertig gestellt und unterliegen den festgelegten Inbetriebnahme- und Abnahmebedingungen sowie den aufgeführten Garantiebedingungen. Wenn vom Bauherr gefordert wird, dass die Gewährleistungsfrist für alle Anlagen gleichzeitig nach Gesamtfertigstellung aller Anlagen beginnen soll, werden die auf Wunsch des Bauherrn vorzeitig in Betrieb gesetzten Teilabschnitte nach deren Fertigstellung einer technischen Sichtprüfung unterzogen und unterliegen dann den aufgeführten Garantiebedingungen. Der Auftragnehmer erhält dann das Recht, den zwischen der Sichtprüfung und Abnahme aufgetretenen Verschleiß, zu Lasten des Bauherrn zu beseitigen, wobei der Umfang der Leistungen in Abstimmung mit dem Fachplaner zu erfolgen hat. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab rechtsgeschäftlicher Abnahme durch den Bauherrn. 7.3          Abnahmekosten Es erfolgt für den Auftragnehmer nur eine kostenlose Abnahmebegehung und eine Nachschau der Mängelbeseitigung. Muss die Anlagenabnahme wegen offensichtlicher Mängel wiederholt werden, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die dem Beauftragten des Bauherrn zusätzlich entstehenden Kosten zu erstatten. Die Verpflichtung schließt die direkte Kostenregulierung zwischen Auftragnehmer und Fachbauleitung ein, die durch die Vertragsgegenzeichnung anerkannt wird. Diese Anerkennung schließt auch die Kosten ein, für den Fall, dass während der Gewährleistungszeit zusätzliche Ortstermine oder sonstige Aufwendungen notwendig werden, die auf Mängel in der Leistung und Funktion der Ausführung des Auftragnehmers zurückzuführen sind. 7.4          Zusätzliche besondere Bedingungen für die Abnahme/Inbetriebnahme von kältetechnischen Anlagen sowie Verrohrungsarbeiten Für die Abnahme des kältetechnischen Teils gelten u. a. die in den Kältemaschinenregeln neuester Fassung festgelegten Bestimmungen über die Abnahme von kältetechnischen Geräten. Es sind geeichte Messinstrumente zu verwenden. Die Rohrleitungssysteme sind vor endgültigem Füllen der Anlagen bzw. Anlagenabschnitten mit laufenden Pumpen und ausgebauten Regelventilen mindestens 3-mal zu spülen. Die eventuell hierzu zusätzlich erforderlich werdenden Filter sind vom Auftragnehmer, kostenfrei für den Bauherrn, zu stellen und einzubauen. Das endgültig eingefüllte Kaltwasser ist mit geeigneten Korrosionsschutzmitteln zu versetzen. 7.5          Allgemeine Messbedingungen unter Beachtung der VDI 2078 Die umlaufenden Wassermengen sind gegebenenfalls mit Messblenden oder geeigneten Durchflussmessgeräten zu ermitteln. Eichkurven aller Messinstrumente sind vorzuweisen. Für den Zeitpunkt der Abnahme muss der Auftragnehmer mindestens einen qualifizierten, mit der Gesamtanlage vertrauten, Ingenieur sowie mindestens eine Hilfskraft und die erforderlichen Messgeräte zur Verfügung stellen. Leistungsdaten, die aufgrund der zur Zeit der Abnahme herrschenden klimatechnischen Bedingungen nicht überprüft werden können, sind zum geeigneten Zeitpunkt nachzuholen. Erst wenn alle Leistungsdaten nachgewiesen sind, und alle beanstandeten Mängel beseitigt sind und eine schriftliche Bestätigung dessen, vom Bauherrn bzw. seinem Beauftragten dem Auftragnehmer, vorliegt, gilt die Anlage in Bezug auf ihre technische Leistungsfähigkeit als abgenommen. Die rechtsgeschäftliche Abnahme obliegt alleine dem Bauherrn. Sollten bestimmte Leistungen nicht erbracht werden, muss die Abnahme in vollem Umfang unter Nachweis der gesamten Leistung wiederholt werden. Die hierdurch erforderlich werdenden Mehraufwendungen des Fachplaners müssen vom Auftragnehmer im Rahmen der geltenden Rechtsprechung vergütet werden. 