Schlosserarbeiten Tore
Leon11
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your bid

until
Your bid will be sent to the tendering company as soon as you submit it.

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
DECKBLATT Deckblatt zum Leistungsverzeichnis: 031.1 Metalltore Bauvorhaben: BV: Umbau und Sanierung Leonrodstraße 11 - LEO11 Bauherr: Löwenland Verwaltungs-GmbH Würmstr. 55 Gräfelfing über PAMERA Real Estate Ottostr. 5 80333 München Abgabetermin: 01.07.2026 Ausführungszeitraum: 27.07.2026 bis 30.07.2026 (Montage Unterkonstruktion) 31.08.2026 bis ca. 04.09.2026 (Tormontage und Restleistung) Submissionsort: PAMERA Real Estate 80333 München Ottostr. 5 Ansprechpartner: Hr. J. Spieß; Phase68 GmbH 0160/280 60 80 leo11@phase68.de Angebotssumme Netto: _________________________ € MwSt. 19 % _________________________ € Angebotssumme Brutto: _________________________ € Für die Richtigkeit der Angaben unterzeichnet der Bieter: ______________________________ ______________________________ Ort, Datum Stempel und Unterschrift Bieter Vom Ausschreiber auszufüllen: Eingang am: ____________________________ Angebotssumme brutto, geprüft: ____________________________ € Datum, Unterschrift Prüfer: ____________________________
DECKBLATT
Baubeschreibung LEO11 Abschnitt A - Baubeschreibung Lage Das Bauvorhaben befindet sich in der Leonrodstrasse 11, Gemarkung München Neuhausen und besteht aus einem Vorder- und Hinterhaus sowie einer Tiefgarage. Das Projekt umfasst 37 Wohneinheiten auf ca. 4.000m² GF oberirdisch. Hintergrund Das Gebäude wurde ursprünglich im Jahre 1980 als Wohnheim der deutschen Post gebaut und im Jahr 2016 als Hotel umgenutzt. Die dazugehörige Tiefgarage liegt zum Großteil auf dem Nachbargrundstück der Telekom. Die Umnutzung sieht eine Wohnfunktion vor, es gibt keinen geförderten Wohnraum. Die Hauptfassade ist zur Leonrodstrasse ausgerichtet, dort werden aufgrund der dort befindlichen Trambahn Schallschutzmaßnahmen im Bereich des Erdreichs notwendig. Erschließung Das Vorderhaus erstreckt sich im Süden entlang der Leonrodstrasse als geschlossene Bauweise und ermöglicht die Erschließung des Innenhofs mit seinem direkt anschließenden Rückgebäude über eine überbaute Feuerwehrdurchfahrt (Überbauung ab OG 1 – östliche Fassadenhälfte). Auch die Erschließung der Tiefgarage erfolgt von Süden (westliche Fassadenhälfte). Der erhöhte Haupteingang liegt in der Feuerwehrdurchfahrt und wird durch eine Rampenanlage zugänglich gemacht. Ein Foyer wird als Verteilerfläche zu der Fahrradwerkstatt sowie zu einem neuen Sicherheitstreppenraum dienen, welcher durch die Integration eines Aufzuges eine barrierefreie Erschließung gewährleistet. Konstruktion Das Vorderhaus besteht im Bestand aus 5 Geschossen inkl. Dachgeschoss, diese werden bis auf die Oberkante der Rohdecke oberhalb des 3.OGs rückgebaut und Kernsaniert. Auch das dort befindliche Treppenhaus wird bis auf seine Gründung rückgebaut, um die Tiefgarage sowie das Rückgebäude mit anzubinden und die Anforderungen an einen Sicherheitstreppenraum zu gewährleisten. Der Bestand bietet somit als Grundlage für die neuen Maßnahme eine massive Schottenstruktur mit ca. 3,40m Achsraster bis zum 3.Obergschoss. Es folgt eine zweigeschossige Aufstockung in Stahlbetonbauweise ink. eines Dachgeschoss sowie eine Neuerrichtung des Treppenhausbereichs (TG - OG 5). Im Bereich der Bestandsgeschosse wird eine neue Stahlbetonaußenwand mit additiven Erkern/ Gauben in Stahlbauweise hergestellt. Intern erfolgt eine neue Strukturierung durch spezifische horizontale und vertikale Zusammenschaltungen der Schotten. Der Dachstuhl bildet die Bestandssituation in der Nachbarschaft in Form eines Mansarddachs nach, welches sich ab dem 5.Obergeschoss im Norden bis ins 4.Obergeschoss im Süden als Stahlbauweise erstreckt. Die tragenden Innenwände sowie Geschossdecken werden in Stahlbetonbauweise fortgeführt. Das Rückgebäude besteht im Bestand aus 2 Geschossen ohne Unterkellerung, welches ebenfalls Kernsaniert wird und die Außenwände rückgebaut. Hier erfolgt eine Aufstockung von weiteren zwei Geschossen in Stahlbetonbauweise und eine Teilunterkellerung, welche über die Tiefgarage angeschlossen wird. Das Dach wird als begehbares Flachdach in Form von sich rückstufenden Dachterrassen ab dem 2.OG ausgebildet. Nach Norden zum Innenhof orientiert ordnen sich leichte Balkonkonstruktionen an, welche als Schwelle zum gemeinschaftlich genutzten Gartenbereich mit Spielfläche fungieren. _______________________________________________________________________________________________ ENDE ABSCHNITT A
Baubeschreibung LEO11
