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Allgemeine technische Vorbemerkungen 1. Globale Angaben zum Bauvorhaben
Die Bauleitung für den Hochbau wird durch Vertreter der Cube Real Estate ausgeführt
Ansprechpartner Hochbau und Projektleitung Herr Dimou
Auflagen, die durch die Baustellenverordnung gem. §19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 07.08.1996 an den Auftragnehmer
gestellt werden, sind von diesem einzuhalten. Die Tätigkeiten werden nicht gesondert vergütet.
Der Auftragnehmer hat folgende Unterlagen auf Verlangen vorzuzeigen:
- Gefährdungsbeurteilung,
- Ersthelferbescheinigung für mindestens 2 Mitarbeiter je Unternehmer,
- Namensliste der an der Baustelle eingesetzten Personen,
- Ergänzung bei Personenwechsel.
2. Angaben zur Örtlichkeit
2.1 Maßnahmenbeschreibung
Der Bauherr, die Cube Asset IX GmbH mit Sitz in 51379 Leverkusen plant den Neubau eines Wohngebäudes für studentisches Wohnen mit Gewerbeeinheit im EG und Tiefgarage im UG.
Die Adresse des Grundstücks ist wie folgt:
Beverstraße 32-34 / Turpinstraße 141, 52066 Aachen
Die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Tätigkeiten werden durch die beiliegenden Pläne erläutert. Diese Unterlagen sind somit Teil des Leistungsverzeichnisses.
Wichtig: Die gesamte, für den reibungslosen Baustellenablauf erforderliche Baustelleneinrichtung, die Geräte und Maschinen etc., deren Transport zum und vom Einsatzort sowie das Umsetzen aller Einrichtungen zur Ausführung der beschriebenen Arbeiten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der erforderlichen Schutzmaßnahmen an der Baustelle zu informieren. Sofern Schutzmaßnahmen nicht gesondert in den Leistungspositionen beschrieben sind, sind diese Maßnahmen in die Einheitspreise einzukalkulieren. Eventuelle Beschädigungen und Verschmutzungen werden auf Kosten des Auftragnehmers beseitigt.
Der Aufenthalt des Auftragnehmers innerhalb des Gebäudes ist nur im Rahmen der von ihm durchzuführenden Arbeiten auf die hierfür erforderlichen Flächen beschränkt. Zur Preisbildung und genauen Kalkulation wird eine örtliche Besichtigung dringend empfohlen. Der Auftragnehmer kann
sich nicht darauf berufen, dass ihm bei Angebotsabgabe bestimmte Schwierigkeitsgrade, bedingt durch die Örtlichkeit, nicht bekannt gewesen sind.
2.2 Zuwegung
Das Grundstück ist über die Bevertstraße und Turpinstraße zugänglich und für die Anlieferung nutzbar. Behördliche Genehmigungen der Zufahrt mit Fahrzeugen auf das Gelände sind nicht notwendig.
3. Normen / Richtlinien
Die Ausführung erfolgt nach den gültigen Normen und Richtlinien unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Es gilt die VOB/C in gültiger Fassung als vereinbart. VOB Teil A gilt nicht, Teil B nur, wenn dieser inhaltlich nicht den Vertragsbedingungen des AG und dieser Leistungsbeschreibung widerspricht.
4. Unterlagen
Fehlen dem Auftragnehmer zur Ausführung seiner Bauleistung erforderliche Unterlagen oder sind sonstige Voraussetzungen zur vertragsgerechten Leistungserbringung nicht gegeben, ist er verpflichtet, dies rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, anderenfalls kann er sich nicht auf Behinderung in der Durchführung seiner Leistungen berufen.
4.1 Übergabe der Unterlagen AG an AN
Übergabe der Unterlagen einfach als Datei im Datenformat pdf und/oder dwg.
4.2 Übergabe Unterlagen AN an AG
Übergabe aller Unterlagen an den AG einfach im Original, DIN-gerecht, Pläne gefaltet, gelocht und in Ordnern sortiert. Ferner alle Unterlagen als Dateien im Datenformat pdf. Bei Plänen zusätzlich im dxf- oder dwg-Format. Der AN hat die für seine Leistungen erforderlichen Pläne, Berechnungen, Proben, Bemusterungsvorschläge etc. dem AG so rechtzeitig und unaufgefordert zur Freigabe vorzulegen, dass die Vertragsfristen eingehalten werden können. Der AG hat auch über die wesentlich verwendeten Baustoffe Datenblätter, Eignungsnachweise, Prüfzeugnisse, Zulassungen etc. vor deren Einbau vorzulegen.
4.3 Unterlagen auf der Baustelle
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch ein Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.