8             Wartungs- und Bestandsunterlagen 8.1          Allgemeines Aufbau und Inhalt der Wartungs- und Bestandsunterlagen haben gemäß dem im Anhang zum Leistungsverzeichnis aufgeführten "Inhaltsverzeichnis Revisionsunterlagen" (hier: Ordner 9 Haustechnikdokumentation - Raumlufttechnik (inkl. Entrauchung), Kältetechnik) zu erfolgen. Einzelheiten bezüglich der Nomenklatur der Wartungs- und Bestandsunterlagen sind mit der Fachbauleitung abzustimmen. 4 Wochen vor Abnahme sind dem Bauherrn oder seinem Beauftragten die nachstehend aufgeführten Revisions- und Bestandspläne und Unterlagen zur Prüfung in 2-facher Ausführung in Ordnern DIN A4 zu übergeben. Nach Überprüfung und Vergleich mit der Anlage sowie Freigabe durch den Bauherr oder seinen Beauftragten sind dann diese Unterlagen aktualisiert, 4-fach in Papierform sowie 1-fach auf CD-ROM, dem Bauherrn 1 Kalenderwoche vor Abnahme zu übergeben. Auf der vorgenannten CD-ROM sind nicht nur die Zeichnungen in digitaler Form zu übergeben sondern auch alle Wartungs- / Bedienungsanleitungen, Prospekte, Tabellen, Beschreibungen und ähnliches. Die Zeichnungsdaten müssen mindestens im dxf-Format, kompatibel zu ACAD 2000, sowie als Plot- oder pdf-Files auf der CD-ROM enthalten sein. Die Dateibezeichnungen müssen so gestaltet sein, dass aus dem Dateinamen eindeutig der Inhalt der Datei erkennbar ist. Die Bezeichnungssystematik ist vor endgültiger Abgabe mit dem Fachplaner und dem Bauherrn abzustimmen. Alle Dokumente sind in lichtechter Ausführung zu übergeben. Werden die Unterlagen vom Auftragnehmer nicht fristgerecht eingereicht, kann durch den Bauherrn die Abnahme verweigert werden. Bestandteile der Wartungs- und Bestandsunterlagen sind: a)            BESTANDS- UND REVISIONSPLÄNE, die den letztgültigen Ausführungsstand in räumlicher und funktioneller Hinsicht darstellen. a1)          Ein zusätzlicher Satz FUNKTIONS- UND SCHALTSCHEMATA, in Hartkunststoff bzw. Plexiglas in ausreichender  Größe eingeschweißt, ist in der jeweiligen Zentrale anzubringen.                Übersichtliches Wasserschema für Heiz-, Kühl-, Kalt- und Zuspeisewasser mit Angaben der Nennweiten, Durchflussmengen und Geschwindigkeiten, Ventile, Armaturen, Flussrichtung, Entlüftung, Entleerung usw. a2)          Ein zusätzlicher Satz der unter d) aufgeführten Elektropläne ist in den Zeichnungstaschen der Schaltschränke zu hinterlegen. b)            ANLAGENSCHEMATA UND BETRIEBSBESCHREIBUNGEN über den Aufbau und die bestimmungsgemäße Funktion der einzelnen Anlagen. Soweit diese Funktion oder der Stillstand der Anlagen durch besondere Umstände beeinflusst wird, ist dieser Sachverhalt genau zu beschreiben. c)            Zusammenstellung aller wichtigen TECHNISCHEN DATEN und bestimmungsgemäßer Einstellwerte. d)            ELEKTO-SCHALTPLÄNE, STROMLAUFPLÄNE, ANSCHLUSSPLÄNE (KLEMMENPLÄNE), VERDRAHTUNGSPLÄNE                Alle Pläne nach DIN 40 719. e)            PROTOKOLLE der im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen, Inbetriebnahme und Einregulierung durchgeführten Messungen und Einstellungen. f)             BESTÄTIGUNG des Bedienungspersonals, dass dieses in die bestimmungsgemäße Funktion und Betriebsweise eingewiesen wurde und die Anlagen allein bedienen und betreiben kann. g)            BEDIENUNGS- UND WARTUNGSANLEITUNGEN, aus denen jedes regelmäßige Bedienen und Warten hervorgeht. Dabei sind die Kriterien der Betriebssicherheit und der wirtschaftlichen Betriebsführung besonders hervorzuheben.                