Besondere Hinweise zum Bauvorhaben Abschnitt B - Besondere Hinweise Es handelt sich in Leonrodstr. 11 um eine innerstädtische Baumaßnahme (Sanierung/Umbau). Die Örtlichkeit der Baumaßnahme ist unbedingt vor Abgabe des Angebotes zu sichten. Die BE-Flächen sind auf dem Hof und teilweise im öffentlichen Raum (Gehweg /Straße) vorgesehen. Die Einholung aller  Genehmigungen/Erlaubnisse für die Einrichtung der BE im öffentlichen Raum, Sperrung-/Teilsperrung der Straße obliegt dem AN. 1.1 Baustelleneinrichtung: Der in der Anlage beigefügte Baustelleneinrichtungsplan stellt die wichtigsten Bestandteile der Baustelleneinrichtung dar, u. a.: - Verlauf des Bauzaunes mit Zugangstoren und -türen - Verlauf der Baustraßen - Mögliche Lagerflächen (Flächenbelegung in Abstimmung mit Bauleitung) - Mögliche Standorte der Firmencontainer (Stellung in Abstimmung mit Bauleitung) - Wasch-/ WC-/ Sanitätscontainer - Übergabepunkt Baustrom/Bauwasser - Umverlegung Fahrradweg und Fußgängerweg Die Sanitärcontainer werden durch den AN Baustelleneinrichtung/Baumeister aufgestellt und für die Dauer der Gesamtbaumaßnahme vorgehalten, regelmäßig gereinigt und unterhalten. Die Bauwasser- und Baustromanschlüsse (definierte Übergabepunkte laut Baustelleneinrichtungsplan) werden durch den Auftragnehmer (Rohbau) vorgehalten und unterhalten. Die für die eigene Baustelleneinrichtung erforderlichen Wasser-und Elektroleitungen bis zu den gewünschten Abnahmepunkten inkl. Leitungsverlegung und Leitungsgraben sind Sache des AN und einzukalkulieren. Die Bauzauntore sind ständig geschlossen zu halten und dürfen nur für Transportzwecke geöffnet werden. Aufenthaltsräume, Lagerräume oder leicht verschließbare Räume, werden bauseits nicht zur Verfügung gestellt; sie sind im Gebäude nicht zulässig. Das Material ist grundsätzlich in Containern des AN zu lagern. Es stehen nur im begrenzten Umfang Flächen für die Baustelleneinrichtung des AN zur Verfügung. Flächen für die eigene Baustelleneinrichtung werden auf der Baustelle nach Abstimmung mit der Bauleitung des AG zur Verfügung gestellt. Diese Flächen befinden sich ausschließlich im eingezäunten Baufeld. Auf dem Gelände sind ausschließlich stapelbare Container mit einheitlichem Format zu verwenden. Die Flächen sind nach einer vorgegebenen Ordnung parzelliert, so dass die Ausrichtung von Fenstern und Türen den Gegebenheiten anzupassen ist und die Zugänglichkeit vom AN ggf. durch entsprechende Treppen oder Laufgänge gewährleistet werden muss. Die Nutzung der Container des AN für Wohn- und Schlafzwecke ist grundsätzlich untersagt. Ort und Größe der Flächen sind mit der Bauleitung des AG abzustimmen. Nach der Fertigstellung der Vertragsleistung Abbruch/Demontage innen und außen ist die Baustelleneinrichtung zurückzubauen, in enger Absprache und Zustimmung der örtlichen Bauleitung 1.2. Baustellenzufahrten: Siehe Baustelleneinrichtungsplan 1.3 Zufahrtswege: Alle Verkehrswege innerhalb des Bauzaunes / Baustraßen werden durch den AN Baustelleneinrichtung hergestellt, unterhalten und nach Beendigung der Umbaumaßnahme rückgebaut und entsorgt. Sämtliche Abstimmungen mit den zuständigen Behörden (insbesondere mit der Straßenverkehrsbehörde gem. StVO § 45 Abs. 6) haben eigenverantwortlich durch den AN zu erfolgen, z.B. für notwendige Genehmigungen für Arbeiten in öffentlichen Bereichen bzw. für die Nutzung von öffentlichen Flächen. Auflagen aus diesen Abstimmungen sind entsprechend zu berücksichtigen sowie sämtliche daraus resultierenden Kosten, wie anfallende Gebühren, Mietkosten, Nutzungsgebühren, Genehmigungskosten etc. übernimmt der AN und sind in die Angebotspreise einzukalkulieren. 1.4 Baustrom und Bauwasser: Die Höhe der Umlage für Baustrom, Bauwasser, SiGeKo, Baustelleneinrichtung, Lagerplatz u.a. beträgt 1,5 %  der Nettovergütung. Die Heranführung der Leitungen von den Verteilern an den Arbeitsplatz ist Leistung des jeweiligen Unternehmers und hat eigenverantwortlich zu erfolgen. 1.5 Fernsprechanschluss: Fernsprechanschlüsse werden nicht vom AG gestellt und sind bei Bedarf vom Auftragnehmer auf eigene Kosten selber bei der Telekom AG (oder andere Anbieter) zu beantragen. 1.6 Beweissicherung: Es liegt keine Beweissicherung der angrenzenden Bebauung, Gehweg  vor. 1.7 Hinweise zu Kampfmitteln: Hinweise zu Kampfmittel liegen nicht vor. 1.8 Baustellenbesprechung: Die Teilnahme des Auftragnehmers an den wöchentlichen Baubesprechungen sind verbindlich und werden dem AG nicht gesondert vergütet. Der AN hat einen geeigneten, bevollmächtigten Vertreter zu entsenden, der befugt und verpflichtet ist, verbindliche Abstimmungen zu treffen, Anweisungen des AG entgegenzunehmen und erforderlichenfalls sofort ausführen zu lassen. Die Besprechungen finden im Baubüro vor Ort statt. 1.9 Baubetreuung, Firmenbauleitung: Die Beschäftigten des AN sind von einem deutschsprachigen, geeigneten und bevollmächtigten Bauleiter des AN vor Ort anzuleiten. Der zuständige Bauleiter und sein Stellvertreter sind nach Auftragserteilung dem AG namentlich schriftlich zu benennen. Auf Anforderung ist seine Qualifikation für die Leitung der hier ausgeschriebenen Leistungen nachzuweisen. Während der Bauausführung muss grundsätzlich der Bauleiter bzw. sein Stellvertreter anwesend und erreichbar sein. Die Kosten dafür sind durch die Einheitspreise abgegolten. Der Auftraggeber hat das Recht, in begründeten Fällen die Anerkennung für die Bauleitung zurückzuziehen und einen qualifizierten Ersatz zu verlangen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber einen vorgesehenen Austausch des bevollmächtigten Bauleiters und sonstiger Führungskräfte rechtzeitig mitzuteilen. 