5. Terminplanung des AN
Der AN hat innerhalb von 4 Wochen nach Auftragsvergabe einen detaillierten Bauablaufplan für sein Gewerk, vorzulegen. Der Ablaufplan muss alle Bauzustände und Abläufe beinhalten, die einen geordneten und koordinierten Bauablauf erkennen lassen. Bei geänderten Baustellenabläufen, Terminverschiebungen und dgl. ist der Terminplan anzupassen und erneut zur Kenntnis des AG zu übergeben. Absehbare Verzögerungen sind rechtzeitig anzuzeigen.
6. Verantwortlicher / Bauleiter-Polier
Der AN hat dem Auftraggeber einen deutschsprachigen Verantwortlichen schriftlich zu benennen. Ebenfalls ist dessen Vertreter sowie bei Ablösung dessen Nachfolger zu nennen.
7. Baubesprechungen
Wöchentlich finden Baubesprechungen statt. Der Verantwortliche des AN bzw. dessen Vertreter haben an den Baubesprechungen teilzunehmen. Falls nötig, ist auch an mehr als einer Besprechung pro Woche teilzunehmen
Die unentschuldigte bzw. bei wiederholter Nichtteilnahme an den Besprechungen hat der AG das Recht monetäre Sanktionen vorzunehmen.
8. Bautagebuch
Der AG ist verpflichtet, Tagesberichte zu führen. Die Tagesberichte sind jeweils montags für die vorangegangene Woche unaufgefordert dem Auftraggeber oder dem vom Auftraggeber bestimmten Vertreter zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, wie
z.B.:
- Witterungsbedingungen
- tägliche Arbeitsstärke der eingesetzten eigenen und Fremd-Mitarbeiter, untergliedert nach Lohngruppen
- erbrachte Bauleistungen
- ggf. Änderungen gegenüber dem Vertrag
- besondere Vorkommnisse auf der Baustelle
9. Nachunternehmer
Der AN darf nur ausreichend erfahrene und leistungsfähige Nachunternehmer einsetzen. Nachunternehmer, die der AN dem Auftraggeber im Rahmen der Vergabeverhandlungen schriftlich benannt hat und deren Benennung von der Auftraggeberseite nicht widersprochen ist, darf der Auftragnehmer ohne weitere Zustimmung einsetzen. Der Einsatz weiterer Nachunternehmer bedarf der Zustimmung durch den Auftraggeber, der diese jedoch nicht ohne sachlichen Grund verweigern wird. Der AN ist verpflichtet, den Nachunternehmereinsatz sorgfältig zu steuern und zu überwachen.
Der AN bestätigt mit Auftragsvergabe, dass er seine Nachunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen vergütet und seinen Verpflichtungen zur Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns nachkommt und diese Verpflichtung auch von seinen Nachunternehmern einfordert.
10. Verkehrssicherungspflicht
Der AN übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für das eigene Gewerk ab Übergabe des Baufeldes durch den AG an den AN bis zur Fertigstellung des Gebäudes. Für die Sauberkeit auf der Baustelle (eigene Materialien, Werkzeuge, Abfall, usw.) ist der AN verantwortlich.
Hierzu zählt z.B. auch die Absturzsicherung und der behelfsmäßige Verschluss oder Sicherung der Wandöffnungen im EG, sowie Einbau von verschließbaren Stahl-Bautüren
11. Abfallentsorgung
Baustellenabfälle sind in unterschiedlichen Wertstoffen zu trennen und dem Recycling zuzuführen. Dem AG sind entsprechende Entsorgungs-Nachweise vorzulegen.
12. Werbung
Werbung, gleich welcher Art, ist auf der Baustelle ohne Zustimmung des Auftraggebers unzulässig. Der Auftraggeber kann den Bauzaun als Werbeträger für eigene Werbung nutzen und auf Gerüsten Großflächenwerbung anbringen lassen.
13. Hausrecht
Der AG und die Bauleitung des AG üben auf der Baustelle das alleinige Hausrecht aus.
14. Baustellenordnung
Der AG hat für die Baustelle eine Baustellenordnung durch den SiGeKo erstellen lassen. Diese Baustellenordnung ist bindend für alle auf der Baustelle befindlichen Firmen und Personen. Die Bauleiter/ Poliere des AN sind für die Einhaltung der Baustellenordnung verantwortlich.
15. Baustelleneinrichtung
Die Baustelleneinrichtung ist gemäß VOB als Nebenleistung im Hauptangebot einzukalkulieren. Sanitäre Einrichtungen, Baustrom und Bauwasser werden bauseits gestellt.
Das Einrichten von Lagerräume im Bereich der Baustelle ist nicht gestattet. Der Auftragnehmer hat hierzu nach eigenem Bedarf Lagercontainer vorzuhalten:
Ausnahmen entsprechend der Größe der Lagergegenstände bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Bauleitung des AG. Das Einrichten von Manschaftsräumen oder Büroräumen in der Baustelle ist nicht gestattet.