Für Wartungsarbeiten ist in jedem Einzelfall die Abhängigkeit von der Zeit- bzw. Betriebsdauer anzugeben. Dort, wo unterlassene und/oder unsachgemäße Wartung Schäden bewirken kann, ist der Betreiber auf regelmäßige Kontrollen oder Prüfungen detailliert hinzuweisen.                Soweit für die bestimmungsgemäße Anlagenfunktion Leistungen bestimmter Menge und Qualität aus anderen Gewerken notwendig sind, hat der Auftragnehmer diese genau zu benennen. h)            GERÄTE- UND ERSATZTEILLISTE, aus der die Bestelldaten und Bezugsquellen für sämtliche Verbrauchs- und Verschleißteile zu entnehmen sind einschl. Geräteprospekte. i)             BESCHEINIGUNGEN über erfolgreiche Prüfungen und behördliche Abnahmen, die der Auftragnehmer zu veranlassen bzw. durchzuführen hatte.                Bestandspläne enthalten die vollständige Wiedergabe der vom Aufragnehmer gelieferten Anlagen, einschl. der zur Funktion erforderlichen bauseitigen Leistungen und Lieferungen, in leicht erkennbarer Form.                Revisionspläne ergänzen die Bestandspläne durch Angaben und Hinweise über die Funktion der Anlagen und Anlagenteile, einschließlich der zum einwandfreien Betrieb der Anlagen notwendigen Fremdlieferungen, in Übereinstimmung mit den Betriebsanweisungen.                Anlagen- und Systembeschreibung,                Bestandspläne                M = 1 : 100                Zentralenzeichnungen      M = 1 : 25 bzw. 1 : 20                Revisionspläne                M = 1 : 100                Zentralenzeichnungen      M = 1 : 25 bzw. 1 : 20
ZTV Kältetechnische Anlagen
01 Kühlung
01
Kühlung
01.01 Kühlung Verkauf / Xperion Lighthouse / Studio / Server und Technik
01.01
Kühlung Verkauf / Xperion Lighthouse / Studio / Server und Technik
01.02 Kälteleitung
01.02
Kälteleitung
01.03 Dämmung
01.03
Dämmung
02 Elektrische Verkabelung
02
Elektrische Verkabelung
02.01 Elektrische Verkabelung
02.01
Elektrische Verkabelung
03 Nebenarbeiten
03
Nebenarbeiten
03.01 Nebenarbeiten
03.01
Nebenarbeiten
04 Wartungsarbeiten
04
Wartungsarbeiten
Hinweis Kalkulation Wartungsarbeiten Die Beauftragung eines Wartungsvertrages ist nicht Gegenstand der anstehenden Vergabe und erfolgt nach mängelfreier Ab­nah­me der Anlage. Das Angebot ist bis 3 Monate nach der män­gel­frei­en Abnahme aufrecht zu erhalten. Wartungs- und Inspek­tions­in­tervalle sind im Angebot mit aufzuführen. Wartungsangebot Alle ausgeführten Wartungsangebote sind vollständig auszu­fül­len. Um die Unternehmerauswahl auch unter dem Gesichtspunkt der Fol­gekostenbewertung vornehmen zu können, sind nachfolgende Kos­ten aufzuführen: Als Grundlage für die Wartung ist das VDMA-Einheitsblatt VDMA 24186 -Wartung von technischen Anlagen und Ausrüstung in Ge­bäu­den-, in der letztgültigen Fassung, zugrunde zu legen.
Hinweis Kalkulation Wartungsarbeiten
04.01 Wartungsarbeiten
04.01
Wartungsarbeiten