1.10 Nachunternehmer: Alle eingesetzten Nachunternehmer sind dem AG vor Beauftragung mit allen notwendigen Unterlagen anzuzeigen und von diesem genehmigen zu lassen, sofern die Nachunternehmer nicht bereits im Angebotsverfahren benannt wurden. 1.11  Arbeitszeiten: Als Arbeitszeiten gelten sämtliche Werktage einschließlich der Samstage. Sonn- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich nur mit einer behördlichen Genehmigung zulässig. 1.12 Rauch- und Alkoholverbot: Auf dem gesamten Baustellengelände besteht striktes Rauchverbot, der Verzehr alkoholischer Getränke ist verboten. 1.13 Bauabfallentsorgung: Bauabfälle sind fach- und umweltgerecht durch den AN zu entsorgen. Die Entgelte für Entsorgung sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Beseitigung von im Zuge der Rohbau/Abbrucharbeiten  anfallendem Abfall und Verbrauchsmaterial sowie sonstiger Verunreinigungen ist Sache des AN und hat ständig, arbeitstäglich zu erfolgen, spätestens jedoch nach Aufforderung durch die örtliche Bauleitung. Sollte der AN dieser Aufforderung nicht nachkommen, ist der AG berechtigt Dritte (im Auftrag der Bauleitung) mit der Reinigung und Abfallbeseitigung zu beauftragen. Sämtliche damit verbundene Kosten werden auf die beteiligten Firmen umgelegt. 1.14 Bauschild / Werbungsverbot: Das Bauschild wird durch den AG gestellt. Es ist dem AN nicht gestattet, eigene Bauschilder, Hinweistafeln oder sonstige Werbung für seine Firma am Gerüst, am Gebäude, innerhalb der Baustelle, dem Bauzaun oder in der Umgebung usw. anzubringen oder aufzustellen. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch den AG. 1.15 Rohbaufeuerversicherung, Bauwesenversicherung: Der Bauherr schließt eine Rohbaufeuerversicherung und Bauwesenversicherung mit Beginn der Baustelleneinrichtung/Rohbauarbeiten ab. Die Kosten für die Rohbaufeuerversicherung und die Bauwesenversicherung werden nicht auf die AN umgelegt, dies ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Schadensbelastung für den AN pro gemeldeten Schadensfall:  ....................... (mit BH abzustimmen) 1.16 Schäden: Alle vom AN verursachten und weitere vorkommende Personen-, Sach- oder sonstige Schäden sind unverzüglich nach deren Entdeckung dem AG schriftlich unter Hinzufügung der entsprechenden Unterlagen bekannt zu geben. Der AN hat das Schadensbild nach Möglichkeit durch Lichtbildaufnahmen festzuhalten. Er darf das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch die Bauleitung des AG und den AG nur verändern, soweit Sicherheitsgründe Eingriffe erfordern und soweit Eingriffe den Schaden mindern oder diese zur Aufrechterhaltung des Baubetriebs unvermeidlich erforderlich sind. Der AN hat dem AG und der örtlichen Bauleitung des AG jede Nachprüfung über die Ursache, über den Verlauf und die Höhe des Schadens zu gestatten sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der AN hat bei einer durch ihn vorgenommenen Beseitigung von Schäden Dritter eine Kostenaufstellung mit ordnungsgemäß prüffähigen Belegen beizufügen. 1.17 Arbeits- und Gesundheitsschutz, SiGeKo: Vertragsgrundlage sind die Baustellenordnung (auf Grundlage der Muster-Baustellenordnung der Bau-BGen Stand 1999) sowie der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) nach Baustellenverordnung (RAB 31). Gemäß Baustellenordnung hat der Auftraggeber einen Koordinator für Sicherheit- und Gesundheitsschutz (SiGeKo) bestimmt. Die hinsichtlich der Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz vorgesehenen Maßnahmen sowie die Vorgaben des SiGePlanes sind vom Auftragnehmer einzuhalten. Sämtliche Verpflichtungen des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer die Bestimmungen des aktuellen Arbeitsschutzgesetzes eigenverantwortlich einzuhalten hat. Während der Bauzeit wird der SiGePlan und die Baustellenordnung auf der Baustelle von der Bauleitung vorgehalten. 1.18 Baufristen / Baufristenplanung: Auf Grundlage der vom AG vorgegebenen Leistungsbeginns und Leistungsendes werden die Einzeltermine jeweils im Zuge der Baustellenbesprechung gemeinsam abgestimmt. Vorlauf für den Leistungsbeginn des AN sind mind. 10 Kalendertage. Für die beauftragten Leistungen werden Termine als Vertragsfristen im Sinne des §5 Abs. 1 VOB/B vereinbart 1.19 Planverteilung: Der Auftragnehmer erhält alle Ausführungsunterlagen und -pläne über dafür eingerichteten Planserver. Für das  Plotten der Pläne vom Planserver ist der AN verantwortlich. Der AN prüft auch eigenverantwortlich die Architekten - und die Schalpläne auf Übereinstimmung. 1. 20 Abrechnung / Aufmaß: Die den Rechnungen beigefügten Aufmaßblätter und Aufmaßzeichnungen sind fortlaufend durchzunummerieren. Die in den Aufmaßblättern ausgewiesenen Werte müssen direkt aus den vom AN einschl. der zu erstellenden Aufmaßzeichnungen hervorgehen. Es sind nur Aufmaßblätter für den jeweiligen Mengenzuwachs einzureichen. Der Mengenzuwachs ist je Rechnung pro Position nachvollziehbar aufsummiert darzustellen. Jeder Rechnungsteil ist zu beschriften, so dass eine eindeutige Zuordnung zu der jeweiligen Rechnung und der / den Positionen sowie den Aufmaßzeichnungen gewährleistet ist. Abschlagsrechnungen sind kumulativ aufzustellen. Die Prüffrist beginnt erst mit der Vorlage der kompletten, prüffähigen Unterlagen. _______________________________________________________________________________________________ ENDE ABSCHNITT B