Der Bauherr stellt hierzu eine zentrale Containeranlage zur Verfügung. Hier können diese Räume angemietet werden.
16. KFW55 Standard
Die Gebäude werden nach den Bedingungen der KFW55-Richtlinien errichtet. Die Ausführungsdetails zur Umsetzung der KFW 55-Richtlinien gemäß EnEV-Nachweis sind zwingend umzusetzen.‑
Allgemeine technische Vorbemerkungen
ZTV - Putzarbeiten 1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18350 Putz-/Stuckarbeiten,
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten
Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und
Arbeitsausführung:
- BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,
- BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
- GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e. V.,
- Bundesverband Leichtbeton e. V.,
- Bundesverband Porenbetonindustrie e. V.,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,
- SAF: Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade,
- VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V.,
- WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V.
- DVL: Dachverband Lehm e. V.,
- DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V. (beim Bau von Schwimmbändern)
2 Ausführung und Konstruktion
2.1 Allgemeine Hinweise
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben,
aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig
vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die
Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen,
insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der AG unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des
Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß
vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Vor Ausführungsbeginn sind vom AN alle vorhandenen Fenster, Türen und Verglasungen auf Schäden und
Verunreinigungen zu prüfen und diese beim AG anzuzeigen. Nicht angezeigte Kratzer oder Mörtelverunreinigungen werden als vom AN verursacht vermutet. Alle Einbauteile wie Fenster, Fensterstöcke, Türen, Türfutter, Türrahmen, Türzargen, Verglasungen, Sichtbetonbauteile, angrenzende Bauteile etc. sind daher sorgfältig abzudecken.
Höhenmarken dürfen zunächst nicht überputzt werden. Das nachträgliche Beiputzen der Fehlstellen von Höhenrissen nach Aufforderung durch die Bauleitung ist Leistung des AN.
Die Ausführung von Oberputzen ist ausschließlich mit rostfreiem Werkzeug zulässig.
2.2 Untergrund, Vorleistung
Sämtliche Putzuntergründe sind erforderlichenfalls vom AN zur Erhöhung der Putzhaftung zu ertüchtigen, so beispielsweise durch Spritzbewurf oder Auftragen von Haftbrücken. Ferner ist sicherzustellen, dass keine Verminderung der Putzhaftung aufgrund von eingesetzten Trennmitteln, durch nicht saugende Untergründe oder Oberflächen mit Bindemittelanreicherungen (Sinterschicht) erfolgt.
Fehlstellen, zu tiefe oder zu breite Fugen sind auszugleichen; sie dürfen nicht im Zusammenhang mit der ersten Putzlage ausgeglichen werden.
Alle Stellen, an denen Risse im Putzgrund sichtbar sind oder wo Risse erwartet werden, sind vor Beginn mit
dem Auftraggeber zu besichtigen und festzulegen. Die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Rissen
sind vor Beginn der Arbeiten mit dem AG abzusprechen und deren Vergütung zu regeln.
Sofern Bauteile vor Arbeitsausführung vom AN abgewässert bzw. abgestrahlt werden, ist sicherzustellen, dass feuchtigkeitsempfindliche bzw. stark saugende Materialien vor zu großem Nässeeintrag geschützt werden.
Sofern der AN gewässerverunreinigende Zusätze bei Nassreinigungen einsetzt, sind die Gerüstlagen so mit
Folie abzudecken, dass das kontaminierte Wasser vom AN über Rinnen gesammelt und geordnet entsorgt
wird.
2.3 Oberflächen
Sämtliche Nachputzarbeiten sind mit gleichem Material wie die nebenliegenden Hauptflächen so auszuführen, dass keine Absätze oder Ansätze erkennbar sind.
Putze und Spachtelungen sind mindestens in Standardqualität (Q2) nach DIN 18550 auszuführen, DIN EN 13914 bleibt insoweit in Bezug auf die dort genannten Ausführungstoleranzen ohne Beachtung.
Sind Oberflächen gemäß Leistungsbeschreibung in den Qualitätsstufen Q3 oder Q4 nach DIN 18550 bzw. nach
Merkblatt "Putzoberflächen im Innenbereich" des Bundesverbandes der Gipsindustrie e. V. herzustellen, sind
grundsätzlich die erhöhten Ebenheitstoleranzen nach DIN 18202 einzuhalten.