Besondere Hinweise zum Bauvorhaben
Allgemeine Vorbemerkungen Abschnitt C - Allgemeine Vorbemerkungen 01 -Baubesprechungen Je nach Erfordernis wird die örtliche OÜ des Auftraggebers zu festgesetzten Terminen regelmäßige Baubesprechungen anberaumen, um den Stand der Arbeiten und die für den weiteren Fortgang der Arbeiten erforderlichen Maßnahmen zu besprechen. Der Auftragnehmer hat hierzu einen voll unterrichteten sowie verantwortlichen und vertretungsberechtigten Bauleiter zu benennen. Dieser ist zur Teilnahme an den anberaumten Besprechungen verpflichtet. 02 - Bautagesberichte Der Auftragnehmer ist verpflichtet, arbeitstäglich Bautagesberichte anzufertigen und diese unaufgefordert täglich, in Ausnahmefällen wöchentlich, dem Auftraggeber oder dessen Vertreter, zur Einsichtnahme, zu übergeben. Die Tagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung seiner Leistungen sowie deren Baufortschritt hinsichtlich Termineinhaltung, von Bedeutung sind. Die Tagesberichte müssen außerdem folgende Angaben enthalten : - Beginn und Beendigung einzelner Arbeiten. - Art und Umfang einzelner Arbeiten, unter Angabe des Bauteils nach Übersichtsplan und der jeweiligen Arbeitsbereiche. - Witterungsverhältnisse und Temperaturen. - Anzahl und Einsatz von Maschinen und Großgeräten - Zahl der am Bau Beschäftigten mit Angabe der Berufsbezeichnung und deren geleistete Stunden. 03 - Leistungsaufmaß und Abrechnung Bei sämtlichen Rechnungen sind die ausgeführten Leistungen unter Angabe der jeweiligen Leistungsposition, zu belegen. Rechnungen die nicht mit den Positionen bzw. der Nummerierung im LV übereinstimmen werden vom AG nicht akzeptiert. Die einzelnen Rechnungen müssen den bereits geprüften und in der jeweils vorangegangenen Rechnung erfassten Leistungsstand beinhalten. Die in Rechnung gestellten Leistungen sind kumulierend (aufaddiert) aufzuführen. 04 - Angebotene Erzeugnisse und Produktnachweise Sind im Leistungsverzeichnis Angaben über angebotene Erzeugnisse oder Produkte gefordert, so ist der Bieter verpflichtet, diese detailliert in seinem Angebot anzugeben. Sind im Leistungsverzeichnis Erzeugnisse und Produkte als Richtqualität mit dem Zusatz "oder gleichwertig (oder glw.)" vermerkt, und fehlt hierfür die für das Angebot geforderte Bieterangabe, so wird davon ausgegangen, dass das im Leistungsverzeichnis vermerkte Erzeugnis oder Produkt der Kalkulation des Bieters zu Grunde liegt. Sind für die Angebotswertung noch ergänzende Produktblätter oder Nachweise erforderlich, so sind diese vom Bieter nach Aufforderung unverzüglich, noch vor etwaigen Vergabegesprächen, nachzureichen. 05 - Normen und Richtlinien Materialauswahl und Ausführung unterliegen den einschlägigen Normen sowie den Richtlinien der Produkthersteller und Fachverbände. Für nicht genormte Baustoffe und nicht allgemein bauaufsichtlich zugelassene Ausführungen und Konstruktionen sind vom Auftragnehmer amtliche Prüfzeugnisse vorzulegen bzw. Zustimmungen im Einzelfall zu erwirken. Anfallende Gebühren sind vom Auftragnehmer zu übernehmen und werden nicht zusätzlich vergütet. 06 - Bauzeitenplan des Auftragnehmers Zur Unterstützung des Auftraggebers ist vom Auftragnehmer für die von ihm zu erbringenden Leistungen ein Bauzeitenplan zu erstellen. Der Bauzeitenplan ist in Form eines "Balkendiagramms" aufzustellen. Aus dem Bauzeitenplan müssen alle maßgeblichen Vorlaufzeiten und Arbeitsabläufe sowie deren Zeitspannen ersichtlich sein. Der Bauzeitenplan ist vom Auftragnehmer bei Angebotsabgabe in 3-facher Ausfertigung sowie digital im Format vorzulegen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Bauzeitenplan vom Auftragnehmer neu zu überarbeiten. 07 -  Bestandteile des Angebotes Die Abgabe des Angebots erfolgt digital und wird über Datentransfer/Email als Datendateien GAEB-Datei .84 und .pdf zugestellt. Neben dem ausgefüllten Leistungsverzeichnis als .pdf und als GAEB-Datei sind folgende Unterlagen dem Angebot beizulegen: - Angebotsschreiben - Qualifikationsnachweis - Erklärung Arbeitsgemeinschaft gegebenenfalls - EFB – Preisblatt Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation - EFB – Preisblatt Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme - EFB – Preisblatt Aufgliederung wichtiger Einheitspreise - Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen - Fachbauleitererklärung - Darstellung der vorgesehenen Projekt- und Ablauforganisation - Projektleiter/Oberbauleitung/Polier mit Lebenslauf und Referenzen - Baustelleneinrichtungspläne gegebenenfalls - Bauablaufplan als detaillierter Balkenterminplan für die einzelnen Abschnitte auf Grundlage der Ausführungsfristen - Fabrikats-/Produktangaben, sowie technische Parameter der angebotenen Fabrikate und Materialien - Referenzliste mit vergleichbaren Bauvorhaben inkl. Benennung der ausgeführten Leistung bei diesen Projekten und ggf. Benennung der ARGEn bei diesen Projekten. - gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes - Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge - Bescheinigung der Krankenkasse, dass die Sozialversicherungsbeiträge für die Betriebsangehörigen regelmäßig abgeführt werden - Eintragung in Handwerkskammer / Gewerbeanmeldung /Handelsregister - Nachweis SOKA-Bau - Nachweis Tariftreueerklärung 08 - Anlagen zum Leistungsverzeichnis Das Leistungsverzeichnis mit allen Anlagen wird nur in digitaler Form versendet. Die Anlagen gemäß Anlagenverzeichnis in Farbe und Originalgröße sind in digitaler Form der Email-Anfrage beigefügt. Die Leistungsbeschreibung als GEAB-Datei im Format .83 liegt den Unterlagen ebenfalls bei. Das Angebot ist in Papierform mit Unterschrift sowie in digitaler Form im Format .84 abzugeben. _______________________________________________________________________________________________ ENDE ABSCHNITT C
Allgemeine Vorbemerkungen
Normen, Richtlinien, Vorschriften, Verordnungen Abschnitt D - Normen, Richtlinien, Vorschriften, Verordnungen Gültig für die Ausführung der Arbeiten sind die allgemeinen technischen Vorschriften der VOB Teil C. Es liegen alle entsprechenden DIN-Vorschriften in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung zugrunde sowie die anerkannten Regeln der Technik (VOB / B 4.2), soweit diese weitgreifend sind. Gesetzliche und behördliche Bestimmungen sind einzuhalten. Die nachfolgend genannten Vorschriften, Anforderungen und Leistungshinweise gehören zu den Leistungen des Auftragnehmers und sind in der Kalkulation des Angebotes zu berücksichtigen und, soweit nicht als gesonderte Position erfaßt, mit den Einzelpreisen abgegolten, d.h. in diese einzurechnen. Des Weiteren wird unter anderem auch auf folgende Normen, Richtlinien usw., in Ihrer jeweils gültigen Fassung, hingewiesen: DIN 12092-1 DIN 18360, 2019-09 VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen - Teil B und Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV); Metallbauarbeiten DIN 18202, Ausgabe: 2013-04 Toleranzen im Hochbau - Bauwerke Landesbauordnung Bayern BayBo Auflagen der Bauaufsichtsbehörden Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (AbZ), allgemeinen bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (AbP), Typenprüfungen usw. Die Montage- und Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller- und Zulieferfirmen. Zulassungsbestimmungen des Instituts für Bautechnik die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regelwerke, Unfall-Verhütungsvorschriften (UVV) Gelbe Mappe der Bau BG Arbeitsstättenrichtlinien, Arbeitsstättenverordnung und Vorschriften der BauBG. SIGE-PLAN ( Sicherheits/Gesundheitsschutz-Plan) Diese Baumaßnahme unterliegt der Baustellenverordnung ( BAUSTELL V ) vom 10. Juni 1998. Somit sind die allgemeinen Grundsätze nach Paragraph 4 des Arbeitsschutzgesetzes Bestandteil jeder Leistung. Der AG stellt den SIGE-Koordinator für die gesamte Baumaßnahme. Dem AN wird ein SIGE-Plan ausgehändigt. Dieser wird vor Baubeginn mit dem Bauablaufplan des AN abgestimmt. Die Tätigkeit des SIGEKO' s befreit den Auftragnehmer nicht von der Abstimmungspflicht mit den anderen Unternehmen entsprechend  § 8 ArbschG und § 6 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1). Während der Ausführungsphase informiert der AN den SIGEKO unverzüglich in Schriftform, wenn erhebliche Änderungen und/oder Gegebenheiten Auswirkungen auf den SIGE-Plan haben, damit dieser angepaßt werden kann. Dies gilt auch für besondere Gefährdungen gemäß Anhang II der BAUSTELL -V, die erst während der Bauausführung hinzukommen. Die Ersteinweisung der ausführenden Firmen erfolgt direkt vor Baubeginn. Zu diesem Zeitpunkt muss der Ersthelfer gemäß UVV (Unfallverhütungsvorschrift) "Erste Hilfe" (VBG 109) namentlich benannt werden. Teilnehmer sind die ausführenden Firmen und der Sicherheitsbeauftragte. Vom SIGEKO werden ebenfalls Vertreter der Gewerbeaufsicht und der Bauberufsgenossenschaft eingeladen. Für die Ausführung der Leistungen gilt die Baustellenverordnung in ihrer neusten Fassung. Die Vorankündigung wird sichtbar und wettergeschützt auf der Baustelle angebracht. Die hier angeführten Regelwerke aus Normen, Richtlinien, Vorschriften, Verordnungen usw. erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit: Sie stellen einen Auszug an die zu erfüllenden Anforderungen dar. _______________________________________________________________________________________________ ENDE ABSCHNITT D
Normen, Richtlinien, Vorschriften, Verordnungen