Sofern später auftretende Streiflichtverhältnisse offensichtlich absehbar sind (z. B. lange, schmale Flure,
Wandleuchten, Downlights in Wandnähe), erkundet der AN unaufgefordert beim AG, ob Streiflicht zu erwarten
ist und welche Güte die Putzoberfläche aufweisen soll. Einen deutlichen Hinweis auf später zu erwartende
Streiflichtverhältnisse geben hierbei Elektro-Wandauslässe sowie wandbündige Türen und Fenster ohne
seitlichen Wandanschlag. Unterbleibt die rechtzeitige Erkundung des AN zu Streiflichtverhältnissen und
Qualitäten der Putzoberfläche, gehen alle späteren Aufwendung zur Beseitigung von minderwertigen
Oberflächenqualitäten zulasten des AN.
2.4 Einbauten/Einbauteile
Soweit für das Anputzen und Überputzen von Einbauteilen nichts anderes vereinbart ist, soll folgende
Ausführung gelten: Rahmen, Gewände, Fachwerkteile u. Ä. aus Metall oder Holz dürfen keine kraftschlüssige
Verbindung mit dem Putz haben, sie sind mit durchgehender Armierung zu überspannen und zusätzlich an der
Putzoberfläche oberhalb des Materialwechsels durch Kellen schnitt zu trennen. Der Kellenschnitt ist vom AN
nachträglich dauerelastisch zu verfugen.
Soweit Türen, Klappen o. ä. Einbauteile mit nicht verdeckten Befestigungsmitteln (z. B. Befestigungslaschen) in
unverputztes Mauerwerk eingesetzt werden, sind die angrenzenden Wandflächen zu putzen. Dies gilt
insbesondere für die Stahleckzargen, deren Befestigungslaschen zu überputzen sind, sowie für
Aufzugsfahrschachttüren, deren Laibungen gleichfalls nachträglich einzuputzen sind.
Bauseitig geschlossene Durchbrüche und Schlitze sind vor Ausführung des Flächenputzes zeitlich vorgezogen
zunächst mit einem Grundputz vor Ausführung des Flächenputzes zu überputzen.
In den Putz einbindende Bauteile, wie z. B. Rohrleitungen, sind vom AN vor dem Einputzen elastisch zu
ummanteln, sodass keine Risse am Putz durch Bewegungen der Einbauteile entstehen können. Bei
Verwendung von Zementputz oder Kalkzementputz im Zusammenhang mit der Anarbeitung von
Natursteinoberflächen (z. B. Natursteinfensterbänken) ist vom AN vor Ausführung die Verträglichkeit des Steins
zu Zementmörtel in Bezug auf später entstehende Verfärbungen des Steins zu prüfen.
2.5 Laibungen/Außenecken
Eckausbildungen an Laibungen und Außenecken sind stets mit verzinkten Eckschutzprofilen auszuführen. Der
Putzanschluss an Fenster und Türen ist mittels elastischer Anputzprofile auszubilden.
Soweit Außentür- und Fensterelemente zum Zeitpunkt der Ausführung des Laibungsputzes noch nicht
eingebaut sind, werden die Laibungen in ihrer gesamten Tiefe verputzt, um einen geeigneten Untergrund für
Dampfsperrfolien und Fugendichtbänder zu schaffen.
Die Laibungen von Türöffnungen mit Stahleckzargen sind auf der Zargengegenseite mit einem verzinkten
Putzeckschutzprofil zu versehen, die Laibung ist nachfolgend in gesamter Breite bis an die Stahlzarge zu
putzen; der Putz soll nicht auf Dicke 0 mm auslaufen.
Aufzugsfahrschachttüren sind fahrschachtseitig einzuputzen, um einen dichten Bauwerksanschluss zu
gewährleisten.
2.6 Fugen/Anschlüsse
In zu verfliesenden Bereichen mit optischen Anforderungen (Bäder- und WC-Einheiten) sind Putzlehrschienen
zur Erlangung absoluter Oberflächenebenheit einzubauen.
2.7 Armierung und Putzträger
Sämtliche Materialwechsel im Untergrund, Schlitze und Durchbrüche sowie alle Ecken von Fenstern und Türen
sind vor dem Überputzen mit einer Putzarmierung aus Glasfasergewebe, Maschenweite ca. 4mm zu versehen.
Zu überputzende Schlitze sind unterhalb der Armierungslage vor dem Verputzen vollflächig zu füllen.
Materialien mit geringer Putzanhaftungsmöglichkeit und/oder geringer Saugfähigkeit sind vor dem Verputzen
mit einem Putzträgergewebe aus Rippenstreckmetall zu überspannen und während des Verputzens zusätzlich
mit Armierungsgewebe mit einem seitlichen Überstand >150mm zu überdecken.
ZTV - Putzarbeiten
01 Innenputz und Spachtelarbeiten
01
Innenputz und Spachtelarbeiten
01.01 Wände
01.01
Wände
01.02 Decken
01.02
Decken
01.03 Sonstiges
01.03
Sonstiges