Zusätzliche Technische Verordnungen Abschnitt F - Zusätzliche Technische Verordnungen zusätzlich gelten die Hinweise der einzelnen Gewerke. Bei der Ausführung sind die folgenden Hinweise zu beachten. Sich hieraus ergebende Leistungen sind im Angebotspreis zu berücksichtigen. 1. Allgemeines a) Die dem Leistungsverzeichnis beiliegenden Pläne gelten als zeichnerische Beschreibung der auszuführenden Leistung. Gleiches gilt für die beiliegenden Unterlagen. Unstimmigkeiten zwischen der textlichen und zeichnerischen Beschreibung der Leistung sind unverzüglich, mindestens jedoch bei Angebotsabgabe dem AG mitzuteilen. b) Die Hinweise zum Bauablauf sind lediglich Hinweise zur Baudurchführung und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Bauablauf ist vom AN unter Berücksichtigung statischer und konstruktiver Zwangspunkte und Eckdaten der Bauzeit zu planen. c) Der Bieter ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführbarkeit und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Dies gilt auch im Hinblick auf die vorgesehenen Verbindungen und den zu erwartenden Beanspruchungen. d) Sofern in den einzelnen Leistungspositionen die Vorgänge "Herstellen", "Liefern", "Einbauen" bzw. "Montage" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge einschließlich aller dafür erforderlichen Leistungen als beschrieben und sind im Angebotspreis einzurechnen. e) Arbeiten Dritter zur Fertigstellung der Leistungen sind nicht vorgesehen, sofern dies in den Positionen nicht ausdrücklich beschrieben ist. 2. Angaben zur Baustelle a) Die Beschreibung des Gesamtbauwerkes ist der allgemeinen Baubeschreibung und den beigelegten Plänen zu entnehmen. Zur Angebotserstellung empfiehlt sich eine Besichtigung des Baufeldes einschl. Zufahrt. 3. Ausführung a) Alle Materialien, Bauteile und Leistungen sind so auszulegen, dass sie ihre Funktion dauerhaft ausüben und die geforderten Eigenschaften dauerhaft behalten. Die Materialien müssen aufeinander abgestimmt sein. b) Der AN hat sämtliche Arbeiten zur Herstellung und Sicherung der von ihm zu erstellenden Leistungen zu erbringen: - zur Sicherung seiner Arbeiten - zum Erreichen/Sichern der Zwischenbauzustände - für die aufgabengerechte Baureihenfolge - zum Witterungsschutz ausgeführter Leistungen - zum Schutz der sichtbaren Bauteile vor Beschädigungen etc. - zum Unfallschutz etc. Maßnahmen des Unfallschutzes beinhalten auch das Absperren von Öffnungen und Deckenkanten als Schutz vor Absturz, sowie das Abdecken von Durchbrüchen. c) Vom AN sind nach der Beendigung der Baumaßnahme alle nicht mehr benötigten Hilfskonstruktionen restlos zu entfernen, soweit seitens des AG nichts Gegenteiliges verlangt wird. d) Der AN hat die für seine Arbeiten erforderlichen Gerüste und Traggerüste in der Kalkulation zu berücksichtigen. Alle Gerüstbauteile und Stoffe müssen den Anforderungen von DIN 4420 Teil 1-3 für Arbeits- und Schutzgerüste und DIN EN 12812 für Traggerüste entsprechen. Die Traggerüste nach DIN EN 12812 sind im Wesentlichen der Bemessungsklasse B zuzuordnen. Die Gerüste sind entweder durch Vorlage der Zulassungen bzw. Typengenehmigungen oder durch eine individuelle Statische Berechnung nachzuweisen. Die Kosten für die Aufstellung der Statischen Berechnung, die Anfertigung der Montage- bzw. Positionspläne einschließlich der Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung sind Sache des AN. _______________________________________________________________________________________________ ENDE ABSCHNITT F
Zusätzliche Technische Verordnungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Abschnitt G - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV): 1. Allgemein Bei der Ausführung sind folgende Punkte zu beachten: die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung und alle sonstigen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen; die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst; alle einschlägigen technischen Vorschriften, insbesondere sämtliche relevanten EURO-Normen (EN) und DIN-Vorschriften einschließlich der Gelbdrucke der DIN- Normen in ihrer neuesten geltenden Fassung. Bei Widersprüchen zu den derzeit geltenden DIN-Vorschriften legt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber zur Klärung vor; alle besonderen örtlichen Bestimmungen, technischen Vorschriften, Auflagen und Bestimmungen der allgemein anerkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörde und Gütegemeinschaften, Verbände und Innungen, der Berufs- und Baugenossenschaften, der Arbeitsstättenverordnung undArbeitsstätten-Richtlinien; die Bestimmungen der Technischen Richtlinien für Gefahrenstoffe, die Bestimmungen der Bauaufsicht sowie der städtischen Versorgungsbetriebe und des Tiefbauamtes; die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und C, in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Grundlage für die Durchführung der Arbeiten sind die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB Teil C, die in den Titeln Technische Vorbemerkungen und  zusätzlich formulierten Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen (ZTV) gelten ergänzend bzw. in Änderung hierzu. die Verarbeitungsvorschriften der Hersteller- bzw. Lieferfirmen. 2. Allgemeine Ausführungshinweise Bei witterungsbedingten Arbeitsunterbrechungen sind die bis dahin erbrachten Leistungen gegen Wind-, Regen- und Frostschäden zu sichern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle. 2.1 Nachweise, Materialprüfungen und Überwachung Zur Prüfung der Gesundheitsverträglichkeit ist der AN verpflichtet, mit dem Angebot bzw. vor Einbau bzw. Einsatz sämtlicher Baumaterialien entsprechende Nachweise vorzulegen. Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Materialien sind vom AN hinsichtlich der geforderten Güte und Qualität auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Auf Verlangen des AG ist vom AN der Nachweis vorzulegen, dass die Baustoffe den gestellten Anforderungen entsprechen. Sämtliche Materialprüfungen und Probeentnahmen nach den Bestimmungen der DIN 1045, 1048 und 4227 sind vom AN zeitgerecht durchzuführen und deren Ergebnis dem AG vorzulegen. Materialien sowie Übergabe aller Dokumente schriftlich in 3-facher Form an die Bauüberwachung vor Abnahme. 3. Kostenabgrenzung Mit den Preisen ist die komplette Leistung in funktionsfähiger Ausführung Abgegolten, falls in den ZTV oder den Leistungsbeschreibungen nichts anderes zum Ausdruck kommt. Die anzubietenden Preise erhalten alle erforderlichen Nebenleistungen für Anschlüsse, Befestigungen, Verbindungen, Verankerungen und dergleichen, Lieferung der Materialien und Hilfsmaterialien, Gestellung und Vorhaltung von Geräten, Maschinen etc. Das gilt auch für Vermessungsleistungen, soweit sie der Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistungen zu erbringen hat. Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Der AN hat die Vereinbarung von Preisen für nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen vor der Ausführung anzubieten; versäumt er dies, setzt der AG marktübliche Preise nach billigem Ermessen ein, falls es sich um noch nicht beschriebene Leistungen handelt. Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Verpackungsmaterial u. dergl. ist vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll sind streng einzuhalten. _______________________________________________________________________________________________ ENDE ABSCHNITT G
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
Hinweis Baulärm Abschnitt H - Baulärm: Wer   Baustellen   betreibt,   hat   nach   §  22   des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BimSchG) dafür Sorge zu tragen, dass 1.  Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und 2. Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, soweit  dies erforderlich ist,  um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen  zu schützen. Die Bundesregierung hat Immissionsrichtwerte festgesetzt, bei deren Überschreitungen erhebliche Belästigungen durch Baumaschinen zu besorgen sind (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschemissionen - vom 19. August 1970, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160). Als Immissionsrichtwerte sind festgesetzt worden für a) Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal untergebracht sind (Industriegebiet) 70 dB(A) b)  Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind (Gewerbegebiet) tagsüber nachts 65 dB(A) 50 dB(A) c)  Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind (Mischgebiet) tagsüber nachts 60 dB(A) 45 dB(A) d) Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind (Allgemeines Wohngebiet) tagsüber nachts 55 dB(A) 40 dB(A) e) Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind (Reines Wohngebiet) tagsüber nachts 50 dB(A) 35 dB(A) f)   Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten tagsüber und nachts 45 dB(A) 35 dB(A) Nachtzeit ist nach dieser Vorschrift die Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr Die Bauherren, Bauunternehmer und Bauleiter haben die Pflicht, beim Betrieb von Baumaschinen auf die Einhaltung der Richtwerte zu achten. Unabhängig davon haben sie ferner die Pflicht, zu jeder Zeit vermeidbare Geräusche von Bauarbeiten zu vermeiden. Bayerische Bauordnung (BayBO) Nach Art. 9 BayBO sind Baustellen so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert, beseitigt oder instand gehalten werden können und dass keine Gefahren, vermeidbaren Nachteile oder vermeidbaren  Belästigungen  entstehen. Gesetzesverstöße können  zu  behördlichen und  polizeilichen Anordnungen,  falls nötig auch zu einer Stilllegung der Baustelle führen sowie als Ordnungswidrigkeit wegen  Ruhestörung mit Bußgeld belegt bzw. In besonders schwerwiegenden Fällen wegen Körperverletzung strafrechtlich verfolgt werden. Um die Gefahr von Gesetzesverstößen auszuschließen, ist der Betrieb an jeder Baustelle möglichst  geräuscharm abzuwickeln, lärmintensive Bauarbeiten  dürfen  in der Nachbarschaft von Wohnbebauung nur tagsüber durchgeführt  Werden. Nach Möglichkeit  sind lärmarme  Baumaschinen einzusetzen  und Abschirmmaßnahmen zu treffen.  Zu den Abschirmmaßnahmen gehört  auch eine den Schallschutz  der Anwohner  berücksichtigende Aufstellung  der Baumaschinen. Beim Kauf von Baumaschinen und bei der Vergabe  von Bauarbeiten  sollte daher auf den Einsatz als besonders emissionsarm gekennzeichneter Geräte und Maschinen geachtet werden. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung- 32. BlmSchV Unabhängig von der Einhaltung  der o.g. Immissionsrichtwerte dürfen zum Schutz von Wohngebieten  nach § 7 der 32. BlmSchV  die im Anhang  zu dieser  Verordnung  aufgeführten, besonders  lärmintensiven  Geräte und Baumaschinen in reinen, allgemeinen  und besonderen  Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen,  Kur- und Klinikgebieten und Gebieten  für die Fremdenbeherbergung sowie  auf dem  Gelände  von Krankenhäusern und Pflegeanstalten im Freien an den Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden. Dieses  Verbot gilt dann nicht, wenn der Betrieb  der Geräte  und Maschinen  im Einzelfall zur Abwendung einer  Gefahr  bei Unwetter  oder  Schneefall  oder  zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich  ist. Nachtarbeit Soweit  im  Einzelfall  aufgrund  technischer  Notwendigkeiten oder  im überwiegenden öffentlichen  Interesse  nächtliche  ruhestörende Bauarbeiten  unabwendbar sind, sind diese dem Umweltamt mit einer Begründung sowie nach Art und Umfang der Arbeiten vorab anzuzeigen  und ein Nachweis  über  die Verwendung  besonders  lärmarmer  Baumaschinen zu erbringen.  Ferner  ist die zuständige  Polizeidienststelle und die betroffene  Wohnnachbarschaft zu informieren.  Wirtschaftliche Interessenlagen sind somit kein hinreichen­ der  Rechtfertigungsgrund für  die  Durchführung  nächtlicher  ruhestörender  Bauarbeiten. Eine Haftungsfreistellung für den Fall berechtigter Nachbarschaftsbeschwerden wegen nächtlicher  Lärmbelästigung ist mit der Anzeige der Nachtarbeit  nicht verbunden. _______________________________________________________________________________________________ ENDE ABSCHNITT H
Hinweis Baulärm
Termine Abschnitt I - Termine Ausführungszeit der Leistungen: ca. 2 Wochen (1+1) Beginn der Ausführung: Ende Juli 2026 Ende der Ausführung: Anfang September 2026 _______________________________________________________________________________________________ ENDE ABSCHNITT I
Termine
Anlagenverzeichnis/Planvorlagen Abschnitt J - Anlagenverzeichnis/Planvorlagen: Folgende Planunterlagen sind zwingend bei Kalkulation zu sichten und zu beachten: beinhaltet: Grundriss Tiefgarage und Erdgeschoss Schnitt durch das Hauptgebäude Detail für Feuerwehrzufahrt und Detail für Tiefgaragenzufahrt Baustelleneinrichtungsplan Ansicht des Gebäudes
Anlagenverzeichnis/Planvorlagen
1 Metallbauarbeiten - Metalltore
1
Metallbauarbeiten - Metalltore
Vorbemerkung und kalkulatorische Hinweise - Metalltore Vorbemerkung und kalkulatorische Hinweise - Metalltore 1) Sauberkeit Der AG weist ausdrücklich darauf hin, dass täglich nach Arbeitsende der Arbeitsplatz besenrein zu hinterlassen ist. 2) Baustelleneinrichtungsfläche - Es kann nur in Rücksprache mit der örtlichen Objektüberwachung Lagerfläche temporär zur Verfügung gestellt werden. Generell sind die zur Ausführung benötigten Geräte und Materialien am Ausführungstag zu liefern und direkt zum Ausführungsort zu transportieren, sodass keine gesonderte Lagerfläche notwendig ist. (Just-In-Time Lieferungen). Es darf maximal 3 Mal pro Woche angeliefert werden. 3) Meterrisse - Es ist je Etage eine Meterrissangabe des Vermessers im Treppenhaus angegeben/befestigt. Der AN ist dafür verantwortlich, die Höhenkote eigenständig zum Ausführungsort zu übertragen. 4) Massenangaben - Verschnitt ist in den Massen nicht miteinbezogen und ist miteinzukalkulieren 5) Ausführungsbeschreibung - Insofern vorhanden, sind die einzelnen Positionen gemäß vorangehender Ausführungsbeschreibung grundlegend zu kalkulieren. 6) Ausführungshinweis: - die Unterkonstruktion soll vor Montage der Tore/Zugänge errichtet werden. Dies ist bei Kalkulation zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist die Unterkonstruktion getrennt von der Torkonstruktion anzubieten. Dem Bauherr obliegt die Entscheidung, ob dem Bieter Titel 1.2 oder 1.3 getrennt bzw. als Ganzes vergeben wird 7) Abruf LV-Positionen - Bei der EP-Kalkulation ist zu berücksichtigen, dass jede LV Position einzeln abgerufen werden kann. 8) Betondübel - Die Befestigung mit Betondübel ist mit in die Einheitspreise miteinzukalkulieren sowie jegliches, durch den AN bedingtes Verbindungsmaterial 9) Schweißnähte vor Ort - bei Verbindungen (Schweißnähte), welche vor Ort hergestellt werden müssen, ist zu beachten, dass diese verschleift und lackiert werden müssen. Dies ist mit in die Einheitspreise mit einzubeziehen 10) ELT Verkabelung jegliche ELT Verkabelung ist soweit möglich verdeckt auszuführen. Verkabelung außerhalb der Anlagen (bspw. Ampelanlage) ist mit Kabelkanal in Weiß zu kalkulieren. Die Montage der Kanäle ist miteinzukalkulieren 11) Werkstatt- und Montageplanung Vor Ausführung ist eine WuM Planung auszuführen anhand der übersendeten Details. Die Freigabe durch das Architekturbüro ist selbstständig einzuholen und der Objektüberwachung vorzulegen. Dies ist mit bei der Einheitspreisbildung zu beachten. OBEN STEHENDE PUNKTE SIND ZWINGEND BEI DER PREISBILDUNG ZU BEACHTEN
Vorbemerkung und kalkulatorische Hinweise - Metalltore
1.1 Allgemein
1.1
Allgemein
1.2 TG - Zufahrt
1.2
TG - Zufahrt
1.3 Feuerwehrzufahrt
1.3
Feuerwehrzufahrt